{"id":4679,"date":"2012-12-20T17:00:28","date_gmt":"2012-12-20T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4679"},"modified":"2016-05-23T09:17:12","modified_gmt":"2016-05-23T09:17:12","slug":"2-u-2910-schwangerschaftstestgeraet-xi","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4679","title":{"rendered":"2 U 29\/10 &#8211; Schwangerschaftstestger\u00e4t XI"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1975<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Dezember 2012, Az. 2 U 29\/10<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=881\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 438\/04<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird aufgegeben, den Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit in H\u00f6he von 150.000,&#8211; Euro zu leisten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch die unbedingte, insbesondere selbstschuldnerische, und unbefristete B\u00fcrgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZur Beibringung der Sicherheit wird der Kl\u00e4gerin eine Frist bis zum 31. Januar 2013 gesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem inzwischen abgelaufenen und auch mit Wirkung f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patent 0 291 XXX auf Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch. Der Rechtsstreit ist derzeit vor dem Senat im Berufungsverfahren anh\u00e4ngig, nachdem das Landgericht mit Urteil vom 21. Januar 2010 die Klage abgewiesen und die Kl\u00e4gerin gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat. In dem hier zur Entscheidung stehenden Zwischenstreit ist \u00fcber die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gem\u00e4\u00df \u00a7 110 ZPO zu befinden, nachdem die Beklagten erstmals w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 2. Juli 2012 einen entsprechenden Antrag gestellt haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist im Handelsregister des Schweizer Kantons B als Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung nach schweizerischem Recht eingetragen (vgl. Anlagen LS A-46 und Anlage B 23). Als Gesch\u00e4ftssitz ist B in der Schweiz und als Adresse \u201eC\u201c angegeben.<\/p>\n<p>Nachdem der Senat in der Hauptsache die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens angeordnet hatte, bat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 7. Mai 2012, die ihr gesetzte Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses f\u00fcr das Gutachten zu verl\u00e4ngern und begr\u00fcndete dies damit, sie m\u00fcsse die Zahlungsanweisung mit ihrer in den Vereinigten Staaten von Amerika sitzenden Muttergesellschaft abstimmen; eine Freigabe sei bisher noch nicht erfolgt, da die ma\u00dfgeblichen Entscheidungstr\u00e4ger in dieser Angelegenheit ihren Wohn- und Gesch\u00e4ftssitz in den Vereinigten Staaten von Amerika h\u00e4tten; die internen Unternehmensabl\u00e4ufe zwischen der Kl\u00e4gerin mit Sitz in der Schweiz und den US-amerikanischen Mitarbeitern der Rechtsabteilung sowie des Vorstandes h\u00e4tten sich verz\u00f6gert.<\/p>\n<p>Die Beklagten nehmen diese Ausf\u00fchrungen zum Anlass, von der Kl\u00e4gerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit zu fordern und f\u00fchren zur Begr\u00fcndung aus, ihre Nachforschungen zur Rechtspers\u00f6nlichkeit der Kl\u00e4gerin und ihrem Verwaltungssitz h\u00e4tten ergeben, dass die Kl\u00e4gerin offensichtlich von ihrer in den Vereinigten Staaten von Amerika ans\u00e4ssigen Muttergesellschaft und alleinigen Gesellschafterin gesteuert werde. Nach Angaben des Schweizer Internetdienstes \u201eMoneyhouse\u201c seien unter der im Handelsregister als Sitz der Kl\u00e4gerin angegebenen Anschrift zahlreiche Firmen gemeldet; \u00fcber B\u00fcror\u00e4ume verf\u00fcge die Kl\u00e4gerin dort nicht. Weitere Nachforschungen h\u00e4tten ergeben, dass die Kl\u00e4gerin nur f\u00fcnf Mitarbeiter besch\u00e4ftige, bei denen es sich um die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Prokuristen der Kl\u00e4gerin handele, die mit Ausnahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers D ebenfalls ihren st\u00e4ndigen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika h\u00e4tten. Das operative Gesch\u00e4ft der Kl\u00e4gerin werde vom Wohn- und Gesch\u00e4ftssitz der ma\u00dfgeblichen Entscheidungstr\u00e4ger in den Vereinigten Staaten von Amerika aus geleitet. Auch habe die Kl\u00e4gerin keine gesch\u00e4ftliche Ruf- oder Telefaxnummer publiziert; eine solche sei auch nicht \u00fcber die Telefonauskunft zu erfragen gewesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin aufBeben, binnen einer zu bestimmenden Frist eine Sicherheit zu ihren \u2013 der Beklagten &#8211; Gunsten f\u00fcr die voraussichtlich anfallenden Kosten der Sachverhaltsermittlung und -aufkl\u00e4rung und die voraussichtlichen Kosten (einschlie\u00dflich derjenigen der zweiten und dritten Instanz und eventueller Sachverst\u00e4ndigengutachten) zu stellen und \u2013 sollte die Sicherheit nicht innerhalb der vorstehend genannten Frist geleistet werden \u2013 festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin des von ihr gef\u00fchrten Rechtsmittels f\u00fcr verlustig zu erkl\u00e4ren ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den gegnerischen Antrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, als in der Schweiz ans\u00e4ssiges Unternehmen nach \u00a7 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit zu sein. Sie tr\u00e4gt vor, aus einer Wirtschaftsauskunft der Creditreform vom 11. Juli 2012 (Anlage LS A-48) ergebe sich, dass sie \u00fcber eine zustellungsf\u00e4hige Adresse an ihrem Gesch\u00e4ftssitz in der C in B und au\u00dferdem in der E in der Schweiz auch \u00fcber einen Gesch\u00e4ftsbetrieb verf\u00fcge. An ihre B`er Adresse gerichtete Postsendungen gelangten \u00fcber die Verwalterin des dortigen Objekts \u2013 die F AG \u2013 an sie und w\u00fcrden von dieser auftragsgem\u00e4\u00df an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer D weitergeleitet. Dieser sei alleinvertretungsberechtigt und in der Schweiz ans\u00e4ssig. Ihre &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; Gesch\u00e4ftsleitung entscheide \u00fcber die Gesch\u00e4ftsentwicklung und das operative Gesch\u00e4ft selbst\u00e4ndig. Sie entfalte gesch\u00e4ftliche Aktivit\u00e4ten in der Schweiz, verwalte von dort aus ihre gewerblichen Schutzrechte, entrichte ihre gesetzlichen Abgaben und sei beim schweizerischen Sozialversicherungssystem registriert. Die Entscheidungen der Unternehmensleitung w\u00fcrden effektiv in der Schweiz und nicht etwa in anderen L\u00e4ndern in laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsakte umgesetzt. Ausl\u00e4ndische Vollstreckungstitel w\u00fcrden von den Schweizer Beh\u00f6rden nach dortigem Recht Bestellt und durchgesetzt. Nach Schweizer Recht k\u00f6nnten Ersatzzustellungen auch an solche Personen erfolgen, die nicht im Dienste des Schuldners st\u00fcnden, sondern f\u00fcr eine andere im selben Gesch\u00e4ftslokal t\u00e4tige Gesellschaft arbeiteten. Sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 besch\u00e4ftige 26 Mitarbeiter. Die genannte Creditreform-Auskunft weise auch eine Telefon- und Telefaxnummer aus. Au\u00dferdem sei der Antrag versp\u00e4tet, da die von den Beklagten behaupteten Umst\u00e4nde schon lange vorher h\u00e4tten recherchiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Beklagten treten dem entgegen und behaupten, weitere Nachforschungen vor Ort h\u00e4tten ergeben, dass die Kl\u00e4gerin weder an ihrer als Sitz im Handelsregister angegebenen Anschrift noch an ihrer angeblichen Betriebsadresse B\u00fcro- oder Betriebsr\u00e4ume unterhalte; Klingelschilder oder \u00e4hnliche namensm\u00e4\u00dfige Hinweise auf das Unternehmen der Kl\u00e4gerin seien dort ebenfalls nicht vorhanden. Unter der in der Auskunft genannten Telefonnummer erhalte man keinen Anschluss und von der Verwalterin in B habe die Kl\u00e4gerin auch weder Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume noch einen Briefkasten angemietet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Prozesskostensicherheitsantrag der Beklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist zur Leistung einer Prozesskostensicherheit an die Beklagten verpflichtet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist der Antrag nach \u00a7 111 ZPO zul\u00e4ssig und nicht versp\u00e4tet. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagten schon wesentlich fr\u00fcher im Internet h\u00e4tten recherchieren oder die beiden Adressen aufsuchen k\u00f6nnen, sondern entscheidend ist, ob sie dazu Veranlassung hatten. Dies ist w\u00e4hrend des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens bis zum 7. Mai 2012 zu verneinen.