{"id":4695,"date":"2012-10-18T17:00:41","date_gmt":"2012-10-18T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4695"},"modified":"2016-05-23T09:37:39","modified_gmt":"2016-05-23T09:37:39","slug":"2-u-4108-fluessigkeitsbehaelter-fuer-tintenstrahlaufzeichnungsgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4695","title":{"rendered":"2 U 41\/08 &#8211; Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1965<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Oktober 2012, Az. 2 U 41\/08<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Restitutionsklagen werden mit der Ma\u00dfgabe abgewiesen, dass das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts vom 20. Januar 2003 (4b O 16\/03) in der Fassung des Senatsurteil vom 17. November 2005 (I-2 U 2\/04) im Hauptsacheausspruch zu I. 1. folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei die Benutzungsart \u201eAnbieten\u201c nur die Beklagte zu 1. betrifft, die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>(1) Der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter ist f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t zur Aufnahme von einem Tintenstrahlkopf zu verwendender Fl\u00fcssigkeit bestimmt, der an einem Halter abnehmbar montiert werden kann, welcher den Tintenstrahldruckkopf aufweist.<\/p>\n<p>(2) Der Beh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>(2.1) einen Hauptk\u00f6rper zur Aufnahme der Fl\u00fcssigkeit,<\/p>\n<p>(2.2) eine Zuf\u00fchr\u00f6ffnung zur Zuf\u00fchrung der Fl\u00fcssigkeit zum Druckkopf,<\/p>\n<p>(2.3) eine Bel\u00fcftung zur Verbindung des Fluids mit der Umgebung,<\/p>\n<p>(2.4) einen ersten Eingriffsabschnitt in Form eines pratzenartigen Vorsprungs, der<\/p>\n<p>(2.4.1) auf einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen und<\/p>\n<p>(2.4.2) zum Eingriff mit einem ersten Arretierabschnitt ausgebildet ist,<\/p>\n<p>(2.4.3) zur schwenkbaren Aufnahme des Beh\u00e4lters bei der Montage,<\/p>\n<p>(2.5) ein St\u00fctzelement in Form eines Verriegelungshebels,<\/p>\n<p>(2.5.1) das durch den Beh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt ist,<\/p>\n<p>(2.5.2) sich vor einer der ersten Seite gegen\u00fcberliegenden zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers erstreckt,<\/p>\n<p>(2.5.3) einen zweiten Eingriffsabschnitt in Form einer Rastnase auf seiner der zweiten Seite abgewandten Au\u00dfenseite hat,<\/p>\n<p>(2.5.4) sich von der zweiten Seite weg und auf sie zu bewegen kann,<\/p>\n<p>(2.5.5) zum Eingriff mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters zur St\u00fctzung des Beh\u00e4lters ausgebildet ist und<br \/>\n(2.5.6) dessen Elastizit\u00e4t den Beh\u00e4lter st\u00fctzt und anhebt, wenn der zweite Eingriffsabschnitt au\u00dfer Eingriff ist.<\/p>\n<p>(3) Die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung ist<\/p>\n<p>(3.1) zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt und dem zweiten Eingriffsabschnitt und<\/p>\n<p>(3.2) in einem Abschnitt angeordnet ist, der im Betrieb den Beh\u00e4lterboden bildet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Restitutionsverfahrens einschlie\u00dflich der Kosten des Revisionsverfahrens (X ZR 55\/09) haben die Restitutionskl\u00e4gerinnen zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Den Restitutionskl\u00e4gerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Restitutionsbeklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund dieses Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Restitutionsbeklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.400.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Restitutionsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 879 XXX (Anlage MBP 1 [EP 0 879 XXX B1], im Folgenden: Klagepatent), das auf einer unter Inanspruchnahme mehrerer japanischer Priorit\u00e4ten vom 24. August 1994 sowie vom 21. und 28. Februar 1995 am 23. August 1995 eingegangenen und am 25. November 1998 offengelegten Anmeldung beruht. Der vorliegend geltend gemachte deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 695 28 XXY gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in seiner erteilten Fassung in der Verfahrenssprache wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eA liquid container (30; 130; 140) for an ink jet recording apparatus, capable of containing liquid to be used by an ink jet head, wherein said liquid container (30; 130; 140) is detachably mountable to a holder (60; 160) having the ink jet head, said<br \/>\nliquid container (30; 130; 140) comprising:<\/p>\n<p>a main body for containing a liquid;<\/p>\n<p>a supply port (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) for supplying the liquid to the ink jet head, said supply port (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) being disposed in a portion which forms the bottom of said container in operation;<\/p>\n<p>a first engaging portion (32d; 132d; 142d), provided on a first side of said main body and adapted to be engaged with a first locking portion (60i; 160i) of the holder (60; 160) for pivotally holding said liquid container during mounting; and<\/p>\n<p>a supporting member (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) resiliently supported by said liquid container, and being extended in front of a second side opposite said first side and having a second engaging portion (32e; 132e; 142e) at an outside thereof facing away from said second side of said main body and capable of moving away from and towards said second side which second engaging portion (32e; 132e; 142e) is adapted to engage with a second locking portion (60j; 167a; 167a\u2019) of the holder (60; 160; 560),<\/p>\n<p>wherein said supply port (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) is disposed between said first engaging portion (32d, 132d, 142d) and said second engaging portion (32e; 132e; 142e).\u201d<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung dieses Patentanspruchs lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201eFl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t, der dazu in der Lage ist, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) an einem Halter abnehmbar montagef\u00e4hig ist, der den Tintenstrahlkopf hat, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter folgendes aufweist:<\/p>\n<p>einen Hauptk\u00f6rper zum Aufbewahren einer Fl\u00fcssigkeit;<\/p>\n<p>eine Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf, wobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb bildet;<\/p>\n<p>einen ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d), der an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen ist und daran angepasst ist, dass er mit seinem ersten Arretierabschnitt (60i; 160i) des Halters (60; 160) in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten;<\/p>\n<p>und ein St\u00fctzelement (32a; 132a; 142a; 632a; 732a), das durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt ist und sich von einer zweiten Seite, die zu der ersten Seite entgegengesetzt ist, erstreckt und einen zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) an einer Au\u00dfenseite von ihm hat, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weggewandt ist, und zu einer Bewegung von der zweiten Seite weg und zu der zweiten Seite hin in der Lage ist, wobei der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) daran angepasst ist, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt (60j; 167a; 167a\u2019) des Halters (60; 160 ) in Eingriff gelangt,<\/p>\n<p>wobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 14 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispieles, wobei sie eine Schnittansicht des Tintenbeh\u00e4lters zeigt.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 20. Januar 2003 (4b O 16\/03) verurteilte das Landgericht die Restitutionskl\u00e4gerinnen (nachfolgend nur: Kl\u00e4gerinnen) im Hinblick auf die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen 16 Tintenpatronen wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz.<\/p>\n<p>Die grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung der im Vorprozess angegriffenen und als patentverletzend beurteilten Tintenpatronen (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) ergibt sich aus den von der Beklagten seinerzeit vorgelegten Fotos gem\u00e4\u00df Anlagen<br \/>\nC 4 \/ K 13 bis K 25, C 5, C 6 und C 7, welche die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nochmals im Original zu den Akten gereicht hat (vgl. a. Ablichtungen gem\u00e4\u00df Anlage MBP 2). Als Anlage (MBP Muster) hat die Beklagte ferner Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgelegt.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Abbildungen der Anlage C 4 \/ K 13 zeigen exemplarisch die Tintenpatrone mit der Artikel-Nummer 335XXZ<\/p>\n<p>Die gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung der Kl\u00e4gerinnen wies der Senat, soweit nicht die Beklagte ihre Klage mit Zustimmung der Kl\u00e4gerinnen zur\u00fcckgenommen hatte, durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom 17. November 2005 \u2013 I-2 U 2\/04 \u2013 (Anlage MBP 4) mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcck, dass es im Urteilsausspruch statt \u201eSt\u00fctzelement\u201c nunmehr \u201eSchnapp- und Halteelement\u201c hei\u00dft. Diese \u00c4nderung beruhte darauf, dass Patentanspruch 1 in einem von der Kl\u00e4gerin<br \/>\nzu 1. betriebenen Einspruchsverfahren durch die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 22. April 2005 entsprechend ge\u00e4ndert worden war.<\/p>\n<p>Gegen die Einspruchsentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes legten sowohl die Kl\u00e4gerin zu 1. als auch die Beklagte Beschwerde ein. Am Ende der Beschwerdeverhandlung vom 29. Februar 2008 verk\u00fcndete die Technische Beschwerdekammer folgende Entscheidung:<\/p>\n<p>1. Die Einspruchsentscheidung wird aufgehoben.<\/p>\n<p>2. Die Sache wird an die Einspruchsabteilung mit der Anweisung zur\u00fcckverwiesen, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten:<\/p>\n<p>&#8211; Patentanspr\u00fcche 1 bis 25 gem\u00e4\u00df dem w\u00e4hrend der Beschwerdeverhandlung \u00fcberreichten 4. Hilfsantrag,<\/p>\n<p>&#8211; Beschreibung S. 3 in der mit Schriftsatz vom 29.01.2008 \u00fcberreichten Fassung sowie den S. 2 sowie 4 bis 23 gem\u00e4\u00df der erteilten Fassung,<\/p>\n<p>&#8211; Zeichnungen gem\u00e4\u00df der erteilten Fassung.