{"id":4703,"date":"2012-08-02T17:00:19","date_gmt":"2012-08-02T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4703"},"modified":"2016-05-23T13:40:14","modified_gmt":"2016-05-23T13:40:14","slug":"2-u-5810-haubenstretchautomat-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4703","title":{"rendered":"2 U 58\/10 &#8211; Haubenstretchautomat IV"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1958<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. August 2012, Az. 2 U 58\/10<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihren Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland und in deutscher Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 344 XXX (Klagepatent, Anlage BK 1), dessen deutscher Anteil beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 589 00 XXY gef\u00fchrt wird; es betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut, insbesondere St\u00fcckgutstapeln, mit einer Stretchfolienhaube. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Das Klagepatent ist am 5. Juni 1989 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 3. Juni 1988 angemeldet und der Hinweis auf seine Erteilung am 4. M\u00e4rz 1992 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Am 5. Juni 2009 ist die gesetzliche Schutzdauer abgelaufen.<\/p>\n<p>Im Einspruchsverfahren hat die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes das erstinstanzlich widerrufene Schutzrecht in ihrer Entscheidung vom 4. M\u00e4rz 1997 (Anlagen K 2 und K 7e der Akte des Ausgangsverfahrens OLG D\u00fcsseldorf I-2 U 120\/02 [LG D\u00fcsseldorf 4 O 243\/97]; nachfolgend: Beiakte bzw. BA) beschr\u00e4nkt und mit folgenden Patentanspr\u00fcchen 1 und 12 aufrecht erhalten:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zum vollst\u00e4ndigen Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut (2) mittels Stretchfolien, insbesondere von gestapelten St\u00fcckgutteilen, wie bspw. und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeter St\u00fcckgutstapel (2), die aus mehreren \u00fcbereinander angeordneten St\u00fcckgutlagen bestehen, wobei ein schlauchf\u00f6rmiger Folienabschnitt (3\u2018), dessen Umfang kleiner ist als der Umfang des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckgutes (2), von einem (Schlauch-)Folienvorrat (3) abgezogen und an seinem freien Ende durch Aufspreizen ge\u00f6ffnet wird; die Seitenw\u00e4nde des Schlauchfolienabschnittes (3\u2018) durch Reffen in im wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachse des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckgutes verlaufende Falten gelegt werden; der Schlauchfolienabschnitt (3\u2018) an seinem dem Folienvorrat zugekehrten Ende abgeschwei\u00dft und die so gebildete Folienhaube (3\u201c) vom Folienvorrat (3) abgetrennt wird; die Folienhaube (3\u201c) in horizontaler Querrichtung quergestretcht wird; und die quergestretchte Folienhaube (3\u201c) unter das Folienmaterial gl\u00e4ttender, \u00fcber das St\u00fcckgut ziehender L\u00e4ngsspannung \u00fcber das zu umh\u00fcllende St\u00fcckgut gezogen wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Folienhaube (3\u201c) vor dem \u00dcberziehen wenigstens im Bereich der Haubenseitenw\u00e4nde zus\u00e4tzlich in vertikaler L\u00e4ngsrichtung um mindestens 5% ihrer vertikalen Ausgangsl\u00e4nge im quergestretchten Zustand l\u00e4ngsgestretcht wird.<\/p>\n<p>12.<br \/>\nVorrichtung (1) zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut (2) mittels Stretchfolie (3`), insbesondere von gestapelten St\u00fcckgutteilen, wie bspw. und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeter St\u00fcckgutstapel, die aus mehreren \u00fcbereinander angeordneten St\u00fcckgutlagen bestehen mit einer (Schlauch-)Folien-Abzugsvorrichtung (5), mittels welcher schlauchf\u00f6rmige Stretchfolie (3) abschnittsweise von einem (Schlauch-)Folienvorrat abzuziehen ist, einer der Abzugseinrichtung nachgeordneten Aufspreizeinrichtung (6), mittels welcher die schlauchf\u00f6rmige Stretchfolie an ihrem freien Endabschnitt aufzuspreizen ist; einer der Aufspreizeinrichtung (6) nachgeordneten Reffeinrichtung (9) zum Reffen des Folienabschnittes \u00fcber eine vertikale Strecke, die kleiner ist als die L\u00e4nge des Folienabschnittes; einer Schwei\u00dfeinrichtung (10) zum Abschwei\u00dfen eines von dem Folienvorrat abgezogenen Schlauchfolienabschnittes (3`) an dessen dem Folienvorrat zugekehrten Endabschnitt; einer Schneideinrichtung (12), mittels welcher jeweils eine beim Abschwei\u00dfen gebildeten Folienhaube (3&#8222;) von dem Folienvorrat abzutrennen ist, einer Quer-Stretcheinrichtung (13; 14), mittels welcher der Folienabschnitt in horizontaler Querrichtung zu stretchen ist; und einer (Hauben\u00fcberzieh-)Hubeinrichtung, mittels welcher die quer gestretchte Haube (3&#8222;) \u00fcber das zu umh\u00fcllende St\u00fcckgut (2) zu ziehen ist, zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 1 \u2013 11, gekennzeichnet durch eine L\u00e4ngsstretcheinrichtung (14, 24), mittels welcher der Folienabschnitt\/die Folienhaube (3&#8222;) in vertikaler L\u00e4ngsrichtung (25) um mindestens 5%, vorzugsweise 10 \u2013 15% l\u00e4ngszustretchen ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 4 \u2013 6 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 4 die gereffte Folienhaube vor dem Querstretch, Figur 5 den Querstretch der Haube und Figur 6 das anschlie\u00dfende \u00dcberziehen der quergestretchten Haube unter L\u00e4ngsspannung \u00fcber das zu umh\u00fcllende St\u00fcckgut.<\/p>\n<p>Eine den deutschen Teil des Klagepatentes betreffende Nichtigkeitsklage hatte keinen Erfolg (vgl. die Urteile des Bundespatentgerichts vom 23. Februar 1999 [Anlage B 6] und des Bundesgerichtshofes vom 1. April 2003 [X ZR 136\/99 \u2013 Anlage BK 10 BA]).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der verstorbene urspr\u00fcngliche Beklagte zu 2. war und dessen Alleinerbin die nunmehrige Beklagte zu 2. ist, (das Versterben wurde mit Schriftsatz vom 4. M\u00e4rz 2009 [Bl. 1375 BA] aktenkundig gemacht), stellte her und vertrieb ebenso wie ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin, die B., Haubenstretchautomaten, deren Funktionsweise in den als Anlagen K 4 und K 18 von der Kl\u00e4gerin zu den Beiakten gereichten Werbeschriften der Beklagten beschrieben wird.<\/p>\n<p>Einen Haubenstretchautomaten der in der vorbezeichneten Anlage K 4 beschriebenen Art lieferte sie an den Abnehmer C; einen weiteren im Jahre 1996 an die D; die Beklagte zu 1. lieferte im Jahr 2003 drei Automaten an die E. Die Kl\u00e4gerin hat zur weiteren Erl\u00e4uterung der Funktionsweise dieser Maschinen zur Beiakte als Anlagen K 5 und K 10 Lichtbilder und Messergebnisse aus einer Untersuchung der Maschine in Flandersbach und als Anlagen BK 12 bis BK 19 die Betriebsanleitung der an D gelieferten Anlage vorgelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt diese Maschinen f\u00fcr klagepatentverletzend und mahnte die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 17. M\u00e4rz 1993 (Anlage B 10 BA) gest\u00fctzt sowohl auf den Verfahrensanspruch 1 als auch auf den Vorrichtungsanspruch 12 erfolglos ab. In dem bereits erw\u00e4hnten anschlie\u00dfenden unter dem 2. Juli 1997 eingeleiteten gerichtlichen Ausgangsverfahren machte sie jedoch nur Anspruch 1 mit der Begr\u00fcndung geltend, der in den vorbezeichneten Unterlagen beschriebene Haubenstretchautomat sei geeignet, das dort beschriebene Verfahren auszu\u00fcben; Messungen bei C an einer mit dem dorthin gelieferten Haubenstretchautomaten verarbeiteten Folie, Werbeaussagen der Beklagten und Versuche im Rahmen der sowohl vom Landgericht als auch vor dem Senat durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme h\u00e4tten ergeben, dass dieser Automat einen L\u00e4ngsstretch von mindestens 5% entsprechend dem von Anspruch 1 des Klagepatentes geforderten Mindestwert erzeuge. Es gen\u00fcge, dass der Vertikalstretch an den Haubenecken und den angrenzenden Bereichen der Seitenw\u00e4nde aufgebracht werde; eine gleichm\u00e4\u00dfige Dehnung der gesamten Seitenwand sei nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eingewandt, die angegriffene Vorrichtung k\u00f6nne das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren nicht aus\u00fcben. Die Vorgabe, den L\u00e4ngsstretch wenigstens im Bereich der Haubenseitenw\u00e4nde vorzunehmen, werde nur erf\u00fcllt, wenn im wesentlichen die gesamte Haubenseitenwand in dem beanspruchten Ausma\u00df gedehnt werde, anderenfalls k\u00f6nne sich nicht gen\u00fcgend Reibkraft entwickeln, um Stapel aus Problemg\u00fctern wie nachentl\u00fcftenden Zements\u00e4cken sicher zusammenzuhalten. In den Eckbereichen vermindere sich in solchen F\u00e4llen die Stapelh\u00f6he nicht. Die Messungen der Kl\u00e4gerin bei C tr\u00fcgen dem nicht Rechnung, weil sie nur im oberen Haubeneckbereich vorgenommen worden seien, wo zwangsl\u00e4ufig eine h\u00f6here L\u00e4ngsdehnung auftrete und die dortigen Ergebnisse \u00fcber die Verh\u00e4ltnisse in tiefer liegenden Bereichen und in der Seitenwandmitte nichts aussagten. Auch ber\u00fccksichtigten sie nicht, dass die Folie beim Querstretchen an L\u00e4nge verliere und dementsprechend beim Zusammenziehen in Querrichtung an vertikaler L\u00e4nge wieder etwas zunehme; die nach dem Anlegen der Folie an den Stapel vorgenommenen Messungen erfassten daher auch denjenigen Anteil an der vertikalen L\u00e4nge, der allein durch das Zusammenziehen in Querrichtung ohne Stretcheinwirkung eingetreten sei. Dass im Kantenbereich infolge Reibung der Folie an dem Reffbogen ein L\u00e4ngsstretch von 5% m\u00f6glich sei, gen\u00fcge zur Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre auch deshalb nicht, weil das bereits im Stand der Technik m\u00f6glich gewesen sei. Die angegriffene Vorrichtung \u00fcbe in vertikaler Richtung auf die Folie nur diejenige Zugkraft aus, die erforderlich sei, um die Folie beim \u00dcberziehen zu gl\u00e4tten und eine Faltenbildung zu vermeiden. Abgesehen davon seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt. Die Kl\u00e4gerin kenne, wie ihre Abmahnung zeige, die angegriffene Vorrichtung seit 1993.