{"id":471,"date":"2007-05-24T17:00:25","date_gmt":"2007-05-24T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=471"},"modified":"2016-04-20T07:18:38","modified_gmt":"2016-04-20T07:18:38","slug":"4a-o-22106-cinch-rca-stecker","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=471","title":{"rendered":"4a O 221\/06 &#8211; Cinch (RCA)-Stecker"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 613<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Juli 2007, Az. 4a O 221\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Cinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung, bestehend aus einem Steckerk\u00f6rper und einer in axialer Richtung aufschraubbaren, den Steckerk\u00f6rper umgebenden Abdeckh\u00fclse, wobei der Steckerk\u00f6rper an seiner Kontaktseite einen Kontaktstift und einen den Kontaktstift umgebenden, an seiner Au\u00dfenseite konischen Au\u00dfenringkontakt aufweist, der durch axial verlaufende Schlitze unterteilt ist und mittels der Abdeckh\u00fclse bei deren axialer Bewegung radial zusammenpressbar ist,<\/p>\n<p>bei denen die Abdeckh\u00fclse kontaktseitig mit einem Ringelement versehen ist, welches an einer Lagerstelle drehbar am H\u00fclsenk\u00f6rper der Abdeckh\u00fclse gelagert ist und mit seiner Innenseite an der konischen Au\u00dfenseite des Au\u00dfenringkontaktes anliegt,<\/p>\n<p>ab dem 25.09.1993 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>soweit die Beklagten nicht bereits durch die nachfolgend eingef\u00fcgten Angaben Auskunft erteilt haben:<\/p>\n<p>Die betreffenden Audioverbindungskabel mit Cinch- bzw. RCA-Steckern wurden erstmals im Jahr 2000 bezogen. Lieferant in den Jahren 2000 sowie 2001 war die A-GmbH. Ende 2001 wurden die Artikel von der Firma B bezogen. Diese Firma gliederte den Bereich Audio aus und gr\u00fcndete die Firma C. Seit M\u00e4rz 2002 wurden die Artikel ausschlie\u00dflich \u00fcber die zuletzt genannte Firma bezogen.<\/p>\n<p>Weitere Informationen entnehmen Sie der nachstehenden Tabelle:<\/p>\n<p>Art. Nr. EK VK Bezug Gesamtmenge Verkauf<br \/>\nGesamtmenge Bestand<br \/>\n300008 \u20ac 6,60 \u20ac 11,95 5.295 4.702 593<br \/>\n300009 \u20ac 9,36 \u20ac 14,95 5.032 4.569 463<br \/>\n300010 \u20ac 26,93 \u20ac 44,95 516 448 68<br \/>\n300013 \u20ac 53,41 \u20ac 89,95 222 167 55<br \/>\nSumme 11.065 9.886 1.179<\/p>\n<p>Wie Sie der obigen Tabelle entnehmen k\u00f6nnen, existiert noch ein Bestand von 1.179 St\u00fcck Audio-Verbindungskabel.<\/p>\n<p>Die Audioverbindungskabel sind neben einer Vielzahl weiterer Produkte im Katalog X2006 abgebildet. Dieser Katalog wird j\u00e4hrlich lediglich einmal aufgelegt. Der vorliegende Bestand (ca. 31.000 St\u00fcck) muss somit noch bis September 2006 ausgegeben werden. Der Katalog umfasst insgesamt 180 Seiten und beinhaltet 1807 beworbene Artikel,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>mit Ausnahme der Audioverbindungskabel mit Cinch (RCA) \u2013Stecker, welche die Beklagte zu 1) von der C.de GmbH bzw. dem Vorg\u00e4ngerunternehmen, der B, bezogen hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm und\/oder der D-GmbH dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten die vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse ab dem 25.09.1993 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>mit Ausnahme der Audioverbindungskabel mit Cinch (RCA)-Stecker, welche die Beklagte zu 1) von der C.de GmbH bzw. dem Vorg\u00e4ngerunternehmen, der B, bezogen hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 5.961,54 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger zu \u00bc und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu \u00be auferlegt.<\/p>\n<p>Die Kosten der Nebenintervention haben der Kl\u00e4ger zu \u00bc und die Nebenintervenientin zu \u00be zu tragen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDas Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu I. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,&#8211; \u20ac, ansonsten jeweils gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Bundesgebiet als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu leisten.