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2008 hat die Kl\u00e4gerin zu 1. einen \u00dcberpr\u00fcfungsantrag nach Art. 112a EP\u00dc an die Gro\u00dfe Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes gerichtet, der am 20. M\u00e4rz 2009 verworfen worden ist.<\/p>\n<p>Die ge\u00e4nderte Fassung des Klagepatents ist am 13. Mai 2009 in der Verfahrenssprache Englisch ver\u00f6ffentlicht worden (EP 0 879 XXX B2; Anlage LS 16).<\/p>\n<p>In dieser Fassung lautet Patentanspruch 1 des Klagepatents wie folgt (wobei die \u00c4nderungen gegen\u00fcber dem erteilten Anspruch durch Unterstreichen hervorgehoben sind):<\/p>\n<p>\u201cA liquid container (30; 130; 140) for an ink jet recording apparatus, capable of containing liquid to be used by an ink jet head, wherein said liquid container (30; 130; 140) is detachably mountable to a holder (60; 160) having the ink jet head, said liquid container (30; 130; 140) comprising:<\/p>\n<p>a main body for containing a liquid;<\/p>\n<p>a supply port (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) for supplying the liquid to the ink jet head, said supply port (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) being disposed in a portion which forms the bottom of said container in operation;<\/p>\n<p>an air vent for fluid communication with ambience;<\/p>\n<p>a first engaging portion (32d; 132d; 142d) in the form of a claw-like projection, provided on a first side of said main body and adapted to be engaged with a first locking portion (60i; 160i) of the holder (60; 160) for pivotally holding said liquid container during mounting; and<\/p>\n<p>a supporting member in the form of a latching lever (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) resiliently supported by said liquid container, and being extended in front of a second side opposite said first side and having a second engaging portion (32e; 132e; 142e) in the form of a latching claw at an outside thereof facing away from said second side of said main body and capable of moving away from and towards said second side which second engaging portion (32e; 132e; 142e) is adapted to engage with a second locking portion (60j; 167a; 167a\u2019) of the holder (60; 160; 560) for supporting said liquid container (30; 130; 140), while the elasticity of the supporting member (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) supports and raises said liquid container (30; 130; 140) when said second engaging portion (32e; 132e; 142e) is disengaged, wherein said supply port (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) is disposed between said first engaging portion (32d, 132d, 142d) and said second engaging portion (32e; 132e; 142e).\u201d<\/p>\n<p>Die vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichte deutsche \u00dcbersetzung (DE 695 28 XXY T3; Anlage LS 17) des eingeschr\u00e4nkten Patentanspruchs lautet wie folgt (wobei die \u00c4nderungen gegen\u00fcber dem erteilten Anspruch wiederum durch Unterstreichen hervorgehoben sind):<\/p>\n<p>\u201eFl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichungsger\u00e4t, der dazu in der Lage ist, von einem Tintenstrahlkopf zu verwendende Fl\u00fcssigkeit zu enthalten, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) an einem Halter (60; 160) abnehmbar montagef\u00e4hig ist, der den Tintenstrahlkopf hat, wobei der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130; 140) Folgendes aufweist:<\/p>\n<p>einen Hauptk\u00f6rper zum Enthalten einer Fl\u00fcssigkeit; eine Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zu dem Tintenstrahlkopf, wobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) in einem Abschnitt angeordnet ist, der den Boden des Beh\u00e4lters im Betrieb bildet;<\/p>\n<p>eine Bel\u00fcftung zur Fluidverbindung mit der Umgebung;<\/p>\n<p>einen ersten Eingriffsabschnitt (32d; 132d; 142d) in der Form eines nasenartigen Vorsprungs (hakenf\u00f6rmiger Vorsprung), der an einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen ist und daran angepasst ist, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt (60i; 160i) des Halters (60; 160) in Eingriff gelangt, um den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der Montage drehbar zu halten; und<\/p>\n<p>ein St\u00fctzelement in der Form eines Rasthebels (Verriegelungshebel, 32a; 132a; 142a; 632a; 732a), das durch den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt ist und sich vor einer zweiten Seite, die zu der ersten Seite entgegengesetzt ist, erstreckt und einen zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142a) in der Form einer Rastnase (Sperrhaken) an seiner Au\u00dfenseite hat, die von der zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers weg gewandt ist, und zu einer Bewegung von der zweiten Seite weg und zu der zweiten Seite hin in der Lage ist, wobei der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) daran angepasst ist, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt (60j; 167a; 167a&#8216;) des Halters (60; 160; 560) zum St\u00fctzen des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters (30; 130; 140) in Eingriff gelangt, w\u00e4hrend die Elastizit\u00e4t des St\u00fctzelements (32a; 132a; 142a; 632a; 732a) den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (30; 130, 140) st\u00fctzt und anhebt, wenn der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) au\u00dfer Eingriff ist, wobei die Zuf\u00fchrungs\u00f6ffnung (32b; 132b; 142bY, 142bM, 142bC) zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d, 132d, 142d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Mit ihren bei Gericht am 29. Mai 2008 eingegangenen Restitutionsklagen haben die Kl\u00e4gerinnen geltend gemacht, die in dem Verletzungsrechtsstreit beanstandeten Tintenpatronen unterfielen nicht mehr Patentanspruch 1 des Klagepatents in der durch die Beschwerdeentscheidung beschr\u00e4nkten Fassung, weshalb das Verletzungsurteil aufzuheben sei. Durch Urteil vom 26. M\u00e4rz 2009 hat der Senat diese Restitutionsklagen mangels Einhaltung der Monatsfrist nach \u00a7 586 Abs. 1 ZPO als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Auf die Revision der Kl\u00e4gerinnen hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 17. April 2012 \u2013 X ZR 55\/09 \u2013 (ver\u00f6ffentlicht in GRUR 2012, 753) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Im Anschluss an das Einspruchsbeschwerdeverfahren hat die Kl\u00e4gerin zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatents eine Teilnichtigkeitsklage erhoben, auf die das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 2. Dezember 2009 \u2013 5 Ni 29\/09 (EU) \u2013 mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr teilweise nichtig erkl\u00e4rt hat. Auf die Berufung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung zwischenzeitlich mit Urteil vom 8. Mai 2012 \u2013 X ZR 42\/10 \u2013 (Anlage PBP 14) abge\u00e4ndert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit ihren vorliegenden Restitutionsklagen machen die Kl\u00e4gerinnen geltend, dass Patentanspruch 1 in der ge\u00e4nderten Fassung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens nicht mehr durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt werde. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchren sie im Einzelnen aus:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Patronen wiesen keinen ersten Eingriffsabschnitt in der Form eines \u201ehakenf\u00f6rmigen Vorsprungs\u201c (\u201eclaw-like-Projection\u201c) auf. Der auf der einen Schmalseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgesehene Vorsprung sei kein hakenf\u00f6rmiger Vorsprung im Sinne des Klagepatents, da er weder dazu bestimmt noch dazu geeignet sei, als \u201eL\u00f6severhinderungshaken\u201c zu dienen. Er diene vielmehr ausschlie\u00dflich dem leichten Ein- und Ausf\u00fchren. Dementsprechend sei der Vorsprung auch nicht von unten nach oben schr\u00e4g-winkelig ausgestaltet, sondern verlaufe \u2013 umgekehrt \u2013 von oben nach unten schr\u00e4g. Entsprechendes gelte, soweit der zweite Eingriffsabschnitt nunmehr in der Form eines \u201eVerriegelungshakens\u201c ausgestaltet sein m\u00fcsse. Dieses neu hinzugekommene Merkmal sei ebenfalls nicht verwirklicht; auch insoweit fehle es an einer Verriegelung.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen au\u00dferdem keinen zweiten Eingriffsabschnitt auf, der daran angepasst sei, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelange \u201ezur St\u00fctzung des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters, in dem die Elastizit\u00e4t des Schnapp- und Halteelements den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter st\u00fctze und anhebe, w\u00e4hrend der zweite Eingriffsabschnitt gel\u00f6st werde\u201c. Zwar verf\u00fcgten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber ein von deren Schmalseite herausragendes Element. Dieses rage aber bereits nach einer relativ kleinen Biegung senkrecht parallel zur Seitenwand der Patrone nach oben und k\u00f6nne damit bereits bei einem ersten Vergleich mit den deutlich abgewinkelteren klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201eSchnapp- und Halteelementen\u201c (\u201elatching laver\u201c) deren Wirkung nicht erreichen. Die beim Herausnehmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus dem Halter festzustellende \u201eAnhebung\u201c werde allein durch einen in dem Halter angeordneten O-Ring und zu einem geringen Ausma\u00df durch ein dochtartiges Element im Tintenaustrittstutzen bewirkt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>das Senatsurteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2\/04) sowie das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 20.11.2003 (4b O 16\/03) aufzuheben und die Verletzungsklagen abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, dass die im vorausgegangenen Verletzungsprozess behandelten Tintenpatronen der Kl\u00e4gerinnen auch von der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Anspruchs 1 des Klagepatents, die dieser durch das Einspruchsbeschwerdeverfahren erlangt habe, Gebrauch machen, und tr\u00e4gt hierzu vor:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten auch die im Einspruchsbeschwerdeverfahren neu hinzugekommen bzw. ge\u00e4nderten Merkmale. Sie verf\u00fcgten insbesondere \u00fcber einen \u201eersten Eingriffsabschnitt\u201c im Sinne des Klagepatents. Bei diesem m\u00fcsse es sich nur um einen \u201enasenartigen Vorsprung\u201c handeln. Ein \u201eVerhaken\u201c verlange Patentanspruch 1 nicht. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen einen entsprechenden Vorsprung auf. Zwischen diesem und dem Eingriffsloch des Halters eines aus ihrer Produktion stammenden Tintenstrahldruckers finde ein satter Eingriff statt.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Tintenpatronen wiesen auch einen Rasthebel mit einer klassischen Rastnase auf, die dazu geeignet sei, mit einem Rastloch im Halter in Eingriff zu kommen. Der Rasthebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entspreche auch den weiteren Anforderungen des eingeschr\u00e4nkten Patentanspruchs 1. Denn er habe nicht nur eine St\u00fctz-, sondern auch eine Hebefunktion. Nach der Lehre des Klagepatents sei es nicht erforderlich, dass die Elastizit\u00e4t des Rasthebels allein die Hebefunktion haben m\u00fcsse. Es sei vielmehr ausreichend, wenn die Elastizit\u00e4t des Rasthebels zur Hebefunktion beitrage. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall. Die Hebekraft sei bei diesen sogar gro\u00df genug, um das Anheben der Rasthebelseite des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters alleine zu erreichen.<\/p>\n<p>Sofern man das neu hinzugekommene Merkmal so auslegen wollte, dass die Elastizit\u00e4t des Rasthebels alleine den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter anzuheben habe, werde es jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Restitutionsklagen bleiben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gerinnen erhobenen Restitutionsklagen sind allerdings zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Restitutionsklage kann \u2013 wovon der Senat in gefestigter Rechtsprechung ausgeht (vgl. nur Urteil vom 11.05.2006 \u2013 I-2 U 86\/05; Urteil vom 15.01.2009 \u2013 I-2 U 109\/07) \u2013 bei Klagen aus einem Patent, an dessen Bestand das Gericht im Verletzungsrechtsstreit gebunden ist, in entsprechender Anwendung des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO darauf gest\u00fctzt werden, dass der Bestand des Patents aufgrund des Widerrufs im Einspruchsverfahren oder der Nichtigerkl\u00e4rung im Nichtigkeitsverfahren in Wegfall gekommen ist, wobei dies auch dann gilt, wenn der Gegenstand des Patents im Beschr\u00e4nkungs-, Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestandskr\u00e4ftig derart eingeschr\u00e4nkt worden ist, dass das Klagepatent durch die als patentverletzend angesehene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr benutzt wird (vgl. BGHZ 187, 1 = GRUR 2010, 996 \u2013 Bordako m. w. Nachw.; BGH, Revisionsurteil [nachfolgend: RU], Umdr. Seite 5 f. = GRUR 2012, 753 Tz. 13).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen haben ihre damit statthaften Restitutionsklagen auch rechtzeitig erhoben; die Klagefrist des \u00a7 586 Abs. 1, 2 ZPO ist gewahrt. Wie der Bundesgerichtshof, dessen rechtliche Beurteilung der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 563 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, im Revisionsurteil (Umdr. Seite 8 ff = GRUR 2012, 753 Tz. 14 ff.) ausgef\u00fchrt hat, findet der den Restitutionsgrund bildende Teilwiderruf des Patents, wenn die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts \u2013 wie hier \u2013 die Einspruchsabteilung anweist, ein europ\u00e4isches Patent in genau festgelegtem Umfang aufrechtzuerhalten, erst mit der die Anweisung der Beschwerdekammer umsetzenden Aufrechterhaltung des Patents in ge\u00e4nderter Fassung durch die Einspruchsabteilung statt und beginnt die Frist zur Erhebung der Restitutionsklage dementsprechend erst mit dem Tag, an dem die rechtskr\u00e4ftig wegen Verletzung des Patents verurteilte Partei von der Entscheidung der Einspruchsabteilung Kenntnis erlangt. Da die Einspruchsabteilung \u00fcber die beschr\u00e4nkte Aufrechterhaltung des Klagepatents in Ausf\u00fchrung des am 29. Februar 2008 verk\u00fcndeten Beschlusses der Technischen Beschwerdekammer erst am 21. April 2009 entschieden hat, ist die Restitutionsklage, die nach Auffassung des Bundesgerichtshofs vor Beginn der Notfrist des \u00a7 586 ZPO erhoben werden kann (RU, Umdr. Seite 11= GRUR 2012, 753 Tz. 22), rechtzeitig erhoben worden.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Restitutionsklagen sind jedoch unbegr\u00fcndet, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch von der technischen Lehre des im Einspruchsbeschwerdeverfahren eingeschr\u00e4nkten Patentanspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft, soweit es um seine Anspr\u00fcche 1 bis 20 geht, einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (= Tintenbeh\u00e4lter) f\u00fcr einen Tintenstrahldrucker.<\/p>\n<p>Nach der Klagepatentschrift (Abs. [00013] der DE 695 28 XXY T3; nachfolgende Bezugnahmen auf die Klagepatentschrift beziehen sich jeweils auf die deutsche<br \/>\n\u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten Patentschrift gem\u00e4\u00df Anlage LS 17 [DE 695 28 XXY T3]) werden hinsichtlich der Anordnung von Druckkopf und Tintenbeh\u00e4lter im Stand der Technik im Wesentlichen zwei Gestaltungsprinzipien unterschieden. Bei einer Variante sind Druckkopf und Tintenbeh\u00e4lter einst\u00fcckig ausgebildet und daher auch nur als Ganzes austauschbar. Bei der anderen Variante sind Druckkopf und Tintenbeh\u00e4lter als separate Komponenten miteinander verbunden, die unabh\u00e4ngig voneinander ausgetauscht werden k\u00f6nnen. Bei beiden Ausgestaltungsformen stellt die Position von Druckkopf und Schlitten, der die hin- und hergehende Fahrbewegung in Zeilenrichtung ausf\u00fchrt, im Verh\u00e4ltnis zueinander eine wesentliche Einflussgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Druckqualit\u00e4t dar. Eine m\u00f6gliche Vorrichtung zur Ausrichtung von Druckkopf und Schlitten im Verh\u00e4ltnis zueinander weist ein Loch und einen Stift auf, der in das Loch eingreift und in dieser Position die Festlegung der Position der beiden Komponenten zueinander erlaubt. Bei kleinen Tintenstrahldruckern wird ein Mechanismus mit einem Hebel oder dergleichen verwendet, der den Tintenbeh\u00e4lter oder die Aufzeichnungskopfkartusche w\u00e4hrend des Ein- oder Ausbaus in verschiedene Richtungen bewegt. Ein solcher Mechanismus beansprucht bei der Montage wenig Raum und tr\u00e4gt daher zur Verringerung der Abmessungen des Tintenstrahldruckers bei (Abs. [00014]). Nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentbeschreibung ist der Ein- und Ausbau des Tintenbeh\u00e4lters oder der Druckkopfkartusche jedoch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kompliziert. Es wird daher als entscheidend erachtet, eine Anordnung von geringer Gr\u00f6\u00dfe zu konstruieren, die einfach zu bedienen ist, beim Ein- und Ausbau st\u00f6rungsfrei arbeitet und die genaue Ausrichtbarkeit der Lage von Druckkopf und Schlitten im Verh\u00e4ltnis zueinander nicht beeintr\u00e4chtigt (Abs. [00014] und [00015]; vgl. a. BGH, Urt. v. 08.05.2012 \u2013 X ZR 42\/10, Anlage PBP 14, Seite 4 f.).<\/p>\n<p>Dazu schl\u00e4gt das Patentanspruch 1 des Klagepatents in der im Einspruchsbeschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Fassung einen Tintenbeh\u00e4lter mit folgenden Merkmalen vor (wobei die hinzugekommenen Merkmale durch Fettdruck hervorgehoben sind):<\/p>\n<p>1. Der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (liquid container 30, 130, 140) ist f\u00fcr ein Tintenstrahlaufzeichnungsger\u00e4t zur Aufnahme von einem Tintenstrahlkopf zu verwendender Fl\u00fcssigkeit bestimmt, der an einem Halter (60, 160) abnehmbar montiert werden kann, welcher den Tintenstrahldruckkopf (ink jet head) aufweist.<\/p>\n<p>2. Der Beh\u00e4lter (30, 130, 140) umfasst:<\/p>\n<p>2.1 einen Hauptk\u00f6rper zur Aufnahme der Fl\u00fcssigkeit,<\/p>\n<p>2.2 eine Zuf\u00fchr\u00f6ffnung (32b, 132b, 142bY, 142bM, 142bC) zur Zuf\u00fchrung der Fl\u00fcssigkeit zum Druckkopf,<\/p>\n<p>2.3 eine Bel\u00fcftung zur Verbindung des Fluids mit der Umgebung,<\/p>\n<p>2.4 einen ersten Eingriffsabschnitt (engaging portion 32d, 132d, 142d) in Form eines pratzenartigen Vorsprungs (claw-like projection), der<\/p>\n<p>2.4.1 auf einer ersten Seite des Hauptk\u00f6rpers vorgesehen und<\/p>\n<p>2.4.2 zum Eingriff mit einem ersten Arretierabschnitt (locking portion 60i, 160i) des Halters (60, 160) ausgebildet ist,<\/p>\n<p>2.4.3 zur schwenkbaren Aufnahme (for pivotally holding) des Beh\u00e4lters (30, 130, 140) bei der Montage,<\/p>\n<p>2.5 ein St\u00fctzelement in Form eines Verriegelungshebels (latching lever 32a, 132a, 142a, 632a, 732a),<\/p>\n<p>2.5.1 das durch den Beh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt ist,<\/p>\n<p>2.5.2 sich vor einer der ersten Seite gegen\u00fcberliegenden zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers erstreckt,<\/p>\n<p>2.5.3 einen zweiten Eingriffsabschnitt (32e, 132e, 142e) in Form einer Rastnase (latching claw) auf seiner der zweiten Seite abgewandten Au\u00dfenseite hat,<\/p>\n<p>2.5.4 sich von der zweiten Seite weg und auf sie zu bewegen kann,<\/p>\n<p>2.5.5 zum Eingriff mit einem zweiten Arretierabschnitt (60j, 167a, 167a\u2019) des Halters (60, 160, 560) zur St\u00fctzung des Beh\u00e4lters (30, 130, 140) ausgebildet ist und<\/p>\n<p>2.5.6 dessen Elastizit\u00e4t den Beh\u00e4lter (30, 130, 140) st\u00fctzt und anhebt, wenn der zweite Eingriffsabschnitt (32e, 132e 142e) au\u00dfer Eingriff ist.<\/p>\n<p>3. Die Zuf\u00fchr\u00f6ffnung (32b, 132b, 142bY, 142bM, 142bC) ist<\/p>\n<p>3.1 zwischen dem ersten Eingriffsabschnitt (32d, 132d, 142d) und dem zweiten Eingriffsabschnitt (32e, 132e, 142e) und<\/p>\n<p>3.2 in einem Abschnitt angeordnet ist, der im Betrieb den Beh\u00e4lterboden bildet.