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 23. Juli 2002 hat das Landgericht die Klage nach Beweisaufnahme mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, die vom Sachverst\u00e4ndigen ermittelten L\u00e4ngendehnungsma\u00dfe zeigten, dass nur in zwei von f\u00fcnf Versuchen ein Vertikalstretch von mehr als 5% erzielt worden sei, und auch dies nur in einem einzigen und nicht in jedem Kantenbereich. Das sei keine tragf\u00e4hige Grundlage f\u00fcr die Annahme, dass sich bei weiteren Messungen eine Vertikaldehnung an mehreren bzw. allen Kanten des St\u00fcckgutstapels oberhalb 5 % herausgestellt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat der Senat mit Urteil vom 20. Mai 2010 das erstinstanzliche Urteil nach erneuter Beweisaufnahme abge\u00e4ndert und dem Klagebegehren im Wesentlichen entsprochen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. Februar 2012 ( X ZR 87\/10; Anlage BK 6) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Im Verlauf des Berufungsverfahrens erweiterte die Kl\u00e4gerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 28. August 2009 und macht nunmehr auch den Vorrichtungsanspruch 12 wieder geltend; insoweit hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 6. Mai 2010 abgetrennt. Sie meint, das Gutachten des vom Senat im Ausgangsverfahren beauftragten Sachverst\u00e4ndigen zeige, dass die angegriffene Haubenstetchanlage auch die Merkmale des Vorrichtungsanspruches 12 wortsinngem\u00e4\u00df verwirkliche. Im \u00dcbrigen wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Ausgangsverfahren.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 6. Januar 1990 bis einschlie\u00dflich 5. Juni 2009<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut mittels Stretchfolien, insbesondere von gestapelten St\u00fcckgutteilen, wie beispielsweise und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeter St\u00fcckgutstapel, die aus mehreren \u00fcbereinander angeordneten St\u00fcckgutlagen bestehen,<\/p>\n<p>hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>mit einer (Schlauch-)Folienabzugseinrichtung, mittels welcher schlauchf\u00f6rmige Stretchfolie abschnittsweise von einem (Schlauch-) Folienvorrat abzuziehen ist, einer der Abzugseinrichtung nachgeordneten Aufspreizeinrichtung, mittels welcher die schlauchf\u00f6rmige Stretchfolie an ihrem freien Endabschnitt aufzuspreizen ist; einer der Aufspreizeinrichtung nachgeordneten Reffeinrichtung zum Reffen des Folienabschnitts \u00fcber eine vertikale Strecke, die kleiner ist als die L\u00e4nge des Folienabschnitts; einer Schwei\u00dfeinrichtung zum Abschwei\u00dfen eines von dem Folienvorrat abgezogenen Schlauchfolienabschnittes an dessen Vorrat zugekehrtem Endabschnitt; einer Schneideinrichtung, mittels welcher jeweils eine beim Abschwei\u00dfen gebildete Folienhaube von dem Folienvorrat abzutrennen ist, einer Querstretcheinrichtung, mittels welcher die quergestretchte Haube \u00fcber das zu umh\u00fcllende St\u00fcckgut zu ziehen ist und bei denen eine L\u00e4ngsstretcheinrichtung vorhanden ist, mittels welcher die Folienabschnitt\/die Folienhaube in vertikaler L\u00e4ngsrichtung um mindestens 5% l\u00e4ngszustretchen ist,<\/p>\n<p>zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum vollst\u00e4ndigen Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut mittels Stretchfolien, insbesondere von gestapelten St\u00fcckgutteilen, wie beispielsweise und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeter St\u00fcckgutstapel, die aus mehreren \u00fcbereinander angeordneten St\u00fcckgutlagen bestehen, wobei ein schlauchf\u00f6rmiger Folienabschnitt, dessen Umfang kleiner ist als der Umfang des umh\u00fcllenden St\u00fcckgutes, von einem (Schlauch-)Folienvorrat abgezogen und an seinem freien Ende durch Aufspreizen ge\u00f6ffnet wird, die Seitenw\u00e4nde des Schlauchfolienabschnittes durch Reffen in im Wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachse des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckguts verlaufende Falten gelegt werden, der Schlauchfolienabschnitt an seinem dem Folienvorrat zugekehrten Ende abgeschwei\u00dft und die so gebildete Folienhaube vom Folienvorrat abgetrennt wird, die Folienhaube in horizontaler Querrichtung quergestretcht wird, und die quergestretchte Folienhaube unter das Folienmaterial gl\u00e4ttender, \u00fcber das St\u00fcckgut ziehender L\u00e4ngsspannung \u00fcber das zu umh\u00fcllende St\u00fcckgut gezogen wird und die Folienhaube zus\u00e4tzlich in vertikaler L\u00e4ngsrichtung um mindestens 5% ihrer vertikalen Ausgangsl\u00e4nge im quergestretchten Zustand l\u00e4ngsgestretcht wird;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu I. als rechnungslegungspflichtig bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftighin entstehen wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\n(hilfsweise), dass die Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin gesamtverbindlich zu Schadenersatz im Hinblick auf die vorstehend als rechnungslegungspflichtig bezeichneten Handlungen verpflichtet sind, und zwar uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006, eingeschr\u00e4nkt f\u00fcr den davorliegenden Zeitraum mit der Ma\u00dfgabe, dass die Beklagten gesamtverbindlich dasjenige als Schadensersatz herauszugeben haben, was sie durch die vorstehend bezeichneten Verletzungshandlungen auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt haben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie widersprechen der Klagererweiterung auf Anspruch 12 und treten dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin mit folgenden weiteren Einwendungen entgegen: Da sie bereits im beantragten Umfang aus Anspruch 1 des Klagepatentes verurteilt worden seien, fehle f\u00fcr eine Verurteilung aus Anspruch 12 das erforderliche Rechtschutzbed\u00fcrfnis. Abgesehen davon lasse sich mit dem streitgegenst\u00e4ndlichen Haubenstretchautomaten kein Vertikalstretch von 5% oder mehr in den gesamten Haubenseitenw\u00e4nden erzielen. Bei dem Unterstretch werde die Folie lediglich in den Eckbereichen gesichert. Namentlich finde kein Unterstretch mit Mitteln statt, welche die Haubenseitenwand unter Spannung halten und die Folie unter Spannung unter die Palette ziehen und dort fixieren. Schlie\u00dflich beruhten sowohl die Sch\u00e4tzungen des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen im Ausgangsverfahren als auch diejenige des Senates im dortigen Urteil auf Mutma\u00dfungen und g\u00e4ben nicht die Realit\u00e4t wieder.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche verwirkt und verj\u00e4hrt. Die Kl\u00e4gerin kenne die angegriffenen Haubenstretchautomaten seit 1993. Von weiteren Lieferungen habe sie im Rahmen der im Verfahren LG D\u00fcsseldorf 4b O 30\/94 = OLG D\u00fcsseldorf 2 U 136\/97 = BGH X ZR 173\/02 geleisteten Rechnungslegung in den Jahren 1997 bis 2002 erfahren; dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten sich die Parteien in zahlreichen Verkaufsverhandlungen und auch auf einschl\u00e4gigen Industriemessen gegen\u00fcber gestanden, wobei Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin stets ihren \u2013 der Beklagten \u2013 Messestand und insbesondere den ausgestellten Haubenstretchautomaten besichtigt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen und Beiakte Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben ein schriftliches Gutachten von F vom 28. November 2011 (Anlage ROP 10) vorgelegt.<\/p>\n<p>Die Akten I-2 U 120\/02 OLG D\u00fcsseldorf (4 O 243\/97 LG D\u00fcsseldorf) lagen vor und waren Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist in dem hier verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Umfang zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zwar ist die Klageerweiterung sachdienlich und besitzt auch das erforderliche Rechtschutzbed\u00fcrfnis, und der Senat ist auch weiterhin der Auffassung, dass die angegriffenen Haubenstretchautomaten den Vorrichtungsanspruch 12 des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen; der Erfolg der Klage scheitert jedoch daran, dass die geltend gemachten Anspr\u00fcche s\u00e4mtlich verwirkt sind.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist im hier zur Entscheidung stehenden Umfang ihrer Erweiterung auf den Vorrichtungsanspruch 12 des Klagepatentes zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDa die Klage im erweiterten Umfang im Berufungsrechtszug des Ausgangsverfahrens I-2 U 120\/02 anh\u00e4ngig gemacht worden ist, richtet sich ihre Zul\u00e4ssigkeit nach \u00a7 533 ZPO. Dass das erkennende Oberlandesgericht als erste Instanz mit den im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Anspr\u00fcchen befasst wird, \u00e4ndert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass der Senat das Verfahren in Bezug auf die Klageerweiterung vom Ausgangsverfahren nach \u00a7 145 ZPO abgetrennt hat. Die Voraussetzungen des \u00a7 533 ZPO sind im Streitfall gegeben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten haben der Klageerweiterung zwar nicht zugestimmt, er Senat h\u00e4lt sie jedoch f\u00fcr sachdienlich im Sinne des \u00a7 533 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Sachdienlichkeit setzt voraus, dass ein ansonsten drohender neuer Rechtsstreit vermieden wird und der bisherige Streitstoff erster Instanz verwendet werden kann. Das ist in der Regel zu bejahen, wenn mit der Klageerweiterung ein neues Schutzrecht geltend gemacht wird, das dieselbe Erfindung betrifft, mit ihm dieselbe Ausf\u00fchrungsform wie mit dem urspr\u00fcnglichen Klageschutzrecht angegriffen wird und der Kl\u00e4ger im Falle einer gesonderten erstinstanzlichen Klage ernsthaft damit rechnen muss, dass ihm mit gewichtigen Argumenten der Zwang der Klagenkonzentration nach \u00a7 145 PatG erfolgreich entgegen gehalten wird (Senat InstGE 6, 47 \u2013 Melkautomat; 10, 248 \u2013 Occluder; 11, 167 &#8211; Apotheken-Kommissioniersystem; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rdnr. 1186). Da die Einsch\u00e4tzung, ob die Voraussetzungen des \u00a7 145 PatG gegeben sind, insbesondere ob der Gegenstand der Klagerweiterung dieselbe oder eine gleichartige Handlung im Sinne dieser Bestimmung betrifft, im jedem konkreten Einzelfall besonderen Schwierigkeiten unterliegt und sich h\u00e4ufig auch nicht hinreichend sicher vorhersehen l\u00e4sst, wie die in einem erneuten Verfahren mit der Sache befassten Gerichte die Frage entscheiden werden, kann vom Kl\u00e4ger jedoch nicht verlangt werden, dass er das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung zutreffend einsch\u00e4tzt; die Sachdienlichkeit fehlt vielmehr erst dann, wenn \u00a7 145 PatG ersichtlich nicht einschl\u00e4gig ist.