{"id":4667,"date":"2012-08-09T17:00:08","date_gmt":"2012-08-09T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4667"},"modified":"2016-05-23T09:06:33","modified_gmt":"2016-05-23T09:06:33","slug":"2-u-1611-umts-standard","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4667","title":{"rendered":"2 U 16\/11 &#8211; UMTS-Standard"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1970<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. August 2012, Az. 2 U 16\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1569\"><span style=\"color: #0066cc;\">4a O 6\/09<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 18. Januar 2011 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschlie\u00dflich derjenigen der Streithelferinnen der Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas vorliegende Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und ihrer Streithelfer durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten und ihre Streithelfer zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 30.000.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland und in englischer Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patentes (Klagepatent, Anlage K 3; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 4 bzw. Anlage L 27b) betreffend ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang und ein Verfahren zum Transportieren von drahtlosen Verbindungen in einem derartigen Kommunikationssystem. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten im Berufungsverfahren noch auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 30. Juni 1992 unter Inanspruchnahme der US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 19. Juli 1992 angemeldet, der Hinweis auf seine Erteilung am 22. Mai 1996 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Die gesetzliche Schutzdauer ist am 30. Juni 2012 abgelaufen.<\/p>\n<p>Die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 14 lauten folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>1. A wireless-access communications system (FIG. 2) comprinsing:<\/p>\n<p>a plurality of service nodes (202) each providing wireless-call services to user terminals located in a vicinity of the service node;<br \/>\na plurality of communications links (207, 210) connected to the plurality of service nodes, at least one link connected to each service node; at least one switching system (201:220) connected to the plurality of links for conveying wireless-call traffic to and from the service nodes over the links;<br \/>\neach service node including first means (242-245) responsive to wireless reception of deterministic incoming call traffic from user terminals for transmitting packets carrying the incoming traffic of individual calls on the connected at least one link in non-deterministic, statistically-multiplexed form, and further for receiving packets carrying outgoing traffic of the individual calls on the connected at least one link in non-deterministic, statistically-multiplexed form for deterministic wireless transmission of the outgoing traffic to the user terminals;<br \/>\nand<br \/>\neach switching system including second means (264) responsive to receipt of deterministic outgoing call traffic destined for user terminals served by a service node, for transmitting packets carrying the outgoing traffic of the individual calls in non-deterministic, statistically-multiplexed form on the at least one link connected to the service node, and further for receiving packets carrying incoming traffic of the individual calls in non-deterministic, statistically-multiplexed form on the at least one link connected to the service node for deterministic transmission of the incoming traffic to destinations of the incoming traffic,<\/p>\n<p>characterised in that<\/p>\n<p>the second means include<br \/>\nmeans (622, 611, 602:970) for controlling time instants of transmission from the switching system of the packets carrying the outgoing traffic to ensure receipt of the transmitted packets, at a service node serving a user terminal for which the transmitted packets are destined, within predetermined windows of time, and<br \/>\nmeans (621, 611, 602:912) for controlling time instants of transmission from the switching system of the incoming traffic to ensure receipt at the switching system of the packets carrying the incoming traffic within predetermined windows of time prior to the time instants of transmission of the received incoming traffic.<\/p>\n<p>14. A method of transporting wireless-call traffic in a wireless-access communications sytem (Fig 2) that includes a plurality of service nodes (202) each providing wireless-call services to user terminals (203) located in a vicinity of the service node, a plurality of communications links (207, 210) connected to the plurality of service nodes, at least one link connected to each service node, and at least one switching system (201:220) connected to the plurality of links for conveying wireless-call traffic to and from the service nodes over the links, the method comprising the steps of:<\/p>\n<p>In response tot he wireless reception at a service node of deterministic incoming call traffic from user terminals, transmitting packets carrying the incoming traffic of individual calls from the service node on the connected at least one link in non-deterministic, statistically-multiplexed form;<\/p>\n<p>receiving the packets carrying the incoming traffic of individual calls in non-deterministic, statistically-multiplexed form on at least one link at a switching sytem for deterministic transmission of the incoming traffic to destinations of incoming traffic;<\/p>\n<p>in response to receipt at the switching system for deterministic outgoing call traffic destined for user terminals served by a service node transmitting packets carrying the outgoing traffic of the individual calls in nondeterministic, statistically-multiplexed form from the switching system on the at least one link connected to the service node; and<\/p>\n<p>receiving the packets carrying the outgoing traffic of the individual callsat the service nodes on the connected at least one link in non-deterministic, statistically-multiplexed formfor deterministic wireless transmission of the outgoing traffic tot he user terminals,<\/p>\n<p>characterised in that<\/p>\n<p>the step of receiving the packets carrying the incoming traffic includes the step of controlling time instants of transmission from the switching system of the incoming traffic to ensure receipt at the switching system of the packets carrying the incoming traffic within predetermined windows of time prior to the time instants of transmission of the received incoming traffic, and<\/p>\n<p>the step of transmitting packets carrying includes the step of controlling time instants of transmission from the switching system of the packets carrying the outgoing traffic to ensure receipt of the transmitted packets, at a service node serving a user terminal for which the transmitted packets are destined, within predetermined windows of time.<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung lautet wie folgt, wobei in Patentanspruch 1 das Wort \u201ef\u00fchren\u201c erg\u00e4nzt wurde, das in der ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchsfassung enthalten ist (vgl. Anlage K 3, Spalte 53, Zeile 31 \u201ecarrying\u201c) und offenbar versehentlich nicht mit \u00fcbersetzt wurde:<\/p>\n<p>1. Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2) mit:<\/p>\n<p>einer Mehrzahl von Dienstknoten (202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste f\u00fcr in einer N\u00e4he des Dienstknotens befindliche Benutzerendger\u00e4te bereitstellen;<\/p>\n<p>einer Mehrzahl von mit der Mehrzahl von Dienstknoten verbundenen Kommunikationsstrecken (207, 210), wobei mindestens eine Strecke mit jedem Dienstknoten verbunden ist;<\/p>\n<p>mit einem mit der Mehrzahl von Strecken verbundenen Vermittlungssystem (201; 220) zur \u00dcbermittlung von drahtlosem Rufverkehr zu und von den Dienstknoten \u00fcber die Strecken;<\/p>\n<p>wobei jeder Dienstknoten auf drahtlosen Empfang von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendger\u00e4ten reagierende erste Mittel (242-245) zur \u00dcbertragung von Paketen, die den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form f\u00fchren, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe auf der angeschalteten mindestens einen Strecke in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form f\u00fchren, zur deterministischen drahtlosen \u00dcbertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendger\u00e4ten enth\u00e4lt; und<\/p>\n<p>wobei jedes Vermittlungssystem auf den Empfang von deterministischem, f\u00fcr von einem Dienstknoten bediente Benutzerendger\u00e4te bestimmten abgehenden Rufverkehr reagierende zweite Mittel (264) zum \u00dcbertragen von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht deterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke f\u00fchren, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke zur deterministischen \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs f\u00fchren, enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die zweiten Mittel folgendes umfassen:<\/p>\n<p>Mittel (622, 611, 602: 970) zur Steuerung von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der \u00fcbertragenen Pakete an einem ein Benutzerendger\u00e4t, f\u00fcr das die \u00fcbertragenen Pakete bestimmt sind, bedienenden Dienstknoten innerhalb vorbestimmter Zeitfenster, und<\/p>\n<p>Mittel (622, 611, 602: 912) zur Steuerung von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der \u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs.<\/p>\n<p>14. Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang (Figur 2), das folgendes enth\u00e4lt: eine Mehrzahl von Dienstknoten (202), die jeweils drahtlose Verbindungsdienste f\u00fcr in einer N\u00e4he des Dienstknotens befindliche Benutzerendger\u00e4te (203) bereitstellen, eine Mehrzahl von an die Mehrzahl von Dienstknoten angeschlossenen Kommunikationsstrecken (207, 210), wobei mindestens eine Strecke an jeden Dienstknoten angeschlossen ist und mindestens ein an die Mehrzahl von Strecken angeschlossenes Vermittlungssystem (201: 220) zur \u00dcbermittlung des drahtlosen Rufverkehrs zu und von den Dienstknoten \u00fcber die Strecken mit folgenden Schritten:<\/p>\n<p>als Reaktion auf drahtlosen Empfang an einem Dienstknoten von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendger\u00e4ten, \u00dcbertragen von den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen vom Dienstknoten f\u00fchrenden Paketen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form;<\/p>\n<p>Empfangen der den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form f\u00fchrenden Pakete auf der mindestens einen Strecke an einem Vermittlungssystem zur deterministischen \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs;<\/p>\n<p>als Reaktion auf Empfang am Vermittlungssystem von deterministischem abgehenden Rufverkehr, der f\u00fcr von einem Dienstknoten bediente Benutzerendger\u00e4te bestimmt ist, \u00dcbertragen von den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe f\u00fchrenden Paketen in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form vom Vermittlungssystem auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke; und<\/p>\n<p>Empfangen der den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe f\u00fchrenden Pakte an den Dienstknoten auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nicht-deterministischer statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen \u00dcbertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendger\u00e4ten,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass der Schritt des Empfangens der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete den Schritt des<\/p>\n<p>Steuerns von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete innerhalb von vorbestimmten Zeitfenstern vor den Zeitmomenten der \u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs enth\u00e4lt; und<\/p>\n<p>der Schritt des \u00dcbertragens von den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Paketen den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der \u00fcbertragenen Pakete an einem Dienstknoten, der ein Benutzerendger\u00e4t bedient, f\u00fcr das die \u00fcbertragenen Pakete bestimmt sind, innerhalb vorbestimmter Zeitfenster enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die nachstehenden Figuren 2 bis 6, 19 und 20 der Klagepatentschrift zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, und zwar Figur 2 ein Blockschaltbild eines zellularen Funkfernsprechsystems, Figur 3 das Innere eines Dienstknotens, Figur 4 ein Blockschaltbild des zum Vermittlungssystem geh\u00f6renden Zellenzusammenschaltmoduls (209) und Figur 5 ein Blockschaltbild des ebenfalls im Vermittlungssystem enthaltenen Sprachcodiermoduls \u2013 (); die in dem Sprachcodiermodul enthaltene Sprachverarbeitungseinheit \u2013 () mit dem Prozessor (602) und dem an die jeweilige Dienstleitung (612) angeschlossenen Vocoder (604) sind in Figur 6 dargestellt. Figur 19 ist ein Taktdiagramm f\u00fcr Verkehrsfluss im abgehenden Verkehr vom \u00f6ffentlichen Fernsprechnetz (100) zu den Mobilfunkendger\u00e4ten und Figur 20 zeigt ein Taktdiagramm f\u00fcr den Verkehrsfluss in umgekehrter, ankommender Richtung von den Mobilfunkendger\u00e4ten (203) zu dem \u00f6ffentlichen Fernsprechnetz (100) als Ziel des Anrufs.<\/p>\n<p>Eine gegen den deutschen Teil des Klagepatents gerichtete Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 17. November 2010 (Anlage K 42) abgewiesen; \u00fcber die hiergegen gerichteten Berufungen hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Den niederl\u00e4ndischen Teil des Klagepatentes hat das Bezirksgericht in Den Haag in einem gegen die Muttergesellschaft der Beklagten gerichteten Patentverletzungsverfahren mit Urteil vom 15. September 2010 f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig gehalten (Anlage L 38a); das japanische Patentamt hat mit Beschluss vom 27. Juli 2011 (Anlage HL 56; deutsche \u00dcbersetzung Anlage HL 56a) das dortige parallele Patent im Umfang seiner Anspr\u00fcche 6 und 11 ebenfalls f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents war die A. T. a. T. C., N. Y., U. (nachfolgend: ). Im Rahmen einer Abtretungskette, deren Wirksamkeit die Beklagten bestreiten, wurden die Rechte an dem Klagepatent zun\u00e4chst am 29. M\u00e4rz 1996 auf die L. T. I.., U. (nachfolgend: L.), am 29. September 2000 auf die A. T. C.. U.; und am 13. M\u00e4rz 2008 \u00fcber die W. C.., K. und die H. P.t (G.) Ltd., V. G., auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Im Patentregister eingetragen war vor der Kl\u00e4gerin lediglich .<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Tochtergesellschaft die Beklagte zu 2. ist, errichtete und betreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein Mobilfunknetz; dieses arbeitet nach dem Mobilfunk-Standard \u201eUniversal Mobile Telecommunications System\u201c (UMTS) in der von G. P. P. ( ) spezifizierten Version \u201e \u201c, die auf der Vorg\u00e4ngerversion \u201e \u201c aufbaut. Ausz\u00fcge aus den UMTS-Standards hat die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 14 (R. 4) und K 15 (R. ) zu den Akten gereicht. Die Beklagte zu 2. vermittelt f\u00fcr die Beklagte zu 1. Kunden \u00fcber UMTS-f\u00e4hige Mobilfunkendger\u00e4te den Zugang zum UMTS-Mobilfunknetz.<\/p>\n<p>Die Systemarchitektur eines UMTS-Mobilfunknetzes nach diesem Standard wird nachfolgend schematisch wiedergegeben. Dabei zeigt die erste Abbildung eine Grob\u00fcbersicht, die zweite Abbildung stammt aus dem Standard \u201eR.\u201c und die dritte aus dem Standard \u201eR.\u201c.<\/p>\n<p>In den Abbildungen stehen die Abk\u00fcrzungen \u201eMS\u201c f\u00fcr \u201eMobile Station\u201c bzw. Mobilfunkendger\u00e4t und \u201eNode B\u201c f\u00fcr Dienstknoten; die Luftschnittstelle zwischen Mobilfunkger\u00e4t und Funkzelle bzw. Dienstknoten ist mit \u201eUu\u201c bezeichnet. Der Verkehr \u00fcber diese Schnittstelle erfolgt deterministisch; die Daten\u00fcbertragung findet zu festen Zeitpunkten alle 20 ms statt. \u00dcber die Schnittstelle \u201eIub\u201c sind die Dienstknoten mit einem \u201eRadio Network Controller\u201c (RNC) verbunden, der seinerseits wiederum \u00fcber die als \u201eIu-Cs\u201c bezeichnete Schnittstelle mit dem \u201eCircuit Switched-Media Gateway\u201c (CS-MGW, \u201eR.\u201c) bzw. mit dem \u201eMobile Switching-Center\u201c (MSC, \u201eR.\u201c) verbunden ist. Das CS-MGW mit dem VLR\/MSC-Server in R. nimmt dieselben Funktionen wahr wie das Element VLR\/MSC in R.. Der Unterschied zwischen beiden Funktionseinheiten besteht lediglich darin, dass in R. f\u00fcr das Element VLR\/MSC \u00fcber das R. hinausgehende Funktionalit\u00e4ten vorgesehen sind, die erst die weitere Komponente CS-MGW im Zusammenwirken mit dem VLR\/MSC-Server verwirklicht. CS-MGW bzw. VLR\/MSC sind \u00fcber eine weitere Schnittstelle mit dem \u00f6ffentlichen Fernsprechfestnetz \u201ePSTN \u2013 Public Switched Telephone Network\u201c verbunden. Die Daten zwischen Node B und RMC sowie zwischen RMC und den Komponenten CS-MGW bzw. VLR-MSC werden in nicht deterministischer statistisch-gemultiplexter Form paketweise \u00fcbertragen; der Verkehr in das und aus dem Festnetz ist wiederum deterministisch und erfolgt in festen Zeitabschnitten von 125 \u00b5s.<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndlichen Node B, RNC und MGW stammen von den Streithelferinnen sowie der N. C.. Die Streithelferin zu 1. lieferte seit dem Jahr 2000 Node B und RNC an die Beklagten, die N.C. von 2003 bis zum 31. M\u00e4rz 2007 Node B, RNC und MGW ebenso wie die Streithelferin zu 2. seit dem 1. April 2007; die von der Streithelferin zu 3. gelieferten Node B und RNC wurden im November 2010 von den Beklagten in Betrieb genommen.