<\/p>\n<p>Die vorstehende Merkmalsgliederung entspricht der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in dem zwischenzeitlich ergangenen Nichtigkeitsurteil vom 8. Mai 2012 (X ZR 42\/10, Anlage PBP 14, Seiten 5 \u2013 7), mit welchem dieser das das Klagepatent weiter einschr\u00e4nkende Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts vom 2. Dezember 2009 auf die Berufung der hiesigen Beklagten abge\u00e4ndert und die von der hiesigen Kl\u00e4gerin zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat. Die Merkmalsgliederung ber\u00fccksichtigt die Einschr\u00e4nkungen, die der Patentanspruch 1 im Einspruchsbeschwerdeverfahren erfahren hat, und gibt den Patentanspruch in der Fassung der Einspruchsbeschwerdeentscheidung in inhaltlich zutreffender Weise wieder.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2005 (I-2 U 2\/04), auf das Bezug genommen wird, ausgef\u00fchrt hat, bezieht sich Anspruch 1 des Klagepatents lediglich auf einen Tintenbeh\u00e4lter und nicht auf eine Kombination eines solchen Beh\u00e4lters mit einem dazu passenden Halter. Wenn Merkmal 1 davon spricht, der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter k\u00f6nne \u201ean einem Halter abnehmbar montiert werden\u201c, und zwar an einem solchen, \u201eder den Tintenstrahdruckkopf aufweist\u201c, wird damit lediglich (mittelbar) eine bestimmte Beschaffenheit des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters beschrieben. Dieser soll n\u00e4mlich so ausgestaltet sein, dass er zu einem an dem Tintenstrahldrucker vorhandenen Halter passt, dass man ihn also an diesen Halter montieren und ihn sp\u00e4ter wieder abnehmen kann, wobei die Merkmale 2.4.2 und 2.5.5 die (weitere) Beschaffenheit des ersten und des zweiten Eingriffsabschnittes beschreiben, die n\u00e4mlich so ausgestaltet sein sollen, dass sie beim Einsetzen des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters in den Halter mit an diesem vorhandenen Arretierabschnitten in Eingriff gelangen. Das Klagepatent verlangt also nur, dass der von ihm gesch\u00fctzte Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter so beschaffen ist, dass er zu einem in bestimmter Weise ausgestalteten Halter in Tintenstrahldruckern passt, wobei es f\u00fcr eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatentes noch nicht einmal darauf ankommt, ob es Tintenstrahldrucker mit Haltern, die so beschaffen sind, wie es das Klagepatent voraussetzt, tats\u00e4chlich gibt.<\/p>\n<p>Daran, dass Patentanspruch 1 lediglich einen Tintenbeh\u00e4lter und nicht eine Kombination eines solchen Beh\u00e4lters mit einem dazu passenden Halter betrifft, hat sich durch die Einschr\u00e4nkungen, die der Patentanspruch im Einspruchsbeschwerdeverfahren erfahren hat, nichts ge\u00e4ndert. Unter Schutz gestellt ist nach wie vor nur ein Tintenbeh\u00e4lter. Davon, dass Patentanspruch 1 lediglich einen Tintenbeh\u00e4lter ohne Halter betrifft, ist offensichtlich auch die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer Beschwerdeentscheidung vom 29. April 2008 ausgegangen, wenn sie dort ausgef\u00fchrt hat, dass der erste und der zweite Arretierabschnitt des Halters nicht Teil des beanspruchten Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters sind (Anlage MBP 5, Seite 12 2. Abs.).<\/p>\n<p>Sch\u00fctzt Patentanspruch 1 lediglich einen Tintenbeh\u00e4lter und nicht eine Kombination eines solchen Beh\u00e4lters mit einem dazu passenden Halter, verlangt eine Verwirklichung derjenigen Merkmale des Patentanspruchs 1, in denen der Halter unmittelbar oder mittelbar angesprochen ist, nicht, dass der Lieferant der Tintenpatronen auch einen dazu passenden Halter liefert. Die Herstellung und\/oder der Vertrieb einer den Anforderungen des Anspruchs 1 des Klagepatents entsprechenden Tintenpatrone, d. h. einer Tintenpatrone, die s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 verwirklicht, stellt vielmehr eine unmittelbare und nicht blo\u00df eine mittelbare Benutzung des Anspruchs 1 des Klagepatents dar. Entgegen der Andeutung der Kl\u00e4gerinnen in ihrer Restitutionsklageschrift ergibt sich aus der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes (Anlage MBP 5) nichts anderes. Mit der Frage, ob die Herstellung und\/oder der Vertrieb lediglich eines Tintenbeh\u00e4lters eine unmittelbare oder mittelbare Verletzung des Klagepatents darstellt, hat sich die Technische Beschwerdekammer \u00fcberhaupt nicht befasst und damit musste sie sich im Rahmen des Einspruchsbeschwerdeverfahrens auch nicht befassen.<\/p>\n<p>Abgesehen davon k\u00f6nnen die Kl\u00e4gerinnen im vorliegenden Restitutionsverfahren ohnehin nicht mehr geltend machen, dass die Lieferung lediglich einer Tintenpatrone (ohne Halter) nur eine mittelbare Patentverletzung darstellen kann. Ist die Restitutionsklage zul\u00e4ssig (insbesondere fristgerecht erhoben) und begr\u00fcndet (weil der geltend gemachte Restitutionsgrund vorliegt), wird der Verletzungsprozess gem\u00e4\u00df \u00a7 590 Abs. 1 ZPO von neuem verhandelt, allerdings nur insoweit, wie die getroffene Entscheidung von dem Restitutionsgrund betroffen ist. Das bedeutet, dass sich die neue Verhandlung zur Hauptsache allein auf den vom Anfechtungsgrund betroffenen Teil des Verfahrens \u2013 und nicht dar\u00fcber hinaus \u2013 erstreckt, so dass auch nur in diesen Grenzen eine neue, selbst\u00e4ndige Verhandlung stattfindet. Im Falle einer Teilvernichtung des Klagepatents ist deswegen die Verletzungsdiskussion hinsichtlich der zus\u00e4tzlich in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmale zu f\u00fchren; die erfolgte Verurteilung kann demgegen\u00fcber nicht in Bezug auf solche Merkmale in Zweifel gezogen werden, die im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren keine \u00c4nderung erfahren haben und deren Sinngehalt auch sonst nicht durch die Beschr\u00e4nkung betroffen ist (Senat, Urteil vom 15.1.2009, I-2 U 109\/07; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 22.05.2012 \u2013 X ZR 128\/10, juris). Entsprechend diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen kann auch die erfolgte Verurteilung wegen unmittelbarer Patentverletzung nicht in Zweifel gezogen werden, sofern \u2013 wie hier \u2013 der unter Schutz gestellte Gegenstand als solcher (hier: Tintenbeh\u00e4lter) im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren keine \u00c4nderung erfahren hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt bed\u00fcrfen im Hinblick auf den Streit der Parteien die im Beschwerdeverfahren neu gefassten bzw. hinzugekommenen Merkmale 2.4, 2.5 und 2.5.3 sowie 2.5.5 und 2.5.6 der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 2.4 weist der Tintenbeh\u00e4lter einen ersten Eingriffsabschnitt (\u201eengaging portion\u201c; 32d, 132d, 142d) auf, der an einer ersten Seite des Beh\u00e4lters vorgesehen (Merkmal 2.4.1) und so ausgebildet ist, dass er mit einem ersten Arretierabschnitt (60i; 160i) des Halters (60; 160) in Eingriff gelangen kann (Merkmal 2.4.2). Nach der im Einspruchsbeschwerdeverfahren erfolgten \u00c4nderung des Merkmals 2.4 handelt es sich bei diesem ersten Eingriffsabschnitt um einen \u201epratzenartigen Vorsprung\u201c. In der ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchsfassung wird das betreffende Element (32d, 132d, 142d) als \u201eclaw-like projection\u201c bezeichnet, was mit \u201epratzenartigem Vorsprung\u201c (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 \u2013 X ZR 42\/10, Anlage PBP 14, Seite 6) oder \u2013 wie es in der vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten Patentschrift (DE 695 28 XXY T3; Anlage LS 17) hei\u00dft \u2013 auch mit \u201enasenartigem Vorsprung\u201c in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt werden kann. Beide Formulierungen werden nachfolgend deshalb synonym gebraucht.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des \u201epratzenartigen Vorsprungs\u201c wird in der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0134]) in Bezug auf das in Figur 14 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel ausgef\u00fchrt (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eHinsichtlich des \u00e4u\u00dferen Aufbaus des Tintenbeh\u00e4lters 30 weist andererseits der Beh\u00e4lter eine L\u00f6severhinderungsnase 32d einst\u00fcckig auf, welche ein nasenartiger Vorsprung ist. Diese L\u00f6severhinderungsnase 32d ist an deren Beh\u00e4lterfl\u00e4che angeordnet, welche mit der Innenfl\u00e4che des Einfarbenhalters 60 auf der Seite der Grundplatte 51 in Kontakt gelangt, wenn der Tintenbeh\u00e4lter 30 in dem Einfarbenhalter 60 montiert wird. Sie gelangt in Eingriff mit einem Beh\u00e4lterl\u00f6severhinderungsloch (60i; Figur 12), das in dem Einfarbenhalter 60 vorgesehen ist. Sie dient auch als eine F\u00fchrung, wenn der Tintenbeh\u00e4lter 30 in dem Einfarbenhalter 60 montiert wird und spielt auch eine Rolle zum Halten des Tintenbeh\u00e4lters 30, wenn der Tintenbeh\u00e4lter 30 in dem Einfarbenhalter 60 ist\u201c<\/p>\n<p>Eine entsprechende Beschreibungsstelle findet sich in Absatz [0157] der Klagepatentbeschreibung betreffend das in Figur 23 gezeigte weitere Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Montage des in Figur 13 gezeigten Tintenbeh\u00e4lters hei\u00dft es in der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0134]) ferner:<\/p>\n<p>\u201eDann wird der Tintenbeh\u00e4lter in Richtung eines Pfeils von der Seite der L\u00f6se-Verhinderungsnase 32d diagonal eingef\u00fchrt, wie in Fig. 16 gezeigt ist, wobei der gestufte Abschnitt (31a) des Tintenbeh\u00e4lters unter den Erstreckungsabschnitt 60f des Einfarbenhalters 60 gesetzt wird, und die L\u00f6severhinderungsnase 32d mit dem Beh\u00e4lterl\u00f6se-Verhinderungsloch 60i (Fig. 12) des Einfarbenhalters in Eingriff gebracht wird, so dass der Beh\u00e4lter mit hoher Genauigkeit angeordnet wird. \u2026\u201c<\/p>\n<p>In Absatz [0246] der Klagepatenbeschreibung hei\u00dft es schlie\u00dflich:<\/p>\n<p>\u201eWenn der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tintenbeh\u00e4lter montiert wird, wird die abgeschr\u00e4gte Fl\u00e4che, die an dem Kantenabschnitt ausgebildet ist, an welchem sich die Bodenwand und eine der Seitenw\u00e4nde treffen, verwendet, um den nasenartigen Vorsprung, der an der vorstehend erw\u00e4hnten Seitenwand ausgebildet ist, mit dem L\u00f6severhinderungsloch des Tintenbeh\u00e4lterhalters in Eingriff zu bringen, und sie wird auch verwendet, um den Rasthebel, der auf der anderen Seitenwand elastisch gest\u00fctzt wird, die entgegengesetzt zu der Wand mit dem nasenartigen Vorsprung ist, mit dem Eingriffsloch des Tintenbeh\u00e4lterhalters in Eingriff zu bringen, d. h. anders ausgedr\u00fcckt kann der Tintenbeh\u00e4lter unter Verwendung des einfachen Aufbaus und durch den einfachen Vorgang in dem Tintenbeh\u00e4lterhalter genau positioniert und gehalten werden. Wenn der Tintenbeh\u00e4lter in dem Tintenbeh\u00e4lterhalter montiert oder demontiert wird, wird der Tintenbeh\u00e4lter um die Seite mit dem Vorsprung gedreht und er kann daher unter Verwendung eines kleineren Raums montiert oder demontiert werden.