{"id":4691,"date":"2012-11-08T17:00:17","date_gmt":"2012-11-08T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4691"},"modified":"2016-05-23T09:35:30","modified_gmt":"2016-05-23T09:35:30","slug":"2-u-3611-fleisch-zerkleinerer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4691","title":{"rendered":"2 U 36\/11 &#8211; Fleisch-Zerkleinerer"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1973<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. November 2012, Az. 2 U 36\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1655\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 190\/09<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.03.2011 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 237 XXX B1 (Klagepatent), das am 05.12.2000 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 15.12.1999 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 11.09.2002 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 24.09.2003. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Zerkleinern eines Zerkleinerungsgutes. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Zerkleinern eines Zerkleinerungsgutes, insbesondere f\u00fcr die fleischverarbeitende Industrie, mit zwei aus jeweils einer Lochplatte (9.1, 9.3) und einem davor rotierenden Schneidkopf (10.1, 10.3) mit Schneidklingen (11.1, 11.3) bestehenden Schneids\u00e4tzen (A, C) mit einstellbarem Spalt zwischen der jeweiligen Lochplatte (9.1, 9.3) und den Schneidklingen (11.1, 11.3) des Schneidkopfes (10.1, 10.3), wobei die Lochplatten (9.1, 9.3) gegen Anschl\u00e4ge (20.1, 20.3) innerhalb eines gemeinsamen Stellk\u00f6rpers (13) gehalten sind, der axial gegen\u00fcber den unverstellbar angeordneten Schneidk\u00f6pfen (10.1, 10.3) verstellbar gelagert ist und die Lochplatten (9.1, 9.3) gemeinsam in ihrem Abstand zum zugeh\u00f6rigen Schneidkopf verstellt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass zwischen den beiden Lochplatten (9.1, 9.3) zumindest ein weiterer Schneidsatz (B, D) angeordnet ist, bei dem sich die Lochplatte (9.2, 9.4) gegen\u00fcber den benachbarten Lochplatten (9.1, 9.3) \u00fcber Distanzringe (21.2, 21.3, 21.4) abst\u00fctzt und zumindest ein Distanzring (21.2, 21.4) an einer Ringschulter (25.2, 25.4) in dem Stellk\u00f6rper (13.1, 13.4) anliegt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt im L\u00e4ngsschnitt den Zerkleinerungsbereich einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Vorrichtungen zum Zerkleinern von Fleischprodukten f\u00fcr die fleischverarbeitende Industrie. Unter anderem stellte sie auf der Messe ANUGA Food Tech 2009 eine solche Vorrichtung unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) aus. Aufbau und Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergeben sich aus den Anlagen K 21 bis K 31, BB 1 und BB 3, rop 7 sowie verschiedenen Zeichnungen und Fotografien aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.12.2010. Nachstehend ist die von der Beklagten als Anlage rop 7 zur Akte gereichte kolorierte Schnittzeichnung der Figur 1 der Offenlegungsschrift DE 10 2009 020 020 XXY A1 (Anlage K 23), nach der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform konstruiert ist, (in schwarz-wei\u00df gehalten und verkleinert) wiedergegeben. Weiterhin sind einzelne Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.12.2010 abgebildet, die insbesondere die Anordnung der Lochplatten und Bajonettringe innerhalb der Geh\u00e4useringe erkennen lassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch genommen und die Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.<\/p>\n<p>Dazu hat die Kl\u00e4gerin die Ansicht vertreten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Lehre des Klagepatents teils in \u00e4quivalenter, teils in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Dem Klagepatent gehe es darum, die Lochplatten untereinander und gemeinsam in Bezug auf die Schneidk\u00f6pfe exakt auszurichten sowie den Zusammenbau einer Zerkleinerungsvorrichtung zu erleichtern. Beides werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erreicht. Soweit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht die Lochplatten, sondern die Schneidk\u00f6pfe axial verschiebbar seien, handele es sich lediglich um eine kinematische Umkehr. Die im Klagepatent vorgesehene Fixierung der Lochplatten in einem gemeinsamen Stellk\u00f6rper erfolge bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die drei Geh\u00e4useringe. Es sei insoweit nicht erforderlich, dass der vom Klagepatent geforderte Stellk\u00f6rper einst\u00fcckig ausgebildet sei. Die vom Klagepatent vorgesehene Ringschulter diene dazu, die Distanzringe abzust\u00fctzen und sie so beim Zusammenbau des Stellk\u00f6rpers unabh\u00e4ngig von der Dicke der Lochplatten immer an einer exakt vorbestimmten Stelle festzulegen. Dadurch f\u00fchre die Ringschulter auch zu einer Entkopplung der einzelnen Bauteile untereinander. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die Ringschulter durch die Bajonettausnehmungen des Geh\u00e4userings gebildet, w\u00e4hrend die Bajonettringe als Distanzringe anzusehen seien, die \u00fcber Madenschrauben in den Geh\u00e4useringen an den Geh\u00e4useanschlag gedr\u00fcckt und damit fixiert seien. Dadurch werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in gleicher Weise wie beim Klagepatent der Zusammenbau der Zerkleinerungsvorrichtung erleichtert. Ein Spalt zwischen Lochplatten und Schneidklingen werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch eingestellt, dass die Schneidmesser je nach Arbeitsweise und Produkt mit unterschiedlichem Druck an den Lochplatten anl\u00e4gen. Im Betriebszustand w\u00fcrden die Schneidk\u00f6pfe von den Lochplatten (beim Klagepatent die Lochplatten von den Schneidk\u00f6pfen) aufgrund des Produktdrucks abgehoben, so dass ein Spalt entstehe. Der konstruktive Aufwand f\u00fcr die abgewandelte L\u00f6sung sei gering und f\u00fcr den Fachmann auffindbar, da es sich lediglich um eine kinematische Umkehr handele. Insofern sei die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte L\u00f6sung auch der technischen L\u00f6sung nach dem Klagepatent gleichwertig.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Lehre des Klagepatents werde von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei, was die Einstellbarkeit eines Spaltma\u00dfes zwischen Schneidk\u00f6pfen und Lochplatten und den erleichterten Zusammenbau der Zerkleinerungsvorrichtung angehe, nicht mit der technischen L\u00f6sung des Klagepatents gleichwirkend. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei ein Spalt beziehungsweise Abstand zwischen Lochplatten und Schneidk\u00f6pfen nicht einstellbar, da die Schneidk\u00f6pfe nur mit Druck in einer Richtung beaufschlagt werden k\u00f6nnten; die Aus\u00fcbung von Zug auf die Schneidk\u00f6pfe sei hingegen nicht m\u00f6glich, da diese untereinander entkoppelt seien. Ein definierter Abstand zwischen den beiden Bauteilen sei weder beim Einbau noch im Betriebszustand gegeben. Die Beklagte hat dazu behauptet, im Betriebszustand w\u00fcrde auf die Schneidk\u00f6pfe immer ein Beaufschlagungsdruck ausge\u00fcbt, der \u00fcber dem Produktdruck liege, weshalb die Schneidklingen im Betriebszustand immer an den Lochplatten anl\u00e4gen. Weiterhin ist die Beklagte der Ansicht gewesen, es fehle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einem gemeinsamen Stellk\u00f6rper. Weder die als Geh\u00e4useringe bezeichneten Bauteile, noch die Stellh\u00fclse k\u00f6nnten als Stellk\u00f6rper angesehen werden. Nach dem Klagepatent sei eine gemeinsame Verstellung der zu bewegenden Bauteile erforderlich. Dies sei nur m\u00f6glich, wenn die zu bewegenden Bauteile gegen Anschl\u00e4ge gehalten w\u00fcrden. Die Geh\u00e4useringe seien jedoch nicht miteinander verkoppelt und von der Stellh\u00fclse getrennt ausgebildet. Bei der Stellh\u00fclse fehlten die Anschl\u00e4ge. Die Beklagte