{"id":4721,"date":"2012-10-04T17:00:35","date_gmt":"2012-10-04T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4721"},"modified":"2016-05-23T13:53:40","modified_gmt":"2016-05-23T13:53:40","slug":"2-u-8510-pvd-vorrichtung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4721","title":{"rendered":"2 U 85\/10 &#8211; PVD-Vorrichtung II"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1964<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Oktober 2012, Az. 2 U 85\/10<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=879\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 42\/09<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Juni 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund dieses Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 4.500.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 129 XXX (Klagepatent, Anlage K 6; deutsche \u00dcbersetzung [DE 699 11 XXY T2] Anlage K 6a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 11. November 1999 unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 11. November 1998 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 1. Oktober 2003. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 699 11 XXY gef\u00fchrt (vgl. Anlage K 6a). Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Beschichten von Gegenst\u00e4nden mittels PVD. Der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der Verfahrenssprache wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cApparatus for applying at least one coating to objects by means of vapour deposition (PVD) under vacuum, comprising:<\/p>\n<p>&#8211; a PVD device for coating the object under a vacuum;<br \/>\n&#8211; at least one lock separating the PVD-device from the ambient;<br \/>\n&#8211; a transport device which extends though the PVD-device and into the lock;<br \/>\n&#8211; wherein the transport device is adapted to transport objects arranged on carriers;<br \/>\n&#8211; the PVD device is adapted for semi-continuous treatment of objects arranged on the carriers;<br \/>\n&#8211; a preprocessing device for performing a preprocessing on the object;<br \/>\n&#8211; a postprocessing device for postprocessing the objects; and<br \/>\n&#8211; wherein the transport device extends though said at least one lock, the preprocessing device and the postprocessing device,<\/p>\n<p>characterized in that the preprocessing device comprises an application device for applying onto the objects for treating a lacquer which cures with radiation, for instance UV or IR radiation, and a device for irradiating the lacquered objects with the relevant radiation.\u201d<\/p>\n<p>Die vom deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichte deutsche \u00dcbersetzung dieses Patentanspruchs lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Aufbringung wenigstens eines \u00dcberzuges auf Gegenst\u00e4nde mittels einer Dampfablagerung (PVD) unter Unterdruck, aufweisend:<\/p>\n<p>&#8211; eine PVD-Vorrichtung zum \u00dcberziehen des Gegenstandes unter Unterdruck;<br \/>\n&#8211; wenigstens eine Schleuse, die die PVD-Vorrichtung von der Umgebung trennt;<br \/>\n&#8211; eine Transportvorrichtung, die sich durch die PVD-Vorrichtung und in die Schleuse hinein erstreckt;<br \/>\n&#8211; wobei die Transportvorrichtung dazu angepasst ist, Gegenst\u00e4nde, die auf Tr\u00e4gern angeordnet sind, zu transportieren,<br \/>\n&#8211; die PVD-Richtung (Anm.: es muss richtig PVD-Vorrichtung [ \u201ePVD device\u201d] hei\u00dfen) f\u00fcr eine halbkontinuierliche Behandlung der Gegenst\u00e4nde, die auf den Tr\u00e4gern angeordnet sind, angepasst ist,<br \/>\n&#8211; eine Vorverarbeitungsvorrichtung zur Durchf\u00fchrung einer Vorverarbeitung an dem Gegenstand:<br \/>\n&#8211; eine Nachverarbeitungsvorrichtung zum Nachverarbeiten der Gegenst\u00e4nde, und<br \/>\n&#8211; wobei sich die Transportvorrichtung durch die wenigstens eine Schleuse, die Vorverarbeitungsvorrichtung und die Nachverarbeitungsvorrichtung erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorverarbeitungsvorrichtung eine Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen eines Lackes auf die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde aufweist, der mittels Strahlung, beispielsweise UV- oder IR-Strahlung, aush\u00e4rtet, und eine Vorrichtung zum Bestrahlen der lackierten Gegenst\u00e4nde mit der relevanten Strahlung.\u201c<\/p>\n<p>Auf eine von der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangenes \u2013 Urteil vom 28. Februar 2012 (3 Ni 16\/10 (EU); Anlage ROKH 7) das Klagepatent mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten hat (wobei die \u00c4nderungen gegen\u00fcber dem erteilten Anspruch 1 durch Kursivschrift hervorgehoben sind):<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Aufbringung wenigstens eines \u00dcberzuges auf Gegenst\u00e4nde mittels einer Dampfablagerung (PVD) unter Unterdruck, aufweisend:<\/p>\n<p>&#8211; eine PVD-Vorrichtung zum \u00dcberziehen des Gegenstandes unter Unterdruck;<br \/>\n&#8211; wenigstens eine Schleuse, die die PVD-Vorrichtung von der Umgebung trennt;<br \/>\n&#8211; eine Transportvorrichtung, die sich durch die PVD-Vorrichtung und in die Schleuse hinein erstreckt;<br \/>\n&#8211; wobei die Transportvorrichtung dazu angepasst ist, Gegenst\u00e4nde, die auf Tr\u00e4gern angeordnet sind, zu transportieren,<br \/>\n&#8211; die PVD-Vorrichtung f\u00fcr eine halbkontinuierliche Behandlung der Gegenst\u00e4nde, die auf den Tr\u00e4gern angeordnet sind, angepasst ist,<br \/>\n&#8211; eine Vorverarbeitungsvorrichtung zur Durchf\u00fchrung einer Vorverarbeitung an dem Gegenstand;<br \/>\n&#8211; eine Nachverarbeitungsvorrichtung zum Nachverarbeiten der Gegenst\u00e4nde, und<br \/>\n&#8211; wobei sich die Transportvorrichtung durch die wenigstens eine Schleuse, die Vorverarbeitungsvorrichtung und die Nachverarbeitungsvorrichtung erstreckt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Vorverarbeitungsvorrichtung eine Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen eines Lackes auf die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde aufweist, der mittels UV-Strahlung aush\u00e4rtet, und eine Vorrichtung zum<br \/>\nBestrahlen der lackierten Gegenst\u00e4nde mit UV-Strahlung, dass die Tr\u00e4ger langgestreckt sind und die Transportvorrichtung dazu angepasst ist, die Tr\u00e4ger im Wesentlichen in der L\u00e4ngsrichtung zu bewegen, und dass die Tr\u00e4ger mit austauschbaren Gegenstandshaltern versehen sind, welche auf sich vertikal erstreckenden Wellen, die drehbar in den Tr\u00e4gern befestigt sind, platziert sind.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der von der Kl\u00e4gerin in diesem Verfahren nur \u201einsbesondere&#8220; geltend gemachten, aufrechterhaltenen Unteranspr\u00fcche 3, 4 und 5 wird auf das Urteil des Bundespatentgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts hat die Beklagte zu 1. beim Bundesgerichtshof Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine perspektivische schematische Ansicht eines kompletten Ger\u00e4tes gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung und Figur 2 zeigt eine perspektivische schematische Ansicht der Belade- und Entladestation des in Figur 1 gezeigten Ger\u00e4tes.