<\/p>\n<p>Die Angaben im Aktivrubrum der Klageschrift stimmten mit den damaligen Eintragungen im Handelsregister \u00fcberein. Ohne gegenteilige konkrete Anhaltspunkte kann eine beklagte Partei grunds\u00e4tzlich davon ausgehen, dass ihr Verfahrensgegner an der dortigen Anschrift eine zustellungsf\u00e4hige Adresse unterh\u00e4lt. Erst recht gilt dies, wenn die klagende Partei sich auch als am Markt mit eigenen Produkten oder Dienstleistungen vertretenes Unternehmen darstellt, wie es hier auf die Kl\u00e4gerin zutrifft, die in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 14. Mai 2004 (Bl. 77 \u2013 81 d.A.) zum Streitwert vorgetragen hat, sie und ihre patentgem\u00e4\u00dfen Produkte seien seit vielen Jahren bekannt und die mit diesen Produkten erzielten Ums\u00e4tze seien f\u00fcr die Wertfestsetzung von gro\u00dfer Bedeutung; sie bzw. ihre Tochtergesellschaft vertreibe die nach dem Klagepatent hergestellten Schwangerschaftstestger\u00e4te \u201eG\u201c in der Bundesrepublik Deutschland, und die Stiftung Warentest habe diese im Jahre 1994 als Testsieger bewertet. Dies alles vermittelt den Eindruck, die Kl\u00e4gerin sei keine \u201eBriefkastenfirma\u201c, sondern bet\u00e4tige sich auf dem deutschen Markt mit dem Vertrieb patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse und sei \u2013 wie bei einem solchen Unternehmen als Regelfall angenommen werden kann \u2013 unter ihrer im vorliegenden Verfahren aktenkundigen und im Handelsregister angegebenen Anschrift auch mit Postzustellungen zu erreichen.<\/p>\n<p>Das \u00e4nderte sich erst, als die Kl\u00e4gerin w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 7. Mai 2012 darum bat, ihr die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses f\u00fcr das Sachverst\u00e4ndigengutachten zu verl\u00e4ngern, und dies damit begr\u00fcndete, die ma\u00dfgeblichen Entscheidungstr\u00e4ger in dieser Angelegenheit residierten in den Vereinigten Staaten von Amerika und h\u00e4tten die Zahlungsanweisung bisher noch nicht freigegeben, und in diesem Zusammenhang auch auf interne Unternehmensabl\u00e4ufe zwischen ihr und US-amerikanischen Mitarbeitern der Rechtsabteilung sowie des Vorstandes verwies. Auch wenn dieser Hinweis sich nur auf das vorliegende Verfahren und nicht auf das gesamte operative Gesch\u00e4ft bezogen haben mag, bot erst dieses bis dahin noch nicht aktenkundige Vorbringen der Kl\u00e4gerin Anlass f\u00fcr Nachforschungen der Beklagten, ob die Kl\u00e4gerin in der Schweiz ihren Verwaltungssitz hat oder zumindest B\u00fcro- und\/oder Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume mit einer dauerhaft zustellf\u00e4higen Adresse unterh\u00e4lt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Antrag der Beklagten ist auch begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat ihnen nach \u00a7 110 Abs. 1 ZPO wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten, weil sie ihren Verwaltungssitz im Ausland hat. Dass sie in der Schweiz unter einer zustellungsf\u00e4higen Adresse ans\u00e4ssig ist, konnte der Senat nicht feststellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nKl\u00e4gerin ist allerdings nach wie vor diejenige Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung nach schweizerischem Recht, die urspr\u00fcnglich unter der Firma \u201eH GmbH\u201c im Handelsregister eingetragen war. Mit der \u00c4nderung in \u201eI GmbH\u201c hat sie nur ihren Namen ge\u00e4ndert, ohne dass an ihre Stelle eine andere Rechtspers\u00f6nlichkeit getreten ist. Soweit die Beklagten aus dieser Namens\u00e4nderung ableiten, es sei zu einem Parteiwechsel auf Kl\u00e4gerseite gekommen, ergibt sich aus den von ihnen selbst \u00fcberreichten Unterlagen, dass die Kl\u00e4gerin als Rechtspers\u00f6nlichkeit bestehen geblieben ist und nur ihren Namen ge\u00e4ndert hat. Die Mitteilung im schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 8. Oktober 20XX, in der die Firmen\u00e4nderung gemacht worden ist, gibt die neue und die bisherige Firma der Kl\u00e4gerin und dar\u00fcber hinaus auch dieselbe Firmennummer an, unter der auch die H GmbH im Handelsregister gef\u00fchrt worden ist. Die entsprechenden Angaben stimmen mit denjenigen in dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage LS A-46 vorgelegten Handelsregister aus B \u00fcberein. Auch dort ist der Vorgang nur als Umfirmierung ausgewiesen; Hinweise auf eine \u00c4nderung der Rechtsperson finden sich nicht. Es gibt auch keine anderen Anzeichen daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin als Rechtspers\u00f6nlichkeit nicht (mehr) existiert. Im Handelsregister aus B (vgl. Anlage LS A-46) werden an verschiedenen Stellen Statuten, die Konzernmutter als Gesellschafterin, ehemalige Gesellschafter und die Gesellschaftszwecke erw\u00e4hnt; dies alles setzt voraus, dass die Gesellschaft als solche errichtet worden ist und noch besteht, solange ihre Aufl\u00f6sung nicht im Handelsregister vermerkt ist. \u00dcberdies hat die Kl\u00e4gerin als Anlage LS-A 