ist daher der Auffassung gewesen, die Anordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle sich nicht als eine zur Lehre des Klagepatents gleichwirkende und gleichwertig auffindbare L\u00f6sung dar. Sie sei konstruktiv viel aufw\u00e4ndiger als die des Klagepatents und folge anderen Prinzipien. Statt der einfachen Verstellung mittels eines gemeinsamen Stellk\u00f6rpers sei die Beaufschlagung der Schneidk\u00f6pfe mit Druck vorgesehen, was wesentlich komplizierter im Aufbau sei und es gleichwohl nicht erm\u00f6gliche, einen Spalt zwischen Lochplatten und Schneidklinken einzustellen. Im \u00dcbrigen sei eine kinematische Umkehr nicht durchg\u00e4ngig, sondern nur teilweise erfolgt. Ebenso fehle es hinsichtlich des vom Klagepatentanspruch vorgesehenen Distanzrings und der Ringschulter an einer Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.03.2011 abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keinen gemeinsamen Stellk\u00f6rper auf, innerhalb dessen Lochplatten gegen Anschl\u00e4ge gehalten w\u00fcrden und der axial gegen\u00fcber den unverstellbar angeordneten Schneidk\u00f6pfen verstellbar gelagert sei und die Lochplatten gemeinsam in ihrem Abstand zum zugeh\u00f6rigen Schneidkopf verstelle. Diese Merkmale verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht in \u00e4quivalenter Weise. Es fehle jedenfalls an der Gleichwertigkeit der abgewandelten L\u00f6sung. Die Kinematik von Lochplatten und Schneidk\u00f6pfen sei nicht durchg\u00e4ngig ausgetauscht. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit das Klagepatent dem Fachmann Anlass gebe, zwar im Hinblick auf die Einstellbarkeit des Abstandes zwischen Schneidk\u00f6pfen und Lochplatten die Kinematik umzukehren, nicht aber im Hinblick auf die Halterung der Lochplatten an Anschl\u00e4gen innerhalb eines gemeinsamen Stellk\u00f6rpers. F\u00fcr diesen gebe es kein einheitliches Austauschmittel. Teilweise w\u00fcrden seine Aufgaben durch die Geh\u00e4useringe (Festlegung der Lochplatten) und teilweise durch die Stellh\u00fclse (Verstellung des Abstandes der Lochplatten zu den Schneidk\u00f6pfen) erf\u00fcllt. In dieser Hinsicht sei auch nicht erkennbar, welchen Anlass das Klagepatent dem Fachmann geben sollte, die Anschl\u00e4ge f\u00fcr die Lochplatten beziehungsweise die Ringschulter aus dem axial verschiebbaren Stellk\u00f6rper in die feststehenden Geh\u00e4useringe zu verlegen. Da sich daher die abgewandelte L\u00f6sung nicht auf einen Austausch der axialen Verschiebbarkeit von Lochplatten und Schneidk\u00f6pfen beschr\u00e4nke, stelle sie nicht einfach eine kinematische Umkehr der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung dar.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Berufung, mittels derer sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, der Distanzring diene nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre dazu, stets einen fest definierten Abstand jeder Lochplatte zu der benachbarten Lochplatte (jeweils bezogen auf die Schneidseite) herbeizuf\u00fchren. Die Ringschulter, an der der Distanzring anliege, erm\u00f6gliche dabei, die in der Vorrichtung hintereinander liegenden Distanzringe zu entkoppeln und so den Zusammenbau zu erleichtern, weil nur noch ein Teil der Kr\u00e4fte aufzubringen sei. Diese zweite Funktion habe das Landgericht bei der Auslegung vernachl\u00e4ssigt. Ferner beruhe das Urteil auf einer unrichtigen Tatsachenfeststellung, weil das Landgericht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach der zur DE 10 2009 020 XXZ A1 (Anlage K 23) geh\u00f6rigen Figur 1 (Anlage rop 7) beurteilt habe. Tats\u00e4chlich weiche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hinsichtlich der Festlegung der Distanzringe von der Figur 1 ab. Ma\u00dfgeblich seien vielmehr die von ihr in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereichten Schnittzeichnungen, die das Landgericht bei seiner Beurteilung jedoch nicht ber\u00fccksichtigt habe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, der beim Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entstehende Verschlei\u00df an Lochplatten und Schneidklingen f\u00fchre notwendigerweise zu einem Spalt zwischen den beiden Bauteilen. Nach dem als Anlage BB 1 vorgelegten Prospektblatt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge diese \u2013 insofern unstreitig \u2013 \u00fcber eine automatische Schneidsatzeinstellung und eine automatische Nachstellung des Schneidsatzes. Dies gen\u00fcge nach Ansicht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine Einstellbarkeit eines Spaltes im Sinne des Klagepatents. Selbst wenn das Klagepatent dahin verstanden werden sollte, einen bestimmten gew\u00fcnschten Spalt zwischen Lochplatte und Schneidmesser einstellen zu k\u00f6nnen, werde dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Jedenfalls dann, wenn der Produktdruck h\u00f6her liege als der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform voreingestellte Anpressdruck, entstehe zwangsl\u00e4ufig ein Spalt, der \u00fcber die stufenweise Verstellbarkeit des Zustelldrucks mehr oder weniger geschlossen, das hei\u00dft eingestellt werden k\u00f6nne. Dies ergebe sich auch aus der DE 10 2009 020 XXZ A1.<br \/>\nSoweit das Landgericht darauf abstelle, dass die Lochplatten in dem Stellk\u00f6rper festgelegt sein m\u00fcssten, beruhe dies auf einem zu engen Verst\u00e4ndnis des Klagepatents. Sie m\u00fcssten sich lediglich r\u00e4umlich innerhalb des Stellk\u00f6rpers befinden. Da sich aber bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der rotierende Schneidkopf axial verschiebe, k\u00f6nne auch die Verstellung der Schneidk\u00f6pfe nicht mehr wie im Klagepatent radial au\u00dfen angreifen, sondern m\u00fcsse zu den Schneidk\u00f6pfen verlegt werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde der Stellk\u00f6rper durch die Stellh\u00fclse gebildet. Die Lochplatten w\u00fcrden auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen Anschl\u00e4ge gehalten. Diese dienten dazu, einen definierten Abstand zwischen den Lochplatten zu schaffen, h\u00e4tten aber nichts mit der gemeinsamen Verstellbarkeit zu tun. Sie m\u00fcssten daher nicht mit zu den Schneidk\u00f6pfen \u201ewandern\u201c, da der Ort des Verschlei\u00dfes trotz der kinematischen Umkehr bei den Lochplatten bleibe. \u00dcber die Distanzringe st\u00fctzten sich die Lochplatten auch gegen\u00fcber den benachbarten Lochplatten ab. Die bajonettartige Ausnehmung im Geh\u00e4usering stelle die Ringschulter dar. In welche Richtung sie ausgebildet sei, lasse das Klagepatent offen. Sie sei radial im Geh\u00e4usering und nicht im Stellk\u00f6rper angeordnet , weil dieser zentral zur Verstellung der Schneidk\u00f6pfe angeordnet sei. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde durch die Anordnung der Distanzringe an den jeweiligen Ringschultern auch die Entkopplung der drei Lochplatteneinheiten erreicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.03.2011 abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Zerkleinern eines Zerkleinerungsgutes mit zwei aus jeweils einer Lochplatte und einem davor rotierenden Schneidkopf mit Schneidklingen bestehenden Schneids\u00e4tzen mit einstellbarem Spalt zwischen der jeweiligen Lochplatte und den Schneidklingen des Schneidkopfes, wobei die Lochplatten jeweils gegen einen Anschlag in einem Geh\u00e4usering gehalten sind und wobei die Schneidk\u00f6pfe gegen\u00fcber den unverstellbar angeordneten Lochplatten axial verstellbar gelagert sind und ein Stellk\u00f6rper die Schneidk\u00f6pfe gemeinsam in ihrem Abstand zur zugeh\u00f6rigen Lochplatte verstellt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen zwischen den beiden Lochplatten zumindest ein weiterer Schneidsatz angeordnet ist, bei dem sich die Lochplatte gegen\u00fcber den benachbarten Lochplatten \u00fcber Distanzringe abst\u00fctzt und zumindest ein Distanzring an einer Ringschulter in dem Geh\u00e4usering anliegt;<\/p>\n<p>2. ihr \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 11.10.2002 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 24.10.2003 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Kl\u00e4gerin) f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten und vom 11.10.2002 bis zum 23.10.