{"id":4640,"date":"2012-04-18T17:00:43","date_gmt":"2012-04-18T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4640"},"modified":"2016-05-23T08:49:54","modified_gmt":"2016-05-23T08:49:54","slug":"2-u-1111-rodungsmesser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4640","title":{"rendered":"2 U 11\/11 &#8211; Rodungsmesser"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1877<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nBeschlu\u00df vom 18. April 2012, Az. 2 U 11\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1503\"><span style=\"color: #0066cc;\">4a O 237\/09<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>Die Verhandlung wird bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber den gegen die Erteilung des deutschen Patentes 10 2008 027 XXX eingelegten Einspruch ausgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Nach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht seine Verhandlung aussetzen und die Erledigung eines anderen Rechtsstreits abwarten, wenn die eigene Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverh\u00e4ltnisses bildet, das den Gegenstand des anderen anh\u00e4ngigen Rechtsstreits bildet. Die eigene Entscheidung des Senats im vorliegenden Fall h\u00e4ngt vom Bestand des im Beschlussausspruch n\u00e4her bezeichneten Klagepatentes ab, \u00fcber den im Einspruchsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt entschieden wird.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Allerdings vertritt der Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO bei einem anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren oder Nichtigkeitsverfahren in aller Regel nur in Betracht kommt, wenn das Klagepatent mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtsbest\u00e4ndig ist. Diese hohe Wahrscheinlichkeit besteht nur dann, wenn das Klagepatent im Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wird oder die Erfindungsh\u00f6he angesichts des entgegengehaltenen Standes der Technik so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich ein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr ihre Zuerkennung nicht mehr finden l\u00e4sst. Blo\u00dfe Zweifel des Verletzungsgerichts an der Erfindungsh\u00f6he k\u00f6nnen hingegen eine Aussetzung in aller Regel nicht rechtfertigen. Au\u00dferdem muss der dem Verletzungsgericht vorgelegte Stand der Technik dem Klagepatent n\u00e4her stehen als der im Erteilungsverfahren bereits ber\u00fccksichtigte, der der zust\u00e4ndigen Erteilungsbeh\u00f6rde gerade keinen Anlass gegeben hat, das Patent zu versagen. Die Beurteilung der Frage, ob eine Patenterfindungsh\u00f6he zukommt, ist eine wertende Entscheidung, die das Verletzungsgericht nicht zu treffen hat.<\/p>\n<p>An dieser auch vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 ff. \u2013 Transportfahrzeug) gebilligten Rechtsprechung h\u00e4lt der Senat im Grundsatz weiterhin fest; es erscheint ihm jedoch geboten, die Frage der Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits in zweiter Instanz unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn der Patentinhaber bereits ein erstinstanzliches obsiegendes Urteil erstritten hat, aus dem er gegen Sicherheitsleistung nach \u00a7 709 Satz 1 ZPO vollstrecken kann. In diesem Fall greift die Erw\u00e4gung, auf der u.a. die vorgenannte Rechtsprechung des Senats beruht, dass die Aussetzung der Verhandlung das dem Patentinhaber ohnehin nur f\u00fcr eine begrenzte Zeit verliehene Ausschlie\u00dflichkeitsrecht praktisch suspendiert, nicht mehr. Vielmehr kann der Schutzrechtsinhaber in einem solchen Fall seine Rechte durchsetzen, wobei dies allerdings mit dem sich aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO ergebenden Risiko verbunden ist, dem Beklagten den durch die Vollstreckung des Urteils entstandenen Schaden ersetzen zu m\u00fcssen, wenn das erstinstanzliche Urteil aufgehoben oder abge\u00e4ndert wird. Diese M\u00f6glichkeit, seine Patentrechte auf eigenes Risiko durchzusetzen, wird auch nicht entscheidend dadurch geschm\u00e4lert, dass der in Anspruch genommene Beklagte die M\u00f6glichkeit hat, gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 719 Abs. 1, 797 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil zu beantragen. Nach ebenfalls st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats kommt eine solche Einstellung der Zwangsvollstreckung aus nur gegen Sicherheitsleistung des Vollstreckungsgl\u00e4ubigers vollstreckbaren Urteilen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner darlegt und glaubhaft macht, dass die Zwangsvollstreckung ganz ungew\u00f6hnliche Nachteile f\u00fcr ihn mit sich br\u00e4chte