{"id":4711,"date":"2012-03-08T17:00:55","date_gmt":"2012-03-08T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4711"},"modified":"2016-05-23T13:46:54","modified_gmt":"2016-05-23T13:46:54","slug":"2-u-6511-digitaler-anschlussleitungstransceiver","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4711","title":{"rendered":"2 U 65\/11 &#8211; Digitaler Anschlussleitungstransceiver"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1817<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeil-Urteil vom 8. M\u00e4rz 2012, Az. 2 U 65\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1735\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 31\/10<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf den Antrag der Kl\u00e4gerin wird der Ausspruch \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des am 7. Juni 2011 verk\u00fcndeten Urteils der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf dahingehend abge\u00e4ndert, dass die von der Kl\u00e4gerin zu leistende Sicherheit 785.000,&#8211; \u20ac betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Antrag der Kl\u00e4gerin, Teilsicherheiten festzusetzen, wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren und \u2013 insoweit in Ab\u00e4nderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung \u2013 f\u00fcr das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.400.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 05.03.2010 eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten europ\u00e4ischen Patents 1 090 XXX B1 (Anlage K2, im Folgenden: Klagepatent), dessen deutsche \u00dcbersetzung die DE 699 20 XXY T2 (Anlage K2a) darstellt. Das Klagepatent, das eine US-amerikanische Priorit\u00e4t vom 26.06.1998 beansprucht, wurde am 25.06.1999 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Patents erfolgte am 29.09.2005. Das Klagepatent betrifft ein Mehrtr\u00e4ger-Kommunikationssystem und ein Verfahren, mit denen eine Overhead-Kanaldaten\u00fcbertragungsgeschwindigkeit steuerbar ge\u00e4ndert werden kann.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 15 und 16 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>15.<br \/>\nDigitaler Anschlussleitungstransceiver mit Mehrtr\u00e4germodulationen in einer Ausgestaltung zum Senden einer Sequenz von Rahmen \u00fcber einen \u00dcbertragungskanal und dadurch gekennzeichnet, dass der Transceiver so ausgestaltet ist, dass die Sendegeschwindigkeit von Overhead-Daten dadurch gesteuert wird, dass eine variable Anzahl von Overhead-Datenbits f\u00fcr jeden Rahmen in der Rahmensequenz ausgew\u00e4hlt wird derart, dass die Anzahl von Overhead-Datenbits f\u00fcr zumindest einen Rahmen in der Rahmensequenz verschieden ist von der Anzahl von Overhead-Datenbits f\u00fcr zumindest einen anderen Rahmen in der Rahmensequenz.<\/p>\n<p>16.<br \/>\nDigitaler Anschlussleitungstransceiver mit Mehrtr\u00e4germodulationen in einer Ausgestaltung zum Empfangen einer Sequenz von Rahmen \u00fcber einen \u00dcbertragungskanal und dadurch gekennzeichnet, dass der Transceiver so ausgestaltet ist, dass die Empfangsgeschwindigkeit von Overhead-Daten dadurch gesteuert wird, dass eine variable Anzahl von Overhead-Datenbits f\u00fcr jeden Rahmen in der Rahmensequenz ausgew\u00e4hlt wird derart, dass die Anzahl von Overhead-Datenbits f\u00fcr zumindest einen Rahmen in der Rahmensequenz verschieden ist von der Anzahl von Overhead-Datenbits f\u00fcr zumindest einen anderen Rahmen in der Rahmensequenz.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland ADSL2\/2+ &#8211; Modems. Die Kl\u00e4gerin sieht hierdurch die Anspr\u00fcche 15 und 16 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verletzt und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat am 25. Februar 2010 Klage erhoben. In der Klageschrift hat sie den Streitwert mit 250.000,&#8211; \u20ac angegeben. Mit Verf\u00fcgung vom 14.04.2011 hat das Landgericht den Parteien aufgegeben, im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zu den f\u00fcr die Streitwertbemessung ma\u00dfgeblichen Faktoren weiter vorzutragen. Nach Er\u00f6rterung des Streitwertes in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat das Landgericht den Streitwert auf 2.000.