{"id":4653,"date":"2012-02-23T17:00:07","date_gmt":"2012-02-23T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4653"},"modified":"2016-05-23T08:58:04","modified_gmt":"2016-05-23T08:58:04","slug":"2-u-13010-gelenkband","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4653","title":{"rendered":"2 U 130\/10 &#8211; Gelenkband"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1816<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Februar 2012, Az. I-2 U 130\/10<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=749\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 168\/09<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 19. Oktober 2010 \u2013 Az. 4b O 168\/09 \u2013 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist alleinige, eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 822 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruch-nahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 1. August 1996 (DE 196 31 XXY) am 18. Juli 1997 angemeldet und am 4. Februar 1998 ver\u00f6ffentlicht wurde; der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 21. Januar 2004 ver\u00f6ffentlicht. Urspr\u00fcnglicher Inhaber war Herr A, seit dem 11. Dezember 2003 ist die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatentes eingetragen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Gelenkb\u00e4nder mit Rastpunktverstellung. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eGelenkband f\u00fcr T\u00fcren oder Fenster, insbesondere f\u00fcr Glas- oder Acrylglas-Pendelt\u00fcren, mit zwei Bandteilen (1, 2), die um einen Achsbolzen (3) scharnierend miteinander verbunden sind, und mit einer innerhalb des Gelenkbandes befindlichen Rastvorrichtung, die aus einem in dem ersten Bandteil (1) gegen die Wirkung einer Feder (4) beweglich gef\u00fchrten Rastk\u00f6rper (5) und mindestens einer dem zweiten Bandteil (2) zugeordneten Rastausnehmung (6) besteht, wobei in Raststellung der Rastk\u00f6rper (5) federnd in die Rastausnehmung (6) eingreift und wobei die Rastausnehmung (6) an einem F\u00fchrungsk\u00f6rper (7) angebracht ist, der um den Achsbolzen (3) drehbar gelagert und \u00fcber eine Klemmvorrichtung gegen\u00fcber dem genannten zweiten Bandteil (2) feststellbar ist, wobei der Achsbolzen (3) aus zwei miteinander verschraubbaren Bolzenteilen (19, 19\u2018, 19\u2018\u2018, 21, 27, 27) besteht, die beim Verschrauben ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers (7) gegen\u00fcber dem zweiten Bandteil (2) bewirken und jedes der zwei miteinander verschraubbaren Bolzenteil (19, 19\u2018, 19\u2018\u2018, 21, 27\u2018, 27\u2018\u2018) in einer \u00e4u\u00dferen Bolzenaufnahme (12, 13) des ersten Bestandteils (1) aufgenommen ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent ent-nommen und veranschaulichen dessen technische Lehre anhand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform. Figur 1 zeigt eine Vorderansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gelenkbands, Figur 3 eine geschnittene Darstellung der Figur 1. Figur 4 zeigt dasselbe Gelenkband in geschnittener Darstellung in Draufsicht. Die Figuren 7 und 8 stellen weitere Ausf\u00fchrungsbeispiele eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gelenkbands in geschnittener Vorderansicht dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Gelenkb\u00e4nder unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Unter anderem bewirbt die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem als Anlage K 9a zur Gerichtsakte gereichten Prospekt. Nachstehend wiedergegebene Lichtbilder (Anlage K 10, Bild 1, 3, 5 und 6), welche von der Kl\u00e4gerin angefertigt und mit Bezugszeichen gem\u00e4\u00df dem Klagepatent versehen wurden, zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht Gebrauch von der technischen Lehre der DE 10 2008 XXZ B3 (Anlage OC-B1, im Folgenden: DE \u2018XXZ), deren Inhaberin die Beklagte ist und aus der die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen entnommen sind: Figur 2 zeigt die in der DE \u2018XXZ gelehrte Vorrichtung im Schnitt und einer ma\u00dfst\u00e4blich vergr\u00f6\u00dferten Darstellung, Figur 3 zeigt dieselbe Vorrichtung in einer perspektivischen Explosionsansicht und Figur 4 eine im wesentlichen der Figur 2 entsprechende Schnittdarstellung zur Veranschaulichung der Einstellung der Nulllage des Gelenkbandes.