und wenn das mit dem Rechtsmittel angefochtene Urteil offensichtlich keinen Bestand haben k\u00f6nnte. Kann der Patentinhaber seine Ausschlie\u00dflichkeitsrechte auf der Grundlage eines erstinstanzlichen Urteils durchsetzen, steht allein der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, einer Aussetzung nicht entgegen (vgl. Senat, Mitteilungen 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen kommt auch hier dem gegen die Erteilung des Klagepatentes eingelegten Einspruch eine solch hinreichende Erfolgsaussicht zu, dass der Senat eine Aussetzung der Verhandlung des Patentverletzungsrechtsstreits in der Berufungsinstanz f\u00fcr geboten h\u00e4lt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch I einen Schwei\u00dfadapter mit Rodungsmesser.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Abs. [0002]), m\u00fcssen insbesondere in Parkanlagen und im innerst\u00e4dtischen Bereich Stumpf und Wurzeln gef\u00e4llter B\u00e4ume (Wurzelst\u00f6cke) entfernt werden, damit die Oberfl\u00e4che planiert und wieder bepflanzt werden kann; im Pflanzbereich verbleibende Wurzeln wirken sich biologisch ung\u00fcnstig auf das Wachstum der neuen B\u00e4ume aus.<\/p>\n<p>An den bisher verwendeten Wurzelstockfr\u00e4sen wird in der Klagepatentschrift als nachteilig beanstandet, sie seien teuer, ihre Fr\u00e4stiefe sei durch den Radius der Fr\u00e4strommel begrenzt, und der Aushub sei ein Gemisch aus Erde und Holzsplittern (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend wird der aus dem deutschen Patent 936 XXY (Anlage K 7) bekannte \u201eRodehaken\u201c bzw. \u201eRodezahn\u201c beschrieben. Diese auch als \u201eRei\u00dfzahn\u201c bezeichnete Vorrichtung wird mit Hilfe eines L\u00f6ffelbaggerarms unter den Baumstumpf gef\u00fchrt und dann nach oben bewegt, so dass der Baumstumpf herausgerissen wird. Dazu m\u00fcssen jedoch sehr schwere Bagger eingesetzt werden, weil die zum Ausrei\u00dfen des Baumstumpfes ben\u00f6tigten Kr\u00e4fte sehr hoch sind (Klagepatentschrift Abs. [0004] und [0005]).<\/p>\n<p>Zur Vermeidung dieses Nachteils wird in der deutschen Auslegeschrift 1 940 XXZ (Anlage K 8) vorgeschlagen, den Rei\u00dfzahn drehend unter den Baumstumpf zu schieben, bis sich der Baggerarm auf dem Boden aufst\u00fctzt und der Baumstumpf dann durch die weitere Drehung des Rei\u00dfzahns aus dem Erdreich herausgerissen wird (vgl. Figuren 4 und 5 der \u00e4lteren Druckschrift). Diese L\u00f6sung hat sich jedoch nicht durchgesetzt (Klagepatentschrift Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist aus der DD-Patentschrift 242 XYX (Anlage K 6) eine Vorrichtung zum Spalten von Baumst\u00fcmpfen mit zwei Schneidelementen vergleichbar einer Zange oder Schere bekannt, die beide den Baumstumpf umfassen, sich schlie\u00dfen und auf diese Weise den Baumstumpf zerschneiden bzw. spalten. Daran wird als nachteilig bezeichnet, dass die zum Spalten ben\u00f6tigten Kr\u00e4fte \u00fcber eine hydraulische Mechanik aufgebracht werden m\u00fcssten, die aufgrund der hohen Kr\u00e4fte sehr aufwendig angelegt sein m\u00fcsse (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift bezogen auf die Vorrichtungsanspr\u00fcche an, ein preisg\u00fcnstiges Ger\u00e4t zur Beseitigung auch tiefgehender Wurzelst\u00f6cke bereitzustellen, dass die Holzteile weitgehend unvermengt mit dem Erdreich abr\u00e4umen kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatentes folgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>1. Schwei\u00dfadapter f\u00fcr Bagger,<\/p>\n<p>2. mit einer Befestigungsvorrichtung f\u00fcr den Arm des Baggers an der Oberseite einer Schwei\u00dfplatte (1),<\/p>\n<p>3. mit Rodungsmesser,<\/p>\n<p>4. das Rodungsmesser ist als Haken ausgebildet,<\/p>\n<p>5. der Haken besteht aus<\/p>\n<p>5.1. einem von der Unterseite der Schwei\u00dfplatte nach unten abstehenden Teil (2) und<\/p>\n<p>5.2. einem quer zu diesem verlaufenden Teil (3),<\/p>\n<p>6. der Haken ist zumindest auf einer Seite \u00fcber seine ganze L\u00e4nge quer zur Hakenebene zu einer scharfen Messerkante (4) verj\u00fcngt.