{"id":4649,"date":"2012-03-08T17:00:28","date_gmt":"2012-03-08T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4649"},"modified":"2016-05-23T08:55:45","modified_gmt":"2016-05-23T08:55:45","slug":"2-u-12510-verwahrungskasten-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4649","title":{"rendered":"2 U 125\/10 &#8211; Verwahrungskasten II"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1827<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. M\u00e4rz 2012, Az. 2 U 125\/10<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=905\"><span style=\"color: #0066cc;\">4b O 75\/09<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 14. September 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr den jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>z u u n t e r l a s s e n,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Halterung, wie einer Drahtseilschlaufe, zum Halten eines Bauteils, wie eines Betonfertigteils, welche zumindest einen Verwahrungskasten, Mittel zum Biegen der Halterung im Wesentlichen parallel zu einer Biegeebene sowie Mittel zum Positionieren der Halterung bez\u00fcglich des Verwahrungskastens aufweist, wobei die Biegemittel zumindest zwei Biegeanschl\u00e4ge und einen Gegenanschlag umfassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Positionierungsmittel zumindest ein Formteil umfassen, welches zumindest einen Biegeanschlag aufweist und mit dem Verwahrungskasten zumindest bez\u00fcglich der Biegeebene winkelsteif verrastet oder verrastbar ist, wobei der Biegeanschlag zumindest parallel zur Oberfl\u00e4che des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekr\u00e4ften entgegen wirkt,<\/p>\n<p>wobei das Formteil am Rand einer Durchbrechung des Verwahrkastens verrastet wird und wobei der Verwahrungskasten eine im wesentlichen U-f\u00f6rmige Profilschiene mit zumindest einer Durchbrechung aufweist, in welcher das Formteil sowie die Halterung angeordnet ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. August 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. August 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\n.<br \/>\na) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,- zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist,<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 11. August 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I.1. fallenden Verwahrungsvorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, die oben unter I.1. fallenden, seit dem 11. August 2008 in Verkehr gebrachten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des europ\u00e4ischen Patentes 0 819 XXX erkannt hat, aufgefordert werden, die Verwahrungseinrichtungen an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Verwahrungseinrichtungen eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die zur\u00fcckgegebenen Verwahrungseinrichtungen wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 11. August 2008 eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 819 XXX (Klagepatent, Anlage PBP 1) betreffend eine Vorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastischen verformbaren Halterung. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 4. April 1996 unter Inanspruchnahme einer deutschen Unionspriorit\u00e4t vom 4. April 1995 eingereicht und am 21. Januar 1998 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 3. Februar 1999 ver\u00f6ffentlicht worden.<\/p>\n<p>In einem Einspruchsverfahren wurde das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt; die neue Klagepatentschrift (Anlage PBP 1) und der Hinweis auf die Entscheidung \u00fcber den Einspruch sind am 24. Oktober 2001 ver\u00f6ffentlicht bzw. bekannt gemacht worden. In der aufrecht erhaltenen Fassung lauten die im Berufungsverfahren in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 12 und 14 des Klagepatentes wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Halterung (2), wie einer Drahtseilschlaufe, zum Halten von einem Bauteil aus Beton, wie einem Betonfertigteil, welche zumindest einen Verwahrungskasten (1), Mittel zum Biegen der Halterung (2) im wesentlichen parallel zu einer Biegeebene (4) sowie Mittel zum Positionieren der Halterung bez\u00fcglich des Verwahrungskastens aufweist, wobei die Biegemittel zumindest zwei Biegeanschl\u00e4ge (40, 42) und einen Gegenanschlag (41) umfassen, dadurch gekennzeichnet, dass die Positionierungsmittel zumindest ein Formteil (3, 3a) umfassen, welches zumindest einen Biegeanschlag (40) aufweist und mit dem Verwahrungskasten (1) zumindest bez\u00fcglich der Biegeebene (4) winkelsteif verrastet oder verrastbar ist, wobei der Biegeanschlag (40) zumindestens parallel zur Oberfl\u00e4che des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekr\u00e4ften entgegenwirkt.<\/p>\n<p>12.<br \/>\nVerwahrungsvorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass das Formteil am Rand einer Durchbrechung (14) des Verwahrkastens (1) verrastet wird.<\/p>\n<p>14.<br \/>\nVerwahrungsvorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass der Verwahrungskasten (1) eine im wesentlichen U-f\u00f6rmige Profilschiene (10) mit zumindest einer Durchbrechung (14) aufweist, in welcher das Formteil (3, 3a, 3b) sowie die Halterung (2) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 2, 4b, 29 bis 32 und 41 bis 44 zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der im Klagepatent unter Schutz gestellten Erfindung, wobei Figur 2 die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung im L\u00e4ngsschnitt, Figur 4b in perspektivischer Ansicht und die Figuren 29 bis 32 und 41 bis 44 weitere Ausf\u00fchrungsbeispiele mit einem abweichend ausgebildeten Formteil darstellen.