{"id":4683,"date":"2012-11-08T17:00:52","date_gmt":"2012-11-08T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4683"},"modified":"2016-05-23T09:27:09","modified_gmt":"2016-05-23T09:27:09","slug":"2-u-308-tuerschliesser-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4683","title":{"rendered":"2 U 3\/08 &#8211; T\u00fcrschlie\u00dfer III"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1968<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. November 2012, Az. 2 U 3\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2950\"><span style=\"color: #0066cc;\">4a O 403\/06<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 27. November 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 200.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 29. November 1999 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 36 45 XXX (Anlage K 3; nachfolgend: Klagepatent) gewesen, das am<br \/>\n10. November 1986 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 28. April 1986 angemeldet und dessen Erteilung am 12. Februar 1998 ver\u00f6ffentlicht wurde. Ein von der Beklagten gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegter Einspruch wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt durch Beschluss vom 20. Dezember 2002 zur\u00fcckgewiesen. Auf die Beschwerde der Beklagten hob das Bundespatentgericht diese Entscheidung durch Beschluss vom 27. Juni 2006 (Anlage B 1) auf und hielt das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrecht, wobei die vorgenommene Beschr\u00e4nkung lediglich eine \u00c4nderung der Patentbeschreibung betraf. Das Klagepatent ist am 10. November 2006 durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Es betrifft einen T\u00fcrschlie\u00dfer. Der im Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eT\u00fcrschlie\u00dfer mit einem in einem Geh\u00e4use gef\u00fchrten Kolben, zumindest einer mit dem Kolben zusammenwirkenden Schlie\u00dferfeder und einer hydraulischen D\u00e4mpfungseinrichtung und mit einer \u00fcber ein Getriebe mit dem Kolben verbundenen Schlie\u00dferwelle, wobei das Getriebe mindestens ein Zahnritzel mit \u00fcber dem Umfang unterschiedlich lang wirksamen Hebelarmen aufweist, welches mit einer kolbenseitigen Zahnstange k\u00e4mmt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die zahnritzelseitige Verzahnung und\/oder die dem Zahnritzel (25) zugeordnete komplement\u00e4re Verzahnung (27) der Zahnstange mindestens einen Zahn mit unterschiedlichen Flankenwinkeln aufweist, wobei zur Reduzierung der Wandreibung des Kolbens die druckseitige Flanke (20,21) einen spitzeren Flankenwinkel als die nicht druckseitige Flanke aufweist, und dass ein derartiger unterschiedliche Flankenwinkel aufweisender Zahn im Bereich relativ gro\u00dfen Steigungswinkels (\uf061) der Zahnstangenw\u00e4lzkurve (28) angeordnet ist\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Drehfl\u00fcgelantriebe (T\u00fcrschlie\u00dfer) hergestellt und unter der Bezeichnung \u201eB\u201c vertrieben, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus dem als Anlage K 11 \u00fcberreichten Prospekt sowie der nachstehend eingeblendeten Abbildung (Sachverst\u00e4ndigen-GutA S. 36) erschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents, weswegen sie die Beklagte auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch nimmt. Soweit sie mit ihrer am 20. September 2006 beim Landgericht eingereichten Klage von der Beklagten urspr\u00fcnglich auch Unterlassung von Herstellung und Vertrieb der streitbefangenen T\u00fcrschlie\u00dfer verlangt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit bereits in erster Instanz \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Der T\u00fcrschlie\u00dfer der Beklagten mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies ergebe sich aus dem von ihr als Anlage K 12 \u00fcberreichten Messbericht eines unabh\u00e4ngigen Fachinstituts, welcher sich \u00fcber Messungen bei zwei Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie folgt &#8211; verhalte.<br \/>\nMessung 0800 1604<\/p>\n<p>Zahn rechte Flanke Diff. zu 20o linke Flanke Diff. zu 20o Differenz<br \/>\n2 19,328 0,672 29,302 0,302 + 9,974<br \/>\n3 20,021 0,021 21,332 1,332 + 1,311<br \/>\n4 20,125 0,125 19,374 0,626 &#8211; 0,841<br \/>\n5 19,911 0,089 20,084 0,084 + 0,173<br \/>\n6 20,454 0,454 19,196 0,804 &#8211; 1,1258<br \/>\n7 20,974 0,974 19,497 0,503 &#8211; 1,477<br \/>\n8 20,801 0,801 19,708 0,292 &#8211; 1,293<\/p>\n<p>Messung 0800 4604<\/p>\n<p>Zahn rechte Flanke Diff. zu 20o linke Flanke Diff. zu 20o Differenz<br \/>\n2 20,851 0,851 29,350 9,350 + 8,499<br \/>\n3 19,523 0,477 21,429 1,429 + 1,906<br \/>\n4 20,130 0,130 19,719 0,281 &#8211; 0,411<br \/>\n5 18,681 1,319 19,817 0,183 + 1,136<br \/>\n6 19,529 0,471 18,579 1,421 &#8211; 0,950<br \/>\n7 19,883 0,117 18,922 1,078 &#8211; 0,961<br \/>\n8 19,765 0,235 19,141 0,859 &#8211; 0,624<\/p>\n<p>Anmerkung:<br \/>\n\uf076 Z\u00e4hlung der Z\u00e4hne von links nach rechts (vierter Zahn von links = dritter markierter Zahn)<br \/>\n\uf076 linke Flanke = Druckseite<br \/>\n\uf076 + = rechte Flanke steiler<br \/>\n\uf076 &#8211; = linke Flanke steiler \u2192 spitzerer Flankenwinkel<\/p>\n<p>Die aus den Tabellen der Anlage K 12 ersichtlichen Messwerte seien zutreffend. Die Messungenauigkeit betrage 3 \uf06dm. Der Verlauf der W\u00e4lzkurve und die zugeh\u00f6rigen Winkel gingen aus den nachfolgend wiedergegebenen Grafiken der