{"id":4713,"date":"2012-12-06T17:00:58","date_gmt":"2012-12-06T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4713"},"modified":"2016-05-23T13:48:17","modified_gmt":"2016-05-23T13:48:17","slug":"2-u-7199-raumluft-klimatisierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4713","title":{"rendered":"2 U 71\/99 &#8211; Raumluft-Klimatisierung"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1962<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. Dezember 2012, Az. 2 U 71\/99<!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Februar 1999 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 511.291,88 Euro (1 Million Deutsche Mark) festgesetzt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 294 XXX (Klagepatent, Anlage K 1, Anlage BB 3) betreffend ein raumlufttechnisches Ger\u00e4t, dessen deutscher Teil bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 38 67 XXY gef\u00fchrt wird. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten seit dessen Ablauf auf Rechnungslegung und Schadenersatz \u2013 die Beklagte zu 1. auch auf Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung \u2013 in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 4. Juni 1988 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 8. Juni 1987 eingereicht und am 14. Dezember 1988 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am<br \/>\n2. Januar 1992 bekannt gemacht worden. Am 4. Juni 2008 ist das Klagepatent nach Ablauf seiner gesetzlichen Schutzfrist erloschen.<\/p>\n<p>Im Einspruchsverfahren hat die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent mit folgendem Anspruch 1 aufrecht erhalten (vgl. die als Anlage K 3 vorgelegte Entscheidung vom 17. September 1996):<\/p>\n<p>Raumlufttechnisches Ger\u00e4t mit einem Geh\u00e4use (1), in dem unabh\u00e4ngig voneinander antreibbare Zuluftventilatoren (42) und Fortluftventilatoren (41) f\u00fcr getrennte Zuluft- und Fortluftstr\u00f6me, ein Kondensator (32), ein Verdampfer (33) und\/oder ein W\u00e4rmerohr (34) sowie wahlweise ein oder mehrere Filter (31) und mehrere die Luftstr\u00f6me in Abh\u00e4ngigkeit von der Au\u00dfenlufttemperatur und der gew\u00fcnschten Raumlufttemperatur und \u2013feuchtigkeit steuernde, auf der Saugseite der Ventilatoren angeordnete Klappensysteme (64, 65) vorgesehen sind, das mindestens einen Au\u00dfenluftanschluss (8), Fortluftanschluss (11), R\u00fcckluftanschluss (7) und Zuluftanschluss (10) und zwei str\u00f6mungsseitig nebeneinander angeordnete und gegenseitig abgeschottete Kammern aufweist, wobei die erste Kammer (23) mit dem R\u00fcckluftanschluss (7) und beide Kammern (23, 24) mit den Klappensystemen (64, 65) verbunden sind, die so angeordnet und steuerbar sind, dass das raumlufttechnische Ger\u00e4t im reinen Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampfers (33), Kondensators (32) und\/oder W\u00e4rmerohrs (34), im reinen Au\u00dfenluftbetrieb oder in einem Mischbetrieb mit einer Mischung der Au\u00dfenluft und R\u00fcckluft betreibbar ist, und zwei R\u00fcckluftstr\u00f6me (RL) und\/oder Au\u00dfenluftstr\u00f6me (AL) unabh\u00e4ngig voneinander sowohl in den Zuluftstrom (ZL) als auch in den Fortluftstrom (FL) einspeisbar sind.<\/p>\n<p>Nachdem das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatentes auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. mit Urteil vom 16. November 2004 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hatte, erhielt der Bundesgerichtshof das Schutzrecht mit Urteil vom 2. April 2009 (Xa ZR 52\/05, Anlage BB 1) in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrecht; zus\u00e4tzlich zu den Merkmalen der von der Kl\u00e4gerin im Nichtigkeitsverfahren verteidigten eingeschr\u00e4nkten Fassung nahm er auch Merkmale aus dem bisherigen Unteranspruch 2 in den neuen Hauptanspruch 1 auf. In dieser von der Kl\u00e4gerin nunmehr geltend gemachten Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatentes folgenderma\u00dfen (vom Bundesgerichtshof hinzugef\u00fcgte Merkmale sind durch Fettdruck, im Verfahren vor dem Bundespatentgericht hinzugekommene Merkmale kursiv hervorgehoben):<\/p>\n<p>1. Raumlufttechnisches Ger\u00e4t mit<br \/>\n1.1 einem Geh\u00e4use (1),<br \/>\n1.2 jeweils mindestens einem R\u00fcckluftanschluss (7), Au\u00dfenluftanschluss (8), Fortluftanschluss (11) und Zuluftanschluss (10),<br \/>\n1.3 unabh\u00e4ngig voneinander antreibbaren Zuluftventilatoren (42) und Fortluftventilatoren (41) f\u00fcr getrennte Zuluft- und Fortluftstr\u00f6me,<br \/>\n1.4 einem Kondensator (32), einem Verdampfer (33) und\/oder einem W\u00e4rmerohr (34) sowie wahlweise einem oder mehreren Filtern (31),<br \/>\n1.5 mehreren Klappensystemen (64, 65) und<br \/>\n1.6 einem zus\u00e4tzlichen Klappensystem (60), das in einem zus\u00e4tzlichen R\u00fcckluftanschluss (9) angeordnet ist.<\/p>\n<p>2. In dem Geh\u00e4use sind zwei Kammern (23, 24) str\u00f6mungsseitig nebeneinander angeordnet und gegenseitig abgeschottet, wobei<br \/>\n2.1 die erste Kammer (23) mit dem Au\u00dfenluftanschluss (8) verbunden ist,<br \/>\n2.2 die zweite Kammer (24) mit dem R\u00fcckluftanschluss (7) verbunden ist,<br \/>\n2.3 beide Kammern (23, 24) mit den Klappensystemen (64, 65) verbunden sind.<\/p>\n<p>3. Die Klappensysteme (64, 65)<br \/>\n3.1 sind auf der Saugseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet und<br \/>\n3.2 steuern die Luftstr\u00f6me in Abh\u00e4ngigkeit von der Au\u00dfenlufttemperatur und der gew\u00fcnschten Raumlufttemperatur und \u2013feuchtigkeit.<\/p>\n<p>4. Die Klappensysteme (64, 65) sind so angeordnet und steuerbar, dass folgende Betriebsweisen des raumlufttechnischen Ger\u00e4ts m\u00f6glich sind:<br \/>\n4.1 ein reiner Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampers (33), Kondensators (32),<br \/>\n4.2 ein reiner Au\u00dfenluftbetrieb, bei dem Au\u00dfenluft (AL) \u00fcber den Verdampfer (33) und den Zuluftventilator (42) an den Zuluftanschluss (10) und R\u00fcckluft (RL) \u00fcber den Kondensator (32) und den Fortluftventilator (41) an den Fortluftanschluss (11) angegeben wird, oder<br \/>\n4.3 ein Mischbetrieb mit einer Mischung der Au\u00dfenluft und R\u00fcckluft, bei dem zwei R\u00fcckluftstr\u00f6me (RL) und\/oder Au\u00dfenluftstr\u00f6me (AL) unabh\u00e4ngig voneinander sowohl \u00fcber den Verdampfer (33) in den Zuluftstrom (ZL) als auch \u00fcber den Kondensator (32) in den Fortluftstrom (FL) einspeisbar sind.