<\/p>\n<p>Ihre unter dem 26. Oktober 2009 beim Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage betreffend den deutschen Teil des Klagepatentes hat die Beklagte zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Verwahrungsvorrichtungen unter der Bezeichnung \u201eA\u201c. In der Berufungsinstanz besteht kein Streit dar\u00fcber, dass die urspr\u00fcnglich von der Kl\u00e4gerin angegebene Bezeichnung \u201eB\u201c unrichtig war und eine Vorrichtung betrifft, die nicht mit der vorliegenden Klage angegriffen wird. Die hier interessierenden Einzelheiten der Ausgestaltung der streitgegenst\u00e4ndlichen Verwahrungsvorrichtung ergeben sich aus dem als Anlage PBP 7 \u00fcberreichten Muster, dem von der Beklagten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat \u00fcberreichten Prospekt und den nachstehend wiedergegebenen aus der Klageschrift entnommenen Abbildungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, diese Ausf\u00fchrungsform stimme wortsinngem\u00e4\u00df mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcberein und verletze das Klagepatent. Eine winkelsteife Verrastbarkeit des Formteils, das durch das in den Abbildungen entsprechend gekennzeichnete schwarze Kunststoffteil gebildet werde, mit dem durch die U-Schiene verk\u00f6rperten Verwahrungskasten sei auch hier vorhanden. Ma\u00dfgeblich sei der Zustand nach dem Zusammenbau der Vorrichtung, so dass es nicht darauf ankomme, dass vorher das Formteil bei ausgeklinkter Drahtseilschlaufe beweglich sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt dem entgegen und hat vor dem Landgericht vorgetragen, bei dem angegriffenen Gegenstand sei das Formteil nicht winkelsteif mit dem Verwahrungskasten verrastet oder verrastbar. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse hierzu das Formteil selbst mit dem Verwahrungskasten verrastet oder verrastbar sein, was bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden nicht stattfinde und auch nicht m\u00f6glich sei. Zudem wirke der Biegeanschlag des Formteils nicht Biegekr\u00e4ften entgegen, die parallel zur Oberfl\u00e4che des zu haltenden Bauteils auftreten, da das Formteil beim Biegen der Drahtseilschlaufe in der Profilschiene kippe, wenn man es nicht eigens festhalte.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die seinerzeit nur auf Anspruch 1 des Klagepatentes gest\u00fctzte Klage mit Urteil vom 14. September 2010 abgewiesen. Es hat eine \u00dcbereinstimmung des angegriffenen Gegenstandes mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre verneint und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, das Formteil der angegriffenen Vorrichtung sei mit dem Verwahrungskasten nicht winkelsteif bez\u00fcglich der Biegeebene verrastet oder verrastbar. W\u00e4hrend erfindungsgem\u00e4\u00df das Formteil auch ohne eingebogene Halterung mit dem Verwahrungskasten verrastet bzw. verrastbar sein m\u00fcsse, lasse sich das Formteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in die Biegeebene kippen. Gerade bez\u00fcglich der Ebene, in die die Halterung eingebogen werde, fehle ein Verrastungselement, so dass das Formteil beim Einbiegen der Halterung aus seiner Position herauskippe. Die Halterung lasse sich dann nicht mehr unter den Biegeanschlag des Formteils f\u00fchren; vielmehr m\u00fcsse hierzu das Formteil durch zus\u00e4tzliche Kr\u00e4fte in dieser Position gehalten werden. Das nutze die Hebelkr\u00e4fte des Verwahrungskastens gerade nicht aus. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erfordere vergleichbar mit dem in der Klagepatentschrift er\u00f6rterten Stand der Technik eine Vormontage. Dass das Formteil nach dem Einbiegen der Halterung unbeweglich in der hierf\u00fcr vorgesehenen \u00d6ffnung verrastet sei, falle nicht in den Schutzbereich des Klagepatentes. Die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte leichte Montage mit dem Formteil werde nur erreicht, wenn die Verrastung ohne Zuhilfenahme der Halterung stattfinde. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung st\u00fctzt sich die Kl\u00e4gerin nunmehr auf eine Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 12 und 14 und verfolgt ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus: Das Landgericht habe das Klagepatent zu eng ausgelegt und nicht hinreichend beachtet, dass der Anspruchswortlaut es offen lasse, ob das Formteil allein bzw. ohne die Halterung verrastet bzw. verrastbar sein m\u00fcsse. Auch das auf der Grundlage seiner Auffassung nicht mehr vom Anspruch erfasste Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figuren 29 bis 32 der Klagepatentschrift verlange, zuerst die Halterung in das Formteil vorzumontieren und dann beides als vormontierte Einheit in den Verwahrungskasten einzusetzen. Das Klagepatent wolle eine Vormontage nicht v\u00f6llig vermeiden, sondern das dem Grunde nach bekannte Formteil \u00fcbernehmen und mit dessen Hilfe im Zusammenspiel mit dem Verwahrungskasten eine in allen Richtungen einfache