\u201c<\/p>\n<p>Der Fachmann \u2013 als solcher kann hier ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau angesehen werden, der bei einem Hersteller von Tintenstrahldruckern f\u00fcr den Haus- und B\u00fcrogebrauch mit der Konstruktion von Tintenversorgungseinrichtungen befasst ist und auf diesem Gebiet \u00fcber mehrj\u00e4hrige Berufserfahrung verf\u00fcgt (vgl. BPatG, Urteil vom 02.12.2009 \u2013 5 Ni 20\/09 (EU), Umdr. Seite 18; BGH, Urteil vom 08.05.2012 \u2013 X ZR 42\/10, Anlage PBP 14, Seite 19) \u2013 entnimmt dem, dass der erste Eingriffsabschnitt in Gestalt des pratzenartigen Vorsprungs<\/p>\n<p>\u2022 der F\u00fchrung des Tintenbeh\u00e4lters bei der Montage,<br \/>\n\u2022 der Positionierung des Tintenbeh\u00e4lters in dem Halter und<br \/>\n\u2022 der Halterung des Tintenbeh\u00e4lters in dem Halter<\/p>\n<p>dient. Er wird vor diesem Hintergrund jeden von einer Geh\u00e4useseite wegragenden Vorsprung, der diese Funktionen erf\u00fcllen kann, als \u201epratzenartigen Vorsprung\u201c ansehen.<\/p>\n<p>Eine Ausgestaltung des ersten Eingriffsabschnitts, die ein \u201eVerhaken\u201c des Eingriffsabschnitts in dem korrespondierenden Arretierabschnitt des Halters erlaubt, verlangt Patentanspruch 1 nicht. Eine \u201eVerhakungsfunktion\u201c ist auch in der Patentbeschreibung nicht erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerinnen darauf hinweisen, dass der Vorsprung z. B. bei den in den Figuren 28, 32 und 61 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen eine von unten nach schr\u00e4g oben verlaufende Anschr\u00e4gung aufweist, wird auch eine solche Ausgestaltung von Patentanspruch 1 nicht verlangt. Da es sich bei den soeben angesprochenen Ausf\u00fchrungsformen, bei denen der pratzenartige Vorsprung eine Anschr\u00e4gung aufweist, lediglich um Ausf\u00fchrungsbeispiele handelt, muss der pratzenartige Vorsprung auch keine solche Anschr\u00e4gung aufweisen. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen grunds\u00e4tzlich lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Daf\u00fcr, dass der pratzenartige Vorsprung nicht so ausgestaltet sein muss, wie dies z. B. in den Figuren 28, 32 und 61 gezeigt ist, spricht auch, dass bei dem in Figur 23 gezeigtem weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiel keine oder jedenfalls keine ausgepr\u00e4gte Anschr\u00e4gung des Vorsprungs (132d) zu erkennen ist. Der Vorsprung steht vielmehr waagerecht von der einen Seite des Tintenbeh\u00e4lters ab und greift in ein halterseitiges Gegenst\u00fcck in Gestalt einer \u00d6ffnung bzw. Ausnehmung ein. Er dient so als F\u00fchrung beim Montieren des Tintenbeh\u00e4lters, positioniert den Tintenbeh\u00e4lter in Bezug auf den Halter und h\u00e4lt den Beh\u00e4lter schlie\u00dflich im Zusammenwirken mit den anderen Bauteilen nach der Montage im Halter. Hinzu kommt ein Weiteres: Bei dem in Figur 23 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist der an dem Verriegelungshebel (132a) vorgesehene zweite Eingriffsabschnitt (132e) als gerundeter Vorsprung ausgebildet. In der zugeh\u00f6rigen Patentbeschreibung wird dieser \u2013 die Rastnase darstellende \u2013 Vorsprung (132e) in der Verfahrenssprache als \u201elatch claw\u201c bezeichnet (vgl. EP 0 879 XXX B2, Abs. [0160]). Den Begriff \u201eclaw\u201c verwendet Patentanspruch 1 auch in Merkmal 2.4, wenn er dort vorgibt, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tintenbeh\u00e4lter einen ersten Eingriffsabschnitt (32d, 132d, 142d) in Form einer \u201eclaw-like projection\u201c umfasst. Der Fachmann entnimmt dem, dass der erste Eingriffsabschnitt prinzipiell auch \u00e4hnlich der in Merkmal 2.5.3 angesprochenen Rastnase ausgestaltet sein kann und nicht zwingend eine Ausbildung voraussetzt, wie sie in den Figuren 28, 32 und 61 der Klagepatentschrift gezeigt ist.<\/p>\n<p>Soweit der Bundesgerichtshof in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsberufungsurteil vom 8. Mai 2012 (X ZR 42\/10; Anlage PBP 14, Seite 14 2. Abs.) ausgef\u00fchrt hat, dass der pratzenartige Vorsprung mit einem geeigneten Gegenst\u00fcck (\u201efirst locking portion\u201c) zusammenwirke und so erreicht werde, dass der Beh\u00e4lter in der nach Montage erreichten Eingriffsposition \u201egegen eine Entnahme (disengagement) gesichert\u201c sei, widerspricht diese Bemerkung dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis nicht. Denn indem der Tintenbeh\u00e4lter durch die zusammenwirkenden Bauteile im Halter fixiert wird, ist er gegen eine Herausnahme gesichert. Eine Herausnahme mag zwar durch Verschwenken m\u00f6glich sein, aber nicht mehr durch einfaches senkrechtes Anheben des Beh\u00e4lters.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal (2.5) weist der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tintenbeh\u00e4lter ferner ein \u201eSt\u00fctzelement\u201c (32a, 132a, 142a, 632a, 732a) auf, welches in dem im Vorprozess ergangenen Urteil des Senats als \u201eSchnapp- und Halteelement\u201c bezeichnet worden ist. Die ma\u00dfgebliche Bezeichnung dieses Elements in der Verfahrenssprache lautet \u201esupporting member\u201c, was richtigerweise mit \u201eSt\u00fctzelement\u201c ins Deutsche zu \u00fcbersetzen ist (vgl. a. die deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruch 1 in der DE 695 28 XXY T3). Nach der Einschr\u00e4nkung, die Patentanspruch 1 im Beschwerdeverfahren erfahren hat, handelt es sich bei diesem St\u00fctzelement um einen \u201eVerriegelungshebel\u201c, wobei sich der ma\u00dfgebliche englische Begriff \u201elatching lever\u201c auch mit \u201eRasthebel\u201c ins Deutsche \u00fcbersetzen l\u00e4sst (vgl. a. den Klammerzusatz in der deutschen \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 in der DE 695 28 XXY T3). Beide Begriffe werden nachfolgend deshalb ebenfalls synonym verwendet.<\/p>\n<p>Der \u201eVerriegelungshebel\u201c, der durch den Beh\u00e4lter elastisch gest\u00fctzt ist (Merkmal 2.5.1) und sich vor einer der \u2013 in Merkmal 2.4.1 angesprochenen \u2013 ersten Seite gegen\u00fcberliegenden zweiten Seite des Tintenbeh\u00e4lters erstreckt (Merkmal 2.5.3), hat auf seiner der zweiten Seite abgewandten Au\u00dfenseite einen \u201ezweiten Eingriffsabschnitt\u201c (32e, 132e, 142e), welcher mit einem zweiten Arretierabschnitt (60j, 167a, 167a\u2019) des Halters eine weitere Eingriffspaarung bilden kann (Merkmal 2.5.5).<\/p>\n<p>Nach der Einschr\u00e4nkung (Merkmal 2.5.3), die Patentanspruch 1 im Einspruchsbeschwerdeverfahren erhalten hat, handelt es bei dem an dem Verriegelungshebel vorgesehenen zweiten Eingriffsabschnitt um eine \u201eRastnase\u201c (\u201elatching claw\u201c). Die Rastnase hat die Funktion, in ein passendes Gegenst\u00fcck eines Halters, z. B. ein Eingriffsloch, einzurasten. Merkmal 2.5.5. gibt deshalb vor, dass der elastische Verriegelungshebel so ausgebildet ist, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters in Eingriff gelangen kann. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der \u201eRastnase\u201c macht Patentanspruch 1 keine Vorgaben; diese \u00fcberl\u00e4sst er dem Fachmann. Die Rastnase muss nur so ausgestaltet sein, dass sie ihre Rastfunktion erf\u00fcllen kann. Dass der zweite Eingriffsabschnitt zu einem \u201eVerhaken\u201c mit einem passenden Gegenst\u00fcck ausgebildet ist, verlangt Patentanspruch 1 nicht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den im Einspruchsbeschwerdeverfahren ge\u00e4nderten bzw. neu in den Anspruch aufgenommenen Merkmalen 2.5.5 und 2.5.6 ist der Verriegelungshebel<br \/>\n(= St\u00fctzelement) ferner so ausgebildet, dass er mit einem zweiten Arretierabschnitt des Halters \u201ezum St\u00fctzen des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters\u201c in Eingriff gelangt, wobei \u201edie Elastizit\u00e4t des St\u00fctzelements den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter st\u00fctzt und anhebt, wenn der zweite Eingriffsabschnitt (32e; 132e; 142e) au\u00dfer Eingriff ist\u201c. Was hiermit gemeint ist, ist in den Abs\u00e4tzen [0136] ff der Klagepatentbeschreibung in Bezug auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 14 anschaulich wie folgt beschrieben (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201e[0136] An der Wand des Beh\u00e4lters 32, die zu der vorstehend erw\u00e4hnten Beh\u00e4lterwand mit der L\u00f6severhinderungsnase 32d entgegengesetzt ist, ist ein Rasthebel 32 einst\u00fcckig ausgebildet, dessen unterer Abschnitt elastisch gest\u00fctzt wird. Der Rasthebel 32a erstreckt sich nach oben in einer derartigen Weise, dass er sich von der Wand des Beh\u00e4lters 30 weg bewegt, und er gelangt in Eingriff mit der Rasthebel-F\u00fchrungsnut 60h (Fig. 11 und Fig. 12) des Einfarbenhalters 60. Wenn der Tintenbeh\u00e4lter 30 in dem Einfarbenhalter 60 ist, nutzt der Rasthebel 32a den Druck von der Rasthebel-F\u00fchrungsnut 60h, die in der Richtung eines in Fig. 14 gezeigten Pfeils C gekr\u00fcmmt ist, und die Rastnase 32e, die an dem Rasthebel 32a ausgebildet ist, ist in dem Rastnasen-Eingriffloch 60j, das in der Rasthebel-F\u00fchrungsnut 60h ausgebildet ist. &#8230;<\/p>\n<p>\u201e[0140] Beim Demontieren des Tintenbeh\u00e4lters 30 von dem Einfarbenhalter 60 wird der Rasthebel 32a nach innen gedr\u00fcckt, so dass er aus dem Rastnasen-Eingriffsloch 60j gel\u00f6st wird. Da der Rasthebel 32a an dem unteren Ende elastisch gest\u00fctzt ist und<br \/>\nsich diagonal nach oben erstreckt, versucht dieser den in Fig. 14 gezeigten Zustand wiederzuerlangen, sobald der Eingriff zwischen der Rastnase 32e und dem Rastnasenloch 60j gel\u00f6st ist. Daher gleitet die untere Seitenfl\u00e4che des Rasthebels 32a entlang der Rasthebelf\u00fchrung 60h nach oben, neigt automatisch den Tintenbeh\u00e4lter 30, d. h., hebt automatisch die Seite des Rasthebels 32a des Tintenbeh\u00e4lters 30 aus dem Einfarbenhalter 60. Dann kann der Tintenbeh\u00e4lter 30 direkt durch Erfassen des angehobenen Abschnitts auf leichte Weise vom Einfarbenhalter 60 demontiert werden.