{"id":4687,"date":"2012-10-18T17:00:12","date_gmt":"2012-10-18T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4687"},"modified":"2016-05-23T09:33:02","modified_gmt":"2016-05-23T09:33:02","slug":"2-u-3111-kniehebelspannvorrichtung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4687","title":{"rendered":"2 U 31\/11 &#8211; Kniehebelspannvorrichtung (2)"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1971<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Oktober 2012, Az. 2 U 31\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1731\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 30\/10<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.03.2011 abge\u00e4ndert und die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit leistet in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 16 XXX C1 (Klagepatent), das am 25.04.1996 angemeldet und dessen Erteilung am 26.06.1997 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Kniehebelspannvorrichtung f\u00fcr den Karosseriebau. Die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 3 des Klagepatents haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Kniehebelspannvorrichtung f\u00fcr den Karosseriebau mit einem in einem orthogonal zur L\u00e4ngsachse (18) der Kolbenstange (7) gef\u00fchrten Querschnitt rechteckf\u00f6rmigen Spannkopf (1), der aus zwei Geh\u00e4useteilen (12, 13) aufgebaut ist, und mit einem sich in axialer Verl\u00e4ngerung an das zylinderseitige Ende des Spannkopfes (1) anschlie\u00dfenden Zylinder (2), in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck, insbesondere durch Luftdruck zu beaufschlagender Kolben (6) l\u00e4ngsverschieblich und dichtend gef\u00fchrt ist, der mit seiner Kolbenstange (7) den Zylinder (2) und einen Hohlraum des Spannkopfes (1) axial durchgreift, wobei am freien Ende der Kolbenstange (7) eine Kniehebelgelenkanordnung (10) befestigt ist, die mit einem Spannarm gekoppelt ist, mit Endschaltern bzw. Stellungsgebern in Form von Mikroschaltern, induktiven Schaltern, Pneumatikschaltern oder Sensoren (22, 23), die in einem Raum (17) des Spannkopfes (1) integriert sind, wobei die Schalter (22, 23) relativ zueinander einstellbar sind und an einer die Abdeckung f\u00fcr dieselben bildenden Halterung als insgesamt austauschf\u00e4hige Abfragekassette (20) in Form einer Platine im Bereich eines Schlitzes (19) in axialer Richtung des Spannkopfes (1) angeordnet und befestigt sind, wobei die Abfragekassette (20) in der Draufsicht eine \u201eT\u201c-f\u00f6rmige Gestalt mit einer Befestigungsschiene und einem Flansch (25) aufweist, an den sich ein mit seiner L\u00e4ngsachse parallel zur L\u00e4ngsachse (18) der Kolbenstange erstreckendes Profil (21) anschlie\u00dft,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Abfragekassette (20) von der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes (1) durch einen engen, sich in Richtung der L\u00e4ngsachse (18) der Kolbenstange (7) erstreckenden Schlitz (19) und unter Beibehaltung der Anbaum\u00f6glichkeit der Kniehebelspannvorrichtung von allen vier Seiten, insbesondere von der R\u00fcckseite her eingesteckt ist, derart dass das Profil (21) den Schlitz (19) nach au\u00dfen hin m\u00f6glichst fugendicht abdichtet.<\/p>\n<p>3. Kniehebelspannvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, mit einem aus zwei schalenf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteilen (12, 13) bestehendem Spannkopf (1), die fl\u00e4chig in einer Ebene aufeinander auf liegen und die Kniehebelgelenkanordnung (10), die Kolbenstange (7), die Endschalter (22, 23), schmutz- und staubdicht nach au\u00dfen hin abkapseln,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die beiden schalenf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteile (12, 13) an der einen schmaleren Seite des im Querschnitt rechteckf\u00f6rmigen Spannkopfes (1) den Schlitz (19) zum Anordnen der Abfragekassette (20) aufweisen.<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform einer Kniehebelspannvorrichtung im Axiall\u00e4ngsschnitt (Figur 1), einen Querschnitt nach der Linie II-II der Figur 1 (Figur 2), eine Abfragekassette in der Seitenansicht (Figur 3), in einer linken Stirnansicht (Figur 4) und in einer Draufsicht (Figur 5).<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt eine Kniehebelspannvorrichtung (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus den als Anlagen B 2 und Bo 6 zur Akte gereichten Abbildungen und den als Anlagen Bo 5 und B 7 zur Akte gereichten Mustern ergibt. Zudem wird die konstruktive Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig in den Figuren 1 bis 4 der EP 1 878 XXY B1 wiedergegeben, die nachstehend abgebildet sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat hierin eine Verletzung des Klagepatents gesehen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 3 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Es fehle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an Endschaltern beziehungsweise Stellgebern im Sinne der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche; jedenfalls seien diese nicht relativ zueinander einstellbar, weil daf\u00fcr eine r\u00e4umliche Lagever\u00e4nderung erforderlich sei. Weiterhin weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder einen Schlitz im Sinne des Klagepatents auf, noch werde ein solcher Schlitz durch das Profil der Abfragekassette abgedichtet. Dabei werde die Abfragekassette auch nicht von der R\u00fcckseite eingesteckt, sondern von der Stirnseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes eingeschoben.