{"id":4657,"date":"2012-03-08T17:00:14","date_gmt":"2012-03-08T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4657"},"modified":"2016-05-23T08:59:56","modified_gmt":"2016-05-23T08:59:56","slug":"2-u-13610-scheibenbremse-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4657","title":{"rendered":"2 U 136\/10 &#8211; Scheibenbremse IV"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1814<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. M\u00e4rz 2012, Az. 2 U 136\/10<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das am 19. Oktober 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 3.000.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 824 XXX, das auf einer am 25. Februar 1998 offengelegten Anmeldung beruht und dessen Erteilung am 28. Juli 1999 ver\u00f6ffentlicht worden ist. In einem von dritter Seite gef\u00fchrten Einspruchsverfahren ist das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden. Sein im vorliegenden Rechtsstreit allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet nunmehr in deutscher Verfahrenssprache wie folgt:<\/p>\n<p>Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe (3) umfassenden Bremssattel (1), in dessen r\u00fcckw\u00e4rtigem, Bremsscheiben abgewandten und weitgehend geschlossenem Bereich eine Zuspanneinheit (13) angeordnet ist, wobei die Zuspanneinheit (13) mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel (15) versehen ist und der Drehhebel (15) mittels eines Exzenters auf eine gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe (3) verschiebbare, wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck (35; 37) versehene Stellspindel (33) aufweisende Br\u00fccke (29) einzuwirken vermag,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>folgende Merkmale:<\/p>\n<p>a) Der Bremssattel ist einteilig ausgebildet,<\/p>\n<p>b) die Zuspanneinheit (13) ist als vormontierte Einheit ausgebildet; und<\/p>\n<p>c) die der Bremsscheibe (3) zugewandte \u00d6ffnung im \u00d6ffnungssattel (1) ist so gro\u00df bemessen, dass die vormontierte Zuspanneinheit (13) bei von der Bremsscheibe (3) abgenommenen Bremssattel (1) durch diese \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen verdeutlichen den Gegenstand des Klagepatents anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei Figur 1 den L\u00e4ngsschnitt einer Scheibenbremse mit im Bremssattel vormontiert eingef\u00fcgter Zuspanneinheit zeigt<\/p>\n<p>w\u00e4hrend Figur 2 die vormontierte Zuspanneinheit in einer Einzelansicht darstellt.<\/p>\n<p>Auf der internationalen Automobilausstellung (IAA) 2008 hat die Beklagte eine pneumatisch bet\u00e4tigbare Scheibenbremse \u201eA\u201c angeboten. Sie zeichnet sich \u2013 wie die von der Kl\u00e4gerin als Anlage PBP I 7 vorgelegte Fotodokumentation verdeutlicht \u2013 durch einen als Monoblock ausgef\u00fchrten Bremssattel aus, wie er nachstehend wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Innerhalb des Bremssattels befindet sich eine Zuspanneinheit, deren Bauteile wie folgt vormontiert sind: Eine erste Baugruppe besteht aus dem Drehhebel, zwei darauf vormontierten Halbschalenlagerungen sowie drei eingepressten Gleitlagerbuchsen. Die Baugruppe, die als erstes durch eine der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung in den Bremssattel eingebracht wird, ist aus der nachfolgenden Abbildung (die allerdings ganz rechts auch die St\u00fctzwalze zeigt), ersichtlich.<\/p>\n<p>Durch eine seitliche \u00d6ffnung im Bremssattel wird anschlie\u00dfend die St\u00fctzwalze (obige Abbildung, rechts) in den Bremssattel eingebracht und so positioniert, dass die Drehhebelbaugruppe im Bremssattel festgelegt ist. Schlie\u00dflich wird eine zweite Baugruppe wiederum durch die bremsscheibenseitige \u00d6ffnung in den Bremssattel eingebracht und montiert. Sie besteht insbesondere aus dem Schlitten, der Stellspindel, einer Nachstelleinrichtung, der Br\u00fccke und zwei Druckstempeln. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen \u2013 in der Reihenfolge ihrer Aufz\u00e4hlung \u2013 zun\u00e4chst die Einzelteile und danach die daraus vormontierte zweite Baugruppe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die \u201eA\u201c-Scheibenbremse wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber \u00e4quivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage mangels Patentverletzung abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform widerspreche der patentierten Lehre jedenfalls insoweit, als bei ihr der (einen) Spindel nicht ein Druckst\u00fcck unmittelbar zugeordnet sei. Genau das werde jedoch vom Klagepatent bei richtigem Verst\u00e4ndnis verlangt.<\/p>\n<p>Mit der Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres vor dem Landgericht ausgebreiteten Sachvortrages h\u00e4lt sie daran fest, dass die Vorgabe des Patentanspruchs, wonach die Br\u00fccke wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck versehene Stellspindel aufzuweisen habe, lediglich eine Minimalanforderung hinsichtlich der Vorrichtungsausstattung formuliere. Sie besage f\u00fcr den Fachmann, dass die Scheibenbremse zumindest eine Stellspindel und zumindest ein damit zusammenwirkendes Druckst\u00fcck besitzen m\u00fcsse, weil die Bremse ohne die besagten Bauteile (Stellspindel, Druckst\u00fcck) \u2013 wie dem Fachmann bekannt sei \u2013 nicht funktionsf\u00e4hig w\u00e4re. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die eine Stellspindel und \u2013 vermittelt \u00fcber die Br\u00fccke \u2013 zwei Druckst\u00fccke enthalte, gen\u00fcge damit ohne weiteres den Vorgaben des Klagepatents, das sich nicht n\u00e4her dazu verhalte, ob die Stellspindel unmittelbar oder mittelbar unter Zwischenschaltung anderer Bauteile (wie der Br\u00fccke) die Druckst\u00fccke abst\u00fctze. Das gelte auch im Hinblick darauf, dass die Zuspanneinheit nicht insgesamt vormontiert in den Bremssattel eingebracht werde, sondern mehrere Baugruppen, die jeweils eine Vielzahl von Einzelteilen umfassten, vorl\u00e4gen. Da die St\u00fctzwalze nicht zur Zuspanneinheit im Sinne des Klagepatents geh\u00f6re, sei von lediglich zwei Baugruppen auszugehen. Mit ihnen werde der Erfindungsgedanke jedenfalls im Sinne einer verschlechterten Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Dem stehe auch nicht die seitliche \u00d6ffnung im Bremssattel entgegen, durch die die St\u00fctzwalze bei der Montage eingef\u00fchrt werde. Derartige zus\u00e4tzliche \u00d6ffnungen schlie\u00dfe das Klagepatent \u2013 wie sich seinem Beschreibungstext entnehmen lasse \u2013 nicht aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts vom 19. Oktober 2010 abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge, insbesondere Stra\u00dfenfahrzeuge, mit einem eine Bremsscheibe umfassenden Bremssattel, in dessen r\u00fcckw\u00e4rtigem bremsscheibenabgewandtem und weitgehend geschlossenen Bereich eine Zuspanneinheit angeordnet ist, wobei die Zuspanneinheit mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel versehen ist und der Drehhebel mittels eines Exzenters auf eine gegen Federkraft in Richtung der Bremsscheibe verschiebbare, wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck versehene Stellspindel aufweisende Br\u00fccke einzuwirken vermag,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei der Bremssattel einteilig ausgebildet ist, die Zuspanneinheit als zwei vormontierte Einheiten ausgebildet ist und die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung im Bremssattel so gro\u00df bemessen ist, dass die vormontierte Zuspanneinheit bei von der Bremsscheibe abgenommenem Bremssattel durch diese \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist;<\/p>\n<p>2. ihr (der Kl\u00e4gerin) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.03.