{"id":465,"date":"2007-11-13T17:00:47","date_gmt":"2007-11-13T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=465"},"modified":"2016-04-20T07:02:05","modified_gmt":"2016-04-20T07:02:05","slug":"4a-o-17807-fahrradanhaenger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=465","title":{"rendered":"4a O 178\/07 &#8211; Fahrradanh\u00e4nger"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 610<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. November 2007, Az. 4a O 178\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beschlussverf\u00fcgung der Kammer vom 31. August 2007 wird aufrechterhalten und der Widerspruch der Antragsgegnerinnen zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eines der f\u00fchrenden Unternehmen im Bereich Fahrradanh\u00e4nger. Sie nimmt die Antragsgegnerinnen wegen Verletzung des deutschen Patents 102 42 xxx (Verf\u00fcgungspatent) auf Unterlassung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren in Anspruch. Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 10.09.2002 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 11.03.2004. Die Patenterteilung wurde am 13.04.2006 ver\u00f6ffentlicht. Die Antragsgegnerin zu 2) hat gegen das Verf\u00fcgungspatent Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben. Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;K\u00f6rperaufnahme f\u00fcr ein fahrbares Rahmengestell zum Transport von Babys oder Kleinkindern, die mit mindestens einem Befestigungselement im Rahmengestell befestigt werden kann, gekennzeichnet durch eine flexible Matte (21), die durch seitliche, in L\u00e4ngsrichtung der Matte (21) verlaufende Spannelemente (22, 23, 31, 32) in die Transportform gebracht werden kann, und durch seitlich an der Matte (21), insbesondere in H\u00f6he des Ges\u00e4\u00dfbereichs angeordnete Wandungen, die einem seitlichen Herausrutschen eines K\u00f6rpers entgegenwirken. &#8220;<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der von der Antragstellerin \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 13, 15, 22, 23 und 27 des Verf\u00fcgungspatents wird auf die als Anlage ASt. 2 vorgelegte Patentschrift verwiesen. Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen zeigen ein bevorzugtes erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel, und zwar in Figur 1 einen Fahrradanh\u00e4nger mit einer eingeh\u00e4ngten K\u00f6rperaufnahme in perspektivischer Darstellung und in Figur 2 einen Querschnitt der K\u00f6rperaufnahme entlang der Schnittlinie II-II in Figur 1:<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin zu 1), die ihren Sitz in Oregon, USA, hat, stellt Fahrradanh\u00e4nger her und vertreibt diese und zwar insbesondere auch in der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber die Antragsgegnerin zu 2). Auf der Website &#8222;www.x.de&#8220; der Antragsgegnerin zu 1 wird die Antragsgegnerin zu 2) als Kontaktunternehmen f\u00fcr den Vertrieb in Deutschland aufgef\u00fchrt. Die Antragsgegnerinnen stellten auf der EUROBIKE 2007, einer internationalen Fahrradmesse in Friedrichshafen, ihr neues Produkt &#8222;A&#8220; (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) aus, bei dem es sich um eine in einem fahrbaren Rahmengestell befestigte H\u00e4ngematte f\u00fcr den Transport von Babys oder Kleinkindern handelt. Die Antragstellerin hat einen von den Antragsgegnerinnen auf der Messe verteilten Prospekt mit dem Titel \u201eB\u201c als Anlage ASt. 6 vorgelegt. Auf Seite 11 links oben dieses Prospekts befindet sich eine Abbildung und Kurzbeschreibung einer solchen Babyh\u00e4ngematte. Die Antragstellerin hat au\u00dferdem auf der Messe von dem Produkt der Antragsgegnerinnen gefertigte Fotografien als Anlage ASt. 7 eingereicht, von denen zwei Ablichtungen nachfolgend wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Ablichtungen stammen von den Antragsgegnerinnen und zeigen ebenfalls