59 u.a. die Registrierungsbest\u00e4tigung des Kantons B vom 25. Februar 2010 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass sie seit dem 11. Dezember 2001 als Rechtssubjekt und Gesellschaft des Schweizer Kantons B registriert ist und eine Bescheinigung vom 1. Oktober 2002 \u00fcber ihre Eintragung in das Register der Steuerpflichtigen. Auch die Patentbeh\u00f6rden sind von der Existenz der Kl\u00e4gerin als Rechtsperson ausgegangen, anderenfalls h\u00e4tten sie das Klageschutzrecht nicht im Patentregister auf sie umgeschrieben. Dass sich an der im Handelsregister angegebenen Adresse weder der Verwaltungssitz der Kl\u00e4gerin noch eine zustellungsf\u00e4hige Anschrift befindet, zwingt nicht zu dem Schluss, dass das Handelsregister dann auch den Status der Kl\u00e4gerin als existierende Rechtspers\u00f6nlichkeit nicht belegt. Konkrete Umst\u00e4nde, aus denen das gefolgert werden m\u00fcsste, legen auch die Beklagten nicht dar.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs greift keine Bestimmung ein, die die Kl\u00e4gerin von ihrer Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit. Sie hat ihren Sitz unstreitig nicht in einem Mitgliedsstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum. Sie ist auch nicht nach \u00a7 110 Abs. 1 Nr. 1 ZPO von ihrer Verpflichtung befreit, der f\u00fcr ausl\u00e4ndische Kl\u00e4ger gilt, die sich auf einen im Verh\u00e4ltnis zur Bundesrepublik Deutschland wirksamen v\u00f6lkerrechtlichen Vertrag berufen k\u00f6nnen, der das Fordern einer Prozesskostensicherheit verbietet. Zwar sind Kl\u00e4ger aus der Schweiz nach Art. 17 des Haager \u00dcbereinkommens \u00fcber den Zivilprozess von der Verpflichtung zur Prozesskostensicherheitsleistung befreit, jedoch kommt der Kl\u00e4gerin des vorliegenden Rechtsstreits diese Regelung nicht Bute, weil sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass sie einen Sitz oder wenigstens eine dauerhaft zustellf\u00e4hige Adresse im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nW\u00e4hrend, klagt eine nat\u00fcrliche Person, deren Verpflichtung zur Sicherheitsleistung davon abh\u00e4ngt, an welchem Ort sie ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, entscheidet bei juristischen Personen deren Sitz (BGH, NJW-RR 2005, 148), wobei es nicht auf den lediglich satzungsgem\u00e4\u00dfen, sondern \u2013 entsprechend dem \u201egew\u00f6hnlichen Aufenthalt\u201c nat\u00fcrlicher Personen \u2013 auf den tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz ankommt. Das gilt jedenfalls dann, wenn an dem in der Satzung angegebenen Sitz kein Gesch\u00e4ftsraum, sondern nur ein Briefkasten unterhalten wird und deshalb dort keine zustellungsf\u00e4hige Anschrift gegeben ist (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944; LG M\u00fcnchen I, ZIP 2009, 1979; WM 2010, 435; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1288; Baumbach\/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., \u00a7 110 Rdnr. 4; vgl. ferner Patzina in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., \u00a7 17 Rdnr. 14). Der Ort, an dem die Verwaltung gef\u00fchrt wird, ist derjenige, an dem die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und die dazu berufenen Vertretungsorgane t\u00e4tig sind, also derjenige, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsakte umgesetzt werden (BGH NJW 2009, 610; MDR 2010, 166; BGHZ 97, 269, 272 = NJW 1986, 2194; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., \u00a7 17 Rdnr. 11; K\u00fchnen, a.a.O.; vgl. ferner AG Essen, ZIP 2009, 1826 betr. Insolvenzrecht). Das setzt eine gewisse organisatorische Verfestigung, zumindest aber das Vorhandensein von R\u00e4umlichkeiten voraus, in denen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- bzw. Leitungsorgane ihre T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Unternehmen aus\u00fcben k\u00f6nnen. Die Ankn\u00fcpfung an den tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz entspricht der Intention des Gesetzgebers, die Prozesskostensicherheit nicht mehr von der Staatsangeh\u00f6rigkeit des Kl\u00e4gers, sondern nur noch von den aus seinem gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort folgenden Schwierigkeiten der Anerkennung und Vollstreckung eines Kostentitels abh\u00e4ngig zu machen. Der Beklagte soll vor den typischen Schwierigkeiten bei der Anerkennung und Vollstreckung gesch\u00fctzt werden, die dadurch entstehen, dass er seinen Anspruch auf Kostenerstattung im Ausland realisieren muss (OLG Karlsruhe, a.a.O., S. 945; BT-Drucks. 13\/10871, S. 16, 17).