{"id":4705,"date":"2012-03-08T17:00:19","date_gmt":"2012-03-08T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4705"},"modified":"2016-05-23T13:41:16","modified_gmt":"2016-05-23T13:41:16","slug":"2-u-611-integralhelm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4705","title":{"rendered":"2 U 6\/11 &#8211; Integralhelm"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1811<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. M\u00e4rz 2012, Az. I\u20132 U 6\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=803\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 231\/09<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 16. Dezember 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 500.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 26. September 2006 eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 797 XXX, dessen Erteilung am 22. September 1999 ver\u00f6ffentlicht worden ist und das einen Integralhelm f\u00fcr Motorradfahrer mit einer Vorrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Kinnb\u00fcgels betrifft. Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent umfasst vier Anspr\u00fcche, von denen nachfolgend die Anspr\u00fcche 1 und 4 in deutscher \u00dcbersetzung wiedergegeben sind:<\/p>\n<p>1. Integralhelm f\u00fcr Motorradfahrer, Motorsportrennfahrer, Sportler und dergleichen, mit einer Haube (2), einem anhebbaren und drehbar zu \u00f6ffnenden Visier (8), einem anhebbaren Kinnschutz (3), der mit zwei Seitenflanschen (2a) zur Befestigung an den gegen\u00fcberliegenden Seiten der genannten Haube (2) versehen ist, und einer Vorrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Kinnschutzes, die von zwei angelenkten Strukturen gebildet wird, welche entsprechend den genannten Seitenflanschen (3a) an den Seiten der Haube angeordnet sind,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass jede der angelenkten Strukturen einen ersten Stift (5) und einen zweiten Stift (4) integral mit der Haube (2), einen dritten Stift (7) und einen vierten Stift (6) integral mit dem Seitenflansch (3a) des Kinnschutzes und einem mit der Haube (2) einst\u00f6ckig ausgebildete Tr\u00e4gerplatte (1), die mit einem nach oben gerichteten gebogenen F\u00fchrungsschlitz (11) versehen ist, aufweist, wobei der erste Stift (5) \u00fcber einen ersten Ausgleichsstaab (9), der an dem ersten und dem dritten Stift frei drehbar ist, mit dem dritten Stift (7) verbunden ist, der zweite Stift (4) \u00fcber einen zweiten Ausgleichsstab (10), der an dem zweiten und dem vierten Stift frei drehbar ist, mit dem vierten Stift (6) verbunden ist und der vierte Stift (6) auch in einer gleitend verschiebbaren Weise in den in der Tr\u00e4gerplatte (1) vorgesehenen F\u00fchrungsschlitz (11) eingesetzt ist, und wobei der Kinnschutz entsprechend einem im wesentlichen elliptischen Bahnverlauf mit einer Dreh- und Vorw\u00e4rtsbewegung anhebbar und zu \u00f6ffnen ist, was am Beginn des Anhebens zu einer Vorw\u00e4rtsbewegung f\u00fchrt, so dass ein Abl\u00f6sen des Kinnschutzes von der Haube erfolgt, was eine nachfolgende R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung ergibt, so dass der Kinnschutz in der Position der vollst\u00e4ndigen \u00d6ffnung mit der Oberseite der Haube im wesentlichen in Eingriff steht.<\/p>\n<p>2. Integralhelm nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass der erste Stift (5) und der zweite Stift (6), die an den zwei Seiten der Haube (2) vorgesehen sind, an einer Tr\u00e4gerplatte (1) verankert sind, die ihrerseits an der Haube stabil verankert ist.<\/p>\n<p>Die nachstehenden Abbildungen aus der Klagepatentschrift zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, wobei Figur 1 eine Seitenansicht des kompletten Integralhelms ist,<\/p>\n<p>w\u00e4hrend Figur 3 die \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfvorrichtung f\u00fcr den Kinnschutz im Detail zeigt<\/p>\n<p>und Figur 4 die Bewegungsabl\u00e4ufe beim \u00d6ffnen des Kinnschutzes verdeutlicht, wobei die Position \u201eA\u201c den geschlossenen und die Position \u201eE\u201c den vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffneten Kinnschutz repr\u00e4sentiert.