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 0 460 xxx, das am 26.11.1990 angemeldet, dessen Erteilung am 25.8.1993 bekannt gegeben wurde und zu dessen benannten Vertragsstaaten Deutschland geh\u00f6rt (Klagepatent).<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Cinch (RCA)-Stecker mit Klemmvorrichtung, bestehend aus einem Steckerk\u00f6rper (1) und einer in axialer Richtung aufschraubbaren, den Steckerk\u00f6rper (1) umgebenden Abdeckh\u00fclse (2), wobei der Steckerk\u00f6rper (1) an seiner Kontaktseite einen Kontaktstift (8) und einen den Kontaktstift (8) umgebenden, an seiner Au\u00dfenseite (19) konischen Au\u00dfenringkontakt (9) aufweist, der durch axial verlaufende Schlitze (16) unterteilt ist und mittels der Abdeckh\u00fclse (2) bei deren axialer Bewegung radial zusammenpressbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass die Abdeckh\u00fclse (2) kontaktseitig mit einem Ringelement (4) versehen ist, welches an einer Lagerstelle (5) drehbar am H\u00fclsenk\u00f6rper (3) der Abdeckh\u00fclse (2) gelagert ist und mit seiner Innenseite an der konischen Au\u00dfenseite (19) des Au\u00dfenringkontaktes (9) anliegt.<\/p>\n<p>Die E-GmbH, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) bis 4) waren, befasste sich mit dem Versand und Handel von technischen und elektrotechnischen Produkten mit einem umfangreichen Warensortiment. Sie bot an und vertrieb im Internet Audioverbindungen, die mit Cinch (RCA)-Steckern konfektioniert waren. Die E-GmbH wurde bei fortlaufendem Gesch\u00e4ft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, wobei der Beklagte zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ausschied und den Vorsitz des Aufsichtsrates \u00fcbernahm. Nach Zustellung der Klage am 24.7.2006 wurde die EAG mit der E Beteiligungsverwaltung AG zu eine europ\u00e4ischen Aktiengesellschaft, der jetzigen Beklagten zu 1), verschmolzen. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Direktoren der Beklagten zu 1) sind die Beklagten zu 3) und 4).<\/p>\n<p>Die E-GmbH bezog die Audioverbindungskabel mit Cinch (RCA)-Steckern in den Jahren 2000 und 2001 von der A GmbH aus Kleinmachnow. Ab dem 1.10.2001 bezog sie das Produkt von der B in Vechelde. Nachdem die B den Bereich Audio ausgegliedert und in die Nebenintervenientin eingebracht hatte, bezog die E-GmbH bzw. die Beklagte zu 1) die Kabel ab dem 1.3.2002 von der Nebenintervenientin.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 26.1.2006 mahnte die Kl\u00e4gerin durch ihre patent- und rechtsanwaltlichen Vertreter die E-GmbH wegen Verletzung des Klagepatentes ab. Dabei berechneten die patent- und rechtsanwaltlichen Vertreter ihre Geb\u00fchren jeweils wie folgt:<\/p>\n<p>1,9 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr (Wert 250.000,&#8211; \u20ac) 3.898,80 \u20ac<br \/>\nPost- und Telekommunikation 20,00 \u20ac<br \/>\nZwischensumme netto 3.918,80 \u20ac<br \/>\n16 % Mehrwertsteuer 627,01 \u20ac<br \/>\nSumme 4.545,81 \u20ac<\/p>\n<p>Die Gesamtsumme f\u00fcr beide Vertreter betrug 9.091,62 \u20ac.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 24.2.2006 antwortete die E-GmbH dem Kl\u00e4ger durch ihren patentanwaltlichen Vertreter, erteilte in dem im Urteilstenor zu I. wiedergegebenen Umfang Rechnung \u00fcber die Verletzung des Klagepatents und gab eine beschr\u00e4nkte vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Diese wurde von der Kl\u00e4gerin nicht akzeptiert. Mit Schreiben vom 7.3.2006 gab die Beklagte dann die weitere nachfolgend wiedergegebene vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab:<\/p>\n<p>Nachdem sie von der E-GmbH \u00fcber die Abmahnung informiert worden war, wandte sich die Nebenintervenientin mit Schreiben ihrer Patentanw\u00e4lte vom 15.2.2006 an den Kl\u00e4ger, gab eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab und verpflichtete sich zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatzleistung. Mit Schreiben vom 20.4.2006 bot die Nebenintervenientin dem Kl\u00e4ger eine pauschale Schadensersatzzahlung von 