{"id":4677,"date":"2012-11-22T17:00:03","date_gmt":"2012-11-22T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4677"},"modified":"2016-05-23T09:15:23","modified_gmt":"2016-05-23T09:15:23","slug":"2-u-2709-opto-bauelement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4677","title":{"rendered":"2 U 27\/09 &#8211; Opto-Bauelement"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1967<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. November 2012, Az. 2 U 27\/09<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3865\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 286\/06<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 27.08.2009 wird zur\u00fcckgewiesen<\/p>\n<p>mit der Klarstellung, dass der Unterlassungsausspruch (Ziffer I. 1. des landgerichtlichen Tenors) aufgrund der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung im Hinblick auf den Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer des Klagepatents am 31.05.2009 gegenstandslos ist,<\/p>\n<p>mit der Ma\u00dfgabe, dass die Verurteilung zur Rechnungslegung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht (Ziffer I. 2. und III. des landgerichtlichen Tenors) auf Benutzungshandlungen der Beklagten bis zum 31.05.2009 beschr\u00e4nkt sind, und<\/p>\n<p>mit der Ma\u00dfgabe, dass sich der Vernichtungsausspruch (Ziffer II. des landgerichtlichen Urteils) nur auf solche Erzeugnisse bezieht, die sich bereits vor dem 01.06.2009 im Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten zu 1) befanden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 022 XXX B1 (Klagepatent) in Anspruch. Das Klagepatent beruht auf einer Teilanmeldung aus der EP 0 400 XXY A1. Die Stammanmeldung wurde am 31.05.1989 von der C AG eingereicht. Diesen Anmeldetag nimmt auch das Klagepatent in Anspruch. Am 10.12.1999 wurde die Teilanmeldung im Namen der B GmbH &amp; Co. OHG eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt war die C AG noch als Inhaberin der Stammanmeldung eingetragen. Erst mit Wirkung vom 28.01.2000 wurde die Stammanmeldung auf die B GmbH &amp; Co. OHG \u00fcbertragen und am 31.01.2000 die Umschreibung der Rolle beantragt (Anlage NK 0). Am 12.05.2000 beantragte die C AG gest\u00fctzt auf Regel 88 EP\u00dc (aF) die \u00c4nderung des Anmelders der dem Klagepatent zugrundeliegenden Teilanmeldung in die C AG, die am 02.06.2000 erfolgte.<\/p>\n<p>Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 26.07.2000 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 07.05.2003. Der von verschiedenen Seiten, unter anderem auch von der Beklagten zu 1) gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegte Einspruch hatte, nachdem die Kl\u00e4gerin das Klagepatent nur noch eingeschr\u00e4nkt verteidigte, keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren zum Herstellen eines oberfl\u00e4chenmontierbaren Opto-Bauelements und ein oberfl\u00e4chenmontierbares Opto-Bauelement. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 7 des Klagepatents lautet in der nach Abschluss des Einspruchsverfahrens geltenden Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>Oberfl\u00e4chenmontierbares Opto-Bauelement, bei dem<br \/>\n&#8211; an einem Leiterrahmen (Leadframe) mittels Umspritzen mit Kunststoff ein Grundk\u00f6rper (1) mit einer Vorderseite und eine R\u00fcckseite und mit einer von der Vorderseite ausgehenden Vertiefung (5) ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; in der Vertiefung (5) ein optischer Sender oder Empf\u00e4nger (8) angeordnet ist, der mittels Bond-Draht-Verbindung mit einem elektrischen Anschluss (6) des Leiterrahmens verbunden ist,<br \/>\n&#8211; der Leiterrahmen zwei elektrische Anschl\u00fcsse (6, 7) aufweist, die, gesehen von der Grundk\u00f6rpermitte, schmale Bereiche und diesen nachgeordnete breitere Bereiche aufweisen, die jeweils zusammenh\u00e4ngen,<br \/>\n&#8211; der Grundk\u00f6rper (1) derart ausgebildet ist, dass die elektrischen Anschl\u00fcsse (6, 7) auf einander gegen\u00fcberliegenden Seitenfl\u00e4chen des Grundk\u00f6rpers (1) im Verlauf der schmalen Bereiche aus dem Grundk\u00f6rper (1) herausragen, und<br \/>\n&#8211; die elektrischen Anschl\u00fcsse (6, 7) in den schmalen Bereichen zur R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers (1) hin gebogen sind und im weiteren Verlauf in den breiteren Bereichen auf H\u00f6he der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers (1) zu dessen Mitte hin gebogen sind und an der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers vollst\u00e4ndig an diesem anliegen.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird eine aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung in verschiedenen Ansichten wiedergegeben.<\/p>\n<p>Seit dem 02.04.2003 ist die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des Klagepatents und seit dem 09.08.2005 die D AG. Mit Wirkung vom 01.10.2003 schlossen die D AG und die Kl\u00e4gerin einen Lizenzvertrag, mit dem die D AG der Kl\u00e4gerin eine alleinige, zeitlich unbegrenzte, weltweite, kostenlose Exklusivlizenz unter anderem am Klagepatent einr\u00e4umte.