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c einen Motorrad-Integralhelm mit klappbarem Kinnschutz. Die nachstehend wiedergegebenen Abbildungen (Anlage K 6, GA 39) verdeutlichen die technischen Einzelheiten. Foto 2 der Anlage K 6 zeigt zun\u00e4chst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Seite, jedoch ohne Kinnschutz,<\/p>\n<p>Foto 1 der Anlage K 6 gibt den Kinnschutz mit seinen Seitenflanschen wieder,<\/p>\n<p>Die Abbildung gem\u00e4\u00df Bl. 39 d.A. zeigt die Details der \u00d6ffnungsmechanik f\u00fcr den Kinnschutz.<\/p>\n<p>An der Helmschale ist auf beiden Seiten jeweils eine Tr\u00e4gerplatte aus Kunststoff befestigt. Die Tr\u00e4gerplatte ihrerseits lagert drehbar zwei Ausgleichsst\u00e4be, wobei der erste Ausgleichsstab mittels eines ersten Stiftes und der zweite Ausgleichsstab mittels eines zweiten Stiftes schwenkbar angelenkt sind. An seinem der Schwenkachse gegen\u00fcberliegenden Ende besitzt der erste Ausgleichsstab einen einst\u00fcckig angespritzten dritten Stift, w\u00e4hrend in den zweiten Ausgleichsstab ein vierter Stift in Form einer Passschraube eingedreht ist. Der dritte und der vierte Stift dienen dazu, den Seitenflansch des Kinnschutzes schwenkbar an den beiden Ausgleichsst\u00e4ben festzulegen. Die Tr\u00e4gerplatte besitzt eine den zweiten Ausgleichsstab aufnehmende Einsenkung (Aussparung), deren Oberkante teilkreisf\u00f6rmig gebogen und deren Erstreckung in die Tr\u00e4gerplatte hinein so bemessen ist, dass zwar der zweite Ausgleichsstab, nicht aber der daran eingedrehte vierte Stift in die Aussparung hineinragt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass der Integralhelm der Beklagten weitgehend wortsinngem\u00e4\u00df, im \u00dcbrigen mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Soweit im Patentanspruch davon die Rede sei, dass der dritte und der vierte Stift integral mit dem Seitenflansch des Kinnschutzes zu sein h\u00e4tten, sei damit keine einst\u00fcckige Ausbildung mit, sondern lediglich eine stabile Verankerung an dem Seitenflansch gemeint, was eine drehbare Befestigung nicht ausschlie\u00dfe. Es treffe zu, dass sich der dritte Stift gegen\u00fcber dem ersten Ausgleichsstab ebenso wenig verdrehen lasse, wie der vierte Stift gegen\u00fcber dem zweiten Ausgleichsstab rotieren k\u00f6nne. Hierauf komme es aber auch \u00fcberhaupt nicht an. Bei funktionsorientierter Auslegung liege eine freie Drehbarkeit, wie sie f\u00fcr den dritten Stift und den ersten Ausgleichsstab sowie f\u00fcr den vierten Stift und den zweiten Ausgleichsstab gefordert werde, bereits dann vor, wenn die einzelnen Glieder des Viergelenkgetriebes im Verh\u00e4ltnis zueinander um ein Gelenk frei rotieren k\u00f6nnen. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. In Gestalt der den zweiten Ausgleichsstab aufnehmenden Einsenkung besitze die Tr\u00e4gerplatte auch einen F\u00fchrungsschlitz mit den patentgem\u00e4\u00df vorgesehenen Funktionen. Sie l\u00e4gen zum einen darin, ein stabiles Gleiten des vierten Stiftes zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt seiner Bewegung beim \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Kinnschutzes zu erm\u00f6glichen, wobei der Endpunkt nicht durch die geschlossene Stellung des Kinnschutzes definiert werde, sondern durch den Totpunkt des zweiten Ausgleichsstabes, an dem der vierte Stift seine Bewegungsrichtung nach r\u00fcckw\u00e4rts umkehrt (vgl. Figur 4 \u201eC\u201c). Dar\u00fcber hinaus habe der F\u00fchrungsschlitz die Aufgabe, ein toleranzbedingt mechanisches Spiel der Kurbel mit dem vierten Stift zu vermeiden und so zu verhindern, dass es bei der Bet\u00e4tigung des Kinnschutzes zu einem Zerkratzen