{"id":4671,"date":"2012-04-26T17:00:28","date_gmt":"2012-04-26T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4671"},"modified":"2016-05-23T09:10:47","modified_gmt":"2016-05-23T09:10:47","slug":"2-u-1812-wundverband-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4671","title":{"rendered":"2 U 18\/12 &#8211; Wundverband (2)"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1874<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. April 2012, Az. 2 U 18\/12<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1455\"><span style=\"color: #0066cc;\">4a O 153\/10<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.04.2011 dahingehend abge\u00e4ndert, dass die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 5) insgesamt zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten zu 2) bis 5) wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 2) bis 5) zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten zu 2) bis 5) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- \u20ac (= 1\/4 des bislang auf 1.000.000,- \u20ac bezifferten Gesamtstreitwertes) festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die deutsche Vertriebstochter der B und ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft stehenden, in englischer Verfahrenssprache verfassten europ\u00e4ischen Patents 855 XXX B1 (Klagepatent), das am 02.05.1997 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 14.05.1996 von der B angemeldet wurde, die immer noch Patentinhaberin und auch als solche in das Patentregister eingetragen ist. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 23.01.2002.<\/p>\n<p>Der allein streitgegenst\u00e4ndliche Klagepatentanspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eWundverband, gekennzeichnet durch eine Schicht aus absorbierendem Schaummaterial, das ein Lochmuster aufweist, wobei sich die L\u00f6cher zu der Seite des Schaummaterials \u00f6ffnen, die proximal zu der Haut des Tr\u00e4gers liegt, wenn der Wundverband getragen wird, und das mit einer Schicht aus einem an der Haut haftenden wasserabweisenden Gel \u00fcberzogen ist, wobei die W\u00e4nde der \u00d6ffnungen in dem Schaummaterial mit Gel an denjenigen Endteilen der \u00d6ffnungen \u00fcberzogen sind, die proximal zu der Haut des Tr\u00e4gers liegen, wenn der Verband getragen wird.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) bis 5) sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C GmbH (bislang als Beklagte zu 1) am Verfahren beteiligt und aus Gr\u00fcnden der Verst\u00e4ndlichkeit im folgenden auch so bezeichnet), welche die \u201eC\u201c-Gruppe f\u00fchrt und u.a. unter dem Oberbegriff \u201eD\u201c verschiedene Wundverb\u00e4nde in der Bundesrepublik Deutschland herstellt und vertreibt, n\u00e4mlich mit den Artikelnummern 7263XXY bis 7263XXZ den Wundverband \u201eD\u201c, mit den Artikelnummern 7263XYX bis 7263XYY den Wundverband \u201eD L\u201c, mit den Artikelnummern 7263XYZ bis 7263XZX den Wundverband \u201eD B\u201c und mit der Artikelnummer 7264XZY den Wundverband \u201eD E\u201c. Alle diese Wundverb\u00e4nde (im Folgenden \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c genannt) bestehen aus einem Polyurethanschaum mit einem Silikonfilm und unterscheiden sich nicht in den f\u00fcr die Verletzungsfrage wesentlichen Eigenschaften.<\/p>\n<p>Nachdem sie im M\u00e4rz 2008 eine von der B als klagepatentverletzend eingeordnete Produktlinie zu Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der isl\u00e4ndischen Firma F erworben hatte, erhob die Beklagte zu 1) mit weiteren Kl\u00e4gern, zu denen die Beklagten zu 2) bis 5) nicht geh\u00f6ren, vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt gegen die B eine auf alle L\u00e4nder, in denen das Klagepatent in Kraft steht, bezogene negative Feststellungsklage (Az. T-4333-08). Ob konkrete Produkte oder nur eine Produkt- und Verfahrensbeschreibung Gegenstand dieser Feststellungklage sind, ist sowohl zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens als auch zwischen den Parteien des Verfahrens vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt streitig.<\/p>\n<p>Die B wiederum nimmt seit Ende 2009 die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 2) bis 5) vor dem LG Mannheim (Az. 2 O 234\/09) wegen Verletzung des Klagepatents durch Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Nachdem sie der Kl\u00e4gerin durch Vertrag vom 01.