Anlage K 12 hervor, wobei die erste Darstellung auf der ersten Messung und die zweite Darstellung auf der zweiten Messung basiere. Die W\u00e4lzkurve sei von dem Messinstitut durch ein empirisches Verfahren zur Bestimmung der W\u00e4lzkurve ermittelt worden. Die Messung habe eine breite Variation unterschiedlicher Flankenwinkel der auf der Zahnstange angeordneten Z\u00e4hne ergeben. Im Bereich des \u2013 von links betrachtet \u2013 vierten Zahns (dritter vermessener Zahn) habe die W\u00e4lzkurve die gr\u00f6\u00dfte Steigung. Dieser Zahn sei unsymmetrisch im Sinne des Klagepatents. Seine linke Zahnflanke, bei der es sich \u2013 wie zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 um die mit Druck belastete Flanke handele, weise einen Flankenwinkel von 19,374\u00b0 (erste Messung) bzw. 19,719\u00b0 (zweite Messung) auf, die rechte Zahnflanke von 20,215\u00b0 (erste Messung bzw. 20,130\u00b0 (zweite Messung). Bei den Differenzen zwischen den Flankenwinkeln handele es sich um gewollte Unterschiede und nicht etwa um Fertigungstoleranzen. Unbeachtlich sei, dass der f\u00fcnfte Zahn den spitzeren Flankenwinkel auf der nicht mit Druck belasteten Seite aufweise. Denn die Wandreibung werde auch durch einen einzelnen Zahn verringert.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise ein kreisrundes, exzentrisch gelagertes Ritzel mit einer regul\u00e4ren Evolventen-Normal-Verzahnung mit einem Modul von 1,375 mm, 15 Z\u00e4hnen und einem Flankenwinkel von 20\u00b0 auf. Die Z\u00e4hne sowohl des Ritzels als auch der kolbenseitigen Zahnstange gingen \u2013 wie \u00fcblich \u2013 auf das gleiche Bezugsprofil zur\u00fcck. Sie seien deshalb zwingend \u00fcbereinstimmend. Dementsprechend ergebe sich auch f\u00fcr die Zahnstange ein Modul von 1,375 mm und ein Flankenwinkel von 20\u00b0. Aber auch f\u00fcr den Fall, dass die Messergebnisse der Kl\u00e4gerin richtig seien, fehle es an einer Verwirklichung der kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1. Bei den Unterschieden zwischen den jeweils rechten und linken Flankenwinkeln handele es sich um geringe Abweichungen im Bereich \u00fcblicher Fertigungstoleranzen. Aus Sicht des Fachmanns seien die Z\u00e4hne durch einen einheitlichen Flankenwinkel von 20\u00b0 definiert. Der Flankenwinkel variiere nicht und die Z\u00e4hne seien nicht unsymmetrisch im Sinne des Klagepatents. Zudem habe die W\u00e4lzkurve ihre gr\u00f6\u00dfte Steigung im Bereich des f\u00fcnften Zahns (vierter gemessener Zahn), der den spitzeren Winkel an der rechten Flanke habe.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 27. November 2007 hat das Landgericht die Klage mangels Patentverletzung abgewiesen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Sie macht unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts beruhe auf einer Auslegung des Patentanspruchs, die nicht den Kern der Erfindung treffe. Zur weiteren Darlegung des Verletzungstatbestandes hat die Kl\u00e4gerin als Anlage BK 10 \u2013 wie nachstehend eingeblendet &#8211; weitere Messergebnisse von zus\u00e4tzlich untersuchten Exemplaren der angegriffenen T\u00fcrschlie\u00dfer vorgelegt.<\/p>\n<p>Messung 0800 00018435<\/p>\n<p>Zahn rechte Flanke linke Flanke Differenz<br \/>\n4 19,588 18,341 &#8211; 1,247<\/p>\n<p>Messung 0800 00016570<br \/>\nZahn rechte Flanke linke Flanke Differenz<br \/>\n4 19,607 18,925 &#8211; 0,682<\/p>\n<p>Messung 0800 00018496<br \/>\nZahn rechte Flanke linke Flanke Differenz<br \/>\n4 19,736 19,193 0,543<\/p>\n<p>Messung 0800 00005164<br \/>\nZahn rechte Flanke linke Flanke Differenz<br \/>\n4 21,489 19,326 2,163<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 29.11.1999 bis zum 10.11.2006<\/p>\n<p>T\u00fcrschlie\u00dfer mit einem in einem Geh\u00e4use gef\u00fchrten Kolben, zumindest einer mit dem Kolben zusammenwirkenden Schlie\u00dferfeder und einer hydraulischen D\u00e4mpfungsein-richtung und mit einer \u00fcber ein Getriebe mit dem Kolben verbundenen Schlie\u00dferwelle, wobei das Getriebe mindestens ein Zahnritzel mit \u00fcber dem Umfang unterschiedlich lang wirksamen Hebelarmen aufweist, welches mit einer kolbenseitigen Zahnstange k\u00e4mmt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht, ausgef\u00fchrt und\/oder zu den genannten Zwecken besessen hat,<\/p>\n<p>bei denen die zahnritzelseitige Verzahnung und\/oder die dem Zahnritzel (25) zugeord-nete komplement\u00e4re Verzahnung (27) der Zahnstange mindestens einen Zahn mit unterschiedlichen Flankenwinkeln aufweist, wobei zur Reduzierung der Wandreibung des Kolbens die druckseitige Flanke (20,21) einen spitzeren Flankenwinkel als die nicht druckseitige Flanke aufweist, und dass ein derartiger unterschiedliche Flankenwinkel aufweisender Zahn im Bereich relativ gro\u00dfen Steigungswinkels (\uf061) der Zahnstangen-w\u00e4lzkurve (28) angeordnet ist,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und preisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und preisen sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Vorbereitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und zugleich verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu I. bezeichneten, vom 29.11.1999 bis zum 10.11.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen C, Direktor des Instituts D der RWTH Aachen vom 30. November 2011 nebst Erg\u00e4nzung vom 13. September 2012 sowie das Protokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen vom 18. Oktober 2012 verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen, weil die angegriffenen T\u00fcrschlie\u00dfer der Beklagten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betriff einen T\u00fcrschlie\u00dfer.