{"id":4655,"date":"2012-02-23T17:00:10","date_gmt":"2012-02-23T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4655"},"modified":"2016-05-23T08:59:10","modified_gmt":"2016-05-23T08:59:10","slug":"2-u-13410-run-flat-vorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4655","title":{"rendered":"2 U 134\/10 &#8211; Run-Flat-Vorrichtung"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1812<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Februar 2012, Az. I-2 U 134\/10<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=763\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 185\/09<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 19. Oktober 2010 \u2013 Aktenzeichen 4b O 185\/09 \u2013 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 375.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents 1 539 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), welches beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 603 20 XXY T2 eingetragen ist. Das Klagepatent wurde am 16. Juni 2003 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung durch das Europ\u00e4ische Patentamt erfolgte am 15. Juni 2005 und der Hinweis auf die Patenterteilung am 16. April 2008. Das in der englischen Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent steht in Kraft und betrifft eine Run-Flat-Vorrichtung.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat in der englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eA run-flat device (13) for fitting on the outer circumference of a wheel (11) inside an inflatable tyre, said device (13) comprises an annular ring (14) made up of a plurality of accurate segments (15) having a flange at each end that overlaps circumferentially the corresponding flanges (26, 27) of adjacent segments, which flanges are interconnected (20, 21) by clamping means (23) equally spaced around the ring (14) that imparts to each segment (15) a circumferential clamping force and an axial clamping force to urge the segments (15) circumferentially and axially towards each other wherein the clamping means comprises a first and second clamping means a first and second clamping bolts (23a, 23b) which pass through a pair of spaced holes formed in the adjacent flanges characterized in that it further comprises a retaining plate (36) having two captive nuts (35) mounted thereon.\u201d<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eRun-Flat-Vorrichtung (13) zum Anpassen an den Au\u00dfenumfang eines Rads (11) innerhalb eines aufpumpbaren Reifens, wobei die Vorrichtung (13) eine Ringwulst (14) umfasst , die aus mehreren gebogenen Segmenten (15) zusammengesetzt ist, die an jedem Ende einen Flansch aufweisen, der sich in Umfangsrichtung mit den entsprechenden Flanschen (26, 27) angrenzender Segmente \u00fcberlappt, wobei die Flansche durch um den Ring (14) \u00e4quidistante Klemmmittel (23) miteinander verbunden sind (20, 21), die auf jedes Segment (15) eine Klemmkraft in Umfangsrichtung sowie eine axiale Klemmkraft aus\u00fcben, um die Segmente (15) in Umfangsrichtung und axial aufeinander zu dr\u00e4ngen, wobei die Klemmmittel einen ersten und einen zweiten Klemmbolzen (23a, 23b) umfassen, die durch ein Paar beabstandeter Bohrungen verlaufen, die in den angrenzenden Flanschen gebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass sie ferner eine Halteplatte (36) mit zwei daran angebrachten K\u00e4figmuttern (35) umfasst.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen stammen aus dem Klagepatent. Sie zeigen in Figur 3 eine schematische perspektivische Ansicht der Run-Flat-Vorrichtung. Figur 4 stellt eine Querschnittsansicht durch die Enden zweier angrenzender Segmente der Run-Flat-Vorrichtung dar und zeigt die Klemmmittel.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellte auf der Messe B, einer internationalen Messe f\u00fcr Sicherheitseinrichtungen, vom 08. bis 11. September 2009 in A Run-Flat-Vorrichtungen der Beklagten zu 3) aus. Der Beklagte zu 2), welcher Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) ist, h\u00e4ndigte einem Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin eine Brosch\u00fcre der Beklagten zu 3) (Anlage K 6) auf der Messe aus. Die Beklagte zu 3), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 4) ist, stellt zwei verschiedene Run-Flat-Vorrichtungen her. Nachfolgend wiedergegeben wird ein Photo von zwei Run-Flat-Vorrichtungen, welches auf der Messe in A erstellt wurde (Anlage K 4). Bei der links dargestellten \u201eRun-Flat-Vorrichtung\u201c handelt es sich um die nachfolgend als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform A\u201c bezeichnete Vorrichtung, w\u00e4hrend die rechts abgelichtete Vorrichtung im Folgenden als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform B\u201c bezeichnet wird.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A ist in dem von dem Beklagten zu 2) an einen Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Prospekt (Anlage K 6) abgebildet. Nachfolgend werden die auf der Seite 5 des Prospektes gezeigten Photographien wiedergegeben, welche u.a. die in das Kunststoffsegment eingegossene Schraube zeigen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig weist die dort gezeigte Ausgestaltung keine Ummantelung der plattenf\u00f6rmigen Metallverbindung mit Polyurethan auf. Die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A macht Gebrauch von der technischen Lehre der DE 20 2008 008 641 U 1 (Anlage K 13, nachfolgend DE 641)), deren Inhaberin die Beklagte zu 3) ist, und aus der die nachstehend wiedergegebene Figur 3 entnommen ist, welche den Verbindungsbereich der Teilelemente zeigt:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3) hat an das Ger\u00e4tehauptdepot C der Bundeswehr Run-Flat-Vorrichtungen geliefert, welche der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A entsprechen, wie den als Anlagen K 8 bis K 10 vorgelegten Photographien entnommen werden kann.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B mit einer Platte versehen, in welche zwei Gewindebohrungen zur Aufnahme von Schrauben eingebracht sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagten zu 1) und 2) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch in Deutschland anbieten w\u00fcrden. Bei der Messe in A, auf der die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte zu 1) \u2013 insoweit unstreitig &#8211; ausgestellt wurden, handele es sich um eine internationale Messe mit internationalem und daher auch deutschem Publikum. Allein aus diesem Grund bestehe schon ein hinreichender Inlandsbezug. Die Kl\u00e4gerin hat ferner die Ansicht vertreten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A das Klagepatent in \u00e4quivalenter Weise verletze. Die im Patentanspruch 1 vorgesehene Halteplatte mit zwei daran angebrachten K\u00e4figmuttern werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A durch Muttern ersetzt, die mit einem plattenf\u00f6rmig ausgestalteten Bauteil mit Gewindebohrung versehen seien, die im \u00dcberlappungsbereich nach Eingie\u00dfen des Kunststoffmaterials miteinander verbunden seien, sodass auf eine direkte Verbindung verzichtet werden k\u00f6nne. Ob die plattenf\u00f6rmigen Muttern mit einer Polyurethanschicht ummantelt seien, sei f\u00fcr die Frage einer \u00e4quivalenten Verletzung ohne Relevanz, da die Schicht als Bindeschicht zwischen dem Nylonmaterial der Segmente und dem Metall der Muttern wirke und somit die Befestigung der Muttern in dem Nylonmaterial verbessere. Dagegen liege bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents vor. Hilfsweise macht sie insoweit eine \u00e4quivalente Verletzung geltend. Es sei f\u00fcr die Frage der Verletzung irrelevant, dass die Halteplatte selbst mit zwei Gewindebohrungen ausgestattet sei und daher keine externen K\u00e4figmuttern verwendet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben behauptet, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer noch in \u00e4quivalenter Weise verletzten. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A blieben die Muttern stets voneinander getrennt und erzielten so eine im Vergleich zum Klagepatent verbesserte Elastizit\u00e4t. Dagegen finde keine Kr\u00e4fte\u00fcbertragung statt. Auch seien die plattenf\u00f6rmigen Muttern mit einer Polyurethanummantelung versehen. Die in der Anlage K 6 enthaltenen Abbildungen stammten aus einem fr\u00fcheren Fertigungsversuch und dienen als Prinzip wie die einzelnen Segmente miteinander verbunden seien. Der flanschartige \u00dcberlappungsbereich sei gew\u00e4hlt worden, um f\u00fcr jede einzelne Mutter eine gr\u00f6\u00dfere Seitenfl\u00e4che zu erzielen. Diese derart vergr\u00f6\u00dferte Seitenfl\u00e4che biete gegen Verdrehkr\u00e4fte einen erheblich verst\u00e4rkten Widerstand. Um die Vorrichtung insgesamt nicht zu gro\u00df werden zu lassen, habe zwingend ein \u00dcberlappungsbereich geschaffen werden m\u00fcssen. Eine gegenseitige Kraft\u00fcbertragung von einer auf die andere Mutter finde hingegen nicht statt.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B seien im Hinblick auf deren Eigenschaft als Prototyp die Segmente nicht eingegossen worden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B sei eine Unterlegeplatte aus Polyurethan montiert worden, um eine \u00e4hnliche Flexibilit\u00e4t wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A herzustellen. Zudem seien keine K\u00e4figmuttern verwendet worden.<\/p>\n<p>Ferner habe eine Benutzungshandlung der Beklagten zu 1) und 2) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht stattgefunden. Ein Anbieten auf einer internationalen Messe reiche hierf\u00fcr nicht aus. Die Beklagten zu 3) und 4) haben weiter die Auffassung vertreten, sie h\u00e4tten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B nicht \u201ehergestellt\u201c i.S.v. \u00a7 9 PatG. Die Ausf\u00fchrungsform B sei lediglich als Prototyp f\u00fcr Testzwecke bzw. die Bemusterung in geringer St\u00fcckzahl (4 St\u00fcck) angefertigt worden. Die Tests seien nicht auf die Verbindung der Segmente bezogen gewesen, sondern h\u00e4tten der Pr\u00fcfung der Funktionsf\u00e4higkeit insgesamt f\u00fcr den beabsichtigten Zweck gedient. F\u00fcr ihre Kunden sei dabei deutlich gewesen, dass die Ausf\u00fchrungsform A das Serienprodukt sein solle, w\u00e4hrend die Ausf\u00fchrungsform B nur ein Prototyp sei. Die Ausf\u00fchrungsform B sei von ihnen auch weder angeboten noch vermarktet worden.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 19. Oktober 2010 die Beklagten zu 3) und 4) wegen Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B verurteilt, nachdem die Kl\u00e4gerin den Antrag auf Vernichtung, soweit dieser urspr\u00fcnglich auch gegen die Beklagten zu 2) und 4) gerichtet war, mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat, und im \u00dcbrigen die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, dass eine Benutzungshandlung der Beklagten zu 1) und 2) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht vorliege. Die Ausstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Messe in A reiche nicht aus, da es selbst im Falle eines Angebots an einen deutschen Staatsb\u00fcrger an dem notwendigen Inlandsbezug fehle, es sich insoweit lediglich um eine Vorbereitungshandlung handele. Auch eine Erstbegehungsfahr f\u00fcr eine drohende Patentverletzung liege nicht vor, da die Beklagte zu 1) nicht Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei, was jedoch Voraussetzung w\u00e4re, wenn man die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe \u201eLaminiermaschine\u201c (GRUR 1980, 784, 785) zugrunde legen wolle.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A mache von der Lehre des Klagepatentes auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Das dort verwendete Austauschmittel einer \u00dcberlappung der plattenf\u00f6rmigen Muttern, welche im eingegossenen Zustand zu einem \u00dcberlappen der Segmente f\u00fchre, stelle kein gleichwertiges Mittel dar. Der Fachmann erkenne, dass mit Hilfe der Halteplatte eine feste Verbindung zwischen den Bolzen hergestellt werden solle, die verhindern soll, dass sich die Bolzen in Relation zueinander verschieben lassen, damit eine Verdrehung der aneinander liegenden Segmente verhindert wird. Diese Funktion werde durch die Verwendung eines einzelnen Bauteils hergestellt, welches eine Verbindung zwischen den beiden Bolzen herstelle und somit durch die Bolzen und die Halteplatte eine U-f\u00f6rmige Klammer bilde. Zwei separate Bauteile, wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A, seien hierf\u00fcr nicht geeignet. Der Fachmann werde daher ausgehend vom Patentanspruch allenfalls eine L\u00f6sung in Betracht ziehen, bei der durch ein einziges Bauteil eine Verbindung der Bolzen geschaffen werde.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die Verwendung einer mit zwei Gewinden versehenen Halteplatte statt zweier K\u00e4figmuttern bzw. unverlierbaren Muttern entspreche dem technischen Wortsinn des Klagepatentes.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung greift die Kl\u00e4gerin das Urteil an, soweit eine Abweisung der geltend gemachten Anspr\u00fcche erfolgt ist. Sie tr\u00e4gt unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Begr\u00fcndung vor, dass das Landgericht eine Benutzung des Klagepatentes durch die Beklagten zu 1) und 2) zu Unrecht verneint habe. Eine Benutzung liege auf Seiten der Beklagten zu 1) und 2) durch das Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Messe in A sowie Verteilen des Prospektes der Beklagten zu 3) durch den Beklagten zu 2) vor. Bei der Messe in A habe es sich um eine internationale Messe gehandelt, auf welcher auch deutsches Fachpublikum anwesend gewesen sei. Bei diesem Fachpublikum handele es sich um Mitarbeiter deutscher Unternehmen, welches Prospektmaterial mit nach Deutschland nehme und den dort verantwortlichen Personen im Unternehmen \u00fcbergeben w\u00fcrden, so dass der notwendige Inlandsbezug gegeben sei. F\u00fcr einen solchen Sachverhalt spreche die allgemeine Lebenserfahrung. Im \u00dcbrigen ergebe sich eine Mitverantwortlichkeit nach den Grunds\u00e4tzen des BGH in der Funkuhrentscheidung bzw. wegen der Teilnahme an Handlungen der Beklagten zu 3) und 4). Schlie\u00dflich seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu der Messe nach A verbracht worden, mithin von den Beklagten zu 3) und 4) in Verkehr gebracht worden, so dass die Beklagten zu 1) und 2) an den entsprechenden Benutzungshandlungen teilgenommen h\u00e4tten. Jedenfalls liege eine Erstbegehungsgefahr wegen des Verteilens des Prospektes in A vor. Dar\u00fcber hinaus best\u00fcnden Anhaltspunkte, dass die Beklagte zu 1) die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A an den Ger\u00e4test\u00fctzpunkt der Bundeswehr in C vorgenommen habe.<\/p>\n<p>Das Landgericht habe das Klagepatent auch unzutreffend ausgelegt. Eine direkte und feste Verbindung der K\u00e4figmuttern mit der Halteplatte sehe das Klagepatent nicht vor. Es komme lediglich darauf an, dass zum Zeitpunkt der Benutzung eine entsprechend feste Verbindung bestehe. Diese liege allerdings auch erst vor, wenn die Bolzen fest in die K\u00e4figmutter eingeschraubt seien. Auch eine K\u00e4figmutter in einer entsprechenden r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung setze das Klagepatent nicht voraus. Die K\u00e4figmutter k\u00f6nne daher auch in die Halteplatte integriert sein. Vor diesem Hintergrund mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A von der Lehre nach dem Klagepatent mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A mit den plattenf\u00f6rmigen Muttern, die \u2013 wie man dem Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 6 entnehmen k\u00f6nne \u2013 keine Polyurethanummantelung aufweisen w\u00fcrden, sei gleichwirkend. Im in die Segmente eingegossenen Zustand und mit festgezogenen Bolzen sei auch die abgewandelte Ausf\u00fchrung ohne Weiteres in der Lage die Torsionskr\u00e4fte und normale Kr\u00e4fte zu reduzieren. Die abgewandelte L\u00f6sung sei auch vor dem Hintergrund der vorbekannten Offenlegungsschrift DE 199 40 XXZ A1 auffindbar gewesen. Die Druckschrift zeige, dass es bekannt gewesen sei, Befestigungselemente in Kunststoffgeh\u00e4use einzubetten; entsprechend liege f\u00fcr einen Fachmann diese Ma\u00dfnahme auch in seinem Fachwissen. Das Austauschmittel sei auch gleichwertig. Figur 4 und der zugeh\u00f6rige Unteranspruch 3 w\u00fcrden eine Aufnahme der K\u00e4figmuttern in Bohrungen der Bolzenaufnahmen vorsehen, so dass ein Fachmann zu einer vollst\u00e4ndigen Aufnahme und Einbetten des Austauschmittels ohne weiteres gelangen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndas erstinstanzliche Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.1. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu unterlassen,<\/p>\n<p>Run-Flat-Vorrichtungen zum Anpassen an den Au\u00dfenumfang eines Rads innerhalb eines aufpumpbaren Reifens, wobei die Vorrichtung eine Ringwulst umfasst, die aus mehreren gebogenen Segmenten zusammengesetzt ist, die an jedem Ende einen Flansch aufweisen, der sich in Umfangsrichtung mit den entsprechenden Flanschen angrenzender Segmente \u00fcberlappt, wobei die Flansche durch um den Ring \u00e4quidistante Klemmmittel miteinander verbunden sind, die auf jedes Segment eine Klemmkraft in Umfangsrichtung sowie eine axiale Klemmkraft aus\u00fcben, um die Segmente in Umfangsrichtung und axial aufeinander zu zu dr\u00e4ngen, wobei die Klemmmittel einen ersten und einen zweiten Klemmbolzen umfassen, die durch ein Paar beabstandeter Bohrungen verlaufen, die in den angrenzenden Flanschen gebildet sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die ferner entweder eine Halteplatte mit zwei daran angebrachten K\u00e4figmuttern oder zwei plattenf\u00f6rmige, \u00fcber einen \u00dcberlappungsbereich aneinander anliegende Muttern, die so in die Segmente eingegossen sind, umfassen;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>zwei plattenf\u00f6rmige, \u00fcber einen \u00dcberlappungsbereich aneinander anliegende Muttern, die so in die Segmente eingegossen sind und bei denen die fluchtenden Durchgangsbohrungen von einer Kunststoffniet durchdrungen sind, umfassen;<\/p>\n<p>(\u00e4quivalente Ersatzmittel unterstrichen)<\/p>\n<p>I.2. die Beklagten zu 3) und 4), \u00fcber den erstinstanzlich zuerkannten Anspruch hinaus, zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und im Fall der Beklagten zu 3) zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu unterlassen,<\/p>\n<p>Run-Flat-Vorrichtungen zum Anpassen an den Au\u00dfenumfang eines Rads innerhalb eines aufpumpbaren Reifens, wobei die Vorrichtung eine Ringwulst umfasst, die aus mehreren gebogenen Segmenten zusammengesetzt ist, die an jedem Ende einen Flansch aufweisen, der sich in Umfangsrichtung mit den entsprechenden Flanschen angrenzender Segmente \u00fcberlappt, wobei die Flansche durch um den Ring \u00e4quidistante Klemmmittel miteinander verbunden sind, die auf jedes Segment eine Klemmkraft in Umfangsrichtung sowie eine axiale Klemmkraft aus\u00fcben, um die Segmente in Umfangsrichtung und axial aufeinander zu zu dr\u00e4ngen, wobei die Klemmmittel einen ersten und einen zweiten Klemmbolzen umfassen, die durch ein Paar beabstandeter Bohrungen verlaufen, die in den angrenzenden Flanschen gebildet sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die ferner entweder eine Halteplatte mit zwei daran angebrachten K\u00e4figmuttern oder zwei plattenf\u00f6rmige, \u00fcber einen \u00dcberlappungsbereich aneinander anliegende Muttern, die so in die Segmente eingegossen sind, umfassen;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>zwei plattenf\u00f6rmige, \u00fcber einen \u00dcberlappungsbereich aneinander anliegende Muttern, die so in die Segmente eingegossen sind und bei denen die fluchtenden Durchgangsbohrungen von einer Kunststoffniet durchdrungen sind, umfassen;<\/p>\n<p>(\u00e4quivalente Ersatzmittel unterstrichen)<\/p>\n<p>I.3. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Mai 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Liefermengen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Beklagten zu 1) und zu 2) zum Nachweis der Angaben zu lit.a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten zu 1) und 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1) und 2) dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>I.4. die Beklagten zu 3) und 4), \u00fcber den erstinstanzlich zuerkannten Anspruch hinaus, zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Mai 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Liefermengen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Beklagten zu 3) und zu 4) zum Nachweis der Angaben zu lit.a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten zu 3) und 4) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 3) und 4) dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>I.5 die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>I.6. die Beklagte zu 3), \u00fcber den erstinstanzlich zuerkannten Anspruch hinaus, zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.2. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 3) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>I.7. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatentes EP 1 539 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten zu 1) und 2) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>I.8. die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, die vorstehend unter Ziffer I.2. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatentes EP 1 539 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten zu 3) und 4) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten \u2013 betreffend die Beklagten zu 3) und zu 4) \u00fcber den bereits zuerkannten Anspruch hinaus \u2013 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten, seit dem 16. Mai 2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Eine \u00e4quivalente Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A liege nicht vor, da es bereits an der Gleichwirkung fehle. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A erfolge keine \u00dcbertragung von Torsionskr\u00e4ften von einer Mutter auf die andere. Die Bohrungen in der Metallverbindung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A h\u00e4tten ihre Ursache in einer Gewichtsersparnis der Platten und einer K\u00f6rpervolumenreduzierung zwecks Minimierung von m\u00f6glichen Problemen des unterschiedlichen Schrumpfverhaltens der Werkstoffe, wozu auch die Polyurethan-Ummantelung beitrage. Dem Klagepatent gehe es auch nicht um eine \u00dcbertragung von Torsionskr\u00e4ften, sondern das Vermeiden von Bewegungen der Segmente, was auf Grund der lateralen Klemmung der beiden H\u00e4lften erfolgen solle. Im \u00dcbrigen sei das abgewandelte Mittel weder auffindbar noch gleichwirkend. Auch sei eine Benutzung durch die Beklagten zu 1) und 2) nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen \u00fcber die vom Landgericht mit dem angefochtenen Urteil tenorierten Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatentes hinaus keine weiteren Anspr\u00fcche zu. Die Beklagten zu 1) und 2) sind nicht passivlegitimiert; ungeachtet dessen kann eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A durch alle Beklagten nicht festgestellt werden. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nEs kann weder eine Benutzung des Klagepatentes durch die Beklagten zu 1) und 2) noch eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A festgestellt werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und 2) sind nicht passivlegitimiert. Verletzer ist zun\u00e4chst, wer die patentierte Erfindung in eigener Person im Sinne des \u00a7 9 PatG unmittelbar benutzt oder wer als Teilnehmer im Sinne des \u00a7 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung im Sinne des \u00a7 9 PatG erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert (BGH, GRUR 2004, 845 \u2013 Drehzahlermittlung). Keine der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Konstellationen tr\u00e4gt eine entsprechende Feststellung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin mitt\u00e4terschaftliches Handeln der Beklagten zu 1) zusammen mit der Beklagten zu 3) folgt nicht aus der Lieferung und dem Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A an das Ger\u00e4tehauptdepot C der Bundeswehr durch die Beklagte zu 3). Herstellerin der gelieferten Run-Flat-Vorrichtungen ist unstreitig die Beklagte zu 3); selbiges folgt aus der in Anlage K 9 in Verbindung mit Anlage K 11 verzeichneten Versorgungsnummer. Auch die von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Anhaltspunkte, welche eine Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A durch die Beklagte zu 1) auf Veranlassung der Beklagten zu 3) nahelegen k\u00f6nnten, f\u00fchren zu keinem mitt\u00e4terschaftlichen Handeln der Parteien. Die Beklagte zu 1) verweist zwar auf ihrer Homepage D darauf, dass sie Ausr\u00fcsterin der Bundeswehr sei und mit f\u00fchrenden Reifen-, Felgen- und Ventilproduzenten zusammenarbeite. Auch besteht eine Gesch\u00e4ftsbeziehung zwischen den Beklagten zu 1) und 3), denn ansonsten lie\u00dfe sich nicht erkl\u00e4ren, aus welchem Grunde die Beklagte zu 1) Run-Flat-Vorrichtungen der Beklagten zu 3) auf ihrem Messestand in A ausgestellt hat. Schlie\u00dflich liegt der Sitz der Beklagten zu 1) nur 17 km vom Standort des Ger\u00e4tehauptdepots der Bundeswehr entfernt. All dies sind jedoch blo\u00df Indizien, die einen anderen Geschehensablauf keinesfalls ausschlie\u00dfen. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11. Januar 2012 haben die Beklagten dementsprechend ausdr\u00fccklich vorgetragen, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Lieferung tats\u00e4chlich durch die Beklagte zu 3) erfolgt ist. Lieferungen, welche in der Vergangenheit durch die Beklagte zu 1) an das Ger\u00e4tehauptdepot der Bundeswehr erfolgt seien, h\u00e4tten Run-Flat-Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zum Gegenstand gehabt. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht mit Beweisantritten entgegen getreten, obwohl ihr die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr den behaupteten Verletzungssachverhalt obliegt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch das Ausstellen der von der Beklagten zu 3) hergestellten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A auf der Aer Messe B, in der Zeit vom 08. bis 11. September 2009 durch die Beklagte zu 1) stellt kein Anbieten im Sinne des \u00a7 9 PatG dar, was das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt hat.<\/p>\n<p>Ausschlie\u00dflich im Ausland agierende Unternehmen verletzen unter gew\u00f6hnlichen Umst\u00e4nden kein inl\u00e4ndisches Schutzrecht. Es gilt das Territorialit\u00e4tsprinzip, welches besagt, dass Immaterialg\u00fcterrechte in ihrer r\u00e4umlichen Wirkung auf das Territorium des Staates begrenzt sind, der sie individuell verliehen hat. Aus einem deutschen Patent oder Gebrauchsmuster und aus einem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patent k\u00f6nnen deswegen nur Verletzungsanspr\u00fcche hinsichtlich des Inlands geltend gemacht werden. Ebenso wie im Ausland bestehende Patente f\u00fcr das Inland keinen Schutz gew\u00e4hren, vermitteln umgekehrt im Inland bestehende Patente keinen Schutz im Ausland (vgl. BGH, GUR 1971, 243, 246 \u2013 Gewindeschneidvorrichtungen; Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl. \u00a7 9 Rdnr. 13; Keller, FS f\u00fcr Ullmann, 2006, 449 ff.). F\u00fcr die Verletzung eines inl\u00e4ndischen Patentes ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine der in \u00a7 9 Satz 2 PatG bezeichneten Benutzungshandlungen im Inland unrechtm\u00e4\u00dfig vorgenommen wird. Im Ausland vorgenommene Handlungen sind dennoch nicht stets und nicht unter allen Umst\u00e4nden rechtm\u00e4\u00dfig. Denn es gen\u00fcgt, dass die Benutzungshandlung eine hinreichende Beziehung zum r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Schutzrechts aufweist. F\u00fcr den Fall des &#8211; vorliegend relevanten &#8211; Anbietens folgt daraus, dass es gen\u00fcgt, wenn der Absende- oder der Empfangsort im Inland belegen ist (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl. \u00a7 9 Rdnr. 58). Derartiges l\u00e4sst sich im Streitfall nicht feststellen:<\/p>\n<p>Der Absendeort f\u00fcr das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch Ausstellen derselben und Verteilung von Prospekten, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A zeigen, liegt am Ort der Messe in A. Dass wenigstens der Empfangsort des Angebots in Deutschland belegen ist, kann mangels Tatsachenvorbringens der Kl\u00e4gerin nicht festgestellt werden, worauf in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen wurde. Es mag &#8211; wie die Kl\u00e4gerin vorbringt &#8211; sein, dass sich die Aer Messe aufgrund ihres internationalen Charakters auch an deutsches Fachpublikum gerichtet hat, welches dementsprechend von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Kenntnis erlangen konnte. Es mag desweiteren F\u00e4lle geben, in denen die betreffenden Messebesucher eines deutschen Unternehmens ihre Kenntnis vom Angebot der Beklagten zu 1) im Anschluss an den Messebesuch an die zust\u00e4ndigen Entscheidungstr\u00e4ger ihres Heimatunternehmens in Deutschland vermitteln. Zivilrechtlich ist eine solche Einschaltung Dritter in die \u00dcbermittlung eines Angebotes ohne weiteres denkbar, entweder in der Weise, dass der Messebesucher als Bote des Anbietenden agiert, oder in der Form, dass der Messebesucher die Stellung eines Empfangsvertreters des Adressaten hat. Im Falle einer Botenstellung des (deutschen) Messebesuchers l\u00e4ge der Empfangsort am inl\u00e4ndischen Sitz des Heimatunternehmens, an welches das Messeangebot bestimmungsgem\u00e4\u00df gelangen soll. Kann der Messebesucher als Empfangsvertreter des deutschen Heimatunternehmens angesehen werden, w\u00e4re als Ort des Angebots zun\u00e4chst der (ausl\u00e4ndische) Messeort anzusehen, an dem sich der Stellvertreter, in dessen Person sich der rechtsgesch\u00e4ftliche Zugang des Angebotes vollzieht, im Augenblick des Zugangs aufh\u00e4lt. Dar\u00fcber hinaus kann sich nach den Umst\u00e4nden des Falles ein weiterer Empfangsort am Sitz des Gesch\u00e4ftsherrn befinden. Trifft der Stellvertreter die unternehmerische Entscheidung \u00fcber das Angebot nicht allein, sondern nach R\u00fccksprache mit einem an einem anderen Ort ans\u00e4ssigen Gesch\u00e4ftsherrn oder ist der Empfangsvertreter an der vom Angebot initiierten Beschaffungsentscheidung \u00fcberhaupt nicht beteiligt, so befindet sich am Sitz des Entscheidungstr\u00e4gers, auf dessen wirtschaftliche Entschlie\u00dfung mit dem Angebot eingewirkt werden soll, ein weiterer, zweiter Empfangsort. Voraussetzung daf\u00fcr ist freilich, dass die Beteiligung ausw\u00e4rtiger Entscheidungstr\u00e4ger f\u00fcr den Anbietenden zumindest als in seinen Vorsatz aufzunehmende M\u00f6glichkeit erkenn- und vorhersehbar ist. Dann wird der im Ausland Anbietende durch die Annahme eines weiteren inl\u00e4ndischen Empfangsortes auch nicht unbillig belastet. Denn er hat es in der Hand, durch entsprechende Hinweise in oder begleitend zu seinem Angebot die erforderlichen Vorkehrungen daf\u00fcr zu treffen, dass sein im Ausland stattfindender Messeauftritt nicht als Angebot verstanden wird, das sich \u00fcber die Grenzen des Ausstellungslandes hinaus ins Inland erstreckt.