den &#8222;A&#8220;:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin sieht im Ausstellen des &#8222;As&#8220; durch die Antragsgegnerinnen auf der EUROBIKE 2007 eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents. Mit Schreiben vom 30.08.2007 hat sie deshalb die Antragsgegnerin zu 1) unter Fristsetzung abgemahnt. Mit Schreiben vom 31.08.2007 hat sich die Antragsgegnerin zu 1) vertragsstrafenbewehrt zur Unterlassung f\u00fcr die Zeit bis zum 17.09.2007 verpflichtet. Die Antragsgegnerin zu 1) hat zugleich mitgeteilt, dass sie sich bis dahin vertieft mit der Frage der Verletzung und des Rechtsbestands des Verf\u00fcgungspatents auseinandersetzen wolle.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer den Antragsgegnerinnen die Benutzung des Gegenstands aus Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents untersagt, wobei dies f\u00fcr die Antragsgegnerin zu 1) erst f\u00fcr den Zeitraum ab dem 18.09.2007 angeordnet worden ist. Wegen des genauen Inhalts der einstweiligen Verf\u00fcgung wird auf den Beschluss vom 31.08.2007 verwiesen, der den Parteien bekannt ist.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen haben Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer eingelegt. Sie sind der Ansicht, dass es an einem Verf\u00fcgungsgrund fehle, weil sich das Verf\u00fcgungspatent in dem von ihnen eingeleitetem Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 werde neuheitssch\u00e4dlich durch die DE-PS 207 434, die US-PS 28 29 702, die FR-A 27 01 655 und die US-PS 5 785 333 vorweggenommen. Au\u00dferdem sei ein Verf\u00fcgungsanspruch nicht gegeben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber keine flexible Matte. Zudem k\u00f6nne das von der Antragstellerin als Matte angesehene Netz nicht wie erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen durch seitliche, in L\u00e4ngsrichtung der Matte verlaufende Spannelemente in die Transportform gebracht werden. Ferner weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine seitlich an der Matte, insbesondere in H\u00f6he des Ges\u00e4\u00dfbereichs angeordnete Wandungen auf, die einem seitlichen Herausrutschen eines K\u00f6rpers entgegenwirken k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen beantragen,<\/p>\n<p>den Antrag der Antragstellerin unter Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 31.08.2007 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 31.08.2007 aufrechtzuerhalten,<\/p>\n<p>wobei sie ihren Antrag dahin erg\u00e4nzt, dass davon auch erfasst werden sollen<\/p>\n<p>K\u00f6rperaufnahmen f\u00fcr ein fahrbares Rahmengestell zum Transport von Babys oder Kleinkindern,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<br \/>\ndie K\u00f6rperaufnahmen gekennzeichnet sind durch einen bevorzugt auf der R\u00fcckseite der Matte befestigten, quer zu ihrer L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Gurt, an dessen Enden Befestigungselemente angeordnet sind,<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\ndie K\u00f6rperaufnahmen dadurch gekennzeichnet sind, dass mindestens eines der Befestigungselemente als Schnellverschluss ausgebildet ist, der mit einem entsprechenden Gegenst\u00fcck, das am Rahmengestell angeordnet ist, zusammenwirkt,<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\ndie K\u00f6rperaufnahmen durch Mittel zum Sichern des bzw. der K\u00f6rper gekennzeichnet sind,<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\ndie K\u00f6rperaufnahmen gekennzeichnet sind durch \u00d6ffnungen in der Matte zum Durchf\u00fchren von am Rahmengestell oder an der R\u00fcckseite der Matte befestigten Sicherheitsgurten,<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\ndie K\u00f6rperaufnahmen dadurch gekennzeichnet sind, dass das Rahmengestell Bestandteil einer Fahrgastzelle eines Fahrradanh\u00e4ngers ist.