{"id":4707,"date":"2012-10-18T17:00:20","date_gmt":"2012-10-18T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4707"},"modified":"2016-05-23T13:42:27","modified_gmt":"2016-05-23T13:42:27","slug":"2-u-6211-rohrverbindungskonstruktion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4707","title":{"rendered":"2 U 62\/11 &#8211; Rohrverbindungskonstruktion"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1977<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Oktober 2012, Az. 2 U 62\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1742\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 34\/10<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 7. Juni 2011 verk\u00fcndete Urteil der<br \/>\n4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 201 XXX (Klagepatent; Anlage K 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde aus den Vertriebswegen sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 25. Juli 2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 26. Oktober 2000 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 7. Juni 2006 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Presswerkzeug zum unl\u00f6sbaren Verbinden beispielsweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingef\u00fchrten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201ePresswerkzeug zum unl\u00f6sbaren Verbinden beispielweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingef\u00fchrten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen, umfassend eine aus mindestens zwei Segmenten bestehende Pressschlinge und eine zangenartige Pressbacke, wobei die im Schlie\u00dfbereich der Pressschlinge liegenden Segmente und die freien Enden der beiden H\u00e4lften der Pressbacke mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet sind, so dass die Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 eine Draufsicht auf das Presswerkzeug mit einer ge\u00f6ffneten Pressschlinge und einer noch nicht an die Pressschlinge angesetzten Pressbacke zeigt. Figur 2 zeigt eine im Wesentlichen der Figur 1 entsprechende Ansicht des Presswerkzeugs bei miteinander gekoppelter Pressschlinge und Presswerkzeug, Figur 3 zeigt eine der Figur 2 entsprechende Ansicht des Presswerkzeugs nach dem Zusammenpressen der Schlinge und Figur 4 zeigt eine Ansicht in Richtung des Pfeils IV in Figur 3.<\/p>\n<p>Eine von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Juli 2010 gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 15. Dezember 2011 \u2013 2 Ni 16\/10 (EP) \u2013 (Anlage K 16) abgewiesen. \u00dcber die gegen diese Entscheidung von der Beklagten eingelegte Nichtigkeitsberufung hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet u.a. Pressbacken mit den Bezeichnungen \u201eZB1\u201c (Art.-Nr. 1.4430) und \u201eZB1C\u201c (Art.-Nr. 1.4431) nebst mit diesen einsetzbaren Pressschlingen mit den Bezeichnungen \u201eSV15\u201c (Art.-Nr. 1.4400), \u201eSV22\u201c (Art.-Nr. 14402), \u201eSV28\u201c (Art.-Nr. 1.4403) und \u201eSV35\u201c (Art.-Br. 1.4404) an. Von diesen Pressbacken und Pressschlingen (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) hat die Kl\u00e4gerin als Anlage<br \/>\nK 12 Muster vorgelegt. Die generelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich ferner aus den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen aus dem online abrufbaren Hauptkatalog der Beklagten (Anlage K 10, Seite 61) sowie den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 12a \u00fcberreichten Fotos.<\/p>\n<p>Die in Rede stehenden Pressbacken und Pressschlingen der Beklagten weisen im Wesentlichen identische Kopplungsmittel auf, weshalb nachfolgend in Bezug auf die angegriffenen Presswerkzeuge \u2013 entsprechend der Terminologie des Landgerichts \u2013 nur von \u201eangegriffener Ausf\u00fchrungsform\u201c die Rede ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Anbieten der vorbezeichneten Pressbacken nebst Pressschlingen eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Kopplungsmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien \u201egelenkartig\u201c ausgebildet. Die Pressbacken wiesen Nocken auf, die oberseitig und im Umfangsbereich im Wesentlichen gerundet seien. Das zus\u00e4tzliche Vorhandensein von umfangsseitig gerundeten und gew\u00f6lbten Rippen, zwischen denen insgesamt zehn muldenartige Segmente gebildet w\u00fcrden, stehe einer \u201egelenkartigen Ausgestaltung\u201c im Sinne des Klagepatents nicht entgegen. Zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatents gen\u00fcge es, dass die teilkugelartige Nockengestaltung so beschaffen sei, dass zum Zeitpunkt des Ansetzens die freie Verschwenkbarkeit gew\u00e4hrleistet sei. Das Klagepatent grenze sich dadurch vom Stand der Technik ab, dass es Kopplungsmittel lehre, die unterschiedliche Verpressungswinkel im Vergleich zur Ebene der Pressschlinge erm\u00f6glichten. Eine stufenlose Verschwenkbarkeit sei daf\u00fcr nicht erforderlich. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchrten die Einschn\u00fcrungen an den teilkugelartigen Kalotten der Pressschlinge dazu, dass die Pressbacken nicht mehr aus der Pressschlinge herausfallen k\u00f6nnten, wenn ein Eingriff hergestellt sei; der Bediener k\u00f6nne die Pressbacke in diesem Zustand noch frei \u00fcber die Einschn\u00fcrung verschwenken; die segmentartigen Rippen glitten mit einer hubbelartigen Verschwenkbewegung \u00fcber die Einschn\u00fcrung. Die Einschn\u00fcrung in der Kalotte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirkliche in Kombination mit der Segmentierung der teilkugelartigen Nocken lediglich eine zus\u00e4tzliche Lehre, die das Auffinden einer geeigneten Verpressposition bei dem Verschwenken erleichtere.