Positionierung der Halterung gegen\u00fcber dem Verwahrungskasten erreichen, wobei der Verwahrungskasten in seiner Formgebung nicht an die Halterung angepasst werden m\u00fcsse, insbesondere als U-Profil-Schiene ausgebildet sein k\u00f6nne. Zu der erfindungsgem\u00e4\u00df zu vereinfachenden Montage geh\u00f6re auch und insbesondere diejenige an der Betonierverschalung wie das Positionieren und Ausrichten der Halterung bez\u00fcglich der herzustellenden Betonoberfl\u00e4che. Damit die Halterungen an beliebig geformten Verwahrungsk\u00e4sten und dort in frei w\u00e4hlbaren Relativpositionen montiert werden k\u00f6nnten, m\u00fcsse das Formteil erfindungsgem\u00e4\u00df \u2013 in montiertem Zustand \u2013 winkelsteif mit dem Verwahrungskasten verrastet oder verrastbar sein. U-Profilschienen, die nach dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik nicht, wohl aber im Rahmen der Erfindung als Verwahrungskasten verwendbar seien, h\u00e4tten den Vorteil, dass Drahtseilschlaufen gleicher Gr\u00f6\u00dfe in Verwahrk\u00e4sten ann\u00e4hernd beliebiger H\u00f6he, Breite und Tiefe Anwendung finden k\u00f6nnten, weil nach dem Klagepatent ein formkomplement\u00e4res Aufnehmen und Umschlie\u00dfen der Seilschlaufe durch das Einlegeteil entfallen k\u00f6nne, wenn das Formteil in einer Durchbrechung der Profilschiene winkelsteif verrastet werde. Die durch den Verwahrungskasten verl\u00e4ngerte Hebelwirkung, deren Nutzung nach Ansicht des Landgerichts eine vor dem Verbiegen der Halterung erfolgte Ein- und winkelsteife Verrastung erfordere, lasse sich ebenso nutzen, wenn das Formteil gegen ein Verkippen aus seiner Position dadurch gehalten werden k\u00f6nne, dass die in das Formteil eingesetzte gebogene Schlaufe mit dem Formteil zusammen in den Verwahrungskasten eingesetzt und verrastet werde. Ein solches Halten gegen Verkippen sei nicht zu vergleichen mit dem im Klagepatent kritisierten zus\u00e4tzlichen Arbeitsschritt eines Einsteckens oder Einschie\u00dfens eines Querbolzens zur Fixierung der Halterung in den Formteil. Hiervon ausgehend sei auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Formteil mit dem Verwahrungskasten zumindest bez\u00fcglich der Biegeebene winkelsteif verrastet. Ein Verrasten setze keine Bewegungsbehinderung in mehr als nur einer Richtung voraus und besage nur, dass ineinander gleitende Teile vorhanden seien. Ein Verrasten m\u00fcsse auch nicht zwingend zweiseitig sein. Bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden bewirkten die vorhandenen Rastfedern die winkelsteife Halterung gegen eine erste Verdrehrichtung, w\u00e4hrend in der entgegen gesetzten Drehrichtung das Formteil durch die Anlage der Halterung an den Bleck des Verwahrungskastens gehalten sei. Auch wenn das Weglassen der Anschl\u00e4ge unmittelbar am Formteil an der Innenseite des Verwahrungskastens das Spiel bei der Verrastung etwas erh\u00f6he und die aufrechte Positionierung des Drahtseils und dessen anschlie\u00dfende Verbiegung erschwere, erlaube die Ausgestaltung des Formteils es aber, die Halterung verrastend in den Verwahrungskasten einzubiegen, ohne dass es eines zus\u00e4tzlichen Arbeitsschrittes bed\u00fcrfe. In montiertem Zustand sei das Formteil \u201evollkommen\u201c verrastet. Bei allen ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 vorliegenden Mustern weise das Formteil an der Innenseite trotz der weggelassenen Anschl\u00e4ge eine Materialkonfiguration auf, aufgrund derer ein Kippen des Formteils nach au\u00dfen nur mit einiger Kraftanstrengung m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die gegnerische Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen entgegen. Abweichend von der Ansicht des Landgerichts h\u00e4lt sie allerdings das Formteil der angegriffenen Vorrichtung als solches auch nach dem Einbiegen der Drahtseilschlaufe und deren Befestigung am Formteil nicht f\u00fcr mit dem Verwahrungskasten winkelsteif verrastet, sondern f\u00fcr lediglich an diesem winkelsteif fixiert. Au\u00dferdem kippe das Formteil beim Einbiegen der aus dem Formteil ausgeklinkten Drahtseilschlaufe stets nach hinten weg, und verf\u00fcge gerade nicht \u00fcber einen Biegeanschlag, welcher parallel zur Oberfl\u00e4che des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekr\u00e4ften entgegen wirke. Die profilierten Zonen der Seitenw\u00e4nde des Verwahrungskastens seien kein Biegeanschlag f\u00fcr die eingelegte Drahtschlaufe. Bei Schlageinwirkungen w\u00e4hrend des Betonierens auf das gegen\u00fcberliegende (geklammerte) Ende der Schlaufe k\u00f6nne der Reibschluss zu den Seitenw\u00e4nden das andere dort im Verwahrungskasten anliegende Schlaufenende nicht halten; dieses springe aus dem Verwahrungskasten heraus und richte sich auf. Biegeanschl\u00e4ge im Sinne des Klagepatents m\u00fcssten in den Innenraum des Verwahrungskastens hineinragende und die Schlaufe \u00fcbergreifende Vorrichtungen wie eingebogene Haken oder Laschen sein. Au\u00dferdem bilde das Kippen des Formteils eine kleine \u00d6ffnung im Kastenboden, durch die Beton in den Verwahrungskasten eindringe und die Schlaufe dort unbeabsichtigt fixieren k\u00f6nne. Bestimmungsgem\u00e4\u00df werde die angegriffene Vorrichtung nur verwendet, wenn zuerst die Schlaufe unter die daf\u00fcr vorgesehenen \u201eFl\u00fcgel\u201c des Formteils geklemmt und anschlie\u00dfend diese vormontierte Einheit mit Hilfe des Formteils im Kastenboden verrastet werde. Dann sei die Vorrichtung gegen eindringenden Beton hinreichend abgedichtet und die Schlaufe auch w\u00e4hrend des Betoniervorgangs sicher fixiert.