der Helmhaube kommt. Beide Wirkungen w\u00fcrden durch die Einsenkung der Tr\u00e4gerplatte erzielt. Sie verlaufe zwar nicht \u201enach oben\u201c, sondern nach unten gerichtet gebogen. Die darin liegende Abwandlung vom Anspruchswortlaut sei jedoch gleichwirkend und naheliegend, weil sie f\u00fcr den Fachmann erkennbar schlichte Folge dessen sei, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine kinematische Umkehr in Bezug auf den zweiten und vierten Stift dergestalt vorliege, dass der vierte Stift oberhalb des zweiten Stiftes angeordnet sei und sich bogenf\u00f6rmig um diesen bewege. Infolge der verwirklichten Kinematik ergebe sich beim \u00d6ffnen des Kinnschutzes zu Beginn eine schr\u00e4g aufw\u00e4rts gerichtete Rotationsbewegung, was den Vorgaben des Klagepatents ohne Weiteres gen\u00fcge. Zwar werde gefordert, dass der Kinnschutz am Beginn des Anhebens eine Vorw\u00e4rtsbewegung ausf\u00fchrt. Da insgesamt ein im Wesentlichen elliptischer Bahnverlauf gewollt sei, erkenne der Fachmann jedoch, dass die Vorw\u00e4rtsbewegung auch mit einer radialen Komponente gepaart sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatzfeststellung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass der streitbefangene Motorradhelm der Beklagten das Klagepatent nicht verletzt. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung scheide schon deshalb aus, weil der dritte Stift einst\u00fcckig mit dem ersten Ausgleichsstab ausgebildet und deshalb nicht frei am ersten Ausgleichsstab drehbar sei. Mit der einst\u00fcckigen Anformung des dritten Stiftes am ersten Ausgleichsstab unternehme die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das genaue Gegenteil dessen, was das Klagepatent den Fachmann lehre. Unter solchen Umst\u00e4nden fehle es jedenfalls an einer Gleichwertigkeit des Austauschmittels.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht den Patentanspruch rein philologisch und ohne die gebotene Ber\u00fccksichtigung der dem Durchschnittsfachmann erkennbaren technischen Funktionszusammenh\u00e4nge ausgelegt habe. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens h\u00e4lt sie daran fest, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ganz \u00fcberwiegend dem technisch verstandenen Wortsinn des Patentanspruchs gen\u00fcgt und, soweit sie sich ausgetauschter Mittel bediene, nicht nur objektiv gleichwirkende, sondern f\u00fcr den Fachmann bei Orientierung an der technischen Lehre des Klagepatents auch ohne Weiteres naheliegende Ersatzmittel aufgreife.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<br \/>\nIntegralhelme f\u00fcr Motorradfahrer, Motorsportrennfahrer, Sportler und dergleichen mit einer Haube, einem anhebbaren und drehbar zu \u00f6ffnenden Visier, einem anhebbaren Kinnschutz, der mit zwei Seitenflanschen zur Befestigung an den gegen\u00fcberliegenden Seiten der genannten Haube versehen ist, und einer Vorrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Kinnschutzes, die von zwei angelenkten Strukturen gebildet wird, welche entsprechend den genannten Seitenflanschen an den Seiten der Haube angeordnet sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei jede der angelenkten Strukturen einen ersten Stift und einen zweiten Stift integral mit der Haube, einen dritten Stift und einen vierten Stift integral mit dem Seitenflansch des Kinnschutzes und eine mit der Haube integral ausgebildete Tr\u00e4gerplatte, die mit einem nach unten gerichtet gebotenen F\u00fchrungsschlitz versehen ist, aufweist, wobei der erste Stift \u00fcber einen ersten Ausgleichsstab, der an dem ersten und dem dritten Stift frei drehbar ist, mit dem dritten Stift verbunden ist, der zweite Stift \u00fcber einen zweiten Ausgleichsstab, der an dem zweiten und dem vierten Stift frei drehbar ist, mit dem vierten Stift verbunden ist und der vierte Stift auch in einer gleitend verschiebbaren Weise in dem in der Tr\u00e4gerplatte