\u201c<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hei\u00dft es in Absatz [0249] der Klagepatenbeschreibung:<\/p>\n<p>\u201eDer Rasthebel wird an dem unteren Abschnitt des Tintenbeh\u00e4lters gest\u00fctzt und ist nach oben und nach au\u00dfen gerichtet abgeschr\u00e4gt oder gekr\u00fcmmt. Wenn daher der Tintenbeh\u00e4lter von dem Tintenbeh\u00e4lterhalter demontiert wird, wird die Rasthebelseite des Tintenbeh\u00e4lters der geneigten oder gekr\u00fcmmten Fl\u00e4che des Rasthebels folgend angehoben, der von dem Tintenbeh\u00e4lterhalter vorsteht und die Entfernung des Tintenbeh\u00e4lters von dem Tintenbeh\u00e4lterhalters erleichtert.\u201c<\/p>\n<p>Dem Anspruchswortlaut und der Patentbeschreibung entnimmt der Fachmann, dass der Tintenbeh\u00e4lter infolge der Elastizit\u00e4t des Verriegelungshebels beim L\u00f6sen des Verriegelungshebels aus dem zweiten Arretierabschnit eines passenden Halters gest\u00fctzt und angehoben werden soll (vgl. a. BPatG, Urteil vom 02.12.2003 \u2013 5 Ni 20\/09 (EU), Umdr. Seite 32). Der Verriegelungshebel hat damit eine st\u00fctzende und anhebende Funktion (vgl. a. BGH, Urteil vom 08.05.21012 \u2013 X ZR 42\/10, Anlage PBP 14, Seite 22).<\/p>\n<p>Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass die Elastizit\u00e4t des Verriegelungshebels nur irgend einen Beitrag zur Anhebung des Tintenbeh\u00e4lters leisten k\u00f6nnen muss. Nach dem ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut soll der Halter durch die Elastizit\u00e4t des Verriegelungshebels gest\u00fctzt und angehoben werden, wenn der zweite Eingriffsabschnitt au\u00dfer Eingriff kommt. Das bedeutet, dass der Verriegelungshebel bzw. dessen Elastizit\u00e4t das (entscheidende) Mittel ist, welches den Tintenbeh\u00e4lter beim L\u00f6sen des Verriegelungshebels st\u00fctzt und anhebt. Andere Mittel sind im Patentanspruch 1 nicht erw\u00e4hnt. Demgem\u00e4\u00df muss der elastische Verriegelungshebel allein dazu in der Lage sein, einen passenden Halter beim L\u00f6sen der Rastverbindung anzuheben.<\/p>\n<p>Die gegenteilige Auffassung der Beklagten, wonach der Verriegelungshebel zur Hebefunktion nur beizutragen hat, vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Denn ihr steht der Anspruchswortlaut entgegen. Soweit Patentanspruch 1 in der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache von einem \u201esupporting member in the form of a latching lever\u201c spricht, besagt dies nicht, dass es sich bei dem betreffenden Vorrichtungsteil (nur) um ein \u201eunterst\u00fctzendes Element in Form eines Verriegelungshebels\u201c handelt. Vielmehr bedeutet dies, dass der Tintenbeh\u00e4lter ein \u201est\u00fctzendes Element\u201c bzw. \u201eSt\u00fctzelement\u201c in Form eines Verriegelungshebels umfasst. Auch wird durch die weitere Angabe \u201ewhich second engaging portion is adapted to engage with a second locking portion of the holder for supporting said liquid container, while the elasticity of the supporting member supports and raises said liquid container when said second engaging portion is disengaged, nicht zum Ausdruck gebracht, dass das St\u00fctzelement (= Verriegelungshebel) eine \u201eunterst\u00fctzende\u201c Funktion beim Anheben des Beh\u00e4lters hat. Es wird vielmehr ausdr\u00fccklich gesagt, dass die Elastizit\u00e4t des St\u00fctzelements den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter st\u00fctzt und anhebt, wenn der zweite Eingriffsabschnitt au\u00dfer Eingriff ist.<\/p>\n<p>Dass die Elastizit\u00e4t des Verriegelungshebels nur einen Beitrag zur Anhebung des Tintenbeh\u00e4lters leisten k\u00f6nnen muss, l\u00e4sst sich auch der Klagepatentbeschreibung nicht entnehmen. Aus dieser ergibt sich nur, dass \u201ezus\u00e4tzlich zur Ausnutzung der Elastizit\u00e4t des Verriegelungshebels\u201c am Halter eine Druckvorrichtung vorgesehen werden kann, die den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter nach oben dr\u00fcckt (vgl. Abs. [0143] und Abs. [0253]). So kann insbesondere zus\u00e4tzlich zur Ausnutzung der Elastizit\u00e4t des Rasthebels, wie in Figur 18 oder auch in Figur 29 gezeigt, an der unteren Wand des Innenraums des Halters eine Anhebefeder (68; 68C) als Druckvorrichtung zum Dr\u00fccken der unteren Wand des Tintenbeh\u00e4lters vorgesehen werden, so dass die Rasthebelseite des Tintenbeh\u00e4lters auch durch die Kraft der Anhebefeder angehoben wird (vgl. Abs. [0143]). Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine zus\u00e4tzliche Option, die nichts daran \u00e4ndert, dass der Verriegelungshebel des allein unter Schutz gestellten Tintenbeh\u00e4lters anspruchsgem\u00e4\u00df aufgrund seiner Elastizit\u00e4t dazu in der Lage sein muss, den Tintenbeh\u00e4lter beim L\u00f6sen des Rasthebels zu st\u00fctzen und anzuheben. Demgem\u00e4\u00df hei\u00dft es in Absatz [0253] der Klagepatentbeschreibung auch, dass durch die vorbeschriebene Ma\u00dfnahme (Anordnung einer Druckvorrichtung im Halter) der Tintenbeh\u00e4lter, wenn der Rasthebel aus dem Eingriffsloch des Halters gel\u00f6st wird, \u201eweiter vorsteht\u201c und dies das Demontieren des Tintenbeh\u00e4lters \u201enoch leichter\u201c macht. Dem ist zu entnehmen, dass durch die betreffende Ma\u00dfnahme, die nicht die Ausgestaltung des unter Schutz gestellten Tintenbeh\u00e4lters betrifft, ein h\u00f6heres Anheben des Tintenbeh\u00e4lters erreicht werden kann, wodurch dessen Entnahme aus dem Halter weiter verbessert wird, dass aber der am Tintenbeh\u00e4lter vorgesehene Verriegelungshebel aufgrund seiner Elastizit\u00e4t gleichwohl selbst dazu in der Lage sein soll, den Tintenbeh\u00e4lter beim L\u00f6sen des Rasthebels anzuheben.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, dass in der Klagepatentschrift ein im Tintenbeh\u00e4lter angeordnetes Tinteninduzier- bzw. Tintenzuf\u00fchrelement offenbart sei, welches mit einem Kontaktdruck beaufschlagt sei und daher eine anhebende Kraft erzeuge, und in der Klagepatentschrift auch ein halterseitiger, das Tintenzapfrohr umgebender Dichtring aus einem elastischen Material beschrieben sei, der zur Erf\u00fcllung seiner Dichtfunktion unter Vorspannung zusammengedr\u00fcckt werden m\u00fcsse, woraus sich ebenfalls eine nach oben wirkende Kraft ergebe, l\u00e4sst sich auch hieraus f\u00fcr ihre Auslegung des Patentanspruchs nichts herleiten. Abgesehen davon, dass Patentanspruch 1 ein Tinteninduzierelement (35, 136) nicht voraussetzt und sich aus Anspruch 1 auch nicht ergibt, dass ein passender Halter einen elastischen Dichtungsring (61, 161) aufweist, l\u00e4sst sich der Klagepatentbeschreibung nicht entnehmen, dass der Verriegelungshebel infolge seiner Elastizit\u00e4t zusammen mit den vorerw\u00e4hnten Mitteln ein Anheben des Tintenbeh\u00e4lters beim L\u00f6sen des Rasthebels bewirkt. Die von der Beklagten angef\u00fchrten Kr\u00e4fte, welche die besagten Mittel (Tinteninduzierelement; Dichtring) erzeugen k\u00f6nnen, sind in der Klagepatentbeschreibung \u00fcberhaupt nicht erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Dahinstehen kann, ob die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer das Klagepatent betreffenden Beschwerdeentscheidung (Anlage MBP 5, Seite 18) mit ihren von der Beklagten in Bezug genommenen Ausf\u00fchrungen zur Offenbarung der neu gefassten Merkmals 2.5 zum Ausdruck gebracht hat, dass der Verriegelungshebel (nur) eine \u201eunterst\u00fctzende Funktion\u201c hat, die darin besteht, die Anhebung des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters zu unterst\u00fctzen. Sofern die betreffende Bemerkung der Beschwerdekammer tats\u00e4chlich in diesem Sinne zu verstehen sein sollte, l\u00e4sst sich diese Auslegung mit dem Anspruchswortlaut nicht vereinbaren. Der Senat ist an die betreffende Stellungnahme der Beschwerdeklammer nicht gebunden. Denn die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde einer Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung k\u00f6nnen keine Bindungskraft entfalten, wenn \u2013 wie hier \u2013 im Zuge einer Teilvernichtung auch die Beschreibung angepasst und eine neue Patentschrift ver\u00f6ffentlicht wird. Hier hat die Auslegung allein anhand der ge\u00e4nderten Patentschrift zu erfolgen.<\/p>\n<p>Damit muss der Verriegelungshebel zwar so ausgestaltet und an dem Beh\u00e4lter angeordnet sein, dass beim L\u00f6sen des Verriegelungshebels aus dem zweiten Arretierabschnitt eines passenden Halters der Tintenbeh\u00e4lter allein infolge der Elastizit\u00e4t des Verriegelungshebels angehoben werden kann. Dar\u00fcber, wie hoch der Beh\u00e4lter durch die Elastizit\u00e4t des Verriegelungshebels angehoben werden muss, verh\u00e4lt sich Patentanspruch 1 jedoch nicht. Es gen\u00fcgt deshalb jede erkennbare Anhebung, die (allein) durch die Elastizit\u00e4t des Verriegelungshebels bewirkt wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der vorstehend erl\u00e4uterten Lehre des im Einspruchsbeschwerdeverfahren eingeschr\u00e4nkten Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen diejenigen Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, die bereits der erteilte Patentanspruch 1 enthielt und die im Einspruchsbeschwerdeverfahren keine \u00c4nderung erfahren haben, stellen die Kl\u00e4gerinnen im vorliegenden Restitutionsverfahren nicht in Abrede und mit einem diesbez\u00fcglichen Bestreiten k\u00f6nnten sie \u2013 aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden \u2013 auch nicht geh\u00f6rt werden. Soweit die Kl\u00e4gerinnen in dem Vorprozess die Verwirklichung einzelner Merkmale bestritten hatten, h\u00e4lt der Senat im \u00dcbrigen auch an seiner damaligen Beurteilung fest.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die angegriffenen Tintenpatronen in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des neu hinzugekommenen Merkmals 2.3 eine Bel\u00fcftung zur Verbindung des Fluids (Tinte) mit der Umgebung umfassen, stellen die Kl\u00e4gerinnen ebenfalls nicht in Abrede. Ebenso bestreiten sie nicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des im Einspruchsbeschwerdeverfahren ge\u00e4nderten Merkmals 2.5 einen Rast- bzw. Verriegelungshebel aufweisen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerinnen verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch das im Einspruchsbeschwerdeverfahren ge\u00e4nderte Merkmal 2.4.