{"id":467,"date":"2007-05-03T17:00:47","date_gmt":"2007-05-03T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=467"},"modified":"2016-04-20T07:06:16","modified_gmt":"2016-04-20T07:06:16","slug":"4a-o-18206-homogenisator","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=467","title":{"rendered":"4a O 182\/06 &#8211; Homogenisator"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 611<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Mai 2007, Az. 4a O 182\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nHomogenisatoren zum Homogenisieren flie\u00dff\u00e4higer Stoffe, mit einem Beh\u00e4lter, insbesondere R\u00fchrwerksbeh\u00e4lter und mit einem in einem Homogenisatorgeh\u00e4use drehbar gelagerten und mittels einer Antriebseinrichtung antreibbaren Rotor,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen das Homogenisatorgeh\u00e4use an der Unterseite des R\u00fchrwerksbeh\u00e4lters so angeordnet und befestigbar ist, dass der flie\u00dff\u00e4hige Stoff aus dem Innenraum des Beh\u00e4lters durch eine Einlass\u00f6ffnung axial in den Innenraum des Homogenisatorgeh\u00e4uses einstr\u00f6men kann, und ein in dem Homogenisatorgeh\u00e4use drehbar gelagertes und mittels einer Antriebseinrichtung unabh\u00e4ngig von dem Rotor antreibbares Element zum Homogenisieren und\/oder F\u00f6rdern des flie\u00dff\u00e4higen Stoffes vorgesehen ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.06.2000 begangen haben, und zwar unter Angabe,<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 3) und 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 25.06.2000 begangenen Handlungen entstanden sind oder noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 6.764,00 \u20ac zu zahlen.<br \/>\nIV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nV. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nVI. Dieses Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR, f\u00fcr den Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Gebrauchsmusters 200 02 xxx (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 18.02.2000 angemeldet und dessen Eintragung am 25.05.2000 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf einen Homogenisator zum Homogenisieren flie\u00dff\u00e4higer Stoffe.<\/p>\n<p>Gegen das Gebrauchsmuster hat die Beklagte zu 1) einen L\u00f6schungsantrag beim DPMA eingereicht. Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 10.03.2006 ihre Gebrauchsmusteranspr\u00fcche durch das Hinzuf\u00fcgen neuer Merkmale eingeschr\u00e4nkt. Diesen im L\u00f6schungsverfahren eingereichten Schriftsatz hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.03.2007 \u00fcberreicht. Zugleich hat sie klargestellt, dass die vorliegende Klage auf die dort genannten Anspr\u00fcche gest\u00fctzt wird und nicht auf die Anspr\u00fcche wie sie sich aus der Anlage K 2 ergeben. Dort war an Stelle von \u201ean der Unterseite\u201c die Formulierung \u201eam tiefsten Punkt\u201c enthalten.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin im L\u00f6schungsverfahren verteidigte Klagegebrauchsmusteranspruch 1 lautet:<br \/>\nHomogenisator zum Homogenisieren flie\u00dff\u00e4higer Stoffe, mit einem Beh\u00e4lter, insbesondere R\u00fchrwerksbeh\u00e4lter und mit einem in einem Homogenisatorgeh\u00e4use (2) drehbar gelagerten und mittels einer Antriebseinrichtung (8) antreibbaren Rotor (4), wobei das Homogenisatorgeh\u00e4use an der Unterseite des R\u00fchrwerksbeh\u00e4lters so angeordnet und befestigbar ist, dass der flie\u00dff\u00e4hige Stoff aus dem Innenraum des Beh\u00e4lters durch eine Einlass\u00f6ffnung (14) axial in den Innenraum (16) des Homogenisatorgeh\u00e4uses (2) einstr\u00f6men kann, dadurch gekennzeichnet, dass ein in dem Homogenisatorgeh\u00e4use drehbar gelagertes und mittels einer Antriebseinrichtung (8) unabh\u00e4ngig von dem Rotor antreibbares Element (6) zum Homogenisieren und\/oder F\u00f6rdern des flie\u00dff\u00e4higen Stoffes vorgesehen ist.<br \/>\nNachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammen. Figur 1 zeigt einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Homogenisator gem\u00e4\u00df einem ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel in einer Seitenansicht. Figur 2 zeigt eine Teilschnittdarstellung des Homogenisators gem\u00e4\u00df Figur 1. Figur 3 zeigt eine weitere Teilschnittdarstellung des Homogenisators gem\u00e4\u00df Figur 1.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellte im Mai 2006 auf der Messe A in Frankfurt einen Homogenisator aus (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), den sie vertreibt. Die Beklagten zu 3) und 4) sind die derzeitigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1). Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist in der Anlage K 20 dargestellt, die nachfolgend wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>In dem als Anlage K 22 vorgelegten Prospekt der Beklagten zu 1) beschreibt diese den von ihr angebotenen Homogenisator ausschnittsweise wie folgt:<br \/>\n\u201eDer Homogenisator arbeitet im Gleichlauf als Pumpe, bei gegenl\u00e4ufigen Rotoren und voller Umfangsgeschwindigkeit als leistungsf\u00e4higster Homogenisator. Die M\u00f6glichkeit, beide Motoren unabh\u00e4ngig voneinander anzusteuern, erlaubt dem Anwender, den Scherenenergieeintrag und die Verweildauer flexibel einzustellen.