vorgesehenen F\u00fchrungsschlitz eingesetzt ist, und wobei der Kinnschutz entsprechend einem im Wesentlichen elliptischen Bahnverlauf mit einer Dreh- und Vorw\u00e4rtsbewegung anhebbar und zu \u00f6ffnen ist, was am Beginn des Anhebens zu einer Vorw\u00e4rtsbewegung f\u00fchrt, so dass ein Abl\u00f6sen des Kinnschutzes von der Haube erfolgt, und was eine nachfolgende R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung ergibt, so dass der Kinnschutz in der Position der vollst\u00e4ndigen \u00d6ffnung mit der Oberseite der Haube im Wesentlichen in Eingriff steht,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>es bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Integralhelme f\u00fcr Motorradfahrer, Motorsportrennfahrer, Sportler und dergleichen mit einer Haube, einem anhebbaren und drehbar zu \u00f6ffnenden Visier, einem anhebbaren Kinnschutz, der mit zwei Seitenflanschen zur Befestigung an den gegen\u00fcberliegenden Seiten der genannten Haube versehen ist, und einer Vorrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Kinnschutzes, die von zwei angelenkten Strukturen gebildet wird, welche entsprechend den genannten Seitenflanschen an den Seiten der Haube angeordnet sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei jede der angelenkten Strukturen einen ersten Stift und einen zweiten Stift integral mit der Haube, einen dritten Stift und einen vierten Stift stabil verankert mit dem Seitenflansch des Kinnschutzes und eine mit der Haube stabil verankert ausgebildete Tr\u00e4gerplatte, die mit einem nach unten gerichtet gebotenen F\u00fchrungsschlitz versehen ist, aufweist, wobei der erste Stift \u00fcber einen ersten Ausgleichsstab, der an dem ersten Stift frei drehbar und auf der Achse des dritten Stiftes drehbar gelagert ist, mit dem dritten Stift verbunden ist, der zweite Stift \u00fcber einen zweiten Ausgleichsstab, der an dem zweiten Stift frei drehbar und auf der Achse des vierten Stiftes drehbar gelagert ist, mit dem vierten Stift verbunden ist und der vierte Stift auch in einer gleitend verschiebbaren Weise in dem in der Tr\u00e4gerplatte vorgesehenen F\u00fchrungsschlitz eingesetzt ist, und wobei der Kinnschutz entsprechend einem im Wesentlichen elliptischen Bahnverlauf mit einer Dreh- und Vorw\u00e4rtsbewegung anhebbar und zu \u00f6ffnen ist, was am Beginn des Anhebens zu einer Vorw\u00e4rtsbewegung in vertikaler Richtung f\u00fchrt, so dass ein Abl\u00f6sen des Kinnschutzes von der Haube erfolgt, und was eine nachfolgende R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung ergibt, so dass der Kinnschutz in der Position der vollst\u00e4ndigen \u00d6ffnung mit der Oberseite der Haube im Wesentlichen in Eingriff steht,<\/p>\n<p>b) der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu a) bezeichneten Handlungen seit dem 26.09.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der Menge er erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>cc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>dd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu aa) und bb) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>c) die in ihrem (der Beklagten) unmittelbar oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1. a) bezeichneten, seit dem 26.09.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet \u2013 wie bereits in erster Instanz \u2013, das Klagepatent zu benutzen. Wenn das Klagepatent vorsehe, dass der dritte und der vierte Stift einst\u00fcckig (\u201eintegral\u201c) mit dem Seitenflansch des Kinnschutzes auszubilden seien, so verlange dies jedenfalls eine unverdrehbare Anbindung der Stifte an den Seitenflansch. Sie fehle bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der sich der Seitenflansch sowohl gegen\u00fcber dem dritten als auch gegen\u00fcber dem vierten Stift verschwenken lasse. Einen F\u00fchrungsschlitz, in dem sich der vierte Stift gleitend verschieben lasse, sei ebenfalls nicht