{"id":4709,"date":"2012-11-22T17:00:33","date_gmt":"2012-11-22T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4709"},"modified":"2016-05-23T13:43:42","modified_gmt":"2016-05-23T13:43:42","slug":"2-u-6311-flaschenkasten-und-herstellverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4709","title":{"rendered":"2 U 63\/11 &#8211; Flaschenkasten und Herstellverfahren"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1979<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. November 2012, Az. 2 U 63\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1698\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 263\/09<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 07.06.2011 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf sind f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 337.500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 337.500,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Patent 102 39 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 27.08.2002 von der Kl\u00e4gerin und der B GmbH, damals noch firmierend unter C GmbH und D mbH, angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 11.03.2004 offengelegt und die Patenterteilung am 19.04.2007 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Eingetragene Inhaber sind die Kl\u00e4gerin und die B GmbH. Auf den gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegten Einspruch der Beklagten zu 1) wurde das Klagepatent mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) vom 02.12.2008 beschr\u00e4nkt aufrechterhalten (Anlage K 4b). \u00dcber die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde bislang nicht entschieden. Wegen der Fassung, welche die Patentanspr\u00fcche und die Beschreibung des Klagepatents durch die erstinstanzliche Einspruchsentscheidung erhalten haben, wird auf die Anlage K 4a Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf Zweikomponenten-Kunststoffbeh\u00e4lter, insbesondere Flaschenk\u00e4sten. Die Patentanspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents lauten in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen und hier geltend gemachten Fassung:<\/p>\n<p>1. Flaschenkasten, mit einem Boden (4) und Seitenw\u00e4nden (3), welche mindestens aus einem ersten Kunststoff gebildet sind, wobei an den Seitenw\u00e4nden (3) mindestens ein Bereich (5) aus einem zweiten Kunststoff stoffschl\u00fcssig mit dem ersten Kunststoff verbunden ist, wobei der zweite Kunststoff auf den ersten Kunststoff auf- oder angespritzt ist und zwar in einem Bereich (5), der durch eine durch eine von der Seitenwand (3) hervorstehende Dichtlippe gebildete umlaufende Dichtleiste begrenzt ist.<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>13. Verfahren zur Herstellung eines Flaschenkastens nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass ein Flaschenkastenteil (1) aus einem ersten Kunststoff hergestellt wird, dass das Flaschenkastenteil (1) aus dem ersten Kunststoff derart zumindest teilweise in Bezug auf eine Spritzgussform angeordnet wird, dass der Flaschenkasten (1) aus dem ersten Kunststoff einen Teil der Form f\u00fcr das Spritzgie\u00dfen bildet und dass ein zweiter Kunststoff in den Hohlraum zwischen Spritzgussform und erstem Kunststoff eingespritzt wird, wobei der zweite Kunststoff in einem Bereich (5) auf den ersten Kunststoff auf- oder angespritzt wird, der durch eine durch eine hervorstehende Dichtlippe gebildete umlaufende Dichtleiste (7) begrenzt ist, die mit der Spritzgussform abdichtend abschlie\u00dft und dass der Flaschenkasten (1) nach ausreichender H\u00e4rtung des zweiten Kunststoffs von der Spritzgussform getrennt wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt eine Seitenwand eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Flaschenkastens.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts stellt die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, her und vertreibt Flaschenk\u00e4sten. Deren konstruktiver Aufbau ergibt sich aus den Anlagen K 11 bis K 15 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) und ist nachstehend beispielhaft f\u00fcr einen Kasten wiedergegeben. Die Beschriftung der Abbildungen stammt von der Kl\u00e4gerin. Die beanstandeten Flaschenk\u00e4sten tragen Herstellungsstempel aus dem Zeitraum von Januar 2001 bis August 2008 und wurden von den Beklagten in der Zeitschrift \u201eE\u201c, Ausgabe 10\/2006 (Anlage K 8) und auf der vom 14. bis 19.09.2009 in M\u00fcnchen stattfindenden Messe \u201edrinktec\u201c beworben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und zudem die Ansicht vertreten, dass sich das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Das dem Klagepatent zugrunde liegende Problem, eine durch Spaltbildung verursachte unsaubere Verbindung zweier Kunststoffe zu vermeiden, stelle sich nicht nur bei der Herstellung von Flaschenk\u00e4sten, sondern allgemein bei der Kunststoffverarbeitung im Spritzgie\u00dfverfahren. Daher sei der Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent im Stand der Technik nahegelegt.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil vom 07.06.2011 hat das Landgericht nach einer Teilklager\u00fccknahme in der Sache antragsgem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1. es unter Androhung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen Flaschenkasten, mit einem Boden und Seitenw\u00e4nden, welche mindestens aus einem ersten Kunststoff gebildet sind, wobei an den Seiten mindestens ein Bereich aus einem zweiten Kunststoff stoffschl\u00fcssig mit dem ersten Kunststoff verbunden ist, wobei der zweite Kunststoff auf den ersten Kunststoff auf- oder angespritzt ist und zwar in einem Bereich, der durch eine durch eine von der Seitenwand hervorstehende Dichtlippe gebildete umlaufende Dichtleiste begrenzt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. es unter Androhung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Flaschenk\u00e4sten gem\u00e4\u00df Ziffer 1. in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die mittels eines Verfahrens hergestellt worden sind, bei dem ein Flaschenkastenteil aus einem ersten Kunststoff hergestellt wird, dass das Flaschenkastenteil aus dem ersten Kunststoff derart zumindest teilweise in Bezug auf eine Spritzgussform angeordnet wird, dass der Flaschenkasten aus dem ersten Kunststoff einen Teil der Form f\u00fcr das Spritzgie\u00dfen bildet und dass ein zweiter Kunststoff in den Hohlraum zwischen Spritzgussform und erstem Kunststoff eingespritzt wird, wobei der zweite Kunststoff in einem Bereich auf den ersten Kunststoff auf- oder angespritzt wird, der durch eine durch eine hervorstehende Dichtlippe gebildete umlaufende Dichtleiste begrenzt ist, die mit der Spritzgussform abdichtend abschlie\u00dft und dass der Flaschenkasten nach ausreichender H\u00e4rtung des zweiten Kunststoffs von der Spritzgussform getrennt wird;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagten verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 11.04.