<\/p>\n<p>In der DE \u2018XXZ wird das Klagepatent als gew\u00fcrdigter Stand der Technik aufgef\u00fchrt. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2010 (Anlage K 11) hat die Kl\u00e4gerin den Rechtsbestand der DE \u2018XXZ durch Einlegung des Einspruchs angegriffen, \u00fcber den noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 3. August 2009 (Anlage OC-B5) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte ab und forderte sie vergeblich zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung bis sp\u00e4testens 17. August 2009 auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Ansicht vertreten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents teilweise mit wortsinngem\u00e4\u00dfen und teilweise mit \u00e4quivalenten Mitteln. Die Angabe des Klagepatents, wonach ein F\u00fchrungsk\u00f6rper drehbar um den Achsbolzen gelagert sein muss, sei dahin zu verstehen, dass der F\u00fchrungsk\u00f6rper entlang der Achse des Achsbolzens angeordnet sei, denn dann k\u00f6nne durch Verschrauben der Bolzenteile der F\u00fchrungsk\u00f6rper entlang der Achse gegen\u00fcber dem zweiten Bandteil verklemmt werden und gleichzeitig drehbar gelagert sein. Ein durchgehender Achsbolzen sei hierf\u00fcr nicht erforderlich; entsprechend sei nicht erforderlich, dass jeder Bestandteil des Achsbolzens die gleiche Funktion wahrnehme. Die Ausf\u00fchrung mit vier Bolzenteilen statt, wie im Klagepatent gelehrt, zwei verschraubbaren Bolzenteilen beinhalte eine \u00e4quivalente Verletzung. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung stehe ihr zu, da die Abmahnung erforderlich gewesen sei und zum Zeitpunkt der Abmahnung noch kein Klageauftrag bestanden habe.<\/p>\n<p>Die Beklagte bat um Klageabweisung. Sie hat die Auffassung vertreten, dass eine Verletzung des Klagepatentes nicht vorliege. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der F\u00fchrungsk\u00f6rper nicht drehbar um den Achsbolzen gelagert, da die mit den Bezugsziffern 100 und 103 in den Photographien der Anlage K 10 gekennzeichneten Elemente nicht Teil des Achsbolzens seien und es auf eine Anordnung entlang der geometrischen Achse eines Achsbolzens nicht ankomme. Eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Klagepatentes sei zu verneinen, da die entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere auch die Gleichwirkung, nicht vorliegen w\u00fcrden. Ferner hat die Beklagte die Auffassung vertreten, sie schulde jedenfalls keinen Ersatz von Abmahnkosten, da das Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin vom 3. August 2009 \u2013 unstreitig \u2013 die Ank\u00fcndigung enthalte, zeitgleich mit der Absendung der Abmahnung werde Klage eingereicht. Daher sei eine Geb\u00fchr f\u00fcr eine au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit nicht entstanden.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche mit dem angefochtenen Urteil vom 19. Oktober 2010 abgewiesen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Achsbolzen dergestalt ausgebildet sei, dass der F\u00fchrungsk\u00f6rper diesen in der Weise r\u00e4umlich umgebe, dass die Drehachse des F\u00fchrungselements im Wesentlichen der L\u00e4ngsachse des Achsbolzens entspreche. Der Achsbolzen sei dadurch gekennzeichnet, dass er mit den Bandteilen in Formschluss stehe, so dass diese nach Art eines Scharniers miteinander verbunden seien. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung liege daher nicht vor, da bei der vier Bolzenteile aufweisenden Ausf\u00fchrungsform der F\u00fchrungsk\u00f6rper die Achsbolzen nicht drehbar umgebe. Eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatentes liege nicht vor, da das Klagepatent keinen Anhalt biete, den Achsbolzen aus mehr als zwei Bolzenteilen zu bilden.