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. bis 4. sind, stellt her und bietet unter der Bezeichnung \u201eB \u201c und insbesondere unter der Modellbezeichnung \u201eB 515\u201c automatisierte Anlagensysteme (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an, deren generelle Ausgestaltung sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 12 \u00fcberreichten Angebotsschreiben der Beklagten zu 1. vom 11. Mai 2007, dem als Anlage K 13 zu den Akten gereichten Demonstrationsvideo, der als Anlage K 14 vorgelegten Produktbeschreibung sowie der als Anlage K 15 \u00fcberreichten Werbebrosch\u00fcre ergibt. Die Beklagte zu 1. lieferte Ende des Jahres 2007 eine derartige Anlage an die C GmbH, ein Tochterunternehmen der D GmbH &amp; Co. KG.<\/p>\n<p>Die nachfolgend ferner wiedergegebenen Abbildungen stammen aus der als Anlage K 14 \u00fcberreichten Produktbeschreibung:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Herstellung und Vertrieb dieser Anlagen eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1. Insbesondere verf\u00fcge sie \u00fcber eine Transportvorrichtung im Sinne des Klagepatents, die sich u. a. durch die PVD-Vorrichtung und in die Schleuse hinein erstrecke.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge nicht \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Transportvorrichtung, die sich durch die PVD-Vorrichtung, die wenigstens eine Schleuse, die Vorverarbeitungsvorrichtung und die Nachverarbeitungsvorrichtung erstrecke. Ihr Anlagensystem geh\u00f6re vielmehr zu einer anderen Einrichtungsgattung. W\u00e4hrend das Klagepatent eine so genannte Inline-Anlage betreffe, sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als so genannte Batch- bzw. Chargen-Anlage konzipiert. Eine solche Anlage unterscheide sich von einer \u201eInline-Anlage\u201c dadurch, dass bei ihr kein durchgehendes Transportsystem vorliege, sondern die zu bearbeitenden Gegenst\u00e4nde gesondert zugef\u00fchrt und wieder entnommen werden m\u00fcssten, um alsdann einem anderen Bearbeitungsprozess zugef\u00fcgt werden zu k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil bei ihr die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde vor der PVD-Vorrichtung auf einen Beschichtungsk\u00e4fig gesetzt w\u00fcrden, der dann in die PVD-Vorrichtung hineingefahren werde; nach Durchf\u00fchrung des Beschichtungsprozesses werde der Beschichtungsk\u00e4fig wieder aus der<br \/>\nPVD-Vorrichtung entnommen und die beschichteten Gegenst\u00e4nde heruntergenommen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentf\u00e4hig, weil er im Hinblick auf den im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu sei, zumindest aber nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 22. Juni 2011 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Aufbringung wenigstens eines \u00dcberzuges auf Gegenst\u00e4nde mittels einer Dampfablagerung (PVD) unter Unterdruck, aufweisend eine PVD-Vorrichtung zum \u00dcberziehen des Gegenstandes unter Unterdruck, wenigstens eine Schleuse, die die PVD-Vorrichtung von der Umgebung trennt, eine Transportvorrichtung, die sich durch die PVD-Vorrichtung und in die Schleuse hinein erstreckt, wobei die Transportvorrichtung dazu angepasst ist, Gegenst\u00e4nde, die auf Tr\u00e4gern angeordnet sind, zu transportieren, die PVD-Vorrichtung f\u00fcr eine halbkontinuierliche Behandlung der Gegenst\u00e4nde, die auf den Tr\u00e4gern angeordnet sind, angepasst ist, eine Vorverarbeitungsvorrichtung zur Durchf\u00fchrung einer Vorverarbeitung an dem Gegenstand, eine Nachverarbeitungsvorrichtung zum Nachverarbeiten der Gegenst\u00e4nde, wobei sich die Transportvorrichtung durch die wenigstens eine Schleuse, die Vorverarbeitungsvorrichtung und die Nachbearbeitungsvorrichtung erstreckt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Vorverarbeitungsvorrichtung einer Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen eines Lackes auf die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde aufweist, der mittels Strahlung, beispielsweise UV- oder IR-Strahlung, aush\u00e4rtet und eine Vorrichtung zum Bestrahlen der lackierten Gegenst\u00e4nde mit der relevanten Strahlung;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen hinsichtlich der Angaben zu a) bis c) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1.11.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 129 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten zugesagt wird und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>4.<br \/>\n&#8211; insoweit nur die Beklagte zu 1) &#8211; die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 1) &#8211; Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 1. November 2003 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verf\u00fcge insbesondere \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Transportvorrichtung. Die Transportvorrichtung werde in Patentanspruch 1 dadurch n\u00e4her konkretisiert, dass sie sich durch die<br \/>\nPVD-Vorrichtung und in die Schleuse hinein erstrecke, dass sie ferner dazu angepasst sei, Gegenst\u00e4nde, die auf Tr\u00e4gern angeordnet seien, zu transportieren, und dass sie sich durch die wenigstens eine Schleuse, die Vorverarbeitungsvorrichtung und die Nachverarbeitungsvorrichtung erstrecke. Abgesehen von diesen Kriterien w\u00fcrden keine zwingenden Vorgaben an die konstruktive Ausgestaltung der Transportvorrichtung gestellt; der Anspruchswortlaut schlie\u00dfe insbesondere eine mehrteilige Ausgestaltung der Transportvorrichtung nicht aus. Wesentlich sei nur, dass ein Transport der Gegenst\u00e4nde erm\u00f6glicht werde, wie er der Aufgabenstellung und den klagepatentgem\u00e4\u00df hervorgehobenen Vorteilen entspreche. Der entsprechende technische Sinn und Zweck k\u00f6nne auch erreicht werden, wenn die Transportvorrichtung aus verschiedenen Abschnitten bestehe, solange die Gegenst\u00e4nde nicht per Hand von einer zur anderen Vorrichtungskomponente umgeladen werden m\u00fcssten, sondern auf den Tr\u00e4gern verblieben und letztere automatisiert zwischen\/auf verschiedene Abschnitte umgeladen werden k\u00f6nnten. In dieser Sichtweise werde der Fachmann durch das in Figur 2 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel und die zugeh\u00f6rige Patentbeschreibung best\u00e4rkt.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Gestalt des in der Anlage K 16 rot gezeichneten Vorrichtungsteils \u00fcber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Transportvorrichtung. Dieses erm\u00f6gliche einen Transport der zu behandelnden Gegenst\u00e4nde durch die gesamte Anlage, ohne dass diese oder die Tr\u00e4ger, auf denen sie angeordnet seien, vor oder nach den verschiedenen Einzelvorrichtungen jeweils erst von Hand be- und entladen werden m\u00fcssten. Ohne Erfolg machten die Beklagten geltend, es fehle an einer Benutzung des Klagepatents, weil der eine Teil der Transportvorrichtung an der Rotorbest\u00fcckungseinheit ende, der andere Teil erst wieder an der Rotorentst\u00fcckungseinheit beginne und die Rotorhandlingseinheit nicht zur Transportvorrichtung geh\u00f6re. Zum einen stehe eine mehrteilige Ausgestaltung der Transportvorrichtung einer Benutzung des Anspruchs 1 nicht entgegen. Zum anderen werde der Fachmann auch den durch den Rotor gebildeten Abschnitt der Anlage als Teil der funktional zu verstehenden \u201eTransportvorrichtung\u201c ansehen. Das Klagepatent setze nicht voraus, dass kein Umladen der Tr\u00e4ger innerhalb der Transportvorrichtung erfolge. Es gehe vielmehr darum, im Interesse einer gr\u00f6\u00dferen Automatisierung w\u00e4hrenddessen ein (manuelles) Entfernen der Gegenst\u00e4nde von den Tr\u00e4gern zu vermeiden. Das Klagepatent beschr\u00e4nke sich auch nicht auf einen bestimmten Anlagentypus.