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\n\u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach der allgemeine Gerichtsstand einer juristischen Person grunds\u00e4tzlich durch den satzungsm\u00e4\u00dfigen und nicht durch ihren tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz bestimmt wird (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 17, Rdnrn. 8 und 10), steht dem nicht entgegen. \u00a7 17 ZPO regelt nur Inlandssachverhalte und die Frage des allgemeinen Gerichtsstandes und setzt insbesondere einen zustellf\u00e4higen Sitz im Inland voraus. \u00a7 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO zeigt, dass auch hier der Ort als Sitz gelten kann, an dem die Verwaltung gef\u00fchrt wird. Ausschlaggebend ist jedoch die gesetzgeberische Wertung des \u00a7 110 ZPO, die im Gegensatz zu \u00a7 17 ZPO nicht einer klagenden Partei einen m\u00f6glichst einfach zu bestimmenden Gerichtsstand verschaffen will, sondern die beklagte Partei, die ihren Kostenerstattungsanspruch durchsetzen m\u00f6chte, vor Schwierigkeiten der Auslandsvollstreckung bewahren soll. \u00a7 110 ZPO sch\u00fctzt allerdings nicht vor der Gefahr, dass ein zuk\u00fcnftiger Kostenerstattungsanspruch wegen Verm\u00f6genslosigkeit des zuk\u00fcnftigen Schuldners nicht realisierbar ist (BGH, NJW 1984, 2762; LG M\u00fcnchen I, ZIP 2009, 1179, 1980). Entscheidend ist vielmehr, ob eine Vollstreckung am Sitz des Schuldners der Form nach in Betracht kommt, also ein Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner in Gang gesetzt werden kann. Das h\u00e4ngt letztlich davon ab, ob an dem betreffenden Ort eine dauerhafte, zustellf\u00e4hige Adresse vorhanden ist oder nicht. Daran fehlt es, wenn in keinem von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreiten Staat \u2013 weder an ihrem satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz noch sonst wo in einem dieser Staaten \u2013 Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume vorhanden sind und dort auch sonst keinerlei dauerhaft zustellf\u00e4hige Anschrift vorliegt (OLG Karlsruhe, a.a.O., S. 945\/946). Wer dagegen in einem von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreiten Staat unter der in der Satzung angegebenen Anschrift eine zustellf\u00e4hige Adresse unterh\u00e4lt, braucht keine Prozesskostensicherheit zu leisten (LG M\u00fcnchen I, a.a.O.).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEbenso wenig erfordern europarechtliche Gr\u00fcnde eine andere Wertung. Art. 60 EuGVVO begr\u00fcndet zwar eine Zust\u00e4ndigkeit auch am satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz juristischer Personen. Er ist aber lediglich eine Zust\u00e4ndigkeitsnorm, die eine Verweisung auf das Internationale Privatrecht des Gerichtsstaats entbehrlich machen soll. Die darin enthaltene Wertung greift nicht auf die Auslegung der Vorschriften \u00fcber die Prozesskostensicherheit durch. Europarechtlich ist insoweit gest\u00fctzt vor allem auf das Diskriminierungsverbot nur eine Gleichbehandlung erforderlich. Die generelle Ankn\u00fcpfung an den tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz einer juristischen Person ist damit auch aus der Sicht des Europarechts unbedenklich (OLG Karlsruhe, a.a.O. m.w.N.).<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie Zustellung soll eine erh\u00f6hte Gew\u00e4hr daf\u00fcr bieten, dass der Empf\u00e4nger das zuzustellende Schriftst\u00fcck auch erh\u00e4lt und von diesem Inhalt Kenntnis nehmen kann, und sie soll diejenige Stelle, die die Zustellung veranlasst hat, zuverl\u00e4ssig davon in Kenntnis setzen, dass das zuzustellende Schriftst\u00fcck in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise seinen Empf\u00e4nger erreicht hat. Das gilt auch f\u00fcr eine Zustellung nach den in der Schweiz geltenden Bestimmungen, die eingreifen, wenn ausl\u00e4ndische Vollstreckungstitel nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens in der Schweiz vollstreckt werden sollen. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin unwiderlegt vorgetragen, dass f\u00fcr solche Vollstreckungsma\u00dfnahmen das schweizerische Beitreibungsamt zust\u00e4ndig ist, das Beitreibungsurkunden an juristische Personen nach Art. 65 des Schweizerischen Schuld- und Konkursgesetzes (SchKG) zustellt. Die Zustellung erfordert auch nach diesen Bestimmungen grunds\u00e4tzlich, dass das betreffende Schriftst\u00fcck dem Empf\u00e4nger pers\u00f6nlich oder einem im Wege der Ersatzzustellung Empfangsberechtigten ausgeh\u00e4ndigt und dieser Vorgang auch dokumentiert wird. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf die Entscheidung der Ber Justizkommission vom 11. Januar 2008 (Anlage LS-A 61) unwiderlegt vorgetragen, dass an Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung gerichtete Beitreibungsurkunden nach Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG an ein Mitglied der Verwaltung, einen Direktor oder Prokuristen Bestellt werden, wobei zur Verwaltung alle Gesellschafter geh\u00f6ren, denen die Vertretungsbefugnis nicht ausdr\u00fccklich entzogen worden ist. Werden die genannten Personen in ihrem Gesch\u00e4ftslokal nicht angetroffen, so kann gem\u00e4\u00df Art. 65 Abs. 2 SchKG ersatzweise auch an einen anderen Beamten oder Angestellten Bestellt werden; dieser muss nicht einmal in Diensten des Vollstreckungsschuldners stehen, sondern kann auch f\u00fcr einen Dritten t\u00e4tig sein, der im selben Gesch\u00e4ftslokal t\u00e4tig ist wie der Schuldner. (s. Anlage LS-A 61, S. 2 m.w.N. aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Dem liegt die Annahme Brunde, dass die betreffende Person, weil sie in den selben R\u00e4umlichkeiten wie der Vertreter der Gesellschaft arbeitet, ohne weiteres in der Lage ist und aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht vers\u00e4umen wird, die Beitreibungsurkunden unverz\u00fcglich an den Vertreter weiterzuleiten, und dass verschiedene Firmen, die in denselben R\u00e4umen ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aus\u00fcben, in einer besonderen Beziehung stehen, die es erwarten l\u00e4sst, dass Beitreibungsurkunden, die an einen dort t\u00e4tigen Angestellten Bestellt werden, von diesem an die zust\u00e4ndigen Vertreter der Betriebenen ausgeh\u00e4ndigt werden (Anlage LS A-61, a.a.O.). Das setzt jedoch voraus, dass Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume vorhanden sind, in denen beide Unternehmen ihrer T\u00e4tigkeit nachgehen. Es gen\u00fcgt dem gegen\u00fcber nicht, dass lediglich ein Briefkasten existiert, in den das Schriftst\u00fcck eingeworfen wird, von wo es ein Dritter an den Zustellungsadressaten weiterleitet. W\u00e4hrend gemeinsam genutzte Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume zum Bereich beider Nutzer geh\u00f6ren und ein dorthin Bestelltes Schriftst\u00fcck auch in den Bereich des dort t\u00e4tigen Schuldners gelangt, k\u00f6nnte beim Fehlen entsprechender R\u00e4umlichkeiten weder dokumentiert noch eine hinreichend sichere Gew\u00e4hr daf\u00fcr \u00fcbernommen werden, dass und auf welchem Wege das Schriftst\u00fcck vom Zustellenden unmittelbar in den Bereich des Empf\u00e4ngers gelangt ist. Dass die zuzustellende Urkunde, ohne dass die genannten Voraussetzungen vorliegen, gleichwohl in den Besitz des Schuldners gelangt und der Zustellungsmangel auf diese Weise geheilt wird (vgl. Anlage LS A-61, S.1), schafft deshalb am Ort des \u201eBriefkastens\u201c noch keine zustellungsf\u00e4hige Adresse. Die M\u00f6glichkeit einer solchen Zustellung setzt weiter voraus, dass am Zustellungsort zumindest ein namensm\u00e4\u00dfiger Hinweis auf den Zustellungsempf\u00e4nger vorhanden ist.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDie Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin ihren Sitz nicht im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union oder des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums oder in einem aufgrund v\u00f6lkerrechtlicher Abkommen von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreiten Staat hat, tr\u00e4gt der die Sicherheitsleistung fordernde Beklagte, w\u00e4hrend die klagende Partei f\u00fcr die Befreiungstatbest\u00e4nde darlegungs- und beweispflichtig ist (OLG Karlsruhe, a.a.O., S. 946).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin in der Schweiz \u00fcber eine nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen zustellungsf\u00e4hige Adresse verf\u00fcgt, vermag der Senat nicht festzustellen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSie hat ihren Verwaltungssitz weder an ihrer im Handelsregister eingetragenen Anschrift in B noch an der in der genannten Creditreform-Auskunft als Betriebsanschrift angegebenen Adresse in Baar. Drei ihrer vier Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und alle drei Prokuristen sind in den Vereinigten Staaten von Amerika wohn- und gesch\u00e4ftsans\u00e4ssig. Der einzige in der Schweiz domizilierende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer D ist nach den Angaben im Handelsregister in Z\u00fcrich, aber weder am Firmensitz der Kl\u00e4gerin noch an ihrem angeblichen Betriebsort in Baar ans\u00e4ssig. Dass er sich an einer der