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die von der Kammer am 31.08.2007 erlassene Beschlussverf\u00fcgung erweist sich auch nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Widerspruch der Antragsgegnerinnen als zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der von der Antragstellerin gegen\u00fcber den Antragsgegnerinnen geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung ist gegeben, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Aufnahme f\u00fcr ein fahrbares Rahmengestell zum Transport von Babys oder Kleinkindern. In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents wird ausgef\u00fchrt, dass auf dem Markt harte Schalen aus Polystyrol erh\u00e4ltlich seien, mit deren Hilfe Babys in einem Fahrradanh\u00e4nger transportiert werden k\u00f6nnen. Derartige Babyschalen weisen nach den weiteren Ausf\u00fchrungen des Verf\u00fcgungspatents wesentliche Nachteile auf. Sie sind sperrig, wodurch die Befestigung der Babyschale in einem Sitz im Fahrradanh\u00e4nger beschwert wird. Zudem ist eine platzsparende Lagerung nicht m\u00f6glich. Die Babyschale ist starr, so dass sie sich nicht an die Lage und Bewegung eines Babys oder Kleinkindes anpassen kann. Schlie\u00dflich ist die Schale nicht atmungsaktiv, was insbesondere an warmen Tagen oder bei langem Sitzen unangenehm ist.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Darlegungen des Verf\u00fcgungspatents ist aus der US 5 785 333 A ein Fahrradanh\u00e4nger f\u00fcr Kinder mit einem in vertikaler Richtung zusammenklappbaren Rohrrahmen bekannt. Der Fahrradanh\u00e4nger weist einen Doppelsitz mit einer R\u00fcckenlehne und einer Sitzfl\u00e4che aus einer Textilmatte auf. Die Sitzfl\u00e4che ist seitlich mittels Textilschlaufen am Rohrrahmen des Fahrradanh\u00e4ngers befestigt und \u00fcber einen an der Mitte der Vorderkante der Sitzfl\u00e4che angreifenden Gurt, dessen freies Ende mit einem vorderen Teil des Rohrrahmens fest verbunden ist, verspannt. Der Doppelsitz ist aufgrund seiner durch den Rohrrahmen vorgegebenen Form f\u00fcr den Transport von Babys und Kleinkindern nicht ohne weiteres geeignet.<\/p>\n<p>Aus der US 5 076 599 A ist \u2013 wie in der Verf\u00fcgungspatentschrift weiter mitgeteilt wird \u2013 ein Kinderwagen mit einem Rohrrahmen und einem Doppelsitz mit zwei hintereinander in unterschiedlichen Ebenen angeordneten Sitzen bekannt. Der Doppelsitz wird durch ein flexibles Material gebildet, dessen seitliche Oberkanten und dessen r\u00fcckw\u00e4rtige Oberkante an einem oberen Querrohr sowie an oberen seitlichen Rohren des Rohrrahmens befestigt sind. Es sind keine weiteren Befestigungselemente f\u00fcr den Doppelsitz vorgesehen, so dass er innerhalb des Rohrrahmens frei h\u00e4ngt. Auch diese Sitzanordnung ist kaum f\u00fcr den Transport von Babys oder Kleinkindern geeignet, da die Sitze keine ausreichende Formfestigkeit aufweisen und daher nicht gen\u00fcgend Halt geben.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent liegt nach dessen Angaben \u201edie Aufgabe\u201c zugrunde, eine Alternative zu der vorgenannten Babyschale zur Verf\u00fcgung zu stellen, mit der ein Transport von Babys in einem Fahrradanh\u00e4nger erm\u00f6glicht wird und bei der die zuvor beschriebenen Nachteile nicht bestehen.<\/p>\n<p>Dies soll durch folgende Merkmalskombination erreicht werden:<\/p>\n<p>(1) K\u00f6rperaufnahme f\u00fcr ein fahrbares Rahmengestell zum Transport von Babys oder Kleinkindern, die<br \/>\n(1.1) mit mindestens einem Befestigungselement im Rahmengestell befestigt werden kann,<br \/>\ngekennzeichnet durch<br \/>\n(1.2) eine flexible Matte (21),<br \/>\n(1.2.1) die durch seitliche, in L\u00e4ngsrichtung der Matte (21) verlaufende Spannelemente (22, 23, 31, 32) in die Transportform gebracht werden kann, und<br \/>\n(1.3) durch seitlich an der Matte (21), insbesondere in H\u00f6he des Ges\u00e4\u00dfbereichs angeordnete Wandungen, die einem seitlichen Herausrutschen eines K\u00f6rpers entgegenwirken.