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcnglichen Patentinhaberinnen A. und L. erteilten der Telefonaktiebolaget L. E. (nachfolgend L.), der S. AG und der N. C. Lizenzen am Gegenstand des Klagepatentes (vgl. hierzu die Vereinbarungen zwischen A. und T und L.(Anlagen L 6, 6a, TW 1), zwischen L. und L. (Anlagen L 7\/7a, TW 2, TW 12 und TW 20), zwischen A. und T und S. (Anlagen L 8\/8a und L 9\/9a) und zwischen L. und N. C. (Anlagen L 10\/10a und L 11\/11a).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, das angegriffene Mobilfunknetz verwirkliche die in den Klagepatentanspr\u00fcchen 1 und 14 gesch\u00fctzte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Sie hat in erster Instanz vorgetragen, das Modul RNC bilde zusammen mit der Einheit CS-MGW bzw. MSC das patentgem\u00e4\u00dfe Vermittlungssystem. Dieses umfasse erfindungsgem\u00e4\u00df s\u00e4mtliche Bestandteile, die zwischen Dienstknoten und \u00f6ffentlichem Fernsprechnetz geschaltet seien, um den drahtlosen Rufverkehr zwischen Dienstknoten und Festnetz zu vermitteln. Auch das RNC nehme Vermittlungsfunktionen wahr. Die zweiten Mittel im Sinne des Klagepatentanspruches 1 brauchten nicht als eine einzige ger\u00e4tetechnische Funktionseinheit ausgebildet zu sein, vielmehr k\u00f6nnten sie auch aus mehreren Komponenten bestehen, die verschiedene Teilfunktionen erf\u00fcllten und entsprechend ihrer Teilfunktion an verschiedenen Orten des Vermittlungssystems angeordnet sei. In Bezug auf die angegriffene Vorrichtung komme es darauf an, den Empfang der nicht-deterministischen Sprachpakete am RNC innerhalb vorbestimmter Zeitfenster sicherzustellen. Dies geschehe durch die Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte der Pakete vom RNC zum CS-MGW, die zu einer Verschiebung der Zeitfenster f\u00fcr den Empfang der nachfolgenden Pakete f\u00fchre. Zwar m\u00fcsse die Funktion, deterministischen in nicht-deterministischen Verkehr (und umgekehrt) umzuwandeln, dort ausgef\u00fchrt werden, wo sich das deterministische und das nicht-deterministische Format tr\u00e4fen. Das bedeute aber nicht, dass weitere Mittel der in Anspruch 1 genannten zweiten Mittel \u2013 insbesondere diejenigen zur Synchronisation der Empfangs- und \u00dcbertragungszeitpunkte \u2013 ebenfalls an dieser Stelle angeordnet sein m\u00fcssten. Solche zweiten Mittel enthalte auch das angegriffene Mobilfunknetz, weil das RNC nicht deterministischen Verkehr empfange bzw. in Richtung Dienstknoten \u00fcbertrage und deterministischer Verkehr das MGW in Richtung Festnetz verlasse bzw. vom Festnetz empfangen werde. Die Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte sowohl f\u00fcr den abgehenden als auch f\u00fcr den ankommenden Verkehr erfolge im RNC und h\u00f6chstwahrscheinlich auch in MGW. F\u00fcr den ankommenden Verkehr ergebe sich das aus der urspr\u00fcnglichen Formulierung aus Abs. 4.4 des UMTS-Standards.<br \/>\n.<\/p>\n<p>Die Steuerung von Zeitmomenten der \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs beziehe sich auf die Zeitpunkte f\u00fcr die \u00dcbertragung innerhalb des Vermittlungssystems, wie es auch im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes beschrieben sei. Die \u00dcbertragungszeitpunkte f\u00fcr den das Vermittlungssystem in Richtung Festnetz verlassenden deterministischen Verkehr lie\u00dfen sich aufgrund des mit dem Festnetz synchronisierten Taktes ohnehin nicht steuern. Dass die den ankommenden Verkehr (Uplink) betreffende Regelung inzwischen aus dem Standard gestrichen sei, bedeute nicht, dass man sie tats\u00e4chlich nicht befolgt habe. Aus verschiedenen in den Entscheidungsgr\u00fcnden er\u00f6rterten Dokumentationen zur Synchronisation im UTRAN und zur Funktionsweise der RNC ergebe sich, dass im RNC eine Synchronisation f\u00fcr den ankommenden Verkehr stattfinde (vgl. Power Point Pr\u00e4sentation der Streithelferin zu 1. \u201eSynchronization Requirements for the Transmission of 3G Wireless Traffic Networks (UMTS-Networks)\u201c von S. R. (Anlage K 32, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 32a), ferner die Pr\u00e4sentation A. T. (Anlage 33, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 33a), das E. S. B. (Anlage K 21) und das US-Patent der L. E. (Anlage K 34, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 34a). Dies gelte jedenfalls f\u00fcr die Makrodiversit\u00e4tsfunktion und den sogenannten \u201esoft hand-off\u201c. Die Steuerung in beiden Teilen habe den Sinn, die Akkumulierung von Zeitdifferenzen im Paketverkehr von den Dienstknoten zum \u00f6ffentlichen Telefonnetz zu verhindern.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, das angegriffene UMTS-Netzwerk verletze das Klageschutzrecht nicht, und haben vor dem Landgericht eingewandt: Das angegriffene Netzwerk weise schon deshalb kein Vermittlungssystem im Sinne des Klagepatentes auf, weil der Wortlaut der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche nur ein (einziges) Vermittlungssystem vorsehe und nicht mehrere Komponenten wie das RNC und MGW des angegriffenen Gegenstandes, die die Kl\u00e4gerin zusammen als Vermittlungssystem betrachte. \u201eVermittlung\u201c bezeichne den Vorgang, bei dem eine an viele externe Verbindungen angeschlossene Vorrichtung die Anrufe den jeweils richtigen Verbindungen zuteile und aufschalte. Alle Vermittlungsfunktionen erf\u00fcllten MGW und MSC-Server ohne Beteiligung des RNC. Das Vermittlungssystem des angegriffenen Netzwerks werde im Einklang mit dem allgemeinen in Bezug auf dieses System \u00fcblichen technischen Sprachgebrauch nur vom MGW und dem MSC-Server, aber nicht vom RNC gebildet. Dieses k\u00f6nne solche Vermittlungsfunktionen nicht \u00fcbernehmen. RNC einerseits und MGW andererseits seien in unterschiedlichen Einheiten angeordnet (RNC in der Einheit RNS \u2013 \u201eRadio Network Subsystem\u201c bzw. \u201eAccess Network\u201c und MGW in der Einheit CN \u2013 Core Network) und bildeten voneinander getrennte Vorrichtungen, die teilweise mehrere Kilometer auseinander l\u00e4gen und deren Anzahl nicht \u00fcbereinstimme.<\/p>\n<p>Die zweiten Mittel im Sinne des Klagepatentes m\u00fcssten dort positioniert sein, wo der deterministische auf den nicht-deterministischen Verkehr treffe. Gleiches gelte f\u00fcr die Mittel zur Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte, weil sie von den zweiten Mitteln umfasst sein m\u00fcssten. Eine Verortung der zweiten Mittel im RNC, das ohnehin nicht zum Vermittlungssystem geh\u00f6re, sei ausgeschlossen, da das RNC keinen deterministischen Verkehr empfangen und \u00fcbertragen k\u00f6nne. Gleiches gelte f\u00fcr die Mittel zur Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte. Der von der Kl\u00e4gerin aus dem UMTS-Standard zitierten inzwischen gestrichenen Textstelle lasse sich nicht entnehmen, dass im Uplink-Verkehr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Synchronisation im RNC erfolge; sie beziehe sich nur auf den Verkehr zwischen RNC und Node B. Zudem sei die entsprechende Textstelle lediglich optional zu verstehen. Abgesehen davon, dass die Kl\u00e4gerin nicht eindeutig definiert habe, was sie unter zweiten Mitteln verstehe und das RNC weder Teil des Vermittlungssystems noch an der Grenze zwischen deterministischem und nicht-deterministischem Verkehr angeordnet sei, sei das RNC auch technisch nicht zu einer Steuerung von \u00dcbertragungszeitpunkten in der Lage. In Bezug auf die Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte des ankommenden Verkehrs sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Klagepatentanspr\u00fcche und mit Blick auf die dortige Unterscheidung zwischen den Begriffen \u201eVerkehr\u201c (deterministisch) und \u201ePaketen\u201c (nicht-deterministisch) die Zeitmomente der \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs \u201evom Vermittlungssystem aus\u201c zu steuern seien, also die Zeitpunkte, in denen der deterministische Verkehr das Vermittlungssystem in Richtung Festnetz verlasse. Dies sei im RNC nicht m\u00f6glich, weil dieser nur nicht-deterministische Pakete \u00fcbertrage. Ebenso wenig k\u00f6nne von der Makrodiversit\u00e4tsfunktion bzw. von der M\u00f6glichkeit des \u201esoft handoff\u201c auf eine Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte geschlossen werden.<\/p>\n<p>Das MGW umfasse keine Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten, wie sie das Klagepatent f\u00fcr die zweiten Mittel vorschreibe. Der Verkehr werde als Voice Samples regelm\u00e4\u00dfig alle 125 \u00b5s \u00fcbermittelt, ohne dass eine Ver\u00e4nderung der Zeitmomente m\u00f6glich w\u00e4re. Es gebe keine Verbindung zwischen dem \u00dcbertragungszeitpunkt des Verkehrs vom Vermittlungssystem an das Festnetz und einer Bestimmung eines Zeitpunktes zum Empfang von Paketen am Vermittlungssystem.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien die Rechte aus dem Klagepatent ersch\u00f6pft, nachdem die Streithelferinnen die ihnen gelieferten Komponenten auf der Grundlage der genannten Lizenzvertr\u00e4ge und auf diesen beruhender Unterlizenzvertr\u00e4ge in den Verkehr gebracht h\u00e4tten. Es k\u00f6nne keinen Unterschied machen, ob der Lizenznehmer selbst das lizensierte System als Ganzes oder die einzelnen Komponenten zum Zweck des Betriebs in dem patentgesch\u00fctzten System getrennt voneinander in Verkehr bringe. In letzterem Fall k\u00f6nne sich der Patentinhaber nicht dagegen wehren, dass die Systemkomponenten durch den Abnehmer in bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Weise zusammengesetzt und verwendet w\u00fcrden. Gleiches m\u00fcsse f\u00fcr den Fall gelten, dass die Systemkomponenten bei unterschiedlichen Lizenznehmern bezogen w\u00fcrden. Soweit eine Lizenz nicht erteilt worden sei, also f\u00fcr Lieferungen der N ab dem 19. M\u00e4rz 2004 und solcher der Streithelferin zu 3), liege eine Lizenz nach F.-Grunds\u00e4tzen vor.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 18. Januar 2011 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, die angegriffene Vorrichtung unterscheide sich von der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre darin, dass sie nicht \u00fcber Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs vom Vermittlungssystem verf\u00fcge, um den Empfang der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete am Vermittlungssystem innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor dem Zeitpunkt mit der \u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs sicherzustellen. Zwar beziehe sich die entsprechende Vorgabe des Klagepatentanspruches 1 nur auf die \u00dcbertragung innerhalb des Vermittlungssystems und nicht auf diejenige aus dem Vermittlungssystem heraus zum Ziel des Anrufs, der Ausdruck \u201eumfassen\u201c enhalte jedoch aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe, die Mittel zur Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte k\u00f6rperlich in solchen Funktionselementen anzuordnen, die an der Wahrnehmung der anderen klagepatentgem\u00e4\u00df den zweiten Mitteln zugewiesenen Funktionen beteiligt seien, vergleichbar mit dem Prozessor (602) und der adaptiven Synchronisationsschaltung (611) im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes, die beide r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich innerhalb der Sprachverarbeitungseinheit \u2013 SPU (264) angeordnet seien. Die zweiten Mittel im Sinne des Klagepatentes umfassten nur solche Synchronisationsmittel, die wie die genannten Teile innerhalb der Sprachverarbeitungseinheit des Ausf\u00fchrungsbeispiels sowohl der Umwandlung der nicht-deterministischen Verkehrs in deterministischen Verkehr als auch der Synchronisation von Empfangs- und \u00dcbertragungszeitpunkten des jeweiligen Verkehrs dienten. Dass das angegriffene Netz \u00fcber derartige Synchronisationsmittel verf\u00fcge, habe die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert dargelegt. Vor diesem Hintergrund habe die Kl\u00e4gerin auch nicht dargelegt, dass das UMTS-Mobilfunknetz der Beklagten den in Anspruch 14 vorgegebenen Verfahrensschritt aus\u00fcbe, nach dem der Schritt des Empfangens der ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs enthalte, um sicherzustellen, dass der Empfang am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der \u00dcbertragung empfangenen ankommenden Verkehrs stattfindet. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe den Vorrichtungsanspruch 1 des Klagepatentes unzul\u00e4ssig verengend ausgelegt und die Vorgabe \u201eumfassen\u201c zu Unrecht als r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltungsanweisung betrachtet. Es habe den Anspruch philologisch ausgelegt, aber seinen technischen Sinngehalt ignoriert. Dass Anspruch 14 des Klagepatentes eine solche Vorgabe nicht enthalte, habe das Landgericht ebenfalls \u00fcbergangen. Da die Beklagten das Klagevorbringen nicht erheblich bestritten h\u00e4tten, h\u00e4tte das Landgericht dieses Vorbringen seiner Entscheidung zugrunde legen m\u00fcssen und nicht als Vortrag \u201eins Blaue hinein\u201c betrachten d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wiederholt und vertieft die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, auch weitere Aussagen aus den bisherigen Unterlagen belegten, dass in R. eine Synchronisation stattfinde (Pr\u00e4sentation Agilent, Anlage K 33, S. 25; Anlage K 28, Folie 28; Anlage K 32, S. 20, Anlage K 38, S. 36f.). Dass beim \u201esoft handoff\u201c mit Beteiligung mehrerer R.nur eines von ihnen \u2013 das S. (Serving R.) \u2013 die Datenstr\u00f6me von verschiedenen Node B und den anderen R. (die dann als D. \u2013 D. R.\u2013 fungierten) sammele und in einem gemeinsamen Datenstrom an das MGW weiterleite, spreche zus\u00e4tzlich daf\u00fcr, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Synchronisation im R. stattfinde.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen: Die nichtdeterministischen Natur der Sprachpakete zwischen Node B und R., das h\u00e4ufige Auftreten der \u201esoft handoff\u201c-Situation, die Makrodiversit\u00e4t und die Vielzahl von Schaltelementen zwischen Dienstknoten und RNC verursachten Laufzeitunterschiede, die ein Verschieben des Zeitfensters im R. ausgleiche. Notwendigerweise m\u00fcssten dann auch die Zeitpunkte der Weiter\u00fcbertragung gesteuert werden. Zum Ausgleich der Laufzeitunterschiede w\u00fcrden Pakete bis zur Weiterleitung an das MGW aufgehalten, um sie in die richtige Reihenfolge zu bringen. Das Klagepatent umfasse auch die getaktete Weiter\u00fcbertragung, die f\u00fcr eine deterministische Weiter\u00fcbertragung bestimmt sei. Die Verbindung zwischen RMC und dem Vocoder des MGW sei eine ATM-Verbindung, bei der die Reihenfolge der Pakete bestehen bleibe, das nichtdeterministische Format k\u00f6nne aber zu Laufzeitunterschieden f\u00fchren. Zumindest in R. und CS-MGW des Herstellers N. erfolge eine Synchronisation der Daten\u00fcbertragung in Richtung auf das Festnetz nochmals im CS-MGW. Die Ergebnisse der im R. erfolgten Synchronisation blieben auch nach der Weiterleitung der Daten an das MGW im wesentlichen erhalten. Die am RNC bestehende stark schwankende Paketverz\u00f6gerungsvariation werde durch die dort stattfindende Synchronisation ausgeglichen; das MGW wende nur zus\u00e4tzliche Synchronisierungsma\u00dfnahmen an, um alle letzten und kleineren zus\u00e4tzlichen Verz\u00f6gerungsvariationen zu beseitigen.<\/p>\n<p>Die MGW-Einheiten der Streithelferin zu 2. bes\u00e4\u00dfen einen adaptiven und dynamischen Wackelpuffer (\u201eJitterbuffer\u201c). Adaptiv sei dieser Puffer, weil seine Gr\u00f6\u00dfe ver\u00e4ndert werde, um Pakete aufzufangen, die sonst verloren gingen; Entsprechendes zeige auch Figur 20 der Klagepatentschrift. Dieser Puffer nehme Pakete von RNC auf, wobei Laufzeitunterschiede ausgeglichen w\u00fcrden; aus dem Puffer w\u00fcrden neue Pakete zum richtigen Zeitpunkt ins Festnetz weitergeleitet. Diese kontrollierte zeitlich beabstandete Weitersendung in das \u00f6ffentliche Festnetz sei eine Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte. Den Puffer verfehlende Pakete gingen verloren, w\u00e4hrend leere Pakete eingef\u00fcllt w\u00fcrden, falls der Puffer leer bleibe. Die Verwendung eines gr\u00f6\u00dfenanpassbaren Puffers im MGW sei daher ebenfalls eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Synchronisation. Auch in \u2013 noch nicht vorgelegten \u2013 Dokumenten namhafter Institute und Unternehmen werde dieser \u201eWackelpuffer\u201c als Zeitfenster und Steuerung im Sinne des Klageschutzrechtes verstanden; Entsprechendes ergebe sich auch aus den bereits erw\u00e4hnten Unterlagen gem\u00e4\u00df Anlagen K 33 und K 38. Der in Letzterer verwendete Ausdruck \u201eTraffic Shaping\u201c sei zwar kein eindeutiger Terminus, bezeichne aber eine Steuerung durch Verz\u00f6gerung.