{"id":4669,"date":"2012-04-19T17:00:37","date_gmt":"2012-04-19T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4669"},"modified":"2016-05-23T09:08:06","modified_gmt":"2016-05-23T09:08:06","slug":"2-u-1711-pflanzenschutzmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4669","title":{"rendered":"2 U 17\/11 &#8211; Pflanzenschutzmittel"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1880<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. April 2012, Az. 2 U 17\/11<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 10. Februar 2011 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr das beklagte Land wegen seiner Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des beklagten Landes durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 50.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf der in den Niederlanden ans\u00e4ssigen Kl\u00e4gerin im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung (4a O 582\/05; zugestellt am Sitz der Kl\u00e4gerin am 29. M\u00e4rz 2006), u.a. untersagt, Pflanzenschutzmittel mit den in Anspruch 1 des deutschen Teils des am 29. Dezember 1993 ver\u00f6ffentlichen (vgl. S. 5 des als Anlage K 1 \u00fcberreichten Verf\u00fcgungsbeschlusses) europ\u00e4ischen Patentes genannten Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 17. August 2006 verh\u00e4ngte das Landgericht D\u00fcsseldorf (4a O 582\/05 ZV) auf Antrag der Verf\u00fcgungsgl\u00e4ubigerin gegen die Kl\u00e4gerin wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 20.000,&#8211; Euro; der Beschluss wurde am 21. August 2006 zum Zwecke der Zustellung an die Kl\u00e4gerin als Briefsendung bei der Post aufgegeben.<\/p>\n<p>Um den Ordnungsgeldbeschluss in den Niederlanden vollstrecken zu k\u00f6nnen, stellte das Landgericht unter dem 6. November 2006 Erkl\u00e4rungen nach Formblatt in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 44\/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) f\u00fcr die Verf\u00fcgungsgl\u00e4ubigerin aus. Diese beauftragte daraufhin niederl\u00e4ndische Rechtsanw\u00e4lte mit der Durchsetzung des Ordnungsmittelbeschlusses. Das von der Verf\u00fcgungsgl\u00e4ubigerin in den Niederlanden eingeleitete Verfahren zur Anerkennung des Ordnungsmittelbeschlusses als niederl\u00e4ndischer Vollstreckungstitel ist derzeit in zweiter Instanz vor dem Hoge Raad in Den Haag anh\u00e4ngig; dieser hatte das Verfahren ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes u.a. dar\u00fcber einzuholen, ob ein Beschluss, der eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes nach einer nationalen Bestimmung wie \u00a7 890 der deutschen ZPO umfasst, in den Anwendungsbereich des Art. 1 EuGVVO f\u00e4llt. Mit Urteil vom 18. Oktober 2011 (Rechtssache C 406\/09) hat der EuGH entschieden, dass auch Verfahren betreffend die Anerkennung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, die die Zahlung eines Ordnungsgelds festsetzt, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen, zu den \u201eZivil- und Handelssachen\u201c im Sinne des Art. 1 dieser Verordnung geh\u00f6ren (vgl. Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde 35-44).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die Vollstreckung aus dem Ordnungsmittelbeschluss mit der Begr\u00fcndung f\u00fcr unzul\u00e4ssig und meint, inzwischen sei Vollstreckungsverj\u00e4hrung eingetreten. Sie hat gegen das beklagte Land vor dem Landgericht beantragt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Ordnungsmittelbeschluss f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4ren;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndas beklagte Land zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des vorbezeichneten Beschlusses an sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 herauszugeben;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nfestzustellen, dass das beklagte Land aus dem vorbezeichneten Beschluss gegen sie \u2013 die Kl\u00e4gerin &#8211; keine Anspr\u00fcche hat.