{"id":4715,"date":"2012-10-04T17:00:22","date_gmt":"2012-10-04T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4715"},"modified":"2016-05-23T13:49:17","modified_gmt":"2016-05-23T13:49:17","slug":"2-u-7611-halterung-fuer-kabelschloss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4715","title":{"rendered":"2 U 76\/11 &#8211; Halterung f\u00fcr Kabelschloss"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1981<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Oktober 2012, Az. 2 U 76\/11<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 28.07.2011 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und in Bezug auf die dortige Ziffer I. wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin weitere 3.183,91 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozent f\u00fcr die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 20.12.2010 sowie in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Kl\u00e4gerin zu 93 % und den Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldnern zu 7 % auferlegt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas vorliegende Urteil sowie das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 153.327,14 EUR festgesetzt (Berufung der Kl\u00e4gerin: 150.303,55 EUR; Berufung der Beklagten: 3.023,59 EUR).<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 361 XXX (Anlage K 1, nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c), welches am 06.09.2009 durch Zeitablauf erlosch. Nachdem der Bundesgerichtshof das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren Xa ZR 6\/08 mit Wirkung f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hatte, wurde am 01.10.2009 die aus Anlage K 2 ersichtliche, ge\u00e4nderte Patentschrift ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>In der ge\u00e4nderten Patentschrift traten an die Stelle von Patentanspruch 1 die nachfolgend wiedergegebenen Patentanspr\u00fcche 1a und 1b, an welche sich die r\u00fcckbezogenen Patentanspr\u00fcche 2 bis 19 anschlossen.<\/p>\n<p>1a.<br \/>\n\u201eKombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses (54) und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile (51, 52), n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk (51), beim Verrasten, bei dem das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet, und das Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use (54) in der Linearf\u00fchrung (48) durch Reibschluss und gegebenenfalls durch Verrastung gesichert ist.\u201c<\/p>\n<p>1b.<br \/>\n\u201eKombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50), wobei an dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) angeordnet ist und am anderen Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist und wobei Schlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Halterung (60) in einen Befestigungsabschnitt (63) und einen Aufnahmeabschnitt (62) aufgeteilt ist, der eine Durchgangsbohrung (61) aufweist, die sich nach einem Absatz (65) radial erweitert, wobei die Mantelfl\u00e4che (64a) der Durchgangsbohrung (64) und die der Mantelfl\u00e4che (64a) gegen\u00fcberliegende Innenfl\u00e4che (66a) der Erweiterung (66) die Linearf\u00fchrung bilden, dass an der Halterung (60) eine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) und eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78) an dem Absatz (65) vorgesehen sind, die sicherstellt, dass eines der beiden Schlie\u00df-teile (51, 52), n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk (51), beim Verrasten, bei dem das Rie-gelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querende(n) Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar ist, sich in einer vorbestimmten Position befindet und dass das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) in der Linearf\u00fchrung (48) durch Reib-schluss und\/oder durch Verrastung gesichert ist.\u201c<\/p>\n<p>Mit rechtskr\u00e4ftigem Berufungsurteil des Senats vom 25.02.2011 (Anlage K 4) wurden die Beklagten und die B GmbH (ehemalige Beklagte zu 1)) wegen einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung der Patentanspr\u00fcche 1a und 1b durch den Vertrieb von Sicherheitsschl\u00f6ssern (nachfolgend: \u201eVerletzungsform\u201c, siehe Seite 10 f. des Urteils gem\u00e4\u00df Anlage K 4) zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt; ferner stellte der Senat fest, dass die Beklagten und die B GmbH verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die im Tenor im Einzelnen beschriebenen, in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 06.09.2009 jeweils von ihnen begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Im Rahmen der anschlie\u00dfenden au\u00dfergerichtlichen Korrespondenz der Parteien (vgl. Anlagen K 5 \u2013 K 16) erhielt die Kl\u00e4gerin mit dem anwaltlichen Schreiben vom 16.06.2010 die nachfolgend eingeblendete Auskunfts\u00fcbersicht.<\/p>\n<p>Ferner stellten die Beklagten der Kl\u00e4gerin folgende \u00dcbersicht zur Verf\u00fcgung:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) teilte der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Vorkorrespondenz mit Schreiben vom 08.07.2010 (Anlage K 9) mit, dass anl\u00e4sslich der drei Aktionen im Februar und August 2005 sowie im M\u00e4rz 2006 s\u00e4mtliche Schl\u00f6sser verkauft worden seien.<\/p>\n<p>Die B GmbH wurde nach Ma\u00dfgabe eines Verschmelzungsvertrages vom 24.02.2012 sowie der Zustimmungsbeschl\u00fcsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtstr\u00e4ger vom selben Tage mit der Beklagten zu 1) verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 12.03.2012 in das Handelsregister eingetragen (vgl. Anlage BK1 der Beklagten).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Ansicht vertreten, ihr st\u00fcnden gegen die Beklagten Schadensersatzanspr\u00fcche in der aus den unten wiedergegebenen, erstinstanzlichen Klageantr\u00e4gen n\u00e4her ersichtlichen H\u00f6he zu, wobei sie ihren Schaden jeweils nach der Berechnungsmethode des sog. Verletzergewinns berechnet. Sie hat behauptet, die Beklagte zu 1) habe insgesamt 121.485 Einheiten verkauft und insoweit einen Gesamtumsatz von 889.285,59 EUR erzielt. Die B GmbH habe insgesamt 22.235 Einheiten verkauft und insoweit einen Gesamtumsatz von 226.530,32 EUR erzielt. Die von den Beklagten in Abzug gebrachten Kosten seien gem\u00e4\u00df der nachfolgenden \u00dcbersicht (siehe Anlage K 22) zu reduzieren, wobei die Kl\u00e4gerin die dort unter Punkten 23 und 24 genannten Kosten f\u00fcr \u201eC\u201c (2.007,50 EUR) und \u201eER\u00fccklauf\u201c (1.356,00 EUR) zuletzt nicht mehr als abzugsf\u00e4hig erachtet hat.<\/p>\n<p>Der von den Beklagten erzielte Gewinn basiere zu 80 % auf der Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents, so dass der herauszugebende Verletzergewinn insgesamt 581.928,49 EUR betrage: Bei der Kabelhalterung und dem Kabelschloss handele es sich um eine technisch-funktionelle Einheit, weshalb sich eine isolierte Betrachtung verbiete. Die Halterung gew\u00e4hrleiste w\u00e4hrend der Fahrt eine sichere Fixierung des Schlosses und erm\u00f6gliche es damit dem Benutzer, das Kabelschloss w\u00e4hrend der Fahrt auf angenehme und bequeme Weise zu sichern, worauf auch die betreffende Werbung der Beklagten zu 1) abstelle. Die Beklagten seien \u201epatentverletzende Wiederholungst\u00e4ter\u201c, die darauf angewiesen seien, Kabelschl\u00f6sser mit Halterungen anzubieten und zu vertreiben.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klageschrift angek\u00fcndigt, zu beantragen,<\/p>\n<p>1. die B GmbH und den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 137.564,65 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 zu bezahlen;<br \/>\n2. die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 444.363,84 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 zu bezahlen,<\/p>\n<p>wobei sie erl\u00e4uternd ausgef\u00fchrt hat, aus \u201eGr\u00fcnden \u00e4u\u00dferster Vorsorge\u201c den von den Beklagten ihrer \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Ansicht nach erlangten Gesamtgewinn in H\u00f6he von rund 727.000,- EUR um 20 Prozent auf einen erzielten Gewinn in H\u00f6he des streitgegenst\u00e4ndlichen Gesamtbetrages von rund 581.000,- EUR reduziert zu haben, um das Prozesskostenrisiko im Rahmen zu halten. Zudem hat die Kl\u00e4gerin zu Protokoll erkl\u00e4ren lassen, dass allein Schadensersatz f\u00fcr das von den Beklagten durchgef\u00fchrte Projekt 29582 (Fahrradkabelschloss) mit drei Verkaufsaktionen in den Jahren 2005 und 2006 begehrt werde und nicht f\u00fcr etwaige Verletzungshandlungen im Jahre 2008 (vgl. Anlage K 51).<\/p>\n<p>Die Beklagten haben, nachdem sie zun\u00e4chst im schriftlichen Vorverfahren mit Schriftsatz vom 29.12.2010 Klageabweisung beantragt haben, mit Schriftsatz vom 29.03.2011 als Gesamtschuldner die nach Ziffern I. und II. der Klage vom 26.11.2010 geltend gemachten Zahlungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von 23.093,93 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozent \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 anerkannt, woraufhin das Landgericht am 05.04.2011 ein entsprechendes Teil-anerkenntnisurteil erlassen hat (Bl. 141 f. GA). Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht (vgl. das Protokoll v. 16.06.2011, Bl. 294 f. GA) hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten erkl\u00e4rt, der von den Beklagten anerkannte Teilbetrag solle entsprechend dem jeweils tats\u00e4chlich erzielten Gewinn dergestalt aufgeteilt werden, dass 6.473,20 EUR auf die B GmbH und 16.620,63 EUR auf die Beklagte zu 1) entfielen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt,<\/p>\n<p>I. die B GmbH und den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 137.564,65 EUR f\u00fcr die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 28.02.2006,<br \/>\n2. 131.091,45 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006<br \/>\nzu zahlen;<\/p>\n<p>II. die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 444.363,84 EUR f\u00fcr die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 28.02.2006,<br \/>\n2. 427.743,21 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006<br \/>\nzu zahlen;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 7.829,60 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2005 zu zahlen.<br \/>\nDie Beklagten haben beantragt,<\/p>\n<p>die Klage, &#8211; soweit nicht teilweise anerkannt &#8211; abzuweisen.<\/p>\n<p>Ferner haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 29.03.2011 Widerklage erhoben, die sie mit Schriftsatz vom 08.06.2011 ge\u00e4ndert haben. Insoweit haben die Beklagten vor dem Landgericht zuletzt widerklagend hinsichtlich des Verkaufsprojekts 29582 f\u00fcr die Jahre 2005 und 2006 beantragt,<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund der durch die Urteile des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.02.2006 und des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 25.03.2010 festgestellten, das Klagepatent verletzenden Handlungen keinen Anspruch auf Zahlung eines die H\u00f6he des eingeklagten Betrages (581.928,49 EUR) \u00fcbersteigenden weiteren Betrages gegen die Beklagten hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben behauptet, durch den Verkauf von die technische Lehre des Klagepatents benutzenden Fahrradschlosskombinationen lediglich einen Gewinn in H\u00f6he von 461.876,61 EUR erzielt zu haben. Insofern sei der Gewinn um den Betrag von 6.038,30 EUR h\u00f6her ausgefallen, als er sich im Rahmen der Auskunftserteilung und Rechnungslegung vom 16.06.2010 dargestellt habe. Der Minderbetrag erkl\u00e4re sich damit, dass in der \u201e\u00dcbersicht Rechnungslegung\u201c vom 16.06.2010 versehentlich die \u00fcber den Vertriebsweg \u201eD\u201c erzielten Einnahmen in H\u00f6he von 5.217,86 EUR nicht ber\u00fccksichtigt worden seien. Die Kl\u00e4gerin habe in ihrer alternativen Margen- und Gewinnermittlung verfehlt die vermeintlichen Kosten in Ansatz gebracht, zu denen sie selbst die in Frage stehenden Schl\u00f6sser habe absetzen k\u00f6nnen, w\u00e4hrend es richtigerweise auf die von den Beklagten tats\u00e4chlich erzielten Einnahmen und die den Beklagten tats\u00e4chlich entstandenen Kosten ankomme. Tats\u00e4chlich habe die Beklagte zu 1) im Ergebnis Einnahmen in H\u00f6he von 796.375,98 EUR und die B GmbH solche in H\u00f6he von 193.861,65 EUR erzielt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, dass folgende Positionen im Rahmen der Ermittlung des Verletzergewinns von ihrem Gesamtumsatz in Abzug zu bringen seien:<\/p>\n<p>Position Betrag<br \/>\nKaufpreise abz\u00fcglich Skonto, zuz\u00fcglich Frachtkosten f\u00fcr die Firma OOCL; Kosten f\u00fcr das Containerhandling durch die E GmbHund Einfuhrz\u00f6lle 310.922,84 EUR<br \/>\nKosten f\u00fcr den Gr\u00fcnen Punkt in H\u00f6he von (unstreitig) 2.389,73 EUR<br \/>\nKosten f\u00fcr die Einkaufsabteilung Non Food 3.793,26 EUR<br \/>\nKosten f\u00fcr den Bereich Spartenentwicklung und Spartensteuerung Non Food 3.886,54 EUR<\/p>\n<p>Im Rahmen der Ermittlung der vorgenannten Betr\u00e4ge seien die gesamten Sach-, Reise- und Personalkosten f\u00fcr diese Bereiche jeweils in Relation zu den gesamten Wareneinsatzkosten in Bezug auf die gekauften streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte in Relation gesetzt worden. Die Beklagte zu 1) habe ferner f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insgesamt Vertriebsverg\u00fctungen in H\u00f6he von 55.244,08 EUR gezahlt. Schlie\u00dflich habe die E GmbHder Beklagten zu 1) f\u00fcr den Transport der im Zentrallager Bremen befindlichen Fahrradschl\u00f6sser in die Filialen, Franchisefilialen bzw. Ladengesch\u00e4fte insgesamt 90.375,70 EUR in Rechnung gestellt, wobei die Berechnung der Transportkosten je Verkaufseinheit erfolgt sei.