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung greift die Kl\u00e4gerin dieses Urteil an. Sie tr\u00e4gt unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Begr\u00fcndung vor, dass das Landgericht das Klagepatent unzutreffend ausgelegt habe. Die Angabe, dass der F\u00fchrungsk\u00f6rper um den Achsbolzen drehbar gelagert sei, beinhalte nur eine Funktion des Achsbolzens, n\u00e4mlich die Drehbarkeit des F\u00fchrungsk\u00f6rpers. Hierf\u00fcr sei lediglich erforderlich, dass der Achsbolzen die Achse bilde, entlang welcher die Verklemmung durch Verschraubung der Bolzenteile erfolgen solle. Der F\u00fchrungsk\u00f6rper m\u00fcsse zwar r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich um den Achsbolzen drehbar gelagert sein, diese Lagerung m\u00fcsse aber nicht zwingend um solche Bestandteile des Achsbolzens herum erfolgen, die auch in Eingriff mit den \u00e4u\u00dferen Bolzenaufnahmen beider Bandteile stehen. Dementsprechend seien die zylindrischen Teile 100 und 103, um die der F\u00fchrungsk\u00f6rper bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gelagert sei, ausreichend, um diese Teilfunktion des Achsbolzens wahrzunehmen. Unerheblich sei, ob die beiden Elemente 100 und 103 in die \u00e4u\u00dferen Bolzenaufnahmen der beiden Bandteile eingreifen, da diese Funktion nicht stets verwirklicht werden m\u00fcsste. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewirke das Verschrauben des zylindrischen Teils 103 mit dem F\u00fchrungsk\u00f6rper auch ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers gegen\u00fcber dem zweiten Bandteil. Auf die Richtung, entlang welcher die Verschraubung erfolge, komme es dem Klagepatent nicht an.<br \/>\nIm \u00dcbrigen l\u00e4gen die Voraussetzungen einer \u00e4quivalenten Verletzung vor. Die Angabe \u201ezwei Bolzenteile\u201c beinhalte keine kritische Zahlenangabe. Gerade dem in der Figur 3 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel k\u00f6nne der Fachmann entnehmen, dass weitere Bauteile zur Erf\u00fcllung der Funktion des Achsbolzens vorhanden sein d\u00fcrften. Denn dort nehme auch die H\u00fclse Funktionen des Achsbolzens wahr, so dass der Fachmann erkenne, dass die Angabe \u201ezwei Bolzenteile\u201c nicht abschlie\u00dfend sei. Zum anderen sei um die Schraube, welche das zweite Bolzenteil bilde, der F\u00fchrungsk\u00f6rper nicht drehbar gelagert. Auch spreche das Klagepatent in der allgemeinen Beschreibung von einer nicht n\u00e4her bestimmten Teilung des Achsbolzens. Dementsprechend sei die abgewandelte Ausf\u00fchrungsform mit vier Bolzenbestandteilen f\u00fcr einen Fachmann auch auffindbar und gleichwertig. Die erforderliche Gleichwirkung liege ohne weiteres vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu-setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Gelenkb\u00e4nder f\u00fcr T\u00fcren oder Fenster, insbesondere f\u00fcr Glas- oder Acrylglas-Pendelt\u00fcren, mit zwei Bandteilen, die um einen Achsbolzen scharnierend miteinander verbunden sind, und mit einer innerhalb des Gelenkbandes befindlichen Rastvorrichtung, die aus einem in dem ersten Bandteil gegen die Wirkung einer Feder beweglich gef\u00fchrten Rastk\u00f6rper und mindestens einer dem zweiten Bandteil zugeordneten Rastausnehmung besteht, wobei in Raststellung der Rastk\u00f6rper federnd in die Rastausnehmung eingreift und wobei die Rastausnehmung an einem F\u00fchrungsk\u00f6rper angebracht ist, der um den Achsbolzen drehbar gelagert und \u00fcber eine Klemmvorrichtung gegen\u00fcber dem genannten zweiten Bandteil feststellbar ist, wobei der Achsbolzen aus vier Bolzenteilen besteht, von denen ein Bolzenteil beim Verschrauben mit dem F\u00fch-rungsk\u00f6rper ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers gegen\u00fcber dem zweiten Bandteil bewirkt und zwei Bolzenteile jeweils in einer \u00e4u\u00dferen Bolzenaufnahme