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDerartige T\u00fcrschlie\u00dfer dienen dazu, eine durch den Benutzer ge\u00f6ffnete T\u00fcr selbstt\u00e4tig wieder in die Schlie\u00dfstellung zu f\u00fchren. \u00dcblicherweise besteht ein T\u00fcrschlie\u00dfer aus einem fest am T\u00fcrblatt oder am T\u00fcrrahmen montierten Geh\u00e4use sowie einem Gest\u00e4nge, das die Kraft zwischen T\u00fcr und Rahmen \u00fcbertr\u00e4gt. Die nachfolgende Abbildung aus dem Sachverst\u00e4ndigengutachten (S. 5) verdeutlicht dies.<\/p>\n<p>In dem Geh\u00e4use selbst befindet sich ein Kolben, der mit einer Schlie\u00dferfeder zusammenwirkt. Das \u00d6ffnen der T\u00fcr erfolgt entgegen der Federkraft, so dass die Kraft der Feder umgekehrt die T\u00fcr, wenn sie losgelassen wird, in ihr Schloss zieht. Dazu verf\u00fcgt der T\u00fcrschlie\u00dfer \u00fcber ein Getriebe, \u00fcber das die f\u00fcr das \u00d6ffnen oder Schlie\u00dfen erforderlichen Kr\u00e4fte \u00fcbertragen werden und das den Kolben mit einer Schlie\u00dferwelle verbindet. Das Getriebe besteht \u00fcblicherweise aus einem Zahnritzel, das mit der Schlie\u00dferwelle fest verbunden ist, und einer kolbenfesten Zahnstange, deren komplement\u00e4re Verzahnung mit dem Ritzel k\u00e4mmt (vgl. die nachstehende Abbildung aus dem Sachverst\u00e4ndigen-GutA S. 7).<\/p>\n<p>Die obige Skizze zeigt den T\u00fcrschlie\u00dfer bei geschlossener T\u00fcr. Wird die T\u00fcr (z.B. manuell) ge\u00f6ffnet, bewirkt die von au\u00dfen \u00fcber die Schlie\u00dferwelle dem Ritzel aufgezwungene Drehbewegung, die bei der dargestellten Ausf\u00fchrungsform gegen den Uhrzeigersinn erfolgt, ein Abrollen der Verzahnung des Ritzels auf der korrespondierenden Verzahnung der Zahnstange, die in dem Hohlraum eines axial verschiebbaren Kolbens vorgesehen ist. Infolge der Drehbewegung des Ritzels durch das \u00d6ffnen der T\u00fcr gegen den Uhrzeigersinn wird der Kolben nach rechts verschoben, wodurch die gegen den Kolben anliegende Druckfeder \u00fcber die anf\u00e4nglich vorhandene Vorspannung hinaus weiter gespannt wird. Die Verh\u00e4ltnisse m\u00fcssen hierbei so sein, dass beim Loslassen der T\u00fcre die aus der vorgespannten Druckfeder wirkende Kraft ausreichend gro\u00df ist, um die T\u00fcr wieder in ihre Schlie\u00dfstellung zu bewegen und in das Schloss zu ziehen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend zum Stand der Technik ausf\u00fchrt (Abs. [0002]), ist aus der DE-PS 821 XXY (Anlage BK 1) ein T\u00fcrschlie\u00dfer bekannt, der ein an der T\u00fcr angelenktes Schlie\u00dfergeh\u00e4use aufweist, bei dem die Schlie\u00dferwelle mit einem exzentrisch gelagerten elliptischen Zahnrad verbunden ist, das mit einer schr\u00e4gen kolbenseitigen Zahnstange k\u00e4mmt. Das elliptische Zahnrad dieses T\u00fcrschlie\u00dfers besitzt aufgrund der exzentrischen Lagerung unterschiedlich lange Hebelarme, so dass trotz einer konstanten Federkraft das auf die Schlie\u00dferwelle einwirkende Drehmoment (definiert als das Produkt aus Kraft und Hebelarm) entsprechend variiert. Im praktischen Einsatz bedeutet dies, dass eine Person, die eine T\u00fcr \u00f6ffnet, hierf\u00fcr in Abh\u00e4ngigkeit von dem \u00d6ffnungswinkel eine unterschiedliche Kraft aufbieten muss und dass umgekehrt f\u00fcr das Schlie\u00dfen der T\u00fcr in Abh\u00e4ngigkeit von dem \u00d6ffnungswinkel ein unterschiedlich starkes Drehmoment wirkt. Die Klagepatentschrift gibt an, dass bei dem Gegenstand der DE-PS 821 XXY die unterschiedlich langen Hebelarme zwar in gewissem Ma\u00dfe eine dem gew\u00fcnschten Momentenverlauf angepasste \u00dcbersetzung erm\u00f6glichen. Sie beanstandet es jedoch als nachteilig, dass die Ausgestaltung des Getriebes und der \u00fcbrige Aufbau des Schlie\u00dfers eine nicht kompakte Konstruktion ergeben.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Abs. [0005]) bem\u00e4ngelt \u00fcberdies, dass sich bei den bekannten T\u00fcrschlie\u00dfern ein schlechter Wirkungsgrad einstellt. In der Praxis ergeben sich besondere Schwierigkeiten bei ung\u00fcnstigen Schlie\u00dfmomenten. Dies ist etwa der Fall, wenn eine T\u00fcr bei kleinem \u00d6ffnungswinkel in das Schloss gedr\u00fcckt werden muss und nur ein vergleichsweise geringes Schlie\u00dfmoment zur Verf\u00fcgung steht. Daher kommt dem \u00dcbersetzungsverh\u00e4ltnis des T\u00fcrschlie\u00dfers, also dem momentanen Verh\u00e4ltnis der Drehwinkelgeschwindigkeit der Schlie\u00dferachse zur Drehwinkelgeschwindigkeit der T\u00fcr, gro\u00dfe Bedeutung zu. Insbesondere muss das Reibverh\u00e4ltnis beim \u00d6ffnen oder Schlie\u00dfen der T\u00fcr ber\u00fccksichtigt werden. Eine geringe Reibung ist vorteilhaft, weil sie nicht nur den Verschlei\u00df des T\u00fcrschlie\u00dfers herabsetzt, sondern vor allem aufgrund geringerer Reibungsverluste die Verwendung schw\u00e4cherer und damit r\u00e4umlich kleinerer Schlie\u00dferfedern erm\u00f6glicht, was sich wiederum in einer Verringerung der Baugr\u00f6\u00dfe des T\u00fcrschlie\u00dfers auswirkt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen T\u00fcrschlie\u00dfer zu schaffen, der bei kompakter Bauweise einen g\u00fcnstigen Momentenverlauf und einen hohen Wirkungsgrad liefert (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) T\u00fcrschlie\u00dfer mit<\/p>\n<p>(a) einem in einem Geh\u00e4use gef\u00fchrten Kolben,<\/p>\n<p>(b) zumindest einer mit dem Kolben zusammenwirkenden Schlie\u00dferfeder,<\/p>\n<p>(c) einer hydraulischen D\u00e4mpfungseinrichtung und<\/p>\n<p>(d) einer \u00fcber ein Getriebe mit dem Kolben verbundenen Schlie\u00dferwelle.