{"id":4663,"date":"2012-03-27T17:00:24","date_gmt":"2012-03-27T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4663"},"modified":"2016-05-23T09:04:01","modified_gmt":"2016-05-23T09:04:01","slug":"2-u-14508-reflektorschirm-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4663","title":{"rendered":"2 U 145\/08 &#8211; Reflektorschirm II"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1809<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. M\u00e4rz 2012, Az. I-2 U 145\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4075\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 280\/05<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Berufung gegen das am 27. November 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 806 XXX (Klagepatent), das eine Priorit\u00e4t vom 8. Mai 1996 in Anspruch nimmt, dessen Anmeldung am 12. November 1997 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 2. Dezember 1998 bekanntgemacht wurde. Das Klagepatent betrifft einen schirmartig aufspannbaren Reflektor. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 2 haben in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Schirmartig aufspannbarer Reflektor mit<\/p>\n<p>\uf02d einem Lagerk\u00f6rper (5), in den ein rohrf\u00f6rmiger Tr\u00e4ger (1) so einsetzbar ist, dass er im Lagerk\u00f6rper (5) verschiebbar gehaltert ist,<\/p>\n<p>\uf02d einem am Lagerk\u00f6rper (5) angeordneten Kranz von Gelenken (10), mit denen Schirmspeichen (11) am Lagerk\u00f6rper (5) angelenkt sind, an denen eine reflektierende Schirmbespannung (18) befestigt ist,<\/p>\n<p>\uf02d einem auf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1) verschiebbaren Schieber (15), an dem ein Kranz von Kniegelenken (14) angeordnet ist, an denen Spreizspeichen (13) gelagert sind, deren zur Schirmbespannung (18) zeigendes Ende mit Spreizgelenken (12) an den Schirmspeichen (11) befestigt ist, wobei die Spreizspeichen (13) so bemessen sind, dass der Schieber (15) zum Aufspannen des Reflektors gegen die beim Aufspreizen der Schirmspeichen (11) wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke (12) oder \u00fcber diese hinaus zum Lagerk\u00f6rper (5) hin in eine Aufspannstellung mit einer Arretierung verschiebbar ist, und mit<\/p>\n<p>\uf02d einem elektromagnetische oder akustische Wellen emittierenden Element (2), das an dem der Innenseite des schirmartigen Reflektors zugewandten Ende des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) angeordnet ist, so dass das Element (2) durch Verschieben des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) in dem Lagerk\u00f6rper (5) in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor bewegt werden kann.<\/p>\n<p>2. Reflektor nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>bei dem sich der Schieber (15) in Aufspannstellung am Lagerk\u00f6rper (5) abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland (von der Beklagten zu 1. an ihrem Gesch\u00e4ftssitz in der Schweiz hergestellte) Reflektorschirme f\u00fcr Fotostudios. Gegenstand der Klage sind Schirme des Typs \u201eA\u201c, die mit den Durchmessern 170 cm (A 170), 220 cm (A 220) und 330 cm (A 330) angeboten werden. Ihre n\u00e4here Ausgestaltung erschlie\u00dft sich aus der nachstehend eingeblendeten Abbildung (Anlage K 10).<\/p>\n<p>Bei den Reflektorschirmen der Beklagten ist der rohrf\u00f6rmige Tr\u00e4ger fest gegen\u00fcber dem Lagerk\u00f6rper angeordnet; stattdessen kann die Reflektorlampe auf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger axial (in Richtung auf den Lagerk\u00f6rper und zur\u00fcck) verschoben werden. Zwischen den Parteien ist streitig, wie gro\u00df bei den angegriffenen Reflektorschirmen der Winkel (alpha) zwischen Kniegelenkebene und Spreizgelenkebene in Aufspannstellung des Schiebers ist. W\u00e4hrend der Kl\u00e4ger f\u00fcr s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsformen (A 170-330) Winkelma\u00dfe von ca. 3,5\u00b0 bis 6,5\u00b0 geltend macht (GA 219), behaupten die Beklagten, bis zum 10.01.2006 ihre Schirme mit einem Winkel (alpha) von minimal 6\u00b0 bis 8\u00b0 ausgeliefert und danach die bereits vertriebenen und die erstmals nach dem 10.01.2006 in den Verkehr gebrachten Schirme auf einen Winkel (alpha) von mehr als 10\u00b0 eingestellt zu haben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selbst bei den von den Beklagten behaupteten Winkelma\u00dfen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Soweit bei ihnen nicht der rohrf\u00f6rmige Tr\u00e4ger gegen\u00fcber dem Lagerk\u00f6rper, sondern die Lampe auf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger verschiebbar sei, handele es sich um eine objektiv gleichwirkende und f\u00fcr den Durchschnittsfachmann bei Orientierung an der technischen Lehre der Klagepatente naheliegende Abwandlung, die unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten in den Schutzbereich einzubeziehen sei.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht nach sachverst\u00e4ndiger Beratung die auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass sich die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die Aufspannstellung des Schiebers behaupteten Winkelwerte zwischen Kniegelenkebene und Spreizgelenkebene tatrichterlich nicht feststellen lie\u00dfen, weswegen von dem Sachvortrag der Beklagten auszugehen sei, wonach der Winkel (alpha) mindestens 6\u00b0 (A 170) bzw. 8\u00b0 (Paras FB 220, A 330) betragen habe. Bei einem solchen Wert seien die Spreizspeichen nicht so bemessen, dass der Schieber zum Aufspannen des Reflektors \u201eetwa bis zur Ebene der Spreizgelenke \u2026 zum Lagerk\u00f6rper hin in eine Aufspannstellung mit Arretierung verschiebbar ist\u201c. Die betreffende Anweisung des Klagepatents solle nicht nur gew\u00e4hrleisten, dass die Lampe m\u00f6glichst weit in Richtung auf den Scheitelpunkt des Reflektorschirmes verschoben werden k\u00f6nne, was geringe Brennweiten erlaube; Ziel sei es dar\u00fcber hinaus, die \u00d6ffnungskinematik des Reflektorschirms zu verbessern. Insoweit gebe das betreffende Anspruchsmerkmal vor, dass sich der Schieber in seiner Aufspannstellung in der N\u00e4he des Kniehebeltotpunktes zu befinden habe, weil nur dort die auf den Schieber wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte so gering seien, dass \u2013 anders als im Stand der Technik \u2013 keine gro\u00dfen R\u00fcckstellkr\u00e4fte abgest\u00fctzt werden m\u00fcssten. Dieser Bereich sei mit etwa +\/- 2\u00b0 um den Kniehebeltotpunkt herum anzusetzen, womit die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen au\u00dferhalb der beanspruchten Spreizgelenkebene blieben.