{"id":4685,"date":"2012-04-26T17:00:44","date_gmt":"2012-04-26T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4685"},"modified":"2016-05-23T09:29:05","modified_gmt":"2016-05-23T09:29:05","slug":"2-u-3009-aufblasventil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4685","title":{"rendered":"2 U 30\/09 &#8211; Aufblasventil"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1876<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. April 2012, Az. 2 U 30\/09<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3415\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 146\/07<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung wird das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 15.01.2009 abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.1<br \/>\nAufblasventile f\u00fcr S\u00e4cke, Taschen oder \u00e4hnliche Beh\u00e4lter mit unstarren W\u00e4nden, wobei diese Beh\u00e4lter unter Druck gesetzt werden, vorzugsweise unter Luftdruck, wobei die Aufblasventile einen Flansch aufweisen, der aus einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teil gebildet ist, der mit einer kreisf\u00f6rmigen zylindrischen \u00d6ffnung versehen ist, und wobei der Flansch einen plattenf\u00f6rmigen Teil aufweist, mit dem der Flansch am Beh\u00e4lter befestigt wird, wobei die Aufblasventile ferner eine Einf\u00fclld\u00fcse enthalten, die so ausgebildet ist, dass sie mit Hilfe einer Schnappverbindung im Dichteingriff in der \u00d6ffnung des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teils angeordnet werden kann, und der Aufnahme eines mit der Einf\u00fclld\u00fcse verbundenen Gaszuf\u00fchrrohrs dienen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>bei denen die Einf\u00fclld\u00fcse in der \u00d6ffnung frei drehbar gelagert ist und einen Teil eines Ventilk\u00f6rpers bildet oder mit diesem verbunden ist, welcher sich etwas unterhalb des \u00e4u\u00dferen Endes des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teils in Achsrichtung des Flansches erstreckt und<br \/>\nwelcher senkrecht zu dieser Achsrichtung mit dem Gaszuf\u00fchrkanal mit einer, ein Gaszuf\u00fchrrohr in Passeingriff aufnehmenden, \u00d6ffnung versehen ist, wobei ein Ende so ausgebildet ist, dass es eine Ventilklappe mechanisch \u00f6ffnet, sobald das Gaszuf\u00fchrrohr eingef\u00fchrt wird, wobei die Klappe im Ventilk\u00f6rper angebracht ist und normalerweise den Gaszuf\u00fchrkanal aufgrund des elastischen Materials oder der Anbringung der Ventilklappe geschlossen h\u00e4lt,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>1.2<br \/>\nAufblasventile f\u00fcr S\u00e4cke, Taschen oder \u00e4hnliche Beh\u00e4lter mit unstarren W\u00e4nden, wobei diese Beh\u00e4lter unter Druck gesetzt werden, vorzugsweise unter Luftdruck, wobei die Aufblasventile einen Flansch aufweisen, der aus einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teil, das mit einer kreisf\u00f6rmigen zylindrischen \u00d6ffnung versehen ist, und aus einem plattenf\u00f6rmigen Teil gebildet ist, mit dem der Flansch am Beh\u00e4lter befestigt wird, wobei die Aufblasventile ferner eine Einf\u00fclld\u00fcse enthalten, die so ausgebildet ist, dass sie mit Hilfe einer Schnappverbindung in Dichteingriff in der \u00d6ffnung des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teils angeordnet werden kann, und eine Einf\u00fclld\u00fcse aufweisen, die in der \u00d6ffnung frei drehbar gelagert ist und einen Teil des Ventilk\u00f6rpers bildet oder mit diesem verbunden ist, welcher sich etwas unterhalb des \u00e4u\u00dferen Endes des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teils in Achsrichtung des Flansches erstreckt und welcher senkrecht zu dieser Achsrichtung mit dem Gaszuf\u00fchrkanal versehen ist, wobei die Klappe im Ventilk\u00f6rper angebracht ist und normalerweise den Gaszuf\u00fchrkanal aufgrund des elastischen Materials oder der Anbringung der Ventilklappe geschlossen h\u00e4lt,<\/p>\n<p>zur Benutzung in Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die geeignet sind, ein mit der Einf\u00fclld\u00fcse verbundenes Gaszuf\u00fchrrohr aufzunehmen, wobei der r\u00f6hrenf\u00f6rmige Teil mit einer ein Gaszuf\u00fchrrohr in Passeingriff aufnehmenden \u00d6ffnung versehen ist und wobei ein Ende des Gaszuf\u00fchrrohres so ausgebildet ist, dass es eine Ventilklappe mechanisch \u00f6ffnet, sobald das Gaszuf\u00fchrrohr eingef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>ohne die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Aufblasventile nicht zu Zwecken der Nutzung gem\u00e4\u00df dem EP 0 932 XXX B1 eingesetzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 10.03.2005 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu 1. bezeichneten und seit dem 10.03.2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, beschr\u00e4nkt auf die Angas gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG,<\/p>\n<p>\uf02d der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n\uf02d der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n\uf02d der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, insbesondere unter Angabe der Werbung im Internet und der Anzahl der darauf erfolgten Zugriffe,<br \/>\n\uf02d der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagten zu 2) und 3) gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 10.03.2005 durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist des Rechtsmittels der Berufung gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) verlustig und hat deren gesamte au\u00dfergerichtliche Kosten zu tragen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nHinsichtlich der \u00fcbrigen Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) gilt:<\/p>\n<p>Die Kosten der Beweisaufnahme werden den Beklagten zu 2) und 3) auferlegt.<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin werden dieser zu 40 % und den Beklagten zu 2) und 3) zu 60 % auferlegt.<\/p>\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) haben diese selbst zu 90 % und die Kl\u00e4gerin zu 10 % tragen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagten ohne Sicherheitsleistung, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,- \u20ac. Der Kl\u00e4gerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 2) und 3) wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz wird auf 300.