\u201c<br \/>\nDie Beklagte zu 1) stellt selbst Homogenisatoren in ihrem Werk in Neuenburg in Deutschland her, allerdings nicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 14.05.2006 (Anlage K 23) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) ab und forderte sie auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung zu unterzeichnen. Dies lehnte die Beklagte zu 1) ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagegebrauchsmuster. Sie meint, im Hinblick auf die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestehe bei der Beklagten zu 1) eine Erstbegehungsgefahr. Denn die Beklagte zu 1) k\u00f6nne ihre Produktion von Homogenisatoren in Neuenburg ohne weiteres auf Homogenisatoren umstellen, die die Merkmale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllten. Mit dem Zahlungsantrag zu III. verlangt die Kl\u00e4gerin Erstattung der Rechts- und Patentanwaltskosten, die auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 1.000.000,00 \u20ac f\u00fcr die Abmahnung vom 14.05.2006 angefallen sind. Dabei legt sie eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr jeweils f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt zu Grunde. Wegen der Berechnung des geforderten Betrages wird auf Bl. 20 GA verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n&#8211; wie tenoriert, wobei unter Ziffer III. zus\u00e4tzlich zu dem Betrag von 6.764,00 \u20ac \u201eZinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz\u201c beantragt begehrt wurden -.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\ndas Verletzungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 19 GebrMG bis zur Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) meint, ein Herstellungsverbot komme nicht in Betracht, da sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht herstelle. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise kein unabh\u00e4ngig vom Rotor antreibbares Element zum Homogenisieren und\/oder F\u00f6rdern des flie\u00dff\u00e4higen Stoffes auf. Vielmehr verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen mit einem ersten Zahnkranz versehenen Rotor, einen nur gegenl\u00e4ufig zum Rotor antreibbaren, mit einem zweiten Zahnkranz versehenen Gegenstroml\u00e4ufer und \u00fcber einen mit dem Gegenstroml\u00e4ufer als kompakte Einheit ausgebildeten, als F\u00f6rdereinrichtung wirkenden Inducer. Der Gegenstroml\u00e4ufer sei \u2013 wie in der PCT-Anmeldung IB 2006\/000xxx beschrieben &#8211; so konzipiert, dass er durch eine bestimmte Anschr\u00e4gung der Z\u00e4hne Druck in Richtung des Zentrums der Zahnkr\u00e4nze aufbaue. Er wirke damit gerade der F\u00f6rderrichtung des flie\u00dff\u00e4higen Guts entgegen und trage auch nicht zur Homogenisation bei. Die Homogenisation werde nur durch den Rotor bewirkt.<br \/>\nFerner seien die Merkmale, die die Kl\u00e4gerin in die Anspruchsfassung des Gebrauchsmusters im Einspruchsverfahren aufgenommen habe und die nun dem Verletzungsverfahren zu Grunde gelegt w\u00fcrden, im urspr\u00fcnglich eingetragenen Klagegebrauchsmuster nicht offenbart gewesen.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sei in seiner eingetragenen und im L\u00f6schungsverfahren verteidigten Fassung nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist \u2013 bis auf den Zinsantrag unter Ziffer III. &#8211; zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin die Klage gegen den Beklagten zu 2) mit Zustimmung des Beklagten zu 2) wirksam zur\u00fcckgenommen hat, war nur noch \u00fcber die gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) gerichtete Klage zu entscheiden. Der Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten zu 1), 3) und 4) Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz aus \u00a7 24 Abs. 1, 2 GebrMG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verlangen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt im Anspruch 1 einen Homogenisator zum Homogenisieren flie\u00dff\u00e4higer Stoffe. Homogenisieren bedeutet die Herstellung einer einheitlichen Mischung verschiedener nicht ineinander l\u00f6slicher Komponenten einer L\u00f6sung. Beispielsweise in der kosmetischen, pharmazeutischen oder chemischen Industrie bei der Herstellung von Cremes, Salben oder Pasten wird eine Homogenisierung durchgef\u00fchrt. Bei dem Vorgang des Homogenisierens werden auf den zu homogenisierenden Stoff Scherkr\u00e4fte aufgebracht, um die Stoffe zu zerkleinern und dadurch eine Vermischung zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nIm Stand der Technik war es \u2013 so die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters \u2013 bekannt, Homogenisatoren so zu konstruieren, dass er ein rotierendes Teil (den sog. Rotor) und ein ortsfestes Teil (den sog. Stator) enth\u00e4lt. Rotor und Stator greifen ineinander, so dass auf flie\u00dff\u00e4hige Stoffe, die durch die sich zwischen beiden Teilen vorhandenen Spalte getrieben werden, Scherkr\u00e4fte wirken. Je h\u00f6her die Drehzahl des Rotors gestellt wurde, desto h\u00f6her war die Scherwirkung.