<\/p>\n<p>5. Das zus\u00e4tzliche Klappensystem (60)<br \/>\n5.1. ist auf der Druckseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet und<br \/>\n5.2. steuert die Fortluftmenge oder den R\u00fcckluftanteil des Fortluftstroms (FL).<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 4A bis 7B der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, wobei verschiedene m\u00f6gliche Betriebsarten dargestellt werden und die mit A bezeichneten Figuren das Ger\u00e4t jeweils in Seitenansicht und die mit B bezeichneten Figuren es jeweils in Draufsicht zeigen. Die Figuren 4A und 4B stellen das Ger\u00e4t im reinen Au\u00dfenluftbetrieb dar, die Figuren 5A und 5B zeigen den reinen Umluftbetrieb unter Einbeziehung des Verdampfers und des Kondensators, die Figuren 6A und 6B den reinen Umluftbetrieb mit indirekter K\u00fchlung durch das W\u00e4rmerohr und die Figuren 7A und 7B einen Mischbetrieb, bei dem R\u00fcckluft und Au\u00dfenluft der ersten Kammer zugef\u00fchrt werden und in von der Stellung des ersten Klappensystems abh\u00e4ngigem Verh\u00e4ltnis miteinander vermischt und \u00fcber das Filter- und Klimamodul zum Zuluftventilator geleitet wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents die Beklagten zu 2. und 3. waren, stellte her und vertrieb bis 1993 raumlufttechnische Ger\u00e4te zur Klimatisierung thermisch hoch belasteter R\u00e4ume f\u00fcr den Dauerbetrieb in Vermittlungsstellen und EDV-Zentren, die in den hier interessierenden Einzelheiten in der als Anlage K6 \u00fcberreichten Werbeschrift (Raumk\u00fchlger\u00e4te Typ AKG 453 P) n\u00e4her beschrieben und in der diesem Prospekt entnommenen und von der Kl\u00e4gerin als Anlage K9 zu den Akten gereichten mit den Bezugszeichen des Klagepatentes versehenen Zeichnung schematisch dargestellt sind; erg\u00e4nzend wird auf die nachstehend wiedergegebene Schemazeichnung gem\u00e4\u00df Anlage BB 4 Bezug genommen. Die Beklagten haben zur weiteren Erl\u00e4uterung die Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 15 vorgelegt.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin meint, dieses Ger\u00e4t verwirkliche die in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df und dessen Vertrieb habe schuldhaft die Rechte aus dem Klagepatent verletzt, halten die Beklagten die gegen sie erhobenen Anspr\u00fcche f\u00fcr unberechtigt und haben erstinstanzlich geltend gemacht, bei dem angegriffenen Ger\u00e4t habe entgegen der Lehre des Klagepatentes nur eine Luftkammer \u2013 n\u00e4mlich die Au\u00dfenluftkammer \u2013 eine ihr zugeordnete Klappe (14Y2), nicht aber die R\u00fcckluftkammer. Beide Kammern seien auch nicht gegeneinander abgeschottet, sondern durch die zwischen ihnen angeordnete weitere Klappe (14Y3) miteinander verbindbar, l\u00e4gen nicht in Str\u00f6mungsrichtung nebeneinander und wiesen auch nicht jeweils f\u00fcr sich zwei steuerbare Klappen \u2013 eine zur Verbindung mit dem Zuluft- und eine weitere zur Verbindung mit dem Fortluftstrom \u2013 auf. Au\u00dferdem werde die eingesaugte R\u00fcckluft nicht \u00fcber den Kondensator\/Verdampfer gef\u00fchrt, und ein reiner Umluftbetrieb sei nicht vorgesehen. Entgegen der unter Schutz gestellten technischen Lehre werde der Mischbetrieb ohne steuerbare Klappensysteme herbeigef\u00fchrt. Ob die Klappe (14Y3) zwischen dem R\u00fcckluft-Fortluft-Strom und dem Au\u00dfenluft-Zuluft-Strom als Durchtritt f\u00fcr einen Zuluft- oder Au\u00dfenluftanteil diene, h\u00e4nge nicht ma\u00dfgeblich von der Steuerung der Klappensysteme ab, sondern von derjenigen des jeweiligen Ventilators. Dar\u00fcber hinaus sei es nicht m\u00f6glich, gleichzeitig sowohl den R\u00fcck- als auch den Au\u00dfenluftstrom jeweils in zwei Teilstr\u00f6me aufzuteilen; wie sich aus Anlage B15 ergebe, sei ein Mischbetrieb nur unter Beimischung von R\u00fcck- zur Au\u00dfenluft m\u00f6glich, aber nicht umgekehrt. Abgesehen davon sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlage B 2 nicht erfinderisch und habe die Beklagte zu 1. ein privates Vorbenutzungsrecht, nachdem sie ein in den hier interessierenden Einzelheiten mit dem angegriffenen Ger\u00e4t \u00fcbereinstimmendes raumlufttechnisches Ger\u00e4t gem\u00e4\u00df Anlage B 8 und die zu ihrer Firmengruppe geh\u00f6rende Firma Schobel ein \u00e4hnliches in Anlage<br \/>\nB 17 gezeigtes Ger\u00e4t vor dem Priorit\u00e4tstag benutzt habe.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat mit Urteil vom 23. Februar 1999 der \u2013 seinerzeit noch auf Anspruch 1 in der von der Technischen Beschwerdekammer aufrecht erhaltenen Fassung gest\u00fctzten Klage \u2013 entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,&#8211; DM \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>raumlufttechnische Ger\u00e4te mit einem Geh\u00e4use, in dem unabh\u00e4ngig voneinander antreibbare Zuluftventilatoren und Fortluftventilatoren f\u00fcr getrennte Zuluft- und Fortluftstr\u00f6me, ein Kondensator, ein Verdampfer und\/oder ein W\u00e4rmerohr sowie wahlweise ein oder mehrere Filter und mehrere die Luftstr\u00f6me in Abh\u00e4ngigkeit von der Au\u00dfenlufttemperatur und der gew\u00fcnschten Raumlufttemperatur und \u2013feuchtigkeit im Zusammenwirken mit der Ventilatorsteuerung steuernde, auf der Saugseite der Ventilatoren angeordnete Klappensysteme vorgesehen sind, die mindestens einen Au\u00dfenluftanschluss, einen Fortluftanschluss, einen R\u00fcckluftanschluss und einen Zuluftanschluss und zwei str\u00f6mungsm\u00e4\u00dfig nebeneinander angeordnete und gegenseitig abgeschottete Kammern aufweisen, wobei die erste Kammer mit dem Au\u00dfenluftanschluss und die zweite