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typen- und Gr\u00f6\u00dfenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typen- und Gr\u00f6\u00dfenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu a) bis e) nur von der Beklagten zu 1) zu machen sind und den Zeitraum vom 11.04.2004 bis 18.05.2007 betreffen,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu a) bis f) von den Beklagten ab dem 19.05.2007 zu machen sind;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nfestgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten und in der Zeit vom 11.04.2004 bis zum 18.05.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Verg\u00fctung zu leisten hat;<\/p>\n<p>2. die Beklagten der Kl\u00e4gerin den ihr und der B GmbH entstandenen Schaden zu ersetzen haben, der ihnen durch die zu Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten, seit dem 19.05.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nden Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu 90 % und im \u00dcbrigen der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von den Merkmalen der Klagepatentanspr\u00fcche Gebrauch. Die Beklagten h\u00e4tten dies in der Klageerwiderung zwar in Abrede gestellt, zu den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in der Replik h\u00e4tten sie aber keine Stellung mehr genommen und daher das schl\u00fcssige Verletzungsvorbringen der Kl\u00e4gerin mangels konkreten Bestreitens gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO zugestanden. Abgesehen davon liege aber auch eine Verletzung des Klagepatents vor. Eine Aussetzung der Verhandlung hat das Landgericht mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass ein Erfolg der Beschwerde im Einspruchsverfahren nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich sei. Bei dem ma\u00dfgeblichen Fachmann handele es sich um einen Maschinenbauingenieur der Fachhochschule, der \u00fcber einschl\u00e4gige Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von Flaschenk\u00e4sten verf\u00fcge und dabei auch Kenntnisse \u00fcber das Spritzgie\u00dfen von Kunststoffen habe. Es sei nicht zu erkennen, aus welchem Grund der Fachmann die verschiedenen, gattungsfernen Stand der Technik beinhaltenden Entgegenhaltungen kombinieren sollte und dementsprechend einen herk\u00f6mmlichen Flaschenkasten weiterbilden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Zur Begr\u00fcndung st\u00fctzen sie sich allein darauf, dass das Klagepatent mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit widerrufen werde und daher die Verhandlung auszusetzen sei. Dazu vertreten sie die Auffassung, die Vielzahl der in den Entgegenhaltungen genannten Spezialbereiche zeige, dass es sich bei dem Problem der Abdichtung um ein allgemeines Problem im Kunststoffspritzguss handele, das dem Fachmann \u2013 einem Werkzeug- und Formbauer f\u00fcr Kunststofftechnik, der speziell Spritzgie\u00dfwerkzeuge herstelle, \u2013 gel\u00e4ufig sei. Aber selbst wenn der Fachmann so definiert werde, wie es das Landgericht getan habe, sei die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahegelegt. Das objektiv der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung zugrundeliegende Problem bestehe letztlich allein in der Verbesserung des Herstellverfahrens f\u00fcr Zwei-Komponenten-Kunststoffformteile. Die Verwendung von Dichtleisten zur L\u00f6sung dieses Problems sei im Stand der Technik bekannt gewesen und h\u00e4tte lediglich auf Flaschenk\u00e4sten \u00fcbertragen werden m\u00fcssen. Dies habe auch der privat beauftragte Sachverst\u00e4ndige F (vgl. Anlage B 6) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>in Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 07.06.2011, Az. 4b O 263\/09 die Klage abzuweisen und<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des parallelen Einspruchsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 07.06.2011 zum Aktenzeichen. 4b O 263\/09 zur\u00fcckzuweisen und<\/p>\n<p>den Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, bereits die Entscheidungen des \u00f6sterreichischen Patentamts und verschiedener \u00f6sterreichischer Gerichte hinsichtlich paralleler Schutzrechte zeigten, dass mit einem Erfolg der Beschwerde im Einspruchsverfahren nicht zu rechnen sei. Die Herstellung von Flaschenk\u00e4sten stelle ein eigenes Fachgebiet dar. Dies spiegele sich auch in der dem Klagepatent zugrundeliegenden Aufgabenstellung wieder. Entsprechend sei als ma\u00dfgeblicher Fachmann ein Maschinenbauingenieur der Fachhochschule anzusehen, der \u00fcber einschl\u00e4gige Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion und auch der Herstellung von Flaschenk\u00e4sten verf\u00fcge und dabei auch Grundkenntnisse \u00fcber das Spritzgie\u00dfen von Kunststoffen aufgrund praktischer Erfahrungen habe. Davon ausgehend werde sich das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weil die jeweiligen Entgegenhaltungen gattungsfremd seien beziehungsweise ihnen andere technische Probleme zugrunde l\u00e4gen und der Fachmann nur aufgrund einer Vielzahl von Gedankenschritten zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gelangen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin ist die in G ans\u00e4ssige H GmbH. Daran bestehen nach dem kl\u00e4gerischen Vorbringen, dem auch die Beklagten nicht entgegengetreten sind, keine Zweifel. Ob die Kl\u00e4gerin berechtigt ist, unter der Anschrift I zu klagen, bedarf keiner Entscheidung, nachdem die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung einer \u00c4nderung des Rubrums zugestimmt und nunmehr den Sitz der Gesellschaft als ladungsf\u00e4hige Anschrift angegeben hat.