\/14.07.2010 mit Wirkung ab dem 15.07.2010 eine unentgeltliche, zeitlich unbegrenzte, ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent einger\u00e4umt hatte, erkl\u00e4rte die B den Rechtsstreit vor dem LG Mannheim hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatz- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit ab dem 15.07.2010 einseitig f\u00fcr erledigt. Das LG Mannheim wies die Klage gegen die Beklagte zu 1) durch Teilurteil im Hinblick auf das Verfahren vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt gem\u00e4\u00df Art. 27 Abs. 2 EuGVVO als unzul\u00e4ssig ab und setzte die Verhandlung gegen die Beklagten zu 2) bis 5) gem\u00e4\u00df Art. 28 EuGVVO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des schwedischen Verfahrens aus. Gegen das Teilurteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung, gegen den Aussetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt. \u00dcber beides hat das Oberlandesgericht Karlsruhe noch nicht abschlie\u00dfend entschieden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Sie macht daher gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) bis 5) Anspr\u00fcche auf Unterlassung (Antrag zu I.1.), Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf seit dem 15.07.2010 begangene Handlungen (Antrag zu I.2.) sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht (Antrag zu II.) geltend, gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) auch solche auf Vernichtung (Antrag zu I.3.) und R\u00fcckruf sowie endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen (Antrag zu I.4.). Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Klage sei weder im Hinblick auf das Verfahren vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt noch im Hinblick auf das Mannheimer Verfahren unzul\u00e4ssig, da in Bezug auf beide Verfahren keine Identit\u00e4t der Parteien und des Streitgegenstandes bestehe. Im Verfahren vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt gehe es darum, ob Produkte mit den im dortigen Anhang 3 beschriebenen Eigenschaften patentverletzend seien. Nicht zu beurteilen sei dort, ob Produkte mit den Eigenschaften der zur dortigen Akte gereichten Muster das Klagepatent verletzen. Die Frage der Rechtskrafterstreckung sei nach dem Recht des zuletzt angerufenen Gerichts, mithin nach deutschem Recht zu beurteilen. Danach finde eine Rechtskrafterstreckung auf den Lizenznehmer nicht statt. Eine Aussetzung im Hinblick auf das Stockholmer Verfahren sei nicht gerechtfertigt, da mangels Parteiidentit\u00e4t und Identit\u00e4t des Streitgegenstandes keine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestehe.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die erstinstanzlich um Abweisung der Klage als unzul\u00e4ssig, hilfsweise um Aussetzung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung durch das Stockholms tingsr\u00e4tt und wiederum hilfsweise hierzu um Klageabweisung gebeten haben, halten die Klage unter n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen f\u00fcr vollumf\u00e4nglich unzul\u00e4ssig und unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Durch Teil- und Zwischenurteil hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 5) hinsichtlich der Klageantr\u00e4ge zu I.2. und II. f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt und sie im \u00dcbrigen als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die Klageantr\u00e4ge zu I.1., I.3. und I.4. seien im Hinblick auf das Verfahren vor dem Landgericht Mannheim\/Oberlandesgericht Karlsruhe aufgrund anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit (\u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) unzul\u00e4ssig. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens und des noch nicht rechtskr\u00e4ftig beendeten Rechtsstreits vor dem Landgericht Mannheim\/Oberlandesgericht Karlsruhe seien identisch. Durch die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent sei die Kl\u00e4gerin im Umfang der ausschlie\u00dflichen Lizenz Rechtsnachfolgerin der B i.S.v. \u00a7 325 Abs. 1 ZPO geworden. Denn die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an einem Patent stelle jedenfalls dann eine Form der Rechtsnachfolge i.S.v. \u00a7 325 ZPO dar, wenn sie wie im vorliegenden Fall unentgeltlich sowie sachlich, \u00f6rtlich und zeitlich unbeschr\u00e4nkt sei. Das Klagepatent sei sowohl vorliegend als auch im Verfahren vor dem Landgericht Mannheim\/Oberlandesgericht Karlsruhe streitbefangen. Allerdings seien dort nur Schadensersatz- und Auskunftsanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit bis zum 14.07.2010 geltend gemacht und solche der Patentinhaberin f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden, weshalb die Antr\u00e4ge zu I.2. und II. mangels Identit\u00e4t des Streitgegenstandes nicht anderweitig rechtsh\u00e4ngig seien. Die Klage sei deshalb in diesem Umfang gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) bis 5), die nicht am Verfahren vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt beteiligt seien und nicht akzessorisch mit der Beklagten zu 1) hafteten, zul\u00e4ssig. Die Klageantr\u00e4ge zu I.2. und II. seien hingegen unzul\u00e4ssig, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richteten. Insoweit sei das Landgericht D\u00fcsseldorf gem\u00e4\u00df Art. 27 Abs. 2 EuGVVO zur Entscheidung \u00fcber diese Antr\u00e4ge nicht zust\u00e4ndig, da es um denselben Anspruch gehe, wie er