{"id":4673,"date":"2012-09-13T17:00:18","date_gmt":"2012-09-13T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4673"},"modified":"2016-05-23T09:12:06","modified_gmt":"2016-05-23T09:12:06","slug":"2-u-2112-stanzmesser-haltepunkte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4673","title":{"rendered":"2 U 21\/12 &#8211; Stanzmesser-Haltepunkte"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1957<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. September 2012, Az. 2 U 21\/12<!--more--><\/p>\n<p>Auf den Antrag der Kl\u00e4gerin wird der Ausspruch \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des am 14. Februar 2012 verk\u00fcndeten Urteils der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf dahingehend erg\u00e4nzt, dass f\u00fcr den Urteilsausspruch zu VI (Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten) und f\u00fcr den Urteilsausspruch zu VIII (Kostenerstattungsanspruch der Kl\u00e4gerin) jeweils eine Teilsicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages festgesetzt wird.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2007 018 XXX.3, das eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser betrifft. Die Beklagte hat in der Bundesrepublik Deutschland Biegeautomaten (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) und Linienbearbeitungssysteme (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) vertrieben, die nach Auffassung der Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster benutzen.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 14.02.2012 hat das Landgericht die Beklagte wegen der Ausf\u00fchrungsform 1 zur Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, zum R\u00fcckruf und zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten (6.196,&#8211; Euro nebst Zinsen) verurteilt, die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt und die weitergehende Klage wegen der Ausf\u00fchrungsform 2 abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Kl\u00e4gerin zu 1\/6 und der Beklagten zu 5\/6 auferlegt. Weiter hat das Gericht angeordnet, dass das Urteil f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,&#8211; Euro und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist.<\/p>\n<p>Das Urteil ist der Beklagten am 17. Februar 2012 zugestellt worden. Mit bei Gericht am 21. M\u00e4rz 2012 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt, welche sie unter dem 18. Mai 2012 begr\u00fcndet hat. Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Berufung ist auf den 18. Juli 2013 bestimmt.<\/p>\n<p>Vorab begehrt die Kl\u00e4gerin, f\u00fcr den Urteilsausspruch zu den Abmahnkosten (Ziffer VI) und zu den erstattungsf\u00e4higen Kosten des Rechtsstreits (Ziffer VIII) jeweils Teilsicherheiten festzusetzen. Insoweit hatte die Beklagte zur Abwendung einer Sicherungsvollstreckung nach \u00a7 720a Abs. 1 und 3 ZPO Sicherheit durch Bankb\u00fcrgschaften geleistet, worauf die bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin eingestellt wurde. Zur Begr\u00fcndung ihres Antrages verweist die Kl\u00e4gerin darauf, die Beklagte befinde sich mittlerweile in Liquidation, womit die Durchsetzung ihrer Erstattungsanspr\u00fcche gef\u00e4hrdet sei. Die Leistung der gesamten Sicherheit in H\u00f6he von 200.000,&#8211; Euro, um eine Zwangsvollstreckung titulierter Zahlungsanspr\u00fcche von lediglich rund 18.700,&#8211; Euro sei unzumutbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Festsetzung von Teilsicherheiten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, dem Antrag der Kl\u00e4gerin fehle das Rechtsschutzinteresse; die geleisteten B\u00fcrgschaften sicherten die in Rede stehenden Forderungen der Kl\u00e4gerin ausreichend ab. Ihre Zahlungsschwierigkeiten beruhten nicht auf Geldmangel.