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 10.03.2005 eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten EP 0 932 XXX (Anlage MBP 1, im folgenden \u201eKlagepatent\u201c genannt), welches eine d\u00e4nische Unionspriorit\u00e4t vom 16.10.1996 in Anspruch nimmt. Der Hinweis auf die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 04.08.1999, der Hinweis auf die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung am 07.03.2001. Die Kl\u00e4gerin hat das Klagepatent von ihrer fr\u00fcher unter \u201eB\u201c, jetzt \u201eC\u201c firmierenden d\u00e4nischen Tochtergesellschaft \u00fcbernommen. Diese hatte als deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift die aus der Anlage H-E 10 ersichtliche \u00dcbersetzung eingereicht, aus der die T 2-Schrift DE 697 04 XXY (Anlage MBP 2) hervorgegangen ist. In ihr fehlen die in der englischsprachigen Patentschrift vorhandenen \u00dcberschriften. Diese sind erst in der \u00dcbersetzung vorhanden, die die Kl\u00e4gerin am 08.12.2008 als berichtigte Fassung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Aufblasventil f\u00fcr S\u00e4cke oder andere Beh\u00e4lter. Sein im vorliegenden Verfahren allein streitgegenst\u00e4ndlicher Anspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eAufblasventil f\u00fcr S\u00e4cke, Taschen oder \u00e4hnliche Beh\u00e4lter mit unstarren W\u00e4nden, wobei diese Beh\u00e4lter unter Druck gesetzt werden sollen, vorzugsweise mit Luftdruck, wobei das Aufblasventil einen Flansch aufweist, der aus einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teil mit einer kreisf\u00f6rmigen zylindrischen \u00d6ffnung und einem plattenf\u00f6rmigen Teil gebildet ist, mit dem der Flansch am Beh\u00e4lter befestigt wird; das Aufblasventil enth\u00e4lt ferner eine Einf\u00fclld\u00fcse, die so ausgebildet ist, dass sie mit Hilfe einer Schnappverbindung in Dichteingriff in der \u00d6ffnung des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teils angeordnet werden kann, und ein mit der Einf\u00fclld\u00fcse verbundenes Gaszuf\u00fchrrohr,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Einf\u00fclld\u00fcse in der \u00d6ffnung frei drehbar gelagert ist und einen Teil eines Ventilk\u00f6rpers bildet oder mit diesem verbunden ist, welcher sich etwas unterhalb des \u00e4u\u00dferen Endes des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teils in Achsrichtung des Flansches erstreckt und welcher senkrecht zu dieser Achsrichtung mit dem Gaszuf\u00fchrkanal mit einer ein Gaszuf\u00fchrrohr in Passeingriff aufnehmenden \u00d6ffnung versehen ist, wobei ein Ende so ausgebildet ist, dass es eine Ventilklappe mechanisch \u00f6ffnet, sobald das Gaszuf\u00fchrrohr eingef\u00fchrt wird, wobei die Klappe im Ventilk\u00f6rper angebracht ist und normalerweise den Gaszuf\u00fchrkanal aufgrund des elastischen Materials oder der Anbringung der Ventilklappe geschlossen h\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten, verkleinert wiedergegebenen Figuren aus der Klagepatentschrift zeigen ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Ventil. Die Figur 1 zeigt ein solches Ventil von oben, wobei das Gaszuf\u00fchrrohr in einer Aufsicht durch gestrichelte Linien dargestellt ist. Figur 2 ist eine Seitenansicht entlang der Linie 2-2 in Figur 1:<\/p>\n<p>Nachfolgende Zeichnung der Beklagten, die sich die Kl\u00e4gerin zu Eigen gemacht hat, vervollst\u00e4ndigt die obige Figur 2 um die linke H\u00e4lfte des Ventils einschlie\u00dflich des dort angeordneten Gaszuf\u00fchrkanals:<\/p>\n<p>Die n\u00e4chste Skizze zeigt das zuletzt abgebildete Ventil bei eingef\u00fchrtem Gaszuf\u00fchrrohr:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 3) ist, bietet an und vertreibt Aufblasventile. Sie lieferte Aufblasventile wie aus den Anlagen MBP 15 bis 20 ersichtlich (im Folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c genannt) u.a. an eine Abnehmerin in E. Die nachfolgend eingeblendeten Zeichnungen, die von der Kl\u00e4gerin als Anlage MBP 20 eingereicht wurden und deren Richtigkeit unstreitig ist, zeigen den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Seitenansicht, einmal ohne eingef\u00fchrtes Gaszuf\u00fchrrohr, einmal mit. Die Bezugsziffer 204 betrifft ein Ventilelement, in dem sich ein mit der Bezugsziffer 202 versehener Schlitz befindet, der sich bei eingef\u00fchrtem Gaszuf\u00fchrrohr weitet (Figur 3) und das Gas in den Beh\u00e4lter einstr\u00f6men l\u00e4sst:<\/p>\n<p>Von der Beklagten zu 2) wird in der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls ein Bauteil vertrieben, welches zum Bef\u00fcllen eines mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform versehenen Airbags auf die M\u00fcndung einer handels\u00fcblichen Luftpistole gesetzt wird und welches auf dem Foto Anlage MBP 19 letzte Seite abgebildet ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat behauptet, die Beklagten zu 1) und 2), die denselben Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haben, seien \u201ein Personalunion t\u00e4tig\u201c. Auch die Beklagte zu 1), die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Internet bewerbe, habe zumindest im Juli 2005 Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die F GmbH &amp; Co. KG in G geliefert, um mit dieser in Gesch\u00e4ftsbeziehung zu treten. Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Angebot und Vertrieb des Ventils als solchem stelle eine unmittelbare, zumindest jedoch eine mittelbare Patentverletzung dar. Ein unmittelbarer Schutzrechtseingriff liege jedenfalls in dem gemeinsamen Angebot und Vertrieb von Ventilen und Luftpistolen bzw. den daf\u00fcr vorgesehenen Aufs\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Kl\u00e4gerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland anbiete und vertreibe. F\u00fcr die Beklagte zu 2) sei die Beklagte zu 1) nicht verantwortlich. Das Klagepatent stehe in der Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft, da es an einer vollst\u00e4ndigen \u00dcbersetzung fehle. Jedenfalls sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht patentverletzend. Von der technischen Lehre des Klagepatents werde mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus verschiedenen, von den Beklagten n\u00e4her dargelegten Gr\u00fcnden kein Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Die auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung gerichtete Klage hat das Landgericht mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden die geltend gemachten Anspr\u00fcche schon deshalb nicht zu, da das Klagepatent in der Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft stehe. Gem. Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG g\u00e4lten seine Wirkungen f\u00fcr die Bundesrepublik von Anfang an als nicht eingetreten, weil mit dem Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage H-E 10 keine \u00dcbersetzung in einer die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ver\u00f6ffentlichung gestattenden Form eingereicht worden sei. Dem Erfordernis der Einreichung einer vollst\u00e4ndigen \u00dcbersetzung sei nicht gen\u00fcge getan, da in der allein fristgem\u00e4\u00df vorgelegten \u00dcbersetzung (Anlage H-E 10) die im Original vorhandenen \u00dcberschriften \u201eH\u201c, \u201eI\u201c, \u201eJ\u201c, \u201eK\u201c und \u201eL\u201c fehlen. Das strikte Verst\u00e4ndnis von der Vollst\u00e4ndigkeit der \u00dcbersetzung basiere auf mehreren rechtlichen \u00dcberlegungen. Dazu z\u00e4hle neben dem Wortlaut des Art. II \u00a7 3 Abs.1 IntPat\u00dcG der Sinn und Zweck des \u00dcbersetzungserfordernisses, das 2. GPatG und die \u00dcbersV. Zudem sei eine Differenzierung nach Qualit\u00e4t und Ausma\u00df des fehlenden Teils sachlich a priori nicht gerechtfertigt, jedenfalls w\u00fcrde eine solche zu einer nicht hinzunehmenden Rechtsunsicherheit f\u00fchren.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Berufung. Sie macht geltend, die Ansicht des Landgerichts zum Fehlen einer ausreichenden \u00dcbersetzung sei aus diversen, n\u00e4her ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden falsch. Im \u00dcbrigen wiederholt die Kl\u00e4gerin ihr Vorbringen zu den den Beklagten vorgeworfenen Verletzungshandlungen. Au\u00dferdem wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Hilfsweise macht sie nunmehr eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents geltend.<\/p>\n<p>Sie beantragt nach mit Zustimmung der Beklagten erfolgter Klager\u00fccknahme hinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Vernichtung sowie Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Bezug auf die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin sowie R\u00fccknahme der Berufung gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) nunmehr,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 15.01.2009 \u2013 Az.: 4b O 146\/07 \u2013 abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.1<br \/>\nAufblasventile f\u00fcr S\u00e4cke, Taschen oder \u00e4hnliche Beh\u00e4lter mit unstarren W\u00e4nden, wobei diese Beh\u00e4lter unter Druck gesetzt werden, vorzugsweise unter Luftdruck, wobei die Aufblasventile einen Flansch aufweisen, der aus einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teil gebildet ist, der mit einer kreisf\u00f6rmigen zylindrischen \u00d6ffnung versehen ist, und wobei der Flansch einen plattenf\u00f6rmigen Teil aufweist, mit dem der Flansch am Beh\u00e4lter befestigt wird, wobei die Aufblasventile ferner eine Einf\u00fclld\u00fcse enthalten, die so ausgebildet ist, dass sie mit Hilfe einer Schnappverbindung im Dichteingriff in der \u00d6ffnung des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teils angeordnet werden kann, und der Aufnahme eines mit der Einf\u00fclld\u00fcse verbundenen Gaszuf\u00fchrrohrs dienen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland in anzubieten, Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>bei denen die Einf\u00fclld\u00fcse in der \u00d6ffnung frei drehbar gelagert ist und einen Teil eines Ventilk\u00f6rpers bildet oder mit diesem verbunden ist, welcher sich etwas unterhalb des \u00e4u\u00dferen Endes des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teils in Achsrichtung des Flansches erstreckt und<br \/>\nwelcher senkrecht zu dieser Achsrichtung mit dem Gaszuf\u00fchrkanal mit einer, ein Gaszuf\u00fchrrohr in Passeingriff aufnehmenden, \u00d6ffnung versehen ist, wobei ein Ende so ausgebildet ist, dass es eine Ventilklappe mechanisch \u00f6ffnet, sobald das Gaszuf\u00fchrrohr eingef\u00fchrt wird, wobei die Klappe im Ventilk\u00f6rper angebracht ist und normalerweise den Gaszuf\u00fchrkanal aufgrund des elastischen Materials oder der Anbringung der Ventilklappe geschlossen h\u00e4lt,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>1.2<br \/>\nAufblasventile f\u00fcr S\u00e4cke, Taschen oder \u00e4hnliche Beh\u00e4lter mit unstarren W\u00e4nden, wobei diese Beh\u00e4lter unter Druck gesetzt werden, vorzugsweise unter Luftdruck, wobei die Aufblasventile einen Flansch aufweisen, der aus einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teil, das mit einer kreisf\u00f6rmigen zylindrischen \u00d6ffnung versehen ist, und aus einem plattenf\u00f6rmigen Teil gebildet ist, mit dem der Flansch am Beh\u00e4lter befestigt wird, wobei die Aufblasventile ferner eine Einf\u00fclld\u00fcse enthalten, die so ausgebildet ist, dass sie mit Hilfe einer Schnappverbindung in Dichteingriff in der \u00d6ffnung des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teils angeordnet werden kann, und eine Einf\u00fclld\u00fcse aufweisen, die in der \u00d6ffnung frei drehbar gelagert ist und einen Teil des Ventilk\u00f6rpers bildet oder mit diesem verbunden ist, welcher sich etwas unterhalb des \u00e4u\u00dferen Endes des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teils in Achsrichtung des Flansches erstreckt und welcher senkrecht zu dieser Achsrichtung mit dem Gaszuf\u00fchrkanal versehen ist, wobei die Klappe im Ventilk\u00f6rper angebracht ist und normalerweise den Gaszuf\u00fchrkanal aufgrund des elastischen Materials oder der Anbringung der Ventilklappe geschlossen h\u00e4lt,<\/p>\n<p>zur Benutzung in Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die geeignet sind, ein