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche nicht der Lehre des Klagepatents. Sie erreiche die \u00c4nderung der Lage der Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge n\u00e4mlich auf anderem Wege als das Klagepatent. Bei ihrem Presswerkzeug sei nur die Wahl einer bestimmten Einraststellung durch den Anwender m\u00f6glich; insofern fehle es an einer \u201egelenkartigen Ausbildung\u201c der Kopplungsmittel und der \u201eVerschwenkbarkeit\u201c der Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge. Ein Gelenk sei eine bewegliche Verbindung zweier Teile. Verschwenkbar sei ein Gegenstand, wenn sich seine Ebene durch eine Drehbewegung \u00e4ndern lasse. Das Klagepatent beziehe sich auf eine Verschwenkbarkeit, nachdem Pressschlinge und Pressbacke miteinander gekoppelt worden seien. Eine Verschwenkung nach Kopplung von Pressschlinge und Pressbacke sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht m\u00f6glich. Die Backenhebel der Pressbacke seien bei dieser durch eine Schraubenfeder vorgespannt; zum Ansetzen der Pressbacke an die Pressschlinge m\u00fcsse die Pressbacke durch Druck auf die gegen\u00fcberliegenden Enden ge\u00f6ffnet werden; nach Loslassen rasteten die Kopplungsmittel der Pressbacke fest in die Ausnehmungen der Pressschlinge ein, so dass eine Verschwenkung nicht mehr stattfinden k\u00f6nne; insoweit sei eine formschl\u00fcssige Verbindung gegeben. Wenn der Anwender die Einraststellung korrigieren wolle, m\u00fcsse er die Kopplung komplett l\u00f6sen und einen neuen Ansatzwinkel w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentf\u00e4hig, weil er im Hinblick auf den im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu, jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 7. Juni 2012 hat das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen, wobei es wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Presswerkzeuge zum unl\u00f6sbaren Verbinden beispielweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingef\u00fchrten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen, umfassend eine aus mindestens zwei Segmenten bestehende Pressschlinge und eine zangenartige Pressbacke, wobei die im Schlie\u00dfbereich der Pressschlinge liegenden Segmente und die freien Enden der beiden H\u00e4lften der Pressbacke mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln versehen sind,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des EP 1 201 XXX B1 herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet sind, so dass die Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.07.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b. der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b. und c. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 201 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 07.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Denn sie verwirkliche auch das allein streitige Merkmal von Patentanspruch 1, wonach die Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet seien, so dass die Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar sei.<\/p>\n<p>Unter \u201egelenkartig\u201c im Sinne des Klagepatents verstehe der Fachmann, dass die Kopplungsmittel die Einstellung verschiedener Winkel der Pressbacke zur Ebene der Pressschlinge erm\u00f6glichten. Das Klagepatent kritisiere am Stand der Technik, dass bei diesem die allein nutzbare Ebene der Pressbacke lotrecht zur L\u00e4ngsachse des zu bearbeitenden Metallrohres stehe. Diesen Nachteil \u00fcberwinde es durch das in Rede stehende Merkmal. Der Fachmann sehe, dass es zur Erf\u00fcllung des technischen Sinns und Zwecks der gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsmittel weder notwendig sei, dass der Winkel auch nach der Kopplung einstellbar oder ver\u00e4nderbar sei, noch dass der Winkel stufenlos eingestellt werden k\u00f6nne. Der Wortlaut des Anspruchs sei insoweit offen formuliert. Technischer Sinn und Zweck der gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsmittel sei allein die Erm\u00f6glichung der Einstellung verschiedener Winkel der Pressbacke zur Ebene der Pressschlinge. Vor diesem Hintergrund verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das in Rede stehende Merkmal. Die Kopplungsmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien \u201egelenkartig\u201c ausgestaltet. Denn sie erm\u00f6glichten jedenfalls beim Ansetzen die Einstellung verschiedener Winkel der Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge. Dass eine Winkel\u00e4nderung nach dem Ansetzen, mithin nach der Kopplung der Kopplungsmittel, nicht mehr m\u00f6glich sein solle, f\u00fchre nicht aus der Verletzung heraus.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher sie eine Abweisung der Klage erstrebt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:<\/p>\n<p>Bei den im Patentanspruch enthaltenen Begriffen \u201egelenkartig ausgebildet\u201c und \u201everschwenkbar\u201c handele es sich um g\u00e4ngige technische Begriffe. Ein \u201eGelenk\u201c sei eine bewegliche Verbindung zwischen zwei Teilen und \u201everschwenkbar\u201c sei ein Gegenstand, dessen Ebene sich mit einer Drehbewegung ver\u00e4ndern lasse. Das Landgericht l\u00f6se sich bei seiner Auslegung vollst\u00e4ndig von diesem Verst\u00e4ndnis und verleihe den betreffenden Begriffen einen Inhalt, der mit ihrem Bedeutungsgehalt nichts mehr zu tun habe. Der Fachmann entnehme der Klagepatentschrift, dass eine gelenkartige Ausbildung der Kopplungsmittel dazu f\u00fchre, dass nahezu jeder beliebige Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge einstellbar sei und verstehe den Begriff \u201egelenkartig\u201c dementsprechend im Sinne des landl\u00e4ufigen Verst\u00e4ndnisses einer beweglichen Verbindung zweier Bauteile. Er entnehme dem Klagepatent hingegen nicht, dass mit den in Rede stehenden Begriffen die Einstellbarkeit unterschiedlicher Winkel an sich, ohne R\u00fccksicht darauf, auf welche Weise dies geschehe, gemeint sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber ihre Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Einzelnen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und zum R\u00fcckruf der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde aus den Vertriebswegen verurteilt sowie ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Presswerkzeug zum unl\u00f6sbaren Verbinden beispielweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingef\u00fchrten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen.<\/p>\n<p>Das Presswerkzeug umfasst eine aus mindestens zwei Segmenten bestehende Pressschlinge und eine zangenartige Pressbacke, wobei die im Schlie\u00dfbereich der Pressschlinge liegenden Segmente und die freien Enden der beiden H\u00e4lften der Pressbacke mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln versehen sind. Derartige Presswerkzeuge sind nach den einleitenden Angaben der Klagepatentschrift in vielerlei Ausf\u00fchrungsformen bekannt. Sie dienen dazu, die Muffe eines Fittings durch Kaltverformung derart auf das Ende eines Metallrohres aufzupressen, dass sich eine unl\u00f6sbare, feste Verbindung ergibt (vgl. Anlage K 1, Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist ein entsprechendes Presswerkzeug z. B. in der US 6 058 XXY (Anlage K 3) offenbart, deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>Wie diesen Zeichnungen zu entnehmen ist, ist das vorbekannte Presswerkzeug zweiteilig aufgebaut. Es umfasst zum einen eine Pressschlinge (1; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df der US 6 058 755) aus gelenkig miteinander verbundenen Kettengliedern (3, 5) und zum anderen eine aus zwei Pressbackenh\u00e4lften (13) bestehende Pressbacke. Die Pressbackenh\u00e4lften (13) der Pressbacke sind zangenartig relativ zueinander verschwenkbar gelagert. Die Pressschlinge (1) ist an ihren \u00e4u\u00dferen Kettengliedern (5) jeweils mit einer taschenf\u00f6rmigen Aufnahme (9) ausgestattet, welche durch einen Wulstrand (10) begrenzt wird. Jede der Pressbackenh\u00e4lften (13) weist einen Vorsprung bzw. eine Noppe (12) auf, die jeweils in eine der beiden taschenf\u00f6rmigen Aufnahmen (9) der Pressschlinge (1) derart eingef\u00fchrt werden kann, dass die Aufnahmen (9) weitgehend ausgef\u00fcllt werden und der Wulstrand (10) hintergriffen wird.<\/p>\n<p>Zur Verbindung eines Fittings mit einem in eine Muffe des Fittings eingef\u00fchrten Metallrohrende wird die Pressschlinge (1) im ge\u00f6ffneten Zustand um den Fitting herum gelegt. Die Pressschlinge (1) wird anschlie\u00dfend zur Erzielung des erforderlichen Pressdrucks mit der Pressbacke gekoppelt, indem die Noppen (12) der Pressbackenh\u00e4lften (13) in die Aufnahmen (9) der \u00e4u\u00dferen Kettenglieder (5) des Pressrings (1) eingef\u00fchrt werden. In diesem gekoppelten Zustand liegen Pressbacke und Pressschlinge (1) in einer Ebene. Durch Verschwenken der beiden Pressbackenh\u00e4lften (13) relativ zueinander unter Krafteinwirkung k\u00f6nnen die \u00e4u\u00dferen Kettenglieder (5) der Pressschlinge (1) zusammengebracht werden, wodurch die Pressschlinge (1) geschlossen und die darin befindliche Muffe des Fittings durch Kaltverformung fest auf das Metallrohrende aufgepresst wird.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert an dem in der US 6 058 XXY offenbarten Presswerkzeug sowie anderen bekannten Presswerkzeugen der eingangs beschriebenen Art als nachteilig, dass die Kopplungsmittel stets so ausgebildet sind, dass die Pressbacke ausschlie\u00dflich in einer gemeinsamen Ebene mit der Pressschlinge an diese Pressschlinge ansetzbar und auch bet\u00e4tigbar ist (vgl. Anlage K 1, Abs. [0004] und [0005]). Die angesprochene Ebene der Pressschlinge und damit auch die bislang alleine nutzbare Ebene der Pressbacke st\u00fcnden lotrecht zur L\u00e4ngsachse eines Fittings und damit auch lotrecht zur L\u00e4ngsachse eines Metallrohres, welches mit dem Fitting verbunden werden solle. Da derartige Verbindungen vorrangig baustellenseitig bei der Verlegung von Rohrleitungen hergestellt werden m\u00fcssten, erg\u00e4be sich hier aufgrund beengter r\u00e4umlicher Verh\u00e4ltnisse oft der Nachteil, dass die Pressbacke vom Installateur nur unter schwierigen Bedingungen mit der Pressschlinge koppelbar und bet\u00e4tigbar sei (Anlage K 1, Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem zugrunde, ein Presswerkzeug der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art zu schaffen, bei dem die Pressbacke auch unter r\u00e4umlich beengten Verh\u00e4ltnissen bedienungsfreundlich an die Pressschlinge ansetzbar und bet\u00e4tigbar ist (vgl. Anlage K 1, Abs. [0006]; BPatG, Urteil vom 15.12.2011 \u2013 2 Ni 16\/10 (EP), Anlage K 16, Seite 5).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Presswerkzeug zum unl\u00f6sbaren Verbinden beispielweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingef\u00fchrten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen.<\/p>\n<p>(2) Das Presswerkzeug umfasst<\/p>\n<p>(2.1) eine aus mindestens zwei Segmenten (1, 2) bestehende Pressschlinge (3) und<\/p>\n<p>(2.2) eine zangenartige Pressbacke (4).<\/p>\n<p>(3) Die im Schlie\u00dfbereich der Pressschlinge (3) liegenden Segmente (1, 2) und die freien Enden der beiden H\u00e4lften der Pressbacke (4) sind mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln (8, 9) versehen.