vorhanden. Damit der F\u00fchrungsschlitz dem klappbaren Kinnschutz ein verbessertes Ma\u00df an Stabilit\u00e4t verleihen k\u00f6nne, wie dies vom Klagepatent beabsichtigt sei, m\u00fcsse es sich um eine Art Kulissenf\u00fchrung handeln, bei der der vierte Stift w\u00e4hrend seiner gesamten Bewegung entlang des F\u00fchrungsschlitzes mit dessen Innenkanten im reibenden Kontakt bleibe. Derartiges sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Konstruktionsbedingt halte der zweite Ausgleichsstab von der oberen teilkreisf\u00f6rmigen Kante der Aussparung einen Abstand von 0,62 mm. Auch nach l\u00e4ngerem Gebrauch finde deswegen keine irgendwie f\u00fchrende Ber\u00fchrung zwischen dem zweiten Ausgleichsstab und der oberen Begrenzung der Einsenkung statt. Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass es auch an der freien Drehbarkeit des ersten Ausgleichsstabs am dritten Stift fehle. Infolge der vom Klagepatent abweichenden Kinematik ergebe sich ein grunds\u00e4tzlich anderer Bahnverlauf beim \u00d6ffnen des Kinnschutzes. Am Beginn des Anhebens komme es nicht zu einer reinen Vorw\u00e4rtsbewegung, die den Kinnschutz von der Helmhaube l\u00f6se, sondern zu einer schr\u00e4g aufw\u00e4rts gerichteten Rotationsbewegung.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Landgericht eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre verneint und deswegen angenommen, dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz zustehen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Integralhelm mit klappbarem Kinnschutz.<\/p>\n<p>Wie die Patentschrift einleitend erl\u00e4utert, sind derartige Helme aus dem Stand der Technik (EP-A 0 258 XXY) bekannt. Bei ihnen greift der Kinnschutz mit beiderseitigen Flanschen in den Seitenbereich der Helmhaube, wo Stifte einst\u00fcckig angeformt sind, um die sich der Kinnschutz beim Anheben und Absenken dreht. Die beschriebene Anordnung hat \u2013 wie die Klagepatentschrift erl\u00e4utert \u2013 verschiedene Nachteile. Der wichtigste liegt darin, dass der Kinnschutz infolge seiner Drehung um einen festen Stift auf jeder Seite der Helmhaube in seiner vollst\u00e4ndig hochgeklappten Position einen betr\u00e4chtlichen Abstand von der Haube einh\u00e4lt, was nicht nur aerodynamisch ung\u00fcnstig, sondern auch \u00e4sthetisch unbefriedigend ist. Einen weiteren Nachteil sieht die Klagepatentschrift in dem Umstand, dass die bekannten Integralhelme spezielle Vorrichtungen ben\u00f6tigen, um ein stabiles Halten des Kinnschutzes in der offenen Position sicherzustellen. Die notwendige Arretierung kann dem Benutzer eine Folge von Handhabungsma\u00dfnahmen abverlangen, die seine Aufmerksamkeit vom eigentlichen Fahrbetrieb und der gegebenen Verkehrssituation ablenken.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es demgem\u00e4\u00df als Aufgabe der Erfindung, einen Integralhelm mit klappbarem Kinnschutz vorzuschlagen, der die beschriebenen Nachteile (hohe vertikale Erstreckung bei ge\u00f6ffnetem Kinnschutz, gesondert zu bet\u00e4tigende Arretiervorrichtung f\u00fcr den Kinnschutz) vermeidet. Die \u00d6ffnungsvorrichtung soll dar\u00fcber hinaus in hohem Ma\u00dfe zuverl\u00e4ssig sein und gew\u00e4hrleisten, dass der Kinnschutz sowohl beim \u00d6ffnen als auch beim Schlie\u00dfen ein H\u00f6chstma\u00df an Stabilit\u00e4t in Bezug auf die gew\u00fcnschte Position besitzt, ohne dass das Risiko besteht, dass sich der Kinnschutz willk\u00fcrlich aus der vom Benutzer gew\u00e4hlten Position verschiebt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Integralhelm mit<\/p>\n<p>(a) einer Haube (2),<\/p>\n<p>(b) einem anhebbaren und drehbar zu \u00f6ffnenden Visier (8),<\/p>\n<p>(c) einem anhebbaren Kinnschutz (3) sowie<\/p>\n<p>(d) einer Vorrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Kinnschutzes (3).<\/p>\n<p>(2) Der Kinnschutz (3) ist mit zwei Seitenflanschen (3a) zur Befestigung an den gegen\u00fcberliegenden Seiten der Haube (2) versehen.