<\/p>\n<p>Die B GmbH hat die Auffassung vertreten, dass folgende Positionen im Rahmen der Ermittlung des Verletzergewinns von ihrem Gesamtumsatz in Abzug zu bringen seien:<\/p>\n<p>Position Betrag<br \/>\nLogistikkosten, und zwar f\u00fcr<br \/>\n&#8211; Kosten der Auftragserfassung<br \/>\n&#8211; Kosten f\u00fcr die EGmbH<br \/>\n&#8211; Transportkosten<br \/>\n&#8211; Kosten f\u00fcr die Kommissionierung<br \/>\n&#8211; Kosten f\u00fcr den Rechnungsdruck und den Druck der Lieferscheine<br \/>\n&#8211; Kosten f\u00fcr die Kartonage<br \/>\n64.397,62 EUR<br \/>\n4.233,14 EUR<\/p>\n<p>4.015,27 EUR<\/p>\n<p>19.627,39 EUR<br \/>\n15.927,23 EUR<\/p>\n<p>729,57 EUR<\/p>\n<p>2.293,79 EUR<br \/>\nRetouren 2.711,56 EUR<br \/>\nTransportkosten im Rahmen der Retouren 10.910,52 EUR<br \/>\nKosten f\u00fcr die Kommissionierung der Retouren 3.949,00 EUR<\/p>\n<p>Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass maximal 5 Prozent des mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielten Gewinns auf die Benutzung des Klagepatents entfielen. Insoweit ergebe sich insgesamt ein zu erstattender Schadensersatzbetrag in H\u00f6he von 23.093,83 EUR. In Bezug auf den Kausalanteil sei zu beachten: Fahrradschl\u00f6sser mit Schlosshaltern seien im Stand der Technik bereits bekannt gewesen, wobei das Klagepatent letztlich blo\u00dfe Details der Schnittstelle zwischen Fahrradschloss und Schlosshalterung sch\u00fctze. Letztere seien f\u00fcr die K\u00e4ufer gar nicht wahrnehmbar gewesen seien. Die vermeintlichen Nachteile des Standes der Technik seien \u00fcberdies nicht derart gewichtig, dass Halterungen f\u00fcr Fahrradschl\u00f6sser, die auf die den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagsfl\u00e4che verzichten, in der Praxis sp\u00fcrbar weniger tauglich w\u00e4ren. Entsprechend gebe es prinzipiell auch keine kleinere Nachfrage nach Fahrradschl\u00f6ssern mit Halterungen, die von der tech-nischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machten. Da sich \u2013 unstreitig &#8211; links oben auf der Vorderseite der Verpackungen die heute ausschlie\u00dflich als Qualit\u00e4tszeichen verwendete Produktmarke \u201eE\u201c befunden habe, m\u00fcsse sich auch der gute Ruf der Marken \u201eTchibo\u201c und \u201eE\u201c auf die Ermittlung des auf die Verletzung des Klagepatents entfallenden Gewinns ausgewirkt haben. Im \u00dcbrigen sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten mit den streitgegenst\u00e4ndliche Fahrradschl\u00f6ssern ein Produkt vertrieben h\u00e4tten, f\u00fcr das ihnen ausdr\u00fccklich von ihren eigenen Anbietern eine Schutzrechtsfreiheit zugesichert worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist diesem Beklagtenvorbringen erstinstanzlich wie folgt entgegen getreten: Die Beklagten h\u00e4tten auch in den Jahren 2007 und 2008 bewusst den Umstand ausgenutzt, dass der umworbene Verkehr aufgrund der \u00dcbereinstimmung von Text und Abbildungen nicht den Unterschied zu den patentverletzenden Ausf\u00fchrungsformen erkannt habe. Dieses Verhalten der Beklagten zeige, dass der von der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung gestellte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beitrag zum Stand der Technik als hoch zu bewerten sei. Die Einnahmen der Beklagten zu 1) seien unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens in der Klageerwiderung vorl\u00e4ufig mit insgesamt 840.879,13 EUR anzusetzen, wobei die Kl\u00e4gerin jedoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der durch die Beklagte zu 1) vorgelegten Zahlen habe. F\u00fcr die B GmbH sei zumindest von einem Umsatz von 198.910,69 EUR auszugehen, so dass sich ein Gesamtumsatz von 1.039.789,82 EUR ergebe. Mit Blick auf den Wareneinsatz der Beklagten zu 1) sei lediglich ein Betrag von 297.811,30 EUR abzugsf\u00e4hig: Erstens habe die Beklagte zu 1) in Bezug auf die Rechnung der F AG \u2013 unstreitig \u2013 einen weiteren Betrag von 1.190,50 EUR als Skonto abgezogen. Zweitens habe die Beklagte zu 1) nach ihren Angaben nur 138.201 Verkaufseinheiten (VE) abgesetzt und damit einen Umsatz von 840.879,13 EUR erzielt. Den Wareneinsatz f\u00fcr die Mengendifferenz von 5.519 Verkaufseinheiten in H\u00f6he von 11.921,04 EUR k\u00f6nne die Beklagte zu 1) insofern nicht ein weiteres Mal von dem bereits reduzierten Umsatz abziehen. Die Kosten f\u00fcr die Einkaufsabteilung Non Food sowie die Spartenentwicklung und -steuerung Non Food stellten ebenso wenig wie die \u201eVertriebsverg\u00fctungen\u201c abzugsf\u00e4hige Gemeinkosten dar. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Auflistungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 2 und B 3 wiesen keinen Bezug zur Projektnummer 29582 auf. Zudem sei unklar, ob die von der Beklagten zu 1) an ihre Vertriebspartner geleisteten Zahlungen in einem konkreten Zusammenhang mit dem Vertrieb der patentverletzenden Kombination st\u00fcnden. Die von der Beklagten zu 1) in Abzug gebrachten Logistikkosten seien sog. Ohnehin-Kosten, deren pauschale Umlegung auf die patentverletzenden Handlungen weder m\u00f6glich noch zul\u00e4ssig sei. Insbesondere sei es nicht nachvollziehbar, dass allein die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom Zentrallager in Bremen in die jeweilige Filiale geliefert worden sei. In Bezug auf die von der B GmbH abgezogenen Kosten hat die Kl\u00e4gerin in 1. Instanz eingewendet, dass auch hinsichtlich dieser kein konkreter Bezug zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersichtlich sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 28.07.2012 (Bl. 337 ff. GA) hat das Landgericht wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>\u201eI. Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin weitere 5.049,47 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozent f\u00fcr die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 20.12.2010 sowie in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin weitere 21.957,97 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozent f\u00fcr die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 20.12.2010 sowie in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin weitere 3.934,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.03.2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Es wird auf die Widerklage hin festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund der durch die Urteile des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.02.2006 und des Ober-landesgerichts D\u00fcsseldorf vom 25.03.2010 festgestellten, das Klagepatent verletzenden Handlungen keinen Anspruch auf Zahlung eines die H\u00f6he des eingeklagten Betrages (581.928,49 EUR) \u00fcbersteigenden weiteren Betrages gegen die Beklagten hat.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Im Rahmen der Berechnung des Verletzergewinns sei von einem Gesamterl\u00f6s in H\u00f6he von 1.000.608,30 EUR durch die streitgegenst\u00e4ndlichen patentverletzenden Handlungen auszugehen, wobei insoweit auf die B GmbH ein Betrag von 159.729,17 EUR und auf die Beklagte zu 1) ein solcher von 840.879,13 EUR entfalle. Hinsichtlich der Frage, welche Kosten bei der Ermittlung des Verletzergewinns gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen seien, seien die vom Bundesgerichtshof f\u00fcr das Geschmacksmusterrecht entwickelten Grunds\u00e4tze im Wesentlichen auf das Patentrecht zu \u00fcbertragen. Im Ergebnis k\u00f6nnten die B GmbH 44.503,15 EUR und die Beklagte zu 1) 455.093,10 EUR in Abzug bringen. Insbesondere seien folgende Kosten abzugsf\u00e4hig: Verg\u00fctungen, welche die Beklagte zu 1) f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gezahlt hat, allerdings nur in H\u00f6he von 53.244,08 EUR; Logistikkosten der Beklagten zu 1), soweit sie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform konkret zurechenbar seien. Hingegen stellten Kosten der Einkaufsabteilung Non Food sowie der Spartenentwicklung\/Steuerung keine abzugsf\u00e4higen Kosten dar, da es sich um blo\u00dfe Gemeinkosten handele. Die B GmbH d\u00fcrfe Kosten f\u00fcr den Einkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abziehen, w\u00e4hrend folgende Positionen insoweit nicht abzugsf\u00e4hig seien: Kosten f\u00fcr die Steuerung jedes Auftrages (Koordination und logistische Betreuung) sowie Kosten f\u00fcr die Steuerung von Retouren seien bereits durch die gezahlte Versandkostenpauschale abgegolten. Ferner seien Kosten f\u00fcr die Auftragserfassung &#8211; obwohl keine typischen Gemeinkosten \u2013 nicht abzugsf\u00e4hig, weil sie nicht der konkreten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zuordenbar seien; insoweit hat das Landgericht entsprechenden Vortrag der Kl\u00e4gerin aus dem Schriftsatz vom 07.07.2011 unter Hinweis auf \u00a7 296a ZPO unber\u00fccksichtigt gelassen, da der gew\u00e4hrte Schriftsatznachlass diese Thematik nicht eingeschlossen habe. Ferner seien folgende Kostenpositionen nicht abzugsf\u00e4hig: Kartonage, Transport, Kommissionierung und Rechnungsdruck, wobei das Landgericht auch diesbez\u00fcglichen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 07.07.2011 nach \u00a7 296a ZPO unber\u00fccksichtigt gelassen hat. Den auf die Verletzung des Klagepatents entfallenden Anteil an dem mit den Verletzungsformen durch die Beklagten erzielten Gewinn hat die Kammer im Wege einer Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 ZPO mit 10 % ber\u00fccksichtigt, wobei die Kammer im Wesentlichen auf folgende Aspekte abgestellt hat: Das Klagepatent betreffe letztlich nur Detailverbesserungen an einer bereits in ihren wesentlichen Grundz\u00fcgen bekannten und zur zweckentsprechenden Verwendung grunds\u00e4tzlich tauglichen Kombination aus Fahrradschloss und Halterung. Zu ber\u00fccksichtigen sei zudem, dass die Beklagten die technische Gestaltung der Verbindung von Fahrradschloss und Halterung nicht eigens werblich herausgestellt h\u00e4tten, der Erwerber die Verletzungsformen vielmehr in Unkenntnis der genauen technischen Ausgestaltung der Verbindung des Fahrradschlosses mit der Halterung gekauft habe. Dass die Kaufentscheidungen der Abnehmer auch durch die Marken \u201eTchibo\u201c und \u201eE\u201c beeinflusst worden seien, hat die Kammer nicht zu erkennen vermocht; vielmehr komme es auf die Diebstahlsicherheit und das Preis-Leistungsverh\u00e4ltnis an. Verwendungszinsen seien f\u00fcr die Zeit ab dem 01.04.2006 in H\u00f6he von 5 %, erst ab Rechtsh\u00e4ngigkeit in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz geschuldet. Ein Anspruch auf Erstattung von im Rahmen der Abmahnung entstandenen Kosten bestehe lediglich in H\u00f6he von 3.934,80 EUR, weil zu ber\u00fccksichtigen sei, dass \u2013 unstreitig \u2013 die H\u00e4lfte der au\u00dfergerichtlichen Kosten bereits durch Verrechnung mit den bereits festgesetzten Verfahrensgeb\u00fchren des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens erloschen sei. Die Widerklage sei zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet; bereits vor dem Hintergrund einer m\u00f6glichen verdeckten Teilklage m\u00fcssten die Beklagten sicherstellen k\u00f6nnen, sp\u00e4ter nicht mehr auf Zahlung eines die Klageforderung \u00fcbersteigenden Betrages in Anspruch genommen zu werden.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin eine insoweit beschr\u00e4nkte Berufung eingelegt, als dass das Landgericht den erzielten Gewinn auf eine Quote von unter 40 % der von ihm festgestellten Umsatz-Kosten-Differenz gesch\u00e4tzt und Zinsen f\u00fcr die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 20.12.2010 nur in H\u00f6he von 5 % zugesprochen hat. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin klargestellt, nunmehr selbst davon auszugehen, dass die vom Landgericht festgestellten Erl\u00f6se der B GmbH und der Beklagten zu 1) mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zutreffend seien. Die Kl\u00e4gerin nimmt zudem die Feststellungen des Landgerichts betreffend die H\u00f6he der abzugsf\u00e4higen Kosten, die der B GmbH und der Beklagten zu 1) entstanden seien, als zutreffend hin. Die Kl\u00e4gerin akzeptiert zudem die Feststellung des Landgerichts, dass der Verletzergewinn der B GmbH 115.226,02 EUR und jener der Beklagten zu 1) 385.786,03 EUR betrage. Vor diesem Hintergrund meint die Kl\u00e4gerin, dass sich ihre Forderung gegen die Beklagte zu 1) auf 154.314,41 EUR und gegen die B GmbH auf 46.090,41 EUR belaufe, wobei die jeweils anerkannten und bereits gezahlten Betr\u00e4ge sowie die im angefochtenen Urteil als abzugsf\u00e4hig eingeordneten Kosten zugunsten der Beklagten noch zu subtrahieren seien. Ausgehend davon ermittelten sich die in den Berufungsantr\u00e4gen spezifizierten weitergehenden Forderungen von 34.567,34 EUR gegen die B GmbH und von 115.735,81 EUR gegen die Beklagte zu 1). Die Sch\u00e4tzung des Landgerichts, welche im Vergleich zur \u00fcbrigen Judikatur zu dieser Thematik von einer au\u00dferordentlich niedrigen Quote ausgehe, f\u00fchre dazu, dass alle Vorteile, die Schutzrechtsinhaber durch die progressive Ermittlung des Verletzergewinns auf der Grundlage der Gemeinkostenanteil-Entscheidung des BGH gewonnen h\u00e4tten, zur Makulatur w\u00fcrden. Dies widerspreche den europarechtlichen Vorgaben und dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz. In Patentverletzungsf\u00e4llen sei die Beschr\u00e4nkung auf eine rein anteilsm\u00e4\u00dfige Gewinnabsch\u00f6pfung verfehlt; insbesondere m\u00fcsse beachtet werden, dass der Anspruch auf Absch\u00f6pfung des Verletzergewinns der Pr\u00e4vention diene. Die Abschreckungswirkung gebiete es, den Verschuldensgrad angemessen zu ber\u00fccksichtigen: Insoweit habe das Landgericht au\u00dfer Acht gelassen, dass die Beklagten vors\u00e4tzliche Patentverletzungen begangen h\u00e4tten. Die Beklagten h\u00e4tten den wahren Wert des Klagepatents zutreffend erkannt und deshalb gezielt Kombinationsschl\u00f6sser mit der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung kopieren lassen. Das Landgericht habe die Bedeutung des Klagepatents zu Unrecht auf blo\u00dfe \u201eDetailverbesserungen\u201c reduziert; die optimale Verbindung zwischen Kabelschloss und Halterung am Fahrrad sei kein nebens\u00e4chliches Detail, sondern das wesentliche Element f\u00fcr die kommerzielle Verwertbarkeit. Das Landgericht habe \u00fcbergangen, dass das Klagepatent eine Nichtigkeitsklage \u00fcberstanden und sich im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber einer Vielzahl von Nachahmern durchgesetzt und bew\u00e4hrt habe. Die Entscheidung des Landgerichts weise einen Widerspruch auf, indem bei der Sch\u00e4tzung des kausalen Gewinnanteils durch die Patentverletzung auf (vermeintliche) Kenntnisse des nicht-fachm\u00e4nnischen Verkehrs abgestellt worden sei, obwohl die patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sungen f\u00fcr Nichteingeweihte nicht erkennbar seien. Ob und in welcher Weise die Beklagten die Besonderheit der Verbindung zwischen Kabelschloss und Halterung beworben h\u00e4tten, sei daher unerheblich. Abgesehen davon h\u00e4tten die Beklagten auch mit der technischen Lehre des Klagepatents geworben (vgl. Anlage BK 1). Patente seien wertend Betriebsgeheimnissen gleichzustellen, bei denen grunds\u00e4tzlich der gesamte unter Einsatz des geheimen Know-hows erzielte Gewinn herauszugeben sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt im Wege einer beschr\u00e4nkten Berufung &#8211; nach \u00c4nderung ihrer urspr\u00fcnglich mit Schriftsatz vom 22.08.2011 angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge \u2013 zuletzt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>das angefochtene Endurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 28.07.2011 (4a O 263\/10) abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>1. die Beklagten zu 1) &#8211; als Rechtsnachfolgerin der B GmbH &#8211; und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin weitere 34.576,74 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % f\u00fcr die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 20.12.2010 sowie in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin weitere 115.735,81 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % f\u00fcr