genannten Adressen regelm\u00e4\u00dfig aufh\u00e4lt und f\u00fcr Zustellungen pers\u00f6nlich erreichbar ist, ist nicht vorgetragen. Es kommt hinzu, dass die Kl\u00e4gerin das Vorbringen der Beklagten nicht zu widerlegen vermochte, weder an der im Handelsregister als Firmensitz angegebenen Anschrift der Kl\u00e4gerin noch an deren Betriebsanschrift in Baar gebe es ein Firmenschild, ein Klingelschild oder einen Briefkasten mit der gegenw\u00e4rtigen Firmierung I GmbH oder ihrem fr\u00fcheren Namen H GmbH, und an der Adresse in Baar befinde sich augenscheinlich ein Wohnhaus, bei dem ein Klingelschild der Rufanlage u.a. beschriftet sei mit Medim Alere und \u201eAlere GmbH, formerly Medim\u201c. Dieser Hinweis entspricht weder der jetzigen noch der fr\u00fcheren Firmierung der Kl\u00e4gerin und erlaubt deren Identifizierung nicht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\n\u00dcberdies ist an keiner der beiden in Rede stehenden Adressen eine dauerhaft zustellungsf\u00e4hige Anschrift vorhanden. Namensm\u00e4\u00dfige Hinweise auf das Unternehmen der Kl\u00e4gerin gibt es \u2013 wie soeben ausgef\u00fchrt \u2013 an keiner der beiden St\u00e4tten. Es mag sein, dass die Kl\u00e4gerin als Untermieterin der F AG B\u00fcror\u00e4ume in dem Haus C in B angemietet hat. Das k\u00f6nnte aber nur dann eine zustellungsf\u00e4hige Adresse begr\u00fcnden, wenn dorthin wenigstens eine Ersatzzustellung nach Art. 65 Abs. 2 SchKG erfolgen k\u00f6nnte. Das wiederum w\u00fcrde voraussetzen, dass diese R\u00e4umlichkeiten der Kl\u00e4gerin auch von denjenigen Gesellschaften mitbenutzt werden, an die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bestimmte Dokumente im Wege der Ersatzzustellung ausgeh\u00e4ndigt worden sind. Das l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen. Dass Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin an der Adresse in B zuzustellende Schriftst\u00fccke unmittelbar ausgeh\u00e4ndigt wurden, behauptet auch die Kl\u00e4gerin nicht. Ebensowenig ist ihrem Vorbringen zu entnehmen, dass die Mitarbeiterin der mit der Entgegennahme von Postsendungen beauftragten Firma J bei der Annahme des Zahlungsbefehls des Beitreibungsamtes B vom 14. M\u00e4rz 2011 in R\u00e4umen t\u00e4tig geworden ist, die auch die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihr Gesch\u00e4ft nutzt. Dass in B an die dortige Anschrift der Kl\u00e4gerin gerichtete Post an die F AG gelangt und von dieser an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer D weitergeleitet wird, macht die Anschrift schon deshalb noch nicht zustellf\u00e4hig, weil die Schriftst\u00fccke nicht in auch von der Kl\u00e4gerin genutzten R\u00e4umen von Mitarbeitern der F pers\u00f6nlich in Empfang genommen werden, sondern die Kl\u00e4gerin lediglich das Postfach von K mitbenutzt, in das die Schriftst\u00fccke eingelegt und dann entnommen und weitergeleitet werden. Dass an die Kl\u00e4gerin gerichtete Post, wenn sie in den Besitz der F AG gelangt, Bleich auch den Herrschaftsbereich der Kl\u00e4gerin erreicht, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass an die Kl\u00e4gerin unter dieser Anschrift gerichtete Gerichtskosten- und Anwaltsrechnungen beglichen werden und sonstige Postsendungen an die Kl\u00e4gerin bzw. ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer D gelangt sind, \u00e4ndert daran nichts, weil nicht feststellbar ist, wann und wo die betreffenden Sendungen in den Bereich der Kl\u00e4gerin gelangt sind.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber verf\u00e4ngt auch der Hinweis der Kl\u00e4gerin nicht, nach Art. 66 Abs. 2 SchKG k\u00f6nne auch am Wohn- oder Arbeitsort eines Vertreters der Gesellschaft Bestellt werden. Dass von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht worden ist, tr\u00e4gt sie nicht vor, und ebenso wenig behauptet sie, ihre zustellf\u00e4hige Adresse sei der Wohn- und Arbeitssitz ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers D. Erst recht vermag diese M\u00f6glichkeit keine Zustellungsf\u00e4higkeit an der Adresse in B herzustellen. Nichts anderes gilt f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin ebenfalls angesprochene Alternative, gem\u00e4\u00df Art. 66 Absatz 3 SchKG sogar an im Ausland ans\u00e4ssige Gesellschaftsvertreter an deren Wohn- oder Arbeitsort zuzustellen. Derartige Adressen liegen auch nicht auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft; ob insoweit eine Befreiung von der Verpflichtung zur Prozesskostensicherheit besteht, richtet sich nach den Bestimmungen, denen der jeweilige Staat des Wohnsitzes oder Arbeitsortes unterliegt.