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht in der Sache antragsgem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsstrafe, entweder als Ordnungsgeld in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder als Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Faller wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kniehebelspannvorrichtungen f\u00fcr den Karosseriebau mit einem in einem orthogonal zur L\u00e4ngsachse der Kolbenstange gef\u00fchrten Querschnitt rechteckf\u00f6rmigen Spannkopf, der aus zwei Geh\u00e4useteilen aufgebaut ist, und mit einem sich in axialer Verl\u00e4ngerung an das zylinderseitige Ende des Spannkopfes anschlie\u00dfenden Zylinder, in dem ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck, insbesondere durch Luftdruck zu beaufschlagender Kolben l\u00e4ngsverschieblich und dichtend gef\u00fchrt ist, der mit seiner Kolbenstange den Zylinder und einen Hohlraum des Spannkopfes axial durchgreift, wobei am freien Ende der Kolbenstange eine Kniehebelgelenkanordnung befestigt ist, die mit einem Spannarm gekoppelt ist, mit Endschaltern bzw. Stellungsgebern in Form von Mikroschaltern, induktiven Schaltern, Pneumatikschaltern oder Sensoren, die in einem Raum des Spannkopfes integriert sind, wobei die Schalter relativ zueinander einstellbar sind und an einer die Abdeckung f\u00fcr dieselben bildenden Halterung als insgesamt austauschf\u00e4hige Abfragekassette in Form einer Platine im Bereich eines Schlitzes in axialer Richtung des Spannkopfes angeordnet und befestigt sind, wobei die Abfragekassette in der Draufsicht eine \u201eT\u201c-f\u00f6rmige Gestalt mit einer Befestigungsschiene und einem Flansch aufweist, an den sich ein mit seiner L\u00e4ngsachse parallel zur L\u00e4ngsachse der Kolbenstange erstreckendes Profil anschlie\u00dft,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Abfragekassette von der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes durch einen engen, sich in Richtung der L\u00e4ngsachse der Kolbenstange erstreckenden Schlitz und unter Beibehaltung der Anbaum\u00f6glichkeit der Kniehebelspannvorrichtung von allen vier Seiten, insbesondere von der R\u00fcckseite her eingesteckt ist, derart dass das Profil den Schlitz nach au\u00dfen hin m\u00f6glichst fugendicht abdichtet,<\/p>\n<p>und bei denen der Spannkopf aus zwei schalenf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteilen besteht, die fl\u00e4chig in einer Ebene aufeinander aufliegen und die Kniehebelgelenkanordnung, die Kolbenstange und die Endschalter, schmutz- und staubdicht nach au\u00dfen hin abkapseln, und die beiden schalenf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteile an der einen schmaleren Seite des im Querschnitt rechteckf\u00f6rmigen Spannkopfes den Schlitz zum Anordnen der Abfragekassette aufweisen;<\/p>\n<p>2. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie (die Beklagte) die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.07.1997 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsst\u00fcckzahlen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 26.07.1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht unter anderem ausgef\u00fchrt, die angegriffene Kniehebelspannvorrichtung weise einen Schlitz im Sinne der Lehre des Klagepatents auf. Darunter verstehe der Fachmann eine l\u00e4ngliche Vertiefung oder Er\u00f6ffnung, die sich an der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes befinde und durch die auf den Raum des Spannkopfes zugegriffen werden k\u00f6nne. Ein solcher Schlitz befinde sich an der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Er sei auch eng im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents. Daf\u00fcr gen\u00fcge es, dass neben dem Schlitz trotz eingesetzter Abfragekassette an der R\u00fcckseite des Spannkopfgeh\u00e4uses ausreichend Platz zur Befestigung der Kniehebelspannvorrichtung zur Verf\u00fcgung stehe. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die Breite der Abfragekassette durch die r\u00fcckseitige Geh\u00e4use\u00f6ffnung vorgegeben. Diese sei wiederum so schmal, dass daneben ausreichend Platz f\u00fcr Befestigungsbohrungen sei. Weiterhin seien die Sensoren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie vom Klagepatent verlangt, im Bereich des Schlitzes angeordnet. Nach der technischen Lehre reiche es daf\u00fcr aus, wenn die Schalter \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 in r\u00e4umlicher N\u00e4he des Schlitzes angeordnet und befestigt seien. Soweit nach den geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcchen die Abfragekassette in den Schlitz eingesteckt werden soll, gen\u00fcge ein Einf\u00fchren unter Beibehaltung der technischen Funktionen von Schlitz und Schaltern. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Schlie\u00dflich werde der Schlitz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach au\u00dfen hin durch das Profil der Abfragekassette m\u00f6glichst fugendicht abgedichtet. Der Fachmann verstehe mit Blick auf die Figur 1 des Klagepatents unter dem Profil jedenfalls auch den Befestigungssockel (Flansch) der Abfragekassette und nicht nur den Quersteg 21 des L-Profils. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die r\u00fcckseitige \u00d6ffnung weitgehend durch den Flansch verschlossen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Vertiefung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertritt sie unter anderem die Auffassung, dass die vom Landgericht vorgenommene Auslegung im Hinblick auf die Ausgestaltung und Funktion des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schlitzes in Widerspruch zum Wortsinn der Klagepatentanspr\u00fcche stehe, aber auch zu einer vom Landgericht selbst in einem fr\u00fcheren Parallelverfahren vertretenen Auffassung und zum Vortrag der Kl\u00e4gerin in verschiedenen Nichtigkeitsverfahren. Demnach m\u00fcsse der Schlitz nicht irgendeinen Zugriff auf den Raum des Spannkopfes erm\u00f6glichen, sondern durch ihn m\u00fcsse die Abfragekassette von der R\u00fcckseite her in Querrichtung eingesetzt werden k\u00f6nnen. Der Schlitz m\u00fcsse daf\u00fcr die gleichen L\u00e4ngsma\u00dfe wie die Abfragekassette aufweisen. Eine kleine rechteckige Ausnehmung zur Aufnahme des Befestigungsflansches der Abfragekassette, die ausschlie\u00dflich von der Stirnseite des Spannkopfes her eingeschoben werde, reiche daf\u00fcr nicht aus. Zutreffend gehe das Landgericht zwar davon, dass sich im Hinblick auf das Erfordernis, dass der Schlitz eng sein solle, neben dem Schlitz eine Anbaum\u00f6glichkeit f\u00fcr die Kniehebelspannvorrichtung befinde. Im landgerichtlichen Urteile finde sich jedoch keine Begr\u00fcndung daf\u00fcr, warum dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei. Weiterhin s\u00e4hen die Klagepatentanspr\u00fcche ausdr\u00fccklich vor, dass das gesamte Profil der Abfragekassette den Schlitz m\u00f6glichst fugendicht abdichte. Die Auslegung des Landgerichts greife daher zu kurz, wenn es als ausreichend angesehen werde, dass lediglich ein kleiner Teil der Abfragekassette, n\u00e4mlich der Flansch, den Schlitz abdichte. Abgesehen davon seien weder die Schalter im Bereich des Schlitzes angeordnet, noch die Abfragekassette im Schlitz der beiden schalenf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteile.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemachten \u00e4quivalenten Verletzung ist die Beklagte der Ansicht, dieses Vorbringen stelle neuen Sachvortrag dar und sei nicht zu ber\u00fccksichtigen. Zudem l\u00e4gen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Benutzung mit \u00e4quivalenten Mitteln nicht vor. Im \u00dcbrigen erhebe sie den Formstein-Einwand.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, die den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schlitz betreffenden Merkmale der beiden Klagepatentanspr\u00fcche seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Der Schlitz ergebe sich als \u00d6ffnung im Ger\u00e4tegeh\u00e4use aus den Abbildungen der Anlage Bo 6. Der eigentliche Schlitz, durch den die Kassette eingesteckt werde, sei ebenso schmal \u2013 sprich: eng \u2013 wie der Sensorteil der Abfragevorrichtung. Der Sensorteil reiche bis zum Ende des Befestigungsflansches, f\u00fclle den Schlitz also voll aus und dichte damit zus\u00e4tzlich zum Befestigungsflansch den Schlitz m\u00f6glichst fugendicht ab.<\/p>\n<p>Selbst wenn eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der den Schlitz betreffenden Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche zu verneinen sein sollte, sei eine Verwirklichung mit \u00e4quivalenten Mitteln zu bejahen. Dadurch, dass nur ein Teil des Schlitzes f\u00fcr die Aufnahme der Abfragekassette verwendet werde, werde ebenfalls die Wirkung einer Anbaum\u00f6glichkeit von allen vier Seiten erzielt. Dies sei f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt naheliegend gewesen, weil der Schlitz nur so lang sein m\u00fcsse, dass die Kassette von der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes durch einen Schlitz eingesteckt werden k\u00f6nne. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen m\u00fcsse, seien auch am Sinngehalt der unter Schutz gestellten Lehre orientiert. Denn bereits nach dem Wortlaut der Klagepatentanspr\u00fcche m\u00fcsse sich der Schlitz nicht \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Abfragekassette erstrecken. Dies ergebe sich aus der Figur 5, aus der ersichtlich sei, dass nicht das gesamte Profil der Abfragekassette den Schlitz abdichte, sondern im oberen Teil der Befestigungsflansch die Abdeckung \u00fcbernehme.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt mit den geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen 1 und 3 eine Kniehebelspannvorrichtung f\u00fcr den Karosseriebau.