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter I.1. bezeichneten, seit dem 24.10.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Recht die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als zwischen den Parteien unstreitig angesehen. Das gelte auch hinsichtlich der als Anlage rop 7 vorgelegten Schnittzeichnung, aus der lediglich der Bereich des Bajonettverschlusses und der Wurmschrauben nicht ersichtlich sei, weil es sich um eine andere Schnittebene handele. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sei dem Klagepatent eine Entkoppelungsfunktion unbekannt. Das Klagepatent verfolge mit der Ringschulter lediglich das Ziel, den Zusammenbau dadurch zu erleichtern, dass beim Zusammenf\u00fcgen der Einzelteile ein definierter Anschlag gebildet werde. Die Bajonettringe stellten auch keine Distanzringe dar, sondern entspr\u00e4chen eher den im Klagepatent genannten Spannringen. Die Bajonettausnehmungen k\u00f6nnten daher auch nicht als Ringschulter angesehen werde. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die Anschl\u00e4ge die Festlegung der Lochplatten im gemeinsamen Stellk\u00f6rper bewirkten und nur so die gemeinsame Verstellbarkeit der Lochplatten erreicht werde. Der Fachmann w\u00fcrde im Falle einer kinematischen Umkehr daher die Anschl\u00e4ge zu den beweglichen Schneidk\u00f6pfen \u201emitnehmen\u201c. Denkbar, aber nicht notwendig naheliegend sei es insofern, die Schneidk\u00f6pfe in axialer Richtung mittels Anschl\u00e4gen hinsichtlich der Welle festzulegen und die Welle axial verstellbar zu lagern. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es an einem Stellk\u00f6rper. Auch \u00fcber den dem Anpressdruck entgegenwirkenden Produktdruck lasse sich kein definierter Spalt einstellen, weil der Produktdruck nicht stabil sei. Im \u00dcbrigen behauptet die Beklagte, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne kein Spalt zwischen Lochplatten und Schneidk\u00f6pfen infolge von Verschlei\u00df entstehen. Dies verhindere der stets anliegende Anpressdruck. Insbesondere erfordere im Falle von Verschlei\u00df die automatische Nachf\u00fchrung keine Ver\u00e4nderung des Anpressdrucks. Diese k\u00f6nne bei einer Druckbeaufschlagung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohnehin nicht verhindert werden. Die stufenweise Verstellbarkeit des Zustelldrucks diene allein der Anpassung an unterschiedliche Produktdr\u00fccke, die vom zu verarbeitenden Produkt abh\u00e4ngig seien.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum Zerkleinern eines Zerkleinerungsgutes.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik, so die Klagepatentschrift, sei aus der DE 17 57 XYX A eine Maschine zum Zerkleinern von Fleisch mit einem Siebk\u00f6rper und durch Fliehkraft daran anpressbaren, rotierenden Schneidmessern bekannt. Bei Stillstand der Maschine seien die Messer von der Lochplatte abgehoben. Werde jedoch eine Welle f\u00fcr das Messer angetrieben, w\u00fcrden diese \u00fcber den Fliehkraftregler gegen die Lochplatte gedr\u00fcckt. Es sei daher m\u00f6glich, durch Wahl der Drehzahl den Anpressdruck der Messer auf die Lochscheibe zu regeln.<\/p>\n<p>Ferner sei aus der CH 489 XYY A eine Fleischzerkleinerungsmaschine bekannt, bei der in einem zylindrischen Geh\u00e4use mit Abstand voneinander drei Lochscheiben angeordnet seien, deren Bohrungen in F\u00f6rderrichtung des Zerkleinerungsgutes bei zunehmender Anzahl abnehmenden Durchmesser bes\u00e4\u00dfen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich nennt die Klagepatentschrift noch die DE 39 15 XYZ A1, aus der eine Vorrichtung nach dem Oberbegriff des Klagepatentanspruchs 1 bekannt sei. Diese Vorrichtung habe erhebliche Vorteile, was die Verstellbarkeit der Lochplatten und der Schneidklingen angehe. Dadurch werde die Qualit\u00e4t des Zerkleinerungsverfahrens erheblich verbessert.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt das Klagepatent die Aufgabe, den Zerkleinerungs- und auch Emulgationsgrad der Vorrichtung nochmals zu verbessern und den Zusammenbau zu erleichtern. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, der folgende, bereits gegliederte Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Zerkleinern eines Zerkleinerungsgutes, insbesondere f\u00fcr die fleischverarbeitende Industrie,<br \/>\n1. mit zwei Schneids\u00e4tzen (A, C);<br \/>\n1.1 die Schneids\u00e4tze (A, C) bestehen aus jeweils einer Lochplatte (9.1, 9.3) und einem davor rotierenden Schneidkopf (10.1, 10.3) mit Schneidklingen (11.1, 11.3);<br \/>\n1.2 die Schneids\u00e4tze weisen einen einstellbarem Spalt zwischen der jeweiligen Lochplatte (9.1, 9.3) und den Schneidklingen (11.1, 11.3) des Schneidkopfes (10.1, 10.3) auf;<br \/>\n2. die Lochplatten (9.1, 9.3) sind gegen Anschl\u00e4ge (20.1, 20.3) innerhalb eines gemeinsamen Stellk\u00f6rpers (13) gehalten;<br \/>\n3. der Stellk\u00f6rper (13)<br \/>\n3.1 ist axial gegen\u00fcber den unverstellbar angeordneten Schneidk\u00f6pfen (10.1, 10.3) verstellbar gelagert und<br \/>\n3.2 verstellt die Lochplatten (9.1, 9.3) gemeinsam in ihrem Abstand zum zugeh\u00f6rigen Schneidkopf;<br \/>\n4. zwischen den beiden Lochplatten (9.1, 9.3) ist zumindest ein weiterer Schneidsatz (B, D) angeordnet;<br \/>\n4.1 die Lochplatte (9.2, 9.4) des zumindest einen weiteren Schneidsatzes (B, D) st\u00fctzt sich gegen\u00fcber den benachbarten Lochplatten (9.1, 9.3) \u00fcber Distanzringe (21.2, 21.3, 21.4) ab;<br \/>\n4.2 zumindest ein Distanzring (21.2, 21.4) liegt an einer Ringschulter (25.2, 25.4) in dem Stellk\u00f6rper (13.1, 13.4) an.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, die Aufgabe werde dadurch gel\u00f6st, dass zwischen den beiden Lochplatten zumindest ein weiterer Schneidsatz angeordnet sei, bei dem sich die Lochplatte gegen\u00fcber den benachbarten Lochplatten \u00fcber Distanzringe abst\u00fctze und zumindest ein Distanzring an einer Ringschulter in dem Stellk\u00f6rper anliege. Durch den Einsatz von mindestens drei Lochplatten und entsprechenden Schneidk\u00f6pfen k\u00f6nne das Eingangsprodukt gr\u00f6ber sein, ohne das Ausgangsprodukt zu beeinflussen. Bei gleichem Eingangsprodukt werde das Ausgangsprodukt im Vergleich zu einer Zweiplattenvorrichtung feiner und besser emulgiert. Zu der Vorgabe, dass sich die Distanzringe gegen Ringschultern im Stellk\u00f6rper abst\u00fctzen, hei\u00dft es in der Klagepatentschrift, dass die Distanzringe zwischen den Ringschultern und den Spannringen eingespannt seien. Dadurch werde der Zusammenbau des gesamten Zerkleinerungsbereichs erleichtert.<\/p>\n<p>Das Klagepatent geht bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung von einer Vorrichtung mit zwei Schneids\u00e4tzen aus (Merkmalsgruppe 1), zwischen denen ein weiterer Schneidsatz angeordnet werden soll (Merkmalsgruppe 4). F\u00fcr die ersten zwei Schneids\u00e4tze lehrt der Klagepatentanspruch, dass sie aus jeweils einer Lochplatte und einem davor rotierenden Schneidkopf mit Schneidklingen bestehen (Merkmal 1.1) und einen einstellbaren Spalt zwischen der jeweiligen Lochplatte und den Schneidklingen des Schneidkopfes aufweisen sollen (Merkmal 1.2). Wie nach der Erfindung im Einzelnen die Einstellbarkeit des Spalts erreicht werden soll, wird in den weiteren Merkmalen des Klagepatents vorgegeben. Demnach soll ein gemeinsamer Stellk\u00f6rper, in dem die Lochplatten gegen Anschl\u00e4ge gehalten sind (Merkmal 2), gegen\u00fcber den unverstellbar angeordneten Schneidk\u00f6pfen axial verstellbar gelagert sein (Merkmal 3.1) und die Lochplatten gemeinsam in ihrem Abstand zum zugeh\u00f6rigen Schneidkopf verstellen (Merkmal 3.2). Daran soll auch die dritte Lochplatte teilnehmen, die sich \u00fcber Distanzringe, von denen zumindest einer wiederum an einer Ringschulter im Stellk\u00f6rper anliegt (Merkmal 4.2), gegen\u00fcber den benachbarten Lochplatten abst\u00fctzt (Merkmal 4.1).