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Eine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt mit den Patentanspr\u00fcchen 1 und 13 in der durch die Einspruchsabteilung beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung einen Flaschenkasten und ein Verfahren zur Herstellung eines Flaschenkastens.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents \u2013 ebenfalls in der von der Einspruchsabteilung ge\u00e4nderten Fassung \u2013 wird ausgef\u00fchrt, dass Flaschenk\u00e4sten in zahlreichen Bereichen des Lebens vielf\u00e4ltig eingesetzt w\u00fcrden. Kunststoffbeh\u00e4lter im Allgemeinen seien aus einer Vielzahl von Druckschriften bekannt. Unter anderem nennt die Klagepatentschrift die EP 0 770 XXX A1, die K\u00e4sten mit zus\u00e4tzlich stoffschl\u00fcssig angespritztem Kunststoff zeige. Allerdings sei mit diesen K\u00e4sten das Problem eines unscharfen \u00dcbergangsbereichs zwischen den Kunststoffen verbunden. Ebenso seien aus der DE 197 31 XXY C2 Kunststoffbeh\u00e4lter bekannt, die mit Trags\u00e4ulen ausgestattet seien, die aus einem anderen Kunststoffmaterial gefertigt sein k\u00f6nnten als das f\u00fcr die Seitenw\u00e4nde, den Boden und die Decke verwendete Material. Dabei erfolge die Anbringung der Trags\u00e4ulen durch Formschluss.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift hei\u00dft es weiter, dass derartige Flaschenk\u00e4sten neben den \u00fcblichen funktionellen Aufgaben \u2013 wie die sichere Aufnahme von Flaschen \u2013 zunehmend weiteren und komplexeren Anforderungen gen\u00fcgen m\u00fcssten. Dazu geh\u00f6rten Anforderungen hinsichtlich der Bedienbarkeit, des Komforts bei der Handhabung sowie eines \u00e4sthetischen Gesamteindrucks. Eine ganze Reihe von Anforderungen, die sich teilweise widerspr\u00e4chen, m\u00fcssten gleichzeitig erf\u00fcllt werden. So sollten Flaschenk\u00e4sten nicht nur einfach herstellbar, robust beim Gebrauch sein sowie einer sicheren Aufnahme der Flaschen dienen, sondern auch Anforderungen an ein gutes Design und eine komfortable Handhabung erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, einen Flaschenkasten aus Kunststoff mit einem bereichsweise aufgespritztem zweiten Kunststoff mit einer sauberen scharfen Abschlusskante f\u00fcr den aufgespritzten Kunststoff zu schaffen, der ein sauberes, \u00e4u\u00dferes Erscheinungsbild gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Dies soll durch die Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 13 in der beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenden Fassung erreicht werden, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Flaschenkasten, mit einem Boden (4) und Seitenw\u00e4nden (3).<br \/>\n2. Boden (4) und Seitenw\u00e4nde (3) sind mindestens aus einem ersten Kunststoff gebildet.<br \/>\n3. An den Seitenw\u00e4nden (3) ist mindestens ein Bereich (5) aus einem zweiten Kunststoff stoffschl\u00fcssig mit dem ersten Kunststoff verbunden.<br \/>\n3.1 Der zweite Kunststoff ist auf den ersten Kunststoff auf- oder angespritzt ist, und zwar<br \/>\n3.2 in einem Bereich (5), der durch eine umlaufende Dichtleiste (7) begrenzt ist,<br \/>\n3.3 wobei die Dichtleiste (7) durch eine von der Seitenwand (3) hervorstehende Dichtlippe gebildete<\/p>\n<p>Patentanspruch 13 weist folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung eines Flaschenkastens nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche.<br \/>\n2. Ein Flaschenkastenteil (1) wird aus einem ersten Kunststoff hergestellt.<br \/>\n3. Das Flaschenkastenteil (1) wird aus dem ersten Kunststoff derart zumindest teilweise in Bezug auf eine Spritzgussform angeordnet, dass der Flaschenkasten (1) aus dem ersten Kunststoff einen Teil der Form f\u00fcr das Spritzgie\u00dfen bildet.<br \/>\n4. Ein zweiter Kunststoff wird in den Hohlraum zwischen Spritzgussform und erstem Kunststoff eingespritzt.<br \/>\n4.1 Der zweite Kunststoff wird in einem Bereich (5) auf den ersten Kunststoff auf- oder angespritzt, der durch eine umlaufende Dichtleiste (7) begrenzt ist.<br \/>\n4.2 Die Dichtleiste (7) wird durch eine hervorstehende Dichtlippe gebildet.<br \/>\n4.3 Die Dichtleiste schlie\u00dft mit der Spritzgussform abdichtend ab.<br \/>\n5. Der Flaschenkasten (1) wird nach ausreichender H\u00e4rtung des zweiten Kunststoffs von der Spritzgussform getrennt.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass die Gestaltungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr einen Flaschenkasten in jeder Hinsicht gesteigert werden k\u00f6nnten, wenn der Kasten nicht nur aus einem einzigen Kunststoffmaterial gefertigt werde, sondern verschiedene Materialien mit unterschiedlichen Eigenschaften zum Einsatz k\u00e4men. Zum einen sei eine Vielfalt von Designgestaltungen m\u00f6glich und zum anderen der Einsatz eines f\u00fcr das jeweilige Anforderungsprofil verschiedener Bereiche des Kastens passenden Kunststoffmaterials. So k\u00f6nnten beispielsweise die Wandbereiche aus unterschiedlich farbigen Kunststoffen aufgebaut sein, so dass \u00e4sthetische Gestaltungen oder farblich abgesetzte Bereiche geschaffen werden, um das Label anzubringen oder unmittelbar mittels der zus\u00e4tzlichen Kunststoffe auszubilden. Andererseits sei es beispielsweise m\u00f6glich, im Griffbereich eines Flaschenkastens ein weicheres, elastisches Kunststoffmaterial vorzusehen, das ein weiches Griffverhalten aufweise. Im Unterschied zum Stand der Technik werde dadurch die Beschr\u00e4nkung auf nur einen Kunststoff oder jedenfalls auf einen einzigen Kunststoff f\u00fcr einzelne, beweglich miteinander verbundene Teile \u00fcberwunden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Dichtleiste in der Form einer aus der Seitenwand hervorstehenden Dichtlippe hat die Aufgabe, den Bereich, in dem der zweite Kunststoff aufgebracht wird, zu umgrenzen. Diese Ma\u00dfnahme soll nach der Beschreibung des Klagepatents eine eindeutige Begrenzung des Aufspritzbereichs erm\u00f6glichen und