mit der Einf\u00fclld\u00fcse verbundenes Gaszuf\u00fchrrohr aufzunehmen, wobei der r\u00f6hrenf\u00f6rmige Teil mit einer ein Gaszuf\u00fchrrohr in Passeingriff aufnehmenden \u00d6ffnung versehen ist und wobei ein Ende des Gaszuf\u00fchrrohres so ausgebildet ist, dass es eine Ventilklappe mechanisch \u00f6ffnet, sobald das Gaszuf\u00fchrrohr eingef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>ohne die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass diese Aufblasventile nicht zu Zwecken der Nutzung gem\u00e4\u00df dem EP 0 932 XXX B1 eingesetzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 10.03.2005 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu 1. bezeichneten und seit dem 10.03.2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, beschr\u00e4nkt auf die Unterlagen gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG<\/p>\n<p>\uf02d der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n\uf02d der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n\uf02d der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, insbesondere unter Angabe der Werbung im Internet und der Anzahl der darauf erfolgten Zugriffe,<br \/>\n\uf02d der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>dass die Beklagten zu 2) und 3) gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. bezeichneten und seit dem 10.03.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nvorsorglich, den Rechtsstreit an das Landgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie halten die Ansicht des Landgerichts zum Bestand des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr zutreffend und wiederholen und vertiefen im \u00dcbrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dabei machen sie insbesondere geltend, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das Ventilelement liege nicht an der Wand der Ventilkammer an, sei nicht mit dem Ventilk\u00f6rper verbunden und halte den Gaszuf\u00fchrkanal nicht aufgrund des elastischen Materials oder der Anbringung, sondern wegen der angebrachten Feder geschlossen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 29.04.2010 (Bl. 411 ff GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. M aus April 2011 (Bl. 392 ff GA) und das Protokoll seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung am 08.03.2012 (Bl. 506 ff GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Die Klage ist im noch geltend gemachten Umfang begr\u00fcndet, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Das angegriffene Aufblasventil verf\u00fcgt in Gestalt des becherf\u00f6rmigen und mithilfe des Gaszuf\u00fchrrohres (den Schlitz (202) \u00f6ffnend und schlie\u00dfend) verschwenkbaren Bodens \u00fcber eine Ventilklappe, die nach erfolgtem Aufblasen den Gaszuf\u00fchrkanal dicht h\u00e4lt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHier\u00fcber hatte der Senat selber zu entscheiden, da ein Fall der \u2013 von der Kl\u00e4gerin hilfsweise \u2013 beantragten Zur\u00fcckverweisung an das Landgericht, \u00a7 538 ZPO, nicht vorliegt. Das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an einem wesentlichen Mangel (\u00a7 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn eine unrichtige materiell-rechtliche Beurteilung, und nur eine solche kann vorliegend bei der Frage des Bestands des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen, stellt einen solchen Mangel nicht dar (vgl. Z\u00f6ller-He\u00dfler, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 538 Rdnr.10 m.w.N.). Ein Fall des \u00a7 538 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 ZPO liegt ersichtlich ebenfalls nicht vor.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDabei war das gesamte Vorbringen der Kl\u00e4gerin zur Dichtigkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch ohne Feder zu ber\u00fccksichtigen. Eine \u2013 teilweise \u2013 Zur\u00fcckweisung wegen Versp\u00e4tung nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO kam nicht in Betracht, auch nicht in Bezug auf das diesbez\u00fcglich in zweiter Instanz erfolgte Beweisangebot zur Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Die Kl\u00e4gerin hatte erstinstanzlich im Schriftsatz vom 04.03.2008 ihre tats\u00e4chlichen Behauptungen zur Dichtigkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit Feder unter Sachverst\u00e4ndigenbeweis gestellt. In der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat sie sodann unstreitig bereits eine Dichtigkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch ohne Feder behauptet. Dabei war im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass das Beweisangebot Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens auch hierauf bezogen sein sollte. Jedenfalls h\u00e4tte insoweit seitens des Gerichts nachgefragt werden m\u00fcssen, wobei als sicher davon auszugehen ist, dass dann ein entsprechendes Beweisangebot seitens der Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich formuliert worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie geltend gemachten Anspr\u00fcche scheitern entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht an einer fehlenden Wirksamkeit des Klagepatents. Dieses steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Dass die \u00dcberschriften in der urspr\u00fcnglichen \u00dcbersetzung fehlen, steht dem nicht entgegen. Der von verschiedenen erstinstanzlichen Verletzungsgerichten und auch dem OLG M\u00fcnchen (Urteil vom 28.05.2009 \u2013 Az.: 6 U 3322\/06) vertretenen Auffassung, jede Unvollst\u00e4ndigkeit der \u00dcbersetzung der Patentschrift f\u00fchre gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG zum endg\u00fcltigen Verlust der Wirkungen des europ\u00e4ischen Patents f\u00fcr Deutschland, ist mit dem Bundesgerichtshof (GRUR 2010, 708 \u2013 Nabenschaltung II) zu widersprechen. Die F\u00e4lle, in denen nach Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG eine solche Rechtsfolge eintreten soll, sind in der genannten Norm abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt. Dies sind die nicht fristgerechte Einreichung der \u00dcbersetzung, die Einreichung der \u00dcbersetzung in einer Form, die eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ver\u00f6ffentlichung