{"id":4701,"date":"2012-03-08T17:00:35","date_gmt":"2012-03-08T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4701"},"modified":"2016-05-23T13:39:14","modified_gmt":"2016-05-23T13:39:14","slug":"2-u-511-kanal-einstiegshilfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4701","title":{"rendered":"2 U 5\/11 &#8211; Kanal-Einstiegshilfe"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1813<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. M\u00e4rz 2012, Az. I-2 U 5\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=793\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 216\/09<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 16. Dezember 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landessenerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 500.000 Euro abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 500.000 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 27.04.2006 als alleinige Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 921 XXX eingetragen, das eine Priorit\u00e4t vom 02.12.1XYX in Anspruch nimmt, am 06.10.1998 angemeldet und dessen Erteilung am 12.03.2003 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent, zu dessen Schutzstaaten die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt und das dort in Kraft steht, war urspr\u00fcnglich auch f\u00fcr die am 10.09.1XYX gegr\u00fcndete A (nachfolgend: A GmbH) eingetragen, \u00fcber deren Verm\u00f6gen mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 13.05.2005 (61 EN 45\/04) das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet worden ist. Mit Vertrag vom 27.\/31.10.2005 hat der Insolvenzverwalter den der A GmbH zustehenden Anteil am Klagepatent an die Kl\u00e4gerin verkauft und \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine mobile Einstieghilfe f\u00fcr Kanal\u00f6ffnungen; der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Mobile Einstieghilfe zum Einsteigen in Kanal\u00f6ffnungen mit einem zu einem Ringmantel (1) gebogenen breiten Metallband, das durch Vergr\u00f6\u00dferung des Ringdurchmessers in einer Kanal\u00f6ffnung festklemmbar ist und an dem eine in aufrechter Position arretierbare Haltegriffkonstruktion (2) gelenkig befestigt ist, und mit einem im Inneren zwischen den beiden offenen Enden des Ringmantels (1) gelenkig angeordneten Spreizgetriebe (4), mit dem der Abstand zwischen den offenen Enden und damit der Durchmesser des Ringmantels (1) einstellbar ist, wobei das Spreizgetriebe (4) eine Spindel (3) aufweist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass auf der Spindel (3) zwei einander gegen\u00fcberliegende Anlenkteile (6, 7) mit Innengewinde in Bereichen unterschiedlicher Gewindeorientierung gelagert sind.<\/p>\n<p>Die nachstehenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben hat, \u00fcber welche derzeit noch nicht entschieden ist, stellt her und vertreibt mobile Einstieghilfen, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus der nachstehend eingeblendeten Abbildung (Anlage K 7, Bild Nr. 3) ergibt.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die vorbezeichnete Einstieghilfe wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Vor dem Landessenericht hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadenersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte h\u00e4lt sich zur Benutzung des Klagepatentes befugt. Als Mitinhaberin des Klagepatents habe die A GmbH die Erfindung aus eigenem Recht benutzen d\u00fcrfen. Ende 2003 \u2013 zu einer Zeit, als C alleinvertretungsberechtigter und vom Verbot des Selbstkontrahierens befreiter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sowohl der (sp\u00e4ter insolventen) A GmbH als auch der bereits als Nachfolgegesellschaft gegr\u00fcndeten Beklagten (D GmbH) gewesen sei, habe er der Beklagten im Namen der A GmbH die Benutzung des Klagepatents m\u00fcndlich gestattet, damit der bisherige Gesch\u00e4ftsbetrieb angesichts der drohenden Insolvenz der A GmbH auch k\u00fcnftig fortgesetzt werden kann. Dementsprechend habe die Beklagte die gesamte, auf die mobilen Einstieghilfen bezogene Betriebsausstattung (Sachmittel und Personal) von der A GmbH \u00fcbernommen und zum 1. Januar 2004 den Vertrieb patentgem\u00e4\u00dfer Vorrichtungen aufgenommen. Die Lizenzerteilung an die Beklagte sei durch das eigene Benutzungsrecht der A GmbH gedeckt gewesen und versetze die Beklagte in die Lage, von dem Klagepatent auch nach \u00dcbertragung des urspr\u00fcnglich der A GmbH geh\u00f6renden Anteils auf die Kl\u00e4gerin Gebrauch zu machen. Insofern sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin und die A GmbH, als sie noch Mitinhaber des Klagepatents gewesen