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik wird in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, dass eine dem Oberbegriff des Klagepatentanspruchs 1 entsprechende Kniehebelspannvorrichtung Gegenstand der auf die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgehenden DE 93 11 132. XXZ und die inhaltsgleiche europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 636 XYX bilden. Allerdings sei bei der Ausf\u00fchrungsform nach der Figur 1 dieser Druckschriften kein Schlitz vorgesehen, w\u00e4hrend bei der Ausf\u00fchrungsform nach Figur 8 die Kassette von der Seite her angebaut werde.<\/p>\n<p>Weiterhin sei aus der DE 92 15 151. XYY eine Spannvorrichtung zum Festspannen von Werkst\u00fccken vorbekannt. Diese weise ein gabelf\u00f6rmiges Kopfst\u00fcck auf, an dem der Spannarm schwenkbar gelagert sei. Dieser stehe mit dem Ende einer bewegbaren Stellstange in Verbindung, wobei neben der Stellstange im Stellwegsbereich des Endes der Stellstange mindestens ein Endstellungsabfrageschalter mit zwei Endstellungsf\u00fchlern angeordnet sei. Der Stellungsgeber werde durch einen am Ende der Stellstange verl\u00e4ngerten Lagerzapfen f\u00fcr F\u00fchrungsrollen der Stellstange gebildet und rage in ein sich parallel zur Stellstange erstreckendes Langloch in den Anordnungsbereich der Endstellungsf\u00fchler. Diese seien in einer gegen den Stellwegsbereich der Stellstange und nach au\u00dfen offenen Ausnehmung in der Au\u00dfenflanke eines der Gabelteile des Kopfst\u00fccks angeordnet. Die Ausnehmung mit den Endstellungsabfrageschaltern sei mit einem l\u00f6sbar am Kopfst\u00fcck angeordneten Abdeckblech verschlossen. An diesem Stand der Technik wird in der Klagepatentschrift als nachteilig angesehen, dass die bauliche Konstruktion umst\u00e4ndlich anzufertigende Hohlr\u00e4ume f\u00fcr die Schalter und besondere Abdeckbleche ben\u00f6tige. Die Anordnung dieser speziellen Hohlr\u00e4ume sei kostentr\u00e4chtig und auch der Austausch defekter Schaltern und deren Montage sei sehr zeitaufw\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Aus der DE-U-90 16 7XY.Z sei eine Spannvorrichtung mit Verstellaggregat, Spannarm, Endstellungsabfrageeinrichtungen und Antriebsstellstange bekannt. Bei dieser Spannvorrichtung seien die Endstellungsabfrageelemente in einem separaten Geh\u00e4use angeordnet, das auf der Seite des Spannarms oder der von ihm abgewandten Seite der Vorrichtung mit einer Geh\u00e4useanschlussfl\u00e4che l\u00f6sbar verbunden angeordnet sei. Die Stellungsgeber bef\u00e4nden sich an einer F\u00fchlerstange, die \u00fcber eine Mitnehmertraverse mit der Stellstange und dem Spannarm verbunden sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird in der Klagepatentschrift noch die DE 30 22 XZX genannt, aus der ebenfalls eine Kniehebelspannvorrichtung bekannt sei. Deren Kolbenstange werde in einem F\u00fchrungsst\u00fcck gef\u00fchrt sowie \u00fcber eine Flachf\u00fchrung am F\u00fchrungsst\u00fcck abgest\u00fctzt. Am freien Ende des F\u00fchrungsst\u00fcckes sei ein Hubbegrenzungsstellelement in der N\u00e4he der Flachf\u00fchrung angeordnet.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Kniehebelspannvorrichtung der im Gattungsbegriff vorausgesetzten Art dahingehend auszubilden, dass sie nicht nur von der R\u00fcckseite, sondern auch von allen vier Seiten an Vorrichtungsteilen anbaubar ist unter Beibehaltung der von der Kassettentechnik her bekannten Vorteile.<\/p>\n<p>Dies soll durch die in Kombination geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 3 erreicht werden, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Kniehebelspannvorrichtung f\u00fcr den Karosseriebau<br \/>\n1. mit einem Spannkopf (1),<br \/>\n1.1 der in einem orthogonal zur L\u00e4ngsachse (18) der Kolbenstange (7) gef\u00fchrten Querschnitt rechteckf\u00f6rmig ist und<br \/>\n1.2 der aus zwei Geh\u00e4useteilen (12, 13) aufgebaut ist;<br \/>\n2. mit einem Zylinder (2), der sich in axialer Verl\u00e4ngerung an das zylinderseitige Ende des Spannkopfes (1) anschlie\u00dft;<br \/>\n3. in dem Zylinder (2) ist ein abwechselnd beidseitig durch Druckmitteldruck, insbesondere durch Luftdruck zu beaufschlagender Kolben (6) l\u00e4ngsverschieblich und dichtend gef\u00fchrt;<br \/>\n4. der Kolben (6) durchgreift mit seiner Kolbenstange (7) den Zylinder (2) und einen Hohlraum des Spannkopfes (1) axial;<br \/>\n5. am freien Ende der Kolbenstange (7) ist eine Kniehebelgelenkanordnung (10) befestigt, die mit einem Spannarm gekoppelt ist;<br \/>\n6. mit Endschaltern bzw. Stellungsgebern in Form von Mikroschaltern, induktiven Schaltern, Pneumatikschaltern oder Sensoren (22, 23);<br \/>\n7. die Schalter (22, 23) sind in einem Raum (17) des Spannkopfes (1) integriert;<br \/>\n8. die Schalter (22, 23) sind<br \/>\n8.1 relativ zueinander einstellbar und<br \/>\n8.2 an einer die Abdeckung f\u00fcr dieselben bildenden Halterung als insgesamt austauschf\u00e4hige Abfragekassette (20) in Form einer Platine im Bereich eines Schlitzes (19) in axialer Richtung