<\/p>\n<p>Das beklagte Land hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 10. Februar 2011 hat das Landgericht die Klage als teilweise unzul\u00e4ssig und teilweise unbegr\u00fcndet abgewiesen. Den Antrag zu 1. h\u00e4lt das Landgericht mangels Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage f\u00fcr unzul\u00e4ssig, weil Ordnungsgeld nach den Bestimmungen der JBeitrO beigetrieben werde; dort sei f\u00fcr die Vollstreckung von Ordnungsgeldern jedoch die Anwendung des \u00a7 767 ZPO nicht vorgesehen. Die Vollstreckungsverj\u00e4hrung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 EGStGB sei ein vom Vollstreckungsorgan von Amts wegen zu beachtendes Vollstreckungshindernis; insoweit stehe dem Vollstreckungsschuldner die Erinnerung gem\u00e4\u00df \u00a7 766 Abs. 1 ZPO und ggfs. eine sofortige Beschwerde gem\u00e4\u00df \u00a7 793 ZPO zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Der Klageantrag zu 2. ist nach Ansicht des Landgerichts unbegr\u00fcndet, weil eine vollstreckbare Ausfertigung des Ordnungsmittelbeschlusses vom 17. August 2006 zu keinem Zeitpunkt erteilt worden sei.<\/p>\n<p>Den Klageantrag zu 3. h\u00e4lt das Landgericht f\u00fcr unzul\u00e4ssig und mangels Feststellungsinteresses auch f\u00fcr unbegr\u00fcndet, weil der Kl\u00e4gerin auch insoweit mit der Erinnerung nach \u00a7 766 ZPO eine bessere und einfachere Rechtsschutzm\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung stehe, ihr Ziel zu erreichen, zu verhindern, dass der Ordnungsgeldbeschluss in den Niederlanden f\u00fcr vollstreckbar erkl\u00e4rt werde. Dass hierzu die begehrte Feststellung gen\u00fcge, sei nicht anzunehmen. Letztlich k\u00f6nne das jedoch dahinstehen, weil die Klage auch in der Sache abweisungsreif sei. Der Anspruch sei, sollte Vollstreckungsverj\u00e4hrung eingetreten sein, nicht untergegangen, sondern mit einem von Amts wegen zu beachtenden Vollstreckungshindernis belastet, das seine Vollstreckbarkeit ausschlie\u00dfe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren mit Ausnahme des Antrages zu 2. weiter. Sie meint, das Landgericht habe die Vollstreckungsgegenklage zu Unrecht f\u00fcr nicht statthaft gehalten. Anders als die die zivilrechtliche Durchsetzung eines weiterhin bestehenden Anspruches hemmende Verj\u00e4hrung wirke die Vollstreckungsverj\u00e4hrung rechtsvernichtend und sei von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen. Die Verj\u00e4hrung sei eine im Rahmen des \u00a7 767 ZPO zul\u00e4ssige Einwendung gegen den zu vollstreckenden Anspruch selbst. Die Bestimmungen der JBeitrO schl\u00f6ssen \u00a7 767 ZPO nicht aus; \u00a7 6 JBeitrO gelte nur \u201ef\u00fcr\u201c die Vollstreckung, aber nicht f\u00fcr die Einwendungen des Schuldners \u201edagegen\u201c. Die Erinnerung sei dar\u00fcber hinaus auch ungeeignet, wenn es \u2013 wie hier \u2013 darum gehe, die Vollstreckung wegen des dauernden Leistungshindernisses \u201eVerj\u00e4hrung\u201c endg\u00fcltig f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4ren zu lassen und nicht nur einzelne Vollstreckungsma\u00dfnahmen anzugreifen. Da das beklagte Land bis heute trotz der Verj\u00e4hrung, von der wohl alle Beteiligten ausgingen, nicht auf die Forderung aus dem streitgegenst\u00e4ndlichen Ordnungsgeldbeschluss verzichtet habe, und ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 nicht zugemutet werden k\u00f6nne, auch k\u00fcnftig dessen weitere Vollstreckung gew\u00e4rtigen zu m\u00fcssen, habe sie nicht nur das mit einer Vollstreckungsabwehrklage zu verfolgende Interesse an der Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels, sondern auch daran, den weiteren Bestand des titulierten Anspruchs durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigen zu lassen. Dies sei Gegenstand ihrer dem neuen Antrag zu 2. zugrunde liegenden Feststellungsklage.