seien, Einverst\u00e4ndnis dar\u00fcber erzielt h\u00e4tten, dass patentgem\u00e4\u00dfe Einstieghilfen nicht \u2013 wie zun\u00e4chst geplant \u2013 gemeinsam vermarktet werden, sondern jeder Mitinhaber selbst\u00e4ndig zur Verwertung der Erfindung berechtigt sein solle. Ungeachtet dessen k\u00f6nne sich die Beklagte dar\u00fcber hinaus auf ein privates Vorbenutzungsrecht am Gegenstand des Klagepatents berufen. Geistiger Urheber der Erfindung sei E gewesen, der folgerichtig auch als Miterfinder gegen\u00fcber den Patent\u00e4mtern (Europ\u00e4isches Patentamt, Deutsches Patent- und Markenamt, Polnisches Patentamt) angegeben worden sei. Nach seinen Angaben habe die Kl\u00e4gerin patentgem\u00e4\u00dfe mobile Einstieghilfen gefertigt und an deren damalige Vertriebsfirma \u2013 die F GmbH \u2013 ausgeliefert, welche ein Vorf\u00fchrmodell im August 1XYX dem Tiefbauamt der Stadt G zum Probeeinsatz zur Verf\u00fcgung gestellt habe. Ma\u00dfgeblicher Tr\u00e4ger der Vertriebst\u00e4tigkeit bei der F GmbH sei der Erfinder E gewesen, der dort als freier Mitarbeiter besch\u00e4ftigt gewesen sei und insbesondere eine von ihm gef\u00fchrte Kundenkartei aufgebaut habe. Die gesamte Vertriebsabteilung der F GmbH (die im Jahr 1XYX in Konkurs gefallen sei), sei im Oktober\/November 1XYX auf die A GmbH \u00fcbergegangen, indem die F GmbH ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit eingestellt und Herr E zusammen mit seiner Kundenkartei zur A GmbH gewechselt sei. Mit diesem Betriebsteil\u00fcbergang sei auch das dem Erfinder E zustehende Vorbenutzungsrecht auf die A GmbH \u00fcbertragen worden. Da Ende 2003 die die mobilen Einstieghilfen betreffende Vertriebsabteilung der A GmbH wiederum auf die Beklagte \u00fcbertragen worden sei, liege das Vorbenutzungsrecht nunmehr bei ihr. Selbst wenn nach alledem Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin noch in Betracht kommen sollten, sei der Verletzungsrechtsstreit jedenfalls auszusetzen, weil der im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltene Stand der Technik die hinreichend sichere Erwartung rechtfertige, dass der deutsche Teil des Klagepatents f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werde.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landessenericht die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>I.<br \/>\nverurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>mobile Einstieghilfen zum Einsteigen in Kanal\u00f6ffnungen mit einem zu einem Ringmangel gebotenen breiten Metallband, das durch Vergr\u00f6\u00dferung des Ringdurchmessers in einer Kanal\u00f6ffnung festklemmbar ist und an dem eine in aufrechter Position arretierbare Haltegriffkonstruktion gelenkig befestigt ist, und mit einem im Inneren zwischen den beiden offenen Enden des Ringmantels gelenkig angeordneten Spreizgetriebe, mit dem der Abstand zwischen den offenen Enden und damit der Durchmesser des Ringmantels einstellbar ist, wobei das Spreizgetriebe eine Spindel aufweist und auf der Spindel zwei einander gegen\u00fcberliegende Anlenkteile mit Innengewinde im Bereich unterschiedlicher Gewindeorientierung gelagert sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, In Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.12.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschrift der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem (der Beklagten) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer 1. und die in ihrem (der Beklagten) Eigentum stehenden Materialien und Ger\u00e4te, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben, zu vernichten oder an einen vom Kl\u00e4ger zu bestimmenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie unter 1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen und kommunalen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil vom heutigen Tage) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat das Landessenericht festgestellt,<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 01.12.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung hat das Landessenericht ausgef\u00fchrt, dass die Beklagte die technische Lehre des Klagepatents unstreitig benutze. Irgendeine Rechtfertigung bestehe f\u00fcr die Beklagte nicht. Dass die A GmbH als Bruchteilsinhaberin des Klagepatents ihr eigenes Nutzungsrecht am Klagepatent vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens auf die Beklagte \u00fcbertragen habe, gebe der Sachvortrag der Beklagten nicht her. Ein privates Vorbenutzungsrecht lasse sich ebenso wenig feststellen. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass die F GmbH zum Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz gewesen sei. Insbesondere das zum Nachweis vorgelegte Lichtbild nach Anlage rop 11 lasse die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einzelheiten des Spreizgetriebes nicht erkennen. Anlass, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf den Nichtigkeitsangriff der Beklagten auszusetzen, bestehe nicht.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens bem\u00e4ngelt sie, dass das Landessenericht den angebotenen Beweis dazu, dass der Beklagten als Nachfolgegesellschaft der A GmbH Ende 2003 rechtswirksam die Benutzung des Klagepatents gestattet worden sei, nicht erhoben habe. Auf einer unzureichenden Auswertung der pr\u00e4sentierten Unterlagen beruhe gleichfalls die Annahme des Landessenerichts, es sei nicht ersichtlich, dass die F GmbH (als Vorg\u00e4ngergesellschaft der Beklagten) vor dem 02.12.1XYX im Besitz des Erfindungsgedankens gewesen sei. Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung des Rechtsstreits leide schon daran, dass sich das Landessenericht mit zentralen Entgegenhaltungen \u00fcberhaupt nicht auseinander gesetzt habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndas angefochtene Urteil des Landessenerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise, das Berufungsverfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landessenerichtliche Urteil und h\u00e4lt \u2013 wie bereits in erster Instanz \u2013 daran fest, dass alleiniger Erfinder des Klagepatents ihr Mitarbeiter Uwe H sei, wobei Herr E nur deshalb als Miterfinder benannt worden sei, weil er auf dem einschl\u00e4gigen Markt \u00fcber wertvolle Kontakte verf\u00fcgt habe. Die behauptete Lieferung eines Vorf\u00fchrmodells an das Tiefbauamt der Stadt G habe keinesfalls die patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform zum Gegenstand gehabt, sondern die aus dem Stand der Technik bekannte Konstruktion mit einem Zahnstangenantrieb.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht hat das Landessenericht die Beklagte wegen Patentverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und zum R\u00fcckruf verurteilt sowie ihre Verpflichtung zum Schadenersatz festgestellt. Der Beklagten steht weder ein lizenzvertragliches noch ein privates Vorbenutzungsrecht zur Seite. Ihr Nich-tigkeitsangriff auf das Klagepatent bietet keine derart hohe Erfolgsaussicht, dass es angemG w\u00e4re, das Berufungsverfahren einstweilen auszusetzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine mobile Einstieghilfe, die es Personen erleichtert, in eine Kanal\u00f6ffnung hinab zu steigen, um z.B. eine Kanalrevision durchzuf\u00fchren. Zwar weisen die senkrecht verlaufenden Abstiegskan\u00e4le an ihrer Wandung \u00fcblicherweise Metallb\u00f6gen auf, die vom Wartungspersonal als Trittstufen und Haltegriffe verwendet werden k\u00f6nnen. Oberhalb der (mit einem Kanaldeckel verschlossenen) Kanal\u00f6ffnung ist jedoch kein Hilfsmittel vorhanden, um dem Personal einen sicheren Einstieg zu erm\u00f6glichen. Um hier Abhilfe zu schaffen, ist es bereits bekannt, in der Kanal\u00f6ffnung durch Verspannen eine Einstieghilfe zu befestigen, die in Form einer an dem Spannelement angreifenden, sich nach oben erstreckenden Haltegriffkonstruktion bereit gestellt wird.<\/p>\n<p>Um ein gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliches Ma\u00df an Sicherheit zu bieten, die Einstieghilfe flexibel einsetzbar zu machen und eine einfache und wirtschaftliche Herstellung zu erm\u00f6glichen, sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Mobile Einstieghilfe zum Einsteigen in Kanal\u00f6ffnungen mit<\/p>\n<p>(a) einem breiten Metallband, das zu einem Ringmantel (1) gebogen ist;<\/p>\n<p>(b) einem Spreizgetriebe (4), das im Inneren zwischen den beiden offenen Enden des Ringmantels (1) gelenkig angeordnet ist.<\/p>\n<p>(2) Das Metallband ist durch Vergr\u00f6\u00dferung des Ringdurchmessers in einer Kanal\u00f6ffnung festklemmbar.<\/p>\n<p>(3) An dem Metallband ist gelenkig eine Haltegriffkonstruktion (2) befestigt, die in aufrechter Position arretierbar ist.<\/p>\n<p>(4) Mit dem Spreizgetriebe (4) ist der Abstand zwischen den offenen Enden und damit der Durchmesser des Ringmantels (1) einstellbar.<\/p>\n<p>(5) Das Spreizgetriebe (4) weist eine Spindel (3) auf.<\/p>\n<p>(6) Auf der Spindel sind zwei einander gegen\u00fcberliegende Anlenkteile (6, 7) mit Innengewinde gelagert, und zwar in Bereichen unterschiedlicher Gewindeorientierung.