4.000,&#8211; \u20ac sowie die Erstattung der dem Kl\u00e4ger entstandenen Patentanwaltskosten auf der Basis eines Gegenstandswertes von 100.000,&#8211; \u20ac an. Der Kl\u00e4ger antwortete hierauf mit Schreiben seiner Rechts- und Patentanw\u00e4lte vom 23.6.2006, dass er mit dem vorgeschlagenen pauschalen Schadensersatzbetrag von 4.000,&#8211; \u20ac einverstanden sei, aber auf der Erstattung der Patentanwaltskosten auf der Basis eines Gegenstandswertes in H\u00f6he von 250.000,&#8211; \u20ac bestehe. Mit Schreiben vom 6.7.2006 nahm die Nebenintervenientin dazu durch ihren Patentanwalt wie folgt Stellung:<\/p>\n<p>\u201eNamens und im Auftrag der C.de GmbH [Nebenintervenientin] teile ich mit, dass meine Mandantin mit dem vorgeschlagenen pauschalen Schadensersatz im Betrag von 4.000,&#8211; \u20ac und der Erstattung der Patentanwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswertes von 250.000,&#8211; \u20ac einverstanden ist.<\/p>\n<p>Wir gehen davon aus, dass damit alle aus der Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 460 xxx B1 herleitbaren Anspr\u00fcche gegen meine Mandantin und deren Abnehmer abgegolten sind.<\/p>\n<p>Wir bitten Sie um Rechnungsstellung und werden den Betrag dann umgehend begleichen.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 21.7.2006 antwortete der Kl\u00e4ger durch seinen patentanwaltlichen Vertreter im Kern wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; vielen Dank f\u00fcr Ihr Schreiben in obiger Angelegenheit vom 6.7.2006.<\/p>\n<p>Anliegend \u00fcbersende ich Ihnen die gew\u00fcnschte, auf ihre Mandantin ausgestellte Kostenrechnung mit der Bitte um Weiterleitung und umgehende Begleichung.<\/p>\n<p>Mit der Begleichung der Kostenrechnung ist die Angelegenheit erledigt.<\/p>\n<p>&#8230;\u201c<\/p>\n<p>Die A GmbH gab, nachdem sie von E-GmbH \u00fcber die Abmahnung des Kl\u00e4gerin informiert worden war, gleichfalls eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab und erteilte Auskunft \u00fcber die Patentverletzung. Die A GmbH und der Kl\u00e4ger einigten sich darauf, dass diese eine pauschalen Schadensersatz in H\u00f6he von 3.500,&#8211; \u20ac und vorgerichtliche Kosten in H\u00f6he von 2.360,80 \u20ac zuz\u00fcglich 16 % Mehrwertsteuer, also insgesamt 6.798,53 \u20ac, zu zahlen habe. Dar\u00fcber verh\u00e4lt sich die Rechnung der rechts- und patentanwaltlichen Vertreter des Kl\u00e4gers vom 9.8.2006. Der Betrag wurde entrichtet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Beklagten zun\u00e4chst wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatzfeststellung und Erstattung von Rechts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren in Anspruch genommen, wobei sich der Unterlassungsanspruch auf die Benutzungshandlung des Anbietens durch Herausgabe des Kataloges \u201eX2006\u201c beschr\u00e4nkt hat. Nachdem die Beklagten mit Schriftsatz vom 8.1.2007 eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben haben, haben die Parteien \u2013 unter jeweiligem Protest gegen die Kostenlast &#8211; den Rechtsstreit im Umfang des Unterlassungsantrags in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass die Beklagten das Klagepatent schuldhaft verletzt haben und deshalb weiterhin zur Rechnungslegung, soweit sie dies nicht bereits mit Schreiben vom 24.2.2006 getan haben, und zur Schadensersatzleistung verpflichtet sind. Zudem m\u00fcssten sie die ihm durch die Inanspruchnahme seiner patent- und rechtsanwaltlichen Vertreter entstandenen Abmahnkosten nach Ma\u00dfgabe der Kostenrechnung vom 26.1.2006 erstatten, wobei jeweils \u2013 unter Zugrundelegung eines Streitwertes in H\u00f6he von 150.000,&#8211; \u20ac &#8211; eine 0,75 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1.188,75 \u20ac in Abzug zu bringen sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt, wobei der Kl\u00e4ger allerdings dar\u00fcber hinausgehend auch die von der C GmbH bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin, der B gelieferten Audioverbindungskabel mit Cinch (RCA)-Steckern von der Verpflichtung zur Rechnungslegung bzw. zum Schadensersatz