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Auch hier ist es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin schwer einzusch\u00e4tzen, ob \u00a7 145 PatG im Streitfall Geltung beansprucht. Allerdings resultieren diese Schwierigkeiten hier nicht aus der Klassifizierung der angegriffenen Handlungen als gleich oder gleichartig wie diejenigen des Ausgangsverfahrens, sondern daraus, ob die Bestimmung auch Fallgestaltungen erfasst, in denen der Gegenstand der Klageerweiterung nicht ein weiteres dieselbe Erfindung betreffendes Patent ist, sondern mit Vorrichtungsanspruch 12 als nebengeordneter Anspruch zum urspr\u00fcnglich geltend gemachten Verfahrensanspruch 1 ein weiterer Anspruch desselben Klagepatentes geltend gemacht wird. Zwar h\u00e4lt ein nicht geringer Teil der patentrechtlichen Literatur \u00a7 145 PatG auf diese Konstellation mit Blick auf deren eindeutigen Wortlaut f\u00fcr nicht anwendbar (K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 1175; Schulte\/K\u00fchnen, PatG mit EP\u00dc, 8. Aufl., Rdnr. 14; Benkard, PatG und GebrMG, 10. Auflage, \u00a7 145 Rdnr. 6; Stjerna, Die Konzentrationsmaxime des \u00a7 145 PatG, 2008, Rdnrn. 108, 109; Reimer\/Nastelski, PatG und GbMG, 3. Auflage, \u00a7 54 PatG Rdnr. 3, S. 1808; Klauer\/M\u00f6hring\/Hesse, Patentrechtskommentar, 3. Auflage, \u00a7 54 PatG Rdn. 3, S. 1489; Tetzner, PatG und GbMG, 2. Auflage, \u00a7 4 PatG Rdn. 7; Pinzger, JW 1937, 1849, 1853), allerdings gibt es auch Gegenstimmen (Schramm, Der Patentverletzungsprozess, 6. Aufl., S. 338; Schramm JW 1937, 1849, 1850; Ristow, Mitteilungen 1937, 102, 104). H\u00f6chstrichterliche Entscheidungen zu dieser Frage sind ebenso wenig ver\u00f6ffentlich worden wie solche der Instanzgerichte. Ohne dass der Senat zu dieser Frage im vorliegenden Fall abschlie\u00dfend Stellung nehmen m\u00fcsste, sprechen gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr, auch Klagen aus einem anderen Anspruch desselben Patentes einer Klage aus einem anderen Patent gleichzustellen, zumal in solchen F\u00e4llen die in beiden Verfahren zu er\u00f6rternden technischen Fragen weitgehend \u00fcbereinstimmen werden. Das zeigt gerade auch der hier in Rede stehende Sachverhalt, weil der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Vorrichtungsanspruch 12 in Gestalt eines Sachanspruchs praktisch dieselbe Erfindung zum Gegenstand hat, wie sie auch der im Ausgangsverfahren streitgegenst\u00e4ndliche Verfahrensanspruch 1 umschreibt; eine Vorrichtung, die die Merkmale des Anspruches 12 erf\u00fcllt, kann auch das in Anspruch 1 beschriebene Verfahren ausf\u00fchren. Dass bei Folgeklagen aus demselben Patent in aller Regel geringere Streitwerte anfallen und damit die Kostenbelastung des Beklagten geringer erscheint als bei einem sukzessiven Vorgehen mehrerer Patente (vgl. Stjerna, a.a.O. Rdnrn. 108, 109), muss kein Grund sein, von einer Gleichstellung abzusehen. Welche zus\u00e4tzlichen Kostenbelastungen den aus mehreren Patenten in Anspruch genommenen Beklagten treffen, h\u00e4ngt stets davon ab, mit welchen zus\u00e4tzlichen Beschr\u00e4nkungen die Verurteilung aus dem weiteren Schutzrecht verbunden ist und welches wirtschaftliche Gewicht sie haben. Sind die Auswirkungen einer Verurteilung aus einem nebengeordneten Anspruch desselben Patentes mit denen einer Verurteilung aus einem anderen Patent vergleichbar, muss sich das auch in dem die Kostenlast wesentlich mitbestimmenden Streitwert niederschlagen. Das gilt gerade auch im hier zur Entscheidung stehenden Fall. Die im vorliegenden Folgeverfahren geltend gemachten Anspr\u00fcche aus dem Sachanspruch 12 erfassen wirtschaftlich nicht unbedeutende Benutzungshandlungen, die der im Ausgangsverfahren geltend gemachte Verfahrensanspruch 1 unangetastet lie\u00df, n\u00e4mlich die Herstellung der angegriffenen Haubenstretchautomaten und ihre Lieferung aus der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland. Das schl\u00e4gt sich auch in den im vorliegenden Verfahren f\u00fcr den Folgeprozess festgesetzten Streitwert von 500.000 Euro deutlich nieder. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der Kl\u00e4gerin, als sie vor der Frage stand, wo sie die auf Anspruch 12 gest\u00fctzte Klage einreichen m\u00fcsse, klar sein musste, \u00a7 145 PatG sei hier eindeutig nicht anwendbar. Sie musste vielmehr auch mit der M\u00f6glichkeit rechnen, eine erneute erstinstanzliche Klage k\u00f6nne bereits an der Konzentrationsmaxime des \u00a7 145 PatG scheitern.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich gleichzeitig, dass der Prozessstoff des Ausgangsverfahrens einschlie\u00dflich der Feststellungen des dort hinzugezogenen gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen, dessen schriftliches Gutachten der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat, auch zur Entscheidung des vorliegenden Folgeverfahrens verwendet werden kann. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Kl\u00e4gerin, sofern der Senat ihre Klage als unzul\u00e4ssig abwiese, ihre Anspr\u00fcche in einem erneuten Verfahren vor dem Landgericht anh\u00e4ngig machen w\u00fcrde; diesen neuen Rechtsstreit vermeidet die Zulassung der Klageerweiterung durch den Senat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie erweiterte Klage kann auf Tatsachen gest\u00fctzt werden, die der Senat nach \u00a7 529 ZPO ohnehin ber\u00fccksichtigen muss (vgl. \u00a7 533 Nr. 2 ZPO). Diese Bedingung ist erf\u00fcllt, weil die Ausgestaltung und Funktion der angegriffenen Haubenstretchautomaten im Ausgangsverfahren so weit festgestellt worden ist, dass anhand dieser Feststellungen auch die Verwirklichung der Merkmale des neu eingef\u00fchrten Vorrichtungsanspruches 12 ohne erg\u00e4nzende Tatsachenermittlungen beurteilt werden kann (vgl. hierzu K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 1189, 1190). Die Beklagten verteidigen sich gegen den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Vorwurf der Verletzung des Vorrichtungsanspruches 12 mit denselben Einw\u00e4nden wie im Ausgangsverfahren gegen den Vorwurf der Verletzung des Anspruches 1. Auch die Beurteilung des Verwirkungseinwandes und der Verj\u00e4hrungseinrede kann weitgehend auf Tatsachen gest\u00fctzt werden, die bereits im Ausgangsverfahren aktenkundig waren. Unter diesen Umst\u00e4nden erscheint es f\u00fcr die Beklagten auch zumutbar, dass ihr durch die Zulassung der Klageerweiterung im Berufungsverfahren eine Instanz abgeschnitten wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist auch das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine Verurteilung aus dem Vorrichtungsanspruch 12 des Klagepatentes gegeben und wird durch die rechtskr\u00e4ftige Verurteilung aus dem Verfahrensanspruch 1 nicht beseitigt. W\u00e4hrend die auf eine mittelbare Verletzung des Klagepatentes im Sinne des \u00a7 10 PatG und auf eine unmittelbare Verletzung durch Aus\u00fcbung des in Anspruch 1 unter Schutz gestellten Verfahrens die Beklagten nur daran hindert, den angegriffenen Haubenstretchautomaten zur Benutzung der Erfindung in Deutschland anzubieten oder zu liefern oder ihn nach dem patentgesch\u00fctzten Verfahren arbeiten zu lassen, erfasste eine Verurteilung im vorliegenden Folgeverfahren weitere Benutzungshandlungen, n\u00e4mlich die bereits erw\u00e4hnte Herstellung der angegriffenen Maschinen und deren Lieferung ins Ausland.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagten erhobenen Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz nicht zu. Die Beklagten haben zwar das Klagepatent auch im Umfang seines Vorrichtungsanspruches 12 unmittelbar verletzt, indem sie Haubenstretchautomaten der angegriffenen Art hergestellt und\/oder geliefert haben, die Kl\u00e4gerin hat die daraus folgenden Anspr\u00fcche jedoch verwirkt, weil sie sie erst so sp\u00e4t gerichtlich geltend gemacht hat, dass den Beklagten auch die Zahlung einer angemessenen Schadenersatzlizenzgeb\u00fchr nicht mehr zugemutet werden kann.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die angegriffene Maschine nicht nur geeignet ist, das im Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte Verfahren auszu\u00fcben, sondern auch die Merkmale des Vorrichtungsanspruches 12 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, l\u00e4sst sich anhand der im Ausgangsverfahren vom Senat durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung des Senats feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGegenstand des Klagepatentes sind ein Verfahren und eine Vorrichtung zum vollst\u00e4ndigen Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut mit einer Stretchfolienhaube.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSolche Verpackungsverfahren und \u2013maschinen umh\u00fcllen (gegebenenfalls auf einer Palette) gestapeltes St\u00fcckgut mit einer Folie, wobei der Stapel zum einen vor Umweltbelastungen wie N\u00e4sse, Staub und Strahlung gesch\u00fctzt werden, zum anderen aber auch Transportbelastungen wie Beschleunigungskr\u00e4ften und St\u00f6\u00dfen in horizontaler und vertikaler Richtung standhalten muss (vgl. Gutachten G S. 17\/18). Die Folie soll sich nach dem \u00dcberziehen fest an das St\u00fcckgut anlegen und dieses einschlie\u00dflich der ggf. vorhandenen Palette zu einer in sich dauerhaft formstabilen Ladeeinheit zusammenfassen. Sie soll \u2013 anders als Schrumpffolien \u2013 ohne W\u00e4rmeeinwirkung mit einer solchen Spannung in horizontaler und vertikaler Richtung beaufschlagt werden, dass die umh\u00fcllten St\u00fcckgutteile und -lagen sich beim Auftreten von Massenkr\u00e4ften nicht gegeneinander verschieben, und zwar auch nicht bei nachtr\u00e4glicher Volumenverringerung, was etwa bei Zements\u00e4cken geschehen kann, die durch vertikale Ersch\u00fctterung des Stapels beim Transport oder beim Umschlagen nachentl\u00fcftet werden. Eine solche stabile Lagereinheit kann den vielf\u00e4ltigen Beanspruchungen w\u00e4hrend des Transports, beim Umschlagen und beim Lagern ausreichend Stand halten.