<\/p>\n<p>(3) Die Vorrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Kinnschutzes (3)<\/p>\n<p>(a) wird von zwei angelenkten Strukturen an den Seiten der Haube (2) gebildet,<\/p>\n<p>(b) die entsprechend den Seitenflanschen (3a) zur Befestigung des Kinnschutzes (3) angeordnet sind.<\/p>\n<p>(4) Jede der angelenkten Strukturen weist auf:<\/p>\n<p>(a) einen ersten Stift (5) und einen zweiten Stift (4), die integral mit der Haube ausgebildet sind,<\/p>\n<p>(b) einen dritten Stift (7) und einen vierten Stift (6), die integral mit dem Seitenflansch des Kinnschutzes ausgebildet sind, sowie<\/p>\n<p>(c) eine Tr\u00e4gerplatte (1), die<\/p>\n<p>\u2022 integral mit der Haube (2) ausgebildet und<br \/>\n\u2022 mit einem nach oben gerichteten, gebogenen F\u00fchrungsschlitz (11) versehen ist.<\/p>\n<p>(5) Der erste Stift (5) ist \u00fcber einen ersten Ausgleichsstab (9) mit dem dritten Stift (7) verbunden.<\/p>\n<p>(6) Der zweite Stift (4) ist \u00fcber einen zweiten Ausgleichsstab (10) mit dem vierten Stift (6) verbunden.<\/p>\n<p>(7) Der erste Ausgleichsstab (9) ist an dem ersten Stift (5) und an dem dritten Stift (7) frei drehbar.<\/p>\n<p>(8) Der zweite Ausgleichsstab (10) ist an dem zweiten Stift (4) und an dem vierten Stift (6) frei drehbar.<\/p>\n<p>(9) Der vierte Stift (6) ist in einer gleitend verschiebbaren Weise in den F\u00fchrungsschlitz (11) der Tr\u00e4gerplatte (1) eingesetzt.<\/p>\n<p>(10) Der Kinnschutz (3) ist entsprechend einem im Wesentlichen elliptischen Bahnverlauf mit einer Dreh- und Vorw\u00e4rtsbewegung anhebbar und zu \u00f6ffnen,<\/p>\n<p>(a) was am Beginn des Anhebens zu einer Vorw\u00e4rtsbewegung f\u00fchrt, so dass ein Abl\u00f6sen des Kinnschutzes (3) von der Haube (2) erfolgt,<\/p>\n<p>(b) und was eine nachfolgende R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung ergibt, so dass der Kinnschutz (3) in der Position der vollst\u00e4ndigen \u00d6ffnung mit der Oberseite der Haube (2) im Wesentlichen im Eingriff steht.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zum Stand der Technik, bei dem der Kinnschutz um einen einzigen festen Stift an jeder Helmseite verschwenkt wurde, was zu einer rein rotatorischen Bewegung des Kinnschutzes mit dem in der Klagepatentschrift beschriebenen Nachteil eines gro\u00dfen vertikalen Abstandes des ge\u00f6ffneten Kinnschutzes von der Helmhaube f\u00fchrt, bedient sich das Klagepatent einer besonderen \u00d6ffnungskinematik in Form eines Viergelenkgetriebes auf jeder Seite der Helmhaube. Zu diesem Zweck sind zwei Drehstifte (5, 4) fest am Helm angeordnet, w\u00e4hrend zwei andere Drehstifte (7, 6) am Seitenflansch des Kinnschutzes angreifen. Die helmseitigen und die flanschseitigen Drehstifte sind durch zwei Ausgleichsst\u00e4be (9, 10) miteinander verbunden. Indem die Ausgleichsst\u00e4be (9, 10) um die helmseitigen Drehstifte (5, 4) verschwenken, verlagern auch die beiden flanschseitigen Stifte (7, 6) ihre Position, wobei sie den Kinnschutz mitnehmen, der an den flanschseitigen Stiften (7, 6) angelenkt ist. Insbesondere die Positionierung der helmseitigen Stifte zueinander bewirkt dabei einen elliptischen Bewegungsverlauf des Kinnschutzes beim \u00d6ffnen dergestalt, dass sich der Kinnschutz beim ersten Anheben nach vorw\u00e4rts von der Helmhaube l\u00f6st und dass sich gegen Ende der \u00d6ffnungsbewegung eine Situation einstellt, bei der der Totpunkt der Gelenkanordnung \u00fcberschritten wird (Figur 4 \u201eC\u201c) mit der Folge, dass sich der Kinnschutz anschlie\u00dfend in einer R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung auf die Oberseite der Helmhaube legt und infolgedessen einen minimalen vertikalen Abstand zur Haube einnimmt (Figur 4 \u201eD\u201c und \u201eE\u201c).