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz macht die Kl\u00e4gerin einen R\u00fcckrufanspruch gegen die Beklagten zu 2., zu 3. und zu 4. und gegen\u00fcber allen Beklagten einen Anspruch auf endg\u00fcltige Entfernung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde aus den Vertriebswegen nicht mehr geltend, wobei sie allerdings darum bittet, in den Tenor zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils als Teil des R\u00fcckrufanspruchs zur Klarstellung aufzunehmen, dass die Beklagte zu 1. die an sie zur\u00fcckgegebenen patentverletzenden Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen hat. Des Weiteren verfolgt die Kl\u00e4gerin den gegen die Beklagte zu 1. erhobenen R\u00fcckrufanspruch nur noch mit der Ma\u00dfgabe, dass sich dieser nur auf Erzeugnisse bezieht, die ab dem 30. April 2006 vertrieben worden sind.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihrer Berufung f\u00fchren die Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegen der Beurteilung des Landgerichts von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Ihre Anlage weise keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Transportvorrichtung auf, weil sie nicht \u00fcber einen durch alle Anlagenteile durchgehende Transportvorrichtung verf\u00fcge. Bei ihrer Anlage handele es sich vielmehr um eine \u201eBatch-Anlage\u201c, bei welcher ein Best\u00fccken auf einem separaten Gestell erfolge, welches sodann \u201ein die PVD-Einrichtung hineingef\u00fchrt und nach Durchf\u00fchrung des Beschichtungsvorgangs wieder hinausgef\u00fchrt werde. Nach der Durchf\u00fchrung des Beschichtungsvorgangs sei sodann ein entsprechendes Entst\u00fccken des Gestells erforderlich. Das Klagepatent vermeide diese Vorgehensweise. Es betreffe ausschlie\u00dflich eine \u201eInline-Anlage\u201c bzw. \u201eDurchlaufanlage\u201c, bei welcher die zu beschichtenden Substrate ohne weiteren Chargierungs- und Dechargierungsvorgang in die PVD-Vorrichtungen eingef\u00fchrt und wieder hinausgef\u00fchrt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Jedenfalls seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwei der im Nichtigkeitsverfahren in den Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale nicht verwirklicht. So sei die Transportvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht dazu angepasst, die Tr\u00e4ger \u201eim Wesentlichen in der L\u00e4ngsrichtung\u201c zu bewegen. Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finde ein Transport in der PVD-Vorrichtung in L\u00e4ngsrichtung nicht statt. Es komme jedoch gerade in der PVD-Vorrichtung darauf an, dass die zu metallisierenden Gegenst\u00e4nde leicht zug\u00e4nglich seien, womit sich der patentgem\u00e4\u00dfe Transport der Tr\u00e4ger in L\u00e4ngsrichtung gerade in dieser Vorrichtung zu vollziehen habe. Dar\u00fcber hinaus verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht das neu hinzugekommene Merkmal, wonach die austauschbaren Gegenstandshalter auf sich vertikal erstreckenden Wellen, die drehbar in den Tr\u00e4gern befestigt seien, platziert seien. Denn dieses Merkmal sei so zu verstehen, dass die Drehbarkeit allein nicht gen\u00fcge, sondern die Gegenst\u00e4nde auf den auf den Wellen platzierten Haltern auch tats\u00e4chlich in den jeweiligen ma\u00dfgeblichen Bearbeitungsstationen gedreht werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Berufungsverfahren bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten verurteilt werden,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac- ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Aufbringung wenigstens eines \u00dcberzuges auf Gegenst\u00e4nde mittels einer Dampfablagerung (PVD) unter Unterdruck, aufweisend eine PVD-Vorrichtung zum \u00dcberziehen des Gegenstandes unter Unterdruck, wenigstens eine Schleuse, die die PVD-Vorrichtung von der Umgebung trennt, eine Transportvorrichtung, die sich durch die PVD-Vorrichtung und in die Schleuse hinein erstreckt, wobei die Transportvorrichtung dazu angepasst ist, Gegenst\u00e4nde, die auf Tr\u00e4gern angeordnet sind, zu transportieren, die PVD-Vorrichtung f\u00fcr eine halbkontinuierliche Behandlung der Gegenst\u00e4nde, die auf den Tr\u00e4gern angeordnet sind, angepasst ist, eine Vorverarbeitungsvorrichtung zur Durchf\u00fchrung einer Vorverarbeitung an dem Gegenstand, eine Nachverarbeitungsvorrichtung zum Nachverarbeiten der Gegenst\u00e4nde, wobei sich die Transportvorrichtung durch die wenigstens eine Schleuse, die Vorverarbeitungsvorrichtung und die Nachverarbeitungsvorrichtung erstreckt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Vorverarbeitungsvorrichtung eine Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen eines Lackes auf die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde aufweist, der mittels UV-Strahlung aush\u00e4rtet, und eine Vorrichtung zum<br \/>\nBestrahlen der lackierten Gegenst\u00e4nde mit UV-Strahlung, dass die Tr\u00e4ger langgestreckt sind und die Transportvorrichtung dazu angepasst ist, die Tr\u00e4ger im Wesentlichen in der L\u00e4ngsrichtung zu bewegen, und dass die Tr\u00e4ger mit austauschbaren Gegenstandshaltern versehen sind, welche auf sich vertikal erstreckenden Wellen, die drehbar in den Tr\u00e4gern befestigt sind, platziert sind,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn die Merkmale der Unteranspr\u00fcche 3 und\/oder 4 und\/oder 5 des Klagepatents in der Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 28. Februar 2012 erf\u00fcllt sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen hinsichtlich der Angaben zu a) bis c) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1.11.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>c) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>d) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte zu 1. verurteilt wird,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 129 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten zugesagt wird und die Beklagte zu 1. die Erzeugnisse wieder an sich nimmt, wobei dies nur f\u00fcr ab dem 30. April 2006 vertriebene Erzeugnisse gilt;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 1) &#8211; Kosten herauszugeben (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem<br \/>\n1. November 2003 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend, wobei sie nunmehr eine Verletzung des vom Bundespatentgericht beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 geltend macht. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages tritt die Kl\u00e4gerin den Ausf\u00fchrungen der Beklagten im Einzelnen entgegen und macht geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommenen Merkmale von Patentanspruch 1 verwirkliche. Soweit die Transportvorrichtung nach dem aufrechterhaltenen Anspruch 1 dazu angepasst sei, die Tr\u00e4ger \u201eim Wesentlichen in der L\u00e4ngsrichtung zu bewegen\u201c, k\u00f6nnten die Tr\u00e4ger schon nach dem Anspruchswortlaut auch anderweitig transportiert werden. \u201eWesentlich\u201c im Sinne des betreffenden Merkmals sei funktional dahingehend definiert, dass \u00fcberall dort, wo eine leichte Zug\u00e4nglichkeit der Gegenst\u00e4nde ma\u00dfgeblich f\u00fcr den jeweiligen Behandlungsschritt sei, was ausweislich der Patentbeschreibung beim Aufbringen des Lackes oder dergleichen der Fall sei, der Transport in L\u00e4ngsrichtung erfolge. Dort komme es n\u00e4mlich darauf an, dass der Lack gleichm\u00e4\u00dfig aufgebracht werden k\u00f6nne. Im Unterschied zur Situation bei der Aufbringung des Lackes und auch dessen Aush\u00e4rtung mittels UVD-Strahlung bed\u00fcrfe es insbesondere im Rahmen der PVD-Vorrichtung keines L\u00e4ngstransports, weil es im Unterschied zum Aufbringen des Lackes in der Natur der physikalischen Dampfablagerung liege, dass sich das in der geschlossenen und evakuierten PVD-Vorrichtung verdampfte Metall gleichm\u00e4\u00dfig innerhalb der PVD-Vorrichtung verteile und auf die zu beschichtenden Gegenst\u00e4nde ablagere. Auch an anderen Stellen der Transportvorrichtung sei klagepatentgem\u00e4\u00df ein Transport der Tr\u00e4ger in deren L\u00e4ngsrichtung nicht notwendig. So sehe das Klagepatent ausdr\u00fccklich die Ausgestaltung von \u201ePuffern\u201c vor. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die langgestreckten Tr\u00e4ger \u00fcberall dort, wo es nach der Lehre des Klagepatents hierauf ankomme, in L\u00e4ngsrichtung bewegt. Dies gelte insbesondere bei der Aufbringung der Grundlackschicht im Rahmen der Vorverarbeitungsvorrichtung sowie des Schutzlackes im Rahmen der Nachverarbeitungsvorrichtung, aber auch f\u00fcr die Trocknung des aufgebrachten Lackes mittels UV-Strahlung in der Vor- und der Nachverarbeitungsvorrichtung sowie die Bef\u00f6rderung der Gegenst\u00e4nde durch die der Vorverarbeitungsvorrichtung vorgeschaltete Gebl\u00e4sevorrichtung und die Oberfl\u00e4chenverarbeitungsvorrichtung. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einigen Stellen, die in der Schemadarstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 16 grau hinterlegt seien, auch ein Transport auf Querlaufb\u00e4ndern erfolge, stehe einer Verwirklichung des neu hinzugekommenen Merkmals nicht entgegen. Insbesondere stehe das Verbringen der Tr\u00e4ger in die PVD-Vorrichtung auf einem Rotor einer Patentbenutzung nicht entgegen, weil auch hier ein Transport in L\u00e4ngsrichtung in und durch die PVD-Vorrichtung f\u00fcr den sich anschlie\u00dfenden Behandlungsschritt in dieser Vorrichtung, die PVD-Beschichtung, technisch ohne Relevanz sei.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sei auch das neu hinzugekommene Merkmal, wonach die Tr\u00e4ger mit austauschbaren Gegenstandshaltern versehen seien, welche auf sich vertikal erstreckenden Wellen, die drehbar in den Tr\u00e4gern befestigt seien, platziert seien. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise austauschbare Gegenstandshalter auf, welche auf Wellen angeordnet seien. Diese seien in den Tr\u00e4gern drehbar befestigt. Die Drehung werde dadurch erreicht, dass Friktionsr\u00e4der in Antriebsr\u00e4der eingriffen, die die in den Tr\u00e4gern befestigten Wellen und den zu behandelnden Gegenstand in Bewegung versetzten.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, weil die angegriffene Vorrichtung von der technischen Lehre des Klagepatents in der nunmehr geltend gemachten Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts vom 28. Februar 2012 (Anlage ROKH 7) keinen Gebrauch macht.<br \/>\nA.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Beschichten von Gegenst\u00e4nden mittels eines PVD-Verfahrens (PVD = physical vapour deposition). Auf Deutsch wird dieses Verfahren gew\u00f6hnlich als \u201ephysikalische Dampfablagerung\u201c oder auch als \u201ephysikalische Gasphasenabscheidung\u201c bezeichnet. Darunter versteht man eine Gruppe von vakuumbasierten Beschichtungsverfahren bzw. D\u00fcnnschichttechnologien, bei denen die Schicht direkt durch Kondensation eines Ausgangsmaterials gebildet wird.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, sind solche PVD-Ger\u00e4te allgemein bekannt (Anlage K 6a, Abs. [0002]; BPatG, Urteil vom 28. Februar 2012 [nachfolgend: NU], Anlage ROKH 7, Seite 12). Sie werden beispielsweise dazu verwendet, eine d\u00fcnne Schicht aus Metall auf Plastik aufzubringen, um dem Gegenstand ein metallisches Erscheinungsbild zu geben. Beispiele hierf\u00fcr sind Kappen f\u00fcr Kosmetikflaschen, bei Sportveranstaltungen pr\u00e4sentierte Preise, Fahrzeugkomponenten und dergleichen (Anlage K 6a, Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift werden die Gegenst\u00e4nde zur Verarbeitung herk\u00f6mmlicherweise zun\u00e4chst auf Gestellen platziert und mit einem Lack\u00fcberzug versehen, der die Klebekraft zwischen dem Plastik und dem Metall\u00fcberzug erh\u00f6ht. Der Lack\u00fcberzug sorgt dar\u00fcber hinaus f\u00fcr eine gleichm\u00e4\u00dfigere Oberfl\u00e4che, so dass die Reflexion des zu \u00fcberziehenden Metalls verbessert wird (Anlage K 6a, Abs. [0003]; BPatG, NU, Seite 12). Die Vorbehandlung kann auch eine Behandlung vor dem Lackieren umfassen, wie z. B. eine FIammbehandlung. Hierdurch werden die Oberfl\u00e4cheneigenschaften des Plastikgegenstandes ver\u00e4ndert, so dass der anschlie\u00dfend aufgebrachte Lack besser auf dem Plastik haftet (Anlage K 6a, Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Nach der Vorbehandlung werden die zu verarbeitenden Gegenst\u00e4nde in einem Unterdruckbeh\u00e4lter platziert. Darin wird ein Vakuum erzeugt und mittels Verdampfung von Metall wird ein Metalldampf in den Unterdruckbeh\u00e4Iter eingef\u00fchrt, der sich auf den lackierten Gegenst\u00e4nden ablagert. Diesen Prozess bezeichnet man als \u201ephysikalische Dampfablagerung\u201c (Anlage K 6a, Abs. [0006]; BPatG, NU, Seite 13). Die Verdampfung kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden, z.B. durch so genanntes Sputtern bzw. Kathodenzerst\u00e4ubung (vgl. Anlage K 6a, Abs. [0011]). Hierbei wird das zu verdampfende Metall durch Ionen beschossen, so dass sich das Material l\u00f6st und in einen gasf\u00f6rmigen Zustand ger\u00e4t. Bekannt ist es auch, Metall stark zu erhitzen, so dass es verdampft. Aufgrund des Vakuums im Unterdruckbeh\u00e4lter setzten sich die verdampften Metallpartikel auf dem im Unterdruckbeh\u00e4lter platzierten Gegenstand ab und beschichten diesen mit einer Metallschicht. Nach der Verdampfung des relevanten Elementes wird der Beh\u00e4lter wieder bel\u00fcftet, wonach die metallisierten Gegenst\u00e4nde auf den Gestellen entfernt werden k\u00f6nnen (Anlage K 6a, Abs. [0007]; BPatG, NU, Seite 13).