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Anlage BK 1 Spalte 1 Zeilen 49 ff.), verwendet man wegen der bekannten Nachteile w\u00e4rmebeaufschlagter Schrumpffolien (vgl. Anlage BK 1, Spalte 1, Zeilen 6 \u2013 48) inzwischen Stretchfolien; hierbei wird das Folienmaterial vor dem Umh\u00fcllen des Stapels gedehnt, zieht sich nach dem Umh\u00fcllen zusammen und legt sich fest an das St\u00fcckgut an. Eine ausreichend starke Dehnung erzeugt gro\u00dfe Kr\u00e4fte, die auch nach dem Zusammenziehen f\u00fcr eine ausreichende Stapelfestigkeit sorgen. Da sich auch das zun\u00e4chst praktizierte Wickelstretchen als insbesondere umst\u00e4ndlich, zeitaufwendig und wegen des hohen Folienverbrauches als kostenintensiv erwiesen hat, ohne befriedigende Stapelfestigkeiten zu erreichen und auch die Witterungsbest\u00e4ndigkeit der Folienverpackung zu w\u00fcnschen \u00fcbrig lie\u00df (vgl. Anlage BK 1, Spalte 2, Zeile 9 \u2013 Spalte 3, Zeile 6), ist man dazu \u00fcbergegangen, das St\u00fcckgut \u2013 wie im Schrumpffolien-Verpackungsverfahren \u2013 mit einer Folienhaube aus Stretchfolie zu \u00fcberziehen. Als nachteilig wird hierbei der bisher Aufwand und Platzbedarf dieser Verfahren angesehen. Von Hand musste die Stretchfolienhaube zun\u00e4chst zum Aufreffen (ein ziehharmonikaartiges Zusammenlegen bzw. -falten der Haubenseitenabschnitte) in eine Reffvorrichtung eingef\u00fchrt werden. Sodann musste der Reffrahmen samt Folienhaube zu einem zweiten Stell- bzw. Arbeitsplatz \u00fcberf\u00fchrt werden, damit die gereffte und vorgestretchte Folienhaube \u00fcber einen St\u00fcckgutstapel gezogen werden kann; dieses Verfahren erreicht nur geringe Arbeitsleistungen (Spalte 3, Zeilen 7 \u2013 30).<\/p>\n<p>Zur Vermeidung dieser Nachteile werden in den deutschen Offenlegungsschriften 27 06 XXZ, 31 01 XYX und 30 03 XYY (BA Anlage B 16) Vorrichtungen vorgeschlagen, die St\u00fcckgutstapel maschinell mit einer Stretchfolienhaube umh\u00fcllen und nach einem Verfahren arbeiten k\u00f6nnen, wie es in den den Oberbegriff des Klagepatentanspruches 1 bildenden Merkmalen 1 \u2013 5 und 7 der nachstehenden Merkmalsgliederung n\u00e4her beschrieben wird. An ihnen wird bem\u00e4ngelt, die durch planm\u00e4\u00dfiges Stretchen der Folienhaube in horizontaler Querrichtung geschaffene Verpackungseinheit sehe zwar glatt aus und gen\u00fcge auch zun\u00e4chst den Anforderungen an die Stapelfestigkeit und Dichtigkeit der Umh\u00fcllung, werde aber insbesondere ein St\u00fcckgutstapel aus nicht vollst\u00e4ndig bef\u00fcllten S\u00e4cken bei wiederholtem Umschlag mit sto\u00dfartigem Aufsetzen des Stapels nachentl\u00fcftet. Erschlaffe eindimensional gestretchtes Folienmaterial zumindest in Vertikalrichtung erschlaffen und bilde sogar Falten, und die beim \u00dcberziehen der Haube \u00fcber den Stapel erzielte Vertikaldehnung sei f\u00fcr eine gen\u00fcgende Stapelfestigkeit zu gering (vgl. Anlage BK 1, Spalte 3, Zeile 33 \u2013 Spalte 4, Zeile 28).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber verfolgt die Erfindung nach den weiteren Angaben der Klagepatentschrift (Anlage BK 1 Spalte 4, Zeilen 29 \u2013 40) das Ziel, die bekannten Verfahren und Vorrichtungen unter Vermeidung der genannten Nachteile so zu verbessern, dass unter Verwendung von Stretchfolienhauben Verpackungseinheiten geschaffen werden k\u00f6nnen, die auch bei \u201eProblemst\u00fcckg\u00fctern\u201c und wiederholtem Umschlag ihre Formbest\u00e4ndigkeit nicht verlieren (vgl. a. BGH, BA Anlage BK10, Seite 9, Abs. 1).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems wird in Anspruch 12 des Klagepatentes eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:<\/p>\n<p>Vorrichtung (1) zum Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut mittels Stretchfolie (3\u2018) (insbesondere gestapelter St\u00fcckgutteile wie beispielsweise und insbesondere mittels einer Palettiervorrichtung gebildeter St\u00fcckgutstapel, die aus mehreren \u00fcbereinander angeordneten St\u00fcckgutlagen bestehen,<\/p>\n<p>1. mit einer Schlauch-Folien-Abzugseinrichtung (5), mittels welcher schlauchf\u00f6rmige Stretchfolie (3) abschnittsweise von einem (Schlauch-)Folienvorrat abzuziehen ist;<br \/>\n2. einer der Abzugseinrichtung nachgeordneten Aufspreizeinrichtung (6), mittels welcher die schlauchf\u00f6rmige Stretchfolie an ihrem freien Endabschnitt aufzuspreizen ist;<br \/>\n3. einer der Aufspreizeinrichtung nachgeordneten Reffeinrichtung (9) zum Reffen des Folienabschnitts \u00fcber eine vertikale Strecke, die kleiner als die L\u00e4nge des Folienabschnittes;<br \/>\n4. einer Schwei\u00dfeinrichtung zum Abschwei\u00dfen eines von dem Folienvorrat abgezogenen Schlauchfolienabschnittes (3\u2018) an dessen dem Folienvorrat zugekehrten Endabschnitt,<br \/>\n5. einer Schneideinrichtung (12), mittels welcher jeweils eine beim Abschwei\u00dfen gebildete Folienhaube (3\u2018\u2018) von dem Folienvorrat abzutrennen ist;<br \/>\n6. mit einer Quer-Stretcheinrichtung (13; 14), mittels welcher der Folienabschnitt in horizontaler Querrichtung zu stretchen ist, und<br \/>\n7. einer (Hauben\u00fcberzieh-)Hubeinrichtung, mittels welcher die quer gestretchte Haube (3\u2018\u2018) \u00fcber das zu umh\u00fcllende St\u00fcckgut zu ziehen ist,<br \/>\n8. zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 1.-11.;<br \/>\n9. mittels einer L\u00e4ngsstretcheinrichtung (14, 24) l\u00e4sst sich der Folienabschnitt\/die Folienhaube (3\u2018\u2018) in vertikaler L\u00e4ngsrichtung (25) um mindestens 5% (vorzugsweise 5 bis 10%) l\u00e4ngs stretchen.<\/p>\n<p>Das in Merkmal 8 der vorstehenden Merkmalsgliederung in Bezug genommene Verfahren nach Anspruch 1 weist folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>1.1. Verfahren zum vollst\u00e4ndigen Umh\u00fcllen von St\u00fcckgut (2) mittels Stretchfolien,<\/p>\n<p>1.1.1 insbesondere gestapelter St\u00fcckgutteile,<br \/>\n1.1.2 die mittels einer Palettiervorrichtung gebildet werden und<br \/>\n1.1.3 aus mehreren \u00fcbereinander angeordneten St\u00fcckgutlagen bestehen;<br \/>\nin folgenden Schritten:<br \/>\n1.2. Verwendung eines schlauchf\u00f6rmigen Folienabschnitts (3\u2018) zur Bildung einer Folienhaube,<\/p>\n<p>1.2.1 der Umfang des Folienabschnitts ist kleiner als derjenige des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckguts,<br \/>\n1.2.2 der Folienabschnitt (3) wird von einem (Schlauch-)Folienvorrat abgezogen,<br \/>\n1.2.3 an seinem dem Folienvorrat zugekehrten Ende abgeschwei\u00dft und abgetrennt;<\/p>\n<p>1.3. der Folienabschnitt wird an seinem freien Ende durch Aufspreizen ge\u00f6ffnet;<\/p>\n<p>1.4. die Seitenw\u00e4nde des Schlauchfolienabschnittes (3\u2018) werden durch Reffen in Falten gelegt,<\/p>\n<p>1.4.1 die im Wesentlichen konzentrisch zur vertikalen Mittelachse des zu umh\u00fcllenden St\u00fcckguts verlaufen;<\/p>\n<p>1.5. die Folienhaube (3\u2018\u2018) wird in horizontaler Querrichtung quergestretcht;<\/p>\n<p>1.6. die Folienhaube wird in vertikaler L\u00e4ngsrichtung l\u00e4ngsgestretcht,<\/p>\n<p>1.6.1 vor dem \u00dcberziehen \u00fcber den Gutstapel,<br \/>\n1.6.2 zus\u00e4tzlich zur Querstretchung,<br \/>\n1.6.3 wenigstens im Bereich der Haubenseitenw\u00e4nde, und zwar<br \/>\n1.6.4 um mindestens 5% ihrer Ausgangsl\u00e4nge im quergestretchten Zustand;<\/p>\n<p>1.7. die quergestretchte Folienhaube wird unter das Folienmaterial gl\u00e4ttender, \u00fcber das St\u00fcckgut ziehender L\u00e4ngsspannung \u00fcber das zu umh\u00fcllende St\u00fcckgut gezogen.<\/p>\n<p>Die in Merkmal 1 des Anspruches 12 vorgesehene Abzugseinrichtung verwirklicht die Merkmale 1.2 und 1.2.2 des Verfahrensanspruches, die Aufspreizeinrichtung nach Merkmal 2 das Merkmal 1.1.3, die Reffeinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 3 die Merkmale 1.4 und 1.4.1, die in den Merkmalen 4 und 5 genannten Einrichtungen zum Schwei\u00dfen und Schneiden das Merkmal 1.2.3; die Querstretcheinrichtung nach Merkmal 6 verwirklicht das Merkmal 1.5 und die (Hauben\u00fcberzieh-)Hubeinrichtung das Merkmal 1.7, allerdings ohne die in Merkmal 1.7 ausdr\u00fccklich verlangte gl\u00e4ttende L\u00e4ngsspannung zu erw\u00e4hnen. Dass aber auch die (Hauben\u00fcberzieh-)Hubeinrichtung im Sinne des Vorrichtungsanspruches eine die Folie gl\u00e4ttende L\u00e4ngsspannung aufbringen muss, ergibt sich neben der Bezugnahme in Merkmal 8 auf den Verfahrensanspruch 1 schon daraus, dass das Merkmal 9 in \u00dcbereinstimmung mit dem Verfahrensanspruch einen L\u00e4ngsstretch von 5% verlangt und bei einer solchen L\u00e4ngsdehnung auch die Folie gegl\u00e4ttet und Querfalten beseitigt werden. Die in Merkmal 9 vorgesehene L\u00e4ngsstretcheinrichtung verwirklicht die Merkmalsgruppe 1.6. Allerdings wird in Merkmal 9 nur ein L\u00e4ngsstretch um mindestens 5% in vertikaler L\u00e4ngsrichtung angesprochen, w\u00e4hrend die Vorgaben \u201evor dem \u00dcberziehen \u00fcber den Gutstapel\u201c (Merkmal 1.6.1), \u201ezus\u00e4tzlich zur Querstretchung\u201c (Merkmal 1.6.2), \u201ewenigstens im Bereich der Haubenseitew\u00e4nde\u201c (Merkmal 1.6.3) und von Merkmal 1.6.4 die Bezugsgr\u00f6\u00dfe der Ausgangsl\u00e4nge der Folie im quergestretchten Zustand fehlen. Dass auch die unter Schutz gestellte Vorrichtung Merkmal 1.2 verwirklichen k\u00f6nnen soll, ergibt sich aus dem bereits erw\u00e4hnten Zusammenhang des Merkmals 9 mit Merkmal 1.7, aber auch wie die Vorgaben der Merkmal 1.6.1 und 1.6.2 bis 1.6.4 aus dem R\u00fcckbezug auf Anspruch 1 in Merkmal 8).