Kammer mit dem R\u00fcckluftanschluss und beide Kammern mit den Klappensystemen verbunden sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Klappensysteme so angeordnet und steuerbar sind, dass die raumlufttechnischen Ger\u00e4te im reinen Umluftbetrieb, im reinen Au\u00dfenluftbetrieb oder in einem Mischbetrieb mit einer Mischung der Au\u00dfen- und R\u00fcckluft betreibbar sind, bei dem zwei R\u00fcckluftstr\u00f6me und\/oder Au\u00dfenluftstr\u00f6me unabh\u00e4ngig voneinander sowohl in den Zuluftstrom als auch in den Fortluftstrom einspeisbar sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Januar 1989 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<br \/>\n&#8211; von den Beklagten zu 2. und 3. s\u00e4mtlichen Angaben und von der Beklagten zu 1. die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 2. Februar 1992 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 14. Januar 1989 bis zum 1. Februar 1992 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 2. Februar 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Das Landgericht h\u00e4lt die Lehre des damals geltenden Klagepatentanspruches 1 in dem angegriffenen Ger\u00e4t f\u00fcr zum Teil nach ihrem technisch verstandenen Wortsinn und im \u00dcbrigen mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln f\u00fcr verwirklicht. Wegen der Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie haben zun\u00e4chst ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und erg\u00e4nzt; dar\u00fcber hinaus haben sie die Verj\u00e4hrungseinrede erhoben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie hat das angefochtene Urteil verteidigt und ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen erg\u00e4nzt.<\/p>\n<p>Nachdem das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatentes im hier geltend gemachten Umfang f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hatte, setzte der Senat die Verhandlung im vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 17. M\u00e4rz 2005 (Bl. 452 d.A.) bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens aus. Mit Schriftsatz vom 4. August 2011 (Bl. 471 ff. d.A.) hat die Kl\u00e4gerin das Verfahren wieder aufgenommen und macht Anspruch 1 nunmehr in der vom Bundesgerichtshof eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend; mit R\u00fccksicht auf den Ablauf des Schutzrechtes erkl\u00e4rt sie die bisher geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche f\u00fcr erledigt; die \u00fcbrigen Antr\u00e4ge begrenzt sie bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist. Sie f\u00fchrt erg\u00e4nzend aus, die Verwirklichung des neu in den Anspruch aufgenommenen Merkmals 1.6 der nachstehenden Merkmalsgliederung ergebe sich aus der Anlage K 6, Zeichnung Nr. 2 zu Kapitel T 14.1. Das zus\u00e4tzliche Klappensystem im Sinne dieses Merkmals sei das Klappensystem (17Y2, vgl. a. Anl. BB 4 S. 3 und 4), das in einem zus\u00e4tzlichen R\u00fcckluftanschluss angeordnet sei und als Bypass um den Kondensator herumgef\u00fchrt werde. Das angegriffene Ger\u00e4t entspreche ferner dem ebenfalls neu hinzugekommenen Merkmal 5 der nachstehenden Gliederung. Das Klappensystem (17Y2) befinde sich auf der Druckseite des Zuluftventilators (6m1); diesen m\u00fcsse der durch den Bypass gef\u00fchrte Luftstrom nicht mehr passieren. Weil der Zuluftventilator (6m1) den Raum unter \u00dcberdruck halte, stehe dieser auch im Abluft- bzw. R\u00fcckluftstrom. Das Klappensystem (17Y2) sei in Druckrichtung beaufschlagt im Verh\u00e4ltnis zum Zuluftventilator (6m1) und steuere je nach Stellung der Klappen zwischen offen und geschlossen die Fortluftmenge oder den R\u00fcckluftanteil des Fortluftstroms.<\/p>\n<p>Wie die Anlagen K 13 und BB 4 belegten, erm\u00f6gliche das angegriffene Ger\u00e4t einen reinen Au\u00dfenluftbetrieb, bei dem die Au\u00dfenluft \u00fcber Verdampfer und Zuluftventilator an den Zuluftanschluss und die R\u00fcckluft \u00fcber den Kondensator und den Fortluftventilator an den Fortluftanschluss abgegeben werde. Schlie\u00dflich werde das Merkmal 4.3 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Das \u00d6ffnen der Klappe (14Y3) erm\u00f6gliche einen Mischbetrieb mit einer Mischung von Au\u00dfen- und R\u00fcckluft, bei dem zwei R\u00fcckluft- und\/oder Au\u00dfenluftstr\u00f6me unabh\u00e4ngig voneinander sowohl \u00fcber den Verdampfer in den Zuluftstrom als auch \u00fcber den Kondensator in den Fortluftstrom einspeisbar seien; hierzu beruft sich die Kl\u00e4gerin auf die Zeichnungen der Anlagen K 15\/16 und die Anlagen K 17\/18.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche die im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommenen Merkmale nicht. Die \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 1.6 der nachstehenden Merkmalsgliederung scheitere daran, dass der durch die Klappe (17Y2) steuerbare Bypass nicht in einem zus\u00e4tzlichen R\u00fcckluftanschluss liege, sondern in Serie mit dem ohnehin vorhandenen R\u00fcckluftanschluss (AB) gelegt sei. Die Klappe (17Y2) sei auch kein zus\u00e4tzliches System, da es schon nach Ansicht der Kl\u00e4gerin zusammen mit dem Vorrichtungsteil (17Y1) die Klappensysteme im Sinne des Merkmals 1.5 bilde. Entgegen dem neu hinzugekommenen Merkmal 5.1 sei die Klappe (17Y2) nicht auf der Druck-, sondern auf der Saugseite der Ventilatoren angeordnet. Entgegen Merkmal 5.2 steuere diese Klappe auch nicht, sondern kenne nur die Positionen offen (bei eingeschalteter K\u00e4ltemaschine) und geschlossen (bei abgeschalteter K\u00e4ltemaschine), aber keine Zwischenstellungen. Der Bypass und das Klappensystem (17Y2) k\u00f6nnten Str\u00f6mungshindernisse nicht vollst\u00e4ndig beseitigen, weil die Fortluft den Ventilator (7m1) passieren m\u00fcsse, der ein Str\u00f6mungshindernis darstelle. Der Bypass bringe auch keinen hohen energetischen Vorteil. Der Fortluftventilator m\u00fcsse zwar bei abnehmender Au\u00dfentemperatur weniger Luft nach au\u00dfen abf\u00fchren und verbrauche infolge dessen auch weniger