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen des Verf\u00fcgungspatents besteht die Grundidee der Erfindung darin, die K\u00f6rperaufnahme aus einem flexiblen Material zu bilden, das bei Bedarf durch ein Verspannen des Materials von au\u00dfen und\/oder in sich selbst in die f\u00fcr den Transport des K\u00f6rpers ben\u00f6tigte Form gebracht werden kann. Ein Verspannen von au\u00dfen ist so zu verstehen, dass au\u00dferhalb der K\u00f6rperaufnahme am Rahmengestell gelagerte Spannelemente so angeordnet sind, dass sie die Matte auf Zug belasten. Als Spannelemente kommen beispielsweise l\u00e4ngsverstellbare federelastische Gurte in Betracht. Ein Verspannen \u201ein sich selbst\u201c meint, dass sich die Spannelemente beim Verspannen im Material selbst abst\u00fctzen. Eine solche Verspannung ist beispielsweise mit Federstangen m\u00f6glich, die in Hohln\u00e4hte, die in oder an der Matte vorgesehen sind, eingeschoben und unter Spannung in Verankerungspunkte der Matte eingesetzt werden, \u00e4hnlich wie bei einem selbstragenden Kuppelzelt.<\/p>\n<p>Nach den weiteren Ausf\u00fchrungen des Verf\u00fcgungspatents weist dessen Gegenstand den Vorteil auf, dass die flexible Matte bei Nichtgebrauch einfach zusammengefaltet und kompakt verstaut werden kann, nachdem die Spannelemente gel\u00f6st worden sind. Des Weiteren verf\u00fcgt die Matte selbst in ihrer Transportform \u00fcber eine gewisse Flexibilit\u00e4t, so dass sie sich bis zu einem gewissen Grad an eine K\u00f6rperform anpassen kann. Hierdurch wird der Liege- bzw. Sitzkomfort erh\u00f6ht. Zudem ist die Befestigung der K\u00f6rperaufnahme in einem fahrbaren Rahmengestell dann wesentlich einfacher, wenn sie zun\u00e4chst befestigt und erst danach durch Spannelemente in ihre Transportform gebracht wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform &#8222;A&#8220; verwirklicht die Merkmale des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a) Es handelt sich um eine K\u00f6rperaufnahme f\u00fcr ein fahrbares Rahmengestell zum Transport f\u00fcr Babys oder Kleinkindern, Merkmal 1. Das Gestell, in dem der Kindersitz angeordnet ist, bildet den fahrbaren Rahmen f\u00fcr den Transport des Babys oder Kleinkindes. Der von der Antragsgegnerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erhobene Einwand, das Verf\u00fcgungspatent beziehe sich nur auf Fahrradanh\u00e4nger, w\u00e4hrend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Transport von Kindern von etwa 3 bis 10 Monaten mit einem Fahrrad nicht geeignet sei, wie aus dem als Anlage ASt 6 vorgelegten Prospekt \u201eB\u201c hervorgehe, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin \u00fcbersieht, dass ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung der gesch\u00fctzten Lehre Patentanspruch 1 ist, dem eine Beschr\u00e4nkung auf K\u00f6rperaufnahmen f\u00fcr Fahrradanh\u00e4nger nicht entnommen werden kann, weil darin nur allgemein von einem fahrbaren Rahmengestell die Rede ist. Daran \u00e4ndert sich auch dadurch nichts, dass in der Aufgabenstellung des Klagepatents ausgef\u00fchrt wird, dass durch die Erfindung eine Alternative zu den bekannten Babyschalen vorgestellt werden soll, mit der ein Transport von Babys in einem \u201eFahrradanh\u00e4nger\u201c erm\u00f6glicht werde (Verf\u00fcgungspatent, Rdn. 8). Dieser Hinweis ist vor dem eindeutig weiter gefassten Gegenstand des Patentanspruchs 1 nur als beispielhafte Benennung eines besonders h\u00e4ufigen Anwendungsfalles zu verstehen. Die Frage, inwieweit der Funktionsangabe \u201eFahrradanh\u00e4nger\u201c gegen\u00fcber dem allgemeineren Begriff des fahrbaren Rahmengestells \u00fcberhaupt Bedeutung f\u00fcr die Bestimmung der gesch\u00fctzten Lehre zuk\u00e4me (vgl. dazu etwa BGH, GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider), stellt sich danach nicht mehr.