<\/p>\n<p>Obgleich sich bereits aufgrund der Anordnung der Drehstifte am Helm und am Seitenflansch einerseits sowie aufgrund der konkreten Dimensionierung der Ausgleichsst\u00e4be andererseits eine bestimmte durch die Konstruktion der Gelenkanordnung vorgegebene Kinematik bei der Bet\u00e4tigung des Kinnschutzes einstellt, ist f\u00fcr den Bewegungsverlauf erfindungsgem\u00e4\u00df nicht nur das Viergelenkgetriebe verantwortlich. Patentanspruch 1 sieht vielmehr in der fest an der Helmhaube verankerten Tr\u00e4gerplatte einen F\u00fchrungsschlitz vor, in dem der vierte Stift der Getriebeanordnung gleitend verschiebbar eingesetzt ist. Bereits die Wortwahl \u201eF\u00fchrungsschlitz\u201c macht dem Fachmann deutlich, dass der Schlitz den vierten Stift nicht nur irgendwie umgeben, sondern dass er ihn \u201ef\u00fchren\u201c soll. Diese F\u00fchrung hat nicht nur \u2013 gleichsam punktuell \u2013 in Bezug auf eine Anfangs- und Endposition des vierten Stiftes zu erfolgen, d.h. bei vollst\u00e4ndig geschlossenem Kinnschutz (Figur 4 \u201eA\u201c) und im oberen Totpunkt des zweiten Ausgleichsstabes (Figur 4 \u201eC\u201c). Mit Blick auf die geschlossene Stellung des Kinnschutzes ist schon der technische Sinn eines Endanschlages f\u00fcr den vierten Stift nicht zu erkennen, weil der Kinnschutz in der besagten Position selbst an der Helmschale anschl\u00e4gt, womit jede Abst\u00fctzung des vierten Stiftes in einem F\u00fchrungsschlitz obsolet wird. Und in Bezug auf den Totpunkt des Getriebes hat die Beklagte im Verhandlungstermin vom 23. Februar 2012 ausdr\u00fccklich und ohne dass die Kl\u00e4gerin dem entgegen getreten w\u00e4re, vorgetragen, dass der F\u00fchrungsschlitz aus konstruktiven Gr\u00fcnden im Totpunkt nicht enden und damit auch keinen Anschlag bilden darf, weil ansonsten die Gefahr eines Verhakens bestehe. Dass der F\u00fchrungsschlitz dem Schutz der R\u00fcckholfeder (12) f\u00fcr den zweiten Ausgleichsstab dienen soll, wie die Kl\u00e4gerin erstmals im Verhandlungstermin vom 23. Februar 2012 geltend gemacht hat, hat allein deshalb auszuscheiden, weil die angeblich vor Besch\u00e4digung in Schutz zu nehmende Feder (12) nicht einmal im Hauptanspruch des Klagepatents vorgesehen ist. Abgesehen von allen bisherigen \u00dcberlegungen stellt der Anspruchswortlaut selbst klar, welchen Dienst der F\u00fchrungsschlitz zu leisten hat, indem Merkmal (9) anordnet, dass der vierte Stift \u201eim F\u00fchrungsschlitz gleitend verschiebbar\u201c sein soll. Als Bezugspunkt f\u00fcr die F\u00fchrungsarbeit ist damit nicht nur ein blo\u00dfer Ausschnitt aus dem Bewegungsverlauf des vierten Stiftes, sondern die gesamte Verschiebung angesprochen, die der vierte Stift w\u00e4hrend der \u00d6ffnungsbewegung des Kinnschutzes innerhalb der Getriebeanordnung vollzieht. Grunds\u00e4tzlich jede Position, die der vierte Stift im Zuge seiner Bewegung einnimmt, muss daher im Sinne einer gleitenden Verschiebbarkeit durch den F\u00fchrungsschlitz unterst\u00fctzt werden. Exakt in diesem Sinne verh\u00e4lt sich auch der den Patentanspruch erl\u00e4uternde Beschreibungstext, wenn es auf S. 7 in den Zeilen 4 bis 8 (Anlage K 3) hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDaneben ist der \u2026 vierte Stift (6) w\u00e4hrend des Anhebens des Kinnschutzes (\u2026) entlang einer F\u00fchrung (11), die nach oben gekr\u00fcmmt verl\u00e4uft und sich in der Tr\u00e4gerplatte (1) befindet, versetzbar.\u201c<\/p>\n<p>Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, stellt sich eine im F\u00fchrungsschlitz \u201egleitende\u201c Verschiebung des vierten Stiftes nur ein, wenn der Drehstift auf seinem Weg entlang des F\u00fchrungsschlitzes mit dessen Rand in (gleitendem) Kontakt steht. Nur bei einem solchen Kontakt kann der Schlitz auch \u201ef\u00fchrend\u201c auf die Bewegungsbahn einwirken, die der vierte Stift beim \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Kinnschutzes nimmt.