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche angegriffenen Tintenpatronen weisen an ihrer einen Geh\u00e4useseite einen nasenartigen Vorsprung auf, der waagrecht von dem Geh\u00e4use nach au\u00dfen absteht. Demgem\u00e4\u00df hat der Senat diesen Vorsprung auch bereits in seinem Urteil vom 17. November 2005 (Anlage MBP 4, Seite 18 f.) ausdr\u00fccklich als \u201eNase\u201c bezeichnet. Werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in bestimmte Tintenstrahldrucker aus der Produktion der Beklagten eingesetzt, greift der nasenartige Vorsprung \u2013 wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. November 2005 festgestellt hat (Anlage MBP 4, Seite 18 f.) \u2013 in eine Ausnehmung (= erster Arretierabschnitt) des in diesen Druckern vorhandenen Halters ein. Ausweislich der von der Beklagten als Anlage PBP 11 \u00fcberreichten Abbildung findet hierbei ein deutlicher Eingriff zwischen dem Vorsprung und der Ausnehmung des Halters statt.<\/p>\n<p>Der in Rede stehende Vorsprung erf\u00fcllt s\u00e4mtliche dem \u201enasenartigen Vorsprung\u201c zugedachten Funktionen: Die Kl\u00e4gerinnen r\u00e4umen selbst ein, dass der Vorsprung dem leichten Ein- und Ausf\u00fchren der Tintenpatrone dient. Er hat damit unstreitig F\u00fchrungsfunktion. Daneben dient der Vorsprung aber auch der Positionierung und Halterung der Tintenpatrone in dem Halter. Denn dadurch, dass der nasenartige Vorsprung beim Einsetzen der Patrone in eine entsprechende Ausnehmung des Halters eingreift, tr\u00e4gt er, nachdem auch der zweite Eingriffsabschnitt mit dem f\u00fcr ihn bestimmten zweiten Arretierabschnitt des Halters gelangt ist, dazu bei, dass die Patrone in der richtigen Stellung in dem Halter gehalten und gesichert ist.<\/p>\n<p>Dass der Vorsprung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit den Artikel-Nummern 335XXZ, 335074, 335111, 336743, 336750, 336767, 336576, 336583, 336637, 336651, 336668 und 336675 (Anlagenkonvolut C 4 \/ K 13 bis K 25), die sich in baulicher Hinsicht unstreitig nicht unterscheiden, keine Anschr\u00e4gung von unten nach schr\u00e4g oben aufweist, ist unerheblich. Denn Patentanspruch 1 verlangt \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 keine solche Ausgestaltung.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit den Artikel-Nummern 323899, 323907 und 323915 (Anlagen C 5 \u2013 C 7) weisen, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat und sich auch den \u00fcberreichten Fotos und Mustern entnehmen l\u00e4sst, die von den Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr erforderlich gehaltene Abschr\u00e4gung von unten nach schr\u00e4g oben im \u00dcbrigen auf.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des im Beschwerdeverfahren neu gefassten Merkmals 2.5.3 auch \u00fcber einen zweiten Eingriffsabschnitt in Form einer \u201eRastnase\u201c.<\/p>\n<p>Die Tintenpatronen der Kl\u00e4gerinnen weisen an einer der vorerw\u00e4hnten ersten Geh\u00e4useseite gegen\u00fcberliegenden zweiten Geh\u00e4useseite einen elastischen Verriegelungshebel auf. Der Hebel ist an dem unteren Ende der betreffenden Geh\u00e4useseite elastisch gest\u00fctzt und erstreckt sich nach oben, wobei er einen schr\u00e4gen Abschnitt, der eine geneigte Rampe bildet, aufweist. Oberhalb des schr\u00e4gen Abschnitts, an den sich ein k\u00fcrzerer, nahezu vertikaler Abschnitt anschlie\u00dft, weist der Verriegelungshebel ersichtlich ein zweites Eingriffselement in Form einer typischen Rastnase auf. Beim Einsetzen der Patrone kann diese Rastnase in Eingriff mit einem an einem passenden Halter vorgesehenen Eingriffsloch gelangen und dort verrasten. Genau dies ist der Fall, wenn die angegriffenen Patronen in Halter bestimmter aus der Produktion der Beklagten stammender Tintenstrahldrucker eingesetzt werden.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen ferner den Anforderungen der Merkmale 2.5.5 und 2.5.6.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWerden die angegriffenen Tintenpatronen in Halter bestimmter aus der Produktion der Beklagten stammender Tintenstrahldrucker eingesetzt, gelangt die am Verriegelungshebel vorgesehene Rastnase \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 in Eingriff mit einer halterseitigen \u00d6ffnung und verrastet, was zu einer Halterung und St\u00fctzung der Patrone in dem Halter f\u00fchrt, weshalb Merkmal 2.5.5 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nMerkmal 2.5.6 wird entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerinnen von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nIn Bezug auf dieses Merkmal streiten die Parteien darum, welche Wirkung der Rasthebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat, wenn die Rastverbindung bei einer in einem Halter der Beklagten montierten Patrone gel\u00f6st wird. Die Kl\u00e4gerinnen machen geltend, dass der Verriegelungshebel ihrer Patronen in diesem Fall tats\u00e4chlich keinen Beitrag zur St\u00fctzung und Anhebung des Tintenbeh\u00e4lters leiste. Die Beklagte behauptet dem gegen\u00fcber, dass die angegriffenen Patronen beim L\u00f6sen der Rastverbindung von dem elastischen Rasthebel angehoben w\u00fcrden. Ob dies zutrifft, bedarf keiner weiteren Aufkl\u00e4rung. Denn hierauf kommt es f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung nicht entscheidend an.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nMa\u00dfgeblich ist allein, ob der Verriegelungshebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so ausgestaltet und an der Patrone angeordnet ist, dass er in einem passenden Halter infolge seiner Elastizit\u00e4t beim L\u00f6sen des Verriegelungshebels eine Anhebung der Tintenpatrone bewirken kann. In diesem Zusammenhang kommt es \u2013 worauf der Senat im Verhandlungstermin ausdr\u00fccklich hingewiesen hat (Bl. 365 GA) \u2013 nicht darauf an, ob der Verriegelungshebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Haltern bestimmter aus der Produktion der Beklagten stammender Tintenstrahldrucker beim L\u00f6sen des Verriegelungshebels eine Anhebung der Patrone bewirkt. Anhand der betreffenden Halter der Beklagten l\u00e4sst sich zwar eine patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung der angegriffenen Tintenpatronen nachweisen. Daraus, dass bei diesen konkreten Haltern der Rasthebel der angegriffenen Tintenpatronen diese beim L\u00f6sen der Rastverbindung m\u00f6glicherweise nicht anhebt, l\u00e4sst sich jedoch nicht umgekehrt folgern, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Anforderungen des Merkmals 2.5.6 nicht entsprechen.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, betrifft Patentanspruch 1 des Klagepatents nur einen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter und nicht eine Kombination eines solchen Beh\u00e4lters mit einem dazu passenden Halter. Es ist deshalb nicht wie im Falle einer mittelbaren Patentverletzung (Art. 64 EP\u00dc i.V. mit \u00a7 10 PatG) zu pr\u00fcfen, ob es sich bei den angegriffenen Tintenpatronen um ein Mittel handelt, das geeignet ist, zur Benutzung einer aus einem Tintenbeh\u00e4lter und einem Halter bestehenden Erfindung verwendet zu werden, was verlangt, dass das Mittel (im Falle eines Kombinationspatents w\u00e4re dies der Tintenbeh\u00e4lter) so ausgebildet ist, dass eine unmittelbare Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre mit allen ihren Merkmalen m\u00f6glich ist. Patentanspruch 1 verlangt nur, dass der Tintenbeh\u00e4lter so beschaffen ist, dass er zu einem in bestimmter Weise ausgestalteten Halter in Tintenstrahldruckern passt, wobei es f\u00fcr eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatentes nicht darauf ankommt, ob es Tintenstrahldrucker mit Haltern, die so beschaffen sind, wie es das Klagepatent voraussetzt, tats\u00e4chlich gibt. Wenn Patentanspruch 1 in Merkmal 2.5.6 vorgibt, dass die Elastizit\u00e4t des Verriegelungshebels den Beh\u00e4lter st\u00fctzt und anhebt, wenn der zweite Eingriffsabschnitt au\u00dfer Eingriff ist, wird hiermit deshalb nur verlangt, dass die Elastizit\u00e4t des Verriegelungshebels irgendeinen passenden Halter, den es nicht am Markt geben muss, st\u00fctzen und anheben kann.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerinnen hingegen meinen, die Frage der Patentbenutzung m\u00fcsse anhand der in bestimmten aus der Produktion der Beklagten stammenden Druckern vorgesehenen Halter beurteilt werden, verkennen sie, dass es sich bei dem Klagepatent, soweit es um den hier interessierenden Anspruch 1 geht, nicht um ein Kombinationspatent handelt und im Streitfall demgem\u00e4\u00df keine mittelbare, sondern eine unmittelbare Patentverletzung in Rede steht.<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gerinnen im Verhandlungstermin in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Zweckangaben steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch kommt regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe zu, dem Durchschnittsfachmann die unter Schutz gestellte technische Lehre n\u00e4her zu erl\u00e4utern. Sie beschr\u00e4nken als solche den Schutzgegenstand im Allgemeinen nicht (BGHZ 112, 140 = GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Allerdings haben Zweckangaben mittelbar regelm\u00e4\u00dfig die Wirkung, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, um f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein (vgl. BGH, GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 896, 897 \u2013 Tintenpatrone; GRUR 2009, 837, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze, GRUR 2012, 475, 476 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem). Im Einzelfall k\u00f6nnen sich insoweit aus einer Zweckangabe weitere Anweisungen f\u00fcr die Konstruktion des patentgesch\u00fctzten Gegenstandes ergeben, die in den \u00fcbrigen Merkmalen noch keinen Niederschlag gefunden haben. Die Zweckangabe umschreibt unter solchen Umst\u00e4nden mittelbar zus\u00e4tzliche Anforderungen an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Erfindungsgegenstandes.