<\/p>\n<p>Die Gegenst\u00e4nde werden sodann einer Nachbehandlung unterzogen, die im Allgemeinen durch eine Lackierbehandlung realisiert wird. Da die aufgebrachte Metallschicht extrem d\u00fcnn ist und leicht besch\u00e4digt werden kann, wird hierbei zum Schutz dieser Schicht ein Schutzlack\u00fcberzug aufgebracht. Dieser Lack\u00fcberzug gew\u00e4hrt des Weiteren die M\u00f6glichkeit, die Farbe zu \u00e4ndern. Im Allgemeinen wird Aluminium als PVD-Material verwendet, wobei es durch F\u00e4rben des Lacks m\u00f6glich ist, die Farbe beispielsweise in eine Gold- oder Kupferfarbe zu variieren (Anlage K 6a, Abs. [0008]).<\/p>\n<p>An dem vorbeschriebenen herk\u00f6mmlichen Verfahren kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass viele Vorg\u00e4nge unvermeidlich manuell durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen und die betreffende Arbeit daher m\u00fchevoll und schwierig ist. Grund hierf\u00fcr seien der diskontinuierliche Charakter des PVD-Prozesses und die relativ lange Trocknungszeit der auf die Plastikgegenst\u00e4nde aufgebrachten Lacke (Anlage K 6a, Abs. [0009]; vgl. a. BPatG, NU, Seite 13).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Ger\u00e4t zu schaffen, das dazu angepasst ist, einen Metall\u00fcberzug auf Materialien aufzubringen, die nur \u00fcberzogen werden k\u00f6nnen, wenn sie durch einen Lack\u00fcberzug bedeckt worden sind (Anlage K 6a, Abs. [0012]). Wie der angesprochene Durchschnittsfachmann \u2013 als solcher kann hier in \u00dcbereinstimmung mit dem Bundespatentgericht (NU, Seite 15) ein Team aus einem Diplomchemiker, der \u00fcber Erfahrung bei der Beschichtung von Gegenst\u00e4nden mit Lacken und Metall\u00fcberz\u00fcgen verf\u00fcgt, und einem Maschinenbauingenieur oder Diplomphysiker mit Erfahrung im Bau von Anlagen in der Vakuumtechnik angesehen werden \u2013 vor allem der bereits erw\u00e4hnten Kritik der Klagepatentbeschreibung am Stand der Technik sowie den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift (Anlage K 6a, Abs. [0014]) entnimmt, geht es konkreter formuliert darum, eine Anlage zum Beschichten von zun\u00e4chst mit einem Lack\u00fcberzug zu versehenen Gegenst\u00e4nden mittels PVD bereitzustellen, mit der eine weitgehende Automatisierung des Beschichtungsprozesses einschlie\u00dflich der Vor- und Nachbehandlung erreicht wird (vgl. a. BPatG, NU, Seiten 13, 23 und 24).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents in der nunmehr geltend gemachten Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom<br \/>\n28. Februar 2012 (Anlage ROKH 7) eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung (1) zur Aufbringung wenigstens eines \u00dcberzuges auf Gegenst\u00e4nde (24) mittels einer Dampfablagerung (PVD) unter Unterdruck, aufweisend:<\/p>\n<p>(1.1) eine PVD-Vorrichtung (2) zum \u00dcberziehen des Gegenstandes unter Unterdruck,<\/p>\n<p>(1.2) wenigstens eine Schleuse (\u201elock\u201c), die die PVD-Vorrichtung (2) von der Umgebung trennt,<\/p>\n<p>(1.3) eine Transportvorrichtung (5),<\/p>\n<p>(1.4) eine Vorverarbeitungsvorrichtung (3) zur Durchf\u00fchrung einer Vorverarbeitung an dem Gegenstand (24) und<\/p>\n<p>(1.5) eine Nachverarbeitungsvorrichtung (4) zum Nachverarbeiten der Gegenst\u00e4nde (24).<\/p>\n<p>(2) Die PVD-Vorrichtung (2) ist f\u00fcr eine halbkontinuierliche Behandlung der Gegenst\u00e4nde (24), die auf Tr\u00e4gern (15) angeordnet sind, angepasst.<\/p>\n<p>(3) Die Transportvorrichtung (5)<\/p>\n<p>(3.1) erstreckt sich durch die PVD-Vorrichtung (2) und in die Schleuse hinein,<\/p>\n<p>(3.2) ist dazu angepasst, Gegenst\u00e4nde (24), die auf Tr\u00e4gern (15) angeordnet sind, zu transportieren,<\/p>\n<p>(3.3) ist dazu angepasst, die Tr\u00e4ger (15) im Wesentlichen in der L\u00e4ngsrichtung zu bewegen,<\/p>\n<p>(3.4) erstreckt sich durch die wenigstens eine Schleuse, die Vorverarbeitungsvorrichtung (3) und die Nachverarbeitungsvorrichtung (4).<\/p>\n<p>(4) Die Tr\u00e4ger (15)<\/p>\n<p>(4.1) sind langgestreckt und<\/p>\n<p>(4.2) mit austauschbaren Gegenstandshaltern (19) versehen,<\/p>\n<p>(4.2.1) welche auf sich vertikal erstreckenden Wellen (16, 34), die drehbar in den Tr\u00e4gern (15) befestigt sind, platziert sind<\/p>\n<p>(5) Die Vorverarbeitungsvorrichtung (3) weist<\/p>\n<p>(5.1) eine Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen eines Lackes auf die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde (24) auf, der mittels UV-Strahlung aush\u00e4rtet, und<\/p>\n<p>(5.2) eine Vorrichtung zum Bestrahlen der lackierten Gegenst\u00e4nde mit<br \/>\nUV-Strahlung auf.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Vorteile des Gegenstandes der Erfindung hebt die Klagepatentschrift in Absatz [0014] hervor:<\/p>\n<p>\u201eDie halbkontinuierliche Eigenschaft der PVD-Vorrichtung erm\u00f6glicht eine nachfolgende Behandlung der Tr\u00e4ger mit einer Serie von Gegenst\u00e4nden. Da die Transportvorrichtung zu diesem Zweck angepasst ist und sich dar\u00fcber hinaus durch die Vorverarbeitungsvorrichtung und die Nachverarbeitungsvorrichtung erstreckt, wird es m\u00f6glich, die Gegenst\u00e4nde f\u00fcr die Dampfbeschichtung ohne Belade- und Entladevorg\u00e4nge zu behandeln. Diese Kombination von Ma\u00dfnahmen erm\u00f6glicht somit die Nutzung eines gewissen Automatisierungsgrades; nur am Start m\u00fcssen die Gegenst\u00e4nde auf den Tr\u00e4gern platziert werden und nach der Beendigung der Nachverarbeitung k\u00f6nnen sie davon entfernt werden. Das Handhaben der Gegenst\u00e4nde zwischen den Behandlungen, wenn sie ohnehin auf den Gestellen platziert sind, wird eingespart.\u201c<\/p>\n<p>Im Nichtigkeitsverfahren sind die Merkmale (5.1) und (5.2) der vorstehenden Merkmalsgliederung dahingehend eingeschr\u00e4nkt worden, dass es sich bei der anzuwendenden Strahlung in der Verarbeitungsvorrichtung um UV-Strahlung handelt und dass der zu verwendende Lack mittels dieser Strahlung aush\u00e4rtet.<\/p>\n<p>Neu in den Patentanspruch aufgenommen worden sind das Merkmal (3.3) sowie die Merkmalsgruppe (4), welche den mittels der Transportvorrichtung zu bewerkstelligenden Transport sowie die Ausgestaltung der Tr\u00e4ger, auf denen die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde durch die Anlage transportiert werden, betreffen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal (3.3) ist die Transportvorrichtung nunmehr auch dazu angepasst die \u2013 langgestreckten (Merkmal (4.1) \u2013 Tr\u00e4ger \u201eim Wesentlichen in der L\u00e4ngsrichtung&#8220; zu bewegen.