im Verfahren vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt aufgrund der von der Beklagten zu 1) als dortigen Kl\u00e4gerin erhobenen negativen Feststellungsklage streitgegenst\u00e4ndlich sei. Zu deren Gegenstand geh\u00f6re auch die Frage, ob die Muster des Typs G patentverletzend seien. Dieses Verst\u00e4ndnis werde durch die Entscheidungen des Stockholms tingsr\u00e4tt vom 21.01.2010 und 26.04.2010 best\u00e4tigt. Danach beziehe sich die Feststellungsklage auf die von der Beklagten zu 1) benannten Produkte und nicht auf deren Beschreibung. Auch in Bezug auf das vorliegende Verfahren und das vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt liege eine \u2013 teilweise \u2013 Parteiidentit\u00e4t vor. Eine solche sei nach Art. 27 EuGVVO auch dann gegeben, wenn es sich zwar um unterschiedliche Personen handele, deren Interessen aber identisch und voneinander untrennbar seien. Die Beklagte zu 1) habe unter Vorlage eines Privatgutachtens dargelegt, dass ein stattgebendes Urteil des Stockholms tingsr\u00e4tt auch f\u00fcr und gegen den ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer des dort beteiligten Patentinhabers Rechtskraft entfalte. Dem sei die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert entgegen getreten. Eine m\u00f6gliche Rechtskrafterstreckung des Urteils des Stockholms tingsr\u00e4tt gegen die Beklagten zu 2) bis 5) sei hingegen nicht ersichtlich, so dass eine Interessenidentit\u00e4t hier nicht zu bejahen sei.<\/p>\n<p>Das gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) bis 5) f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtete Verfahren hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu I.2. und II. hat das Landgericht durch Beschluss bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt ausgesetzt und dies damit begr\u00fcndet, dass die gegen die Beklagten zu 2) bis 5) erhobene Klage mit der gegen die Beklagte zu 1) vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt erhobenen negativen Feststellungsklage im Zusammenhang stehe. Dies sei nach Art. 28 Abs. 3 EuGVVO der Fall, wenn zwischen zwei Klagen eine so enge Beziehung gegeben sei, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheine, um zu vermeiden, dass sich widersprechende Entscheidungen ergehen k\u00f6nnen. Die daf\u00fcr gen\u00fcgende Identit\u00e4t des Lebenssachverhalts ergebe sich vorliegend daraus, dass die Beklagte zu 1) nur durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die Beklagten zu 2) bis 5) handeln k\u00f6nne. In beiden Verfahren gehe es, wie im Teil- und Zwischenurteil ausgef\u00fchrt sei, um dieselbe angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Das Interesse der Kl\u00e4gerin an einer schnellen Entscheidung falle nicht besonders ins Gewicht. Zum einen richte sich das wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4gerin an der Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche im Wesentlichen gegen die Beklagte zu 1) und nicht gegen deren gesetzliche Vertreter. Au\u00dferdem sei eine Entscheidung des Stockholms tingsr\u00e4tt absehbar und das vorliegende Verfahren bis zur Rechtskraft des Teil- und Zwischenurteils ohnehin faktisch zum Erliegen gekommen.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidungen wenden sich alle Beteiligten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Klage sei insgesamt zul\u00e4ssig. Was das Verfahren vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt anbelange, sei das Landgericht zu Unrecht von einer Identit\u00e4t der Parteien und des Streitgegenstandes ausgegangen. Wie sich aus den neuesten \u00c4u\u00dferungen der zust\u00e4ndigen Richterin des Stockholms tingsr\u00e4tt ergebe, sei Gegenstand des dortigen Verfahrens nicht eine Patenverletzung durch den eingereichten Mustern entsprechende Produkte, sondern durch solche Produkte, deren Eigenschaften in der dortigen Anlage 3 beschrieben werden. Eine Identit\u00e4t der zuletzt genannten Produkte mit der vorliegend angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehe nicht. Unzutreffend sei auch die Annahme des Landgerichts, ein Urteil im Stockholmer Verfahren entfalte Rechtskraft im Hinblick auf die Kl\u00e4gerin. Eine solche Rechtkrafterstreckung auf den Lizenznehmer kenne das schwedische Recht entgegen der Annahme des Landgerichts nicht. Das Privatgutachten, auf das sich das Landgericht in diesem Zusammenhang gest\u00fctzt hat, sei nicht belastbar. Schwedisches Recht sei zudem bei der Beurteilung der Parteienidentit\u00e4t nicht anwendbar. Nach dem relevanten deutschen Recht gebe es keine Rechtskrafterstreckung eines gegen den Patentinhaber ergehenden Urteils auf den ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer, da die dem Lizenznehmer zustehenden Rechte auch dann origin\u00e4rer Natur seien, wenn der Patentinhaber nach der Lizenzerteilung nicht mehr selber durch eine Verletzung des Patentes betroffen sei. Hinzu komme, dass die B vorliegend als Patentinhaberin weiter betroffen sei, da sie zum einen als Muttergesellschaft an den Gewinnen der Kl\u00e4gerin partizipiere und zum anderen Inhaberin der Marke des Konkurrenzproduktes \u201eH\u201c sei, das aufgrund des Vertriebes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in geringerer Anzahl auf den Markt komme. Aus dem Gesagten folge auch, dass im Hinblick auf das Mannheimer Verfahren keine anderweitige Rechtsh\u00e4ngigkeit gegeben sei.