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZur Zeit ist im Hinblick auf die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil vorab lediglich \u00fcber den Ausspruch des Landgerichts betreffend die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden. Die Entscheidung erfolgt durch ein Teilurteil, das durch die sp\u00e4tere Entscheidung in der Hauptsache aufl\u00f6send bedingt ist. Der Antrag der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die im Urteil des Landgerichts zuerkannten Kostenerstattungsanspr\u00fcche Teilsicherheiten festzusetzen, ist nach \u00a7 718 Abs. 1 ZPO zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Begehren der Kl\u00e4gerin ist auch in der Sache begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\n\u00a7 718 ZPO verfolgt den Zweck, eine vorinstanzlich fehlerhafte Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit vor einer zweitinstanzlichen Sachentscheidung zu korrigieren. F\u00fcr eine nachtr\u00e4glich beantragte Festsetzung von Teilsicherheiten bedeutet dies, dass sie nur in Betracht kommen kann, wenn sich erst nach Schluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung herausstellt, dass lediglich eine teilweise Vollstreckung erforderlich ist oder sinnvoll erscheint, so dass kein Anlass bestand, bereits das Landgericht, dessen Vollstreckbarkeitsentscheidung im Verfahren nach \u00a7 718 ZPO \u00fcberpr\u00fcft wird, mit dem Begehren auf Festsetzung von Teilsicherheiten zu befassen (Senat, InstGE 11, 116 \u2013 Strahlregler). Die klagende Partei muss sich also sp\u00e4testens zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht dar\u00fcber klar werden, ob sie im Falle eines obsiegenden auf Unterlassung, Rechnungslegung und\/oder Vernichtung der Verletzungsgegenst\u00e4nde gerichteten Urteils sofort alle titulierten Anspr\u00fcche oder zun\u00e4chst nur einzelne von ihnen vollstrecken will und, sofern letzteres nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, bereits vom Landgericht entsprechende Teilsicherheiten festsetzen lassen (Senat, InstGE 11, 116 \u2013 Strahlregler). Nur wenn die Umst\u00e4nde, die eine blo\u00df teilweise Vollstreckung erfordern oder zumindest sinnvoll erscheinen lassen, erst nach Schluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung eintreten oder dem Vollstreckungsgl\u00e4ubiger bekannt werden, ist ein Antrag auf Festsetzung von Teilsicherheiten durch das Berufungsgericht noch m\u00f6glich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine Situation ergibt, aufgrund derer es f\u00fcr den Kl\u00e4ger zweckdienlich ist, nur wegen eines von mehreren zuerkannten Anspr\u00fcchen die Zwangsvollstreckung zu betreiben (Senat, InstGE 11, 116 \u2013 Strahlregler). Eine hiermit vergleichbare Situation liegt vor, wenn der verurteilte Prozessgegner &#8211; wie im Streitfall &#8211; zwischen den Instanzen in Liquidation gefallen (oder dies dem Kl\u00e4ger erst nach Abschluss des landgerichtlichen Verfahrens bekannt geworden) ist. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob tats\u00e4chlich wirtschaftliche Schwierigkeiten die Ursache f\u00fcr die Liquidierung des Gesch\u00e4ftsbetriebes waren und wie gro\u00df &#8211; objektiv betrachtet &#8211; die dadurch begr\u00fcndete Gefahr ist, dass die Kl\u00e4gerin ihr zuerkannte Zahlungsanspr\u00fcche in Zukunft nicht mehr wird realisieren k\u00f6nnen. Da der Kl\u00e4gerin exakte und verl\u00e4ssliche Einblicke naturgem\u00e4\u00df nicht m\u00f6glich sind, reicht es f\u00fcr einen hinreichenden Anlass zur sofortigen Zwangsvollstreckung der Kostenerstattungsanspr\u00fcche aus, dass die durch die Liquidation des Prozessgegners eingetretene Ver\u00e4nderung die ernstzunehmende Bef\u00fcrchtung aufkommen l\u00e4sst, bei einem Zuwarten mit der Vollstreckung bis zum Abschluss der Berufungsinstanz m\u00f6glicherweise mit ihren Zahlungsanspr\u00fcchen auszufallen. Das ist vorliegend der Fall, nachdem die Beklagte nicht konkret dargetan hat, dass und wodurch die Zahlungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auch in fernerer Zukunft noch gesichert sind. Keine Bedeutung hat, dass die Beklagte ihrerseits Sicherheit zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung (\u00a7 720a ZPO) geleistet hat. Denn die betreffende Ma\u00dfnahme hat gerade zur Folge, dass die Kl\u00e4gerin ohne einen Antrag nach \u00a7 718 ZPO gehalten w\u00e4re, bei einer Vollstreckung nur der zuerkannten Erstattungsanspr\u00fcche die Sicherheit in voller H\u00f6he zu erbringen. Insofern w\u00e4re die Kl\u00e4gerin zwar m\u00f6glicherweise in H\u00f6he der beklagtenseits erbrachten B\u00fcrgschaft abgesichert, allerdings auch gezwungen, wegen des gesamten Sicherheitsbetrages eigenes Kapital zu binden. Der zuletzt genannte Gesichtspunkt gen\u00fcgt, um der Kl\u00e4gerin ein Recht auf eine nachtr\u00e4gliche Festsetzung von Teilsicherheiten zuzubilligen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1957 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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