<\/p>\n<p>(4) Die Kopplungsmittel (8, 9) sind gelenkartig ausgebildet, so dass die Pressbacke (4) gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge (3) verschwenkbar ist.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf das Merkmal (4) der vorstehenden Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Fachmann dieses Merkmal dahin versteht, dass die Kopplungsmittel (8, 9) der Pressschlinge (3) und der Pressbacke (4) im Unterschied zu dem in der Klagepatentschrift behandelten Stand der Technik so ausgebildet sein sollen, dass verschiedene Winkel der Pressbacke (4) relativ zur Ebene der Pressschlinge (3) eingestellt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent geht von einem Stand der Technik aus, wie er in der von der Klagepatentschrift (vgl. Anlage K 1, Abs. [0001]) einleitend erw\u00e4hnten US 6 058 XXY (Anlage K 3) bekannt ist. Bei dem aus dieser Druckschrift bekannten Presswerkzeug kann die Pressbacke nur in einer gemeinsamen Ebene mit der Pressschlinge an die Pressschlinge angesetzt und dementsprechend auch nur in dieser Ebene bet\u00e4tigt werden (vgl. Anlage K 1, Abs. [0004]), wobei diese Ebene senkrecht zur L\u00e4ngsachse des Fittings und damit auch senkrecht zur L\u00e4ngsachse des mit dem Fitting zu verbindenden Metallrohres steht (vgl. Anlage K 1, Abs. [0005]). Die Klagepatentschrift beanstandet dies als nachteilig, weil solche Verbindungen vorrangig baustellenseitig bei der Verlegung von Rohrleitungen hergestellt werden m\u00fcssen und sich hier aufgrund beengter r\u00e4umlicher Verh\u00e4ltnisse oftmals die Situation ergibt, dass die Pressbacke vom Installateur nur unter schwierigen Bedingungen mit der Pressschlinge koppelbar und bet\u00e4tigbar ist (vgl. Anlage K 1, Abs. [0005]). Hier will das Klagepatent Abhilfe schaffen und ein Presswerkzeug zur Verf\u00fcgung stellen, bei dem die Pressbacke nicht ausschlie\u00dflich in einer gemeinsamen Ebene mit der Pressschlinge an die Pressschlinge angesetzt und bet\u00e4tigt werden kann, sondern bei dem die Pressbacke vielmehr auch unter r\u00e4umlich beengten Verh\u00e4ltnissen bedienungsfreundlich an die Pressschlinge ansetzbar und bet\u00e4tigbar ist (vgl. Anlage K 1, Abs. [0006]). Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 vor, die Kopplungsmittel der Pressschlinge und der Pressbacke gelenkartig auszubilden, so dass die Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist. Dadurch wird erreicht, dass unterschiedliche Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge einstellbar sind, so dass die Pressbacke auch unter schwierigen Bedingungen infolge r\u00e4umlich beengter Verh\u00e4ltnisse an die Pressschlinge angesetzt und damit zugleich ebenso problemlos bet\u00e4tigt werden kann (vgl. Anlage K 1, Abs. [0008]). Anders als bei dem in der Klagepatentschrift angesprochenen Stand der Technik, bei dem es nur eine Kopplungsebene gibt, die der Ebene der Pressschlinge entspricht, werden damit beim Gegenstand der Erfindung mehrere Kopplungsebenen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Merkmal (4) fordert \u2013 wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist \u2013 hierbei nicht, dass die Winkelstellung der zangenartigen Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge nach dem Ansetzen der Pressbacke und der Pressschlinge ver\u00e4nderbar ist. Denn es hei\u00dft in Patentanspruch 1 nicht, dass die Kopplungsmittel so ausgebildet sind, dass sie nach ihrer Kopplung ein Gelenk bilden, so dass die Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist. Weder ist in Merkmal (4) davon die Rede, dass die Kopplungsmittel ein \u201eGelenk\u201c oder eine \u201egelenkartige Verbindung\u201c bilden, noch hei\u00dft es dort, dass die Kopplungsmittel derart gelenkartig ausgebildet sind, dass die Pressbacke \u201enach der Koppelung\u201c gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist. Auf den Kopplungszustand geht Patentanspruch 1 \u00fcberhaupt nicht ein.<\/p>\n<p>Der entscheidende Effekt der Erfindung ist vielmehr die M\u00f6glichkeit, die zangenartige Pressbacke in unterschiedlichen, der jeweiligen Einbauposition Rechnung tragenden Winkeln an die Pressschlinge anzusetzen. Damit dies gelingt, sind die jeweiligen Kopplungsmittel von Pressbacke und Pressschlinge gelenkartig ausgebildet. Der Begriff \u201egelenkartig\u201c beschreibt die \u00e4u\u00dfere Form bzw. r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Kopplungsmittel und bringt dabei zum Ausdruck, dass die \u00fcber die gelenkartigen Kopplungsmittel miteinander zusammenwirkenden Teile verschiedene Positionen zueinander einnehmen k\u00f6nnen, wie dies bei einem Gelenk der Fall ist.<\/p>\n<p>Es geht dem Anspruch 1 des Klagepatents hierbei allein darum, dass beim Ansetzen der Pressbacke an die Pressschlinge und damit bei der Kopplung beider Teile unterschiedliche Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge einstellbar sind.<\/p>\n<p>So hei\u00dft es bereits in Absatz der [0004] der Klagepatentbeschreibung in Bezug auf den als nachteilig angesehenen Stand der Technik (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eUnabh\u00e4ngig davon, ob die Pre\u00dfschlinge aus zwei oder mehreren Segmenten bestehen, sind die Kopplungsmittel bei den bekannten Pre\u00dfwerkzeugen bislang so ausgebildet, dass die Pre\u00dfbacke ausschlie\u00dflich in einer gemeinsamen Ebene mit der Pressschlinge an diese Pre\u00dfschlinge ansetzbar und auch bet\u00e4tigbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Ferner hei\u00dft es in Absatz [0005] der Klagepatentbeschreibung in Bezug auf die gemeinsame Ebene der Pressschlinge und der Pressbacke beim Stand der Technik (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201e\u2026 Da derartige Verbindungen vorrangig baustellenseitig bei der Verlegung von Rohrleitungen hergestellt werden m\u00fcssen, ergibt sich hier aufgrund beengter r\u00e4umlicher Verh\u00e4ltnisse oft der Nachteil, dass die Pressbacke vom Installateur nur unter schwierigen Bedingungen mit der Pre\u00dfschlinge koppelbar und bet\u00e4tigbar ist\u201c.