saubere, scharfe Abschlusskanten sicherstellen (Abs. [0007] und [0023]), wie sie auch nach der Aufgabe des Klagepatents angestrebt werden (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Entgegen dem ersten Anschein erf\u00fcllt die Dichtlippe die genannte Funktion jedoch nicht allein dadurch, dass sie f\u00fcr den eingespritzten Kunststoff eine seitliche Umgrenzung des jeweiligen Bereichs darstellt. Eine solche Aufgabe w\u00fcrde auch durch eine in der Seitenwand eingebrachte Schulter, einen Absatz oder eine Kante erf\u00fcllt, wie sie beispielweise aus der in der Klagepatentschrift genannten EP 0 770 XXX A1 bekannt sind. Die Patentanmeldung zeigt in der Figur 6 im Querschnitt den aus einem ersten Kunststoff gebildeten Griff eines Flaschenkastens, der eine Schulter oder Stufe ausbildet. An den Griff wird in den Bereich zwischen der Schulter oder Stufe b\u00fcndig an diese anschlie\u00dfend der zweite Kunststoff angespritzt (vgl. Figur 6 und Sp. 7 Z. 42-57 der Anlage B 4). An diesem Stand der Technik sieht die Klagepatentschrift als nachteilig an, dass derartige Flaschenk\u00e4sten einen unscharfen \u00dcbergangsbereich zwischen den Kunststoffen aufweisen (Abs. [0002]). Wenn daher entsprechend der Aufgabe des Klagepatents mittels einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dichtlippe das Problem unscharfer \u00dcbergangsbereiche gel\u00f6st werden soll, muss die Wirkung einer Dichtlippe \u00fcber die einer Schulter oder Stufe, wie sie aus dem Stand der Technik bekannt sind, hinausgehen.<\/p>\n<p>Die Beschreibung des Klagepatents enth\u00e4lt in dieser Hinsicht den Hinweis, dass die Dichtlippe f\u00fcr eine trennscharfe Abgrenzung der beiden Kunststofffl\u00e4chen erforderlich ist, da die angespritzte Kunststoffschmelze fl\u00fcssig ist und das An- oder Aufspritzen des zweiten Kunststoffs unter Druck erfolgt (Abs. [0023]). Der Fachmann erkennt daraus, dass der unscharfe \u00dcbergangsbereich zwischen den beiden Kunststoffen im Stand der Technik dadurch entsteht, dass die Kunststoffschmelze \u00fcber den durch die Schulter oder Stufe begrenzten Bereich hinaus in den Bereich, an dem der erste Kunststoff an der Spritzgussform anliegt, gedr\u00fcckt wird. Wird n\u00e4mlich der aus dem ersten Kunststoff gebildete Teil des Flaschenkastens als Bestandteil der Spritzgussform f\u00fcr das Einbringen des zweiten Kunststoffs verwendet (vgl. Abs. [0007] und Patentanspruch 13), wie dies auch im Stand der Technik bekannt war (Sp. 3 Z. 9-13 und Sp. 7 Z. 50-53 der Anlage B 4), gibt es an den Innenfl\u00e4chen des f\u00fcr den zweiten Kunststoff bereitgestellten Hohlraums einen \u00dcbergang vom ersten Kunststoff zu der aus einem anderen Material \u2013 in der Regel aus Stahl \u2013 gebildeten \u00fcbrigen Spritzgussform. Je nach Schlie\u00dfdruck des Formwerkzeugs und Elastizit\u00e4t des aus dem ersten Kunststoff gebildeten Formteils bildet sich an ihrem \u00dcbergang bei entsprechendem Druck der Schmelze ein Spalt zwischen dem ersten Kunststoff und der \u00fcbrigen Spritzgussform, in den die Schmelze tritt, wenn sie entsprechend fl\u00fcssig ist (vgl. auch das Gutachten des privat von den Beklagten beauftragten Sachverst\u00e4ndigen F, Anlage B 6, dort S. 5 f). Diese zu einem unscharfen \u00dcbergangsbereich f\u00fchrende Spaltbildung ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>Die Dichtlippe sorgt nun daf\u00fcr, dass die andere H\u00e4lfte der Spritzgussform nicht mehr unmittelbar an der aus dem ersten Kunststoff gebildeten Seitenwand des Flaschenkastens anliegen kann, sondern an der von der Seitenwand hervorstehenden Dichtlippe. Dies hat zur Folge, dass das aus dem ersten Kunststoff gebildete Formteil mit der Dichtlippe unter dem Schlie\u00dfdruck der Formwerkzeuge etwas verformt wird, n\u00e4mlich in dem Ma\u00dfe, wie die Dichtlippe von der Seitenwand hervorsteht. Die dadurch verursachten R\u00fcckstellkr\u00e4fte wirken der Spaltbildung zwischen dem ersten Formteil und der \u00fcbrigen Spritzgussform entgegen, womit es zu einer abdichtenden Funktion kommt, deretwegen das Klagepatent f\u00fcr die fraglichen Bauteile die Begriffe \u201eDichtleiste\u201c und \u201eDichtlippe\u201c w\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Bei alledem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich beim Klagepatentanspruch 1 um einen Vorrichtungsanspruch handelt, dessen Gegenstand nicht auf einen durch ein bestimmtes Verfahren hergestellten Flaschenkasten beschr\u00e4nkt ist. Den einzigen Verweis auf das Herstellungsverfahren enth\u00e4lt Merkmal 3.1, wobei aufgrund des Wortlauts des Klagepatentanspruchs (\u201e\u2026 auf- oder angespritzt ist\u201c) freilich nur das Ergebnis des Auf- oder Anspritzens, n\u00e4mlich die Anordnung des zweiten Kunststoffs in einem von einer Dichtleiste umgrenzten Bereich des ersten Kunststoffs zur technischen Lehre geh\u00f6rt. Die Dichtleiste muss damit auch noch am fertigen, aus zwei Kunststoffen hergestellten Flaschenkasten von der Seitenwand hervorstehen. Im \u00dcbrigen muss sie lediglich geeignet sein, im Zusammenwirken mit einer Spritzgussform den aus dem ersten Kunststoff gebildeten Flaschenkasten, der den anderen Teil der Spritzgussform bildet, auf den Schlie\u00dfdruck der Formwerkzeuge hin zu verformen und dadurch abzudichten. F\u00fcr eine solche Verformung gen\u00fcgt es regelm\u00e4\u00dfig, wenn die \u00fcbrige Spritzgussform weniger elastisch ist als der aus Kunststoff gebildete Flaschenkasten und der Schlie\u00dfdruck hoch genug ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie vorstehend erl\u00e4uterte Funktionsweise der Dichtlippe korrespondiert mit dem ein Verfahren zur Herstellung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Flaschenk\u00e4sten sch\u00fctzenden Patentanspruch 13, der von der Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemacht wird. Demnach wird zun\u00e4chst ein Flaschenkastenteil aus einem ersten Kunststoff hergestellt (Merkmal 2) und dann in Bezug auf eine Spritzgussform so angeordnet, dass er einen Teil der Form bildet (Merkmal 3). Dabei schlie\u00dft der Flaschenkastenteil \u00fcber eine Dichtleiste im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 (Merkmale 1 und 4.1) mit der Spritzgussform dichtend ab (Merkmal 4.2). In den vom ersten Kunststoff und der \u00fcbrigen Spritzgussform gebildeten Hohlraum wird dann der zweite Kunststoff eingespritzt (Merkmal 4), wobei die Dichtleiste daf\u00fcr sorgt, dass er in dem von ihr umgrenzten Bereich auf dem ersten Kunststoff aufgetragen wird (Merkmal 4.1). Nach dem Aush\u00e4rten wird der fertige Flaschenkasten aus der Form getrennt (Merkmal 5). Auch hier weist der Flaschenkasten nach dem letzten Verfahrensschritt die Dichtleiste in Form einer hervorstehenden Dichtlippe auf. Denn w\u00fcrde die Dichtlippe w\u00e4hrend des Spritzgussvorgangs plastisch verformt und eingeebnet, k\u00f6nnte sie einen Bereich, in den der zweite Kunststoff auf- oder angespritzt wird, weder begrenzen (Merkmal 4.1) noch mit der Spritzgussform dichtend abschlie\u00dfen (Merkmal 4.3).