die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 20.12.2010 sowie in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Im Wege einer selbst\u00e4ndigen, beschr\u00e4nkten Berufung beantragen die Beklagten zu 1) und zu 2) ferner,<\/p>\n<p>die Ziffer I. des angefochtenen Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf abzu\u00e4ndern und die Klage auch insofern abzuweisen, soweit die B GmbH und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Kl\u00e4gerin einen \u00fcber 2.025,88 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozent f\u00fcr die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 20.12.2010 sowie in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 hinausgehenden Betrag zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumente in Bezug auf die Berufung der Kl\u00e4gerin, der als Schadensersatz geschuldete Gewinnanteil bewege sich in einem unteren einstelligen Prozentbereich, so dass die vom Landgericht angenommenen 10 % keineswegs zu niedrig angesetzt seien. Mit ihrer selbst\u00e4ndigen Berufung wenden sich die Beklagten zu 1) und zu 2) dagegen, dass das Landgericht bei der Berechnung des Gewinns der ehemaligen B GmbH deren Vertriebskosten insgesamt nicht ber\u00fccksichtigt hat, weil es rechtsfehlerhaft von nicht abzugsf\u00e4higen Gemeinkosten ausgegangen sei. In Patentverletzungsf\u00e4llen m\u00fcssten s\u00e4mtliche betriebswirtschaftlich dem patentverletzenden Produkt zuzurechnenden Kosten von dem Verletzergewinn abgezogen werden, so dass der Verletzergewinn allein der betriebswirtschaftlich tats\u00e4chlich erzielte Gewinn sei. Ungeachtet dessen habe das Landgericht auch die Ma\u00dfst\u00e4be der \u201eGemeinkosten\u201c-Entscheidung des I. Senats des BGH verkannt: F\u00fcr eine unmittelbare Zurechenbarkeit gen\u00fcge es mit Blick auf Versand- und Logistikkosten, wenn die entstehenden Kosten auch durch die Versendung des patentverletzenden Produktes entstanden seien; dann sei eine anteilige Abzugsf\u00e4higkeit anzunehmen. Dies ber\u00fccksichtigend habe der Gewinn der B GmbH unter Zugrundelegung von Kosten in H\u00f6he von insgesamt 108.900,77 EUR lediglich 84.990,87 EUR betragen, so dass bei dem vom Landgericht zutreffend angenommenen Kausalanteil von 10 % sowie unter Beachtung des bereits anerkannten und gezahlten Betrages noch ein Restzahlungsanspruch in H\u00f6he von 2.025,88 EUR bestehe. Hilfsweise machen die Beklagten zu 1) und zu 2) geltend, das Landgericht habe jedenfalls diejenigen Lieferungen\/Retouren ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, in denen ausschlie\u00dflich die streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrradschl\u00f6sser enthalten gewesen seien; dann erg\u00e4be sich ein Restzahlungsanspruch in H\u00f6he von 2.683,91 EUR; soweit das Landgericht ihr entsprechendes Vorbringen gem\u00e4\u00df Anlage B 28 zur\u00fcckgewiesen habe, habe es \u00fcbersehen, dass alle insoweit erforderlichen Informationen bereits Gegenstand der Anlagen B 7 und B 11 gewesen seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm Falle, dass eine Prozesspartei im Wege einer \u00fcbertragenden Umwandlung auf ein anderes Unternehmen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 2 &#8211; 122 UmwG verschmolzen wird, finden die \u00a7\u00a7 239, 246 ZPO entsprechende Anwendung (BGHZ 157, 151 = NJW 2004, 1528; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 29. Auflage, \u00a7 239 Rn 6 m.w.N. auch zur abweichenden Ansicht). Wird in einer solchen Situation kein Aussetzungsantrag gestellt, geht der Rechtsstreit wie bisher fort, wobei Prozesspartei nunmehr der Rechtsnachfolger wird; die Parteibezeichnung ist auf den Rechtsnachfolger zu berichtigen (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 29. Auflage, \u00a7 246 Rn 2b).<br \/>\nIn Anwendung der vorstehenden Grunds\u00e4tze wurde die Beklagte zu 1) aufgrund der \u00fcbertragenden Verschmelzung der ehemaligen B GmbH nach Ma\u00dfgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.02.2012 und der entsprechenden Eintragung der Verschmelzung am 12.03.2012 (siehe Anlage BK1 der Beklagten) Rechtsnachfolgerin der ehemaligen B GmbH. Da die B GmbH durch Prozessbevollm\u00e4chtigte anwaltlich vertreten ist, wird der Rechtsstreit mangels Aussetzungsantrages fortgesetzt, wobei die Beklagte zu 1) an die Stelle der B GmbH als der ehemaligen Beklagten zu 1) tritt, was im Passivrubrum entsprechend zu ber\u00fccksichtigen war.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nSowohl die Berufung der Kl\u00e4gerin als auch jene der Beklagten sind zul\u00e4ssig. W\u00e4hrend die Berufung der Kl\u00e4gerin vollst\u00e4ndig erfolglos bleibt, ist jene der Beklagten teilweise begr\u00fcndet.<br \/>\nA.<br \/>\nWie \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG nunmehr ausdr\u00fccklich klarstellt, kann bei der Bemessung des Schadensersatzes auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, ber\u00fccksichtigt werden. Damit wurde die zuvor bereits gewohnheitsrechtlich anerkannte Berechnungsmethode nach dem sog. Verletzergewinn kodifiziert. Der Anspruch auf Ersatz des Verletzergewinns ist streng genommen kein solcher auf Ersatz eines konkret entstandenen Schadens, sondern er zielt in anderer Weise auf einen billigen Ausgleich des Verm\u00f6gensnachteils, den der Verletzte erlitten hat ab, und geht auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr eine schuldhafte Patentverletzung (vgl. BGH, GRUR 1962, 509 Dia-R\u00e4hmchen II; GRUR 2001, 329 \u2013 Gemeinkostenanteil). Insoweit wird fingiert, der Verletzte h\u00e4tte ohne die Rechtsverletzung unter Ausnutzung der ihm ausschlie\u00dflich zugewiesenen Rechtsposition in gleicher Weise Gewinn erzielt wie der Verletzer (BGH GRUR 2001, 329 &#8211; Gemeinkostenanteil; 2007, 431, 433 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use m.w.N.). Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zur Ermittlung des herauszugebenden Verletzergewinns zwei Schritte erforderlich sind: Zun\u00e4chst m\u00fcssen die ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Kosten des Verletzers vom mit den Verletzungsgegenst\u00e4nden erzielten Umsatzerl\u00f6s abgezogen werden (siehe dazu im Einzelnen unter 2.); in einem zweiten Schritt ist sodann der Anteil des Verletzergewinns zu bestimmen, der kausal auf die Benutzung des fremden Schutzrechts zur\u00fcckgeht; nur dieser ist vom Verletzer an den Verletzten herauszugeben (siehe dazu im Einzelnen unter 3.).<br \/>\n1.<br \/>\nBezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Berechnung des Verletzergewinns ist derjenige Umsatz, den die B GmbH und die Beklagte zu 1) mit der Verletzungsform erzielten.<br \/>\nIm Hinblick darauf, dass die Kl\u00e4gerin die ma\u00dfgeblichen Feststellungen des Landgerichts in zweiter Instanz \u201ehinnimmt\u201c und auch die Berufungen der Beklagten diese nicht angreifen, betragen die von der B GmbH mit der Verletzungsform erzielten Erl\u00f6se insgesamt 159.729,17 EUR und jene der Beklagten zu 1) insgesamt 840.879,13 EUR.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht davon abgesehen, Kostenpositionen vom Gesamtumsatz der B GmbH in Abzug zu bringen, soweit in den von der B GmbH verschickten Sendungen auch andere als die patentverletzenden Produkte enthalten waren. Denn diese Kosten k\u00f6nnen nicht ausschlie\u00dflich den patentverletzenden Produkten zugeordnet werden.<br \/>\nHinsichtlich der strittigen Versand- und Logistikkosten mit den Positionen Auftragssteuerung, Auftragserfassung, Kartonage, Transport, Kommissionierung und Rechnungsdruck handelt es sich entgegen der Ansicht der Beklagten um nicht abzugsf\u00e4hige Gemeinkosten, die durch die Unterhaltung des Betriebes der B GmbH ohnehin angefallen w\u00e4ren, weshalb sie nicht vom Gesamtumsatz der B GmbH zu subtrahieren sind. Zutreffend hat das Landgericht deshalb solche Kosten, die dabei entstanden sind, dass in Bestellungen von Kunden und in versandten Paketen auch weitere Produkte enthalten waren, ganz \u00fcberwiegend als nicht unmittelbar durch den Vertrieb der Verletzungsform verursacht angesehen. Ohne Erfolg machen die Beklagten insoweit geltend, das Landgericht habe die Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Entscheidung \u201eGemeinkostenanteil\u201c (GRUR 2001, 329 ff.) verkannt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZun\u00e4chst gilt es festzuhalten, dass die betreffenden Grunds\u00e4tze auch auf Patentverletzungsf\u00e4lle anzuwenden sind. Die in der vorerw\u00e4hnten Entscheidung \u201eGemeinkostenanteil\u201c in Bezug auf das Geschmacksmusterrecht aufgestellten Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Ermittlung des Verletzergewinns wurden zwischenzeitlich auf das Kennzeichenrecht (BGH, GRUR 2006, 419 \u2013 Noblesse), auf den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz (BGH, GRUR 2007, 431 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use) und auf das Urheberrecht (BGH, GRUR 2009, 856, 860 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl) erstreckt. F\u00fcr das Patentrecht konnte die Frage der \u00dcbertragbarkeit dieser Grunds\u00e4tze bislang offen gelassen werden (vgl. BGH, GRUR 2007, 773, 777 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren im Zusammenhang mit der Frage nach der Reichweite eines Auskunftsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns).<br \/>\nDie Instanz-Rechtsprechung (Senat, InstGE 5, 251 \u2013 Lifter; InstGE 7, 194, 202 f &#8211; Schwerlastregal; InstGE 13, 199 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2011, 201 \u2013 Getr\u00e4nketr\u00e4ger; LG D\u00fcsseldorf InstGE 1, 276 \u2013 Klemmring; LG M\u00fcnchen, InstGE 3, 48 \u2013 Rasenwabe) und ganz herrschende Literaturmeinung (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 Rn 73; Pitz, in: Fitz\/Lutzner\/Bodewig, PatG, 4. Auflage, \u00a7 139 Rn 130; Grabinski, GRUR 2009, 260, 262; vgl. Kra\u00dfer, Lehrbuch des Patentrechts, 6. Auflage, \u00a7 35 IV d, S. 863; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rn 1987; Mes, PatG, 3. Auflage, \u00a7 139 Rn 144; kritisch Haft\/Lunze, Mitt. 2006, 193 ff; kritisch Meier-Beck, WRP 2012, 503; a.A. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, Kap. 34 Rn 33) gehen von einer Anwendung der Gemeinkostenanteil-Rechtsprechung auf das Patentrecht aus. Der Senat h\u00e4lt auch nach nochmaliger \u00dcberpr\u00fcfung ausdr\u00fccklich an seiner entsprechenden Rechtsauffassung fest.<br \/>\nDie von den Beklagten aufgezeigten Bedenken veranlassen keine Aufgabe dieser Rechtsprechung. Der Umstand, dass in F\u00e4llen der Patentverletzung die Schutzrechtsverletzung allein auf der objektiven Ausf\u00fchrung einer technischen Lehre beruht, n\u00f6tigt nicht zu der Annahme, der Verletzergewinn sei in Patentverletzungssachen allein der betriebswirtschaftlich tats\u00e4chlich erzielte Gewinn. Auch wenn es im Bereich des Geschmacksmusterrechts und der wettbewerbswidrigen Herkunftst\u00e4uschung um vor allem auf optischen Gesichtspunkten beruhende und den Verbraucher daher subjektiv ansprechende Schutzrechte bzw. Produkteigenschaften geht, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dies eine abweichende Handhabung der Ermittlung des Verletzergewinns im Sinne der Beklagten rechtfertigte. W\u00fcrde es einem Patentverletzer uneingeschr\u00e4nkt gestattet, von seinen Erl\u00f6sen einen Gemeinkostenanteil abzuziehen, h\u00e4tte dies im Allgemeinen zur Folge, dass der aus der Patentverletzung stammende Gewinn nicht hinreichend und angemessen abgesch\u00f6pft w\u00fcrde. Dies widerspr\u00e4che dem Sinn und Zweck des Schadensausgleichs in Form der Herausgabe des Verletzergewinns, der auf dem Grundgedanken fu\u00dft, dass der Verletzte so gestellt werden soll, als h\u00e4tte er ohne die Rechtsverletzung den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt. Im \u00dcbrigen ist zu beachten, dass regelm\u00e4\u00dfig auch zur Herstellung und zum Vertrieb patentverletzender G\u00fcter Betriebseinrichtungen und Mittel genutzt werden, die ohnehin vorhanden sind und demzufolge auch unabh\u00e4ngig von den Verletzungshandlungen vom Verletzer finanziert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHinsichtlich der Frage, welche Kosten vom Umsatzerl\u00f6s abgezogen werden d\u00fcrfen, hat der BGH in der Entscheidung \u201eGemeinkostenanteil\u201c zusammengefasst folgende Grunds\u00e4tze aufgestellt, die &#8211; aus den unter a) genannten Gr\u00fcnden &#8211; auch auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden sind:<br \/>\nBei der Ermittlung des Verletzergewinns sind von den erzielten Erl\u00f6sen nur die variablen (d.h. vom Besch\u00e4ftigungsgrad abh\u00e4ngigen) Kosten f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde abzuziehen, nicht auch Fixkosten, d.h. solche Kosten, die von der jeweiligen Besch\u00e4ftigung unabh\u00e4ngig sind (z.B. Mieten, zeitabh\u00e4ngige Abschreibungen f\u00fcr Anlageverm\u00f6gen). Gemeinkosten sind zwar Voraussetzung f\u00fcr die Leistungserstellung und damit ggf. f\u00fcr die Herstellung schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde. Sie k\u00f6nnen jedoch einer solchen Produktion im Allgemeinen nicht unmittelbar zugerechnet werden. Bei Fixkosten besteht dementsprechend die Vermutung, dass sie ohnehin angefallen w\u00e4ren. Falls und soweit Fixkosten und variable Gemeinkosten ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen, sind diese allerdings bei der Ermittlung des Verletzergewinns von den Erl\u00f6sen abzuziehen; die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt insoweit der Verletzer.<br \/>\nEs gen\u00fcgt mithin nicht, dass die auf Herstellung und Vertrieb der Verletzungsgegenst\u00e4nde entfallenden Kosten rechnerisch exakt ermittelt werden k\u00f6nnen, vielmehr muss auch die Annahme gerechtfertigt sein, dass diese Kosten ohne die Schutzrechtsverletzung nicht entstanden w\u00e4ren. Demnach gilt auch in Streitigkeiten wegen Verletzung von Patentrechten, dass Gemeinkosten nur dann vom Umsatzerl\u00f6s abgezogen werden, soweit sie den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Kosten, h\u00e4tte es den Verletzungsgegenstand nicht gegeben, ebenfalls entfielen, nicht dagegen, wenn es sich um vom Verletzungsprodukt unabh\u00e4ngige Kosten handelt, die auch dann entstanden w\u00e4ren, wenn die Verletzungshandlung hinweg gedacht wird. Dies bedeutet, dass es sich nicht um sog. \u201esowieso-Kosten\u201c handeln darf, mit denen der Gesch\u00e4ftsbetrieb auch ohne das Verletzungsprodukt belastet gewesen w\u00e4re. Zus\u00e4tzlich ist zu fragen, ob die Kosten auch im fingierten laufenden Herstellungsbetrieb des Verletzten entstanden w\u00e4ren (Senat, InstGE 13, 199, 203 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore).<br \/>\nWie die Beklagten selbst noch zutreffend festhalten, ist entscheidend f\u00fcr die Frage der Abzugsf\u00e4higkeit von Kosten daher, ob sie der Herstellung oder dem Vertrieb des Verletzungsprodukts unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen; nur dann sind sie abzugsf\u00e4hig. Nicht abzugsf\u00e4hig sind Kosten des Unternehmens \u201eals Ganzes\u201c, wobei es sich um Fixkosten (Geh\u00e4lter, Firmenwerbung, Kapitalkosten) oder variable Gemeinkosten (Strom, Wasser) handeln kann. Hinsichtlich Fixkosten besteht eine Vermutung, dass sie ohnehin angefallen w\u00e4ren (BGH, GRUR 2001, 329, 331 \u2013 Gemeinkostenanteil). Die fehlende Abzugsf\u00e4higkeit st\u00fctzt der BGH auf zwei Gesichtspunkte: Zum Einen soll dem Patentverletzer kein \u201eDeckungsbeitrag\u201c zu seinen unternehmensseitigen Fixkosten verbleiben; ferner k\u00e4me die \u201eallgemeine Unterhaltung\u201c des Betriebes des Verletzers dem Verletzten nicht zugute und w\u00e4re daher in Analogie zu \u00a7\u00a7 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Beklagten verkennen jedoch, dass es an der notwendigen Unmittelbarkeit gerade fehlt, wenn gleichzeitig mit einer Verletzungshandlung auch nicht patentverletzende Handlungen begangen werden.<\/p>\n<p>Wie der Senat (InstGE 13, 199, 208 f. \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore) in anderem Zusammenhang mit Blick auf Versandkosten bereits entschieden hat, sind in F\u00e4llen, in denen schutzrechtsverletzende Gegenst\u00e4nde gemeinsam mit schutzrechtsfreien Gegenst\u00e4nden ausgeliefert werden, nur diejenigen Kosten abzugsf\u00e4hig, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Auslieferung der Verletzungsgegenst\u00e4nde aufgewandt wurden. Im dort entschiedenen Fall verhielt es sich so, dass die Patentverletzerin Verletzungsgegenst\u00e4nde mit ihrem Lieferwagen zu Kunden fuhr, wobei neben patentverletzenden auch patentfreie Gegenst\u00e4nde geliefert wurden. Der Senat lie\u00df einen Abzug nur in Bezug auf solche Fahrtstrecken zu, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Auslieferung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde zur\u00fcckgelegt worden waren (z.B. indem der Auslieferungsfahrer von der ansonsten geplanten Route abwich, um Kunden ausschlie\u00dflich mit Verletzungsgegenst\u00e4nden zu beliefern, so dass diese Fahrtstrecken ansonsten nicht zur\u00fcckgelegt worden w\u00e4ren). Der Senat lehnte es insbesondere ab, den Anteil der f\u00fcr die angegriffenen Gegenst\u00e4nde verwendeten Packungen an der Packungsgesamtzahl zu errechnen und die Versandkosten entsprechend zu quotieren.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten zwecks Untermauerung ihrer gegenteiligen Auffassung angestellte Kontroll\u00fcberlegung verf\u00e4ngt nicht: Entschlie\u00dft sich ein Patentverletzer aus \u00f6konomischen Gr\u00fcnden, ein verletzendes Produkt zusammen mit einem nicht verletzenden Produkt in einem einzigen Paket zu verschicken anstatt beide Produkte in getrennten Paketen zu versenden, fehlt es in F\u00e4llen, in denen die Paketkosten f\u00fcr das Sammelpaket nicht h\u00f6her sind als jene f\u00fcr ein Paket, mit dem das nicht verletzende Produkt allein versandt wird, an der unmittelbaren Zurechenbarkeit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Versandkosten in derselben H\u00f6he angefallen w\u00e4ren, wenn ausschlie\u00dflich das nicht verletzende Produkt im betreffenden Paket verschickt worden w\u00e4re. Soweit die Beklagten eine \u201eanteilige\u201c unmittelbare Zurechenbarkeit mit der Erw\u00e4gung begr\u00fcnden, dass das patentverletzende Produkt ja trotz allem verschickt werden m\u00fcsse, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Ihre \u00dcberlegungen, wonach durch den gemeinsamen Versand die Versandkosten anteilig reduziert worden seien, weshalb jedem der versandten Produkte dessen Kostenanteil an der Lieferung insgesamt zuzurechnen sei, lassen Folgendes au\u00dfer Acht: Gedanklich muss zwischen den Kosten f\u00fcr das verletzende Produkt einerseits und jenen f\u00fcr das nichtverletzende Produkt andererseits unterschieden werden. Mit Blick auf die Kosten f\u00fcr das Verletzungsprodukt stellen die Kosten f\u00fcr das nicht-verletzende Produkt solche Kosten dar, die auch unabh\u00e4ngig vom Vertrieb des Verletzungsprodukts anfallen w\u00fcrden, weshalb sie wertungsm\u00e4\u00dfig den allgemeinen Unternehmenskosten gleichzustellen sind, und daher einen \u201eDeckungsbeitrag\u201c leisten. Soweit die Beklagten meinen, durch den gemeinsamen Versand von mehreren Produkten w\u00fcrden auch keine (anteiligen) Kosten verursacht, die bei der Kl\u00e4gerin nicht entst\u00fcnden (weil auch diese bei einem Versandhandel die angegriffenen Produkte, ggf. gemeinsam mit anderen Produkten, versenden m\u00fcsse), greift dieser Einwand nicht durch; denn dies allein ist keine hinreichende Bedingung f\u00fcr die Anerkennung der Abzugsf\u00e4higkeit von Kosten. Von einem anteiligen unmittelbaren Zusammenhang l\u00e4sst sich nur dort sprechen, wo die simultane Versendung dazu f\u00fchrt, dass aufgrund der gleichzeitigen Versendung Mehrkosten im Vergleich zur Vorgehensweise entstehen, dass das nichtverletzende Produkt allein verschickt wird.<\/p>\n<p>Der Verletzer soll auch nicht daf\u00fcr \u201ebelohnt\u201c werden, dass er anl\u00e4sslich der Patentverletzung \u00f6konomisch vorgegangen ist, indem er es sich zunutze macht, dass Ma\u00dfnahmen, f\u00fcr die im Zusammenhang mit anderweitigen Vertriebshandlungen ohnehin dieselben Kosten entstanden w\u00e4ren, auch f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Verletzungshandlung fruchtbar gemacht werden. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung sind solche Kostenpositionen der allgemeinen Unterhaltung des Betriebs des Verletzers zuzuordnen und daher insgesamt nicht abzugsf\u00e4hig. Sie dienten der Erhaltung des Betriebes der B GmbH, da die Vertriebskosten f\u00fcr die nicht verletzenden Produkte vollkommen unabh\u00e4ngig von den Verletzungshandlungen in betreffender H\u00f6he angefallen w\u00e4ren. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Kl\u00e4rung, ob es f\u00fcr die Frage der Abzugsf\u00e4higkeit einen Unterschied macht, ob die Beklagten ihre Vertriebskosten von vornherein st\u00fcckbezogen kalkulierten oder mit den von ihnen beauftragten Dienstleistern anders abrechneten. In einem wie im anderen Falle fehlt es n\u00e4mlich aus vorgenannten Gr\u00fcnden an der Abzugsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>Dieser Wertung kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es sich bei den hier strittigen Vertriebskosten um \u201evariable Einzelkosten\u201c im Sinne der \u201eGemeinkostenanteil\u201c-Entscheidung handele, f\u00fcr die von vornherein nicht der Abzug anteiliger Kosten ausgeschlossen werden k\u00f6nne. Denn auch hinsichtlich solcher variabler Einzelkosten h\u00e4ngt die Frage der Abzugsf\u00e4higkeit letztlich von der wertenden Betrachtung einer unmittelbaren Zurechenbarkeit ab. Der \u201eGemeinkostenanteil\u201c-Entscheidung ist auch nicht zu entnehmen, dass eine \u201eanteilige\u201c unmittelbare Zurechenbarkeit schon dann zu bejahen sei, wenn gleichzeitig mit der Verletzungshandlung auch eine nicht patentverletzende Handlung begangen wird. Dies folgt namentlich nicht aus den Formulierungen \u201eFalls und soweit \u2026 ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen, \u2026\u201c (siehe Leitsatz 1 der Gemeinkostenanteil-Entscheidung; vgl. auch Rn 26 der Entscheidung: \u201ewenn und soweit\u201c). Diese bringen nur allgemein zum Ausdruck, dass unter Umst\u00e4nden Teile von Gemeinkosten pp. zurechenbar sein k\u00f6nnen, verhalten sich jedoch nicht \u2013 auch nicht mittelbar \u2013 zur Problematik, dass patentverletzende und nichtverletzende Handlungen in einer Bestellung\/Versendung zusammenfallen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nMit Blick auf vorstehende \u00dcberlegungen hat das Landgericht zu Recht davon abgesehen, die der B GmbH entstandenen Versand- und Logistikkosten mit den aufgef\u00fchrten Kostenpositionen Auftragserfassung, Kartonage, Kommissionierung und Rechnungsdruck gewinnmindernd zu ber\u00fccksichtigen, soweit neben patentverletzenden Fahrradschl\u00f6ssern auch weitere, nicht das Klagepatent verletzende Produkte im gleichen Vorgang bei der Beklagten zu 1) als Bestellung erfasst wurden (Kosten der Auftragserfassung) oder in einem Paket als Bestellung zusammen mit anderen Produkten verschickt\/retourniert wurden (Auftragssteuerung, Kartonage, Transport, Kommissionierung und Rechnungsdruck). Denn in all diesen F\u00e4llen lassen sich die betreffenden Kosten nicht dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unmittelbar zurechnen.<\/p>\n<p>In Anwendung auf die im Einzelnen geltend gemachten Abzugspositionen ergibt sich Folgendes:<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nHinsichtlich Kosten der Auftragserfassung (Kosten f\u00fcr die Annahme und Bearbeitung von Kundenauftr\u00e4gen durch externe Dienstleister, vgl. Anlage B 6 und Anlagen B 16 \u2013 B 21) reicht es f\u00fcr eine anteilige Abzugsf\u00e4higkeit nicht, dass diese durch die Bestellung der Verletzungsform \u201e(mit)ausgel\u00f6st\u201c wurden. Da die betreffenden Kosten selbst dann entstanden w\u00e4ren, wenn die Verletzungsform nicht Gegenstand der betreffenden Bestellungen gewesen w\u00e4re, fehlt es am notwendigen unmittelbaren Zusammenhang. Die betreffenden Kosten stellten insofern wertungsm\u00e4\u00dfig einen Deckungsbeitrag dar, weil sie aufgrund der Bestellung der zugleich erfassten nichtverletzenden Produkte \u201esowieso\u201c angefallen w\u00e4ren. Insbesondere behaupten die Beklagten nicht etwa, dass aufgrund des Umstandes, dass auch die Verletzungsform zum jeweiligen Bestellungsumfang geh\u00f6rte, allein dieser zuzuordnende Mehrkosten entstanden seien.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nWie die Beklagten selbst ausf\u00fchren, hat das Landgericht bereits die Kosten der Auftragsteuerung durch die E GmbH als abzugsf\u00e4hig anerkannt, so dass insoweit a priori kein Anlass f\u00fcr eine Ab\u00e4nderung zugunsten der Beklagten in Betracht kommt.<\/p>\n<p>ccc)<br \/>\nAuch Kommissionierungskosten (an DHL zu zahlende Verg\u00fctung f\u00fcr die Zusammenstellung einzelner versandfertiger Lieferungen bzw. deren logistische Behandlung bei retournierter Ware, vgl. Anlage B 10) sind nicht anteilig auf die Verletzungsform umzulegen, wenn neben dieser noch andere Produkte in den Sendungen enthalten waren. Auch insofern fehlte es dann n\u00e4mlich an der erforderlichen Unmittelbarkeit, weil diese Kosten auch dann angefallen w\u00e4ren, wenn die Verletzungsform nicht Gegenstand der betreffenden Sendungen gewesen w\u00e4re. Spezifisch durch die Verletzungsform entstandene Mehrkosten machen die Beklagten auch insoweit nicht geltend.<\/p>\n<p>ddd)<br \/>\nEntsprechendes gilt mit Blick auf die Kosten f\u00fcr Kartonage und Druck von Rechnungen. Der Beklagtenvortrag l\u00e4sst auch insoweit nicht erkennen, ob und inwieweit aufgrund des Umstandes, dass die Verletzungsform neben anderen Artikeln Liefergegenstand war, zu spezifisch auf die Verletzungsform zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Mehrkosten f\u00fchrte. Die Beklagten nehmen im Rahmen ihrer \u201eanteiligen Umlegung\u201c schlicht eine arithmetische Verteilung der Kartonagekosten wie auch der Rechnungsdruckkosten nach der Anzahl der jeweils versendeten Produkte vor. Soweit in Bezug auf die Rechnungen und Lieferscheine angef\u00fchrt wird, dass ohne die Verletzungsform weniger Tinte und Papier verbraucht worden w\u00e4ren, lassen sich daraus keine bezifferbaren Mehrkosten f\u00fcr diese Positionen ermitteln (vgl. S. 8 des Beklagtenschriftsatzes vom 27. Juli 2012 unter 3.5).<\/p>\n<p>eee)<br \/>\nIm Hinblick auf die oben bereits wiedergegebenen, in der Entscheidung \u201eSchr\u00e4g-Raffstore (Senat, InstGE 13, 199, 208 f.) aufgestellten Grunds\u00e4tze w\u00e4ren auch Transportkosten, die der Beklagten zu 1) durch die Einschaltung eines Paketdienstes entstanden, in F\u00e4llen, in welchen die Verletzungsform nicht alleiniger Paketinhalt war, nur insoweit zu erstatten, als Fahrtstrecken anfielen, die ausschlie\u00dflich der Transport der Verletzungsform notwendig werden lie\u00df. Entsprechende Umst\u00e4nde behaupten die Beklagten indes nicht, sondern nehmen wiederum losgel\u00f6st von diesen Anforderungen eine quotenm\u00e4\u00dfige Aufteilung vor.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDas landgerichtliche Urteil ist allerdings insoweit abzu\u00e4ndern, als dass zugunsten der Beklagten jedenfalls solche Lieferungen\/Retouren kostenmindernd zu ber\u00fccksichtigen sind, deren Gegenstand ausschlie\u00dflich die Verletzungsform war. Der Senat legt seiner Entscheidung insoweit auch das Vorbringen der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 07.07.2011 nebst Vertiefungen in zweiter Instanz zugrunde (\u00a7 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Nachdem sich die Parteien im Rahmen des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 06.09.2012 diesbez\u00fcglich dahingehend verst\u00e4ndigt haben, dass anstatt der auf Seite 17 des Beklagtenschriftsatzes vom 07.07.2012 genannten Logistikkosten der B GmbH in H\u00f6he von 30.247,96 EUR hinsichtlich Versandpaketen, die ausschlie\u00dflich die Verletzungsform betrafen, lediglich der Betrag von 25.247,96 EUR (f\u00fcr Kosten der Auftragserfassung, der Kommissionierung, der Kartonage, des Drucks von Rechnungen und Lieferscheinen, des Transports ) abzugsf\u00e4hig ist, ist der letztgenannte Betrag in Ab\u00e4nderung der landgerichtlichen Entscheidung vom Umsatz der B GmbH zu subtrahieren. Demzufolge errechnet sich folgender Verletzergewinn der B GmbH:<\/p>\n<p>159.729,17 EUR (Einnahmen) + 6.592,99 EUR (anteilige eingenommene Versandkostenpauschale) \u2013 44.503,15 EUR (Wareneinstand) \u2013 25.247,96 EUR (Logistikkosten) =<\/p>\n<p>96.571,05 EUR.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDer Verletzergewinn der Beklagten zu 1) betr\u00e4gt 385.786,03 EUR.<\/p>\n<p>Weder die Kl\u00e4gerin noch die Beklagten haben insoweit die betreffende Berechnung des Landgerichts mit der Berufung angegriffen:<\/p>\n<p>840.879,13 EUR (Einnahmen) \u2013 455.093,10 EUR (abzugsf\u00e4hige Kosten).<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>In einem zweiten Schritt ist von dem vorstehend ermittelten jeweiligen Gewinn der Anteil abzuziehen, den der Verletzer gerade der Benutzung des Klagepatents verdankt und den er infolgedessen an den Verletzten auskehren muss. Als Verletzergewinn ist nur dasjenige herauszugeben, was auf der Rechtsverletzung beruht. Dies ist nicht im Sinne einer ad\u00e4quaten Kausalit\u00e4t, sondern \u2013 vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des \u00a7 254 BGB \u2013 wertend zu verstehen. Ma\u00dfgeblich ist dabei, inwieweit beim Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Produkte die patentgem\u00e4\u00dfe Gestaltung f\u00fcr die Kaufentschl\u00fcsse der Abnehmer urs\u00e4chlich gewesen ist oder ob andere Umst\u00e4nde eine wesentliche Rolle gespielt haben. Die H\u00f6he des Anteils, zu dem die erzielten Gewinne auf der Rechtsverletzung beruhen, ist nach \u00a7 287 ZPO in tatrichterlichem Ermessen zu sch\u00e4tzen (BGH GRUR 2007, 431, 434 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use m.w.N.; 2009, 856, 860 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl; 2006, 419 \u2013 Noblesse; K\u00fchnen, a.a.O. Rn. 2018 ff.).