<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung gibt die Klagepatentschrift dementsprechend in Absatz [0005] an (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u2026 ein Pre\u00dfwerkzeug der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art zu schaffen, bei dem die Pre\u00dfbacke auch unter r\u00e4umlich beengten Verh\u00e4ltnissen bedienungsfreundlich an die Pre\u00dfschlinge ansetzbar und bet\u00e4tigbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Gel\u00f6st wird diese Aufgabe durch die in Merkmal (4) vorgeschlagene Ausgestaltung, zu der es in Absatz [0008] der allgemeinen Klagepatentbeschreibung hei\u00dft (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eHierdurch wird erreicht, dass f\u00fcr den Fall, dass ein Ansetzen der Pre\u00dfbacke in einer gemeinsamen Ebene mit der Pre\u00dfschlinge nicht m\u00f6glich ist, nahezu jeder beliebige andere Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge einstellbar ist, so dass die Pre\u00dfbacke nicht nur weitestgehend problemlos an der Pre\u00dfschlinge ansetzbar, sondern ebenso problemlos dann auch bedienbar ist. Dies erleichtert einem Installateur die Nutzung eines derartigen Pre\u00dfwerkzeugs in nahezu jeder denkbaren Situation.\u201c<\/p>\n<p>In Bezug auf das in den Figuren gezeigte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents hei\u00dft es schlie\u00dflich in der besonderen Klagepatentbeschreibung in Absatz [0019] (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eBei beendeten [richtig: beengten] Montageverh\u00e4ltnissen ist es somit m\u00f6glich, die Pre\u00dfbacke 4 in der jeweils g\u00fcnstigen Arbeitsposition mit der Pre\u00dfschlinge 3 zu koppeln und zu bet\u00e4tigen.\u201c<\/p>\n<p>Es durchzieht die Klagepatentschrift danach wie ein \u201eroter Faden\u201c, dass es um das Ansetzen der zangenartigen Pressbacke an die Pressschlinge und damit um den Moment der Kopplung beider Werkzeugteile geht. Hier soll die M\u00f6glichkeit bestehen, die Presszange in unterschiedlichen, der jeweiligen Einbauposition Rechnung tragenden Winkeln an die Pressschlinge anzusetzen. So, wie die zangenartige Pressbacke angesetzt wird, wird sie auch bet\u00e4tigt. Irgendeine Notwendigkeit daf\u00fcr, nach dem Ansetzen der Pressbacke ihre Lage zur Pressschlinge zu ver\u00e4ndern, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Wenn die Klagepatentschrift in den vorzitierten Abs\u00e4tzen [0008] und [0019] der Patentbeschreibung ausf\u00fchrt, dass es dank der Erfindung gelingt, die Pressbacke in verschiedenen Ausrichtungen zur Pressschlinge anzusetzen \u201eund zu bet\u00e4tigen\u201c, steht dies dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Denn damit kommt nur zum Ausdruck, dass infolge des variablen Ansetzwinkels auch der Bet\u00e4tigungswinkel variabel ist. W\u00e4hrend bei den bekannten Presswerkzeugen die Pressbacke nach den Angaben der Klagepatentschrift \u201eausschlie\u00dflich in einer gemeinsamen Ebene mit der Pressschlinge an diese Pressschlinge ansetzbar und auch bet\u00e4tigbar\u201c war (Abs. [0004]), was bei beengten r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnisse oft den Nachteil mit sich brachte, \u201edass die Pressbacke vom Installateur nur unter schwierigen Bedingungen mit der Pressschlinge koppelbar und bet\u00e4tigbar\u201c war (Abs. [0005]), sind bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Presswerkzeug beim Ansetzen der Pressbacke an die Pressschlinge unterschiedliche Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge w\u00e4hlbar, so dass die Pressbacke nicht nur weitestgehend problemlos an der Pressschlinge ansetzbar, sondern infolge des variablen Ansatzwinkels auch weitgehend problemlos bet\u00e4tigbar ist. Die verbesserte Bedienbarkeit ist damit schlicht Folge der beim Gegenstand der Erfindung gegebenen M\u00f6glichkeit, die Pressbacke in unterschiedlichen Winkeln an die Pressschlinge anzusetzen.<\/p>\n<p>Davon, dass Ansetz- und Bet\u00e4tigungswinkel unterschiedlich sein sollen, ist in der Klagepatentschrift nirgends die Rede. Eine dahingehende Handlungsanweisung l\u00e4sst sich auch nicht daraus herleiten, dass gem\u00e4\u00df Merkmal (4) die Pressbacke gegen\u00fcber der Pressschlinge \u201everschwenkbar\u201c ist. Auch insoweit geht es nach Sinn und Zweck der Erfindung allein um den Moment des Ansetzens. Zu diesem Zeitpunkt soll die Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar sein, damit sich unterschiedliche Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge einstellen lassen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vor dem Senat erstmals behauptet hat, nach der Kopplung der Pressbacke mit der Pressschlinge werde die Pressbacke zum Ansetzen der Pressmaschine gegen\u00fcber der Pressschlinge abgewinkelt, ist nicht ersichtlich, weshalb ein solche Handhabung tats\u00e4chlich notwendig sein sollte. Jedenfalls ist ein solcher Vorteil in der Klagepatentschrift aber mit keinem Wort erw\u00e4hnt, weshalb der Fachmann \u2013 als solcher kann hier im Anschluss an die von den Parteien hingenommene Definition des Bundespatentgerichts (Anlage K 16, Seite 6) ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Handwerkzeugen angesehen werden \u2013 nicht annehmen wird, dass es dem Klagepatent auf eine solche Handhabungsm\u00f6glichkeit ankommt.