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Zudem stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Erzeugnis im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG dar, das unmittelbar durch das im Klagepatentanspruch 13 beschriebene Verfahren hergestellt wurde. Dagegen wenden sich die Beklagten auch in der Berufung nicht.<\/p>\n<p>Da die Beklagten zur Benutzung der mit den Klagepatentanspr\u00fcchen 1 und 13 gesch\u00fctzten technischen Lehre nicht berechtigt sind, ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Diesbez\u00fcglich wird auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Erg\u00e4nzend sei nur darauf hingewiesen, dass die Kl\u00e4gerin aufgrund der Erkl\u00e4rung der B GmbH vom 08.11.2010 Leistung an sich allein verlangen kann.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem gegen die Erteilung des Klagepatents gerichteten Einspruchsverfahren ist auch im Berufungsverfahren nicht geboten, \u00a7 148 ZPO. Zwar ist die Frage der Aussetzung eines Patentverletzungsstreits in zweiter Instanz unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten als in der ersten Instanz zu beurteilen, wenn bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser \u2013 auch im Fall der Aussetzung \u2013 gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen (OLG D\u00fcsseldorf Mitt 1997, 257 \u2013 Steinknacker). Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich sind (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler). An dieser Wahrscheinlichkeit fehlt es in der Regel dann, wenn das Patent bereits ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren erstinstanzlich \u00fcberstanden hat und das eingelegte Rechtsmittel dem nichts Durchschlagendes entgegenzusetzen hat (OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung).<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier, nachdem das DPMA das Klagepatent mit Beschluss vom 02.12.2008 beschr\u00e4nkt aufrechterhalten hat (Anlage K 4b). Soweit die Beklagten sich auf neuen, erstmals im Einspruchsverfahren eingereichten Stand der Technik berufen, steht nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf des Klagepatents zu erwarten.<\/p>\n<p>Die EP 0 100 XXZ A1 (Anlage D 4) offenbart einen aus Kunststoff hergestellten Flaschenkasten mit einem Tragegriff mit besserer Griffigkeit. Daf\u00fcr ist die Oberfl\u00e4che des Tragegriffs ganz oder teilweise mit einer aus einem anderen Kunststoff, einem Plastomer, hergestellten Schicht gebildet. Es wird beschrieben, dass die Schicht in den Tragegriff eingelassen sein kann, so dass sie nicht \u00fcbersteht, und direkt auf den Tragegriff gespritzt werden kann. Der Tragegriff kann sich in der Mitte des Kastens, aber auch innerhalb der Seitenwand befinden (Abs. [0008] bis [0014], [0016] bis [0030] der Anlage D 4). Damit offenbart die D 4 die Merkmale 1 bis 3.1 des Klagepatentanspruchs 1.<\/p>\n<p>Der aus der D 4 bekannte Flaschenkasten unterscheidet sich, was die Abgrenzung des f\u00fcr den zweiten Kunststoff vorgesehenen Bereichs angeht, nicht von dem in der EP 0 770 XXX A1 offenbarten Flaschenkasten, der lediglich eine Schulter oder Stufe in der Seitenwand als Abgrenzung aufweist. Soweit in der D 4 beschrieben ist, dass die Schicht in den Tragegriff eingelassen ist, geht der Offenbarungsgehalt der D 4 nicht \u00fcber eine Schulter oder Stufe in der Seitenwand hinaus, bis zu der das Plastomer eingespritzt wird. Damit fehlt es an einer durch eine von der Seitenwand hervorstehende Dichtlippe gebildeten Dichtleiste, und es stellt sich ebenfalls das Problem eines unscharfen \u00dcbergangsbereichs, wenn die Schmelze des zweiten Kunststoffs \u00fcber die Schulter oder Stufe in der Seitenwand tritt. Ausgehend von der D 4 besteht das objektiv zu l\u00f6sende technische Problem daher wie beim Klagepatent darin, einen Flaschenkasten aus Kunststoff mit einem bereichsweise aufgespritzten zweiten Kunststoff zu schaffen, der eine saubere, scharfe Abschlusskante f\u00fcr den aufgespritzten Kunststoff aufweist und ein sauberes \u00e4u\u00dferes Erscheinungsbild gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht f\u00fcr die Frage, ob die Erfindung im Stand der Technik nahegelegt ist, zutreffend von einem Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss als Durchschnittsfachmann ausgegangen, der \u00fcber einschl\u00e4gige Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von Flaschenk\u00e4sten verf\u00fcgt und dabei auch Kenntnisse \u00fcber das Spritzgie\u00dfen von Kunststoffen hat. Die abweichende Auffassung der Beklagten, nach der der Fachmann ein Maschinenbauingenieur mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung im Bereich des Spritzgusses und insbesondere beim Bau von Spritzgussformen sei, wird dem technischen Gebiet, in dem sich die Erfindung bewegt, nicht gerecht. Gegenstand des Patents ist ein Zwei-Komponenten-Flaschenkasten und ein Verfahren zu seiner Herstellung. Die Kl\u00e4gerin hat von den Beklagten unbestritten dargelegt, dass Konstruktion, Herstellung und Vertrieb von Flaschenk\u00e4sten einen eigenen Wirtschaftszweig mit auf diesem Gebiet spezialisierten Unternehmen darstellt. Flaschenk\u00e4sten m\u00fcssen in Konstruktion und Gestaltung spezifischen Anforderungen insofern gen\u00fcgen, als die Seitenw\u00e4nde aus Gr\u00fcnden der Materialersparnis, aber auch aus Gr\u00fcnden des geringeren Gewichts zunehmend d\u00fcnner ausgestaltet werden. Gleichzeitig werden verst\u00e4rkt \u00e4sthetische Gesichtspunkte betont, wobei namentlich glatte Seitenw\u00e4nde gew\u00fcnscht sind. Das versagt es dem Konstrukteur, auf Versteifungsrippen zur\u00fcckzugreifen. Dennoch m\u00fcssen die Flaschenk\u00e4sten nicht unerheblichen Belastungen, insbesondere w\u00e4hrend des palettenweisen Transports zum Beispiel vom Abf\u00fcllbetrieb zum Gro\u00df- und Einzelh\u00e4ndler, \u00fcber einen nicht unbetr\u00e4chtlichen Zeitraum standhalten. Dies rechtfertigt es, als ma\u00dfgeblichen Fachmann einen Maschinenbauingenieur (FH) mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion und Herstellung von Flaschenk\u00e4sten anzusehen.