<\/p>\n<p>Damit eine ausl\u00e4ndische Messeausstellung einen inl\u00e4ndischen Empfangsort begr\u00fcndet, bedarf es allerdings konkreter Anhaltspunkte, welche von der Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen wurden. Sie hat nicht mindestens einen deutschen Messebesucher namhaft gemacht, auf den die vorliegend beschriebenen Voraussetzungen eines eigenen Besuchs des Messestandes der Beklagten zu 1) sowie eines anschlie\u00dfenden Wissenstransfers zu seinem Heimatunternehmen in Deutschland zutreffen. Ob anstelle eines \u201epersonenbezogenen\u201c Vortrages auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung argumentiert werden kann, bedarf im Streitfall keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Der von der Kl\u00e4gerin gegebene Hinweis, dass es sich bei der Aer Messe um eine an internationales \u2013 und damit auch deutsches &#8211; Fachpublikum gerichtete Angebotshandlung gehandelt habe, reicht in jedem Fall nicht aus. Ohne detaillierte Angaben zur Bedeutung und Gr\u00f6\u00dfe der fraglichen Messe, zu etwaigen Konkurrenzveranstaltungen sowie insbesondere dazu, wie viele interessierte Abnehmer in Deutschland residieren l\u00e4sst sich nicht einmal ansatzweise absch\u00e4tzen, ob mit R\u00fccksicht auf das der Messeveranstaltung im Markt zugemessene Gewicht und die Zahl der potenziellen deutschen Interessenten allein aufgrund statistischer Erw\u00e4gungen davon ausgegangen werden kann, dass es mindestens einen Vertreter eines deutschen Unternehmens gegeben hat, der nicht nur die Aer Messe, sondern auch den Messestand der Beklagten zu 1) besucht, sich dort \u00fcber das streitgegenst\u00e4ndliche Angebot informiert und nach seiner R\u00fcckkehr sein erworbenes Wissen im Heimatunternehmen mit dortigen Entscheidungstr\u00e4gern geteilt hat. Solche Einzelheiten hat die Kl\u00e4gerin auch auf den Hinweis des Senats im Verhandlungstermin vom 19. Januar 2012 nicht mitgeteilt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine Haftung der Beklagten zu 1) als Verletzer kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer F\u00f6rderung der Benutzung der Erfindung durch die Beklagte zu 3) in Betracht. In rein tats\u00e4chlicher Hinsicht w\u00e4re zwar denkbar, dass die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 3) durch das Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Messe in A weitere ausl\u00e4ndische Kunden zuf\u00fchrt, die bei der Beklagten zu 3) eine gesteigerte Nachfrage nach den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schaffen, womit wiederum die inl\u00e4ndischen Herstellungshandlungen der Beklagten zu 3) angeregt werden. Mangels n\u00e4heren Sachvortrages der Kl\u00e4gerin ist der dargestellte Kausalverlauf jedoch weitgehend hypothetisch und schon deswegen nicht geeignet, tatrichterliche Feststellungen zu tragen. Dar\u00fcber hinaus \u2013 und vor allem &#8211; ist der aufgezeigte Kausalzusammenhang zwischen den ausl\u00e4ndischen Ausstellungshandlungen der Beklagten zu 1) und den erweiterten inl\u00e4ndischen Herstellungshandlungen der Beklagten zu 3) rechtlich bedeutungslos.<\/p>\n<p>Jenseits der Anwendungsf\u00e4lle des \u00a7 830 Abs. 2 BGB ist Schuldner der Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Anderen objektiv erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterst\u00fctzte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH, GRUR 2009, 1142, 1145 \u2013 MP3-Player-Import). Dabei kann die Haftung grunds\u00e4tzlich an jede vorwerfbare (Mit-)Verursachung der Rechtsverletzung einschlie\u00dflich der ungen\u00fcgenden Vorsorge gegen solche Verst\u00f6\u00dfe angekn\u00fcpft werden. Damit die Verantwortlichkeit nicht \u00fcber die Ma\u00dfen ausgedehnt wird, muss zu dem objektiven Verursachungsbeitrag hinzukommen, dass eine Rechtspflicht verletzt wird, die \u2013 zumindest auch \u2013 dem Schutz des verletzten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen w\u00e4re (BGH, aaO \u2013 MP3-Player-Import). Das Bestehen und der Umfang einer Rechtspflicht zur Vermeidung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs richten sich im Einzelfall nach der Abw\u00e4gung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen; es kommt entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umst\u00e4nden des Falles ein T\u00e4tigwerden zuzumuten ist (BGHZ 107, 46, 63 &#8211; Ethofumesat; BGH, GRUR 2007, 890, 894 &#8211; Jugendgef\u00e4hrdende Medien bei eBay). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Schutzbed\u00fcrftigkeit des Verletzten einerseits und der Zumutbarkeit von Pr\u00fcfungs- und Handlungspflichten, die von Dritten zu beachten sind, andererseits: Je schutzw\u00fcrdiger der Verletzte ist, desto mehr R\u00fccksicht auf seine Interessen kann dem Dritten zugemutet werden. Je geringer umgekehrt das Schutzbed\u00fcrfnis erscheint, desto kritischer ist zu pr\u00fcfen, ob von dem Dritten erwartet werden muss, Schutzrechtsverletzungen aufzusp\u00fcren und gegebenenfalls abzustellen oder zu verhindern (BGH, aaO \u2013 MP3-Player-Import).<\/p>\n<p>Bei der Annahme von haftungsbegr\u00fcndenden Schutzpflichten d\u00fcrfen \u00fcbergeordnete Prinzipien des Patentrechts nicht unber\u00fccksichtigt bleiben. So stellt es einen festen Grundsatz dar, dass der Patentschutz territorial auf das Hoheitsgebiet des Erteilungsstaates beschr\u00e4nkt ist und dass der Patentschutz erst mit der Ver\u00f6ffentlichung des Erteilungsbeschlusses einsetzt. Das bedingt, dass auch eine Schutzpflicht Dritter nicht fr\u00fcher als mit dem Eintritt der Patentwirkungen entstehen kann (weshalb Handlungen vor diesem Zeitpunkt weder im Sinne von \u00a7 830 BGB noch im Sinne einer Mitverursachung haftungsrelevant sein k\u00f6nnen), und dass eine Schutzpflicht Dritter auch nicht jenseits des territorialen Geltungsbereichs des verletzten Patents angenommen werden kann. Handlungen, die aus der Sicht des Patentgesetzes im gemeinfreien Ausland stattfinden und auch nur dorthin zielen, sind daher unbeachtlich, selbst wenn sie reflexartige Inlandswirkungen haben, indem sie z.B. Benutzungshandlungen Anderer im Inland f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Der Verweis der Kl\u00e4gerin auf die Rechtsprechung des BGH \u201eFunkuhr\u201c (GRUR 2002, 599) geht fehl, weil die zur Beurteilung stehenden Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar sind. In dem der Entscheidung \u201eFunkuhr\u201c zugrundeliegenden Fall lieferte die Beklagte, ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen, in Kenntnis des Patentes und des Bestimmungslandes die im dortigen Rechtsstreit gegenst\u00e4ndlichen Funkuhren. F\u00fcr Lieferungen durch die Beklagte zu 1) bestehen hier keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEine Teilnahme der Beklagten zu 1) an Handlungen der Beklagten zu 3), mit denen diese die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Aer Messe zur Verf\u00fcgung gestellt hat, ist nicht zu erkennen. Die insoweit von der Kl\u00e4gerin gemachten Behauptungen \u00fcber die Verbringung der Musterst\u00fccke nach A beruhen auf reinen Vermutungen; weder hinsichtlich der Art und Weise des Transportes noch hinsichtlich etwaiger Absprachen der Beklagten zu 1) und 3) bestehen konkrete Anhaltspunkte. Es kann daher bereits nicht festgestellt werden, dass vor der Verbringung \u00fcberhaupt ein Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Inland erfolgt ist, an dem sich die Beklagte zu 1) unterst\u00fctzend h\u00e4tte beteiligen k\u00f6nnen. Entscheidend hierf\u00fcr w\u00e4re, dass sich der Inhaber der Sache begibt und ein Dritter dadurch \u00fcber sie verf\u00fcgen kann (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl. \u00a7 9 Rdnr. 62). Ob derartiges geschehen ist, bleibt nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin v\u00f6llig offen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nLetztlich bestehen auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme einer Erstbegehungsgefahr in Deutschland, welche zumindest den Unterlassungsanspruch begr\u00fcnden k\u00f6nnte. Sie setzt voraus, dass sich die drohende Patentverletzung in tats\u00e4chlicher Hinsicht so greifbar abzeichnet, dass eine zuverl\u00e4ssige Beurteilung unter patentrechtlichen Gesichtspunkten m\u00f6glich ist. Es m\u00fcssen konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Eingriff in das Klagepatent drohend bevorsteht (BGH GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Solches ist nicht zu erkennen. Die Beklagte zu 1) hat lediglich im September 2009 auf der Messe in A die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgestellt und \u2013 nur dies ist festzustellen \u2013 einen Prospekt der Beklagten zu 3) an einen Mitarbeiter der britischen Kl\u00e4gerin verteilt. Dass es seither zu irgendwelchen weiteren Vorbereitungshandlungen f\u00fcr eine inl\u00e4ndische Benutzung gekommen ist, gibt das Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht her. Nachdem die Beklagte zu 1) daher seit nunmehr \u00fcber 2 Jahren unt\u00e4tig geblieben ist, kann aus dem einmaligen Messeauftritt im patentfreien Ausland eine drohende Patentverletzung in Deutschland nicht abgeleitet werden. Daran \u00e4ndert nichts, dass die Beklagte zu 1) auf ihrer Homepage angibt, Notlaufsysteme zu vertreiben. Hierbei muss es sich schon deshalb nicht um Notlaufsysteme wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handeln, weil die Beklagte zu 1) in der Vergangenheit unstreitig Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin vertrieben hat und eine st\u00e4ndige Zusammenarbeit der Beklagten in Bezug auf den Vertrieb von von der Beklagten zu 3) hergestellten Notlaufsystemen weder vorgetragen noch zu erkennen ist. Eine greifbare Verbindung der Beklagten zu 1) und 3) zueinander erfolgte erst- und (nach dem Sachstand im vorliegenden Rechtsstreit) auch letztmals auf der Messe in A. Bei dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass eine Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte zu 1) im Gebiet des Patentgesetzes unmittelbar bevorsteht.