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 7. Juni 2011 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die in Anspruch 15 und 16 beschriebenen Anschlussleitungstransceiver anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, und der Kl\u00e4gerin \u00fcber die vorbezeichneten Handlungen aus der Zeit seit dem 1. Oktober 2007 Rechnung zu legen. Au\u00dferdem hat es den R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen angeordnet und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorbezeichneten, seit dem 10. Oktober 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Kl\u00e4gerin zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt. Weiter hat das Gericht angeordnet, dass das Urteil f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000 ,&#8211; \u20ac, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist.<\/p>\n<p>Das Urteil ist der Beklagten am 17. Juni 2011 zugestellt worden. Mit bei Gericht am 15. Juli 2011 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt, welche sie unter dem 16. September 2011 begr\u00fcndet hat. Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Berufung ist auf den 11. April 2013 bestimmt.<\/p>\n<p>Vorab begehrt die Kl\u00e4gerin, die von ihr zu leistende Vollstreckungssicherheit von 2.000.000,&#8211; \u20ac auf 785.000,&#8211; \u20ac herabzusetzen. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe die Sicherheit zu hoch bemessen. Bei der Berechnung des m\u00f6glichen Vollstreckungsschadens sei auf den potentiellen Gewinn abzustellen, der der Beklagten w\u00e4hrend einer vorl\u00e4ufigen Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils bis zu einer Entscheidung des Senats entgehen w\u00fcrde. Insofern sei ein Jahresumsatz der Beklagten von h\u00f6chstens 2.000.000,&#8211; \u20ac zugrunde zu legen. Bei einer Gewinnmarge von 30 % und der noch verbleibenden Dauer des Berufungsverfahrens ergebe sich ein Vollstreckungsschaden von etwa 785.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem beantragt die Kl\u00e4gerin, Teilsicherheiten f\u00fcr die im landgerichtlichen Urteil titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, so dass sich die vor der Vollstreckung einzelner der titulierten Anspr\u00fcche zu erbringende Vollstreckungssicherheit auf den jeweils festgesetzten Teilbetrag reduziert. Sie tr\u00e4gt hierzu vor, dass sie ein Interesse daran habe, das Urteil zun\u00e4chst nur im Hinblick auf den Rechnungslegungsanspruch zu vollstrecken. Nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung habe die Firma A, die die streitgegenst\u00e4ndlichen Chips an die Beklagte liefert, mit der Kl\u00e4gerin Gespr\u00e4che hinsichtlich einer m\u00f6glichen Lizenznahme an dem Klagepatent aufgenommen. A und die Kl\u00e4gerin gingen davon aus, dass bei erfolgreichem Ausgang der Lizenzverhandlungen die Beklagte berechtigt w\u00e4re, das Klagepatent zu nutzen. Deshalb wolle die Kl\u00e4gerin gegenw\u00e4rtig den Unterlassungs- und R\u00fcckrufanspruch gegen\u00fcber der Beklagten nicht vollstrecken. Allerdings wolle die Kl\u00e4gerin auch vor dem Hintergrund der gegenw\u00e4rtig laufenden Lizenzverhandlungen den Umfang der Verletzungshandlungen der Beklagten in der Vergangenheit aufkl\u00e4ren, um so ihre Schadensersatzforderungen f\u00fcr die Vergangenheit beziffern zu k\u00f6nnen. Die Lizenzverhandlungen seien zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht hinreichend absehbar gewesen. Zwar habe der damalige Prozessvertreter der Beklagten durch eine Email vom 20. April 2011, also einen Tag vor der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht, Vergleichsbereitschaft erkennen lassen. Die Beklagte habe sodann allerdings in der m\u00fcndlichen Verhandlung am darauffolgenden Tag deutlich gemacht, keinesfalls willens zu sein, eine Lizenz an dem Klagepatent zu nehmen. Deshalb habe die Kl\u00e4gerin annehmen m\u00fcssen, dass die anvisierten Sondierungsgespr\u00e4che keine m\u00f6gliche Lizenznahme am Klagepatent zum Gegenstand haben sollten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. die Entscheidung des Landgerichts zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit abzu\u00e4ndern und die im angefochtenen Urteil auf 2.000.000,&#8211; \u20ac festgesetzte Sicherheitsleistung auf 785.000,&#8211; \u20ac herabzusetzen.