<\/p>\n<p>Die E-Gruppe, zu der auch die Beklagten geh\u00f6ren, ist ein weltweiter Lieferant von LED und verwandten Produkten. Die Herstellung der LED erfolgt an Produktionsst\u00e4tten in Shenzhen (China) durch die F Co. Ltd., die mit der Beklagten zu 2) verbunden ist. Diese koordiniert die weltweite Vermarktung der unter der Marke \u201eE\u201c vertriebenen Produkte. Zu den Vertriebspartnern der Beklagten zu 2) geh\u00f6rt auch die Beklagte zu 1). Diese wird von der Beklagten zu 2) in ihrem Internet-Auftritt auch als ihre europ\u00e4ische Verkaufszentrale bezeichnet. Die Beklagte zu 1) vertreibt die LED unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland. Beispielsweise bietet sie in dem von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten \u201eE\u201c-Katalog (Anlage K 7) und auf ihrer Homepage LED mit den Typenbezeichnungen KA-3XYZ und KA-5XYX (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) an. In dem Katalog werden beide Beklagten genannt, die Beklagte zu 1) als \u201eG\u201c, die Beklagte zu 2) als \u201eH\u201c.<\/p>\n<p>Der \u00e4u\u00dfere Aufbau der angegriffenen LED einschlie\u00dflich ihrer Ma\u00dfe l\u00e4sst sich den nachfolgenden technischen Zeichnungen entnehmen, die aus den entsprechenden Produktdatenbl\u00e4ttern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stammen. Die ersten beiden Zeichnungen zeigen den Typ KA-3XYZ, die weiteren drei den Typ KA-5XYY. Dar\u00fcber hinaus sind Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Typs KA-3XYZ in verschiedenen Ansichten wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Ansicht vertreten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Unter anderem seien bei ihnen die Kontakte so zur Mitte des Grundk\u00f6rpers an dessen R\u00fcckseite hin gebogen, dass sie vollst\u00e4ndig an dem Grundk\u00f6rper anl\u00e4gen. Auch sei die Beklagte zu 2) f\u00fcr die von der Beklagten zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Patentverletzungen verantwortlich, weil sie die weltweite Vermarktung der LED koordiniere. Die Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes werde aus den zutreffenden Gr\u00fcnden der Einspruchsentscheidung keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben hingegen die Auffassung vertreten, es fehle bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einem vollst\u00e4ndigen Anliegen der Kontakte am Grundk\u00f6rper. Sie haben behauptet, die beanstandeten Leuchtdioden wiesen einen Spalt von 0,1 bis 1,0 mm zwischen den elektrischen Anschl\u00fcssen und der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers auf. Dies sei beabsichtigt, um eine Besch\u00e4digung des Grundk\u00f6rpers bei der Montage zu vermeiden. Au\u00dferdem haben sie die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Zeit vom 26.08.2000 bis einschlie\u00dflich 31.12.2001. Schlie\u00dflich haben sie die Aussetzung des Verfahrens beantragt mit der Begr\u00fcndung, dass sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweise, weil ihre Beschwerde im Einspruchsverfahren Erfolg haben werde.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat mit Urteil vom 15.01.2009 in der Sache antragsgem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,<br \/>\nOberfl\u00e4chenmontierbare Opto-Bauelemente, bei denen<br \/>\n&#8211; an einem Leiterrahmen (Leadframe) mittels Umspritzen mit Kunststoff ein Grundk\u00f6rper mit einer Vorderseite und eine R\u00fcckseite und mit einer von der Vorderseite ausgehenden Vertiefung ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; in der Vertiefung ein optischer Sender oder Empf\u00e4nger angeordnet ist, der mittels Bond-Draht-Verbindung mit einem elektrischen Anschluss des Leiterrahmens verbunden ist,<br \/>\n&#8211; der Leiterrahmen zwei elektrische Anschl\u00fcsse aufweist, die, gesehen von der Grundk\u00f6rpermitte, schmale Bereiche und diesen nachgeordnete breitere Bereiche aufweisen, die jeweils zusammenh\u00e4ngen,<br \/>\n&#8211; der Grundk\u00f6rper derart ausgebildet ist, dass die elektrischen Anschl\u00fcsse auf einander gegen\u00fcberliegenden Seitenfl\u00e4chen des Grundk\u00f6rpers im Verlauf der schmalen Bereiche aus dem Grundk\u00f6rper herausragen, und<br \/>\n&#8211; die elektrischen Anschl\u00fcsse in den schmalen Bereichen zur R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers hin gebogen sind und im weiteren Verlauf auf H\u00f6he der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers zu dessen Mitte hin gebogen sind und an der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers vollst\u00e4ndig an diesem anliegen,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.06.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I.1. beschriebenen Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nfestgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 07.06.