<\/p>\n<p>Allerdings kann f\u00fcr das Wissen des Fachmanns nicht nur von einem streng auf die von ihm bearbeitete Spezialmaterie beschr\u00e4nkten Wissen ausgegangen werden. \u00dcber den zum jeweiligen technischen Spezialgebiet geh\u00f6renden Stand der Technik hinaus ist das zu ber\u00fccksichtigen, was sich der ma\u00dfgebliche Durchschnittsfachmann bei seiner Ausbildung an allgemeinem Grundlagenwissen angeeignet hat. Zus\u00e4tzlich ist das Wissen auf technischen Nachbargebieten oder auf einem \u00fcbergeordneten allgemeinen technischen Gebiet heranzuziehen, auf dem sich in gr\u00f6\u00dferem Umfang gleiche oder \u00e4hnliche Probleme stellen (BGH BlPMZ 1989, 133 \u2013 Gurtumlenkung). Im vorliegenden Fall kann vom hier ma\u00dfgeblichen Fachmann aufgrund seiner Ausbildung und Qualifikation grunds\u00e4tzlich erwartet werden, dass er sich zur L\u00f6sung des technischen Problems nicht auf die Recherche des unmittelbar gattungsgem\u00e4\u00dfen Standes der Technik, mithin auf vorbekannte Flaschenk\u00e4sten und die Art ihrer Herstellung beschr\u00e4nkt, sondern auch Methoden der Spritzgie\u00dftechnik im Allgemeinen und gegebenenfalls sogar solchen gattungsfremden Stand der Technik einbezieht, bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her L\u00f6sungen auf dem Gebiet der Spritzgie\u00dftechnik zu erwarten sind, wie er sie ben\u00f6tigt (vgl. BGH GRUR 2010, 992, 995 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit II). Denn auch wenn die Erfindung das technische Gebiet der Flaschenk\u00e4sten betrifft, ist es eine Tatsache, dass die Flaschenk\u00e4sten praktisch ausschlie\u00dflich im Kunststoffspritzguss hergestellt werden und das zu l\u00f6sende Problem (unsauberer \u00dcbergangsbereich beim Zweikomponentenspritzen) auf diesem Gebiet liegt, mithin nicht auf die Herstellung von Flaschenk\u00e4sten beschr\u00e4nkt ist. Dies hat auch in der IPC-Klasse des Klagepatents Niederschlag gefunden, das neben der Klasse B65D (\u201eBeh\u00e4ltnisse zur Lagerung oder zum Transport von Gegenst\u00e4nden oder Materialien\u201c) auch die Klasse B29C 45 (\u201eFormen oder Verbinden von Kunststoffen\u201c &#8211; \u201eFormgebung in einer Form\u201c &#8211; \u201eSpritzgie\u00dfen\u201c) angibt. In welchem Umfang jeweils Wissen aus einem anderen technischen Fachbereich zu ber\u00fccksichtigen ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung im Einzelfall. Es kommt dabei stets darauf an, ob von dem Durchschnittsfachmann im konkreten Fall erwartet werden kann, dass er sich f\u00fcr die L\u00f6sung eines bestimmten Problems auch auf einem anderen technischen Gebiet umsieht (BGH BlPMZ 1989, 133 \u2013 Gurtumlenkung; GRUR 2010, 992, Rn 33 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit II).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werde, dass der Fachmann zur L\u00f6sung des Problems an der Seitenwand der Flaschenk\u00e4sten eine Dichtleiste in der Form einer Dichtlippe vorgesehen h\u00e4tte. Ob der Stand der Technik am Priorit\u00e4tstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat, erfordert nicht nur, dass der Fachmann in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln, sondern es bedarf \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse, um den Weg der Erfindung zu beschreiten (BGH GRUR 2009, 746 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; 2010, 407 \u2013 einteilige \u00d6se; 2012, 378 \u2013 Installiereinrichtung II). An beidem fehlt es hier.<\/p>\n<p>Es begegnet bereits durchgreifenden Zweifeln, dass die Anordnung einer Dichtlippe, wie sie das Klagepatent vorsieht, eine allgemeing\u00fcltige Lehre im Bereich der Spritzgusstechnik darstellt, mit der sich das dem Klagepatent spezifisch zugrunde liegende Problem l\u00f6sen l\u00e4sst. Insofern mag es sein, dass der Fachmann Stand der Technik allgemein zur Spritzgie\u00dftechnik und auch aus benachbarten Fachgebieten, zu denen die Konstruktion und Herstellung von Beh\u00e4ltern und Geh\u00e4usen geh\u00f6ren, herangezogen h\u00e4tte. Es ist jedoch fernliegend anzunehmen, der Fachmann h\u00e4tte ohne weitere Anregungen auch noch in weiter entfernten Fachgebieten recherchiert. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, den aus der D 4 bekannten Flaschenkasten mittels einer gegebenenfalls im Stand der Technik beschriebenen Dichtlippe weiter zu bilden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie JP 1-247XYX (Anlage D 9a, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage D 9b) betrifft ein Zweikomponenten Spritzgie\u00dfverfahren. Damit geh\u00f6rt die Entgegenhaltung zu einem \u00fcbergeordneten Technikbereich, das der Fachmann ber\u00fccksichtigen wird. Allerdings hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass der D 9 ein anderes technisches Problem zugrunde liegt als der Herstellung eines Zweikomponenten-Flaschenkastens ausgehend von der D 4. W\u00e4hrend die D 9 mit der Ausbildung eines Wulstes am Werkst\u00fcck einen durch die Werkst\u00fcckschrumpfung bedingten Spalt zwischen der Werkst\u00fcckoberfl\u00e4che und der Werkzeugfl\u00e4che abdichten m\u00f6chte, dient die Dichtleiste nach der Lehre des Klagepatents dazu, die durch den Druck des eingespritzten zweiten Kunststoffs bedingte Bildung eines Spalts zwischen Werkst\u00fcck und Werkzeug zu verhindern. Allein das Vorsehen eines Wulstes, mit dem ein bereits infolge der Werkst\u00fcckschrumpfung entstandener Spalt verschlossen wird, verhindert noch nicht das \u00dcbertreten