<\/p>\n<p>Weil die Beklagten und ihre Streithelfer keine weiteren Informationen \u00fcber das angegriffene System zur Verf\u00fcgung zu stellten, k\u00f6nne sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 zu dessen genauer Funktionsweise nichts genaueres vortragen. Informationen \u00fcber den Algorithmus zur Synchronisation innerhalb des Netzes der Beklagten seien grunds\u00e4tzlich nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich. Sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 k\u00f6nne das angegriffene System oder einzelne Komponenten davon auch nicht kaufen und selbst untersuchen. Sie sei eine Patentverwertungsgesellschaft, die kein entsprechendes System herstelle, anbiete oder vertreibe und deshalb auch keine mit derartigen Unternehmen vergleichbare technische Sachkenntnisse besitze; und g\u00e4ben die Hersteller die betreffenden Komponenten des angegriffenen Systems kaum an sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 als Prozessgegnerin der Beklagten ab. Einen Besichtigungsantrag habe sie nicht mit Erfolg stellen k\u00f6nnen, weil keinen konkreten Besichtigungsgegenstand identifizieren k\u00f6nne; weder wisse sie noch k\u00f6nne sie mit zumutbaren Mitteln herausfinden, an welchem Ort sich die relevanten Komponenten befinden. Zudem k\u00f6nne man den Bauteilen RNC und MGW weder von au\u00dfen noch nach einer k\u00f6rperlichen \u00d6ffnung deren Arbeitsweise an. Das hierzu erforderliche \u201eReverse Engineering\u201c, bei dem Hardware Schicht f\u00fcr Schicht abzutragen und darauf basierend die Funktionalit\u00e4t zu ermitteln und der Quellcode einer Software zu rekonstruieren und funktional zu interpretieren sei, sei nach ihrer Einsch\u00e4tzung in Anbetracht der hier in Rede stehenden Funktionen der Sychronisierung von Verkehr im Sinne des Klagepatentes und der Komplexit\u00e4t eines RNC oder MGW unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>Da die Beklagten als Netzbetreiber ohne weiteres in der Lage seien, \u00fcber die konkrete Funktionsweise des angegriffenen UMTS-Netzes und insbesondere \u00fcber die Art und Weise der Synchronisation der Sprachpakete zu geben, seien sie nach den Regeln \u00fcber die sekund\u00e4re Darlegungslast hierzu auch verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst die Berufungsantr\u00e4ge angek\u00fcndigt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang mit einer Mehrzahl von Dienstknoten, die jeweils drahtlose Verbindungsdienste f\u00fcr in einer N\u00e4he des Dienstknotens befindliche Benutzerendger\u00e4te bereitstellen, einer Mehrzahl von mit der Mehrzahl von Dienstknoten verbundenen Kommunikationsstrecken, wobei mindestens eine Strecke mit jedem Dienstknoten verbunden ist, mindestens einem mit der Mehrzahl von Strecken verbundenen Vermittlungssystem zur \u00dcbermittlung von drahtlosem Rufverkehr zu und von den Dienstknoten \u00fcber die Strecken, wobei jeder Dienstknoten auf drahtlosen Empfang von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendger\u00e4ten reagierende erste Mittel zur \u00dcbertragung von Paketen, die den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form f\u00fchren, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe auf der angeschalteten mindestens einen Strecke in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen \u00dcbertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendger\u00e4ten enth\u00e4lt, und wobei jedes Vermittlungssystem auf den Empfang von deterministischem, f\u00fcr den von einem Dienstknoten bediente Benutzerendger\u00e4te abgehenden Rufverkehr reagierende zweite Mittel zum \u00dcbertragen von Paketen, die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke f\u00fchren, und weiterhin zum Empfang von Paketen, die ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke zur deterministischen \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs f\u00fchren, enth\u00e4lt, wobei die zweiten Mittel umfassen: Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der \u00fcbertragenen Pakete an ein Benutzerendger\u00e4t, f\u00fcr das die \u00fcbertragenen Pakete bestimmt sind, bedienenden Dienstknoten innerhalb vorbestimmter Zeitfenster, und Mittel zur Steuerung von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem, der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der \u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>b) es bei Meidung der vorbezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, das Folgendes enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>eine Mehrzahl von Dienstknoten, die jeweils drahtlose Verbindungsdienste f\u00fcr in einer N\u00e4he des Dienstknotens befindliche Benutzerendger\u00e4te bereitstellen, eine Mehrzahl von an die Mehrzahl von Dienstknoten angeschlossenen Kommunikationsstrecken, wobei mindestens eine Strecke an jeden Dienstknoten angeschlossen ist und mindestens ein an die Mehrzahl von Strecken angeschlossenes Vermittlungssystem zur \u00dcbermittlung des drahtlosen Rufverkehrs zu und von den Dienstknoten \u00fcber die Strecken, mit folgenden Schritten:<\/p>\n<p>als Reaktion auf drahtlosen Empfang an einem Dienstknoten von deterministischem ankommenden Rufverkehr von Benutzerendger\u00e4ten, \u00dcbertagen von den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen vom Dienstknoten f\u00fchrenden Paketen auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form, Empfangen der den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form f\u00fchrenden Pakete auf der mindestens einen Strecke an einem Vermittlungssystem zur deterministischen \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs, als Reaktion auf Empfang am Vermittlungssystem von deterministischem abgehenden Rufverkehr, der f\u00fcr von einem Dienstknoten bediente Benutzerendger\u00e4te bestimmt ist, \u00dcbertragen von den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe f\u00fchrenden Pakten in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form vom Vermittlungssystem auf der mindestens einen an den Dienstknoten angeschlossenen Strecke und Empfangen der den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe f\u00fchrenden Pakete an den Dienstknoten auf der angeschlossenen mindestens einen Strecke in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form zur deterministischen drahtlosen \u00dcbertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendger\u00e4ten, wobei der Schritt des Empfangens der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs zur Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete innerhalb von vorbestimmten Zeitfenster vor den Zeitmomenten der \u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs enth\u00e4lt und der Schritt des \u00dcbertragens von den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Paketen den Schritt des Steuerns von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem der den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete zur Sicherstellung des Empfangs der \u00fcbertragenen Pakete an einem Dienstknoten, der ein Benutzerendger\u00e4t bedient, f\u00fcr das die \u00fcbertragenen Pakete bestimmt sind, innerhalb vorbestimmter Zeitfenster enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin schriftlich und geordnet dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffern I.1a. und I.1b. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Mai 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und gegebenenfalls Typbezeichnungen, insbesondere zu dem erzielten Nettoumsatz f\u00fcr die Bereitstellung und Nutzbarmachung des Kommunikationssystems gem\u00e4\u00df Ziffer I.1a. bzw. des Verfahrens gem\u00e4\u00df Ziffer I.1b. sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und gegebenenfalls Typbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a. und b. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die vorstehend zu Ziffern I.1a. und I.1b. bezeichneten, seit dem 13. M\u00e4rz 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und der der A. T. C.., U., durch die vorstehend zu Ziffern I.1a. und I.1b. bezeichneten, seit dem 1. Mai 2004 bis zum 13. M\u00e4rz 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und der der W. C.., C. I., und der H. P.t (G.) L.., B. o. G., durch die vorstehend zu Ziffern I.1a. und I.1b. bezeichneten, am 13. M\u00e4rz 2008 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>Mit Blick auf den Ablauf des Klagepatentes haben beide Parteien im Verhandlungstermin vom 5. Juli 2012 den Unterlassungsantrag in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Kl\u00e4gerin hat im \u00dcbrigen ihre auf Rechnungslegung und Schadenersatz gerichteten Antr\u00e4ge auf bis zum Ablauf des Schutzrechts am 30. Juni 2012 begangene Handlungen beschr\u00e4nkt. Ersatz ihres eigenen Schadens begehrt sie nunmehr erst f\u00fcr die Zeit ab ihrer Eintragung im Patentregister am 18. Dezember 2008; f\u00fcr die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 17. Dezember 2008 verlangt sie nunmehr Ersatz des der seinerzeit als Schutzrechtsinhaberin eingetragenen AT&amp;T entstandenen Schadens anstelle des Schadens der im urspr\u00fcnglichen Antrag bezeichneten Dritten.<\/p>\n<p>Die Beklagten und ihre Streithelfer beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der noch anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren betreffend das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis verteidigen sie das angefochtene Urteil, wenden sich aber dagegen, dass das Landgericht die Steuerungsmittel der zweiten Mittel betreffend den ankommenden Verkehr lediglich auf eine \u00dcbertragung innerhalb des Vermittlungssystems beschr\u00e4nkt hat. Im \u00dcbrigen wiederholen und erg\u00e4nzen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen; insbesondere meinen sie, die Regeln \u00fcber die sekund\u00e4re Darlegungs- und Beweislast seien auf sie nicht anwendbar, da die Kl\u00e4gerin die behauptete Verletzung des Klagepatentes bisher nicht einlassungsf\u00e4hig dargelegt und auch das in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht angek\u00fcndigte Besichtigungsverfahren bisher nicht eingeleitet habe. Die Offenlegung von Einzelheiten im hier interessierenden Bereich in den RNC und MGW des angegriffenen Systems sei ihnen als Betriebsgeheimnisse ihrer Lieferanten auch weder m\u00f6glich noch zumutbar.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich machen sie geltend, da das Klagepatent nach den insoweit zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vorgebe, die Mittel zur Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte in beiden Richtungen in dem selben Bauteil vorzusehen wie die Mittel zur Umwandlung deterministischen Verkehrs in nicht-deterministische Pakete, werde das RNC des angegriffenen Mobilfunknetzes nicht von den zweiten Mitteln im Sinne des Klagepatentanspruches 1 umfasst. Nach den ihnen bisher vorliegenden Informationen der Lieferanten und Streithelfer finde in beiden Verkehrsrichtungen weder im RNC noch im MGW eine Synchronisierung statt. Das Klagepatent betreffe nicht die Reihenfolge der Paket\u00fcbertragung, sondern den Ausgleich der durch die nicht-deterministische \u00dcbertragung variierenden Zeitabst\u00e4nde innerhalb einer unver\u00e4nderten Reihenfolge; das geschehe in den vorbezeichneten Bauteilen nicht. Solche Ma\u00dfnahmen seien im RNC auch nicht denkbar. Der RNC sei weder Teil eines die Umwandlung des Sprachverkehrs in Datenpakete bewirkenden Vocoders noch umfasse er einen solchen. Der RNC liefere vielmehr Daten an den Vocoder, der nicht im RNC, sondern in einer von diesem gesonderten physikalischen Einheit verortet sei. Da der RNC sowohl in ankommender als auch in abgehender Richtung nicht-deterministische Sprachpakete empfange und weiterleite, k\u00f6nne er in beiden Richtungen auch keine Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte vornehmen. Das Zusammenwirken von RNC und MGW bzw. dessen Vocoder k\u00f6nne auch nicht mit dem im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes beschriebenen Zusammenwirken des Prozessors (602) mit dem Vocoder (604) verglichen werden. W\u00e4hrend beide in der Klagepatentschrift beschriebenen Funktionselemente, die im \u00dcbrigen auch in derselben physikalischen Einheit verortet seien, \u00fcber eine gemeinsame Taktschaltung (600) verbunden sein, bestehe ein solcher gemeinsamer Takt zwischen RNC und MGW des angegriffenen Mobilfunknetzes gerade nicht. RNC und MGW seien v\u00f6llig getrennte Komponenten und arbeiteten jeweils mit eigenst\u00e4ndigem Takt. Weiterhin f\u00fchre das im angegriffenen System bei der paketbasierten \u00dcbertragung zwischen RNC und MGW stattfindende statistische Multiplexing zwangsl\u00e4ufig zu schwankenden von Paket zu Paket nicht vorhersehbaren \u00dcbertragungszeiten und damit auch zu Unsicherheiten in den Paketempfangszeiten. Auch dies sei im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes zwischen Prozessor (602) und Vocoder (604) nicht der Fall. Eine Steuerung von \u00dcbertragungszeiten von Paketen in ankommender Richtung \u2013 die tats\u00e4chlich nicht stattfinde \u2013 k\u00f6nnte infolge der selbstst\u00e4ndigen und voneinander unabh\u00e4ngigen Taktung von MGW und RNC nicht sicherstellen, dass die Pakete am MGW rechtzeitig f\u00fcr eine Weitergabe in das \u00f6ffentliche Fernsprechnetz ankommen. Bei zutreffender Betrachtung sei das RNC Bestandteil der Kommunikationsstrecke zwischen Dienstknoten und Vermittlungssystem.<\/p>\n<p>Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Synchronisation im RMC scheitere auch daran, dass auf den dort verwendeten ATM-Verbindungen Verz\u00f6gerungen von 5 bis 10 \u00b5s auftreten k\u00f6nnten, weshalb nicht gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nne, dass Verkehr, der das RMC synchronisiert verl\u00e4sst, auch synchronisiert im MGW ankomme. Die ebenfalls vorhandenen AP-Verbindungen seien noch unzuverl\u00e4ssiger. Im MGW werde die unter Schutz gestellte Erfindung nicht verwirklicht, weil das Klagepatent Ma\u00dfnahmen auf der Ebene des einzelnen Paketes lehre, das angegriffene System aber nicht auf das Einzelpaket gerichtet sei, sondern im Paketvorrat sammele, um dann mit Verz\u00f6gerung unabh\u00e4ngig von einem Zeitfenster in festen Zeitabst\u00e4nden weiter zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die Streithelferin zu 2. tr\u00e4gt vor, die Ver\u00e4nderung der Gr\u00f6\u00dfe des Puffers sei keine adaptive, vielmehr m\u00fcsse er hierzu manuell verstellt werden. Der Puffer besitze auch einen anderen vom Klagepatent nicht erfassten Algorithmus. Es gebe keine R\u00fcckmeldung zwischen RNC und MGW und keinen Einfluss auf das Empfangsfenster im RMC. Das MGW steuere nicht den Zeitpunkt des \u00fcbertragenen Verkehrs, sondern leite sie im festen Takt alle 20 \u00b5s in den Vocoder, der sie \u201eauseinander baue\u201c und weiter in das Festnetz schicke. Drohe der Puffer vollzulaufen, w\u00fcrden zun\u00e4chst Pakete ohne Sprachinformation aussortiert; seien diese alle entfernt, treffe die Aussortierung das zuletzt angekommene Paket. Beim \u00dcberlaufen k\u00f6nne der Puffer \u00fcberhaupt kein Paket mehr aufnehmen. Im \u00dcbrigen machen sich die Beklagten das Vorbringen ihrer Streithelfer und die Streithelfer sich das Vorbringen der Beklagten zu Eigen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>C. B., ordentlicher Professor f\u00fcr Mathematik und Informatik an der Universit\u00e4t Antwerpen\/Belgien, hat im Auftrag der Kl\u00e4gerin unter dem 21. Oktober 2010 ein Gutachten erstellt, das die Kl\u00e4gerin als Anlage K 31 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 31a) zu den Akten gereicht hat.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Im Ergebnis hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, denn das Vorbringen der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt auch im Berufungsverfahren nicht die Feststellung, dass das angegriffene Kommunikationssystem mit der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df \u00fcbereinstimmt. In der Begr\u00fcndung, insbesondere in Bezug auf den technischen Sinngehalt der unter Schutz gestellten technischen Lehre vermag das angefochtene Urteil jedoch nicht zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang und mit seinem Anspruch 14 ein Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem solchen Kommunikationssystem.<\/p>\n<p>Derartige Telekommunikationssysteme erm\u00f6glichen drahtlose Verbindungen zwischen Benutzer-Kommunikationsendger\u00e4ten und einem Kommunikationsvermittlungs- und Transportnetz wie beispielsweise dem \u00f6ffentlichen Fernsprechnetz. Sie besitzen eine Luftschnittstelle (Air Interface) zu den Basisstationen bzw. Funkzellen (im Klagepatent als Dienstknoten bezeichnet), an denen die \u00fcber elektromagnetische Wellen vom Mobilfunkfernsprecher gesendeten Daten ankommen, und eine terrestrische Infrastruktur, die die Ger\u00e4te und Vorrichtungen des drahtlosen Mobilfunknetzes zwischen der Luftschnittstelle und dem \u00f6ffentlichen Fernsprechnetz (Public Switched Telephony Network, PSTN) umfasst. Beispiele solcher drahtlosen Kommunikationssysteme offenbaren die in der Klagepatentschrift (\u00dcbersetzung Anlage K4 bzw. L27b S. 1, Zeile 5 bis S. 2, Zeile 1; s\u00e4mtliche das Klagepatent betreffende Zitate sind dieser \u00dcbersetzung entnommen) zitierte europ\u00e4ische Patentanmeldung sowie die Klagepatentschrift selbst in ihrer nachstehend eingeblendeten Figur 1 in Verbindung mit den zugeh\u00f6rigen Ausf\u00fchrungen der Beschreibung (\u00dcbersetzung S. 12, Zeile 21 bis S. 18, Zeile 8).<\/p>\n<p>Die einzelnen Funkzellen bzw. Dienstknoten (102; Bezugszeichen entsprechen vorstehender Figurendarstellung) sind in einem geografischen Gebiet verteilt und bieten Funkfernsprechdienste f\u00fcr in der N\u00e4he, n\u00e4mlich in ihrer jeweiligen Zone befindliche Funkfernsprecher (103). Gew\u00f6hnlich sind die Zellen \u00fcber ein leitungsvermitteltes Kommunikationsnetz, das in der Technik unter den Sammelbegriffen Mobilfunkvermittlungsstelle (Mobile Telephone Switching Office, MTSO) oder Funkvermittlungsstelle (Mobile Switching Center, MSC) bekannt ist, mit dem \u00f6ffentlichen Fernsprechnetz verbunden; die ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche lassen allerdings auch andere Ziele zu als das \u00f6ffentliche Festnetz. Bei einer leitungsvermittelten \u00dcbertragung wird eine bestimmte physisch-k\u00f6rperliche Verbindung \u2013 beispielsweise ein Kabel \u2013 benutzt und dem Gespr\u00e4chsteilnehmer f\u00fcr die Gesamtdauer des Gespr\u00e4chs zugewiesen, die andere so lange nicht benutzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wird ein Mobilfunkger\u00e4t von einer Funkzellenzone zu einer anderen mitgenommen, \u00fcbernimmt die f\u00fcr die zweite Zone zust\u00e4ndige Funkzelle die Bedienung von der urspr\u00fcnglichen Zelle durch einen als \u201ehartes Weiterschalten\u201c (hard handoff) bekannten Prozess. Da benachbarte Zellenstandorte in diesem Modus mit unterschiedlichen Funkfrequenzen arbeiteten, bedeutet das eine \u00c4nderung der Funkfrequenz f\u00fcr die Kommunikation mit dem Mobilfunkger\u00e4t. Daf\u00fcr muss das zellulare Funksystem eine zweite Kommunikationsverbindung mit dem Mobilfunkger\u00e4t herstellen und gleichzeitig die erste abwerfen. Daran wird als nachteilig angesehen, dass Zeit und Verarbeitungskapazit\u00e4t ben\u00f6tigt werden und Betriebsmittel f\u00fcr die Vermittlungsstruktur eingesetzt werden m\u00fcssen. Bei zunehmender Anzahl von Mobilfunkger\u00e4ten werde das zugeordnete Funkfrequenzspektrum blockiert, so dass die Kapazit\u00e4t zu klein sei (Klagepatentschrift, \u00dcbersetzung a.a.O.).