<\/p>\n<p>(2) Das Getriebe weist mindestens ein Zahnritzel auf, das \u00fcber den Umfang unterschiedlich lang wirksame Hebelarme besitzt.<\/p>\n<p>(3) Das Zahnritzel k\u00e4mmt mit einer kolbenseitigen Zahnstange.<\/p>\n<p>(4) Das Zahnritzel (25) und\/oder die dem Zahnritzel zugeordnete komplement\u00e4re Verzahnung (27) der Zahnstange weist\/weisen mindestens einen Zahn mit unterschiedlichen Flankenwinkeln auf.<\/p>\n<p>(5) Zur Reduzierung der Wandreibung des Kolbens weist die druckseitige Flanke (20, 21) einen spitzeren Flankenwinkel auf als die nichtdruckseitige Flanke.<\/p>\n<p>(6) Ein derartiger unterschiedliche Flankenwinkel aufweisender Zahn ist im Bereich relativ gro\u00dfen Steigungswinkels (\uf061) der Zahnstangenw\u00e4lzkurve (28) angeordnet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWie die nachfolgend wiedergegebene Abbildung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens (S. 8) \u2013 deren Gegenstand zwar keine unterschiedlich lang wirksamen Hebelarme besitzt, die zur prinzipiellen Darlegung der nachstehend zu erl\u00e4uternden Gegebenheiten aber dennoch geeignet ist &#8211; veranschaulicht, weisen beide Getriebeglieder, d.h. sowohl das drehbare Ritzel als auch die axial verschiebliche Zahnstange, W\u00e4lzkurven auf, die sich in einem Punkt \u2013 dem W\u00e4lzpunkt C \u2013 treffen. Ritzel und Zahnstange stehen \u00fcber ihre jeweiligen linken Flanken bereichsweise (Eingriffspunkt B) miteinander im Kontakt, weil die Zahnstange nach links federbelastet ist und das Ritzel sich dieser Kraft widersetzt. Es ist zu erkennen, dass der Profilwinkel der Zahnstangenverzahnung (= Winkel zwischen der Zahnflanke und der Senkrechten auf die W\u00e4lzkurve der Zahnstange) 20\u00b0 betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Da die Druckfeder vorgespannt ist, \u00fcbt sie einen permanenten Druck auf den Kolben und dessen Zahnstange aus. Die resultierende Federkraft wird \u00fcber die kolbenfeste Zahnstange auf das Ritzel \u00fcbertragen, so dass vom Ritzel auf die Zahnstange das Gleichgewicht haltende Ritzelmoment MRitzel wirkt. Wie die im Eingriffspunkt zwischen Zahnstange und Ritzel gegebenen Kraftverh\u00e4ltnisse im Detail aussehen, verdeutlicht die nachstehende Abbildung (Sachverst\u00e4ndigen-GutA S. 10).<\/p>\n<p>Ihr ist zu entnehmen, dass die im Eingriffspunkt vom Ritzel auf die Zahnstange ausgehende Kraft FRitzel senkrecht zur Arbeitsflanke der Zahnstange wirkt, die im Winkel von 20\u00b0 schr\u00e4g verl\u00e4uft. Sie l\u00e4sst sich daher in eine horizontal wirksame Komponente FRitzel X und eine vertikal wirksame Komponente FRitzel Y aufteilen, wobei die horizontale Komponente FRitzel X das Gleichgewicht mit der von der druckfederbelasteten Zahnstange ausgehenden Federkraft FFeder h\u00e4lt, w\u00e4hrend die vertikale Komponente FRitzel Y in Richtung auf den Kolbenboden wirkt und damit potenziell eine Wandreibung zwischen dem verschiebbaren Kolben und der ihn umgebenden Geh\u00e4usewand hervorruft.<\/p>\n<p>Zentrale Bedeutung f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents haben die Merkmale (5) und (6), die &#8211; entweder auf dem Ritzel oder auf der Zahnstange oder auf beiden &#8211; mindestens einen unsymmetrischen Zahn vorsehen, f\u00fcr den gefordert wird, dass der druckseitige Profilwinkel (in der Diktion des Klagepatents handelt es sich um den \u201eFlankenwinkel\u201c) spitzer ist als der nicht druckseitige Profilwinkel. Die druckbelastete Arbeitsflanke wenigstens eines Zahnes soll mithin steiler verlaufen, weil hierdurch im Vergleich zu einem weniger steilen Flankenverlauf die auf die Zahnstange einwirkende Kraft FRitzel y geringer ausf\u00e4llt und infolgedessen die unerw\u00fcnschte Wandreibung zwischen Kolben und Geh\u00e4usewand reduziert wird (Sp. 2 Z. 6-11; Sp. 4 Z. 57 bis Sp. 5 Z. 1). Merkmal (5) belehrt den Durchschnittsfachmann (einen Maschinenbauingenieur mit praktischen Erfahrungen in der Getriebetechnik insbesondere von T\u00fcrschlie\u00dfern, der f\u00fcr die Herstellung, Fertigung und Festigkeitsnachweise einen mit Sondergetrieben vertrauten Fachmann hinzuzieht) auch ausdr\u00fccklich in diesem Sinne, wenn es im Anspruchswortlaut hei\u00dft, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Gestaltung des Profilwinkels \u201ezur Reduzierung der Wandreibung des Kolbens\u201c dient. Dem Fachmann ist dabei gel\u00e4ufig, dass ausschlie\u00dflich der druckseitigen (Arbeits-)Flanke eine technische Bedeutung im Zusammenhang mit der Wandreibung zukommt, w\u00e4hrend die nicht druckbelastete Flanke insoweit irrelevant ist (Sachverst\u00e4ndigen-GutA S. 27).