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre verneint. Der nach ordnungsgem\u00e4\u00dfem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene und nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 7. Februar 2012 rechtfertigt keine andere Beurteilung und veranlasst auch nicht, die m\u00fcndliche Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen und ein Gutachten eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen einzuholen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinen geltend gemachten Anspr\u00fcchen 1, 12 und 14 eine Vorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Halterung. Diese Halterung kann insbesondere eine Drahtseilschlaufe sein, wie sie als Verbindungsanker f\u00fcr Betonfertigteile verwendet wird; diese Verbindungsanker k\u00f6nnen auch zum Transport solcher Bauteile dienen (Klagepatentschrift Abs. [0001]). Derartige Verwahrungsvorrichtungen dienen im Betonbau dem Bewehrungsanschluss von Betonteilen.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik er\u00f6rtert die Klagepatentschrift zun\u00e4chst (Abs. [0002]) die aus der deutschen Offenlegungsschrift 1 684 XXY (Anlage PBP 4) bekannte Vorrichtung bestehend aus einem Verwahrungskasten (1; Bezugszahlen entsprechen den nachstehend wiedergegebenen Figuren 1-3 der \u00e4lteren Druckschrift) mit einer bauteilseitigen Durchbrechung (10\/11), einem Anschlag (7) und zumindest einer konvex ausgebildeten Wand (1). Die zu verwahrende als Drahtseilschlaufe ausgebildete Halterung (2\/3) tritt vom zu haltenden Bauteil aus durch die Durchbrechung in den Verwahrungskasten ein und wird der konvexen W\u00f6lbung des Verwahrungskastens folgend durch den Anschlag in ihrer Position gehalten. Der Verwahrungskasten kann zur besseren Abdichtung mit einer Deckplatte (6) verschlossen und die Halterung an der Durchsto\u00dfstelle von einem Stahlring (15) umschlossen sein, um das Eindringen noch nicht erstarrten Betons zu verhindern. Beim Schalungsvorgang wird das Geh\u00e4use bestehend aus Verwahrungskasten und Deckplatte mit der darin positionierten Halterung vor dem Ausgie\u00dfen an der Verschalung befestigt. Nach dem Ausgie\u00dfen und Entfernen der Verschalung sowie, falls vorhanden, der Deckplatte, wird die Halterung durch die zum Transport bzw. zur Verankerung n\u00f6tigen Kr\u00e4fte aufgerichtet. Daran wird beanstandet, dass der Verwahrungskasten die Biegekr\u00e4fte aufnimmt und dessen Material dieser Anforderung gerecht werden muss.<\/p>\n<p>Die aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 31 XXZ (Anlage PBP 5) und der parallelen europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 534 XYX (Anlage PBP 5a) bekannte \u2013 den n\u00e4chstkommenden Stand der Technik bildende &#8211; Vorrichtung vermeidet dieses Problem, indem ein in dem Verwahrungskasten (11; Bezugszeichen entsprechen den nachstehenden Figuren) angeordnetes separates Formteil (4) mit zwei Biegeanschl\u00e4gen und einem einen Gegenanschlag bildenden Querbolzen (5) die Biegekr\u00e4fte aufnimmt. Allerdings erfordert diese Vorrichtung eine Vormontage, bei der die ebenfalls als Drahtseilschlaufe ausgebildete Halterung (2\/3) vor dem Einsetzen des Formteils in den Verwahrungskasten zun\u00e4chst abgewinkelt in das Formteil eingelegt und in dieser Position durch Einstecken oder Einschie\u00dfen des Querbolzens fixiert wird. Anschlie\u00dfend werden Formteil und Halterung als vormontierte Einheit in den Verwahrungskasten eingesetzt. Aufgrund dieser Ausgestaltung dient der Verwahrungskasten nur noch zur Positionierung der rechtwinklig gebogenen Halterung und soll das Eindringen der Betonmasse bei der Herstellung der Fertigteile verhindern (Klagepatentschrift Abs. [0003] und [0004]). F\u00fchrungsnuten (6) sollen die Seilschlaufe in vorgegebenem Winkel und in mittiger Lage im Formteil fixieren und damit ein Verdrehen oder Verrutschen der Seilschlaufe aus der vorgegebenen Lage verhindern (vgl. Spalte 4, Zeilen 41-46 der deutschen Offenlegungsschrift 41 31 XXZ).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung wird in der Klagepatentschrift angegeben, die Handhabung, insbesondere die Montage gattungsgem\u00e4\u00dfer Verwahrungsvorrichtungen zu vereinfachen (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird in den kumulativ geltend gemachten Anspr\u00fcchen 1, 12 und 14 des Klagepatentes eine Vorrichtung vorgeschlagen, die folgende Merkmale miteinander kombiniert:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zum Verwahren mindestens einer elastisch verformbaren Halterung (2), wie einer Drahtseilschlaufe, zum Halten eines Bauteils, wie eines Betonfertigteils.<\/p>\n<p>(2) Die Vorrichtung weist auf<\/p>\n<p>(a) zumindest einen Verwahrungskasten (1),<\/p>\n<p>(b) Biegemittel f\u00fcr die Halterung (2) im Wesentlichen parallel zu einer Biegeebene (4), und<\/p>\n<p>(c) Positionierungsmittel f\u00fcr die Halterung (2) bez\u00fcglich des Verwahrungskastens (1).<\/p>\n<p>(3) Der Verwahrungskasten weist eine im Wesentlichen U-profilf\u00f6rmige Profilschiene (10) mit zumindest einer Durchbrechung (14) auf.