{"id":4730,"date":"2004-06-24T17:00:42","date_gmt":"2004-06-24T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4730"},"modified":"2016-05-24T08:51:59","modified_gmt":"2016-05-24T08:51:59","slug":"2-u-1003-raffvorhaenge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4730","title":{"rendered":"2 U 10\/03 &#8211; Raffvorh\u00e4nge"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0283<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Juni 2004, Az. 2 U 10\/03<\/p>\n<p><!--more-->I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 10. Dezember 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4 a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 35.000 Euro abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz betr\u00e4gt 250.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an den Gegenstand des zu Gunsten ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers Y eingetragenen, auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 282 957 (Klagepatent, Anlage L 1) betreffend einen Raffvorhang. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch, nachdem sie sich bis zum 19. Februar 2002 entstandene Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Rechnungslegung vom eingetragenen Patentinhaber hat abtreten lassen (vgl. Anlage L 2).<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 15. M\u00e4rz 1988 unter Inanspruchnahme deutscher Priorit\u00e4ten vom 19. M\u00e4rz, 28. April, 21. Mai, 22. Oktober und 20. November des Jahres 1987 eingereicht und am 21. September 1988 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 30. Januar 1991 im Patentblatt mit folgendem Anspruch 1 bekannt gemacht worden:<\/p>\n<p>Raffvorhang mit am Vorhangstoff angebrachten F\u00fchrungs- und Umlenkelementen f\u00fcr die Zugschn\u00fcre, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Umlenkelement aus einer mit dem Vorhangstoff (1) selbst fest verbundenen Befestigungsplatte (10) besteht, die ihrerseits mit einer von ihr herabh\u00e4ngenden F\u00fchrungs\u00f6se (3) fest verbunden und vorzugsweise mit dieser aus einem St\u00fcck gefertigt ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar die Figurengruppe 1 ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Befestigungselement bestehend aus der \u00d6se und der mit ihr fest verbundenen Befestigungsplatte (Figur 1a in Vorder- bzw. R\u00fcckansicht und Figur 1 b in Seitenansicht) und die Figurengruppe 2 eine Ausf\u00fchrungsform, bei der die mit der \u00d6se verbundene Befestigungsplatte an der dem Vorhangstoff abgewandten Seite an einem Hakenband befestigt ist, dessen Haken an in einer Laufschiene eingesetzten Rollen h\u00e4ngen, wobei auch hier Figur 2a eine R\u00fcck- und Figur 2b eine Seitenansicht als Schnittdarstellung zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Raffvorh\u00e4nge, deren Ausgestaltung sich aus dem von ihr als Anlage B 2 vorgelegten Muster, der als Anlage L 5 vorgelegten Werbeschrift und der als Anlage L 6 zu den Akten gereichten und nachstehend wiedergegebenen Zeichnung ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Die Raffvorh\u00e4nge sind an ihrem oberen Ende mit F\u00fchrungs- und Umlenkelementen versehen, die aus einer mit dem Vorhangstoff fest verbundenen Befestigungsplatte bestehen, an deren unterem Ende horizontal vom Vorhangstoff abstehende \u00d6sen einst\u00fcckig und materialeinheitlich angeformt sind. Die \u00d6sen dienen als oberes Umlenkelement f\u00fcr eine m\u00e4anderf\u00f6rmig auf der R\u00fcckseite des Vorhanges abwechselnd auf- und abw\u00e4rts gef\u00fchrten Zugschnur, deren aufw\u00e4rts verlaufende Abschnitt in der vorstehenden Abbildung als \u201eZugschnur II\u201c und deren abw\u00e4rts verlaufende Abschnitte dort als \u201eZugschnur I\u201c bezeichnet sind. Am unteren Ende der Stoffbahn sind die Enden der Zugschnur an Befestigungsringen festgelegt; die Umlenkung erfolgt jeweils durch Umlenkringe. Zum Hochziehen bzw. Raffen des Vorhangstoffes wird an einer in den Abbildungen der Werbeschrift gem\u00e4\u00df Anlage L 5 am linken Bildrand gezeigten endlos ausgebildeten Kugelkette gezogen, deren oberes Umlenkende eine Wickelwelle antreibt. Auf dieser Welle angeordnete Mitnehmerelemente ergreifen die zwischen den Umlenkelementen horizontal verlaufenden Abschnitte der Zugschnur, f\u00fchren sie zur Welle und wickeln die vertikal verlaufenden Schnurabschnitte auf die Welle auf (vgl. Anl. L 5, rechte Spalte, mittleres und unteres Bild) .