<br \/>\nNeben der Scherwirkung m\u00fcssen in einem Homogenisator F\u00f6rderkr\u00e4fte wirken, die daf\u00fcr sorgen, dass der flie\u00dff\u00e4hige Stoff nach erfolgter Homogenisation entweder zur\u00fcck in den Beh\u00e4lter, aus dem er in das Homogensatorgeh\u00e4use einflie\u00dft, oder zu einer Abf\u00fcllanlage gepumpt wird.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster beschreibt es als Nachteil dieser bekannten Homogenisatoren, dass die Scherwirkung und die F\u00f6rderwirkung unmittelbar miteinander gekoppelt seien. Ferner m\u00fcssten die Antriebseinrichtungen des Rotors aufw\u00e4ndig ausgestaltet werden, wenn hohe Scherkr\u00e4fte erreicht werden sollten. Wenn die Scherkr\u00e4fte zu hoch seien, k\u00f6nne der zu homogenisierende Stoff besch\u00e4digt werden.<br \/>\nAus dem Stand der Technik, insbesondere aus den DE 296 08 712 und DE 24 13 452 (Anlage K 3), sei \u2013 so das Klagegebrauchsmuster \u2013 weiter ein Homogenisator bekannt, bei dem der Rotor relativ zum Stator axial verschoben werden k\u00f6nne. So k\u00f6nne bei einer hohen Drehzahl des Rotors, die erforderlich sein k\u00f6nne, um eine ausreichende F\u00f6rderwirkung zu erzielen, vermieden werden, dass zugleich hohe Scherkr\u00e4fte wirkten. Allerdings sei es konstruktiv aufw\u00e4ndig, eine solche Verstellbarkeit zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nDem Klagegebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, einen Homogenisator bereit zu stellen, mit dem auf konstruktiv einfache Weise der Homogenisierungseffekt beeinflussbar ist und die Scherwirkung und die Pumpwirkung an die jeweiligen Erfordernisse anpassbar sind.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Gebrauchsmusteranspruch 1 in der verteidigten Version erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\n1. Homogenisator zum Homogenisieren flie\u00dff\u00e4higer Stoffe, mit<br \/>\n2. einem Beh\u00e4lter, insbesondere R\u00fchrwerksbeh\u00e4lter und<br \/>\n3. einem Homogenisatorgeh\u00e4use (2),<br \/>\n3.1 in welchem ein Rotor (4) drehbar gelagert und mittels einer Antriebseinrichtung (8) antreibbar ist;<br \/>\n4. das Homogenisatorgeh\u00e4use ist an der Unterseite des R\u00fchrwerkbeh\u00e4lters so befestigbar, dass der flie\u00dff\u00e4hige Stoff aus dem Innenraum des R\u00fchrwerksbeh\u00e4lters durch eine Einlass\u00f6ffnung (14) axial in den Innenraum (16) des Homogenisatorgeh\u00e4uses einstr\u00f6men kann;<br \/>\n5. es ist in dem Homogenisatorgeh\u00e4use ein Element (6) zum Homogenisieren und\/oder F\u00f6rdern des flie\u00dff\u00e4higen Stoffes vorgesehen, das<br \/>\n5.1 drehbar gelagert und<br \/>\n5.2 mittels einer Antriebseinrichtung (8) unabh\u00e4ngig von dem Rotor antreibbar ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Gebrauchsmusteranspr\u00fcche in der im Klageantrag genannten eingeschr\u00e4nkten Form geltend machen. Der Inhaber eines Gebrauchsmusters kann in einem Verletzungsstreit seine Schutzanspr\u00fcche in der Weise eingeschr\u00e4nkt geltend machen, dass er Elemente aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters mit in den Anspruch aufnimmt. Nicht entscheidend ist, ob der eingeschr\u00e4nkte Schutzanspruch bereits zu den Unterlagen des Gebrauchsmusters eingereicht bzw. schon eingetragen worden sind (BGH GRUR 2003, 867, 868 \u2013 Momentanpol). Es kommt lediglich darauf an, ob der geltend gemachte Schutz eine durch die urspr\u00fcngliche Offenbarung gedeckte Beschr\u00e4nkung darstellt, ob er sich also im Rahmen der der Eintragung zu Grunde liegenden Schutzanspr\u00fcche des Klagegebrauchsmusters h\u00e4lt (BGH, a.a.O. &#8211; Momentanpol). Dies ist vorliegend der Fall.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat den Gebrauchsmusteranspruch 1 zum einen dahingehend erg\u00e4nzt, dass der Homogenisator \u201eeinen Beh\u00e4lter, insbesondere R\u00fchrwerksbeh\u00e4lter\u201c aufweisen soll. Dieses neue Merkmal ist im Klagegebrauchsmuster auf Seite 5, Zeile 6 offenbart. Dort wird beschrieben, dass der Homogenisator mittels eines Geh\u00e4uses oder eines Adapters an einem R\u00fchrwerksbeh\u00e4lter oder dergleichen befestigbar ist. Dem entnimmt der Fachmann, dass vom Schutz des Gebrauchsmusters in der urspr\u00fcnglichen Form auch eine solche Konstellation erfasst werden sollte, in der der n\u00e4her beschriebene Homogenisator an einen R\u00fchrwerksbeh\u00e4lter angeschlossen ist. Auch im Unteranspruch 12 ist dieser Beh\u00e4lter, aus dem das flie\u00dff\u00e4hige Material in das Homogenisatorgeh\u00e4use eingeleitet wird, erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Zum anderen hat die Kl\u00e4gerin den Gebrauchsmusteranspruch 1 dadurch ge\u00e4ndert, dass sie den Begriff des \u201eGeh\u00e4uses\u201c durch \u201eHomogenisatorgeh\u00e4use\u201c ersetzt hat. Dieses Merkmal ist bereits in dem urspr\u00fcnglichen Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters offenbart. Denn wenn nunmehr an Stelle eines \u201eGeh\u00e4uses\u201c von einem \u201eHomogenisatorgeh\u00e4use\u201c die Rede ist, in dem sich der Rotor befinden soll, dann stellt dies nur etwas klar, was f\u00fcr einen Fachmann aufgrund der Klagegebrauchsmusterschrift bereits auf der Hand liegt. Wenn in Anspruch 1 ein \u201eGeh\u00e4use\u201c genannt ist, ist f\u00fcr den Fachmann erkennbar das Geh\u00e4use des Homogenisators gemeint. Ein weiteres Geh\u00e4use ist nicht beschrieben.