<\/p>\n<p>Der Verweis der Kl\u00e4gerin auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe \u201eLaminier-maschine\u201c (GRUR 1980, 784) verf\u00e4ngt nicht, da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall lagen \u00fcber die Verteilung eines Prospektes im Ausland hinausgehende Anhaltspunkte vor, dass eine Patentverletzung in Deutschland droht, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Die Beklagte zu 1) hat lediglich den Prospekt der Beklagten zu 3) auf der Messe verteilt und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dort ausgestellt.<\/p>\n<p>Mangels Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) und 2) bleibt die Berufung bereits aus diesem Grunde ohne Erfolg.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUngeachtet dessen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Vorrichtungen zum Zusammenklemmen von Segmenten einer sog. Run-Flat-Vorrichtung mit in Segmente geteiltem Ring.<\/p>\n<p>Wenn bei einem herk\u00f6mmlichen Rad der Reifen entleert wird, kann es zu einer Besch\u00e4digung des Reifens bis hin zu einem Zerrei\u00dfen oder dazu kommen, dass der Reifen von der Metallradfelge abgeworfen wird. Um dem zu begegnen, sind Run-Flat-Vorrichtungen bekannt, die sich an die Metallfelge des Metallrads innerhalb des Reifens anpassen und normalerweise einen ringf\u00f6rmigen K\u00f6rper umfassen, der mit der Au\u00dfenumfangswand des auf die Felge aufgezogenen Reifens im Kontakt steht. Der ringf\u00f6rmige K\u00f6rper ist \u00fcblicherweise in zwei Teilen hergestellt, die auf die Au\u00dfenfelge des Metallrads geklemmt sind. Der ringf\u00f6rmige K\u00f6rper ist dabei so konstruiert, dass er in Umfangsrichtung auf der Metallfelge gleitet, wenn sich der Reifen entleert. Das Gleiten ist wichtig, da es zul\u00e4sst, dass der Reifen auf der Radfelge gleitet, w\u00e4hrend es wenig oder kein Gleiten des Reifens relativ zu dem Au\u00dfenumfang des ringf\u00f6rmigen K\u00f6rpers gibt.<\/p>\n<p>In einer bekannten Vorrichtung umfasst der ringf\u00f6rmige K\u00f6rper zwei halbkreisf\u00f6rmige Segmente, die an jedem Ende durch einen einzelnen Klemmbolzen, der die zwei Segmente zusammenklemmt, drehbar miteinander verbunden sind. Das radiale Klemmen der Segmente auf das Metallrad wird durch ein um den Umfang der Segmente verlaufendes zylindrisches Band erzielt, das vor dem Anziehen der Drehbolzen festgezogen werden kann, um die Segmente zusammenzuziehen. In diesem Fall weist die Drehverbindung an einem Ende der Segmente einen langgestreckten Schlitz auf, durch den der Klemmbolzen hindurchgeht, der die Umfangsbewegung der Segmente relativ zueinander zul\u00e4sst, w\u00e4hrend sie auf die Felge des Metallrads geklemmt werden. Der Bolzen ist nur von einer Seite der Segmente aus zug\u00e4nglich, um ihn anzuziehen.<\/p>\n<p>In einer zweiten bekannten Run-Flat-Vorrichtung mit zwei Segmenten wird an einem Ende der Segmente ein einzelnes Klemmmittel in Umfangsrichtung verwendet. An dem anderen Ende ist ein einfacher Drehpunkt vorgesehen. Das Klemmelement umfasst einen Schlitz in einem der Segmente und der Schlitz weist eine geneigte Oberfl\u00e4che auf. In dem Schlitz ist ein abgeschr\u00e4gter Keil vorgesehen, der mit der geneigten Oberfl\u00e4che in Eingriff steht. Durch L\u00f6cher in jenem Ende angrenzender Segmente geht ein einzelner Bolzen, der von einer Seite aus zug\u00e4nglich ist. Wenigstens einer der L\u00f6cher ist langgestreckt, um die Relativbewegung in Umfangsrichtung zuzulassen. Durch Anziehen des einzelnen Klemmbolzens werden die zwei Enden der Segmente durch den Keil zusammengezogen, um sie auf die Felge des Metallrads zu klemmen.<\/p>\n<p>Als Problem bei diesen beiden bekannten Typen in Segmente geteilter Run-Flat-Vorrichtungen schildert die Klagepatentschrift, dass sich jedes Segment relativ zu dem anderen drehen und radial aus der Ausrichtung relativ zu dem anderen bewegen kann, da wenigstens an einem Ende der Segmente ein einzelner Bolzen verwendet wird. Dies kann eine Besch\u00e4digung der Innenoberfl\u00e4che der Au\u00dfenumfangswand des Reifens verursachen, wenn der Reifen entleert wird. Ein weiterer Nachteil bekannter in Segmente geteilter Run-Flat-Vorrichtungen ist, dass jedes Segment einen einzelnen unverlierbaren Bolzen aufweist, der nur von einer Seite der Segmente aus zug\u00e4nglich ist, und dass die Segmente eine asymmetrische Form aufweisen, wobei die Konstruktion eines Endes jedes Segment von der des anderen Endes desselben Segments verschieden ist. Das bedingt, dass je nach dem, ob die Segmente an die linke Seite oder an die rechte Seite des Fahrzeugs angepasst werden sollen, zwei verschiedene S\u00e4tze von Segmenten hergestellt werden m\u00fcssen. Dies tr\u00e4gt zur Komplexit\u00e4t und zu den Kosten der Herstellung bei und bedeutet, dass von den Reifenreparateuren oder vom Abschlepppersonal zus\u00e4tzliche Ersatzteile mitgef\u00fchrt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Run-Flat-Vorrichtung zu schaffen, die die beschriebenen Nachteile vermeidet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Run-Flat-Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Run-Flat-Vorrichtung (13) zum Anpassen an den Au\u00dfenumfang eines Rads (11) eines aufpumpbaren Reifens.<\/p>\n<p>a. Die Run-Flat-Vorrichtung (13) umfasst eine Ringwulst (14).<br \/>\na.1. Die Ringwulst ist aus mehreren gebogenen Segmenten (15) zusammengesetzt.<br \/>\nb. Die Segmente (15) weisen an jedem Ende einen Flansch auf, der sich in Umfangsrichtung mit den entsprechenden Flanschen (26, 27) angrenzender Segmente \u00fcberlappt.<\/p>\n<p>c. Die Flansche (26, 27) sind durch Klemmmittel (23) miteinander verbunden (20, 21).<\/p>\n<p>c.1. Die Klemmmittel (23) sind um den Ring (14) \u00e4quidistant.<br \/>\nc.2. Die Klemmmittel (23) \u00fcben auf jedes Segment (15) eine Klemmkraft in Umfangsrichtung aus, um die Segmente (15) in Umfangsrichtung aufeinander zu dr\u00e4ngen.<br \/>\nc.3. Die Klemmmittel (23) \u00fcben eine axiale Klemmkraft aus, um die Segmente (15) axial aufeinander zu dr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>d. Die Klemmmittel (23) umfassen einen ersten und einen zweiten Klemmbolzen (23a, 23b).<\/p>\n<p>d.1 Die Klemmbolzen (23a, 23b) verlaufen durch ein Paar beabstandeter Bohrungen, die in den angrenzenden Flanschen gebildet sind.<\/p>\n<p>e. Die Klemmmittel (23) umfassen ferner eine Halteplatte (36) mit zwei daran angebrachten K\u00e4figmuttern (35).