<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch die Herstellung und den Vertrieb derartiger Raffvorh\u00e4nge das Klagepatent verletzt. Nach ihrer Ansicht verwirklichen sie die in Anspruch 1 niedergelegte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber in patentrechtlich \u00e4quivalenter Form. Vor dem Landgericht hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, eine vom unteren Rand der Befestigungsplatte horizontal abstehende F\u00fchrungs\u00f6se entspreche der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen herabh\u00e4ngenden \u00d6se zumindest in patentrechtlich \u00e4quivalenter Form. Wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln benutzt werde die Lehre des Klageschutzrechtes auch, soweit statt mehrerer nur eine einzige Zugschnur vorhanden sei. Der Fachmann erkenne, dass der Gegenstand des Klagepatentes auch bei Raffvorh\u00e4ngen mit einer einzigen Zugschnur verwendet werden k\u00f6nne, dass nur die oberen Umlenkelemente von Bedeutung seien und es lediglich wichtig sei, Umlenkelemente zu verwenden, die aus einer Tr\u00e4gerplatte und einer mit dieser \u2013 auf welche Weise auch immer \u2013 fest verbundenen Umlenk\u00f6se bestehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat dem entgegengehalten, das erfindungsgem\u00e4\u00df zu l\u00f6sende Problem, dass der Vorhang sich durch einseitigen horizontalen Zug an einem Schnurb\u00fcndel schr\u00e4g stelle, trete bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch das Zusammenwirken der Schnur mit den Mitnehmerelementen der Wickelwelle nicht auf. Auch seien die Umlenkelemente nur mittelbar \u00fcber das Tr\u00e4gerband mit dem Vorhangstoff verbunden. Patentgem\u00e4\u00df sei jedoch die direkte Verbindung mit dem Vorhangstoff ohne das Dazwischentreten weiterer Materialien wesentlich. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die Umlenkelemente keine unterhalb der Befestigungsplatte herabh\u00e4ngende F\u00fchrungs\u00f6se, sondern hielten die Zugschnur entgegen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre durch ihre horizontal abstehende \u00d6se oben am Raffvorhang auf Abstand von der Textilbahn. Solche Elemente lie\u00dfen sich nach dem im Klagepatent beschriebenen Herstellungsverfahren nicht fertigen. Eine Benutzung mit \u00e4quivalenten Mitteln sei nicht gegeben, weil Raffvorh\u00e4nge mit nur einer Zugschnur am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes weder bekannt noch naheliegend gewesen seien.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 10. Dezember 2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, der angegriffene Raffvorhang entspreche nicht der in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen technischen Lehre, weil die F\u00fchrungs\u00f6sen von den Befestigungsplatten der Umlenkelemente nicht herabhingen, sondern horizontal abst\u00fcnden. Das Ziel, ein Verziehen des Vorhangstoffes bei Zug an den Zugschn\u00fcren zu verhindern, erreiche die Erfindung nicht nur durch die unmittelbare Befestigung der Befestigungsplatten am Vorhangstoff, sondern auch dadurch, dass die Zugschn\u00fcre eng am Vorhangstoff gef\u00fchrt w\u00fcrden; durch diese Ma\u00dfnahme k\u00f6nne die durch die horizontale Umlenkung der Zugschn\u00fcre zu erwartende Querbelastung die Befestigungsplatte nicht abheben und aus der Ebene der Textilbahn verdrehen. Je weiter die \u00d6sen vom Vorhang beabstandet seien, desto gr\u00f6\u00dfer werde die Gefahr, dass die Querkr\u00e4fte die Befestigungsplatten und mit diesen auch den Vorhangstoff verdrehten.<\/p>\n<p>Eine Benutzung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln liege mangels Gleichwirkung nicht vor, weil das klagepatentgem\u00e4\u00df zu l\u00f6sende Problem bei dem angegriffenen Gegenstand nicht auftrete. Das erfindungsgem\u00e4\u00df zu l\u00f6sende Problem, dass sich der Vorhang aufgrund einseitigen Zuges im Bereich der Umlenkelemente verziehen k\u00f6nne, trete nur bei Raffvorh\u00e4ngen auf, bei denen die am unteren Ende des Stoffes befestigten Zugschn\u00fcre durch F\u00fchrungsringe senkrecht nach oben, sodann durch Umlenkelemente wie \u00d6sen oder Ringe in die Horizontale und dann wieder in die Senkrechte abw\u00e4rts gef\u00fchrt w\u00fcrden. Bei der angegriffenen Vorrichtung entstehe jedoch kein einseitiger Zug mit hohem Kraftanteil in Horizontalrichtung, weil das Zugband nur vertikal wirkenden Kr\u00e4ften ausgesetzt sei. Wegen einzelner Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre erstinstanzlich erfolglos geltend gemachten Anspr\u00fcche weiter. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus: Das Landgericht habe unzutreffend den technischen Wortsinn aus dem Wortlaut des Anspruches 1 und den Ausf\u00fchrungsbeispielen ermittelt. Das Klagepatent verbinde mit der herabh\u00e4ngenden \u00d6se keinen ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten Vorteil. Wichtig sei nur, die \u00d6se am unteren Teil einer Befestigungsplatte einst\u00fcckig mit dieser zu befestigen und beabstanden, um den oberen Teil der Platte ein- oder ann\u00e4hen zu k\u00f6nnen und gleichzeitig zu verhindern, dass die \u00d6se in den Befestigungsbereich gerate und in einer Falte des Vorhangs zu liegen komme. Die auftretende Zugbelastung werde gro\u00dffl\u00e4chig verteilt; schon diese Ma\u00dfnahme vermeide ein Verziehen des Vorhangstoffes beim Zusammenraffen. Unzutreffend habe das Landgericht angenommen, es sei die Position der \u00d6se, die den Vorteil des Klagepatentes ausmache, und dieser sei nur dann gegeben, wenn die \u00d6se in einer vertikalen Linie zur Befestigungsplatte nach unten liege. Die erfindungswesentliche Ma\u00dfnahme bestehe in der unmittelbaren Verbindung des Umlenkelementes mittels einer Befestigungsplatte mit dem Vorhangstoff und nicht in der Positionierung der \u00d6se an der Befestigungsplatte.<\/p>\n<p>In jedem Fall werde die Lehre des Klageschutzrechtes mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Die Gleichwirkung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehe darin, dass auch sie ein Schr\u00e4gziehen des Vorhangstoffes vermeide. Die Abwandlung habe ein am Klagepatent orientierter Fachmann am Priorit\u00e4tstag entgegen der Ansicht des Landgerichtes auch als gleichwirkendes Mittel auffinden k\u00f6nnen. Der Fachmann wisse, dass die \u00d6se nicht nur vertikal, sondern auch horizontal h\u00e4ngend angebracht werden k\u00f6nne. In diese Richtung wiesen ihn bereits die Figurendarstellungen der Klagepatentschrift, die \u00d6sen mit nicht unerheblicher horizontaler Erstreckung zeigten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Raffvorh\u00e4nge mit am Vorhangstoff angebrachten F\u00fchrungs- und Umlenkelementen f\u00fcr die Zugschn\u00fcre<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen<br \/>\noder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen jedes Umlenkelement aus einer mit dem Vorhangstoff selbst fest verbundenen Befestigungsplatte besteht, die ihrerseits mit einer senkrecht abstehenden F\u00fchrungs\u00f6se fest verbunden und mit dieser aus einem St\u00fcck gefertigt ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. M\u00e4rz 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften<br \/>\nder jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften<br \/>\nder jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-<br \/>\nkosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. M\u00e4rz 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tr\u00e4gt unter Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Ausf\u00fchrungen erg\u00e4nzend vor: Der vom Klagepatent ausdr\u00fccklich hervorgehobene Vorteil einer herabh\u00e4ngenden \u00d6se bestehe in der in Anspruch 5 beschriebenen M\u00f6glichkeit, die Umlenkelemente herzustellen, indem zwei \u00fcber einen Steg verbundene Platten aufeinander geklappt und zusammengef\u00fcgt w\u00fcrden, wobei der Steg eine schlaufenf\u00f6rmige \u00d6se bilde. Die Vorgabe des Anspruches 1, die F\u00fchrungs\u00f6se m\u00fcsse von der Befestigungsplatte herabh\u00e4ngen, schlie\u00dfe es aus, dass sie seitlich an der Befestigungsplatte h\u00e4nge. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4nge die \u00d6se nicht einmal seitlich an der Platte, sondern stehe horizontal im rechten Winkel ab, wobei der zwischen \u00d6se und Befestigungspatte angeordnete Abstandssteg den Abstand noch vergr\u00f6\u00dfere. Dieser Abstand sei notwendig, damit die Mitnehmerelemente die Zugschnur erfassen und geordnet auf die Welle wickeln k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagte erhobenen Anspr\u00fcche nicht zu, denn der angegriffene Raffvorhang verwirklicht die in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte technische Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 einen Raffvorhang mit am Vorhangstoff angebrachten F\u00fchrungs- und Umlenkelementen f\u00fcr die Zugschn\u00fcre (Merkmal 1 der nachstehenden Merkmalsgliederung). Mit dieser Vorgabe nimmt Anspruch 1, wie die zugeh\u00f6rigen Ausf\u00fchrungen in der einleitenden Klagepatentbeschreibung (Spalte 1, Zeilen 6 bis Spalte 2, Zeile 2) zeigen, Bezug auf den Stand der Technik gem\u00e4\u00df der deutschen Patentschrift 34 19 215 (Anlage L 3); von einem so ausgebildeten Raffvorhang geht die Erfindung aus. Der in der genannten Druckschrift beschriebene Raffvorhang besteht im wesentlichen aus einer zusammenraffbaren Stoffbahn, an deren unterem Ende mehrere Zugschn\u00fcre befestigt sind. Alle Zugschn\u00fcre werden durch ring- oder \u00f6senf\u00f6rmige F\u00fchrungselemente vertikal nach oben gef\u00fchrt, am oberen Ende der Stoffbahn durch &#8211; \u00fcblicherweise ebenfalls als Ringe oder \u00d6sen ausgebildete &#8211; Umlenkelemente in die Horizontale umgelenkt und dabei zu einem B\u00fcndel vereinigt. Dieses Zugschnurb\u00fcndel wird an einer Seite nochmals vertikal umgelenkt und so weit nach unten gef\u00fchrt, dass der Benutzer es ergreifen und daran ziehen kann, um das untere Ende der Stoffbahn anzuheben und den Vorhang zu raffen.<\/p>\n<p>Die Umlenkelemente sind an der die Raffb\u00e4nder tragenden Seite des Vorhangstoffes plaziert (vgl. Spalte 1, Zeilen 16 \u2013 18 und Spalte 2, Zeilen 2 und 3 der \u00e4lteren Patentschrift), wobei die Befestigung unmittelbar auf dem Vorhangstoff (vgl. a.a.O., Spalte 2, Zeilen 20 \u2013 25) oder entsprechend dem dortigen Anspruch 3 und der nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellung auf einem bandartigen Tr\u00e4ger erfolgen konnte, der auf den Vorhang gen\u00e4ht oder geklebt wurde (a.a.O., Spalte 2, Zeilen 26 bis 31 und Spalte 2, Zeile 65 &#8211; Spalte 3, Zeile 2). Die Anbringung der Umlenkelemente an der Stoffbahn beseitigt den Nachteil, der mit ihrer Befestigung an einem mit dem Geb\u00e4ude fest verbundenen Tr\u00e4ger einherging und darin bestand, dass beim Abnehmen des Vorhangs alle Zugschn\u00fcre einzeln aus den Umlenkelementen herausgezogen und vor dem Wiederanbringen einzeln wieder eingef\u00e4delt werden mussten (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 21 bis 30). Obwohl auch die \u00e4ltere Druckschrift empfiehlt, die F\u00fchrungs- und Umlenkelemente in der N\u00e4he der starren Aufh\u00e4ngeleiste anzubringen, damit sich die obere Vorhangpartie beim Bet\u00e4tigen der Zugschn\u00fcre nicht seitlich verzieht (Spalte 2, Zeilen 12 bis 17, 50 bis 55 und Spalte 2, Zeile 68 bis Spalte 3, Zeile 6 der deutschen Patentschrift 34 19 215), schreibt die Klagepatentschrift breiteren Vorh\u00e4ngen der vorbekannten Art den Nachteil zu, dass der bandartige Tr\u00e4ger durch den vom Schnurb\u00fcndel auf die Umlenkkanten der Umlenkelemente ausge\u00fcbten einseitigen Zug schr\u00e4g gezogen wird und dementsprechend auch der aufgezogene Raffvorhang schr\u00e4g h\u00e4ngt (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 42 bis 54).<\/p>\n<p>Daraus resultiert die \u2013 nicht ausdr\u00fccklich in der Klagepatentschrift angegebene \u2013 Aufgabe der Erfindung, bei einem Vorhang mit auf dem Vorhangstoff befestigten Umlenkelementen ein Schr\u00e4gziehen des Vorhanges w\u00e4hrend des Hochraffens zu vermeiden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung soll der in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene Raffvorhang folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Raffvorhang ist mit am Vorhangstoff angebrachten F\u00fchrungs- und Umlenkelementen f\u00fcr die Zugschn\u00fcre versehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nJedes Umlenkelement besteht aus einer mit dem Vorhangstoff selbst fest verbundenen Befestigungsplatte.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Befestigungsplatte ist ihrerseits<\/p>\n<p>a) mit einer von ihr herabh\u00e4ngenden F\u00fchrungs\u00f6se fest verbunden und<\/p>\n<p>b) vorzugsweise mit dieser aus einem St\u00fcck gefertigt.