<\/p>\n<p>Eine M\u00f6glichkeit, die Kapazit\u00e4t des Frequenzspektrums zu steigern, bietet das als Vielfachzugriff im Frequenzmultiplex (frequency-division multiple-access \u2013 FDMA) bekannte, gebr\u00e4uchliche und in der nachstehenden Zeichnung schematisch dargestellte Mobilfunkfernsprechverfahren. Die verf\u00fcgbare Bandbreite wird in mehrere Kan\u00e4le im Frequenzbereich (beispielsweise in 30 KHz-Kan\u00e4le) aufgespalten und jedem Benutzer ein bestimmter Kanal bzw. Frequenzbereich zur dauerhaften Nutzung zugewiesen.<\/p>\n<p>Da das dem Mobilfunkfernsprechdienst zugeordnete Funkfrequenzspektrum auf 60 MHz begrenzt ist, reicht die mit diesem Verfahren erzielbare Kapazit\u00e4tserweiterung f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere Benutzerzahlen nicht aus (Klagepatentschrift, \u00dcbersetzung S. 2, Zeilen 6 bis 13).<\/p>\n<p>Das ebenfalls zum Stand der Technik geh\u00f6rende als Vielfachzugriff im Zeitmultiplex (time-division multiple-access \u2013 TDMA) bezeichnete Digitalfunkverfahren teilt das verf\u00fcgbare Frequenzspektrum in eine Mehrzahl von Zeitlagen bzw. -spannen auf, von denen jeweils ein oder mehrere Zeitschlitze als getrennter Kanal wirken k\u00f6nnen. Jeder Benutzer erh\u00e4lt f\u00fcr bestimmte Zeitspannen alle Frequenzen zugewiesen, wie die nachstehende Prinzipdarstellung zeigt (vgl. auch Klagepatentschrift, \u00dcbersetzung, S. 20, Zeilen 8 \u2013 17).<\/p>\n<p>Auch dieses Verfahren erh\u00f6ht die Kapazit\u00e4t f\u00fcr Mobilfunkanwendungen nach den Darlegungen der Patentbeschreibung lediglich um das Dreifache, was bei hohem zellularem Kommunikationsverkehrsaufkommen als nicht ausreichend angesehen wird (vgl. Klagepatentschrift \u00dcbersetzung S. 2 Zeilen 14-31).<\/p>\n<p>Als Alternative ist der Vielfachzugriff im Codemultiplex (code-Division multiple-access \u2013 CDMA)-Verfahren bekannt. Hier verwenden s\u00e4mtliche Teilnehmer \u00fcber die gesamte Zeit gleichzeitig alle Frequenzbereiche der Bandbreite, wie die nachfolgende Abbildung zeigt.<\/p>\n<p>Zur Unterscheidung von anderen ist jede Sendung durch einen individuellen Code gekennzeichnet, der eine Signalspreizung \u00fcber die gesamte Bandbreite realisiert. Dieses Verfahren erlaubt die Wiederverwendung desselben Funkfrequenzspektrums in benachbarten Zellen und erm\u00f6glicht dadurch nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift eine Kapazit\u00e4tssteigerung auf ann\u00e4hernd das Zwanzigfache gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen FDMA-Systemen. Wenn das Mobilfunkger\u00e4t von einer Funkzelle in eine benachbarte Zelle wechselt, ist zudem eine \u201eweiche Weiterschaltung\u201c (soft handoff) m\u00f6glich, wenn es mit den beiden Zellen zur gleichen Zeit auf demselben Funkkanal verkehrt (vgl. \u00dcbersetzung. S. 20, Zeile 18 bis S. 21, Zeile 15). Es kann sogar eine ganze Folge \u201eweicher\u201c Weiterschaltungen auftreten, wenn das Mobilfunkger\u00e4t eine Reihe von Zellen passiert (vgl. Klagepatentschrift \u00dcbersetzung S. 2, Zeilen 32 bis S. 3 Zeile 12).<\/p>\n<p>Kombiniert man die vorstehend er\u00f6rterten Verfahren FDMA, TDMA und CDMA miteinander, so erzielt man ein Verfahren entsprechend den nachstehenden Schaubildern.<\/p>\n<p>FDMA + TDMA:<\/p>\n<p>Durch eine Zusammenf\u00fchrung von FDMA- und TDMA-Verfahren kann die Frequenzbreite \u00fcber die Zeit zus\u00e4tzlich in Teilb\u00e4nder unterteilt werden. Hier besteht der in der Klagepatentschrift zwar nicht ausdr\u00fccklich angegebene, dem Durchschnittsfachmann \u2013ein Diplom-Ingenieur, der elektrischen Kommunikationstechnik mit Hochschulausbildung mit besonderen Kenntnissen der Signal\u00fcbertragung und Systemstrukturierung von Kommunikationssystemen mit drahtlosem Zugang, dem auch die einschl\u00e4gigen Normungs- und Standardisierungsvorschriften gel\u00e4ufig sind (vgl. BPatG Anlage K42, Seite 23, Ziffer 2) \u2013 aber gegenw\u00e4rtige Nachteil, dass die Zuweisung dieser Zeitspannen auch bestehen bleibt, wenn keine Sprachsignale eingeleitet werden, weil der Teilnehmer schweigt bzw. zuh\u00f6rt. Das bindet unn\u00f6tige Kapazit\u00e4t.<\/p>\n<p>FDMA + TDMA + CDMA:<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt daran (\u00dcbersetzung S. 3, Zeilen 13 bis S. 4, Zeile 25), die CDMA-Verkehrsleistung und das \u201eweiche Weiterschalten\u201c in einem Mobilfunkfernsprechsystem seien mit der gebr\u00e4uchlichen FDMA-Architektur nicht leicht zu bewerkstelligen, weil das die Zellen mit dem \u00f6ffentlichen Fernsprechnetz zusammenschaltende Kommunikationsnetz 20 mal so viel Anrufe wie vorher bearbeiten bzw. \u00fcber die Leitungen \u00fcbertragen m\u00fcsse. Zudem gebe es eine h\u00f6here Anzahl \u201eweicher\u201c \u00b4Weiterschaltungen, die typischerweise l\u00e4nger als \u201eharte\u201c Weiterschaltungen dauerten und h\u00f6here Anforderungen an die Verarbeitungs- und Vermittlungseinrichtungen stellten. Ein weiteres Anforderungsprofil ergebe sich durch die Verarbeitung der bei der \u201eweichen\u201c Weiterschaltung anfallenden \u201edoppelten Kommunikation\u201c. Da au\u00dferdem jedes Funkger\u00e4t an einer Zelle typischerweise eine einmalige Leitungsverbindung zum Fernsprechnetz ben\u00f6tigt, erfordert die Weiterschaltung einer Verbindung von einem Funkger\u00e4t zu einem anderen, dass die Mobilfernsprechvermittlungsstruktur umkonfiguriert wird, um das neue Funkger\u00e4t und die neue Leitung mit der urspr\u00fcnglichen Netzleitungsverbindung zu verkn\u00fcpfen. Diese Umkonfigurierung verlangt einen Eingriff in die Systemsteuerstrukturen und die zur Umkonfigurierung dieser Leitungen erforderliche Zeitdauer erh\u00f6ht den Aufwand dieser Systemsteuerstrukturen. CDMA-Systeme erfordern die Herstellung einer zweiten Funkverbindung f\u00fcr \u201eweiche\u201c Weiterschaltungen mit schnelleren Raten als dem f\u00fcr herk\u00f6mmliche Weiterschaltungen ben\u00f6tigten, wodurch die Verarbeitungs- und Umkonfigurierungsf\u00e4higkeiten von Systemen herk\u00f6mmlicher Auslegung beansprucht oder \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die objektive Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang und ein Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen zu einem solchen Kommunikationssystem anzugeben, das die dargestellten Nachteile nicht aufweist, insbesondere die \u00dcbertragungs- und Durchsatzkapazit\u00e4t der Leitungen des Systems effektiver nutzt, den bisher mit einer \u201eweichen\u201c Weiterschaltung verbundenen Aufwand reduziert und die Belastung der betroffenen Prozessoren verringert (vgl. \u00dcbersetzung S. 4 Zeile 31 bis S. 6 Zeile 27).<\/p>\n<p>Die Merkmale des zur L\u00f6sung dieser Problemstellung angegebenen Vorrichtungsanspruches 1 lassen sich folgt gliedern:<\/p>\n<p>(1) Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang.<\/p>\n<p>(2) Das Kommunikationssystem hat<\/p>\n<p>(a) eine Mehrzahl von Dienstknoten (202),<\/p>\n<p>(b) eine Mehrzahl von Kommunikationsstrecken (207, 210), die mit der Mehrzahl von Dienstknoten (202) verbunden sind,<\/p>\n<p>(c) mindestens ein Vermittlungssystem (201; 220), das mit der Mehrzahl von Kommunikationsstrecken (207, 210) verbunden ist.<\/p>\n<p>(3) Die Dienstknoten (202) stellen jeweils drahtlose Verbindungsdienste f\u00fcr Benutzerendger\u00e4te (203) bereit, die sich in der N\u00e4he des Dienstknotens (202) befinden.<\/p>\n<p>(4) Jeder Dienstknoten (202) ist mit mindestens einer Kommunikationsstrecke (207, 210) verbunden.<\/p>\n<p>(5) Das Vermittlungssystem (201; 220) dient zur \u00dcbermittlung drahtlosen Rufverkehrs<\/p>\n<p>(a) zu den Dienstknoten (202) \u00fcber die Kommunikationsstrecken (207, 210) und<\/p>\n<p>(b) von den Dienstknoten (202) \u00fcber die Kommunikationsstrecken (207, 210).<\/p>\n<p>(6) Jeder Dienstknoten (202) enth\u00e4lt erste Mittel (242-245).<\/p>\n<p>(a) Die ersten Mittel (242-245) reagieren auf drahtlosen Empfang deterministischen ankommenden Rufverkehrs von Benutzerendger\u00e4ten (203).<\/p>\n<p>(b) Die Reaktion der ersten Mittel (242-245) dient dazu,<\/p>\n<p>Pakete zu \u00fcbertragen,<\/p>\n<p>die den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen auf der angeschlossenen mindestens einen Kommunikationsstrecke (207, 210) in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form f\u00fchren;<\/p>\n<p>(c) Die ersten Mittel dienen ferner dazu, Pakete zu empfangen,<\/p>\n<p>(aa) die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe auf der angeschalteten mindestens einen Kommunikationsstrecke (207, 210) in nichtdeterministischer Form enthalten,<\/p>\n<p>(bb) zur deterministischen drahtlosen \u00dcbertragung des abgehenden Verkehrs zu<br \/>\nden Benutzerendger\u00e4ten (203).<\/p>\n<p>(7) Jedes Vermittlungssystem (201; 220) enth\u00e4lt zweite Mittel (264).<\/p>\n<p>(a) Die zweiten Mittel (264) reagieren auf den Empfang deterministischen abgehenden Rufverkehrs, der f\u00fcr Benutzerendger\u00e4te (203) bestimmt ist, die von einem Dienstknoten (202) bedient werden.<\/p>\n<p>(b) Die Reaktion der zweiten Mittel (264) dient dazu,<\/p>\n<p>Pakete zu \u00fcbertragen,<\/p>\n<p>die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten (202) angeschlossenen Kommunikationsstrecke (207, 210) f\u00fchren;<\/p>\n<p>(c) die zweiten Mittel dienen weiterhin dazu, Pakete zu empfangen,<\/p>\n<p>(aa) die den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form auf der mindestens einen an den Dienstknoten (202) angeschlossenen Kommunikationsstrecke (207, 210) enthalten,<\/p>\n<p>(bb) zur deterministischen \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs.<\/p>\n<p>(8) Die zweiten Mittel (264) umfassen zun\u00e4chst Mittel (622, 611, 602; 970)<\/p>\n<p>(a) zur Steuerung von Zeitpunkten der \u00dcbertragung der den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete vom Vermittlungssystem (201; 220),<\/p>\n<p>(b) um den Empfang der \u00fcbertragenen Pakete an einem Dienstknoten (202), der ein Benutzerendger\u00e4t (203) bedient, f\u00fcr das die \u00fcbertragenen Pakete bestimmt sind, innerhalb vorbestimmter Zeitfenster sicherzustellen.<\/p>\n<p>(9) Die zweiten Mittel (264) umfassen ferner Mittel (621, 611, 602; 912)<\/p>\n<p>(a) zur Steuerung von Zeitpunkten der \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs vom Vermittlungssystem (201; 220),<\/p>\n<p>(b) um den Empfang der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete am Vermittlungssystem (201; 220) innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitpunkten der \u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs sicherzustellen.<\/p>\n<p>Die Merkmale des Verfahrensanspruchs 14 lassen sich wie folgt gliedern:<br \/>\n(10) Verfahren zum Transportieren von Verkehr von drahtlosen Verbindungen in einem Kommunikationssystem mit drahtlosem Zugang.<\/p>\n<p>(11) Das Kommunikationssystem hat<\/p>\n<p>(a) eine Mehrzahl von Dienstknoten (202),<\/p>\n<p>(b) eine Mehrzahl von Kommunikationsstrecken (207, 210), die an die Mehrzahl von Dienstknoten (202) angeschlossen sind,<\/p>\n<p>(c) mindestens ein Vermittlungssystem (201; 220), das an die Mehrzahl von Kommunikationsstrecken (207, 210) angeschlossen ist.<\/p>\n<p>(12) Die Dienstknoten (202) stellen jeweils drahtlose Verbindungsdienste f\u00fcr Benutzerendger\u00e4te (203) bereit, die sich in der N\u00e4he des Dienstknotens (202) befinden.<\/p>\n<p>(13) Jeder Dienstknoten (202) ist mit mindestens einer Kommunikationsstrecke (207, 210) verbunden.<\/p>\n<p>(14) Das Vermittlungssystem (201; 220) dient zur \u00dcbermittlung des drahtlosen Rufverkehrs<\/p>\n<p>(a) zu den Dienstknoten (202) \u00fcber die Kommunikationsstrecken (207, 210) und<\/p>\n<p>(b) von den Dienstknoten (202) \u00fcber die Kommunikationsstrecken (207, 210).<\/p>\n<p>(15) Der Dienstknoten (202) reagiert, wenn er drahtlos deterministischen ankommenden Rufverkehr von Benutzerendger\u00e4ten (203) empf\u00e4ngt.<\/p>\n<p>(16) Die Reaktion besteht darin, dass der Dienstknoten (202)<\/p>\n<p>(a) Pakete,<\/p>\n<p>die den ankommenden Verkehr von Einzelanrufen vom Dienstknoten (202) f\u00fchren, auf der angeschlossenen mindestens einen Kommunikationsstrecke (207, 210) in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form \u00fcbertr\u00e4gt;<\/p>\n<p>(b) au\u00dferdem werden Pakete empfangen,<\/p>\n<p>(aa) die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe f\u00fchren, auf der angeschlossenen mindestens einen Kommunikationsstrecke (207, 210) in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form,<\/p>\n<p>(bb) zur deterministischen drahtlosen \u00dcbertragung des abgehenden Verkehrs zu den Benutzerendger\u00e4ten (203).<\/p>\n<p>(17) Am Vermittlungssystem (201; 220) werden<\/p>\n<p>(a) Pakete,<\/p>\n<p>\uf0a7 die den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form f\u00fchren,<\/p>\n<p>\uf0a7 auf der mindestens einen an den Dienstknoten (202) angeschlossenen Kommunikationsstrecke (207, 210) empfangen<\/p>\n<p>\uf0a7 zur deterministischen \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs zu Zielen des ankommenden Verkehrs;<\/p>\n<p>(b) als Reaktion darauf, dass am Vermittlungssystem (201; 220) deterministischer abgehender Rufverkehr empfangen wird, der f\u00fcr Benutzerendger\u00e4te (203) bestimmt ist, die von einem Dienstknoten (202) bedient werden,<\/p>\n<p>Pakete,<\/p>\n<p>\uf0a7 die den abgehenden Verkehr der Einzelanrufe f\u00fchren,<\/p>\n<p>\uf0a7 in nichtdeterministischer statistisch gemultiplexter Form vom Vermitt-lungssystem (210; 220) auf der mindestens einen an den Dienstknoten (202) angeschlossenen Kommunikationsstrecke (207, 210) \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>(18) Der Verfahrensschritt des Empfangs der den ankommenden Verkehr der Einzelanrufe f\u00fchrenden Pakete<\/p>\n<p>(a) umfasst das Steuern von Zeitpunkten der \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs vom Vermittlungssystem (210; 220),<\/p>\n<p>(b) um den Empfang der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete am Vermittlungssystem (201; 220) innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitpunkten der \u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs sicherzustellen.<\/p>\n<p>(19) Der Verfahrensschritt der \u00dcbertragung von den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Paketen<\/p>\n<p>(a) umfasst das Steuern von Zeitpunkten der \u00dcbertragung der den abgehenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete vom Vermittlungssystem (210; 220),<\/p>\n<p>(b) um den Empfang der \u00fcbertragenen Pakete an einem Dienstknoten (202), der ein Benutzerendger\u00e4t bedient, f\u00fcr das die \u00fcbertragenen Pakete bestimmt sind, innerhalb vorbestimmter Zeitfenster sicherzustellen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas in Anspruch 1 beschriebene Kommunikationssystem besteht nach der Merkmalsgruppe 1 aus drei Komponenten, n\u00e4mlich (1) aus einer Mehrzahl Dienstknoten, (2) mindestens einem Vermittlungssystem und (3) einer Mehrzahl Kommunikationsstrecken, die die Dienstknoten mit dem Vermittlungssystem verbinden. In diesem Zusammenhang bringen Merkmal (4) des Anspruchs 1 und Merkmal (13) des Anspruchs 14 in der vorstehend gew\u00e4hlten Formulierung den Sinngehalt der dortigen Vorgabe, jeden Dienstknoten mit mindestens einer Kommunikationsstrecke zu verbinden, besser zum Ausdruck als die in der \u00dcbersetzung des Klagepatentanspruches 1 angegebene Fassung, die auch dahin missverstanden werden kann, mindestens eine der mehreren Strecken solle mit jedem Dienstknoten verbunden sein, w\u00e4hrend bei den \u00fcbrigen Strecken die Verbindung mit einem Dienstknoten gen\u00fcge. Letzteres ergibt technisch keinen Sinn; ein dahingehender Inhalt der genannten Merkmale (4) und (13) ist weder der Patentbeschreibung noch den Figurendarstellungen der Klagepatentschrift zu entnehmen und wird auch von keinem der fachkundigen Beteiligten geltend gemacht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Dienstknoten bilden die Luftschnittstelle zwischen den Benutzerendger\u00e4ten (z.B. Mobiltelefonen) und dem Kommunikationssystem, indem sie drahtlosen Rufverkehr von den Benutzerendger\u00e4ten empfangen und in die zum Vermittlungssystem f\u00fchrenden Kommunikationsstrecken einspeisen, sowie in umgekehrter Richtung Rufverkehr vom Vermittlungssystem \u00fcber die Kommunikationsleitungen empfangen und drahtlos an die Benutzerendger\u00e4te \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vermittlungssystem hat die Aufgabe, die von den Benutzerendger\u00e4ten und den Dienstknoten kommenden Anrufe zu ihrem Ziel (das beispielsweise das \u00f6ffentliche Fernsprechfestnetz sein kann) weiterzuleiten (\u201ezu vermitteln\u201c), und in der Gegenrichtung die aus dem Zielnetz (z.B. wiederum dem \u00f6ffentlichen Festnetz) abgehenden Anrufe an die Kommunikationsstrecken weiterzuleiten (\u201ezu vermitteln\u201c), von wo aus sie zun\u00e4chst die Dienstknoten und von dort das Benutzerendger\u00e4t erreichen, f\u00fcr das sie bestimmt sind. Das Vermittlungssystem ist dementsprechend an die Kommunikationsstrecken zu den Dienstknoten angebunden und es muss die von ihm empfangenen Anrufe zu ihrem Ziel vermitteln, also eine Sprechverbindung zwischen dem Benutzerendger\u00e4t und dem Netz herstellen, an das das Zielger\u00e4t angeschlossen ist. Zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Beschaffenheit und Zusammensetzung des Vermittlungssystems enth\u00e4lt