{"id":4725,"date":"2012-07-12T17:00:48","date_gmt":"2012-07-12T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4725"},"modified":"2016-05-23T13:55:37","modified_gmt":"2016-05-23T13:55:37","slug":"2-u-9411-polstervorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4725","title":{"rendered":"2 U 94\/11 &#8211; Polstervorrichtung"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1956<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juli 2012, Az. I-2 U 94\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1453\"><span style=\"color: #0066cc;\">4a O 150\/10<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 22. September 2011 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der KI\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 500.000,- \u20ac abwenden, sofern nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 762 XXX, das am 20.03.1996 &#8211; unter Inanspruchnahme zweier US-Priorit\u00e4ten vom 20.03.1995 und 05.03.1996 &#8211; in englischer Verfahrenssprache angemeldet und auf dessen Erteilung am 09.11.2005 im Patentblatt hingewiesen wurde. Das Klagepatent war Gegenstand eines mittlerweile rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Einspruchsverfahrens, in dem es beschr\u00e4nkt aufrechterhalten wurde. Der geltende Patentanspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt (wobei die beschr\u00e4nkend aufgenommenen Merkmale durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind):<\/p>\n<p>\u201ePolstervorrichtung zum Einschlie\u00dfen eines Amputationsstumpfes, wobei die Vorrichtung einen Stoff umfasst, der ein offenes Ende zum Einf\u00fchren des Stumpfes und ein dem offenen Ende gegen\u00fcberliegendes geschlos-senes Ende aufweist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass zur Herstellung des Stoffes ein Textilmaterial verwendet wird, das eine Dicke von 0,635 mm bis 3,175 mm (0,025 Inch bis 0,125 Inch) besitzt, wobei der Stoff auf wenigstens seiner Innenseite mit einem eng anliegenden Polymer-Polstermaterial beschichtet ist, das die Haut des Amputationsstumpfes ber\u00fchrt, wenn durch einen Verwender getragen, um Lufttaschen zu minimieren oder zu eliminieren.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents k\u00fcrzlich Nichtigkeitsklage erhoben.<\/p>\n<p>Sie vertreibt unter der Bezeichnung \u201eB\u201c Amputationsstr\u00fcmpfe. Derzeit umfasst ihr Sortiment (soweit es f\u00fcr den Rechtsstreit von Interesse ist) die folgenden sieben Produktfamilien, denen gemeinsam ist, dass die Str\u00fcmpfe aus einem die Au\u00dfenhaut bildenden Textilmaterial bestehen, das auf der Innenseite (d.h. zum Amputationsstumpf hin) mit einem Polymergel ausgepolstert ist:<\/p>\n<p>B: 4W9YYX-4W9XXY<br \/>\n(erh\u00e4ltlich als C, D, E)<\/p>\n<p>B F: 4W9XZZ-4W9XXZ<br \/>\n(erh\u00e4ltlich als C, D)<\/p>\n<p>B G: 4W9YXZ-4W9XYX<br \/>\n(erh\u00e4ltlich als D)<\/p>\n<p>B H: 4W5YXX-4W5XYY<br \/>\n(erh\u00e4ltlich als C, D)<\/p>\n<p>B I: 4W8000-4W8XYZ<br \/>\n(erh\u00e4ltlich als C, D, E)<\/p>\n<p>B J: 4W39XZX<\/p>\n<p>K: 4W19XZY<\/p>\n<p>Die vorgenannten Liner unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Form, Gelst\u00e4rke und der Ausgestaltung des distalen Endes, w\u00e4hrend sie hinsichtlich der verwendeten Stoffdicke nach der eigenen Einlassung der Beklagten praktisch identisch sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, weswegen sie die Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch nimmt. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Dicke des den Strumpfstoff bildenden Textilmaterials sei die Beschaffenheit vor der Bearbeitung, insbesondere vor der Beschichtung mit dem Gel. Von ihr durchgef\u00fchrte bzw. veranlasste Messungen an Originalmustern der angegriffenen Liner (bei denen die Gelschicht entweder mechanisch oder chemisch entfernt worden sei) h\u00e4tten folgende Resultate erbracht:<br \/>\nM<br \/>\nB 19a<br \/>\n(mechanische<br \/>\nTrennung) N<br \/>\nB 21a<br \/>\n(chemische<br \/>\nTrennung) O<br \/>\nB &amp; B 14a<br \/>\n(mechanische<br \/>\nTrennung)<\/p>\n<p>4W19XZY LITE<\/p>\n<p>1,10 mm<br \/>\n1,16 mm<br \/>\n4W9XZZ LITE 1,10 \/ 0.93 mm<br \/>\n(mit\/ohne E)<br \/>\n1,14 \/ 0,96 mm<br \/>\n(mit\/ohne E)<br \/>\n4W5YXX LITE 1,03 \/ 0,64 mm<br \/>\n1,2 \/ 0,69 mm<\/p>\n<p>4W9YXY LITE<\/p>\n<p>0,91 mm<br \/>\n1,37 mm<br \/>\n0,94 mm<br \/>\n4W9YXZ LITE 1,05 mm 1,19 mm 0,93 mm<br \/>\n4W9YYX LITE 0,87 mm<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht dem Begehren der Kl\u00e4gerin entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren \u2013 wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist \u2013 zu unterlassen,<\/p>\n<p>Polsterliner zum Anf\u00fcgen eines Amputationsstumpfes, wobei der Liner einen Stoff umfasst, der ein offenes Ende zum Einf\u00fchren des Stumpfes und ein dem offenen Ende gegen\u00fcberliegendes geschlossenes Ende aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder herzustellen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass das Textilmaterial, das verwendet wird, um den Stoff herzustellen, eine Dicke von 0,635 mm bis 3,175 mm (0,025 Inch bis 0,125 Inch) besitzt und dass der Stoff auf wenigstens dessen Innenseite mit einem Polymer-Polstermaterial beschichtet ist, welches die Haut des Amputationsstumpfes ber\u00fchrt, wenn durch einen Verwender getragen, um Lufttaschen zu minimieren oder zu eliminieren;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.12.2005 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen;<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesit-zer sowie \u2013 im Falle von in mehrere Teilbestellungen aufgeteilten Bestellungen \u2013 durch Kennzeichnung der jeweils zusammenh\u00e4n-genden Teile der Bestellungen;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der Typenbezeichnung, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und Typenbezeichnungen) sowie der Na-men und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsge-biet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume;<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird dar\u00fcber hinaus verurteilt,<\/p>\n<p>1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;<\/p>\n<p>2. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung seit dem 01.09.2008 Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 762 XXX erkannt hat, ernsthaft auf-gefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcck-zahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.12.2005 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit der Berufung halten die Beklagten daran fest, dass die angegriffenen Liner keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents machen. Nach dem technisch richtig verstandenen Anspruchswortlaut komme es allein auf die Dicke des Textilmaterials im Stoff des \u201efertigen\u201c Liners an, und nicht auf die Stoffdicke w\u00e4hrend des Fertigungsprozesses. Die durch sie (die Beklagten) in Auftrag gegebenen Messungen h\u00e4tten gezeigt, dass das textile Material eine mittlere Dicke deutlich unter 0,635 mm aufweise. Da der verwendete Stoff auf der der Gelschicht zugewandten Seite aufgerauht werde, so dass Fasern vorstehen, um eine besonders g\u00fcnstige Haftverbindung zu erhalten, diese \u201eFlaumschicht\u201c jedoch keine Sperrwirkung gegen durchtretendes Gel bereitstelle, habe sie bei der Messung der Textildicke au\u00dfer Betracht zu bleiben. Das habe die Kl\u00e4gerin bei ihren Messungen nicht ber\u00fccksichtigt. Ferner erheben die Beklagten gegen\u00fcber dem Schadenersatzanspruch \u2013 wie bereits in erster Instanz &#8211; die Einrede der Verj\u00e4hrung. Zur Begr\u00fcndung berufen sie sich darauf, dass der Kl\u00e4gerin zwischen 2005 und 2009 regelm\u00e4\u00dfig Produktmuster der Wettbewerber, mithin auch ihre eigenen Liner, \u00fcberlassen worden seien, ohne dass die