des Spannkopfes (1) angeordnet und befestigt;<br \/>\n9. die Abfragekassette (20) weist in der Draufsicht eine \u201eT\u201c-f\u00f6rmige Gestalt mit einer Befestigungsschiene und einem Flansch (25) auf;<br \/>\n10. an den Flansch (25) schlie\u00dft sich ein mit seiner L\u00e4ngsachse parallel zur L\u00e4ngsachse (18) der Kolbenstange erstreckendes Profil (21) an;<br \/>\n11. die Abfragekassette (20) ist von der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes (1) durch einen Schlitz (19) eingesteckt;<br \/>\n12. der Schlitz (19)<br \/>\n12.1 ist eng und<br \/>\n12.2 erstreckt sich in Richtung der L\u00e4ngsachse (18) der Kolbenstange (7);<br \/>\n13. das Einstecken der Abfragekassette (20) in den Schlitz (19) geschieht unter Beibehaltung der Anbaum\u00f6glichkeit der Kniehebelspannvorrichtung von allen vier Seiten, insbesondere von der R\u00fcckseite her;<br \/>\n14. das Profil (21) dichtet den Schlitz (19) nach au\u00dfen hin m\u00f6glichst fugendicht ab;<br \/>\n15. der Spannkopf (1) besteht aus zwei schalenf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteilen (12, 13),<br \/>\n16. die fl\u00e4chig in einer Ebene aufeinander auf liegen und die Kniehebelgelenkanordnung (10), die Kolbenstange (7), die Endschalter (22, 23), schmutz- und staubdicht nach au\u00dfen hin abkapseln;<br \/>\n17. die beiden schalenf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteile (12, 13) weisen an der einen schmaleren Seite des im Querschnitt rechteckf\u00f6rmigen Spannkopfes (1) den Schlitz (19) zum Anordnen der Abfragekassette (20) auf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie verwirklicht jedenfalls nicht das Merkmal 14. Denn es fehlt an einem Schlitz, durch den die Abfragekassette derart eingesteckt ist, dass das Profil den Schlitz nach au\u00dfen hin m\u00f6glichst fugendicht abdichtet. Ob auch die weiteren zwischen den Parteien streitigen Merkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werden, bedarf daher keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei einem Schlitz im Sinne der Lehre des Klagepatents handelt es sich um eine enge, das hei\u00dft schmale, sich in Richtung der L\u00e4ngsachse der Kolbenstange erstreckende \u00d6ffnung oder Ausnehmung im Geh\u00e4use des Spannkopfes, durch die die Abfragekassette eingesteckt werden kann. Dieses Verst\u00e4ndnis entspricht nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern folgt auch aus den Merkmalen (11) bis (13) mit der Beschreibung des Klagepatents (Sp 3 Z 11-14 der Anlage Bo 1) und steht insoweit zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit. Inwieweit der Klagepatentanspruch mit den vorgenannten Merkmalen weitere Anforderungen an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schlitzes stellt, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass der Schlitz durch das Profil der Abfragekassette nach au\u00dfen hin m\u00f6glichst fugendicht abgedichtet werden soll (Merkmal 14).<\/p>\n<p>Durch den Schlitz sollen die f\u00fcr die Bestimmung des \u00d6ffnungswinkels erforderlichen Endschalter beziehungsweise Stellgeber, die an der Abfragekassette angeordnet und befestigt sind (Merkmal 8.2), in einem Raum des Spannkopfes integriert werden. Der Fachmann erkennt, dass die durch den Schlitz verursachte \u00d6ffnung des Spannkopfes wieder dicht verschlossen werden muss, um die Schalter im Inneren des Spannkopfgeh\u00e4uses vor Staub- und Schmutzeinwirkungen zu sch\u00fctzen. Dies ergibt sich aus dem Merkmal 16, wonach das Spannkopfgeh\u00e4use die Kniehebelgelenkanordnung, die Kolbenstange und die Endschalter schmutz- und staubdicht nach au\u00dfen hin abkapseln soll (vgl. auch Sp. 5 Z. 15-18 der Anlage Bo 1). Das Klagepatent sieht dementsprechend vor, dass auch der Schlitz im Geh\u00e4use des Spannkopfes nach au\u00dfen hin m\u00f6glichst fugendicht abgedichtet werden soll (Merkmal 14). Dies soll durch das Profil der Abfragekassette erfolgen.<\/p>\n<p>Ihrer \u00e4u\u00dferen Form nach soll die Abfragekassette in der Draufsicht eine \u201eT\u201c-f\u00f6rmige Gestalt aufweisen mit einer Befestigungsschiene und einem Flansch, an dem sich ein mit seiner L\u00e4ngsachse parallel zur L\u00e4ngsachse der Kolbenstange erstreckendes Profil anschlie\u00dft (Merkmale 9 und 10). Aus der Beschreibung des Klagepatents geht hervor, dass es sich bei der Draufsicht um die Ansicht der Abfragekassette handelt, die sich ergibt, wenn man bei in den Schlitz eingesteckter Abfragekassette senkrecht auf die R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses des Spannkopfes schaut (vgl. Sp. 4 Z. 39 und Fig. 5 der Anlage Bo 1). Dabei ergibt sich die \u201eT\u201c-f\u00f6rmige Gestalt aus der r\u00e4umlichen Anordnung von Flansch, Befestigungsschiene und Profil.