des ersten Bandteils aufgenommen sind,<\/p>\n<p>im deutschen territorialen Geltungsbereich des Europ\u00e4ischen Patents 0 822 XXX B1 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-brauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. M\u00e4rz 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>unter Vorlage der Rechnungs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine),<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 21. Februar 2004 zu machen sind;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag von 6.196,00 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Pro-zentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu I.1 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer be-findlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 822 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>II. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1 bezeichneten und in der Zeit vom 4. M\u00e4rz 1998 bis zum 20. Februar 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder dem fr\u00fcheren Inhaber des Klagepatents, Herrn A, durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 21. Februar 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts als zutreffend.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent weder mit wortsinngem\u00e4\u00dfen noch \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>A.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Gelenkband mit einer Rastvorrichtung f\u00fcr T\u00fcren oder Fenster, welches insbesondere f\u00fcr Glas- oder Acrylglast\u00fcren ohne Rahmen bestimmt ist, bei denen die Beschlagteile direkt an der Glas- oder Acrylglasscheibe befestigt werden.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent in der einleitenden Beschreibung aus, dass es bekannt sei, Gelenkb\u00e4nder mit einer Rastvorrichtung zu versehen, welche die Gelenkb\u00e4nder in einer bestimmten, nur mit erh\u00f6htem Kraftauf-wand zu \u00fcberwindenden Stellung h\u00e4lt. So offenbart die FR 2 408 XYX (Anlage K 3) ein Gelenkband mit einem in Richtung der Gelenkachse verschiebbaren Rastk\u00f6rper, der auf einen F\u00fchrungsk\u00f6rper mit nach oben gerichteter Steuerfl\u00e4che wirkt. Der F\u00fchrungsk\u00f6rper ist ortsfest an dem wandseitigen Bandteil angeordnet, so dass sich die Rastposition nicht variieren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Gelenkb\u00e4nder, bei denen der F\u00fchrungsk\u00f6rper um die Gelenkachse drehbar gelagert und \u00fcber eine Klemmvorrichtung gegen\u00fcber dem zweiten Bandteil feststellbar ist, sind in den nachfolgend genannten Patentschriften, der CH 535 XYY (Anlage K 4), der US 5,079,XYZ (Anlage K 5) sowie der EP 0 599 XZX (Anlage K 6) genannt. Bei diesen vorbekannten Gelenkb\u00e4ndern ist eine Klemmschraube zur Bet\u00e4tigung der Klemmvorrichtung und zum Feststellen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers im Wesentlichen in radialer Richtung bez\u00fcglich des Achsbolzens des Gelenkes zug\u00e4nglich. Die CH 535 XYY offenbart einen F\u00fchrungsk\u00f6rper, der einen Spalt aufweist und der mittels einer rechtwinklig zur Gelenkachse verlaufenden Klemmschraube am Achsbolzen festklemmbar ist. Bei der in der US 5,079,XYZ offenbarten Vorrichtung wird die Klemmung durch eine gegen den Au\u00dfenumfang des F\u00fchrungsk\u00f6rpers wirkende, pa-rallel zur F\u00fchrung des Rastk\u00f6rpers verlaufende Klemmschraube bewirkt. An diesen beiden genannten Lehren kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass die Klemmschraube am montierten Gelenkband nicht oder nur schwer zug\u00e4nglich ist. Bei der durch die EP 0 599 XZX offenbarten Vorrichtung wird die Klemmschraube von der Seite des Gelenkbands aus bet\u00e4tigt und wirkt auf einen Druckk\u00f6rper, der seinerseits gegen den F\u00fchrungsk\u00f6rper gedr\u00fcckt wird. Zwar ist, so die Klagepatentschrift, bei dieser Vorrichtung die Klemmschraube zug\u00e4nglich, jedoch ist die Konstruktion aufwendig und kostenintensiv.