<\/p>\n<p>Die dargelegten Erkenntnisse besitzen weitreichende Konsequenzen f\u00fcr das technische Verst\u00e4ndnis der Merkmale (5) und (6): Wenn das Klagepatent eine \u201eReduzierung der Wandreibung des Kolbens\u201c anstrebt, so wird der ma\u00dfgebliche Bezugspunkt f\u00fcr die \u201ezu reduzierende\u201c Wandreibung \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 2\/3) &#8211; durch die Verh\u00e4ltnisse bestimmt, wie sie beim vorbekannten Stand der Technik gegeben waren, von dem das Klagepatent ausgeht. Der Fachmann hat insoweit symmetrische Verzahnungen vor Augen, bei denen die Zahnflanken in herk\u00f6mmlicher Weise mit 20\u00b0 ausgebildet waren (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 3). Der auf den ersten Blick ganz weit gefasste Anspruchswortlaut, druckseitig einen (relativ) spitzeren Profilwinkel vorzusehen als auf der nicht druckbelasteten Seite, kann deswegen nicht dahin verstanden werden, dass jedwede Winkeldifferenz zwischen den beiden Flanken eines Zahnes (z.B. 30\u00b0\/35\u00b0, 40\u00b0\/45\u00b0) anspruchsgem\u00e4\u00df ist. Die Unterschreitung des auf der nicht druckbelasteten Zahnseite gegebenen Profilwinkels bedeutet f\u00fcr sich alleine nichts. Denn eine gegen\u00fcber dem Stand der Technik verringerte Wandreibung stellt sich noch nicht dadurch ein, dass der druckseitige Profilwinkel nur relativ kleiner ist als der nicht druckseitige Profilwinkel; ob es zu einer reduzierten Wandreibung kommt, h\u00e4ngt vielmehr entscheidend davon ab, ob auf der Druckseite ein spitzerer Winkel als 20\u00b0 gew\u00e4hlt wird (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 4). Technisch sinnvoll liest der Fachmann die Anweisung der Merkmale (5) und (6), die Flanke auf der Druckseite mit einem \u201espitzeren\u201c Profilwinkel zu versehen als die Flanke auf der nicht druckbelasteten Seite, demnach so, dass es auf der nicht druckbelasteten Seite bei dem herk\u00f6mmlichen Profilwinkel von 20\u00b0 verbleiben kann und dass demgegen\u00fcber auf der Druckseite ein \u201espitzerer\u201c Profilwinkel, n\u00e4mlich ein solcher kleiner als 20\u00b0, zu w\u00e4hlen ist (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 4). Das bedeutet freilich nicht, dass auf der nicht druckbelasteten Seite keinesfalls ein anderer, insbesondere kein h\u00f6herer Winkelwert als 20\u00b0 zugelassen w\u00e4re. Der Fachmann wei\u00df, dass f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit des T\u00fcrschlie\u00dfers die Tragf\u00e4higkeit des unsymmetrischen Zahnes erhalten bleiben muss, was in Abh\u00e4ngigkeit von dem auf der Druckseite eingestellten Profilwinkel ggf. auch einen \u00fcber 20\u00b0 liegenden Winkelwert auf der nicht druckbelasteten Zahnseite erfordern kann (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 3, 4). Gleicherma\u00dfen wird der Fachmann bei der Einstellung des Profilwinkels auf der nicht druckbelasteten Seite im Blick behalten m\u00fcssen, dass das Getriebe g\u00e4ngig bleibt, was voraussetzt, dass der vorauslaufende (d.h. zuvor im Eingriff mit der Zahnstange gewesene) Ritzelzahn problemlos in die korrespondierende L\u00fccke der Zahnstange eintauchen kann (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 3). Auch in diesem Sinne kann sich die Notwendigkeit ergeben, auf der nicht druckbelasteten Seite einen anderen Profilwinkel als 20\u00b0 zu w\u00e4hlen. Das Klagepatent steht dem selbstverst\u00e4ndlich nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die Wendung \u201ezur Reduzierung der Wandreibung des Kolbens\u201c nimmt der Fachmann ernst. Er sieht in ihr nicht nur eine unverbindliche Zielbeschreibung, sondern er begreift sie als technische Anleitung dahingehend, den druckseitigen Profilwinkel nicht nur irgendwie, sondern so viel spitzer als den herk\u00f6mmlichen 20\u00b0-Profilwinkel (auf der nicht druckbelasteten Seite) einzustellen, dass sich die von der Ritzelkraft FRitzel y in Richtung auf die Geh\u00e4usewand ausgehende Kraftkomponente und infolge dessen die Wandreibung des Kolbens im Vergleich zum Stand der Technik tats\u00e4chlich reduziert (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 5). Der Patentanspruch besagt insoweit ausdr\u00fccklich zwar nur, dass durch die Gestaltung des unsymmetrischen Zahnes die Wandreibung verringert werden soll, und er verh\u00e4lt sich nicht im Einzelnen dazu, um wie viel diese Reduzierung erfolgen soll. Gleichwohl gen\u00fcgt nicht schon jede theoretisch kleine, ggf. nur messbare Herabsetzung der Wandreibung im Vergleich zu dem, was der Stand der Technik am Priorit\u00e4tstag geboten hat. Da das Klagepatent die technische Funktion des T\u00fcrschlie\u00dfers als eines Gebrauchsgegenstandes verbessern will, ist \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige bei seiner Anh\u00f6rung \u00fcberzeugend bekundet hat \u2013 vielmehr eine solche &#8211; quantitative &#8211; Verminderung der Wandreibung gefordert, die zwar nicht optimal und auch nicht besonders gro\u00df sein mag, die in jedem Fall aber so sein muss, dass sich im praktischen Gebrauch des patentgesch\u00fctzten Gegenstandes eine irgendwie sp\u00fcrbare Verbesserung gegen\u00fcber dem Stand der Technik ergibt (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 7).