<\/p>\n<p>Durch die Einstellbarkeit des Durchmessers ist es m\u00f6glich, den Ringmantel der Einstieghilfe mit einem Durchmesser, der kleiner ist als der der Kanal\u00f6ffnung, in die \u00d6ffnung einzusetzen und anschlie\u00dfend innerhalb der Kanal\u00f6ffnung infolge einer Vergr\u00f6\u00dferung des Durchmessers durch Verspannen zu befestigen. Anschlie\u00dfend kann der Haltegriff nach oben verschwenkt und arretiert werden, so dass er dem Wartungspersonal f\u00fcr den Einstieg in die Kanal\u00f6ffnung den erforderlichen Halt bietet. Damit der Durchmesser des Ringmantels variiert werden kann, ist ein mit einer Spindel versehenes Spreizgetriebe vorgesehen. Die Spindel besitzt Bereiche unterschiedlicher Gewindeorientierung, z.B. dergestalt, dass am einen Ende der Spindel ein Rechtsgewinde und am anderen Ende der Spindel ein LinDewinde vorgesehen ist. Da die Anlenkteile in Bereichen unterschiedlicher Gewindeorientierung gelagert sind, so dass sich z.B. das eine Anlenkteil im Bereich der Spindel mit Rechtsgewinde und das andere Anlenkteil im Bereich der Spindel mit LinDewinde befindet, ist gew\u00e4hrleistet, dass sich die Anlenkteile bei einer Drehung der Spindel immer in entgegengesetzten Richtungen bewegen, d.h. bei der Vergr\u00f6\u00dferung des Ringdurchmessers voneinander weg bewegen bzw. bei der Verkleinerung des Ringdurchmessers aufeinander zu bewegen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch im Berufungsverfahren stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem Wortsinn nach s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 des Klagepatents verwirklicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEin Rechtfertigungsgrund steht der Beklagten hierf\u00fcr \u2013 wie das Landessenericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat \u2013 nicht zur Seite.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVon der Berufung unangefochten und in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2005, 663 \u2013 gummielastische Masse II) hat das Landessenericht festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin und die A GmbH, solange sie gemeinschaftlich Inhaber des Klagepatentes waren, eine Bruchteilsgemeinschaft gebildet haben mit der Folge, dass jeder von ihnen berechtigt war, die Erfindung zu benutzen. Zu Unrecht hat das Landessenericht aus dem jedem Mitinhaber zustehenden Benutzungsrecht allerdings gefolgert, dass der einzelne Bruchteilsgemeinschafter in der Lage ist, ohne Abstimmung mit den anderen einfache Lizenzen an Dritte zu vergeben. Wie der Bundesgerichtshof (a.a.O.) ausgef\u00fchrt hat, wird der Gegenstand eines gemeinschaftlichen Patents durch die in ihm gesch\u00fctzte Lehre zum technischen Handeln repr\u00e4sentiert, die im Falle eines Sachpatents dadurch benutzt wird, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse hergestellt, angeboten oder in Verkehr gebracht werden. Der beschriebene Gebrauch durch einen Teilhaber bedeutet insofern stets auch eine Nutzung des Anteils der anderen Teilhaber, weswegen der Gegenstand eines gemeinschaftlichen Patents von einem Teilhaber nur mit Zustimmung des anderen Teilhabers oder durch gemeinschaftliches Handeln aller Teilhaber zu nutzen w\u00e4re. Dieser (unbefriedigenden) Situation tr\u00e4gt \u00a7 743 Abs. 2 BGB dadurch Rechnung, dass jedem Teilhaber ausdr\u00fccklich die Befugnis einger\u00e4umt wird, den gemeinschaftlichen Gegenstand unabh\u00e4ngig von dem jeweiligen Anteil des anderen zu gebrauchen. F\u00fcr die Erteilung einer Lizenz, die nach dem gerade Ausgef\u00fchrten ebenfalls das gemeinschaftliche Patent als Ganzes betreffen w\u00fcrde, enth\u00e4lt das Gesetz keine vergleichbare Sonderregelung. Die Einr\u00e4umung einer Benutzungsgestattung zu Gunsten eines Dritten stellt vielmehr eine Ma\u00dfnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes dar, die nach \u00a7 744 Abs. 1 BGB den Teilhabern nur gemeinschaftlich zusteht. Zur \u201eVerwaltung\u201c geh\u00f6ren n\u00e4mlich alle Ma\u00dfnahmen, die das gemeinschaftliche Interesse aller Teilhaber innerhalb der ungeteilten Gemeinschaft betreffen, insbesondere die Erhaltung bzw. Ver\u00e4nderung des gemeinschaftlichen Gegenstandes und seine Verwendung, d.h. die Bestimmung \u00fcber die Art der Nutzung und Benutzung (Palandt, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl., \u00a7 744 BGB, Rdnr. 2). In diesem Sinne beinhaltet die Lizenzerteilung an einen Dritten eine Regelung \u00fcber die Benutzung des gemeinschaftlichen Patents, weswegen sie im patentrechtlichen Schrifttum (Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., \u00a7 6 PatG, Rdnr. 35 e; Busse, 6. Aufl., \u00a7 6 PatG, Rdnr. 42; Krasser, Patentrecht, 6. Aufl., S. 357 f.; Chakraborty\/Tilmann, Festschrift f\u00fcr K\u00f6nig, 2003, S. 74) zu Recht einhellig als eine Ma\u00dfnahme begriffen wird, die nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 745 BGB in Betracht kommen kann, d.h. bei Stimmenmehrheit (Abs. 1) oder wenn auf die Zustimmung zur Lizenzerteilung deshalb ein Anspruch des einzelnen die Lizenz erteilenden Teilhabers besteht, weil sie nach billigem Ermessen auch dem Interesse der anderen Teilhaber entspricht (Abs. 2).