{"id":4675,"date":"2012-04-26T17:00:28","date_gmt":"2012-04-26T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4675"},"modified":"2016-06-09T10:48:51","modified_gmt":"2016-06-09T10:48:51","slug":"2-u-2411-klebstoffzusammensetzung-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4675","title":{"rendered":"2 U 24\/11 &#8211; Klebstoffzusammensetzung (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1879<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. April 2012, Az. 2 U 24\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1677\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 23\/09<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 15.02.2011 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die Berufung wird auf 250.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um vom Kl\u00e4ger beanspruchte Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist graduierter Chemiker und war bis zum 30.06.2009 bei der Beklagten angestellt. In der Zeit vom 01.05.1991 bis zum 31.08.2004 war er f\u00fcr sie als Produktreferent f\u00fcr Polyethylen t\u00e4tig, was neben dem Verkauf von Produkten auch die Planung und Erarbeitung von Marketing-Strategien beinhaltete. In diesem Zusammenhang hatte der Kl\u00e4ger u.a. mit den Firmen B und C Kontakt.<\/p>\n<p>Die Beklagte war bis Anfang 2001 Inhaberin der niederl\u00e4ndischen Gesellschaft D B.V., die am 09.06.2000 unter Inanspruchnahme einer europ\u00e4ischen Unionspriorit\u00e4t vom 11.06.1999 das in englischer Sprache verfasste europ\u00e4ische Patent 1 185 XXX B1 (Streitpatent) anmeldete. Da die Pr\u00fcfungsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes am 06.03.2001 Bedenken im Hinblick auf eine m\u00f6gliche neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der urspr\u00fcnglich formulierten Patentanspr\u00fcche 1 bis 3 durch die Entgegenhaltung US 5,418,XXY (Anlage OC-B5) \u00e4u\u00dferte, \u00e4nderte die Anmelderin diese Anspr\u00fcche und machte sie mit Schreiben vom 05.07.2001 (Anlage OC-B9) in der Form geltend, in der sie sodann auch erteilt wurden. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 22.09.2004 ver\u00f6ffentlicht. Das Streitpatent steht derzeit noch in den Vertragsstaaten DE, FR, GB, IT und NL in Kraft und liegt als Anlage K 1a in der vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichten \u00dcbersetzung (DE 600 14 XXZ T2) vor. Seine unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 1, 4, 5 und 7 haben in dieser Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201e1. Klebstoffzusammensetzung umfassend:<\/p>\n<p>i) ein Blockcopolymer enthaltend wenigstens zwei Bl\u00f6cke eines Poly-(monovinylaromatischen Kohlenwasserstoffs) und wenigstens einen Block eines hydrierten Poly(konjugierten Diens);<\/p>\n<p>ii) 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrierten Harzes zur Erh\u00f6hung der Klebrigkeit auf 100 Gewichtsteile des Blockpolymers;<\/p>\n<p>iii) 0 bis 40 Gewichtsteile eines aromatischen Harzes auf 100 Gewichtsteile des Blockcopolymers;<\/p>\n<p>iv) 10 bis 60 Gewichtsteile eines Poly-1-butens auf 100 Gewichtsteile an Blockpolymer, wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist und wobei das Poly-1-buten ein Homopolymer oder Poly-1-butencopolymer ist, bei dem der Gehalt an Comonomer, der nicht Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt; und<\/p>\n<p>v) 0 bis 25 Gewichtsteile eines Weichmachers auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer.<\/p>\n<p>4. Verfahren zur Herstellung von Pellets enthaltend eine Klebstoffzusammensetzung umfassend:<\/p>\n<p>i) die Zugabe eines Blockcopolymers, das wenigstens zwei Bl\u00f6cke eines Poly-(monovinylaromatischen Kohlenwasserstoffs) enth\u00e4lt und wenigstens einen hydrierten Block eines Poly-(konjugierten Diens), oder eine Mischung des Blockcopolymers mit bis zu 25 Gewichtsteilen eines Weichmachers auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer; 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrierten Harzes zur Erh\u00f6hung der Klebrigkeit auf 100 Gewichtsanteile an Blockcopolymer; 10 bis 60 Gewichtsteile eines Poly-1-butens auf 100 Gewichtsteile an Blockpolymer, und wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist und wobei das Poly-1-buten ein Poly-1-butenhomopolymer oder ein Copolymer ist, bei dem der Gehalt des Comonomers, das kein Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt und wahlweise bis zu 40 Gewichtsteile eines aromatischen Harzes auf 100 Gew.% an Blockcopolymer, zu getrennten Zufuhreinlass\u00f6ffnungen bei einem Extruder oder die Zugabe einer Mischung dieser Komponenten in den Extruder;<\/p>\n<p>ii) das Vermischen und das Extrudieren der Bestandteile im Extruder, um ein Extrudat zu erhalten;<\/p>\n<p>iii) das Pelletisieren des Extrudats mit einer Unterwasserpelletisiermaschine, um nasse Pellets zu erhalten; und<br \/>\niv) das Trocknen der nassen Pellets, um Pellets zu erhalten, die die Klebstoffzusammensetzung enthalten; und wahlweise das Behandeln der nassen oder trockenen Pellets mit einem Streupuder in einer Menge von 0,05 bis 10 Gew.