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie beiden Lochplatten werden nach dem Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs gegen Anschl\u00e4ge innerhalb eines gemeinsamen Stellk\u00f6rpers gehalten (Merkmal 2). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Lochplatten in Bezug auf den Stellk\u00f6rper r\u00e4umlich festgelegt sind und damit auch untereinander einen festen Abstand aufweisen, so dass sie gemeinsam in ihrem Abstand zum zugeh\u00f6rigen Schneidkopf verstellt werden k\u00f6nnen. Die Anschl\u00e4ge definieren insofern den Abstand der Lochplatten von den Schneidk\u00f6pfen, mithin den Spalt zwischen Lochplatte und Schneidklinge im Sinne des Merkmals 1.2. Dies ergibt sich nicht nur aus der durch den Wortlaut des Merkmals 2 vorgegebenen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung der Bauteile, sondern auch aus dem Zusammenspiel der Merkmale 2 bis 3.2 und dem in der Beschreibung des Klagepatents gew\u00fcrdigten Stand der Technik, auf dem das Klagepatent ausdr\u00fccklich aufbaut.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBei den Anschl\u00e4gen handelt es sich um Fl\u00e4chen, an denen die Lochplatten zur Anlage gelangen. Diese Fl\u00e4chen m\u00fcssen nicht notwendig am Stellk\u00f6rper selbst ausgebildet sein. Aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs (\u201einnerhalb des Stellk\u00f6rpers\u201c) und den Ausf\u00fchrungsbeispielen wird vielmehr deutlich, dass ein Anschlag im Sinne des Merkmals 2 auch durch andere Bauteile innerhalb des Stellk\u00f6rpers, etwa einen Distanzring, ausgebildet werden kann (Abs. [0023], [0024] und [0035] mit den Figuren 1 bis 3, wobei das erste Ausf\u00fchrungsbeispiel mit der Figur 1 mangels Ringschulter im Stellk\u00f6rper nicht erfindungsgem\u00e4\u00df ist). Die Anschl\u00e4ge haben nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs die Aufgabe, die Lochplatte in ihrer r\u00e4umlichen Lage zum Stellk\u00f6rper zu halten. Die Lochplatten werden in den Stellk\u00f6rper eingespannt und m\u00fcssen im Betrieb gegen den Druck des Schneidkopfes beziehungsweise des zu zerkleinernden Produktes in Position gehalten werden. Wie die Lochplatten im Einzelnen an den Anschl\u00e4gen innerhalb des Stellk\u00f6rpers befestigt werden, l\u00e4sst der Klagepatentanspruch offen. M\u00f6glich ist beispielsweise die Verwendung von Spannringen (Abs. [0009], [0033], [0035] und Figur 2 und 3) oder von Druckbolzen (Abs. [0022] bis [0024], [0033] und Figur 1 bis 3), die die Lochplatte gegen den Anschlag dr\u00fccken. Wesentlich ist, dass die Anschl\u00e4ge dadurch die Lochplatten in einer im Verh\u00e4ltnis zum Stellk\u00f6rper definierten Position halten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei dem im Merkmal 2 genannten gemeinsamen Stellk\u00f6rper handelt es sich um eine nicht notwendig einst\u00fcckige Baueinheit, zu der die Lochplatten \u00fcber die Anschl\u00e4ge in einer festgelegten r\u00e4umlichen Beziehung stehen, so dass sie gleichzeitig und \u00fcber denselben Weg axial verstellt werden k\u00f6nnen. Dies ergibt sich aus der Funktion des gemeinsamen Stellk\u00f6rpers.<\/p>\n<p>Der Stellk\u00f6rper hat die Aufgabe, die Lochplatten gemeinsam in ihrem Abstand zum zugeh\u00f6rigen Schneidkopf zu verstellen (Merkmal 3.2), mithin den Spalt im Sinne des Merkmals 1.2 einzustellen. Daf\u00fcr ist der Stellk\u00f6rper selbst axial verstellbar gelagert, w\u00e4hrend die Schneidk\u00f6pfe unverstellbar angeordnet sind (Merkmal 3.1). Durch die Verstellbarkeit der Lochplatten in Bezug auf die Schneidk\u00f6pfe besteht die M\u00f6glichkeit, auf den verschlei\u00dfbedingten Abrieb der Oberfl\u00e4che der Schneidklingen und Schneidk\u00f6pfe zu reagieren und den Abstand von Lochplatte und Schneidklinge nachzujustieren. \u00dcblicherweise streifen die Schneidklingen w\u00e4hrend des Betriebs einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zerkleinerungsvorrichtung an den Lochplatten entlang oder werden in einem Abstand etwa gleich Null entlang der Lochplatten gef\u00fchrt (Abs. [0019]). Dies f\u00fchrt zu einem entsprechenden Abrieb an den Oberfl\u00e4chen der beiden Bauteile bereits w\u00e4hrend des Betriebs (vgl. Abs. [0015] f\u00fcr die Schneidklingen; vgl. auch Sp. 1 Z. 32-37 der gattungsbildenden DE 39 15 XYZ A1, Anlage K 14 \/ rop 1). Dadurch ist das Zusammenwirken der beiden Bauteile beeintr\u00e4chtigt (Abs. [0032]), was sich unmittelbar am Zerkleinerungsgut bemerkbar macht (Sp. 1 Z. 32-37 der Anlage K 14 \/ rop 1). Denn bei einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zerkleinerungsvorrichtung wird das Schneidgut in die Bohrungen der Lochplatten gedr\u00fcckt und dabei von den rotierenden Schneidklingen zerkleinert. F\u00fcr den Fachmann ist unmittelbar einsichtig, dass eine Ver\u00e4nderung des Abstandes zwischen Lochplatte und Schneidklinge zu einer Ver\u00e4nderung des Zerkleinerungs- und Emulgationsgrades f\u00fchrt. Dies macht es notwendig, den Abstand zwischen Schneidklingen und Lochplatten zu verstellen (Abs. [0032]).<\/p>\n<p>Dabei sollen die einzelnen Lochplatten nach den Vorgaben des Klagepatentanspruchs nicht beliebig verstellt werden k\u00f6nnen. Vielmehr soll der (gemeinsame) Stellk\u00f6rper die Lochplatten gemeinsam in ihrem Abstand zu den Schneidk\u00f6pfen verstellen. Daf\u00fcr ist nicht zwingend notwendig, dass der Stellk\u00f6rper einst\u00fcckig ausgebildet ist. Erforderlich ist aber, dass der Stellk\u00f6rper eine bauliche Einheit darstellt, die es erlaubt, die Lochplatten gemeinsam axial zu verstellen. \u201eGemeinsam\u201c bedeutet in diesem Zusammenhang, dass beide Lochplatten durch eine axiale Bewegung des Stellk\u00f6rpers ebenfalls axial in ihrem Abstand zum zugeh\u00f6rigen Schneidkopf verstellt werden. Dies setzt notwendigerweise voraus, dass die Lochplatten \u2013 mittelbar oder unmittelbar \u2013 am Stellk\u00f6rper angeordnet sind und somit auch untereinander den gleichen Abstand aufweisen. Dadurch wird bei einer Verstellung des Stellk\u00f6rpers der Abstand der Lochplatten zu den Schneidk\u00f6pfen f\u00fcr alle Schneids\u00e4tze in der gleichen Weise eingestellt. Die die Lochplatten haltenden Anschl\u00e4ge legen insofern nicht nur die Position der Lochplatten zum Stellk\u00f6rper und zueinander fest, sondern sind auch f\u00fcr den Abstand der Lochplatten zu den Schneidk\u00f6pfen ma\u00dfgeblich. Dies setzt zwingend voraus, dass die Lochplatten jeweils mit ihrer dem Schneidkopf zugewandten Oberfl\u00e4che gegen die Anschl\u00e4ge zur Anlage kommen. Denn die Lochplatten k\u00f6nnen in Abh\u00e4ngigkeit vom jeweiligen Verschlei\u00df in ihrer Dicke variieren (vgl. Abs. [0022]). Nur wenn die Lochplatten mit ihrer dem Schneidkopf zugewandten Seite zur Anlage an den Anschlag kommen, wie dies auch in den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents gezeigt ist (Fig. 1 bis 3), lassen sich die Lochplatten unabh\u00e4ngig von ihrer Dicke in einem festen Abstand zueinander anordnen und gemeinsam in ihrem Abstand zu den jeweiligen Schneidk\u00f6pfen verstellen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDiese Funktion ein Anordnung der Lochplatten an Anschl\u00e4gen innerhalb eines gemeinsamen Stellk\u00f6rpers ergibt sich auch aus der DE 39 15 XYZ A1 (Anlage K 14 \/ rop 1), die nach der Beschreibung des Klagepatents den gattungsbildenden Stand der Technik darstellt (vgl. Abs. [0004]). Ihm liegt unter anderem die Aufgabe zugrunde, eine Zerkleinerungsvorrichtung so auszubilden, dass bereits beim Einsetzen der aus Lochplatten und Messerk\u00f6pfen bestehenden Schneids\u00e4tze immer der gleiche Lochplattenabstand gew\u00e4hrleistet