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch haften f\u00fcr den durch die Beklagte zu 1) entstandenen Schaden;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nfestgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die im Klageantrag zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 26.08.2000 bis zum 07.06.2003 jeweils von ihnen begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machten. Die elektrischen Anschl\u00fcsse an der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers (des Bauelements) l\u00e4gen vollst\u00e4ndig an dem Grundk\u00f6rper an. Daf\u00fcr sei ein \u201egenaues\u201c vollst\u00e4ndiges Anliegen nicht erforderlich. Vielmehr werde lediglich die grunds\u00e4tzliche Lage der Anschlusselemente beschrieben, die mit den \u00fcblichen Fertigungstoleranzen erreicht werden k\u00f6nne. Soweit die Beklagten geltend machten, bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf einen Abstand zwischen Anschlusselement und Geh\u00e4use zu achten, um eine Besch\u00e4digung der Geh\u00e4use zu verhindern, stelle der genannte Abstand von 0,1 bis 1,0 mm eine typische Ma\u00dftoleranz dar, die in der Art der Fertigung bedingt sei. Aus den Produktdatenbl\u00e4ttern sei zudem erkennbar, dass planerisch-konzeptionell die Anschlusselemente vollst\u00e4ndig anliegen sollen. Auch die Beklagte zu 2) hafte f\u00fcr die Patentverletzung, da sie an der patentverletzenden Handlung der Beklagten zu 1) urs\u00e4chlich mitgewirkt habe. Eine Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche sei nicht eingetreten, weil die Anspr\u00fcche innerhalb der mit erstmaliger Erlangung der Kenntnis von der Patentverletzung beginnenden Verj\u00e4hrungsfrist gerichtlich geltend gemacht worden seien. Eine Aussetzung der Verhandlung hat das Landgericht nicht f\u00fcr geboten erachtet.<\/p>\n<p>Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung.<\/p>\n<p>Im Laufe des Berufungsverfahrens ist das Klagepatent am 31.05.2009 durch Zeitablauf erloschen. Zudem wurde die gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Beschwerde der Beklagten zu 1) am 17.11.2011 von der Technischen Beschwerdekammer zur\u00fcckgewiesen. Von der Beklagten zu 1) wurde nunmehr beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, die Nichtigkeit des deutschen Teil des Klagepatents festzustellen. Dar\u00fcber wurde bislang nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, das Landgericht habe bei der Auslegung des Klagepatents nicht bedacht, dass nur das vollst\u00e4ndige und genaue Anliegen der Anschlusselemente eine Stabilisierung bedeute und damit die vom Patent angestrebte Verringerung mechanischen Stresses bei der Montage herbeif\u00fchre. Der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen festgelegte Abstand der Anschlusselemente zur R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers k\u00f6nne zudem nicht mehr als typische Ma\u00dftoleranz angesehen werden. Was den Rechtsbestand des Klagepatents angehe, sei die Stammanmeldung relevanter Stand der Technik, weil die Teilanmeldung nicht dem Erfordernis der Anmelderidentit\u00e4t entsprochen habe.<\/p>\n<p>Die Parteien haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die am 31.05.2009 abgelaufene Schutzdauer des Klagepatents \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen beantragen die Beklagten,<\/p>\n<p>das am 15.01.2009 verk\u00fcndete und am 02.02.2009 zugestellte Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az. 4b O XXX\/06) aufzuheben und<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur endg\u00fcltigen Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Antr\u00e4ge auf Rechnungslegung und Schadensersatz auf Benutzungshandlungen der Beklagten bis zum 31.05.2009 beschr\u00e4nkt sind und<\/p>\n<p>&#8211; dass sich der Vernichtungsausspruch nur auf solche Erzeugnisse bezieht, die sich bereits vor dem 01.06.2009 im Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten zu 1) befanden.<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>den Aussetzungsantrag zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrags im Einzelnen entgegen. Unter anderem hat die Kl\u00e4gerin als Anlage BB 1 die Ergebnisse von Messungen des Abstands zwischen den Anschlusselementen und dem Grundk\u00f6rper von 40 LED des beanstandeten Typs KA-3XYZ vorgelegt. Wegen der Einzelheiten der Messergebnisse, die zwischen den Parteien unstreitig sind, wird auf die Anlage BB 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klage ist nach der \u00fcbereinstimmenden Erledigung des Unterlassungsbegehrens im nunmehr noch anh\u00e4ngigen Umfang zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc, Art 2 \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB f\u00fcr den Zeitraum bis zum 31.05.2009.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 7 ein oberfl\u00e4chenmontierbares Opto-Bauelement. Oberfl\u00e4chenmontierbare Bauelemente (\u201eSurface Mounted Devices\u201c &#8211; SMD) stehen nach der einleitenden Erl\u00e4uterung der Klagepatentschrift f\u00fcr eine neue Aufbautechnik von Flachbaugruppen. Die Technik umfasst sowohl die Verarbeitung der Bauelemente als auch die Bauelemente selbst.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift definiert Oberfl\u00e4chenmontage dahingehend, dass unbedrahtete Bauelemente anstelle von bedrahteten auf eine Leiterplatte oder auf ein sonstiges Substrat gebracht werden. Vorteile einer solchen Oberfl\u00e4chenmontage seien eine Platzersparnis von bis 70 %, eine rationellere Fertigung und eine gr\u00f6\u00dfere Zuverl\u00e4ssigkeit.