<\/p>\n<p>Mit seiner Berufung verfolgt der Kl\u00e4ger sein in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Er meint, das Landgericht habe die technische Lehre des Klagepatents verkannt und dessen Anspr\u00fcche unterhalb ihres Wortlauts interpretiert. Die dem Fachmann f\u00fcr die Spreizspeichen gegebene Bemessungsregel dahingehend, dass sich der Schieber beim Aufspannen \u201eetwa bis zur Ebene der Spreizgelenke oder \u00fcber diese Ebene hinaus zum Lagerk\u00f6rper hin verschieben lasse\u201c, verfolge bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents den alleinigen Zweck, f\u00fcr den Fall einer Axialbewegung des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers einen Verschiebeweg bereitzustellen, der es dem auf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger angeordneten emittierenden Element erlaube, m\u00f6glichst weit in Richtung auf den Scheitelpunkt des Reflektors vorzur\u00fccken und damit kleine Brennweiten zu erreichen. Im Hinblick auf dieses Anliegen komme es nicht auf einige wenige Winkelgrade an; kleine Brennweiten erg\u00e4ben sich auch dann, wenn der Winkel (alpha) zwischen Kniegelenkebene und Spreizgelenkebene 6\u00b0, 8\u00b0 oder geringf\u00fcgig mehr als 10\u00b0 betrage.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>schirmartig aufspannbare Reflektoren mit einem Lagerk\u00f6rper, in dem ein rohrf\u00f6rmiger Tr\u00e4ger gehaltert ist, einem am Lagerk\u00f6rper angeordneten Kranz von Gelenken, mit denen Schirmspeichen am Lagerk\u00f6rper angelenkt sind, an denen eine reflektierende Schirmbespannung befestigt ist, einem auf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger verschiebbaren Schieber, an dem ein Kranz von Kniegelenken angeordnet ist, an denen Spreizspeichen gelagert sind, deren zur Schirmbespannung zeigendes Ende mit Spreizgelenken an den Schirmspeichen befestigt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Spreizspeichen so bemessen sind, dass der Schieber zum Aufspannen des Reflektors gegen die beim Aufspreizen der Schirmspeichen wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke in einer Aufspannstellung mit einer Arretierung verschiebbar ist, und mit einem elektromagnetische oder akustische Wellen emittierenden Element, das an den der Innenseite des schirmartigen Reflektors zugewandten Teil des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers verschiebbar angeordnet ist, so dass das Element durch Verschieben auf dem Tr\u00e4ger in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor bewegt werden kann, wobei der Schieber \u00fcber ein Kraft\u00fcbertragungsorgan mittels eines Antriebes bet\u00e4tigbar ist und mindestens 20 Schirmspeichen, insbesondere 24 Schirmspeichen, vorhanden sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihm (dem Kl\u00e4ger) Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.12.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten oder bei Fremdbezug der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\uf02d von dem Beklagten zu 3. s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 02.01.1998 zu machen sind und<\/p>\n<p>\uf02d den Beklagten der \u00fcbliche (n\u00e4her ausformulierte) Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nsolche vorstehend unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nde, die nach dem 29.04.2006 in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wurden, aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen sowie aus diesen endg\u00fcltig zu entfernen, indem diejenigen Dritten, die bereits in Besitz dieser Erzeugnisse sind oder einen Anspruch auf Besitzeinr\u00e4umung haben, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil erkannt hat, dass diese Gegenst\u00e4nde die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des Kl\u00e4gers an dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 806 XXX verletzen, sowie<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDritte, die bereits im Besitz, aber noch nicht Eigent\u00fcmer der betreffenden Gegenst\u00e4nde sind, unter Hinweis auf ihre nebenvertraglichen Verpflichtungen und die anderenfalls durch die selbst begangene Patentverletzung aufzufordern, die Erzeugnisse unverz\u00fcglich an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, bzw.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDritten, die dar\u00fcber hinaus bereits Eigent\u00fcmer der betreffenden Erzeugnisse sind, unter Hinweis auf die anderenfalls durch sie selbst begangene Patentverletzung anzubieten, die betreffenden Erzeugnisse unverz\u00fcglich zur\u00fcckzunehmen,<\/p>\n<p>wobei jeweils f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggfs. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten dieser R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nsolche vorstehend unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nde, die sich noch im unmittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. und\/oder der Beklagten zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland befinden, zu vernichten oder auf ihre Kosten zur Vernichtung durch den Kl\u00e4ger herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 12.12.1997 bis zum 01.01.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 02.01.