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin einer Lizenzerteilung an die Beklagte weder zugestimmt noch sie nachtr\u00e4glich genehmigt. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte f\u00fcr ihre gegenteilige Ansicht auf eine Besprechungsnotiz vom 2. Februar 1999 (Anlage rop 24), wonach sich die Kl\u00e4gerin und die A GmbH (die damals noch Mitinhaber des Klagepatents waren) darauf verst\u00e4ndigt haben, dass jeder von ihnen das Klagepatent \u201egetrennt f\u00fcr sich verwerten\u201c kann. Die behauptete Vereinbarung ist vor dem Hintergrund der Tatsache zu bewerten, dass urspr\u00fcnglich eine gemeinschaftliche Benutzung der Erfindung dergestalt geplant war, dass patentgem\u00e4\u00dfe Einstieghilfen von der Kl\u00e4gerin produziert und anschlie\u00dfend von der A GmbH vertrieben werden und dass dieses Konzept durch eine separate Erfindungsverwertung jedes der beiden Teilhaber abgel\u00f6st werden sollte. Die vereinbarte \u201egetrennte Verwertung\u201c besagt zun\u00e4chst dasjenige, was der Gesetzeslage nach \u00a7 743 Abs. 2 BGB entspricht, n\u00e4mlich dass jeder der Mitinhaber f\u00fcr sich befugt sein sollte, das gemeinschaftliche Patent zu benutzen, d.h. erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einstieghilfen f\u00fcr eigene gesch\u00e4ftliche Zwecke herzustellen und zu vertreiben. Dieses eigene Benutzungsrecht schlie\u00dft selbstverst\u00e4ndlich auch die Einschaltung von Hilfspersonen (wie Zulieferern) ein, denen sich der Benutzungsberechtigte bedient, um &#8211; mangels eigener Herstellungs- oder Vertriebskapazit\u00e4ten &#8211; sein Benutzungsrecht aus\u00fcben zu k\u00f6nnen. Solche Hilfspersonen w\u00e4ren in ihrem Recht zur Benutzung der Erfindung strikt an den Inhaber gebunden, der die Hilfsperson hinzugezogen hat, so dass z.B. ein Zulieferer ausschlie\u00dflich den auftraggebenden Mitinhaber des Klagepatents mit Einstieghilfen versorgen d\u00fcrfte, nicht aber beliebige dritte Abnehmer, und ein Vertriebshelfer nur diejenigen Einstieghilfen in Verkehr bringen d\u00fcrfte, die ihm von dem auftraggebenden Mitinhaber des Klagepatents zur Verf\u00fcgung gestellt worden sind, nicht aber Einstieghilfen, die er aus anderer Quelle bezogen hat. Dass seinerzeit lediglich die Heranziehung von Hilfspersonen in Erw\u00e4gung gezogen worden ist, die den jeweiligen Mitinhaber bei der Aus\u00fcbung seines Benutzungsrechts unterst\u00fctzen und deren Benutzungsrecht deshalb auch untrennbar mit der Erfindungsbenutzung durch den Mitinhaber verbunden ist, belegt das von der Beklagten selbst vorgelegte Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 22.02.1999 (Anlage rop 24), in dem diese ausf\u00fchrt, auch sie werde \u201ein Zukunft durch (ihr) Vertriebssystem diese Einstieghilfen nebst Zubeh\u00f6r auf dem freien Markt anbieten\u201c. Davon, dass die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Benutzungsvereinbarung das Recht f\u00fcr sich in Anspruch nimmt, Drittunternehmen mit selbst\u00e4ndigen, d.h. nicht an die Aus\u00fcbung des eigenen Benutzungsrechts der Kl\u00e4gerin gekoppelten Lizenzen auszustatten, ergibt sich daraus nicht. Nach ihrem unwiderlegten Vortrag im Verhandlungstermin vom 23. Februar 2012 hat die Kl\u00e4gerin vor dem Erwerb des der A GmbH geh\u00f6renden Patentteils auf der Herstellungs- und Vertriebsseite Dritte auch nur zu dem Zweck hinzugezogen, ihr eigenes Benutzungsrecht auszu\u00fcben. F\u00fcr etwas anderes hat auch die Beklagte keine Anhaltspunkte aufgezeigt.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht zu erkennen, aus welchem Grund eine Benutzungsgestattung zu Gunsten der Beklagten dem wohlverstandenen Interesse der Kl\u00e4gerin entsprochen haben soll. Das Gegenteil ist der Fall, weil mit der Lizenzerteilung die Gefahr verbunden war, dass neben den beiden Mitinhabern des Klagepatents ein dritter Mitbewerber in die Lage versetzt wird, patentgem\u00e4\u00dfe Einstieghilfen zu vertreiben, was die bestehende Marktposition der Kl\u00e4gerin potenziell gef\u00e4hrden konnte. Eine Vervielf\u00e4ltigung des Benutzungsrechtes war schon deshalb m\u00f6glich, weil der der A GmbH zustehende Anteil am Klagepatent zur Insolvenzmasse geh\u00f6rte und deshalb vom Insolvenzverwalter an jeden beliebigen Dritten (der nicht die mit dem vertraglichen Benutzungsrecht ausgestattete Beklagte sein musste und tats\u00e4chlich auch nicht die Beklagte war) mit der Folge ver\u00e4u\u00dfert werden konnte, dass dem Erwerber als Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft ein eigenes Benutzungsrecht am Klagepatent zusteht. Dass die Lizenzerteilung entgegen den \u00a7\u00a7 744, 745 BGB eigenm\u00e4chtig durch die A GmbH vorgenommen worden ist, hat zur Konsequenz, dass die behauptete Benutzungsgestattung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als \u00fcbergangener Mitinhaberin des Klagepatents unwirksam ist (Busse, a.a.O.; Krasser, a.a.O.). Unter diesen Umst\u00e4nden hat das Landessenericht zu Recht davon abgesehen, die behauptete Lizenzeinr\u00e4umung zu Gunsten der Beklagten in tats\u00e4chlicher Hinsicht aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAnlass zur Sachaufkl\u00e4rung bestand auch nicht deshalb, weil nach der Rechtsprechung (BGH, GRUR 2010, 628 \u2013 Vorschaubilder) die Rechtswidrigkeit einer Benutzungshandlung nicht nur zu verneinen ist, wenn dem Beklagten rechtsgesch\u00e4ftlich eine Befugnis zur Benutzung einger\u00e4umt worden ist (woran es vorliegend fehlt), sondern die Widerrechtlichkeit schon dann abzulehnen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber in die rechtsverletzende Handlung (schlicht) eingewilligt hat. Mangelt es \u2013 wie hier \u2013 an einer ausdr\u00fccklichen Erlaubniserkl\u00e4rung, sind in der Person des Berechtigten Verhaltensweisen oder sonstige Umst\u00e4nde erforderlich, denen objektiv der Erkl\u00e4rungswert beigemessen werden kann, die Benutzung des Patents werde gestattet. Im Streitfall kommt insoweit allein in Betracht, dass die Kl\u00e4gerin seit Benutzungsaufnahme durch die Beklagte \u00fcber l\u00e4ngere Zeit nicht eingeschritten ist. Das kann jedoch auch auf Nachl\u00e4ssigkeit beruhen und reicht deswegen f\u00fcr die Annahme einer Benutzungserlaubnis nicht aus.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZur Rechtfertigung ihrer Benutzungshandlungen kann sich die Beklagte ebenso wenig auf ein von der F Gmbh und der A GmbH erworbenes Vorbenutzungsrecht (\u00a7 12 PatG) berufen. Dabei kann dahinstehen, ob (wie die Beklagte behauptet) Herr E oder (wie die Kl\u00e4gerin geltend macht) ihr Mitarbeiter H Erfinder der patentgem\u00e4\u00dfen Einstieghilfe war.<\/p>\n<p>Wie das Landessenericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, setzt die Zuerkennung eines Vorbenutzungsrechtes voraus, dass am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents der Erfindungsgedanke so weit erkannt war, dass die technische Lehre des Patents nicht nur in Form von \u201eZufallstreffern\u201c, sondern wiederholbar ausgef\u00fchrt werden konnte, und dass mindestens Veranstaltungen getroffen waren, die am Priorit\u00e4tstag die alsbaldige Aufnahme der gewerblichen Benutzung der Erfindung haben erwarten lassen. Entscheidend ist, dass die Benutzungshandlung (oder Veranstaltung hierzu) in dem Wissen um den Erfindungsgedanken vorgenommen worden ist, wobei der Benutzende nicht unbedingt selbst Urheber des Erfindungsbesitzes sein muss. Ist der Erfindungsbesitz von einem Dritten entlehnt, ist allerdings erforderlich, dass der Erwerb redlich erfolgt ist, was Umst\u00e4nde verlangt, unter denen sich der Benutzer f\u00fcr befugt halten durfte, den Erfindungsbesitz auf Dauer f\u00fcr eigene Zwecke (d.h. unabh\u00e4ngig von dem der \u00dcberlassung zugrundeliegenden Rechtsverh\u00e4ltnis) auszu\u00fcben (BGH, GRUR 2010, 47, 48 f. \u2013 F\u00fcllstoff). Das ist in aller Regel nicht der Fall, wenn Benutzer und Erfinder in einer vertraglichen Beziehung zueinander stehen und der Erfindungsbesitz im Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung dieses Vertrages erlangt wurde (BGH, a.a.O. \u2013 F\u00fcllstoff). Erst recht ist ein redlicher Erfindungsbesitz zu verneinen, wenn dem Pr\u00e4tendenten keinerlei Anteil am Zustandekommen des Erfindungsbesitzes zukommt, der Erfindungsgedanke vielmehr ausschlie\u00dflich bei einem Dritten entwickelt worden ist, der den Pr\u00e4tendenten lediglich als seine Vertriebsfirma eingeschaltet und zu diesem Zweck mit dem Erfindungsbesitz versehen hat. Unter solchen Verh\u00e4ltnissen kann der Vertreiber nach Treu und Glauben nicht zu der Auffassung gelangen, es sei ihm gestattet, den (fremden) Erfindungsbesitz auch losgel\u00f6st von seinem \u201eGesch\u00e4ftsherrn\u201c f\u00fcr eigene Zwecke z.B. dergestalt auszu\u00fcben, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gegenst\u00e4nde aus eigener Produktion oder aus einer dritten Quelle in Verkehr gebracht werden. Exakt ein solcher Sachverhalt w\u00e4re gegeben, wenn der Erfindungsgedanke von Herrn H als Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin entwickelt worden ist. War dem n\u00e4mlich so, dann ist der F GmbH (von der die Beklagte ihr Vorbenutzungsrecht herleitet) das Wissen um die Erfindung von der Kl\u00e4gerin zu dem Zweck vermittelt worden, f\u00fcr sie den Vertrieb patentgem\u00e4\u00dfer Einstieghilfen zu organisieren. Der Erfindungsbesitz der F GmbH war unter diesen Umst\u00e4nden ein rein abh\u00e4ngiger, welcher nicht zu eigenen Benutzungshandlungen au\u00dferhalb der Lieferbeziehung zur Kl\u00e4gerin berechtigte.