{"id":4689,"date":"2012-10-18T17:00:09","date_gmt":"2012-10-18T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4689"},"modified":"2016-05-23T09:34:13","modified_gmt":"2016-05-23T09:34:13","slug":"2-u-3411-kniehebelspannvorrichtung-2-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4689","title":{"rendered":"2 U 34\/11 &#8211; Kniehebelspannvorrichtung (2) II"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1976<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Oktober 2012, Az. 2 U 34\/11<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 24. M\u00e4rz 2011 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 198 24 XXX (Anlage Bo 2; Klagepatent), das auf einer am 2. Juni 1998 eingereichten Anmeldung beruht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 17. Juni 1999.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft eine Kniehebelspannvorrichtung. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eKniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie, mit einem Spannkopf (1) und einem sich in axialer Verl\u00e4ngerung daran anschlie\u00dfenden Zylinder (2), in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben (5) l\u00e4ngsverschieblich, verdrehsicher und dichtend gef\u00fchrt ist, der mit seiner Kolbenstange (7) den Zylinder (2) und den Spannkopf (1) durchgreift, wobei am freien Ende der Kolbenstange (7) innerhalb des Geh\u00e4uses des Spannkopfes (1) eine Kniehebelgelenkanordnung (10) angeordnet ist, der ein Spannarm zugeordnet ist,<br \/>\nwobei der Kolben (5) den Zylinder in einen Zylinderr\u00fcckhubraum (34) und einen Zylinderspannhubraum (30) unterteilt, und der Zylinderspannhubraum (30) stirnendseitig durch einen Deckel, eine Geh\u00e4usewand (3) oder dergleichen, dichtend verschlossen ist, mit Endstellungsabfragevorrichtungen f\u00fcr den Kolben in Form von ber\u00fchrungslosen, zum Beispiel induktiven Sensoren (44, 46, 54, 64) oder dergleichen, mit einem Bremskolben (13) oder einem Anschlagkolben, welcher dem Kolben (5) zugeordnet und in demselben Zylinder (2) wie der Kolben (5) koaxial zu diesem angeordnet ist, mit einer in dem Zylinderboden (4) angeordneten Verstellvorrichtung (14) f\u00fcr den Bremskolben (13) oder den Anschlagkolben mit welcher dieser stufenlos axial in beiden Richtungen ohne Demontage der Kniehebelspannvorrichtung von au\u00dfen am Zylinderboden zur gleichzeitigen und gemeinsamen \u00c4nderung und\/oder Einstellung des \u00d6ffnungswinkels eines Spannarmes und der Endlagenabfragung einstellbar und arretierbar ist, wobei ein Sensor (53, 64) der Endstellungsabfragevorrichtung dem Brems- bzw. dem Anschlagkolben (13) zugeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiel, wobei sie die Kniehebelspannvorrichtung jeweils im L\u00e4ngsschnitt zeigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt eine Kniehebelspannvorrichtung (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), von der die Kl\u00e4gerin im Parallelverfahren<br \/>\nLG D\u00fcsseldorf 4b O XXY\/09 \/ OLG D\u00fcsseldorf I- 2 U 3X\/XZ als Anlage Bo 5 ein Muster zur Akte gereicht hat. Die generelle Ausgestaltung dieser Kniehebelspannvorrichtung ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage Bo 7 zur Akte gereichten Fotografien sowie den von der Beklagten als Anlage B 8 vorgelegten Zeichnungen, welche nachfolgend wiedergegeben werden. Die Figuren 1 und 3 zeigen die Kniehebelspannvorrichtung jeweils mit geschlossenem Spannarm und die Figuren 2 und 4 zeigen die Kniehebelspannvorrichtung jeweils mit ge\u00f6ffnetem Spannarm.<\/p>\n<p>Der in Italien gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Muttergesellschaft der Beklagten, der B., ist auf eine am 23. April 2007 unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorit\u00e4t vom 27. April 2006 eingereichten Anmeldung das europ\u00e4ische Patent 1 849 XYX (Anlage B 5) erteilt worden. Dieses Patent beschreibt eine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00e4hnliche Kniehebelspannvorrichtung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die Kniehebelspannvorrichtung der Beklagten s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirkliche. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen Sensoren seien Endstellungsabfragevorrichtungen f\u00fcr den Kolben im Sinne des Klagepatents. Das ergebe sich aus der Werbung der Beklagten (Anlage Bo 8), da dort von der M\u00f6glichkeit der Einstellung des \u00d6ffnungswinkels die Rede sei. Der \u00d6ffnungswinkel sei nichts anderes als die Endstellung, die nach dem Speichern von dem optischen Sensor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgefragt werde. Die Vorrichtung der Beklagten weise einen \u201eBrems- oder Anschlagkolben\u201c im Sinne des Klagepatents auf. Bei diesem handele es sich um das der Kniehebelgelenkanordnung gegen\u00fcberliegende Ende der Kolbenstange, welches in den vorstehend eingeblendeten Zeichnungen mit der Bezugsziffer 25 gekennzeichnet sei. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6gliche \u00c4nderung der Gesamtl\u00e4nge der Kolbenstange gen\u00fcge den Anforderungen des Patentanspruchs 1 an die Einstellbarkeit des Brems- oder Anschlagkolbens.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsstrafe, entweder als Ordnungsgeld in H\u00f6he von bis zu<br \/>\n250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder als Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kniehebelspannvorrichtungen mit einem Spannkopf und einem sich in axialer Verl\u00e4ngerung daran anschlie\u00dfenden Zylinder, in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben l\u00e4ngsverschieblich, verdrehsicher und dichtend gef\u00fchrt ist, der mit seiner Kolbenstange den Zylinder und den Spannkopf durchgreift, wobei am freien Ende der Kolbenstange innerhalb des Geh\u00e4uses des Spannkopfes eine Kniehebelgelenkanordnung angeordnet ist, der ein Spannarm zugeordnet ist, wobei der Kolben den Zylinder in einen Zylinderr\u00fcckhubraum und einen Zylinderspannhubraum unterteilt, und der Zylinderspannhubraum stirnendseitig durch einen Deckel, eine Geh\u00e4usewand oder dergleichen dichtend verschlossen ist, mit Endstellungsabfragevorrichtungen f\u00fcr den Kolben in Form von ber\u00fchrungslosen, zum Beispiel induktiven Sensoren oder dergleichen<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>mit einem Brems- oder Anschlagkolben, welcher dem Kolben zugeordnet und in demselben Zylinder wie der Kolben koaxial zu diesem angeordnet ist, und mit einer in dem Zylinderboden angeordneten Verstellvorrichtung f\u00fcr den Brems- oder Anschlagkolben, mit welcher dieser stufenlos, axial in beiden Richtungen ohne Demontage der Kniehebelspannvorrichtung von au\u00dfen am Zylinderboden zur gleichzeitigen und gemeinsamen \u00c4nderung und\/oder Einstellung des \u00d6ffnungswinkels eines Spannarmes und der Endlagenabfragung einstellbar und arretierbar ist, wobei ein Sensor der Endstellungsabfragevorrichtung dem Brems- bzw. dem Anschlagkolben zugeordnet ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie (die Beklagte) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Juli 1999 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Herstellungsst\u00fcckzahlen und -zeiten,<br \/>\nb. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc. der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17. Juli 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform schon an einem patentgem\u00e4\u00dfen \u201eBrems- oder Anschlagkolben\u201c fehle. Nach der Lehre des Klagepatents sei erforderlich, dass der Brems- oder Anschlagkolben ein von dem anderen Kolben separates und funktionell unabh\u00e4ngiges Bauteil darstelle, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr das von der Kl\u00e4gerin als \u201eBrems- oder Anschlagkolben\u201c angesehene Bauteil nicht zutreffe. Der betreffende Teil der Kolbenstange wirke nicht als \u201eBrems- oder Anschlagkolben\u201c, sondern in bekannter Weise als \u201eD\u00e4mpfungskolben\u201c. Dar\u00fcber hinaus weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine \u201eEndstellungsabfragevorrichtungen\u201c f\u00fcr den Kolben auf. Denn die bei ihrer Vorrichtung im Spannkopf vorgesehenen optischen Sensoren erfassten lediglich die Position einer mit der Kolbenstange verbundenen Fahne, nicht aber die Position des Kolbens. Schlie\u00dflich entspreche auch die Verstellvorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht den Vorgaben des Klagepatents, weil sie nur zum Verstellen des Kolbenstangenteils 7A relativ zum Kolbenstangenteil 7B diene (Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage B 8), wobei weder der Kolben noch der Ansatz des Kolbenstangenteils 7A seine Position in Richtung der L\u00e4ngsachse des Kolbenstangeteils 7A ver\u00e4ndere.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 24. M\u00e4rz 2011 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil sie jedenfalls keinen klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201eBrems- oder Anschlagkolben\u201c aufweise. Nach der Lehre des Klagepatents diene der Brems- oder Anschlagskolben zur Ver\u00e4nderung des \u00d6ffnungswinkels des Spannarmes. Der Fachmann erkenne, dass die Ver\u00e4nderung des \u00d6ffnungswinkels durch die axiale Verstellung des Brems- oder Anschlagkolbens erfolge. Er sehe dar\u00fcber hinaus, dass die Verstellung des \u00d6ffnungswinkels durch \u00c4nderung einer der beiden Endlagen des (Arbeits-)Kolbens erfolge. Vor diesem Hintergrund erkenne er, dass der Brems- oder Anschlagkolben \u00fcber die Verlegung einer der beiden Endlagen des Arbeitskolbens die \u00c4nderung des \u00d6ffnungswinkels des Spannarmes bewirke.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei kein Kolben vorhanden, der die Verstellung einer der beiden Endlagen des Arbeitskolbens erm\u00f6gliche. Insbesondere stelle der in der Anlage B 8 mit der Bezugsziffer 25 gekennzeichnete Fortsatz keinen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Brems- oder Anschlagkolben dar, weil dieser Fortsatz die Endlage des Arbeitskolbens nicht ver\u00e4ndere. Bei vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnetem Spannarm befinde sich der Arbeitskolben (5) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform immer in der gleichen (unteren) Endlage, die durch den Zylinderboden vorgegeben werde. Eine Ver\u00e4nderung der Endstellung des Arbeitskolbens und damit der Hubl\u00e4nge und des \u00d6ffnungswinkels sei lediglich \u00fcber eine Ver\u00e4nderung der Endlage des Arbeitskolbens bei geschlossenem Spannarm m\u00f6glich. Diese (obere) Endlage des Arbeitskolbens sei aber unabh\u00e4ngig von der Position des Kolbens. Sie werde allein durch die L\u00e4nge der Kolbenstange bestimmt, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verstellbar sei. Werde der Kolbenstangenteil 7A aus dem Kolbenstangenteil 7B herausgedreht, verl\u00e4ngere sich die Kolbenstange insgesamt, wodurch die obere Endlage des Arbeitskolbens im Verh\u00e4ltnis zur Zylinderdecke nach unten verlegt werde. Zwar bewirke die Verl\u00e4ngerung der Kolbenstange auch eine axiale Verschiebung des Kolbens (25), diese sei aber nicht kausal f\u00fcr die \u00c4nderung der oberen Endlage des Arbeitskolbens, sondern deren Nebenfolge.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache entgegen der Beurteilung des Landgerichts von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Mit Hilfe neuer, zus\u00e4tzlicher Merkmale habe das Landgericht versucht, den Wortlaut des Hauptanspruchs auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents zu beschr\u00e4nken. Richtig sei, dass \u00fcber den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Brems- oder Anschlagkolben der \u00d6ffnungswinkel des Spannarms ver\u00e4ndert werden solle. F\u00fcr eine m\u00f6glichst schnelle Arbeitsweise solle der \u00d6ffnungswinkel m\u00f6glichst klein sein. Da der \u00d6ffnungsvorgang stets von der Klemmstellung ausgehe, bei der der Kolben mit der Kolbenstange die unterste Position einnehme, komme es f\u00fcr den \u00d6ffnungswinkel und dessen Ver\u00e4nderung nur auf den Weg an, den Kolben und Kolbenstange zur\u00fccklegen m\u00fcssten, bis sie an das Ende ihrer Bewegung nach oben gelangten. Bei einer Verkleinerung des \u00d6ffnungswinkels gehe es damit darum, den Weg des Kolbens und der Kolbenstange zu verk\u00fcrzen. Dies k\u00f6nne grunds\u00e4tzlich auf zweierlei Weise erreicht werden: Entweder f\u00fchre man den zu erreichenden Endpunkt n\u00e4her an den in der Ausgangsstellung (Klemmstellung) stets in der untersten Stellung befindlichen Kolben heran, wie dies bei den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents der Fall sei, oder