der Wortlaut der Patentanspr\u00fcche keine n\u00e4heren Vorgaben. Insbesondere muss das Vermittlungssystem erfindungsgem\u00e4\u00df nicht zwingend aus einem einzigen Bauteil bzw. Ger\u00e4t bestehen; entgegen der Ansicht der Beklagten l\u00e4sst sich aus der Verwendung des Begriffes \u201eVermittlungssystem\u201c im Singular eine derartige Beschr\u00e4nkung nicht herleiten. Die in die Patentanspr\u00fcche 1 und 14 aufgenommene Formulierung \u201eVermittlungssystem\u201c ruft beim Durchschnittsfachmann im Gegenteil eine viel weitergehende Vorstellung von einer \u2013 konstruktiv wie auch immer verwirklichten \u2013 Einheit hervor, die die Funktion des \u201eVermittelns\u201c von Rufverkehr (auf welche Weise auch immer) gew\u00e4hrleistet. Der Ausdruck \u201cSystem\u201c bezeichnet n\u00e4mlich nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Funktionseinheit mehrerer Elemente, die in ihrem Zusammenwirken die der als System bezeichneten Gesamteinheit zugewiesenen Funktionen erf\u00fcllt. Dass die Klagepatentschrift den Begriff \u201eSystem\u201c mit einem anderen Sinngehalt verwendet, ist nicht ersichtlich. Infolge dessen geh\u00f6ren zum klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vermittlungssystem alle Elemente, die daran beteiligt sind, \u00fcber die Kommunikationsstrecken vom Dienstknoten empfangene Anrufe an ihr Ziel zu vermitteln, und umgekehrt. Dieses \u201eVermitteln\u201c umfasst nicht nur das Herstellen einer Leitungsverbindung und die \u00dcbertragung des Sprachverkehrs, sondern auch Ma\u00dfnahmen wie die Umwandlung zwischen verschiedenen Sprachcodierformaten, die zus\u00e4tzlich erforderlich sind, um den Verkehr bzw. die Sprachsignale f\u00fcr den Durchgang durch das System bzw. die weitere \u00dcbertragung zu den Zielen geeignet zu machen, soweit das nicht bereits die Dienstknoten besorgen. Letzteres bringt das Klagepatent dadurch zum Ausdruck, dass es die hierzu ben\u00f6tigten (zweiten) Mittel in den Merkmalsgruppen (7) bis (9) und die notwendigen Verfahrensschritte in den Merkmalsgruppen (16) bis (18) dem Vermittlungssystem zuweist. Dementsprechend umfasst auch das im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes dargestellte Vermittlungssystem eine Mehrzahl von Elementen mit unterschiedlichen Einzelfunktionen (vgl. nur Figuren 2 und 4 \u2013 6 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Das Klagepatent setzt nicht voraus, dass die zusammen wirkenden Funktionsteile in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander positioniert sein m\u00fcssen, und es gibt ebenso wenig vor, welches konkrete Bauteil innerhalb des Vermittlungssystems welche Einzelfunktion erf\u00fcllt, sondern gestattet mangels anderweitiger, beschr\u00e4nkender Vorgaben jede beliebige Aufteilung der Funktionalit\u00e4t, die auch eine beliebige r\u00e4umlich-geografische Aufteilung sein kann, und infolge dessen auch beliebige Abst\u00e4nde bis hin zu Gr\u00f6\u00dfenordnungen von mehreren Kilometern zwischen den einzelnen Bauteilen. Dass solche Entfernungen zwischen den einzelnen Komponenten des Vermittlungssystems die \u00dcbertragung oder andere erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktionen vereiteln oder in nicht hinnehmbarer Weise beeintr\u00e4chtigen, behaupten auch die Beklagten nicht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie in den Merkmalsgruppen (6) bis (9) bzw. (16) bis (19) angegebenen Ma\u00dfnahmen bilden den Kern der Erfindung. Sie sollen zum einen sicherstellen, dass der Rufverkehr auf den Kommunikationsstrecken zwischen den Dienstknoten und dem Vermittlungssystem zur besseren Ausnutzung der leitungsgebundenen \u00dcbertragungskapazit\u00e4t in einer ganz bestimmten Weise, n\u00e4mlich derart gef\u00fchrt wird, dass jeder Einzelanruf in Sprachpakete aufgel\u00f6st wird und die so erhaltenen Sprachpakete strikt nach Bedarf im statistischen Multiplex in die Kommunikationsstrecken eingespeist werden. Den Sprachinformationen eines individuellen Einzelanrufes werden damit keine festen \u00dcbertragungsressourcen unabh\u00e4ngig davon zugewiesen, ob sie jeweils ben\u00f6tigt werden oder nicht, womit die Ankunft der zu dem bestimmten Anruf geh\u00f6renden Informationen im System vorhersehbar w\u00e4re. Vielmehr wird die auf den Kommunikationsstrecken zur Verf\u00fcgung stehende \u00dcbertragungskapazit\u00e4t ohne R\u00fccksicht auf die Zugeh\u00f6rigkeit des jeweiligen Sprachpaketes zu einem bestimmten Einzelanruf rein bedarfsgesteuert vergeben, n\u00e4mlich dem Sprachpaket desjenigen Einzelanrufs zugewiesen, f\u00fcr den zu dem gegebenen Zeitpunkt tats\u00e4chlich ein \u00dcbertragungsbedarf existiert. Die in den Merkmalsgruppen (6) bis (9) bzw. (16) bis (19) enthaltenen Ma\u00dfnahmen sollen zum anderen die Sprachsignale f\u00fcr ihre \u00dcbertragung synchronisieren, indem ihr \u00dcbertragungszeitpunkt an die Taktung des Ziels \u2013 etwa des \u00f6ffentlichen Festnetzes bzw. des Mobilfunknetzes \u2013 angepasst wird. Beides wird nachstehend im Einzelnen n\u00e4her erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>1. a)<br \/>\nDer Rufverkehr zwischen den Benutzerendger\u00e4ten und den Dienstknoten sowie zwischen dem Vermittlungssystem und dem Ziel des Rufverkehrs soll in determistischer Form erfolgen, w\u00e4hrend der Rufverkehr auf den Kommunikationsstrecken zwischen den Dienstknoten und dem Vermittlungssystem in nicht-deterministischer, statistisch gemultiplexter Form stattfindet (vgl. die Merkmalsgruppen (6)-(9) und (16)-(19)). Die Klagepatentschrift, die insofern ihr eigenes Lexikon bildet, definiert als \u201edeterministisch\u201c solche Ereignisse, deren Auftreten bekannt und wegen ihrer Regelm\u00e4\u00dfigkeit vor ihrem Auftreten genau vorhersehbar ist (\u00dcbersetzung S. 5, Zeilen 4-7; S. 46, Zeilen 4-14). In dem in der Patentbeschreibung dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel sind die Kanalelemente (245) aller Dienstknoten (202) und die Mobilfunkfernsprecher (203) durch ein gemeinsames Taktsignal synchronisiert. Weil eine Daten\u00fcbertragung von der Zelle zum Mobilfernsprecher und umgekehrt alle 20 ms stattfindet (vgl. \u00dcbersetzung S. 46 Zeilen 5-14), ist dieser Verkehr deterministisch. Entsprechend ist auch die \u00dcbertragung in das Festnetz durch das Vermittlungssystem mit Haupttaktsignalen des \u00f6ffentlichen Fernsprechnetzes (125 \u03bcs) synchronisiert (\u00dcbersetzung S. 19 Zeilen 7-9); auch dieser Verkehr ist deterministisch. Im Gegensatz dazu sind \u201enicht-deterministische\u201c Ereignisse solche, die unregelm\u00e4\u00dfig in Erscheinung treten, so dass ihr Auftreten nicht genau vorausgesagt werden kann (\u00dcbersetzung S. 5, Zeilen 4-10).<\/p>\n<p>Die Unregelm\u00e4\u00dfigkeit der \u00dcbertragung nicht-deterministischen Verkehrs ist vordringlich Folge dessen, dass die auf den Kommunikationsstrecken zwischen Dienstknoten und Vermittlungssystem zu versendenden Informationen paketweise in statistisch gemultiplexter Form \u00fcbermittelt werden. Die \u00dcbertragungskapazit\u00e4t steht damit mehreren Anrufen gleichzeitig zur Verf\u00fcgung; sie wird nicht mehr fest einem bestimmten Einzelanruf zugeteilt, sondern kann von mehreren Anrufen in Anspruch genommen werden, wobei bedarfsweise dem Sprachpaket desjenigen Einzelanrufs der Zugriff auf die \u00dcbertragungsressource gestattet wird, der beispielsweise entsprechend dem momentanen Sprechverhalten der am Rufverkehr beteiligten Personen und\/oder der aktuellen Netzwerkauslastung zur betreffenden Zeit Sprachinformationen zur \u00dcbertragung bereith\u00e4lt. Der \u00dcbertragungszeitpunkt des Sprachsignals eines bestimmten, individuellen Einzelanrufes folgt hierdurch keiner festen Regel und ist folglich nicht mehr exakt vorhersehbar.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Patentanspr\u00fcche 1 und 14 unterscheiden weiterhin zwischen \u201eankommendem\u201c und \u201eabgehendem\u201c Rufverkehr. Als \u201eankommender Verkehr\u201c werden die von den Benutzerendger\u00e4ten \u00fcber die Dienstknoten eingehenden Einzelanrufe bezeichnet, die das Vermittlungssystem zu ihren Zielen weiterleitet (vgl. Merkmale (6a), (6c aa), (7c bb) und (9) des Anspruches 1; (16a), (17a) und (18) des Anspruches 14). Der Begriff \u201eabgehender Verkehr\u201c bezieht sich dagegen auf die vom Vermittlungssystem in Richtung der Dienstknoten der Benutzerendger\u00e4te zu vermittelnden Einzelanrufe (vgl. Merkmale (6c bb), (7a), (7c aa) und (8) des Anspruches 1; (16b), (17b bb) und (19) des Anspruches 14). Mit diesem eindeutigen Wortlaut nicht zu vereinbaren ist die Ansicht des Bundespatentgerichts (Anlage K42, S. 26, 27), das Klagepatent bezeichne als \u201eankommend\u201c den Rufverkehr zum und als \u201eabgehend\u201c denjenigen weg vom Endger\u00e4t. Nicht nur die genannten Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 14, sondern auch die Patentbeschreibung widerlegen diese Ansicht eindeutig (vgl. \u00dcbersetzung S. 25 Zeilen 15 bis 35, S. 42 Zeilen 4 bis 17, S. 46 Zeile 3 bis S. 51, S. 64 Zeilen 31 ff., S. 67 und 68). Unterscheidet man zwischen den eingangs genannten beiden Richtungen, arbeitet das im Klagepatent unter Schutz gestellte System folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIm ankommenden Rufverkehr empf\u00e4ngt der Dienstknoten den zu einem individuellen Anruf geh\u00f6rigen Sprachverkehr von den Mobilfunkteilnehmern zu exakt vorhersehbaren deterministischen Zeitpunkten, die durch die gemeinsame Taktung mit den Mobilfunkger\u00e4ten unver\u00e4nderbar feststehen. Der Dienstknoten nimmt den Sprachverkehr eines Anrufes zu den vorhersehbaren Zeitpunkten auf, speist die Sprachpakete der Einzelanrufe aber entsprechend der bedarfsweisen Vergabe der \u00dcbermittlungsressourcen zu (in Bezug auf den Einzelanruf) nicht exakt vorhersehbaren Zeitpunkten in die Kommunikationsstrecken ein. Da die Sprachpakete eines Einzelanrufes infolgedessen im Vermittlungssystem zu nicht vorhersehbaren Zeitpunkten eingehen, m\u00fcssen sie dort zur Weiterleitung zu den deterministischen Zielen wieder mit fester Zuordnung von \u00dcbertragungsressourcen f\u00fcr jeden Einzelanruf auf den regul\u00e4ren \u00dcbertragungszeitpunkt umgestellt werden, den das Zielnetz, etwa das \u00f6ffentliche Fernsprechnetz, durch seine Taktung unver\u00e4nderbar vorgibt. Ausgegeben in das Zielnetz werden die zu den Einzelanrufen geh\u00f6renden Sprachsignale vom Vermittlungssystem zu den vorhersehbaren deterministischen Zeitpunkten der \u00dcbertragung.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAbgehenden Rufverkehr empf\u00e4ngt das Vermittlungssystem zu vorhersehbaren deterministischen Zeitpunkten etwa aus dem Festnetz. Der eingehende Sprachverkehr eines Einzelanrufes wird vom Vermittlungssystem paketweise bedarfsgerecht (im statistischen Multiplex) zu nicht vorhersehbaren \u00dcbertragungszeitpunkten in die Kommunikationsstrecken zum Dienstknoten eingespeist. Die Pakete kommen dementsprechend zu (in Bezug auf den Einzelanruf) nicht vorhersehbaren Zeitpunkten in den Dienstknoten an. Da die Dienstknoten die Signale der Sprachpakete nur zu den auf die Taktung der Mobilfunkger\u00e4te abgestimmten Zeitpunkten dorthin weitergeben k\u00f6nnen, muss der \u00dcbertragungsrhythmus im Dienstknoten modifiziert, n\u00e4mlich vom nicht vorhersehbaren Zeitpunkt des statistisch gemultiplexten Eingangs auf den f\u00fcr die \u00dcbertragung an das Mobilfunkger\u00e4t ben\u00f6tigten vorhersehbaren Zeitpunkt umgestellt werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSollen Signale auf ihrem Weg zwischen dem Mobilfunkger\u00e4t und dem Zielnetz (z.B. dem \u00f6ffentlichen Festnetz) streckenweise deterministisch und streckenweise \u201epaketiert\u201c in nicht-deterministischer Form \u00fcbertragen werden, m\u00fcssen Mittel vorhanden sein, die den deterministischen Rufverkehr in nicht-deterministische Paketform und von Letzterer wieder in die deterministische Form umwandeln. Entsprechende erste Mittel zur Umwandlung sind nach der Lehre des Klagepatentanspruches 1 im Dienstknoten, entsprechende zweite Mittel im Vermittlungssystem vorgesehen. Der Verfahrensanspruch 14 erw\u00e4hnt solche Umwandlungsmittel zwar nicht, verlangt eine entsprechende Umwandlung aber in den Merkmalsgruppen (16) bis (19) und setzt mit dieser Vorgabe ebenfalls dazu geeignete Mittel voraus.<\/p>\n<p>In jeder Verkehrsrichtung finden zwei Umwandlungen statt: Der ankommende deterministische Verkehr wird im Dienstknoten mit Hilfe der ersten Mittel in nicht-deter-ministischen Verkehr um- und im Vermittlungssystem mit Hilfe der zweiten Mittel zur \u00dcbertragung in das Zielnetz wieder in deterministischen Verkehr zur\u00fcckverwandelt. Der abgehende im Vermittlungssystem ebenfalls deterministisch aus dem Festnetz empfangene Verkehr wird im Vermittlungssystem mit Hilfe der zweiten Mittel nicht-deterministisch \u201epaketiert\u201c, zum Dienstknoten \u00fcbertragen und dort mit Hilfe der ersten Mittel wieder in deterministischen Verkehr zur Weiterleitung zum Mobilfunkger\u00e4t zur\u00fcckverwandelt.<\/p>\n<p>Im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes (vgl. Figur 3) sind die im Dienstknoten vorgesehenen ersten Mittel die DS 1-Schnittstellen (242), die Mehrfachsteuereinheit (244), das Digitalfunkger\u00e4t (243) und das Kanalelement (245), deren Funktion die Klagepatentbeschreibung insbesondere auf den Seiten 21ff. ab Zeile 16 erl\u00e4utert. Die zweiten Mittel des Vermittlungssystems werden im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes durch die Sprachverarbeitungseinheit (Speech Processing Unit &#8211; SPU, 264) verk\u00f6rpert (vgl. Figur 6). Diese empf\u00e4ngt im ankommenden Verkehr an sie adressierte Pakete, depaketiert ihren Inhalt, f\u00fchrt verschiedene Verarbeitungsfunktionen am Inhalt durch und gibt den bearbeiteten Inhalt auf einen TDM-Bus in Zeitlagen auf, die den Verbindungen auf Anrufbasis zugewiesen werden (vgl. Klagepatentschrift \u00dcbersetzung S. 31 Zeilen 26-35). Hinsichtlich des abgehenden Verkehrs empf\u00e4ngt die SPU Kommunikation \u00fcber den TDM-Bus in Zeitlagen, f\u00fchrt an ihr verschiedene Bearbeitungsfunktionen durch, paketiert die bearbeitete Kommunikation, f\u00fcgt jedem Rahmen einen ein bestimmtes Kanalelement einer bestimmten Zeile kennzeichnenden DLCI (Data Link Connection Identifier) ein, setzt Adressen voran und \u00fcbertr\u00e4gt die Pakete auf dem LAN-Bus (\u00dcbersetzung S. 31 Zeile 35 bis S. 32 Zeile 7).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie \u00dcbertragung des Rufverkehrs im deterministischen und nicht-deterministischen Format erfordert neben den entsprechenden Umwandlungen die bereits erw\u00e4hnte Synchronisation der verschiedenen Operationen der einzelnen Komponenten, damit sich der Rufverkehr ohne Beeintr\u00e4chtigung (d.h. ohne sp\u00fcrbaren Verlust an Sprachinformationen) \u00fcbertragen und empfangen l\u00e4sst, insbesondere im Hinblick auf die feste Taktung der deterministischen \u00dcbertragung vom oder zum Zielnetz und vom oder zum Mobilfunkger\u00e4t. \u00dcbertragungs- und Empfangszeitpunkte k\u00f6nnen auseinander driften, wenn verschiedene Komponenten mit unterschiedlichen Takten arbeiten oder aus unterschiedlichen Entfernungen unterschiedliche \u201eLaufzeiten\u201c f\u00fcr die Sprachsignale resultieren (vgl. Klagepatentschrift \u00dcbersetzung S. 46 Zeile 33 bis S. 47 Zeile 4). Zu diesem Zweck sieht das Klagepatent im Vorrichtungsanspruch 1 vor, dass die im Vermittlungssystem enthaltenen zweiten Mittel zum einen solche Mittel umfassen, die die Zeitpunkte der \u00dcbertragung des abgehenden Verkehrs vom Vermittlungssystem in Richtung Dienstknoten steuern, und zum anderen solche Mittel, die die Zeitpunkte der \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs vom Vermittlungssystem in Richtung der Ziele des ankommenden Verkehrs steuern (Merkmalsgruppen (8) und (9)). Auch Anspruch 14 verlangt eine solche Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte (vgl. Merkmalsgruppen (18) und (19)) und schreibt vor, dass diese Steuerung je nach Verkehrsrichtung vom Verfahrensschritt des Empfangs des ankommenden bzw. vom Verfahrensschritt der \u00dcbertragung des abgehenden Verkehrs umfasst sein soll. Diese Steuerung soll Folgendes ausgleichen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Pakete des vom Vermittlungssystem abgehenden, nicht-deterministischen Verkehrs m\u00fcssen innerhalb vorbestimmter, d.h. fest vorgegebener Zeitfenster die Dienstknoten erreichen, damit diese die eingehenden Pakete weiterverarbeiten, d.h. insbesondere umwandeln und deterministisch an die Benutzerendger\u00e4te weiter \u00fcbertragen k\u00f6nnen. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, m\u00fcssen die den nicht-deterministischen Verkehr f\u00fchrenden Pakete vom Vermittlungssystem so rechtzeitig in Richtung Dienstknoten \u00fcbertragen werden, dass dort die f\u00fcr die Umwandlung ben\u00f6tigte Zeitspanne zur Verf\u00fcgung steht, bevor der Dienstknoten sie in dem ihm eigenen Takt an das Mobilfunkger\u00e4t weiterleitet. Ist der Zeitpunkt der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem zu fr\u00fch oder zu sp\u00e4t gesetzt, erreichen die Pakete den Dienstknoten nicht innerhalb des Zeitfensters, so dass eine problemlose Verarbeitung und Weiter\u00fcbertragung an das Mobilfunkger\u00e4t nicht gesichert ist. Bei einem zu fr\u00fchen Eingang bedarf es einer Zwischenspeicherung in einem Puffer, bei einem zu sp\u00e4ten Empfang muss das Sprachpaket endg\u00fcltig verworfen werden. Die Merkmale der Gruppe (8) des Klagepatentanspruches 1 sehen deshalb Mittel vor, um die Zeitpunkte der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem in Richtung Dienstknoten zu steuern und so an das eine geordnete Bearbeitung erm\u00f6glichende Zeitfenster anzupassen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach dem Wortlaut von Merkmal (9) des Klagepatentanspruches 1 sollen f\u00fcr den ankommenden Verkehr \u2013 wie in Merkmal (8) f\u00fcr den abgehenden Verkehr \u2013 ebenfalls die Zeitpunkte der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem gesteuert werden. Anders als in der Merkmalsgruppe (8) soll nach Merkmalsgruppe (9) jedoch der Empfang der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete am Vermittlungssystem innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitpunkten der \u00dcbertragung dieses ankommenden Verkehrs sichergestellt werden. Gem\u00e4\u00df Merkmal (9) werden die \u00dcbertragungszeitpunkte \u201evom Vermittlungssystem\u201c gesteuert und zusammen mit den Empfangszeitfenstern so verschoben, dass die Empfangszeiten in die Empfangszeitfenster fallen. Diese Steuerung dient zur Kompensation der Phasenverschiebung zwischen der Taktung der Funkschnittstelle (Dienstknoten, Benutzerendger\u00e4t), derjenigen des Vermittlungssystems und derjenigen des Zielnetzes (vgl. Figuren 19 \u2013 22 und \u00dcbersetzung S. 46, Zeile 3 bis S. 61, Zeile 20).