mit umfasst gesehen und die Erstattung von Abmahnkosten in H\u00f6he von 6.297,32 \u20ac verlangt hat,<\/p>\n<p>hilfsweise ihm im Unterliegensfall nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten sowie die Nebenintervenientin beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen vor, dass die Beklagte zu 1) bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4nger ein reines Handelsunternehmen sei, das unter vertretbarem Kostenaufwand nicht in der Lage sei, jeden einzelnen der ca. 80.000 von ihr vertriebenen Produkte auf Schutzrechtsverletzungen hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Deshalb habe sich die Beklagte zu 1) dazu entschieden, das Warensortiment weitestgehend von inl\u00e4ndischen Lieferanten zu beziehen, die ihr als seri\u00f6se Unternehmen bekannt seien und ihr gegen\u00fcber garantierten, dass durch den Vertrieb der gelieferten Produkte keine Schutzrechte Dritter verletzt w\u00fcrden. Bei den Lieferanten der streitgegenst\u00e4ndlichen Audioverbindungskabel mit Cinch (RCA)-Steckern handele es sich um derartige inl\u00e4ndische Fachunternehmen. Im \u00dcbrigen seien die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung des Kl\u00e4gers, soweit diese Lieferungen der Nebenintervenientin und deren Rechtsvorg\u00e4ngerin, der B betr\u00e4fen, durch deren Zahlung von pauschliertem Schadensersatz mit abgegolten worden. Gleiches gelte f\u00fcr die A GmbH. Die durch die vorgerichtliche Abmahnung ausgel\u00f6ste Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr der Rechts- und Patentanw\u00e4lte des Kl\u00e4gers sei nur mit einem Geb\u00fchrensatz von 1,3 gerechtfertigt, weil besondere Kenntnisse nicht erforderlich gewesen seien. Eventuell fehlende technische oder rechtliche Kenntnisse h\u00e4tten durch den mitwirkenden Patent- bzw. Rechtsanwalt ausgeglichen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Nebenintervenientin bringt vor, dass der Auskunftsanspruch bereits gr\u00f6\u00dftenteils erf\u00fcllt sei. Sie, die Nebenintervenientin, habe das streitgegenst\u00e4ndliche Produkt in China unmittelbar bei dem dortigen Hersteller erworben und an die Niederlassung der hiesigen Beklagten in China geliefert. Die T\u00e4tigkeit der Nebenintervenientin beschr\u00e4nke sich damit auf das Gebiet von China, wo das Klagepatent nicht gelte. Durch die von ihr, der Nebenintervenientin, mit dem Kl\u00e4ger getroffene Schadensersatzvereinbarung seien auch Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Beklagten mitabgegolten worden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat in der Sache teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die von dem Kl\u00e4ger noch geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Erstattung der Abmahnkosten sind zum Teil begr\u00fcndet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG und \u00a7\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>1.) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die von der Beklagten zu 1) und deren Rechtsvorg\u00e4ngern, der E-GmbH und der EAG, vertriebenen Audioverbindungskabel mit Cinch (RCA)-Stecker die Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, Art. 69 EP\u00dc.<\/p>\n<p>2.) Die Beklagten halten den von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspr\u00fcchen auf Schadensersatz und Rechnungslegung jedoch entgegen, dass sie nicht schuldhaft gehandelt h\u00e4tten, als sie die patentverletzenden Kabel vertrieben haben. Als reines Handelsunternehmen sei es ihnen mit tragbarem Kostenaufwand nicht m\u00f6glich gewesen, hinsichtlich jedes einzelnen der etwa 80.000 von ihnen vertriebenen Artikel nachzupr\u00fcfen, ob Schutzrechte, insbesondere technische Schutzrechte beeintr\u00e4chtigt worden seien.