man verl\u00e4ngere die Kolbenstange, so dass diese fr\u00fcher auf den Endpunkt auftreffe, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei. Patentanspruch 1 sei bewusst so allgemein gehalten, dass beide M\u00f6glichkeiten unter den Wortlaut des Hauptanspruchs fielen. Zumindest mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und nach den in erster Instanz zuletzt gestellten Klageantr\u00e4gen zu erkennen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvortrag der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen entgegen. Au\u00dferdem r\u00fcgt die Beklagte, die erstmalige Geltendmachung einer \u00e4quivalenten Patentverletzung in zweiter Instanz sei versp\u00e4tet, und macht geltend, dass die Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz nicht vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht zu, weil die angegriffene Kniehebelspannvorrichtung die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie.<\/p>\n<p>Solche Vorrichtungen werden eingesetzt, um ein zu bearbeitendes Werkst\u00fcck einzuspannen. Dabei wird die Haltekraft \u00fcber einen Spannarm ausge\u00fcbt, w\u00e4hrend die Spannvorrichtung ihrerseits an eine Haltekonsole und\/oder den Maschinenst\u00e4nder f\u00fcr das Bearbeitungswerkzeug angeschraubt wird.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung auf umfangreichen Stand der Technik ein. So befasst sich die Patentschrift u. a. mit der EP 0 778 XYY A1 (Anlage B 1), deren einzige Figur nachfolgend eingeblendet wird.<\/p>\n<p>Wie dieser Zeichnung zu entnehmen ist, ist aus der vorgenannten Druckschrift eine Kniehebelspannvorrichtung mit einem Spannkopf (1; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df EP 0 778 XYY A1) und einem sich in axialer Richtung daran anschlie\u00dfenden Zylinder (2) bekannt. In dem Zylinder (2) ist ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben (3) l\u00e4ngsverschieblich und dichtend gef\u00fchrt, der mit seiner Kolbenstange (4) den Zylinder (2) und den Spannkopf (1) durchgreift. Am freien Ende der Kolbenstange (4) ist innerhalb des Geh\u00e4uses eine Kniehebelgelenkanordnung (6) befestigt, der ein Spannarm (7) zugeordnet ist. Der Kolben (3) unterteilt den Zylinder (2) in einen Zylinderr\u00fcckhubraum (8) und einen Zylinderspannhubraum (9), wobei der Zylinderspannhubraum (9) stirnendseitig durch einen Deckel (13) dichtend verschlossen ist. Dem Deckel (13) ist eine D\u00e4mpfungsvorrichtung (15) zum Abbremsen der \u00d6ffnungsbewegung des Kolbens (3) zugeordnet. Dabei sind der Zylinderr\u00fcckhubraum (8) und der Zylinderspannhubraum (9) \u00fcber je einen Anschlusskanal (10, 11) abwechselnd entweder an die Druckmittelquelle anzuschlie\u00dfen oder zu entl\u00fcften, wobei der den Zylinderspannhubraum (9) entlastende oder mit der Druckmittelquelle zu verbindende Anschlusskanal (11) von einem gewissen \u00d6ffnungshub des Kolbens an von dem Zylinderspannhubraum (9) abgesperrt ist, woraufhin der Zylinderspannhubraum (9) nur noch \u00fcber eine Drosselvorrichtung (24) entl\u00fcftet ist. Die Drosselvorrichtung (24) ist gesteuert oder einstellbar. Die \u00e4ltere Druckschrift schl\u00e4gt vor, die D\u00e4mpfungsvorrichtung (15) in Abh\u00e4ngigkeit von dem \u00d6ffnungswinkel des Spannarmes (7) vorzugsweise stufenlos einstellbar, insbesondere l\u00e4ngenverstellbar, auszubilden. Um die Endlagend\u00e4mpfung \u00fcber einen gr\u00f6\u00dferen Bereich von 0\u00b0 bis 135\u00b0 Schwenkwinkel zu erm\u00f6glichen, ist die D\u00e4mpfungsvorrichtung (15) in ihrer axialen Erstreckung in Bezug auf den Kolben (3) l\u00e4ngenver\u00e4nderlich und arretierbar ausgebildet. Entweder durch stufenlose oder sonstige Ver\u00e4nderung der axialen L\u00e4nge des Drosselk\u00f6rpers (15) mit seinem St\u00fctzkolben (16) l\u00e4sst sich die Drosselvorrichtung (24) je nach dem gew\u00fcnschten Schwenkwinkel des Spannarmes (7) ver\u00e4ndern. Dies kann bei einer Ausf\u00fchrungsform dieser bekannten Bauart dadurch geschehen, dass der St\u00fctzkolben (16) an der dem Kolben zugekehrten Stirnseite einen Vorsprung (26) aufweist, der je nach dem gew\u00fcnschten Schwenkwinkel l\u00e4ngenverstellbar ist. Der D\u00e4mpfungsk\u00f6rper (15) kann aus zwei oder mehreren teleskopf\u00f6rmig ineinander verstellbaren Teilen bestehen, die z. B. durch Schraubgewinde miteinander verbunden sein k\u00f6nnen (Klagepatent, Spalte 1, Zeilen 11 bis 67).<\/p>\n<p>Wie der vorstehend wiedergegebenen Figur der EP 0 778 XYY A1 ferner zu entnehmen ist, weist der D\u00e4mpfungsk\u00f6rper (15) einen zentrisch angeordneten und in den Zylinderspannhubraum (9) endseitig ausm\u00fcndenden D\u00e4mpfungsraum (19) auf (vgl. EP 0 778 XYY A1 [Anlage B 1], Spalte 4, Zeilen 25 bis 29). Die Kolbenstange (4) ist \u00fcber den Kolben (3) in den Zylinderspannhubraum (9) verl\u00e4ngert ausgebildet und als D\u00e4mpfungskolben (27) ausgestaltet. Die Abmessungen dieses D\u00e4mpfungskolbens (27) sind auf die Querschnittsabmessungen des D\u00e4mpfungsraumes (19) derart abgestimmt, dass bei einer entsprechenden L\u00e4ngsverschiebung in Richtung B der D\u00e4mpfungskolben (27) von einem gewissen \u00d6ffnungshub des Kolbens (3) in den D\u00e4mpfungsraum (19) eintaucht und dadurch den Zylinderspannhubraum (9) von dem D\u00e4mpfungsraum (19) druckmitteldicht abschlie\u00dft. Dadurch kann kein Druckmittel aus dem Zylinderspannhubraum (9) \u00fcber den D\u00e4mpfungsraum (19) und den Anschlusskanal (11) entweichen, wodurch der gew\u00fcnschte D\u00e4mpfungseffekt erzielt wird (vgl. EP 0 778 XYY A1 [Anlage B 1], Spalte 5, Zeilen 10 bis 36).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt einleitend ferner aus, dass aus der DE 196 16 XYZ C1 eine Kniehebelspannvorrichtung bekannt ist, die mit einem Endanschlag f\u00fcr die Kniehebelgelenkanordnung, vornehmlich in \u00dcbertotpunktlage des Kniehebelgelenkes, ausger\u00fcstet ist, wobei der Endanschlag als von au\u00dfen zu bet\u00e4tigender, in seiner L\u00e4ngsrichtung verstellbarer Anschlag, insbesondere als Gewindestopfen, ausgebildet ist (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeile 68 bis Spalte 3, Zeile 3).