<\/p>\n<p>Bei der Verletzung technischer Schutzrechte durch den Verkauf von Maschinen, Ger\u00e4ten und dergleichen besteht in aller Regel kein Anhalt daf\u00fcr, dass der Verletzergewinn in vollem Umfang darauf beruht, dass fremde Patente benutzt worden sind. Im Wesentlichen ist der Kl\u00e4ger f\u00fcr die die Kausalit\u00e4t begr\u00fcndenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig (K\u00fchnen, a.a.O., Rn 2024 m.w.N.).<\/p>\n<p>Im Ergebnis und \u00fcberwiegend auch in der Begr\u00fcndung zutreffend hat das Landgericht hiervon ausgehend den auf die Verletzung des Klagepatents zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Gewinnanteil auf 10% des Gesamtgewinns gesch\u00e4tzt.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nF\u00fcr die Sch\u00e4tzung des Kausalanteils f\u00e4llt im Streitfall insbesondere die Bedeutung ins Gewicht, die die technische Lehre des Klageschutzrechtes f\u00fcr die Verletzungsform hatte.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Erfindung betrifft eine Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nennt neben der Verwendung einer solchen Halterung im Rahmen offenkundiger Vorbenutzungen als Stand der Technik die DE 33 35 662. Nach deren technischer Lehre ist an einem Ende des Kabelschlosses ein in einem Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4use untergebrachtes Schlie\u00dfwerk angeordnet und am anderen Ende ein mit dem Schlie\u00dfwerk kuppelbares Riegelst\u00fcck angebracht. Schlie\u00dfwerk und Riegelst\u00fcck sind im gekuppelten Zustand an der Halterung im Wesentlichen unbeweglich festgelegt.<\/p>\n<p>Daran kritisiert das Klagepatent, dass die Handhabung von Kabelschl\u00f6ssern dieser Art verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig schwierig sei, insbesondere bei unzureichenden Beleuchtungsverh\u00e4ltnissen. Dies r\u00fchre daher, dass die Kabelschl\u00f6sser einerseits in n\u00e4chster N\u00e4he ihrer Schlie\u00dfteile exakt gehalten und gef\u00fchrt werden m\u00fcssten, um die Schlie\u00dfteile in gegenseitigen Eingriff bringen und miteinander verrasten zu k\u00f6nnen, und dass zum anderen dem Erfordernis der exakten relativen Positionierung der Schlie\u00dfteile die exzentrische Gewichtsverteilung des Kabelschlosses mit einem in der Regel weit au\u00dferhalb der die Schlie\u00dfteile erfassenden H\u00e4nde liegenden Schwerpunkt und regelm\u00e4\u00dfig auch die elastischen R\u00fcckstellkr\u00e4fte entgegenwirkten, welche versuchten, das Schlie\u00dfkabel in eine Konfiguration zu bringen, die nicht der bei der Verbindung der Schlie\u00dfteile miteinander erzwungenen Konfiguration entspreche.<\/p>\n<p>Ferner bem\u00e4ngelt das Klagepatent, dass der F\u00fchrungsweg der Halterung f\u00fcr die beiden Schlie\u00dfteile nur \u00e4u\u00dferst kurz bemessen sei, weshalb beim Zusammenstecken die Schlie\u00dfteile kippen k\u00f6nnten, wodurch die beiden Schlie\u00dfteile nicht mehr miteinander verrastbar seien. Daher k\u00f6nne das Zweiradschloss bei Dunkelheit nur schwer in der Halterung fixiert werden.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund liegt dem Klagepatent die objektive Aufgabe zugrunde, die Herstellung der Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung zu erleichtern (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 44 \u2013 46).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in der nunmehr eingeschr\u00e4nkten Fassung unter anderem folgende L\u00f6sungen vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1a<\/p>\n<p>Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50), wobei<\/p>\n<p>1.<br \/>\nan dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) angeordnet ist und<\/p>\n<p>2.<br \/>\nan dem anderen Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist und<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAn der Halterung (60) sind vorgesehen<\/p>\n<p>a)<br \/>\neine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) und<\/p>\n<p>b)<br \/>\neine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78).<\/p>\n<p>4a.<br \/>\nDie Linearf\u00fchrung stellt sicher, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile (51, 52), n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk (51) sich beim Verrasten in einer vorbestimmten Position befindet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nBei dem Verrasten ist das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Linearf\u00fchrung stellt weiterhin sicher, dass das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) in der Linearf\u00fchrung (48)<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndurch Reibschluss und<\/p>\n<p>b) ggf. durch Verrastung<\/p>\n<p>gesichert ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1b<\/p>\n<p>Kombination einer zweiradrahmenseitigen Kabelschlosshalterung (60) mit einem von dieser betriebsm\u00e4\u00dfig trennbaren Kabelschloss (50), wobei<\/p>\n<p>1.<br \/>\nan dem einen Ende eines Schlie\u00dfkabels (53) des Kabelschlosses (50) ein in einem Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) untergebrachtes Schlie\u00dfwerk (51) angeordnet ist und<\/p>\n<p>2.<br \/>\nan dem anderen Ende des Schlie\u00dfkabels (53) ein mit dem Schlie\u00dfwerk (51) kuppelbares Riegelst\u00fcck (52) angebracht ist und<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dfwerk (51) und Riegelst\u00fcck (52) im gekuppelten Zustand an der Halterung (60) im Wesentlichen unbeweglich festgelegt sind.<\/p>\n<p>3a.<br \/>\nDie Halterung (60) ist in einen Befestigungsabschnitt (63) und einen Aufnahmeabschnitt (62) aufgeteilt.<\/p>\n<p>3b.<br \/>\nDer Aufnahmeabschnitt weist eine Durchgangsbohrung (61) auf.<\/p>\n<p>3c.<br \/>\nDie Durchgangsbohrung (61) erweitert sich nach einem Absatz (65) radial.<\/p>\n<p>3d.<br \/>\nDabei bildet die Mantelfl\u00e4che (64a) der Durchgangsbohrung (64) und die der Mantelfl\u00e4che (64a) gegen\u00fcber liegende Innenfl\u00e4che (66a) der Erweiterung (66) die Linearf\u00fchrung.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAn der Halterung (60) ist<\/p>\n<p>a)<br \/>\neine drehsichernde und kippsichernde Linearf\u00fchrung (48) zum Zusammenwirken mit einer Linearf\u00fchrungsfl\u00e4che (55) des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) und<\/p>\n<p>b)<br \/>\neine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses (54) begrenzende Anschlagfl\u00e4che (78) an dem Absatz (65) vorgesehen.<\/p>\n<p>4a.<br \/>\nDie Linearf\u00fchrung stellt sicher, dass eines der beiden Schlie\u00dfteile (51, 52), n\u00e4mlich das Schlie\u00dfwerk (51) sich beim Verrasten in einer vorbestimmten Position befindet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nBei dem Verrasten ist das Riegelst\u00fcck (52) in einer die Linearf\u00fchrungsrichtung querenden Richtung in das Schlie\u00dfwerk (51) einkuppelbar.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Linearf\u00fchrung stellt weiterhin sicher, dass das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use (54) in der Linearf\u00fchrung (48)<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndurch Reibschluss<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) durch Verrastung<\/p>\n<p>gesichert ist.<\/p>\n<p>Als Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung hebt das Klagepatent hervor: Durch die Linearf\u00fchrung werde gew\u00e4hrleistet, dass wenigstens ein Schlie\u00dfteil des Schlosses in der Halterung sicher gef\u00fchrt sei und nicht auskippen k\u00f6nne (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 2 \u2013 4). Durch den im F\u00fchrungsweg zus\u00e4tzlich vorgesehenen Anschlag k\u00f6nne dar\u00fcber hinaus sichergestellt werden, dass sich wenigstens eines der beiden Schlie\u00dfteile beim Verrasten in einer vorbestimmten Position befinde, so dass sich das Kabelschloss auch bei Dunkelheit in der Halterung in einfacher Weise einf\u00fchren und fixieren lasse (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 2 \u2013 11).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Erfindung letztlich nur eine Detailverbesserung darstellt und keine wesentlichen Verbesserungen im Vergleich zum Stand der Technik bereitstellt. Erst recht kann in der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung keine sog. \u201ePioniererfindung\u201c erblickt werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin geht im Ansatz selbst zu Recht davon aus, dass eine Kombination von Kabelschloss und Halterung als solche keine Errungenschaft gegen\u00fcber dem Stand der Technik darstellt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin stellt das Klagepatent mit seinem eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Umfang aber auch im \u00dcbrigen im Vergleich zum Stand der Technik keine wesentliche Verbesserung dar. Insbesondere war aufgrund des Standes der Technik jedenfalls eine Konstruktion nahegelegt, die auch die intendierte erleichterte Handhabbarkeit erm\u00f6glichte:<\/p>\n<p>Wie der BGH im Nichtigkeitsberufungsverfahren ausgef\u00fchrt hat (S. 12 f. des Urteils gem\u00e4\u00df Anlage K 57), erkennt der Fachmann (Maschinenbau-Ingenieur (FH), welcher mit der Konstruktion von Fahrradschl\u00f6ssern vertraut ist), der von einer Kombination entsprechend der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 des vorbekannten Gebrauchsmusters 87 17 XZZ ausgeht und die Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung verbessern will, dass der Benutzer Schwierigkeiten hat, bei Dunkelheit oder mit klammen Fingern das Loch des Schlie\u00dfwerks mit dem Loch der Halterung bzw. Linearf\u00fchrung in Deckung zu bringen, um das Riegelschlossst\u00fcck in das Schlie\u00dfwerk einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Der BGH hat ferner klargestellt, dass es f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liege, an der Halterung eine den Einf\u00fchrungsweg des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses begrenzende Anschlagsfl\u00e4che vorzusehen, wobei es zu seinem allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rte, dass sich mittels einer Anschlagsfl\u00e4che an dem einen Bauteil das andere Bauteil so justieren lasse, dass sich die in beiden linear gef\u00fchrten Bauteilen befindlichen L\u00f6cher konzentrisch \u00fcberdeckten. Eine exakte Positionierung sei insoweit eine sich aufdr\u00e4ngende sinnvolle Ma\u00dfnahme gewesen. Mit Blick auf die Ausgestaltung des Anschlags sei der Figur 1 des Gebrauchsmusters 87 17 XZZ zu entnehmen gewesen, dass dieser am besten dadurch gebildet werde, wenn ein am Kabelschloss angebrachter Kragen auf der Einf\u00fchrseite des Schlosses an der Stirnseite der Halterung anschlage. Denn dies behindere die Zug\u00e4nglichkeit des Schlie\u00dfwerks f\u00fcr den zur \u00d6ffnung des Schlosses einzuf\u00fchrenden Schl\u00fcssel nicht und erhalte die M\u00f6glichkeit, das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use von beiden Seiten in die Halterung einzuf\u00fchren. Auch wenn der bei der Konstruktion gem\u00e4\u00df der oben ersichtlichen Figur 1 verwirklichte Vorteil einer beiderseitigen Einf\u00fchrbarkeit nicht zwingend gefordert gewesen sei, habe der Fachmann keinen Anlass gehabt, diesen aufzugeben. Mit einem Anschlag in Gestalt eines solchen Kragens sei demnach bereits die axiale Positionierung des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses erreicht und so die Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung erleichtert. Weil mit dem Verrasten des Riegelst\u00fccks im Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use eine Zur\u00fcckbewegung des Kabelschlosses aus der Halterung ausgeschlossen sei, sei das Schlie\u00dfwerk gleichzeitig durch Anlage des Riegelst\u00fccks an einer weiteren, durch die Innenwandung der \u00d6ffnung gebildeten Anschlagfl\u00e4che der Halterung wie auch durch Verrastung gesichert.<\/p>\n<p>Der BGH hat ein Naheliegen lediglich insoweit verneint, als dass das Klagepatent mit seinem im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Anspruch 1 einen Reibschluss zur Sicherung des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses in der Linearf\u00fchrung vorsah. F\u00fcr eine solche L\u00f6sung habe der Fachmann keine Veranlassung gehabt. Dem Fachmann sei durch den Abschlag die lineare Ausrichtung des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses zur \u00d6ffnung f\u00fcr das Riegelst\u00fcck als hinreichend gew\u00e4hrleistet erschienen. Dementsprechend hat der BGH das Klagepatent unter anderem mit dem Anspruch 1a eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten (vgl. insbesondere dessen Merkmal 6).<\/p>\n<p>Ferner hat der BGH folgende spezifische Ausgestaltung des Anschlags als schutzf\u00e4hig erachtet (Seite 15 f. des Urteils gem\u00e4\u00df Anlage K 57, Rn 29 f.): Indem ein Anschlag an einer Verengung des Aufnahmeabschnitts der Halterung ausgef\u00fchrt werde, k\u00f6nne er in der Durchgangsbohrung verwirklicht werden, ohne dass es insoweit einer Verk\u00fcrzung der Linearf\u00fchrung bed\u00fcrfe, weil der engere und der weitere Teil der Durchgangsbohrung gemeinsam die Linearf\u00fchrung bildeten und so eine dreh- und kippsichere Aufnahme des Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4uses sicherten. Infolgedessen hat der BGH das Klagepatent mit dem neuen Anspruch 1b aufrechterhalten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nVorstehende Erw\u00e4gungen des BGH im Nichtigkeitsberufungsverfahren verdeutlichen, dass aufgrund des Standes der Technik f\u00fcr den Fachmann jedenfalls eine Konstruktion bereits nahegelegt war, mittels derer die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe einer erleichterten Herstellung der Verbindung zwischen Kabelschloss und Kabelschlosshalterung gel\u00f6st werden konnte. Insofern ist es nicht von entscheidender Bedeutung, dass das Klagepatent eine neue Art des Zusammenwirkens zwischen Halterung und Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use lehrt, bei der die beiden Komponenten genau aufeinander abgestimmt sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Dass demgegen\u00fcber die L\u00f6sung mit einem Reibschluss und der spezifische Anschlag gem\u00e4\u00df Anspruch 1b erfinderisch waren, gibt demgem\u00e4\u00df keinen Anlass, der Erfindung des Klagepatents mehr Bedeutung beizumessen als einer Detailverbesserung. Da n\u00e4mlich &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; eine andere Konstruktion durch den Stand der Technik nahegelegt war, mit der die Aufgabe gel\u00f6st werden konnte, betritt die klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung gerade kein v\u00f6lliges \u201etechnisches Neuland\u201c, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer w\u00fcnschenswerten erleichterten Handhabung gerade bei Dunkelheit und\/oder klammen Fingern des Benutzers.