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten greift nicht durch. Nach allgemeiner Rechtsprechung ist ein Fachunternehmen, das sich mit der Herstellung eines Erzeugnisses befasst, welches fremde Schutzrechte verletzen kann, verpflichtet, die Schutzrechtslage zu \u00fcberpr\u00fcfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, ob das eigene Erzeugnis nicht Rechte Dritter beeintr\u00e4chtigt (BGH, GRUR 2006, 575, 577 \u2013 Melanie). Ob diese Verpflichtung in gleichem Umfang f\u00fcr jeden H\u00e4ndler gilt, bedarf hier keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Sie gilt nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls f\u00fcr denjenigen, der ein Erzeugnis bezieht, ohne sich bei seinem Lieferanten zu vergewissern, dass die notwendige \u00dcberpr\u00fcfung von diesem oder einem fr\u00fcheren Glied in der Vertriebskette mit der gebotenen Sorgfalt durchgef\u00fchrt worden ist. Das betrifft insbesondere H\u00e4ndler, die ein Erzeugnis aus dem Ausland beziehen, weil gerade dann die Gefahr besteht, dass der Hersteller und etwaige weitere nur im Ausland handelnde Glieder der Vertriebskette zu einer Pr\u00fcfung des Erzeugnisses im Hinblick auf inl\u00e4ndische Schutzrechte keine Veranlassung gesehen haben.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass sie sich bei ihren Lieferanten vergewissert haben, dass diese die streitgegenst\u00e4ndlichen Audioverbindungskabel mit Cinch (RCA)-Steckern auf die Verletzung inl\u00e4ndischer technischer Schutzrechte hin \u00fcberpr\u00fcft haben. Die Beklagten haben lediglich allgemein ausgef\u00fchrt, dass die Beklagte zu 1) ihr Warensortiment weitestgehend von inl\u00e4ndischen Lieferanten beziehe, die ihr als seri\u00f6se Unternehmen bekannt seien und ihr gegen\u00fcber garantierten, dass durch den Vertrieb der gelieferten Artikel keine Rechte Dritter, insbesondere keine technischen Schutzrechte beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden und es sich bei den Lieferanten der streitgegenst\u00e4ndlichen Kabel um derartige inl\u00e4ndische Fachunternehmen handele. Auch nachdem die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber eingewandt hat, dass sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht ergebe, mit welchen Ma\u00dfnahmen die Beklagte zu 1) sichergestellt habe, dass die notwendige Pr\u00fcfung auf Verletzung von Rechten Dritter durchgef\u00fchrt worden sei, haben die Beklagten ihre allgemeinen Darlegungen nicht weiter pr\u00e4zisiert. Es ist daher nicht dargetan, dass die Beklagte zu 1) bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4nger sich tats\u00e4chlich bei ihren Lieferanten dar\u00fcber vergewissert haben, dass die Audioverbindungskabel mit Cinch (RCA)-Steckern keine inl\u00e4ndischen technischen Schutzrechte verletzen. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund des Vorbringens der Nebenintervenientin, von der die Beklagte zu 1) bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4nger das streitgegenst\u00e4ndliche Produkt seit 2001 bezogen hat, dass diese die Kabel bei einem Hersteller in China erworben und unmittelbar an die Niederlassung der Beklagten in China geliefert habe. Dann hatte die Beklagte zu 1) bzw. deren Rechtsvorg\u00e4nger als Importeur der Kabel nach Deutschland auf jeden Fall die Verpflichtung, die von ihnen nach Deutschland importierte Ware auf die Verletzung von inl\u00e4ndischen technischen Schutzrechten hin zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>3.) Hinsichtlich der von der Nebenintervenientin bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin, der B, bezogenen Audioverbindungskabel mit Cinch (RCA)-Steckern hat der Kl\u00e4ger jedoch auf die Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs gegen\u00fcber den Beklagten rechtswirksam verzichtet. Den Verzicht hat der Kl\u00e4ger mit Schreiben seines patentanwaltlichen Vertreters vom 21.7.2006 gegen\u00fcber dem patentanwaltlichen Vertreter der Nebenintervenientin zugunsten der Beklagten schl\u00fcssig erkl\u00e4rt. Diesem Schreiben ging die als Anlagen B 1 bis B 7 vorgelegte Korrespondenz zwischen den patentanwaltlichen Vertretern des Kl\u00e4gers und der Nebenintervenientin voraus. Nachdem die Nebenintervenientin sich &#8211; unter anderem \u2013 zum Schadensersatz gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger verpflichtet und Rechnung \u00fcber den Umfang ihrer patentverletzenden Handlungen gelegt hatte, schlug sie dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 20.4.2006 zur Abgeltung aller Patentverletzungshandlungen die Zahlung von 4.000,&#8211; \u20ac zuz\u00fcglich der dem Kl\u00e4ger entstandenen Patentanwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswertes von 100.000,&#8211; \u20ac vor. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte daraufhin durch seinen Patentanwalt mit Schreiben vom 23.6.2006, dass er mit dem vorgeschlagenen Schadensersatzbetrag einverstanden sei, allerdings auf der Erstattung der Patentanwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswertes von 250.000,&#8211; \u20ac bestehe. Auf dieser Basis sei die von der Nebenintervenientin gew\u00fcnschte Einigung m\u00f6glich. Die Nebenintervenientin teilte daraufhin mit Schreiben vom 6.7.2006 mit, dass sie mit dem vorgeschlagenen pauschalen Schadensersatz von 4.000,&#8211; \u20ac sowie der Erstattung der Patentanwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswertes von 250.000,&#8211; \u20ac einverstanden sei. Sie f\u00fcgte hinzu, dass sie davon ausgehe, dass damit alle aus der Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents herleitbaren Anspr\u00fcche gegen sie und ihre Abnehmer abgegolten seien, und bat um Rechnungsstellung. Damit modifizierte die Nebenintervenientin das Angebot des Kl\u00e4gers dahingehend, dass mit der Zahlung der genannten Betr\u00e4ge nicht nur Anspr\u00fcche gegen sie, die Nebenintervenientin, sondern auch Anspr\u00fcche gegen ihre Abnehmer abgegolten sein sollten, so dass darin nicht bereits die Annahme des Angebotes des Kl\u00e4gers mit Schreiben vom 23.6.2006 liegt, sondern ein neues Angebot seitens der Nebenintervenientin gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu sehen ist. Dieses Angebot hat der Kl\u00e4ger schl\u00fcssig angenommen, indem er mit Schreiben vom 21.7.2006 durch seinen Patentanwalt die von der Nebenintervenientin erbetene Kostenrechnung \u00fcbersandte und gegen\u00fcber dieser erkl\u00e4ren lie\u00df, dass mit der Begleichung der Kostenrechnung die Angelegenheit erledigt sei. Damit hat der Kl\u00e4ger auf Schadensersatzanspr\u00fcche gegen\u00fcber den Beklagten als Abnehmer der Nebenintervenientin wegen Verletzung des Klagepatents verzichtet. Das gleiche gilt f\u00fcr Rechnungslegungsanspr\u00fcche soweit es sich um Nebenanspr\u00fcche zu den Schadensersatzanspr\u00fcchen handelt.<\/p>\n<p>Ein solcher Verzicht des Kl\u00e4gers auf die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcchen kann dem Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der von der A GmbH bezogenen Audioverbindungskabel nicht entnommen werden. In dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben der rechtsanwaltlichen Vertreter der A GmbH vom 24.7.2006 bot diese dem Kl\u00e4ger eine pauschale Schadensersatzleistung in H\u00f6he von 3.500,&#8211; \u20ac an und stimmte den Regelungen aus einem vorangegangenen Schreiben des Kl\u00e4gers vom 22.6.2006 zu. Dieses Angebot wurde von dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 1.8.2006 angenommen. Eine Regelung, wonach mit der Zahlung der 3.500,&#8211; \u20ac auch Schadensersatzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen Abnehmer der A GmbH abgegolten sein sollten, ist keinem der Schreiben zu entnehmen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bleiben daher gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger rechnungslegungs- und schadensersatzpflichtig, soweit die klagepatentverletzenden Audioverbindungskabel mit Cinch (RCA)-Stecker nicht von der Nebenintervenientin bezogen wurden.