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin in den Gebrauchsmusteranspruch 1 den Zusatz eingef\u00fcgt, dass \u201edas Homogenisatorgeh\u00e4use an der Unterseite des R\u00fchrwerksbeh\u00e4lters so angeordnet und befestigbar ist, dass der flie\u00dff\u00e4hige Stoff aus dem Innenraum des Beh\u00e4lters durch eine Einlass\u00f6ffnung axial in den Innenraum des Homogenisatorgeh\u00e4uses einstr\u00f6men kann\u201c. Dieses neue Merkmal findet in der urspr\u00fcnglichen Klagegebrauchsmusterschrift zun\u00e4chst Erw\u00e4hnung im Unteranspruch 12, in dem es heisst:<br \/>\n\u201edadurch gekennzeichnet, dass das Geh\u00e4use (2) des Homogenisators eine Einlass\u00f6ffnung, durch die flie\u00dff\u00e4higes Material aus einem Beh\u00e4lter axial in den Innenraum 16 einstr\u00f6men kann, &#8230;\u201c.<br \/>\nDieselben Angaben finden sich auf Seite 5, Zeilen 5-9. Dort hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eDer Homogenisator ist mittels eines Geh\u00e4uses oder Adapters 10 an einem R\u00fchrwerksbeh\u00e4lter oder dgl., dessen Wand 12 dargestellt ist, so befestigbar, dass aus dem Innenraum des R\u00fchrwerksbeh\u00e4lters ein flie\u00dff\u00e4higer Stoff durch eine Einlass\u00f6ffnung 14 in den Innenraum 16 des Homogenisators axial, d.h. in Richtung einer L\u00e4ngsachse 18 einstr\u00f6men kann.\u201c<br \/>\nAuf Seite 1, Zeile 6 wird \u2013 im Rahmen einer allgemeinen Beschreibung herk\u00f6mmlicher Homogenisatoren \u2013 erw\u00e4hnt, dass der Homogenisator<br \/>\n\u201ez.B. am tiefsten Punkt eines Beh\u00e4lters angeordnet\u201c<br \/>\nist.<br \/>\nIn diesen Textstellen wird zum einen offenbart, dass der flie\u00dff\u00e4hige Stoff aus dem R\u00fchrwerksbeh\u00e4lter axial in das Homogenisatorgeh\u00e4use einstr\u00f6men kann und zum anderen die M\u00f6glichkeit, das Homogenisatorgeh\u00e4use an der Unterseite des R\u00fchrwerksbeh\u00e4lter zu befestigen. Die M\u00f6glichkeit, das Homogenisatorgeh\u00e4use an der Unterseite des R\u00fchrwerksbeh\u00e4lters zu befestigen, offenbart sich dem Fachmann zudem in der Figur 1 des Klagegebrauchsmusters. Dort ist mit der Bezugsziffer 12 die Wand des R\u00fchrwerksbeh\u00e4lters bezeichnet, die \u2013 ebenso wie auf der nicht eingezeichneten gegen\u00fcber liegenden Seite \u2013 ausgehend von dem Homogenisatorgeh\u00e4use unmittelbar in die H\u00f6he f\u00fchrt. Es ist also erkennbar, dass das Homogenisatorgeh\u00e4use an der Unterseite des R\u00fchrwerksbeh\u00e4lters befestigt ist und dass diese Konstellation von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte (vgl. BGH GRUR 2005, 316, 319 \u2013 Fu\u00dfbodenbelag). Schutzanspruch 1 in der neuen Fassung ist auch kein aliud \u2013 wie die Beklagten meinen. Vielmehr wird der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 in der eingetragenen Fassung durch die weiteren Merkmale der nunmehr geltend gemachten Fassung lediglich eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Gebrauchsmuster ist gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG schutzf\u00e4hig.<br \/>\nBei der Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit kommt es auf den Gebrauchsmusteranspruch in der nunmehr geltend gemachten Fassung an. Denn nur in dieser Fassung beansprucht die Kl\u00e4gerin im L\u00f6schungsverfahren noch Schutz. Durch ihren im L\u00f6schungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 10.03.2006 (Anlage K 9) hat die Kl\u00e4gerin deutlich gemacht, dass sie das Gebrauchsmuster nur eingeschr\u00e4nkt verteidigt. Darin ist eine Einschr\u00e4nkung des zun\u00e4chst unbeschr\u00e4nkt eingelegten Widerspruchs zu sehen (BGH GRUR 1995, 210 \u2013 L\u00fcfterklappe). Die beschr\u00e4nkte Verteidigung ist auch zul\u00e4ssig, weil sich das Gebrauchsmuster \u2013 wie unter II. dargestellt &#8211; durch die umgestellten Schutzanspr\u00fcche auf einen Gegenstand erstreckt, der von den eingetragenen Schutzanspr\u00fcchen bereits erfasst war (BGH GRUR 2005, 316 &#8211; Fu\u00dfbodenbelag).<br \/>\nEtwas anderes \u2013 n\u00e4mlich die Unzul\u00e4ssigkeit einer Beschr\u00e4nkung der Schutzanspr\u00fcche im L\u00f6schungsverfahren \u2013 ist auch der von den Beklagten zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG GRUR 1991, 313, 315 \u2013 Verpackungsbeh\u00e4lter mit Diebstahlssicherung) nicht zu entnehmen. In dem dort zur Entscheidung vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin uneingeschr\u00e4nkt die L\u00f6schung lediglich des Hauptanspruchs 1 des Gebrauchsmusters beantragt. Die Antragsgegnerin hatte sich daraufhin dahingehend beschr\u00e4nkt verteidigt, dass der Schutzanspruch 1 mit der Ma\u00dfgabe aufrecht erhalten werden solle, dass s\u00e4mtliche Merkmale des Unteranspruchs 2 mit aufgenommen w\u00fcrden. Dies hat das Bundespatentgericht f\u00fcr unzul\u00e4ssig gehalten, weil die Schutzf\u00e4higkeit des Schutzanspruchs 2 von der Antragstellerin nicht angegriffen worden sei. Unabh\u00e4ngig von dieser Sonderkonstellation hat aber auch das Bundespatentgericht in der Entscheidung klargestellt, dass eine eingeschr\u00e4nkte Verteidigung eines Gebrauchsmusters durch Hinzuf\u00fcgen von bereits offenbarten Merkmalen zul\u00e4ssig ist (BPatG, a.a.O. &#8211; Verpackungsbeh\u00e4lter mit Diebstahlssicherung).