<\/p>\n<p>Die CH XZY (Anlage K 7), auf welche das Klagepatent im Rahmen der Beschreibung des Standes der Technik auch Bezug nimmt, offenbart einen T\u00fcrschlie\u00dfer mit einem Gest\u00e4ngearm, dessen Ende \u00fcber einen Gelenkbolzen und eine Lagerplatte mit einem T\u00fcrrahmen verbunden ist, wobei der Gelenkbolzen einen oberen Lagerbund und einen unteren Lagerzapfen aufweist, der an einem aus der Lagerplatte herausragenden freien Ende ein Schraubgewinde f\u00fcr eine Mutter aufweist, so dass durch den Lagerbund ein Rastk\u00f6rper gegen die Lagerplatte gepresst wird, wenn die Mutter fest angezogen wird. Eine solche Art der Verklemmung ist f\u00fcr Gelenkb\u00e4nder ungeeignet, weil deren Achsbolzen keine passenden freien Endabschnitte aufweist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent beschreibt es vor diesem technischen Hintergrund als seine Aufgabe, eine einfache und kosteng\u00fcnstig herstellbare sowie leicht zug\u00e4ngliche Klemmvorrichtung f\u00fcr den F\u00fchrungsk\u00f6rper gattungsgem\u00e4\u00dfer Gelenkb\u00e4nder zu schaffen. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Gelenkband f\u00fcr T\u00fcren oder Fenster;<\/p>\n<p>2. das Gelenkband weist auf<\/p>\n<p>a) zwei Bandteile (1, 2) auf, die um einen Achsbolzen (3) scharnierend miteinander verbunden sind;<\/p>\n<p>b) eine Rastvorrichtung, die sich innerhalb des Gelenkbandes befindet.<\/p>\n<p>3. Die Rastvorrichtung besteht aus<\/p>\n<p>a) einem Rastk\u00f6rper (5),<\/p>\n<p>\u2022 der in dem ersten Bandteil (1)<br \/>\n\u2022 gegen die Wirkung einer Feder (4)<br \/>\n\u2022 beweglich gef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>b) mindestens einer Rastausnehmung (6), die dem zweiten (2) Bandteil (2) zugeordnet ist;<\/p>\n<p>c) in Raststellung greift der Rastk\u00f6rper (5) federnd in die Rastausnehmung (6) ein;<\/p>\n<p>d) die Rastausnehmung (6) ist an einem F\u00fchrungsk\u00f6rper (7) angebracht, wobei der F\u00fchrungsk\u00f6rper (7)<\/p>\n<p>\u2022 um den Achsbolzen (3) drehbar gelagert ist,<br \/>\n\u2022 \u00fcber eine Klemmvorrichtung gegen\u00fcber dem zweiten Bandteil (2) feststellbar ist.<\/p>\n<p>4. Der Achsbolzen (3) besteht aus zwei miteinander verschraubbaren Bolzenteilen (19, 19\u2018, 19\u2018\u2018, 21, 27, 27),<\/p>\n<p>a) Beim Verschrauben bewirken die zwei Bolzenteile (19, 19\u2018, 19\u2018\u2018, 21, 27, 27) ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers (7) gegen\u00fcber dem zweiten Bandteil (2);<\/p>\n<p>b) jedes der zwei miteinander verschraubbaren Bolzenteile (19, 19\u2018, 19\u2018\u2018, 21, 27\u2018, 27\u2018\u2018) ist in einer \u00e4u\u00dferen Bolzenaufnahme (12, 13) des ersten Bandteils (1) aufgenommen.<\/p>\n<p>An dieser Ausgestaltung sieht es das Klagepatent als vorteilhaft an, dass durch die Teilung des Achsbolzens zur Schaffung einer Klemmverschraubung eine einfache und \u00e4u\u00dferst wirkungsvolle Klemmvorrichtung zum Feststellen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers ohne die Notwendigkeit zus\u00e4tzlicher Bauelemente geschaffen wird (Klagepatent, Anlage K 1, Absatz [0008]).<\/p>\n<p>Das in dem geltend gemachten Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Gelenkband weist danach zwei Bandteile auf, die um einen Achsbolzen scharnierend miteinander verbunden sind. Innerhalb des Gelenkbandes befindet sich eine Rastvorrichtung, die aus einem Rastk\u00f6rper und einer Rastausnehmung besteht. Der Rastk\u00f6rper ist in dem ersten Bandteil gegen die Wirkung einer Feder beweglich gef\u00fchrt, w\u00e4hrend die Rastausnehmung dem zweiten Bandteil zugeordnet ist. Die Rastausnehmung selbst ist an einem F\u00fchrungsk\u00f6rper angebracht, der wiederum um den Achsbolzen drehbar gelagert und \u00fcber eine Klemmvorrichtung gegen\u00fcber dem zweiten Bandteil feststellbar ist.