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und sind dar\u00fcber hinaus \u2013 wie bereits in erster Instanz \u2013 der Auffassung, dass die bei den angegriffenen Reflektorschirmen gegebene Abwandlung, den rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger gegen\u00fcber dem Lagerk\u00f6rper feststehend auszubilden und daf\u00fcr die Reflektorlampe auf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger verschiebbar auszugestalten, im Hinblick auf die Fokussierungsm\u00f6glichkeiten nicht gleichwirkend und zudem f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann auch nicht naheliegend gewesen sei. Einer Einbeziehung in den Schutzbereich stehe dar\u00fcber hinaus der Formsteineinwand entgegen, zu dem die Beklagten auf einen Prospekt der Firma B (Anlage B 6), auf die US 3 851 XXY (Anlagen B 7, B 7a) sowie die CH 537 XXZ (Anlagen B 13, B 13a) verweisen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. C (Institut f\u00fcr Technische Mechanik an der Universit\u00e4t D) vom 19.01.2011 nebst Erg\u00e4nzung vom 12.09.2011 sowie das Protokoll seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung vom 15.02.2012 verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung des Kl\u00e4gers bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitbefangenen Reflektorschirme der Beklagten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen und dass dem Kl\u00e4ger deshalb die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz nicht zustehen.<\/p>\n<p>1.a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen schirmartig aufspannbaren Reflektor, wie er insbesondere f\u00fcr Beleuchtungszwecke in Fotostudios verwendet wird.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend erl\u00e4utert, ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 31 24 XYX ein mobiler Reflektorschirm bekannt, der zum Zwecke seines Transports zusammenlegbar und am Einsatzort in seine volle Gr\u00f6\u00dfe aufspannbar ist. Der Schirm verf\u00fcgt \u2013 wie die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der DE-OS 31 24 XYX) verdeutlichen \u2013<\/p>\n<p>\u00fcber einen Faltreflektor mit einer Haltevorrichtung (1) f\u00fcr einen Lampensockel, an der Schirmspeichen (28, 29, 30, 31) gelagert sind. Die Schirmspeichen (28 bis 30) st\u00fctzen sich \u00fcber Spreizspeichen (23, 24, 25, 26) an einem auf dem rohrf\u00f6rmigen Lampensockel gleitenden F\u00fchrungsring (22) ab. Durch Verschieben des F\u00fchrungsrings (22) auf dem Lampensockel ist der Faltreflektor zusammen- und aufklappbar. In seiner aufgespannten Stellung wird der F\u00fchrungsring (22) mit einer Rasteinrichtung am Lampensockel arretiert. Um eine Anpassung an verschieden gro\u00dfe Faltreflektoren vornehmen zu k\u00f6nnen, ist vorgesehen, dass zwischen der Haltevorrichtung (1) und dem Lampenk\u00f6rper (9) zylindrische Sockel (8, 44) verschiedener L\u00e4nge als Abstandhalter eingesetzt werden k\u00f6nnen (vgl. die nachstehende Figur 2).<\/p>\n<p>Den vorbekannten Reflektorschirm w\u00fcrdigt die Klagepatentschrift wie folgt (Spalte 1 Zeilen 29 bis 38):<\/p>\n<p>\u201eBei dieser Vorrichtung ist die Lampe stets starr bez\u00fcglich des Reflektors angeordnet. Au\u00dferdem erlaubt die regenschirmartige Speichenkonstruktion nicht das Erreichen kleiner Brennweiten. Gro\u00dfe Faltreflektoren sind mit diesem Konstruktionsprinzip nur schwer aufklappbar. Die Rasteinrichtung muss dann gro\u00dfe R\u00fcckstellkr\u00e4fte abst\u00fctzen. Dies ist auch der Fall, wenn durch viele Speichen eine feine Segmentierung zwecks Ann\u00e4herung an eine ideale Reflektorform erreicht werden soll.\u201c<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon sieht die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 39 bis 43) die Aufgabe der Erfindung darin, \u201eeinen konstruktiv einfachen schirmartigen Reflektor zu schaffen, bei dem das zu fokussierende Element relativ zum Reflektor verschiebbar ist, so dass auch kleine Brennweiten erreichbar sind\u201c.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabenstellung sieht das Klagepatent die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Schirmartig aufspannbarer Reflektor.<\/p>\n<p>2. Der Reflektor besitzt einen Lagerk\u00f6rper (5),<\/p>\n<p>a) in den ein rohrf\u00f6rmiger Tr\u00e4ger (1) so einsetzbar ist, dass er im Lagerk\u00f6rper (5) verschiebbar gehaltert ist und<\/p>\n<p>b) an dem ein Kranz von Gelenken (10) angeordnet ist.<\/p>\n<p>3. Der Reflektor besitzt Schirmspeichen (11),<\/p>\n<p>a) die mit den Gelenken (10) am Lagerk\u00f6rper (5) angelenkt sind und<\/p>\n<p>b) an denen eine reflektierende Schirmbespannung (18) befestigt ist.<\/p>\n<p>4. Der Reflektor besitzt au\u00dferdem einen Schieber (15),<\/p>\n<p>a) der auf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1) verschiebbar und<\/p>\n<p>b) an dem ein Kranz von Kniegelenken (14) angeordnet ist.<\/p>\n<p>5. Der Reflektor besitzt weiterhin Spreizspeichen (13),<\/p>\n<p>a) die an den Kniegelenken (14) des Schiebers (15) gelagert sind,<\/p>\n<p>b) deren zur Schirmbespannung (18) zeigendes Ende mit Spreizgelenken (12) an den Schirmspeichen (11) befestigt ist und<\/p>\n<p>c) die so bemessen sind, dass der Schieber (15) zum Aufspannen des Reflektors gegen die beim Aufspreizen der Schirmspeichen (11) wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke (12) oder \u00fcber diese Ebene hinaus zum Lagerk\u00f6rper (5) hin in eine Aufspannstellung mit Arretierung verschiebbar ist.