<\/p>\n<p>Entgegen dem ersten Anschein wird die T-Form nicht bereits aus den beiden im Merkmal 9 genannten Bauteilen \u201eFlansch\u201c und \u201eBefestigungsschiene\u201c gebildet; insbesondere stellt die Befestigungsschiene nicht den sich in axialer Richtung des Spannkopfes erstreckenden vertikalen Teil der T-f\u00f6rmigen Abfragekassette dar, an dem die Endschalter angeordnet und befestigt sind (vgl. Merkmal 8.2). Der Begriff der Befestigungsschiene wird zwar weder in den Klagepatentanspr\u00fcchen noch in der zugeh\u00f6rigen Beschreibung im Einzelnen erl\u00e4utert. Gleichwohl ist die Befestigungsschiene als der Teil der Abfragekassette anzusehen, der in der Draufsicht den oberen Querbalken des \u201eT\u201c bildet. Dies folgt zum einen daraus, dass das Klagepatent das sich in axialer Richtung des Spannkopfes erstreckende Bauteil als \u201eProfil\u201c bezeichnet (vgl. Merkmal 10). Zum anderen entnimmt der Fachmann der DE 93 11 132. XXZ, dass der Kopf des \u201eT\u201c eine Befestigungsschiene (41) aufweist, w\u00e4hrend sich an der Befestigungsschiene (41) orthogonal mit seiner L\u00e4ngsachse (40) zur L\u00e4ngsachse (24) der Befestigungsschiene (41) verlaufend eine ebenfl\u00e4chige Montageschiene (21) anschlie\u00dft (S. 9 und 12, Schutzanspruch 3 und Fig. 4 und 5 der Anlage B 1). Bei diesem Gebrauchsmuster handelt es sich um den gattungsbildenden Stand der Technik, nach dem der Oberbegriff des Klagepatentanspruchs 1 ersichtlich gebildet ist. Demzufolge bildet die Befestigungsschiene den Querbalken des \u201eT\u201c.<\/p>\n<p>Diese Befestigungsschiene ist mit einem Flansch versehen. \u00dcblicherweise handelt es sich bei einem Flansch um eine Auflage- oder Anlagefl\u00e4che an einem Bauelement, mit dem dieses an anderen Bauelementen befestigt werden kann. So wird der Begriff auch im Klagepatent verstanden. \u00dcber die Befestigungsschiene wird die Abfragekassette am Spannkopfgeh\u00e4use befestigt, wobei der Flansch als (Auflage-)Fl\u00e4che an der Befestigungsschiene der Verbindung mit dem Spannkopfgeh\u00e4use dient. Mit dem Flansch kann die Abfragekassette, die schlitzf\u00f6rmige Ausnehmung des Geh\u00e4uses \u00fcberdeckend, an dem Geh\u00e4use angeschraubt werden (Sp. 3 Z. 43-50 der Anlage Bo 1). Daf\u00fcr weist im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents \u201eder Flansch 25 eine Durchgangsbohrung 31 auf, durch die eine nicht dargestellte Schraube hindurchgreift, mittels derer die Abfragekassette 20 (\u2026) auswechselbar befestigt ist\u201c (Sp. 6 Z. 30-34 der Anlage Bo 1). Soweit es dort hei\u00dft, dass \u00fcber die Durchgangsbohrung 31 die Abfragekassette 20 an dem Profil 21 befestigt ist, steht dies im Widerspruch zur \u00fcbrigen Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels und den zugeh\u00f6rigen Figuren. Aus der Figur 5 ist unmittelbar erkennbar, dass die Abfragekassette \u00fcber die Durchgangsbohrung 31 mit dem Flansch am Geh\u00e4use befestigt werden kann.<\/p>\n<p>Von der Befestigungsschiene mit dem Flansch ist das sich nach unten, parallel zur Kolbenl\u00e4ngsachse erstreckende Teil der Abfragekassette zu unterscheiden, den das Klagepatent als \u201eProfil\u201c bezeichnet. Im Klagepatentanspruch 1 hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, dass sich an den Flansch ein mit seiner L\u00e4ngsachse parallel zur L\u00e4ngsachse der Kolbenstange erstreckendes Profil anschlie\u00dft (Merkmal 10). Damit handelt es sich bei der Befestigungsschiene mit dem Flansch einerseits und dem Profil andererseits um zwei verschiedene Bauteile, auch wenn sie einst\u00fcckig ausgebildet sein k\u00f6nnen. In der Beschreibung des Klagepatents wird zum Ausf\u00fchrungsbeispiel entsprechend ausgef\u00fchrt, dass mit dem L-f\u00f6rmigen Profil 21 ein Flansch 25 in geeigneter Weise einst\u00fcckig verbunden sei (Sp. 6 Z. 25 f der Anlage Bo 1). Die zugeh\u00f6rigen Figuren weisen mit den entsprechenden Bezugsziffern und Linien den Flansch und das L-Profil ebenso als verschiedene Bauteile aus. Au\u00dferdem wird in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel unterschieden, wenn es um das Einstecken der Abfragekassette in den Schlitz geht: Demnach ist aus der Figur 1 zu erkennen, dass die Abfragekassette 20 mit dem L-f\u00f6rmigen Profil 21 innerhalb der Konturen des Geh\u00e4uses zu liegen kommt, w\u00e4hrend der Flansch 25 au\u00dfen an dem Geh\u00e4use angeordnet ist (Sp. 6 Z. 40-46 der Anlage Bo 1).<\/p>\n<p>Die Unterscheidung des Profils von der Befestigungsschiene mit dem Flansch geht mit verschiedenen Aufgaben einher. Dient die Befestigungsschiene mit dem Flansch der Befestigung der Abfragekassette am Spannkopfgeh\u00e4use und gegebenenfalls der Anordnung von Durchgangsbohrungen f\u00fcr Zuf\u00fchrungen und Kabel (Sp. 6 Z. 25-30 der Anlage Bo 1), stellt das Profil die Halterung f\u00fcr die Schalter dar und bildet damit f\u00fcr diese zugleich eine sch\u00fctzende Abdeckung. Dies ergibt sich aus dem Merkmal 8.2. Dar\u00fcber hinaus soll das Profil den Einsteckschlitz nach au\u00dfen hin m\u00f6glichst fugendicht abzudichten (Merkmal 14). Mit Blick auf die letztgenannte Aufgabe, den Schlitz m\u00f6glichst fugendicht abzudichten, kommt es nicht darauf an, ob irgendeine Dichtfunktion des Profils im Zuge des Einsteckvorgangs der Abfragekassette in den Schlitz im Spannkopfgeh\u00e4use gegeben ist. Ma\u00dfgeblich ist die fertige Kniehebelspannvorrichtung als Gesamtvorrichtung mit all ihren Bauteilen. Diese Vorrichtung ist Gegenstand des Klagepatents. Der Klagepatentanspruch macht dies im Merkmal 11 dadurch deutlich, dass die Abfragekassette durch den Schlitz im Spannkopfgeh\u00e4use \u201eeingesteckt ist.