<\/p>\n<p>Zwar mag der Fachmann der Figur 5 der Klagepatentschrift entnehmen, dass bei der in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsform die Pressbacke im Kopplungszustand gegen\u00fcber der Pressschlinge verschwenkbar ist. Bei dem dort gezeigten Presswerkzeug handelt es sich aber lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen grunds\u00e4tzlich lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 14 PatG Rdnr. 30 m. w. Nachw.). Aus ihnen darf dementsprechend nicht auf ein engeres Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut f\u00fcr sich genommen nahe legt. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Das ist hier \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 aber gerade nicht der Fall, weil es dem Klagepatent nur auf die Ansetzsituation ankommt. Dar\u00fcber hinaus wird auch in der besonderen Klagepatentbeschreibung nirgends hervorgehoben, dass bei dem gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel eine \u00c4nderung der Winkelstellung von Pressbacke und Pressschlinge auch noch nach der Kopplung beider Werkzeugteile m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent kommt es \u2013 wovon das Landgericht ebenfalls mit Recht ausgegangen ist \u2013 auch nicht auf eine \u201estufenlose\u201c Einstellbarkeit des Winkels der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge an. Patentanspruch 1 gibt nicht vor, dass die Kopplungsmittel derart gelenkartig ausgebildet sind, dass die Pressbacke gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlinge \u201estufenlos\u201c verschwenkbar ist. Auch ist in der Klagepatentbeschreibung an keiner Stelle von einer \u201estufenlosen\u201c Einstellbarkeit des Winkels der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge die Rede. Zur L\u00f6sung des dem Klagepatent zugrundeliegenden Problems, ein Presswerkzeug bereitzustellen, bei dem die Pressbacke auch unter r\u00e4umlich beengten Verh\u00e4ltnissen bedienungsfreundlich an die Pressschlinge ansetzbar und bet\u00e4tigbar ist (Anlage K 1, Abs. [0006]), kommt es \u2013 wie der Fachmann unschwer erkennt \u2013 auf eine \u201estufenlose\u201c Einstellbarkeit des Winkels der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge \u00fcberhaupt nicht an. Vielmehr m\u00fcssen die Kopplungsmittel der Pressbacke und der Pressschlinge nur so ausgebildet sein, dass die zangenartige Pressbacke \u2013 anders als im Stand der Technik \u2013 in mehreren unterschiedlichen Winkeln an Pressschlinge angesetzt und mit dieser gekoppelt werden kann.<\/p>\n<p>Die Beschreibungsstelle in Absatz [0008] der Klagepatentschrift, in welcher hervorgehoben wird, dass durch die vorgeschlagene L\u00f6sung erreicht werde, dass f\u00fcr den Fall, dass ein Ansetzen der Pressbacke in einer gemeinsamen Ebene mit der Pressschlinge nicht m\u00f6glich sei, \u201enahezu jeder beliebige andere Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge einstellbar\u201c sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Fachmann wird diese Beschreibungsstelle im Lichte der weiteren Klagepatentbeschreibung, insbesondere im Hinblick auf den in der Klagepatentschrift behandelten Stand der Technik und die an diesem ge\u00fcbte Kritik, als etwas \u201eblumige\u201c Hervorhebung der durch die Erfindung prinzipiell erreichbaren Vorteile ansehen. Er erkennt jedoch, dass es zur Erreichung dessen, was sich das Klagepatent objektiv zur Aufgabe gemacht hat, n\u00e4mlich ein Presswerkzeug zu schaffen, bei dem die Pressbacke auch unter r\u00e4umlich beengten Verh\u00e4ltnissen bedienungsfreundlich an die Pressschlinge ansetzbar und damit auch bet\u00e4tigbar ist, nicht auf die Einstellbarkeit \u201enahezu jedes beliebigen\u201c Winkels der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge ankommt, sondern nur darauf, dass eine hinreichende Anzahl von unterschiedlichen Winkeln einstellbar ist, damit die Pressbacke vom Anwender auch unter schwierigen Bedingungen bedienungsfreundlich an die Pressschlinge angesetzt und in dieser Stellung bet\u00e4tigt werden kann. Dass nicht zwingend \u201enahezu jeder beliebige\u201c Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge einstellbar sein muss, folgt im \u00dcbrigen auch daraus, dass Patentanspruch 1 keine Vorgaben zum Umfang der aufgrund der gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsmittel angestrebten Verschwenkbarkeit macht.<\/p>\n<p>Der Senat verkennt nicht, dass das Bundespatentgericht das Merkmal (4) [Merkmal 5 der Merkmalsgliederung des BPatG] im Nichtigkeitsverfahren anders verstanden hat. Denn es hat in seinem \u2013 nicht rechtskr\u00e4ftigen \u2013 Urteil vom 15. Dezember 2011 (Anlage K 16; Seite 7 letzter Absatz bis Seite 8 oben) ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eSchlie\u00dflich wird der Fachmann das Merkmal .. wie folgt verstehen: Das Pre\u00dfwerkzeug muss so aufgebaut sein, dass es nach dem Ansetzen an die Pre\u00dfschlinge aufgrund der gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsmittel gegen\u00fcber der Ebene der Pre\u00dfschlinge verschwenkbar ist. Als Gelenk wird in der Fachsprache eine Ausbildung zweier, miteinander in Eingriff stehender Bauteile bezeichnet, die in diesem Zustand stufenlos gegeneinander in den durch den Aufbau des Gelenks definierten Freiheitsgraden beweglich sind (vgl. hierzu auch die Druckschrift N8). Somit impliziert der Begriff &#8222;gelenkartig&#8220;, dass die Verschwenkbarkeit sowohl zum Einen im Eingriffszustand der Kopplungsmittel gegeben als auch zum Anderen stufenlos m\u00f6glich ist. \u2026\u201c<\/p>\n<p>Dieser Auslegung vermag der erkennende Senat jedoch aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht beizutreten. Sie beruht ersichtlich auf der Annahme, dass die Kopplungsmittel der Pressbacke und der Pressschlinge im gekoppelten Zustand ein \u201eGelenk\u201c bilden m\u00fcssen. Ein dahingehendes Erfordernis enth\u00e4lt Patentanspruch 1 jedoch nicht. Dieser verwendet nicht einmal den Begriff \u201eGelenk\u201c, sondern spricht lediglich davon, dass die Kopplungsmittel \u201egelenkartig\u201c ausgebildet sind. Der Senat ist an die Stellungnahme des Bundespatentgerichts nicht gebunden. Diese ist nur als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951\/952 \u2013 Walzenformgebungsmaschine), was der Senat bei seiner Entscheidungsfindung getan hat.