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund verf\u00e4ngt das Argument der Kl\u00e4gerin, wonach die optimale Verbindung zwischen Kabelschloss und Halterung am Fahrrad kein nebens\u00e4chliches Detail f\u00fcr die Effizienz im praktischen t\u00e4glichen Einsatz, sondern das wesentliche Element f\u00fcr die kommerzielle Verwertbarkeit eines solchen Produkts sei, letztlich nicht. Selbst wenn man daher zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass der Verbraucher durch die leichte Handhabung &#8211; anders als durch technische Elemente im \u201eInneren\u201c des Schlosses &#8211; unmittelbar die besondere Qualit\u00e4t des patentierten Produkts erlebe, unterscheidet sich dieses nicht grundlegend von der durch den Stand der Technik nahegelegten L\u00f6sung, bei der ein am Kabelschloss angebrachter Kragen auf der Einf\u00fchrseite des Schlosses an der Stirnseite der Halterung anschl\u00e4gt.<br \/>\nDas gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin annimmt, dass die L\u00f6sung entsprechend dem deutschen Gebrauchsmuster 87 17 XZZ neben einem \u201eNachjustieren\u201c auch noch eine optische Nachkontrolle durch den Nutzer erforderlich machte.<\/p>\n<p>Der Innovationsgrad der Erfindung wird auch nicht dadurch gesteigert, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beide, nebeneinanderstehende Anspr\u00fcche 1a und 1b verletzt. Dies \u00e4ndert nichts daran, dass durch den Stand der Technik eine davon verschiedene weitere L\u00f6sung nahegelegt war, mittels derer Kabelschloss und Halterung mit einem einzigen, schnellen Handgriff verkuppelt werden k\u00f6nnen. Demzufolge \u00fcberzeugt im Ergebnis auch nicht der Einwand der Kl\u00e4gerin, das Landgericht habe &#8211; indem es beim Vergleich mit dem Stand der Technik auf den Umfang der Diebstahlsicherung abgestellt hat &#8211; die Bedeutung der Schnittstelle zwischen Schloss und Halterung verkannt. Denn jedenfalls legte der Stand der Technik auch eine L\u00f6sung zur einfacheren Handhabung nahe, die dem Verbraucher den Gebrauch der Diebstahlsicherung auch bei schwierigen Verh\u00e4ltnissen erlaubte und so einen gewissen \u201eGebrauchskomfort\u201c gew\u00e4hrleistete.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bedarf es f\u00fcr die Feststellung, dass die technische Lehre des Klagepatents lediglich eine Detailverbesserung liefert, keiner n\u00e4heren Er\u00f6rterung des weiteren Arguments der Beklagten, wonach von gr\u00f6\u00dferer Wichtigkeit f\u00fcr das sichere Einf\u00fchren und Fixieren eines Schlosses in seine Halterung das Vorhandensein einer Linearf\u00fchrung und weniger eine den Einf\u00fchrungsweg begrenzende Anschlagfl\u00e4che sei. Es kann deshalb dahinstehen, ob auch das als Anlage B 12 vorgelegte (patentfreie), wiederholt sei 2007 von den Beklagten vertriebene Fahrradschloss eine leichte Handhabung gew\u00e4hrleistete und allenfalls eine geringe Nachjustierung erforderte, ohne dass eine optische \u00dcberpr\u00fcfung erforderlich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin kommen blo\u00dfe Detailverbesserungen nicht etwa nur dort in Betracht, wo kleine Teile einer Gesamteinheit eine Verbesserung erfahren. Die von ihr auf Seite 9 der Berufungsreplik vorgenommenen Zitate betreffen ersichtlich keine Beispiele von abschlie\u00dfender Natur. Der terminus \u201eDetail\u201c ist vielmehr allgemein auf die Frage bezogen, in welchem Umfang eine Verbesserung einer technischen Lehre gegen\u00fcber dem jeweiligen Stand der Technik erzielt wird.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nWas den wirtschaftlichen Wert anbelangt, geht die Kl\u00e4gerin im Ansatz zutreffend davon aus, dass bei der Festlegung des angemessenen Anteils auch der Umstand Ber\u00fccksichtigung finden kann, dass das Klagepatent (im beschr\u00e4nkten Umfang) ein Nichtigkeitsverfahren rechtskr\u00e4ftig \u00fcberstanden hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 194, 208 f. \u2013 Schwerlastregal II). Allerdings hat der Senat dort zus\u00e4tzlich darauf abgestellt, dass der dortige Verletzer die Verletzungshandlungen auch noch nach erhobener Verletzungsklage fortsetzte. Derartige Umst\u00e4nde sind hier &#8211; jedenfalls in Bezug auf die Beklagten selbst &#8211; nicht dargetan.<\/p>\n<p>Ferner vermag der Senat nicht festzustellen, dass das Klagepatent von insgesamt 25 Unternehmen nachgeahmt worden sei. Zwar mag die Kl\u00e4gerin in entsprechender Zahl Abmahnungen ausgesprochen haben. Jedoch haben die Beklagten es in zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen bestritten, dass die vor dem 2. April 2009 erfolgten Abmahnungen (insgesamt 19 der 25 Abmahnungen) Ausf\u00fchrungsformen betrafen, die auch von den eingeschr\u00e4nkten Anspr\u00fcchen 1a und 1b Gebrauch machten. Da die Kl\u00e4gerin dem nicht entgegen getreten ist, kann im Ergebnis nicht die Rede davon sein, dass es eine sehr gro\u00dfe Anzahl von Verletzungshandlungen verschiedenster Wettbewerber gegeben habe. Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen der gebotenen Gesamtabw\u00e4gung nicht zugunsten der Kl\u00e4gerin eine besondere wirtschaftliche Bedeutung des Klagepatents daraus abgeleitet werden, dass eine Vielzahl von Konkurrenten der Kl\u00e4gerin den besonderen Wert der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung durchschaut und deshalb davon Gebrauch gemacht h\u00e4tten. Insofern ergibt sich auch unter diesem Blinkwinkel kein Anhalt daf\u00fcr, dass das Klagepatent mehr als eine Detailverbesserung zur Verf\u00fcgung stellte.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin darauf hinweist, dass die Beklagten den Wert des Klagepatents im Rahmen ihrer Angabe zum Streitwert des Nichtigkeitsverfahrens bereits falsch eingesch\u00e4tzt h\u00e4tten, l\u00e4sst sich daraus nichts f\u00fcr den Kausalanteil herleiten.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nOhne Erfolg greift die Kl\u00e4gerin das erstinstanzliche Urteil insoweit an, als dass das Landgericht im Rahmen seiner Gesamtabw\u00e4gung darauf abstellte, ob und in welchem Umfang die Beklagten die \u201etechnische Gestaltung von Fahrradschloss und Halterung (\u2026) eigens werblich herausgestellt haben\u201c.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDem steht nicht entgegen, dass das Landgericht den Wert des Klagepatents nach dem Topos der Relevanz der Kaufentscheidung aus der Sicht eines Verbrauchers bewertete, obwohl es zugleich feststellte, dass der sich f\u00fcr ein Fahrradschloss entscheidende Verbraucher \u201edies regelm\u00e4\u00dfig in Unkenntnis der genauen technischen Ausgestaltung der Verbindung des Fahrradschlosses mit der Halterung\u201c tue. Der von der Kl\u00e4gerin hierin erblickte Widerspruch besteht nicht: Es ist durchaus miteinander in Einklang zu bringen, dass bei der Sch\u00e4tzung des kausalen Gewinnanteils bei Patentverletzungen auf (vermeintliche) Kenntnisse des nicht-fachm\u00e4nnischen Verkehrs abgestellt wird, obwohl die patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sungen selbst \u2013 wie auch die Patentverletzungsvorg\u00e4nge \u2013 f\u00fcr Nichteingeweihte in aller Regel nicht erkennbar sind und dies auch nicht sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin mag zwar darin zu folgen sein, dass die Rechtsprechung zur Ermittlung des verletzungskausalen Gewinnanteils im Ausgangspunkt zu Geschmacksmuster \u2013 und Kennzeichenverletzungen sowie zu typologisch gleichgelagerten F\u00e4llen der unerlaubten (Design-)Nachahmungen ergangen ist, bei denen der \u00c4hnlichkeitstatbestand f\u00fcr den Verbraucher visuell wahrnehmbar ist. Gleichwohl hindert die im Rahmen von Patentverletzungen regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr den Verbraucher nicht m\u00f6gliche visuelle Wahrnehmbarkeit die \u00dcbertragung des f\u00fcr Geschmacksmuster \u2013 und Kennzeichenverletzungen entwickelten Ma\u00dfstabes nicht die \u00dcbertragung auf Patentverletzungsf\u00e4lle. Wie oben im Zusammenhang mit der Frage nach der Abzugsf\u00e4higkeit von bestimmten Kostenpositionen bereits ausgef\u00fchrt, ist es in der (obergerichtlichen) Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Grunds\u00e4tze der BGH-Entscheidung \u201eGemeinkostenanteil\u201c (GRUR 2001, 329) auf patentrechtliche F\u00e4lle anzuwenden sind.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin hiergegen aufgezeigten rechtsmethodischen Bedenken \u00fcberzeugen nicht: Soweit die Kl\u00e4gerin meint, die Nicht\u00fcbertragbarkeit daraus ableiten zu k\u00f6nnen, dass es dem Wesen einer Patentverletzung entspreche, dass sie sich der Erkennbarkeit durch Nichtfachleute v\u00f6llig entziehe und selbst durch Fachleute nur mittels komplizierter Verfahren aufgedeckt werden k\u00f6nne, verkennt sie: Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, in Patentverletzungsf\u00e4llen d\u00fcrften \u00dcberlegungen zum verletzungskausalen Gewinnanteil a priori keine Rolle spielen, weil die Relevanz des Schutzrechts f\u00fcr die Kaufentscheidung schlichtweg nicht messbar sei. Die Kl\u00e4gerin missachtet, dass der Umstand der Nichterkennbarkeit der Patentverletzung f\u00fcr Nichtfachleute vielmehr die Konsequenz hat, dass bei der Verletzung technischer Schutzrechte durch den Verkauf von Maschinen, Ger\u00e4ten und dergleichen in der Regel kein Anhalt daf\u00fcr besteht, dass der Verletzergewinn in vollem Umfang darauf beruhe, dass ein fremdes Patent benutzt wurde; vielmehr ist der Kl\u00e4ger f\u00fcr die die Kausalit\u00e4t begr\u00fcndenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig (Senat, InstGE 13, 199, 211 f.).<\/p>\n<p>Der Senat verkennt insoweit nicht, dass in Patentverletzungsf\u00e4llen der Nachweis daf\u00fcr, dass und in welchem Umfang die Benutzung des fremden Patents den Kaufentschluss (mit)verursacht hat, aufgrund des Umstandes, dass f\u00fcr Nichtfachleute die Patentverletzung regelm\u00e4\u00dfig nicht erkennbar ist, oft schwierig zu f\u00fchren ist. L\u00e4sst sich im Einzelfall letztlich nicht aufkl\u00e4ren, ob dem Verbraucher im Rahmen seiner Kaufentscheidung bewusst war, dass von der technischen Lehre eines Patents Gebrauch gemacht wurde und inwieweit dies seinen Willensentschluss beeinflusste, geht dies allgemeinen Grunds\u00e4tzen zufolge zulasten des darlegungs-\/beweisbelasteten Patentinhabers, der Schadensersatz begehrt. Dieser wird durch diese Grunds\u00e4tze auch nicht etwa unbillig oder unangemessen belastet. L\u00e4sst sich n\u00e4mlich nicht feststellen, ob und inwieweit die Kaufentscheidung aufgrund der Patentverletzung beeinflusst wurde, bedeutet dies nicht zwangsl\u00e4ufig, dass der entsprechende Anteil am Gewinn auf null zu sch\u00e4tzen w\u00e4re. Zwar verbieten sich hypothetische Betrachtungen dar\u00fcber, wie der Verbraucher bei unterstellter Kenntnis des Patents und dessen Vorteile entscheiden w\u00fcrde. Allerdings steigt in diesem Falle dann die Bedeutung anderweitiger Faktoren, welche in die Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 ZPO einzuflie\u00dfen haben. So kann sich trotz nicht feststellbareren Einflusses der Patentverletzung auf den Kaufentschluss der Anteil am Gesamtgewinn insbesondere darin manifestieren, dass sich die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung am Markt durchgesetzt hat und Wettbewerber &#8211; sei es als berechtigte Lizenznehmer oder eben als Patentverletzer &#8211; sich diese zu eigen machen. Zum Anderen kann der Einfluss der Patentverletzung auf die Kaufentscheidung mittelbar daraus abgeleitet werden, dass der Patentverletzer die ma\u00dfgeblichen technischen Eigenschaften, die gerade die Lehre des verletzten Patents ausmachen, beworben hat. Denn dann liegen Umst\u00e4nde vor, die den Schluss zulassen, dass der Laie aufgrund der werblichen Hervorhebung diese (jedenfalls auch) zur Grundlage seiner Kaufentscheidung gemacht hat. Insofern trifft die Kritik der Kl\u00e4gerin, wonach sich dann jeder Patentverletzer einer sp\u00fcrbaren Gewinnhaftung dadurch entziehen k\u00f6nne, dass er die Qualit\u00e4t seines Produkts nur in sehr allgemeiner Form oder auch gar nicht anpreise, aber jeden Hinweis auf besondere Produktvorteile unterlasse, nicht zu. Die Kl\u00e4gerin verkennt insoweit, dass die werbliche Hervorhebung der patentrechtlich relevanten Details eine M\u00f6glichkeit darstellt, mit der der Patentinhaber die Relevanz f\u00fcr die Kaufentscheidung belegen kann. Liegen die betreffenden Voraussetzungen im Einzelfall nicht vor, so steht es ihm frei, den Anteil am Kaufentschluss anderweitig darzutun\/ zu belegen. Zudem muss ber\u00fccksichtigt werden, dass ein Kaufentschluss, der getroffen wird, ohne dass Produktvorteile aufgrund der Patentverletzung angepriesen wurden, gerade auch daf\u00fcr sprechen kann, dass der Verbraucher sich eben von ganz anderen Gesichtspunkten im Rahmen der Entscheidung f\u00fcr den Kauf leiten lie\u00df. Demzufolge geht es nicht an, in Patentverletzungsf\u00e4llen eine rein objektive Betrachtungsweise ohne R\u00fccksicht auf Kenntnisse des Kunden von der technischen Lehre vorzunehmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin nun erstmalig in der Berufungsinstanz behauptet, die Beklagten h\u00e4tten anl\u00e4sslich des Vertriebes der Verletzungsform mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre geworben, ist dies nicht tatrichterlich feststellbar. Zun\u00e4chst ist festzuhalten, dass die Kl\u00e4gerin die ma\u00dfgebliche Verteilung der Darlegungslast verkennt, indem sie mit Nichtwissen bestreitet, dass dies auch f\u00fcr den Fall des Vertriebes \u00fcber das Internet gelte. Es obliegt vielmehr ihr, dies darzutun und zu belegen, da es sich um einen Umstand handelt, der f\u00fcr einen h\u00f6heren Kausalanteil sprechen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Details der technischen Ausgestaltung der Schnittstelle zwischen Fahrradschloss und Schlosshalterung waren f\u00fcr die K\u00e4ufer der B GmbH und der Beklagten zu 1) aufgrund der Verpackungsgestaltung nicht wahrnehmbar, so dass eine entsprechende Relevanz f\u00fcr die Kaufentscheidung der Verbraucher nicht ersichtlich ist. Dies gilt sowohl f\u00fcr Verkaufshandlungen im Internet als auch f\u00fcr Ladenverk\u00e4ufe.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAus der als Anlage K 46 vorgelegten Werbung, welcher sich die Beklagten f\u00fcr den Internethandel bedienten, ergibt sich weder, dass die Beklagten die bessere Funktionalit\u00e4t des patentgem\u00e4\u00dfen Schlosses werbungsm\u00e4\u00dfig herausgestellt h\u00e4tten, noch war diese in irgendeiner Form f\u00fcr interessierte Kunden erkennbar, bevor sie Schloss und Rahmenhalterung nach dem Kauf aus der gesicherten Verpackung entfernten und benutzten. Allein der Umstand, dass der Verbraucher erkennen konnte, dass das Schloss zusammen mit einer Halterung verkauft wurde, erlaubte ihm noch keinen R\u00fcckschluss gerade auf die technische Ausgestaltung der Schnittstelle. Einheiten aus Schloss und Halterung geh\u00f6rten schon zum Stand der Technik und waren dementsprechend kein Exklusivit\u00e4tsmerkmal des Klagepatents bzw. der Verletzungsform. Insofern l\u00e4sst sich auch aus dem abgedruckten Text \u201eDiebstahlsicher durch Schlosshalterung\u201c nichts f\u00fcr die Sichtweise der Kl\u00e4gerin ableiten.