\u201c<\/p>\n<p>Was das Klagepatent unter einer m\u00f6glichst fugendichten Abdichtung versteht, ergibt sich aus der eingangs dargestellten Funktion der Abdichtung, nach welcher die durch den Schlitz verursachte \u00d6ffnung des Spannkopfes wieder dicht verschlossen werden muss, um die Schalter im Inneren des Spannkopfgeh\u00e4uses vor Staub- und Schmutzeinwirkungen zu sch\u00fctzen. Ausgehend vom Wortlaut des Klagepatentanspruchs, den Schlitz fugendicht abzudichten, darf zwischen dem Profil und der Schlitzwand keine Fuge mehr verbleiben, durch die Staub und Schmutz eindringen k\u00f6nnte. Der Zusatz \u201em\u00f6glichst fugendicht\u201c schr\u00e4nkt insofern die Abdichtung auf das technisch Sinnvolle und M\u00f6gliche ein.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs mag es nicht erforderlich sein, dass der Schlitz nach au\u00dfen ausschlie\u00dflich durch das Profil der Abfragekassette abgedichtet wird. Aus den Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift ist ersichtlich, dass es mit dem Wortlaut der Klagepatentanspr\u00fcche durchaus vereinbar ist, wenn einzelne Abschnitte des Schlitzes durch andere Bauteile verschlossen werden. Diese lassen erkennen, dass in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Schlitz in einem Abschnitt durch das Profil 21, und in einem anderen Abschnitt durch den Flansch 25 abgedichtet wird, selbst wenn es in der zugeh\u00f6rigen Beschreibung hei\u00dft, dass sich der Quersteg 24 des Profils \u00fcber die L\u00e4nge Y des Schlitzes 19 erstreckt (Sp. 23 f der Anlage Bo 1) und diesen daher \u2013 jedenfalls nach der Beschreibung des Klagepatents \u2013 ausschlie\u00dflich allein abdichtet. Eine Abdichtung des Schlitzes durch andere Bauteile darf jedoch nicht zum Ergebnis haben, dass das Profil gar keine Abdichtfunktion mehr \u00fcbernimmt. Der Klagepatentanspruch 1 enth\u00e4lt insofern die ausdr\u00fcckliche Anweisung, den Schlitz durch das Profil abzudichten. Hingegen stellt es eine nicht mehr vom Gegenstand der Erfindung umfasste Unterkombination dar, wenn die Abdichtung durch beliebige andere Bauteile vorgenommen werden kann, da die Zuweisung der Dichtfunktion zum Profil in einem solchen Fall ohne Bedeutung w\u00e4re.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDavon ausgehend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 3 keinen Gebrauch. Der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlt es an einem Schlitz, der durch das Profil der Abfragekassette abgedichtet wird. Jedenfalls tr\u00e4gt das Profil zur Abdichtung eines solchen Schlitzes nichts bei.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das Profil durch die von transparentem Kunststoff eingefasste Platine gebildet, die mit zahlreichen optischen Sensoren versehen ist. Diese Platine bildet den L\u00e4ngsbalken der \u201eT\u201c-f\u00f6rmigen Abfragekassette. Die Befestigungsschiene mit ihrem Flansch wird hingegen durch einen metallenen Aufbau an dem einen Ende des Profils gebildet, der das Profil zu beiden Seiten \u00fcberragt und sowohl elektrische Anschl\u00fcsse beziehungsweise Zuf\u00fchrungen als auch Bohrungen zur Befestigung der Abfragekassette an der R\u00fcckwand des Spannkopfes aufweist. R\u00fcckseitig ist an diesen Aufbau eine R\u00fcckwand angeformt, die sich mit geringem Abstand zur Befestigungsschiene parallel zu deren r\u00fcckseitiger Schmalwand erstreckt.<\/p>\n<p>Nachdem die Abfragekassette eingesetzt worden ist, weist das Spannkopfgeh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dort, wo sich das Profil jenseits der Befestigungsschiene und ihres Flansches erstreckt, keinen Schlitz auf. Im Erstreckungsbereich des Profils wird vielmehr die Abdichtung des Spannkopfgeh\u00e4uses dadurch erreicht, dass das Spannkopfgeh\u00e4use \u00fcberhaupt keine (schlitzartige) \u00d6ffnung hat, sondern geschlossen ist. Dort, wo sich hingegen eine schlitzartige \u00d6ffnung im Geh\u00e4use befindet, n\u00e4mlich unterhalb der Befestigungsschiene, erfolgt der dichtende Abschluss nicht durch das Profil, sondern durch die Befestigungsschiene mit ihrem Flansch.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin erstinstanzlich und erneut in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Verweis auf die Abbildungen 11 und 12 der Anlage Bo 6 vorgetragen hat, der Schlitz sei genau so breit wie die Schalterelemente und dichte diesen daher ab, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Aus der Abbildung 11 der Anlage Bo 6 und den vorliegenden Mustern ist ohne weiteres erkennbar, dass sich zwischen dem Profil und der Seitenwand des Schlitzes ein Spalt befindet, der auch nicht durch die an beiden Seitenw\u00e4nden des Schlitzes befindlichen F\u00fchrungsschienen geschlossen wird. Damit fehlt es an einer m\u00f6glichst fugendichten Abdichtung durch das Profil. Die Gestaltung der F\u00fchrungsschienen und der am Profil seitlich angeformten Zapfen zeigt, dass