<\/p>\n<p>Konkret geht es hierbei \u2013 in qualitativer Hinsicht &#8211; um drei Erscheinungen, die mit der Wandreibung des Kolbens zusammenh\u00e4ngen und auf die aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns mit der Erfindung Einfluss genommen werden soll. Zun\u00e4chst ergibt sich bei reduzierter Reibung zwischen Kolben und Schlie\u00dfergeh\u00e4use eine gesteigerte Funktionssicherheit des T\u00fcrschlie\u00dfers, weil die Gefahr eines Verkantens oder Verkippens des Kolbens insbesondere in den Bewegungsumkehrlagen des T\u00fcrfl\u00fcgels zwischen dem \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen herabgesetzt wird (Sachverst\u00e4ndigen-GutA S. 12; Anh\u00f6rungsprotokoll S. 7). In der weiteren Konsequenz k\u00f6nnen die gegenseitigen F\u00fchrungsfl\u00e4chen von Kolben und Schlie\u00dfergeh\u00e4use kleiner dimensioniert werden, was eine kompaktere Bauform des T\u00fcrschlie\u00dfers erlaubt. Zum Zweiten gestattet es eine geringere Wandreibung, leistungsschw\u00e4chere und infolge dessen kleiner dimensionierte Druckfedern zu verwenden, ohne damit Gefahr zu laufen, dass deren Federkraft nicht mehr ausreicht, um die mit dem Schlie\u00dfer versehene T\u00fcr zuverl\u00e4ssig (d.h. f\u00fcr jeden \u00d6ffnungsvorgang mit Gewissheit) in ihr Schloss zu ziehen. Kleinere Druckfedern erm\u00f6glichen wiederum eine kompaktere Bauart und sie erleichtern dem Benutzer das (z.B. manuelle) \u00d6ffnen der T\u00fcr, welches gegen die Kraft der Druckfeder geschehen muss (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 7). Mit einem verringerten Ma\u00df der Reibung werden schlie\u00dflich reibungsbedingte Verschlei\u00dferscheinungen an Kolben und Schlie\u00dferge-h\u00e4use herabgesetzt (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 8).<\/p>\n<p>Die vorstehend aufgez\u00e4hlten Aspekte haben freilich nicht alle dieselbe Priorit\u00e4t. F\u00fcr den Durchschnittsfachmann steht vielmehr der Effekt einer besseren Bedienbarkeit des T\u00fcrschlie\u00dfers bei Verwendung einer weniger leistungsstarken Druckfeder eindeutig im Vordergrund (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 8; vgl. auch Abs. [0044]), w\u00e4hrend demgegen\u00fcber den beiden anderen Effekte lediglich nachgeordnete Bedeutung zukommt. Der Gesichtspunkt des verminderten Verschlei\u00dfes kann dabei nach den Aussagen des Sachverst\u00e4ndigen praktisch sogar vernachl\u00e4ssigt werden (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 8).<\/p>\n<p>Damit sich in der aufgezeigten Beziehung, vor allem hinsichtlich des Bedienungsko-mforts, eine irgendwie praktisch bemerkbare Verbesserung einstellt, muss die f\u00fcr die Wandreibung des Kolbens verantwortliche Normalkraft FRitzel y gegen\u00fcber dem Stand der Technik um wenigstens 10 % reduziert werden (Sachverst\u00e4ndigen-GutA S. 30; Erg\u00e4nzungs-GutA S. 9). Der Sachverst\u00e4ndige hat insoweit bei seiner Anh\u00f6rung (Protokoll S. 4\/5, 8\/9) zutreffend darauf hingewiesen, dass mit einer Verringerung des druckseitigen Profilwinkels zwar direkt proportional eine bestimmte Reduzierung der Ritzelkraft FRitzel y verbunden ist, dass die dadurch bedingte Normalkraft des Ritzels auf die Wand des Schlie\u00dfergeh\u00e4uses jedoch nur ein Element innerhalb einer ganzen Wirkungskette darstellt, die erst in ihrer Gesamtheit die tats\u00e4chliche Wandreibung des Kolbens bestimmt, welche den Bedienungskomfort und die Funktionssicherheit des T\u00fcrschlie\u00dfers definieren. Da T\u00fcrschlie\u00dfer in Serie gefertigt werden und die involvierten Getriebeglieder infolge dessen in gewissen Grenzen voneinander abweichen, ergeben sich bei identischem Profilwinkel auf der Druckseite von Fall zu Fall unvermeidliche Unw\u00e4gbarkeiten in Bezug auf die Wandreibung des Kolbens. Genauso wie die Federkraft der verwendeten typengleichen Druckfedern variiert, genauso streuen auch die Reibungsverh\u00e4ltnisse innerhalb des Getriebes, obwohl typengleiche Bauteile (Ritzel, Zahnstange, Kolben, Schlie\u00dfergeh\u00e4use) im Einsatz sind. Der Fachmann, dem die aufgezeigten Zusammenh\u00e4nge gel\u00e4ufig sind, wei\u00df deshalb, dass er mit einer bestimmten Reduzierung des druckseitigen Profilwinkels zwar gezielt und vorhersehbar die Normalkraft FRitzel y um einen bestimmten, immer gleichen Betrag herabsetzen kann, dass damit aber noch keine in demselben Ma\u00dfe reduzierte Wandreibung des Kolbens gew\u00e4hrleistet ist. Vielmehr werden sich die in Bezug auf die Reibungsverh\u00e4ltnisse innerhalb des Getriebes und die Druckkraft der Feder gegebenen Variationen in der Praxis dahin auswirken, dass sich die Wandreibung des Kolbens in einem geringeren Ma\u00dfe reduziert als es der nominellen Verringerung des druckseitigen Profilwinkels und damit einhergehend der nominellen Herabsetzung der Normalkraft FRitzel y entspricht (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 9). Wenn deshalb \u2013 wie dies erforderlich ist &#8211; \u00fcber die Serienfertigung hinweg eine sp\u00fcrbare Verbesserung in der Bedienung des T\u00fcrschlie\u00dfers und seiner Funktionssicherheit erhalten werden soll, darf der Profilwinkel auf der Druckseite nicht allzu z\u00f6gerlich verkleinert werden, damit die durch die Winkelver\u00e4nderung gewonnene Reduzierung der Normalkraft FRitzel y und die isoliert daraus resultierende Herabsetzung der Wandreibung durch die weitere Wirkungskette nicht wieder aufgezehrt wird. Umgekehrt bedeutet dies f\u00fcr den Fachmann, dass er, wenn er die Wandreibung des Kolbens merklich herabsetzen will, den Profilwinkel auf der Druckseite von vornherein in einem solchen Ma\u00dfe verringern muss, dass sich eine deutliche Reduzierung der Normalkraft FRitzel y ergibt, so dass auch nach Wirksamwerden der weiteren Wirkungsketteglieder noch eine sp\u00fcrbare Verbesserung bei der Wandreibung des Kolbens verbleibt. Druckfedern sind nach den Darlegungen des Sachverst\u00e4ndigen nicht in beliebig kleinen Variationen bez\u00fcglich ihrer Steifigkeit verf\u00fcgbar (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 