Kl\u00e4gerin aus diesem Anlass irgendwelche Verletzungsanspr\u00fcche geltend gemacht habe. Jedenfalls \u2013 so meinen die Beklagten \u2013 werde sich das Klagepatent im laufenden Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum Abschluss des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung (einschlie\u00dflich des Aussetzungsantrages) zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das Urteil des Landgerichts als zutreffend. Auf gerichtlichen Hinweis behauptet die Kl\u00e4gerin in Bezug auf den gestreckten Zustand des Textilmaterials der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor seiner Polymerbe-schichtung folgende Messwerte:<\/p>\n<p>N<br \/>\nB &amp; B 20 O<br \/>\nB &amp; B 19<\/p>\n<p>4W9XZZ<br \/>\n1,13 mm<\/p>\n<p>4W19XZY 1,39 mm<\/p>\n<p>4W5YXX 1,19 mm<\/p>\n<p>4W9YXZ 0,97 mm<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadenersatz zu, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Anlass, den Rechtsstreit mit R\u00fccksicht auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Polstervorrichtung zum Ein- oder Umschlie\u00dfen eines Amputationsstumpfes (\u201eLiner\u201c) mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Polstervorrichtung zum Einschlie\u00dfen eines Amputationsstumpfes.<\/p>\n<p>2. Die Polstervorrichtung umfasst<\/p>\n<p>a) einen Stoff und<\/p>\n<p>b) eine Stoff-Beschichtung.<\/p>\n<p>3. Der Stoff<\/p>\n<p>a) weist ein offenes Ende zum Einf\u00fchren des Stumpfes und<\/p>\n<p>b) ein geschlossenes Ende, das dem offenen Ende gegen\u00fcberliegt, auf;<\/p>\n<p>c) zur Herstellung des Stoffes wird ein Textilmaterial verwendet;<\/p>\n<p>d) das Textilmaterial besitzt eine Dicke von 0,635 mm bis 3,175 mm (0,025 Inch bis 0,125 Inch).<\/p>\n<p>4. Die Stoff-Beschichtung<\/p>\n<p>a) ist aus einem Polymer-Polstermaterial, das die Haut des Amputati-onsstumpfes ber\u00fchrt, wenn die Vorrichtung durch einen Verwender getragen wird, um Lufttaschen zu minimieren oder zu eliminieren;<\/p>\n<p>b) befindet sich auf wenigstens der Innenseite des Stoffes;<\/p>\n<p>c) ist (am Amputationsstumpf) eng anliegend.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass das Klagepatent in seinen Merkmalen (3c) und (3d) nicht auf die Dicke des die fertige Polstervorrichtung bildenden \u201eStoffes\u201c, sondern auf die Dicke des \u201eTextilmaterials\u201c abstellt, aus dem der Stoff hergestellt ist. Die gegebene Anspruchsfassung ist eindeutig und verbietet es, die Abmessungen des textilen (\u201eStoff\u201c-)Materials im fertigen Liner f\u00fcr ma\u00dfgeblich zu halten. Nach der f\u00fcr den Patentanspruch gew\u00e4hlten Formulierung ist ausschlie\u00dflich die Dicke von Belang, die das Textilmaterial hat, aus dem der \u201eStoff\u201c f\u00fcr die Polstervorrichtung gefertigt wird. Ist das verwendete Textilmaterial \u2013 was das Klagepatent mangels n\u00e4herer Vorgaben optional zul\u00e4sst (vgl. Abschnitt [0059] \u2013 dehnbar, ist damit aber noch nicht gesagt, ob es auf die Dicke des Textilmaterials im ungedehnten Zustand ankommt oder ob stattdessen die Materialdicke im (f\u00fcr die Zwecke der Polymerbeschichtung) gedehnten Zustand den Ausschlag gibt.<\/p>\n<p>Letzteres trifft zu. Handelt es sich bei dem Ausgangsmaterial f\u00fcr den Stoff &#8211; wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen &#8211; um ein streckbares Textil, stellt die Dehnung einen notwendigen Bestandteil des Herstellungsprozesses f\u00fcr den im fertigen Liner enthaltenen Stoff dar. Der gedehnte Zustand des Textilmaterials (vor seiner Beschichtung) beschreibt von daher in der Diktion des Verf\u00fcgungspatents ohne weiteres ein \u201eTextilmaterial, das\u201c \u2013 im Sinne des Patentanspruchs \u2013 \u201ezur Herstellung des Stoffes (Anm.: welcher die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Polstervorrichtung bildet) verwendet wird\u201c. Auch unter funktionalen Gesichtspunkten ist es