<\/p>\n<p>Das zwischen den Parteien hinsichtlich beider angegriffener Ausf\u00fchrungsformen allein streitige Merkmal e) bestimmt, dass die Klemmmittel eine Halteplatte mit zwei daran angebrachten K\u00e4figmuttern umfassen. Der in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache (Art. 70 EP\u00dc) verwendete Begriff der \u201ecaptive nut\u201c setzt eine \u00dcbersetzung als \u201eK\u00e4figmutter\u201c, darin sind sich die Parteien einig, nicht zwingend voraus. Ein weiteres denkbares Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Begriff \u201ecaptive nut\u201c ist das einer \u201eunverlierbaren Mutter\u201c. Im Gegensatz zu einer K\u00e4figmutter, die nach allgemeinem Sprachgebrauch eine bestimmte r\u00e4umliche Ausgestaltung beschreibt, gibt der Begriff der unverlierbaren Mutter keine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung vor. Beide Begriffe &#8211; \u201eK\u00e4figmutter\u201c und \u201eunverlierbare Mutter\u201c &#8211; implizieren jedoch \u00fcbereinstimmend, dass zwischen Haltplatte und Mutter eine Verbindung in der Weise besteht, dass die Mutter an der Halteplatte befestigt wird, um so eine Positionierung der Mutter gegen\u00fcber der Halteplatte zu erreichen und die Montage zu erleichtern. Dar\u00fcber hinaus sollen beide Muttern nach dem Wortlaut des Merkmals e) an einer Halteplatte angebracht sein.<\/p>\n<p>Die Beschreibung des Klagepatents setzt sich mit dem Merkmal e) und dessen Funktion nicht auseinander. Einzig in Abschnitt [0035] wird das Merkmal erw\u00e4hnt, wobei \u00fcber den Wortlaut des Patentanspruchs hinaus keine weiteren Erl\u00e4uterungen erfolgen. Die patentgem\u00e4\u00dfe Klemmvorrichtung soll die kritisierten Nachteile des Standes der Technik beseitigen, wonach bei den im Stand der Technik bekannten Run-Flat-Vorrichtungen die Gefahr bestand, dass die Segmente sich relativ zueinander drehen und radial aus der Ausrichtung zueinander bewegen (vgl. Abschnitt [0010] des Klagepatents, Anlage K1b), d.h. Klauen bilden k\u00f6nnen, welche im Fall eines Luftverlustes im Reifen zu einer Verletzung des Reifens von innen durch die Klauen f\u00fchren k\u00f6nnen. Diese Gefahr, die insbesondere bei denjenigen Run-Flat-Vorrichtungen vorlag, bei denen nur ein einzelner Bolzen die beiden aneinander liegenden Segmente zusammenklemmte, soll durch eine patentgem\u00e4\u00dfe Klemmvorrichtung mit zwei Bolzen und zwei an einer Halteplatte angebrachten K\u00e4figmuttern verhindert werden (vgl. Abschnitt [0039] des Klagepatents, Anlage K1b). Deutlich wird die Funktion des Merkmals e), welches im Rahmen des Erteilungsverfahrens in den Patentanspruch aufgenommen wurde, in der Eingabe der Kl\u00e4gerin vom 23. August 2004 an das Europ\u00e4ische Patentamt. In den dortigen Ziffern 8 und 9, die nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien die ma\u00dfgebliche fachm\u00e4nnische Sicht zutreffend wiedergegeben, hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eThe present invention solves the aforementioned problems by providing a device in the form of a mounting plate to which the captive nuts are mounted. This arrangement reduces lateral twist because the bolts are indirectly connected together. Furthermore, the load is distributed over wider area of the segment due to the mounting plate and assists in lateral clamping of the two halfes.<\/p>\n<p>By providing captive nuts (e.g. hexagonal rivet nuts) inserted in two matching holes in the mounting plate, it prevents unwanted movement of the fixing nuts and allows tightening from one side, i.e. the external side of the tyre, to the required torque. Accordingly, it is submitted that Claim 1 involves an inventive step over document D1.\u201d<\/p>\n<p>Die zitierten Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin lauten in der von den Beklagten vorgenommenen und von der Kl\u00e4gerin nicht in Zweifel gezogenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eDie vorliegende Erfindung l\u00f6st die vorstehenden Probleme, indem sie eine Vorrichtung in Form einer Halteplatte bereitstellt, an der zwei K\u00e4figmuttern angebracht sind. Diese Anordnung reduziert die laterale Verdrehung, da die Bolzen indirekt miteinander verbunden sind. Dar\u00fcber hinaus ist die Last wegen der Halteplatte \u00fcber eine gr\u00f6\u00dfere Fl\u00e4che des Segmentes verteilt und unterst\u00fctzt bei der lateralen Klemmung der beiden H\u00e4lften.<\/p>\n<p>Durch das Vorsehen von K\u00e4figmuttern (zum Beispiel sechseckiger Nietmuttern), die in zwei entsprechende L\u00f6cher der Halteplatte eingelassen sind, verhindert sie unerw\u00fcnschte Bewegung der Befestigungsmuttern und erlaubt die Befestigung von einer Seite, dass hei\u00dft der \u00e4u\u00dferen Seite des Reifens, bis zu dem gew\u00fcnschten Drehmoment. Folglich beinhaltet Anspruch 1 eine erfinderische T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber Dokument D1.\u201c<\/p>\n<p>Die Halteplatte, an der die beiden K\u00e4figmuttern angebracht sind, reduziert daher die laterale Verdrehung \u2013 Klauenbildung &#8211; der miteinander verbundenen Segmente, da die Bolzen \u00fcber die Verbindung K\u00e4figmutter \u2013 Halteplatte \u2013 K\u00e4figmutter U-f\u00f6rmig starr zusammengeschlossen sind. Gerade unter der Wirkung von Zentripetal- und Zentrifugallasten neigen die Segmente dazu, sich wie Klauen zu \u00f6ffnen (vgl. Klagepatent Absatz [0010]), was durch die starre Verbindung der Bolzen \u00fcber die Halteplatte vermieden wird. Weiterhin wird die Last dank der Halteplatte \u00fcber eine gr\u00f6\u00dfere Fl\u00e4che des Segments verteilt. Die Verwendung von K\u00e4figmuttern erleichtert schlie\u00dflich die Montage der Run-Flat-Vorrichtung, da eine Befestigung durch Handhabung der Schraubverbindung lediglich von einer Seite aus m\u00f6glich wird.<\/p>\n<p>Die Wahrnehmung der vorbezeichneten Funktionen setzt voraus, dass die beiden K\u00e4figmuttern an der Halteplatte angebracht und die Halteplatte einst\u00fcckig ausgebildet ist. Denn eine mehrst\u00fcckige Halteplatte w\u00fcrde \u2013 jedenfalls ohne weitere Ma\u00dfnahmen, zu denen sich der Patentanspruch nicht verh\u00e4lt \u2013 zu keiner indirekten und festen Verbindung der beiden Bolzen mit der gew\u00fcnschten technischen Wirkung f\u00fchren. Wenn Merkmal e) \u201eeine Halteplatte\u201c verlangt, so besagt dies vor dem Hintergrund der angestrebten Funktion der Halteplatte \u2013 Reduktion lateraler Kr\u00e4fte durch indirekte Verbindung der beiden Bolzen und Verteilung der Last \u00fcber eine gr\u00f6\u00dfere Fl\u00e4che \u2013 f\u00fcr den Fachmann, dass genau eine einteilige Halteplatte verwendet werden soll. Unerheblich f\u00fcr die Funktion des Merkmals e) ist demgegen\u00fcber, ob es sich bei den K\u00e4figmuttern um gegen\u00fcber der Halteplatte separate oder um in die Halteplatte integrierte Bauteile handelt. Gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik im beschreibenden Teil des Klagepatents und der Eingabe vom 23. August 2004 (Ziffer 9, S. 2 der Anlage B4, \u00dcbersetzung Bl. 56 GA) erlaubt die Verwendung einer K\u00e4figmutter die Befestigung der Vorrichtung von nur einer Seite, da sich die Muttern nicht bewegen k\u00f6nnen und daher beim Eindrehen der Klemmbolzen nicht gehalten werden m\u00fcssen. Diese Funktion ist auch bei einer in die Halteplatte eingeformten K\u00e4figmutter (in Form eines in die Plate eingelassenen Gewindes) erf\u00fcllt. Auch der Anspruchswortlaut l\u00e4sst offen, wie die K\u00e4figmuttern an der Halteplatte angebracht sind. Erfasst wird deshalb ohne weiteres auch eine untrennbare Verbindung, wie sie beispielsweise durch Verschwei\u00dfen hergestellt werden kann. Einem Verschwei\u00dfen gleichzusetzen ist aber eine von vornherein einst\u00fcckige Ausbildung von Halteplatte und K\u00e4figmutter.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform A mit \u00e4quivalenten Mitteln kann nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A steht nach der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat fest, dass die plattenf\u00f6rmigen Muttern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A mit einer Polyurethan-Ummantelung versehen sind. Auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 11. Januar 2012 legten die Beklagten ein geschnittenes Exemplar eines Segmentes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A sowie zwei plattenf\u00f6rmige Muttern vor. Sowohl anhand des aufgeschnittenen Segmentes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als auch der beiden plattenf\u00f6rmigen Muttern war zu erkennen, dass die plattenf\u00f6rmigen Muttern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A mit einer Kunststoffschicht, nach Angaben der Beklagten Polyurethan, umgeben sind. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit ab-gewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwir-kung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin bildet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A die \u00dcberlappung der plattenf\u00f6rmigen Muttern im Zusammenwirken mit dem Eingie\u00dfen der Muttern in das Kunststoffmaterial der Segmente das Austauschmittel. Hilfsweise wird das Austauschmittel zus\u00e4tzlich in den Durchgangsbohrungen gesehen, die sich fluchtend in den plattenf\u00f6rmigen Muttern befinden und die nach dem Eingie\u00dfen der plattenf\u00f6rmigen Muttern in die Segmente eine Kunststoffniet bilden, welche im eingegossenen Zustand die Durchgangsbohrungen durchdringt.<\/p>\n<p>Es kann offen bleiben, ob das\/die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A verwendete(n) Austauschmittel gleichwirkend ist\/sind und f\u00fcr einen Fachmann naheliegend war(en). Jedenfalls ist die zuletzt genannte Voraussetzung der \u00c4quivalenz, die Gleichwertigkeit, nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Erforderlich ist hiernach, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit an der Patentschrift, d.h. genauer am Patentanspruch orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Schutzrechts eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re. Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert f\u00fcr das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen, da sonst der Schutzbereich des Klagepatents f\u00fcr Dritte nicht mehr einzusch\u00e4tzen ist (BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich, was den Fachmann bei Orientierung an der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre dazu anregen k\u00f6nnte, anstelle der vom Klagepatent vorgeschlagenen einteiligen Halteplatte mit dazugeh\u00f6rigen K\u00e4figmuttern zwei plattenf\u00f6rmige, im eingegossenen Zustand sich \u00fcberlappende Muttern zu verwenden. Zwar bedarf es zur Bejahung der Gleichwertigkeit nicht unbedingt eines positiven Hinweises auf die abgewandelte Ausf\u00fchrung in der Patentschrift. Es reicht andererseits aber auch nicht schon aus, dass die Patentschrift die abgewandelte Konstruktion nicht durch besondere Bemerkungen ablehnt oder ausschlie\u00dft. Ma\u00dfgeblich ist, dass der Fachmann eine Anregung f\u00fcr das Austauschmittel erh\u00e4lt, wenn er sich zum Ziel setzt, die Vorteile der Erfindung au\u00dferhalb des Anspruchswortlauts herbeizuf\u00fchren, sich zu diesem Zweck auf die Suche nach einem Ersatzmittel begibt und seine \u201eAustausch\u201c-\u00dcberlegungen am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert. Insofern muss die Patentschrift dem Fachmann einen Anhalt geben, welche seine \u00dcberlegungen in die entsprechende Richtung leiten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Austauschmittel, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A vorliegt, gibt der Patentanspruch keine Anregung. Der Fachmann versteht, dass es f\u00fcr die von der Erfindung beabsichtigte indirekte und starre Verbindung der beiden Klemmbolzen mittels einer Halteplatte von geradezu entscheidender Bedeutung ist, dass die verbindende Halteplatte einteilig ausgebildet ist. Nur dann n\u00e4mlich ergibt sich dank der Halteplatte und der an ihr angebrachten K\u00e4figmuttern eine insgesamt U-f\u00f6rmige Verbindung der Klemmbolzen, die sowohl eine Klauenbildung unterbindet als auch f\u00fcr die Kr\u00e4fteableitung in eine gr\u00f6\u00dfere Fl\u00e4che sorgt. Die Halteplatte zu teilen, so dass jeder K\u00e4figmutter ein eigenes, separates Plattenteil zugeordnet ist, verl\u00e4sst den zentralen Gedanken der Erfindung vollst\u00e4ndig und macht den gewollten Zusammenschluss beider Bolzen zu einer U-f\u00f6rmigen Klemmverbindung bereits im Ansatz zunichte. Schon f\u00fcr eine Teilung der Halteplatte hat der Fachmann deshalb keinerlei Veranlassung; sie muss ihm \u2013 im Gegenteil \u2013 als ausgeschlossen erscheinen. Eine einzelne durchgehende Halteplatte wird dementsprechend auch in der Beschreibung des Klagepatents an keiner Stelle zur Disposition gestellt. Der beschreibende Teil des Klagepatents beschr\u00e4nkt sich im Wesentlichen auf die Funktionsweise und Ausgestaltung der im Patentanspruch vorgegebenen Vorrichtung, ohne im N\u00e4heren auf den Sinn der einzelnen Merkmale einzugehen. Alternativen oder unterschiedlich ausgestaltete Ausf\u00fchrungsbeispiele werden nicht vorgestellt. Auch Figur 4, auf welche von der Kl\u00e4gerin Bezug genommen wird, lehrt keine geteilte Halteplatte. Figur 4 zeigt vielmehr, dass die einteilige Halteplatte selbst dann vorgesehen ist, wenn die K\u00e4figmuttern, wie in dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel gezeigt, passgenau in Bohrungen des Flanschbereiches der Segmente eintauchen. Die Einteiligkeit der Halteplatte ist unter den genannten Umst\u00e4nden auch keineswegs fakultativ, sondern technisch unverzichtbar. Auch wenn die K\u00e4figmuttern passgenau in die Bohrungen der Flansche aufgenommen sind, ist eine einst\u00fcckige Halteplatte notwendig, um eine U-f\u00f6rmige Verbindung der Klemmbolzen zu erhalten, wie sie das Klagepatent w\u00fcnscht. Es mag sein, dass der Fachmann aufgrund des Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Figur 4 zu der Abwandlung angehalten wird, mit den K\u00e4figmuttern auch die Halteplatte in die Segmentoberfl\u00e4che passgenau einzulassen oder sogar die Halteplatte mit den beiden K\u00e4figmuttern vollst\u00e4ndig in das Segmentmaterial einzugie\u00dfen. Auch damit w\u00e4re indessen nichts gewonnen, weil aus der Sicht des Fachmanns weiterhin eine einheitliche Halteplatte alternativlos notwendig w\u00e4re, um eine U-f\u00f6rmige Verbindung der Klemmbolzen herzustellen. Dies deshalb, weil das Segmentmaterial eine gewisse Nachgiebigkeit besitzt, weswegen sich im Falle zweier separater, nebeneinander liegender Halteplatten keine hinreichende Kraft\u00fcbertragung und \u2013ableitung allein aufgrund des Segmentmaterials einstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Fachmann die aufgezeigten Bedenken \u00fcberwinden und tats\u00e4chlich zwei getrennte Halteplattenteile in Erw\u00e4gung ziehen w\u00fcrde, die er in das Segmentmaterial eingie\u00dft, m\u00fcsste er in einem weiteren Schritt eine konstruktive L\u00f6sung daf\u00fcr finden, dass sich die Plattenteile trotz ihrer gegenst\u00e4ndlichen Trennung ann\u00e4hernd so verhalten wie eine einheitliche Halteplatte. Woher der Fachmann die Idee einer \u00fcberlappenden Anordnung der beiden plattenf\u00f6rmigen Muttern erhalten soll, gibt der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin nicht her.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin hat auch keinen Erfolg, soweit eine Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) wegen Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B begehrt wird. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) und 2) ist bereits nicht feststellbar. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die vorgehenden Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A verwiesen werden.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen bestehen an einer Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B keine Zweifel. Der Anspruchswortlaut des Klagepatentes verh\u00e4lt sich nicht n\u00e4her dazu, wie die K\u00e4figmuttern an der Halteplatte angebracht sind. Sie k\u00f6nnen l\u00f6sbar, aber auch unl\u00f6sbar befestigt sein. Letzteres entspricht einer einst\u00fcckigen Ausbildung der Halteplatte mit den K\u00e4figmuttern. Soweit die Beklagten behaupten, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei unter die Halteplatte eine 2 mm starke Unterlegplatte aus Polyurethan montiert, ist dies f\u00fcr die Frage einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung unerheblich, da es sich hierbei nur um eine zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme handelt.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1812 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. Februar 2012, Az. 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