<\/p>\n<p>6. Der Reflektor besitzt schlie\u00dflich ein elektromagnetische oder akustische Wellen emittierendes Element (2),<\/p>\n<p>a) das an dem der Innenseite des schirmartigen Reflektors zugewandten Ende des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) angeordnet ist, so dass es<\/p>\n<p>b) durch Verschieben des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) in dem Lagerk\u00f6rper (5) in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor bewegt werden kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZwischen den Parteien herrscht \u2013 zu Recht \u2013 Einigkeit dar\u00fcber, dass es ein Anliegen des Klagepatents ist, zusammenlegbare Reflektorschirme bereit zu stellen, die kleine Brennweiten erlauben, bei denen also die Schirmbespannung relativ stark gekr\u00fcmmt und gleichzeitig die Reflektorlampe nahe am Scheitelpunkt des Schirmes positionierbar ist. Dieser Gesichtspunkt (geringer Brennweiten) ist in der Aufgabenformulierung des Klagepatents (Spalte 1 Zeile 39 bis 43) ausdr\u00fccklich angesprochen und ergibt sich \u00fcberdies aus den Nachteilsangaben zum Stand der Technik nach der DE-OS 31 24 XYX (Spalte 1 Zeile 31 bis 32) sowie den Vorteilen, die der Erfindung des Klagepatents zugeschrieben werden (Spalte 2 Zeilen 36 bis 39). Um, wie gew\u00fcnscht, geringe Brennweiten zu erzielen, lehrt Patentanspruch 1 den Fachmann, einen rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1) verschiebbar im Lagerk\u00f6rper (5) zu halten (Merkmal 2a) und die Reflektorlampe (2) an dem der Innenseite des Reflektors zugewandten Ende des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) so anzuordnen, dass sich die Lampe (2) durch Verschieben des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) im Lagerk\u00f6rper (5) in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor bewegen l\u00e4sst (Merkmal 6). Mit diesen beiden Ma\u00dfnahmen sind indessen noch nicht alle Voraussetzungen daf\u00fcr geschaffen, dass sich die Lampe m\u00f6glichst weit in Richtung auf den Scheitelpunkt des Schirmes verschieben l\u00e4sst. Weil sich der Schieber (15) notwendigerweise zwischen dem Lagerk\u00f6rper (5) und der auf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1) installierten Reflektorlampe (2) befindet, steht f\u00fcr die Lampe (2) bei der sich aus den Merkmalen (2a) und (6) ergebenden Ausstattung nur dann ein ausreichend gro\u00dfer Verschiebeweg zur Verf\u00fcgung, wenn der Schieber (15) in seiner (arretierten) Aufspannstellung kein Hindernis f\u00fcr die Bewegung des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) darstellt. Solches w\u00e4re der Fall, wenn sich der Schieber (15) in Aufspannstellung zu weit in Richtung auf das die Lampe (2) tragende Ende des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) befinden w\u00fcrde, weil damit einer Bewegung des rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4gers (1) zum Lagerk\u00f6rper (5) hin Grenzen gesetzt w\u00e4ren, bevor die Reflektorlampe (2) eine Position in der N\u00e4he des Schirmscheitelpunktes erreicht hat. Patentanspruch 1 sieht aus diesem Grunde vor, dass der Schieber (15) in seiner Aufspannstellung nicht irgendeine beliebige Position einnimmt, sondern zur Erreichung der Aufspannstellung etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke (12) oder \u00fcber diese Ebene hinaus zum Lagerk\u00f6rper (5) hin verschoben werden kann, bei aufgespanntem Reflektorschirm also eine Stellung einnimmt, die etwa in oder hinter der Spreizgelenkebene liegt (Merkmal 5c).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIn der Bereitstellung eines gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Verschiebeweges f\u00fcr den rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger (1) mit seiner Reflektorlampe (2) ersch\u00f6pft sich der technische Gehalt des Merkmals (5c) allerdings nicht.<\/p>\n<p>In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Merkmale und Begriffe eines Patentanspruchs so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem in der Patentschrift offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte). Um sie zu ermitteln, kommt es nicht entscheidend darauf an, was in der Klagepatentschrift selbst \u2013 rein subjektiv \u2013 als \u201eAufgabe\u201c der Erfindung angegeben ist (BGH, GRUR 2010, 602, 605 \u2013 Gelenkanordnung). Abzustellen ist vielmehr auf die dem Klagepatent objektiv innewohnende Problemstellung, f\u00fcr deren Ermittlung zu kl\u00e4ren ist, welche (nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden) Vorteile mit dem betreffenden Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik (nicht nur bevorzugt, sondern zwingend) mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (Senat, GRUR 2000, 599, 601 f. \u2013 Staubsaugerfilter). Beide \u2013 die Vorteile und die Nachteile \u2013 sind dem Beschreibungstext der Patentschrift zu entnehmen, der gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc dazu dient, dem Durchschnittsfachmann Aufschluss dar\u00fcber zu geben, was mit den Merkmalen und Begriffen des Patentanspruchs gemeint ist (BGH, GRUR 2010, 602, 604 \u2013 Gelenkanordnung). Wegen des Vorrangs des Patentanspruchs gegen\u00fcber der (blo\u00df erl\u00e4uternden) Beschreibung ist die objektive Aufgabe allerdings nach dem zu entwickeln, was die Erfindung angesichts der in den Anspruch aufgenommenen Merkmale tats\u00e4chlich leistet, weswegen ein bestimmtes Verst\u00e4ndnis von einem Merkmal auszuscheiden hat, wenn es sich aus einer technischen Anforderung ergibt, die das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung nicht zu leisten vermag (BGH, GRUR 2010, 602, 604 f. \u2013 Gelenkanordnung).<\/p>\n<p>Bei Beachtung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze kann vorliegend nicht dar\u00fcber hinweg gegangen werden, dass das Klagepatent am Stand der Technik nach der DE-OS 31 24 XYX nicht nur bem\u00e4ngelt, dass keine kleinen Brennweiten erreichbar sind, sondern dass die Kritik dar\u00fcber hinaus auch dahin geht, dass sich gro\u00dfe Faltreflektoren mit dem vorbekannten Konstruktionsprinzip nur schwer aufklappen lassen (Spalte 1 Zeilen 32 bis 34) und dass die Rasteinrichtung f\u00fcr den Schieber bei einem gro\u00dfen oder zwar kleinen, aber fein segmentierten Reflektorschirm mit vielen Schirmspeichen gro\u00dfe R\u00fcckstellkr\u00e4fte abzust\u00fctzen hat (Spalte 1 Zeilen 34 bis 38). S\u00e4mtliche Beschreibungsstellen finden sich als Flie\u00dftext im direkten Anschluss an eine n\u00e4here Erl\u00e4uterung der aus der DE-OS 31 24 XYX gel\u00e4ufigen Schirmkonstruktion und k\u00f6nnen vom Durchschnittsfachmann einheitlich nur dahin verstanden werden, dass die Klagepatentschrift mit ihnen eine Bewertung dessen vornimmt, was am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents Stand der Technik gewesen ist (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 15.02.2012 \u2013 nachfolgend: \u201eProt.