<\/p>\n<p>Das dargelegte Verst\u00e4ndnis hat auch seinen technischen Sinn. Dass der F\u00fchrungsschlitz so dimensioniert sein muss, dass er die durch die Konstruktion des Viergelenkgetriebes vorgegebenen Bewegungsabl\u00e4ufe nicht behindert, versteht sich von selbst. Denn jede Unstimmigkeit zwischen Getriebeanordnung und F\u00fchrungsschlitz w\u00fcrde die Schwenkbewegung des zweiten Ausgleichsstabes negativ beeintr\u00e4chtigen und schlimmstenfalls zu einem Verhaken desselben f\u00fchren, was die \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung des Kinnschutzes insgesamt lahmlegen w\u00fcrde. Andererseits kann sich innerhalb des Viergelenkgetriebes fertigungsbedingt ein axiales Spiel einstellen. Die Kl\u00e4gerin selbst macht insofern schrifts\u00e4tzlich geltend, dass dadurch, dass der vierte Stift der Gelenkanordnung durch den F\u00fchrungsschlitz in seiner axialen Bewegung \u2013 wie sie in der nachstehenden Abbildung (GA 88) durch den Doppelpfeil angedeutet ist \u2013<\/p>\n<p>behindert wird, sichergestellt ist, dass sich die \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung des Kinnschutzes mit einem hohen Ma\u00df an Stabilit\u00e4t vollzieht, so dass es beim Hochklappen des Kinnschutzes infolge eines nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bewegungsverlaufs innerhalb der Gelenkanordnung nicht zu einer Besch\u00e4digung der Helmhaube kommt. Dass dem Klagepatent die Bedienungssicherheit des Integralhelmes ein Anliegen ist, zeigt mit aller Deutlichkeit die Aufgabenformulierung (S. 3 Zeilen 7-13, Anlage K 3), in der ausdr\u00fccklich herausgestellt ist, dass die vorgeschlagene \u00d6ffnungsvorrichtung f\u00fcr den Kinnschutz in hohem Ma\u00dfe verl\u00e4sslich sein und sicherstellen soll, dass sowohl beim \u00d6ffnen als auch beim Schlie\u00dfen die h\u00f6chste Stabilit\u00e4t des Kinnschutzes in der gew\u00fcnschten Position gegeben ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitzt in der Tr\u00e4gerplatte keinen Schlitz, mit dem der vierte Stift der Gelenkanordnung gleitend verschiebbar gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Als F\u00fchrungseinrichtung der Tr\u00e4gerplatte kommt vorliegend nur die im oberen Verlauf teilkreisf\u00f6rmige Einsenkung in Betracht, die den zweiten Ausgleichsstab aufnimmt. Zu ihr hat die Beklagte bereits in erster Instanz vorgetragen, dass der Ausgleichsstab 0,62 mm vom Rand der Einsenkung beabstandet ist, weswegen es \u2013 auch nach l\u00e4ngerem Gebrauch des Integralhelms \u2013 zu keinem Zeitpunkt w\u00e4hrend der Gelenkbewegung zu irgendeinem Kontakt zwischen dem zweiten Ausgleichsstab und dem Rand der Aussparung kommt. Die Kl\u00e4gerin ist dem nicht in der gebotenen substantiierten Form entgegen getreten. Obwohl ihr der streitbefangene Helm im Original vorliegt, was entsprechende tats\u00e4chliche Feststellungen erlaubt h\u00e4tte, hat sie weder abweichende Ma\u00dfe behauptet noch sonst nachvollziehbar dargetan, dass und weshalb der zweite Ausgleichsstab bei der gegebenen Konstruktion in einen gleitend f\u00fchrenden Kontakt mit dem Rand der Einsenkung gelangen soll. Sie hat dar\u00fcber hinaus auch nicht behauptet, dass der geltend gemachte Abstand von 0,62 mm etwa derart gering bemessen sei, dass die vom Klagepatent geforderte Verl\u00e4sslichkeit bei der Bedienung der \u00d6ffnungsvorrichtung nicht infrage gestellt wird. Unter diesen Umst\u00e4nden ist \u2013 mangels anderweitigen Sachvortrags der Kl\u00e4gerin \u2013 davon auszugehen, dass die Einsenkung der Tr\u00e4gerplatte den zweiten Ausgleichsstab nicht f\u00fchrt, womit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von einem Teil der technischen Lehre des Klagepatents ersatzlos keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung, die keine entscheidungserheblichen Fragen aufwirft, die grunds\u00e4tzlicher Natur sind oder deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1811 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. M\u00e4rz 2012, Az. 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