<\/p>\n<p>Sollte statt dessen die Behauptung zutreffen, dass Alleinerfinder des Klagepatents Herr E war, steht der Beklagten ein Vorbenutzungsrecht ebenfalls nicht zu. Wie die Beklagte selbst vortr\u00e4gt, war Herr E zur ma\u00dfgeblichen Zeit freier Mitarbeiter der sp\u00e4ter in Konkurs gefallenen F GmbH. Das durch Bereitstellung eines Vorf\u00fchrmodells an das Tiefbauamt der Stadt G ggf. erworbene Vorbenutzungsrecht w\u00fcrde damit nicht Herrn E pers\u00f6nlich zustehen, sondern der F GmbH, in deren Diensten der angebliche Erfinder bei Vornahme der Benutzungshandlung stand. Denn ein Vorbenutzungsrecht erwirbt nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2010, 47 \u2013 F\u00fcllstoff), auf die der Senat hingewiesen hat, nur derjenige, der den Erfindungsbesitz selbst\u00e4ndig und in seinem eigenen Interesse durch Benutzung oder Veranstaltungen hierzu aus\u00fcbt, was wiederum verlangt, dass die Benutzung oder Veranstaltung rechtm\u00e4\u00dfig f\u00fcr eigene Rechnung und auf eigenen Namen erfolgt (vgl. auch Benkard, a.a.O., \u00a7 12 PatG Rdnr. 9 m.w.N.). Handlungen eines Arbeitnehmers im Bet\u00e4tigungsbereich seines Arbeitgebers sind im Allgemeinen dem Gesch\u00e4ftsherrn zuzurechnen, dem infolgedessen auch das Vorbenutzungsrecht zuw\u00e4chst (BGH, GRUR 2010, 47, 48 \u2013 F\u00fcllstoff). Das gilt nicht nur f\u00fcr fest angestellte, sondern kann im Grundsatz gleicherma\u00dfen f\u00fcr freie Mitarbeiter gelten, die sich dadurch auszeichnen, dass sie ihre Dienstleistung erbringen, ohne wie ein Arbeitnehmer in das Unternehmen eingegliedert zu sein. Wie gro\u00df der Grad ihrer pers\u00f6nlichen Abh\u00e4ngigkeit bzw. der Umfang des dem Gesch\u00e4ftsherrn zustehenden Weisungsrechts ist und wie weitgehend der freie Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert ist, h\u00e4ngt von den im Einzelfall getroffenen Parteivereinbarungen ab, die zu einer mehr oder weniger arbeitnehmer\u00e4hnlichen Stellung des freien Mitarbeiters f\u00fchren k\u00f6nnen. Insofern ist es zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Benutzungshandlung allein f\u00fcr den freien Mitarbeiter oder gleichzeitig sowohl im Interesse des Gesch\u00e4ftsherrn als auch im Eigeninteresse des freien Mitarbeiters vorgenommen wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 47, 48 &#8211; F\u00fcllstoff), so dass im zuletzt genannten Fall ein zweifaches Vorbenutzungsrecht zur Entstehung kommt. Im Einzelfall bedarf es jedoch konkreter Anhaltspunkte, die eine dementsprechende alleinige oder doppelte Zurechnung des in der Benutzungsaufnahme liegenden tats\u00e4chlichen Verhaltens rechtfertigen k\u00f6nnen. Sie sind nach allgemeinen Regeln von demjenigen darzutun, der \u2013 wie die Beklagte &#8211; aus einem bestimmten Verhalten ein Vorbenutzungsrecht f\u00fcr sich herleiten will. Das Vorbringen der Beklagten bietet indessen keine Grundlage f\u00fcr die Annahme, die f\u00fcr die Zeit vor dem Priorit\u00e4tstag behaupteten Benutzungshandlungen der F GmbH seien zumindest auch im Interesse des Herrn E vorgenommen worden. Das gilt schon deshalb, weil sich der Vortrag der Beklagten \u00fcberhaupt nicht n\u00e4her zu den vertraglichen und faktischen Einzelheiten der von Herrn E bei der F GmbH ausge\u00fcbten freien Mitarbeiterschaft verh\u00e4lt. Ob und in welchem Umfang z.B. Weisungsrechte der F GmbH bestanden, bleibt daher ebenso im Dunkeln wie die tats\u00e4chlich ge\u00fcbte Abwicklung des Mitarbeiterverh\u00e4ltnisses in der betrieblichen Praxis. Noch entscheidender als die aufgezeigte Unzul\u00e4nglichkeit des Sachvortrages ist, dass die Beklagte selbst darauf beharrt, dass Herr E \u201edie Seele\u201c der Vertriebsabteilung f\u00fcr mobile Einstieghilfen bei der F GmbH gewesen ist, mit dessen Person und T\u00e4tigkeit die diesbez\u00fcgliche Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der F GmbH \u201egestanden habe\u201c und \u201egefallen sei\u201c. Wenn dem so ist, war die F GmbH \u2013 auch aus Sicht des Herrn E \u2013 geradezu existenziell auf dessen Mitarbeit angewiesen, weswegen sein Tun in jedem Fall im vordringlichen Interesse der F GmbH gelegen hat und dieser nach der \u00fcbereinstimmenden Einsch\u00e4tzung aller Beteiligten \u2013 des Herrn E und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der F GmbH \u2013 zweifellos auch zugutekommen