<\/p>\n<p>Das Landgericht meint, die Lehre des Klagepatentes beziehe sich hier auf die \u00dcbertragung innerhalb des Vermittlungssystems und nicht auf diejenige aus dem Vermittlungssystem heraus zu den Zielen des Rufverkehrs, etwa in das \u00f6ffentliche Festnetz. Es begr\u00fcndet seine Ansicht damit, die Zeitpunkte f\u00fcr die \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs zu den Zielen des ankommenden Verkehrs k\u00f6nne das Vermittlungssystem nicht steuern, weil der vom Vermittlungssystem zu den Zielen \u00fcbertragene deterministische Verkehr gerade durch eine \u00dcbertragung in festen Zeitintervallen gekennzeichnet sei. Vor diesem Hintergrund sei eine Auslegung des Klagepatentanspruches, nach der eine Steuerung von Zeitpunkten der \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs, der das Vermittlungssystem in Richtung der Ziele des ankommenden Rufverkehrs verlasse, trotz des Wortlauts \u201evom Vermittlungssystem\u201c (in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Klagepatentanspruches \u201efrom the swit-ching system\u201c) technisch nicht angemessen; sinnvoll sei auch mit Blick auf die Funktionsweise des Ausf\u00fchrungsbeispiels, insbesondere das in der Klagepatentschrift (\u00dcbersetzung S. 50 Zeile 14 bis S. 51 Zeile 15 und S. 51 Zeile 26 bis S. 52 Zeile 23) beschriebene Zusammenwirken des Prozessors (602) und des Vocoders (604) innerhalb der Sprachverarbeitungseinheit SPU (264), nach dem hier ma\u00dfgeblichen technischen Wortsinn des Merkmals nur, seine Vorgabe auf die Steuerung von \u00dcbertragungszeitpunkten innerhalb des Vermittlungssystems zu beziehen. Das Bundespatentgericht meint demgegen\u00fcber, Anspruch 1 beziehe sich auf eine \u00dcbertragung mit Hilfe des Vermittlungssystems (vgl. Anlage K 42 S. 26 letzter Abs. bis S. 27 Abs. 3). Es sieht in dem Anspruchswortlaut einen Widerspruch, weil die \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem den Empfang am Vermittlungssystem sicherstellen soll; der Verkehr k\u00f6nne aber nicht vom Vermittlungssystem \u00fcbertragen werden, bevor er dort empfangen werde. Zur weiteren Auslegung werden insbesondere die Figuren 19 und 20 der Beschreibung herangezogen.<\/p>\n<p>Beiden Standpunkten vermag der Senat nicht zuzustimmen. Sie widersprechen dem Wortlaut des Klagepatentanspruches 1, der in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201emeans for controlling time instants of transmission from the switching system of the incoming traffic [Absatz und Hervorhebung hinzugef\u00fcgt]<\/p>\n<p>to ensure receipt at the switching system of the packets carrying the incoming traffic within predetermined windows of time prior to the time instants of transmission of the received incoming traffic\u201c.<\/p>\n<p>Der Ausdruck \u201efrom the switching system\u201c gibt f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann eindeutig eine Verkehrs- bzw. \u00dcbertragungsrichtung an, n\u00e4mlich die Richtung, in die das Vermittlungssystem den Rufverkehr zum Zwecke der Weiterleitung zu seinem Ziel f\u00fchrt. Dieses Ziel kann, da das Merkmal (9) die \u00dcbertragung des von den Benutzerendger\u00e4ten ankommenden Verkehrs betrifft, nur die Richtung hin auf das jenseits des Vermittlungssystems liegende Zielnetz, etwa das \u00f6ffentliche Festnetz, sein (vgl. a. Gutachten Professor B., \u00dcbersetzung Anl. K 31a, S.16 und 17, Tz. 27). \u00dcber diesen eindeutigen Sinngehalt kann sich der Senat mit Blick auf den Charakter des Patentanspruchs als ma\u00dfgebliche Grundlage der Auslegung (Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc nebst Auslegungsprotokoll) nicht hinweg setzen; Ausf\u00fchrungen in der Patentbeschreibung d\u00fcrfen einen im Patentanspruch klar formulierten Sinngehalt weder erweitern noch einschr\u00e4nken. Das oben wiedergegebene Verst\u00e4ndnis des Merkmals (9) widerspricht auch weder den \u00fcbrigen Vorgaben der geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 14 noch der Beschreibung. Merkmal (9) des Anspruchs 1 ist ebenso wie Merkmal (18) des Anspruchs 14 im Zusammenhang zu sehen mit Merkmal (7c bb) des Anspruchs 1 bzw. Merkmal (17a) des Anspruchs 14. Die in den letztgenannten Merkmalen vorgesehene (weitere) \u00dcbertragung der am Vermittlungssystem empfangenen nicht-deterministischen Pakete des ankommenden Verkehrs in deterministischer Form zu ihren Zielen wird durch die erstgenannten Merkmale erg\u00e4nzt um die notwendigen Anweisungen zur Steuerung des \u00dcbertragungszeitpunktes, damit die rechtzeitige Weiterleitung sichergestellt ist. Merkmal (9) des Anspruchs 1 und Merkmal (18) des Anspruchs 14 definieren die Position der vorbestimmten Zeitfenster relativ zu den Zeitpunkten der \u00dcbertragung, denn durch die Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte soll (im Sinne eines kausalen Zusammenhangs) das Empfangszeitfenster festgelegt werden k\u00f6nnen. &#8222;Vorbestimmt&#8220; ist das Empfangszeitfenster deswegen nicht nur durch seine definierte Gr\u00f6\u00dfe (Erstreckung), sondern gleicherma\u00dfen durch seine Lage (n\u00e4mlich seinen Abstand zum gesteuerten \u00dcbertragungszeitpunkt). Dadurch ist gew\u00e4hrleistet, dass sich mit der Verschiebung des \u00dcbertragungszeitpunktes zugleich auch die Position der Empfangszeitfenster ver\u00e4ndert. Dies ist in den nachfolgenden Abbildungen schematisch dargestellt.<\/p>\n<p>Empfang au\u00dferhalb des Zeitfensters:<\/p>\n<p>Empfang innerhalb des Zeitfensters:<\/p>\n<p>Das einzige in der Klagepatentschrift er\u00f6rterte Ausf\u00fchrungsbeispiel best\u00e4tigt diese Auslegung. Das dort beschriebene patentgem\u00e4\u00dfe Vermittlungssystem empf\u00e4ngt \u00fcber die Kommunikationsstrecken bzw. Eingangsleitungen (207) statistisch vermischte Pakete unterschiedlicher Einzelanrufe (vgl. Figuren 2, 5 und 6). Diese werden im Zellenzusammenschaltmodul (209) getrennt und die Einzelanrufe werden entsprechend ihren Zielen auf die Leitungen (210) vermittelt, um vom Vermittlungssystem in das \u00f6ffentliche Festnetz oder ein anderes Zielnetz \u00fcbertragen zu werden. An jede Leitung (210) ist ein Sprachcodiermodul (220) angeschlossen, das einen Prozessor (602) und eine Mehrzahl Dienstschaltungen (612) enth\u00e4lt. Die Pakete jedes Einzelanrufes werden durch eine separate Dienstschaltung (612), die einen Vocoder (604) enth\u00e4lt, verarbeitet. Der Prozessor (602) sendet Pakete der Einzelanrufe aus dem Puffer (620) zu den jeweiligen Dienstschaltungen in \u00dcbereinstimmung mit den Unterbrechungssignalen Rx-INT-X, wobei X die jeweilige Dienstschaltung (612) bezeichnet.<\/p>\n<p>Der Prozessor (602) ermittelt f\u00fcr jedes Paket, ob es innerhalb des entsprechenden Zeitfensters empfangen wurde. Falls nicht, verschiebt er die Zeitpunkte (1406), zu denen er die Rahmen an den Vocoder (604) \u00fcbertr\u00e4gt. Diese Zeitpunkte (1406) sind auch durch das Unterbrechungssignal Rx-INT-X gegeben. Wenn sie verschoben werden zu Zeitpunkten (1407), \u00e4ndert dies nichts an den Zeitpunkten (1404) des Empfangs, die nicht ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen. Es \u00e4ndert sich jedoch die Position der Empfangszeitfenster (1402), die relativ zu den Zeitpunkten der \u00dcbertragung (1406, 1407) definiert sind. Durch diese Verschiebung fallen die Empfangszeitpunkte (1404) in die Zeitfenster (1402, vgl. Figur 20 und \u00dcbersetzung S. 50, Zeile 34 bis S. 52, Zeile 23). Dass auch hier das Ziel der Steuerung nach Merkmal (9) die Synchronisation f\u00fcr die zeitfenstergerechte \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs in das Zielnetz ist, ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentbeschreibung (\u00dcbersetzung S. 33, Zeilen 28 \u2013 38, S. 36, Zeilen 22 \u2013 25 , S. 34, Zeilen 4 \u2013 14 und S, 50, Zeilen 36 und 37), wonach die Taktschaltung (600) die Funktion der Elemente des Vermittlungssystems mit dem Haupttakt des \u00f6ffentlichen Telefonnetzes synchronisiert, die adaptive Synchronisationsschaltung (611), die das Signal Rx_INT_X bestimmt, ihren Haupttakt durch eine Phasenverschiebung von demjenigen der Haupttaktschaltung (600) ableitet und der Vocoder (604) die vom Prozessor empfangenen Paketdaten in PCM-Abtastwerte umwandelt und an das \u00f6ffentliche Festnetz weiterleitet, wobei PCM-Abtastwerte 8-Bit-Abtastwerte sind und mit einer Frequenz von 8000 Werte pro Sekunde bzw. 125 \u03bcs pro Wert abgetastet werden, und letztere auch der Taktung des \u00f6ffentlichen Fernsprechnetzes entspricht.<\/p>\n<p>Dem widerspricht nicht der Umstand, dass jedes Paket vor seiner Weiter\u00fcbertragung schon empfangen worden sein muss. Das Klagepatent verlangt nicht, dass der Empfang ein- und desselben Paketes durch dessen Zeitmoment der \u00dcbertragung gesteuert wird. Der Wortlaut des Merkmals (9) bezieht sich auf die Zeitpunkte der \u00dcbertragung, den Empfang der Pakete und vorbestimmte Zeitfenster jeweils im Plural. Er ist auf eine \u00c4nderung einer Vielzahl der Zeitpunkte der \u00dcbertragung und die damit bezweckte \u00c4nderung der Position einer Vielzahl Empfangszeitpunkte bzw. \u2013fenster gerichtet. Die durch den nicht zeitgerechten Empfang eines Signals ausgel\u00f6ste Anpassung von \u00dcbertragungszeitpunkt und Empfangszeitfenster stellt sicher, dass die nunmehr folgenden Signale innerhalb des Zeitfensters empfangen werden. Die konkrete Ausf\u00fchrung wird in der Beschreibung (\u00dcbersetzung S. 52, Zeile 24 bis S. 53, Zeile 24) und den Figurendarstellungen verdeutlicht. Figur 18 zeigt ein Flussdiagramm des am Prozessor (602) auszuf\u00fchrenden Verfahrens. Der obere Teil des Diagramms besteht aus den Schritten (1072 bis 1085) und betrifft die Anpassung des ankommenden Verkehrs, wobei links schrittweise und rechts die \u00e4hnlich funktionierende anf\u00e4ngliche Anpassung dargestellt sind. Im Schritt (1073) stellt der Prozessor fest, ob das Paket zu fr\u00fch oder zu sp\u00e4t im Hinblick auf das entsprechende Zeitfenster empfangen wurde. Wenn das Paket zu fr\u00fch oder zu sp\u00e4t empfangen wurde, wird im Schritt (1075) oder (1077) das Unterbrechungssignal Rx-INT-X entsprechend verschoben. Mit dieser Verschiebung werden die nachfolgenden Pakete fr\u00fcher oder sp\u00e4ter aus dem Puffer geholt, verarbeitet und \u00fcbertragen. Dies wirkt sich auf die relativen Positionen der Empfangszeitpunkte und der Empfangszeitfenster der nachfolgenden Pakete aus. Da der Verkehr nach Verlassen des Vocoders (604) wieder deterministisch ist, und die \u00fcbrigen noch ausstehenden in Figur 6 der Klagepatentschrift gezeigten Bearbeitungsschritte f\u00fcr jedes Signal dieselbe Zeit in Anspruch nehmen \u2013 jedenfalls enth\u00e4lt die Patentbeschreibung keine gegenteiligen Anhaltspunkte -, wird mit der Steuerung der Empfangszeitpunkte und \u2013fenster am Prozessor (602) auch der Zeitpunkt der \u00dcbertragung vom Vocoder (604) zu den Zielen des ankommenden Verkehrs beeinflusst. Sofern keine Umst\u00e4nde vorliegen, die eine unterschiedliche Zeitdauer der \u00dcbertragung der den Vocoder verlassenden Signale je nach \u00dcbertragungsort zur Folge haben, werden die Merkmale (9) des Anspruchs 1 und (18) des Anspruchs 14 auch dadurch erf\u00fcllt, dass der Empfangszeitpunkt und das Empfangszeitfenster am Prozessor (602) gesteuert werden: Die Verschiebung der \u00dcbertragungszeitpunkte nach hinten vermeidet den Verlust ganzer Sprachpakete (vgl. Figur 12), nur weil sie erst nach dem Zeitpunkt tmin empfangen wurden. Indem stattdessen die Taktung des Vocoders ver\u00e4ndert wird, gehen blo\u00df einzelne Sprachabtastwerte verloren. Dadurch verz\u00f6gert sich zwar geringf\u00fcgig die \u00dcbertragung der Sprachdaten in Richtung des \u00f6ffentlichen Netzwerkes, was f\u00fcr die Gespr\u00e4chsqualit\u00e4t jedoch weniger kritisch ist. Das Vorverlegen der \u00dcbertragungszeitpunkte vermeidet, dass die vor dem Zeitfenster angekommenen Pakete zu lange zwischengespeichert werden m\u00fcssen und sich ihre Weiterleitung unn\u00f6tig verz\u00f6gert.<\/p>\n<p>Dem Gesagten steht nicht entgegen, dass die Empfangszeitfenster am Festnetz durch dessen vorgegebene Taktung nicht variiert werden k\u00f6nnen. Dies \u00e4ndert nichts daran, dass der \u00dcbertragungszeitpunkt so gew\u00e4hlt und falls erforderlich ver\u00e4ndert werden kann und muss, dass die Sprachsignale entsprechend der Taktung des Zielnetzes dort eingehen. Um dem Rechnung zu tragen, kann \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 auch der Zeitpunkt des Empfangs am Vermittlungssystem so eingestellt werden, dass unter Ber\u00fccksichtigung der ben\u00f6tigten Zeitspannen f\u00fcr Verarbeitung und Weiterleitung der zeitgerechte Empfang im Zielnetz gew\u00e4hrleitet ist.<\/p>\n<p>Es ist nicht erforderlich, dass der Eingriff in den \u00dcbertragungszeitpunkt am \u00e4u\u00dfersten Ende des Vermittlungssystems stattfindet. Auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents sieht nach dem Vocoder noch Bearbeitungsschritte vor, die den auf den deterministischen Takt des Zielnetzes eingestellten \u00dcbertragungszeitpunkt jedoch nicht mehr beeintr\u00e4chtigen, insofern unsch\u00e4dlich sind und deshalb auch nicht der Annahme entgegenstehen, dass der \u00dcbertragungszeitpunkt des Vocoders den \u00dcbertragungszeitpunkt des Vermittlungssystems an seinem Ausgang repr\u00e4sentiert.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZutreffend geht das Landgericht im Ansatz davon aus, dass das Klagepatent offen l\u00e4sst, mit welchen konkreten Bauteilen die Synchronisation verwirklicht wird. Anspruch 1 verlangt lediglich Mittel zur Steuerung von Zeitpunkten, wobei die Mittel im \u00dcbrigen rein funktional dahingehend bestimmt sind, dass sie den Empfang innerhalb vorbestimmter Zeitfenster sicherstellen sollen. Nicht beigetreten werden kann jedoch der Ansicht des Landgerichts, der Wortlaut der Merkmale (8) und (9) des Anspruchs 1 \u201edie zweiten Mittel umfassen \u2026 Mittel&#8220; zur Synchronisation (\u201einclude\u201c in der ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchsfassung) enthalte f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Steuerungsmittel die Vorgabe, sie m\u00fcssten in der Weise Bestandteil der f\u00fcr die Umwandlung des Verkehrs von deterministisch in nicht-deterministisch, und umgekehrt, erforderlichen zweiten Mittel sein und k\u00f6rperlich in solchen Bauteilen angeordnet werden, die auch der Umwandlung des nicht-deterministischen Verkehrs in deterministischen dienen, wie es im Ausf\u00fchrungsbeispiel auf die SPU (264) zutreffe, die sowohl den Prozessor (602) als auch die adaptive Synchronisationsschaltung (611) enthalte. Damit wird der Sinngehalt der besagten Merkmale in unzul\u00e4ssiger Weise auf das Ausf\u00fchrungsbeispiel reduziert. Weder der ma\u00dfgebliche englischsprachige Wortlaut der Merkmale (8) und (9) noch derjenige der deutschen \u00dcbersetzung gibt diese Beschr\u00e4nkung vor. Die zweiten Mittel werden in den Merkmalsgruppen (7) bis (9) des Anspruchs 1 lediglich nach ihrer Funktion beschrieben; sie besteht nach dem Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Durchschnittsfachmannes vor dem Hintergrund der obigen Ausf\u00fchrungen darin, die zeitgerechte Weiterleitung des ankommenden Verkehrs in das Zielnetz sicherzustellen. Aus welchen technischen Gr\u00fcnden es notwendig sein soll, die Synchronisationsmittel ausschlie\u00dflich in denjenigen Bauteilen vorzusehen, die auch f\u00fcr die \u00dcbertragung zust\u00e4ndig sind, zeigen weder das Landgericht noch die Beklagten auf. Die \u2013 im \u00dcbrigen bis zum Schluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung von keinem der Beteiligten vertretene &#8211; Auffassung des Landgerichts w\u00e4re allenfalls dann richtig, wenn das Klagepatent eine ganz bestimmte konstruktive L\u00f6sung unter Schutz stellte, wie die Steuerungsmittel und die f\u00fcr die \u00dcbertragung zust\u00e4ndigen Teile der zweiten Mittel konkret umgesetzt werden. Dies ist jedoch offensichtlich nicht der Fall, denn irgendwelche vorbekannten anderen L\u00f6sungen, wie \u00dcbertragung und Synchronisation im Einzelnen bewerkstelligt werden sollen, von denen sich das Klagepatent mit den Merkmalen (8) und (9) unterscheiden will, werden in der Klagepatentbeschreibung nicht er\u00f6rtert. F\u00fcr die Richtigkeit dieser Auffassung sprechen auch die Ausf\u00fchrungen am Schluss der Patentbeschreibung (\u00dcbersetzung S. 88, Zeilen 20 bis 23), die Aufteilung der Funktionalit\u00e4t zwischen den Steuerinstanzen der Zellen, des ECP-Komplexes und der zellularen Digitalvermittlungen lasse sich \u00e4ndern. Da Gegenstand des Klagepatentes eben keine bestimmte konstruktive L\u00f6sung, sondern das Vorsehen der Mittel zur Steuerung des \u00dcbertragungszeitpunktes ist, erweitert der genannte Hinweis den durch den Wortlaut des Klagepatentanspruches 1 vorgegebenen Sinngehalt nicht, sondern konkretisiert ihn. Auf der anderen Seite kommt selbstverst\u00e4ndlich dem Umstand Bedeutung zu, dass Anspruch 1 neben den ersten Mitteln und den zweiten Mitteln nicht &#8222;dritte&#8220; Mittel f\u00fcr die Synchronisation vorsieht, sondern die technische Lehre des Klagepatents darin besteht, die Synchronisation einer Untereinheit der zweiten Umwandlungsmittel zuzuweisen, die zu diesem Zweck Mittel zur Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte und zur Positionierung der Empfangszeitfenster umfassen sollen. Der Fachmann sieht darin keinen Zufall in der Anspruchsfassung, sondern begreift die Formulierung als bewussten Hinweis darauf, dass die Synchronisation nicht zu irgendeinem beliebigen Zweck und v\u00f6llig losgel\u00f6st von den \u00fcbrigen Funktionsabl\u00e4ufen im patentgem\u00e4\u00dfen Kommunikationssystem erfolgen, sondern &#8222;dienend&#8220; im Zusammenhang mit der von den zweiten Mitteln zu leistenden Umwandlung des Rufverkehrs von deterministisch in nicht-deterministisch, und umgekehrt, stattfinden soll.