<\/p>\n<p>Des Weiteren geht die Klagepatentschrift auf die DE 42 42 601 XYX A1 (Anlage B 2) ein, deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Aus dieser Druckschrift ist eine Kolben-Zylinder-Anordnung mit einem in einem Zylinder (1; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df DE 42 42 601 XYX A1) gef\u00fchrten und zwischen zwei Endlagenbegrenzungselementen (2, 3) durch Druckmittelbeaufschlagung verschiebbaren Kolben (4) mit einer Kolbenstange bekannt, wobei wenigstens eines der beiden Endlagenbegrenzungselemente (2) in axialer Richtung innerhalb des Zylinders (1) verstellbar ist. Das wenigstens eine Endlagenbegrenzungselement (2) ist als D\u00e4mpfungselement ausgebildet mit einem zwischen Kolben und D\u00e4mpfungselement w\u00e4hrend der Hubbewegung sich aufbauenden Druckpolster. Es ist verdrehsicher innerhalb des Zylinders (1) gehalten und mittels einer am Zylinder (1) gelagerten Spindel (6) verstellbar. Die Spindel (6) ist mindestens bereichsweise als Gewindespindel ausgebildet und erstreckt sich durch eine Gewindebohrung (7) des einen Endlagenbegrenzungselementes (2) in eine entsprechende Ausnehmung (8) der Kolbenstange (5). Mittels eines stirnseitig des Zylinders (1) angeordneten Handrades (9) ist die Spindel verdrehbar. Das betreffende Endlagenbegrenzungselement (2) ist zur L\u00e4ngenverstellung mittels eines Au\u00dfen- oder Innengewindes (10) in ein entsprechendes Gegengewinde (11) am Zylinder (1) angeordnet. Gleichzeitig mit der Verstellung des betreffenden Endlagenbegrenzungselementes (2) werden Schalter zur Steuerung der Kolben-Zylinder-Anordnung mit verstellt. Dadurch, dass das eine Endlagenbegrenzungselement (2) in axialer Richtung innerhalb des Zylinders (1) verschiebbar ist, ist eine stufenlose Verstellung der Hubl\u00e4nge der Kolbenstange (5) entsprechend den jeweiligen Anforderungen m\u00f6glich (Klagepatentschrift, Spalte 3, Zeilen 4 bis 37).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung weiter ausf\u00fchrt, ist aus der DE 22 22 XYY B2 (Anlage B 3), deren Figur 1 nachfolgend eingeblendet wird, eine druckmittelbet\u00e4tigte Kniehebelspannvorrichtung bekannt, bei der am Boden des Zylinderraumes (2) ein hubbegrenzender Anschlag oder Puffer (11) angeordnet ist. Der Anschlag oder Puffer (11) ist durch eine Stellschraube (12) von au\u00dfen stufenlos axial verstellbar. Bei einer weiteren Bauart ist zur Zuf\u00fchrung und Abf\u00fchrung des Druckmittelmediums an jedem Ende des Zylinderraums eine ventillose gemeinsame Leitung mit Durchl\u00e4ssen (113, 14) vorgesehen. Der Durchlass (13, 14) an jedem Ende des Zylinderraums kann als Bohrung oder in anderer Weise ausgebildet und in seiner Gr\u00f6\u00dfe unver\u00e4nderlich sein. Die Durchlassweite ist derart vorgesehen, dass das den Zylinderraum (2) verlassende Druckmedium den Kolben (3) jeweils in der Endphase seiner Bewegung d\u00e4mpft (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 4, Zeilen 13 bis 47; vgl. ferner Spalte 4, Zeile 47 bis Spalte 5, Zeile 3).<\/p>\n<p>Eine entsprechende Kniehebelspannvorrichtung ist auch in der von der Klagepatentschrift (Spalte 5, Zeilen 4 bis 22) ebenfalls behandelten GB-A-1 413 XYZ (Anlage B 4) gezeigt (vgl. Figuren 1 und 2 der GB-A-1 413 751).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus geht die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung noch auf die DE 91 04 XZX U1 (Spalte 3, Zeile 38 bis Spalte 4, Zeile 11) und die DE 91 05 XZY U1 (Spalte 3, Zeile 68 bis Spalte 4, Zeile 11) ein.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie, so auszugestalten, dass ihre Einrichtung und Einstellung einerseits besonders erleichtert ist, andererseits ihr \u00c4u\u00dferes weitgehend von st\u00f6renden Vorrichtungsteilen befreit ist (Klagepatentschrift, Spalte 5, Zeilen 26 bis 31).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Kniehebelspannvorrichtung, insbesondere zur Verwendung im Karosseriebau der Kfz-Industrie, mit<\/p>\n<p>(1.1) mit einem Spannkopf (1) und<\/p>\n<p>(1.2) einem sich in axialer Verl\u00e4ngerung daran anschlie\u00dfenden Zylinder (2).<\/p>\n<p>(2) In dem Zylinder (2) ist ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck zu beaufschlagender Kolben (5) l\u00e4ngsverschieblich, verdrehsicher und dichtend gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3) Der Kolben (5) durchgreift mit seiner Kolbenstange (7) den Zylinder (2) und den Spannkopf (1).<\/p>\n<p>(4) Am freien Ende der Kolbenstange (7) ist innerhalb des Geh\u00e4uses des Spannkopfes (1) eine Kniehebelgelenkanordnung (10) angeordnet.<\/p>\n<p>(5) Der Kniehebelgelenkanordnung (10) ist ein Spannarm zugeordnet.<\/p>\n<p>(6) Der Kolben (5) unterteilt den Zylinder (2) in einen Zylinderr\u00fcckhubraum (34) und einen Zylinderspannhubraum (30).<\/p>\n<p>(7) Der Zylinderspannhubraum (30) ist stirnendseitig durch einen Deckel bzw. eine Geh\u00e4usewand (3) oder dergleichen dichtend verschlossen.<\/p>\n<p>(8) Die Kniehebelspannvorrichtung ist versehen mit Endstellungsabfragevorrichtungen f\u00fcr den Kolben (5) in Form von ber\u00fchrungslosen, zum Beispiel induktiven Sensoren (44, 46, 54, 64) oder dergleichen.<\/p>\n<p>(9) Die Kniehebelspannvorrichtung weist einen Brems- oder Anschlagkolben (13) auf.<\/p>\n<p>(10) Der Brems- oder Anschlagkolben (13)<\/p>\n<p>(10.1) ist dem Kolben (5) zugeordnet und<\/p>\n<p>(10.2) in demselben Zylinder (2) wie der Kolben (5) und koaxial zu diesem<br \/>\n[zu dem Kolben (5)] angeordnet.<\/p>\n<p>(11) Die Kniehebelspannvorrichtung ist mit einer in dem Zylinderboden (4) angeordneten Verstellvorrichtung (14) f\u00fcr den Brems- oder den Anschlagkolben (13) ausgestattet.<\/p>\n<p>(12) Mittels der Verstellvorrichtung (14) ist der Brems- oder Anschlagkolben (13) stufenlos axial in beiden Richtungen ohne Demontage der Kniehebelspannvorrichtung von au\u00dfen am Zylinderboden zur gleichzeitigen und gemeinsamen \u00c4nderung und\/oder Einstellung des \u00d6ffnungswinkels eines Spannarmes und der Endlagenabfragung einstellbar und arretierbar.<\/p>\n<p>(13) Ein Sensor (53, 64) der Endstellungsabfragevorrichtung ist dem Brems- bzw. dem Anschlagkolben (13) zugeordnet.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen insbesondere das Merkmal (9) der vorstehenden Merkmalsgliederung sowie die den darin angesprochenen \u201eBrems- oder Anschlagkolben\u201c betreffenden weiteren Merkmale von Patentanspruch 1 n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kniehebelspannvorrichtung weist anspruchsgem\u00e4\u00df zwei Kolben auf, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>\u2022 einen Kolben (5) und<br \/>\n\u2022 einen \u201eBrems- oder Anschlagkolben\u201c (13).