<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit der einzelnen in dem Urteil titulierten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin Teilsicherheiten festzusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Herabsetzung der Sicherheitsleistung und auf Festsetzung von Teilsicherheiten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt die vom Landgericht festgelegte Sicherheitsleistung f\u00fcr angemessen. Eine Herabsetzung der Sicherheitsleistung komme nicht in Betracht, weil Streitwert und Sicherheitsleistung gleicherma\u00dfen am Wert und an der Bedeutung des Klagepatents f\u00fcr den Kl\u00e4ger und am Umfang der angegriffenen Handlungen der beklagten Partei zu orientieren seien. Das wirtschaftliche Interesse des Kl\u00e4gers an einem Patentverletzungsurteil entspreche damit dem aus der Vollstreckung dieses Urteils bei dem Beklagten resultierenden Schaden. Gr\u00fcnde daf\u00fcr, von dieser Regel abzuweichen, best\u00fcnden nicht. Insbesondere bestehe keine Veranlassung f\u00fcr das Berufungsgericht, von der W\u00fcrdigung durch das Landgericht abzuweichen, da s\u00e4mtliche Argumente der Kl\u00e4gerin bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21. April 2011 vorgetragen worden und gerichtlich gew\u00fcrdigt worden seien.<\/p>\n<p>Gegen die Festsetzung von Teilsicherheiten wendet sich die Beklagte mit der Begr\u00fcndung, dass eine solche Festsetzung nur in Betracht komme, wenn sich nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung auf Grund eines Verhaltens des Beklagten eine neue Situation eingestellt habe, die f\u00fcr den Kl\u00e4ger nicht vorhersehbar gewesen sei. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, weil das Verh\u00e4ltnis der Parteien dieses Rechtsstreits seit Ende der m\u00fcndlichen Verhandlung unver\u00e4ndert sei. Die Vergleichsgespr\u00e4che f\u00e4nden zwischen der Kl\u00e4gerin und der Firma A als einem unabh\u00e4ngigen Drittunternehmen statt und d\u00fcrften sich nicht zu Lasten der Beklagten auswirken. Au\u00dferdem sei zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bereits absehbar gewesen, dass zwischen der Kl\u00e4gerin und A in absehbarer Zeit Lizenzverhandlungen gef\u00fchrt werden w\u00fcrden. Schon am 6. April 2011 und somit schon vor der m\u00fcndlichen Verhandlung am 21. April 2011 habe der CEO der Kl\u00e4gerin eine Email an die Firma A geschickt, in der er die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen angeregt habe. Anschlie\u00dfend sei vereinbart worden, am 21. April 2011 nach der m\u00fcndlichen Verhandlung eine Besprechung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Firma A stattfinden zu lassen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZur Zeit ist im Hinblick auf die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil vorab lediglich \u00fcber den Ausspruch des Landgerichts betreffend die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden. Die Entscheidung erfolgt durch ein Teilurteil, das durch die sp\u00e4tere Entscheidung in der Hauptsache aufl\u00f6send bedingt ist. Die Antr\u00e4ge der Beklagten, die H\u00f6he der Sicherheitsleistung herabzusetzen und f\u00fcr die im Urteil des Landgerichts zuerkannten Anspr\u00fcche Teilsicherheiten festzusetzen, sind nach \u00a7 718 Abs. 1 ZPO zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Begehren der Kl\u00e4gerin ist jedoch nur zum Teil, n\u00e4mlich insofern gerechtfertigt, als die Kl\u00e4gerin beantragt, die von ihr zu erbringende Vollstreckungssicherheit auf 785.000,&#8211; \u20ac abzusenken. Der weitergehende Antrag, f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit der einzelnen in dem Urteil titulierten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin Teilsicherheiten festzusetzen, bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Antrag auf Herabsetzung der Sicherheitsleistung ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>\u00a7 