<\/p>\n<p>Auch aus der Abbildung in Anlage K 46, wo das Schloss in seiner Halterung, die an einer Stange des Fahrradrahmens befestigt ist, ergibt sich nicht, dass die Beklagten mit der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre geworben h\u00e4tten: Das \u201eRiegelst\u00fcck\u201c ist in das Schlie\u00dfwerk in der Weise eingekoppelt, dass das Schloss fest mit der Halterung am Rahmen verbunden ist und ohne Verwendung des Schl\u00fcssels nicht aus der Halterung entnommen werden kann. Darauf bezieht sich auch der Text \u201eDiebstahlsicher durch Schlosshalterung\u201c unter dem Bild. Auch aus der rechts unter dem Bild befindlichen Artikelbeschreibung ist nichts in Bezug auf die Merkmale und Vorteile des Klagepatents herzuleiten.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin darauf verweist, dass auf der Vorderseite der Verpackung die \u201eClip-Halterung\u201c f\u00fcr alle Fahrradrahmen beworben wurde, erschie\u00dft sich nicht, welche R\u00fcckschl\u00fcsse daraus f\u00fcr einen Verbraucher auf die technische Ausgestaltung der Schnittstelle m\u00f6glich gewesen sein sollten (vgl. auch Anlagenkonvolut BBK 1). Entsprechendes gilt hinsichtlich des Satzes \u201eStecken sie das Schloss in die Halterung und dr\u00fccken Sie den Schlie\u00dfknopf\u201c, der ebenfalls keinen Hinweis auf eine spezifische Konstruktion der Schnittstelle gibt.<\/p>\n<p>Auch die Bilder auf der R\u00fcckseite der Verpackung (vgl. Anlagen K 53 und K 54), die nachfolgend wiedergegeben sind, verm\u00f6gen die Behauptung der Kl\u00e4gerin nicht zu belegen.<\/p>\n<p>Der an sich zutreffende Hinweis der Kl\u00e4gerin darauf, dass diese Bilder mit den Abbildungen auf Seite 11 des Senatsurteils im Urteil des Ursprungsverfahrens I-2U 27\/06 (Anlage K 4) \u00fcbereinstimmen, verf\u00e4ngt nicht. Soweit die Kl\u00e4gerin hiermit zu belegen versucht, dass bereits allein anhand der Abbildungen die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre nachzuvollziehen sei, trifft dies nicht zu. Der Senat stellte im Rahmen seiner diesbez\u00fcglichen Entscheidungsgr\u00fcnde (siehe S. 25 unten bis S. 29 des Urteils gem\u00e4\u00df Anlage K 4) nicht (allein) auf diese Abbildungen, sondern auf sonstige Gesichtspunkte wie den jeweiligen Sachvortrag, Musterexemplare und anderweitige Lichtbilder ab. Erst recht ist daher nicht ersichtlich, wie ein Verbraucher anhand obiger Abbildungen auf die Verwirklichung von Vorteilen der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre h\u00e4tte schlie\u00dfen sollen. Der Verweis der Kl\u00e4gerin auf eine ballige Ausbildung des Umfangs des Schlie\u00dfwerkgeh\u00e4uses und auf einen verengten Durchmesser der zur Halterung geh\u00f6renden, quer zur Einschubrichtung verlaufenden Einf\u00fchrungsbohrung, woraus deutlich erkennbar sei, dass die Einf\u00fchrungsbewegung an einer materialverst\u00e4rkten Stelle der Linearf\u00fchrung gestoppt werde, ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar: Dies gilt insbesondere f\u00fcr den Zusatz, dass ein gesondertes technisches Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Interpretation der Bilder nicht n\u00f6tig sei und eine ausreichende Vorstellungskraft bei den durch die Werbung besonders angesprochenen Anh\u00e4ngern des Radsports vorhanden sei. Namentlich ist nicht ersichtlich, wie der Durchschnittsverbraucher &#8211; auf dessen Sicht insoweit abzustellen ist &#8211; erkannt haben k\u00f6nnte, dass das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use in der Kabelschlosshalterung durch einen Reibschluss gesichert wird, so dass der Nutzer mit derselben Hand, mit der er zuvor das Schlie\u00dfwerksgeh\u00e4use in die Kabelschlosshalterung eingef\u00fchrt hat, nunmehr das Riegelst\u00fcck in das Schlie\u00dfwerk einkuppeln kann.<\/p>\n<p>Die komfortable Handhabbarkeit wird entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch nicht dadurch deutlich, dass es in der zugeh\u00f6rigen Beschreibung hei\u00dft: \u201eStecken Sie das Schloss in die Halterung und dr\u00fccken Sie auf den Schlie\u00dfkopf. Die Schlosshalterung dient gleichzeitig als Diebstahlschutz.\u201c Gleiches gilt f\u00fcr den Werbetext \u201eMontieren Sie Ihr Schloss so, dass es Sie keinesfalls beim Radfahren behindern kann\u201c. Jeweils ist nicht einmal im Ansatz ein Bezug zur spezifischen Konstruktion der Schnittstelle ersichtlich.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin argumentiert, dass das Originalschloss schon seit 1989 mit gro\u00dfem Erfolg \u00fcber den Fachhandel auf den Markt gebracht werde, vermag auch dies nicht zu belegen, dass Verbraucher schon beim blo\u00dfen Anblick obiger Bilder auf eine spezifische Schnittstellenl\u00f6sung schlossen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEbenfalls ohne Erfolg verweist die Kl\u00e4gerin auf folgende graphische Abbildung, die in der als Anlage BK1 vorgelegten Werbung enthalten ist:<\/p>\n<p>Selbst wenn man mit der Kl\u00e4gerin davon ausgeht, dass in dieser Abbildung ein Anschlag deutlich zu erkennen sei, ist nicht belegt, dass der Durchschnittsverbraucher aus der Abbildung die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorteile ersehen konnte. Dies gilt insbesondere insoweit, als es darum geht, dass der Nutzer das Schloss mit einer Hand ohne optische Nachkontrolle bedienen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Irrelevant ist das Vorbringen der Kl\u00e4gerin, wonach diese Abbildung auch heute noch Gegenstand der Werbung der Beklagten sei (vgl. Anlage BK2), obwohl die heutigen Fahrradschl\u00f6sser Beklagten unstreitig nicht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Dies spricht im Gegenteil eher daf\u00fcr, dass eben kein Bezug zur Lehre des Klagepatents vorhanden ist.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nMit Blick auf den Verkauf in Ladengesch\u00e4ften gilt Entsprechendes. Der einzige Unterschied zum Internet-Handel besteht darin, dass potentielle Kunden das Fahrradschloss (teilweise) sehen und in die Hand nehmen konnten. Gleichwohl war f\u00fcr den Durchschnittskunden die technische Ausgestaltung der Schnittstelle zwischen Schloss und Halterung aufgrund der besonderen Verpackungsgestaltung (vgl. Anlagen K 47 und K 48) nicht erkennbar: Unstreitig waren die Schl\u00fcssel f\u00fcr das Schloss und die Halterung im unteren, als undurchsichtige, geschlossene Box ausgebildeten Teil der Verpackung untergebracht; diese Teile waren f\u00fcr den Kunden weder sicht- noch ber\u00fchrbar. Um die Funktionsweise der Halterung auszuprobieren, h\u00e4tte ein Kunde also die Siegel des unteren Verpackungsteils entfernen und die Kabelbinder durchtrennen m\u00fcssen. Zu Recht machen die Beklagten geltend, dass solches &#8211; auch angesichts des unstreitigen Ladenverkaufspreises von 8,99 EUR &#8211; der Lebenserfahrung widerspricht. Der Kunde konnte also nicht ausprobieren, wie das Schloss in der Halterung gef\u00fchrt wird und wie es sich beim Befestigen in der Halterung verh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg verweist die Kl\u00e4gerin, welche einr\u00e4umt, dass die f\u00fcr die Frage der Patentverletzung entscheidenden Vorrichtungsbestandteile in der Verpackung \u201eversteckt\u201c waren, darauf, dass die Kunden das Schloss in aller Ruhe zu Hause h\u00e4tten pr\u00fcfen und anschlie\u00dfend zur\u00fcckgeben k\u00f6nnen. Dass dies grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich war, l\u00e4sst jedoch nicht darauf schlie\u00dfen, dass der durchschnittliche Kunde seinen Kaufentschluss erst dann endg\u00fcltig gefasst hatte, nachdem er die Verpackung zu Hause ge\u00f6ffnet und sich von den Details der Schnittstelle Kenntnis verschafft hatte. Im \u00dcbrigen liefe die Argumentation der Kl\u00e4gerin letztlich darauf hinaus, dass auch im gesamten Bereich der Fernabsatzgesch\u00e4fte im Falle der Nichtaus\u00fcbung des dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrechts (vgl. \u00a7 312 d Abs. 1 S. 1 BGB) stets auf einen durch die Patentverletzung positiv beeinflussten Kaufentschluss zu schlie\u00dfen w\u00e4re, was in dieser Allgemeinheit jedoch nicht \u00fcberzeugen kann.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDa nach alledem nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagten die klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorteile zum Gegenstand ihrer Werbung gemacht h\u00e4tten, kann dahinstehen, ob die B GmbH und\/oder die Beklagte zu 1) angesichts ihrer Verkaufshistorie bzw. angesichts der Entwicklung der Verkaufszahlen in den Folgejahren nach Beendigung der Patentverletzung mit gleichem Erfolg funktional identische, aber patentfreie Fahrradschl\u00f6sser verkauften. Im \u00dcbrigen ist es einem Verletzer verwehrt, sich darauf zu berufen, dass er anstelle des patentverletzenden auch einen schutzrechtsfreien Gegenstand h\u00e4tte produzieren k\u00f6nnen (vgl. nur LG Mannheim, InstGE 6, 260 \u2013 Abschirmdichtung).<\/p>\n<p>Ebenso ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Verkaufserfolg der Beklagten darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren war, dass sie andere vermeintlich besondere Eigenschaften der Verletzungsform (hoher Diebstahlschutz f\u00fcr das Schloss einer- und das Fahrrad andererseits; Schlosshalterung; Stahlkabel) bewarben.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nEine Bedeutung der technischen Lehre des Klagepatents f\u00fcr den Kaufentschluss der Verbraucher ist auch nicht negativ daraus abzuleiten, dass das Produkt der Beklagten keine anderweitigen Besonderheiten aufgewiesen habe, die es von seinem wettbewerblichen Umfeld abgehoben h\u00e4tten, bzw. im \u00dcbrigen sogar von minderer Qualit\u00e4t sei. Dieser R\u00fcckschluss verbietet sich bereits deshalb im Ansatz, da \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die erleichterte Handhabbarkeit f\u00fcr den Kunden vor seiner Kaufentscheidung gerade nicht ersichtlich war.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nOhne Erfolg versucht die Kl\u00e4gerin, unter Bezugnahme auf BGH-Judikatur zur Verletzung von Betriebsgeheimnissen ihre Ansicht zu rechtfertigen, wonach f\u00fcr Patentverletzungsf\u00e4lle bez\u00fcglich der Ermittlung des Verletzergewinnanteils andere Ma\u00dfst\u00e4be als f\u00fcr sonstige gewerbliche Schutzrechte zu gelten h\u00e4tten. Namentlich \u00fcberzeugt ihr Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 19.3.2008 (WRP 2008, 938) nicht. Im Rahmen der genannten Entscheidung differenzierte der BGH zwischen der unlauteren Nachahmung eines sch\u00fctzenswerten Leistungserzeugnisses, der Kennzeichenrechtsverletzung und der Verletzung von Betriebsgeheimnissen nach \u00a7 17 UWG. Hinsichtlich der letztgenannten Konstellation f\u00fchrte der BGH aus, dass die Ergebnisse einer Verletzung von Betriebsgeheimnissen von Anfang an dauerhaft \u201emit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit\u201c behaftet seien und demzufolge \u201egrunds\u00e4tzlich der gesamte unter Einsatz des geheimen Know-hows erzielte Gewinn herauszugeben\u201c sei. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich diesem Beschluss nicht entnehmen, dass auch im Falle der Patentverletzung grunds\u00e4tzlich der gesamte Verletzergewinn abgesch\u00f6pft werden d\u00fcrfe. Vielmehr differenziert der BGH im betreffenden Beschluss strikt zwischen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und von Betriebsgeheimnissen und f\u00fchrt aus, dass selbst in F\u00e4llen identischer Nachahmung gewerblich gesch\u00fctzter Gegenst\u00e4nde es denkbar sei, dass der Kaufentschluss auch durch andere Faktoren als die Nachahmung bestimmt sein k\u00f6nne. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Inbezugnahme der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 13.3.2003 (GRUR-RR 2003, 274). Richtig ist zwar, dass das OLG Frankfurt zwischen Markenrechtsverst\u00f6\u00dfen und Patentrechtsverletzungen differenziert, und zwar vor dem Hintergrund, dass letztere nicht nur die Kennzeichnung eines Produkts, sondern das Produkt als solches sch\u00fctzten. Gleichwohl l\u00e4sst sich weder der genannten BGH-Entscheidung noch der von dieser in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Frankfurt eine Gleichsetzung von Patentverletzungen mit der Verletzung von Betriebsgeheimnissen entnehmen. Erst recht wird nicht der Schluss gezogen, dass Patentverletzungen als \u201eProduktverletzungen\u201c per se und stets so zu behandeln seien, dass der gesamte Verletzergewinn herauszugeben sei. Dies gilt auch hinsichtlich F\u00e4llen, in denen die patentrechtlich gesch\u00fctzte L\u00f6sung einen \u2013 nicht herausl\u00f6sbaren \u2013 Bestandteil des Gesamtprodukts darstellt und f\u00fcr das Gesamtprodukt \u201epr\u00e4gend\u201c ist, was die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Falle annimmt.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin gezogene Schluss verbietet sich auch deshalb, weil ihre Gleichstellung von Patenten und Betriebsgeheimnissen sachlich nicht begr\u00fcndet ist. Patente unterscheiden sich von Betriebsgeheimnissen grundlegend dadurch, dass die Patenten zugrunde liegenden technischen Lehren bewusst offengelegt und ver\u00f6ffentlicht werden, um in den Genuss von Patentschutz zu kommen. Insofern stellt die Verletzung von Betriebsgeheimnissen qualitativ noch gr\u00f6\u00dferes Unrecht dar, das es gerechtfertigt erscheinen l\u00e4sst, im Falle der Verletzung von Betriebsgeheimnissen entsprechend der \u201eMakeltheorie\u201c des BGH dem Verletzten die Herausgabe des gesamten Verletzergewinns anzuordnen, w\u00e4hrend bei Patenten der Anteil der Schutzrechtsverletzung im Einzelfall ma\u00dfgeblich bleiben muss. Es ist insofern keineswegs \u201eunlogisch\u201c, im Falle von Patentverletzungen einen geringeren Schadensersatz zuzusprechen als im Falle der Verletzung von Betriebsgeheimnissen. Allein der Umstand, dass sich die benutzte patentgem\u00e4\u00dfe Lehre qualitativ auf das Verletzungsprodukt auswirkte, rechtfertigt entgegen der Meinung der Kl\u00e4gerin allein nicht die Absch\u00f6pfung des vollst\u00e4ndigen Verletzergewinns. Der Senat teilt auch nicht die Bef\u00fcrchtung der Kl\u00e4gerin, dass auf dieser Basis die Gefahr bestehe, dass deshalb technische Lehren grunds\u00e4tzlich lieber als Betriebsgeheimnis geh\u00fctet anstatt als Patent offengelegt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob der Vorwurf der Kl\u00e4gerin, wonach die Beklagten das Klagepatent vors\u00e4tzlich verletzt h\u00e4tten (siehe im Einzelnen insbesondere Schriftsatz vom 25.10.2011, S. 20 bis 23 oben, Blatt 497 ff. GA), zutrifft. Denn der Verschuldensgrad ist f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des Anteils der Patentverletzung am Gesamtgewinn kein ma\u00dfgebliches Kriterium. Insofern ist es im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht sich mit dieser Frage trotz entsprechenden erstinstanzlichen Sachvortrages nicht auseinandergesetzt hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDem deutschen Schadensersatzrecht sind &#8211; wie auch die Kl\u00e4gerin einr\u00e4umt &#8211; Strafschadensersatzleistungen zwecks Sanktionierung schuldhafter Verletzungshandlungen fremd (vgl. nur BGH, NJW 1992, 3096, 8. Leitsatz). Auch im Rahmen des \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG ist f\u00fcr einen Strafschadensersatz kein Raum, was bereits im Wortlaut der gesetzlichen Regelung dadurch zum Ausdruck kommt, dass \u201ebei der Bemessung des Schadensersatzes auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, ber\u00fccksichtigt werden kann.