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer sofortigen Beschwerde wendet sich die Kl\u00e4gerin zudem gegen die Aussetzung des Verfahrens gegen die Beklagten zu 2) bis 5), da es ihrer Meinung nach aus den zur Berufung ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden an einem relevanten Zusammenhang im Sinne von Art. 28 EuGVVO zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt gef\u00fchrten fehlt. Sie ist au\u00dferdem der Ansicht, das Landgericht habe sein Ermessen fehlerhaft ausge\u00fcbt. Gerade wenn die vorliegende Klage gegen die Beklagte zu 1) unzul\u00e4ssig sei, habe sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 ein sch\u00fctzenswertes Interesse an der Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) bis 5). Diese Durchsetzung d\u00fcrfe nicht vom Ausgang eines Verfahrens abh\u00e4ngig gemacht werden, an dem weder sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 noch die Beklagten zu 2) bis 5) beteiligt seien und in dem die Beklagte zu 1) bewusst widerspr\u00fcchliche Antr\u00e4ge gestellt habe.<\/p>\n<p>Nachdem der Senat mit ausdr\u00fccklicher Zustimmung aller Parteien das Verfahren gegen die Beklagten zu 2) bis 5) abgetrennt hat, beantragt die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) bis 5),<\/p>\n<p>unter teilweiser Ab\u00e4nderung des Teil- und Zwischenurteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.04.2011 festzustellen, dass die Klage zul\u00e4ssig ist,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>das genannte Urteil aufzuheben, soweit die Klage f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt worden ist, und den Rechtsstreit insoweit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcckzuverweisen,<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>den Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.04.2011 aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) bis 5) beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung und die sofortige Beschwerde der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen sowie unter teilweiser Ab\u00e4nderung des Teil- und Zwischenurteils die Klage gegen sie \u2013 die Beklagten zu 2) bis 5) \u2013 insgesamt als unzul\u00e4ssig abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) bis 5) verteidigen das angefochtene Urteil, was die dortige Entscheidung zu ihren Gunsten anbelangt, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Sie vertreten zudem die Auffassung, die Klage h\u00e4tte ihnen gegen\u00fcber auch mit den Antr\u00e4gen zu I.2. und II. gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 265, 325 ZPO f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden m\u00fcssen. Denn der in der Mannheimer Klage urspr\u00fcnglich gestellte Antrag auf Feststellung und Auskunft habe auch den in die Zukunft gerichteten Zeitraum bis zum Ablauf des Klagepatents umfasst. Eine entsprechende Rechtskraft des Urteils im Verfahren 2 O 234\/09 LG Mannheim erstrecke sich auf die Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin. Auch eine Unzul\u00e4ssigkeit der entsprechenden Klage nach Art. 27 EuGVVO sei gegeben. Angesichts der identischen Interessenlage der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) bis 5), deren Haftung allein in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) gr\u00fcnde, bestehe die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen im Sinne von Art. 27 EuGVVO.<\/p>\n<p>Die Argumentation der Kl\u00e4gerin, die Patentinhaberin sei trotz Erteilung der ausschlie\u00dflichen Lizenz als Inhaberin der Marke des Konkurrenzproduktes \u201eH\u201c durch Patentverletzungen betroffen, halten die Beklagten f\u00fcr verfehlt. Sie meinen, f\u00fcr die Frage der Rechtskrafterstreckung komme es auch nicht darauf an, ob bei dem die ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilenden Patentinhaber \u201eTeilrechte\u201c verblieben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zu 2) bis 5) zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt worden ist, unter Wiederholung und Vertiefung ihres diesbez\u00fcglichen erstinstanzlichen Vortrags f\u00fcr richtig.