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil aufzuheben und<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 17. August 2006 (4a O 582\/05 ZV) f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nfestzustellen, dass das beklagte Land aus dem vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf keine Anspr\u00fcche gegen sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 hat,<\/p>\n<p>hilfsweise zum Antrag zu 2.,<\/p>\n<p>festzustellen, dass ein Anspruch des beklagten Landes gegen die Kl\u00e4gerin aus dem vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf nicht mehr vollstreckbar ist.<\/p>\n<p>Das beklagte Land beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcck\u2013 und die Klage auch im Umfang des Hilfsantrages<br \/>\nabzuweisen.<\/p>\n<p>Es verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen. Es weist darauf hin, es habe sich zu keinem Zeitpunkt einer verj\u00e4hrten Forderung ber\u00fchmt und bislang keinerlei Ma\u00dfnahmen zur Vollstreckung des Ordnungsgeldbeschlusses getroffen; dies sei gegen\u00fcber der in den Niederlanden gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Kl\u00e4gerin auch in Zukunft aufgrund des Territorialprinzips aus Rechtsgr\u00fcnden ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie mit dem Antrag zu 1. erhobene Vollstreckungsgegenklage hat es mit im Wesentlichen auch zutreffender Begr\u00fcndung f\u00fcr nicht statthaft gehalten; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zun\u00e4chst auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts in Abschnitt I. der Entscheidungsgr\u00fcnde Bezug genommen (Urteilsumdruck S. 4-7, Bl. 86-89 d.A.). Dass die Vollstreckungsgegenklage nicht statthaft ist, ergibt sich bereits daraus, dass die Beitreibung von Ordnungsgeld nach den Bestimmungen der JBeitrO erfolgt und f\u00fcr das Justizbeitreibungsverfahren in \u00a7 6 Abs. 1 JBeitrO zahlreiche Vorschriften aus dem 8. Buch der Zivilprozessordnung zwar f\u00fcr sinngem\u00e4\u00df anwendbar erkl\u00e4rt werden, zu denen aber \u00a7 767 ZPO nicht geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Die Bestimmung ist auch nicht analog anwendbar. Die fehlende Inbezugnahme des \u00a7 767 ZPO ist keine planwidrige Regelungsl\u00fccke. Mit der von \u00a7 767 ZPO erfassten Geltendmachung von Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, befasst sich die JBeitrO in \u00a7 8 und bestimmt, dass solche Einwendungen nur in den dort genannten F\u00e4llen, n\u00e4mlich bei Anspr\u00fcchen nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 \u2013 9 JBeitrO m\u00f6glich sein sollen; dar\u00fcber hinaus wird \u00a7 767 ZPO in \u00a7 8 Abs. 2 JBeitrO sinngem\u00e4\u00df f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt bei Einwendungen, die aufgrund der \u00a7\u00a7 781-784 und 786 ZPO erhoben werden. Die Nichterw\u00e4hnung der in \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO der Beitreibung nach dieser Verordnung zugewiesenen Ordnungs- und Zwangsgelder beruht darauf, dass anders als bei sonstigen Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen der Verh\u00e4ngung von Ordnungs- und\/oder Zwangsgeldern ein weiteres gerichtliches Verfahren vorgeschaltet ist, an dessen Ende die Festsetzung des Ordnungs- oder Zwangsmittels steht und in dem Einwendungen gegen den zu vollstreckenden materiell-rechtlichen Anspruch im Rahmen des \u00a7 767 ZPO geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Das mag insofern unvollst\u00e4ndig sein, als mit der Verh\u00e4ngung des Ordnungs- oder Zwangsgeldes der entsprechende Zahlungsanspruch der beitreibenden Vollstreckungsbeh\u00f6rde entsteht, der als solcher der Vollstreckungsverj\u00e4hrung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB unterliegt, und der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen ist, dass eine Vollstreckungsverj\u00e4hrung im Regelfall nicht eintritt, wenn das Ordnungsgeld von der Vollstreckungsbeh\u00f6rde ohne schuldhaftes Z\u00f6gern beigetrieben wird, sobald der Ordnungsmittelbeschluss vollstreckbar