<\/p>\n<p>(4) Die Biegemittel umfassen<\/p>\n<p>(a) zumindest zwei Biegeanschl\u00e4ge (40, 42) und<\/p>\n<p>(b) einen Gegenanschlag (41),<\/p>\n<p>(c) wobei der Biegeanschlag (40) zumindest parallel zur Oberfl\u00e4che des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekr\u00e4ften entgegenwirkt.<\/p>\n<p>(5) Die Positionierungsmittel umfassen zumindest ein Formteil (3, 3a), welches<\/p>\n<p>a) zumindest einen Biegeanschlag (40) aufweist,<\/p>\n<p>b) in der Durchbrechung (14) des Verwahrungskastens (1) angeordnet und<\/p>\n<p>c) mit dem Verwahrungskasten (1) zumindest bez\u00fcglich der Biegeebene (4) winkelsteif verrastet oder verrastbar ist, wobei<\/p>\n<p>d) die Verrastung am Rand einer Durchbrechung (14) des Verwahrungskastens (1) erfolgt.<\/p>\n<p>(6) Die Halterung (2) ist ebenso wie das Formteil (3, 3a, 3b) in der zumindest eine Durchbrechung der Halterung angeordnet.<\/p>\n<p>Nach der f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung ma\u00dfgeblichen Anspruchsfassung sind die Anforderungen an das Formteil relativ gering. Es muss Biegekr\u00e4fte aufnehmen, die beim Einbiegen der Drahtseilschlaufe in dem Verwahrungskasten auftreten. Solche Biegekr\u00e4fte wirken (vgl. Abs. [0009] der Klagepatentbeschreibung) in unterschiedliche Richtungen, n\u00e4mlich einmal parallel und einmal senkrecht zur Oberfl\u00e4che des Bauteils, das mit der Drahtseilschlaufe gehalten werden soll. Die in mehrfacher Hinsicht wirkenden Biegekr\u00e4fte sind aber nicht insgesamt vom Formteil abzust\u00fctzen. Anspruch 1 (vgl. Merkmal 5a) l\u00e4sst es gen\u00fcgen, dass das Formteil einen Biegeanschlag aufweist, um die parallel zur Oberfl\u00e4che des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekr\u00e4fte aufzunehmen (vgl. Merkmale 5a und 4c und Klagepatentschrift Abs. [0007]). Die anderen Biegekr\u00e4fte k\u00f6nnen zwar \u2013 bevorzugt \u2013 ebenfalls vom Formteil abgest\u00fctzt werden, m\u00fcssen es aber nicht. Dazu muss z.B. der Verwahrungskasten entsprechende Biegeanschl\u00e4ge bereitstellen. Das Formteil soll dar\u00fcber hinaus wie im Stand der Technik die Drahtseilschlaufe in Bezug auf den Verwahrungskasten positionieren und insofern ein Positionierungsmittel sein.<\/p>\n<p>Kern der in der vorstehenden Merkmalskombination umschriebenen technischen Lehre ist die in Bezug auf die Biegeebene winkelsteife Verrastung des Formteils mit dem Verwahrungskasten gem\u00e4\u00df Merkmal 5 c). Diese Ausbildung soll zweierlei erreichen: Zum einen soll die notwendige korrekte Ausrichtung des am Formteil vorhandenen Biegeanschlages nach der Montage des Formteils fixiert werden, damit sie auch beim sp\u00e4teren Gebrauch der Verwahrungsvorrichtung nicht verloren geht und der Biegeanschlag die ihm zugewiesene Funktion aus\u00fcben und die Drahtschlaufe im eingebogenen Zustand halten kann. Das Formteil soll deswegen nicht irgendwie lose und beweglich im Verwahrungskasten gehalten werden, sondern winkelsteif in Bezug auf die Biegeebene, d.h. so, dass das verrastete Formteil dauerhaft einen Biegeanschlag bereitstellt, der parallel zur Bauteiloberfl\u00e4che auftretenden Biegekr\u00e4ften entgegenwirkt. Wie der angesprochene Durchschnittsfachmann erkennt, geht es hier nicht um kleine Winkelgrade, weswegen ein minimales Kippmoment unsch\u00e4dlich ist. Aus den Erl\u00e4uterungen in Absatz [0010] der Klagepatentbeschreibung erschlie\u00dft sich, dass die winkelsteife Verrastung des Formteils den weiteren Zweck hat, die Biegekr\u00e4fte \u00fcber die Rasteinrichtung in den Verwahrungskasten einzuleiten, so dass beim Biegen der Drahtseilschlaufe in den Verwahrungskasten dessen \u2013 im Vergleich zum Formteil \u2013 verl\u00e4ngerte Hebelwirkung ausgenutzt werden kann.<\/p>\n<p>Wichtig ist ferner, dass die Halterung nicht an der Verrastung bzw. festen Positionierung des Formteils im Verwahrungskasten beteiligt ist. Darin \u2013 und nicht etwa in der Entbehrlichkeit eines in einem weiteren Arbeitsschritt einzubringenden Querbolzens \u2013 liegt der entscheidende die Montage erleichternde Unterschied der im Klagepatent unter Schutz gestellten Vorrichtung zum n\u00e4chstkommenden Stand der Technik. Dass es erfindungsgem\u00e4\u00df nicht um das Vermeiden eines Querbolzens geht, zeigen die Ausf\u00fchrungen der Klagepatentbeschreibung in Abs. [0008], auf einen in einem zus\u00e4tzlichen Arbeitsgang anzubringenden Querbolzens k\u00f6nne bei Ausf\u00fchrungsformen verzichtet werden, bei denen entweder das Formteil oder der Verwahrungskasten auch den Gegenanschlag aufweist. Daraus wird deutlich, dass einerseits diese Ausf\u00fchrungsformen, weil sie diesen Vorteil bieten, besonders bevorzugt werden, dass die Erfindung andererseits aber auch solche Ausf\u00fchrungen zul\u00e4sst, bei denen ein solcher Querbolzen zum Einsatz kommt.