<\/p>\n<p>4.) Entgegen der Ansicht der Nebenintervenientin ist der von dem Kl\u00e4ger geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch nach \u00a7 140 b PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht durch das Schreiben der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten zu 1) vom 24.2.2006 erf\u00fcllt worden. Es fehlen vollst\u00e4ndige Angaben insbesondere zu den einzelnen Lieferungen, Lieferzeiten, Namen und Anschriften der Abnehmer, der betriebenen Werbung sowie den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns. Soweit die Nebeninterveneintin ausf\u00fchrt, bei den Abnehmern handele es sich um Endkunden, deren Namen die Beklagte an der Ladenkasse nicht erfasse, gilt dies jedenfalls nicht f\u00fcr Kunden, welche die Ware im Internet bestellt haben. Die Beklagten sind also weiterhin verpflichtet, in vollem Umfang Rechnung \u00fcber die von ihnen begangenen patentverletzenden Handlungen zu legen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der von dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung vom 26.1.2006 ist unter dem Gesichtspunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB, dem Grunde nach gerechtfertigt. Das wird von der Beklagten zu 1) auch nicht in Frage gestellt. Zu Recht steht auch nicht in Streit, dass der Kl\u00e4ger die Erstattung jeweils einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr die an der Erstellung der Abmahnung beteiligten Rechts- und die beteiligten Patentanw\u00e4lte verlangen kann. Die Doppelvertretung war gerechtfertigt, weil es sich um eine Patentstreitsache handelt. Die Beklagten wenden jedoch ein, dass eine Erh\u00f6hung des Geb\u00fchrensatzes von 1,3 wegen besonderer Kenntnisse nicht in Betracht komme, weil eventuell fehlende Kenntnisse des Rechtsanwaltes in technischer Hinsicht durch die Mitwirkung des Patentanwalts und etwaige fehlende Kenntnisse des Patentanwalts in rechtlicher Hinsicht durch die Mitwirkung des Rechtsanwaltes h\u00e4tten ausgeglichen werden k\u00f6nnen. Darin kann ihnen nicht zugestimmt werden.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Geb\u00fchren eines Rechtsanwaltes bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz und hierbei wiederum nach \u00a7 2 Abs. 2 RVG i.V.m. dem Verg\u00fctungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz. Die den Anw\u00e4lten zustehenden Geb\u00fchren f\u00fcr ihre im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten bestimmen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser ist von dem Kl\u00e4ger vorgerichtlich mit 250.000,00 \u20ac angesetzt worden, ohne dass die Beklagten dem entgegen getreten sind oder sonstige Bedenken bestehen. Auf der Grundlage des Gegenstandswertes kann der anwaltliche Vertreter f\u00fcr seine au\u00dfergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Kl\u00e4gers nach \u00a7\u00a7 13, 14 i.V.m. Abschnitt 4 der Anlage 1 zum RVG (Ziffer 2400 ff.) eine 1,8-Geb\u00fchr zugrunde legen. Gleiches gilt f\u00fcr die Berechnung der Geb\u00fchren des von dem Kl\u00e4ger beauftragten patentanwaltlichen Vertreters.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechts- bzw. der Patentanwalt die Geb\u00fchren im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat im Rahmen des Anspruchs des Abmahnenden gegen\u00fcber dem Abgemahnten auf Ersatz der bzw. Freistellung von den angefallenen Rechts- bzw. Patentanwaltsgeb\u00fchren allein dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Ansatz der jeweils geltend gemachten 1,8-Geb\u00fchr nicht unbillig im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden \u00dcberpr\u00fcfung hat das Gericht zu ber\u00fccksichtigen, dass \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Anwalt bei der Bestimmung der Geb\u00fchren ein Ermessen einr\u00e4umt. Die Festsetzung ist verbindlich, wenn eine gewisse Toleranzgrenze nicht \u00fcberschritten wird. Dem Rechtsanwalt, der seine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, steht ein 20-prozentiger Toleranzbereich zu, innerhalb dessen die Verg\u00fctungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. Landgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005, Az. 4b O 199\/05; AG Br\u00fchl, NZV 2004, 416 m.w.N.; Walter, Die vorprozessuale Abmahnung und das RVG, Mitt. 2005, 299).