ist. Letzteres mag auch zutreffen, soweit der Vollstreckungsschuldner seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die Zwangsvollstreckung auch hier erfolgen kann; sitzt der Vollstreckungsschuldner dagegen im Ausland, ist auch bei nicht z\u00f6gerlicher Sachbehandlung durch den Vollstreckungsgl\u00e4ubiger und die beteiligten Stellen infolge des vorgeschalteten Anerkennungsverfahrens eine Beitreibung w\u00e4hrend der in Art. 9 Abs. 2 EGStGB festgelegten Vollstreckungsverj\u00e4hrungsfrist von zwei Jahren nicht immer gew\u00e4hrleistet, wie auch der vorliegende Fall deutlich macht.<\/p>\n<p>Gleichwohl sieht der Senat sich nicht in der Lage, sich \u00fcber die fehlende Bezugnahme des \u00a7 767 ZPO in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO hinwegsetzen. Eines solchen Schrittes bedarf es auch nicht, um dem Vollstreckungsschuldner zu erm\u00f6glichen, entsprechend dem Justizgew\u00e4hrungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 GG geltend zu machen, der zu vollstreckende Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes sei verj\u00e4hrt. Wenn der Gesetzgeber den Weg der Vollstreckungsgegenklage nach \u00a7 767 ZPO f\u00fcr nicht statthaft erkl\u00e4rt, bleibt nur die M\u00f6glichkeit, diesen Einwand mit dem auch im Justizbeitreibungsverfahren m\u00f6glichen Rechtsbehelf der Erinnerung nach \u00a7 766 ZPO geltend zu machen. Dass der Vollstreckungsschuldner insoweit auf die Erinnerung zu verweisen ist, l\u00e4sst sich nicht mit dem von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Argument abwenden, die Inbezugnahme in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO gelten nach ihrem Wortlaut nur f\u00fcr Ma\u00dfnahmen der Vollstreckung und nicht f\u00fcr Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen solche Ma\u00dfnahmen. Dagegen spricht schon, dass die Verweisung in \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO u.a. die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach \u00a7 766 ZPO und die Drittwiderspruchsklage nach \u00a7 771 ZPO f\u00fcr statthaft erkl\u00e4rt und sich damit gerade auch auf Rechtsbehelfe gegen konkrete Vollstreckungsma\u00dfnahmen bezieht.<\/p>\n<p>Anders als die Kl\u00e4gerin im Anschluss an den von ihr \u00fcberreichten Beschluss des Landgerichts K\u00f6ln vom 14. Juni 2010 (31 O 2\/10) meint, verlangt der Justizgew\u00e4hrungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 GG die Zul\u00e4ssigkeit gerade der Vollstreckungsabwehrklage auch nicht aus der Erw\u00e4gung heraus, dem Schuldner k\u00f6nne nicht zugemutet werden, jede einzelne Vollstreckungsma\u00dfnahme erneut mit der Erinnerung anzugreifen, sondern er m\u00fcsse ein f\u00fcr alle Mal gerichtlich kl\u00e4ren lassen k\u00f6nnen, ob der Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes verj\u00e4hrt ist oder nicht. Er verlangt lediglich ein Verfahren, in dem diese Frage einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung und Entscheidung zug\u00e4nglich ist, und diese Voraussetzungen erf\u00fcllt unzweifelhaft auch die Erinnerung nach \u00a7 766 ZPO. Da im \u00fcbrigen davon ausgegangen werden kann, dass die Vollstreckungsbeh\u00f6rde gerichtliche Entscheidungen beachten wird, wird sie sich auch an eine der Erinnerung stattgebende Entscheidung halten, die damit begr\u00fcndet worden ist, der beizutreibende Ordnungsgeldanspruch sei verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Die Frage, ob die Vollstreckungsverj\u00e4hrung eine Einwendung im Sinne des \u00a7 767 Abs. 1 ZPO oder ein vom Vollstreckungsorgan von Amts wegen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu beachtendes Vollstreckungshindernis darstellt, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nF\u00fcr den Antrag zu 2., festzustellen, dass das beklagte Land aus dem besagten Ordnungsmittelbeschluss keine Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin hat, fehlt das Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIhre Begr\u00fcndung, das beklagte Land habe trotz Aufforderung nicht auf seine Rechte aus dem Ordnungsgeldbeschluss verzichtet, so dass sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 sich nach wie vor einer Vollstreckung aus diesem Beschluss ausgesetzt sehe, vermag das Feststellungsinteresse schon deshalb nicht zu tragen, weil die Kl\u00e4gerin in den Niederlanden gesch\u00e4ftsans\u00e4ssig ist und in der Bundesrepublik Deutschland kein Verm\u00f6gen besitzt, das dem Zugriff der Zwangsvollstreckung unterliegt. Ihr weiteres Vorbringen in der Berufungsinstanz, es sei nicht ausgeschlossen, dass sie k\u00fcnftig solches Verm\u00f6gen in der Bundesrepublik Deutschland erwerbe, bezieht sich offenbar nur auf eine theoretisch immer gegebene M\u00f6glichkeit; dass und in welcher Weise ein solcher Verm\u00f6genserwerb konkret und unmittelbar bevorstehe, macht die Kl\u00e4gerin selbst nicht geltend.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass es der Kl\u00e4gerin im Streitfall insbesondere darauf ankommt, die Vollstreckbarerkl\u00e4rung des Ordnungsgeldbeschlusses in den Niederlanden abzuwenden, vermag das Feststellungsinteresse ebenfalls nicht zu begr\u00fcnden. Auch hier mag davon ausgegangen werden k\u00f6nnen, dass die in den Niederlanden zur Entscheidung dieser Frage berufenen Stellen die Anerkennung des Ordnungsgeldbeschlusses als niederl\u00e4ndischer Vollstreckungstitel versagen, wenn ihnen die Entscheidung eines deutschen Gerichtes vorgelegt wird, die das Nichtbestehen des Anspruchs auf Zahlung des Ordnungsgeldes feststellt. Das \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass gem\u00e4\u00df Art. 38 Abs. 1 EuGVVO Voraussetzung f\u00fcr die Vollstreckbarerkl\u00e4rung einer in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung deren Vollstreckbarkeit ist, die durch das angestrebte Feststellungsurteil nicht beseitigt wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nLetztlich geht es, wie auch die im Berufungsverfahren hilfsweise gew\u00e4hlte Formulierung des Feststellungsantrages zeigt, darum, die fehlende Durchsetzbarkeit des Anspruches auf Zahlung des Ordnungsgeldes festzustellen. In diesem Sinne h\u00e4tte auch das Landgericht den damaligen Klageantrag zu 3. auslegen oder, sofern es dagegen Bedenken hatte, auf eine entsprechende Klarstellung hinwirken m\u00fcssen. Das Rechtsschutzziel eines solchen Feststellungsantrages unterscheidet sich indessen von demjenigen einer Vollstreckungsgegenklage darin, dass nicht einmal die prozessuale Gestaltungswirkung eines in letzterem Verfahren ergehenden Urteils erreicht wird. Ein Feststellungsurteil l\u00e4sst getroffene Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen unber\u00fchrt; darin unterscheidet es sich auch von einer im Erinnerungsverfahren nach \u00a7 766 ZPO die Unzul\u00e4ssigkeit der Zwangsvollstreckung erkl\u00e4renden Entscheidung.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nMit dem Landgericht kann das Bestehen eines Feststellungsinteresses jedoch offen gelassen werden, weil die Klage auch bei dessen Fehlen als unbegr\u00fcndet abgewiesen werden darf, wenn sie in der Sache abweisungsreif ist. So liegt der Fall hier. Allerdings tr\u00e4gt an dieser Stelle die vom Landgericht gegebene Begr\u00fcndung seine Entscheidung nicht. Das Landgericht meint, der auf Feststellung gerichtete Antrag, das beklagte Land habe aus dem Ordnungsgeldbeschluss keine Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin, k\u00f6nne deshalb keinen Erfolg haben, weil das beklagte Land nach wie vor einen Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes habe, den es \u2013 sollte Vollstreckungsverj\u00e4hrung eingetreten sein \u2013 lediglich nicht vollstrecken k\u00f6nne. Die Kl\u00e4gerin m\u00f6chte jedoch gerade gekl\u00e4rt wissen, ob dass das beklagte Land unter Ber\u00fccksichtigung der Bestimmungen \u00fcber die Vollstreckungsverj\u00e4hrung berechtigt ist, das gegen sie im Jahre 2006 verh\u00e4ngte Ordnungsgeld beizutreiben. Dazu muss die Frage entschieden werden, ob im Streitfall Vollstreckungsverj\u00e4hrung eingetreten ist oder nicht.