Leistung; das stehe jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Bypass, der bei einer Au\u00dfentemperatur von weniger als 22\u00b0 C immer vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet sei. Nicht verwirklicht sei ferner das Merkmal 4.1. Das Ger\u00e4t k\u00f6nne nicht im reinen Umlaufbetrieb arbeiten. Da der Fortluftventilator immer in Betrieb sei, werde stets auch Abluft nach au\u00dfen abgegeben und durch Au\u00dfenluft ersetzt. Auch k\u00f6nnten Kondensator und Verdampfer nicht hinzugeschaltet werden. Ein Umluftbetrieb mit Str\u00f6mungsf\u00fchrung \u00fcber die Frostschutzklappe (17Y3) sei bei eingeschaltetem Kondensator und Verdampfer nicht m\u00f6glich. Beide w\u00e4ren in diesem Betriebszustand str\u00f6mungstechnisch hintereinander geschaltet und w\u00fcrden vom selben Luftstrom durchstr\u00f6mt. Folglich w\u00fcrde ihm am Kondensator zuerst W\u00e4rme zugef\u00fchrt und sodann am Verdampfer wieder entzogen. In einem solchen Betriebszustand k\u00e4me es innerhalb k\u00fcrzester Zeit zu einer Betriebsst\u00f6rung durch \u00dcberhitzen des Kondensators. Die dort kontinuierlich anfallende W\u00e4rme k\u00f6nnte nicht nach au\u00dfen abgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten halten ihren bisherigen Berufungsantrag aufrecht und widersprechen der Erledigungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die gegnerische Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass der Urteilsausspruch folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Kl\u00e4gerin beantragt hatte, die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung der im Urteilsausspruch des Landgerichts im einzelnen angegebenen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. raumlufttechnische Ger\u00e4te mit<\/p>\n<p>1.1 einem Geh\u00e4use (1),<br \/>\n1.2 jeweils mindestens einem R\u00fcckluftanschluss (7), Au\u00dfenluftanschluss (8), Fortluftanschluss (11) und Zuluftanschluss (10),<br \/>\n1.3 unabh\u00e4ngig voneinander antreibbaren Zuluftventilatoren (42) und Fortluftventilatoren (41) f\u00fcr getrennte Zuluft- und Fortluftstr\u00f6me,<br \/>\n1.4 einem Kondensator (32), einem Verdamper (33) und\/oder einem W\u00e4rmerohr (34) sowie wahlweise einem oder mehreren Filtern (31),<br \/>\n1.5 mehreren Klappensystemen (65, 65) und<br \/>\n1.6 einem zus\u00e4tzlichen Klappensystem (60), das in einem zus\u00e4tzlichen R\u00fcckluftanschluss (9) angeordnet ist;<\/p>\n<p>2. in dem Geh\u00e4use sind zwei Kammern (23, 24) str\u00f6mungsseitig nebeneinander angeordnet und gegenseitig abgeschottet, wobei<br \/>\n2.1 die erste Kammer (23) mit dem Au\u00dfenluftanschluss (8) verbunden ist,<br \/>\n2.2 die zweite Kammer (24) mit dem R\u00fcckluftanschluss (7) verbunden ist,<br \/>\n2.3 beide Kammern (23, 24) mit den Klappensystemen (64, 65) verbunden sind;<\/p>\n<p>3. die Klappensysteme (64, 65)<br \/>\n3.1 sind auf der Saugseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet und<br \/>\n3.2 steuern die Luftstr\u00f6me in Abh\u00e4ngigkeit von der Au\u00dfenlufttemperatur und der gew\u00fcnschten Raumlufttemperatur und \u2013feuchtigkeit;<\/p>\n<p>4. die Klappensysteme (64, 65) sind so angeordnet und steuerbar, dass folgende Betriebsweisen des raumlufttechnischen Ger\u00e4ts m\u00f6glich sind:<br \/>\n4.1 ein reiner Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampfers (33), Kondensators (32),<br \/>\n4.2 ein reiner Au\u00dfenluftbetrieb, bei dem Au\u00dfenluft (AL) \u00fcber den Verdampfer (33) und den Zuluftventilator (42) an den Zuluftanschluss (10) und R\u00fcckluft (RL) \u00fcber den Kondensator (32) und den Fortluftventilator (41) an den Fortluftanschluss (11) angegeben wird, oder<br \/>\n4.3 ein Mischbetrieb mit einer Mischung der Au\u00dfenluft und R\u00fcckluft, bei dem zwei R\u00fcckluftstr\u00f6me (RL) und\/oder Au\u00dfenluftstr\u00f6me (AL) unabh\u00e4ngig voneinander sowohl \u00fcber den Verdamper (33) in den Zuluftstrom (ZL) als auch \u00fcber den Kondensator (32) in den Fortluftstrom (FL) einspeisbar sind;<\/p>\n<p>5. das zus\u00e4tzliche Klappensystem (60)<br \/>\n5.1 ist auf der Druckseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet und<br \/>\n5.2 steuert die Fortluftmenge oder den R\u00fcckluftanteil des Fortluftstroms (FL),<\/p>\n<p>in der Zeit vom 14. Januar 1989 bis zum 4. Juni 2008 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken besessen haben,<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die vorbezeichneten Ger\u00e4te in der Zeit vom 14. Januar 1989 bis zum 4. Juni 2008 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken besessen haben,und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<br \/>\n&#8211; von den Beklagten zu 2. und 3. s\u00e4mtliche Angaben und von der Beklagten zu 1. die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 2. Februar 1992 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>I. III.<br \/>\nes wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I bezeichneten, in der Zeit vom 14. Januar 1989 bis zum 1. Februar 1992 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I bezeichneten, seit dem 2. Februar 1992 bis zum 4. Juni 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadenersatz f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen:<\/p>\n<p>Die Beklagten haben zur Erl\u00e4uterung der Funktionsweise des angegriffenen Ger\u00e4tes weiterhin die Pr\u00fcfberichte des Technischen \u00dcberwachungsvereins Bayern vom 15. Juni 1992 (Anlage F 5.8), vom 16. September 1992 (Anlage F 5.9) und vom 12. Januar 1993 (Anlage F 5.10) vorgelegt.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Zu Unrecht hat das Landgericht der Klage stattgegeben und das angegriffene Ger\u00e4t der Beklagten als klagepatentverletzende wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre bewertet. Jedenfalls die im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommenen Merkmale des Klagepatentanspruches 1 verwirklicht es nicht vollst\u00e4ndig, so dass im Umfang des urspr\u00fcnglich geltend gemachten Unterlassungsanspruches mit Ablauf des Klagepatentes auch keine Erledigung der Hauptsache eintreten konnte. Unter diesen Umst\u00e4nden kann offen bleiben, ob das Ger\u00e4t die \u00fcbrigen Merkmale des Patentanspruches 1 erf\u00fcllt, so dass auch das vor der Aussetzung des Rechtsstreits in Auftrag gegebene Sachverst\u00e4ndigengutachten nicht mehr eingeholt zu werden braucht.