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen-, zeiten- und preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\u2022 hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die zugeh\u00f6rigen Rechnungen mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen sind, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>\u2022 die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 28.08.1999 zu machen sind,<\/p>\n<p>\u2022 der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen, sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die seit dem 30.04.2006 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Scheibenbremsen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer (der Beklagten) Wahl an einen von ihr (der Kl\u00e4gerin) zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre (der Beklagten) Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die seit dem 30.04.2006 ausgelieferten, unter 1. bezeichneten Scheibenbremsen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich in Besitz der Scheibenbremsen befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 824 XXX B 2 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme der Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggfs. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. einer sonstigen \u00c4quivalenz f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Verwendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. ihr (der Kl\u00e4gerin) f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 25.03.1998 bis 27.08.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 28.08.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch aus anderen Gr\u00fcnden nicht in den Schutzbereich des Klagepatents eingreife. Zum einen sei nicht die Stellspindel, sondern die Br\u00fccke mit den Druckst\u00fccken versehen, zum anderen finde keine Vormontage der gesamten Zuspanneinheit statt, was wegen der notwendigen manuellen Handgriffe im Inneren des Bremssattels dem patentierten Erfindungsgedanken zuwider laufe. Dar\u00fcber hinaus zwinge die nur teilweise erfolgte Vormontage dazu, den Bremssattel mit einer seitlichen \u00d6ffnung zu schw\u00e4chen, durch die die St\u00fctzwalze in den Bremssattel eingebracht werden k\u00f6nne. Auch dies laufe, da sich die \u00d6ffnung in einem Bereich befinde, in dem Bremskr\u00e4fte wirksam seien, dem Anliegen des Klagepatents zuwider.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die \u201eA\u201c-Scheibenbremse der Beklagten nicht in den Schutzbereich des Klagepatents eingreift und der Kl\u00e4gerin deshalb die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz nicht zustehen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge.<\/p>\n<p>Scheibenbremsen zeichnen sich herk\u00f6mmlicherweise dadurch aus, dass auf der Radnabe eine Bremsscheibe befestigt wird, die mit Hilfe zweier Bremsbel\u00e4ge tragender Bremsbacken verz\u00f6gert wird. Damit die Bremsbacken an der Bremsscheibe zufassen k\u00f6nnen, ist ein Bremssattel mit darin aufgenommener Zuspanneinrichtung vorgesehen. Letztere besteht aus einem schwenkbaren Drehhebel, der sich \u00fcber einen Exzenter am bremsscheibenabgewandten Ende des Bremssattels abst\u00fctzt, einer in Richtung auf die Bremsscheibe verschiebbaren Br\u00fccke, Stellspindeln sowie Druckst\u00fccken.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend erl\u00e4utert, ist eine derartige Scheibenbremse aus der DE-A 40 32 XXY bekannt. Bei ihr ist der r\u00fcckw\u00e4rtige Abschnitt des Bremssattels, an dem sich der Drehhebel bei seiner Bet\u00e4tigung abst\u00fctzt, mit dem Bremssattel verschraubt. Dies bedeutet, dass die Bremsreaktionskr\u00e4fte in den aufgeschraubten Geh\u00e4useabschnitt eingeleitet werden, was bzgl. der Festigkeit und der Dichtigkeit hohe Anforderungen an die Verschraubung stellt und bei den f\u00fcr Fahrzeugbremsen in Rede stehenden Standzeiten zu Problemen f\u00fchren kann. Dies gilt \u2013 wie die Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich klarstellt \u2013 nicht nur bei Verwendung von zwei mit Druckst\u00fccken versehenen Stellspindeln (wie sie in der DE-A 40 32 XXY gezeigt sind), sondern potentiell auch dann, wenn die Scheibenbremse lediglich mit einer Stellspindel ausgef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Aus