-% bezogen auf die gesamte Klebstoffzusammensetzung.<\/p>\n<p>5. Schutzfilm umfassend eine Klebstoffschicht und eine Substratschicht, und wobei die Klebstoffschicht folgendes umfasst:<\/p>\n<p>i) ein Blockcopolymer enthaltend wenigstens zwei Bl\u00f6cke eines Poy(monovinylaromatischen Kohlenwasserstoffs) und wenigstens einen Block eines hydrierten Poly-(konjugierten Diens);<\/p>\n<p>ii) 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrierten Harzes zur Erh\u00f6hung der Klebrigkeit auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer;<\/p>\n<p>iii) 0 bis 40 Gew.% eines aromatischen Harzes auf 100 Gew.% des Blockcopolymers;<\/p>\n<p>iv) 10 bis 60 Gewichtsteile eins Poly-1-butens auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer, und wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist und wobei das Poly-1-buten ein Poy-1-butenhomopolymer oder Copolymer ist, bei dem der Gehalt an Copolymer, der kein Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt; und<\/p>\n<p>v) 0 bis 25 Gew.% eines Weichmachers auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer.<\/p>\n<p>7. Verfahren zur Herstellung eines Schutzfilms durch Coextrusion einer extrudierbaren Substratschicht und einer Klebstoffschicht, wie sie in Anspruch 5 definiert sind, wobei das Verfahren das Zuf\u00fchren einer Klebstoffzusammensetzung zur Bildung der Klebstoffschicht in einen ersten Extruder umfasst und das Zuf\u00fchren einer Substratzusammensetzung zur Bildung der Substratschicht in einem zweiten Extruder, das Schmelzen der Klebstoffzusammensetzung und der Substratzusammensetzung und das gleichartige Transportieren der im Wesentlichen geschmolzenen Klebstoffzusammensetzung und der Substratzusammensetzung aus dem ersten bzw. dem zweiten Extruder zu einer D\u00fcse, die in einer hydraulischen Verbindung mit dem ersten und zweiten Extruder steht und das Coextrudieren eines Films umfassend die Klebstoffschicht und die Substratschicht.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der abh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche 2, 3, 6 und 8 wird auf die Streitpatentschrift in deren \u00dcbersetzung Anlage K 1a verwiesen.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dem EPA wurde der Kl\u00e4ger nachtr\u00e4glich als Miterfinder des Streitpatents benannt.<\/p>\n<p>Er behauptet, er sei auch Miterfinder. Die Anspr\u00fcche des Streitpatents gingen in vollem Umfang unmittelbar auf ihn zur\u00fcck. Er sei im Rahmen einer \u201eGedankenerfindung\u201c, d.h. ohne Laborversuche o.\u00e4., auf die Idee gekommen, unter Verwendung der bereits bekannten Komponenten \u201eE G\u201c und \u201eF\u201c durch Coextrusion eine haftende Schutzfolie mit Tr\u00e4gerschicht und Klebeschicht herzustellen. Nach seinen Vorgaben seien die Formulierungen und Rezepturen laborm\u00e4\u00dfig zwar durch Mitarbeiter der Beklagten optimiert worden, was aber keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gedanken, sondern nur noch technische Verbesserungen dargestellt habe. Sein Miterfinderanteil sei daher mit 81 % zu bewerten. Die Idee habe er im Rahmen eines Verkaufsgespr\u00e4chs bei der Firma B im Juni 1991 entwickelt. Die Kombination von \u201eE G\u201c und \u201eF\u201c sei neu gewesen, w\u00e4hrend das Mischungsverh\u00e4ltnis der anderen Bestandteile, wie Tackifier, Plastifizierer, Antioxidantien und aromatischen Harzen dem aus anderen Rezepturen entsprochen habe. 1993 sei er erneut, dieses Mal bei der Firma C auf eine universelle Oberfl\u00e4chenschutzfolie angesprochen worden und habe seine urspr\u00fcngliche Idee dahingehend weiterentwickelt, anstatt gecrackter Polybuten-1-Typen ungecrackte zu verwenden. Am 07.06.1994 habe er Herrn G von C quasi dieselbe Mischung vorgeschlagen wie 1991 der Firma B. Auch gegen\u00fcber der Beklagten habe er seine Idee kommuniziert. Das Zustandekommen seiner Erfindung habe er ihr durch Email vom 07.08.2000 (Anlage K 11) und Schreiben vom 14.12.2000 (Anlage K 13) erl\u00e4utert. Trotzdem habe diese ihn aus dem Anmeldeverfahren heraushalten wollen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet demgegen\u00fcber, Miterfinder seien lediglich die Zeugen H, I und L. Die Mischung von J mit Polybutylen und Polypropylen sei \u2013 auch zur Herstellung einer Folie \u2013 bereits seit 1990 aufgrund der Erfindung ihres Mitarbeiters K zu \u201ePolymermischungen zur Verwendung als abl\u00f6sbare Warmsiegelmassen\u201c (EP 0 444 XXZ, deutsche \u00dcbersetzung (DE 691 13 XYX) Anlage OC-B24) Stand der Technik gewesen. Die hierauf aufbauende Entwicklung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung sei auf die Zeugen I und L zur\u00fcckzuf\u00fchren. Vorsorglich wendet die Beklagte Erf\u00fcllung des kl\u00e4gerischen Auskunftsbegehrens und Verj\u00e4hrung ein.