<\/p>\n<p>Der \u2013 durch den Arbeitshub bewegbare \u2013 Kolben (5) ist l\u00e4ngsverschieblich in dem Zylinder (2) gef\u00fchrt. Er ist mit einer Kolbenstange (7) verbunden, an deren freiem Ende innerhalb des Spannkopfgeh\u00e4uses eine Kniebelgelenkanordnung (10) angeordnet ist, welche wiederum dem Spannarm zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Neben diesem Kolben (5) weist die Kniehebelspannvorrichtung einen \u201eBrems- oder Anschlagkolben\u201c (13) auf (Merkmal (9)). Dieser weitere Kolben (13) ist anspruchsgem\u00e4\u00df dem Kolben (5) zugeordnet (Merkmal 10.1)) und in demselben Zylinder (2) wie dieser (Merkmal 10.2)) sowie koaxial zu diesem angeordnet (Merkmal 10.3)). Mittels einer Verstellvorrichtung ist der Brems- oder Anschlagkolben (13) stufenlos axial in beiden Richtungen ohne Demontage der Kniehebelspannvorrichtung von au\u00dfen am Zylinderboden einstellbar und auch arretierbar (Merkmale (11) und (12)).<\/p>\n<p>Der Brems- oder Anschlagkolben (13) hat zum einen eine hubbegrenzende Anschlag- oder Bremsfunktion, indem er den ihm zugeordneten Kolben (5) beim \u00d6ffnungsvorgang an einer weiteren Bewegung hindert. Daneben kommt dem Brems- oder Anschlagkolben (13) nach der Lehre des Klagepatents eine weitere technische Bedeutung zu. Denn er wird dazu eingesetzt, um den \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfwinkel des Spannarmes zu ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Zur Einstellung der \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung des Spannarmes ist es erforderlich, den Hub des Kolbens (5) im Zylinder zu variieren, d. h. den Kolbenhub zu verringern oder zu vergr\u00f6\u00dfern. Um dies zu erreichen, sieht das Klagepatent \u2013 vereinfacht ausgedr\u00fcckt \u2013 einen \u201eteleskopierbaren Zylinderboden\u201c vor, gegen den der Kolben (5) im Betrieb anst\u00f6\u00dft bzw. von dem der Kolben (5) im Betrieb abgebremst wird. \u201eTeleskopierbar\u201c wird der Zylinderboden dadurch, dass im Inneren des Zylinders ein Brems- oder Anschlagkolben (13) koaxial zum eigentlichen Kolben (5) vorgesehen wird, der anstelle des Zylinderbodens die Anschlagfl\u00e4che bzw. das Hindernis f\u00fcr den Kolben (5) bildet. Damit der Brems- oder Anschlagkolben (13) von dem Kolben (5) nicht verschoben wird, muss er arretiert werden. Das Klagepatent sieht deswegen eine Verstellvorrichtung vor, die im Zylinderboden angeordnet ist und mit der sich der Brem- oder Anschlagkolben (13) von au\u00dfen stufenlos axial verstellen und arretieren l\u00e4sst. Der Fachmann begreift, dass mittels der \u00fcber die Verstelleinrichtung m\u00f6glichen Arretierung der Brems- oder Anschlagkolben (13) lagefixiert wird, weil er nur so in der Lage ist, den Kolben (5) an einer weiteren Hubbewegung zu hindern.<\/p>\n<p>Da der Brems- oder Anschlagkolben (13) mittels der Verstelleinrichtung im Zylinder arretiert wird, muss es sich bei ihm zwangsl\u00e4ufig um ein gegen\u00fcber dem bewegbaren Kolben (5) selbstst\u00e4ndiges Bauteil handeln. Dem Fachmann ist vor diesem Hintergrund klar, dass die zur Ver\u00e4nderung des \u00d6ffnungswinkels des Spannarms notwendige Variierung des Hubwegs des Kolbens (5) erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch bewerkstelligt wird, dass der Brems- oder Anschlagkolbens (13) innerhalb des Zylinders in Bezug auf den Kolben (5) in axialer Richtung verstellbar ist, wie dies auch in den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents gezeigt ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kn\u00fcpft insoweit an den z. B. aus der EP 0 778 XYY A1 (Anlage B 1) bekannten Stand der Technik an, bei welchem \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 ein am Zylinderboden vorgesehener D\u00e4mpfungsk\u00f6rper (15) zum Abbremsen der \u00d6ffnungsbewegung des Kolbens (3) bereits in seiner axialen Erstreckung in Bezug auf den Kolben (3) l\u00e4ngenver\u00e4nderlich und arretierbar ausgebildet war. An diesem grunds\u00e4tzlichen Aufbau will das Klagepatent nichts \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Handelt es sich bei dem arretierbaren Brems- oder Anschlagskolben (13) um ein gegen\u00fcber dem bewegbaren Kolben (5) selbstst\u00e4ndiges Bauteil, kann es sich bei einem am Kolben bzw. an dessen Kolbenstange angeordneten Fortsatz, der in eine am Zylinderboden ausgebildete Kammer eintaucht, nicht um einen Brems- oder Anschlagkolben im Sinne des Klagepatents handeln. Dass dem so ist, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch unmittelbar aus den Unteranspr\u00fcchen 11 und 12 sowie der zugeh\u00f6rigen Klagepatentbeschreibung.<\/p>\n<p>Unteranspruch 11 beansprucht ausdr\u00fccklich Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1, bei der der Kolben (5) und der Bremskolben (13) gemeinsam eine D\u00e4mpfungsvorrichtung (25, 35) zum Abbremsen der \u00d6ffnungsbewegung des Kolbens (5) bilden, wobei nach Unteranspruch 12 besonders bevorzugt der Bremskolben (13) eine Bremskammer (35) aufweist, in die der Kolben (5) mit einer als \u201eD\u00e4mpfungskolben\u201c (35) ausgebildeten einst\u00fcckigen Bremsh\u00fclse dichtend eingreift. Eine solche besonders bevorzugte Ausgestaltung ist in den Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift gezeigt und in der Klagepatentschrift n\u00e4her beschrieben. In Spalte 7, Zeilen 16 bis 20 der Klagepatentbeschreibung hei\u00dft es hierzu zun\u00e4chst (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eBei einer besonders vorteilhaften Ausf\u00fchrungsform der Erfindungen ist der Bremskolben vorzugsweise zentrisch zur Stellschraube mit einer Bremskammer, versehen, in die der Kolben mit einem als D\u00e4mpfungskolben ausgebildeten einst\u00fcckigen Fortsatz dichtend eingreift.\u201c<\/p>\n<p>In Bezug auf das in den Figuren 1 und 2 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel hei\u00dft es in Spalte 10 Zeile 59 bis Spalte 11 Zeile 25 der Klagepatentbeschreibung sodann weiter (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eBei den Ausf\u00fchrungsform nach den Fig. 1 und 2 ist mit dem Kolben 5 ein in Richtung auf den Bremskolben 13 hervorragendes materialm\u00e4\u00dfig einst\u00fcckig mit dem Kolben 5 ausgestalteter D\u00e4mpfungskolben 25 verbunden, der in seinem Inneren mit einer durch eine Sackbohrung 28 gebildeten Kammer versehen ist, in die bei dem axialen Hub des Kolbens 5 das Stellelement 14 mit einem gewissen L\u00e4ngenabschnitt einzutauchen vermag.