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie dem Gebrauchsmuster zu Grunde liegende technische Lehre ist neu im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG. Die von den Beklagten vorgelegten Entgegenhaltungen sind nicht neuheitssch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie DE 39 01 894 (= D1, Anlage K 11) ist nicht neuheitssch\u00e4dlich. Sie beschreibt eine Vorrichtung zum R\u00fchren eines str\u00f6mungsf\u00e4higen Mediums. Diese Vorrichtung besteht aus einem Beh\u00e4lter G, in dem sich eine Welle befindet. An der Welle sind mindestens zwei R\u00fchrorgane 4a-d befestigt, die konisch ausgebildet sind (vgl. Figur 1). Die Entgegenhaltung offenbart aber kein vom Rotor unabh\u00e4ngig antreibbares Element im Sinne des Merkmals 5.2.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie DE 79 35 838 (= D 2, Anlage K 12) offenbart eine Misch- und Dispergiervorrichtung, bei der sich eine als Rotor fungierende Scheibe 2 gegen Rillen und Einfr\u00e4sungen dreht, die unmittelbar in den Geh\u00e4usedeckel 1 eingebracht werden (vgl. Figur 2).<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, in der Entgegenhaltung sei auch offenbart, dass ein drehbares Element unabh\u00e4ngig von dem Rotor antreibbar sei. Tats\u00e4chlich f\u00fchrt die Entgegenhaltung in Bezug auf die im Stand der Technik bekannten Misch- und Dispergiervorrichtungen auf, dass es denkbar sei, zwei Werkzeugkr\u00e4nze, die um einen freien Hohlraum herum angeordnet sind, gegenl\u00e4ufig zueinander zu bewegen (Seite 2, vorletzter Satz). Dies sei aber mit einem unvorteilhaft hohen Energiebedarf verbunden. Auf Seite 3, 1. Satz werden zwei im Abstand voneinander angebrachte, gegenl\u00e4ufige Scheiben erw\u00e4hnt. Selbst wenn man aber aus diesen Textstellen herleiten wollte, dass die Entgegenhaltung ein Element offenbart, das unabh\u00e4ngig vom Rotor antreibbar ist, fehlt es in der Entgegenhaltung jedenfalls an einer Erw\u00e4hnung eines R\u00fchrwerksbeh\u00e4lters (Merkmal 2). Auch ist nicht erw\u00e4hnt, dass der flie\u00dff\u00e4hige Stoff axial in den Innenraum des Homogenisatorgeh\u00e4uses einstr\u00f6men kann (Merkmal 4). Auch die Zeichnungen legen dies nicht nahe. Vielmehr ist dort (Figur 2) die Eintritts\u00f6ffnung unterhalb des Homogenisatorgeh\u00e4uses eingezeichnet. Der Fachmann kann also auch aus der Zeichnung nicht schlie\u00dfen, dass das Homogenisatorgeh\u00e4use an der Unterseite eines R\u00fchrwerksbeh\u00e4lters anzubringen ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie FR A 606 508 (= D 4, Anlage K 19) ist lediglich von der Kl\u00e4gerin und auch nur auf Franz\u00f6sisch vorgelegt worden. Indem die Beklagten diese Druckschrift, auf die sie sich berufen, nicht ins Deutsche \u00fcbersetzt hat, haben sie gegen die im fr\u00fchen ersten Termin erteilte Auflage versto\u00dfen, nach der von fremdsprachigen Anlagen deutsche \u00dcbersetzungen zu den Akten zu reichen sind. Die Beklagten tragen auch schrifts\u00e4tzlich nicht n\u00e4her dazu vor, welchen Inhalt die D 4 haben soll. In den Ausf\u00fchrungen im L\u00f6schungsantrag, auf die die Beklagten verweisen (Seite 8 des L\u00f6schungsantrags, Anlage K 8), setzt sich die Beklagte zu 1) nicht im Einzelnen damit auseinander, welche Merkmale durch diese Druckschrift offenbart sein sollen.<br \/>\nEbensowenig kann die US 4&#8217;786&#8217;183 A1 (= D 6, bei Anlage K 19) ber\u00fccksichtigt werden, von der keine deutschsprachigen \u00dcbersetzungen vorgelegt wurden.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch die DE 198 35 555 A1 (= D 9, Anlage K 15) nimmt den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die D 9 beschreibt eine Vorrichtung zum Nassmahlen von Feststoffpartikeln in Fl\u00fcssigkeiten. Die Druckschrift sieht vor, dass sich die Mahlkammer 1, in die das Mahlgut 4 \u00fcber eine Hohlwelle 5 von oben eingef\u00fchrt wird, angetrieben von der Hohlwelle in eine Richtung dreht, w\u00e4hrend eine weitere Welle einen in der Mahlkammer vorhandenen Rotor 2 antreibt (vgl. Figur 1).<\/p>\n<p>Die Mahlkammer entspricht dem Bauteil, das bei dem Klagegebrauchsmuster als Homogenisatorgeh\u00e4use 2 bezeichnet wird. Bei beiden Erfindungen ist dies der Beh\u00e4lter, in dem sich das zu homogenisierende Gut und der Rotor befinden. Wenn aber bei der D 9 die Mahlkammer dem Homogenisatorgeh\u00e4use entspricht, dann fehlt es bei der D 9 an einer Offenbarung des Merkmals 5. Danach muss in dem Homogenisatorgeh\u00e4use ein Element vorhanden sein, das unabh\u00e4ngig vom Rotor antreibbar ist. Bei der D 9 dreht sich aber das Homogenisatorgeh\u00e4use (bzw. die Mahlkammer) selbst. Es fehlt an einem zus\u00e4tzlichen, in dem Homogenisatorgeh\u00e4use befindlichen Element.