15). W\u00e4hrend eine 10 %-ige Abstufung durchaus g\u00e4ngig ist, hat der Sachverst\u00e4ndige Abstufungen von lediglich 3 % oder 5 % f\u00fcr un\u00fcblich und allenfalls mit Schwierigkeiten verf\u00fcgbar gehalten (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 16). Soll mit einem druckseitig verringerten Profilwinkel die Wahl einer kleineren Druckfeder erm\u00f6glicht werden, die eine kompaktere Bauform erlaubt und dem Benutzer eine geringere \u00d6ffnungskraft abverlangt, muss die Wandreibung des Kolbens mindestens um dasselbe Ma\u00df herabgesetzt sein, damit sichergestellt bleibt, dass die Feder die T\u00fcr trotz ihrer geringeren Dimensionierung zuverl\u00e4ssig in ihr Schloss zieht. In der Praxis reicht ein Gleichschritt mit der reduzierten Federsteifigkeit aber nicht einmal aus. Weil sich ein weiterer Teil der durch die verminderte Normalkraft FRitzel y reduzierten Wandreibung durch die \u00fcber eine gewisse Anzahl nominell gleicher T\u00fcrschlie\u00dfer streuenden Reibungsverh\u00e4ltnisse innerhalb der verschiedenen Getriebe unterschiedlich auswirkt, bedarf es eines zus\u00e4tzlichen Eintrages auf der Ebene der Normalkraft FRitzel y. Selbst wenn deshalb eine Druckfeder verf\u00fcgbar sein sollte, die gegen\u00fcber dem Stand der Technik eine um nur 5 % geringere Steifigkeit besitzt, w\u00e4re es mit einer Herabsetzung der Normalkraft FRitzel y um eben diesen Betrag nicht getan, weil unter solchen Bedingungen der aus den Streuverlusten der Reibung resultierende \u201eVerbrauch\u201c an verminderter Wandreibung unausgeglichen bliebe (Anh\u00f6rungs-protokoll S. 16). Es ist daher zutreffend, wenn der Sachverst\u00e4ndige annimmt, dass der Fachmann, um am Ende der Wirkungskette \u00fcber die Serienfertigung hinweg eine tats\u00e4chlich sp\u00fcrbare Verbesserung des T\u00fcrschlie\u00dfers zu erhalten, eine zumindest um 10 % geringere Normalkraft FRitzel y anstreben wird, um bei allen nominell gleichen T\u00fcrschlie\u00dfern, die sich durch Streuung in der Reibung unterscheiden k\u00f6nnen, eine sp\u00fcrbare Wirkung im Hinblick auf eine Verbesserung zu erzielen: Trotz weicherer Feder wird die T\u00fcr auf Grund reduzierter Wandreibung in das Schloss gedr\u00fcckt, wegen der weicheren Feder und auf Grund reduzierter Wandreibung kann die T\u00fcr mit weniger Kraftaufwand ge\u00f6ffnet werden.<\/p>\n<p>Soweit der Beschreibungstext (Abs. [0045]) darauf verweist, dass nach den geltenden DIN-Vorschriften f\u00fcr T\u00fcrschlie\u00dfer das \u00d6ffnungsmoment nicht mehr als das 1,5-fache des Schlie\u00dfmoments betragen darf und dem mithilfe einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der Flankenwinkel ohne weiteres Rechnung getragen werden kann, rechtfertigt sich kein geringerer Schwellenwert als 10 %. Zweifellos ist es richtig, dass die Einhaltung der einschl\u00e4gigen Pr\u00fcfnormen bei der Konstruktion von T\u00fcrschlie\u00dfern eine zentrale Rolle spielt, weil ansonsten kein verkehrsf\u00e4higes Produkt erhalten wird. Allein deswegen kann der Patentanspruch aber nicht mit Blick auf die Einhaltung oder Nichteinhaltung von Pr\u00fcfnormen interpretiert werden. Wollte man \u2013 wie die Kl\u00e4gerin dies im Verhandlungstermin vom 18. Oktober 2012 geltend gemacht hat \u2013 in dieser Weise verfahren und \u00fcber die Erfindungsbenutzung entscheiden lassen, ob durch eine Verringerung des druckseitigen Profilwinkels gegen\u00fcber 20\u00b0 die DIN-Norm gewahrt wird, w\u00fcrde das Merkmal der reduzierten Wandreibung jegliche Kontur einb\u00fc\u00dfen, weil dessen Benutzung praktisch immer bejaht werden m\u00fcsste. Denn selbstverst\u00e4ndlich ist eine Ausf\u00fchrungsform denkbar, bei der die Konstruktion im \u00dcbrigen (d.h. bei einem Profilwinkel auf der Druckseite von 20\u00b0) so gew\u00e4hlt ist, dass der Wert von 1,5 knapp verfehlt wird und eine minimale Verkleinerung des druckseitigen Profilwinkels gegen\u00fcber 20\u00b0 dazu f\u00fchrt, dass der Wert von 1,5 gerade noch eingehalten wird. Irgendeine Verbesserung in Bezug auf die Bedienung des T\u00fcrschlie\u00dfers gegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik w\u00e4re damit auch aus der Sicht der Kl\u00e4gerin nicht verbunden. Gerade in ihr liegt jedoch \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige bei seiner Anh\u00f6rung \u00fcberzeugend dargelegt hat \u2013 das vordringliche Anliegen des Klagepatents. Weil dem so ist, versteht der Durchschnittsfachmann den Hinweis des Beschreibungstextes auf die einzuhaltenden DIN-Vorgaben gerade nicht als Benennung eines Kriteriums, welches dar\u00fcber entscheidet, ob die Wandreibung des Kolbens hinreichend reduziert ist oder nicht, sondern als blo\u00dfe Erl\u00e4uterung des Umstandes, dass durch eine den praktischen Gebrauch des T\u00fcrschlie\u00dfers verbessernde Verkleinerung des druckseitigen Profilwinkels wegen der damit einhergehenden Reduzierung der Wandreibung ein nachhaltiger Einfluss auch auf das normrelevante Verh\u00e4ltnis von \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfmoment genommen werden kann.<\/p>\n<p>Um eine Reduzierung der Normalkraft FRitzel y um 10 % zu erzielen, muss der druckseitige Profilwinkel des unsymmetrischen Zahnes \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige unangefochten ausgef\u00fchrt hat &#8211; um 3\u00b0 unterhalb von 20\u00b0 liegen (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 10).