<\/p>\n<p>Das in Patentanspruch 1 beschriebene erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren und die in Patentanspruch 12 beschriebene Vorrichtung unterscheiden sich dem Anspruchswortlaut nach vom Stand der Technik dadurch, dass die Folienhaube \u201evor dem \u00dcberziehen \u00fcber den Gutstapel zus\u00e4tzlich zur Querrichtung wenigstens im Bereich der Haubenseitenw\u00e4nde\u201c um eine definierte Gr\u00f6\u00dfe, n\u00e4mlich um mindestens 5% in vertikaler L\u00e4ngsrichtung l\u00e4ngsgestrecht wird (Merkmal 9 Anspruch 12, Merkmalsgruppe 1.6 des Anspruches 1), wobei Anspruch 1 das Ma\u00df von 5% \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 auf die Ausgangsl\u00e4nge der Folie im quergestretchten Zustand bezieht. Auch der zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehenden Klagepatentbeschreibung (insbesondere Spalte 8, Zeilen 6 \u2013 8) entnimmt der Durchschnittsfachmann \u2013 im Anschluss an die Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofes im Nichtigkeitsurteil ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschul- oder Universit\u00e4tsausbildung, der \u00fcber Praxiserfahrungen im Bereich der St\u00fcckgut-F\u00f6rdertechnik mit Schwerpunkt auf dem Gebiet von Maschinen zur Handhabung fester, pulverf\u00f6rmiger und fl\u00fcssiger G\u00fcter verf\u00fcgt und der bei Bedarf einen Werkstofffachmann hinzuzieht, wenn es um spezifische Eigenschaften von Folien geht (vgl. BA Anlage BK10, S. 10\/11; ferner BPatG [BA Anlage B6], S. 10, Abs.1), \u2013 dass erfindungsgem\u00e4\u00df im Unterschied zum Stand der Technik zus\u00e4tzlich zu der bekannten Querstretchung der Folienhaube ein definierter L\u00e4ngsstretch des Folienmaterials vorgeschlagen wird, um bei problematischen St\u00fcckgutstapeln auch nach einer Volumenverringerung ein gegenseitiges Verschieben einander benachbarter St\u00fcckgutlagen zu verhindern (Anlage BK 1, Spalte 8, Zeilen 27 \u2013 30). Die Merkmalsgruppe 1.6 des Anspruchs 1 und Merkmal 9 des Anspruches 12 wollen die elastischen Eigenschaften der Folienwerkstoffe in zwei Dehnungsrichtungen nutzen und formulieren hierf\u00fcr eine Bemessungsregel in Form der Angabe von Wertebereichen (BGH, BA Anlage BK10, S. 12, Abs.1). Zum horizontalen Stretchen (bevorzugt 15 \u2013 20%, vgl. Anspruch 4 und Klagepatentbeschreibung Spalte 4 Zeile 56) soll die Folienhaube zus\u00e4tzlich definiert vertikal gestretcht werden, n\u00e4mlich um mindestens 5% (vorzugsweise etwa 10 \u2013 15%, vgl. Anspruch 2 sowie Klagepatentschrift Spalte 4, Zeile 59 und Spalte 5, Zeile 1) ihrer Ausgangsl\u00e4nge im quergestretchten Zustand. Die technische Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 und 12 besteht damit in der Anweisung, die Formbest\u00e4ndigkeit auch bei Problemst\u00fcckg\u00fctern selbst bei wiederholtem Umschlag und l\u00e4ngerer Lagerzeit nachhaltig durch Stretchen der Folienhaube in zwei im rechten Winkel zueinander stehenden Richtungen zu sichern, damit die in der Folie erzeugten Spannungen gewisserma\u00dfen den Haubendeckel bei einer Volumenverringerung des Stapels nachf\u00fchren k\u00f6nnen, ohne dass Formbest\u00e4ndigkeit und Festigkeit verloren gehen (vgl. Technische Beschwerdekammer, BA Anl. K 2, S. 17, Abschnitt 7.3).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEr\u00f6rterungsbed\u00fcrftig ist das zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren noch streitige Merkmal des Anspruches 12, mit dem die Merkmale 1.6.1-1.6.4 des Verfahrensanspruches 1 verwirklicht werden sollen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDass der Durchschnittsfachmann die Vorgabe des Merkmals 1.6.1 (vor dem \u00dcberziehen \u00fcber den Gutstapel) nicht w\u00f6rtlich nimmt, sondern im Sinne von \u201evor dem vollst\u00e4ndigen \u00dcberziehen\u201c bzw. \u201ew\u00e4hrend des \u00dcberziehens\u201c versteht, wobei der \u00dcberziehvorgang einsetzt, wenn die Folienhaube in senkrechter Richtung die Oberkante des Gutstapels zu \u00fcberfahren beginnt, hat der Senat in seinem Urteil im Ausgangsverfahren (Umdruck S. 20 f.) n\u00e4her ausgef\u00fchrt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenso Bezug genommen wie auf die Darlegungen, dass damit nicht die Dehnung des Haubendeckels gemeint ist.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Vorgabe der Merkmale 1.6.4 und 9, die Folienhaube um mindestens 5% l\u00e4ngszustretchen, betrachtet der Fachmann als \u201eechten\u201c Mindestwert im Sinne der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil) zur Bedeutung von Zahlen- und Ma\u00dfangaben in Patentanspr\u00fcchen (so auch zu Merkmal 1.6.4 der Sachverst\u00e4ndige G, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 11, Bl. 6 d.A. u. Bl. 1460 BA). Sie liegt weit unterhalb der bevorzugten Dehnungswerte von 10 bis 15% (vgl. Anspr\u00fcche 2 und 12; Beschreibung Spalte 4, Zeile 46 bis Spalte 5, Zeile 1 und Spalte 7, Zeilen 24 \u2013 31). Ber\u00fccksichtigt man weiterhin, dass der angestrebte Vertikaldehnungswert nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen G (Gutachten S. 58, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 14\/15, Bl. 7R, 8 d.A.; Bl. 1463, 1464 BA) mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht einheitlich in der gesamten Seitenwand, sondern nur in den Haubeneckbereichen bzw. im Einwirkungsbereich der Reffb\u00fcgel erreichbar ist und die f\u00fcr den Fall einer Volumenverringerung eines nachentl\u00fcfteten Zementsackstapels ben\u00f6tigte R\u00fcckhaltekraft praktisch nur dort aufgebracht werden kann, wird der Durchschnittsfachmann bei einem Unterschreiten des Mindestwertes die Gefahr sehen, dass die dann noch erzeugbaren Kr\u00e4fte f\u00fcr den Volumenausgleich bei Problemst\u00fcckgutstapeln nicht mehr ausreichen. Die Vorgabe der Merkmale 1.6.4 und 9 ist eindeutig nicht mehr erf\u00fcllt, wenn an einer der vier Stapelecken lediglich mehr oder weniger zuf\u00e4llig einmal ein Wert \u00fcber 5% erreicht wird und das Dehnungsma\u00df an den anderen Ecken darunter zur\u00fcckbleibt, und bei dem n\u00e4chsten verpackten Stapel an jeder Stapelecke wieder ganz andere Verh\u00e4ltnisse bestehen. Darauf hat auch der Sachverst\u00e4ndige G zutreffend hingewiesen (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 18, 19; Bl. 9R und 10 d.A.; Bl. 1467, 1468 BA).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDiese \u00dcberlegungen veranlassen den angesprochenen Fachmann auch zu dem Verst\u00e4ndnis, diese in Merkmal 1.6.4 vorgegebenen 5% Mindestl\u00e4ngsdehnung auf den Anlagezustand der Folie am Gutstapel und nicht auf ihren Querstretch im \u00dcberziehma\u00df zu beziehen. Auch das hat der Sachverst\u00e4ndige G im Einzelnen \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt (Gutachten S. 56; Anh\u00f6rungsprotokoll S. 6 ff. und 29; Bl. 3R, 4 ff. und 15 d.A.; Bl. 1455 ff. und 1478 BA). Auch das Landgericht hat dies im angefochtenen Urteil des Ausgangsverfahrens (Umdr. S. 15) zutreffend so gesehen, (ebenso auch der von ihm beauftragte Sachverst\u00e4ndige H [vgl. S. 5 der Niederschrift \u00fcber die Anh\u00f6rung vom 27. M\u00e4rz 2001, Bl. 408 BA.]). Der Sachverst\u00e4ndige G hat zur Begr\u00fcndung \u00fcberzeugend darauf hingewiesen, dass die geforderten 5% L\u00e4ngsdehnung nach dem Anlegen der Folie am Gutstapel vorhanden sein m\u00fcssen, um die erforderlichen R\u00fcckstell- und R\u00fcckhaltekr\u00e4fte aufzubringen (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 11, Bl. 6 d.A.; Bl. 1460 BA), wobei der Wert von 5% nach seiner Auffassung bei Zementsackstapeln eher zu gering ist und hier m\u00f6glichst eine Dehnung von 10% erzeugt werden sollte (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 37, Bl. 19 d.A.; Bl. 1486 BA). Wollte man demgegen\u00fcber als Bezugsgr\u00f6\u00dfe verlangen, dass die auf \u00dcberziehma\u00df quergestretchte Folie um mindestens 5% l\u00e4ngsgestretcht wird, bliebe von diesem Wert nach dem Anlegen der Folie an den Stapel infolge der R\u00fcckl\u00e4ngung und teilweisen Entspannung und durch den plastischen Verformungsanteil beim Querstretchen nur noch etwa die H\u00e4lfte \u00fcbrig; dementsprechend st\u00fcnden auch nur wesentlich geringere R\u00fcckhaltekr\u00e4fte f\u00fcr die Sicherung des Stapels zur Verf\u00fcgung. Dass der anspruchsgem\u00e4\u00df verlangte Mindestwert ohnehin weit unter den bevorzugten Werten von 10 bis 15% liegt und jedenfalls f\u00fcr \u201eProblemstapel\u201c kaum ausreicht, ist ein weiterer Anlass f\u00fcr den Fachmann, die einschl\u00e4gigen Merkmale der geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 12 in dem Sinne zu verstehen, dass eine Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr den L\u00e4ngsstretch gemeint ist, bei der das Ergebnis dieser Dehnung dann auch so weit wie m\u00f6glich zur Sicherung und zum Zusammenhalten des Stapels genutzt werden kann. Auch und gerade weil die Folie \u2013 nach dem ungegliederten Wortlaut des Patentanspruches 1 \u2013 nicht nur unter gl\u00e4ttender L\u00e4ngsspannung \u00fcber den Stapel gezogen und zus\u00e4tzlich in vertikaler Richtung um mindestens 5% gedehnt werden soll und nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen G etwa 5% ben\u00f6tigt werden, um eine Gl\u00e4ttung der Folie zu erreichen (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 10, Bl. 5R d.A.; Bl. 1459 BA), wird der Fachmann als Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Bemessung des Vertikalstretches keine Gr\u00f6\u00dfe w\u00e4hlen, bei der ein wesentlicher Teil nach dem Anlegen der Folie verloren gegangen ist und der verbleibende L\u00e4ngsstretch m\u00f6glicherweise nicht einmal mehr zum Gl\u00e4tten der Folie ausreicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofes in seinem Nichtigkeitsurteil (BA Anl. BK 10 S. 11, 12, und 14\/15). Dort hei\u00dft es zwar (S. 15 oben), es solle eine erhebliche weitere Stretchung von mindestens 5% der infolge der Querstretchung entstandenen Ausgangsl\u00e4nge (\u00e4hnlich S. 11\/12) aufgebracht werden, das besagt aber nicht mehr als der unmittelbare Wortlaut des Anspruches 1 und trifft auch auf das Anlagema\u00df zu, denn auch die dann noch vorhandene \u2013 wenn auch geringere \u2013 Dehnung geht auf die vorausgegangene Querstretchung zur\u00fcck und kann eine Ausgangsl\u00e4nge f\u00fcr den. L\u00e4ngsstretch bilden. Der Bundesgerichtshof hat sich im \u00dcbrigen nicht mit der Ermittlung der Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr den L\u00e4ngsstretch, sondern mit dem Verst\u00e4ndnis der Anweisung \u201evor\u201c dem \u00dcberziehen befasst und weist in diesem Zusammenhang ebenfalls darauf hin, es komme im Rahmen der Erfindung letztlich nur darauf an, in der Folie einen hinreichenden Spannungszustand \u2026 zu erzeugen, der auch dann noch in ausreichender Gr\u00f6\u00dfe erhalten bleibt, wenn die Folie sich allseitig \u2026 angelegt hat (S. 12\/13).