<br \/>\n&#8230;<\/p>\n<p>Mit 35 ist bei den Ausf\u00fchrungsform nach Fig. 1 und 2 Bremskammer bezeichnet, in die der D\u00e4mpfungskolben 25 von einem gewissen Hub an zunehmend dichtend eintritt. Zu diesem Zweck weist der D\u00e4mpfungskolben 25 eine Ringnut mit einer Dichtung 36 auf, die gegen die Wand 37 der Bremskammer 35 bei der Bewegung des D\u00e4mpfungskolbens 25 dichtend anliegt und dadurch die Bremskammer 35 und einen an diese angeschlossenen Kanal 38, der die Bremskammer 35 und den Entspannungsraum 31 verbindet, absperrt. Von nun an kann das Druckmittel durch den Kolben 5 nur noch \u00fcber die Drosselvorrichtung 29 in den Entspannungsraum 31 hinein verdr\u00e4ngt werden, so dass es zu einer gewissen Verz\u00f6gerung und Abgrenzung der Hubbewegung des Kolbens 5 kommt.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann ergibt sich hieraus, woran kein vern\u00fcnftiger Zweifel bestehen kann, dass das Klagepatent einen am Kolben (5) vorgesehenen \u201eD\u00e4mpfungskolben\u201c (35), wie er bereits aus der von der Klagepatentschrift einleitend behandelten EP 0 778 XYY A1 (Anlage B 1) bekannt ist (dort Bezugszeichen 27), dem bewegbaren Kolben (5) zuordnet und nicht als Brems- oder Anschlagkolben (13) ansieht. Im Falle der Ausbildung eines solchen D\u00e4mpfungskolbens muss demgem\u00e4\u00df zwingend noch ein Brems- oder Anschlagkolben in Gestalt eines gegen\u00fcber dem bewegbaren Kolben selbstst\u00e4ndigen Bauteils vorhanden sein.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nVon der oben erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht die angegriffene Kniehebelspannvorrichtung weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, jedenfalls keinen Brems- oder Anschlagkolben im Sinne des Klagepatents auf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Kniehebelspannvorrichtung, deren Ausgestaltung sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage Bo 7 \u00fcberreichten Fotografien sowie den von der Beklagten als Anlage B 8 vorgelegten, im Tatbestand wiedergegebenen Zeichnungen ergibt, verf\u00fcgt \u00fcber einen Kolben (5; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage B 8), der mit der Kolbenstange (7) verbunden ist. Die Kolbenstange (7) besteht aus zwei Kolbenstangenteilen (7A und 7 B), die ineinander geschraubt sind. Das Kolbenstangenteil 7A ist um die axiale Achse des Kolbens (5) in diesem gelagert. In Richtung des Zylinderbodens (2) steht das Kolbenstangenteil 7A \u00fcber den Kolben (5) \u00fcber und bildet so einen Ansatz bzw. Fortsatz (25) aus, wobei das Kolbenstangenteil 7A an seiner dem Zylinderboden zugewandten Stirnseite mit einer Aufnahme f\u00fcr einen Innensechskant versehen ist. In der in den Figuren 2 und 4 der Anlage B 8 gezeigten Anschlagstellung des Kolbens (5) am Zylinderboden (4) taucht der Fortsatz (25) in eine im Zylinderboden (4) ausgebildete Kammer (35) ein, wobei ein Dichtring (36) diesen Raum zum Fortsatz (25) hin abdichtet und wobei mit der Kammer (35) ein Kanal zum Austreten der Luft aus der Kammer in Verbindung steht. Nach au\u00dfen ist die Kammer (35) durch eine axial in einer Bohrung verschieblich gelagerte Verstellvorrichtung (V) begrenzt, die auf der der Kolbenstange (7) zugewandten Seite einen Sechskant aufweist. In seiner Endstellung liegt der Kolben (5) am Zylinderboden (4) an (vgl. Figuren 2 und 4 der Anlage B 8). Nur in dieser Anschlagstellung kann der Sechskant in Eingriff mit dem Innensechskant des Kolbenstangenteils 7A gebracht werden. Beim Drehen des Sechskants dreht sich das Kolbenstangenteil 7A, womit sich die L\u00e4nge der Kolbenstange (7) \u00e4ndert. Wird die Kolbenstange (7) auf diese Weise verl\u00e4ngert, erreicht der mit der Kolbenstange verbundene Kolben (5) seine Endstellung fr\u00fcher, wodurch der \u00d6ffnungswinkel des Spannarms kleiner wird. Wird die L\u00e4nge der Kolbenstange verl\u00e4ngert, wird der \u00d6ffnungswinkel vergr\u00f6\u00dfert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie so ausgebildete Kniehebelspannvorrichtung weist ersichtlich keinen klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201eBrems- oder Anschlagkolben\u201c auf. Bei dem von der Kl\u00e4gerin als \u201eBrems- oder Anschlagkolben\u201c angesehenen Element (25) handelt es sich um kein gegen\u00fcber dem bewegbaren Kolben (5) selbstst\u00e4ndiges Bauteil, sondern um einen Fortsatz des Kolbens (5).<\/p>\n<p>In der Terminologie des Klagepatents handelt es sich bei diesem Fortsatz um einen \u201eD\u00e4mpfungskolben\u201c, den das Klagepatent dem bewegbaren Kolben (5) zuordnet. Der D\u00e4mpfungskolben (25) bildet zwar zusammen mit dem Zylinderboden (4) eine \u201eD\u00e4mpfungsvorrichtung\u201c aus. Hierzu weist der Zylinderboden (4) mit der Kammer (35) eine Bremskammer (35) auf, in die der D\u00e4mpfungskolben (25) eintaucht. Diese D\u00e4mpfungseinrichtung wird jedoch \u2013 anders als beim Klagepatent \u2013 nicht auch von einem Brems- oder Anschlagkolben gebildet. Sie wird vielmehr von dem am Kolben (5) bzw. dessen Kolbenstange (7) vorgesehenen D\u00e4mpfungskolben (25) und dem Zylinderboden (4) gebildet, wobei der Zylinderboden (4) \u2013 anders als beim Gegenstand des Klagepatents \u2013 nicht teleskopierbar ist.<\/p>\n<p>Zwar kann der Hub des Kolbens (5) auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ver\u00e4ndert werden. Dies wird aber nicht durch eine axiale Verstellung des von der Kl\u00e4gerin als \u201eBrems- oder Anschlagkolben\u201c angesehenen D\u00e4mpfungskolbens (25) in Bezug auf den Koben (5), sondern durch eine Ver\u00e4nderung der L\u00e4nge der mit dem Kolben (5) verbundenen Kolbenstange (7) erreicht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist damit nicht der Zylinderboden \u201eteleskopierbar\u201c, sondern der Kolben (5).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten Merkmale (9) bis (12) werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht patentrechtlich \u00e4quivalent verwirklicht. Dabei kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin mit ihrem diesbez\u00fcglichen Vortrag in der Berufungsinstanz \u00fcberhaupt noch geh\u00f6rt werden kann (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV, m. w. Nachw.). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot des Art. 1 des Auslegungsprotokolls ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDiese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier nicht vor.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin fehlt es bereits an der erforderlichen Gleichwirkung. Gleichwirkend ist n\u00e4mlich nur eine L\u00f6sung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 \u2013 Crimpwerkzeug IV, m. w. Nachw.; BGH, Urt. v. 17.07.2012 &#8211; X ZR 113\/11, Umdr. Seite 12). Das ist hier nicht der Fall.<\/p>\n<p>Nach der Aufgabenformulierung soll die Kniehebelspannvorrichtung sich besonders einfach einrichten und einstellen lassen. Einen wesentlichen Beitrag dazu leistet der verschiebbare Zylinderboden (= Anschlag- oder Bremskolben) und dessen Einstellungsm\u00f6glichkeit von au\u00dfen \u00fcber die im Zylinderboden untergebrachte Verstelleinrichtung. Was genau erreicht werden soll, erschlie\u00dft sich dem Fachmann anhand der Vorteilsangaben in Spalte 5, Zeilen 44 bis 62 der Klagepatentbeschreibung. Dort hei\u00dft es auszugsweise (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eBei der Kniehebelspannvorrichtung nach der Erfindung lassen sich die Zylinderendlage, der \u00d6ffnungswinkels eines Spannarmes, die Endlagenabfragung und gegebenenfalls eine Endlagend\u00e4mpfung gleichzeitig und gemeinsam \u00fcber ein Stellelement einstellen. \u00c4ndern sich z.B. Arbeitsbedingungen, braucht \u00fcber das Stellelement, ohne Demontage der Kniehebelspannvorrichtung und dessen Zylinder, nur die Einstellungen vorgenommen zu werden. Dadurch lassen sich gemeinsam und gleichzeitig die zueinander passenden Parameter, also Zylinderendlage, \u00d6ffnungswinkel des Spannarmes, Endlagenabfragung und gegebenenfalls auch die Endlagend\u00e4mpfung einstellen und in der gew\u00fcnschten Stellung auch arretieren. Dies kann gegebenenfalls auch w\u00e4hrend des Betriebs geschehen. Dies ist dann von Vorteil, wenn sich zum Beispiel zeigen sollte, dass Toleranzen nicht genau eingehalten werden oder sich Konturen der zu klemmenden Teile \u00e4ndern. In diesem Fall kann von au\u00dfen an der Kniehebelspannvorrichtung das Stellelement bet\u00e4tigt werden, um die gew\u00fcnschten Einstellungen, sozusagen mit einem Handgriff, vorzunehmen. Dies ist ein nicht zu untersch\u00e4tzender Vorteil, da es dann zu keinen Stillstandzeiten in Fertigungsstra\u00dfen der Kfz-Industrie kommt, womit sonst rohe Kosten f\u00fcr R\u00fcstzeiten usw. verbunden sind. \u2026\u201c<\/p>\n<p>Dem zitierten Text entnimmt der Fachmann, dass ein teleskopierbarer Zugriff auf den Brems- oder Anschlagkolben erfindungsgem\u00e4\u00df auch im Betrieb der Kniehebelspannvorrichtung erfolgen kann, also wenn fortlaufend zu bearbeitende Werkst\u00fccke eingespannt und wieder losgelassen werden. In diesem Betriebszustand soll nach der Klagepatentbeschreibung mittels eines teleskopierbaren Zugriffs auf den Brems- oder Anschlagkolben eine Anpassung vorgenommen werden k\u00f6nnen, wenn bestimmte Toleranzen nicht mehr eingehalten werden oder sich die Konturen des einzuklemmenden Teils ver\u00e4ndert haben. Ein solcher Zugriff ist ohne weiteres m\u00f6glich ist, wenn der Zylinderboden teleskopiert wird.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht der Zylinderboden teleskopierbar, sondern statt dessen der Kolben bzw. dessen Kolbenstange. Ein teleskopierbarer Zugriff auf den Kolben ist hierbei jedenfalls bei k\u00fcrzeren Taktfolgen zwischen dem Einspannen und Loslassen der zu bearbeitenden Werkst\u00fccke nur bei Stillstand der Vorrichtung denkbar, wobei der Kolben zwingend in Kontakt mit dem Zylinderboden sein muss. Demgegen\u00fcber ist beim Gegenstand des Klagepatents eine Verstellung des Brems- oder Anschlagkolbens w\u00e4hrend des gesamten Betriebs der Kniehebelspannvorrichtung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Damit fehlt es aber bereits an der erforderlichen Gleichwirkung.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus vermag der Senat auch nicht festzustellen, dass der Fachmann die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund seiner Fachkenntnisse ohne erfinderisches Bem\u00fchen als gleichwirkend auffinden konnte.<\/p>\n<p>Eine Anregung daf\u00fcr, den Hub des Kolbens durch eine Ver\u00e4nderung der L\u00e4nge der Kolbenstange zu variieren, liefert dem Fachmann weder das Klagepatent noch der in der Klagepatentschrift er\u00f6rterte Stand der Technik. Entgegen den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in der Berufungsbegr\u00fcndung (Seite 6 [Bl. 122 GA]) offenbart insbesondere die in der Klagepatentschrift einleitend behandelte DE 42 42 601 XYX (Anlage B 2) keine Ver\u00e4nderung der L\u00e4nge der Kolbenstange zur Einstellung des Kolbenhubs.<\/p>\n<p>Bei der aus dieser Druckschrift bekannten Kolben-Zylinder-Anordnung wird \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 der Kolben (4, Bezugszeichen gem\u00e4\u00df der DE 42 42 601 XYX A1) in dem Zylinder (1) zwischen zwei Endlagenbegrenzungselementen (2, 3) gef\u00fchrt, von denen wenigstens eines (2) in axialer Richtung innerhalb des Zylinders (1) verstellbar ist. Die Verstellung des Endlagenbegrenzungselementes (2) erfolgt hierbei mittels der am Zylinder (1) gelagerten und sich durch eine Gewindebohrung (7) des Endlagenbegrenzungselementes (2) in eine entsprechende Ausnehmung (8) der Kolbenstange (5) erstreckende Spindel (6), welche wenigstens bereichsweise als Gewindespindel ausgebildet ist. Durch Verdrehen der Spindel (6) ergibt sich eine axiale Verstellung des Endlagenbegrenzungselementes (2), wodurch sich der gew\u00fcnschte Hub der Kolben-Zylinder-Anordnung einstellen l\u00e4sst (vgl. DE 42 42 601 XYX A1, Spalte 3, Zeilen 30 bis 45). Die Einstellung des Hubs erfolgt damit durch eine Verstellung des Endlagenbegrenzungselements (2) im Zylinder in Bezug auf den Kolben (4). Eine Teleskopierbarkeit des Kolbens bzw. seiner Kolbenstange ist in der DE 42 42 601 XYX hingegen nicht offenbart. Demgem\u00e4\u00df hat die Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2012 (Seite 2 [Bl. 154 GA]) unter ausdr\u00fccklicher Aufgabe ihres gegenteiligen Vorbringens in der Berufungsbegr\u00fcndung auch ausdr\u00fccklich einger\u00e4umt, dass durch die Spindel der DE 42 42 601 XYX A1 keine Verl\u00e4ngerung der Kolbenstange offenbart ist. Soweit sie im Verhandlungstermin wieder etwas anderes behauptet hat, ist dies nicht nachvollziehbar. Richtig ist nat\u00fcrlich, dass sich durch die axiale Verschiebung des Endlagenbegrenzungselementes in Bezug auf den Kolben der Hubweg des Kolbens bzw. die Hubl\u00e4nge der Kolbenstange \u00e4ndert. Dies wird bei der aus der DE 42 42 601 XYX bekannten Vorrichtung im Gegensatz zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber nicht durch eine Teleskopierbarkeit des Kolbens bzw. von dessen Kolbenstange erreicht. Die Gesamtl\u00e4nge der Kolbenstange des Gegenstandes der DE 42 42 601 XYX ist nicht ver\u00e4nderbar.