nicht gestattet, und die nicht fristgerechte Zahlung der Ver\u00f6ffentlichungsgeb\u00fchr. Die Unvollst\u00e4ndigkeit der \u00dcbersetzung geh\u00f6rt nach der eindeutigen Gesetzesfassung nicht dazu. Eine Einbeziehung der unvollst\u00e4ndigen \u00dcbersetzung in den Katalog des Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG ist auch nicht nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerechtfertigt. Denn eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe deutsche \u00dcbersetzung der Patentschrift soll gew\u00e4hrleisten, dass der Inl\u00e4nder von Inhalt und Offenbarungsgehalt des Patents verl\u00e4sslich Kenntnis nehmen und den Schutzbereich f\u00fcr sein eigenes wirtschaftliches Handeln zutreffend ermitteln kann. Insofern macht es keinen Unterschied, ob sich der Inl\u00e4nder wegen einer unvollst\u00e4ndigen oder wegen einer sachlich falschen \u00dcbersetzung ein unzutreffendes Bild von der patentgesch\u00fctzten Erfindung macht. In beiden F\u00e4llen ist er nur schutzw\u00fcrdig, wenn er gutgl\u00e4ubig war und die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften \u00dcbersetzung der Patentschrift darstellen w\u00fcrde (Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG). Mit der Verwendung des Begriffs \u201efehlerhaft\u201c umfasst Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG sowohl den Fall der Unrichtigkeit wegen falscher \u00dcbersetzung als auch den Fall der Unrichtigkeit wegen unvollst\u00e4ndiger \u00dcbersetzung. Ob ein Fehler schutzbereichsrelevant ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles ab. Dies gilt auch f\u00fcr das Fehlen von \u00dcberschriften. Unsch\u00e4dlich wird es in der Regel sein, wenn in der deutschen \u00dcbersetzung die den Patentanspr\u00fcchen vorangestellte \u00dcberschrift \u201ePatentanspr\u00fcche\u201c fehlt, da diese zumeist auch sonst unmissverst\u00e4ndlich als solche zu erkennen sind. Anders kann es sich verhalten, wenn \u00dcberschriften wie \u201eAllgemeine Erl\u00e4uterungen der Erfindung\u201c oder \u201eErl\u00e4uterung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele\u201c nicht \u00fcbersetzt sind. Denn f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung kann es einen Unterschied machen, ob bestimmte Bemerkungen als prinzipielle Erl\u00e4uterungen des Erfindungsgedankens oder als blo\u00dfe Hinweise auf Spezialit\u00e4ten eines Ausf\u00fchrungsbeispiels aufzufassen und in die Patentauslegung einzustellen sind.<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass das Fehlen der \u00dcberschriften in der urspr\u00fcnglichen deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents schutzbereichsrelevant ist:<\/p>\n<p>Die erste fehlende \u00dcberschrift lautet \u00fcbersetzt \u201eN\u201c und ist in der Originalpatentschrift dem im Abschnitt [0001] enthaltenen Einleitungssatz (S. 1 Z. 3-4 der urspr\u00fcnglichen \u00dcbersetzung, Anlage MBP 2) vorangestellt, der besagt, dass die Erfindung ein Aufblasventil der im Oberbegriff des Anspruchs 1 beschriebenen Art ist. Das Fehlen dieser \u00dcberschrift gibt diesem Abschnitt mithin keinen anderen Sinngehalt.<br \/>\nDie zweite fehlende \u00dcberschrift lautet im Original \u201eI\u201c und ist dort den Abschnitten [0002] bis [0004] (S. 1 Z. 6 bis S. 2 Z. 32 der urspr\u00fcnglichen \u00dcbersetzung, Anlage MBP 2) vorangestellt, in denen der Stand der Technik beschrieben wird. Auch ohne \u00dcbersetzung der \u00dcberschrift entnimmt der Durchschnittsfachmann diesen Abschnitten nichts anderes als die Beschreibung des Standes der Technik.<br \/>\nDie dem Abschnitt [0005] ff (S. 3 Z. 1 ff der urspr\u00fcnglichen \u00dcbersetzung, Anlage MBP 2) vorangestellte \u00dcberschrift \u201eJ\u201c ist f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis dieses Abschnitts schon deshalb entbehrlich, weil auch der erste Halbsatz des Abschnitts dem Leser mitteilt, dass nunmehr die Aufgabe des Patents beschrieben wird.<br \/>\nDas Fehlen der n\u00e4chsten \u00dcberschrift (\u201eO\u201c im Original, \u201eP\u201c \u00fcbersetzt) gibt S. 5 Z. 8 ff der urspr\u00fcnglichen \u00dcbersetzung ebenfalls keinen von Abschnitt [0015] der Originalpatentschrift abweichenden Sinngehalt. Diese \u00dcberschrift gibt keinen Aufschluss dar\u00fcber, ob &#8211; die nachfolgend beschriebenen &#8211; Zeichnungen der prinzipiellen Erl\u00e4uterung des Erfindungsgedankens dienen oder nur Ausf\u00fchrungsbeispiele wiedergeben.<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt zwar f\u00fcr die n\u00e4chste \u00dcberschrift \u201eL\u201c, \u00fcbersetzt \u201eBeste Art und Weise zum Ausf\u00fchren der Erfindung\u201c; vor Abschnitt [0016] ff (S. 5 Z. 23 ff der urspr\u00fcnglichen \u00dcbersetzung, Anlage MBP 2), die verdeutlicht, dass nunmehr bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele beschrieben werden. Gleiches gilt aber auch f\u00fcr die Einleitung des genannten Abschnitts, die besagt, dass ein Aufblasventil der vorliegenden Erfindung und nicht das Aufblasventil der vorliegenden Erfindung in den Figuren 1 und 2 dargestellt wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Merkmale des danach wirksamen Klagepatentanspruchs 1 werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in vollem Umfang verwirklicht.<\/p>\n<p>Nach der einleitenden Erl\u00e4uterung betrifft die klagepatentgegenst\u00e4ndliche Erfindung ein Aufblasventil der im Oberbegriff des Anspruchs 1 beschriebenen Art, also ein solches f\u00fcr S\u00e4cke, Taschen oder \u00e4hnliche Beh\u00e4lter mit unstarren W\u00e4nden, wobei diese Beh\u00e4lter unter Druck gesetzt werden sollen, vorzugsweise mit Luftdruck. Das Aufblasventil weist einen aus einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teil und einem plattenf\u00f6rmigen Teil bestehenden Flansch auf. Der r\u00f6hrenf\u00f6rmige Teil hat eine kreisf\u00f6rmige zylindrische \u00d6ffnung, mit dem plattenf\u00f6rmigen Teil ist der Flansch am Beh\u00e4lter befestigt. Das Aufblasventil hat ferner eine Einf\u00fclld\u00fcse, die so ausgebildet ist, dass sie mit Hilfe einer Schnappverbindung in Dichteingriff in der \u00d6ffnung des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teils angeordnet werden kann.