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen H, I, M und N abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, es lasse sich nicht feststellen, dass der Kl\u00e4ger Miterfinder der technischen Lehre des Streitpatents sei. Hierzu bed\u00fcrfe es eines sch\u00f6pferischen Beitrags, der \u00fcber das hinausgehe, was aus dem Stand der Technik bekannt sei, wobei unerheblich sei, ob die Beteiligten von diesem Stand der Technik Kenntnis hatten. F\u00fcr eine Erfinderstellung des Kl\u00e4gers spreche weder der Umstand, dass er in der Streitpatentschrift als Miterfinder genannt wird, noch die von Herrn G unterzeichnete Erkl\u00e4rung Anlage K 26. Ersteres habe keinen Beweiswert, letztere sei vom Kl\u00e4ger selbst verfasst. Der vom Kl\u00e4ger benannte Zeuge O habe keine eigenen Wahrnehmungen von Relevanz bekunden k\u00f6nnen, seine Angaben beruhten auf reinem H\u00f6ren-Sagen. Er habe im Wesentlichen nur das ausgesagt, was er vom Kl\u00e4ger geh\u00f6rt bzw. mit diesem rekonstruiert habe. Das gen\u00fcge nicht zur erforderlichen \u00dcberzeugungsbildung. Vor diesem Hintergrund komme es auf die Aussagen der gegenbeweislich vernommenen Zeugen nicht mehr an.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit der Berufung. Er macht geltend, das Landgericht habe die erhobenen Beweise unzutreffend gew\u00fcrdigt. Nach den Aussagen der vernommenen Zeugen stehe fest, dass er den entscheidenden Beitrag zur streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung geleistet habe. Dies habe der Zeuge H bekundet. Woher dieser sein Wissen habe, sei unerheblich. Aber auch die Aussage des Zeugen I, die das Landgericht nicht habe ignorieren d\u00fcrfen, belege die Richtigkeit seines Vortrags. Dieser habe den Vorschlag der Kombination von J und Polybutylen zur Herstellung von Schutzfolien nicht f\u00fcr sich beansprucht. Da dies auch der Zeuge H nicht getan habe, bleibe nur er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 als Urheber dieser Idee \u00fcbrig. Die Anlage K 26 habe das Landgericht nicht ignorieren d\u00fcrfen, da sie zwar von ihm verfasst, aber von Herrn G, den er nunmehr als Zeugen benenne, unterzeichnet sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt im Wege der Stufenklage,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des am 15.02.2011 verk\u00fcndeten Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 4b 23\/09 \u2013<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, Ausk\u00fcnfte zu erteilen,<\/p>\n<p>a) welche Ums\u00e4tze weltweit mit dem Compound gem\u00e4\u00df der Erfindung Klebstoffzusammensetzung und diese enthaltenden Schutzfilm mit der Schutznummer EP 1 185 XXX B1 vor dem Verkauf des P-Gesch\u00e4ftsbereichs am 28.02.2001 als Halterin des Patents Klebstoffzusammensetzung und diese enthaltenden Schutzfilm mit der Schutznummer EP 1 185 XXX B1 erzielt wurden,<br \/>\nb) in welchen weiteren L\u00e4ndern die Erfindung Patent Klebstoffzusammensetzung und diese enthaltenden Schutzfilm mit der Schutznummer EP 1 185 XXX B1 zum Patent angemeldet bzw. das Patent darauf erteilt wurde,<br \/>\nc) ob und inwieweit die Beklagte noch an der Firma P LLC, die das Patent Klebstoffzusammensetzung und diese enthaltenden Schutzfilm mit der Schutznummer EP 1 185 XXX B1 h\u00e4lt oder einer etwaigen Rechtsnachfolgerin oder einem sonst verbundenen Unternehmen beteiligt ist,<br \/>\nd) ob und inwieweit die Beklagte oder ein mit ihr \u00fcber den Konzern verbundenes Unternehmen aus der Nutzung der technischen Lehre des Streitpatents Klebstoffzusammensetzung und diese enthaltenden Schutzfilm mit der Schutznummer EP 1 185 XXX B1 durch Dritte mittelbar oder unmittelbar Erl\u00f6se erzielt,<br \/>\ne) \u00fcber die Herstellungskosten der von der Q-Gruppe produzierten Komponenten f\u00fcr die Erfindung Patent Klebstoffzusammensetzung und diese enthaltenden Schutzfilm mit der Schutznummer EP 1 185 XXX B1 \u00fcber den Zeitraum seit der Nutzung des Patents,<br \/>\nf) \u00fcber die Compounderkosten \u00fcber den Zeitraum der Nutzung des Patents Klebstoffzusammensetzung und diese enthaltenden Schutzfilm mit der Schutznummer EP 1 185 XXX B1,<br \/>\ng) \u00fcber die Transportkosten \u00fcber den Zeitraum seit der Nutzung des Patents Klebstoffzusammensetzung und diese enthaltenden Schutzfilm mit der Schutznummer EP 1 185 XXX B1,<br \/>\nh) \u00fcber den Gemeinkostenanteil und die durchschnittliche Umsatzrendite bei der Verwertung des Patents Klebstoffzusammensetzung und diese enthaltenden Schutzfilm mit der Schutznummer EP 1 185 XXX B1,<br \/>\ni) \u00fcber die Kosten der Formulierung der Rezeptur des Patents Klebstoffzusammensetzung und diese enthaltenden Schutzfilm mit der Schutznummer EP 1 185 XXX B1,<br \/>\nj) ob das Patent Klebstoffzusammensetzung und diese enthaltenden Schutzfilm mit der Schutznummer EP 1 185 XXX B1 in L\u00e4ndern im Sinne von \u00a7 9 PatG benutzt wird, f\u00fcr die kein Patentschutz besteht,<br \/>\nk) welche Mengen des streitgegenst\u00e4ndlichen Compounds bisher weltweit produziert wurden,<br \/>\nl) welche Mengen des streitgegenst\u00e4ndlichen Compounds bisher verkauft wurden und welche Ums\u00e4tze durch den Verkauf in dem Zeitraum nach dem 28.02.2001 weltweit erzielt wurden;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger eine Verg\u00fctung nach Ma\u00dfgabe des Arbeitnehmererfindergesetzes in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden H\u00f6he nebst 5 %-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit des Verfahrens zu bezahlen;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nf\u00fcr den Fall, dass das Gericht entscheidet, dass kein Anspruch auf eine Verg\u00fctung nach Ma\u00dfgabe des Arbeitnehmererfindungsgesetztes besteht, weil keine wirksame Inanspruchnahme der Erfindung stattgefunden hat, zumindest bzgl. des Miterfinderanteils des Kl\u00e4gers, so dass der Antrag gem\u00e4\u00df Ziffer III unbegr\u00fcndet ist, die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger einen, nach Erteilung der Auskunft in der H\u00f6he noch zu bestimmenden Schadensersatz und Ersatz f\u00fcr die gezogenen Nutzungen zu leisten;<\/p>\n<p>vorsorglich<br \/>\nnach einer Entscheidung \u00fcber die Auskunftsstufe den Rechtsstreit zur Entscheidung \u00fcber die zweite Stufe zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und macht insbesondere geltend, der Kl\u00e4ger habe auch nach 10 Jahren Streitdauer nicht konkret darzulegen vermocht, wann er was zum Streitpatent beigetragen habe.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, da er nicht darzulegen und zu beweisen vermocht hat, dass er einen relevanten Beitrag zur streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung geleistet hat. Damit fehlt es an einer dem Kl\u00e4ger zurechenbaren Diensterfindung, so dass er weder Anspruch auf eine entsprechende Verg\u00fctung nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbNErfG noch auf eine dies vorbereitende Auskunft, \u00a7 242 BGB, hat. Auch liegen weder eine positive Vertragsverletzung durch die Beklagte noch eine von ihr begangene unerlaubte Handlung, \u00a7 823 BGB, vor.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nOb jemandem eine Mitberechtigung an einem Patent einzur\u00e4umen und wie hoch der Bruchteil der Mitberechtigung zu bemessen ist, h\u00e4ngt von seinem Anteil an der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung ab. Als Beurteilungskriterium ist hierf\u00fcr seine Beteiligung an der erfinderischen Leistung heranzuziehen, die in dem Gegenstand des Patents zum Ausdruck kommt. Ausschlaggebend f\u00fcr die Zuerkennung einer Mitberechtigung und f\u00fcr die Bemessung der Gr\u00f6\u00dfe des Anteils ist das Gewicht, das den Einzelbeitr\u00e4gen der an der Erfindung Beteiligten zueinander und im Verh\u00e4ltnis zu der erfinderischen Gesamtleistung zukommt. Hierf\u00fcr ist zun\u00e4chst der Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung zu ermitteln, sodann sind die Einzelbeitr\u00e4ge der Beteiligten am Zustandekommen dieser Erfindung festzustellen und schlie\u00dflich ist deren Gewicht im Verh\u00e4ltnis zueinander und zur erfinderischen Gesamtleistung zu bemessen (BGH, GRUR 1979, 540 (541) \u2013 Biedermeiermanschetten; BGH, GRUR 2009, 657 \u2013 Blendschutzbehang).<\/p>\n<p>Miterfinder ist dabei \u00fcberhaupt nur derjenige, der zu der unter Schutz gestellten Erfindung einen sch\u00f6pferischen (allerdings nicht notwendig selbst erfinderischen) Beitrag geleistet hat (BGH, GRUR 1969, 133, 135 \u2013 Luftfilter; BGH, GRUR 1977, 784, 787 \u2013 Blitzlichtger\u00e4te; BGH, GRUR 2001, 226, 227 \u2013 Rollenantriebseinheit; BGH, Mitt 1996, 16, 18 \u2013 Gummielastische Masse). Rein handwerkliches Mitarbeiten und technische Hilfsleistungen gen\u00fcgen ebenso wenig wie Hinweise auf technische Zwangsl\u00e4ufigkeiten, die sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann aus der gestellten Aufgabe aufdr\u00e4ngen, oder Ratschl\u00e4ge mit allgemein gel\u00e4ufigen Erkenntnissen. Bei einer Gesamtleistung von geringerer Erfindungsh\u00f6he, bei der die einzelnen Anteile der mehreren Beteiligten das jeweilige Ma\u00df durchschnittlichen Fachk\u00f6nnens auf dem betreffenden Gebiet kaum \u00fcbersteigen, kann es gerechtfertigt sein, nur sehr geringe Anforderungen an den Erwerb einer Mitberechtigung zu stellen, anderenfalls sich ein individueller Erfinder f\u00fcr eine solche Erfindung \u00fcberhaupt nicht ermitteln lie\u00dfe (vgl. BGH, GRUR 1966, 558, 559 f.); so kann es gen\u00fcgen, eine in einem Unteranspruch beschriebene Ausbildung des im Hauptanspruch dargestellten Gegenstandes entwickelt zu haben. Da die geistige Mitarbeit, die das Vorliegen eines sch\u00f6pferischen Beitrages begr\u00fcndet, bei der Probleml\u00f6sung stattfinden muss, gen\u00fcgt es aber nicht, dass lediglich eine Aufgabe gestellt oder noch nicht Gestalt angenommene Ideen vermittelt werden. Auch das Beisteuern eines Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Vorliegen der fertigen Erfindung gen\u00fcgt ebenso wenig wie deren Ausgestaltung mit einer aus dem Stand der Technik entnommenen bekannten Ma\u00dfnahme oder die Mithilfe bei der Abfassung der Anmeldungsunterlagen.