<\/p>\n<p>Da der Anspruch 1 mit Merkmal 1 auf den einleitend diskutierten aus der deutschen Patentschrift 34 19 215 bekannten Raffvorhang Bezug nimmt und ihn zum Oberbegriff des Hauptanspruches und zum Ausgangspunkt der Erfindung macht, besagt die Formulierung &#8222;f\u00fcr die Zugschn\u00fcre&#8220; in Merkmal 1 aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmannes, dass nicht etwa die Eignung der F\u00fchrungs- und Umlenkelemente f\u00fcr Zugschn\u00fcre gemeint ist, sondern dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gegenstand ebenso wie der aus der genannten \u00e4lteren Druckschrift vorbekannte Raffvorhang mehrere &#8211; also mindestens 2 &#8211; Zugschn\u00fcre aufweisen muss, die von den F\u00fchrungselementen vertikal gef\u00fchrt und von den Umlenkelementen in die Horizontale umgelenkt werden. Bei solchen Raffvorh\u00e4ngen mit mehreren zu einem B\u00fcndel vereinigten Zugschn\u00fcren entsteht das erfindungsgem\u00e4\u00df zu l\u00f6sende Problem, dass die beim Bet\u00e4tigen des Schnurb\u00fcndels infolge des einseitigen Zuges auftretenden Horizontalkr\u00e4fte zu einem Schr\u00e4gziehen des bandartigen Tr\u00e4gers der Umlenkelemente und damit auch zu einem Schr\u00e4gziehen des Vorhangs bzw. der Stoffbahn f\u00fchren. Dementsprechend verwendet auch die Klagepatentschrift in der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele nahezu durchg\u00e4ngig die Formulierungen \u201eZugschn\u00fcre\u201c (in der Mehrzahl) oder \u201eZugschnurb\u00fcndel\u201c (vgl. Spalte 4, Zeilen 3 &#8211; 5, 25 &#8211; 28; Spalte 4, Zeile 52 bis Spalte 5, Zeile 2; Spalte 5, Zeilen 3 &#8211; 5, 11 &#8211; 19, 27 &#8211; 31, 40 &#8211; 51 und 56 &#8211; 58; Spalte 5, Zeile 64 bis Spalte 6, Zeile 3 und Spalte 6, Zeilen 18 &#8211; 32). Dass in der Klagepatentschrift vereinzelt auch von einer \u201eZugschnur\u201c (in der Einzahl) gesprochen wird (vgl. Anspruch 6 und Spalte 3, Zeilen 23 &#8211; 57 und Spalte 4, Zeilen 23 &#8211; 25), f\u00fchrt den Durchschnittsfachmann zu keinem relativierten Verst\u00e4ndnis. Die letztgenannten Stellen befassen sich mit dem Vorschlag, die Zugschn\u00fcre des B\u00fcndels entsprechend den bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df Figuren 7 und 8 mit Hilfe eines Arretierungsrohres festzulegen, indem entweder jede einzelne Schnur durch das Rohr gezogen und dort festgeklemmt oder mit dem gesamten B\u00fcndel so verfahren wird. Diese beiden Alternativen nimmt die Beschreibung auf, indem sie in diesem Zusammenhang von &#8222;Zugschnur bzw. Zugschnurb\u00fcndel&#8220; spricht. Dass der Hinweis auf das Zugschnurb\u00fcndel in Spalte 3, Zeile 26 der Beschreibung fehlt und Anspruch 6 nach seinem Wortlaut (\u201e &#8230; durch das das Ende der Zugschnur oder des Zugschnurb\u00fcndels gezogen werden kann\u201c), beide Alternativen gleichwertig nebeneinander stellt, besagt nicht, dass dort eine Ausf\u00fchrungsform mit nur einer Zugschnur als unter Schutz gestellt beschrieben werden soll. Der Durchschnittsfachmann hat keine Veranlassung anzunehmen, dass Klagepatent wolle mit dem Ausdruck &#8222;die Zugschn\u00fcre&#8220; in Anspruch 1 auch Ausf\u00fchrungsformen mit nur einer einzigen Zugschnur erfassen. Anspruch 6 betrifft die bereits erw\u00e4hnte Ausf\u00fchrungsform mit einem Arretierungsrohr zur Festlegung der Zugschn\u00fcre und ist unter Heranziehung der zugeh\u00f6rigen vorgenannten Passagen der Klagepatentbeschreibung auszulegen, die sich nur auf Ausf\u00fchrungsformen mit mehreren Zugschn\u00fcren beziehen; vor diesem Hintergrund ist die Formulierung \u201eZugschnur\u201c in Spalte 3, Zeile 26 f\u00fcr den Durchschnittsfachmann sprachlich ungenau und beruht auf einem<\/p>\n<p>Redaktionsversehen beim Abfassen der Klagepatentschrift. Gegen ein auch Ausf\u00fchrungsformen mit nur einer Zugschnur einbeziehendes Verst\u00e4ndnis spricht nicht zuletzt, dass die Klagepatentschrift, die insoweit den Stand der Technik aufgreift, grunds\u00e4tzlich nur eine einzige Umlenkung jeder Zugschnur von der Vertikalen in die Horizontale vorsieht &#8211; abgesehen von der \u00fcblichen Ablenkung des B\u00fcndels abw\u00e4rts zum Ergreifen bzw. Bet\u00e4tigen der Zugschnur. Eine einzige so ausgebildete Zugschnur ist ersichtlich nicht geeignet, Raffvorh\u00e4nge hochzuziehen; sie k\u00f6nnte die Stoffbahn nur in einem schmalen Einwirkungsbereich zusammenraffen, w\u00e4hrend sie au\u00dferhalb dieses Einwirkungsbereiches ungeordnet herunterhinge.