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen T\u00fcrschlie\u00dfer machen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehlt jedenfalls an einer Verwirklichung der Merkmale (5) und (6), die vorsehen, dass auf dem Ritzel oder auf der Zahnstange zur Reduzierung der Wandreibung des Kolbens mindestens ein unsymmetrischer Zahn vorhanden ist, bei dem der druckseitige Profilwinkel spitzer ist als der nicht druckseitige Profilwinkel.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWas zun\u00e4chst das Ritzel der von der Beklagten in Verkehr gebrachten T\u00fcrschlie\u00dfer betrifft, so sind diese unstreitig mit einer Evolventenverzahnung versehen, deren Z\u00e4hne s\u00e4mtlich symmetrisch ausgebildet sind, wobei die Profilwinkel 20\u00b0 betragen. Ungeachtet der exzentrischen Lagerung des Ritzels (die im Sinne des Merkmals (2) f\u00fcr die \u00fcber den Ritzelumfang unterschiedlich langen Hebelarme verantwortlich ist) widerspricht dies der Lehre des Klagepatents, wie sie in den Merkmalen (5) und (6) zum Ausdruck gekommen ist. Den diesbez\u00fcglichen Darlegungen des Sachverst\u00e4ndigen (GutA S. 39) ist die Kl\u00e4gerin auch nicht mehr entgegen getreten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Benutzung des Klagepatents l\u00e4sst sich aber auch im Hinblick auf die Verzahnung der Zahnstange nicht feststellen.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind die im Rechtsstreit kl\u00e4gerseits behaupteten (\u201eAnlage K 12\u201c, \u201eAnlage BK 10\u201c) bzw. sachverst\u00e4ndig erhobenen (\u201eMessung WZL\u201c) Profilwinkel f\u00fcr die untersuchten Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zusammengestellt (Sachverst\u00e4ndigen-GutA S. 43).<\/p>\n<p>Sie k\u00f6nnen zugunsten der Kl\u00e4gerin als richtig unterstellt werden, weil selbst der g\u00fcnstigste Winkelwert von 18,341\u00b0 (Messung 0800 00018435, Zahn 3) zu keiner Reduzierung der Wandreibung des Kolbens f\u00fchrt, wie sie das Klagepatent verlangt. Anl\u00e4sslich seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung hat der Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend dargetan, dass mit einer Unterschreitung der herk\u00f6mmlichen 20\u00b0-Winkelmarke um 1,659\u00b0 auf der druckbelasteten Seite gegen\u00fcber dem durch die Erfindung des Klagepatents hinsichtlich ihres Wirkungsgrades zu verbessernden Stand der Technik lediglich eine um maximal 6,6 % g\u00fcnstigere Wandreibung erzielt wird (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 10\/11). Dieser Wert liegt deutlich unterhalb der Quote von 10 %, um die sich die Normalkraft FRitzel y mindestens reduzieren muss, um von einer Benutzung des Klagepatents ausgehen zu k\u00f6nnen. An dieser Beurteilung \u00e4ndert sich nicht dadurch etwas, dass au\u00dfer dem besagten Zahn mit einem Profilwinkel von 18,341\u00b0 weitere benachbarte Z\u00e4hne der Zahnstange ebenfalls Winkelwerte auf der Druckseite von unter 20\u00b0 aufweisen und m\u00f6glicherweise gleichzeitig im Eingriff mit dem Ritzel sind. Abgesehen davon, dass die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 18. Oktober 2012 in ihrem Pl\u00e4doyer selbst erkl\u00e4rt hat, f\u00fcr die Verletzungsfrage nicht auf einen mehrfachen Zahneingriff abstellen zu wollen, hat der Sachverst\u00e4ndige bei seiner Anh\u00f6rung dargelegt, dass im Falle eines gleichzeitigen Kontaktes mehrerer benachbarter Z\u00e4hne der Zahnstange mit dem Ritzel das Ma\u00df der Reibungsreduktion durch den Mittelwert bestimmt wird, der sich aus der Verringerung der Wandreibung f\u00fcr jeden einzelnen im Eingriff befindlichen Zahn in Abh\u00e4ngigkeit von seinem Winkelma\u00df kleiner 20\u00b0 ergibt (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 6, 10, 11). Ist die Winkeldifferenz der benachbarten Z\u00e4hne zu 20\u00b0 deshalb kleiner als bei dem mit dem spitzesten Profilwinkel ausger\u00fcsteten Zahn, ist das Ma\u00df, um welches die Wandreibung des Kolbens herabgesetzt wird, notwendigerweise geringer, als wenn allein auf den Einzelzahn mit dem im Verh\u00e4ltnis zu allen anderen, gleichzeitig im Eingriff befindlichen Z\u00e4hne spitzesten Winkel auf der Druckseite abgestellt wird. F\u00fcr kein einziges Messergebnis der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt deshalb die Einbeziehung benachbarter Z\u00e4hne zu einem besseren Reibungswert als demjenigen, der f\u00fcr den mit einem druckseitigen Profilwinkel von 18,341\u00b0 ausgestatteten Zahn ermittelt worden ist (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 11).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung noch solche auf, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1968 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. November 2012, Az. 2 U 3\/08 Vorinstanz: 4a O 403\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[37,20],"tags":[],"class_list":["post-4683","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2012-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4683","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4683"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4683\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4684,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4683\/revisions\/4684"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4683"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4683"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4683"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}