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft mit seinem hier interessierenden Anspruch 1 ein raumlufttechnisches Ger\u00e4t. Solche Ger\u00e4te klimatisieren R\u00e4ume, die zum l\u00e4ngeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, aber auch thermisch hoch belastete R\u00e4ume, beispielsweise solche zur Unterbringung von Fernmeldevermittlungsanlagen. Um die Raumtemperatur in einem bestimmten Bereich konstant zu halten, wird in der Regel die erw\u00e4rmte Luft ab- und neue k\u00fchle Luft zugef\u00fchrt. Das Ger\u00e4t hat entsprechend Merkmal 1.2 der nachstehenden Merkmalsgliederung zur Luftaufnahme mindestens je einen R\u00fcck- und einen Au\u00dfenluftanschluss und zur Luftabgabe jeweils mindestens einen Fort- und einen Zuluftanschluss. Im Geh\u00e4use der hier in Rede stehenden raumlufttechnischen Ger\u00e4te befinden sich unabh\u00e4ngig voneinander antreibbare Zuluft- und Fortluftventilatoren f\u00fcr getrennte Zu- und Fortluftstr\u00f6me (Merkmale 1, 1.1 und 1.3 der nachstehenden Merkmalsgliederung), wobei Zuluft diejenige Luft ist, die das Ger\u00e4t dem zu klimatisierenden Raum zuf\u00fchrt und Fortluft diejenige, die es an die Umgebung abgibt. Zur Reduzierung des Energieverbrauchs k\u00f6nnen solche Ger\u00e4te im Umluftbetrieb arbeiten, bei dem der Zuluftstrom aus der aus dem zu klimatisierenden Raum abgesaugten R\u00fcckluft gespeist wird, die, falls erforderlich, \u00fcber einen Kondensator oder Verdampfer geleitet und nachgek\u00fchlt werden kann (Merkmale 1.4 und 4.1 der nachstehenden Merkmalsgliederung). Auch der reine Au\u00dfenluftbetrieb ist m\u00f6glich, bei dem der Zuluftstrom aus (in der Regel k\u00fchler) Au\u00dfenluft gespeist wird, die ggfs. mechanisch geringf\u00fcgig auf das erforderliche Temperaturniveau nachgek\u00fchlt wird (Merkmal 4.2). Au\u00dferdem ist ein Mischbetrieb aus k\u00fchler Au\u00dfen- und warmer R\u00fcckluft m\u00f6glich (Merkmal 4.3), wodurch erhebliche Energie eingespart wird, weil \u00fcber einen gro\u00dfen Zeitraum des Kalenderjahres die gew\u00fcnschte Zuluft-Solltemperatur auch ohne zus\u00e4tzliche mechanische K\u00fchlung erreicht wird. Ferner sind zwei gegeneinander abgeschottete Kammern vorgesehen, deren erste mit einem Au\u00dfenluft- und deren zweite mit einem R\u00fcckluftanschluss verbunden ist (Merkmale 2 bis 2.2): Auf der Saugseite der Ventilatoren sind Klappensysteme angeordnet, mit denen beide Kammern verbunden sind und die die Luftstr\u00f6me in Abh\u00e4ngigkeit von der Au\u00dfenlufttemperatur und der gew\u00fcnschten Raumtemperatur und \u2013feuchtigkeit steuern (Merkmal 2 und Merkmalsgruppe 3), und zwar so, dass die vorgenannten drei Betriebsweisen m\u00f6glich sind (Merkmalsgruppe 4). Die Abk\u00fchlung der vorbeistr\u00f6menden Luft erfolgt mit Hilfe von Verdampfern, die Erw\u00e4rmung mit Hilfe von Kondensatoren; W\u00e4rmerohre k\u00f6nnen die Funktion von Verdampfern und von Kondensatoren erf\u00fcllen (vgl. BGH, Anlage BB 1, Tz. 16).<\/p>\n<p>Ein derartiges Ger\u00e4t beschreibt die franz\u00f6sische Patentanmeldung 2 402 XXZ (Anlage<br \/>\nK 4; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 4\u00b4). Dieses Ger\u00e4t hat zwei in Str\u00f6mungsrichtung nebeneinander angeordnete und voneinander getrennte Kammern, deren erste (2, Bezugszeichen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Abbildungen) einen Verdampfer (3) und einen in Str\u00f6mungsrichtung nachgeordneten Ventilator (20) aufweist, w\u00e4hrend die andere (4) mit einem Kondensator (5) und ebenfalls mit einem in Str\u00f6mungsrichtung nachgeordneten Ventilator (21) versehen ist. Beide Kammern sind \u00fcber ein Klappensystem (28, 29) mit einem Fortluftanschluss (33) und einem R\u00fcckluftanschluss (34) verbunden. Mit Hilfe eines Klappensystems am Eingang der Kammer kann die Kammer (4) mit dem Au\u00dfenluftanschluss (13) verbunden werden. Das andere am Ende der Kammer angeordnete Klappensystem kann den Ausgang des Ger\u00e4ts so steuern, dass die R\u00fcckluft ausschlie\u00dflich den Zuluftstrom speist und das Ger\u00e4t im reinen Umluftbetrieb arbeitet. Es ist auch m\u00f6glich, den Au\u00dfenluftstrom der zweiten Kammer mit dem Zuluftanschluss zu verbinden, w\u00e4hrend die R\u00fcckluft als Fortluft abgef\u00fchrt wird; dann arbeitet das Ger\u00e4t im reinen Au\u00dfenluftbetrieb. Durch entsprechende Steuerung der eingangsseitigen Klappensysteme ist auch ein Mischbetrieb m\u00f6glich, bei dem der Zuluftstrom teilweise mit Au\u00dfen- und teilweise mit R\u00fcckluft versorgt wird. Die eingangsseitigen Klappensysteme (8 und 9) f\u00fcr die erste Kammer (2) und (10 und 11) f\u00fcr die zweite Kammer (4) werden jeweils von einem nicht dargestellten Gest\u00e4nge gesteuert; die vier Gest\u00e4nge sind miteinander verbunden und werden durch einen einzigen Servomotor angetrieben, um eine simultane und richtige Ver\u00e4nderung der Lamellenstellung in Abh\u00e4ngigkeit von der gew\u00fcnschten Betriebsart zu erreichen (deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 4\u00b4 Seite 4 Abs. 3 und 4; Spalte 1 Zeile 20 bis Spalte 2 Zeile 12 der Klagepatentschrift; Technische Beschwerdekammer [TBK] Seite 9 Ziffer 3.1 und Seite 9\/10 des angefochtenen Urteils). Die Klappensysteme sind hierdurch nur simultan und gegenl\u00e4ufig verstellbar, so dass in der einen Klappenextremposition nur die Kammer (2) mit dem Au\u00dfenluft\u2013 und die Kammer (4) mit dem R\u00fccklufteinlass verbunden ist und in der anderen Extremposition die jeweils andere Kammer nur mit dem R\u00fcck- und dem Au\u00dfenlufteinlass verbunden ist und in den Zwischenpositionen unterschiedliche, aber einander jeweils zu 100 % erg\u00e4nzende Au\u00dfen- bzw. R\u00fcckluftanteile in beide Kammern gelangen. Eine Ver\u00e4nderung der Klappenstellung erh\u00f6ht den Anteil des einen Luftstroms in gleichem Ma\u00dfe, wie sie den Anteil des anderen Luftstroms drosselt (TBK, Br\u00fcckenabsatz Seite 10\/11 und Seite 12\/13). Eine unabh\u00e4ngige Steuerung des R\u00fcckluftstroms und des Au\u00dfenluftstroms kann dieses Ger\u00e4t nicht leisten.