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik f\u00fcr oberfl\u00e4chenmontierbare Opto-Bauelemente benennt die Klagepatentschrift zun\u00e4chst die EP-A-0 083 XZX, die ein im Wesentlichen f\u00fcr Display-Anordnungen gedachtes Bauelement beschreibe und dementsprechend eine \u00fcber dem Halbleiterk\u00f6rper aus Epoxidharz bestehende lichtdurchl\u00e4ssige Schicht mit domartiger W\u00f6lbung vorsehe. Die sodann zitierte JP-A-55105XZY befasse sich mit einem Verfahren zum Herstellen eines LED-Bauelementes, bei dem ein LED-Chip auf ein Leadframe montiert werde, der nachfolgend mit einem haubenf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteil umgossen werde. Dass innere des Geh\u00e4uses werde mit einem klaren Acrylharz gef\u00fcllt. Da die elektrischen Anschl\u00fcsse an der R\u00fcckseite des Geh\u00e4uses herausragten, sei dieses Bauteil nicht f\u00fcr die Oberfl\u00e4chenmontage, sondern ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Durchsteck-Montage geeignet, bei der die Anschl\u00fcsse durch eine Leiterplatte gesteckt und auf deren R\u00fcckseite verl\u00f6tet w\u00fcrden. Ein weiterer Nachteil bestehe nach der Klagepatenschrift darin, dass f\u00fcr die Herstellung des haubenf\u00f6rmigen Geh\u00e4useteils eine kompliziert gestaltete Gussform erforderlich sei, die den LED-Tr\u00e4ger des Leadframes hinterschneide.<\/p>\n<p>Ein weiteres Verfahren zur Herstellung eines photoelektrischen Halbleiterbauelements sei aus der JP-A-01108XZZ bekannt. Bei diesem Bauelement ragten die externen elektrischen Anschlusstreifen des Leadframes seitlich aus dem Geh\u00e4use heraus und w\u00fcrden dann au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses jeweils mittels einer s-artigen Biegung zu einer Montageebene des Bauteils hin zu vom Geh\u00e4use weg ragenden oberfl\u00e4chenmontierbaren L\u00f6tanschl\u00fcssen geformt. Diese Formgebung der elektrischen Anschlusstreifen habe den Vorteil, dass der Biegestress im Geh\u00e4use gering gehalten werde. Die vom Geh\u00e4use weg ragenden L\u00f6tanschl\u00fcsse seien \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 aber insofern nachteilig, dass sie einen vergleichsweise hohen Platzbedarf auf Leiterplatten hervorriefen.<\/p>\n<p>Die schlie\u00dflich vom Klagepatent genannte JP-A-61042YXX offenbart ein chipartiges oberfl\u00e4chenmontierbares Halbleiterbauelement, bei dem elektrische Anschlusstreifen seitlich aus einem Harzverguss herausgef\u00fchrt sind und im Verlauf zu einer R\u00fcckseite des Harzvergusses hin jeweils mehrere Biegungen aufweisen. Die Biegungen bewirkten, dass die Anschlusstreifen in vertikaler und lateraler Richtung federten, wodurch sie als Puffer zur Absorption von mechanischem Stress w\u00e4hrend der automatisierten Montage des Halbleiterbauelements auf einem Anschlusssubstrat dienten. Das Klagepatent erachtet hieran als nachteilig, dass die Herstellung der federnden Biegungen die Halbleiterelemente mechanisch sehr stark beanspruche, was leicht zu Bauteilsch\u00e4den f\u00fchren k\u00f6nne. Zudem sei ein komplexer Biegeprozess zur Formung der federnden Bereiche erforderlich, der den technischen Aufwand und damit verbunden den Kostenaufwand f\u00fcr die Bauteilproduktion erh\u00f6he.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein verbessertes Verfahren zum Herstellen eines oberfl\u00e4chenmontierbaren Opto-Bauelements und ein verbessertes oberfl\u00e4chenmontierbares Opto-Bauelement bereitzustellen, die kosteng\u00fcnstig sind und es erm\u00f6glichen, Bauelemente herzustellen, die auf handels\u00fcblichen Best\u00fcckautomaten der SMD-Technik verarbeitbar sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht das Klagepatent im Patentanspruch 7 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Oberfl\u00e4chenmontierbares Opto-Bauelement;<br \/>\n2. an einem Leiterrahmen (Leadframe) ist mittels Umspritzung mit Kunststoff ein Grundk\u00f6rper (1) mit einer Vorderseite und einer R\u00fcckseite und mit einer von der Vorderseite ausgehenden Vertiefung (5) ausgebildet;<br \/>\n3. in der Vertiefung (5) ist ein optischer Sender oder Empf\u00e4nger (8) angeordnet, der mittels Bond-Draht-Verbindung mit einem elektrischen Anschluss des Leiterrahmens (6) verbunden ist;<br \/>\n4. der Leiterrahmen weist zwei elektrische Anschl\u00fcsse (6, 7) auf, die, gesehen von der Grundk\u00f6rpermitte, schmale Bereiche und diesen nachgeordnet breitere Bereiche aufweisen, die jeweils zusammenh\u00e4ngen,<br \/>\n5. der Grundk\u00f6rper (1) ist derart ausgebildet, dass die elektrischen Anschl\u00fcsse (6, 7) auf einander gegen\u00fcberliegenden Seitenfl\u00e4chen des Grundk\u00f6rpers (1) im Verlauf der schmalen Bereiche aus dem Grundk\u00f6rper herausragen;<br \/>\n6. die elektrischen Anschl\u00fcsse (6, 7) sind in den schmalen Bereichen zur R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers (1) hin gebogen;<br \/>\n7. im weiteren Verlauf sind die elektrischen Anschl\u00fcsse (6, 7) in den breiteren Bereichen auf H\u00f6he der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers 81) zu dessen Mitte hin gebogen;<br \/>\n8. an der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers (1) liegen die elektrischen Anschl\u00fcsse vollst\u00e4ndig an dem Grundk\u00f6rper (1) an.