wird (Sp. 1 Z. 47-52 der Anlage K 14 \/ rop 1). Diese Aufgabe wird dadurch gel\u00f6st, dass die Lochplatten zur Anlage gegen Anschl\u00e4ge innerhalb eines gemeinsamen Stellk\u00f6rpers gehalten sind (Sp. 1 Z. 56-58 der Anlage K 14 \/ rop 1). Dadurch wird immer ein konstanter gegenseitiger Abstand der beiden Lochplatten gew\u00e4hrleistet (Sp. 1 Z. 64-68 der Anlage K 14 \/ rop 1). W\u00e4hrend des Betriebs der Zerkleinerungsvorrichtung wird immer der gleiche Lochplattenabstand erreicht und es ist zudem sichergestellt, dass bei einer Axialverstellung des Stellk\u00f6rpers an jedem Schneidsatz eine gleiche Spaltbreite eingestellt wird (Sp. 2 Z. 17-21 der Anlage K 14 \/ rop 1). Da die Position der Lochplatte durch den jeweiligen Anschlag festgelegt wird, wird letztlich \u00fcber den Anschlag der Abstand zwischen Lochplatte und Schneidkopf definiert. Damit wird auch bei sich ver\u00e4ndernder Dicke der Lochplatten (vgl. Abs. 0022]) f\u00fcr die beiden Schneids\u00e4tze immer der gleiche Abstand zwischen Lochplatten und Schneidk\u00f6pfen sichergestellt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDavon ausgehend erschlie\u00dft sich auch der technische Sinngehalt der Merkmalsgruppe 3. Der Stellk\u00f6rper dient nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen der mittelbaren oder unmittelbaren Anordnung der Lochplatten mit Hilfe der innerhalb des Stellk\u00f6rpers vorgesehenen Anschl\u00e4ge. Durch den Stellk\u00f6rper sollen die Lochplatten gemeinsam in ihrem Abstand zum zugeh\u00f6rigen Schneidkopf verstellt werden. \u201eGemeinsam\u201c bedeutet vor dem Hintergrund der vorstehenden Auslegung, dass die Lochplatten zeitgleich und \u00fcber den gleichen Weg axial verstellt werden. Die Lochplatten k\u00f6nnen nicht einzeln beliebig verstellt werden, sondern nur einheitlich als Ganzes. Dadurch wird f\u00fcr alle Schneids\u00e4tze gleicherma\u00dfen der Abstand zwischen Lochplatte und zugeh\u00f6rigem Schneidkopf eingestellt.<\/p>\n<p>Dabei ist unter dem im Merkmal 3.2 genannten Abstand zwischen Lochplatte und Schneidkopf ein Spalt zwischen Lochplatte und Schneidklinge zu verstehen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Merkmal 1.2, nach dem zwischen Lochplatte und Schneidklinge ein Spalt einstellbar sein soll. Der Einstellbarkeit dieses Spaltes dient gerade die Verstellbarkeit der Lochplatten durch den Stellk\u00f6rper in ihrem Abstand zum zugeh\u00f6rigen Schneidkopf. Dar\u00fcber hinaus entnimmt der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents, dass die Schneidklingen im Ausgangszustand an den Lochplatten entlang streifen beziehungsweise in einem Abstand etwa gleich Null entlang den Lochplatten gef\u00fchrt werden (Abs. [0019]). Gleiches ergibt sich aus der DE \u2018XZX, wenn dort zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt wird, dass die Lochplatten und Schneidk\u00f6pfe in einem Abstand zueinander eingestellt wurden, bei dem ein leicht schabendes Ger\u00e4usch der Messer h\u00f6rbar wird (Sp. 1 Z. 18-26 der Anlage K 14 \/ rop 1), mithin die Schneidklingen knapp \u00fcber die Lochplatten streifen. Durch den Verschlei\u00df der Schneidklingen und Lochplatten wird dieser Abstand gr\u00f6\u00dfer. Er wird dadurch korrigiert, dass die Lochplatten gemeinsam verstellt werden. Gerade um die Einstellbarkeit eines solchen Spaltes oder Abstandes geht es der Lehre des Klagepatents, nicht aber um die Regulierung eines Anpressdrucks, wie sie etwa in der von der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten DE 17 57 XYX A mittels eines Fliehkraftreglers erfolgt. Gattungsbildender Stand der Technik, von dem das Klagepatent ausgeht, ist vielmehr die zuvor erw\u00e4hnte DE \u2018XZX.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatentanspruchs soll zwischen den beiden Lochplatten zumindest ein weiterer Schneidsatz angeordnet sein (Merkmal 4). Dadurch l\u00f6st das Klagepatent die Aufgabe, den Zerkleinerungs- und Emulgationsgrad der aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtung mit zwei Schneids\u00e4tzen noch einmal zu verbessern. Dabei soll sich die Lochplatte des zumindest einen weiteren Schneidsatzes (B, D) gegen\u00fcber den benachbareten Lochplatten \u00fcber Distanzringe abst\u00fctzen (Merkmal 4.1) und zumindest ein Distanzring an einer Ringschulter in dem Stellk\u00f6rper anliegen (Merkmal 4.2). Mit Blick auf die Merkmale 1 bis 3.2 l\u00f6st das Klagepatent mit den Merkmalen 4.1 und 4.2 das technische Problem, wie der weitere Schneidsatz r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich in die aus dem Stand der Technik bekannte Vorrichtung eingef\u00fcgt und weiterhin der Spalt oder Abstand zwischen der mindestens einen weiteren Lochplatte und dem zugeh\u00f6rigen Schneidkopf eingestellt werden kann. Denn der betriebsbedingte Verschlei\u00df betrifft auch die weiteren Schneids\u00e4tze und das Klagepatent will hinsichtlich der Verstellbarkeit der Lochplatten und Schneidklingen nicht hinter den Vorteilen des gattungsbildenden Standes der Technik, der DE \u2018XZX, zur\u00fcckbleiben (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Die Distanzringe haben die Aufgabe sicherzustellen, dass sich die Lochplatten in einem konstanten gegenseitigen Abstand zueinander befinden. Bereits der Begriff \u201eDistanzring\u201c weist darauf hin, dass es sich um ein Bauteil handelt, mit dem die an den beiden Seiten anliegenden Bauteile auf Abstand gehalten werden. Diese Funktion kommt auch darin zum Ausdruck, dass sich die weitere Lochplatte \u00fcber den Distanzring gegen\u00fcber den benachbarten Lochplatten abst\u00fctzt. Der Distanzring fungiert insofern als Abstandhalter und sorgt f\u00fcr einen konstanten Abstand zwischen den Lochplatten.<\/p>\n<p>Die Ringschulter \u00fcbernimmt hingegen die Funktion, die auch die Anschl\u00e4ge aus dem Merkmal 2 haben, n\u00e4mlich die Lochplatten in Bezug auf den gemeinsamen Stellk\u00f6rper r\u00e4umlich festzulegen. Dabei liegt die Lochplatte selbst nicht unmittelbar an der Ringschulter an, sondern ein Distanzring (Merkmal 4.2), an dem sich wiederum die Lochplatte abst\u00fctzt. Durch diese Anordnung des weiteren Schneidsatzes zwischen den beiden Lochplatten wird im Ergebnis ein konstanter Abstand der weiteren Lochplatte zu den \u00fcbrigen Lochplatten gew\u00e4hrleistet und der dritte Schneidsatz nimmt in gleicher Weise an der gemeinsamen Verstellbarkeit der beiden \u00fcbrigen Lochplatten in ihrem Abstand gegen\u00fcber den Schneidk\u00f6pfen teil. Entsprechend muss sich auch die Lochplatte mit ihrer dem Schneidkopf zugewandten Seite an dem an der Ringschulter anliegenden Distanzring abst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin hat die Ringschulter nach der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht die Funktion, die Einheiten aus Lochplatte und Distanzring kr\u00e4ftem\u00e4\u00dfig zu entkoppeln, um so den Zusammenbau einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zerkleinerungsvorrichtung gegen\u00fcber dem Stand der Technik zu erleichtern. In der Klagepatentschrift hei\u00dft es zwar ausdr\u00fccklich, dass der Zusammenbau der gesamten Zerkleinerungsvorrichtung dadurch erleichtert werde, dass die Distanzringe zwischen den Ringschultern und den Spannringen eingespannt werden. Dahinter steckt die Vorstellung, dass bei der Verwendung eines Spannrings die Einheit aus Distanzring und Lochplatte \u2013 anders als bei der Verwendung von Druckbolzen \u2013 unabh\u00e4ngig von den vorhergehenden beziehungsweise nachfolgenden Einheiten aus Distanzring und Lochplatte in den Stellk\u00f6rper eingespannt werden kann. Der Unterschied zwischen der Verwendung von Druckbolzen einerseits und von Spannringen andererseits geht anschaulich aus den Figuren 1 und 3 hervor. Allerdings hat die Verwendung eines bestimmten Befestigungsmittels, mit dem die Lochplatte an den Ringanschlag des zugeh\u00f6rigen Distanzrings gedr\u00fcckt wird, keinen Niederschlag im Klagepatentanspruch gefunden. Insbesondere werden dort keine Spannringe genannt, die f\u00fcr eine entsprechende Entkopplung der Kr\u00e4fte sorgen k\u00f6nnten. Die Ringschulter allein tr\u00e4gt demgegen\u00fcber nichts zu einer Entkopplung der Kr\u00e4fte beim Einsetzen der einzelnen Schneids\u00e4tze bei. Sie vermag den Zusammenbau der Zerkleinerungsvorrichtung allenfalls dadurch zu erleichtern, dass sie beim Zusammenf\u00fcgen der Einzelteile einen definierten Anschlag f\u00fcr den Distanzring bildet, so dass \u00fcber diesen die r\u00e4umliche Lage der Lochplatte im Verh\u00e4ltnis zum Stellk\u00f6rper und zu den \u00fcbrigen Lochplatten unmittelbar festgelegt ist.