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Presswerkzeug der Beklagten von der oben erl\u00e4uterten technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale (1) bis (3) der vorstehend unter A. wiedergegeben Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz zu Recht au\u00dfer Streit und bedarf daher keiner weiteren Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht entgegen der Ansicht der Beklagten auch das Merkmal (4).<\/p>\n<p>Die zangenartige Pressbacke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist an ihren freien Enden als Kopplungsmittel jeweils eine Nocke auf. Die sich gegen\u00fcberliegenden Nocken sind oberseitig gerundet. Umfangsseitig sind sie mit gew\u00f6lbten Rippen versehen, zwischen denen jeweils ein (konkav) gew\u00f6lbtes, muldenartiges Segment gebildet wird. \u00dcber ihren Umfang verteilt weisen die Nocken jeweils 10 solcher Segmente auf. Die Rippen liegen zumindest angen\u00e4hert in einer Kugelfl\u00e4che (vgl. a. DE 10 20007 013 706, Abs. [0032]), so dass die Nocken auch im Umfangsbereich im Wesentlichen gerundet erscheinen. Aufgrund dieser Form haben die Nocken der Pressbacke eine gelenkf\u00f6rmige Ausgestaltung.<\/p>\n<p>Die Pressschlinge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weist beidseits des Schlie\u00dfbereichs auf den Au\u00dfenseiten der Segmente hierzu paarungsf\u00e4hige Kopplungsmittel auf. Diese werden jeweils von einer dort vorgesehenen Aufnahme bzw. Ausnehmung gebildet, welche bodenseitig gew\u00f6lbt ist. Die jeweilige hohlraumf\u00f6rmige Aufnahme weist im Umfangsbereich zwei einander gegen\u00fcberliegende, leicht gerundete Vorspr\u00fcnge bzw. Einschn\u00fcrungen auf, welche an die muldenartigen Segmente der Nocken der Pressbacke angepasst sind und mit diesen nach dem Einsetzen der Pressbacke in die Pressschlinge zusammenwirken.<\/p>\n<p>Aufgrund dieses Zusammenwirkens l\u00e4sst sich ausweislich der vorliegenden Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwar nach der vollst\u00e4ndigen Kopplung beider Werkzeugteile die Winkelstellung der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge \u2013 ohne Aufhebung der Kopplung \u2013 nicht mehr \u00e4ndern. Die Pressbacke l\u00e4sst sich jedoch \u2013 worauf es dem Klagepatent alleine ankommt \u2013 in mehreren, n\u00e4mlich zehn unterschiedlichen Winkeln an die Pressschlinge ansetzen und mit dieser koppeln. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist es damit m\u00f6glich, die Pressbacke in einer hinreichenden Anzahl unterschiedlicher Ausrichtungen an die Pressschlinge anzusetzen, so dass diese vom Anwender auch unter schwierigen Bedingungen bedienungsfreundlich an die Pressschlinge angesetzt und in dieser Stellung dann bet\u00e4tigt werden kann. Dementsprechend stellt die Beklagte in ihrer Werbung auch heraus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr \u201eZwangslagen geeignet\u201c ist (vgl. Anlage K 10, Seite 61; vgl. a. Anlage K 8).<\/p>\n<p>Die Einstellung unterschiedlicher Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge ist hierbei, wie sich anhand der vorliegenden Muster nachvollziehen l\u00e4sst, nicht nur im vollst\u00e4ndig oder nahezu vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffneten Zustand der Pressbacke m\u00f6glich, weshalb es vorliegend nicht einmal darauf ankommt, ob bereits dies zur Verwirklichung des Merkmals (4) ausreicht. Die Einstellung kann bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr auch in der Weise vorgenommen werden, dass die zuvor zum Ansetzen an die Pressschlinge ge\u00f6ffnete Pressbacke wieder soweit geschlossen wird, dass die pressbackenseitigen Nocken in die hohlraumf\u00f6rmigen Aufnahmen der Pressschlinge ragen und die Pressbacke nicht mehr von der Pressschlinge abgenommen werden kann. In dieser \u2013 teilweise gekoppelten \u2013 Stellung sind die Pressbacke und die Pressschlinge \u00fcber die Kopplungsmittel beweglich miteinander verbunden und die Ebene der Pressbacke l\u00e4sst sich in dieser Stellung mit einer Drehbewegung gegen\u00fcber der Ebene der Pressschlange ver\u00e4ndern. Jedenfalls dies reicht zur wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals (4) zweifelsohne aus.<\/p>\n<p>Soweit das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 15. Dezember 2011 (Anlage K 16, Seite 7 letzter Absatz bis Seite 8 oben) in Bezug auf den Gegenstand des der mit der Beklagten gesellschaftsrechtlich verbundenen Rothenberger AG erteilten deutschen Patents 10 2007 013 706 (Anlage N5 zur Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df Anlage B 2) ausgef\u00fchrt hat, bei diesem k\u00f6nnten die Ebenen von Presssschlinge und \u00dcbertragungszange \u201enicht ohne Trennung der Kopplungselemente\u201c verdreht werden, sondern nur nach einer solchen Trennung relativ zueinander umgesteckt werden, wobei die Kopplungsmittel im Eingriffszustand formschl\u00fcssig aneinander l\u00e4gen, wird der Gegenstand dieses Patents in der nachangemeldeten Druckschrift zwar in der Tat so beschrieben (vgl. Abs. [0031], [0037]) und Abs. [0038] der DE 10 2007 013 706 B3). Bei der hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist eine \u00c4nderung der Winkelstellung von Pressschlinge und Pressbacke jedoch \u2013 wie soeben ausgef\u00fchrt \u2013 auch in einer Stellung m\u00f6glich, in der die Nocken der Pressbacke nicht vollst\u00e4ndig aus den korrespondierenden Hohlr\u00e4umen der Pressschlinge herausgezogen und beide Werkzeugteile teilweise gekoppelt sind.