<\/p>\n<p>Die Frage, ob ein Vorschlag \u00fcber das rein Handwerkliche hinausgeht und ihm sch\u00f6pferische Qualit\u00e4t im geforderten Sinne zuzubilligen ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht vom (ggf. unzureichenden) subjektiven Kenntnisstand des Urhebers (so schon Senat, Urteil vom 12.03.2009 \u2013 I-2 U 71\/04). Zwar sind Kombinationserfindungen denkbar, die sich dadurch auszeichnen, dass als solche jeweils vorbekannte Elemente mit synergistischem Effekt zu einer neuen technischen Lehre kombiniert werden (Schulte\/Moufang, PatG, 8. Aufl., \u00a7 1 PatG Rn. 304). Unter derartigen Umst\u00e4nden kann \u2013 und wird regelm\u00e4\u00dfig \u2013 das Beisteuern eines der wechselwirkenden Elemente, obwohl f\u00fcr sich betrachtet im Stand der Technik gel\u00e4ufig, einen sch\u00f6pferischen Rang haben. Anders verh\u00e4lt es sich hingegen, wenn objektiv Bekanntes im Sinne einer Aggregation blo\u00df \u00fcbertragend zu einer schon anderweitig vorhandenen Erfindung addiert wird, indem z.B. f\u00fcr gattungsgem\u00e4\u00dfe Gegenst\u00e4nde im Sinne bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen gebr\u00e4uchliche Ausstattungsmerkmale ohne wechselwirkenden Effekt auf den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand angewandt werden. Wird in einer solchen Konstellation nur Vorbekanntes beigetragen, enth\u00e4lt der Vorschlag noch nicht einmal handwerkliches Gedankengut. Das gilt selbstverst\u00e4ndlich auch dann, wenn derjenige, der den Vorschlag unterbreitet, in Unkenntnis dar\u00fcber ist, dass sein Beitrag tats\u00e4chlich nichts Neues enth\u00e4lt, sondern l\u00e4ngst Stand der Technik ist.<\/p>\n<p>Wer eine Miterfinderstellung reklamiert, ist nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr diejenigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, die seine die beanspruchte Quote rechtfertigende sch\u00f6pferische Mitwirkung bei der Erfindung ergeben.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nDie Anwendung der dargelegten Grunds\u00e4tze auf den vorliegenden Fall f\u00fchrt zu dem Ergebnis, dass der Kl\u00e4ger keinen Anteil an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre des Streitschutzrechtes f\u00fcr sich beanspruchen kann.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Streitpatent betrifft Klebstoffzusammensetzungen f\u00fcr Schutzfilme und entsprechende Schutzfilme, insbesondere solche, die eine Klebstoffschicht auf einem flexiblen Substrat enthalten.<\/p>\n<p>Schutzfilme sind Haftklebeverb\u00e4nde oder Folien, die zur zeitweisen Verwendung auf einer Oberfl\u00e4che bestimmt sind, um diese vor Anhaftungen von Staub etc. und\/oder Besch\u00e4digung zu sch\u00fctzen. Sie finden z.B. Anwendung auf laminierten Folien zur Dekoration und beschichteten Metalloberfl\u00e4chen von Autos w\u00e4hrend deren Montage im Werk und des Transports zum H\u00e4ndler. Um ihren Zweck erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen Schutzfilme gen\u00fcgend klebrig und stabil sein, eine ausreichende Haltekraft aufweisen und von der zu sch\u00fctzenden Oberfl\u00e4che entfernbar sein, ohne Klebstoffspuren zu hinterlassen.<\/p>\n<p>Solche Schutzfilme waren im Stand der Technik bekannt.<br \/>\nDie vom Streitpatent zun\u00e4chst aufgegriffene Schrift EP 0 519 XYY beschreibt eine Schutzfolie, die ein Substrat enth\u00e4lt, auf dessen einer Seite ein auf einem Gummi basierender Haftklebstoff aufgebracht ist. Dieser Haftklebstoff besteht im Wesentlichen aus einem A-B-A-Blockcopolymer, wobei A ein Styrolblock und B ein hydrierter Butadienblock ist. Au\u00dferdem werden ein hydriertes Harz zur Erh\u00f6hung der Klebrigkeit und wahlweise ein Acrylpolymer beigef\u00fcgt. Der so zusammengesetzte Haftklebstoff ist jedoch \u2013 so das Klagepatent \u2013 zu klebrig, was die Entfernung oder manuelle Aufbringung erschwert, und in seiner Zusammensetzung schwierig zu handhaben. Zudem muss er durch Auftragen einer L\u00f6sung oder Schmelze auf das Substrat aufgebracht werden. Dies alles erachtet das Klagepatent als nachteilig.<br \/>\nAus der US 5,427,XYZ bekannt ist desweiteren ein Schutzfilm, der im Wesentlichen aus einem A-B-A-Blockcopolymer (A = Styrolblock, B = wahlweise hydrierter Butadien- oder Isoprenblock), einem Harz zur Erh\u00f6hung der Klebrigkeit und einem handels\u00fcblichen Polyolefin besteht. Letzeres muss jedoch zuvor einer Extraktionsbehandlung unterzogen werden, was sich bereits nach der US 5,427,XYZ als nicht unproblematisch darstellt. Das Streitpatent bezeichnet deshalb eine Klebstoffzusammensetzung ohne Polyolefine, die einer Extraktionsbehandlung unterzogen worden sind, als erstrebenswert. Die in der US 5,427,XYZ u.a. beschriebene Herstellung des Schutzfilms durch eine Zweischicht-Coextrusion von Schutzfilmtr\u00e4ger (Polyethylen) und Haftklebstoff erachtet das Streitpatent hingegen f\u00fcr vorteilhaft.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat sich die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung zur Aufgabe gemacht, eine Haftklebstoffzusammensetzung zur Verf\u00fcgung zu stellen, die den Anforderungen an die Klebstoffschicht eines Schutzfilms vollst\u00e4ndig gen\u00fcgt, mit einem Schutzfilmtr\u00e4ger zum Herstellen eines Schutzfilms coextrudiert werden kann und es erlaubt, die Klebstoffzusammensetzung unabh\u00e4ngig von der Herstellungsanlage des Schutzfilms herzustellen, zu transportieren und zu lagern.