<\/p>\n<p>Wie die Ringschulter und die Distanzringe im Einzelnen ausgestaltet sein m\u00fcssen, ist zwischen den Parteien streitig, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch. Die Merkmale 2 bis 3.2 und 4.2 werden nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach der Figur 1 der DE 10 2009 020 XXZ A1 (Anlage K 23, vgl. auch Anlage rop 7) konstruiert ist. Soweit die Kl\u00e4gerin erstmals in der Berufungsbegr\u00fcndung behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weiche hinsichtlich der Festlegung der Distanzringe von der Figur 1 ab, kann dahinstehen, ob sie mit diesem Angriff nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, nachdem das Landgericht im unstreitigen Teil des Tatbestands festgestellt hat, dass der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform insbesondere der Figur 1 der Offenlegungsschrift zu entnehmen sei. Denn bei der als Anlage rop 7 vorgelegten Darstellung handelt es sich um eine schematische Zeichnung, aus der nicht alle Einzelheiten in der Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hervorgehen, insbesondere die Anordnung und Befestigung der Lochplatten und Bajonettringe \u2013 von der Kl\u00e4gerin Distanzringe genannt \u2013 innerhalb der Geh\u00e4useringe nicht dargestellt ist. Diese ergeben sich aus den weiteren zur Akte gereichten Anlagen und den Zeichnungen und Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Schriftsatz der Beklagten vom 14.12.2010. Inwiefern die Abbildung der Anlage rop 7 dar\u00fcber hinaus die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht richtig wiedergibt, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Ausweislich der Darstellung in der Anlage rop 7 weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Messerwelle (2) auf, die drei in axialer Richtung aneinander abgest\u00fctzte Schneidk\u00f6pfe (3) drehfest, aber axial verschiebbar tr\u00e4gt (Bezugsziffern beziehen sich auf die Figur 1 der Anlage K 23 bzw. die Anlage rop 7). Jeder Schneidkopf (3) wirkt mit einer Lochplatte (5) zusammen, die in einem Geh\u00e4use (6) mit Hilfe weiterer Bauteile (7) ortsfest eingespannt gehalten wird. Zum Verstellen der Schneidk\u00f6pfe (3) ist ein Stelltrieb in Form eines Stellzylinders (8) vorgesehen, der die Messerwelle (2) umschlie\u00dft und einen Ringkolben (9) aufweist, der mit Druck beaufschlagt werden kann. Der Ringkolben (9) greift \u00fcber W\u00e4lzlager (11) an einer Druckh\u00fclse (12) an, die auf der Messerwelle (2) drehfest aber axial verschiebbar gelagert ist und mit einer Stellh\u00fclse (13) zusammenwirkt, \u00fcber die die Schneidk\u00f6pfe (3) axial mit Druck beaufschlagt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Anordnung der Lochplatten (5) im Geh\u00e4use (6) wird insbesondere aus den Anlagen K 21, K 24 bis K 31, BB 1, BB 3 und den Zeichnungen und Fotografien im Schriftsatz der Beklagten vom 14.12.2010 deutlich, wobei die Anlage K 31 bereits einen Zustand mit abgeschliffenen Lochplatten zeigt. Die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf \u00fcberreichten Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gehen in ihrem f\u00fcr die vorliegend zu treffende Entscheidung ma\u00dfgeblichen Erkenntniswert nicht \u00fcber die vorgenannten Anlagen hinaus. Aus diesem Grund ist es auch nicht erforderlich, hinsichtlich der Anlage BB 2 aufzukl\u00e4ren, inwiefern sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zutreffend wiedergibt, was zwischen den Parteien streitig ist.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig und aus den vorgenannten Anlagen auch ersichtlich, dass jede Lochplatte in einem separaten Geh\u00e4usering angeordnet ist, indem sie mit ihrer dem zugeh\u00f6rigen Schneidkopf zugewandten Oberfl\u00e4che an einer Fl\u00e4che des Geh\u00e4userings anliegt. Auf der anderen Seite der Lochplatte wird ein Bajonettring in den Geh\u00e4usering eingesetzt und mit diesem \u00fcber einen Bajonettverschluss verbunden. In axialer Richtung in den Bajonettring eingedrehte Madenschrauben sorgen daf\u00fcr, dass die Lochplatte gegen die Anlagefl\u00e4che am Geh\u00e4usering gedr\u00fcckt wird. Dabei wird der Bajonettring durch den Bajonettverschluss im Geh\u00e4usering gehalten.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird dergestalt zusammengef\u00fcgt, dass die Schneidk\u00f6pfe und die aus Geh\u00e4usering, Lochplatte und Bajonettring bestehenden Einheiten abwechselnd auf die Motorwelle aufgesetzt werden und am Ende mit einer Kappe gesichert werden, die jedenfalls als Anschlag f\u00fcr die Geh\u00e4useringe dient. Inwiefern die Geh\u00e4useringe durch die Kappe zus\u00e4tzlich im Geh\u00e4use verspannt werden, ist zwischen den Parteien streitig, kann aber letztlich dahinstehen.<\/p>\n<p>Durch die Stellh\u00fclse k\u00f6nnen die Schneidk\u00f6pfe mit Druck in Richtung der Lochplatten beaufschlagt und verschoben werden, so dass sie mit Druck auf den Lochplatten aufliegen. Ob sie auch im laufenden Betrieb der angegriffenen Vorrichtung mit Druck auf den Lochplatten aufliegen oder ob sich in Abh\u00e4ngigkeit von den Betriebsbedingungen ein Messerspalt bildet, ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die Merkmale 2 bis 3.2 und 4.2 nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die Lochplatten nicht in einem axial verstellbaren Stellk\u00f6rper gehalten, sondern in einem Geh\u00e4usering. Entsprechend befindet sich auch eine Ringschulter, an der zumindest ein Distanzring anliegen soll, nicht in einem Stellk\u00f6rper, sondern allenfalls in einem Geh\u00e4usering. Ebenso wenig werden die Lochplatten in ihrem Abstand zum zugeh\u00f6rigen Schneidkopf verstellt, sondern umgekehrt die Schneidk\u00f6pfe im Verh\u00e4ltnis zu den Lochplatten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Merkmale 2 bis 3.2 und 4.2 werden aber auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot von Art. 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH GRUR 2002, 515, 516 f \u2013 Schneidmesser I; 2007, 959, Rn 24 \u2013 Pumpeinrichtung; 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlt es jedenfalls an der Gleichwirkung und der Gleichwertigkeit der f\u00fcr die Merkmale 2 bis 3.2 und 4.2 relevanten Austauschmittel.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Austauschmittel erreichen f\u00fcr sich genommen nicht die mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre verbundene Gesamtwirkung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, bei der die Merkmale 2 bis 3.2 und 4.2 betreffenden Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um eine kinematische Umkehr, weil lediglich die unverstellbar und die verstellbar gelagerten Bauteile vertauscht seien. Entsprechend sieht die Kl\u00e4gerin als Ersatzmittel f\u00fcr den in den Merkmalen 2 und 4.2 genannten gemeinsamen Stellk\u00f6rper die drei Geh\u00e4useringe an, von denen sie behauptet, dass sie in das Geh\u00e4use der Vorrichtung eingespannt und damit unverstellbar seien. Demgegen\u00fcber sind die Schneidk\u00f6pfe verstellbar gelagert und werden durch einen Stellk\u00f6rper verstellt, den die Kl\u00e4gerin in der Stellh\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht sieht.