unerl\u00e4sslich, die Materialdicke des gedehnten Textils in Betracht zu ziehen. Zwar verh\u00e4lt sich die Patentbeschreibung nicht ausdr\u00fccklich dazu, welcher Effekt mit der beanspruchten Dicke des zur Stoffherstellung verwendeten Textilmaterials verbunden sein soll. Jedoch erkennt der Fachmann anhand der Ausf\u00fchrungen im Abschnitt [0065] der Patentbeschreibung, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Polstervorrichtung vor dem Anziehen aufgerollt und danach auf dem Amputationsstumpf abgerollt werden soll, wobei das Ausziehen des Liners in umgekehrter Weise erfolgt. Dem Fachmann ist angesichts dessen klar, dass das Textilmaterial nur so dick sein darf, dass das einfache Aus- und Anziehen der Polstervorrichtung mittels Auf- und Abrollens m\u00f6glich ist. Ausweislich der Erl\u00e4uterungen im Abschnitt [0065] erlaubt es die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Textilschicht desweiteren, dass das Textilmaterial gegen sich selbst gleitet. Schlie\u00dflich soll das Textilmaterial gew\u00e4hrleisten, dass die innere Polymerschicht nicht nach au\u00dfen \u201edurchblutet\u201c, damit die \u00fcber dem Amputationsstrumpf angelegte Kleidung nicht mit Polymermaterial in Kontakt kommt, welches z.B. Hosenbeine oder Hemden\u00e4rmel verschmutzen k\u00f6nnte. Dem Fachmann ist somit einsichtig, dass der in den Merkmalen (3c) und (3d) beanspruchte Dickenbereich des Textilmaterials zwei Zielen dient. Er beruht zum einen darauf, dass das Textilmaterial eine gewisse Mindestdicke aufweisen muss, damit das polymere Polstermaterial nicht nach au\u00dfen dringt und Sch\u00e4den verursacht, und sie tr\u00e4gt zum anderen dem Umstand Rechnung, dass die Dicke des Textils nicht beliebig gro\u00df sein darf, weil sonst die f\u00fcr das einfache An- und Ausziehen erforderliche Auf- und Abrollbarkeit des Strumpfes nicht mehr gegeben ist. \u00dcber beide Funktionen entscheidet bei einem streckbaren Textilmaterial allein der gedehnte Zustand. Denn er bleibt nach dem Aufbringen der Polymerbeschichtung erhalten, weswegen die Textildicke des gedehnten Materials \u00fcber die Auf- und Abrolleigenschaften des Liners entscheidet. Der gedehnte Zustand des Textilmaterials repr\u00e4sentiert au\u00dferdem die Situation beim Aufbringen der Polymerschicht, weswegen er daf\u00fcr verantwortlich ist, ob das Polymer nach au\u00dfen \u201edurchblutet\u201c oder von dem textilen Material abgeschirmt bleibt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit den von ihr pr\u00e4sentierten Messberichten (Anlagen B &amp; B 19, B &amp; B 20) dargetan, dass die angegriffenen Liner wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, weil das bei der Herstellung der Liner verwendete Textilmaterial im gedehnten Zustand eine Dicke im anspruchsgem\u00e4\u00dfen Bereich zwischen 0,635 und 3,175 mm aufweist. Methodisch begegnen die vorgetragenen Messergebnisse keinen Bedenken. Der Vorwurf der Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe bei ihrer Dickenmessung zu Unrecht diejenigen Fasern mitgemessen, die infolge des Aufrauhens der der Gelschicht zugewandten Stoffoberfl\u00e4che als \u201eFlaum\u201c vorstehen, liegt neben der Sache. Aus beiden Versuchsbeschreibungen ergibt sich ausdr\u00fccklich, dass w\u00e4hrend der Messungen ein konstanter Druck auf die textile Materialprobe ausge\u00fcbt worden ist. Ebenso wenig ist einsichtig, dass die Messwerte deshalb nicht aussagekr\u00e4ftig sein sollen, weil die Gelschicht vorher (mechanisch oder chemisch) abgel\u00f6st worden ist. Da es erfindungsgem\u00e4\u00df auf die Beschaffenheit des Stoffes vor der Gelbeschichtung ankommt, musste die Kl\u00e4gerin das Gel entfernen, um anhand der ihr zug\u00e4nglichen verkaufsfertigen Liner \u00fcberhaupt f\u00fcr eine Messung geeignete Verh\u00e4ltnisse herbeizuf\u00fchren. Bei ihrer Versuchsdurchf\u00fchrung hat sie ausweislich der Protokollaufzeichnungen \u00fcberdies darauf geachtet, dass die im fertigen Liner vorhandene Streckung, die infolge der Entfernung des Gels zwangsl\u00e4ufigerweise verloren gegangen ist, wieder hergestellt war, bevor die Dickenmessung unternommen wurde. Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass das Textilmaterial zur Gelbeschichtung auf eine Form aufgespannt werde und seine Gr\u00f6\u00dfe verringere, wenn es nach der Beschichtung von der Form abgenommen werde, kann dahinstehen, ob der ma\u00dfgebliche gedehnte Zustand des Textilmaterials durch den Dehnungsgrad bestimmt wird, der auf der Beschichtungsform oder nach Entfernung von der Form herrscht. Die Beklagten, die insoweit allein verl\u00e4ssliche Kenntnisse besitzen, weil sich die Einzelheiten des Herstellungsprozedere dem Wissen der Kl\u00e4gerin entziehen, haben nicht dargelegt, um wie viel mehr das Textilmaterial auf der Form gedehnt ist. Weil Gegenteiliges nicht behauptet ist, muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die zus\u00e4tzliche Dehnung auf der Form (welche die Kl\u00e4gerin bei ihren Messungen naturgem\u00e4\u00df nicht ber\u00fccksichtigen konnte) vernachl\u00e4ssigbar geringf\u00fcgig ist und deshalb auch die gewonnenen Messwerte der Kl\u00e4gerin nicht in Zweifel ziehen kann. Den &#8211; nach allem unter regul\u00e4ren Versuchsbedingungen zustande gekommenen &#8211; Zahlenwerten der Kl\u00e4gerin (4W9XZZ: 1,13 mm; 4W19XZY: 1,39 mm; 4W5YXX: 1,19 mm; 4W9YXZ: 0,97 mm) haben die Beklagten nichts Stichhaltiges entgegen gesetzt, so dass der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin als unstreitig zu behandeln ist. Wie bereits in dem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 5. Juni 2012 ausgef\u00fchrt, w\u00e4re es angesichts des substantiierten Vortrages der Kl\u00e4gerin Sache der Beklagten gewesen, auf die Behauptungen zur Verwirklichung des Merkmals (3d) in gleich substantiierter Weise zu erwidern, n\u00e4mlich ebenfalls konkrete Messergebnisse vorzubringen, aus denen ersichtlich ist, inwiefern bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die geforderte Dicke des Ausgangstextilmaterials nicht eingehalten ist. Da es um eigene Produkte der Beklagten geht, w\u00e4re sie zu einem dementsprechenden Vortrag leicht in der Lage gewesen; auch sie selbst behauptet nicht Gegenteiliges. Statt konkrete Messresultate zu pr\u00e4sentieren, ersch\u00f6pft sich der Sachvortrag der Beklagten in der pauschalen Behauptung, die Textildicke liege bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwischen 0,60 und 0,619 mm. Zum Nachweis daf\u00fcr ist lediglich eine einzige Aufnahme (Schriftsatz vom 28.06.2012, S. 4) vorgelegt, die ersichtlich blo\u00df eine Aussage \u00fcber eine einzige Stelle im fl\u00e4chigen Textilmaterial der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zul\u00e4sst. Auf welche Weise die Messungen durchgef\u00fchrt worden sind, wird \u00fcberdies nur insoweit n\u00e4her spezifiziert, als das vermessene Material in einer Richtung um 15 % vorgespannt gewesen sein soll. Ob schon angesichts dessen die Aussagekraft der vorgeblichen Messergebnisse bezweifelt werden muss, kann letztlich dahinstehen. Denn das behauptete Messresultat ber\u00fccksichtigt erkennbar lediglich den \u201egeschlossen gewebten\u201c Teil des Textils und l\u00e4sst den sich jenseits dessen erstreckenden \u201eFlaum\u201c vorstehender Fasern v\u00f6llig au\u00dfer Betracht. Das ist nicht zul\u00e4ssig, weil sich der Patentanspruch nirgends dazu verh\u00e4lt, wie das Textil im Einzelnen beschaffen sein muss und erst recht nicht verlangt, dass das Textil engmaschig gewebt sein muss. Allein die \u201eWeitmaschigkeit\u201c bildet deshalb keinen Grund, dem betreffenden Dickenbereich keine Beachtung zu schenken. Die in willk\u00fcrlicher Orientierung vorstehenden Fasern bieten beim Aufbringen der Gelschicht zudem unbestreitbar eine gewisse Barriere gegen ein Eindringen der Beschichtungssubstanz. Auch aus technischer Sicht ist es deshalb nicht angebracht, die \u201eFlaum\u201c-Schicht f\u00fcr die Dickenmessung unber\u00fccksichtigt zu lassen.