\u201c, S. 6-8, 22-23). F\u00fcr die ersten drei Bemerkungen, die darauf abzielen, dass bei dem gattungsbildenden Faltschirm die Lampe stets starr bez\u00fcglich des Reflektors angeordnet ist, die regenschirmartige Speichenkonstruktion nicht das Erreichen kleiner Brennweiten erlaubt und gro\u00dfe Faltreflektoren mit dem in der DE-OS 31 24 XYX offenbarten Konstruktionsprinzip nur schwer aufklappbar sind (Spalte 1 Zeile 29 bis 34), zieht auch der Kl\u00e4ger dies nicht in Zweifel. Wieso f\u00fcr den unmittelbar nachfolgenden Satz \u2013 \u201eDie Rasteinrichtung muss dann gro\u00dfe R\u00fcckstellkr\u00e4fte abst\u00fctzen.\u201c \u2013 etwas anderes gelten soll, ist nicht zu erkennen. Im Gesamtkontext trifft die Klagepatentschrift mit der besagten Bemerkung ebenfalls nicht nur \u2013 wie der Kl\u00e4ger meint \u2013 eine wertneutrale Tatsachenfeststellung, sondern w\u00fcrdigt den aus der DE-OS 31 24 XYX bekannten Reflektorschirm dahingehend, dass er \u2013 neben anderem \u2013 auch in Bezug auf die am Schieber abzust\u00fctzenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte verbesserungsbed\u00fcrftig ist (Prot. S. 22-23).<\/p>\n<p>Die von der Klagepatentschrift vorgenommene Kritik ist f\u00fcr den Durchschnittsfachmann (einen universit\u00e4r ausgebildeten Maschinenbauingenieur mit praktischer beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Faltreflektoren) auch unmittelbar einsichtig, weil mit dem Ma\u00df der R\u00fcckstellkr\u00e4fte, die durch die auf Biegung beanspruchten Schirmspeichen sowie die straff aufzuweitende Schirmbespannung bedingt sind, zwangsl\u00e4ufigerweise die Anforderungen an die Rasteinrichtung des Schiebers steigen, welche mit zunehmenden R\u00fcckstellkr\u00e4ften entsprechend leistungsf\u00e4higer dimensioniert sein muss (Prot. S. 7\/8, 16). Eine Best\u00e4tigung findet dieser Befund nicht zuletzt in den Vorteilsangaben der Klagepatentschrift. Auch sie stellen heraus, dass mit Hilfe der Erfindung sehr gro\u00dfe und fein segmentierte Schirmreflektoren verwirklicht werden k\u00f6nnen (Spalte 2 Zeilen 39 bis 43) und dass dank der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bemessung die Spreizspeichen beim Aufspannen bis in die N\u00e4he des Kniehebeltotpunktes oder dar\u00fcber hinaus geschwenkt werden k\u00f6nnen, um in eine stabile Aufspannstellung des Schiebers zu gelangen (Spalte 2 Zeilen 9 bis 13). Beim Verst\u00e4ndnis der zuletzt genannten Textpassage ist dem Fachmann gel\u00e4ufig, dass es in einem eng begrenzten Bereich um die Ebene der Spreizgelenke herum eine \u201eNullzone\u201c gibt, in der die von den Schirmspeichen und der Schirmbespannung ausgehenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte ausschlie\u00dflich radial und nicht auch axial auf den Schieber einwirken (Prot. S. 8-9). Obwohl der Schieber unter solchen Umst\u00e4nden von selbst in seiner Aufspannstellung verharren w\u00fcrde, bedarf es auch hier einer Festlegung des Schiebers. Die in der \u201eNullzone\u201c liegende Aufspannstellung ist n\u00e4mlich au\u00dferordentlich labil, weil jede Ersch\u00fctterung oder jeder Windsto\u00df, die auf den Reflektorschirm einwirken, dazu f\u00fchren kann, dass sich der Schieber aus der selbststabilisierenden \u201eNullzone\u201c herausbewegt, womit auf ihn in axialer Richtung maximale R\u00fcckstellkr\u00e4fte wirken, die sich den Reflektorschirm ungewollt zusammenfalten lassen (Prot. S. 3). F\u00fcr die im Rahmen der Erfindung notwendigen Arretierungsma\u00dfnahmen differenziert die Patentbeschreibung danach, ob sich der Schieber in seiner Aufspannstellung \u2013 (a) &#8211; hinter bzw. \u2013 (b) &#8211; kurz vor oder genau in der Spreizgelenkebene befindet. F\u00fcr den erstgenannten Fall (wenn der Schieber \u00fcber die Ebene der Spreizgelenke hinaus in eine Aufspannstellung verschiebbar ist) kann eine Arretierung besonders einfach dadurch herbeigef\u00fchrt werden, dass sich der Schieber am Lagerk\u00f6rper abst\u00fctzt (Spalte 2 Zeilen 13 bis 18). Wenn hingegen der Schieber etwa bis kurz vor oder bis in die Ebene der Spreizgelenke verschiebbar ist, kann die Arretierung durch eine Verriegelung des Schiebers bewirkt werden, die beispielsweise am Lagerk\u00f6rper oder am Tr\u00e4ger mittels Formschluss und\/oder Kraftschluss vorgenommen werden kann (Spalte 2 Zeilen 18 bis 26). F\u00fcr beide erl\u00e4utert der Beschreibungstext verschiedene konstruktive M\u00f6glichkeiten n\u00e4her (Spalte 2 Zeilen 26 bis 33). F\u00fcr den Fachmann liegt die technische Botschaft dieser Ausf\u00fchrungen in der Erkenntnis, dass der Schieber, wenn er sich in seiner Aufspannstellung hinter der Spreizgelenkebene am Lagerk\u00f6rper anliegend befindet, \u00fcberhaupt keine Rasteinrichtung aufweisen muss, die in der Lage ist, R\u00fcckstellkr\u00e4fte aufzunehmen. Denn entweder ist der Schieber noch innerhalb der \u201eNullzone\u201c positioniert, in der ohnehin keine axialen Kr\u00e4fte auf ihn einwirken, oder er befindet sich au\u00dferhalb der \u201eNullzone\u201c, dann dr\u00e4ngen die R\u00fcckstellkr\u00e4fte den Schieber verl\u00e4sslich in Richtung auf den Lagerk\u00f6rper, der dank seiner naturgem\u00e4\u00df stabilen Ausbildung die notwendige Abst\u00fctzung des Schiebers ohne weiteres leisten kann. Bedarf es hingegen einer Verriegelung des Schiebers, weil seine Aufspannposition kurz vor oder in der Ebene der Spreizgelenke liegt, gen\u00fcgen konstruktiv einfache Ma\u00dfnahmen, wenn die Verriegelungseinrichtung keine R\u00fcckstellkr\u00e4fte abzufangen, sondern lediglich zu gew\u00e4hrleisten hat, dass der Schieber im Falle etwaiger Ersch\u00fctterungen oder dergleichen seine Position in der N\u00e4he der Spreizgelenkebene beibeh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Dass sich