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Beide Berufungen sind zul\u00e4ssig. In der Sache hat jedoch nur das Rechtsmittel der Kl\u00e4gerin Erfolg. Deren Klage gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) bis 5) ist in vollem Umfang zul\u00e4ssig. Ihr stehen weder das Verfahren vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt noch dasjenige vor dem Landgericht Mannheim entgegen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAllerdings gelten im Verh\u00e4ltnis zwischen Deutschland und Schweden als Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union die Bestimmungen der am 1. M\u00e4rz 2002 in Kraft getretenen EuGVVO. Einschl\u00e4gig ist damit auch Art. 27 EuGVVO. Die Bestimmung sieht, um Doppelprozesse und einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, f\u00fcr den Fall, dass bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anh\u00e4ngig gemacht werden, vor, dass das sp\u00e4ter angerufene Gericht sein Verfahren von Amts wegen auszusetzen hat, bis die Zust\u00e4ndigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht (Art. 27 Abs. 1 EuGVVO). Sobald dies geschehen ist, d.h. das zeitlich fr\u00fcher angerufene Gericht seine Zust\u00e4ndigkeit rechtskr\u00e4ftig bejaht hat, erkl\u00e4rt sich das sp\u00e4ter angerufene Gericht f\u00fcr unzust\u00e4ndig (Art. 27 Abs. 2 EuGVVO).<\/p>\n<p>Die gegen die Beklagten zu 2) bis 5) erhobene Klage w\u00e4re deswegen gem\u00e4\u00df Art. 27 Abs. 2 EuGVVO als unzul\u00e4ssig abzuweisen, wenn mit ihr und im Verfahren vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt \u201ederselbe Anspruch\u201c zwischen \u201edenselben Parteien\u201c geltend gemacht w\u00fcrde. Denn das Landgericht D\u00fcsseldorf wurde zeitlich nach dem Stockholms tingsr\u00e4tt angerufen und dieses hat sich f\u00fcr die vor ihm erhobene negative Feststellungsklage durch Beschluss vom 21.01.2010 (Anlage B 2) rechtskr\u00e4ftig f\u00fcr zust\u00e4ndig erkl\u00e4rt. Ob es in beiden Verfahren um \u201edenselben Anspruch\u201c geht, bedarf an dieser Stelle keiner vertiefenden Betrachtung. Es fehlt jedenfalls in Bezug auf die Beklagten zu 2) bis 5), die am Stockholmer Verfahren nicht beteiligt sind, an der notwendigen Parteiidentit\u00e4t.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuZW 1998, 443 \u2013 Drouot .\/. CMI) reicht f\u00fcr eine Parteiidentit\u00e4t im Sinne von Art. 27 EuGVVO \u2013 wenn formal unterschiedliche Beteiligte vorhanden sind \u2013 zwar aus, dass ihre Interessen identisch und voneinander untrennbar sind, was wiederum angenommen werden kann, wenn eine Entscheidung gegen eine Person im Wege der Rechtskrafterstreckung auch f\u00fcr eine andere Person Geltung erh\u00e4lt (EuGH, EuZW 1998, 443 \u2013 Drouot .\/. CMI). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem nationalen Recht desjenigen Staates, dessen Gerichte zuerst angerufen wurden und dem deshalb der Vorrang bei der Sachentscheidung zukommt (OLG Karlsruhe, BeckRS 2008, 12712; a.A.: LG D\u00fcsseldorf, GRUR 2009, 402 \u2013 Italienischer Torpedo). Dass die Rechtslage im Urteilsstaat ma\u00dfgeblich ist, folgt bereits aus der Tatsache, dass nach Art. 33 Abs. 1 EuGVVO Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaates automatisch in jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, was nach dem Grundsatz der Wirkungserstreckung bedeutet, dass sich mit dem Eintreten der Wirkungen des erststaatlichen Urteils im Heimatland diese Wirkungen gleichzeitig auch im Zweitstaat einstellen (EuGH, NJW 1989, 663, 664 \u2013 Hoffmann). Zu den erstreckten Urteilswirkungen geh\u00f6rt vor allem die materielle Rechtskraft, deren objektive und subjektive Grenzen folglich dem Prozessrecht des Urteilsstaates folgen (BGH, FamRZ 2008, 400).<\/p>\n<p>Im Entscheidungsfall richtet sich die Frage einer Rechtskrafterstreckung von der am Stockholmer Verfahren beteiligten Beklagten zu 1) auf die dort nicht involvierten Beklagten zu 2) bis 5) demgem\u00e4\u00df nach schwedischem Zivilverfahrensrecht. Dass dieses eine Rechtskrafterstreckung im Verh\u00e4ltnis zwischen dem verklagten Unternehmen und seinen nicht mitverklagten gesetzlichen Vertretern kennt, ist weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen worden.<\/p>\n<p>Ob \u2013 wie das OLG Karlsruhe (BeckRS 2008, 12712) angenommen hat &#8211; trotz formaler Verschiedenheit nur dann von \u201ederselben Partei\u201c auszugehen ist, wenn die Beteiligten durch ein zur Rechtskrafterstreckung f\u00fchrendes Verh\u00e4ltnis miteinander verbunden sind, kann dahinstehen. Selbst wenn die Rechtkrafterstreckung lediglich als eine M\u00f6glichkeit des Bestehens \u201euntrennbarer Interessen\u201c verstanden wird und deshalb jenseits einer Rechtskrafterstreckung prinzipiell auch andere Konstellationen infrage kommen k\u00f6nnten, bei denen eine Parteiidentit\u00e4t zu bejahen ist, w\u00e4re f\u00fcr sie jedenfalls eine der Rechtskrafterstreckung vergleichbare besondere Verkn\u00fcpfung der Interessen zu fordern. Derartiges ist vorliegend nicht zu erkennen. Dass die die Haftung ausl\u00f6sende Handlung bei allen Beklagten (dem Unternehmen und seinen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern) dieselbe ist, mag zu einer Gleichheit der Interessen f\u00fchren, begr\u00fcndet