<\/p>\n<p>Dies ist zu verneinen. Art. 9 Abs. 2 EGStGB setzt f\u00fcr die Verj\u00e4hrung der Vollstreckung des Ordnungsgeldes eine Frist von zwei Jahren fest, die beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist; ein Ordnungsmittelbeschluss nach \u00a7 890 ZPO wird mit seinem Wirksamwerden bzw. der Zustellung vollstreckbar (\u00a7\u00a7 794 Abs. 1 Nr. 3, 793, 570 ZPO; BGH, GRUR 2005, 269, 270 \u2013 Verfolgungsverj\u00e4hrung). Ein Ruhen der Verj\u00e4hrung ist nur in den in Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB abschlie\u00dfend genannten Fallgestaltungen vorgesehen, von denen hier die Regelungen in den Ziffern 1 und 2 in Betracht kommen. Sie sehen ein Ruhen der Verj\u00e4hrung vor, wenn<\/p>\n<p>(a), nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (Nr. 1) oder<\/p>\n<p>(b) die Vollstreckung ausgesetzt ist (Nr. 2).<\/p>\n<p>Der am 17. August 2006 ergangene Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts schlie\u00dft den Eintritt der Vollstreckungsverj\u00e4hrung nicht aus. Er verhindert lediglich den Eintritt der \u2013 von der Vollstreckungsverj\u00e4hrung zu unterscheidenden \u2013 Verfolgungsverj\u00e4hrung nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB, die ebenfalls zwei Jahre betr\u00e4gt und beginnt, sobald die Zuwiderhandlung beendet ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 863, 864); ist ein grunds\u00e4tzlich vollstreckbarer Ordnungsmittelbeschluss ergangen, kann lediglich die Verfolgungsverj\u00e4hrung nicht mehr eintreten (BGH GRUR 2005, 269, 270 \u2013 Verfolgungsverj\u00e4hrung). Die Vollstreckbarkeit des Ordnungsmittelbeschlusses, die mit dessen Zustellung eintritt (vgl. BGH, a.a.O. und OLG N\u00fcrnberg, NJW-RR 1999, 723, 725, Abschnitt 5.) setzt ihrerseits die Vollstreckungsverj\u00e4hrung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB in Gang. Da der Ordnungsmittelbeschluss bereits am 21. August 2006 zum Zwecke der Zustellung an die Kl\u00e4gerin als Briefsendung bei der Post aufgegeben worden ist und die Kl\u00e4gerin keinen Zustellungsmangel geltend macht, war die in Art. 9 Abs. 2 EGStGB festgelegte Verj\u00e4hrungsfrist von zwei Jahren im Zeitpunkt der Zustellung der vorliegenden Klage an das beklagte Land am 23. Juli 2010 (vgl. Bl. 28 d.A.) bereits abgelaufen, falls nicht einer der vorbezeichneten Ruhenstatbest\u00e4nde vorliegt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDies ist jedenfalls in Bezug auf Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB zu bejahen. Die nach der dortigen Regelung zum Ruhen der Verj\u00e4hrung f\u00fchrende \u201eAussetzung\u201c der Vollstreckung beschr\u00e4nkt sich nicht auf Entscheidungen, in denen ein deutsches Gericht ausdr\u00fccklich die Aussetzung der Zwangsvollstreckung anordnet. Hat der zur Unterlassung der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes verurteilte und wegen weiterer Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld belegte Vollstreckungsschuldner seinen Sitz im Ausland, kommt eine Beitreibung des Ordnungsgeldes in der Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner dort nicht \u00fcber zugriffsf\u00e4higes Verm\u00f6gen verf\u00fcgt. Eine Zwangsvollstreckung an seinem Sitz im Ausland bedingt, dass der in Deutschland ergangene Ordnungsgeldbeschluss im Heimatland des Schuldners als Vollstreckungstitel anerkannt wird. Dieses Anerkennungsverfahren kann, wie der vorliegende Fall zeigt, auch bei nicht z\u00f6gerlicher Sachbehandlung durch die beteiligten Stellen so viel Zeit in Anspruch nehmen, dass die Verj\u00e4hrungsfrist einer Vollstreckungsverj\u00e4hrung bereits abgelaufen ist, wenn die anerkennende Entscheidung vorliegt. Auch wenn der Vollstreckungsgl\u00e4ubiger das Verfahren konsequent und z\u00fcgig weiter betreibt, kommt diese M\u00f6glichkeit stets