einem anderen Stand der Technik (FR-A 2 306 XXZ; DE-A 36 10 XYX) ist bereits ein einteiliger Bremssattel bekannt, der in seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen, die Reaktionskr\u00e4fte einer Zuspanneinheit aufnehmenden Bereich weitgehend geschlossen ist. Festigkeits- und Dichtprobleme treten daher nicht auf. Die mehrteilige Zuspanneinheit wird allerdings in ihren Einzelteilen durch eine im Wesentlichen seitlich angesetzte \u00d6ffnung in den Bremssattel eingef\u00fchrt. Die endg\u00fcltige Montage der Zuspanneinheit hat demgem\u00e4\u00df innerhalb des Bremssattels stattzufinden, was mit betr\u00e4chtlichem Zeitaufwand und ggfs. einer ungenauen Einpassung verbunden ist.<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten technischen Hintergrund formuliert es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Scheibenbremse so auszugestalten, dass bei problemfreier Einleitung der Brems-Reaktionskr\u00e4fte am Bremssattel eine noch weitergehende Schlie\u00dfung des Bremssattelgeh\u00e4uses erm\u00f6glicht ist, wodurch am Bremssattel vorhandene Dichtbereiche vollkommen unbeeinflusst von Brems- bzw. Bremsreaktionskr\u00e4ften bleiben. Au\u00dferdem soll das Bremssattelgeh\u00e4use formstabil sein und die geforderte Betriebssicherheit auch w\u00e4hrend l\u00e4ngeren Einsatzes gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Scheibenbremse f\u00fcr Fahrzeuge mit einem einteiligen Bremssattel (1).<\/p>\n<p>(2) Der Bremssattel (1)<\/p>\n<p>(a) umfasst eine Bremsscheibe (3) und<\/p>\n<p>(b) weist eine Zuspanneinheit (13) auf.<\/p>\n<p>(3) Die Zuspanneinheit (13)<\/p>\n<p>(a) ist im r\u00fcckw\u00e4rtigen, bremsscheibenabgewandten und weitgehend geschlossenen Bereich des Bremssattels (1) angeordnet,<\/p>\n<p>(b) ist mit einem von einem Bet\u00e4tigungszylinder schwenkbaren Drehhebel (15) versehen.<\/p>\n<p>(4) Der Drehhebel (15) vermag mittels eines Exzenters auf eine Br\u00fccke (29) einzuwirken.<\/p>\n<p>(5) Die Br\u00fccke (29)<\/p>\n<p>(a) ist gegen Federkraft (47) in Richtung der Bremsscheibe (3) verschiebbar,<\/p>\n<p>(b) weist wenigstens eine mit einem Druckst\u00fcck (35; 37) versehene Stellspindel (33) auf.<\/p>\n<p>(6) Die Zuspanneinheit (13) ist als vormontierte Einheit ausgebildet.<\/p>\n<p>(7) Die der Bremsscheibe (3) zugewandte \u00d6ffnung im Bremssattel (1) ist so gro\u00df bemessen, dass die vormontierte Zuspanneinheit (13) bei von der Bremsscheibe (3) abgenommenem Bremssattel (1) durch diese \u00d6ffnung einf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer derartigen Konstruktion f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass der Bremssattel dank seiner einteiligen Ausgestaltung einerseits kostensparend (z.B. als Gussteil) ausgebildet werden kann und dass andererseits die Bremskr\u00e4fte problemlos direkt in den Bremssattel \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, weil der bremsscheibenabgewandte, r\u00fcckw\u00e4rtige Bereich mit Ausnahme der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig klein dimensionierbaren Durchgriffs\u00f6ffnung f\u00fcr den Bet\u00e4tigungszylinder des Drehhebels im Wesentlichen geschlossen und damit von entsprechend hoher Stabilit\u00e4t ist. Im Hinblick auf die Montage ist die patentgem\u00e4\u00dfe Scheibenbremse vorteilhaft, weil die Zuspanneinheit einschlie\u00dflich aller ihrer Bauteile als eine vormontierte Einheit bereitgestellt wird, die bei von der Bremsscheibe abgenommenem Bremssattel durch die der Bremsscheibe zugewandte \u00d6ffnung in den Bremssattel eingef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>2.a)<br \/>\nF\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahinstehen, ob dem Landgericht in seiner Auffassung zuzustimmen ist, eine Benutzung des Klagepatents sei deswegen zu verneinen, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine einzige Stellspindel verf\u00fcgt, der \u2013 vermittel durch die Br\u00fccke \u2013 zwei Druckst\u00fccke zugeordnet sind. Dagegen k\u00f6nnte sprechen, dass dem