als solches aber noch nicht ihre Untrennbarkeit. Daran \u00e4ndert nichts der Hinweis der Beklagten zu 2) bis 5), bei einem die Parteiidentit\u00e4t verneinenden Verst\u00e4ndnis von Art. 27 EuGVVO k\u00f6nne die Wirkung eines gegen\u00fcber der Gesellschaft im Ausland ergehenden Urteils immer durch gesonderte Inanspruchnahme ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Inland umgangen werden, was indirekt eine zweite Inanspruchnahme der Gesellschaft zur Folge habe. Die \u00dcberlegungen der Beklagten zu 2) bis 5) gehen schon im gedanklichen Ansatz fehl, weil sie eine Rechtsfolge als unerw\u00fcnscht voraussetzen, die tats\u00e4chlich nicht unerw\u00fcnscht ist. Wenn das ma\u00dfgebliche Prozessrecht eine Rechtskrafterstreckung zwischen dem Unternehmen und seinem handelnden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht vorsieht, so folgt daraus nur eines, n\u00e4mlich dass nach dem Willen des Gesetzgebers der eine (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer) v\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon soll in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen, ob bereits Anspr\u00fcche gegen den anderen (Unternehmen) gerichtlich verfolgt werden und wie ein Rechtsstreit gegen ihn (ggf. rechtskr\u00e4ftig) ausgegangen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 5) ist ebenso wenig wegen anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit der Streitsache im Hinblick auf das von der Patentinhaberin vor dem Landgericht Mannheim gef\u00fchrten Verfahren unzul\u00e4ssig (\u00a7\u00a7 261, 265, 325 ZPO).<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 176, 311 \u2013 Tintenpatrone I; BGHZ 189, 112 \u2013 Cinch-Stecker) verliert der Patentinhaber mit der Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz nicht notwendigerweise seine materiellen Anspr\u00fcche aus dem lizenzierten Schutzrecht. Solange der Patentinhaber an der Aus\u00fcbung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert, beh\u00e4lt er vielmehr eine Rechtsposition, die es ihm erlaubt, aus eigenem Recht gegen Patent-verletzer vorzugehen. Erforderlich f\u00fcr das Bestehen von Anspr\u00fcchen des Patentinhabers nach Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz ist sein \u201eBetroffensein\u201c durch die Patentverletzung, welches darin begr\u00fcndet sein kann, dass ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde Vorteile (z.B. aufgrund einer vereinbarten Umsatz- oder St\u00fccklizenz, einer Warenbezugsverpflichtung des Lizenznehmers oder einer Alleingesellschafterstellung beim Lizenznehmer) erwachsen, die ein berechtigtes Interesse daran erkennen lassen, dass der Patentinhaber um seiner eigenen materiellen Vorteile willen gegen die Schutzrechtsverletzung einschreitet. In F\u00e4llen des \u201eBetroffenseins\u201c stehen die in den \u00a7\u00a7 139 ff. PatG f\u00fcr den Fall einer Patentverletzung vorgesehenen Anspr\u00fcche mithin zwei Rechtssubjekten zu, n\u00e4mlich einerseits dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer (dem mit der Lizenzerteilung eine quasidingliche Berechtigung am Lizenzpatent einger\u00e4umt worden ist) und anderseits dem Patentinhaber (dem weiterhin die formelle Berechtigung am Lizenzpatent zusteht). Die doppelte Anspruchsberechtigung gegen\u00fcber dem Schutzrechtsverletzer ist dabei keine sich gegenseitig ausschlie\u00dfende konkurrierende, sondern eine kumulative dergestalt, dass beiden Anspruchspr\u00e4tendenten (dem Lizenznehmer und dem Patentinhaber) jeweils eigene Anspr\u00fcche zustehen, die selbst\u00e4ndig nebeneinander treten und die dementsprechend auch unabh\u00e4ngig voneinander geltend gemacht und (beispielsweise an verschiedenen Gerichtsstandorten) verfolgt werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2012, 430 &#8211; Tintenpatrone II). In dieser Beziehung unterscheidet sich die vorliegend zur Beurteilung stehende Konstellation grundlegend von den F\u00e4llen der Forderungsabtretung, auf die die Beklagten zu 2) bis 5) abstellen. W\u00e4hrend dort keinerlei Rechtsposition mehr beim Zedenten verbleibt und die vollst\u00e4ndige materielle Berechtigung auf den Zessionar wechselt, ist die rechtliche Situation bei einer ausschlie\u00dflichen Lizenz und fortbestehendem \u201eBetroffensein\u201c des Patentinhabers gerade dadurch gekennzeichnet, dass zwar die dingliche Anspruchsberechtigung des Lizenznehmers vom Schutzrechtsinhaber abgeleitet ist, bei letzterem jedoch das formelle Recht am Patent verblieben ist, welches unter besonderen Umst\u00e4nden (des \u201eBetroffenseins\u201c) eigene materielle Anspr\u00fcche hervorbringt und vermittelt, die selbst\u00e4ndig neben die des Lizenznehmers treten. So sieht auch der BGH (GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I) ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit vor, dass der durch eine Patentverletzung eingetretene Schaden von beiden Anspruchsberechtigten in