das Klagepatent auch den auf die Rasteinrichtung des Schiebers wirkenden R\u00fcckstellkr\u00e4ften widmet, wird nicht dadurch widerlegt, dass die DE-OS 31 24 XYX die besagte Erscheinung nicht selbst anspricht und sich im Text auch nicht zu dem zwischen der Kniegelenk- und der Spreizgelenkebene vorgesehenen Winkel (alpha) verh\u00e4lt. Aus den Figurendarstellungen der DE-OS 31 24 XYX, die selbstverst\u00e4ndlich mit zum Offenbarungsgehalt der Schrift geh\u00f6ren, entnimmt der Fachmann mit der gebotenen Deutlichkeit, dass sich der Schieber in seiner verrasteten Aufspannstellung relativ weit vor der Ebene der Spreizgelenke befindet, womit auf die Rasteinrichtung notwendigerweise entsprechend hohe R\u00fcckstellkr\u00e4fte wirken (Prot. S. 12). Konkret l\u00e4sst sich der Darstellung in Figur 1 ein Winkel (alpha) von ca. 9\u00b0 und der Figur 2e ein Winkel (alpha) von ca. 20\u00b0 entnehmen (Prot. S. 11). Wenn die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 34 bis 35) in der Auseinandersetzung mit dem vorbekannten Stand der Technik anmerkt, dass bei dem Reflektorschirm nach der DE-OS 31 24 XYX die Rasteinrichtung des Schiebers gro\u00dfe R\u00fcckstellkr\u00e4fte abzust\u00fctzen hat, und der Fachmann vor der Aufgabe steht, dieser kritischen Aussage einen technischen Sinn beizulegen, so wird er als einzig m\u00f6gliche Erkenntnisquelle die Zeichnungen zu Rate ziehen und bei ihrem Studium begreifen, dass die angesprochenen \u201egro\u00dfen R\u00fcckstellkr\u00e4fte\u201c aus dem in der DE-OS 31 24 XYX gezeigten Winkel (alpha) resultieren, der zu einer Aufspannposition des Schiebers f\u00fchrt, die so weit au\u00dferhalb der Spreizgelenkebene liegt, dass der verrastete Schieber hohen R\u00fcckstellkr\u00e4ften ausgesetzt ist (Prot. S. 12).<\/p>\n<p>Angesichts der Beanstandungen des Klagepatents am vorbekannten Stand der Technik dient die im Merkmal (5c) enthaltene Bemessungsregel f\u00fcr die Spreizspeichen somit nicht nur dazu, eine Schieberstellung f\u00fcr den aufgespannten Reflektorschirm zu gew\u00e4hrleisten, der ein m\u00f6glichst nahes Heranfahren der auf dem rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger installierten Reflektorlampe an den Scheitelpunkt des Schirmes gestattet. Dass die Aufspannstellung des Schiebers etwa in oder hinter der Ebene der Spreizgelenke liegen soll, zielt dar\u00fcber hinaus darauf ab, dem Umstand abzuhelfen, dass der arretierte Schieber mit hohen R\u00fcckstellkr\u00e4ften belastet wird. In Bezug auf das zuletzt genannte Ph\u00e4nomen ist dem Fachmann zweierlei bekannt: Erstens, dass im Zuge des Aufspannvorganges die erforderliche Aufspannkraft f\u00fcr das Durchbiegen der Schirmspeichen und das Aufweiten der Schirmhaut \u2013 und infolgedessen auch die umgekehrt auf den Schieber wirkende R\u00fcckstellkraft \u2013 mit fortschreitendem Aufspannen des Reflektorschirms kontinuierlich ansteigt und in der Aufspannstellung des Schiebers ihr relatives Maximum erreicht (Prot. S. 10). Zweitens, dass in einem eng begrenzten Bereich um die Spreizgelenkebene herum (\u201eNullzone\u201c) die R\u00fcckstellkr\u00e4fte nur noch radial und nicht mehr axial auf den Schieber einwirken, so dass der Schieber prinzipiell von selbst in seiner Aufspannposition verbleibt (Prot. S. 9). Da sich die Aufspann- und R\u00fcckstellkr\u00e4fte vor und hinter der Spreizgelenkebene symmetrisch verhalten (Prot. S. 15), existiert beiderseits der Spreizgelenkebene eine \u201eNullzone\u201c ohne axiale R\u00fcckstellkr\u00e4fte auf den Schieber; sobald die \u201eNullzone\u201c (nach vorne oder hinten) verlassen wird, wirken auf den Schieber in axialer Richtung maximale R\u00fcckstellkr\u00e4fte, die sich mit fortschreitender Entfernung von der \u201eNullzone\u201c verringern. Hohe R\u00fcckstellkr\u00e4fte auf den Schieber lassen sich deswegen nur vermeiden, wenn der Schieber in seiner arretierten Aufspannstellung eine Position in der \u201eNullzone\u201c einnimmt. Denn jede minimale Bewegung aus dieser Zone heraus, egal in welcher Richtung, f\u00fchrt schlagartig zu h\u00f6chstm\u00f6glichen Verschiebekr\u00e4ften, die eine entsprechend leistungsf\u00e4hige Schieberarretierung erfordern. Eine Aufspannstellung, die der Spreizgelenkebene derart weit vorgelagert ist, dass sich in ihr die R\u00fcckstellkr\u00e4fte bereits wieder auf ein geringes Ma\u00df reduziert haben, scheidet von vornherein aus, weil damit der Schieber den ben\u00f6tigten Weg f\u00fcr den die Reflektor-lampe tragenden rohrf\u00f6rmigen Tr\u00e4ger versperren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Obwohl hiernach zur Vermeidung gro\u00dfer R\u00fcckstellkr\u00e4fte auf den Schieber an sich nur eine arretierte Aufstellspannung in der \u201eNullzone\u201c in Frage kommen w\u00fcrde, benennt Merkmal (5c) zwei Positionsbedingungen als ausreichend, n\u00e4mlich eine Bewegbarkeit des Schiebers \u201eetwa bis zur Ebene der Spreizgelenke\u201c und eine Verschiebbarkeit \u201e\u00fcber die Spreizgelenkebene hinaus\u201c. Ungeachtet der etwas missverst\u00e4ndlichen Formulierung handelt es sich nicht um zwei isolierte Alternativen, sondern um die Angabe eines Positionsbereiches f\u00fcr den Schieber, der vor, aber etwa in der Spreizgelenkebene beginnt und bis hinter die Spreizgelenkebene reicht und somit auch eine Schieberposition exakt in der Spreizgelenkebene mit einschlie\u00dft. Demgem\u00e4\u00df er\u00f6rtert auch der allgemeine Beschreibungstext der Klagepatentschrift (Spalte 2 Zeilen 18 bis 20) die Situation, dass sich der Schieber in seiner Aufspannstellung in der Ebene der Spreizgelenke befindet, ausdr\u00fccklich als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Variante. Eindeutig ist demgegen\u00fcber, dass das Klagepatent zwischen dem Beginn und dem Ende des f\u00fcr den Schieber vorgesehenen Positionsbereiches insofern differenziert, als der Schieber, wenn er in Aufspannstellung vor der Spreizgelenkebene verbleibt, eine Position \u201eetwa in\u201c der Spreizgelenkebene einnehmen