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die Merkmale 1 bis 7 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werden. Aber auch Merkmal 8, nach dem die elektrischen Anschl\u00fcsse an der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers vollst\u00e4ndig an diesem anliegen sollen, wird verwirklicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZwar mag der Wortlaut des Klagepatentanspruchs 7 darauf hindeuten, dass ein vollst\u00e4ndiges Anliegen der elektrischen Anschl\u00fcsse an der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers nur dann gegeben ist, wenn die Anschl\u00fcsse den Grundk\u00f6rper fl\u00e4chig ber\u00fchren. Beim blo\u00dfen Wortlaut darf die Auslegung des Klagepatentanspruchs aber nicht stehenbleiben, vielmehr ist der technische Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche zu ermitteln (vgl. auch Art. 1 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc vom 05.10.1993). Dabei sind gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift, dass sich das Klagepatent mit dem Merkmal 8 vom Stand der Technik, insbesondere von der JP-A-61042YXX, abgrenzt. Die japanische Patentanmeldung sieht vor, dass die Anschlussstreifen im Verlauf zur R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers mehrere Biegungen aufweisen, die bewirken, dass die Anschlussstreifen in vertikaler und lateraler Richtung federn (Sp. 2 Z. 22-30; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 2). Damit ist notwendigerweise ein gewisser Abstand zwischen den elektrischen Anschl\u00fcssen und der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers verbunden, der ein Federn in vertikaler Richtung zul\u00e4sst. Das Klagepatent verzichtet mit den erfindungsgem\u00e4\u00df vollst\u00e4ndig anliegenden Anschl\u00fcssen auf die aus dem Stand der Technik bekannte Federung des Bauelements. Zugleich vermeidet es damit auch die mit dem Stand der Technik verbundenen Nachteile, n\u00e4mlich die starke mechanische Beanspruchung der Bauelemente beim Biegen der federnden Anschlussstreifen und den mit dem Biegeprozess verbundenen erh\u00f6hten technischen und wirtschaftlichen Aufwand (Sp. 2 Z. 47-54), und l\u00f6st dadurch die Aufgabe, ein kosteng\u00fcnstig herzustellendes Opto-Bauelement bereitzustellen (Sp. 3 Z. 1-4). Dar\u00fcber hinaus wird der Platzbedarf eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Opto-Bauelements gering gehalten (vgl. Sp. 2 Z. 43-47).<\/p>\n<p>F\u00fcr die vorgenannten Vorteile ist es in technischer Hinsicht nicht erforderlich, die elektrischen Anschl\u00fcsse in fl\u00e4chigem Kontakt mit der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers anzuordnen. Vielmehr wird durch das Merkmal 8, worauf auch das Landgericht bereits hingewiesen hat, lediglich die grunds\u00e4tzliche Lage der elektrischen Anschl\u00fcsse im Verh\u00e4ltnis zum Grundk\u00f6rper beschrieben. Von einem vollst\u00e4ndigen Anliegen ist daher in Abgrenzung zum Stand der Technik auch dann noch auszugehen, wenn die elektrischen Anschl\u00fcsse die Grundk\u00f6rperr\u00fcckseite nicht fl\u00e4chig ber\u00fchren, sondern ein geringf\u00fcgiger Abstand vorhanden ist, wie er etwa infolge von bei der Herstellung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Opto-Bauelemente \u00fcblichen Fertigungstoleranzen entstehen kann, ohne dass dadurch die kompakte Bauweise der Bauelemente aufgegeben wird. Hingegen wird eine Beabstandung von Anschl\u00fcssen und Grundk\u00f6rperr\u00fcckseite regelm\u00e4\u00dfig dann aus der Lehre des Klagepatents herausf\u00fchren, wenn er mit einer technischen Funktion verbunden ist, wie sie etwa aus der JP-A-61042YXX in Form einer \u201ePufferzone\u201c zur Absorption von mechanischem Stress bekannt ist, oder die sonst mit einer platzsparenden Bauweise nicht mehr vereinbar ist.<\/p>\n<p>Dass die von den Beklagten angesprochenen Figuren 5a und 6 der JP-A-61042YXX SMD-Bauelemente zeigen, deren seitlich austretenden Anschl\u00fcsse einmal zur R\u00fcckseite und ein weiteres Mal zur Mitte der R\u00fcckseite hin gebogen sind und dabei in einem Abstand zur R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers verlaufen, f\u00fchrt zu keiner anderen Auslegung. Die Figuren zeigen einen deutlichen Abstand zwischen den Anschl\u00fcssen und der Grundk\u00f6rperr\u00fcckseite. Dass dieser Abstand so gering ist, dass er nicht \u00fcber das Ma\u00df \u00fcblicher Fertigungstoleranzen hinausgeht, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beklagten nicht behauptet. Vielmehr bildet der Abstand auch in diesem Fall eine \u201ePufferzone\u201c, in der das Halbleiterbauelement federn kann. Mit einem geringf\u00fcgigen Abstand, wie er bei einem erfindungsgem\u00e4\u00df vollst\u00e4ndigen Anliegen der Anschl\u00fcsse an der Grundk\u00f6rperr\u00fcckseite im hier verstandenen Sinne zul\u00e4ssig ist, hat dies nichts zu tun. Die Lehre des Klagepatentanspruchs 7 unterscheidet sich von der JP-A-61042YXX dadurch, dass ein vollst\u00e4ndiges Anliegen der Anschl\u00fcsse an der Grundk\u00f6rperr\u00fcckseite einen Abstand ausschlie\u00dft, wie er in den Figuren 5a und 6 dieser Patentanmeldung gezeigt ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann ist unmittelbar ersichtlich, dass ein vollst\u00e4ndiges Anliegen der Anschl\u00fcsse in Form eines fl\u00e4chigen Kontakts zwischen den Anschl\u00fcssen und der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers fertigungstechnisch allenfalls mit einem Aufwand m\u00f6glich ist, der technisch nicht erforderlich ist und zu der mit der Erfindung zu l\u00f6senden Aufgabe, ein kosteng\u00fcnstig herzustellendes Bauelemente bereitzustellen, im Widerspruch steht. Bei den elektrischen Anschl\u00fcssen handelt es sich um Metallstreifen, die eine gewisse Elastizit\u00e4t aufweisen. Werden