\u201c In den Worten \u201edurch die Verletzung des Rechts erzielt hat\u201c kommt zum Ausdruck, dass es allein darum geht, den Gewinn abzusch\u00f6pfen, der gerade auf der unerlaubten Nutzung des Immaterialguts beruht. Als Obergrenze f\u00fcr den billigen Ausgleich dient der gerade auf der Verletzung des Patents beruhende Gewinnanteil, die selbst in F\u00e4llen vors\u00e4tzlicher Verletzungshandlungen nicht \u00fcberschritten werden darf. Der Gewinnanteil der Benutzung der technischen Lehre durch einen Patentverletzer bemisst sich indes danach, ob und inwieweit dadurch die Kaufentscheidung des Kunden bestimmt wurde. Daran vermag auch der Umstand, dass keine strenge Kausalit\u00e4tspr\u00fcfung, sondern eine wertende Betrachtung geboten ist, nichts zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers kodifiziert \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG in seiner seit dem 1. September 2008 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) die in der \u201eGemeinkostenanteil\u201c-Entscheidung des BGH aufgestellten Grunds\u00e4tze zur Bemessung des Verletzergewinns; diese sollten durch das Umsetzungsgesetz nicht ver\u00e4ndert werden (vgl. Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16\/5048, S. 33, S. 37).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Auslegung des \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG steht auch mit der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (\u201eDurchsetzungsrichtlinie\u201c) im Einklang, weshalb auch keine richtlinienkonforme Auslegung dergestalt geboten ist, dass im Falle vors\u00e4tzlicher Patentverletzungen ein Betrag zu erstatten w\u00e4re, der h\u00f6her ist als der objektiv anhand des Kaufentschlusses ermittelte Kausalanteil. Die gesetzliche Regelung in \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG stellt also entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin keinen \u201egemeinschaftsrechtswidrigen Sonderweg\u201c dar.<\/p>\n<p>Ausweislich des Erw\u00e4gungsgrundes 26 der Durchsetzungsrichtlinie ist gerade \u201enicht die Einf\u00fchrung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz, sondern eine Ausgleichsentsch\u00e4digung f\u00fcr den Rechtsinhaber auf objektiver Grundlage unter Ber\u00fccksichtigung der ihm entstandenen Kosten\u201c bezweckt. In Anbetracht dieser Ausf\u00fchrungen kann eine Grundlage zur Sanktionierung vors\u00e4tzlicher Verletzungen auch nicht unter Berufung auf Art. 3 Abs. 2 der Durchsetzungsrichtlinie, wonach Ma\u00dfnahmen zur Durchsetzung des geistigen Eigentums unter anderem \u201eabschreckend\u201c wirken sollen, hergeleitet werden. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, \u201edas Element der Abschreckung werde am ehesten in der M\u00f6glichkeit der Absch\u00f6pfung des Verletzergewinns gesehen\u201c (vgl. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 460, 462 f; Goldmann, WRP 2011, 950, 964). Dementsprechend wird auch im Art. 13 der Durchsetzungsrichtlinie, welcher sich explizit der Thematik des Schadensersatzes widmet, nicht etwa vorgegeben, dass vors\u00e4tzliches Handeln dazu f\u00fchren m\u00fcsse, dass ein Schadensersatz zuzusprechen sei, der \u00fcber den Anteil hinausgeht, welcher auf der Verletzungshandlung beruht. Soweit der Erw\u00e4gungsgrund 17 der Durchsetzungsrichtlinie besagt, dass gegebenenfalls des vors\u00e4tzlichen oder nicht vors\u00e4tzlichen Charakters der Rechtsverletzung geb\u00fchrend Rechnung getragen werden soll, gibt die Durchsetzungsrichtlinie lediglich Anlass zu einer Differenzierung nach Verschuldensgraden in der Weise, dass im Falle leichteren Verschuldens ein geringerer Schadensersatzbetrag zuzusprechen sein k\u00f6nnte (vgl. v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 460, 465).<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt mit R\u00fccksicht auf den auch im deutschen Schadensersatzrecht anerkannten Gedanken der Abschreckung und Pr\u00e4vention (vgl. v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 460, 465).<\/p>\n<p>6)<br \/>\nDer Ansicht der Kl\u00e4gerin, in F\u00e4llen einer vors\u00e4tzlichen Patentverletzung, der eine gesch\u00e4ftsanbahnende Anfrage des Verletzers vorausgegangen ist, sei es naheliegend, den \u201egerechten Ausgleich\u201c f\u00fcr den verletzten Schutzrechtsinhaber in der Weise zu berechnen, dass der Verletzte so gestellt werde, wie wenn das von dem Patentverletzer angefragte Gesch\u00e4ft mit dem Schutzrechtsinhaber zustande gekommen w\u00e4re, ist zu widersprechen. Denn diese Argumentation, mit der die Kl\u00e4gerin geltend macht, in diesem Falle einen Rohertrag von 547.523,20 EUR erzielt haben zu k\u00f6nnen, verkennt, dass die Kl\u00e4gerin insoweit die Berechnungsmethoden des Verletzergewinns und des entgangenen Gewinns miteinander vermengt, was f\u00fcr einen abgegrenzten Schadensfall indes nicht zul\u00e4ssig ist (vgl. BGH, GRUR 1980, 841 \u2013 Tolbutamid; kritisch zu diesem Grundsatz mit R\u00fccksicht auf die Durchsetzungsrichtlinie Goldmann, WRP 2011, 950).<\/p>\n<p>7)<br \/>\nSchlie\u00dflich verm\u00f6gen die kl\u00e4gerischen Hinweise auf eine ganze Reihe gerichtlicher Entscheidungen (vgl. insbesondere den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 25. Oktober 2011, S. 4 f., Bl. 401 f. GA) keine taugliche Grundlage daf\u00fcr zu liefern, dass der Kausalanteil vorliegend auf mehr als 10 % zu sch\u00e4tzen w\u00e4re. Die Kl\u00e4gerin verkennt insoweit, dass die Sch\u00e4tzung des Kausalanteils eine reine Einzelfallbetrachtung darstellt, weshalb entsprechende Gesamtergebnisse in anderen Fallkonstellationen &#8211; m\u00f6gen die hiesigen Beklagten auch dort im Einzelfall ebenfalls Verletzer gewesen sein &#8211; a priori nicht \u00fcbertragbar sind. So beginnt die Bandbreite der dem Senat bekannten Entscheidungen zum Verletzergewinn beispielsweise mit einem zuerkannten Kausalanteil von 5 % (Senat, Az. I-2U 61\/08, Urteil vom 25. M\u00e4rz 2010). Dies allein zeigt bereits, dass eine generalisierende Betrachtung dahingehend, dass es einen Mindestkausalanteil in einer bestimmten Gr\u00f6\u00dfenordnung von mehr als 10 % geben m\u00fcsse, nicht zutreffend sein kann.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Kl\u00e4gerin diesbez\u00fcglich vielfach Entscheidungen aus dem Bereich des Design- und Kennzeichenrecht in Bezug nimmt. Hinsichtlich dieser liegt indes eine h\u00f6here Kaufentschlussrelevanz schon deshalb besonders nahe, weil der Gegenstand der Nachahmung dort vielfach erheblicher leichter f\u00fcr den Verbraucher erkennbar ist.<\/p>\n<p>8)<br \/>\nAuch das Argument der Kl\u00e4gerin, dass sich zwischen dem absch\u00f6pfbaren zivilrechtlichen Verletzergewinn und den Rechtsfolgen, die sich wegen der Strafbarkeit der Patentverletzung gem\u00e4\u00df \u00a7 142 PatG, \u00a7\u00a7 73 ff. StGB ergeben, eine Bewertungskongruenz ergeben m\u00fcsse, \u00fcberzeugt nicht. Daher bedarf es auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keiner Aufkl\u00e4rung in tats\u00e4chlicher Hinsicht, ob die Verletzungshandlungen der Beklagten vors\u00e4tzlich erfolgten. Selbst wenn der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten Schadensersatzanspr\u00fcche nicht nur gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG, sondern auch gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 142 StGB als Schutzgesetz zustehen sollten, erg\u00e4be sich kein h\u00f6herer Schadensersatzbetrag:<\/p>\n<p>Richtig ist zwar, dass im Falle der Anordnung eines Verfalls nach \u00a7 73 StGB zugunsten der Staatskasse aufgrund einer vors\u00e4tzlichen Straftat das sog. Bruttoprinzip gilt, d.h. dass bei der Ermittlung des Tatgewinns die Kosten und Aufwendungen des T\u00e4ters g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt bleiben, wobei die Wirkungen des Verfalls insoweit nicht eintreten, als dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erf\u00fcllung dem T\u00e4ter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen w\u00fcrde. Aus der Geltung des Bruttoprinzips beim strafrechtlichen Verfall nach \u00a7 73 StGB ist jedoch nicht zu folgern, dass auch der zivilrechtlich geschuldete Schadensersatz eine vollst\u00e4ndige Absch\u00f6pfung des Verletzergewinns nach sich zu ziehen h\u00e4tte. Abgesehen davon, dass die Argumentation der Kl\u00e4gerin nicht zum Thema der H\u00f6he des Kausalanteils passt, sondern eher die Frage der Abzugsf\u00e4higkeit von Kosten des Verletzers betr\u00e4fe, verkennt die Kl\u00e4gerin, dass der zivilrechtliche Schadensersatz und der strafrechtliche Verfall im Wesentlichen ganz andere Zielsetzungen haben. W\u00e4hrend der zivilrechtliche Schadensersatz \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 keinen Strafschadensersatz kennt, kommt dem Verfall in Form der Bruttoabsch\u00f6pfung straf\u00e4hnlicher Charakter zu (vgl. zu der im Einzelnen sehr streitigen Einordnung n\u00e4her Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der\/Eser, StGB, 28. Auflage, \u00a7 73 Rn 19). Insofern begegnet es keinen Bedenken, dass der Fiskus im Einzelfall unter Umst\u00e4nden wesentlich st\u00e4rker an rechtswidrigen Tatgewinnen partizipieren kann als der Verletze selbst.<\/p>\n<p>9)<br \/>\nIn der \u201eGemeinkostenanteil\u201c-Entscheidung hat der BGH es abgelehnt, Vertriebsbem\u00fchungen, denen der Verletzer seine Umsatzerfolge zuschreibt, als gewinnmindernden Faktor zu ber\u00fccksichtigen: Es sei dem Verletzer verwehrt, geltend zu machen, der erzielte Verletzergewinn beruhe zum Teil auf seinen besonderen eigenen Vertriebsleistungen (wie der Ausnutzung seiner Gesch\u00e4ftsbeziehungen, dem Einsatz seiner Vertriebskenntnisse, des guten Rufs des Verletzers und dergleichen). Zur Begr\u00fcndung wird darauf verwiesen, dass nach der gesetzlichen Regelung der gesamte vom Verletzer erzielte Gewinn herauszugeben sei, ohne R\u00fccksicht darauf, ob der Verletzte diesen Gewinn in gleicher H\u00f6he h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen; mit der Einschr\u00e4nkung, welche sich daraus ergebe, dass der Gewinn nur insoweit heraus verlangt werden k\u00f6nne, wie er auf der Rechtsverletzung beruht, sollten nicht die Vertriebsleistungen des Verletzers honoriert werden, sondern lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das verletzende Erzeugnis keine identische Nachbildung des gesch\u00fctzten Gegenstandes darstelle, sondern besondere Eigenschaften aufweise, die f\u00fcr den erzielten Erl\u00f6s bedeutsam seien.<\/p>\n<p>Es kann vorliegend offen bleiben, ob hinsichtlich dieser Argumentation zu ber\u00fccksichtigen ist, dass Gegenstand der \u00bbGemeinkostenanteil\u00ab-Entscheidung ein geschmacksmustergesch\u00fctzter Ring war und dass sich Schmuckst\u00fccke in der Regel gerade und vor allem wegen ihres Designs verkaufen, w\u00e4hrend &#8211; wie hier &#8211; Fallkonstellationen denkbar sind, bei denen das Klagepatent lediglich eine Detailverbesserung zum Gegenstand hat, von deren Vorhandensein der Vermarktungserfolg nicht entscheidend abh\u00e4ngt, weil auch nicht erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestattete Vorrichtungen praktisch brauchbar sind und ihre Abnehmer finden (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn 2027) . Aufgrund der \u00fcbrigen zuvor erl\u00e4uterten \u00dcberlegungen zu den Kausalfaktoren &#8211; allen voran der zu vernachl\u00e4ssigenden Bedeutung der technischen Lehre des Klagepatents f\u00fcr den Kaufentschluss &#8211; h\u00e4lt der Senat unabh\u00e4ngig von dieser Rechtsfrage bereits keinen h\u00f6heren Kausalanteil als 10 % f\u00fcr angemessen, so dass die Frage nach der Auswirkung der Vertriebsbem\u00fchungen der Beklagten letztlich nicht entscheidungserheblich ist, da sich allenfalls noch eine Abweichung nach unten ergeben k\u00f6nnte. Selbst die Beklagten haben jedoch das landgerichtliche Urteil nicht mit der Zielsetzung angegriffen, dass ein noch geringerer Kausalanteil als 10 % in Ansatz zu bringen sei, sondern allein geltend gemacht, dass bestimmte Kostenpositionen verfehlt als nicht abzugsf\u00e4hig eingestuft wurden.<\/p>\n<p>10)<br \/>\nBetr\u00e4gt der angemessene Kausalanteil nach alledem 10 %, so kann die Kl\u00e4gerin noch die Zahlung folgender Betr\u00e4ge verlangen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMit Blick auf Verletzungshandlungen der B GmbH hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer 3.183,91 EUR, wie sich aus folgender Rechnung ergibt:<\/p>\n<p>96.571,05 EUR (siehe oben unter II.2) b) cc)) * 10 % (Kausalanteil) \u2013 6.473,20 EUR(anerkannter und bereits gezahlter Teilbetrag) = 3.891,91 EUR.<\/p>\n<p>F\u00fcr diesen Betrag haftet nunmehr als Rechtsnachfolgerin der B GmbH die Beklagte zu 1) (\u00a7 20 Abs. 1 S. 1 UmwG) gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHinsichtlich der von der Beklagten zu 1) selbst begangenen Verletzungshandlungen, hinsichtlich derer in zweiter Instanz allein der ma\u00dfgebliche Kausalanteil in Streit steht, verbleibt es bei dem erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 21.957,97 EUR.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Zinsentscheidungen des Landgerichts ausweislich ihrer zuletzt angek\u00fcndigten Berufungsantr\u00e4ge \u2013 zu Recht \u2013 nicht mehr angegriffen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich f\u00fcr die erste Instanz aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO und f\u00fcr die zweite Instanz aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 13.09.2012, welcher lediglich Rechtsansichten wiedergibt, veranlasste nicht zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die grunds\u00e4tzlichen Fragen zur Abzugsf\u00e4higkeit von Gemeinkosten sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Geschmacksmusterrecht, zum Markenrecht und zum erg\u00e4nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gekl\u00e4rt. Ansonsten wirft die Rechtssache als reine Einzelfallentscheidung weder entscheidungserhebliche Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung noch solche auf, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1981 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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