<\/p>\n<p>Solche Aufblasventile waren nach dem Stand der Technik bekannt. Das Klagepatent greift insoweit zun\u00e4chst das EP 0 659 XXZ der d\u00e4nischen Tochter der Kl\u00e4gerin auf, bei dem das Ventil aus zwei Teilen gebildet wird, n\u00e4mlich einem unteren, in Form eines Griffes am Flansch des Beh\u00e4lters angebrachten Teil und einem Ventilhalter, der durch ein Gelenk mit dem unteren Teil in Verbindung steht. Beide wurden in der Praxis drehbar um das Gelenk herum gelagert, so dass sich das Aufblasventil in ge\u00f6ffnetem Zustand weit \u00fcber die Sackoberfl\u00e4che ausdehnte. Letzteres wird vom Klagepatent wegen der Platzknappheit bei Anbringung der S\u00e4cke um die zu sichernden Waren herum als nachteilig angesehen.<\/p>\n<p>Nach dem ebenfalls vom Klagepatent in Bezug genommenen EP 0 466 XYX wird der zu bef\u00fcllende Beh\u00e4lter mit einem als Klemme ausgebildeten Ventilglied versehen, nachdem der Beh\u00e4lter an der Position, in der er zum Einsatz kommen soll, angeordnet wurde. Neben dem als kompliziert erachteten Aufbau des Ventils, das mehrere Druckfedern und verschiedene mechanische bewegliche Teile aufweist, die u.a. ein automatisches Schlie\u00dfen gew\u00e4hrleisten, wenn das Ventilglied von der Aufblasd\u00fcse entfernt wird, sieht das Klagepatent hieran als nachteilig an, dass es nicht m\u00f6glich ist, das Ventilglied mit dem Aufblasschlauch zu drehen, um ein Aufblasen von allen Seiten zu erm\u00f6glichen, wenn das Ventilglied auf dem Flansch festgeklemmt ist.<\/p>\n<p>Als drittes Patent wird zum Stand der Technik das US-Patent 5,437,XYY aufgef\u00fchrt, dessen Aufblasventil die F\u00e4higkeit des unteren Ventilk\u00f6rperteils begrenzt, relativ zum Ventilk\u00f6rper an sich drehbeweglich zu sein. Auch dieses Ventil wird vom Klagepatent im Hinblick auf die notwendigen Federn und beweglichen Teile als kompliziert und teuer in der Herstellung bezeichnet.<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung stellt das Klagepatent daher heraus, einen einfachen Ventilaufbau ohne die Verwendung von Gewinden oder mechanischen Teilen zu schaffen. Au\u00dferdem soll das Aufblasventil vorzugsweise in der Richtung senkrecht zur Beh\u00e4lteroberfl\u00e4che dort, wo es befestigt ist, so kompakt wie m\u00f6glich sein, vorzugsweise ein Aufblasen von allen Seiten des Beh\u00e4lters erm\u00f6glichen, auch ohne Einf\u00fchren eines Verschlussstopfens und Verwendung eines komplizierten R\u00fcckschlagventils eine Ventildichtigkeit erreichen und eine Druckmessung im Beh\u00e4lter gestatten.<\/p>\n<p>Dieses Ziel wird mit der Erfindung dadurch erreicht, dass die Ventilklappe oder das konische Ventilglied sowie die vorzugsweise in Form eines 0-Rings ausgebildete Dichtverbindung an der Ventild\u00fcse befestigt wird, welche dann auf dem das plattenf\u00f6rmige Teil aufweisenden Flansch angebracht wird, mit dem der Flansch am Beh\u00e4lter befestigt wird. Hierdurch reicht es vor dem Einblasen von Luft aus, ein Ende des Gaszuf\u00fchrrohres einzuf\u00fchren, bis das vorderste Ende des Rohres die Ventilklappe oder das Ventilglied von der Wand der Ventilkammer wegdr\u00fcckt und so das Ventil \u00f6ffnet.<\/p>\n<p>In seinem Anspruch 1 sieht das Klagepatent demgem\u00e4\u00df die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Aufblasventil (1) f\u00fcr S\u00e4cke, Taschen oder \u00e4hnliche Beh\u00e4lter mit unstarren W\u00e4nden, wobei diese Beh\u00e4lter unter Druck gesetzt werden sollen, vorzugsweise mit Luftdruck.<\/p>\n<p>2. Das Aufblasventil (1) weist<\/p>\n<p>2.1 einen Flansch (2),<\/p>\n<p>2.2 eine Einf\u00fclld\u00fcse (6) und<\/p>\n<p>2.3 ein Gaszuf\u00fchrrohr (18) auf.<\/p>\n<p>3. Der Flansch (2) ist gebildet aus<\/p>\n<p>3.1. einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teil (3) mit einer kreisf\u00f6rmigen zylindrischen \u00d6ffnung (4) und<\/p>\n<p>3.2. einem plattenf\u00f6rmigen Teil (5), mit dem der Flansch (2) am Beh\u00e4lter befestigt wird.<\/p>\n<p>4. Die Einf\u00fclld\u00fcse (6)<\/p>\n<p>4.1. ist so ausgebildet, dass sie mit Hilfe einer Schnappverbindung in Dichteingriff in der \u00d6ffnung (4) des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teils (3) des Flansches (2) angeordnet werden kann,<\/p>\n<p>4.2. ist in der \u00d6ffnung (4) des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teils (3) des Flansches (2) frei drehbar gelagert,<\/p>\n<p>4.3. bildet einen Teil eines Ventilk\u00f6rpers (9) oder ist mit diesem verbunden.<\/p>\n<p>5. Der Ventilk\u00f6rper (9)<\/p>\n<p>5.1 erstreckt sich geringf\u00fcgig oberhalb des \u00e4u\u00dferen Endes des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teils (3) in Achsrichtung des Flansches (2),<\/p>\n<p>5.2 ist mit einem Gaszuf\u00fchrkanal (14) versehen, wobei<\/p>\n<p>5.3 der Gaszuf\u00fchrkanal (14)<\/p>\n<p>\u2022 sich senkrecht zur Achsrichtung des Flansches (2) erstreckt und<br \/>\n\u2022 eine \u00d6ffnung (15) hat, die das Gaszuf\u00fchrrohr (18) in Passeingriff aufnimmt.<\/p>\n<p>6. Das Gaszuf\u00fchrrohr (18)<\/p>\n<p>6.1 kann mit der Einf\u00fclld\u00fcse (6) verbunden werden und<\/p>\n<p>6.2 ist an einem Ende (19) so ausgebildet, dass es eine Ventilklappe (16) mechanisch \u00f6ffnet, sobald das mit der Einf\u00fclld\u00fcse (6) zu verbindende Gaszuf\u00fchrrohr (18) eingef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>7. Die Ventilklappe (16)<\/p>\n<p>7.1 ist im Ventilk\u00f6rper (9) angebracht und<\/p>\n<p>7.2 h\u00e4lt normalerweise den Gaszuf\u00fchrkanal (14) aufgrund des elastischen Materials oder der Anbringung der Ventilklappe (16) geschlossen.