<\/p>\n<p>Diese Austauschmittel sind nicht mit der im Klagepatentanspruch beschriebenen Gestaltung einer Zerkleinerungsvorrichtung gleichwirkend. Das Klagepatent ersch\u00f6pft sich nicht in einer generellen Handlungsanweisung des Inhalts, die Lochplatten in ihrem Abstand gegen\u00fcber den unverstellbar gelagerten Schneidk\u00f6pfen verstellen zu k\u00f6nnen. Zwar werden auch die Lochplatten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeweils gegen Anschl\u00e4ge der Geh\u00e4useringe gehalten. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs kommt es aber wesentlich darauf an, dass gegen die Anschl\u00e4ge beziehungsweise die Ringschulter innerhalb des gemeinsamen Stellk\u00f6rpers gerade die verstellbaren Bauteile, n\u00e4mlich die Lochplatten, gegebenenfalls mittelbar \u00fcber den Distanzring, gehalten werden. Dadurch wird der Abstand der Lochplatten zueinander festgelegt und bei einer Verstellung der Lochplatten die Einstellung derselben Spaltbreite in beiden Schneids\u00e4tzen sichergestellt. Zu einer solchen Wirkung tr\u00e4gt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Anordnung der Lochplatten gegen Anschl\u00e4ge innerhalb der Geh\u00e4useringe nichts bei, weil nicht die Lochplatten, sondern die Schneidk\u00f6pfe axial verstellbar sind.<\/p>\n<p>Die Schneidk\u00f6pfe sind jedoch nicht dergestalt angeordnet, dass zwischen ihnen immer ein konstanter Abstand gew\u00e4hrleistet ist und sie nur gemeinsam in ihrem Abstand zu den Lochplatten verstellt werden k\u00f6nnen. Die Schneidk\u00f6pfe sind auf der Motorwelle drehfest, aber axial verschieblich angeordnet und st\u00fctzen sich lediglich gegenseitig ab. Aus der Anlage BB 3 ist ersichtlich, dass die Schneidk\u00f6pfe unverbunden auf der Welle nebeneinanderliegen. Durch eine solche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung wird der Abstand der Schneidk\u00f6pfe zueinander nicht festgelegt, wie dies nach der Lehre des Klagepatents durch die Merkmale 2 und 4.2 f\u00fcr die verstellbaren Bauteile sichergestellt werden soll. F\u00fcr die im Klagepatentanspruch genannten Anschl\u00e4ge und die Ringschulter, durch die der Abstand der Lochplatten untereinander und zu den zugeh\u00f6rigen Schneidk\u00f6pfen sichergestellt werden soll, gibt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf Seiten der Schneidk\u00f6pfe kein Austauschmittel. Entsprechend k\u00f6nnen die Schneidk\u00f6pfe auch nicht, wie von Merkmal 3.2 gefordert, gemeinsam in ihrem Abstand zum Schneidkopf verstellt werden. Ein Spalt ist nicht im Sinne von Merkmal 1.2 einstellbar.<\/p>\n<p>Zwar k\u00f6nnen die Schneidk\u00f6pfe von einer Seite \u00fcber die Stellh\u00fclse mit Druck beaufschlagt und in Richtung auf die Schneidk\u00f6pfe axial verstellt werden. Soweit die Schneidk\u00f6pfe untereinander zur Anlage kommen, werden sie auch zeitgleich \u00fcber den gleichen Weg verstellt. Gleichwohl kann \u2013 jedenfalls solange die Schneidk\u00f6pfe nicht zur Anlage an den Lochplatten gelangen \u2013 damit nicht die Wirkung erzielt werden, f\u00fcr alle Schneids\u00e4tze einen identischen Abstand zwischen Lochplatte und Schneidkopf zu gew\u00e4hrleisten. Da n\u00e4mlich die Schneidk\u00f6pfe unverbunden sind und jeder f\u00fcr sich im Verh\u00e4ltnis zur zugeh\u00f6rigen Lochplatte axial verschieblich ist, kann der Abstand in jedem Schneidsatz variieren. Erst wenn die Stellh\u00fclse die Schneidk\u00f6pfe bis zum Anschlag an die Lochplatten geschoben hat, ist der Abstand der Schneidk\u00f6pfe untereinander nicht mehr ver\u00e4nderlich. In diesem Moment besteht zwischen den Lochplatten und Schneidk\u00f6pfen aber auch kein Abstand mehr im Sinne der Lehre des Klagepatents. In der umgekehrten Richtung k\u00f6nnen die Schneidk\u00f6pfe in ihrem Abstand zu den Lochplatten ebenso wenig gemeinsam verstellt werden, weil die Stellh\u00fclse und die Schneidk\u00f6pfe untereinander mechanisch entkoppelt sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dagegen eingewandt, der Fachmann wisse, dass die Messer \u00fcblicherweise an den Lochplatten anl\u00e4gen. Je nach zu zerkleinerndem Produkt w\u00fcrden die Messer beim Betrieb der Vorrichtung von der Lochplatte abgehoben, wodurch ein Spalt entstehe, der durch den gew\u00fcnschten Beaufschlagungsdruck eingestellt werden k\u00f6nne. Die Lage der Schneidk\u00f6pfe werde bei normalem Betriebszustand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Verh\u00e4ltnis zu den Lochplatten durch den Druck gesteuert. Nach dieser Auffassung soll also ein festgelegter Abstand der Schneidk\u00f6pfe zueinander und ihre gemeinsame Verstellbarkeit dadurch erreicht werden, dass die Stellh\u00fclse die Schneidk\u00f6pfe mit Druck in Richtung Lochplatten beaufschlagt, dem im Betriebszustand der Produktdruck entgegenwirkt, wodurch die axiale Verstellbarkeit der Schneidk\u00f6pfe untereinander aufgehoben wird und ein steuerbarer Abstand zwischen den Schneidk\u00f6pfen und den zugeh\u00f6rigen Lochplatten gemeinsam eingestellt werden kann. Mit ihrem Klageantrag hat die Kl\u00e4gerin jedoch eine solche Form der Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln, zu dem auch das Zusammenwirken von Zustelldruck und Produktdruck geh\u00f6rt, nicht geltend gemacht. Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn die Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kl\u00e4gerin unbestritten vorgetragen, dass der Produktdruck zur Einstellung eines definierten Spalts nicht geeignet sei, da er nicht stabil sei. Variiert aber w\u00e4hrend des Betriebs der Vorrichtung der Produktdruck, wird sich die Stellh\u00fclse \u2013 bei gleichbleibendem Zustelldruck \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit vom jeweiligen Produktdruck mal in die eine und mal in die andere Richtung bewegen,. bis die gegenl\u00e4ufigen Kr\u00e4fte wieder im Gleichgewicht sind.<\/p>\n<p>Es versteht sich von selbst, dass die \u00c4nderungen im Produktdruck nicht gleichzeitig bei allen Schneidk\u00f6pfe wirksam werden. Dies hat aber zwingend zur Folge, dass die Schneidk\u00f6pfe Bewegungen der Stellh\u00fclse nicht durchweg gleichzeitig \u00fcber denselben Weg nachvollziehen. Von einer gemeinsamen Verstellung der Schneidk\u00f6pfe in ihrem Abstand zur zugeh\u00f6rigen Lochplatte (Merkmal 3.2) kann dann aber keine Rede sein. Dies mag im Einzelfall unter besonderen Umst\u00e4nden zwar m\u00f6glich sein. Darauf kommt es aber nicht an. Gleichwirkend ist n\u00e4mlich nur eine L\u00f6sung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2011, 313 \u2013 Crimpwerkzeug IV). Mit dieser Begr\u00fcndung ist auch der Vortrag der Kl\u00e4gerin unbehelflich, dass durch den Verschlei\u00df der Schneidklingen und Lochplatten ein Spalt zwischen den beiden Bauteilen entstehe. Abgesehen davon, dass die Beklagte vorgetragen hat, dass ein solcher Spalt nicht entstehen k\u00f6nne, weil durch den Zustelldruck die Schneidklingen immer auf der Lochplatte anl\u00e4gen, sorgt auch die Instabilit\u00e4t des Produktdrucks \u2013 wie soeben ausgef\u00fchrt \u2013 daf\u00fcr, dass die Lochplatten in ihrem Abstand zu den zugeh\u00f6rigen Schneidk\u00f6pfen nicht gemeinsam verstellt werden k\u00f6nnen und ein Spalt in dem Sinne nicht einstellbar ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAbgesehen von alledem stellt die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte kinematische Umkehr \u2013 und sei es unter Zuhilfenahme des Zustell- und Produktdrucks \u2013 keine zur gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung dar.