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte zu 1) in ihrem L\u00f6schungsantrag (Anlage K 8) im Hinblick auf die Neuheit weiterhin auf die Entgegenhaltung DE 196 14 295 (= D 10) berufen hat, konnte diese im vorliegenden Verfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden, nachdem die Beklagten diese Druckschrift nicht vorgelegt haben. Gleiches gilt f\u00fcr die Entgegenhaltungen DE 33 01 207 A1 (= D 20), DE-AS 1 217 755 (= D 21), US 834&#8217;892 (= D 22) und DE 34 17 556 A1 (= D 26), die die Beklagte zu 1) im Schriftsatz vom 30.06.2006 im L\u00f6schungsverfahren (Anlage B 5) angef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagegebrauchsmuster beruht auch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Nach der Entscheidung \u201eDemonstrationsschrank\u201c des BGH vom 20.06.2006 (GRUR 2006, 842) ist bei der Beurteilung des \u201eerfinderischen Schritts\u201c im Gebrauchsmusterrecht derselbe Ma\u00dfstab anzuwenden wie bei der Beurteilung des Beruhens auf einer \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 PatG. Entsprechend \u00a7 4 PatG liegt demnach ein \u201eerfinderischer Schritt\u201c vor, wenn sich die Erfindung, die Gegenstand des Gebrauchsmusters ist, f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dass die klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Erfindung angesichts des Standes der Technik f\u00fcr den Fachmann nahe lag, haben die Beklagten nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer dargelegt.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die Lehre des Klagegebrauchsmusters sei f\u00fcr den Fachmann naheliegend, wenn er die D 9 oder die EP 0 335 096 B 1 (= D 3, Anlage K 13) mit weiteren Entgegenhaltungen kombiniere (vgl. Seiten 11ff des L\u00f6schungsantrags, Anlage K 8). Denn in den D 9 und D 3 seien insbesondere die Merkmale 5, 5.1 und 5.2 offenbart, nach denen in dem Homogenisatorgeh\u00e4use ein Element vorhanden sei, das unabh\u00e4ngig von dem Rotor antreibbar sei.<br \/>\nDem vermag die Kammer nicht zu folgen. Die D 9 und D 3 zeigen ein solches unabh\u00e4ngig antreibbares Element gem\u00e4\u00df Merkmal 5 nicht. Die D 9 zeigt eine Mahlkammer, in der sich das zu dispergierende Gut befindet, und die sich gegenl\u00e4ufig zu einem Rotor drehen kann. Es ergibt sich also aus der D 9 nicht die M\u00f6glichkeit, ein vom Homogenisatorgeh\u00e4use verschiedenes Element vorzusehen, das sich in dem Homogenisatorgeh\u00e4use befindet und das von dem Rotor unabh\u00e4ngig drehbar w\u00e4re. Wenn die D 9 vorschl\u00e4gt, das gesamte Homogenisatorgeh\u00e4use zu drehen, dann ist dies eine Ausf\u00fchrung, die nicht gleichgesetzt werden kann mit einer weit energiesparenderen und unaufw\u00e4ndigeren Drehbarkeit eines in dem Homogenisatorgeh\u00e4use vorhandenen Elements.<br \/>\nAuch die D 3 offenbart die Merkmale 5 bis 5.2 nicht. Die D 3 beschreibt eine Vorrichtung zum Mischen und Homogenisieren von flie\u00dff\u00e4higen Produkten. Innerhalb des Homogenisators dreht sich ein Rotor, so dass der flie\u00dff\u00e4hige Stoff zwischen Rotor und Stator homogenisiert wird (vgl. D 3, Spalte 4, Zeile 49f; Spalte 7, Zeile 22; Spalte 8, Zeile 29ff). Dar\u00fcber hinaus wird mittels einer unabh\u00e4ngigen Antriebswelle der R\u00fchrkorb angetrieben, an dem der Stator befestigt ist (D 3, Spalte 7, Zeile 22ff).<br \/>\nDies bedeutet aber, dass sich auch hier \u2013 ebenso wie bei der D 9 \u2013 das Homogenisatorgeh\u00e4use selbst bzw. ein fest mit diesem verbundener Stator gegen den Rotor bewegt. Keine der Entgegenhaltungen offenbart daher ein drehbar gelagertes Element, das nicht zugleich das Homogenisatorgeh\u00e4use darstellen w\u00fcrde, also ein Element, das von diesem Geh\u00e4use trennbar ist. Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters ist nicht offenbart.<\/p>\n<p>Da die D 9 und D 3 bereits das Merkmal 5 nicht offenbaren, kommt es auf den Inhalt derjenigen Entgegenhaltungen, mit denen der Fachmann die D 9 und D 3 nach Ansicht der Beklagten zur Auffindung der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Erfindung kombiniert h\u00e4tte, nicht mehr an. Soweit sich die Beklagte zu 1) im L\u00f6schungsverfahren schlie\u00dflich darauf berufen hat, auch die DD 293 059 A 5 (= D 19) offenbare das Merkmal 5 und k\u00f6nne kombiniert werden, war dies vorliegend nicht zu ber\u00fccksichtigen, da die Beklagten die D 19 nicht vorgelegt und auch zu deren Inhalt nicht n\u00e4her vorgetragen haben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt Gebrauchsmusteranspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Zwischen den Parteien ist die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 4 \u2013 zu Recht \u2013 nicht umstritten, so dass sich insoweit weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<br \/>\nDie Parteien streiten lediglich dar\u00fcber, ob die Merkmale 5 und 5.2 erf\u00fcllt sind. Nach Merkmal 5 muss in dem Homogenisatorgeh\u00e4use ein Element zum Homogenisieren und\/oder F\u00f6rdern des flie\u00dff\u00e4higen Stoffes vorhanden sein. Die Beklagten meinen, der Gegenstroml\u00e4ufer (im Folgenden: Rotor 2) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fclle weder die Funktion, die flie\u00dff\u00e4hige Substanz zu homogenisieren noch sie zu f\u00f6rdern. Die Homogenisation erfolge vielmehr durch den Rotor und die F\u00f6rderung durch den Inducer. Der Rotor 2 diene lediglich dazu, einen gegen die F\u00f6rderrichtung wirkenden Druck auf den flie\u00dff\u00e4higen Stoff auszu\u00fcben, um zu verhindern, dass sich Kavit\u00e4ten bilden, d.h. Hohlr\u00e4ume, die sich in Fl\u00fcssigkeiten aufgrund von Druckschwankungen ergeben k\u00f6nnen. Derartige Kavit\u00e4ten w\u00fcrden die Pumpleistung beeintr\u00e4chtigen und eine Korrosion und damit einen vorzeitigen Materialverschleiss beg\u00fcnstigen.