<\/p>\n<p>Die Merkmalsgruppe (4) beschreibt die Ausgestaltung der Tr\u00e4ger (15), auf denen die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde angeordnet werden k\u00f6nnen. Gem\u00e4\u00df Merkmal (4.1) sind die Tr\u00e4ger \u201elanggestreckt\u201c, und zwar, wie sich aus dem Zusammenhang mit Merkmal (3.3) ergibt, in L\u00e4ngsrichtung. Nach Merkmal (4.2) sind die Tr\u00e4ger (15) mit austauschbaren Gegenstandshaltern versehen. Aufgrund der Austauschbarkeit der Gegenstandshalter (19) k\u00f6nnen die Tr\u00e4ger (15) \u2013 wie die Klagepatentschrift in Absatz [0023] hervorhebt \u2013 f\u00fcr verschiedene Arten von Gegenst\u00e4nden verwendet werden, ohne dass es f\u00fcr jede Art eines eigenen Tr\u00e4gers bedarf. Anstatt je nach zu behandelndem Gegenstand den gesamten Tr\u00e4ger (15) wechseln zu m\u00fcssen, was sehr kostspielig w\u00e4re, m\u00fcssen also lediglich die Gegenstandshalter (19) ausgetauscht werden. Das ebenfalls neu hinzugekommene Merkmal (4.2.) sieht vor, dass die Gegenstandshalter (19) auf sich vertikal erstreckenden Wellen (16, 34) platziert sind, wobei die Wellen (16, 34) gem\u00e4\u00df Merkmal (4.2.1) drehbar in den Tr\u00e4gern (15) befestigt sind. Durch diese Ma\u00dfnahme wird erreicht, dass die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde an allen Seiten f\u00fcr die anzuwendenden Prozesse freigelegt werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 6a, Abs. [0024]).<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt bed\u00fcrfen im Hinblick auf den Streit der Parteien die Merkmale (1.3) und (3) sowie das Merkmal (4.2.1) der vorstehenden Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anlage weist hiernach eine \u201eTransportvorrichtung\u201c auf (Merkmal (1.3), die so ausgestaltet ist, dass sie die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde, welche auf den Tr\u00e4gern (15) angeordnet sind, transportieren kann (Merkmal (3.2). Anspruchsgem\u00e4\u00df erstreckt sich die Transportvorrichtung durch alle in Patentanspruch 1 genannten Anlagenteile. So erstreckt sie sich nach dem Anspruchswortlaut durch die PVD-Vorrichtung (Merkmal (3.1)) und in die Schleuse hinein (Merkmal (3.1)) sowie durch diese hindurch (Merkmal (3.4)). Des Weiteren erstreckt sich die Transportvorrichtung auch durch die Vorverarbeitungsvorrichtung und die Nachverarbeitungsvorrichtung (Merkmal (3.4)). Mit der sich damit durch s\u00e4mtliche Anlagenteile erstreckenden Transportvorrichtung wird es erm\u00f6glicht, dass die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde lediglich zu Beginn des Verfahrens (vor Beginn der Vorverarbeitung) auf den Tr\u00e4gern platziert werden m\u00fcssen, anschlie\u00dfend (bis zum Abschluss der Nachverarbeitung) aber ohne jedes weitere manuelle Be- und Entladen den einzelnen Verfahrensschritten in den jeweiligen Stationen unterzogen werden k\u00f6nnen. Lediglich am Ende des Prozesses \u2013 nach der Nachverarbeitung \u2013 m\u00fcssen die Gegenst\u00e4nde wieder von den Tr\u00e4gern entfernt werden (vgl. Anlage K 6a, Abs. [0014]). Ein jeweiliges Be- und Entladen der Gegenst\u00e4nde per Hand zur Durchf\u00fchrung der einzelnen Behandlungsschritte, wie es nach den Angaben der Klagepatentschrift im Stand der Technik erforderlich war (vgl. Anlage K 6a, Abs. [0009]), entf\u00e4llt; die auf den Tr\u00e4gern angeordneten Gegenst\u00e4nde k\u00f6nnen im Transportsystem verbleiben und an den einzelnen Einrichtungen jeweils in Serie behandelt werden. Hierdurch wird ein erh\u00f6hter Automatisierungsgrad erreicht (vgl. Anlage K 6a, Abs. [0014]), wodurch die Effizienz der Anlage verbessert wird.<\/p>\n<p>Bei der \u201eTransportvorrichtung\u201c kann es sich grunds\u00e4tzlich sowohl um eine \u201eeinheitliche\u201c Transportvorrichtung als auch um eine sich aus mehreren miteinander kombinierten Transporteinheiten zusammengesetzte Vorrichtung handeln, wobei zum Ausgleich der zeitlichen Unterschiede zwischen dem kontinuierlichen Betreiben der Vorverarbeitungsvorrichtung und Nachverarbeitungsvorrichtung und dem halbkontinuierlichen Betreiben der PVD-Vorrichtung bzw. zur Synchronisierung der im Wesentlichen kontinuierlich arbeitenden Vorverarbeitungsanlage und der Nachbearbeitungsanlage mit dem halbkontinuierlichen Betrieb der PVD-Anlage auch Puffer bzw. Ausweichfl\u00e4chen (6) vorgesehen sein k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 6a, Abs. [0018], [0039], [0040] und [0053] sowie erteilte Unteranspr\u00fcche 9, 10 und 11).<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, muss die Transportvorrichtung insoweit nicht einteilig \u2013 z. B. als durchlaufendes F\u00f6rderband \u2013 ausgebildet sein, sondern sie kann durchaus auch aus mehreren, zusammenwirkenden Einheiten bestehen. Wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eVorrichtung zur Aufbringung eines \u00dcberzuges auf Gegenst\u00e4nde\u201c selbst, bei der es sich ersichtlich um eine aus mehreren Komponenten bzw. Einrichtungen (PVD-Vorrichtung; Vorverarbeitungsanlage, Nachverarbeitungsvorrichtung und Transportvorrichtung) bestehende Gesamtanlage handelt, kann auch die Transportvorrichtung wiederum aus mehreren Einheiten bestehen, die zusammen ein Transportsystem bilden, das einen Transport der zu behandelnden Gegenst\u00e4nde durch die gesamte Anlage erm\u00f6glicht. Hierf\u00fcr spricht auch das in der Klagepatentschrift fig\u00fcrlich dargestellte und beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel. Wie aus Figur 2 zu ersehen ist, hat bei diesem die Transportvorrichtung (5) an einer Stelle eine U-Form, wobei an den Positionen, an denen die Transportvorrichtung einen Winkel bildet, spezielle Rotationsvorrichtungen (20) angeordnet sind, von denen jede eine Rotationsscheibe (21) besitzt. Mittels dieser Rotationsscheiben (21) ist es m\u00f6glich, den Tr\u00e4ger (15), auf dem die Gegenst\u00e4nde (24) angeordnet sind, um einen Winkel von 90o zu drehen (vgl. Anlage K 6a, Abs. [0041]).<\/p>\n<p>Dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Transportvorrichtung grunds\u00e4tzlich auch \u201emehrteilig\u201c ausgebildet sein kann, r\u00e4umen die Beklagten in zweiter Instanz auch selbst ein (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung, Seite 5 f. [Bl. 199 f. GA]). Sie sind allerdings der Auffassung, dass das Klagepatent lediglich eine so genannte Inline-Anlage bzw. Durchlaufanlage, nicht hingegen eine so genannte Chargen- bzw. Batch-Anlage betreffe, wobei der Unterschied zwischen diesen Anlagen nach dem Vorbringen der Beklagten darin liegen soll, dass bei einer \u201eInline-Anlage\u201c die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde unmittelbar, d. h. ohne gesonderten Chargierungs- und Decharchierungsvorgang in die Behandlungsvorrichtung verbracht und wieder entladen werden, w\u00e4hrend bei der \u201eChargen-\u201c bzw. \u201eBatch-Anlage\u201c zun\u00e4chst ein Best\u00fccken eines separaten Gestells oder K\u00e4figs erfolgt, welcher sodann in die Behandlungsvorrichtung eingebracht und nach Durchf\u00fchrung des Behandlungsvorgangs wieder aus dieser hinausgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Ob sich eine solche Beschr\u00e4nkung auf einen bestimmten Anlagetyp, n\u00e4mlich auf eine \u201eInline-Anlage\u201c, die ohne jedwede Chargierungs- und Decharchierungsvorg\u00e4nge auskommt, aus Patentanspruch 1 ergibt, kann vorliegend \u2013 mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 allerdings dahinstehen. Nach den Einschr\u00e4nkungen, die Patentanspruch 1 im Nichtigkeitsverfahren durch das Urteil des Bundespatentgerichts erfahren hat, muss die Transportvorrichtung der unter Schutz gestellten Vorrichtung jedenfalls so ausgestaltet sein, dass sie die Tr\u00e4ger mit den auf diesen angeordneten Gegenst\u00e4nden durch alle im Anspruch genannten Anlagenteile, mithin auch durch die PVD-Vorrichtung\u201c, in L\u00e4ngsrichtung transportiert.