718 ZPO verfolgt den Zweck, eine vorinstanzlich fehlerhafte Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit vor einer zweitinstanzlichen Sachentscheidung zu korrigieren. Nach der Rechtsprechung des Senats (NJOZ 2007, 451, 454; InstGE 11, 116 \u2013 Strahlregler) ist die Sicherheitsleistung vom Landgericht im Regelfall in der H\u00f6he des festgesetzten Streitwertes anzusetzen, denn sowohl die Bestimmung des Streitwertes wie auch die Sicherheitsleistung richten sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung. Ein geringer Umfang schutzrechtsverletzender Handlungen bedeutet einen entsprechend geringen Eingriff in die Rechtsposition des Kl\u00e4gers, der sein Interesse an einem gerichtlichen Verbot und damit auch den Streitwert absenkt; ebenso sind die dem Beklagten aus der Vollstreckung drohenden Sch\u00e4den in aller Regel umso niedriger, je geringer der Umfang der rechtsverletzenden Handlungen war. Es entspricht hiernach gefestigter und zutreffender Praxis, dass das Landgericht, nachdem es den Streitwert f\u00fcr die Verletzungsklage auf 2.000.000,&#8211; \u20ac festgesetzt hat, denselben Betrag als von der Kl\u00e4gerin zu leistende Vollstreckungssicherheit angeordnet hat (Senat, InstGE 11, 116 \u2013 Strahlregler).<\/p>\n<p>Ob und ggf. welche Umsatz- und Gewinnzahlen dem Landgericht vor seiner Streitwertfestsetzung an die Hand gegeben worden sind, l\u00e4sst sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Auch die Parteien verhalten sich hierzu nicht. F\u00fcr den Senat muss \u2013 weil anderes Zahlenmaterial nicht zur Verf\u00fcgung steht &#8211; deshalb den Ausschlag geben, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 das j\u00e4hrliche Umsatzvolumen der Beklagten mit ADSL-Modems in Deutschland 4.000.000,&#8211; \u20ac betr\u00e4gt und dieser Betrag zu halbieren ist, weil die Kl\u00e4gerin mit der Patentverletzungsklage nur eine bestimmte Auswahl an ADSL-Modems angreift. Angesichts einer \u2013 seitens der Beklagten ebenfalls unwidersprochen gebliebenen &#8211; Gewinnmarge von etwa 30 % ergibt sich f\u00fcr die mutma\u00dfliche Dauer des Berufungsverfahrens damit ein m\u00f6glicher Vollstreckungsschaden der Beklagten von etwa 785.000,&#8211; \u20ac. Selbst unter zus\u00e4tzlicher Ber\u00fccksichtigung der aufgrund des Landgerichtsurteils vollstreckbaren Kosten und eines etwaigen weiteren Schadens durch den gebotenen R\u00fcckruf der angegriffenen und verurteilten Ausf\u00fchrungsformen erweist sich demnach, dass eine Vollstreckungssicherheit von 785.000,&#8211; \u20ac ausreicht, damit sich die Beklagte im Falle einer sp\u00e4teren Aufhebung des landgerichtlichen Urteils wegen ihres Schadenersatzanspruchs schadlos halten kann.<\/p>\n<p>b).<br \/>\nDer Antrag auf Festsetzung von Teilsicherheiten ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr die Festsetzung von Teilsicherheiten gilt, dass \u00a7 718 ZPO nur den Zweck verfolgt, eine vorinstanzlich fehlerhafte Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit vor einer zweitinstanzlichen Sachentscheidung zu korrigieren. Dies ist nur m\u00f6glich, wenn sich nach Schluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung herausstellt, dass nur eine teilweise Vollstreckung erforderlich ist oder sinnvoll erscheint (Senat, InstGE 11, 116 \u2013 Strahlregler). Die klagende Partei muss sich sp\u00e4testens zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht dar\u00fcber klar werden, ob sie im Falle eines obsiegenden auf Unterlassung, Rechnungslegung und\/oder Vernichtung der Verletzungsgegenst\u00e4nde gerichteten Urteils sofort alle titulierten Anspr\u00fcche oder zun\u00e4chst nur einzelne von ihnen vollstrecken will und, sofern letzteres nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, bereits vom Landgericht entsprechende Teilsicherheiten festsetzen lassen (Senat, InstGE 11, 116 \u2013 Strahlregler). Nur wenn die Umst\u00e4nde, die eine nur teilweise Vollstreckung erfordern oder zumindest sinnvoll erscheinen lassen, erst nach Schluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung eintreten oder dem Vollstreckungsgl\u00e4ubiger bekannt werden, ist ein Antrag auf Festsetzung von Teilsicherheiten durch das Berufungsgericht noch m\u00f6glich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine Situation ergibt, aufgrund derer es f\u00fcr den Kl\u00e4ger zweckdienlich ist, nur wegen eines von mehreren zuerkannten Anspr\u00fcchen die Zwangsvollstreckung zu betreiben (Senat, InstGE 11, 116 \u2013 Strahlregler).