<\/p>\n<p>Nicht unter dem Schutz des Klagepatentes stehen Raffvorh\u00e4nge, bei denen zwar mehrere Zugschn\u00fcre vorhanden sind, die aber weder horizontal umgelenkt und zu einem B\u00fcndel zusammengefasst werden, noch in ein vertikal abw\u00e4rts umgelenktes Zug- oder Bet\u00e4tigungsende m\u00fcnden, sondern beim Hochziehen auf Spulen aufgewickelt werden. Bei ihnen entstehen die von der patentierten Erfindung zu l\u00f6senden Probleme nicht, weil es beim Raffen des Vorhangstoffes nicht zu einem Horizontalzug kommt. Dasselbe gilt f\u00fcr Ausf\u00fchrungsformen, bei denen eine Schnur m\u00e4andrierend auf- und ab verl\u00e4uft und deren oben verlaufende horizontal gef\u00fchrte Abschnitte von Mitnehmern erfasst werden, die die vertikalen Abschnitte der einzigen Schnur ebenfalls auf Spulen aufwickeln. Obwohl Ausf\u00fchrungsformen der letztgenannten Art am oberen Ende des Raffvorhanges Umlenkelemente ben\u00f6tigen, haben diese Umlenkelemente eine andere Funktion als im Rahmen der Erfindung: Sie sollen nicht jeweils eine Zugschnur aus der vertikalen in die horizontale Richtung umlenken, sondern, sobald die horizontal verlaufenden Abschnitte von den Mitnehmerelementen erfasst sind, die von unten kommenden Schnurabschnitte sofort wieder um 180\u00b0 nach unten zur Spule hin ablenken. Auch dabei entstehen keine einseitig in Horizontalrichtung verlaufenden Kr\u00e4fte, wie sie die Erfindung in den Griff bekommen will. Eine solche Ausf\u00fchrungsform hat abweichend von Merkmal 1 nicht mehrere \u201eZugschn\u00fcre\u201c, so wie der Fachmann diese Vorgabe unter Ber\u00fccksichtigung der Patentbeschreibung und der Zeichnungen versteht.<\/p>\n<p>Den Kern der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung bilden die in den Merkmalen 2 und 3 beschriebenen Umlenkelemente, die aus einer Befestigungsplatte mit einer von ihr herabh\u00e4ngenden F\u00fchrungs\u00f6se bestehen. Diese Ausbildung erm\u00f6glicht es, die Umlenkelemente mit ihrer Befestigungsplatte ohne Verwendung bandartiger Tr\u00e4ger einzeln an beliebigen Stellen direkt am Vorhangstoff anzubringen (Spalte 2, Zeilen 8 \u201311 der Klagepatentschrift), ohne dass sich der Vorhangstoff beim Hochraffen schr\u00e4g verzieht. Der Grund hierf\u00fcr ist in erster Linie die gegen\u00fcber den im eingangs genannten Stand der Technik vorzugsweise verwendeten schlaufen- oder ringf\u00f6rmigen Umlenkelementen gro\u00dffl\u00e4chigere Ausbildung der Befestigungsplatte, die bei horizontal wirkenden Zugkr\u00e4ften auf dem Vorhangstoff weniger leicht kippt. Der Aussage in der Klagepatentschrift, man k\u00f6nne die Umlenkelemente an beliebiger Stelle mit dem Vorhangstoff verbinden, entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass er in der Wahl des Befestigungsortes am Vorhangstoff nicht mehr an die Lage eines bandartigen Tr\u00e4gers gebunden ist. Gleichwohl wird er den Befestigungsort nicht zu weit entfernt von der Aufh\u00e4ngeleiste platzieren, denn auch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung funktioniert dort nicht mehr ordnungsgem\u00e4\u00df, wo der Vorhangstoff nicht mehr vom oberen Ende her ausreichend festgehalten wird; dort besteht die Gefahr, dass die verbleibenden horizontalen Zugkr\u00e4fte den Vorhangstoff seitlich zusammenraffen.<\/p>\n<p>Neben der plattenf\u00f6rmigen Ausbildung der Umlenkelemente tr\u00e4gt auch deren in Merkmal 2 beschriebene feste Verbindung mit dem Vorhangstoff selbst zu einem Auffangen der unerw\u00fcnschten Horizontalkr\u00e4fte bei. Da die Befestigungsplatte erfindungsgem\u00e4\u00df nicht lediglich auf einem Tr\u00e4gerband befestigt sein darf, das dann seinerseits und mit dem Stoff vern\u00e4ht wird, sondern eine unmittelbare Verbindung zwischen Vorhangstoff und Platte hergestellt werden muss, k\u00f6nnen die beim Bet\u00e4tigen des Zugschnurb\u00fcndels auftretenden Horizontalkr\u00e4fte praktisch keine Relativbewegungen zwischen Stoffbahn und Platte mehr ausl\u00f6sen; die Befestigungsplatte ist gewisserma\u00dfen auf dem Stoff fixiert und kann sich nur noch mit diesem zusammen bewegen.<\/p>\n<p>Aus welchem Grund die die Zugschn\u00fcre aufnehmenden \u00d6sen von der Befestigungsplatte herabh\u00e4ngen sollen, wird in der Klagepatentschrift nicht ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert. Gleichwohl wird der angesprochene Fachmann die Vorgaben des Merkmals 3 a) nicht als \u00fcberfl\u00fcssig betrachten und als \u00dcberbestimmung werten. Aus den Figurendarstellungen, auf die der Fachmann mangels n\u00e4herer Angaben in der Patentbeschreibung zur Auslegung zur\u00fcckgreifen muss, l\u00e4sst sich als erster Zweck dieser Ausbildung erkennen, dass die \u00d6se aus dem Befestigungsbereich ferngehalten werden soll, damit die Befestigungsplatte entweder ganz oder doch mit einem m\u00f6glichst hohen Fl\u00e4chenanteil in den Vorhangstoff eingen\u00e4ht oder auch in eine Falte des Vorhangstoffs eingelegt werden kann, wie es etwa in den Figuren 3 und 4 gezeigt ist; auch das tr\u00e4gt zur Stabilit\u00e4t des Vorhangs und der mit ihm fest verbundenen Umlenkelemente gegen einseitigen Zug bei.