<\/p>\n<p>Betrachtet man die Reihenfolge so, wie sie im Patentanspruch 1 wiedergegeben ist, so wird auch deutlich, dass der Wortlaut des Anspruchskennzeichens die Vorgabe \u201eim quergestretchten Zustand\u201c, wie in Merkmal 1.6.4 wiedergegeben, als Bezugsgr\u00f6\u00dfe meint und nicht etwa noch ein weiteres Mal besagen soll, dass die Haube im quergestretchten Zustand l\u00e4ngsgestretcht wird; letztere Vorgabe ergibt sich bereits aus der Anweisung in den Merkmalen 7 und 9 des Anspruchs 12, dass die bereits quergestretchte Haube \u00fcber das St\u00fcckgut gezogen wird und vor dem vollst\u00e4ndigen \u00dcberziehen der zus\u00e4tzliche L\u00e4ngsstretch aufzubringen ist.<\/p>\n<p>(d)<br \/>\nZur Vorgabe in Merkmal 1.6.3 des Verfahrensanspruchs 1, den L\u00e4ngsstretch wenigstens im Bereich der Haubenseitenw\u00e4nde anzubringen, hatte das Landgericht im angefochtenen Urteil des Ausgangsverfahrens (S. 14\/15, Bl. 739 BA) best\u00e4tigt durch die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen I im Anh\u00f6rungstermin (S. 3 und 4 der Sitzungsniederschrift vom 27. M\u00e4rz 2001, Bl. 406, 407 BA.) ausgef\u00fchrt, der Fachmann verstehe diese Anweisung in dem Sinne, dass der Vertikalstretch zumindest in einem Teil jeder Seitenwand erfolgen solle und es nicht erforderlich sei, insbesondere auch im mittleren Bereich der Haubenseitenw\u00e4nde in der N\u00e4he der Unterkante einen Vertikalstretch von 5% und mehr zu verwirklichen. Auch der vom Senat im vorausgegangenen Verfahren beauftragte Sachverst\u00e4ndige G ist dieser Auffassung (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 13, 14; Bl. 7, 7R d.A.; Bl. 1462, 1463 BA). Hierf\u00fcr spricht zun\u00e4chst Unteranspruch 16. Wenn der Fachmann entsprechend diesem Anspruch die L\u00e4ngsstretchelemente nur in den Eckbereichen des ge\u00f6ffneten Folienschlauches anordnet, ist ihm klar, dass er bei einem in den Ecken herrschenden L\u00e4ngsstretch von etwas mehr als 5% das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mindestma\u00df in den von den L\u00e4ngsstretchelementen am weitesten entfernten Mittelbereichen der Haubenseitenw\u00e4nde nicht \u00fcber die volle Haubenl\u00e4nge erreichen kann. Gleichwohl folgert er daraus nicht, Merkmal 1.6.4 verlange an den Haubeneckbereichen eine solche \u00dcberschreitung des L\u00e4ngsdehnungsma\u00dfes von 5%, dass selbst in der Wandmitte an der unteren Kante noch 5% Dehnung \u00fcbrig bleiben. Dagegen spricht schon, dass auch die in Anspruch 16 beschriebene Vorrichtung \u00fcber die Anspr\u00fcche 13 bis 15 auf Anspruch 12 r\u00fcckbezogen ist, der \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt &#8211; seinerseits voraussetzt, dass die dort beschriebene Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens gem\u00e4\u00df Anspruch 1 geeignet ist. Weiterhin spricht gegen ein solches Verst\u00e4ndnis des fachkundigen Lesers der Klagepatentschrift, dass ein Aufbringen eines L\u00e4ngsstretches von 5% und mehr auch in den mittleren Bereichen der Haubenseitenw\u00e4nde einen unvertretbaren wirtschaftlichen Aufwand erforderte, worauf der landgerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin zutreffend hingewiesen hat (vgl. dazu auch die Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters J in Anlage B 9 BA). Der landgerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat in seiner Anh\u00f6rung auch in diese Richtung weisende Belegstellen aus der Klagepatentschrift angegeben (vgl. S. 3 und 4 der Sitzungsniederschrift vom 27. M\u00e4rz 2001, Bl. 406, 407 BA).<\/p>\n<p>Die fachkundige Technische Beschwerdekammer (BA Anlage K 2 Seiten 8 bis 11) geht demgegen\u00fcber offenbar davon aus, dass eine L\u00e4ngendehnung um mindestens 5 % nur in den Haubeneckbereichen der Vorgabe des Merkmals 1.6.3 nicht entspricht, und auch der Bundesgerichtshof hat sachverst\u00e4ndig beraten diese Auffassung vertreten, wenn er ausf\u00fchrt (BA Anlage BK10, S. 14 Abschnitt c), der Fachmann entnehme Merkmal 1.6.3, dass die vertikale Dehnung der Folie um wenigstens 5% im gesamten Bereich der Haubenseiten w\u00e4hrend des \u00dcberziehvorgangs eingebracht werden soll. F\u00fcr diese Auffassung spricht, dass der Wortlaut des Merkmals f\u00fcr den Ort der L\u00e4ngsdehnung nicht von \u201eBereichen\u201c oder einem oder mehreren von ihnen spricht, sondern von \u201eBereich\u201c und so die gesamte Fl\u00e4che der Haubenseitenw\u00e4nde mit dem Bereich gleich setzt. Ob diese letztegenannte Ansicht den Vorzug verdient, kann im Streitfall auf sich beruhen, weil die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen G eine ausreichende Grundlage f\u00fcr den Schluss bilden, dass der angegriffene Gegenstand auch im mittleren Bereich der Haubenseitenw\u00e4nde eine ausreichende Spannung in der Schlauchfolienhaube erzeugen kann. Hieran h\u00e4lt der Senat auch nach erneuter \u00dcberpr\u00fcfung fest.<\/p>\n<p>Wesentlich ist, dass Anspruch 12 ebenso wie Anspruch 1 seinem Wortlaut nach nur verlangt, dass die Folie um mindestens 5% l\u00e4ngsgestretcht wird; nicht vorausgesetzt wird dagegen, dass dieses Dehnungsma\u00df nach dem Anlegen der Folie an den Gutstapel in vollem Umfang erhalten bleibt. Es sollen zwar gen\u00fcgend vertikale R\u00fcckstellkr\u00e4fte erzeugt werden, die, wenn es gelingt, sie aufrecht zu erhalten \u2013 gegebenenfalls mit Hilfe eines Unterstretches \u2013 Volumen- und H\u00f6henverringerungen des Stapels insbesondere infolge Nachentl\u00fcftung auszugleichen, beide Anspr\u00fcche lehren aber nur, diese Kr\u00e4fte zu erzeugen und geben keine Ma\u00dfnahmen an, wie diese Kr\u00e4fte nach dem \u00dcberziehen \u201ekonserviert\u201c werden k\u00f6nnen. Dementsprechend ist es auch gleichg\u00fcltig, ob die von der Erfindung bereitgestellten Vorteile nach dem L\u00e4ngsstretchen tats\u00e4chlich genutzt werden. Ist der anspruchsgem\u00e4\u00df erforderliche Mindestwert in den relevanten Bereichen der Haubenseitenw\u00e4nde vor dem vollst\u00e4ndigen \u00dcberziehen einmal erreicht worden, wird das Merkmal 9 des Vorrichtungsanspruches 12 ebenso benutzt wie das in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Verfahren, auch wenn die Folie sich nach dem Anlegen wegen zu geringer Reibungskr\u00e4fte \u2013 etwa in den unteren Bereichen \u2013 teilweise wieder hochzieht und die Spannung dort unter den vorgegebenen Mindestwert absinken l\u00e4sst. Dementsprechend stellt das Klagepatent auch in das Belieben des Fachmannes, ob er zus\u00e4tzlich zu dem gesch\u00fctzten Verfahren noch einen Unterstretch anwendet, um die Folie unter Ausnutzung m\u00f6glichst der gesamten einmal aufgebauten R\u00fcckstellkr\u00e4fte an der Palette zu befestigen. Zur Aus\u00fcbung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gen\u00fcgte es allerdings nicht, die anspruchsgem\u00e4\u00df geforderte L\u00e4ngsdehnung von vornherein nur in Teilbereichen der Seitenw\u00e4nde aufzubringen, etwa nur in den oberen Zonen unmittelbar unterhalb des Haubendeckels (G, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 18, 19; Bl. 9R, 10 d.A.; Bl. 1467, 1468 BA). Denn dann w\u00fcrde die Folie von vornherein nicht in allen relevanten Bereichen mit dem zur Stapelsicherung erfindungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr erforderlich gehaltenen Ma\u00df an R\u00fcckstellkr\u00e4ften beaufschlagt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer angegriffene Haubenstretchautomat der Beklagten verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Vorrichtungsanspruches 12 wortsinngem\u00e4\u00df. Das stellen die Beklagten hinsichtlich der Merkmale 1 bis 7 nicht konkret in Abrede, so dass sich n\u00e4here Ausf\u00fchrungen dazu er\u00fcbrigen. Dar\u00fcber hinaus besitzt er auch eine L\u00e4ngsstretcheinrichtung im Sinne des Merkmals 9, die mit dazu bef\u00e4higt, entsprechend Merkmal 8 das in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte Verfahren auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass das von ihm praktizierte Verfahren die in Anspruch 1 vorgegebenen Merkmale 1.1 \u2013 1.5 der vorstehenden Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, hat der Senat in seinem bereits erw\u00e4hnten Urteil im Ausgangsverfahren (Umdruck S. 26) im einzelnen ausgef\u00fchrt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt werden auch die Vorgaben der Merkmalsgruppe 1.6 und des Merkmals 1.7 des Verfahrensanspruches 1; die hierzu vorhandenen Mittel bilden gleichzeitig die L\u00e4ngsstretcheinrichtung gem\u00e4\u00df Merkmal 9 des Vorrichtungsanspruches 12. Dass der angegriffene Haubenstretchautomat das in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte Verfahren auch im Umfang der soeben genannten Merkmale aus\u00fcben kann, hat der Senat in seinem Urteil im Ausgangsverfahren (Umdruck S. 27-31) n\u00e4her dargelegt; hierauf wird zun\u00e4chst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Diese Ausf\u00fchrungen, an denen der Senat auch nach erneuter \u00dcberpr\u00fcfung festh\u00e4lt, belegen gleichzeitig, dass die angegriffene Vorrichtung eine L\u00e4ngsstretcheinrichtung im Sinne von Merkmal 9 des Klagepatentanspruches 12 besitzt, die einen L\u00e4ngsstretch von mindestens 5% auf die Verpackungsfolie aufbringen kann. Der Senat hat sich zun\u00e4chst auf die Ergebnisse aller mit den angegriffenen Haubenstretchautomaten durchgef\u00fchrten Versuche gest\u00fctzt, die, wenn man die L\u00e4ngsdehnung auf dem Querstretch im \u00dcberziehma\u00df bezieht, je nach Seitenwandzone Werte zwischen 35,2% und 14,6% erreicht und damit auch im unteren Bereich der Seitenwandmitte das in Anspruch 1 geforderte Mindestma\u00df von 5% deutlich \u00fcberschreitet. Entgegen der vom Privatgutachter J vom 28. November 2011 (Anlage rop 10, S. 4) unterst\u00fctzten Auffassung der Beklagten geht es dabei nicht um Folien, deren Umfang demjenigen des Stapels schon entspricht, sondern um solche, die im ungedehnten Zustand kleiner sind als der Stapel. Der Senat hat diese Ergebnisse der Vollst\u00e4ndigkeit halber in seine Erw\u00e4gungen einbezogen, f\u00fcr sich allein k\u00f6nnen sie selbstverst\u00e4ndlich die Verletzung des Klagepatentes nicht begr\u00fcnden, weil es auf die L\u00e4ngsdehnung der Folie in am Gutstapel anliegenden Zustand ankommt. Entscheidend ist, dass auch bei diesem Ansatz die Messungen in den Eckbereichen Dehnungswerte von 27,8 \u2013 0,9% und in der Mitte der Seitenwand solche zwischen 10,5 und 3,1% ergeben haben, wobei die h\u00f6chsten Werte im oberen Bereich direkt unterhalb des Haubendeckels und dem niedrigsten im unteren Bereich gemessen wurden und in drei der f\u00fcnf Versuche auch in der am schw\u00e4chsten beaufschlagten unteren Zone der Seitenwandmitte oberhalb von 5% liegen. Diese Ergebnisse lassen sich nicht mehr als nur mehr oder weniger zuf\u00e4lliges Verwirklichen des geforderten Mindestma\u00dfes an L\u00e4ngsstretch von 5% in vereinzelten Bereichen qualifizieren, sondern zeigen dass der angegriffene Haubenstretchautomat bei entsprechender Einstellung die unter Schutz gestellte technische Lehre planm\u00e4\u00dfig und wiederholbar benutzt. Der im Ausgangsverfahren hinzugezogene gerichtliche Sachverst\u00e4ndige G hat \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt, dass die Messungen an einer nach dem Ende des Verpackungsvorganges am Stapel anliegenden Folie ausgef\u00fchrt worden sind, die sich nach dem Anlegen an den Stapel teilweise wieder hochgezogen hat, weil sie nicht mit Unterstretch unter der Palette fixiert worden ist (Gutachten S. 78, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 14, 17; Bl. 7R und 9 d.A.; Bl. 1463, 1466 d. BA); daraus kann mit dem Sachverst\u00e4ndigen geschlossen werden, dass die Folie, bevor sie sich zur\u00fcckgezogen hat, beim \u00dcberziehen mit wesentlich h\u00f6herer Dehnung beaufschlagt worden war.<\/p>\n<p>Hat die besichtigte Maschine \u2013 wie im Streitfall w\u00e4hrend der Besichtigung durch den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen \u2013 nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gearbeitet, d\u00fcrfen die Messergebnisse allerdings nicht die einzige Erkenntnisquelle zur Begr\u00fcndung der Patentverletzung bilden, wenn sie auch Bereiche ausweisen, in denen der gemessene L\u00e4ngsstretch das vom Klagepatent geforderte Mindestma\u00df nicht erreicht. Es m\u00fcssen auch die Werte einbezogen werden, die die Folie vor dem Zur\u00fcckziehen erreicht hatte und\/oder die die Maschine bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer und bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Arbeitsweise und entsprechender Einstellung erzielen kann; sie k\u00f6nnen auch im Rahmen des \u00a7 286 ZPO gesch\u00e4tzt werden, wenn es daf\u00fcr \u2013 wie hier \u2013 ausreichende tats\u00e4chliche Grundlagen gibt. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat auf der Grundlage einer Stapelecke mit hochgerutschter Folie den erreichbaren Vertikalstretch auf 11% gesch\u00e4tzt (Gutachten S. 63), zu dem er in anderem Zusammenhang ausgef\u00fchrt hat, ein L\u00e4ngsstretch dieser Gr\u00f6\u00dfe an den Haubenecken bewirke in der nicht von den Reffb\u00fcgeln gehaltenen Haubenwandmitte noch Werte von 5%. Betreibt man die besichtigte Anlage \u2013 was m\u00f6glich ist \u2013 mit Unterstretch, erreicht die verwendete Folie wesentlich h\u00f6here Vertikalstretchwerte, weil die l\u00e4ngsgedehnte Folie nach dem Fixieren unterhalb der Palette nicht mehr wie am Tage der Besichtigung der Anlage geschehen zum Teil wieder hochrutschen kann (vgl. Gutachten G, S. 80).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass man bei einer Befolgung der den angegriffenen Haubenstretchautomaten beigegebenen Betriebsanleitung (Anlage BK 12 BA) nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen im Anh\u00f6rungstermin des Ausgangsverfahrens beim Abstellen auf das Anlagema\u00df Querdehnungen von etwa 17,6% und eine Vertikaldehnung von 7% erzielt, wenn man die dort angegebenen Abmessungen von Gutstapel und Schlauchfolie einh\u00e4lt (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 24 und 43, Bl. 12R und 22 d.A.; Bl. 1473 und 1492 BA). Soweit die Beklagten gest\u00fctzt auf das bereits erw\u00e4hnte Gutachten J (Anlage rop 10, S. 5 und 12-14) die Auffassung vertreten, bei Befolgen der Betriebsanleitung erreiche man nur eine zus\u00e4tzliche Vertikaldehnung von 1%, wird dies widerlegt durch die Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen, der in der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung im Ausgangsverfahren die Berechnung der Kl\u00e4gerin best\u00e4tigt hatte, bei Befolgung der Betriebsanleitung werde die Folie zum vollst\u00e4ndigen Umh\u00fcllen des Stapels um 7% vertikal gedehnt (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 43, 44, Bl. 22, 22R d.A.; Bl. 1492, 1493 BA), und bei einer Querkontraktion infolge einer Ausdehnung der Folie um 35% beim Querstretchen und einer Querkontraktionszahl von 0,4 verk\u00fcrze die Haubenl\u00e4nge sich um 14% (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 25, Bl. 13 d.A.; Bl. 1474 BA), die sich auf die H\u00e4lfte reduziert, wenn man davon ausgeht, dass die Folie beim Anlegen an den Stapel die H\u00e4lfte des Querkontraktionsma\u00dfes wieder verliert. Daraus folgt, dass der L\u00e4ngsstretch die verbleibenden 7% L\u00e4ngenk\u00fcrzung kompensieren muss.<\/p>\n<p>Dass auch der besichtigte Haubenstretchautomat der angegriffenen Ausf\u00fchrung einen Wert jedenfalls in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von mindestens 5 \u2013 7% durch den L\u00e4ngsstretch ausgleicht, h\u00e4lt der Senat nicht zuletzt mit Blick auf die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig glatten Seitenw\u00e4nde der mit der angegriffenen Vorrichtung erzeugten Verpackungseinheiten (vgl. die vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen G aus dem Gutachten K entnommenen Bilder B 2.4, 2.7, 2.10-2.12, 2.15 [Gutachten Anlage AL.4.5, S. 9-11] und der vom Sachverst\u00e4ndigen G selbst gefertigten Aufnahme aus A.23 [Gutachten S. 45]) f\u00fcr zutreffend gegen\u00fcber dem vom Privatgutachter J errechneten Wert von 1%. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige des Ausgangsverfahrens hatte ausgef\u00fchrt, f\u00fcr ein Glattziehen der Folie ben\u00f6tige man je nach Querdehnungsma\u00df eine L\u00e4ngsdehnung von 5% und mehr (vgl. Gutachten G, S. 69, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 10; Bl. 5R d.A.; Bl. 1459 BA) und dass diese 5% \u00fcberschritten worden sein m\u00fcssen, zeigt die hochgerutschte Folie an einer Stapelecke, wobei der Sachverst\u00e4ndige wie erw\u00e4hnt das Ma\u00df der Vertikaldehnung grob auf 11% gesch\u00e4tzt hatte. Ber\u00fccksichtigt man weiter, dass die von der besichtigten Maschine verpackten Stapel die Palette zum Teil deutlich zur Seite \u00fcberragen, bleibt durch den gr\u00f6\u00dferen Stapelumfang auch ein gr\u00f6\u00dferes Ma\u00df an Querkontraktion mit einem entsprechend h\u00f6heren Ma\u00df an auszugleichender L\u00e4ngenverk\u00fcrzung \u00fcbrig, wenn sich die Folie an den Gutstapel anlegt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingewandt haben, der Verletzung sei unzutreffend die Querkontraktionszahl 0,5 zugrunde gelegt worden, w\u00e4hrend zutreffend von einer Querkontraktionszahl 0,4 ausgegangen werden m\u00fcsse, so f\u00fchrt auch dies nicht zum Erfolg, denn bei der Ermittlung der gesch\u00e4tzten Werte ist von einer Querkontraktionszahl von 0,4 ausgegangen worden (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 25 und 43, Bl. 13 und 22 d.A.; Bl. 1479, 1492 BA).<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche sind jedoch verwirkt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Verwirkungseinwand ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Einwands aus Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn sich ein Schuldner, weil sein Gl\u00e4ubiger \u00fcber einen gewissen Zeitraum hin unt\u00e4tig geblieben ist (Zeitmoment) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, weswegen die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft (Umstandsmoment). Aufgrund dieser Wurzel im Grundsatz von Treu und Glauben kann der Verwirkungseinwand auch in Patentverletzungsf\u00e4llen nicht allgemein ausgeschlossen werden. Im Rahmen des Umstandsmomentes setzt die Verwirkung der hier in Rede stehenden Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz keinen schutzw\u00fcrdigen Besitzstand voraus, wie er f\u00fcr die Verwirkung von Unterlassungsanspr\u00fcchen erforderlich ist, sondern nur, dass der Schuldner aufgrund eines hinreichend lange dauernden Duldungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Schadenersatzanspr\u00fcchen wegen solcher Handlungen an ihn herantreten, die er aufgrund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat. Statt eines Besitzstandes im Sinne der sachlich-wirtschaftlichen Basis f\u00fcr die k\u00fcnftige wirtschaftliche Bet\u00e4tigung des Verletzers, wie er f\u00fcr den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidend ist, gen\u00fcgt es, dass der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlung an den Gl\u00e4ubiger (mehr) leisten zu m\u00fcssen. Andererseits k\u00f6nnen an die Schutzw\u00fcrdigkeit des Vertrauens des Schuldners auf diese Leistungsf\u00e4higkeit je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles auch h\u00f6here Anforderungen zu stellen sein als beim Unterlassungsanspruch. Auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, ist stets noch unter Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu pr\u00fcfen, ob es dem Verletzer zugemutet werden kann, den Anspr\u00fcchen des Schutzrechtsinhabers gleichwohl nachzukommen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZeit- und Umstandsmoment k\u00f6nnen nicht unabh\u00e4ngig voneinander betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Je l\u00e4nger der Gl\u00e4ubiger unt\u00e4tig bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten w\u00e4re, desto mehr wird der Schuldner in seinem Vertrauen schutzw\u00fcrdig, der Gl\u00e4ubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen. Die vorstehenden Erw\u00e4gungen gelten unabh\u00e4ngig davon, ob die hier geltend gemachten Schadenersatzanspr\u00fcche ganz oder zum Teil verj\u00e4hrt sind, denn die im Falle einer Verj\u00e4hrung \u00fcbrig bleibenden Anspr\u00fcche auf Restschadenersatz unterliegen in Bezug auf die Verwirkung denselben Grunds\u00e4tzen wie der urspr\u00fcngliche Schadenersatzanspruch.