der Kunststoffschmelze \u00fcber den Wulst, wenn sie bei entsprechendem Druck eingespritzt wird. Um zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung zu gelangen, bedarf es vielmehr zun\u00e4chst der Erkenntnis, dass der Spalt erst durch die unter Druck eingespritzte Kunststoffschmelze entsteht, und in einem zweiten Schritt der Schlussfolgerung, dass die Spaltbildung dadurch verhindert werden kann, dass der Spritzling unter dem auf die Dichtleiste wirkenden Schlie\u00dfdruck des Formwerkzeugs so verformt wird, dass die R\u00fcckstellkraft der Spaltbildung entgegenwirkt. Diese Lehre l\u00e4sst sich der Entgegenhaltung D 9 nicht entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann veranlasst sein sollte, den aus der D 9 bekannten Wulst auf einen aus der D 4 bekannten Flaschenkasten zu \u00fcbertragen, wenn der Wulst in der D 9 der L\u00f6sung eines anderen Problems dient, als es der D 4 zugrunde liegt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre durch eine Kombination der D 4 mit der EP 0 271 XYY A2 (Anlage D 10) im Stand der Technik nahegelegt war. Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann die D 10, die eine Zweikomponenten-Dichtung betrifft und damit gattungsfremden Stand der Technik bildet, \u00fcberhaupt herangezogen h\u00e4tte. Abgesehen davon liegt aber auch der D10 \u2013 wie der D 9 \u2013 ein anderes Problem zugrunde als dem Klagepatent. Nach dem in der D 10 offenbarten Verfahren soll eine thermoplastische Dichtungskomponente unter hohem Druck in eine Nut spritzgegossen werden, die in einer Tr\u00e4gerkomponente \u2013 umlaufend um eine fluidtragende \u00d6ffnung \u2013 eingebracht ist. Damit soll das Problem gel\u00f6st werden, dass die Tr\u00e4gerkomponente nach dem Formen und der Werkzeugbearbeitung in der Dicke variiert, sich verformt oder sich absenkt und einer ad\u00e4quaten Abdichtung an den Schnittstellen zwischen der ersten Komponente und den Schlie\u00dff\u00e4chern der Gie\u00dfform entgegensteht. Die daher beim Spritzguss der zweiten Komponente entstehenden Grate sollen nach der Lehre der D 10 dadurch verhindert werden, dass an der Tr\u00e4gerkomponente am Rand der Nut ein \u00fcberh\u00f6hter Abschnitt \u2013 beispielsweise eine Lippe \u2013 ausgebildet ist. Die D 10 begegnet mit der Dichtlippe dem Problem der Werkst\u00fcckschrumpfung, nicht aber der durch den Spritzgussdruck verursachten Spaltbildung. Zwar sollen die \u00fcberh\u00f6hten Lippen nach der D 10 unter Hitze und Druck \u00fcber ihre Elastizit\u00e4tsgrenze hinaus durch das Formwerkzeug zerquetscht oder zusammengedr\u00fcckt werden, um eine Hochdruckbarriere entlang den R\u00e4ndern der Nut zu bilden, mithin einer Spaltbildung durch den Spritzgussdruck entgegenwirken. Nach dem Entfernen der Gie\u00dfform sind die Barrieren aber nicht mehr sichtbar; die fr\u00fcheren, erh\u00f6hten oder \u00fcberh\u00f6hten Lippen sind nun aufgrund von Materialverdr\u00e4ngung b\u00fcndig mit der Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerkomponente. Die D 10 f\u00fchrt damit selbst dann, wenn sie der Fachmann in Betracht ziehen w\u00fcrde, nicht zur Lehre des Klagepatents, die f\u00fcr den fertigen Flaschenkasten ausdr\u00fccklich eine den Bereich des zweiten Kunststoffs umgrenzende Dichtleiste in der Form einer aus der Seitenwand hervorstehenden Dichtlippe vorsieht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie GB 2 266 XYZ A (Anlage D 11) ist im Vergleich zu den \u00fcbrigen Entgegenhaltungen noch weiter vom Gegenstand der Erfindung entfernt, weil sie ein Verfahren beschreibt, mit dem ein W\u00e4rmesenkteil mit Kunststoff umspritzt werden kann. Damit bildet die D 11 gattungsfremden Stand der Technik. Es ist naheliegend, das W\u00e4rmesenkteil aus einem w\u00e4rmeleitenden Material, etwa aus Metall und nicht aus Kunststoff zu fertigen. Entsprechend wird im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels Druckgussaluminium als Material f\u00fcr die W\u00e4rmesenke genannt. Es wird aber an keiner Stelle offenbart, dass das Einlegeteil aus Kunststoff gebildet sein soll.<\/p>\n<p>Abgesehen davon gelten die Ausf\u00fchrungen zu den Entgegenhaltung D 9 und D 10 f\u00fcr die D 11 gleicherma\u00dfen. Denn auch mit der D 11 soll das Problem der Werkst\u00fcckschrumpfung und der damit verbundenen Gratbildung gel\u00f6st werden. Soweit in der D 11 die Rede davon ist, dass die wulstf\u00f6rmige Rippe eine Quetschzone definiere und beim Schlie\u00dfen der Formwerkzeuge durch die Bewegung der oberen Formplatte verformt werde, ergibt sich daraus nichts anderes. Denn es handelt sich um eine plastische, mithin bleibende Verformung, die dazu dienen soll, die Werkst\u00fcckoberfl\u00e4che auf das durch die Werkzeugh\u00e4lften definierte Ma\u00df zu vereinheitlichen (vgl. S. 7 Z. 11 bis S. 8 Z. 5 der Anlage D 11). Eine von der Seitenwand hervorstehende Dichtlippe am Zwei-Komponenten Spritzgussteil wird damit ebenso wenig offenbart wie in der D 4. Zudem wird in der D 11 an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass der Schlie\u00dfdruck auf die Rippe zu einer (elastischen) Verformung des Werkst\u00fccks f\u00fchren soll, deren R\u00fcckstellkraft einer Spaltbildung entgegenwirkt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie vorstehende Begr\u00fcndung steht auch der Annahme entgegen, die Lehre des Klagepatents werde durch eine Kombination der D 4 mit der DE 2 145 XZX (Anlage D 12) nahegelegt. Diese will mittels Dicht- oder Quetschkanten einer durch die Werkst\u00fcckschrumpfung bedingten Gratbildung entgegenwirken und betrifft insofern ein anderes Problem als das Klagepatent. Daf\u00fcr ist ein Kunststoffbauelement, vorzugsweise als Bodenplatte f\u00fcr Kondensatoren, vorgesehen, bei dem um Ausnehmungen herum umlaufende Hochkanten als Dicht- oder Quetschkanten ausgebildet sind. Diese Kanten sollen den \u00dcbergang von den Ausnehmungen zu der Bodenplattenfl\u00e4che abdichten und gleichzeitig die unterschiedliche St\u00e4rke der Bodenplatte ausgleichen, wenn in die Ausnehmungen elastisches plastisches Material gespritzt wird. F\u00fcr eine Verformung des Kunststoffelements, mit der eine durch den Einspritzdruck bedingte Spaltbildung verhindert werden soll, ist der D 12 nichts zu entnehmen. Zwar ist in der D 12 die Rede von Dicht- oder Quetschkanten, denen beim Einspritzen des elastischen Kunststoffs in die Ausnehmungen eine Dichtfunktion zukommt. Diese Kanten quetschen sich jedoch bei der Einlage in das Werkzeug breit. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kanten nach dem Einspritzvorgang weiterhin existent sind. Dagegen spricht vielmehr, dass durch sie die Unterschiede in der Materialst\u00e4rke der Bodenplatten ausgeglichen werden sollen (S. 4 Z. 18-28 und S. 5 Z. 1-10 der Anlage D 12).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Entgegenhaltung EP 1 126 9XZY B1 (Anlage D 13) f\u00fchrt in Kombination mit der D 4 ebenfalls nicht zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung. Die D 13 betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Thermoplastteils mit einer eingespritzten Elastomerdichtung. Daf\u00fcr wird in einem ersten Schritt das Thermoplastteil nach einem herk\u00f6mmlichen Spritzgie\u00dfverfahren hergestellt und eine Nut zur Aufnahme der Gummi- oder LSR-Dichtung ausgespart. Um die Dichtung ohne \u00dcberspritzungen einspritzen zu k\u00f6nnen, werden zudem zu beiden Seiten der Nut parallel verlaufende Dichtprofile ausgeformt, die beim Einspritzen des Gummis oder LSR die Nut abdichten sollen. Allerdings werden auch diese Dichtprofile beim Schlie\u00dfvorgang vor dem Einspritzen des Gummis oder LSR zum Inneren der Nut hin plastisch verformt (Abs. [0014] und Fig. 1-5 der Anlage D 13). Dort bilden sie Hinterschneidungen, die ein Herausfallen des zweiten Kunststoffs aus der Nut verhindern sollen (Abs. [0013] bis [0016] und Figuren 1 bis 5 der Anlage D 13). Ein Zwei-Komponenten-Spritzgussteil mit einer umlaufenden Dichtleiste in Form einer aus der Seitenwand hervorstehenden Dichtlippe beziehungsweise ein Verfahren zur Herstellung einer solchen Vorrichtung im Sinne des Klagepatents wird nicht offenbart.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDer GLS-Leitfaden \u201eG\u201c (Anlage D 14) offenbart ebenfalls keine von der Seitenwand hervorstehende Dichtlippe oder -leiste. Der Verweis der Beklagten auf den Abschnitt 3.3 \u201eH\u201c ist unbehelflich, weil der trennscharfe \u00dcbergang vom ersten zum zweiten Kunststoff (\u201esharp transition area between the TPE and the substrate\u201c) nicht durch Dichtleisten im Sinne der Lehre des Klagepatents hergestellt wird. Es hat vielmehr den Anschein, dass der trennscharfe \u00dcbergang durch Nuten erreicht wird (vgl. Fig. 3a-3c der Anlage D 14), die durch das Formwerkzeug erzeugt werden beziehungsweise in die das Formwerkzeug eintaucht, so dass ein \u00dcbertreten des zweiten Kunststoffs auf die angrenzende Fl\u00e4che verhindert wird. Lediglich die Figur 3c zeigt eine aus dem Substrat hervorstehende Anordnung, die als \u201eMechanical Interlock\u201c bezeichnet wird. Dabei handelt es sich aber um Bauelemente, die daf\u00fcr sorgen sollen, dass der aus dem zweiten Kunststoff gebildete \u00dcberzug besser auf der Oberfl\u00e4che haftet beziehungsweise vor abrasiven Kr\u00e4ften gesch\u00fctzt ist. Der Fachmann erh\u00e4lt jedoch keine Anregung, solche aus der Seitenwand hervorstehenden Anordnungen als Dichtleiste oder -lippe im Sinne der Lehre des Klagepatents zu verwenden, um einen trennscharfen \u00dcbergang zwischen den Kunststoffen herzustellen.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nDer Ausbildung einer Dichtlippe, wie sie teilweise in den vorgenannten Entgegenhaltungen offenbart wird, auf der Seitenwand eines Flaschenkastens stehen \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hingewiesen hat \u2013 auch gestalterische Erw\u00e4gungen entgegen, die den Fachmann davon abhalten, die dargestellten L\u00f6sungen in Betracht zu ziehen. Denn ausweislich der Klagepatentschrift soll die Verwendung eines zweiten Kunststoffs unter anderem eine Vielfalt von Designgestaltungen erm\u00f6glichen (Abs. [0006]). Dem widerspricht \u2013 jedenfalls auf den ersten Blick \u2013 die allein aufgrund technisch-funktionaler Erw\u00e4gungen bedingte Ausbildung einer Dichtlippe auf der Seitenwand des Flaschenkastens. Es ist auch nicht so, dass dem Fachmann keine Alternativen zur L\u00f6sung des technischen Problems zur Verf\u00fcgung standen, die ihn von den Auswirkungen einer Dichtleiste auf das Design eines Flaschenkastens h\u00e4tten absehen lassen. In der D 4 selbst wird beschrieben, dass die aus dem zweiten Kunststoff bestehende Schicht als loser Teil am Traggriff angebracht sein kann, zum Beispiel mechanisch verbunden oder angeklebt ist (Abs. [0013] der Anlage D 4). Dadurch sind unsaubere \u00dcberg\u00e4nge zwischen erstem und zweitem Kunststoff ausgeschlossen. Soll es hingegen bei einem stoffschl\u00fcssigen Auf- oder Anspritzen des zweiten Kunststoffs bleiben und sollte der Fachmann erkannt haben, dass eine der Verformung des ersten Spritzlings entgegenwirkende R\u00fcckstellkraft die Spaltbildung verhindern kann, wird sich dem Fachmann die Frage stellen, warum er nicht den gesamten Spritzling mit \u00dcberma\u00df herstellt (vgl. das Gutachten des von den Beklagten privat beauftragten Sachverst\u00e4ndigen F, Anlage B 6, dort S. 5-7), statt lediglich einen Wulst vorzusehen, der unter Umst\u00e4nden gestalterischen M\u00f6glichkeiten zuwiderl\u00e4uft. Die Kl\u00e4gerin hat zudem aufgezeigt, dass auch eine Reduzierung des Drucks, mit dem die Kunststoffschmelze eingespritzt wird, die Ver\u00e4nderung der Viskosit\u00e4t der Schmelze oder ein h\u00f6herer Schlie\u00dfdruck der Formwerkzeuge eine L\u00f6sung des Problems darstellen k\u00f6nnten. Eine weitere L\u00f6sung zeigt die D 14, die zur Begrenzung des f\u00fcr den zweiten Kunststoff vorgesehenen Bereichs Nuten vorsieht, in die das Formwerkzeug abdichtend eingreifen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche Anregungen im Stand der Technik den Fachmann h\u00e4tten veranlassen sollen, den in der Entgegenhaltung D 4 beschriebenen Flaschenkasten mit einer Dichtleiste im Sinne der Lehre des Klagepatents zu versehen.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1979 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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