<\/p>\n<p>Dass die Untersuchungen der Kl\u00e4gerin nicht jede angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffen, weil f\u00fcr die Modelle 4W9YYX-4W9XXY, 4W800-4W8616 und 4W39XZX keine aussagekr\u00e4ftigen Messbefunde mitgeteilt sind, ist unbeachtlich. Die Beklagten tragen in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung (S. 7\/8) selbst vor, dass die Dicke des Textilmaterials bei s\u00e4mtlichen Ausf\u00fchrungsvarianten praktisch identisch ist und lediglich in einem Bereich von 0,05 mm voneinander abweicht. Die f\u00fcr vier streitbefangene Liner ermittelten Werte sind insofern nach der eigenen Einlassung der Verf\u00fcgungsbeklagten repr\u00e4sentativ f\u00fcr die selbst nicht vermessenen Ausf\u00fchrungsformen, in Bezug auf die deshalb gleichfalls von einer Benutzung des Merkmals (3d) ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Verj\u00e4hrungseinrede bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSie ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs von vorneherein unerheblich, weil die Beklagten patentverletzende Handlungen unstreitig auch in nicht verj\u00e4hrter Zeit vorgenommen haben und das Unterlassungsbegehren allein mit R\u00fccksicht auf diese einwendungsfreien Patentverletzungen gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Verj\u00e4hrungseinrede greift aber auch im \u00dcbrigen nicht durch. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, beginnt die dreij\u00e4hrige Frist f\u00fcr die \u2013 vorliegend allein relevante \u2013 relative Verj\u00e4hrung mit Schluss des Jahres, in dem der fragliche Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und Billigkeit gen\u00fcgt dabei das Wissen um die den Anspruch begr\u00fcndenden tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde und kommt es dar\u00fcber hinaus nicht auf eine zutreffende rechtliche W\u00fcrdigung der Tatumst\u00e4nde an (BGH, MDR 2008, 615). Sie ist nur ausnahmsweise dann zu fordern, wenn die Rechtslage derart un\u00fcbersichtlich und zweifelhaft ist, dass sie selbst ein Rechtskundiger nicht zuverl\u00e4ssig einzusch\u00e4tzen vermag (BGH, MDR 2008, 615). Grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis steht dabei der positiven Kenntnis gleich (\u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB). Nach der \u2013 auch im Rahmen von \u00a7 141 PatG zu beachtenden (BGH, MDR 2008, 615) \u2013 Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu \u00a7 852 BGB ist allerdings die Kenntnis eines rechtsgesch\u00e4ftlichen Vertreters grunds\u00e4tzlich unbeachtlich und nur die Kenntnis des verletzten Rechtsinhabers selbst geeignet, den Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist in Gang zu setzen (BGH, GRUR 1998, 133, 137 \u2013 Kunststoffaufbereitung). Nur wenn und soweit der Verletzte einen Dritten mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut hat, darf dem Rechtsinhaber ausnahmsweise dasjenige Wissen zugerechnet werden, welches der andere in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich erlangt hat (BGH, NJW 1989, 2323 mwN; BGH, NJW 1968, 988). Bei Patentverletzungen kommt eine Wissenszurechnung nach diesen Regeln nur in Betracht, wenn der Patentinhaber den Dritten mit der Geltendmachung von Rechten aus dem Patent beauftragt hat (BGH, GRUR 1998, 133, 137 \u2013 Kunststoffaufbereitung).