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr spricht bereits der Wortlaut des Patentanspruchs 1. Gem\u00e4\u00df den vorstehend bereits angesprochenen Merkmalen (3.1) und (3.4) erstreckt sich die Transportvorrichtung (5) durch die PVD-Vorrichtung (2) und in die Schleuse hinein sowie durch die wenigstens eine Schleuse, die Vorverarbeitungsvorrichtung (3) und die Nachverarbeitungsvorrichtung (4). Wenn Merkmal (3.3) sodann vorgibt, dass die Transportvorrichtung, die dazu angepasst ist, Gegenst\u00e4nde (24), welche auf Tr\u00e4gern (15) angeordnet sind, zu transportieren (Merkmal (3.2)), auch dazu angepasst ist, die Tr\u00e4ger (15) \u201eim Wesentlichen in der L\u00e4ngsrichtung\u201c zu bewegen, wird der Fachmann dem unweigerlich entnehmen, dass die Transportvorrichtung so ausgestaltet sein soll, dass sie die Tr\u00e4ger mit den auf diesen anzuordnenden Gegenst\u00e4nden jedenfalls durch die in Anspruch 1 aufgef\u00fchrten Anlagenteile bzw. Teil-Vorrichtungen (Vorverarbeitungsvorrichtung, PVD-Vorrichtung, Nachverarbeitungsvorrichtung) in L\u00e4ngsrichtung f\u00f6rdern kann.<\/p>\n<p>Zwar m\u00fcssen die langgestreckten Tr\u00e4ger nach dem Anspruchswortlaut nicht ausschlie\u00dflich, sondern nur \u201eim Wesentlichen\u201c in L\u00e4ngsrichtung durch die Transportvorrichtung transportiert werden k\u00f6nnen. Dass bedeutet aber nicht, dass<br \/>\nz. B. auf einen Transport der Tr\u00e4ger in L\u00e4ngsrichtung durch die PVD-Vorrichtung g\u00e4nzlich verzichtet werden kann. Vielmehr muss die Transportvorrichtung anspruchsgem\u00e4\u00df so ausgestaltet sein, dass sie die Tr\u00e4ger durch alle im Anspruch genannten Anlagenteile, mithin gerade auch durch die \u201ePVD-Vorrichtung\u201c, welche die unter Schutz gestellte Vorrichtung erst zu einer \u201eVorrichtung zur Aufbringung wenigstens eines \u00dcberzuges auf Gegenst\u00e4nde mittels einer Dampfablagerung (PVD) unter Unterdruck\u201c (Merkmal (1)) macht, im Wesentlichen in L\u00e4ngsrichtung f\u00f6rdern kann.<\/p>\n<p>Aus der Klagepatentbeschreibung ergibt sich nichts anderes. Zieht der Fachmann die Klagepatentbeschreibung zu Rate, was Patentanspruch 1 mit \u201eim Wesentlichen\u201c meint, so entnimmt er dieser, dass das Klagepatent au\u00dferhalb der im Hauptanspruch aufgef\u00fchrten Anlagenteile bestimmte Abschnitte der Transportvorrichtung zul\u00e4sst, auf denen ein L\u00e4ngstransport nicht stattfinden muss. So sieht das Klagepatent \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 die Anordnung von Puffern zwischen der Vorverarbeitungsvorrichtung und der PVD-Vorrichtung sowie zwischen PVD-Vorrichtung und der Nachverarbeitungsvorrichtung vor (Anlage K 6, Abs. [0018], [0019], [0039], [0040], [0053], [0054]; ferner erteilte Unteranspr\u00fcche 9, 10 und 11), welche dazu dienen, zeitliche Unterschiede zwischen dem kontinuierlichen Betreiben der Vorverarbeitungsvorrichtung und der Nachverarbeitungsvorrichtung und dem halbkontinuierlichen Betreiben der PVD-Vorrichtung zu kompensieren (Anlage K 6, Abs. [0018], [0040]) und [0053]. Bei Anordnung einer solchen \u201eAusweichfl\u00e4che\u201c ist es nicht sinnvoll, die Tr\u00e4ger in L\u00e4ngsrichtung zu f\u00f6rdern, weil der Puffer in diesem Falle deutlich mehr Raum als etwa bei einem Quertransport in Anspruch nehmen w\u00fcrde. Die Klagepatentbeschreibung sieht daher in Absatz [0019] vor, dass die Puffer dazu angepasst sind, die Tr\u00e4ger \u201ein einer transversalen Richtung\u201c zu bewegen, wie dies beispielhaft in den Figuren 1 und 4 gezeigt ist. Au\u00dferdem entnimmt der Fachmann der Klagepatentbeschreibung, dass das Klagepatent eine Drehung der Tr\u00e4ger zul\u00e4sst, um diese von einem Abschnitt der Transportvorrichtung auf einen anderen Abschnitt der Transportvorrichtung zu f\u00f6rdern. Bei dem in Figur 2 gezeigten und in Absatz [0041] der Klagepatentschrift n\u00e4her beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel sind hierzu \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 vor der Be- und Entladezone (7) jeweils spezielle Rotationsvorrichtungen (20) mit Rotationsscheiben (21) vorgesehen, mittels derer die langgestreckten Tr\u00e4ger (15) um einen Winkel von 90o gedreht werden, um die Tr\u00e4ger auf den anschlie\u00dfenden Teil der Transportvorrichtung zu verbringen, wo sie sodann weiter in L\u00e4ngsrichtung bewegt werden.<\/p>\n<p>Soweit die Tr\u00e4ger hiernach in einzelnen Abschnitten der Transportvorrichtung nicht in L\u00e4ngsrichtung bewegt werden, befinden sich diese Abschnitte \u2013 wie der Fachmann unschwer erkennt \u2013 allerdings s\u00e4mtlich au\u00dferhalb der im Patentanspruch angesprochenen Anlagenteile und es schlie\u00dft sich hiernach ein Transport der Tr\u00e4ger in L\u00e4ngsrichtung durch die im Anspruch aufgef\u00fchrten Anlagenteile an.<\/p>\n<p>Grund hierf\u00fcr ist offenbar, dass die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde in den einzelnen Behandlungsvorrichtungen der Anlage zur Vermeidung von \u201eAbschattungen\u201c und gleichm\u00e4\u00dfigen Behandlung der einzelnen Gegenst\u00e4nde f\u00fcr die einzelnen<br \/>\nTeil-Vorrichtungen \u201eleicht zug\u00e4nglich\u201c sein sollen. Denn hinsichtlich der Vorteile der Ausgestaltung gem\u00e4\u00df Merkmal (3.3) hei\u00dft es in Absatz [0016] der Klagepatentbeschreibung:<\/p>\n<p>\u201eDiese Konfiguration hat den Vorteil, dass die Gegenst\u00e4nde, die auf den Tr\u00e4gern angeordnet sind, f\u00fcr die Vorrichtungen zum Aufbringen von Lack und dergleichen immer leicht zug\u00e4nglich sind.\u201c<\/p>\n<p>Dass die danach vom Klagepatent gew\u00fcnschte \u201eleichte Zug\u00e4nglichkeit\u201c der auf den Tr\u00e4gern angeordneten Gegenst\u00e4nde nur in Bezug auf die in Merkmal (5.1) angesprochene Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen des Lackes der Vorverarbeitungsvorrichtung und die in Merkmal (5.2) angesprochene Vorrichtung zum Bestrahlen der lackierten Gegenst\u00e4nde mit UV-Strahlung der Vorverarbeitungsvorrichtung sowie die Nachverarbeitungsvorrichtung zum Nachverarbeiten der Gegenst\u00e4nde von Bedeutung ist, l\u00e4sst sich der zitierten Beschreibungsstelle \u2013 wie auch der \u00fcbrigen Klagepatentbeschreibung \u2013 nicht entnehmen. In dieser ist von \u201eVorrichtungen zum Aufbringen von Lack und dergleichen\u201c die Rede. Die Angabe \u201eund dergleichen\u201c l\u00e4sst sich ohne weiteres dahin verstehen, dass hiermit die weiteren im Patentanspruch 1 angesprochenen<br \/>\nTeil-Vorrichtungen gemeint sind, also auch die PVD-Vorrichtung.<\/p>\n<p>Hiervon wird der Fachmann auch ausgehen, weil durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anlage auf die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde zwingend zweierlei Schichten \u201eaufgebracht\u201c werden sollen, n\u00e4mlich der Lack\u00fcberzug in der Vorverarbeitungsvorrichtung und der Metall\u00fcberzug in der PVD-Vorrichtung (vgl. Anlage K 6, Abs. [0012]).