<\/p>\n<p>Eine weitere Funktion, die die Erfindung aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes der herabh\u00e4ngenden Ausbildung der \u00d6se zuweist, besteht darin, zusammen mit der fl\u00e4chigen Befestigungsplatte und deren fester Verbindung mit dem Vorhangstoff selbst die Wirkungen der beim Bet\u00e4tigen des Zugschnurb\u00fcndels auf die Umlenkkante der \u00d6sen ausge\u00fcbten Querkr\u00e4fte aufzufangen. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt dazu im allgemeinen Teil der Beschreibung aus (Spalte 1, Zeile 64 bis Spalte 2, Zeile 2 und Spalte 2, Zeilen 7 bis 18), der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gegenstand \u00fcberwinde die eingangs genannten Nachteile vorbekannter Raffvorh\u00e4nge und schreibt damit diese Wirkungen auch der von der Befestigungsplatte herabh\u00e4ngend ausgebildetenen F\u00fchrungs\u00f6se zu. Vertiefende Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung sind auch nicht erforderlich, denn dem Durchschnittsfachmann ist aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt, dass eine herabh\u00e4ngende, am unteren Rand der Befestigungsplatte im Wesentlichen in deren Ebene angebrachte \u00d6se praktisch jeden Hebelarm vermeidet, an dem die beim Bet\u00e4tigen des Zugschnurb\u00fcndels auftretenden Querkr\u00e4fte zum Auslenken der Umlenkelemente aus der Ebene der Stoffbahn ansetzen k\u00f6nnten. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die \u00d6se von der Befestigungsplatte wirklich herab, also von ihrer Unterkante herunter h\u00e4ngt und nicht bzw. m\u00f6glichst wenig horizontal absteht. Das bedeutet allerdings nicht, dass sich die \u00d6se erfindungsgem\u00e4\u00df genau in der Ebene der Befestigungsplatte nach unten erstrecken muss. Anspruch 1 des Klagepatentes erfasst auch Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die Zugschn\u00fcre nicht exakt unterhalb der Befestigungsplatte durch die Umlenk\u00f6se gef\u00fchrt werden; das belegen bereits die Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Figuren 2, 3, 4 und 5. Nicht von Merkmal 3 a) erfasst werden jedoch Umlenkelemente, deren \u00d6se \u00fcber einen horizontalen Abstandhalterarm mit der Befestigungsplatte verbunden ist. Ein solcher Arm wirkte als Hebel, beg\u00fcnstigte das Auslenken der Befestigungsplatte durch Querkr\u00e4fte und w\u00e4re aus der Sicht des Klagepatentes kontraproduktiv.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht dieser technischen Lehre nicht. Sie weist nicht die Merkmale 1 und 3 a) der oben stehenden Merkmalsgliederung auf.<\/p>\n<p>1.<br \/>\na) Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 1 scheitert daran, dass nicht mehrere Zugschn\u00fcre vorhanden sind, wie sie die Erfindung voraussetzt. Der angegriffene Vorhang weist nur eine einzige Schnur auf, und diese bildet auch kein Ende, an dem zum Hochraffen des Vorhangs gezogen werden kann, sondern verl\u00e4uft m\u00e4andrierend auf-, quer und abw\u00e4rts und ist mit beiden Enden auf der Stoffbahn befestigt. Zum Zusammenraffen und Herunterlassen des Vorhanges dient eine endlos ausgebildete Kugelkette, die von der Zugschnur getrennt ist und bei deren Bet\u00e4tigung die Zugschnur nicht in horizontaler Richtung bewegt wird. Das obere Umlenkende der Kugelkette ist mit einer Wickelwelle verbunden, die von der Kugelkette angetrieben bzw. gedreht wird und deren Mitnehmer die oberhalb der Welle horizontal verlaufenden Abschnitte der Schnur erfassen und auf die Welle f\u00fchren, die dann wie eine Spule die unten hochgef\u00fchrten Schnurabschnitte aufwickelt.<\/p>\n<p>b) Bei dem daraus ersichtlichen anderen Funktionsprinzip liegt schon mangels Gleichwirkung keine \u00c4quivalenz vor. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin reicht es zur Gleichwirkung nicht aus, dass sich der Vorhangstoff beim Hochraffen nicht schr\u00e4g zieht, sondern es ist ebenso wichtig, dass dieses Ergebnis erreicht wird, obwohl der Zug Horizontalkr\u00e4fte ausl\u00f6st, weil diesen Horizontalkr\u00e4ften entgegengewirkt wird, obwohl die Umlenkelemente auf dem Vorhangstoff und nicht an einem mit dem Geb\u00e4ude fest verbundenen Teil befestigt sind. Diese vom Klagepatent vorgegebene Linie ist bei Ausf\u00fchrungsformen verlassen, deren Zugschn\u00fcre bzw. vertikal verlaufende Abschnitte beim Raffen der Stoffbahn im wesentlichen nur vertikal beansprucht und auf Spulenelemente gewickelt werden und der Benutzer beim Bet\u00e4tigen nur diese Spulenelemente dreht.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>a) Das Merkmal 3.a) ist nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil die \u00d6se bei dem angegriffenen Gegenstand nicht von der Befestigungsplatte herabh\u00e4ngt, sondern mit dieser \u00fcber einen horizontal verlaufenden Arm verbunden ist und hierdurch um ein nicht unerhebliches Ma\u00df horizontal absteht. Das ist aus der Sicht der klagepatentgesch\u00fctzten Erfindung kontraproduktiv, weil hierdurch ein Hebelarm entsteht, an dem Querkr\u00e4fte ansetzen und den Vorhangstoff beim Hochraffen verziehen k\u00f6nnen. Dass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht geschieht, liegt nicht an der Ausgestaltung der Umlenkelemente mit einem plattenf\u00f6rmigen Befestigungsteil, sondern daran, dass die m\u00e4andrierend verlaufende Zugschnur \u00fcberhaupt keinen nennenswerten Horizontalzugkr\u00e4ften ausgesetzt ist, indem sie nicht in die Horizontale und an einer Seite des Vorhanges in ein vertikal abw\u00e4rts verlaufendes Bet\u00e4tigungsende umgelenkt wird, sondern beim Hochziehen die vertikal nach oben verlaufenden Abschnitte durch die Umlenk\u00f6sen um 180 Grad vertikal nach unten gelenkt und auf die Welle gewickelt werden, wenn der Mitnehmer die zwischen den Umlenk\u00f6sen gespannten horizontalen Teilabschnitte erfasst hat.<\/p>\n<p>b) Bei dem daraus ersichtlichen von der Linie des Klagepatentes abweichenden Funktionsprinzip werden die nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten Merkmale 1 und 3 a) schon mangels Gleichwirkung auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln benutzt. Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr die vom Wortsinn des Klagepatentanspruches 1 abweichende Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat kein Ersatzmittel benennen k\u00f6nnen. Weder die von ihr genannten Umlenkmittel in Zusammenwirken mit den Mitnehmern noch die Umlenkelemente f\u00fcr sich allein sind eine Abwandlung der in Anspruch 1 beschriebenen auch quer verlaufenden und b\u00fcndelartig zusammengefassten Zugschn\u00fcre und der Umlenkelemente bestehend aus Befestigungsplatte mit herabh\u00e4ngender F\u00fchrungs\u00f6se. Wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, gen\u00fcgt es nicht zur Gleichwirkung und Gleichwertigkeit der bei der angegriffenen Vorrichtung benutzten Abwandlung zu der im Wortsinn des Anspruches 1 liegenden L\u00f6sung, dass sich der Vorhangstoff beim Aufraffen nicht schr\u00e4g zieht, sondern es ist ebenso wichtig, dass dieses Ergebnis erreicht wird, obwohl ein Ziehen an einem Zugschnurb\u00fcndel horizontale Kr\u00e4fte ausl\u00f6st, weil diesen Horizontalkr\u00e4ften entgegengewirkt wird, obwohl die Umlenkelemente auf dem Vorhangstoff und nicht an einem mit dem Geb\u00e4ude fest verbundenen Teil befestigt sind. Diese vom Klagepatent vorgegebene Linie wird bei Ausf\u00fchrungsformen verlassen, bei denen die Zugschn\u00fcre die bei der angegriffenen Vorrichtung nur vertikal beansprucht und auf Spulenelemente gewickelt werden und der Benutzer beim Bet\u00e4tigen nur diese Spulenelemente dreht. Die herabh\u00e4ngende Ausbildung der F\u00fchrungs\u00f6se durch eine horizontale abstehende Anordnung zu ersetzen, wandelt die in Merkmal 3 a) beschriebene Ausbildung nicht ab, sondern bedeutet eine Abkehr von der vom Klagepatent verfolgten Linie und einen Ersatz durch eine Ausgestaltung, die das Klagepatent gerade nicht vorsieht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn die Voraussetzungen des \u00a7 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen ersichtlich nicht vor. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.<\/p>\n<p>R1 R4 Dr. R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0283 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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