<\/p>\n<p>b) Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann die K\u00f6rperaufnahme auch mit mindestens einem Befestigungselement im Rahmengestell befestigt werden, n\u00e4mlich durch die an den seitlichen R\u00e4ndern an allen vier Ecken angen\u00e4hten Befestigungsgurte, Merkmal 1.1.<\/p>\n<p>c) Die K\u00f6rperaufnahme wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch eine flexible Matte gebildet, Merkmal 1.2. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Matte kommt im Rahmen der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre die Funktion zu, den K\u00f6rper des Babys oder Kleinkindes aufzunehmen bzw. zu st\u00fctzen. Das ergibt sich bereits aus dem im Patentanspruch verwendeten Begriff der K\u00f6rperaufnahme und zudem aus der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents (vgl. etwa Rdn. 14, Satz 1). Dar\u00fcber hinaus soll die Matte \u2013 in Abgrenzung zu den im Stand der Technik bekannten harten Babyschalen (vgl. Rdn. 3 und 8) &#8211; aufgrund ihrer Flexibilit\u00e4t einfach zusammengefaltet und kompakt verstaut werden k\u00f6nnen (Rdn. 11, Satz 2). Die Flexibilit\u00e4t der Matte vereinfacht dar\u00fcber hinaus deren Befestigung im Rahmengestell vor dem Spannen (Rdn. 11, letzter Satz). Zudem kann sich die Matte aufgrund ihrer Flexibilit\u00e4t auch in gespanntem Zustand in ihrer Transportform bis zu einem gewissen Grad an die K\u00f6rperform anpassen (Rdn. 11, Satz 3).<\/p>\n<p>Diese Anforderungen werden auch von der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten K\u00f6rperaufnahme, welche die Kammer im Verhandlungstermin in Augenschein nehmen konnte, erf\u00fcllt. Der von den Antragsgegnerinnen selbst als H\u00e4ngematte (\u201eA&#8220;) bezeichnete Kindersitz dient der Aufnahme des K\u00f6rpers des Babys und st\u00fctzt diesen gegen ein Durchfallen durch das Rahmengestell ab. Dass die \u00e4u\u00dfere H\u00fclle \u00fcber L\u00f6cher verf\u00fcgt, die einer gewissen Atmungsaktivit\u00e4t dienen m\u00f6gen, stehen der Qualifikation als Matte ebenfalls nicht entgegen. Es handelt sich also um eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Matte<\/p>\n<p>d) Die als Aufnahme f\u00fcr den K\u00f6rper des Babys oder Kleinkindes verwendete flexible Matte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann auch durch seitliche, in L\u00e4ngsrichtung der Matte verlaufende Spannelemente in die Transportform gebracht werden, Merkmal 1.3.<\/p>\n<p>Die seitlich in L\u00e4ngsrichtung der Matte verlaufenden Spannelemente haben die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion, die Matte in L\u00e4ngsrichtung zu spannen, so dass diese in eine f\u00fcr den Transport des Babys oder Kleinkindes vorgesehene Form gebracht wird (Verf\u00fcgungspatent, Rdn. 10). Das Verf\u00fcgungspatent grenzt sich damit von dem aus der US 5 785 333 A bekannten Fahrradanh\u00e4nger f\u00fcr Kinder ab, bei dem der Doppelsitz nach Beschreibung aufgrund seiner durch den Rohrrahmen vorgegebenen Form f\u00fcr den Transport von Babys oder Kleinkindern nicht ohne Weiteres geeignet war (vgl. a.a.O., Rdn. 5), und von dem aus der US 5 076 599 bekannten Kinderwagen, bei dem die Sitze keine ausreichende Formfestigkeit aufgewiesen und daher nicht gen\u00fcgend Halt gegeben haben (vgl. a.a.O., Rdn. 6).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird die flexible Matte durch Gurte am Rahmenteil befestigt. Die Gurte sind in einem Winkel von etwa 45\u00b0 zur L\u00e4ngsrichtung am \u00e4u\u00dferen (schwarzen) Rand der Matte angen\u00e4ht, wobei der Rand der Matte als Keder ausgebildet ist. Die Ablichtung auf Seite 17 unten des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 21.9.2007, die oben im Tatbestand wiedergegeben ist, zeigt die Matte in unbefestigtem und ungespannten Zustand. Der kederf\u00f6rmige Rand der Matte verl\u00e4uft nicht gerade, sondern in einer zuf\u00e4lligen ungleichm\u00e4\u00dfigen Form. Werden die Gurte im Rahmenteil befestigt und gespannt, f\u00fchrt dies dazu, dass der kederf\u00f6rmige Rand der flexiblen Matte vor allem an den L\u00e4ngsseiten in einen Spannungszustand versetzt wird. Der Rand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bildet damit in Zusammenwirken mit den Gurten seitliche Spannelemente. Diese verlaufen im Umfang des L\u00e4ngsrandes in L\u00e4ngsrichtung der Matte. Es wird damit genau das mit Merkmal 1.2.1 angestrebte Ziel erreicht, durch L\u00e4ngsspannung die flexible Matte in eine f\u00fcr den Transport des Babys geeignete Form zu bringen.