<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent einen L\u00e4ngstransport der Tr\u00e4ger in der PVD-Vorrichtung nicht f\u00fcr notwendig erachtet, weil \u2013 wie die Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 sich das in der geschlossenen und evakuierten PVD-Vorrichtung verdampfte Metall ohnehin gleichm\u00e4\u00dfig innerhalb der PVD-Vorrichtung verteilt und auf die zu beschichtenden Gegenst\u00e4nde abgelagert, l\u00e4sst sich der Klagepatentbeschreibung nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Dagegen spricht vielmehr, dass auch die durch die Ausgestaltung der Tr\u00e4ger gem\u00e4\u00df Merkmal (4.2.1) erzielte Drehbarkeit der Gegenstandshalter nach der Klagepatentbeschreibung (Anlage K 6a, Abs. [0024]) dazu dient, die zu behandelnden Gegenst\u00e4nde \u201ein geeigneter Weise an allen Seiten f\u00fcr die anzuwendenden Prozesse\u201c freizulegen. Angesprochen sind damit s\u00e4mtliche in den im Hauptanspruch genannten Anlagenteilen stattfindenden Prozesse, mithin auch der in der PVD-Vorrichtung stattfindende PVD-Prozess. Der urspr\u00fcnglich erteilte, im Nichtigkeitsverfahren gestrichene, aber weiterhin in der Klagepatentschrift enthaltene Unteranspruch 6 beanspruchte sogar explizit Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung, bei der die Transportvorrichtung auch dazu angepasst ist, die Gegenstandshalter \u201ein der PVD-Vorrichtung zu drehen\u201c. Einer Drehung der Gegenstandshalter in der PVD-Vorrichtung, wie sie vom erteilten Unteranspruch 6 sogar als besonders vorteilhaft angesehen wurde, bed\u00fcrfte es indes nicht, wenn das Klagepatent davon ausginge, dass sich das in der geschlossenen und evakuierten PVD-Vorrichtung verdampfte Metall ohnehin gleichm\u00e4\u00dfig innerhalb der PVD-Vorrichtung verteilt und auf den zu beschichtenden Gegenst\u00e4nde ablagert.<\/p>\n<p>Richtig ist zwar, dass es im Rahmen des Merkmals (3.3) um eine L\u00e4ngsbewegung der auf den Tr\u00e4gern angeordneten Gegenst\u00e4nden geht, wohingegen die Ausgestaltung nach Merkmal (4.2.1) eine Drehung der auf den Tr\u00e4gern angeordneten Gegenst\u00e4nde erm\u00f6glicht. Unter Zugrundelegung der Auffassung der Kl\u00e4gerin bed\u00fcrfte es aber auch einer solchen Drehbewegung in der PVD-Vorrichtung nicht. Das Klagepatent sieht, wie soeben dargelegt, eine Drehung der zu behandelnden Gegenst\u00e4nde in der PVD-Vorrichtung indes als vorteilhaft an.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund nicht annehmen, dass in Absatz [0016] der Klagepatentbeschreibung mit der Formulierung \u201eVorrichtungen zum Aufbringen von Lack und dergleichen\u201c nur Verfahrensschritte angesprochen sind, die mit dem Aufbringen des Lackes, welcher typischerweise durch Spr\u00fchen mittels einer an einem bestimmten Ort lokalisierten Quelle, beispielsweise einer Spr\u00fchdose, erfolgt, vergleichbar sind, wie das Aush\u00e4rten des Lack\u00fcberzuges mittels UV-Strahlung. Das gilt umso mehr, als Patentanspruch 1 die Ausgestaltung der in Merkmal (5.1) angesprochenen Anwendungsvorrichtung zum Aufbringen des Lackes sowie der in Merkmal (5.2) angesprochene UV-Bestrahlungsvorrichtung offen l\u00e4sst. Welche Art von Anwendungsvorrichtung und UV-Bestrahlungsvorrichtung eingesetzt werden und ob es sich hierbei um lokalisierte Quellen mit einem gerichteten Strahl handelt, \u00fcberl\u00e4sst Patentanspruch 1 dem Fachmann.<\/p>\n<p>Letztlich ist auch das fachkundige Bundespatentgericht offensichtlich davon ausgegangen, dass die Transportvorrichtung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anlage so ausgestaltet sein muss, dass die langgestreckten Tr\u00e4ger in L\u00e4ngsrichtung durch die einzelnen Anlagenteile bewegt werden, wenn es auf Seite 20, 2. Absatz, seines Nichtigkeitsurteils (Anlage ROKH 7) ausgef\u00fchrt hat (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>Auch k\u00f6nnen keine Missverst\u00e4ndnisse aufkommen, was unter einem langgestreckten Tr\u00e4ger und in diesem Zusammenhang einer Bewegung der Tr\u00e4ger in L\u00e4ngsrichtung zu verstehen ist, da gem\u00e4\u00df Wortlaut des Patentanspruchs, die Transportvorrichtung dazu angepasst ist, die in L\u00e4ngsrichtung selbstverst\u00e4ndlich auch in L\u00e4ngsrichtung langgestreckten Tr\u00e4ger durch die einzelnen Anlagenteile zu f\u00f6rdern.\u201c<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin ist zwar zuzugeben, dass dieser Satz sprachlich missgl\u00fcckt ist. Bei sinnvoller Lekt\u00fcre hat das Bundespatentgericht hiermit aber nicht nur zum Ausdruck gebracht, dass die Tr\u00e4ger in L\u00e4ngsrichtung langgestreckt sein sollen, sondern auch, dass die Transportvorrichtung dazu angepasst ist, die Tr\u00e4ger in L\u00e4ngsrichtung durch die einzelnen Anlagenteile zu f\u00f6rdern. Anders ist die doppelte Verwendung der Formulierung \u201ein L\u00e4ngsrichtung\u201c sowie die Angabe \u201edurch die einzelnen Anlagenteile zu f\u00f6rdern\u201c nicht zu erkl\u00e4ren. Die entsprechende Stellungnahme des Bundespatentgerichts ist jedenfalls als (erhebliche) sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951\/952 \u2013 Walzenformgebungsmaschine), die das vorstehende Auslegungsergebnis best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nVon der oben erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch. Denn sie verwirklicht jedenfalls das Merkmal (3.3) nicht.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, muss die Transportvorrichtung der unter Schutz gestellten Anlage hiernach so ausgestaltet sein, dass sie die Tr\u00e4ger (im Wesentlichen) in der L\u00e4ngsrichtung auch durch die PVD-Vorrichtung bewegen kann. Hierzu ist die Transportvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht in der Lage.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitzt eine Transportvorrichtung, bei der es sich um das in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 16 rot kolorierte Transportsystem handelt. Bestandteil dieses Systems ist ein Rotor (Beschichtungsk\u00e4fig\/Drehkorb), auf den die Tr\u00e4ger mit den auf ihnen angeordneten Gegenst\u00e4nden nach dem Transport zur<br \/>\nPVD-Vorrichtung zun\u00e4chst geschoben und auf dem sie nach vollst\u00e4ndiger Belegung in die PVD-Vorrichtung hinein transportiert werden. Hierbei erfolgt unstreitig kein L\u00e4ngstransport, sondern ein Quertransport. In der PVD-Vorrichtung werden die Tr\u00e4ger durch Drehen des Rotors weiter bewegt. Hierbei erfolgt wiederum durchgehend kein L\u00e4ngstransport, sondern ein Quertransport der Tr\u00e4ger. Nach der Durchf\u00fchrung der PVD-Beschichtung wird der Rotor mit den Tr\u00e4gern aus der PVD-Vorrichtung heraus bewegt, wobei auch hier ein L\u00e4ngstransport der Tr\u00e4ger nicht stattfindet. Ein L\u00e4ngstransport der Tr\u00e4ger durch die PVD-Vorrichtung findet daher nicht statt und zu einem solchen Transport ist die Transportvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht in der Lage.<\/p>\n<p>Damit entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht den Vorgaben des Merkmals (3.3).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1964 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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