<\/p>\n<p>Nicht anders verh\u00e4lt es sich mit der Anschrift in Baar. Auch hier gibt es \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt wurde \u2013 keinen namensm\u00e4\u00dfigen Hinweis auf die Kl\u00e4gerin, und das an diese Anschrift ein Drittempf\u00e4nger vorhanden ist, der an die Kl\u00e4gerin adressierte Postsendungen an diese weiterleitet, macht die Kl\u00e4gerin nicht einmal geltend.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie H\u00f6he des von der Kl\u00e4gerin an die Beklagten zu leistenden Sicherheitsbetrages hat der Senat auf 150.000,&#8211; Euro festgesetzt. Die H\u00f6he setzt sich zusammen f\u00fcr die erste Instanz aus je einer 2,5fachen Geb\u00fchr f\u00fcr Rechtsanwalt und Patentanwalt sowie einer Auslagenpauschale von 5.000,&#8211;Euro, f\u00fcr die Berufungsinstanz einer jeweils 2,8fachen Geb\u00fchr f\u00fcr Rechtsanwalt und Patentanwalt, einer Auslagenpauschale von weiteren 5.000,&#8211; Euro und einer vierfachen Gerichtsverfahrensgeb\u00fchr und f\u00fcr die Nichtzulassungsbeschwerde aus einer jeweils 2,3fachen Geb\u00fchr f\u00fcr Rechtsanwalt und Patentanwalt. Bei dem hier in Rede stehenden Streitwert von 1.250.000,&#8211; Euro ergibt dies eine Summe von 124.000,&#8211; Euro und mit Erh\u00f6hungsgeb\u00fchr von 135.000,&#8211; Euro (vgl. zur Berechnung K\u00fchnen a.a.O., Rdnrn. 1301-1314). Den im Streitfall ma\u00dfgeblichen Betrag von 135.000,&#8211; Euro hat der Senat auf 150.000,&#8211; Euro aufgerundet mit R\u00fccksicht auf Kosten, die den Beklagten zus\u00e4tzlich entstehen k\u00f6nnen, n\u00e4mlich solche f\u00fcr die Ermittlung des Sachverhaltes und f\u00fcr m\u00f6glicherweise notwendig werdende Privatgutachten sowie von ihr zu erbringende Vorschussleistungen f\u00fcr den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen, soweit dieser auf Antrag der Beklagten nach Erstattung seines schriftlichen Gutachtens m\u00fcndlich angeh\u00f6rt werden sollte. Weitere Kosten f\u00fcr den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen waren allerdings nicht in Ansatz zu bringen. Insoweit ist keine Fallgestaltung denkbar, in der den Beklagten insoweit ein Erstattungsanspruch gegen die Kl\u00e4gerin zusteht. Obsiegen die Beklagten, muss die Kl\u00e4gerin die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich der Kosten f\u00fcr den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen tragen; die Beklagten k\u00f6nnen, da sie das Verfahren nicht eingeleitet haben, von der Staatskasse auch wegen der Gerichtskosten nicht als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden. Obsiegt die Kl\u00e4gerin, haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits ohnehin selbst zu tragen.<\/p>\n<p>Daraus, dass der Senat weitere Kosten in die von der Kl\u00e4gerin zu erbringende Sicherheitsleistung nicht einbezogen hat, erw\u00e4chst der Beklagten kein Nachteil. Zeigt sich, dass die Prozesskostensicherheit zu gering veranschlagt wurde und ist die Sicherheit w\u00e4hrend des Rechtsstreits ersch\u00f6pft, so kann der Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 112 Abs. 3 ZPO eine weitere Sicherheit verlangen (vgl. BGH, Mitteilungen 2003, 90 \u2013 Erh\u00f6hung der Prozesskostensicherheit).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEbenso wenig besteht Veranlassung, schon jetzt dar\u00fcber zu befinden, was zu geschehen hat, wenn die Kl\u00e4gerin die ihr aufgegebene Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erbringt. Ein entsprechendes Endurteil ist nicht einmal nur deshalb m\u00f6glich, weil der Kl\u00e4ger die ihm gesetzte Frist vers\u00e4umt hat. Erst wenn der Beklagte nach fruchtlosem Fristablauf einen entsprechenden Antrag stellt, hat der Kl\u00e4ger noch bis zur Entscheidung \u00fcber diesen Antrag Gelegenheit, die Sicherheitsleistung nachzuholen. Nur wenn dieses nicht geschieht und die Sicherheit auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch aussteht, kann die Klage wegen Nichtleistung der Prozesskostensicherheit durch Urteil f\u00fcr zur\u00fcckgenommen erkl\u00e4rt oder die Berufung der Kl\u00e4gerin verworfen werden (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 1320).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nF\u00fcr den Fall, dass ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig sein sollte (vgl. BGH, RPfl 2006, 205; MDR 1988, 298), besteht kein Grund, die Revision zuzulassen (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1975 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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