getrennten Verfahren eingeklagt werden kann, indem jeder von ihnen den intern auf ihn entfallenden Anteil am Gesamtschadenersatzanspruch beziffert und zum Gegenstand seiner Rechtsverfolgung (bei demselben oder einem anderen zust\u00e4ndigen Gericht) macht. Unvermeidliche Folge der zweifachen Anspruchsberechtigung in F\u00e4llen der Patentverletzung und der damit gegebenen M\u00f6glichkeit einer unterschiedlichen Gerichtswahl ist es, dass ggf. an mehreren (n\u00e4mlich den vom Patentinhaber und seinem Lizenznehmer f\u00fcr ihre jeweiligen Anspr\u00fcche unterschiedlich angerufenen) Gerichtsstandorten \u00fcber denselben Verletzungssachverhalt zu entscheiden ist. Aus der damit einhergehenden Gefahr einander widersprechender Urteile kann deshalb kein Argument daf\u00fcr gewonnen werden, dass zwischen Patentinhaber und ausschlie\u00dflichem Lizenznehmer eine Rechtskrafterstreckung stattzufinden hat, damit es nicht zu einer divergierenden Beurteilung desselben Verletzungssachverhaltes kommt.<\/p>\n<p>Zu Unrecht wenden die Beklagten zu 2) bis 5) ein, bei Verneinung einer Rechtskrafterstreckung zwischen Schutzrechtsinhaber und ausschlie\u00dflichem Lizenznehmer sei es dem Patentinhaber, nachdem seine Verletzungsklage rechtskr\u00e4ftig abgewiesen worden sei, m\u00f6glich, denselben Streitstoff abermals zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen, indem er seiner Tochtergesellschaft eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteile und diese sodann erneut gegen den angeblichen Verletzer klagen lasse. Weder ist die hypothetische Sachverhaltskonstellation mit derjenigen des Streitfalles vergleichbar noch treffen die rechtlichen Schlussfolgerungen zu, die die Beklagten zu 2) bis 5) ziehen. Wenn der Schutzrechtsinhaber vor Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz einen Verletzungsprozess f\u00fchrt, macht er das \u201eVollrecht\u201c geltend, d.h. s\u00e4mtliche Anspruchspositionen, die sich aus der formellen und materiellen Berechtigung an dem Patent herleiten lassen. Wird seine so erhobene Klage rechtskr\u00e4ftig abgewiesen, sind s\u00e4mtliche denkbaren Anspr\u00fcche aus dem Patent aberkannt, weswegen es dem Patentinhaber bei unver\u00e4nderten tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden verwehrt ist, die Verletzungsklage abermals zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen. Hierzu w\u00e4ren auch ein sp\u00e4terer Erwerber des Klagepatents oder ein Zessionar der streitbefangen gewesenen Schadenersatzanspr\u00fcche nicht in der Lage. Auch sie m\u00fcssten sich als Rechtsnachfolger die rechtskr\u00e4ftige Abweisung der Verletzungsklage entgegen halten lassen. F\u00fcr einen nach Eintritt der Rechtskraft legitimierten ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer kann insoweit nichts anderes gelten, weil er gegen\u00fcber einem Patenterwerber die mindere Rechtsstellung innehat, die dementsprechend auch keine weitergehenden Rechte hervorrufen kann als der Vollrechtserwerb. V\u00f6llig anders liegen die Verh\u00e4ltnisse, wenn w\u00e4hrend des Verletzungsprozesses eine ausschlie\u00dfliche Lizenz vergeben wird und fortan beide am Patent Berechtigten \u2013 der Lizenznehmer und der Schutzrechtsinhaber \u2013 ihre jeweiligen Anspr\u00fcche nebeneinander verfolgen. Indem der anf\u00e4nglich aus dem Vollrecht klagende Patentinhaber sich f\u00fcr seine Klage auf diejenige (reduzierte) Rechtsposition zur\u00fcckfallen l\u00e4sst, die einem \u201ebetroffenen\u201c Schutzrechtsinhaber nach erfolgter Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz zukommt, und parallel dazu der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer aus seiner dinglich-materiellen Rechtsposition am Patent klagt, ist eine Prozesssituation gegeben, wie sie auch vorl\u00e4ge, wenn die Lizenz bereits zu Beginn des Verletzungsprozesses vergeben gewesen w\u00e4re und der formell legitimierte \u201ebetroffene\u201c Patentinhaber neben dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer im Wege der subjektiven Klageh\u00e4ufung (\u00a7\u00a7 59 ff. ZPO) am selben Gerichtsort oder beide in getrennten Klagen an unterschiedlichen Gerichtsst\u00e4nden ihre Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz verfolgt h\u00e4tten. F\u00fcr die letztgenannte Konstellation einer gemeinsamen Klage von \u201ebetroffenem\u201c Patentinhaber und ausschlie\u00dflichem Lizenznehmer, die einer g\u00e4ngigen Praxis entspricht (vgl. BGH, GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I), ist noch von niemandem erwogen worden, dass die Klage des \u201ebetroffenen\u201c Schutzrechtsinhabers unter dem Gesichtspunkt anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit der parallelen Klage des ausschlie\u00dflichen Lizenznehmers prozesshindernd entgegen steht. Ergibt sich infolge einer erst sp\u00e4ter erfolgten Lizenzvergabe dieselbe Situation w\u00e4hrend des laufenden Prozesses, kann keine andere