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Darlegungen ergeben gleichzeitig, dass die entscheidende Eigenschaft der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung auch nicht darin besteht, zuerst das Formteil verrasten und erst dann die Halterung unter Ausnutzung der Hebelkr\u00e4fte des Verwahrungskastens in das verrastete Formteil einbiegen zu k\u00f6nnen. In der Anspruchsfassung hat sich diese Charakteristik nicht niedergeschlagen. Die geltend gemachte Anspruchskombination betrifft eine Vorrichtung und kein Montageverfahren. Diese \u2013 in der Beschreibung allerdings mehrfach hervorgehobene und s\u00e4mtlichen Ausf\u00fchrungsbeispielen bis auf diejenigen gem\u00e4\u00df Figuren 25-28, 29-32 und 41-44 immanente Montagem\u00f6glichkeit (vgl. Abs. [0006], [0010], [0023], [0024] und [0027] der Klagepatentschrift) vereinfacht zwar auch den Zusammenbau, weil vor dem Einsetzen des Formteils die Halterung noch nicht darin positioniert werden muss, aber dass die Erfindung nicht in erster Linie auf die Verwirklichung dieses Vorteils zielt, zeigt sich daran, dass die Klagepatentschrift selbst im Zusammenhang mit dem in den Figuren 41 bis 44 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel die M\u00f6glichkeit er\u00f6rtert, zuerst die Halterung in das Formteil einzusetzen, dann das Formteil in dem Verwahrungskasten zu befestigen und anschlie\u00dfend die Halterung unter Ausnutzung ihrer und des Verwahrungskastens Hebelwirkung in Letzterem zu biegen und an den Biegeanschl\u00e4gen zu positionieren (Abs. [0033]) oder zumindest das aus mehreren Elementen bestehende Formteil zusammenzusetzen, in die Halterung einzubringen und dann das Formteil im Verwahrungskasten zu verrasten ( vgl. Unteranspruch 4, Beschreibung Abs. [0008] und [0027] und Figuren 25-28).<\/p>\n<p>Die von der Erfindung in erster Linie angestrebte Vereinfachung der Montage betrifft auch weder die Anbringung des Verwahrungskastens an der Verschalung noch dessen Verhalten beim Betonierungsvorgang, sondern ergibt sich daraus, dass das Formteil nach seinem Einbau gewisserma\u00dfen \u201eaus eigener Kraft\u201c im Verwahrungskasten festliegt, ohne dass die Halteschlaufe hieran mitwirken m\u00fcsste. Das Formteil sitzt schon im Verwahrungskasten fest, wenn die Halteschlaufe darin eingebogen wird, so dass der Monteur sich auf den Einbiegevorgang konzentrieren kann und nicht noch das Formteil zus\u00e4tzlich festhalten muss. Diese Eigenschaft ist s\u00e4mtlichen in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausf\u00fchrungsform gemeinsam (vgl. Abs. [0006], [0008], [0013], [0018] a.E., [0022] a.E., [0023] und [0024] a.E.). Wird umgekehrt verfahren und die Halterung vor der Montage des Formteils in Letzteres eingebogen, gen\u00fcgt ebenfalls das Einrasten des Formteils in den Verwahrungskasten, ohne dass die Halteschlaufe an der Befestigung mitwirkt.<\/p>\n<p>Die in Patentanspruch 1 mit aufgef\u00fchrte Alternative der Verrastbarkeit f\u00fchrt zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis. Die Patentbeschreibung differenziert nicht zwischen Verrastung und Verrastbarkeit; da die Klagepatentschrift insoweit keine Hinweise auf ein individuelles Begriffsverst\u00e4ndnis enth\u00e4lt, ist davon auszugehen, dass sie entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch mit Verrastbarkeit eine dem Formteil immanente Eigenschaft meint, durch welche das Formteil mit dem Verwahrungskasten tats\u00e4chlich verrastet werden kann. Die Verrastbarkeit ist der Verrastung zeitlich vorgelagert und betrifft den Zustand des Formteils vor dem Einsetzen in den Verwahrungskasten. Ob dies nun mit bereits eingebogener Halteschlaufe geschieht oder schon vorher, ist f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Wie insbesondere der zweite Biegeanschlag ausgebildet ist, der nicht im Formteil angeordnet sein muss, sondern auch im Verwahrungskasten liegen kann, wird in der hier geltend gemachten Anspruchskombination ebenfalls nicht vorgegeben. In Bezug auf einen als im wesentlichen U-f\u00f6rmige Profilschiene ausgebildeten Verwahrungskasten f\u00fchrt die Klagepatentbeschreibung aus, [Abs. 0014], dieser Biegeanschlag k\u00f6nne u.a. durch einen Reibschluss zwischen Halterung und den Seiten der Profilschiene gebildet werden, der dadurch entstehe, dass die zusammengedr\u00fcckte und an den Seitenw\u00e4nden anliegende Drahtseilschlaufe R\u00fcckstellkr\u00e4fte entwickelt. Nicht einmal besondere Profilierungen der Seitenw\u00e4nde werden verlangt, sondern nur fakultativ vorgeschlagen. Erst recht braucht der Biegeanschlag nicht aus in die Profilschiene hineinragenden Vorspr\u00fcngen zu bestehen; Unteranspruch 15 sieht diese M\u00f6glichkeit zwar f\u00fcr eine der Seitenw\u00e4nde vor, lehrt sie aber ebenso wie der zugeh\u00f6rige Absatz [0014] der Patentbeschreibung wiederum nur fakultativ.<\/p>\n<p>Die Verrastung des Formteils muss auch nicht dergestalt erfolgen, dass im fertig montierten Zustand durch die das Formteil aufnehmenden Durchbrechungen keinerlei Beton in den Verwahrungskasten eindringen kann. Dass die Klagepatentbeschreibung diese Eigenschaft f\u00fcr die unter Schutz gestellte Vorrichtung als selbstverst\u00e4ndlich bezeichnet (Abs. [0011]), relativiert sich durch den Umstand, dass eine entsprechende Ausbildung erst Gegenstand des Unteranspruches 13 ist, w\u00e4hrend Anspruch 1 auch in Kombination mit den geltend gemachten Unteranspr\u00fcchen 12 und 14 keine auf eine Dichtigkeit abzielende Ma\u00dfnahme lehrt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGeht man hiervon aus, kann die wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Vorrichtung mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht in Abrede gestellt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 1, 2a \u2013 c, 3, 4a, 4b, 5a, 5b und 6 der vorstehenden Merkmalsgliederung zieht