<\/p>\n<p>Der Achsbolzen ist anspruchsgem\u00e4\u00df dergestalt gebildet, dass er aus zwei Bolzenteilen besteht, die miteinander verschraubt werden und beim Verschrauben ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers bewirken. Die beiden Bolzenteile verbinden weiter die beiden Bandteile des Gelenkbandes scharnierend miteinander. Weiterhin ist jedes der beiden miteinander verschraubbaren Bolzenteile in einer \u00e4u\u00dferen Bolzenaufnahme des ersten Bandteiles aufgenommen und beim Verschrauben der beiden Bolzenteile erfolgt ein Verklemmen der Klemmvorrichtung gegen\u00fcber dem zweiten Bandteil. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Achsbolzen ist mithin zweigliedrig. Beide Bolzenteile sind f\u00fcr die scharnierende Wirkung der Bandteile sowie die Verklemmung der Klemmvorrichtung durch Verschrauben verantwortlich. Zur konkreten Ausgestaltung der Klemmvorrichtung macht der Patentanspruch keine Angaben. Es wird lediglich deren Funktionsweise, n\u00e4mlich das Feststellen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers gegen\u00fcber dem zweiten Bandteil beim Verschrauben der beiden Bolzenteile mittels Verklemmen der Klemmvorrichtung, beschrieben. Dabei kann, wie das Klagepatent in der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0009] ausf\u00fchrt, das erste Bolzenteil einen Endabschnitt mit vergr\u00f6\u00dfertem Durchmesser aufweisen, welcher w\u00e4hrend des Verschraubungsprozesses durch das zweite Bolzenteil in Richtung der Stirnfl\u00e4che des F\u00fchrungsk\u00f6rpers gezogen und entsprechend an diese gedr\u00fcckt wird, w\u00e4hrend gleichzeitig das zweite Bolzenteil in Richtung des F\u00fchrungsk\u00f6rpers gedr\u00fcckt wird. Die Klemmvorrichtung kann dann, wie das Klagepatent im Rahmen der Beschreibung des ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels ausf\u00fchrt, durch eine H\u00fclse gebildet werden (vgl. Klagepatent, Anlage K 1, Absatz [0009]). Auf eine Klemmvorrichtung als eigenst\u00e4ndiges Vorrichtungsteil kann indes auch, wie die weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Figuren 7 und 8 und die zugeh\u00f6rige Beschreibung in den Abs\u00e4tzen [0030] und [0032] deutlich machen, verzichtet werden. Denn in den genannten Ausf\u00fchrungsbeispielen wird von einer Klemmvorrichtung mit einer eigenst\u00e4ndigen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung vollst\u00e4ndig abgesehen. Dies macht das Klagepatent auch deutlich, wenn in Absatz [0011] beschrieben wird, dass das zweite Bolzenteil selbst als Gewindeh\u00fclse ausgebildet sein kann, die auf einen Gewindezapfen des ersten Bolzenteils aufschraubbar ist.<\/p>\n<p>Durch die beschriebene Ausgestaltung eines der technischen Lehre des Klagepatents entsprechenden Gelenkbandes werden die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile der vorbekannten Gelenkb\u00e4nder vermeiden: Es wird eine einfache und kosteng\u00fcnstig herstellbare Klemmvorrichtung zur Einwirkung auf einen F\u00fchrungsk\u00f6rper geschaffen. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gelenkband besteht au\u00dfer aus den beiden Bandteilen aus einem Achsbolzen, der Rastvorrichtung mit den zugeh\u00f6rigen Bauteilen, einem F\u00fchrungsk\u00f6rper und einer Klemmvorrichtung. Auch ist die Klemmvorrichtung \u00fcber einen der beiden Bolzenteile, welche in einer \u00e4u\u00dferen Bolzenaufnahme des ersten Bandteils aufgenommen sind, leicht zug\u00e4nglich. Die Klemmwirkung kann durch einfachen Eingriff \u00fcber ein Schraubwerkzeug erzielt werden, indem eine Krafteinwirkung beim Schraubvorgang auf eines der beiden Bolzenteile ausge\u00fcbt wird. Denn durch die Aufnahme der Bolzenteile in der \u00e4u\u00dferen Bandaufnahme kann die Klemmwirkung der Klemmvorrichtung durch Verschrauben der Bolzenteile durch einen Schraubeingriff von au\u00dfen einfach erfolgen.