muss, w\u00e4hrend sich f\u00fcr eine Aufspannstellung des Schiebers, die hinter der Spreizgelenkebene liegt, keine vergleichbare Einschr\u00e4nkung findet (Prot. S. 4), womit prinzipiell jede (kleine oder gro\u00dfe) Verschiebung \u00fcber die Ebene der Spreizgelenke hinaus zugelassen wird (vgl. auch Unteranspruch 10 sowie Spalte 3 Zeilen 9 bis 12). Das Klagepatent gestattet damit in Bezug auf eine Lage des Schiebers hinter der Spreizgelenkebene ausdr\u00fccklich auch Anordnungen, bei denen wegen der gr\u00f6\u00dferen Entfernung des Schiebers von der Ebene der Spreizgelenke (\u201eNullzone\u201c) auf den Schieber betr\u00e4chtliche, ggf. sogar maximale R\u00fcckstellkr\u00e4fte wirken, die dementsprechend abgest\u00fctzt werden m\u00fcssen (Prot. S. 13). Die unterschiedlich definierten Bereichsgrenzen k\u00f6nnen den Fachmann jedoch nur auf den ersten Blick \u00fcberraschen. Mit seinem Fachwissen erkennt er n\u00e4mlich, dass dann, wenn der Schieber zum Erreichen seiner Aufspannstellung \u00fcber die Spreizgelenkebene hinaus verschoben wird, auf ihn wirkende hohe R\u00fcckstellkr\u00e4fte ohne weiteres hingenommen werden k\u00f6nnen, weil mit dem in der Schirmgrundausstattung nach Patentanspruch 1 ohnehin vorgesehenen, zwangsl\u00e4ufig stabilen und in Aufspannrichtung hinter der Spreizgelenkebene liegenden Lagerk\u00f6rper eine geeignete Abst\u00fctzung f\u00fcr den Schieber bereitsteht, die problemlos hohe R\u00fcckstellkr\u00e4fte aufnehmen kann und die eine entsprechend ausgebildete Rasteinrichtung am Schieber \u00fcberfl\u00fcssig macht (Spalte 2 Zeilen 13 bis 18).<\/p>\n<p>Zwar ist die Abst\u00fctzung des Schiebers am Lagerk\u00f6rper erst Gegenstand des Unteranspruchs 2 und damit \u2013 formal betrachtet \u2013 als eine konstruktive Variante ausgewiesen, die verwirklicht werden kann, aber nicht verwirklicht werden muss. Als Umschreibung einer blo\u00df bevorzugten Ausf\u00fchrungsform beh\u00e4lt Unteranspruch 2 seinen Sinn aber jedenfalls f\u00fcr diejenigen Konstellationen, die sich dadurch auszeichnen, dass die Aufspannstellung des Schiebers vor der Spreizgelenkebene liegt (Prot. S. 14-15). F\u00fcr sie bedarf es \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 einer Arretierung des Schiebers selbst dann, wenn sich die Schieberposition in der \u201eNullzone\u201c ohne axial wirkende R\u00fcckstellkr\u00e4fte befindet, weil der Schieber davor gesch\u00fctzt werden muss, seine Lage bedingt durch \u00e4u\u00dfere Einfl\u00fcsse (Ersch\u00fctterungen, Windsto\u00df) zu ver\u00e4ndern und damit in eine Position zu geraten, in der er R\u00fcckstellkr\u00e4ften ausgesetzt ist, die zu einem unbeabsichtigten Zusammenfalten des Reflektorschirms f\u00fchren. Diese Arretierung kann mittels einer Abst\u00fctzung am Lagerk\u00f6rper geschehen (Unteranspruch 2), z.B. \u00fcber eine federbelastete Rastklinke des Schiebers, die mit Vertiefungen am Lagerk\u00f6rper zusammenwirkt, durch eine Schnappverbindung zwischen Schieber und Lagerk\u00f6rper oder mit Hilfe einer Schraubverbindung zwischen einem drehbar am Schieber gelagerten Schraubenelement und einem Muttergewinde des Lagerk\u00f6rpers (Spalte 2 Zeilen 25 bis 33). Die Verriegelung braucht dabei nicht besonders leistungsf\u00e4hig zu sein, wenn mit ihr lediglich die in der \u201eNullzone\u201c kr\u00e4ftefreie Lage des Schiebers gesichert werden soll. Werden die Spreizspeichen demgegen\u00fcber in einer Weise bemessen, dass die Aufspannstellung des Schiebers hinter der Spreizgelenkebene liegt, mag es theoretisch denkbar sein, den Schieber nicht unmittelbar am Lagerk\u00f6rper anliegen zu lassen. Von irgendeiner praktischen Relevanz ist diese M\u00f6glichkeit jedoch nicht. Zum einen ist dem Fachmann bekannt, dass er den Schieber nicht beliebig weit \u00fcber den Kniehebeltotpunkt verschieben darf, weil der Reflektorschirm jenseits der Spreizgelenkebene die Tendenz hat, sich wieder zusammenzufalten, was unter allen Umst\u00e4nden zu vermeiden ist, damit die Schirmhaut in der Aufspannstellung hinreichend gespannt bleibt. Zum anderen macht es mit R\u00fccksicht auf die Mobilit\u00e4t des Reflektorschirms keinen Sinn, axial unn\u00f6tig gro\u00df zu bauen, indem f\u00fcr den Schieber eine selbst\u00e4ndig zu verrastende Aufspannstellung gew\u00e4hlt wird, die sich im Abstand vom Lagerk\u00f6rper befindet. Da, um eine straffe Schirmbespannung zu erhalten, die Aufspannstellung des Schiebers ohnehin nur relativ geringf\u00fcgig hinter der Spreizgelenkebene liegen darf, bedeutet es schlie\u00dflich einen g\u00e4nzlich \u00fcberfl\u00fcssigen Aufwand, den \u00fcber den Kniehebeltotpunkt durchgedr\u00fcckten Schieber nicht am ohnehin bereitstehenden, benachbarten Lagerk\u00f6rper anliegen zu lassen, sondern in geringem Abstand hiervon eigenst\u00e4ndig zu arretieren (Prot. S. 14).<\/p>\n<p>Mit dem dargelegten Wissen versteht der Fachmann die ihm im Merkmal (5c) gegebene Lehre zum technischen Handeln zwangslos dahin, dass er die Aufspannstellung des Schiebers gezielt zu w\u00e4hlen &#8211; und, um sie zu erreichen, die Spreizspeichen (sei es aufgrund theoretischer \u00dcberlegungen, sei es aufgrund der Erkenntnisse aus praktischen Versuchen) zu bemessen &#8211; hat, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>&#8211; entweder so, dass die Aufspannstellung hinter der Ebene der Spreizgelenke liegt (weil sich dann jeder Gedanke \u00fcber eine hinreichend stabile Rasteinrichtung am Schieber deshalb er\u00fcbrigt, weil die R\u00fcckstellkr\u00e4fte am ohnehin vorhandenen und ausreichend stabilen Lagerk\u00f6rper abgest\u00fctzt werden k\u00f6nnen),<\/p>\n<p>&#8211; oder so, dass die Aufspannstellung dicht vor der Ebene der Spreizgelenke liegt (weil sich dann jeder Gedanke \u00fcber eine hinreichend stabile Rasteinrichtung am Schieber deshalb er\u00fcbrigt, weil in unmittelbarer N\u00e4he der Spreizgelenkebene keine axialen R\u00fcckstellkr\u00e4fte auf den Schieber wirken, die abgest\u00fctzt werden m\u00fcssten).