<\/p>\n<p>Dass es in Merkmal 5.1 \u201egeringf\u00fcgig \u00fcber\u201c und nicht \u201eetwas unterhalb\u201c hei\u00dft, folgt aus der nach Art. 70 (1) EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Patentanspruchs 1, in der von \u201eslightly beyond\u201c die Rede ist. Aus den gleichen Gr\u00fcnden hat es in Merkmal 6.2 das \u201ezu verbindende\u201c Gaszuf\u00fchrrohr und nicht das \u201everbundene\u201c Gaszuf\u00fchrrohr zu hei\u00dfen, da in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Patentanspruchs 1 von \u201ea gas supply tube (18) to be connected to the filling nozzle (6)\u201c die Rede ist (Anlage MBP 1, Sp. 5 Z. 42 \u2013 43). Auch wenn die \u00dcbersetzung damit fehlerhaft war und ist, steht den Beklagten kein Weiterbenutzungsrecht nach Art. II \u00a7 3 (4) und (5) IntPat\u00dcG zu, auf das sie sich im \u00dcbrigen auch nicht berufen. Denn ein Weiterbenutzungsrecht ist danach nur f\u00fcr den gegeben, der gutgl\u00e4ubig auf den engeren Schutzbereich vertraute, der sich aus einer fehlerhaften \u00dcbersetzung ergibt. Vorliegend kommt eine solche Gutgl\u00e4ubigkeit schon deshalb nicht in Betracht, weil in Merkmal 5.1 der Schwerpunkt aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns, bei dem es sich um einen Maschinenbau-Ingenieur mit einigen Jahren Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung und Konstruktion von Aufblasventilen handelt, ersichtlich auf der \u201egeringf\u00fcgigen Erstreckung\u201c und der damit erreichten kompakten Bauweise des Ventils liegt. F\u00fcr Merkmal 6.2 gibt die deutsche \u00dcbersetzung selbst Hinweise darauf, dass es sich bei der \u00dcbersetzung der zitierten Passage des Originals um einen Fehler handeln muss. Eine dauerhafte Verbindung des Gaszuf\u00fchrrohres mit der Einf\u00fclld\u00fcse macht ersichtlich keinen Sinn, da das Ventil so gestaltet sein soll, dass durch das Einf\u00fchren des Gaszuf\u00fchrrohres die Ventilklappe ge\u00f6ffnet wird und sich bei Entfernen des Gaszuf\u00fchrrohres wieder schlie\u00dft. Das Gaszuf\u00fchrrohr selbst ist daher nicht Teil eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Aufblasventils.<\/p>\n<p>Der genannte Fachmann versteht unter einer Ventilklappe (Merkmal 7), dies hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend dargelegt, ein Bauteil, welches einseitig am Ventilk\u00f6rper befestigt ist und sich zum \u00d6ffnen von einem Sitz abhebt. Dieses Abheben verbindet der Fachmann, auch wenn es bei Ventilklappen aus elastischen Werkstoffen Anteile von linearer und kreisf\u00f6rmiger Bewegung enth\u00e4lt, \u00fcberwiegend mit der Vorstellung einer Schwenkbewegung. Um die Funktion des Abdichtens erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, muss die Ventilklappe zudem an einer Gegenfl\u00e4che anliegen, und das im Bereich des Zuf\u00fchrkanals. Soweit die Beklagten in der Berufung die Auffassung vertreten, das Klagepatent lehre ein Ventil, bei dem die Ventilklappe an der Wand der Ventilkammer anliege, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorgabe einer solchen Positionierung der Ventilklappe ist dem Anspruch nicht zu entnehmen. Die Kl\u00e4gerin weist zu Recht darauf hin, dass die von den Beklagten insoweit herangezogene Beschreibungsstelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zur Erfassung des Sinngehalts herangezogen werden kann, nicht aber zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstandes f\u00fchren darf (GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Zudem entnimmt der Leser der der in Bezug genommenen Beschreibungsstelle vorangestellten Einleitung \u201eDie Erfindung wird nachfolgend anhand der Zeichnung n\u00e4her erl\u00e4utert.\u201c nicht, dass alle nachfolgenden Ausf\u00fchrungen prinzipielle Erl\u00e4uterungen des allgemeinen Erfindungsgedankens sind. Denn nach der kurzen Zusammenfassung, was die Figuren zeigen werden, hei\u00dft es, dass ein (und nicht &#8222;das&#8220;)Aufblasventil gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung in den Figuren 1 und 2 dargestellt ist.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 7.2 muss die Ventilklappe den Gaszuf\u00fchrkanal \u201enormalerweise geschlossen halten\u201c. Erkennbarer Sinn dieser Anweisung ist es sicherzustellen, dass aus dem Ventil, wenn der Aufblasvorgang beendet und der aufgeblasene Airbag bestimmungsgem\u00e4\u00df im Einsatz ist, durch den Gaszuf\u00fchrkanal keine Luft mehr nach au\u00dfen entweichen kann. W\u00fcrde solches geschehen, w\u00e4re die f\u00fcr die zu sch\u00fctzende Fracht angestrebte Sto\u00dfd\u00e4mpferfunktion des Airbags in Frage gestellt. Der Begriff \u201enormalerweise\u201c hat insofern den (\u201enormalen\u201c Gebrauchs-)Zustand des Ventils im Auge, bei dem kein Gaszuf\u00fchrrohr in den Gaszuf\u00fchrkanal eingef\u00fchrt ist. Wie die f\u00fcr den normalen Gebrauchszustand vorgesehene Abdichtung zu erreichen ist, gibt Merkmal 7.2 dem Fachmann konkret vor. Der dichte Abschluss des Gaszuf\u00fchrkanals soll nicht irgendwie, sondern auf ganz bestimmte Weise erreicht werden, n\u00e4mlich durch die Elastizit\u00e4t des Ventilklappenmaterials oder durch die Anbringung der Ventilklappe im Ventilk\u00f6rper (oder durch eine Kombination von beidem). Die im Merkmal 7.2 enthaltene Aufz\u00e4hlung versteht der Fachmann als ab-schlie\u00dfend in dem Sinne, dass &#8211; abgesehen von der Materialbeschaffenheit und der Anbringungsart der Ventilklappe &#8211; keine weiteren Ma\u00dfnahmen und Bauteile notwendig sein d\u00fcrfen, um die erforderliche Dichtigkeit des Ventils herbeizuf\u00fchren. Dies folgt zum einen aus dem Anspruchswortlaut (wonach es eben die Elastizit\u00e4t oder die Anbringung der Ventilklappe sein soll, die den Gaszuf\u00fchrkanal geschlossen h\u00e4lt) und zum anderen aus der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe, die dahin geht, einen konstruktiv einfachen Ventilaufbau zu schaffen, der ohne die Verwendung von mechanischen Teilen auskommt, wie sie im vorbekannten Stand der Technik noch gebr\u00e4uchlich waren. Vorliegend ist deswegen die Frage zu beantworten, ob sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein dichter Abschluss des Gaszuf\u00fchrkanals auch dann einstellt, wenn die Spiralfeder hinweg gedacht und allein die Ventilklappe (= becherf\u00f6rmiger Boden des Ventilelements) in Betracht gezogen wird. Ist das der Fall, w\u00fcrde es sich bei der Spiralfeder blo\u00df um eine f\u00fcr die Erzielung der patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen \u00fcberfl\u00fcssige Zutat handeln, die einer Merkmalsverwirklichung durch den becherf\u00f6rmigen Boden nicht entgegen stehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Festzustellen ist ein dichter Abschluss des Gaszuf\u00fchrkanals ohne die Spiralfeder nicht notwendigerweise