in Betracht, wenn \u2013 wie hier \u2013 die zur Entscheidung \u00fcber die Anerkennung im Heimatland des Vollstreckungsschuldners berufene Stelle eine Vorabentscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs einholt; sie ist aber auch zu gew\u00e4rtigen in Staaten, in denen die Entscheidung \u00fcber die Anerkennung als Vollstreckungstitel auch ohne Einholen einer Vorabentscheidung h\u00e4ufig l\u00e4ngere Zeit in Anspruch nimmt. In solchen F\u00e4llen die Vollstreckung nicht als ausgesetzt zu betrachten und die Verj\u00e4hrungsfrist ablaufen zu lassen, bedeutet f\u00fcr den Inhaber des verletzten Schutzrechtes und Vollstreckungsgl\u00e4ubiger, dass er h\u00e4ufig keine M\u00f6glichkeit h\u00e4tte, einen im Ausland ans\u00e4ssigen Vollstreckungsschuldner durch Zwangsma\u00dfnahmen zur Befolgung des gegen ihn verh\u00e4ngten gerichtlichen Verbotes anzuhalten. Das steht den Zielen der Richtlinie des Europ\u00e4ischen Parlaments und Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29. April (abgedruckt bei Benkard, PatG und GbMG, 10. Aufl., Anh. 13), die auf eine Verbesserung der Durchsetzbarkeit der Rechte des geistigen Eigentums abzielt, diametral entgegen (vgl. nur die Erw\u00e4gungsgr\u00fcnde (3), (8), (9) und (28) der Pr\u00e4ambel sowie Art. 1 und 3 der Richtlinie). Letzterer verlangt von den Mitgliedsstaaten Ma\u00dfnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur Verf\u00fcgung zu stellen, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind; diese Ma\u00dfnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe d\u00fcrfen nicht unn\u00f6tig kompliziert oder kostspielig sein und insbesondere keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verz\u00f6gerungen mit sich bringen; dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen sie wirksam verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und vor allem f\u00fcr den Verletzer abschreckend sein. H\u00e4tte die Dauer des Anerkennungsverfahrens auf den Lauf der Vollstreckungsverj\u00e4hrungsfrist keinen Einfluss, verl\u00f6re ein gerichtlicher Anspruch auf Ausspruch eines Verbotes weiterer Schutzrechtsverletzungen gegen einen im Ausland ans\u00e4ssigen Verletzer einen wesentlichen Teil seiner abschreckenden Funktion; diese beruht bei Unterlassungsanspr\u00fcchen im Wesentlichen gerade auch darauf, dass der Verletzer sicher damit rechnen muss, dass gegen ihn bei weiterer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld verh\u00e4ngt und dann auch beigetrieben wird. Dass der Gesetzgeber in dem am 1. September 2008 in Kraft getretenen der Umsetzung der Richtlinie dienenden Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nur materiell-rechtliche Anspr\u00fcche modifiziert bzw. neu eingef\u00fchrt hat, ohne die vollstreckungsrechtliche Durchsetzung dieser Anspr\u00fcche zu versch\u00e4rfen, steht dem nicht entgegen. Richtlinienkonform ausgelegt muss vor diesem Hintergrund die Einleitung eines Anerkennungsverfahrens zur Durchsetzung eines Ordnungsmittelbeschlusses im Ausland dem Aussetzen der Zwangsvollstreckung gleichgestellt werden, die nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB zum Ruhen der Verj\u00e4hrung f\u00fcr die Dauer der Aussetzung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dem steht entgegen der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat ge\u00e4u\u00dferten Auffassung nicht entgegen, dass die Vollstreckungsverj\u00e4hrung f\u00fcr die Beitreibung von Zwangs- und Ordnungsgeldern im EGStGB und damit in einer Norm des Strafrechts geregelt ist. Die genannte Richtlinie verlangt, dass die gegen Verletzer gewerblicher Schutzrechte gerichteten Rechtsbehelfe u.a. abschreckend sind; hierf\u00fcr kommt es auf den Erfolg an und nicht darauf, in welchem Gesetz sie vorgesehen sind. S\u00e4mtliche Ma\u00dfnahmen, mit denen auch Schutzrechtsverletzungen verfolgt werden k\u00f6nnen, m\u00fcssen nach dem Willen der Richtlinie so beschaffen sein, dass sie den Verletzer k\u00fcnftig zu einem rechtstreuen Verhalten veranlassen. Dazu geh\u00f6rt auch, dass die Durchsetzung von Unterlassungsanspr\u00fcchen mit Hilfe von Ordnungsgeldern gegen ausl\u00e4ndische Vollstreckungsschuldner nicht daran scheitern darf, dass der Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes schon verj\u00e4hrt ist, bevor das nach dem am Sitz des Schuldners geltenden nationalen Recht erforderliche Anerkennungsverfahren beendet ist, obwohl der Vollstreckungsgl\u00e4ubiger und die mit der Anerkennung befassten Stellen die Angelegenheit nicht z\u00f6gerlich behandelt haben.