<\/p>\n<p>Die Aufgabe (das technische Problem) der unter Schutz gestellten Erfindung besteht darin, ein raumlufttechnisches Ger\u00e4t bereitzustellen, bei dem eine variable Regelung des R\u00fcckluftmengenanteils bei der Zufuhr der R\u00fcckluft und der Au\u00dfenluft und den verschiedenen Betriebsarten m\u00f6glich ist; hierdurch soll der Wirkungsgrad des Ger\u00e4tes erh\u00f6ht werden (BGH Anlage BB 1, Seite 9 Tz. 11 Abs. 2; Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 13 bis 19). Das soll die Einspeisung eines beliebig gro\u00dfen R\u00fcckluftmengenanteils in den Zuluft- bzw. den Fortluftstrom und damit eine f\u00fcr die jeweilige Betriebsart optimale Aufteilung von Au\u00dfen- und R\u00fcckluft auf den Fortluft- und Zuluftstrom erm\u00f6glichen (LGU Seite 10 Abs. 2).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung soll das in Anspruch 1 vorgeschlagene raumlufttechnische Ger\u00e4t folgende Merkmale aufweisen (im Nichtigkeitsberufungsverfahren hinzugekommene Merkmale sind wiederum durch Fettdruck, im vorausgegangenen Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens neu aufgenommene Merkmale kursiv hervorgehoben):<\/p>\n<p>1. Raumlufttechnisches Ger\u00e4t mit<br \/>\n1.1 einem Geh\u00e4use (1),<br \/>\n1.2 jeweils mindestens einem R\u00fcckluftanschluss (7), Au\u00dfenluftanschluss (8), Fortluftanschluss (11) und Zuluftanschluss (10),<br \/>\n1.3 unabh\u00e4ngig voneinander antreibbaren Zuluftventilatoren (42) und Fortluftventilatoren (41) f\u00fcr getrennte Zuluft- und Fortluftstr\u00f6me,<br \/>\n1.4 einem Kondensator (32), einem Verdampfer (33) und\/oder einem W\u00e4rmerohr (34) sowie wahlweise einem oder mehreren Filtern (31),<br \/>\n1.5 mehreren Klappensystemen (64, 65) und<br \/>\n1.6 einem zus\u00e4tzlichen Klappensystem (60), das in einem zus\u00e4tzlichen R\u00fcckluftanschluss (9) angeordnet ist.<\/p>\n<p>2. In dem Geh\u00e4use sind zwei Kammern (23, 24) str\u00f6mungsseitig nebeneinander angeordnet und gegenseitig abgeschottet, wobei<br \/>\n2.1 die erste Kammer (23) mit dem Au\u00dfenluftanschluss (8) verbunden ist,<br \/>\n2.2 die zweite Kammer (24) mit dem R\u00fcckluftanschluss (7) verbunden ist,<br \/>\n2.3 beide Kammern (23, 24) mit den Klappensystemen (64, 65) verbunden sind.<\/p>\n<p>3. Die Klappensysteme (64, 65)<br \/>\n3.1 sind auf der Saugseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet und<br \/>\n3.2 steuern die Luftstr\u00f6me in Abh\u00e4ngigkeit von der Au\u00dfenlufttemperatur und der gew\u00fcnschten Raumlufttemperatur und \u2013feuchtigkeit.<\/p>\n<p>4. Die Klappensysteme (64, 65) sind so angeordnet und steuerbar, dass folgende Betriebsweisen des raumlufttechnischen Ger\u00e4ts m\u00f6glich sind:<br \/>\n4.1 ein reiner Umluftbetrieb mit wahlweiser Zuschaltung des Verdampers (33), Kondensators (32),<br \/>\n4.2 ein reiner Au\u00dfenluftbetrieb, bei dem Au\u00dfenluft (AL) \u00fcber den Verdampfer (33) und den Zuluftventilator (42) an den Zuluftanschluss (10) und R\u00fcckluft (RL) \u00fcber den Kondensator (32) und den Fortluftventilator (41) an den Fortluftanschluss (11) angegeben wird, oder<br \/>\n4.3 ein Mischbetrieb mit einer Mischung der Au\u00dfenluft und R\u00fcckluft, bei dem zwei R\u00fcckluftstr\u00f6me (RL) und\/oder Au\u00dfenluftstr\u00f6me (AL) unabh\u00e4ngig voneinander sowohl \u00fcber den Verdampfer (33) in den Zuluftstrom (ZL) als auch \u00fcber den Kondensator (32) in den Fortluftstrom (FL) einspeisbar sind.<\/p>\n<p>5. Das zus\u00e4tzliche Klappensystem (60)<br \/>\n5.1. ist auf der Druckseite der Ventilatoren (41, 42) angeordnet und<br \/>\n5.2. steuert die Fortluftmenge oder den R\u00fcckluftanteil des Fortluftstroms (FL).<\/p>\n<p>Das im Anspruch 1 vorgeschlagene Ger\u00e4t unterscheidet sich vom Stand der Technik zun\u00e4chst durch das in den Merkmalen 1.4 und 4.1 angegebene W\u00e4rmerohr (TBK S. 8 Abs. 2) zur indirekten K\u00fchlung vorbeigeleiteter R\u00fcck- und\/oder Au\u00dfenluft (Klagepatentschrift Spalte 4 Zeilen 36 bis 42 und Spalte 3, Zeilen 44 bis 49) und durch das Merkmal 4.3, das den Durchschnittsfachmann lehrt, die Klappensysteme individuell und unabh\u00e4ngig von den anderen Klappen auszubilden (TBK S. 18 Abs. 2), damit der R\u00fcckluftstrom und\/oder der Au\u00dfenluftstrom so in jeweils zwei Teilstr\u00f6me aufspaltbar ist, dass sowohl der Au\u00dfen- als auch der R\u00fcckluftstrom \u00fcber die Klappensysteme in beliebig w\u00e4hlbarem Verh\u00e4ltnis aufgeteilt werden kann (TBK Br\u00fcckenabsatz S. 7\/8, S. 11 Abs. 2, S. 12 Abs. 2 und Br\u00fcckenabsatz S. 13\/14). Einen weiteren Unterschied zum Stand der Technik bildet das zus\u00e4tzliche Klappensystem in einem zus\u00e4tzlichen R\u00fcckluftanschluss, das in den neu hinzugekommenen Merkmalen 1.6 und 5 bis 5.2 beschrieben wird.<\/p>\n<p>Soweit in Merkmal 3.2 vorgesehen ist, dass die Klappensysteme die Luftstr\u00f6me abh\u00e4ngig von der Au\u00dfenlufttemperatur und der gew\u00fcnschten Raumlufttemperatur und<br \/>\n-feuchtigkeit steuern, bedeutet das nicht, dass die Klappen notwendigerweise voneinander unabh\u00e4ngig in jede Position steuerbar sind. Auch eine eingeschr\u00e4nkte Steuerbarkeit kann dieses allgemeiner formulierte Merkmal ausf\u00fcllen. Mit diesen Ausf\u00fchrungen hat der Bundesgerichtshof (Anlage BB 1 Tz. 23) der Auffassung der Technischen Beschwerdekammer widersprochen.<\/p>\n<p>Um die Anlage in dem von Merkmal 4.3 vorgesehenen Mischbetrieb aus Au\u00dfen- und R\u00fcckluft zu betreiben, gen\u00fcgt es, dass entweder zwei R\u00fcckluftstr\u00f6me oder zwei Au\u00dfenluftstr\u00f6me voneinander unabh\u00e4ngig sowohl \u00fcber den Verdampfer in den Zuluftstrom als auch \u00fcber den Kondensator in den Fortluftstrom gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 25).