f\u00fcr den gesamten Druckbereich, der f\u00fcr die angegriffenen Airbags der Beklagten denkbar oder vorgesehen ist. Patentanspruch 1 bezieht sich nicht auf ein Aufblasventil f\u00fcr Beh\u00e4lter, die unter einen bestimmten Druck gesetzt werden k\u00f6nnen; ebenso wenig sieht der Anspruchswortlaut einen Druckbereich f\u00fcr die mit dem Ventil zu versehenden Beh\u00e4lter vor. Im Merkmal 1. hei\u00dft es nur, dass die Beh\u00e4lter \u201eunter Druck gesetzt werden sollen\u201c, aber nicht, dass die Beh\u00e4lter \u201eunter einen bestimmten Druck oder unter einen Druck von \u2026 bar bis \u2026 bar gesetzt werden k\u00f6nnen\u201c. Nur in den beiden zuletzt genannten Alternativen w\u00e4re zu fordern, dass das Aufblasventil bei dem bestimmten, im Anspruch genannten Druck oder \u00fcber den bestimmten, im Anspruch ausgewiesenen Druckbereich hinweg dicht bleiben muss. Mangels einer derartigen Einschr\u00e4nkung im Anspruchswortlaut reicht es vorliegend aus, dass die Ventilklappe den Gaszuf\u00fchrkanal \u00fcberhaupt, n\u00e4mlich f\u00fcr irgendeinen Druckwert dicht abschlie\u00dft, wobei der betreffende Druckwert freilich in dem Sinne praktisch relevant sein muss, dass er nicht nur theoretisch denkbare, sondern tats\u00e4chlich realistische Einsatzbedingungen f\u00fcr den Airbag repr\u00e4sentiert. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt hat, stellt der bei seinen Untersuchungen zugrunde gelegte Druckwert von 0,2 bar solche realen Aufblasbedingungen f\u00fcr den Airbag der Beklagten dar. Es handelt sich zwar um den nach den beigegebenen Verwendungshinweisen h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Druckwert, der jedoch ohne weiteres angezeigt ist, wenn die zu sichernde Ladung mit R\u00fccksicht auf ihr Gewicht einen voll aufgeblasenen Airbag verlangt. F\u00fcr den Wert von 0,2 bar hat der Sachverst\u00e4ndige \u2013 was ausreicht &#8211; jedenfalls f\u00fcr eines der von ihm untersuchten Muster festgestellt, dass der becherf\u00f6rmige Boden den Gaszuf\u00fchrkanal auch ohne die Feder dicht h\u00e4lt. Diesem Muster entsprechende Airbags hat die Beklagte zu 2) unstreitig in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben.<\/p>\n<p>Keine Bedeutung hat, ob es bei wiederholtem Gebrauch des Airbags infolge nachlassender R\u00fcckstellkr\u00e4fte im Bereich des becherf\u00f6rmigen Bodens ohne die Feder zu Undichtigkeiten kommen w\u00fcrde. Nach den Darlegungen des Sachverst\u00e4ndigen handelt es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Airbags um Einmalartikel, die nach ihrem erstmaligen Gebrauch weggeworfen zu werden pflegen. Wenn dem so ist, kommt es nur auf eine Dichtigkeit der Ventilklappe \u00fcber die vorgesehene (einmalige) Gebrauchsdauer des mit dem Ventil versehenen Airbags an. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend dieser Dauer dicht h\u00e4lt, steht nach der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest. Wie der Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend bekundet hat, w\u00fcrde mindestens einer der von ihm untersuchten Muster einen Transport zwischen Containern \u00fcber eine praxisrelevante Stra\u00dfe z.B. von Duisburg nach Rotterdam aushalten. Denn seine Untersuchungen haben ergeben, dass dieses Muster ohne Feder in aufgeblasenem Zustand mit weniger Druck als 0,2 bar belastet noch nach 6 Wochen gef\u00fcllt war.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAus der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>Da die Beklagten zu 2) und 3) mit dem Vertrieb von Mundst\u00fcck und angegriffener Ausf\u00fchrungsform entgegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG die patentierte Erfindung unmittelbar benutzen und durch den separaten Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung, n\u00e4mlich das Ventil, bezieht, das Klagepatent mittelbar verletzen (\u00a7 10 PatG), kann die Kl\u00e4gerin sie nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>Nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG haben die Beklagten zu 2) und 3) der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) haben die ihnen zur Last gelegten schutzrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft begangen, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tten sie als einschl\u00e4gig t\u00e4tige Gewerbetreibende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tten sie sich vor der Aufnahme der Verletzungshandlungen \u00fcber die Schutzrechtslage informiert; im Rahmen dieser Nachforschungen w\u00e4ren sie auf das Klagepatent gesto\u00dfen und h\u00e4tten jedenfalls bei zutreffender rechtlicher Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Schuhe von der dort unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch machen und dass ihnen kein Recht zur Benutzung des Klagepatents zusteht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung der Beklagten zu 2) und 3) zum Schadenersatz zun\u00e4chst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass ihr die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 2) und 3) Schaden zugef\u00fcgt haben, erscheint hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Kl\u00e4gerin die ihr daraus erwachsenden Anspr\u00fcche jedoch erst, wenn die Beklagten zu 2) und 3) ihr \u00fcber den Umfang der begangenen angegriffenen Handlungen Rechnung gelegt haben.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenser-satzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, sind die Beklagten zu 2) und 3) zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuer-kannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten zu 2) und 3) werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG haben die Beklagten zu 2) und 3) ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Verlustigkeitserkl\u00e4rung und die Entscheidung \u00fcber die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) waren nach \u00a7 516 Abs. 3 ZPO auszusprechen.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrige Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 96, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1876 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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