<\/p>\n<p>e) Schlie\u00dflich ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 1.3 ausgestaltet. Die kederf\u00f6rmigen R\u00e4nder bilden im l\u00e4ngsgespannten Zustand Wandungen, die einem seitlichen Rausrutschen des K\u00f6rpers entgegen wirken.<\/p>\n<p>3.) Da in dem Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Antragsgegnerinnen eine Patentverletzung liegt, sind diese gegen\u00fcber der Antragstellerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Es liegt ein Verf\u00fcgungsgrund vor. Dieser ergibt sich zwar noch nicht ohne weiteres daraus, dass die Antragsgegnerin glaubhaft gegenw\u00e4rtig eine Patentverletzung vornimmt und diese T\u00e4tigkeit bis zum Erlass eines Urteils in der Hauptsache nicht anders wirksam unterbunden werden kann. Vielmehr sind die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuw\u00e4gen. Danach erweist sich das Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 31.8.2007 aber als vorrangig.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen machen zu ihren Gunsten geltend, dass durchgreifende Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents bestehen. Mit diesem Argument verm\u00f6gen sie jedoch nicht durchzudringen. Die Antragsgegnerin zu 2) hat zwar Nichtigkeitsklage erhoben und beruft sich zur Begr\u00fcndung der Klage vor allem darauf, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. In dieser Beurteilung kann den Antragsgegnerinnen allerdings nicht gefolgt werden, auch wenn es sich bei den drei in der Nichtigkeitsklage angef\u00fchrten Entgegenhaltungen um im Erteilungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigten Stand der Technik handelt.<\/p>\n<p>1.) Die Antragsgegnerinnen st\u00fctzen sich vor allem auf die deutsche Patentschrift 207 434. Da die Patentierung am 10.8.1907 erfolgt ist, handelt es sich um eine priorit\u00e4ts\u00e4ltere Druckschrift. Diese betrifft eine zusammenlegbare und regelbare Ruhe- und Schlafvorrichtung f\u00fcr Eisenbahnreisende. Bei dieser bilden die Vorderkanten des Gep\u00e4cknetzes und der Sitzbank sowie die Spannseile (b, c, d und e) ein unbewegliches Viereck, an welchem ein Netz (a) befestigt ist. Das Netz ist mit der hinteren Kante des Gep\u00e4cknetzes in Verbindung, so dass der Reisende im Netz frei sitzt und sein Kopf und Brustkorb keinen Druck erleiden. Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Entgegenhaltung und illustrieren den Stand der Technik weiter.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung offenbart keine K\u00f6rperaufnahme f\u00fcr ein fahrbares Rahmengestell zum Transport f\u00fcr Babys oder Kleinkinder. Es fehlt bereits an einem Rahmengestell, in dem die flexible Matte mit mindestens einem Befestigungselement befestigt werden kann. Die K\u00f6rperaufnahme ist vielmehr zwischen einer Stange des Gep\u00e4cknetzes und der Sitzbank in einem Eisenbahnabteil angeordnet. Zudem wird kein fahrbares Rahmengestell offenbart. Nicht die Stange des Gep\u00e4cknetzes und die Sitzbank sind fahrbar. Fahrbar ist allein der Wagon, in dem sich das Abteil befindet, in dem wiederum das Gep\u00e4cknetz und die Sitzbank befestigt sind. Die Entgegenhaltung kann die Neuheit der Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht in Frage stellen.