<\/p>\n<p>Dem Durchschnittsfachmann ist klar, dass das Volumen des Luftstroms auch von der eingestellten Leistung des Ventilators abh\u00e4ngt und bei abgeschaltetem Zuluftventilator keine Zuluft in den zu klimatisierenden Raum abgegeben wird, gleichg\u00fcltig, wie das Klappensystem eingestellt ist. Da die Klappensysteme nach Merkmal 3.1 jedoch auf der Saugseite der Ventilatoren und damit auch des Zuluftventilators angeordnet sein m\u00fcssen, ist sichergestellt, dass der Zuluftventilator den Zuluftstrom im Mischbetrieb aus dem R\u00fcckluftstrom und dem Au\u00dfenluftstrom in demjenigen Verh\u00e4ltnis ansaugt, das durch die Einstellung des Klappensystems vorgegeben ist.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 4.1 muss im reinen Umluftbetrieb wahlweise ein Verdampfer (bzw. an seiner Stelle ein funktionsgleiches W\u00e4rmerohr) und ein Kondensator zugeschaltet werden k\u00f6nnen. Da auf diese Weise die aus dem zu klimatisierenden Raum abgef\u00fchrte<br \/>\nLuft , falls erforderlich, wieder nachgek\u00fchlt oder erw\u00e4rmt werden soll, bevor sie als Zuluft erneut in den Raum geleitet wird, muss eine der in Merkmal 4.1 genannten Vorrichtungen zuschaltbar sein. Vorhanden sein muss sie deshalb in jedem Fall; Zuschaltbarkeit bedeutet, dass sie bei Bedarf eingeschaltet werden kann. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin besagt der Ausdruck \u201ewahlweise\u201c in Merkmal 4.1 nicht, dass man von einer Zuschaltbarkeit einer dieser Vorrichtungen bzw. deren Vorhandensein vollst\u00e4ndig absehen kann. Offen l\u00e4sst Anspruch 1 aber, ob der gesamte R\u00fcckluftstrom vor seiner erneuten Zuf\u00fchrung zum Zuluftstrom klimatechnisch behandelt wird oder nur ein Teil davon. Es muss nur sichergestellt sein, dass die Gesamtluftmenge auf die f\u00fcr eine erneute Zuf\u00fchrung in den zu klimatisierenden Raum erforderliche Temperatur gebracht worden ist.<\/p>\n<p>Das zus\u00e4tzliche Klappensystem in einem zus\u00e4tzlichen R\u00fcckluftanschluss, das in den neu hinzugekommenen Merkmalen 1.6 und 5 bis 5.2 des Hauptanspruches beschrieben wird, soll den in den zus\u00e4tzlichen \u2013 den zweiten \u2013 R\u00fcckluftanschluss gelangten Teil der R\u00fcckluft unmittelbar zur Fortluft leiten, um Ver\u00e4nderungen des Raumluftdruckes auszugleichen. Dies erm\u00f6glicht eine weitgehend voneinander unabh\u00e4ngige Steuerung der Luftstr\u00f6me, ohne auf deren ausgeglichene Gesamtbilanz achten zu m\u00fcssen (BGH, a.a.O., Tz. 31; Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 34 bis 44, Spalte 4, Zeilen 30 bis 35 und 45 bis 50 und Spalte 4, Zeile 55 bis Spalte 5 Zeile 4). Schon die Wortwahl zus\u00e4tzliches Klappensystem in einem zus\u00e4tzlichen R\u00fcckluftanschluss macht dem Fachmann allerdings deutlich, dass hier neben dem im Merkmal 1.2 genannten R\u00fcckluftanschluss zus\u00e4tzlich ein zweiter Str\u00f6mungsweg geschaffen werden soll, der durch die in den Merkmalen 1.5 und den Merkmalsgruppen 3 und 4 vorgegebenen Klappensysteme nicht gleichzeitig wahrgenommen werden kann. W\u00e4hrend die letztgenannten Klappensysteme auf der Saugseite der Ventilatoren liegen k\u00f6nnen und im Regelfall auch liegen m\u00fcssen, ist es wichtig, dass das zweite Klappensystem auf der Druckseite der Ventilatoren liegt, damit ein Teil der R\u00fcckluft unmittelbar zum Fortluftanschluss geleitet wird, ohne dass die Str\u00f6mungswiderst\u00e4nde der auf der Saugseite des Fortluftventilators gelegenen Bauteile, beispielsweise Klappensysteme, Filter, Kondensatoren oder dergleichen, \u00fcberwunden werden m\u00fcssen (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 34 bis 44) und auch der Ventilator selbst nicht passiert werden muss, unabh\u00e4ngig davon, wie viel Str\u00f6mungswiderstand er erzeugt. Weil das zus\u00e4tzliche Klappensystem druckseitig der Ventilatoren angeordnet sein muss und die durch dieses zweite System abgef\u00fchrte R\u00fcckluft an ihnen vorbeigeleitet wird, werden sie auch in der Klagepatentbeschreibung (Spalte 2, Zeilen 34 bis 44) nicht in den Beispielen f\u00fcr Str\u00f6mungshindernisse angegeben. In diesem Zusammenhang ist es auch bedeutsam, dass das zus\u00e4tzliche Klappensystem auf der Druckseite beider Ventilatoren (vgl. Merkmal 5.1: der Ventilatoren) angeordnet sein muss. Da das zus\u00e4tzliche Klappensystem nach Merkmal 1.6 in einem zus\u00e4tzlichen R\u00fcckluftanschluss angeordnet sein muss, gen\u00fcgt es auch nicht, nur einen einzigen R\u00fcckluftanschluss vorzusehen und aus dem darin befindlichen R\u00fcckluftstrom einen Teilstrom abzuzweigen, an str\u00f6mungshindernden Teilen wie Kondensator oder Verdampfer vorbeizuf\u00fchren und nach dem Passieren dieser Teile wieder mit dem Hauptstrom vereinigt durch den Fortluftventilator auszutragen. Die Klagepatentschrift bringt an den vorstehend bereits mehrfach erw\u00e4hnten Zitatstellen eindeutig zum Ausdruck, dass neben dem \u201eHauptr\u00fcckluftanschluss\u201c ein zweiter R\u00fcckluftanschluss ben\u00f6tigt wird, damit die Fortluftmenge optimal gesteuert werden kann, ohne den Fortluftventilator betreiben zu m\u00fcssen, so dass bei \u00dcberschreiten eines vorgebbaren Raumluftdruckes ein Teil der R\u00fcckluft unmittelbar am Ventilator und anderen Str\u00f6mungswiderst\u00e4nde bildenden Bauteilen vorbei zum Fortluftanschluss geleitet wird. Ebenso wenig geht es darum, den Energiebedarf des Fortluftventilators zu verringern, sondern allein um einen schnellen und unkomplizierten \u00dcberdruckausgleich, der erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch bewerkstelligt werden soll, dass ein Teil der R\u00fcckluft am gesamten Str\u00f6mungssystem vorbeigeleitet wird und ohne Str\u00f6mungshindernisse und ohne in das \u201eallgemeine\u201c Str\u00f6mungssystem zu geraten, nach au\u00dfen entweichen kann.