die Beklagte \u2013 zu Recht \u2013 nicht in Zweifel, so dass grunds\u00e4tzlich von weiteren Ausf\u00fchrungen hierzu abgesehen werden kann und der Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren nur noch folgende erg\u00e4nzende Bemerkungen veranlasst: Der zweite nur von Merkmal 4a und nicht auch von Merkmal 5 erfasste und damit nicht dem Formteil zugewiesene Biegeanschlag wird bei der angegriffenen Vorrichtung durch die profilierten Seitenw\u00e4nde des als U-Profilschiene ausgebildeten Verwahrungskastens verwirklicht. Nicht nur die \u201eFl\u00fcgel\u201c des Formteils, sondern auch diese profilierten Bereiche der Seitenw\u00e4nde sind in der Lage, die in den Verwahrungskasten eingelegte Drahtseilschlaufe in eingebogenem Zustand zu halten; die R\u00fcckstellkr\u00e4fte der an den profilierten Bereichen zusammengedr\u00fcckt anliegenden Drahtseilschlaufe erzeugen einen hinreichend starken Reibschluss, der ein unbeabsichtigtes Aufrichten der Schlaufe verhindert.<\/p>\n<p>Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, eine solche Verwendungsweise der angegriffenen Vorrichtung entspreche nicht deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch; bestimmungsgem\u00e4\u00df seien die Seiten der Drahtseilschlaufe unter die Fl\u00fcgel des Formteils zu klemmen. Dass die Beklagte die angegriffene Vorrichtung ausschlie\u00dflich als entsprechend fertig montierte Einheit in den Verkehr bringt, behauptet sie selbst nicht; dass sie geltend macht, mit R\u00fccksicht auf das Bewegungsspiel des Formteils fehle es an einer winkelsteifen Verrastung, ergibt auch nur Sinn, wenn der Benutzer die Vorrichtung selbst zusammenmontieren muss und w\u00e4hrend dieser Arbeiten mit dem Bewegungsspiel des Formteils konfrontiert wird. Dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu einer Verwendungsweise mit unter den \u201eFl\u00fcgeln\u201c des Formteils festgelegten Schlaufenabschnitten bestimmt hat, \u00e4ndert nichts daran, dass die Vorrichtung objektiv auch dazu geeignet ist, die Drahtseilschlaufe so einzulegen, dass ihre Seiten nicht unter die Fl\u00fcgel des Formteils gelegt werden und in diesem Fall die Seitenw\u00e4nde der Verwahrungsschiene als Biegeanschlag f\u00fcr die Drahtseilschlaufe zu nutzen. Eine solche Verwendungsweise ist in dem von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. Februar 2012 vor dem Senat \u00fcberreichten Prospekt auf der Seite 2 unten links angedeutet. Dass die Durchbrechung des Verwahrungskastens bei einer solchen Verwendungsweise durch das geringf\u00fcgige Kippen des Formteils nicht vollkommen gegen eindringenden Beton abgedichtet ist, ist im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatents unerheblich. Wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, ist die Abdichtung gegen eindringenden Beton erst Gegenstand des Unteranspruches 13, w\u00e4hrend der allgemeiner gefasste Hauptanspruch 1 entsprechende Vorgaben ebenso wenig enth\u00e4lt wie die von der Kl\u00e4gerin zusammen mit ihm in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 12 und 14.<\/p>\n<p>Ebenso wenig \u00fcberzeugt der in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung vorgetragene Einwand der Beklagten, der Reibschluss zwischen den Seitenw\u00e4nden des Verwahrungskastens und der daran anliegenden zusammengedr\u00fcckten Schlaufe sei zu schwach, um im Fall einer beim Betonieren auftretenden Schlageinwirkung auf das im Fertigteil einzugie\u00dfende Schlaufenende ein ungewolltes Aufrichten und Herausspringen der eingelegten Schlaufe zu verhindern. Wie bereits dargelegt wurde, verlangt das Klagepatent bei einem durch Reibschluss gebildeten Biegeanschlag nicht einmal eine Verst\u00e4rkung der Reibschlussbereiche durch eine besondere Profilierung (Klagepatentschrift Abs. [0014]), w\u00e4hrend die angegriffene Vorrichtung eben diese Profilierung sogar aufweist und damit deutlich \u00fcber die Mindestanforderungen des Klagepatents hinausgeht. Hinzu kommt, dass die von der Beklagten angesprochenen Schlageinwirkungen nicht zu erwarten sind, denn das zu vergie\u00dfende Ende der Schlaufe soll entsprechend den Anweisungen in der im Verhandlungstermin vom 2. Februar 2012 von der Beklagten \u00fcberreichten Einbauanleitung (dort Seite 8 unten) bei vertikalem Einbau der angegriffenen Vorrichtung in der Schalung mit Draht an die Bewehrung angebunden werden, um die Montagestabilit\u00e4t der Seilenden zu sichern. Bei horizontalem Einbau in der Schalung bedarf es einer solchen Sicherung ohnehin nicht; jedenfalls wird sie in der Anleitung der Beklagten f\u00fcr diese Verarbeitungsweise nicht empfohlen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist das Formteil der angegriffenen Vorrichtung in wortsinngem\u00e4\u00dfer \u00dcbereinstimmung mit den Merkmalen 5c) und 5d) mit dem Verwahrungskasten am Rand einer Durchbrechung des Verwahrungskastens bez\u00fcglich der Biegeebene winkelsteif verrastet. Nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden kann, dass das Formteil der angegriffenen Vorrichtung im Verwahrungskasten mittels einer Rasteinrichtung festgelegt wird. Auch wenn das Formteil sich gegen\u00fcber dem Boden des Verwahrungskastens um ein gewisses Ma\u00df verkippen kann, f\u00fchren die Rasteinrichtungen \u2013 n\u00e4mlich ein nutartiger Schlitz auf der einen Seite des Formteils