<\/p>\n<p>2.) Die Antragsgegnerin zu 2) st\u00fctzt sich in der Nichtigkeitsklage au\u00dferdem auf die zum Stand der Technik geh\u00f6rende US-PS 2 829 702, von der eine deutsche \u00dcbersetzung nicht vorgelegt worden ist. Die Druckschrift betrifft einen Sicherheitssitz in sich schnell bewegenden Fahrzeugen und insbesondere in Flugzeugen, der an Beschl\u00e4gen an der Decke oder dem Boden des Flugzeuges befestigt werden kann. Auch hier ist keine K\u00f6rperaufnahme f\u00fcr ein fahrbares Rahmengestell zum Transport von Babys oder Kleinkindern offenbart.<\/p>\n<p>3.) Die Antragsgegnerin zu 2) bezweifelt die Neuheit des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatentes in der Nichtigkeitsklage schlie\u00dflich unter Berufung auf die franz\u00f6sische Patentanmeldung 94 01 380, welche sie nicht mit deutscher \u00dcbersetzung vorlegt. Auch darin kann ihr nicht zugestimmt werden. Die Druckschrift zeigt eine dreiseitige Sitzh\u00fclle als Sicherheitssitz f\u00fcr den Transport in einem Schiff oder Flugzeug. Auch hier ist nicht erkennbar, dass eine K\u00f6rperaufnahme f\u00fcr ein fahrbares Rahmengestell zum Transport f\u00fcr Babys oder Kleinkindern offenbart wird.<\/p>\n<p>4.) Den Antragsgegnerinnen kann schlie\u00dflich nicht darin zugestimmt werden, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die US PS 5 785 333 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wird. Diese Entgegenhaltung wurde bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt und nicht als neuheitssch\u00e4dlich bzw. einer erfinderischen Qualit\u00e4t entgegenstehend angesehen. Die Bewertung des Pr\u00fcfers wird durch die Ausf\u00fchrungen der Antragsgegnerinnen nicht als unvertretbar widerlegt. Im Gegensatz zu den vorstehend er\u00f6rterten Druckschriften offenbart die US 5 785 333 zwar eine K\u00f6rperaufnahme f\u00fcr ein fahrbares Rahmengestell zum Transport von zwei Kindern. Die Aufnahme kann auch mit Befestigungselementen im Rahmengestell befestigt werden. Dabei wird die Sitzfl\u00e4che aus einer Textilmatte gebildet, die oben mittels L\u00e4ngsgurten, die um den oberen Querholm 70 des Rahmengestells gef\u00fchrt und auf der R\u00fcckseite der Textilmatte befestigt werden, im Rahmengestell angeordnet wird. Unten erfolgt die Anordnung mittels eines einzelnen mittigen Gurtes, der um den unteren Querholm 47 gef\u00fchrt und befestigt wird. Au\u00dferdem ist f\u00fcr jeden der Doppelsitze ein Quergurt im Ges\u00e4\u00dfbereich vorgesehen (vgl. Anlage D 2 zur Anlage WRSF 3, Sp. 6, Z. 5 ff; Figur 1, 13). Ein seitliches Herausfallen der Kinder wird auch durch gesonderte, parallel zu den seitlichen Holmen des Rahmengestells angeordnete durchsichtige Seitenw\u00e4nde (side curtain panels 42 b und c) verhindert. Die Druckschrift offenbart keine seitlich verlaufenden L\u00e4ngsspannelemente, weil die Gurte nicht an den Seiten des Doppelsitzes angeordnet sind, sondern jeweils mittig versetzt verlaufen. Zudem verf\u00fcgt die Textilmatte \u00fcber keine Wandungen, die einem seitlichen Herausrutschen eines K\u00f6rpers entgegenwirken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, ist von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen worden und im Hinblick auf den vorgenannten Stand der Technik auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>5.) Der Antragsgegnerin kann schlie\u00dflich nicht in der Auffassung zugestimmt werden, dass sich aus dem Bescheid des Pr\u00fcfers aus dem zu dem hiesigen deutschen Patent parallelen europ\u00e4ischen Anmeldeverfahren vom 28.9.2007 Gr\u00fcnde ergeben, die einem Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung entgegen stehen. Insoweit ist zun\u00e4chst festzustellen, dass sich die Antragsgegnerin zu 2) in ihrer Nichtigkeitsklage zur Begr\u00fcndung der fehlenden Neuheit von Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents allein auf die vorstehend erstgenannten drei Druckschriften st\u00fctzt. In ihrem Schriftsatz vom 26.10.2007 hat sie ihre Bedenken gegen die