<\/p>\n<p>Daraus k\u00f6nnen die Kl\u00e4gerinnen im Streitfall jedoch nichts herleiten, weil es in Patentanspruch 1 nicht hei\u00dft, dass der unter Schutz gestellte Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr einen bestimmten am Markt erh\u00e4ltlichen Tintenstrahldrucker, etwa einen Tintenstrahldrucker eines bestimmten Typs aus der Produktion der Beklagten, bestimmt ist. Auch wird der in Patentanspruch 1 angesprochene Halter nicht dahin beschrieben, dass es sich bei diesem um einen Halter handelt, wie er in bestimmten Tintenstrahldruckern, z. B. Tintenstrahldruckern eines bestimmten Typs aus der Produktion der Beklagten, zum Einsatz kommt. Soweit in Patentanspruch 1 ein Halter angesprochen wird, wird hiermit blo\u00df verlangt, dass der unter Schutz gestellte Tintenbeh\u00e4lter so beschaffen ist, dass er zu einem in bestimmter Weise ausgestalteten Halter in Tintenstrahldruckern passt, welchen es am Markt nicht geben muss. In Bezug auf das Merkmal 2.5.6 folgt hieraus nur, dass der Verriegelungshebel des unter Schutz gestellten Tintenbeh\u00e4lters r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgebildet ist, dass er aufgrund seiner Elastizit\u00e4t irgendeinen passenden Halter st\u00fctzen und anheben kann, wenn der zweite Eingriffsabschnitt au\u00dfer Eingriff gebracht wird.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDieser Vorgabe entsprechen die angegriffenen Tintenpatronen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat dargetan und durch die von ihr unternommenen Versuche gem\u00e4\u00df Anlage PBP 16 belegt, dass der Verriegelungshebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine ausgepr\u00e4gte Elastizit\u00e4tswirkung hat, wobei die Eigenelastizit\u00e4t des auslenkenden Rasthebels mindestens so gro\u00df wie die Gewichtskraft der gesamten Masse von vier gef\u00fcllten Tintenpatronen ist. Dem sind die Kl\u00e4gerinnen auch nicht entgegengetreten. Unstreitig ist ferner, dass der Verriegelungshebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterhalb der Rastnase einen geneigten Abschnitt bzw. eine geneigte Rastrampe aufweist.<\/p>\n<p>Nach dem \u2013 von den Kl\u00e4gerinnen insoweit bestrittenen \u2013 Vorbringen der Beklagten soll bei einer Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in bestimmten aus ihrer Produktion stammenden Haltern der geneigte Abschnitt des Rasthebels beim L\u00f6sen der Rastverbindung mit einer gegen\u00fcberliegenden Gleitfl\u00e4che des Halters in Linienkontakt komme. Wie die Beklagte hierzu unter Bezugnahme auf die nachfolgend eingeblendete Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage PBP 15 unwidersprochen erl\u00e4utert hat, hat in diesem Fall die im Wesentlichen horizontal gerichtete Kraft FH aufgrund der Elastizit\u00e4t des wieder auslenkenden Rasthebels eine Kraftkomponente FN, die senkrecht zur Ebene der geneigten Rastrampe wirkt, wobei FN = FH x cos \u0398 gilt. Eine entsprechende gespiegelte Reaktionskraft -FN wirkt direkt auf den Tintenbeh\u00e4lter. Die vertikale Komponente -FNV dieser Reaktionskraft FN wirkt vertikal nach oben, wobei -FNV = FH cos \u0398 sin \u0398 gilt. Diese wirkt hierbei auf die Beh\u00e4lterseite, an der der Rasthebel angeordnet ist, so dass der Beh\u00e4lter an dieser Seite angehoben wird. Die Gesetze der Physik f\u00fchren daher zu einer Kraft, die die Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter auf der Seite mit dem Rasthebel anhebt, wobei diese Kraft nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten gro\u00df genug ist, um das Anheben des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters alleine zu erreichen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen bestreiten zwar, dass beim L\u00f6sen der Rastverbindung die halterseitige Rastkante den geneigten Abschnitt des Rasthebels ber\u00fchrt. Sie behaupten, die Rastkante des Halters ber\u00fchre bei der Entriegelung lediglich den senkrechten, sich parallel zur Tintenpatrone erstreckenden Abschnitt des Rasthebels unterhalb der Rastkante, wie dies in den auf den Seiten 4 bis 7 ihres Schriftsatzes vom 20. August 2012 (Bl. 334 \u2013 337 GA) wiedergegebenen Zeichnungen dargestellt ist. Die dadurch bewirkte Kraftkomponente in Richtung einer \u201eWiederverriegelung\u201c, also in Richtung der Patrone zur\u00fcck, werde durch den am Boden des Halters angeordneten Dichtungsring bzw. dessen Elastizit\u00e4t \u201e\u00fcberwunden&#8220;. Sobald die \u00dcbergangskante zwischen dem vertikalen Abschnitt und dem schr\u00e4gen Abschnitt des Verriegelungshebels die Rastkante des Halters erreicht habe, \u201eschnelle\u201c die Patrone alleine durch die Elastizit\u00e4t des Dichtungsringes nach oben. Die elastische Hebefunktion des Dichtringes sei erheblich gr\u00f6\u00dfer als die elastische R\u00fcckstellkraft des Rasthebels, weshalb die Schr\u00e4gfl\u00e4che des Verriegelungshebels nicht die zugeordnete Rastkante des Halters ber\u00fchre. Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Die Beklagten k\u00f6nnen jedenfalls nicht in Abrede stellen, dass ihre Tintenpatronen durch die Elastizit\u00e4t des Rasthebels angehoben w\u00fcrden, wenn der Hebel mit seinem schr\u00e4gen Abschnitt gegen die Rastkante irgendeines passenden Halters dr\u00fccken w\u00fcrde. Demgem\u00e4\u00df haben die Beklagten im Verhandlungstermin im Wesentlichen auch nur eingewandt, dass der Rasthebel der angegriffenen Patronen in einem Halter aus der Produktion der Beklagten infolge der aus der Elastizit\u00e4t des Dichtungsringes resultierenden \u201e\u00fcberholenden Kausalit\u00e4t\u201c keine Kraft entfalten k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Es sind nun aber f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohne Weiteres passende Halter denkbar, bei denen im Falle der L\u00f6sung der Rastverbindung der elastische Rasthebel mit seinem schr\u00e4gen Abschnitt gegen eine entsprechende Rastkante des Halters dr\u00fcckt, wie dies in der vorstehend wiedergegebenen Anlage PBP 15 gezeigt ist. In diesem Fall wirkt die vertikale Komponente der Reaktionskraft zwangsl\u00e4ufig vertikal nach oben, so dass die Patrone an der Rasthebelseite angehoben wird, und zwar allein durch diese Kraft.<\/p>\n<p>Auch wenn der Verriegelungshebel bei Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einem Halter, wie er in bestimmten Tintenstrahldrucken aus der Produktion der Beklagten vorgesehen ist, infolge der Elastizit\u00e4t des am Halterboden angeordneten Dichtringes eine Anhebung der Patrone nicht bewirken k\u00f6nnen sollte, \u00e4ndert dies damit nichts daran, dass der Verriegelungshebel in einem anderen passenden Halter die Anhebefunktion erf\u00fcllen kann.<\/p>\n<p>Dem sind die Beklagten im Verhandlungstermin nicht erheblich entgegengetreten. Soweit sie pauschal behauptet haben, dass die Rastrampe des elastischen Verriegelungshebels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei einem Kontakt mit der Rastkante des Halters brechen k\u00f6nnte, ist dies nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Dadurch, dass der Verriegelungshebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wieder auslenken und dann gegen die Innenfl\u00e4che eines passenden Halters dr\u00fccken kann, st\u00fctzt der Verriegelungshebel den Beh\u00e4lter beim L\u00f6sen der Rastverbindung schlie\u00dflich auch und erf\u00fcllt damit die in Merkmal 2.5.6 ferner angesproche St\u00fctzfunktion.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer von den Kl\u00e4gerinnen erhobene Einwand, Patentanspruch 1 sei in Merkmal 2.5.2 unzul\u00e4ssig erweitert, soweit dort angegeben ist, dass das St\u00fctzelement in Form des Verriegelungshebels sich vor einer der ersten Seite gegen\u00fcberliegenden zweiten Seite des Hauptk\u00f6rpers \u201eerstreckt\u201c, greift nicht durch.<\/p>\n<p>Das gilt schon deshalb, weil der Einwand, der Gegenstand des Patents sei im Erteilungsverfahren unzul\u00e4ssig erweitert oder ver\u00e4ndert worden, im Patentverletzungsprozess nicht zugelassen ist (Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG,<br \/>\n10. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 64; Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 91; Mes, PatG GebrMG,<br \/>\n3. Aufl., Rdnr. 86). Die unzul\u00e4ssige Erweiterung der Anmeldung ist bei einem europ\u00e4ischen Patent nach Art. 100 Buchst. c) EP\u00dc ein Einspruchsgrund und gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPat\u00dcG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. c) ein Nichtigkeitsgrund, so dass hier\u00fcber nur im Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsverfahren zu entscheiden ist, was der Bundesgerichtshof in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsberufungsverfahren mit seinem Urteil vom 8. Mai 2012 (Anlage PBP 14, Seite 18) auch getan hat. Diese Kompetenz-Regelung erlaubt es dem Verletzungsrichter trotz der Regelung in \u00a7 38 Satz 2 PatG nicht, dem Patent im Umfange einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung seine Wirkung zu versagen (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 64 und \u00a7 14 Rdnr. 61).<\/p>\n<p>Abgesehen davon weist der Verriegelungshebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die von den Kl\u00e4gerinnen geforderte schr\u00e4ge Erstreckung nach au\u00dfen auf. Denn der Verriegelungshebel erstreckt sich unterhalb der Rastnase ersichtlich schr\u00e4g nach au\u00dfen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa nach allem die im Einspruchsbeschwerdeverfahren erfolgte Einschr\u00e4nkung des Klagepatents die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht aus dessen Schutzbereich herausgef\u00fchrt hat, sind die Restitutionsklagen mit der Ma\u00dfgabe abzuweisen, dass der Urteilsausspruch an die ge\u00e4nderte Fassung von Patentanspruch 1 anzupassen ist. Dies hat der Senat getan, indem er den Unterlassungsausspruch des Urteils des Landgerichts vom 20. Januar 2003 in der Fassung des Senatsurteil vom 17. November 2005, auf welchen die weiteren Hauptsacheausspr\u00fcche r\u00fcckbezogen sind, neu gefasst hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Kl\u00e4gerinnen ist nicht zu entsprechen (\u00a7 712 ZPO). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass eine Vollstreckung des Urteils den Kl\u00e4gerinnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1965 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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