und mit Rastnasen versehene federnde Laschen auf der anderen Seite \u2013 dazu, dass das Formteil infolge der Verrastung aus eigener Kraft im Verfahrungskasten h\u00e4lt, um dasjenige zu erm\u00f6glichen, was die Verrastung nach dem Beschreibungstext der Klagepatentschrift leisten soll. Weil das verrastete Formteil mit seinem Biegeanschlag autonom im Verwahrungskasten h\u00e4lt, kann nach der Montage des Formteils die Drahtschlaufe zun\u00e4chst aufrecht im Formteil positioniert und sodann \u2013 unter Nutzung des am Formteil vorgesehenen Biegeanschlags \u2013 in den Verwahrungskasten gebogen werden (Klagepatentschrift Abs. [0006]). Ungeachtet des geringen Kippspiels, welches das Formteil hat, kann bei der angegriffenen Vorrichtung der Biegevorgang vorgenommen werden, ohne dass in Bezug auf das Halten des Formteils irgendwelche besonderen Ma\u00dfnahmen getroffen oder irgendwelche besondere Sorgfalt beachtet werden muss. Dass es wegen des Verkippens nicht gelingt, die Drahtseilschlaufe unmittelbar nach dem Knickpunkt unter die beiden oberen Fl\u00fcgel des Formteils einzulegen, ist schon deshalb unerheblich, weil die besagten Fl\u00fcgel weitere Biegeanschl\u00e4ge darstellen, die nach der technischen Lehre des Klagepatents am Formteil \u00fcberhaupt nicht vorhanden sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Biegeanschlag des Formteils wirkt auch entsprechend Merkmal 4c) zumindest parallel zur Oberfl\u00e4che des zu haltenden Bauteils auftretenden Biegekr\u00e4ften entgegen. Auch wenn das einzubetonierende geklammerte Ende der Drahtseilschlaufe bei der vorbeschriebenen Verwendungsweise der angegriffenen Vorrichtung nicht rechtwinklig, sondern schr\u00e4g verlaufend aus dem Boden des Verwahrungskastens herausragt, schl\u00e4gt es an dem genannten Biegeanschlag an, und wie der Vergleich mit einer g\u00e4nzlich ohne Formteil in die Durchbrechung eingef\u00fchrten Drahtseilschlaufe zeigt, n\u00e4hme die Halteschlaufe auch einen deutlich weniger gebogenen Verlauf als unter dem hier beschriebenen Einsatz des Formteils. Nach dem Einbiegen in den Formkasten kann die Halteschlaufe keinen in der Biegeebene geraden Verlauf mehr annehmen. Dass dies nicht m\u00f6glich ist, liegt zum einen an dem Deckel, mit dem der Verwahrungskasten verschlossen wird, zum anderen aber daran, dass die Schlaufe an ihrem anderen aus dem Verwahrungskasten herausragenden Ende am Formteil anliegt und auch durch dieses in einem gebogenen Verlauf festgehalten wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die Beklagte entgegen \u00a7 9 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin als verletzter Inhaberin des Klageschutzrechtes gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc, 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die hierf\u00fcr notwendige Gefahr, dass sich weitere Rechtsverst\u00f6\u00dfe wiederholen werden, ergibt sich daraus, dass die Beklagte im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit das Klageschutzrecht bereits in der dargelegten Art und Weise verletzt hat.<\/p>\n<p>Nach Artikel 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat das Klageschutzrecht schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 S. 2 BGB. H\u00e4tte sie die dort von ihr verlangte in Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tte sie sich vor Aufnahme der Verletzungshandlungen \u00fcber entgegenstehende Schutzrechte dritter vergewissert. Im Rahmen der gebotenen Nachforschungen h\u00e4tte sie das Klagepatent erkennen und bei zutreffender Beratung auch dessen Verletzung durch die angegriffene Vorrichtung erkennen und vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ein rechtliches Interesse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen statt auf Leistung zu klagen. Dass die schutzrechtsverletzenden Handlungen ihr Schaden zugef\u00fcgt haben, ist hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Kl\u00e4gerin ihren Schaden allerdings erst, wenn ihr die entsprechende Rechnungslegung der Beklagten vorliegt.<\/p>\n<p>Steht die Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung legt. Die Kl\u00e4gerin kennt das Ausma\u00df der Verletzungen ohne eigenes Verschulden nicht, w\u00e4hrend die Beklagte die ihr abverlangten Ausk\u00fcnfte ohne Schwierigkeiten erteilen kann und hierdurch auch nicht unzumutbar belastet wird. Sie ist daher verpflichtet, der Kl\u00e4gerin die in Abschnitt I. 3 des Urteilsausspruches angegebenen Einzelausk\u00fcnfte zu erteilen. Der Anspruch auf Erteilung der in Abschnitt I. 2 des Urteilsausspruches angegebenen Ausk\u00fcnfte ergibt sich aus Artikel 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Vernichtung und R\u00fcckruf der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ergibt sich aus \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in Verbindung mit den genannten Bestimmungen des EP\u00dc.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die in \u00a7 543 ZPO hierf\u00fcr aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die vorliegende Rechtssache keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf, die wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht erforderten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1827 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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