<\/p>\n<p>Soweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung dieser Schlussfolgerung widersprochen hat (Prot. S. 17), vermag sich der Senat seiner abweichenden Auffassung nicht anzuschlie\u00dfen. Der Gutachter hat noch zugestimmt, dass der Durchschnittsfachmann die Nachteilsangabe der Klagepatentschrift bzgl. der von der Rasteinrichtung des Schiebers abzust\u00fctzenden R\u00fcckstellkr\u00e4fte (Spalte 1 Zeilen 34-35), wenn er die insoweit allein aussagekr\u00e4ftigen Figuren der DE-OS 31 24 XYX heranzieht, dahin versteht, dass die R\u00fcckstellkr\u00e4fte bei dem bekannten Reflektorschirm deshalb ung\u00fcnstig sind, weil f\u00fcr die Aufspannstellung des Schiebers ein vergleichsweise gro\u00dfer Winkel (alpha) &#8211; in Figur 1 von etwa 9\u00b0 &#8211; gew\u00e4hlt worden ist, und dass vor diesem Hintergrund die technische L\u00f6sung des Klagepatents darin besteht, bei der Bemessung der Spreizspeichen genau hier anzusetzen, n\u00e4mlich einen kleineren Winkel (alpha) vorzusehen, der den Schieber in seiner Aufspannstellung etwa bis in die Spreizgelenkebene (oder dar\u00fcber hinaus) f\u00fchrt (Prot. S. 18). Alle weiteren \u00dcberlegungen des Sachverst\u00e4ndigen ber\u00fccksichtigen nicht hinreichend, dass Patentanspruch 1 keinerlei Beschr\u00e4nkung auf gro\u00dfe oder speichenreiche Reflektorschirme enth\u00e4lt und das Klagepatent seine Handlungsanweisung eines geringen (oder sogar negativen) Winkels (alpha) deshalb f\u00fcr jedweden Reflektorschirm gibt, sei er nun gro\u00df oder klein, speichenreich oder speichenarm, stark oder weniger stark gekr\u00fcmmt. Das ist auch v\u00f6llig folgerichtig, weil es eben die durch die Erfindung zur Verf\u00fcgung gestellte neuartige Schirmkonstruktion ist, die \u2013 selbst bei gro\u00dfen und\/oder speichenreichen und\/oder deutlich gew\u00f6lbten Ausf\u00fchrungsvarianten, damit erst recht bei kleinen, speichenarmen oder wenig gekr\u00fcmmten Schirmen und folglich immer \u2013 hohe R\u00fcckstellkr\u00e4fte vermeidet, die vom Schieber abgest\u00fctzt werden m\u00fcssen. Der entscheidende Unterschied zum Stand der Technik liegt gerade darin, dass das Konstruktionsprinzip der DE-OS 31 24 XYX aus der Sicht des Klagepatents zwar f\u00fcr kleine oder speichenarme Schirme akzeptabel ist, f\u00fcr gro\u00dfe oder speichenreiche Ausf\u00fchrungen wegen der dort hohen R\u00fcckstellkr\u00e4fte jedoch versagt, w\u00e4hrend das Klagepatent erstmals ein Konstruktionsprinzip vorschl\u00e4gt, das f\u00fcr alle Schirme, f\u00fcr gro\u00dfe und kleine, f\u00fcr speichenreiche und speichenarme, f\u00fcr stark oder leicht gew\u00f6lbte, tauglich ist, weil es den Schieber \u2013 wie immer die Anordnung bzgl. Gr\u00f6\u00dfe, Speichenzahl und Kr\u00fcmmung auch getroffen wird &#8211; nicht mit hohen R\u00fcckstellkr\u00e4ften belastet. Die Merkmale des Patentanspruchs k\u00f6nnen deshalb nicht unterschiedlich verstanden werden, je nach dem, um welchen Reflektorschirm \u2013 einen kleinen oder gro\u00dfen, einen speichenreichen oder speichenarmen, einen stark gew\u00f6lbten oder flach gekr\u00fcmmten \u2013 es sich jeweils handelt. Weil Patentanspruch 1 eine Konstruktionsanleitung enth\u00e4lt, die hohe auf den Schieber wirkende R\u00fcckstellkr\u00e4fte unter allen Umst\u00e4nden vermeidet, sind die Anspruchsmerkmale (insbesondere das Merkmal 5c) so zu interpretieren, dass dies auch bei einem gro\u00dfen, speichenreichen und stark gekr\u00fcmmten Schirm gelingt. Von daher ist es verfehlt, wenn der Sachverst\u00e4ndige (Prot. S. 17-19) die im Einzelfall gegebene Gr\u00f6\u00dfe, Speichenzahl und Kr\u00fcmmung des Reflektorschirmes und das sich daraus ergebende absolute Ma\u00df der R\u00fcckstellkr\u00e4fte auf den Schieber f\u00fcr beachtlich h\u00e4lt und den im Sinne des Merkmals (5c) zul\u00e4ssigen Winkel (alpha) von Fall zu Fall danach variieren will, ob angesichts der entweder noch manuell m\u00f6glichen oder der schon mechanisch zu unterst\u00fctzenden Aufspannbewegung gesteigerte Arretierungsma\u00dfnahmen erforderlich sind oder nicht. Diese Betrachtung geht daran vorbei, dass es dank der Lehre des Klagepatents \u00fcberhaupt nicht mehr dazu kommen soll, dass der Schieber hohe R\u00fcckstellkr\u00e4fte abzust\u00fctzen hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Reflektorschirme der Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>In dem angefochtenen Urteil (Seiten 18 bis 19), dessen Ausf\u00fchrungen sich der Senat zu eigen macht, hat das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt, dass die vom Kl\u00e4ger behaupteten Winkel (alpha) von 3,5\u00b0 bis 6,5\u00b0 ohne ausreichende tats\u00e4chliche Grundlage sind und deswegen von dem Sachvortrag der Beklagten auszugehen ist, wonach die streitbefangenen Reflektorschirme einen Winkel (alpha) von mindestens 6\u00b0 (A 170) bzw. 8\u00b0 (A 220, A 330) aufgewiesen haben. Eine so gew\u00e4hlte Schieberposition vor der Spreizgelenkebene liegt au\u00dferhalb der \u201eNullzone\u201c, in der auf den Schieber keine axialen R\u00fcckstellkr\u00e4fte wirken, und es handelt sich um Winkelwerte, die mit Blick auf die von der Rasteinrichtung des Schiebers abzust\u00fctzenden Kr\u00e4fte keine qualitativ anderen Verh\u00e4ltnisse schaffen, als sie bei dem vom Klagepatent bem\u00e4ngelten Reflektorschirm nach der DE-OS 31 24 XYX (mit 9\u00b0) gegeben sind. Keine Bedeutung hat, dass sich der voreingestellte Winkel (alpha) durch geeignete Eingriffe in den Reflektorschirm ver\u00e4ndern lie\u00dfe. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, sondern erscheint \u2013 im Gegenteil \u2013 fernliegend, dass derartige Ma\u00dfnahmen nach erfolgter Auslieferung der Schirme von den Abnehmern der Beklagten vorgenommen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung, die keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und die auch keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1809 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. M\u00e4rz 2012, Az. 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