Durchschnittsfachmann gel\u00e4ufig ist, dass die Br\u00fccke der Zuspanneinrichtung, mit der die Bremsbacken in Richtung auf die Bremsscheibe bewegt werden, \u00fcber eine Stellspindel verf\u00fcgt, die allerdings nicht unmittelbar mit den Bremsbacken in Kontakt kommen kann, sondern \u00fcber ein zwischengeschaltetes Druckst\u00fcck. Wenn Patentanspruch 1 in seinem Merkmal (5b) demgem\u00e4\u00df vorsieht, dass die Br\u00fccke wenigstens eine Stellspindel aufweist, die mit einem Druckst\u00fcck versehen ist, so k\u00f6nnte damit \u2013 wie die Kl\u00e4gerin einwendet &#8211; lediglich eine Mindestausstattung der patentgem\u00e4\u00dfen Scheibenbremse umschrieben sein, die aus technischer Sicht vorhanden sein muss, damit ein funktionsf\u00e4higer Gegenstand erhalten wird. Ohne eine Stellspindel w\u00e4re die Bremsvorrichtung genauso untauglich wie mit einer Stellspindel, aber ohne Druckst\u00fcck. Dadurch, dass Patentanspruch 1 lediglich die Mindestzahl von Stellspindel und Druckst\u00fcck vorschreibt, k\u00f6nnte es deswegen im freien Belieben des Fachmanns stehen, die patentgem\u00e4\u00dfe Scheibenbremse dar\u00fcber hinausgehend auszustatten, n\u00e4mlich mit weiteren Stellspindeln und\/oder mit zus\u00e4tzlichen Druckst\u00fccken. Weil das Klagepatent insofern keine Vorgaben macht, w\u00fcrde es im Wortsinn des Merkmals (5b) liegen, die Scheibenbremse mit einer Stellspindel und (\u00fcber die Mindestausstattung hinaus) mit zwei Druckst\u00fccken zu versehen, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist. Letztlich bedarf all dies jedoch keiner abschlie\u00dfenden Betrachtung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDenn der Verletzungsvorwurf der Kl\u00e4gerin geht aus einem anderen Grund fehl. Der Schutzbereich des Klagepatents ist durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls deshalb nicht betroffen, weil bei ihr die Zuspanneinheit nicht als vormontierte Einheit ausgebildet ist (Merkmal 6).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWie bereits ausgef\u00fchrt, hat die Zuspanneinheit erfindungsgem\u00e4\u00df die Aufgabe, bei Bet\u00e4tigung des Bremspedals die Bremsbel\u00e4ge gegen die Bremsscheibe anzustellen. Dementsprechend sind der Zuspanneinheit alle diejenigen Bauteile zuzurechnen, die daf\u00fcr sorgen, dass die (im Falle einer Bremsbet\u00e4tigung stattfindende) Bewegung des Drehhebels in eine Zufassbewegung der Bremsbel\u00e4ge an der Bremsscheibe f\u00fchrt. In den beschriebenen Bewegungs- und Kraft\u00fcbertragungsweg ist auch die St\u00fctzwalze (19) einbezogen, an der sich der Drehhebel bei seinem Verschwenken abst\u00fctzt. Die Zuspanneinheit wird ausgehend hiervon \u2013 vom r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende des Bremssattels aus betrachtet \u2013 durch die St\u00fctzwalze, den Drehhebel, die Br\u00fccke, die Stellspindel und das Druckst\u00fcck gebildet. Exakt diese Bauteile sind folgerichtig auch in Figur 2 der Klagepatentschrift abgebildet, die nach der Erl\u00e4uterung des Beschreibungstextes (Spalte 2 Zeilen 53-54) die vormontierte Zuspanneinheit im Einzelschnitt zeigt. Wenn bei dieser Ausgangslage Merkmal (6) des Klagepatents anordnet, dass \u201edie Zuspanneinheit\u201c vormontiert werden soll, so kann damit nur die Zuspanneinheit in ihrer Gesamtheit gemeint sein. Das folgt nicht zuletzt auch daraus, dass, nachdem die vormontierte Zuspanneinheit durch die bremsscheibenseitige \u00d6ffnung in den Bremssattel eingef\u00fchrt worden ist, eine funktionsf\u00e4hige Scheibenbremse vorliegen soll, womit ebenfalls zum Ausdruck kommt, dass es au\u00dferhalb der vormontierten und bremsscheibenzugewandt eingebrachten Baugruppe keine weiteren Funktionsteile geben soll, die notwendig sind, um eine im Sinne des Klagepatents taugliche Zuspanneinheit f\u00fcr die Scheibenbremse herzurichten.