sie zweifach gebogen, werden regelm\u00e4\u00dfig geringe Zwischenr\u00e4ume zwischen den Anschl\u00fcssen und der Grundk\u00f6rperr\u00fcckseite verbleiben. Das gilt zumal dann, wenn ber\u00fccksichtigt wird, dass die Herstellung der Bauelemente typischerweise in einem auf die Herstellung gr\u00f6\u00dferer Mengen ausgelegten Verfahren erfolgt (vgl. Sp. 1 Z. 13-26) und die einzelnen Bauteile der Opto-Bauelemente ihrerseits \u2013 Grundk\u00f6rper und elektrische Anschl\u00fcsse \u2013 in ihren Ma\u00dfen gewissen Fertigungstoleranzen unterworfen sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten meinen, das Verst\u00e4ndnis des Landgerichts von den mit dem Merkmal 8 verbundenen Vorteilen sei zu eingeschr\u00e4nkt, weil durch das vollst\u00e4ndige Anliegen der Anschl\u00fcsse an der Grundk\u00f6rperr\u00fcckseite auch eine kompakte Bauweise erreicht und damit der mechanische Stress bei der Montage verringert werden solle, kann dem nicht gefolgt werden. An keiner Stelle in der Klagepatentschrift ist offenbart, dass mit dem vollst\u00e4ndigen Anliegen der Anschl\u00fcsse die Verringerung des mechanischen Stresses bei der Montage als erfindungswesentlicher Vorteil verbunden sein soll. Im Gegenteil hat ein Bauelement mit vollst\u00e4ndig anliegenden elektrischen Anschl\u00fcssen dem mechanischen Stress bei der Montage nichts mehr entgegenzusetzen, wie dies etwa bei der aus der JP-A-61042YXX bekannten Federung bekannt ist (Sp. 2 Z. 30-33). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Beklagten angef\u00fchrten Absatz [0016] der Klagepatentschrift. Soweit dort von einer im Wesentlichen planen Oberfl\u00e4che die Rede ist, geschieht dies in Abgrenzung zu der in der Klagepatentschrift eingangs genannten EP-A-0 083 XZX, in der ein Opto-Bauelement offenbart ist, dessen Grundk\u00f6rper eine domartige W\u00f6lbung aufweist (vgl. Sp. 1 Z. 27-37 und Sp. 3 Z. 29-32). Mit der planen Oberfl\u00e4che ist nicht die R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers, sondern deren gegen\u00fcberliegende Seite gemeint. Ebenso wenig tr\u00e4gt der Verweis der Beklagten auf die Figur 1 des Klagepatentschrift, da ein Ausf\u00fchrungsbeispiel regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlaubt (BGH GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die elektrischen Anschl\u00fcsse an der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers im Sinne der Lehre des Klagepatents vollst\u00e4ndig anliegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat Fotografien, R\u00f6ntgenaufnahmen und Mikroskopaufnahmen von angegriffenen LED des Typs KA-3XYZ im Bereich der elektrischen Anschl\u00fcsse in der Seitenansicht vorgelegt (Anlagen K 15, K 16 und BB 2). Bereits diese Aufnahmen lassen erkennen, dass ein Abstand zwischen den elektrischen Anschl\u00fcssen und der Grundk\u00f6rperr\u00fcckseite, soweit er \u00fcberhaupt erkennbar ist, so geringf\u00fcgig ist, dass er allenfalls auf Fertigungstoleranzen, nicht aber auf einer absichtsvollen, das hei\u00dft technisch funktionalen Beabstandung beruht. Der kompakten Bauweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform steht eine so geringf\u00fcgige Beabstandung in keiner Weise entgegen.<\/p>\n<p>Dies wird durch die von der Kl\u00e4gerin als Anlage BB 1 vorgelegten Messergebnisse best\u00e4tigt. Diese zeigen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform des Typs KA-3XYZ ein Abstand zwischen den Anschl\u00fcssen und der Grundk\u00f6rperr\u00fcckseite allenfalls im zweistelligen Mikrometerbereich besteht, teilweise aber nicht einmal vorhanden ist. Diese Daten haben die Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten. Soweit sie bem\u00e4ngeln, dass f\u00fcr die Messergebnisse keine Einheit angegeben sei, ergibt sich aus dem schrifts\u00e4tzlichen Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass es sich um Millimeter-Angaben handelt. Zudem hat die Kl\u00e4gerin auf den Einwand der Beklagten unter Verweis auf die Mikroskopaufnahmen der Anlage BB 2 exemplarisch gezeigt, an welchen Stellen gemessen wurde. Zutreffend ist insofern auch ihr Hinweis, dass es mit Blick auf die Lage der Anschl\u00fcsse im Verh\u00e4ltnis zur Grundk\u00f6rperr\u00fcckseite und die geringf\u00fcgigen Abst\u00e4nde nicht ma\u00dfgeblich darauf ankommen kann, an welcher Stelle gemessen wird. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte es vielmehr den Beklagten f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten oblegen, eigene Messungen durchzuf\u00fchren und aufzuzeigen, dass die Anschl\u00fcsse einen gr\u00f6\u00dferen Abstand von der Grundk\u00f6rperr\u00fcckseite aufweisen, der sich nicht mehr mit Fertigungstoleranzen erkl\u00e4ren l\u00e4sst. Daher greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, es sei festgelegt, dass die beanstandeten LED stets einen Abstand von 0,1 bis 1,0 mm zwischen den elektrischen Anschl\u00fcssen und der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers aufweisen m\u00fcssten, weil ein vollst\u00e4ndiges Anliegen der Anschl\u00fcsse bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Herstellungsprozess zu einer Besch\u00e4digung des Grundk\u00f6rpers f\u00fchre und deshalb unerw\u00fcnscht sei. Abgesehen davon, dass die Beklagten nicht behaupten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich einen Abstand von 0,1 bis 1,0 mm aufweisen, hat die Kl\u00e4gerin durch die Vorlage der Messergebnisse in der Anlage BB 1 im Einzelnen dargelegt, dass der Abstand zwischen den Anschl\u00fcssen und der Grundk\u00f6rperr\u00fcckseite tats\u00e4chlich regelm\u00e4\u00dfig geringer als 0,1 mm ist.