<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgewandelten Mittel waren nicht aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, f\u00fcr den Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse auffindbar (Gleichwertigkeit). Erforderlich ist daf\u00fcr, dass sich seine \u00dcberlegungen an der Patentschrift orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Patentes eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re. Der Patentanmelder ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert f\u00fcr das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann mag es nahegelegen haben, aufgrund der zum Stand der Technik geh\u00f6renden CH 489 XYY (Anlage K 15) eine Zerkleinerungsvorrichtung dergestalt auszubilden, dass nicht die Lochplatten im Verh\u00e4ltnis zu den Schneidk\u00f6pfen, sondern umgekehrt die Schneidk\u00f6pfe gegen\u00fcber den unverstellbar angeordneten Lochplatten axial verstellbar gelagert sind. Infolge von \u00dcberlegungen, die sich an der Patentschrift orientieren, wird der Fachmann jedoch jedenfalls eine kinematische Umkehr, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht worden ist, nicht als eine der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung ansehen, da die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte abgewandelte L\u00f6sung nicht alle f\u00fcr die Verstellbarkeit der Lochplatten relevanten Bauteile \u2013 mithin den gemeinsamen Stellk\u00f6rper einschlie\u00dflich der Anschl\u00e4ge und der Ringschulter \u2013 f\u00fcr die Verstellbarkeit der Schneidk\u00f6pfe fruchtbar macht.<\/p>\n<p>Bei am Sinngehalt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre orientierten \u00dcberlegungen h\u00e4tte der Fachmann erkannt, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, den f\u00fcr die Verbesserung des Zerkleinerungs- und Emulgationsgrades vorgesehenen weiteren Schneidsatz in die aus dem Stand der Technik bekannte Vorrichtung mit zwei Schneids\u00e4tzen zu integrieren. Wesentliche Bedeutung misst das Klagepatent dabei der Gew\u00e4hrleistung eines konstanten Abstandes zwischen den Lochplatten und ihrer gemeinsamen Verstellung im Abstand zu den zugeh\u00f6rigen Schneidk\u00f6pfen bei. Daf\u00fcr enth\u00e4lt der Klagepatentanspruch konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben, nach denen die Lochplatten gegen Anschl\u00e4ge beziehungsweise \u00fcber einen Distanzring an einer Ringschulter innerhalb eines gemeinsamen Stellk\u00f6rpers gehalten werden sollen. Dieser gemeinsame Verstellk\u00f6rper mit den ihm zugeordneten Anschl\u00e4gen, in Bezug auf den die Lochplatten in ihrer Position nunmehr festgelegt sind, gew\u00e4hrleistet, dass die Lochplatten gemeinsam in ihrem Abstand zu den Schneidk\u00f6pfen verstellt werden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gibt \u2013 jedenfalls in Teilen \u2013 die Verwendung eines gemeinsamen Stellk\u00f6rpers und der ihm zugeordneten Anschl\u00e4ge und der Ringschulter auf. Die verstellbaren Schneidk\u00f6pfe werden in ihrer Lage zueinander und zu den Lochplatten nun nicht mehr allein durch die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der Vorrichtung unmittelbar festgelegt. Erst w\u00e4hrend des Betriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden die axial verschieblichen Schneidk\u00f6pfe \u2013 so die Behauptung der Kl\u00e4gerin \u2013 durch den Produktdruck so gegen die Stellh\u00fclse festgelegt, dass sie \u00fcber die Regulierung des Zustelldrucks gemeinsam in ihrem Abstand zu den jeweiligen Lochplatten verstellt werden k\u00f6nnen. F\u00fcr eine solche Gestaltung erh\u00e4lt der Fachmann ausgehend vom Sinngehalt des Klagepatentanspruchs keinerlei Anregung. Es handelt sich um ein vollst\u00e4ndig anderes Wirkprinzip, das mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung der Anschl\u00e4ge und der Ringschulter innerhalb eines gemeinsamen Stellk\u00f6rpers nichts gemein hat.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des im Nebenanspruch 5 gesch\u00fctzten Verfahrens (vgl. Abs. [0013] bis [0015]). Zwar ist dem Fachmann aus der genannten Textstelle der Klagepatentschrift bekannt, dass beim Betrieb einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zerkleinerungsvorrichtung hohe Kr\u00e4fte auf den Schneidkopf und somit auch auf die Welle wirken, die die Welle zur\u00fcckdr\u00fccken, w\u00e4hrend sich die Welle beim Abschalten des Hauptmotors wieder in die entgegengesetzte Richtung bewegt, da die vom Zerkleinerungsprodukt ausgehenden Kr\u00e4fte nachlassen (Abs. [0014] und [0015]). Ebenso l\u00e4sst sich dem Klagepatent entnehmen, dass der mit dieser Bewegung verbundene h\u00f6here Verschlei\u00df der Schneidklingen dadurch vermieden werden kann, dass der Spalt zwischen Lochplatte und Schneidklinge vergr\u00f6\u00dfert wird, die Schneidk\u00f6pfe mithin in eine Position gebracht werden, in der sie einen gr\u00f6\u00dferen Abstand von der Lochplatte haben (Abs. [0013] und [0015]). Aber auch unter Ber\u00fccksichtigung dieser technischen L\u00f6sung f\u00fcr die Verstellbarkeit von Schneidk\u00f6pfen und Lochplatten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vom Schutzbereich des Klagepatentanspruchs umfasst sein sollte.<\/p>\n<p>Offenbart n\u00e4mlich die Beschreibung eines Patents mehrere M\u00f6glichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, kann eine Verletzung des Patents mit \u00e4quivalenten Mitteln nur dann angenommen werden, wenn sich die abgewandelte L\u00f6sung in ihren spezifischen Wirkungen mit der unter Schutz gestellten L\u00f6sung deckt und sich in \u00e4hnlicher Weise wie diese L\u00f6sung von der nur in der Beschreibung, nicht aber im Patentanspruch aufgezeigten L\u00f6sungsvariante unterscheidet (BGH GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung). Von der Lehre des Klagepatentanspruchs unterscheidet sich die in den Abs\u00e4tzen [0013] bis [0015] dargestellte Gestaltung dadurch, dass nicht die Lochplatten mittels eines gemeinsamen Stellk\u00f6rpers verstellt werden, sondern die auf der Motorwelle festgelegten Schneidk\u00f6pfe beim Ein- und Ausschalten der Vorrichtung in eine andere Position gebracht werden. In der Klagepatentschrift wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass diese Anordnung Gegenstand eines Verfahrens zum Betrieb einer Zerkleinerungsvorrichtung ist, wie es sich im Nebenanspruch 5 findet. In den Klagepatentanspruch hat die Verstellbarkeit der Schneidk\u00f6pfe keinen Eingang gefunden. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in den Abs\u00e4tzen [0013] bis [0015] dargestellte Verstellbarkeit der Schneidk\u00f6pfe unter Aufgabe eines gemeinsamen Stellk\u00f6rpers \u00fcberhaupt vom Schutz des Klagepatentanspruchs 1 umfasst sein sollte.<\/p>\n<p>Die abgewandelte L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich nicht in einer mit der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung vergleichbaren Weise von der in den Abs\u00e4tzen [0013] bis [0015] dargestellten Gestaltung. Denn auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sieht statt einer Verstellbarkeit der Lochplatten die Verstellung der Schneidk\u00f6pfe vor. Nach der in der Klagepatentschrift beschriebenen L\u00f6sung ist jedoch der Schneidkopf \u2013 wie auch beim Klagepatentanspruch \u2013 auf der Hauptmotorwelle festgelegt (Abs. [0014]). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Produktkr\u00e4fte \u00fcber den Schneidkopf auch auf die Welle wirken und diese zur\u00fcckdr\u00fccken (Abs. [0013]). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind die Schneidk\u00f6pfe hingegen nicht auf der Welle festgelegt. Ein zunehmender Produktdruck richtet sich allenfalls gegen die Stellh\u00fclse, l\u00e4sst die Welle jedoch unber\u00fchrt. Erst durch das Zusammenwirken von Zustelldruck und Produktdruck werden nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin die Schneidk\u00f6pfe im Verh\u00e4ltnis zueinander und zu den Lochplatten r\u00e4umlich festgelegt. Eine solche L\u00f6sung erfordert \u00dcberlegungen, die noch weiter von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre entfernt sind, als die in den Abs\u00e4tzen [0013] bis [0015] dargestellte L\u00f6sung. Von einer Gleichwertigkeit kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1973 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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