<\/p>\n<p>Dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach der vollst\u00e4ndigen Kopplung der Pressbacke mit der Pressschlinge ein anderer Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge nicht mehr einstellen l\u00e4sst, ist aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden unerheblich. Ebenso verlangt Patentanspruch 1 keine stufenlose Verschwenkbarkeit.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung, zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der patentverletzenden Presswerkzeuge und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese \u2013 von der Berufung nicht gesondert angegriffenen \u2013 Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<br \/>\nD.<br \/>\nZu einer Aussetzung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7 148 ZPO) bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobenen Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass, nach dem das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage unter Ber\u00fccksichtigung der Entgegenhaltungen durch Urteil vom 15. Dezember 2011 (Anlage K 16) abgewiesen hat.<\/p>\n<p>Zwar hat das Bundespatentgericht das Merkmal (4) im Nichtigkeitsverfahren anders ausgelegt als der Senat dieses Merkmal im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit auslegt. Soweit das Bundespatentgericht angenommen hat, der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt, kommt es auf das Verst\u00e4ndnis des Merkmals (4) jedoch nicht entscheidend an.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die Frage der Neuheit des Gegenstand des Klagepatents gegen\u00fcber der US 3 11 XXZ A (N3 im Nichtigkeitsverfahren). Denn das Bundespatentgericht hat auch festgestellt, dass das in der US 3 11 XXZ A (N3) offenbarte Werkzeug kein Presswerkzeug zum unl\u00f6sbaren Verbinden von Rohrkonstruktionen im Sinne des Merkmal (1) ist, dass es sich bei diesem Werkzeug um kein \u201ezweiteiliges\u201c Werkzeug im Sinne der Merkmale (1) und (2) handelt und dass das in der US 3 11 XXZ A beschriebene Werkzeug auch keine \u201emehrteilige, aus mindestens zwei Segmenten\u201c bestehende Pressschlinge im Sinne des Merkmals (2.1) aufweist. Die US 3 11 XXZ A offenbart damit bereits die Merkmale (1) bis (3) nicht. Die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts, auf die verwiesen wird, sind aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus offenbart die US 3 11 XXZ A aber auch unter Zugrundelegung der Auslegung des erkennenden Senats das Merkmal (4) nicht. Wie das Bundespatentgericht von der Nichtigkeitsberufung unangegriffen festgestellt hat, wird bei dem aus der US 3 11 XXZ A bekannten Werkzeug ein Klaueneinsatz (105) mit seiner Verzahnung passend gegen die Verzahnung (108) des gelenkartigen Bauteils (100) geschraubt, um die die Schlauchklemme 10 aufnehmende Nut (106) in einer f\u00fcr den aktuellen Einsatz g\u00fcnstigen Position zu fixieren. Damit kann bei dem Gegenstand der US 3 11 XXZ A zwar die Winkelstellung der Nut relativ zur Klemmvorrichtung ver\u00e4ndert werden, jedoch ist das Werkzeug nach dieser manuellen Voreinstellung in seiner Winkelstellung zur Schlauchklemme festgelegt. Im Moment des \u201eAnsetzens\u201c bzw. der \u201eKopplung\u201c der Klemmvorrichtung und der Schlauchklemme ist dieser Winkel vorgegeben.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr das aus der US 6 128 9XYX A (N4 im Nichtigkeitsverfahren). Denn das aus dieser Druckschrift bekannte Werkzeug ist, wie das Bundespatentgericht zutreffend festgestellt hat, prinzipiell wie das Werkzeug der<br \/>\nUS 3 11 XXZ A aufgebaut ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMit ihrer Nichtigkeitsberufung macht die Beklagte nunmehr auch nur noch geltend, dass der Gegenstand des Klagepatents durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nahe gelegt gewesen sei. Das hat das Bundespatentgericht jedoch verneint. Dass diese Beurteilung offensichtlich falsch ist, vermag der Senat nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Die bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigte US 6 058 XXY A (Anlage K 3; N6 im Nichtigkeitsverfahren) offenbart das Merkmal (4) auch unter Zugrundelegung der oben dargestellten Auslegung nicht, weil sich bei dem aus dieser Druckschrift beschriebenen Presswerkzeug die Pressbacke ausschlie\u00dflich in einer gemeinsamen Ebene mit der Pressschlinge an diese Pressschlinge ansetzen und sich ein anderer Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge damit auch beim Ansetzen nicht einstellen l\u00e4sst. Da die Werkzeuge gem\u00e4\u00df den beiden vorerw\u00e4hnten anderen US-Druckschriften nach den zutreffend erscheinenden Feststellungen des Bundespatentgerichts anders aufgebaut sind und v\u00f6llig anderen Zwecken dienen, d\u00fcrften diese ausgehend von dem Presswerkzeug der US 6 058 XXY A dasjenige nach Anspruch 1 des Klagepatents nicht nahe legen. Ebenso ist auch f\u00fcr den Senat nicht ersichtlich, wie der Fachmann allein aufgrund seines Fachwissens ausgehend vom Gegenstand der US 6 058 XXY A zu der die Einstellbarkeit unterschiedlicher Winkelstellungen erm\u00f6glichenden Ausbildung der Kopplungsmittel gem\u00e4\u00df Merkmal (4) gelangen sollte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1977 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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