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Von dieser Lehre macht das angegriffene raumklimatische Ger\u00e4t offensichtlich keinen Gebrauch. Das kann der Senat ohne Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen entscheiden, weil die tats\u00e4chliche Funktionsweise des angegriffenen Ger\u00e4tes in den hier interessierenden Einzelheiten nicht in Streit steht und die Subsumtion dieser Funktionsweise unter die Merkmale des Klagepatentanspruches 1 eine Rechtsfrage darstellt, die der Senat in eigener Verantwortung entscheiden muss.<\/p>\n<p>Offensichtlich nicht verwirklicht sind jedenfalls die neu hinzu gekommenen Merkmale 1.6 und 5 bis 5.2. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klappe (17Y2) als zus\u00e4tzliches Klappensystem im Sinne der Merkmale 1.6 und 5 bewertet werden kann.<\/p>\n<p>1.<br \/>\na) Selbst wenn man letzteres zugunsten der Kl\u00e4gerin annimmt, ist dieses Klappensystem jedenfalls nicht in einem zus\u00e4tzlichen R\u00fcckluftanschluss angeordnet, sondern befindet sich im Str\u00f6mungsweg, der sich an den einzigen vorhandenen R\u00fcckluftanschluss anschlie\u00dft. Es \u00f6ffnet f\u00fcr diesen Luftstrom lediglich einen Bypass zum Umgehen des Kondensators. Ein zus\u00e4tzlicher R\u00fcckluftanschluss ist unstreitig nicht vorhanden. Infolge dessen kann etwa vorhandener \u00dcberdruck auch nicht am Hauptstrom vorbei ohne Hindernisse nach au\u00dfen gef\u00fchrt werden, sondern es kann lediglich der Kondensator bei \u00d6ffnen der Klappe (17Y2) umgangen werden, aber nicht der Fortluftventilator.<\/p>\n<p>b) Aus diesem Grund ist das Klappensystem (17Y2) entgegen Merkmal 5.1 auch nicht auf der Druckseite der Ventilatoren angeordnet, sondern auf der Saugseite. Mit R\u00fccksicht auf den eindeutigen und unmissverst\u00e4ndlichen Wortlaut des Merkmals 5.1 kommt es auch nicht darauf an, welchen Str\u00f6mungswiderstand der Fortluftventilator entwickelt und ob in dieser Funktion auch Ventilatoren eingesetzt werden k\u00f6nnen, die \u00fcberhaupt keinen nennenswerten Str\u00f6mungswiderstand mehr bilden. Mit solchen Fragen befasst sich die unter Schutz gestellte technische Lehre nicht. Es gen\u00fcgt auch nicht, dass das zus\u00e4tzliche Klappensystem (nur) auf der Druckseite des Zuluftventilators liegt, indem der von diesem Ventilator erzeugte \u00dcberdruck auch in dem zu klimatisierenden Raum herrscht und dieser auch den Druck des Hauptr\u00fcckluftstroms und des zus\u00e4tzlichen R\u00fcckluftstroms bestimmt bzw. beeinflusst. Dies ist auch in den in der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen nicht anders. Wenn das Klagepatent (in dem erteilten und insoweit im Hauptanspruch aufgegangenen Unteranspruch 2) dennoch von druckseitig spricht, bringt es bereits zum Ausdruck, was in Merkmal 5.1 noch deutlicher und klarstellend als \u201eauf der Druckseite der Ventilatoren\u201c beschrieben wird, n\u00e4mlich, dass auch und gerade die Druckseite des Fortluftventilators gemeint ist, auf der das zus\u00e4tzliche Klappensystem angeordnet sein soll.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch eine Verwirklichung der Merkmale 1.6, 5 und 5.1 mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln kommt nicht in Betracht. Es mag sein, dass auch mit einer Umgehung des Kondensators in Verbindung mit einem widerstandsarmen Fortluftventilator unerw\u00fcnschter \u00dcberdruck im wesentlichen widerstandsfrei an die Au\u00dfenluft abgeleitet werden kann, allerdings war das Ersatzmittel, n\u00e4mlich ein Bypass zur Umgehung des Kondensators in dem einzigen vorgesehenen R\u00fcckluftanschluss in Verbindung mit dem abgeschalteten Fortluftventilator am Priorit\u00e4tstag f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann anhand der ihm in den Patentanspr\u00fcchen beschriebenen Erfindung weder auffindbar noch konnte es ihm als der im Wortsinn beschriebenen L\u00f6sung gleichwertiges Mittel erscheinen. Die bei der angegriffenen Vorrichtung verwendete Ausgestaltung unterscheidet sich grundlegend von derjenigen, die in den Merkmalen 1.6, 5 und 5.1 beschrieben wird. Wenn dort ein zus\u00e4tzliches Klappensystem in einem zus\u00e4tzlichen R\u00fcckluftanschluss druckseitig gefordert wird, dann l\u00e4sst sich der Schutzbereich des Klagepatentanspruches 1 auf die angegriffene Vorrichtung nicht ausdehnen, weil die unter Schutz gestellte Erfindung einen zus\u00e4tzlichen Weg zur Ableitung der R\u00fcckluft an beiden Ventilatoren vorbei lehrt und die im angegriffenen Ger\u00e4t verwirklichte Ableitung der R\u00fcckluft durch den Fortluftventilator hindurch insoweit das Gegenteil dessen ist, was das Merkmal 5.1 verlangt. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch das Gebot der Rechtssicherheit zu beachten; wenn die Kl\u00e4gerin eine solche Ausgestaltung in den Schutzbereich des Klagepatentes h\u00e4tte einbeziehen wollen, h\u00e4tte sie den Anspruch anders formulieren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Als in diesem Rechtsstreit unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die daf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die wegen ihrer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bed\u00fcrften.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1962 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. Dezember 2012, Az. 2 U 71\/99<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[37,20],"tags":[],"class_list":["post-4713","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2012-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4713","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4713"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4713\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4714,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4713\/revisions\/4714"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4713"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4713"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4713"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}