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt f\u00fcr den Sinngehalt der Merkmalsgruppen (18) und (19) des Verfahrensanspruchs. Anspruch 14 verlangt keine zweiten Mittel f\u00fcr die Umwandlung und Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte am Vermittlungssystem, er fordert aber, dass der Verfahrensschritt des Empfangs der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete das Steuern von Zeitpunkten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem (Merkmal (18)) und der Verfahrensschritt der \u00dcbertragung den abgehenden Verkehr f\u00fchrender Pakete das Steuern von \u00dcbertragungszeitpunkten vom Vermittlungssystem (Merkmal (19)) jeweils umfasst. Das bedeutet nicht, dass mit dem Empfang im selben Augenblick bereits die Steuerung des \u00dcbertragungszeitpunktes vorgenommen werden muss; konkrete Zeitvorgaben sind im Anspruch 14 nicht enthalten. Anspruch 1 und Anspruch 14 ist aber gemeinsam, dass nicht jede beliebige Form der Synchronisierung gen\u00fcgt, sondern dass gerade und gezielt die genannten Zeitpunkte der \u00dcbertragung des ankommenden bzw. abgehenden Rufverkehrs gesteuert werden sollen. Andere Synchronisationsm\u00f6glichkeiten, etwa die im Klagepatent in anderem Zusammenhang angesprochene M\u00f6glichkeit, die Signale durch Kopieren zu vervielf\u00e4ltigen und deren \u00dcbertragung so lange fortzusetzen, bis eines der Signale innerhalb des Zeitfensters empfangen wird, und die \u00fcbrigen sodann wieder zu verwerfen, wird vom Wortsinn beider geltend gemachten Anspr\u00fcche keinesfalls umfasst.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGeht man hiervon aus, hat die Kl\u00e4gerin auch in der Berufungsinstanz nicht substantiiert dargelegt, dass und auf welchem Wege das angegriffene UMTS-System der Beklagten s\u00e4mtliche Merkmale der geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 14 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Unstreitig ist allerdings, dass die Merkmale (1), (2a), (2b) und (3) bis (6 bb) des Anspruches 1 sowie die Merkmale (10), (11a), (11b) und (12) bis (15b) des Patentanspruches 14 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden; insoweit bedarf es keiner vertieften Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas angegriffene UMTS-Mobilfunknetz verf\u00fcgt auch \u00fcber ein Vermittlungssystem im Sinne des Merkmals (2c) bzw. (11c) der Patentanspr\u00fcche, an das eine Mehrzahl Kommunikationsstrecken angeschlossen ist. Dass ein solches Vermittlungssystem vorhanden ist, ist als solches unstreitig; umstritten ist nur, ob auch das Funktionsteil RNC (Radio Network Controller) zum Vermittlungssystem geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Die folgende auch bereits im vorstehenden Abschnitt I. wiedergegebene Abbildung verdeutlicht die relevanten Zusammenh\u00e4nge durch einen schematischen Vergleich zwischen den an der Sprach\u00fcbertragung beteiligten Knoten im UMTS und in dem patentgem\u00e4\u00dfen Kommunikationssystem. Er zeigt, dass das UMTS einen Knoten mehr aufweist, n\u00e4mlich die Funknetzwerk-Steuereinrichtung (RNC).<\/p>\n<p>Die Frage, ob das RNC zum patentgem\u00e4\u00dfen Vermittlungssystem geh\u00f6rt, ist auf der Grundlage der vorstehenden Erl\u00e4uterungen zur Auslegung des Begriffs \u201eVermittlungssystem\u201c zu bejahen. Das Klagepatent l\u00e4sst es zu, dass das Vermittlungssystem aus mehreren diskreten Bauteilen besteht, die auch r\u00e4umlich weit voneinander entfernt angeordnet werden k\u00f6nnen. Entscheidend ist allein, ob das RNC Funktionen ausf\u00fchrt, die das Klagepatent dem Vermittlungssystem zuweist. Unabh\u00e4ngig von den noch zu er\u00f6rternden Einzelheiten betreffend die Merkmalsgruppen (9) des Anspruchs 1 und (18) des Anspruchs 14 ist die Zugeh\u00f6rigkeit des RNC zum Vermittlungssystem schon deshalb gegeben, weil es \u00fcber eine Mehrzahl von Kommunikationsstrecken (Iub; Bezugszeichen entsprechen der auf S. 46 der Klageschrift wiedergegebenen Zeichnung) mit den als \u201eNode B\u201c bezeichneten Dienstknoten verbunden ist und mit zur \u00dcbermittlung drahtlosen Rufverkehrs von und zu den Dienstknoten \u00fcber die Kommunikationsstrecken dient, wobei dieser Verkehr auch wie vom Klagepatent verlangt nicht-deterministisch ist. Bereits diese Funktionen qualifizieren das RNC als Bestandteil des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vermittlungssystems. Ob es auch die \u00fcbrigen Funktionen im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung und der Synchronisierung der Sprachsignale erf\u00fcllt, ist f\u00fcr die Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre bedeutungslos, weil das Klagepatent nicht voraus setzt, dass das Vermittlungssystem von einer einzigen auch r\u00e4umlich k\u00f6rperlich zusammenh\u00e4ngenden Funktionseinheit verk\u00f6rpert wird, sondern auch aus mehreren separaten Bauteilen bestehen kann. Auch der Umstand, dass das RNC an die Einheit CS-MGW nicht-deterministischen Verkehr \u00fcbertr\u00e4gt und von ihm auch in abgehender Richtung nicht-deterministischen Verkehr empf\u00e4ngt, hindert nicht, das RNC als Funktionselement des Vermittlungssystems zu betrachten. Auch die im Ausf\u00fchrungsbeispiel in der Klagepatentschrift er\u00f6rterte Vorrichtung weist ein aus mehreren Funktionsteilen bzw. Bauteilen zusammengesetztes Vermittlungssystem auf, innerhalb dessen der Verkehr nicht-deterministisch ist, n\u00e4mlich auf der Strecke zwischen den Zellenzusammenschalteinheiten (209) und dem Sprachcodiermodul (220) mit der den Vocoder (604) enthaltenden Sprachverarbeitungseinheit SPU (264), bis zu dem der ankommende Verkehr nicht-deterministisch bleibt und von dem ab der abgehende Verkehr deterministisch weitergef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZur Verwirklichung der Merkmalsgruppe (8) des Patentanspruches 1 und der entsprechenden Merkmalsgruppe (19) des Anspruchs 14 hat die Kl\u00e4gerin bereits in ihrer Klageschrift (Bl. 67 d.A.) unter Hinweis auf die nachstehend wiedergegebene Fundstelle aus dem \u201e3GPP Release 4\u201c (Anlage K 14, Release 4, ETSI TS 125 402V4.6.0, S. 23 Abschnitt 7.2, Figur 10; vgl. ebenso Anlage K 15, Release 99, ETSI TS 125402, V3.10.0, S. 20, Figur 10) vorgetragen, dass f\u00fcr den zu den Benutzerendger\u00e4ten abgehenden Rufverkehr der \u00dcbertragungszeitpunkt der vom in dem Bauteil \u201eCS-MGW\u201c enthaltenen Vocoder an die durch die Taktung der Mobilfunkendger\u00e4te fest vorgegebenen Zeitfenster im Dienstknoten Node B angepasst werde, indem n\u00e4mlich bei zu fr\u00fchem oder zu sp\u00e4tem Empfang des abgehenden Verkehrs der Dienstknoten an das RNC eine Aufforderung \u00fcbermittelt, die Verwendung des weiteren abgehenden Verkehrs vom RNC zum Dienstknoten zeitlich so anzupassen, dass der weitere abgehende Verkehr im vorbestimmten Zeitfenster am Dienstknoten empfangen wird (vgl. auch Abschnitt 5.2 der zitierten Abschnitte Anlagen K 14 und 15, S. 69 der Klageschrift, Bl. 69 d.A.).<\/p>\n<p>Dem haben die Beklagten lediglich entgegen gehalten (vgl. Berufungserwiderung S. 28, Ziff. 2.3, Bl. 986 d.A.), das RNC sei nicht Bestandteil des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vermittlungssystems und werde infolge dessen nicht von dem zweiten Mittel umfasst. Dass das unzutreffend ist, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen in Abschnitt II. Soweit die Beklagten (a. a. O.) dar\u00fcber hinaus einwenden, eine Steuerung im Sinne der Merkmalsgruppe (8) des Anspruchs 1 und der parallelen Merkmale in Anspruch 14 scheitere technisch schon daran, dass das RNC vom MGW nicht-deterministische Pakete empf\u00e4ngt und weiterleitet, was u.a. impliziere, dass das RNC nicht \u00dcbertragungszeitpunkte f\u00fcr diese Pakete vorverlegen k\u00f6nne, bevor es diese vom erzeugenden Bauteil MGW empfangen habe, widerlegt das nicht den durch Dokumente aus dem Standard belegten Vortrag der Kl\u00e4gerin. Auch hier bezieht sich die entsprechende Vorgabe des Klagepatentes darauf, anhand eines ersten nicht zeitgerecht empfangenen Signals den \u00dcbertragungszeitpunkt der weiteren folgenden Signale an die Zeitfenster im Dienstknoten anzupassen, und dass dies geschieht, belegen die von der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift zitierten Unterlagen nachvollziehbar und einleuchtend. Diesen Vortrag h\u00e4tten die Beklagten nur dadurch widerlegen k\u00f6nnen, dass sie unter Berufung auf anderslautende die konkrete Ausgestaltung des angegriffenen UMTS-Mobilfunksystems lautende Dokumente oder eigene diesbez\u00fcgliche Untersuchungen behaupten, das angegriffene System arbeite an diesem Punkt anders, und diese Arbeitsweise ebenso konkret darlegen, wie es die Kl\u00e4gerin in Bezug auf ihren Standpunkt getan hat.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nNicht l\u00fcckenlos dargelegt hat die Kl\u00e4gerin jedoch die Verwirklichung der Merkmalsgruppe (9) des Klagepatentanspruches 1 und der Merkmalsgruppe (18) des Klagepatentanspruches 14, die sich mit der Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte f\u00fcr den ankommenden Verkehr vom Vermittlungssystem in Richtung auf die Ziele des ankommenden Verkehrs befassen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verortet die zweiten Mittel im Sinne der genannten Merkmalsgruppen ebenfalls im RNC und hat hierzu sowohl schrifts\u00e4tzlich als auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, im UMTS-Standard, nach dem auch das angegriffene Netzwerk der Beklagten arbeitet, hei\u00dfe es unter Ziffer 4.4 zur Transport Channel Synchronisation (Anlage K 14 ETSI TS 125 402 V4.6.0 Release 4 S. 10; gleichlautend Anlage K 15 ETSI TS 125 402 V3.10.0 Release 99, S. 10):<\/p>\n<p>The Transport Channel Synchronisation mechanism defines synchronisation oft the frame transport between RNC and Node B, considering radio interface tirning.<br \/>\nDL TBS transmission is adjusted to fit receiver by adjusting the DL TBS timing in upper node. UL TBS transmission is adjusted by moving the UL reception window timing internally in upper node.<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Der Transportkanalsynchronisationsmechanismus definiert die Synchronisation des Rahmentransports zwischen RNC und Knoten B unter Ber\u00fccksichtigung des Funkschnittstellentiming.<br \/>\nDL TBS \u00dcbertragung wird passend auf den Empf\u00e4nger durch Anpassung des DL TBS Timing im oberen Knoten eingestellt. UL TBS \u00dcbertragung wird durch Verschieben des UL Empfangsfenstertimings intern in den oberen Knoten eingestellt.<\/p>\n<p>Die Transport Channel Synchronisation nach dem UMTS-Standard betrifft die Daten\u00fcbertragung zwischen den Node B und den RNC. \u201eUpper Node\u201c meint dabei die RNC, \u201eDL\u201c steht f\u00fcr DownLink und beschreibt den abgehenden Verkehr, \u201eUL\u201c bedeutet UpLink und bezeichnet den ankommenden Verkehr. \u201eTBS\u201c sind Transport Block Sets.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin leitet aus dem letzten Satz ab, die Zeitpunkte der \u00dcbertragung w\u00fcrden vom RNC auf ankommenden Verkehr angepasst, was dem Steuern von Zeitmomenten der \u00dcbertragung vom Vermittlungssystem des ankommenden Verkehrs im Sinne der genannten Merkmale (9) und (18) entspreche. Ferner werde die Anpassung der \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs dadurch erreicht, dass die Empfangszeitmomente beim RNC intern verschoben w\u00fcrden; dies diene der Sicherstellung des Empfangs am Vermittlungssystem der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitpunkten der \u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs, wie es das Klagepatent vorschreibe. Das reicht f\u00fcr eine substantiierte Darlegung der wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung der Merkmalsgruppe (9) des Patentanspruches 1 und der Merkmalsgruppe (18) des Patentanspruches 14 nicht aus.<\/p>\n<p>Allerdings ist in diesem Zusammenhang unsch\u00e4dlich, dass der betreffende Satz inzwischen aus dem Standard gestrichen wurde. Entscheidend ist nicht die Beschreibung in einem Standard, sondern die tats\u00e4chliche Ausgestaltung und Arbeitsweise einer Vorrichtung, zu deren Beurteilung der Standard nur herangezogen werden kann, soweit er der tats\u00e4chlichen Ausgestaltung der darin beschriebenen Ausf\u00fchrungsform entspricht. Wird der Standard ge\u00e4ndert, ist er nur noch dann als Beurteilungsgrundlage geeignet, wenn auch das angegriffene System der Beklagten entsprechend angepasst wurde.<\/p>\n<p>Der in Ziffer 4.4 des UMTS-Standards enthaltene Satz hat aber nicht den ihm von der Kl\u00e4gerin zugeschriebenen Sinngehalt. Er betrifft nur die Steuerung der Empfangsfensterzeiten bei der \u00dcbertragung auf der Schnittstelle Iub, ohne einen Zusammenhang zu einer Weiter\u00fcbertragung vom RNC zum MGW herzustellen.<\/p>\n<p>Selbst wenn man zu Gunsten der Kl\u00e4gerin davon ausgeht, das angegriffene System entspreche tats\u00e4chlich dem gestrichenen Satz des Standards, ergibt sich hieraus noch keine Verletzung, wenn man die folgenden von der Kl\u00e4gerin zum Teil selbst vorgetragenen, in jedem Fall aber nicht widerlegten Behauptungen in diesem Zusammenhang mit ber\u00fccksichtigt. Nach den Ausf\u00fchrungen im vorstehenden Abschnitt II.B. reicht die Steuerung des \u00dcbertragungszeitpunktes von einer Station des Vermittlungssystems zu einer nachfolgenden nur dann aus, wenn damit zwangsl\u00e4ufig auch der Zeitpunkt fest steht, zu dem das Vermittlungssystem den ankommenden Rufverkehr nach Umwandlung der Pakete in deterministische Signale in Richtung Rufziel verl\u00e4sst. In der vorausgehenden Station kann man den \u00dcbertragungszeitpunkt nur dann steuern im Sinne der genannten Merkmale, wenn sichergestellt ist, dass durch die dort vorgenommene Steuerung stets auch die zeitfenstergerechte \u00dcbertragung zu den Zielen des Rufverkehrs gew\u00e4hrleistet ist. Das ist der Fall, wenn f\u00fcr die auf den Empfang in der zweiten Station des Vermittlungssystems und nachfolgend f\u00fcr die Verarbeitung und Weiterleitung ben\u00f6tigte Zeitspanne stets gleich ist. Zu der Frage, ob das auf das angegriffene UMTS-System zutrifft, hat sich die Kl\u00e4gerin nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie dazu lediglich behauptet, im RNC w\u00fcrden Empfangszeitfenster f\u00fcr den Empfang der ankommenden Pakete vom Dienstknoten Node B bewegt, und aus dem Aufbau des Systems, der nichtdeterministischen Natur der Sprachpakete zwischen Dienstknoten und RNC, dem h\u00e4ufigen Vorkommen der soft-handoff-Situation, der Makrodiversit\u00e4t und der Vielzahl von Schaltelementen zwischen Dienstknoten und RNC erg\u00e4ben sich Laufzeitunterschiede, die durch das Verschieben des Zeitfensters im RNC ausgeglichen w\u00fcrden; in der Folge m\u00fcssten notwendig auch die Zeitpunkte der Weiter\u00fcbertragung gesteuert werden. Das spricht jedoch eher f\u00fcr das Gegenteil, n\u00e4mlich daf\u00fcr, dass die nach den genannten Umst\u00e4nden resultierenden Laufzeitunterschiede auch die Weiter\u00fcbertragung der Sprachpakete vom RNC an das MGW betreffen und ebenfalls schon durch eine Verschiebung der Empfangszeitfenster am RNC ausgeglichen werden m\u00fcssten. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin nur vorgetragen, zum Ausgleich der Laufzeitunterschiede w\u00fcrden die Sprachpakete bis zur Weiterleitung an das MGW aufgehalten, um die richtige Reihenfolge zu erzielen. Dabei verkennt sie jedoch, dass es im Klagepatent nicht um eine Ver\u00e4nderung der Reihenfolge der Sprachpakete geht, sondern dass lediglich die aus der nichtdeterministischen Natur der Sprachpakete folgenden Zeitdifferenzen kompensiert werden sollen, damit sie so in das Zielnetz \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, wie es dessen deterministischen Vorgaben entspricht. Das sieht offenbar auch der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin so (vgl. Gutachten Professor B., \u00dcbersetzung Anlage K 31a, S. 6, 7, 9 und 11 \u2013 13; Tz. 10 \u2013 12, 14 und 19 \u2013 21). Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin widerspricht auch ihrer an anderer Stelle aufgestellten und von ihrem Privatgutachten (a.a.O., S. 15, Tz. 25) gest\u00fctzten Behauptung, die Verbindung des RNC mit dem Vocoder des MGW, die unstreitig nichtdeterministisch ist, sei eine ATM-Verbindung, bei der die Reihenfolge der Pakete bestehen bleibe und nur die nichtdeterministische Natur der Sprachpakete Laufzeitunterschiede hervorrufen k\u00f6nne. Welche dieser beiden einander widersprechenden Behauptungen nun gelten soll, hat die Kl\u00e4gerin nicht klargestellt. Dar\u00fcber hinaus hat sie sich nicht mit dem Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin zu 2. auseinandergesetzt, zwischen RNC und MGW gebe es keine wechselseitige R\u00fcckmeldung, und beide Funktionseinheiten arbeiteten selbst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig voneinander, weil insoweit auch RNC und MGW unterschiedlicher Hersteller miteinander kombiniert worden seien. Ebenso wenig hat sie das Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin zu 2. widerlegt, im MGW sei ein Puffer vorhanden, der die Pakete vom RMC aufnehme und Laufzeitunterschiede dadurch ausgleiche, dass der Puffer die Pakete speichere und zum richtigen Zeitpunkt ins Festnetz weiterleite, wobei die Speicherkapazit\u00e4t des Puffers vorher von Hand eingestellt werden m\u00fcsse und bei sich abzeichnender Kapazit\u00e4tsersch\u00f6pfung zuerst die Pakete ohne Sprachinformation und danach die zuletzt angekommenen Pakete ohne R\u00fccksicht auf deren Inhalt aussortiere. Die Kl\u00e4gerin hat diesen Vorgang lediglich als kontrollierte Weitersendung der Signale ins Festnetz im Sinne einer Steuerung des \u00dcbertragungszeitpunktes mit zeitlicher Beabstandung bezeichnet. Daraus wird jedoch nicht deutlich, in welcher Weise gerade durch eine Verschiebung des Empfangszeitfensters schon im RMC auf die Weiter\u00fcbertragung vom MGW in das Zielnetz Einfluss genommen wird.<\/p>\n<p>Es kommt hinzu, dass die Kl\u00e4gerin selbst vorgetragen hat, jedenfalls bei bestimmten von der Streithelferin zu 2. gelieferten RNC- und CS-MGW-Einheiten finde vermutlich auch im MGW eine weitere Synchronisation statt. Das deutet darauf hin, dass f\u00fcr eine zeitfenstergerechte \u00dcbertragung des ankommenden Verkehrs zu seinen Zielen neben der Steuerung des \u00dcbertragungszeitpunktes im RNC noch eine weitere Steuerung erforderlich ist, w\u00e4hrend das Klagepatent mit der Merkmalsgruppe (9) seines Anspruches 1 und (18) seines Anspruches 14 nur die Steuerung des Zeitpunktes f\u00fcr die \u00dcbertragung aus dem Vermittlungssystem heraus zu den Zielen des ankommenden Rufverkehrs im Auge hat.<\/p>\n<p>Soll die Steuerung des \u00dcbertragungszeitpunktes durch ein Verschieben des Empfangszeitfensters bewerkstelligt werden, setzt das Klagepatent eine Koppelung zwischen Empfangszeitfenster und \u00dcbertragungszeitpunkt voraus, bei der ein au\u00dferhalb des \u00dcbertragungszeitfensters empfangenes Signal zun\u00e4chst zu einer Anpassung des \u00dcbertragungszeitpunktes an das \u00dcbertragungszeitfenster f\u00fchrt und als Folge dieser Anpassung auch das Empfangszeitfenster angepasst und entsprechend verschoben wird. Sollen die zweiten Mittel im RNC angesiedelt sein und dort durch eine Verschiebung des Empfangszeitfensters f\u00fcr die vom Dienstknoten eingehenden Sprachpakete im Zeitpunkt ihrer Weiter\u00fcbertragung entweder an das RNC und\/oder ihrer Weiter\u00fcbertragung von dort in das \u00f6ffentliche Festnetz im Sinne der unter Schutz gestellten technischen Lehre gesteuert werden, m\u00fcssten folglich im angegriffenen UMTS-System Mittel vorhanden sein, die zun\u00e4chst den Zeitpunkt der Weiterleitung an das MGW oder das \u00f6ffentliche Festnetz an entsprechende \u00dcbertragungszeitfenster anpassen und diese \u00dcbertragung an den RNC signalisieren, der dann als Folge dieser Mitteilung das Empfangszeitfenster f\u00fcr die vom Dienstknoten kommenden Sprachpakete ebenfalls entsprechend anpasst. Dass das angegriffene UMTS-Mobilfunknetz so arbeitet und welche Mittel f\u00fcr die einzelnen Funktionen eingesetzt werden, hat die Kl\u00e4gerin jedoch bis zum Schluss der Berufungsinstanz nicht konkret dargelegt. In diesem Zusammenhang kann die Weiter\u00fcbertragung der Sprachpakete vom RNC an das MGW die vorbeschriebene automatische Anpassung schon deshalb nicht ausl\u00f6sen, weil der RNC die Sprachsignale nicht deterministisch an das MGW weiterleitet und die von der Merkmalsgruppe (9) vorgeschriebene Synchronisation gerade dazu dient, die Zeitpunkte zum Zwecke der \u00dcbertragung an das deterministisch getaktete \u00f6ffentliche Fernsprechnetz an die dadurch bedingten zeitlichen Vorgaben anzupassen. Was die Weiter\u00fcbertragung der Sprachsignale vom MGW an das \u00f6ffentliche Festnetz betrifft, h\u00e4tte die darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin auch insoweit zun\u00e4chst das auch in diesem Zusammenhang bedeutsame Vorbringen der Beklagten und der Streithelferin zu 2. widerlegen m\u00fcssen, es finde keinerlei R\u00fcckmeldung an den RNC statt, so dass der Zeitpunkt der \u00dcbertragung der Sprachsignale vom MGW an das Festnetz dem RNC nicht mitgeteilt werde und dieser folglich das Zeitfenster f\u00fcr den Empfang der vom Dienstknoten eingehenden Sprachpakete jedenfalls nicht wie vom Klagepatent verlangt ausgel\u00f6st durch die Weiter\u00fcbertragung an das Festnetz verschieben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Vorbringen der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt auch nicht die Feststellung, dass eine Synchronisation im Sinne der unter Schutz gestellten technischen Lehre im MGW vor der Weiter\u00fcbertragung der vom RNC empfangenen Sprachpakete als deterministische Signale in das \u00f6ffentliche Fernsprechnetz stattfindet. Hierzu reicht es ebenfalls nicht aus, dass die Sprachsignale nach ihrem Empfang vom RNC in einen Puffer zwischengespeichert und erst zu einem sp\u00e4teren den Vorgaben des deterministischen \u00f6ffentlichen Festnetzes entsprechenden Zeitpunkt weitergeleitet werden. Zwar ist jede Einflussnahme, die den \u00dcbertragungszeitpunkt ver\u00e4ndert, insbesondere verz\u00f6gert, auch eine Steuerung des \u00dcbertragungszeitpunktes, dies soll jedoch erfindungsgem\u00e4\u00df zu dem Zweck geschehen, den Empfang der ankommenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitpunkten der \u00dcbertragung sicherzustellen, damit nachfolgende Sprachsignale so ankommen, dass sie unter Ber\u00fccksichtigung der f\u00fcr die Umwandlung in deterministischen Verkehr weiteren Nachbearbeitungen und die Weiterleitung ins Zielnetz ben\u00f6tigten Zeit rechtzeitig ankommen. Die Zwischenspeicherung von Signalen in einen Puffer und ihre sp\u00e4tere zeitgerechte Weiterleitung in das Festnetz gen\u00fcgt nicht, solange diese Ma\u00dfnahme keinen Einfluss auf die Empfangszeitfenster nimmt und die Empfangszeiten von denjenigen ihrer Weiter\u00fcbertragung vollkommen unbeeinflusst bleiben.<\/p>\n<p>Das Stattfinden einer im Klagepatent unter Schutz gestellten Synchronisation im MGW l\u00e4sst sich auch nicht damit begr\u00fcnden, die Ver\u00e4nderbarkeit seiner Gr\u00f6\u00dfe mache jedenfalls den im MGW der Streithelferin zu 2. verwendeten Puffer zu zweiten Mitteln, die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Synchronisation vornehmen, und dementsprechend h\u00e4tten auch Dokumente namhafter Institute und Unternehmen diesen Puffer als Zeitfenster und Steuerung im Sinne des Klageschutzrechtes verstanden. Ob eine Vorrichtung oder ein Teil davon einer patentrechtlich unter Schutz gestellten technischen Lehre entspricht, ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Rechtsfrage, die der Senat in eigener Verantwortung zu entscheiden hat. Die von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erw\u00e4hnten Unterlagen k\u00f6nnen zwar fachkundige \u00c4u\u00dferungen sein, die der Senat im Rahmen seiner Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen hat, ob sie tats\u00e4chlich solche \u00c4u\u00dferungen sind und den Senat zu einer anderen Sichtweise veranlasst h\u00e4tten, h\u00e4tte sich nur feststellen lassen, wenn die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung diese Dokumente auch vorgelegt h\u00e4tte. Das hat sie jedoch nicht getan, obwohl ihr nach ihrem eigenen m\u00fcndlichen Vorbringen die fehlende Aktenkundigkeit bewusst war.<\/p>\n<p>Soweit es um RNC und\/oder MGW der Streithelferinnen zu 1. und 3. und\/oder solche anderer Hersteller geht, hat die Kl\u00e4gerin keinerlei Sachvortrag daf\u00fcr geliefert, dass und mit welchen konkreten Mittel dort eine Synchronisation des ankommenden Rufverkehrs bewerkstelligt wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDiese L\u00fccken k\u00f6nnen auch die weiteren von der Kl\u00e4gerin vorgelegten und in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung noch in Bezug genommenen Unterlagen nicht ausf\u00fcllen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nVergeblich beruft sich die Kl\u00e4gerin zum Beleg f\u00fcr eine Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte im Sinne des Merkmals (9) darauf, dass in den von N. C.., N. N. O. und N. S. N. gelieferten RNC und MGW die IPA -Plattform verwendet werde, die unter anderem eine Verkehrsumformung erm\u00f6glicht. In dem zugeh\u00f6rigen Trainingsdokument \u201eIPA MGW \u2013 Protocols in MSS\/MGW\u201c (Anlage K 38, in auszugsweiser deutscher \u00dcbersetzung Anlage K 38a) f\u00fchrt der Hersteller N. N. O. aus, die Verkehrsumformung werde durch das Verz\u00f6gern (Puffern) von Zellen erzielt, bis sie gem\u00e4\u00df den Verkehrsparametern \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Damit l\u00e4sst sich aber entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin die Verwirklichung des Merkmals (9) in den RNC beziehungsweise MGW des angegriffenen UMTS-Mobilfunknetzes nicht begr\u00fcnden. Der Klagepatentanspruch 1 sieht in Merkmal (9) vor, dass zur Sicherstellung des Empfangs der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete innerhalb vorbestimmter Zeitfenster vor den Zeitmomenten der (Weiter-)\u00dcbertragung des empfangenen Verkehrs gerade die Zeitmomente der \u00dcbertragung gesteuert werden sollen. Den Ausf\u00fchrungen zur IPA -Plattform l\u00e4sst sich jedoch nichts zu irgendwelchen Empfangszeitpunkten entnehmen. Insbesondere ergeben sie nicht, dass das Verz\u00f6gern (Puffern) der Zellen geschieht, um den Empfang der Pakete vor den \u00dcbertragungszeitpunkten sicherzustellen. Vielmehr werden die Zellen verz\u00f6gert (gepuffert), bis sie gem\u00e4\u00df den Verkehrsparametern \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Daraus l\u00e4sst sich allenfalls folgern, dass es feste \u00dcbertragungszeitpunkte gibt und die Zellen solange gepuffert werden, bis der \u00dcbertragungszeitpunkt gekommen ist. Den in Merkmal (9) aufgestellten Anforderungen an die Synchronisation von \u00dcbertragungszeitpunkten entspricht eine solche Vorgehensweise nicht. Dies kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Beklagten im Nichtigkeitsverfahren unter Berufung auf die US-Patentschrift eine f\u00fcr sie vorteilhafte andere Auffassung vertreten haben, denn auch das befreit die f\u00fcr den Verletzungtatbestand darlegungspflichtige Kl\u00e4gerin nicht davon, die \u00dcbereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre substantiiert darzutun.<\/p>\n<p>Dass auf der in der Berufungsbegr\u00fcndung aufgef\u00fchrten S. 37 der Begriff \u201eTraffic shaping\u201c im Sinne einer Steuerung des zeitlichen Ablaufs der Daten\u00fcbertragung mittels \u201eVerz\u00f6gerung\u201c ankommender Daten gebraucht wird (dort S. 36 Ziff. 11.1.3, Abs. 1), f\u00fchrt ebenfalls nicht weiter. Denn auch dieser Sprachgebrauch enth\u00e4lt keine Aussage dar\u00fcber, ob diese Verz\u00f6gerung auch den Empfangszeitpunkt beeinflusst.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nGegen eine patentgem\u00e4\u00dfe Synchronisation beim soft hand-off spricht sogar die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Pr\u00e4sentation von A. T. (Anlage K 33). Die Kl\u00e4gerin hat sich auf diese Pr\u00e4sentation berufen, um nachzuweisen, wie Zeitfenster vom RNC genutzt und synchronisiert werden. In der Pr\u00e4sentation wird dazu ausgef\u00fchrt, das der RNC Rahmen von verschiedenen Node B empf\u00e4ngt. Um jedoch Rahmen mit der gleichen Verbindungsrahmennummer (Connection Frame Number \u2013 CFN) von jedem Node B identifizieren zu k\u00f6nnen, werden nur solche Rahmen ber\u00fccksichtigt, die innerhalb eines Empfangsfensters f\u00fcr eine bestimmte CFN ankommen. Rahmen, die au\u00dferhalb dieses Zeitfensters ankommen, lehnt der RNC ab und versucht, sich mit der Node B wieder zu synchronisieren. Wie diese Synchronisation jedoch im Einzelnen erfolgt, bleibt unklar. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, ob eine Steuerung der \u00dcbertragungszeitpunkte der den ankommenden Verkehr f\u00fchrenden Pakete vom RNC erfolgt, selbst wenn im Ergebnis das Empfangsfenster verschoben werden sollte, um s\u00e4mtliche Rahmen mit derselben CFN von allen Node B empfangen zu k\u00f6nnen. Aus der Pr\u00e4sentation von A. T. ergibt sich vielmehr, dass der RNC die Rahmen rechtzeitig empfangen muss, um in der Lage zu sein, sie korrekt zu identifizieren. Ein Bezug zu einer (Weiter-)\u00dcbertragung des empfangenen ankommenden Verkehrs innerhalb des Vermittlungssystems, wie es der Klagepatentanspruch 1 verlangt, fehlt in der Pr\u00e4sentation.<\/p>\n<p>An dieser Beurteilung \u00e4ndert sich nichts, wenn man den von der Kl\u00e4gerin in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung (S. 40, Bl. 861 d.A.) oben zitierten weiteren Satz auf S. 25 im vorletzten Absatz 2. Satz ber\u00fccksichtigt, der in der deutschen \u00dcbersetzung lautet:<\/p>\n<p>Wenn der Node B einen bestimmten Kanalrahmen sendet, der au\u00dferhalb des RNC-Empfangs-fensters liegt, so lehnt der RNC den Rahmen ab und versucht sich mit dem Node B wieder zu synchronisieren.<\/p>\n<p>Auch hieraus ergibt sich nur das, was in den vorstehenden hilfsweisen Ausf\u00fchrungen zu Gunsten der Kl\u00e4gerin als gegeben unterstellt wird, n\u00e4mlich dass als Folge der Verschiebung des Empfangszeitfensters im RNC auch die Sendezeitpunkte f\u00fcr die Weiter\u00fcbertragung vom RNC verschoben werden, aber nicht, dass mit dieser Ma\u00dfnahme auch die zeitfenstergerechte Weiter\u00fcbermittlung zu den deterministischen Zielen des Rufverkehrs sichergestellt ist und es keiner weiteren Synchronisationsma\u00dfnahmen mehr bedarf.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch die Anlage K 28, die von der Streithelferin zu 1. gelieferte RNC-Einheiten betrifft, besagt nur, dass dort eine Synchronisation stattfindet, ohne dass dies n\u00e4her spezifiziert wird. Soweit sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine Synchronisation des ankommenden Verkehrs nach Merkmal (9) auf das US-Patent der L. E. beruft (Anlage K 34), ist auch das unbehelflich. Es ist weder dargelegt, dass das UMTS-Netzwerk der Beklagten nach diesem Patent arbeitet, insbesondere die RNC des angegriffenen Netzwerkes die Lehre dieses Patents verwirklichen, noch ergibt sich aus der von der Kl\u00e4gerin zitierten Textstelle (Spalte 2 Zeilen 34 \u2013 45 der Anlage K 34), ob die Synchronisation entsprechend den Anforderungen der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 erfolgt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin war auch nicht deshalb nach den Grunds\u00e4tzen der sekund\u00e4ren Darlegungslast ihrer Verpflichtung zu eingehenderem Sachvortrag enthoben, weil die Beklagten zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrung nicht mehr dargelegt haben. Bei der Abw\u00e4gung der Substantiierungspflichten beider Parteien kann den Beklagten eine h\u00f6here Darlegungslast als den Kl\u00e4ger treffen, wenn und soweit er sich zu Umst\u00e4nden erkl\u00e4rt, die nur ihm, aber nicht dem Beklagten bekannt sind. Der Beklagte kann nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben gehalten sein, dem Kl\u00e4ger Informationen zu einer Erleichterung dessen Beweisf\u00fchrung hinsichtlich des Verletzungstatbestandes zu liefern, wenn und soweit diese Informationen dem beweisbelasteten Kl\u00e4ger nicht oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Bem\u00fchungen zug\u00e4nglich sind und ihre Offenlegung f\u00fcr den Beklagten ohne weiteres m\u00f6glich und auch zumutbar ist, wobei die Zumutbarkeit an sch\u00fctzenswerten Betriebsgeheimnissen des Beklagten ihre Grenze findet, deren Preisgabe in billiger Weise nicht angesonnen werden kann (vgl. BGH GRUR 2004, 268 \u2013 Blasenfreie Gummibahn II; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl. Rdnr. 1225 m.w.N.). Dass die Kl\u00e4gerin eine Patentverwertungsgesellschaft und kein einschl\u00e4gig t\u00e4tiges Fachunternehmen ist, gen\u00fcgt zur Anwendung der Grunds\u00e4tze \u00fcber die sekund\u00e4re Darlegungslast ebenso wenig wie ihr Vorbringen, sie k\u00f6nne das angegriffene System oder einzelne Komponenten davon nicht selbst erwerben, weil nach der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht damit gerechnet werden k\u00f6nne, dass die Beklagten oder deren Streithelfer die in Rede stehenden Gegenst\u00e4nde ausgerechnet ihrem Prozessgegner zur Verf\u00fcgung zu stellen. Weshalb es ihr nicht m\u00f6glich ist, die hier in Rede stehenden Komponenten \u00fcber einen Testkauf mit Hilfe Dritter zu erwerben und sodann mit Hilfe eines einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Privatgutachters auf die \u00dcbereinstimmung mit der in den Klagepatentanspr\u00fcchen 1 und 14 unter Schutz gestellten technischen Lehre zu untersuchen, hat die Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht dargelegt; dass eine solche Untersuchung kostenintensiv und aufwendig ist, ist ebenfalls kein Grund daf\u00fcr, die Darlegungslast auf die Beklagten \u00fcberzuleiten.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden bedurfte es keiner Entscheidung der Fragen mehr, ob die Kl\u00e4gerin hinsichtlich s\u00e4mtlicher geltend gemachten Anspr\u00fcche nach \u00a7 30 PatG aktivlegitimiert ist oder die Rechte aus dem Klagepatent mit Blick auf die in Abschnitt I erw\u00e4hnten lizenzvertraglichen Vereinbarungen nebst Erg\u00e4nzungen ersch\u00f6pft sind.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Kl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, einschlie\u00dflich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (\u00a7 101 Abs. 1 ZPO). Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache weder entscheidungserheblichen Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung noch solche auf, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1970 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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