verfahrensrechtliche Beurteilung gelten. Bleiben auch dann die Anspr\u00fcche des formell berechtigten \u201ebetroffenen\u201c Patentinhabers einerseits und des materiell berechtigten ausschlie\u00dflichen Lizenznehmers andererseits selbst\u00e4ndig nebeneinander bestehen und durchsetzbar, steht nichts entgegen, ihre Verfolgung an jeweils unterschiedlichen Gerichtsst\u00e4nden zuzulassen, so, wie dies bei einer Lizenzvergabe vor Beginn des Verletzungsprozesses m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die B ihre vor dem Landgericht Mannheim erhobene Verletzungsklage zwar urspr\u00fcnglich auf ihre damals noch alleinige formelle und materielle Berechtigung am Klagepatent gest\u00fctzt und folglich das \u201eVollrecht\u201c zum Gegenstand ihres Klageangriffs gemacht. Dies entsprach der seinerzeitigen Sachlage, weil die ausschlie\u00dfliche Lizenz noch nicht an die Kl\u00e4gerin vergeben war und deshalb auch keine konkurrierende anderweitige (dingliche) Anspruchsberechtigung am Klagepatent existierte. Nach der Lizenzeinr\u00e4umung hat sich die B darauf berufen, durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Benutzungshandlungen der Beklagten \u201ebetroffen\u201c zu sein, weil sie konzernintern zur Absch\u00f6pfung des Gewinns der Kl\u00e4gerin berechtigt und im \u00dcbrigen Inhaberin einer f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis verwendeten Marke sei, deren Benutzungs-umfang und -intensit\u00e4t als Folge der Verletzungshandlungen leide. Mit dieser Argumentation verfolgt die B im Mannheimer Verfahren nur noch diejenigen Anspr\u00fcche, die ihr als \u201ebetroffener\u201c formeller Schutzrechtsinhaberin aus eigenem Recht zustehen. Die Kl\u00e4gerin hat sich mithin &#8211; im oben dargelegten Sinne &#8211; auf eine verminderte Rechtsposition zur\u00fcckfallen lassen, wie sie dem blo\u00df formell legitimierten Schutzrechtsinhaber neben dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer zukommt. Ob die ins Feld gef\u00fchrten Umst\u00e4nde (Gewinnabsch\u00f6pfung, Markenrechte) geeignet sind, ein \u201eBetroffensein\u201c der B anzunehmen, bedarf f\u00fcr das hiesige Berufungsverfahren keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Denn ob der Patentinhaberin \u2013 wie geltend gemacht &#8211; eigene Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung zustehen, stellt eine Frage der Begr\u00fcndetheit des bei dem Landgericht Mannheim anh\u00e4ngig gemachten Anspruchsbegehrens dar, die nur dort zu beurteilen ist. Sollte ein \u201eBetroffensein\u201c zu verneinen sein, w\u00e4re die Klage der B abzuweisen. In Rechtskraft w\u00fcrde dabei nur der Ausspruch erwachsen, dass der B keine (eigenen) Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung gegen die Beklagten zu 2) bis 5) zustehen. Demgegen\u00fcber w\u00e4re nichts dar\u00fcber ausgesagt, ob der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin nach den f\u00fcr sie geltenden Regeln zur Anspruchsberechtigung (eigene) Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zu 2) bis 5) wegen Verletzung des Klagepatents zustehen. In die alleinige Entscheidungszust\u00e4ndigkeit des Landgerichts Mannheim f\u00e4llt gleichfalls die Beurteilung der von der B anl\u00e4sslich der Lizenzerteilung abgegebenen Erledigungserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nOb es &#8211; wie die Beklagten zu 2) bis 5) geltend machen &#8211; von der Kl\u00e4gerin rechtsmissbr\u00e4uchlich ist, sich auf die Lizenzerteilung zu berufen und gest\u00fctzt hierauf Anspr\u00fcche gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) bis 5) geltend zu machen, ist keine Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Klage, sondern ihrer Begr\u00fcndetheit. Es bedarf daher an dieser Stelle keines Eingehens auf die Behauptung der Beklagten zu 2) bis 5), die Lizenzerteilung sei allein deshalb erfolgt, um im Hinblick auf das Verfahren vor dem Stockholms tingsr\u00e4tt die Folgen des Art. 27 Abs. 2 EuGVVO zu umgehen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\n\u00dcber eine Aussetzung des Verfahrens gegen die Beklagten zu 2) bis 5) gem\u00e4\u00df Art. 28 EuGVVO wird der Senat binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils entscheiden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr.10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil es von rechtsgrunds\u00e4tzlicher Bedeutung ist, ob die Klage eines Patentinhabers, der w\u00e4hrend eines von ihm gef\u00fchrten Rechtsstreits gegen einen vermeintlichen Patentverletzer eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt und sein Begehren danach auf ein eigenes Betroffensein st\u00fctzt, der Klage des Lizenznehmers gegen denselben Beklagten im Rahmen der anderweitigen Rechtsh\u00e4ngigkeit entgegen steht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1874 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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