<\/p>\n<p>Vorliegend bedarf es deshalb des Nachweises, dass diejenigen Produktmuster, auf die die Beklagten ihre Verj\u00e4hrungseinrede st\u00fctzen, entweder dem damaligen gesetzlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin oder einem solchen Beauftragten zur Kenntnis gelangt sind, der nach der seinerzeitigen internen Gesch\u00e4ftsverteilung im kl\u00e4gerischen Unternehmen f\u00fcr die Verfolgung von Patentverletzungen in Deutschland zust\u00e4ndig gewesen ist. Daf\u00fcr bietet der Sachvortrag der Beklagten keinen Anhalt. Die Adressierung der Mustersendungen an \u201edie Kl\u00e4gerin\u201c besagt nichts Verl\u00e4ssliches dazu, an welche konkrete Person im Unternehmen der Kl\u00e4gerin die Muster damals tats\u00e4chlich gelangt sind. Soweit sich die Beklagten auf eine pers\u00f6nliche \u00dcbergabe von Mustern an den Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin P beziehen, ist nicht ersichtlich, dass diesem zur damaligen Zeit der erforderliche Aufgabenbereich zugewiesen war. Derartiges ergibt sich noch nicht daraus, dass P Ansprechpartner f\u00fcr alle Produktfragen gewesen und es bei der Muster\u00fcbersendung unter anderem auch um die Verfolgung von Patentverletzungen durch Wettbewerberprodukte gegangen sein soll. Denn beides besagt auch zusammengenommen nicht, dass P unternehmensintern der Entscheidungstr\u00e4ger in Patentverletzungsangelegenheiten der Kl\u00e4gerin gewesen ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nLetztlich kommt es auf die vorstehenden Erw\u00e4gungen unter b) aber nicht einmal entscheidend an. Selbst wenn n\u00e4mlich \u00fcber die unklare Lage bez\u00fcglich einer Kenntnis der Kl\u00e4gerin selbst hinweggesehen wird, muss die Verj\u00e4hrungseinrede in jedem Fall daran scheitern, dass das Klagepatent vor dem Jahr 2008 noch entschieden weiter gefasst war, weil die Merkmale (3c) und (3d) \u2013 die erst im Zuge des sp\u00e4ter anh\u00e4ngig gemachten Einspruchsverfahrens hinzugef\u00fcgt worden sind &#8211; noch nicht Gegenstand des wie erteilt geltenden Patentanspruchs waren. Es ist nicht ersichtlich, welche Veranlassung die Kl\u00e4gerin unter der damals noch weiten Anspruchsfassung des Verf\u00fcgungspatents gehabt haben sollte, der Frage nachzugehen, welche Dicke das f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete Textilmaterial hat. Dementsprechend kann f\u00fcr die Zeit vor 2008 auch nicht ihre Kenntnis davon festgestellt werden, dass die Beklagten mit ihren Linern von dem r\u00fcckwirkend teilvernichteten und daher von Anfang an nur mit beschr\u00e4nkten Inhalt g\u00fcltigen Patentanspruch des Klagepatents Gebrauch gemacht hat.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass und weshalb die festgestellten Verletzungshandlungen die ausgeurteilten Klageanspr\u00fcche rechtfertigen, hat das Landgericht in seinem Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt. Auf die diesbez\u00fcglichen Darlegungen, gegen die die Beklagten auch keine Berufungsangriffe richten, wird verweisen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nNachdem das Klagepatent ein Einspruchsverfahren \u00fcberstanden hat, ist sein Rechtsbestand derart gesichert, dass eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits (\u00a7 148 ZPO) angesichts der neuerlichen Nichtigkeitsklage der Beklagten nicht angebracht ist. Besonderheiten, die eine andere Entscheidung tragen k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich. Ob die behauptete offenkundige Vorbenutzung des Q den deutschen Teil des Klagepatents zu Fall bringen wird, ist bereits in tats\u00e4chlicher Hinsicht g\u00e4nzlich ungewiss, nachdem der Vorbenutzungssachverhalt zwischen den Parteien streitig ist und der erforderliche Nachweis von der Beklagten nicht durch liquide Beweismittel gef\u00fchrt werden kann. Daran \u00e4ndert auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 9. Juli 2012 nichts, der keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen<br \/>\nVerhandlung gibt.<br \/>\nIII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung, die keine Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich macht.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1956 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. Juli 2012, Az. 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