<\/p>\n<p>Dieses Ziel wird mittels der in Streitpatentanspruch 1 genannten Klebstoffzusammensetzung erreicht, die in Form einer Merkmalsanalyse des Anspruchs wie folgt zu beschreiben ist:<\/p>\n<p>1. Klebstoffzusammensetzung umfassend:<\/p>\n<p>1.1. ein Blockpolymer enthaltend<br \/>\n1.1.1. wenigstens zwei Bl\u00f6cke eines Poly(monovinylaromatischen Kohlenwasserstoffs) und<br \/>\n1.1.2. wenigstens einen Block eines hydrierten Poly(konjugierten Diens);<\/p>\n<p>1.2. 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrierten Harzes auf 100 Gewichtsteile des Blockcopolymers zur Erh\u00f6hung der Klebrigkeit;<\/p>\n<p>1.3. 0 bis 40 Gewichtsteile eines aromatischen Harzes auf 100 Gewichtsteile des Blockcopolymers;<\/p>\n<p>1.4. 10 bis 60 Gewichtsteile eines Poly-1-butens auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer,<br \/>\n1.4.1. wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist<br \/>\n1.4.2. und wobei das Poly-1-buten<br \/>\n1.4.2.1. ein Homopolymer<br \/>\n1.4.2.2. oder Poly-1-butencopolymer ist, bei dem der Gehalt an Comonomer, der nicht Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt; und<\/p>\n<p>1.5. 0 bis 25 Gewichtsteile eines Weichmachers auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer.<\/p>\n<p>Streitpatentanspruch 4 sieht darauf aufbauend ein Verfahren zur Herstellung von Pellets mit einer entsprechenden Klebstoffzusammensetzung vor. Seine Merkmalsanalyse lautet wie folgt:<\/p>\n<p>4. Verfahren zur Herstellung von Pellets enthaltend eine Klebstoffzusammensetzung umfassend:<\/p>\n<p>4.1. die Zugabe eines Blockcopolymers<br \/>\n4.1.1. zu getrennten Zufuhreinlass\u00f6ffnungen bei einem Extruder<br \/>\n4.1.2. oder die Zugabe einer Mischung dieser Komponenten in den Extruder;<\/p>\n<p>4.2. das Vermischen und das Extrudieren der Bestandteile im Extruder, um ein Extrudat zu erhalten;<\/p>\n<p>4.3. das Pelletisieren des Extrudats mit einer Unterwasserpelletisiermaschine, um nasse Pellets zu erhalten,<\/p>\n<p>4.4. das Trocknen der nassen Pellets, um Pellets zu erhalten, die die Klebstoffzusammensetzung enthalten<\/p>\n<p>4.5. und wahlweise das Behandeln der nassen trockenen Pellets mit einem Streupuder in einer Menge von 0,05 bis 10 Gew.-% bezogen auf die gesamte Klebstoffzusammensetzung.<\/p>\n<p>4.6. Das Blockcopolymer enth\u00e4lt<br \/>\n4.6.1. entweder<br \/>\n4.6.1.1. wenigstens zwei Bl\u00f6cke eines Poly-(monovinylaromatischen Kohlenwasserstoffs)<br \/>\n4.6.1.2. und wenigstens einen hydrierten Block eines Poly(konjugierten Diens),<br \/>\n4.6.2. oder eine Mischung des Blockcopolymers mit bis zu 25 Gewichtsteilen eines Weichmachers auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer,<br \/>\n4.6.3. 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrierten Harzes zur Erh\u00f6hung der Klebrigkeit auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer,<br \/>\n4.6.4. 10 bis 60 Gewichtsteile eines Poly-1-butens auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer,<br \/>\n4.6.4.1. wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist<br \/>\n4.6.4.2. und wobei das Poly-1-buten<br \/>\n4.6.4.2.1. ein Poly-1-butenhomopolymer<br \/>\n4.6.4.2.2. oder ein Copolymer ist, bei dem der Gehalt an Comonomer, der nicht Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt,<br \/>\n4.6.5. und wahlweise bis 40 Gewichtsanteile eines aromatischen Harzes auf 100 Gewichtsprozent an Blockpolymer.<\/p>\n<p>Streitpatentanspruch 5 befasst sich wie folgt mit dem Schutzfilm als solchem:<\/p>\n<p>5. Schutzfilm umfassend:<\/p>\n<p>5.1. eine Klebstoffschicht<\/p>\n<p>5.2. und eine Substratschicht.<\/p>\n<p>5.3. Die Klebstoffschicht umfasst folgendes:<br \/>\n5.3.1. ein Blockpolymer enthaltend<br \/>\n5.3.1.1. wenigstens zwei Bl\u00f6cke eines Poly(monovinylaromatischen Kohlenwasserstoffs)<br \/>\n5.3.1.2. und wenigstens einen Block eines hydrierten Poly(konjugierten Diens);<br \/>\n5.3.2. 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrierten Harzes auf 100 Gewichtsteile des Blockcopolymers<br \/>\n5.3.3. 0 bis 40 Gew.-% eines aromatischen Harzes auf 100 Gewichtsprozent des Blockcopolymers;<br \/>\n5.3.4. 10 bis 60 Gewichtsteile eines Poy-1-butens auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer,<br \/>\n5.3.4.1. wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist und<br \/>\n5.3.4.2. wobei das Poly-1-buten<br \/>\n5.3.4.2.1. ein Homopolymer<br \/>\n5.3.4.2.2. oder Poly-1-butencopolymer ist, bei dem der Gehalt an Comonomer, der nicht Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt;<br \/>\n5.3.5. und 0 bis 25 Gew.-% eines Weichmachers auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer.<\/p>\n<p>Streitpatentanspruch 7 hat schlie\u00dflich die Herstellung durch Coextrusion zum Gegenstand und sieht hierzu folgende Merkmale vor:<\/p>\n<p>7. Verfahren zur Herstellung eines Schutzfilms durch Coextrusion einer extrudierbaren Substratschicht und einer Klebstoffschicht, wie sie in Anspruch 5 definiert sind, wobei das Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>7.1. Zuf\u00fchren einer Klebstoffzusammensetzung zur Bildung der Klebstoffschicht in einem ersten Extruder,<\/p>\n<p>7.2. Zuf\u00fchren einer Substratzusammensetzung zur Bildung der Substratschicht in einem zweiten Extruder,<\/p>\n<p>7.3. das Schmelzen der Klebstoffzusammensetzung und der Substratzusammensetzung,<\/p>\n<p>7.4. das gleichartige Transportieren der im Wesentlichen geschmolzenen Klebstoffzusammensetzung und der Substratzusammensetzung aus dem ersten bzw. dem zweiten Extruder zu einer D\u00fcse,<br \/>\n7.4.1. die in einer hydraulischen Verbindung mit dem ersten und zweiten Extruder steht,<\/p>\n<p>7.5. das Coextrudieren eines Films umfassend<br \/>\n7.5.1. die Klebstoffschicht und<br \/>\n7.5.2. die Substratschicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWelchen konkreten Beitrag der Kl\u00e4ger zu dieser Erfindung durch welche T\u00e4tigkeit geleistet haben will, ist bereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht eindeutig zu bestimmen. Sein diesbez\u00fcglicher Vortrag ist allgemein gehalten und hat im Laufe der Zeit erhebliche Ab\u00e4nderungen erfahren. Differenziert man nach den grunds\u00e4tzlich m\u00f6glichen Beitr\u00e4gen, ist folgendes zu sagen:<\/p>\n<p>aa) Die Formulierung der Aufgabe, Schutzfolien f\u00fcr bestimmte Einsatzbereiche bereit zu stellen, stellt nach dem Gesagten per se keinen Erfindungsbeitrag dar. Hinzu kommt vorliegend, dass die von vorliegend angestrebten Schutzfolie zu erf\u00fcllenden Anforderungen von der Firma C aufgestellt worden sind.<\/p>\n<p>bb) Die Kombination von J und Polybuten war im Stand der Technik bekannt. Sie wurde u.a. im Bereich der Schmelzklebstoffformulierungen verwendet. Insofern existierte auch eine Polybuten-Klebstoffbrosch\u00fcre der Beklagten, in der eine Beispielsrezeptur mit J und Polybuten, Tackifier etc. enthalten war. Auf letztere \u2013 so der Kl\u00e4ger \u2013 hat er gegen\u00fcber Herrn G von der Firma C bei dem Gespr\u00e4ch 1994 Bezug genommen (siehe die vom Kl\u00e4ger verfasste Anlage K 26).<br \/>\nAus der Erfindung K (EP 0 444 XXZ B1, deutsche \u00dcbersetzung DE 691 13 XYX T2 Anlage OC-B24) war seit Beginn der 90er Jahre in neuheitssch\u00e4dlicher Weise desweiteren bekannt, E G und Q Polybutylen zu kombinieren (siehe Seiten 6 und 9 der genannten Anlage), das (jedenfalls auch) zum Zweck der Folienherstellung (siehe Seite 1), u.a. im Wege der Coextrusion (siehe Seite 14) und \u2013 im Rahmen eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels \u2013 zum Zwecke der Aufsiegelung der Folie mit einem Film (Unteranspruch 12 des genannten Patents).<\/p>\n<p>cc) Wenn der \u2013 nach eigenem Bekunden zu diesem Zeitpunkt nicht \u00fcber vertiefte Kenntnisse im einschl\u00e4gigen Bereich verf\u00fcgende \u2013 Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df seinen Angaben in der Anlage K 26 gegen\u00fcber Herrn G eine (unspezifizierte) Kombination von E G und Q Polybutylen f\u00fcr die Zwecke von C vorgeschlagen hat, um bei C Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Beklagten zu wecken, war dies kein sch\u00f6pferischer Beitrag zu einer sp\u00e4teren Erfindung, sondern ein seinem Aufgabengebiet entsprechendes Bewerben der F\u00e4higkeiten der Beklagten. Dass ein solches Bewerben durch den Kl\u00e4ger stattgefunden hat, kann \u2013 nicht nur aufgrund der Aussage des Zeugen H \u2013 unterstellt werden. Es m\u00fcndete in den vom Zeugen I bekundeten und im \u00fcbrigen unstreitigen Gespr\u00e4chen bei C, an denen Spezialisten der Beklagten sowohl aus dem Bereich J als auch aus dem Bereich Polybutylen teilgenommen haben, und die der Beginn der Entwicklung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung waren.<\/p>\n<p>dd) Dass der Kl\u00e4ger zu dieser Entwicklung au\u00dfer dem pauschal in den Raum gestellten Vorschlag der grunds\u00e4tzlichen Verwendung von E G und Q Polybutylen weiteres beigesteuert hat, ist von der Beklagten zul\u00e4ssigerweise bestritten worden. Dabei hat sie sich nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschr\u00e4nkt und sich auch ausreichend im Sinne von \u00a7 138 Abs. 2 ZPO erkl\u00e4rt, indem sie behauptet hat, alle Beitr\u00e4ge zur streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung seien seitens der Zeugen H, I und L erbracht worden. Mehr war nicht erforderlich. Insbesondere oblag der Beklagten nicht, die einzelnen Beitr\u00e4ge konkret den einzelnen Zeugen zuzuordnen. Denn die Erkl\u00e4rungslast des \u00a7 138 Abs. 2 ZPO ist in Bestehen und Umfang davon abh\u00e4ngig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Je substantiierter dies geschieht, umso h\u00f6her sind die Anforderungen an den Gegner (vgl. Z\u00f6ller-Greger, ZPO, 28. Aufl., \u00a7 138 Rdnr. 8 m.w.N.).<br \/>\nKeiner der vom Landgericht vernommenen Zeugen hat bekundet, dass der Kl\u00e4ger innerhalb der Forschungsgruppe zu verwendende Zusatzstoffe (wie z.B. einen speziellen Klebstoff) und\/oder Mengenverh\u00e4ltnisse der zu verwendenden Stoffe vorgeschlagen hat. Der Zeuge I hat dies verneint, der Zeuge H hatte hieran keine Erinnerung.