Neuheit des Gegenstandes aus Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents auch aus dem Offenbarungsgehalt der US-PS 5 785 333 abgeleitet. Demgegen\u00fcber befasst sich der Pr\u00fcferbescheid vom 28.9.2007 auf der Grundlage des internationalen Rechercheberichts vom 10.8.2005 mit vier anderen Druckschriften, n\u00e4mlich der DE 92 15 797, der EP-A 0 339 890, der US-A 5 076 599 und der GB 175 742. Von diesen vier Entgegenhaltungen war die US-A 5 076 599 bereits Gegenstand des deutschen Erteilungsverfahrens und wurde von dem dortigen Pr\u00fcfer als einer Erteilung nicht entgegenstehend angesehen.<\/p>\n<p>Da sich der Pr\u00fcferbescheid vom 28.9.2007 argumentativ nur mit der EP-A 0 339 890 befasst, besteht auch hier allein Anlass, sich mit dieser Druckschrift auseinander zu setzen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Antragsgegnerinnen der Kammer keine deutsche \u00dcbersetzung der englischsprachigen Druckschrift vorgelegt haben, so dass hier auch nur eine eingeschr\u00e4nkte \u00dcberpr\u00fcfung erfolgen kann. In dem Bescheid wird ausgef\u00fchrt, dass die genannte europ\u00e4ische Druckschrift eine K\u00f6rperaufnahme f\u00fcr ein fahrbares Rahmengestell, insbesondere zum Transport von Babys oder Kleinkindern vorsehe, die mit mindestens einem Befestigungselement (s. Figuren 13, 14) im Rahmengestell 1 befestigt werden k\u00f6nne und die eine flexible Matte (ersichtlich aus den Figuren 1 und 2) beinhalte, die durch seitliche, in L\u00e4ngsrichtung der Matte verlaufende Spannelemente (Rahmen 3, siehe Figuren 13 und 14) in die Transportform gebracht werden k\u00f6nne, und durch seitlich an der Matte, insbesondere in H\u00f6he des Ges\u00e4\u00dfbereichs angeordneten Wandungen (siehe Figuren 1, 2), einem seitlichen Herausrutschen des bzw. der K\u00f6rper entgegenwirke.<\/p>\n<p>Dem hat die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 15.10.2007 gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt entgegengehalten, dass der Druckschrift keine Informationen zur Ausgestaltung des darin offenbarten Kindersitzes zu entnehmen sind. Zu Recht hat die Antragstellerin weiter ausgef\u00fchrt, dass sich den Figuren 1 und 2 kein Anhalt daf\u00fcr entnehmen l\u00e4sst, dass der darin offenbarte Sitz aus einer flexiblen Matte gebildet wird. Es d\u00fcrfte sich vielmehr &#8211; auch nach Einsch\u00e4tzung der Kammer &#8211; bei dem gezeigten Sitz um einen durch eine Hartschale geformten Sitz mit Polsterung handeln.<\/p>\n<p>Ebenfalls \u00fcberzeugend hat die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass in den Figuren keine in L\u00e4ngsrichtung der Matte verlaufenden Spannelemente offenbart werden. Wie bereits dargetan, kommt den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spannelementen die Funktion zu, die Matte in L\u00e4ngsrichtung zu spannen, so dass diese in eine f\u00fcr den Transport des Babys oder Kleinkindes vorgesehene Form gebracht wird. Ein solches Spannelement geht aus den Figuren 13 und 14 nicht hervor und kann insbesondere nicht in dem B\u00fcgel 3 gesehen werden.<\/p>\n<p>6.) Da demnach einerseits auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsgegnerinnen keine durchgreifenden Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents bestehen und weitere einer Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung berechtigterweise entgegenstehende Interessen der Antragsgegnerinnen nicht ersichtlich sind, andererseits ein Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch die Antragsgegnerinnen glaubhaft gemacht worden ist, sind deren Interessen vorrangig, so dass auch ein Verf\u00fcgungsgrund besteht.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO analog.<\/p>\n<p>Streitwert: 250.000,&#8211; \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 610 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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