<\/p>\n<p>Das streitgegenst\u00e4ndliche Merkmal 5 ist dahingehend auszulegen, dass das unabh\u00e4ngig vom Rotor antreibbare Element dazu geeignet sein muss, auf den flie\u00dff\u00e4higen Stoff eine homogenisierende oder eine f\u00f6rdernde Wirkung auszu\u00fcben.<br \/>\nZweck- und Funktionsangaben wie Merkmal 5 kommen grunds\u00e4tzlich bei einem Sachpatent keine schutzbeschr\u00e4nkende Wirkung zu (BGH GRUR 1991, 436, 441f \u2013 Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1996, 747, 750 &#8211; Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). Wenn allerdings eine Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangabe ein Vorrichtungselement, auf das sie sich bezieht, als ein solches definiert, das so ausgebildet ist, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllt, dann bestimmt und begrenzt sie den Gegenstand des Schutzrechtsanspruchs (BGH GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Denn die Funktionsangabe beschreibt in diesem Fall mittelbar das betreffende Vorrichtungsteil und veranlasst den Fachmann dazu, dieses r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich in einer bestimmten Weise auszugestalten (BGH GRUR 1996, 747, 750 \u2013 Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem). Vorliegend entnimmt der Fachmann der Funktionsbeschreibung, dass das drehbare Element entweder so auszugestalten ist, dass es durch das Aus\u00fcben von Scherkr\u00e4ften zur Homogenisation beitragen kann oder aber so zu konzipieren ist, dass es geeignet ist, zur F\u00f6rderung des flie\u00dff\u00e4higen Stoffes beizutragen.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tr\u00e4gt der Rotor 2 jedenfalls zur Homogenisation bei. Die Kl\u00e4gerin hat nachvollziehbar dargetan, dass dieser Rotor 2, der unstreitig gegenl\u00e4ufig zum Rotor 1 betrieben werden kann, eine Homogenisationswirkung auf den zu verarbeitenden Stoff aus\u00fcbt. Ein Homogenisationseffekt wird generell dann erzielt, wenn Scherkr\u00e4fte auf den flie\u00dff\u00e4higen Stoff aufgebracht werden. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf verwiesen, es ergebe sich aus der von den Beklagten vorgelegten Skizze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage B 2, dass in den Zwischenr\u00e4umen zwischen dem Rotor 1 und dem Rotor 2 Scherkr\u00e4fte entst\u00fcnden. Dadurch, dass der Rotor 2 mit den Fluidmolek\u00fclen in Kontakt komme, trage er dazu bei, diese zu homogenisieren. Dem sind die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erheblich entgegen getreten. Sie haben ihre Behauptung, der Rotor 2 trage nicht zur Homogenisierung bei, nicht n\u00e4her substantiiert. Die Beklagten haben darauf verwiesen, dass der Zweck des Einsatzes des Rotors 2 darin bestehe, Kavit\u00e4ten zu verhindern, indem die Fl\u00fcssigkeit vom Rotor 2 weg hin zum Zentrum des Homogenisators gedr\u00fcckt werde. Dass der Rotor 2 mit dieser Zielsetzung eingesetzt wird, kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden. Unabh\u00e4ngig davon, dass der Rotor 2 diese Funktion erf\u00fcllen mag, ist er aber auch ein Element, das die Homogenisation des flie\u00dff\u00e4higen Stoffes bewirkt. Die Behauptung der Beklagten, die Homogenisation erfolge allein durch den Rotor 1 und nicht durch den Rotor 2, ist nicht nachvollziehbar und in sich widerspr\u00fcchlich. Denn die Beklagten behaupten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform funktioniere entsprechend den Vorgaben der als Anlage B 1 vorgelegten Patentanmeldung. Die dort beschriebene Erfindung funktioniert aber ebenso wie das Klagegebrauchsmuster nach dem Prinzip, dass die Homogenisation dadurch erfolgt, dass der flie\u00dff\u00e4hige Stoff durch einen Zwischenraum zwischen zwei Zahnkr\u00e4nzen geleitet wird. In diesem Zwischenraum wirken Scherkr\u00e4fte auf die einzelnen Molek\u00fcle des flie\u00dff\u00e4higen Stoffes, wodurch der Stoff homogenisiert wird. Weil in dem Zwischenraum zwischen den beiden Zahnkr\u00e4nzen die f\u00fcr die Homogenisation entscheidenden Scherkr\u00e4fte wirken, wird dieser Spalt in der Patentanmeldung, auf die sich die Beklagten berufen, auch als \u201eScherspalt\u201c bezeichnet (Anlage B 1, Seite 7). Dieser Scherspalt, in dem die Homogenisation erfolgt, wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aber gerade erst durch den Rotor 1 zusammen mit dem Rotor 2 gebildet. Entsprechend hat der Vertreter der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch einger\u00e4umt, dass der Rotor 2 unter anderem auch bewirke, dass der zu homogenisierende Stoff l\u00e4nger beim Rotor 1 verweile. Dies sei dadurch bedingt, dass der Rotor 2 die Fl\u00fcssigkeit jeweils in Richtung des Homogenisatorzentrums \u2013 und damit auch in Richtung des Rotors 1 &#8211; dr\u00fccke. Wenn der Rotor 2 aber f\u00fcr die Fl\u00fcssigkeit einen sich drehenden Widerstand darstellt und zusammen mit dem Rotor 1 einen Scherspalt bildet, dann tr\u00e4gt auch der Rotor 2 zur Homogenisation bei, auch wenn der Scherspalt in den abgeschr\u00e4gten Bereichen der Z\u00e4hne des Rotors 2 vergr\u00f6\u00dfert ist, was die Homogenisationswirkung vermindert. Nichts anderes ergibt sich schlie\u00dflich auch aus dem Prospektauszug gem\u00e4\u00df Anlage K 22: die Beklagten haben den Widerspruch zwischen ihrem Vorbringen und den dortigen Angaben, nach denen der Homogenisator bei Gleichlauf als Pumpe und bei gegenl\u00e4ufigen Rotoren und voller Umfangsgeschwindigkeit als leistungsf\u00e4higster Homogenisator arbeitet, nicht aufzul\u00f6sen vermocht.<\/p>\n<p>Ob der Rotor 2 dar\u00fcber hinaus dazu beitr\u00e4gt, den flie\u00dff\u00e4higen Stoff im Sinne des Merkmals 5 zu f\u00f6rdern, liegt nahe, weil der sich drehende Rotor Zentrifugalkr\u00e4fte auf die Fl\u00fcssigkeit aus\u00fcbt, die durch die angeschr\u00e4gten Z\u00e4hne allenfalls abgemildert werden k\u00f6nnen, kann aber letztlich dahinstehen. Das Merkmal 5 ist bereits dadurch erf\u00fcllt, dass der Rotor 2 ein Homogenisationswirkung aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 5.2 ist erf\u00fcllt. Dies gilt selbst dann, wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, wonach der Rotor 2 \u2013 entgegen der Angaben im Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 22 &#8211; nur gegenl\u00e4ufig zum Rotor 1 antreibbar ist. Denn der Gebrauchsmusteranspruch 1 setzt nicht voraus, dass das drehbare Element in beide Richtungen drehbar ist. Es ist im Rahmen des Gebrauchsmusteranspruchs 1 \u2013 anders als beim Unteranspruch 3 &#8211; lediglich erforderlich, dass dieses Element unabh\u00e4ngig vom Rotor antreibbar ist. Dies ist aber bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig der Fall. Auch die Beklagten bestreiten nicht, dass der Rotor 1 und Rotor 2 von unterschiedlichen Antriebseinrichtungen angetrieben wird. Auch in der Patentanmeldung gem\u00e4\u00df Anlage B 2, der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Angaben der Beklagten entsprechen soll, ist vorgegeben, dass die verschiedenen Zahnkr\u00e4nze unabh\u00e4ngig voneinander antreibbar sein sollen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Mai 2006 auf der Messe A in Frankfurt angeboten hat, besteht eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Benutzungshandlungen des Anbietens, Inverkehrbringens und Gebrauchens. Hinsichtlich der Benutzungshandlung des Herstellens besteht eine Erstbegehungsgefahr. Unstreitig verf\u00fcgt die Beklagte zu 1) \u00fcber ein Werk in Neuenburg, in dem aktuell Homogenisatoren hergestellt werden. Da die Beklagten der Ansicht sind, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagegebrauchsmuster nicht, ist die Besorgnis gerechtfertigt, dass die Beklagte zu 1) auch Homogenisatoren mit den Merkmalen des Klagegebrauchsmusters in ihre Produktion aufnimmt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAus der Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Anspruchs 1 ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machen, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG).<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1), vertreten durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die Beklagten zu 3) und 4), die Gebrauchsmusterverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten haften nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnften nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann auch Erstattung der ihr entstandenen Rechts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren f\u00fcr die vorgerichtliche Abmahnung in H\u00f6he von 6.764,00 \u20ac aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG verlangen. Denn die Inanspruchnahme rechtlichen Beistands beruht ad\u00e4quat kausal auf der Verletzung des Gebrauchsmusters. Die nicht anrechenbaren Rechts- und Patentanwaltskosten sind der H\u00f6he nach korrekt bestimmt worden, was auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde. Soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus beantragt hat, diesen Schadensersatzanspruch zu verzinsen, ist dieser Antrag unzul\u00e4ssig. Er ist nicht bestimmt genug im Sinne des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da nicht angegeben ist, ab welchem Zeitpunkt eine Verzinsung begehrt wird. Eines Hinweises auf diesen Umstand bedurfte es gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 ZPO nicht, da eine Nebenforderung im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 2. HS ZPO betroffen ist.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 611 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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