<\/p>\n<p>Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 3.d), kann jedenfalls eine \u00e4quivalente Verwirklichung der Merkmalsgruppe 4 nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der ge-genst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) \u2013 Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t). \u00dcberdies ist \u2013 nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung) \u2013 eine Ausf\u00fchrungsform aus dem Schutzbereich des Patentes ausgeschlossen, wenn sie zwar offenbart oder f\u00fcr den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht unter Schutz gestellt werden sollte, und dass eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln in der Regel zu verneinen ist, wenn die Beschreibung mehrere M\u00f6glichkeiten offenbart, wie eine bestimmte Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, aaO \u2013 Okklusionsvorrichtung).<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kl\u00e4gerin bildet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein aus vier Teilen bestehender Achsbolzen das Austauschmittel, wobei eines dieser besagten Bolzenteile beim Verschrauben mit dem F\u00fchrungsk\u00f6rper ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers bewirken soll. Das entsprechende Bolzenteil wird von dem als Klemmschraube (Bezugsziffer 103 der Anlage K 10 bzw. 33 der DE \u2018XXZ) bezeichneten Vorrichtungsteil gebildet. Dieses bewirkt beim Herausschrauben aus dem F\u00fchrungsk\u00f6rper ein Verklemmen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers mit einer Bolzenaufnahme (Bezugsziffer 14 der Anlage K 10 bzw. 15 der DE \u2018XXZ). Denn der F\u00fchrungsk\u00f6rper wird beim Herausschrauben der Klemmschraube in Richtung der Bolzenaufnahme gedr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Es kann offen bleiben, ob die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Austauschmittel gleichwirkend sind. Zweifel bestehen auch an der Voraussetzung des Naheliegens. Gegen ein Naheliegen spricht indiziell, dass auf die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Beklagten das deutsche Patent DE \u2018XXZ er-teilt und somit durch die Erteilungsbeh\u00f6rde die erfinderische Qualit\u00e4t dieser Konstruktionsweise gegen\u00fcber dem als Stand der Technik ber\u00fccksichtigten Klagepatent bejaht wurde. Jedenfalls aber ist die zuletzt genannte Voraussetzung der \u00c4quivalenz, die Gleichwertigkeit des Austauschmittels, vorliegend nicht erf\u00fcllt. Denn die im Patentanspruch enthaltene Lehre zur Ausgestaltung und Wirkung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gelenkbandes gibt keinen Anhaltspunkt f\u00fcr Ausgestaltungen, welche entgegen dieser eindeutigen Lehre ausgestaltet sind. Wie vorstehend beschrieben wurde geht die Lehre des Klagepatentes dahin, au\u00dfen liegende Bolzenteile miteinander zu verschrauben, wodurch eine Klemmvorrichtung verklemmt wird, welche wiederum auf den F\u00fchrungsk\u00f6rper in der Weise einwirkt, dass dieser festgestellt wird. Die beiden Bolzenteile, welche miteinander verschraubt werden, sind entsprechend der eindeutigen Angabe im Patentanspruch in einer \u00e4u\u00dferen Bolzenaufnahme aufgenommen, was dem Ziel des Klagepatentes nach einer einfachen Zug\u00e4nglichkeit der Klemmvorrichtung nach der Montage entspricht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet demgegen\u00fcber eine Ausgestaltung, welche das genaue Gegenteil dessen beinhaltet, was das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 lehrt. Anstelle eines einfachen Eingriffs von au\u00dfen um die Klemmwirkung zu erzeugen, erfolgt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Eingriff auf ein innenliegendes Bauteil. Dementsprechend kann bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Erzeugung der Klemmwirkung nicht ein Schraubwerkzeug von au\u00dfen aufgesetzt werden. Vielmehr muss die Klemmwirkung \u00fcber ein innen liegendes Bauteil bewirkt werden, n\u00e4mlich \u00fcber die Klemmschraube (103 der Anlage K 10 bzw. 33 der DE \u2018XXZ). Das gelingt jedoch nur, weil der obere Achsstummel (Bezugszeichen 3 der Anlage K 10 bzw. 20a der DE \u2018XXZ) eine Durchgangsbohrung besitzt, durch welche ein Schraubwerkzeug bis zur Oberseite der Klemmschraube gef\u00fchrt und damit ein Verklemmen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers erzielt werden kann. Entsprechendes ist in der Figur 4 der DE \u2018XXZ veranschaulicht, welche wiedergegeben wurde. Die Figur 4 zeigt, dass ein Schraubwerkzeug durch den oberen Achsstummel (3 der Anlage K 10 bzw. 20a der DE \u2018XXZ) und die Bolzenaufnahme (15 der Anlage K 10 bzw. 17 der DE \u2018XXZ) eingef\u00fchrt werden muss, um die Klemmschraube (103 der Anlage K 10 bzw. 33 der DE \u2018XXZ) aus dem F\u00fchrungsk\u00f6rper herauszudrehen, um auf diese Weise ein Verklemmen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers mit der Bolzenaufnahme (14 der Anlage K 10 bzw. 16 der DE \u2018XXZ) zu erzielen. Dass genau eine solche Ausgestaltung dem Fachmann gel\u00e4ufig ist, hat die Kl\u00e4gerin ebenso wenig dargetan wie Anhaltspunkte, dass eine solche Ausgestaltung aus dem Stand der Technik bekannt ist.<\/p>\n<p>Hinzukommt, dass bei der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlten L\u00f6sung auch nicht zwei Bolzenteile miteinander verschraubt werden. Vielmehr muss bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Klemmschraube (103 der Anlage K 10 bzw. 33 der DE \u2018XXZ) aus dem F\u00fchrungsk\u00f6rper herausgeschraubt werden, mit der Folge, dass der F\u00fchrungsk\u00f6rper in Richtung der Bolzenaufnahme (14 der Anlage K 10 bzw. 16 der DE \u2018XXZ) gedr\u00fcckt wird, so dass eine Verklemmung mit dieser erfolgt. Die beschriebene Lehre des Klagepatentes gibt keinen Anhalt, von der eindeutigen Anweisung, wonach zwei au\u00dfen liegende Bolzenteile miteinander verschraubt werden sollen, um ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers gegen\u00fcber dem zweiten Bandteil zu bewirken, abzuweichen. Eine Abkehr von dieser eindeutigen Anweisung erfolgt indes bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Denn bei dieser wird die Klemmschraube mit dem F\u00fchrungsk\u00f6rper verschraubt. Unterstellt, bei der Klemmschraube handele es sich um ein Bolzenteil, l\u00e4ge keine Verschraubung mit einem anderen Bolzenteil vor, sondern mit dem F\u00fchrungsk\u00f6rper, der nach der Lehre des Klagepatentes kein Bolzenteil darstellt. Hierf\u00fcr besteht nach der Lehre des Klagepatentes kein Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>Der Verweis der Kl\u00e4gerin auf die Figur 3 der Klagepatentschrift zur Begr\u00fcndung einer \u00e4quivalenten Verletzung ist nicht zielf\u00fchrend, da auch das dort gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel keine Ausgestaltung zeigt, welche einen Hinweis auf eine Abkehr von der im Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten eindeutigen technischen Lehre zeigt. Auch in dem in der Figur 3 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel werden zwei Bolzenteile miteinander verschraubt und bewirken \u00fcber die H\u00fclse als Klemmvorrichtung ein Verklemmen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers. \u00dcberdies ist das zweite Bolzenteil, die Schraube, von au\u00dfen leicht f\u00fcr ein Schraubwerkzeug zug\u00e4nglich. Insoweit kommt es daher nicht darauf an, ob Figur 3 einen Anhaltspunkt geben k\u00f6nnte, den Achsbolzen aus mehr als zwei Bolzenteilen zu bilden, da die H\u00fclse funktional auch dem Achsbolzen zugeordnet werden kann. Denn von der grunds\u00e4tzlichen technischen Lehre des Klagepatentes wendet sich auch das in Figur 3 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht ab.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen steht der Kl\u00e4gerin auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu. Denn unabh\u00e4ngig von der Frage, ob zum Zeitpunkt der Abmahnung Klageauftrag schon erteilt wurde, war die Abmahnung nicht berechtigt. Eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann nicht festgestellt werden.<br \/>\nC.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, XYX, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1816 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. Februar 2012, Az. 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