<\/p>\n<p>Die Einleitung von Lizenzverhandlungen zwischen der Kl\u00e4gerin und der Firma A ist ein Umstand, der in der Sph\u00e4re der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet liegt und zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung am Landgericht bereits hinreichend absehbar war. Dies ergibt sich aus der als Anlage OLS 2 vorgelegten Email des Beklagtenvertreters an den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin vom 20.4.2011, in der seitens der Beklagten \u201eSondierungsgespr\u00e4che\u201c angeboten wurden. Zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eine zeitnahe Einleitung von Vergleichsverhandlungen deshalb zumindest in Betracht zu ziehen. Dass die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.4.2011 deutlich zu erkennen gegeben habe, dass f\u00fcr sie ein Vergleich nicht in Betracht komme, hat die Kl\u00e4gerin nicht glaubhaft gemacht. Im \u00dcbrigen war jedenfalls die Kl\u00e4gerin ihrerseits einer zeitnahen Aufnahme von Vergleichsverhandlungen aufgeschlossen. Im vorliegenden Fall kommt deshalb eine Festsetzung von Teilsicherheiten durch das Berufungsgericht nicht in Betracht. Es war der Kl\u00e4gerin zuzumuten, in der Verhandlung vor dem Landgericht die M\u00f6glichkeit in Betracht zu ziehen, dass im Falle eines obsiegenden Urteils lediglich der Ausspruch zur Rechnungslegung zur Vollstreckung anstehen k\u00f6nnte, um m\u00f6gliche Vergleichsverhandlungen nicht zu beeintr\u00e4chtigen, f\u00fcr diesen Fall entsprechende Teilsicherheitsbetr\u00e4ge zu beziffern und auf deren Festsetzung durch das Landgericht hinzuwirken.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Angesichts der unter II. 2. a) dargelegten Umsatz- und Gewinnzahlen ist allerdings eine Anhebung des Streitwertes auf 5.400.000,&#8211; \u20ac geboten, die der Senat \u2013 auch f\u00fcr die erste Instanz \u2013 von Amts wegen vornehmen kann.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 GKG, \u00a7 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen festzusetzen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das die Kl\u00e4gerin mit ihrem Antrag objektiv verfolgt. Ist Gegenstand des Verfahrens \u2013 wie hier \u2013 ein Unterlassungs- und ein Schadenersatzanspruch, kommt es neben dem Umfang des aus den bereits vorgefallenen Verletzungshandlungen zu erwartenden Schadens darauf an, mit welchen weiteren Nachteilen die Kl\u00e4gerin bei einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens in der Zukunft rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel sowohl in einer Sanktion f\u00fcr den bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begr\u00fcndenden Versto\u00df besteht, als auch dahin geht, den Gl\u00e4ubiger vor k\u00fcnftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Anders als im Rahmen des \u00a7 718 ZPO, wo lediglich der Vollstreckungsschaden bis zur Berufungsverhandlung von Bedeutung ist, ist f\u00fcr die Streitwertfestsetzung die gesamte Zeitspanne bis zum regul\u00e4ren Ablauf des Klagepatents in den Blick zu nehmen, weil die Verletzungsklage darauf abzielt, der Beklagten die Benutzung des Klagepatents f\u00fcr die gesamte Dauer des Patentschutzes zu untersagen. Bei einer Restlaufzeit des Klagepatents im Zeitpunkt der Klageer-hebung von noch 9 Jahren, einem Jahresumsatz der Beklagten mit den angegriffenen Modems von 2.000.000,&#8211; \u20ac und einem daraus resultierenden j\u00e4hrlichen Gewinnverlust der Beklagten von 600.000,&#8211; \u20ac ergibt sich ein Streitwertbetrag von (600.000,&#8211; \u20ac x 9 Jahre =) 5.400.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1817 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Teil-Urteil vom 8. 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