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, die LED m\u00fcssten einen Abstand von 0,1 bis 1,0 mm aufweisen, steht auch im Widerspruch zu den Produktdatenbl\u00e4ttern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Anlage K 17 und K 43). Diese zeigen bema\u00dfte Zeichnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in verschiedenen Ansichten, wobei Ma\u00dfe im Zehntel-Millimeterbereich angegeben sind. Davon ausgehend w\u00e4re zu erwarten, dass ein Abstand zwischen den elektrischen Anschl\u00fcssen und der Grundk\u00f6rperr\u00fcckseite von 0,1 bis 1 mm dargestellt ist, was aber nicht der Fall ist. Vielmehr liegen die elektrischen Anschl\u00fcsse an der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers ohne jeglichen Abstand an. Das best\u00e4tigt, dass die Abst\u00e4nde nicht gewollt, sondern fertigungsbedingt sind. Von einem vollst\u00e4ndigen Anliegen im Sinne der Lehre des Klagepatents ist auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform des Typs KA-5XYX auszugehen. Zwar ist aus dem zugeh\u00f6rigen Produktdatenblatt (Anlage K 17) erkennbar, dass die R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers nicht plan ist, sondern zum in der Mitte befindlichen Sockel hin leicht schr\u00e4g nach oben verl\u00e4uft und sich dadurch zwischen den Anschl\u00fcssen und der Grundk\u00f6rperr\u00fcckseite zur Mitte des Grundk\u00f6rpers hin ein Spalt \u00f6ffnet. Dieser ist aber allein dadurch bedingt, dass die elektrischen Anschl\u00fcsse nicht dem Verlauf der Grundk\u00f6rperr\u00fcckseite folgen, sondern horizontal verlaufen, um fl\u00e4chig auf der Leiterplatte zur Auflage zu gelangen, um entsprechend verl\u00f6tet werden zu k\u00f6nnen. Die Beklagten behaupten selbst nicht, dass der Spalt ein Ausma\u00df erreicht, das \u00fcber das Ma\u00df, wie es beispielsweise f\u00fcr einen durch Fertigungstoleranzen bedingten Abstand zwischen den elektrischen Anschl\u00fcssen und der Grundk\u00f6rperr\u00fcckseite \u00fcblich ist, hinaus geht, zumal die Anschl\u00fcsse am Rand der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers um die Kante gelegt sind und den Grundk\u00f6rper kontaktieren. Der kompakten Bauweise der angegriffenen LED ist dieser geringf\u00fcgige Spalt zwischen den elektrischen Anschl\u00fcssen und der R\u00fcckseite des Grundk\u00f6rpers in keiner Weise abtr\u00e4glich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten die patentierte Erfindung benutzt haben. Dabei hat es den Umstand, dass die Beklagte zu 2) die weltweite Vermarktung der angegriffenen LED durch ihre Vertriebspartner koordiniert, als haftungsbegr\u00fcndenden urs\u00e4chlichen Beitrag der Beklagten zu 2) zu den patentverletzenden Vertriebshandlungen der Beklagten zu 1) aufgefasst. Da sich auch die Beklagte gegen diese Wertung ihres eigenen Vortrags nicht wendet, begegnet dies keinen Bedenken.<\/p>\n<p>Wegen der sich aus der Patentverletzung ergebenden Rechtsfolgen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen mit der Einschr\u00e4nkung, dass ein Unterlassungsanspruch lediglich bis zum 31.05.2006 bestand und die Vernichtung nur solcher Erzeugnisse verlangt werden kann, die sich vor dem 01.06.2009 im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befanden. Im \u00dcbrigen sind die Anspr\u00fcche auf den nach dem Gesetz h\u00f6chstens in Betracht kommenden Schutzzeitraum \u2013 hier bis zum 31.05.2009 \u2013 beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist nach rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens vor dem EPA nicht veranlasst. Zwar ist die Frage der Aussetzung eines Patentverletzungsstreits in zweiter Instanz unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten als in der ersten Instanz zu beurteilen, wenn bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser \u2013 auch im Fall der Aussetzung \u2013 gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen (OLG D\u00fcsseldorf Mitt 1997, 257 \u2013 Steinknacker). Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich sind (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler). An dieser Wahrscheinlichkeit fehlt es in der Regel dann, wenn das Patent bereits ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren erstinstanzlich \u00fcberstanden hat und das eingelegte Rechtsmittel dem nichts Durchschlagendes entgegenzusetzen hat (OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung).<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier. Das Klagepatent hat bereits ein Einspruchsverfahren vor dem EPA \u00fcberstanden. Zuletzt hat die Technische Beschwerdekammer mit ihrer Entscheidung vom 17.11.2011 die Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das Klagepatent unter Ber\u00fccksichtigung der von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen \u00c4nderungen aufrechterhalten wurde, zur\u00fcckgewiesen. Die Ausf\u00fchrungen der Technischen Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung verm\u00f6gen keine durchgreifenden Zweifel zu begr\u00fcnden, die einen Erfolg der von der Beklagten zu 1) erhobenen Nichtigkeitsklage wahrscheinlich machen. Die von der Beklagten zu 1) mit der Nichtigkeitsklage geltend gemachten Nichtigkeitsgr\u00fcnde unterscheiden sich nicht von den Einspruchsgr\u00fcnden, die zuletzt von der Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung ausf\u00fchrlich und jeweils mit eingehender Begr\u00fcndung abgehandelt wurden. Die entsprechenden Ausf\u00fchrungen der Beschwerdekammer macht sich der Senat zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung vom 17.11.2011 (Anlage BB 5) Bezug. Das gilt auch f\u00fcr die Erw\u00e4gungen der Beschwerdekammer zum Einwand der neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die dem Klagepatent zugrunde liegende Stammanmeldung. Daf\u00fcr, dass eine als Teilanmeldung eingereichte europ\u00e4ische Patentanmeldung entweder der Anmeldetag der Stammanmeldung oder, wenn sie nicht als zul\u00e4ssige Teilanmeldung behandelt wird, gar kein Anmeldetag zukommt (vgl. S. 7 f der Anlage BB 5), spricht in systematischer Hinsicht der Umstand, dass im Falle einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung der Teilanmeldung diese gem\u00e4\u00df Art. 100 lit. c); 101 Abs. 2 EP\u00dc widerrufen oder gem\u00e4\u00df Art. 138 Abs. 1 lit. c) EP\u00dc f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden kann, nicht aber das Einreichungsdatum als (sp\u00e4teren) Anmeldetag beanspruchen kann. Ist also eine Teilanmeldung als solche behandelt und infolge der Patenterteilung ein etwaiger Verfahrensfehler in Form einer unzul\u00e4ssigen Berichtigung des Anmelders der Teilanmeldung geheilt worden, verbleibt es beim Anmeldetag der Stammanmeldung f\u00fcr die Teilanmeldung.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu 1) in der Nichtigkeitsklage geben lediglich insoweit zur Erg\u00e4nzung Veranlassung, als die Beklagte zu 1) meint, die Beschwerdekammer beim EPA habe im Hinblick auf den Einwand, die patentierte Erfindung sei ausgehend von der NK 3 (JP 62-213YXY A) nahgelegt, vollst\u00e4ndig au\u00dfer Acht gelassen, dass die NK 3 ausdr\u00fccklich hervorhebe, dass die von ihr beschriebene technische Lehre bez\u00fcglich der Ausgestaltung der elektrischen Anschl\u00fcsse auf andere Arten von elektronischen Bauelementen angewendet werden k\u00f6nne. F\u00fcr eine Auseinandersetzung mit diesem Aspekt bestand aus Sicht der Technischen Beschwerdekammer keine Veranlassung, weil es bereits keinen Grund daf\u00fcr gibt, dass der Fachmann von der NK 3 ausgehen w\u00fcrde, um zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu gelangen. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin; GRUR 2009, 1039 \u2013 Fischbissanzeiger) kann bei der Beurteilung des Naheliegens eines patentgesch\u00fctzten Gegenstands nicht stets der \u201en\u00e4chstkommende\u201d Stand der Technik als alleiniger Ausgangspunkt zu Grunde gelegt werden. Ein solcher Vorrang des \u201en\u00e4chstkommenden Stands der Technik\u201d besteht nicht. Erst aus r\u00fcckschauender Sicht wird erkennbar, welche Vorver\u00f6ffentlichung der Erfindung am n\u00e4chsten kommt und wie der Entwickler h\u00e4tte ansetzen k\u00f6nnen, um zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung zu gelangen. Die Wahl des Ausgangspunkts bedarf daher der Rechtfertigung, die in der Regel in dem Bem\u00fchen des Fachmanns liegt, f\u00fcr einen bestimmten Zweck eine bessere L\u00f6sung zu finden, als sie der bekannte Stand der Technik zur Verf\u00fcgung stellt. Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann trotz des ausdr\u00fccklichen Hinweises in der NK 3 auf die Anwendbarkeit der technischen Lehre auf andere Arten von elektronischen Bauelementen nicht davon ausgegangen werden, dass sich dem Fachmann ausgehend von der NK 3 \u00fcberhaupt die Aufgabe stellte, ausgehend von dem beschriebenen Kondensatorbauelement nach einem Opto-Bauelement als Alternative zu suchen. Vielmehr kann \u2013 wie auch die technische Beschwerdekammer zutreffend feststellte (vgl. S. 21 BB 5) \u2013 allenfalls von dem Bem\u00fchen des Fachmanns ausgegangen werden, die aus dem Stand der Technik wie etwa aus der NK 1 bekannten Opto-Bauelemente im Hinblick auf die mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre verbundenen Vorteile fortzubilden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91a, 97 Abs. 1 ZPO. Den Beklagten waren auch die auf den \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Unterlassungsantrag entfallenden Kosten unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen aufzuerlegen, da die Kl\u00e4gerin ohne den Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents obsiegt h\u00e4tte. Mit dem urspr\u00fcnglichen Unterlassungsantrag hat die Kl\u00e4gerin auch ohne ausdr\u00fcckliche zeitliche Begrenzung ebenso wenig zu viel gefordert wie mit den \u00fcbrigen Klageantr\u00e4gen, weil die Antr\u00e4ge von vornherein immanent auf den nach dem Gesetz h\u00f6chstens in Betracht kommenden Schutzzeitraum \u2013 hier bis zum 31.05.2009 \u2013 beschr\u00e4nkt waren (BGH GRUR 1990, 997 \u2013 Ethofumesat; GRUR 1958, 179 \u2013 Resin; GRUR 2010, 996 \u2013 Bordako).<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1967 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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