<\/p>\n<p>Welche Geb\u00fchr der Anwalt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 RVG unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde zu bestimmen. Einen Anhalt daf\u00fcr, welche Rahmengeb\u00fchr der Gesetzgeber f\u00fcr einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dieser alternativen Formulierung folgt, dass eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. F\u00fcr F\u00e4lle, in denen es um die Verletzung von Patenten geht, ist offensichtlich, dass sowohl f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte unabh\u00e4ngig von einer konkreten Betrachtungsweise bereits ein gehobener Schwierigkeitsgrad besteht, weil es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere des Patentrechts nicht um einen solchen handelt, der \u00fcblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es besonderer Kenntnisse, die von den Rechtsanw\u00e4lten gefordert werden, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass \u00fcblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, \u00e4ndert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit f\u00fcr den verantwortlich t\u00e4tigen Rechtsanwalt nichts, da dieser trotz der Unterst\u00fctzung durch den Patentanwalt mit der Kl\u00e4rung technischer Sachverhalte genauso befasst ist wie mit der \u00dcberpr\u00fcfung von rechtlichen Fragestellungen. Umgekehrt gilt f\u00fcr den Patentanwalt, dass sich dieser, auch wenn er mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeitet, neben dem technischen Sachverhalt auch mit den rechtlichen Implikationen einer Patentverletzung auseinander zu setzen hat.<\/p>\n<p>Schon auf Grund dieser Umst\u00e4nde ist eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr nach Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG) gerechtfertigt. In dem hier zu entscheidenden Fall kommt hinzu, dass es sich um keine leicht \u00fcberschaubare Technik handelt, was einen Geb\u00fchrensatz von 1,5 als angemessen erscheinen l\u00e4sst. Unter Beachtung des den Anw\u00e4lten zugestandenen Toleranzbereiches von 20 % ist eine Geb\u00fchr von 1,8 \u2013 aber nicht mehr eine Geb\u00fchr von 1,9 &#8211; als noch billig anzusehen. Bei dem der Abmahnung zugrundeliegenden Streitwert von 250.000,- \u20ac bel\u00e4uft sich diese auf 3.693,60 \u20ac. Entsprechend dem Vorbringen des Kl\u00e4gers ist hiervon eine 0,75 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf der Grundlage des Streitwertes des Rechtsstreits in H\u00f6he von 150.000,&#8211; \u20ac in H\u00f6he von 1.188,75 \u20ac abzuziehen, so dass sich ein Netto-Betrag in H\u00f6he von 2.504,85 \u20ac und (zuz\u00fcglich 19 % Mehrwertsteuer davon) ein Brutto-Betrag von 2.980,77 \u20ac ergibt. Da an der vorprozessualen Abmahnung sowohl ein Patent- als auch ein Rechtsanwalt beteiligt waren, ist der Betrag zu verdoppeln, so dass sich zu erstattende Abmahnkosten in H\u00f6he von insgesamt 5.961,54 \u20ac errechnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits beruht, soweit in der Sache entschieden wurde, auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO und entspricht den Unterliegensanteilen der Parteien. Soweit der Rechtsstreit von den Parteien \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde, sind die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, \u00a7 91a ZPO. Die Klage war zum Zeitpunkt der Erledigung hinsichtlich des von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten Unterlassungsanspruchs zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, wie sich aus den obigen Ausf\u00fchrungen zu I. 1. ergibt. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an. Billigkeitsgr\u00fcnde, die eine andere Kostenentscheidung hinsichtlich des \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils der Klage rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten der Nebenintervention geht auf \u00a7 101 Abs. 1 ZPO zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Die Voraussetzungen der Abwendungsbefugnis nach \u00a7\u00a7 711 f. ZPO sind nicht dargetan.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt bestimmt:<br \/>\nbis 21.6.2007: 150.000,&#8211; \u20ac<br \/>\ndanach: 75.000,&#8211; \u20ac zuz\u00fcglich Kosteninteresse aus 75.000,&#8211; \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 613 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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