sollte. Welches eigene Interesse daneben Herr E selbst mit der behaupteten Vorbenutzung verfolgt haben sollte, ist nicht zu erkennen. Daf\u00fcr bietet auch der Sachvortrag der Beklagten keine ausreichenden Anhaltspunkte. Da somit, weil sich etwas anderes nicht feststellen l\u00e4sst, ein etwaiges Vorbenutzungsrecht bei der F GmbH entstanden ist, k\u00f6nnte es auch nur von dort zu der A GmbH und in der weiteren Folge zur Beklagten gelangt sein. Schon f\u00fcr den ersten Rechts\u00fcbergang (F GmbH \u2192 A GmbH) fehlt es indessen an einem schl\u00fcssigen Vorbringen der Beklagten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass und weshalb die Beklagte angesichts der festgestellten Patentverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, zum R\u00fcckruf und zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landessenericht im angefochtenen Urteil (S. 15 bis 16) zutreffend dargelegt. Auf diese Ausf\u00fchrungen, welche auch die Berufung nicht selbstst\u00e4ndig angreift, wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Nichtigkeitsklage der Beklagten bietet keine derartige Erfolgsaussicht, dass eine vor\u00fcbergehende Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits (\u00a7 148 ZPO) geboten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte sich darauf bezieht, die im August 1XYX erfolgte Lieferung eines Vorf\u00fchrmodells der patentgem\u00e4\u00dfen Einstieghilfe an das Tiefbauamt der Stadt G habe den Liefergegenstand offenkundig gemacht, weswegen Patentanspruch 1 des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sei, ist das Vorbringen der Beklagten in tats\u00e4chlicher Hinsicht streitig, aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und allein deswegen nicht geeignet, im momentanen Verfahrensstadium eine Vernichtungswahrscheinlichkeit zu begr\u00fcnden. Nichts anderes gilt im Ergebnis f\u00fcr den dem Klagepatent entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik. Das Gebrauchsmuster 296 20 XXY, das ein Spreizgetriebe in der Form eines Zahnstangengetriebes zeigt, ist in der Patentschrift ausf\u00fchrlich als Stand der Technik gew\u00fcrdigt und von der technisch sachkundigen Erteilungsbeh\u00f6rde als nicht patenthindernd beurteilt worden. \u00dcber den im Pr\u00fcfungsverfahren befindlichen Stand der Technik hinaus legt die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren zwar verschiedene Dokumente vor, um nachzuweisen, dass es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt nahe gelegen habe, das Zahnstangengetriebe der DE 296 20 XXY durch einen Spindelantrieb nach Ma\u00dfgabe des Klagepatents zu ersetzen. Es mag sich letztlich heraus stellen, dass der Fachmann tats\u00e4chlich die in Bezug genommenen Druckschriften in Betracht gezogen und mit dem Gegenstand des Gebrauchsmusters 296 20 XXY kombiniert h\u00e4tte. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, weil s\u00e4mtliche zu kombinierenden Entgegenhaltungen technische Gegenst\u00e4nde betreffen, die einen allenfalls mittelbaren Bezug zum Bereich von Einstieghilfen f\u00fcr Kanal\u00f6ffnungen besitzen. So befasst sich das Gebrauchsmuster 78 22 XXZ mit einer Druckmessvorrichtung, die in einem Abwasserrohr anzuordnen ist, w\u00e4hrend die deutsche Auslegungsschrift 1 293 XYX ein Vielzweckwerkzeug betrifft und die deutsche Patentschrift 1 056 XYY eine Kernschalung zum Herstellen von Betonr\u00f6hren gro\u00dfer L\u00e4nge offenbart. Alle drei Gegenst\u00e4nde betreffen damit nicht direkt das Gebiet der mobilen Einstieghilfen, was es mit guten Gr\u00fcnden als fraglich erscheinen l\u00e4sst, ob sich der Fachmann bei der Suche nach einer verbesserten Ausbildung von Einstieghilfen gerade an ihnen orientiert h\u00e4tte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grunds\u00e4tzlicher Natur oder solcher Art aufwirft, dass eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1813 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. M\u00e4rz 2012, Az. I-2 U 5\/11 Vorinstanz: 4b O 216\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[37,20],"tags":[],"class_list":["post-4701","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2012-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4701","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4701"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4701\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4702,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4701\/revisions\/4702"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4701"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4701"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4701"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}