<\/p>\n<p>Die DE 42 42 601 XYX liefert dem Fachmann auch keine Anregung daf\u00fcr, die Vorrichtung umzugestalten und den Kolben anstelle des Endlagenbegrenzungselementes teleskopierbar zu machen. In dieser Hinsicht hat die Kl\u00e4gerin auch nichts vorgetragen.<\/p>\n<p>Eine dahingehende Anregung bietet dem Fachmann auch der in der Klagepatentschrift behandelte weitere Stand der Technik nicht. Insbesondere lehren sowohl die DE 22 22 XYY B2 (Anlage B 3) als auch die DE 22 22 XYY (Anlage B 3) als auch die GB A 1 413 751 (Anlage B 4) den Fachmann \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit der technischen Lehre des Klagepatents \u2013 nur, den Zylinderboden teleskopierbar zu gestalten.<\/p>\n<p>Allen vorgenannten Druckschriften ist damit gemein, dass der Zylinderboden oder ein im Zylinder angeordneten Endlagenbegrenzungselement in Bezug auf den Kolben in axialer Richtung verstellt wird. Demgegen\u00fcber beschreitet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen neuen Weg, indem sie den Kolben bzw. dessen Kolbenstange teleskopierbar macht.<\/p>\n<p>Weiteren Stand der Technik, der dem Fachmann am Anmeldetag des Klagepatents eine Anregung f\u00fcr eine solche Ausgestaltung h\u00e4tte bieten k\u00f6nnen, hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgelegt.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSelbst wenn man aber zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass es sich bei der Erkenntnis, dass sich der Hubweg des Kolbens anstelle mit einem teleskopierbaren Zylinderboden (= Brems- oder Anschlagkolben) auch mit einem teleskopierbaren Kolben ver\u00e4ndern l\u00e4sst, um eine f\u00fcr den Fachmann naheliegende Erkenntnis handelt, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Gleichwertigkeit. Denn nach den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift soll durch das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 ein teleskopierbarer Zugriff auf den Brems- oder Anschlagkolben auch im Betrieb der Kniehebelspannvorrichtung erfolgen k\u00f6nnen. Der Fachmann wird sich daher, wenn er eine entsprechende Umgestaltung der Vorrichtung in Betracht zieht, unweigerlich die Frage stellen, wie ein teleskopierbarer Zugriff auf den Kolben w\u00e4hrend des Betriebs der Kniehebelspannvorrichtung m\u00f6glich sein soll. Erkennt er, dass ein solcher Zugriff<br \/>\n\u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 in vielen Anwendungsf\u00e4llen nur im Stillstand der Kniehebelspannvorrichtung denkbar ist, wobei der Kolben dann in Kontakt mit dem Zylinderboden sein muss, wird er eine L\u00f6sung mit einem teleskopierbaren Kolben nicht als gleichwertig in Betracht ziehen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMacht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform damit von der technischen Lehre des Klagepatents jedenfalls aus den vorstehenden Gr\u00fcnden weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch, kann dahinstehen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Vorgaben der Merkmale (8) und (13) entspricht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer nicht nachgelassene, nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 20. September 2012 gibt weder zu einer anderen Beurteilung noch zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung Anlass (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n<p>Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der \u201eheruntergefahrene\u201c Kolben verstellt werden kann, hat die Kl\u00e4gerin selbst vorgetragen (vgl. Klageschrift, Seite 15 [Bl. 15 GA]) und es ist bislang auch unstreitig gewesen, dass die Kolbenstange nur in dieser Endstellung des Kolbens am Zylinderboden verstellt werden kann. Gegenteiliges hat die Kl\u00e4gerin auch im Verhandlungstermin vom 20. September 2012 nicht behauptet. Soweit sie nunmehr erstmals geltend macht, dies sei \u201enicht ganz zutreffend\u201c, weil mit einem ausreichend langen Inbusschl\u00fcssel auch schon vorher eine Verstellung m\u00f6glich sei, ist ihr Vorbringen zum einen versp\u00e4tet und zum anderen auch in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin ferner geltend macht, eine Verstellung des \u00d6ffnungswinkels sei im laufenden Betrieb des Produktionsvorgangs nicht m\u00f6glich, hat sie dies im Verhandlungstermin keineswegs \u201eeingehend erl\u00e4utert\u201c. Dem Senat ist nicht einmal erinnerlich, dass die Kl\u00e4gerin dies im Verhandlungstermin \u00fcberhaupt so behauptet hat. Vor allem setzt sich die Kl\u00e4gerin nach wie vor nicht mit den Vorteilsangaben in der Klagepatentbeschreibung (Spalte 5, Zeilen 44 bis 62) auseinander, aus denen hervorgeht, dass eine Einstellung des Brems- oder Anschlagkolbens erfindungsgem\u00e4\u00df eben auch im \u201eBetrieb\u201c der Kniehebelspannvorrichtung erfolgen kann. Dass der Fachmann unter dem dort angesprochenen \u201eBetrieb\u201c etwas anderes versteht, als das fortlaufende Einspannen und Loslassen der zu bearbeitenden Werkst\u00fccke mittels der Kniehebelspannvorrichtung, zeigt die Kl\u00e4gerin nicht auf.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz und gleichzeitig \u2013 in Ab\u00e4nderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil (\u00a7 63 Abs. 3 GKG) \u2013 der Streitwert f\u00fcr den ersten Rechtszug werden entsprechend den Angaben der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 20. September 2012 auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1976 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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