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze kann den Beklagten selbst die Zahlung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr an die Kl\u00e4gerin nicht mehr zugemutet werden. In diesem Zusammenhang wiegt es besonders schwer, dass die Kl\u00e4gerin vom Beginn des Ausgangsverfahrens aus gerechnet \u00fcber 12 Jahre zugewartet hat, bevor sie den Vorrichtungsanspruch 12 zus\u00e4tzlich zum Verfahrensanspruch 1 geltend machte; stellt man auf die Abmahnung vom 17. M\u00e4rz 1993 (Anlage B 10 BA) ab, erh\u00f6ht sich der Zeitraum sogar auf mehr als 16 Jahre. Nach solchen g\u00e4nzlich ungew\u00f6hnlich langen Zeitr\u00e4umen einer Unt\u00e4tigkeit gewinnt das Zeitmoment ein solches Gewicht, dass an die das Umstandsmoment ausf\u00fcllenden Umst\u00e4nde geringere Anspr\u00fcche gestellt werden k\u00f6nnen, als dies bei einer weniger lang dauernden bewussten Duldung der patentverletzenden Handlungen geboten w\u00e4re (vgl. BGH GRUR 2001, 323 \u2013 Temperaturw\u00e4chter).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon liegen im Streitfall Umst\u00e4nde von erheblichem Gewicht vor, aufgrund derer die Beklagten sich darauf einrichten durften, die Kl\u00e4gerin werde wegen der Herstellung und des Vertriebs des angegriffenen Haubenstretchautomaten keine Rechte aus dem Vorrichtungsanspruch 12 mehr geltend machen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kannte den angegriffenen Haubenstretchautomaten seit M\u00e4rz 1993, denn mit Anwaltsschreiben vom 17. M\u00e4rz 1993 lie\u00df sie die damaligen Beklagten abmahnen (vgl. Anlage B 10 BA). Dass der Verletzungsvorwurf darin nur sehr kursorisch begr\u00fcndet wird (vgl. Anlage B 10 BA S. 9 Ziffer 4), steht der Annahme einer Kenntnis nicht entgegen, weil mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die schon damals patentanwaltlich und durch auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erfahrene Rechtsanw\u00e4lte beratene und vertretene Kl\u00e4gerin den Verletzungstatbestand zuvor sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft hatte; etwas anderes macht keine der Parteien geltend und ist auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHinzu kommt, dass die Abmahnung sowohl auf den Verfahrensanspruch 1 als auch auf den Vorrichtungsanspruch 12 gest\u00fctzt war, w\u00e4hrend sich das 1997 eingeleitete gerichtliche Patentverletzungsverfahren auf den Verfahrensanspruch 1 beschr\u00e4nkte, ohne auch den Vorrichtungsanspruch geltend zu machen. W\u00e4hrend des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens bis zum Endstadium des Berufungsrechtszuges blieb diese Beschr\u00e4nkung auf dem Klagepatentanspruch 1 aufrecht erhalten; erst nach Ablauf der Schutzdauer des Klagepatentes und mehr als 12 Jahre nach Einreichung der Klageschrift, nachdem der im Ausgangsverfahren beauftragte Sachverst\u00e4ndige G sein f\u00fcr die Kl\u00e4gerin g\u00fcnstiges Gutachten mit Schreiben vom 17. M\u00e4rz 2009 vorgelegt hatte (BA Bl. 1376), erweiterte diese in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2009 ihre Klage auf den Vorrichtungsanspruch 12 (vgl. Bl. 207, 208 d.A.). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Kl\u00e4gerin weder ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt noch stillschweigend zu erkennen gegeben, sie behalte sich die Einf\u00fchrung auch des Vorrichtungsanspruches 12 in das gerichtliche Verfahren weiterhin vor, von dessen gerichtlicher Geltendmachung sie im Gegensatz zur vorausgegangenen Abmahnung bisher abgesehen hatte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch die Kenntnis weiterer Verletzungsf\u00e4lle, die die Kl\u00e4gerin durch Messungen ihres Mitarbeiters L vom 27. Juni 1997 an einem angegriffenen Haubenstretchautomaten beim Abnehmer C und durch das Auffinden des mit Schriftsatz vom 20. Juli 2004 f\u00fcr die Besichtigung durch den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen vorgeschlagenen Automaten beim Abnehmer M nahm sie ebenfalls nicht zum Anlass, Anspruch 12 nunmehr zus\u00e4tzlich gerichtlich geltend zu machen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1. sind Wettbewerber und am selben Ort gesch\u00e4ftsans\u00e4ssig; auf dem Markt gibt es zahlreiche Ber\u00fchrungspunkte der beiderseitigen T\u00e4tigkeiten. Die hier in Rede stehenden Haubenstretchautomaten sind Spezialverpackungsmaschinen, f\u00fcr die es nur wenige Anbieter gibt. Im hier relevanten Zeitraum sind beide Parteien bei Verkaufsverhandlungen gegen\u00fcber Drittinteressenten in den meisten F\u00e4llen mit konkurrierenden Angeboten aufgetreten. Das Verh\u00e4ltnis der Parteien in der Vergangenheit ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte gerichtsbekannterma\u00dfen zahlreiche Gerichtsverfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes betrieben hatte. Gerade um den hier in Rede stehenden Haubenstretchautomaten ist intensiv gestritten worden, was sich daran zeigt, dass nicht nur die Kl\u00e4gerin das Ausgangsverfahren wegen Patentverletzung anh\u00e4ngig gemacht hatte, sondern auch umgekehrt die Beklagte zu 1. gegen die Erteilung des Klagepatentes Einspruch und sp\u00e4ter Nichtigkeitsklage erhoben hatte, um den angegriffenen Automaten ungehindert herstellen und vertreiben zu k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin wusste ferner, dass die Beklagte auch ins Ausland liefert. Sowohl der Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage B 1 der Beiakte als auch die von ihr selbst vorgelegten Prospekte Anlagen K 4 und K 18 der Beiakte wiesen auf Tochtergesellschaften der Beklagten zu 1. im Ausland hin. Au\u00dferdem hatte die Kl\u00e4gerin selbst vorgetragen (vgl. Anlage K 15 zum Schriftsatz vom 22. M\u00e4rz 1999 des Ausgangsverfahrens), dass die Beklagte den angegriffenen Automaten am 16. November 1998 auf der einschl\u00e4gigen Messe \u201eN\u201c in Paris ausgestellt hatte, und es ist unstreitig, dass der angegriffene Haubenstretchautomat erstmals auf der Messe O ausgestellt worden ist, die sich nicht nur an deutsche, sondern ebenso an ausl\u00e4ndische Interessenten richtet. Dass die Kl\u00e4gerin, obwohl die vorstehend dargelegten Umst\u00e4nde ihr wiederholt Gelegenheit gegeben hatten, die Klage auf den Vorrichtungsanspruch 12 zu erweitern, um das Herstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und ihre Lieferung ins Ausland ebenso unterbinden zu k\u00f6nnen wie das bisher angegriffene Anbieten und Liefern im inl\u00e4ndischen Bereich, hat die Kl\u00e4gerin diese Gelegenheiten nicht ergriffen. Das alles musste bei den Beklagten den Eindruck erwecken, es werde bei der Geltendmachung des Verfahrensanspruches bleiben, und die Kl\u00e4gerin werde den nach erfolgloser Abmahnung fallen gelassenen Anspruch 12 nicht nach mehr als 12 Jahren wieder aufgreifen. In diesem Vertrauen sind die Beklagten schutzw\u00fcrdig.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nEs kann davon ausgegangen werden, dass sie sich auch darauf eingerichtet haben, aus Anspruch 12 nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Hierzu gen\u00fcgt es, dass die Beklagte zu 1. bei der Preiskalkulation Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin nicht ber\u00fccksichtigt und auch keine R\u00fcckstellungen f\u00fcr Schadenersatz- oder Bereicherungsanspr\u00fcche gebildet hat. Dass dies geschehen ist, macht keine der beiden Parteien geltend, und dass dies geschehen ist, liegt auch fern angesichts des Umstands, dass die Beklagte zu 1. von solchen Forderungen nichts wusste und mit ihnen auch nicht mehr rechnen konnte und musste.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDieses Gesamtergebnis der Interessenabw\u00e4gung steht in Anbetracht der besonderen Umst\u00e4nde des Streitfalles nicht in Widerspruch zu der grunds\u00e4tzlich restriktiven Behandlung des Verwirkungseinwandes im Patentverletzungsrecht. Das hierf\u00fcr h\u00e4ufig gebrachte Argument, angesichts der relativ kurze Laufzeit eines Patentes k\u00f6nne der Verwirkungseinwand in der Regel nicht durchgreifen, zumal die effektive Schutzdauer zumeist noch wesentlicher geringer sei (vgl. Bernhardt\/Kra\u00dfer, Lehrbuch des Patentrechts, 4. Auflage, S. 645), f\u00e4llt im Streitfall nicht ins Gewicht, nachdem die Kl\u00e4gerin mit der Geltendmachung des Anspruchs 12 sogar bis zum Ablauf des Klagepatentes zugewartet hat. Auch der Umstand, die Verletzung von Patenten sei wesentlich schwerer zu erkennen und rechtlich zu beurteilen als etwa diejenige von Marken, kommt hier nicht zum Tragen, weil die Kl\u00e4gerin die Verletzung des Klageschutzrechtes schon 1993 positiv kannte und, wie die vorstehenden Ausf\u00fchrungen im Abschnitt B. zeigen, auch zutreffend beurteilt hat. Auch in diesem Zusammenhang muss ber\u00fccksichtigt werden, dass die Kl\u00e4gerin sich durch die Geltendmachung des Verfahrensanspruches 1 bereits intensiv mit dem Klageschutzrecht und auch der angegriffenen Haubenstretchanlage befasst hatte und die Erweiterung ihrer Klage auf Anspruch 12 keine zus\u00e4tzlichen Schwierigkeiten aufwerfen konnte. Beide Anspr\u00fcche sind so formuliert, dass eine Vorrichtung, die Anspruch 12 entspricht, auch das Verfahren nach Anspruch 1 ausf\u00fchren kann und umgekehrt.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung auf und auch nicht solche, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1958 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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