es technisch durchaus m\u00f6glich ist, den Schlitz beziehungsweise das Profil so zu gestalten, dass der Spalt zwischen Schlitz und Profil abgedichtet ist. Abgesehen von einer Ver\u00e4nderung der Ma\u00dfe von Profil- oder Schlitzbreite w\u00e4re es auch denkbar, die Zapfen als durchgehende F\u00fchrungsschienen auszubilden, die auf den schlitzseitigen F\u00fchrungsschienen aufliegen, um den Spalt zwischen Profil und Geh\u00e4usewand abzudichten. Ein anderes Mittel wies eine fr\u00fchere Ausf\u00fchrungsform der Beklagten auf, die Gegenstand des Verfahrens 4b O 34X\/ZZ war. Dort war ein die L\u00e4ngsw\u00e4nde des Profils \u00fcberragender Profilquersteg vorgesehen, der zus\u00e4tzlich mit einem elastischen Dichtungsmaterial versehen war, um die Dichtungswirkung zu erreichen.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird von solchen Dichtmitteln jedoch abgesehen, weil die durch den Schlitz eingebrachte \u00d6ffnung durch den Flansch und die R\u00fcckwand der Abfragekassette fugendicht abgedichtet wird. Bei eingesteckter Kassette ist der Flansch passgenau in einer Ausnehmung im Geh\u00e4use des Spannkopfes angeordnet und schlie\u00dft den Schlitz nach oben hin ab. Zur Stirnseite hin wird der Schlitz von der R\u00fcckwand der Abfragekassette verschlossen. Die R\u00fcckwand ist etwas breiter als der Schlitz gehalten und \u00fcberdeckt dadurch die stirnseitige \u00d6ffnung des Schlitzes. Damit erfolgt die Abdichtung des Schlitzes durch die Befestigungsschiene mit dem Flansch und die r\u00fcckw\u00e4rtige Wand der Abfragekassette. Nach den Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Klagepatentanspruchs k\u00f6nnen diese nicht als Teil des Profils angesehen werden. Dieses leistet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen Beitrag zur fugendichten Abdichtung des Schlitzes. Die blo\u00dfe Anordnung innerhalb eines Schlitzes gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht.<\/p>\n<p>An diesem Ergebnis \u00e4ndert sich auch nichts mit Blick auf die Figuren 3 und 5 der Klagepatentschrift, in denen sich das Profil \u00e4hnlich wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bis unterhalb der Befestigungsschiene erstreckt, die in diesem Bereich die Abdichtfunktion \u00fcbernimmt. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich von der im Klagepatent dargestellten Ausf\u00fchrungsform dadurch, dass sich jenseits der Befestigungsschiene kein Schlitz erstreckt, in dem das Profil \u00fcberhaupt einmal eine dichtende Funktion aus\u00fcben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch, da die abgewandelten Mittel nicht aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, f\u00fcr den Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse auffindbar waren (Gleichwertigkeit). Das Klagepatent enth\u00e4lt konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben f\u00fcr die Gestaltung des Schlitzes und die zugeh\u00f6rige Abfragekassette. Insbesondere soll der Schlitz durch das Profil der Abfragekassette m\u00f6glichst fugendicht abgedichtet werden. Eine Ausf\u00fchrungsform, bei der sich im Erstreckungsbereich des Profils \u00fcberhaupt kein Schlitz befindet beziehungsweise das Profil nichts zur seiner Abdichtung beitr\u00e4gt, l\u00e4uft diesem Erfindungsgedanken zuwider. Als Unterkombination stellt sie keine dem Erfindungsgegenstand \u00e4quivalente L\u00f6sung dar.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer nicht nachgelassene, nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 20.09.2012 gibt weder zu einer anderen Beurteilung noch zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung Anlass (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO). Der Schriftsatz enth\u00e4lt im Hinblick auf den Sach- und Streitstand am Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung kein neues tats\u00e4chliches Vorbringen. Soweit die Kl\u00e4gerin meint, dem Merkmal 14 komme im Gesamtkontext des Klagepatents eine so untergeordnete Bedeutung zu, dass es \u00fcberraschend w\u00e4re, wenn allein deswegen die Verletzung des Klagepatents in Frage gestellt w\u00fcrde, vermag dies eine andere Entscheidung nicht zu begr\u00fcnden. Der Klagepatentanspruch enth\u00e4lt mit dem Merkmal 14 eine r\u00e4umliche-k\u00f6rperliche Vorgabe f\u00fcr den Einsteckschlitz und seine Abdichtung, von der nicht ohne Versto\u00df gegen die geltenden Auslegungsregeln abgesehen werden kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Beklagten Erfolg hatte, sind von der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits sowohl der ersten, als auch der zweiten Instanz zu tragen. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz und gleichzeitig \u2013 in Ab\u00e4nderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil (\u00a7 63 Abs. 3 GKG) \u2013 der Streitwert f\u00fcr den ersten Rechtszug werden entsprechend den Angaben der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 20.09.2012 auf 500.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1971 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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