<\/p>\n<p>Zweifellos trifft es zu, dass bereits mit einer Vormontage lediglich von Teilen der Zuspanneinheit, wie sie auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgt, ein deutlicher Fortschritt gegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik nach der FR-A 2 306 XXZ und der DE-A 36 10 XYX erzielt wird, bei dem die diversen Teile der Zuspannvorrichtung noch einzeln in den Bremssattel eingef\u00fchrt und dort unter engen r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnissen montiert werden mussten. Das alles \u00e4ndert aber nichts an der f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung ma\u00dfgeblichen Tatsache, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Patentanspruchs 1 die Zuspanneinheit als Ganzes \u2013 und eben nicht nur in Teilen \u2013 vormontiert werden soll, und dass \u2013 in v\u00f6lliger \u00dcbereinstimmung hiermit \u2013 auch der allgemeine Beschreibungstext (Spalte 2 Zeilen 24-27) hervorhebt, dass \u201edie Zuspanneinheit einschlie\u00dflich aller ihrer Bauteile als eine vormontierte Einheit \u2026 durch die bremsscheibenzugewandte \u00d6ffnung einf\u00fchrbar (ist)\u201c. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden fordert der Patentanspruch gleichsam ein H\u00f6chstma\u00df an Vormontage, indem er dem Fachmann die Anweisung gibt, \u201edie Zuspanneinheit\u201c (in ihrer Gesamtheit) au\u00dferhalb des Bremssattels herzurichten. Mit R\u00fccksicht auf den Stand der Technik mag die vorgenommene Beschr\u00e4nkung des Schutzbegehrens auf eine komplette Vormontage nicht notwendig gewesen sein. F\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung hat dieser Gesichtspunkt jedenfalls keine Bedeutung. Ma\u00dfgeblich ist allein, dass sich der Patentanspruch auf die Komplettmontage der Zuspanneinheit au\u00dferhalb des Bremssattels festgelegt hat und dass deshalb eine blo\u00dfe Teilmontage von Baugruppen, m\u00f6gen die betreffenden Baugruppen (wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) auch relativ umfangreich an Einzelteilen sein) nicht unter den Wortsinn des Patentanspruchs 1 subsumiert werden kann.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAus den dargelegten Gr\u00fcnden scheidet auch eine \u00e4quivalente Patentbenutzung aus. Es fehlt bereits an einer Gleichwirkung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Wenn es \u2013 wie dargelegt \u2013 das vom Anmelder im Patentanspruch niedergelegte Anliegen der Erfindung ist, die Montage der Zuspanneinheit gegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik nicht nur graduell zu verbessern (wovon h\u00e4tte ausgegangen werden k\u00f6nnen, wenn der Patentanspruch darauf gerichtet worden w\u00e4re, die Zuspanneinheit ganz oder teilweise als vormontierte Einheit auszubilden), sondern bestm\u00f6glich zu optimieren, indem die Anspruchsfassung vorsieht, dass die komplette Zuspanneinheit au\u00dferhalb des Bremssattels vorzumontieren ist, liegt im Falle einer Vormontage von zwei bzw. drei Baugruppen keine \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 verschlechterte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung vor; vielmehr werden die im Sinne einer optimalen Montageerleichterung beanspruchten Ziele der Erfindung verfehlt. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich auch eine Gleichwertigkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Lehre des Patentanspruchs 1 nicht feststellen. Da er den Durchschnittsfachmann anh\u00e4lt, die komplette Zuspanneinheit vorzumontieren, mag eine blo\u00dfe Vormontage von Teilbaugruppen zwar ausgehend vom vorbekannten Stand der Technik als sinnvoll und zielf\u00fchrend erscheinen, bei der gebotenen Orientierung am Patentanspruch kann der Fachmann jedoch nicht zu der Auffassung gelangen, dass er mit einer Teilvormontage in gleichwertiger Weise dasjenige tut, wozu ihn der Patentanspruch anh\u00e4lt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, die von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung w\u00e4ren oder deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1814 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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