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEbenso muss auch ein Ruhenstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB angenommen werden, weil ohne erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens das Ordnungsgeld im Ausland nicht beigetrieben werden, die Vollstreckung also nicht begonnen werden kann.<\/p>\n<p>Sollte Art. 9 Abs. 2 EGStGB nicht ohnehin in diesem Sinne auszulegen sein, ist jedenfalls auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes eine richtlinienkonforme Auslegung nicht zuletzt deshalb geboten, weil die Richtlinie auch insoweit am 29. April 2006 h\u00e4tte in nationales Recht umgesetzt sein m\u00fcssen, diese Umsetzung aber jedenfalls im Umfang ihres Art. 3 Abs. 2 nur unvollst\u00e4ndig erfolgt ist, soweit die vom Gesetzgeber vorgesehenen Anspr\u00fcche im Fall eines ausl\u00e4ndischen Vollstreckungsschuldners wegen ihrer h\u00e4ufig fehlenden Durchsetzbarkeit kaum als abschreckend angesehen werden k\u00f6nnten und dieses Ergebnis durch eine richtlinienkonforme Auslegung vermieden werden kann. Das bedeutet f\u00fcr die Kl\u00e4gerin im Streitfall, dass sie, da Vollstreckungsverj\u00e4hrung nicht eingetreten ist, nach wie vor dem Anspruch des beklagten Landes auf Zahlung des Ordnungsgeldes unterliegt und ihre Feststellungsklage folglich unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>Darin liegt keine Ungleichbehandlung im Ausland ans\u00e4ssiger Vollstreckungsschuldner; diese werden gegen\u00fcber in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Vollstreckungsschuldnern nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Dass im Ausland ans\u00e4ssige Vollstreckungsschuldner erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt sich auf Vollstreckungsverj\u00e4hrung berufen k\u00f6nnen liegt darin begr\u00fcndet, dass der Ordnungsmittelbeschluss im Ausland ein Anerkennungsverfahren durchlaufen muss, bevor er dort vollstreckt werden kann. Im Gegensatz zum in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Vollstreckungsschuldner ist der ausl\u00e4ndische Schuldner f\u00fcr die Zeit des Anerkennungsverfahrens noch vor einer zwangsweisen Beitreibung des gegen ihn verh\u00e4ngten Ordnungsgeldes gesch\u00fctzt. Das Ruhen der Vollstreckungsverj\u00e4hrung f\u00fcr die Dauer des Anerkennungsverfahrens ber\u00fccksichtigt in angemessener Weise, dass in diesem Zeitraum eine Vollstreckung nicht m\u00f6glich ist, w\u00e4hrend derer der ausl\u00e4ndische Schuldner vor einer Zwangsvollstreckung gesch\u00fctzt ist. Dass sich der Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist entsprechend verl\u00e4ngert, ist ebenso wie bei anderen bisher von Art. 9 Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB erfassten Fallgestaltungen die zwingende Folge des zwischenzeitlichen Ruhens und keine ungerechtfertigte Schlechterstellung des jeweils betroffenen Vollstreckungsgl\u00e4ubigers.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob die Frist f\u00fcr die Verj\u00e4hrung einer Vollstreckung von Ordnungsgeldbeschl\u00fcssen unabh\u00e4ngig von der Dauer eines im Ausland betriebenen Anerkennungsverfahrens abl\u00e4uft, von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 ZPO ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1880 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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