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Kl\u00e4ger weiterhin die Behauptung aufstellen will, er habe Herrn G 1994 vorgeschlagen, E G mit einem Anteil von 75 bis 30 %, F mit einem Anteil von 18 bis 8 %, Klebemittel mit einem Anteil von 15 bis 30 %, aromatisches Harz mit einem Anteil von 0 bis 15 % sowie Plastifizierer und Antioxidiantien zu verwenden, und dies durch die erstmalig in der zweiten Instanz erfolgte Benennung des Zeugen G unter Beweis gestellt ist, bedarf es keiner diesbez\u00fcglichen Vernehmung des Zeugen G. Ein entsprechender Beitrag an der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung l\u00e4ge n\u00e4mlich nur dann vor, wenn der Vorschlag gegen\u00fcber der Forschungsgruppe gemacht worden w\u00e4re, die sp\u00e4ter die Anmeldung betrieb. Das wird vom Kl\u00e4ger nicht in das Wissen des Zeugen G gestellt. Ein Vorschlag allein gegen\u00fcber Dritten \u2013 mag er auch mit der sp\u00e4teren Erfindung zuf\u00e4lligerweise \u00fcbereinstimmen \u2013 ist unerheblich. Dass C in den Gespr\u00e4chen mit Forschungsmitarbeitern der Beklagten unter Nennung des Kl\u00e4gers auf die genannten Mengenangaben zur\u00fcckgekommen ist, behauptet der Kl\u00e4ger nicht.<\/p>\n<p>Entgegen seiner Ansicht hat die Beweisaufnahme auch nicht ergeben, dass alle von der Beklagten als (Mit-)Erfinder benannten Personen als solche ausscheiden. Seine Behauptung, nach den Aussagen der Zeugen H und I komme allein er als Erfinder in Betracht, weil diese verneint h\u00e4tten, den vom Kl\u00e4ger beanspruchten Beitrag selber geleistet zu haben, ist, was die Bekundung des Zeugen I anbelangt, unzutreffend. Dieser hat ausgesagt, er sei bei diesem Projekt \u201eder\u201c Entwicklungsingenieur und damit beauftragt gewesen, die Rezepturen zu entwickeln und mit einem Laboranten die Versuche durchzuf\u00fchren. Nicht bekundet hat er, dass bestimmte Entwicklungsschritte ohne sein Zutun erfolgt sind. Eine Zusammenarbeit mit dem Zeugen H hat er demgegen\u00fcber best\u00e4tigt, eine solche mit dem Kl\u00e4ger ebenso verneint wie den Erhalt einer Rezeptur durch den Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAn dieser Beurteilung \u00e4ndert auch der Umstand nichts, dass der Kl\u00e4ger in der Streitpatentschrift als Miterfinder benannt ist.<br \/>\nDie Erfinderbenennung hat zwar Indizwirkung (vgl. BGH GRUR 2006, 754 \u2013 Haftetikett; Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Aufl., \u00a7 5, Rdnr. 51.2), welche aber widerlegbar ist. Der Arbeitgeber ist nicht an seine fr\u00fchere Erfinderbenennung gegen\u00fcber den Schutzrechtserteilungsbeh\u00f6rden gebunden (Bartenbach\/Volz, a.a.O.). Die Erfinderbenennung bewirkt keine Beweislastumkehr und begr\u00fcndet keinen Anscheinsbeweis. Sie bildet lediglich, weil sie nach \u00a7 37 Abs. 1 Satz 1 PatG in Verbindung mit \u00a7 124 PatG wahrheitsgem\u00e4\u00df sein muss, einen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber selbst jedenfalls im Zeitpunkt der Anmeldung der Auffassung war, dass der Kl\u00e4ger Miterfinder sei und es andere als die genannten Erfinder nicht gebe (BGH, a.a.O. \u2013 Haftetikett, Tz. 18). Das Bestehen eines solchen Hinweises \u00e4ndert aber nichts daran, dass der Kl\u00e4ger seine Erfinderschaft beweisen muss und die zu seinen Gunsten erfolgte Erfinderbenennung f\u00fcr ihn ung\u00fcnstige oder unergiebige Zeugenaussagen nicht ersetzen kann. Auch angesichts der in Bezug genommenen Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs ist es dabei geblieben, dass die Erfinderbenennung die Erfinderschaft des Kl\u00e4gers nur st\u00fctzen kann, wenn auch den Aussagen der Zeugen hinreichend tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde zu entnehmen sind, die die Erfinderschaft belegen. Sind die Aussagen dagegen inhaltlich unergiebig oder nicht glaubhaft, kann die Erfinderbenennung dar\u00fcber nicht hinweg helfen. Dass Zweifel daran, dass der Arbeitgeber die Erfinderbenennung entsprechend seiner damaligen Kenntnis abgegeben hat oder Zweifel an der Richtigkeit der Erfinderbenennung ihren Indizwert schm\u00e4lern bzw. beseitigen, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls anerkannt. Da solche Zweifel nicht zuletzt durch die Aussagen von Zeugen geweckt werden k\u00f6nnen, versteht es sich von selbst, dass die Erfinderbenennung die Vernehmung von Zeugen nicht ersetzt und auch vorhandene f\u00fcr den Anspruchsteller unergiebige oder ihm nachteilige Aussagen nicht ungeschehen machen kann. Solche liegen hier vor. Unabh\u00e4ngig davon hat der Zeuge N, der als Patentanwalt mit der Vorbereitung der Anmeldung des Streitpatents beauftragt war, bekundet, bereits zum damaligen Zeitpunkt habe Unklarheit dar\u00fcber geherrscht, ob der Kl\u00e4ger Miterfinder sei. Nach rechtlicher Beratung sei man zu der ausdr\u00fccklich als \u201eZwischenergebnis\u201c bezeichneten Bewertung gelangt, es sei besser, den Kl\u00e4ger vorsorglich als Miterfinder zu benennen und sich bzgl. der Erfinderschaft erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt endg\u00fcltig festzulegen. Auch dies widerlegt die von der Erfinderbenennung zun\u00e4chst ausgehende Indizwirkung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1879 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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