<\/p>\n<p>Eine Vorrichtung mit den vorbezeichneten Merkmalen kann nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Abs. [0012]) mit Hilfe eines Baggers Wurzelst\u00f6cke in der Weise entfernen, dass die Stichplatte das Holz des Stumpfes mit den etwa senkrecht verlaufenden Fasern spaltet bzw. abschabt und zugleich die Sch\u00fcrfplatte die stammnahen Wurzelteile ebenfalls etwa entlang der Faser abschabt bzw. spaltet. Ist jeweils nur eine Kante von Stich- und Sch\u00fcrfplatte als Messerkante ausgebildet, bezeichnet es die Klagepatentschrift als zweckm\u00e4\u00dfig, diese zum Bagger hin zeigend anzuordnen; das soll die M\u00f6glichkeit schaffen, den Arm des Baggers wie beim Schaufelbagger bewegen zu k\u00f6nnen, ihn n\u00e4mlich den Arbeitszyklus gestreckt beginnen, sich kreisf\u00f6rmig nach unten bewegen und diese Bewegung zur\u00fcck zum Bagger hin fortsetzen zu lassen, wobei die Messerkanten das Material des Wurzelstocks in der vorbeschriebenen Weise spalten bzw. schneiden (Klagepatentschrift Abs. [0018]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach der bisherigen Einsch\u00e4tzung des Senats verwirklicht die angegriffene Vorrichtung der Ausf\u00fchrungsform II die im Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df, so dass die Entscheidung des Senats vom Rechtsbestand des Klageschutzrechtes abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Einspruch der Beklagten gegen die Erteilung des Klagepatentes bietet hinreichende Erfolgsaussicht. Zwar hat die Beklagte, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zu Recht ausgef\u00fchrt hat, kein neuheitssch\u00e4dliches Material vorgelegt. Nach Auffassung des Senats haben jedoch die vorliegenden Entgegenhaltungen, insbesondere die europ\u00e4ischen Patentanmeldungen 0 315 XYY (Anlage B 12) und 0 161 XYZ dem angesprochenen Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag die im Klagepatent beschriebene L\u00f6sung nahe gelegt.<\/p>\n<p>Hierbei beschr\u00e4nkt sich die Pr\u00fcfung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 315 XYY auf das, was sich aus den Figurendarstellungen in Verbindung mit der deutschen \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche ergibt; die franz\u00f6sischsprachige Fassung der Beschreibung und der Anspr\u00fcche wird nicht in die Pr\u00fcfung einbezogen. Beschr\u00e4nkt man sich darauf, ist die Entgegenhaltung aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gr\u00fcnden (vgl. Umdruck S. 16, Abschnitt 2. a)) nicht neuheitssch\u00e4dlich. Das beruht jedoch allein auf dem Umstand, dass die beiden schneidenden Teile der vorbekannten Vorrichtung bestehend aus einem ein senkrechtes Schneidemesser bildenden St\u00e4nder (8; Bezugszeichen entsprechen der \u00e4lteren Druckschrift) und aus einem waagerechten Schneidemittel (5, 6) nicht an einem Schwei\u00dfadapter f\u00fcr Bagger befestigt sind. F\u00fcr den Senat ist nicht erkennbar, worin die erfinderische Leistung liegt, auf der Suche nach einer L\u00f6sung f\u00fcr das in der Klagepatentschrift angegebene technische Problem ausgehend von dort beschriebenen Stand der Technik die beiden genannten Funktionsteile statt an der dort gezeigten Vorrichtung senkrecht an einer Schwei\u00dfplatte eines Schwei\u00dfadapters f\u00fcr Bagger anzuschwei\u00dfen und mit einer Sch\u00fcrfplatte zu versehen, die nur die H\u00e4lfte derjenigen der dort gezeigten Platte aufweist. In Bezug auf Letzteres ist besonders zu ber\u00fccksichtigen, dass eine solche \u201ehalbseitige\u201c Sch\u00fcrfplatte bereits aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 161 XYZ bekannt war. Die in der Klagepatentschrift beschriebene Arbeitsweise ist auch mit einer solchen Vorrichtung ohne weiteres m\u00f6glich.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt f\u00fcr die letztgenannte europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 161 XYZ. Auch diese Vorrichtung ist aus den vom Landgericht dargestellten Gr\u00fcnden (Umdruck S. 17 Abs. 1-3) nicht neuheitssch\u00e4dlich, weil sie kein Schwei\u00dfadapter f\u00fcr Bagger ist. Allerdings weist auch sie eine senkrecht stehende Platte (1; Bezugsziffern entsprechen wiederum der \u00e4lteren Druckschrift) mit einem senkrechten Schneidmesser (2, 3) auf, und sie verf\u00fcgt \u00fcber eine quer dazu verlaufende Sch\u00fcrfplatte, die sich \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge an einer Seite zu einer Schneidkante verj\u00fcngt; im Gegensatz zur erstgenannten Entgegenhaltung verl\u00e4uft diese Sch\u00fcrfplatte auch nur an einer Seite der senkrechten Platte, so dass sich die im Klagepatent beschriebene \u201eHakenform\u201c ergibt. Wie Figur 1 der Entgegenhaltung zeigt, l\u00e4sst sich diese Vorrichtung genauso einzusetzen, wie es die Klagepatentschrift in Bezug auf die in Anspruch 1 beschriebene Vorrichtung darstellt (n\u00e4mlich dass die senkrecht stehende Platte das Holz des Stumpfes mit den etwa senkrecht verlaufenden Fasern spaltet bzw. abschabt und zugleich die Platte, die stammnahen Wurzelteile ebenfalls etwa entlang ihrer Fasern abschabt bzw. spaltet). Dass die Schneidkante der waagerechten \u201eSch\u00fcrfplatte\u201c bei der Entgegenhaltung abgestuft verl\u00e4uft, steht der Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre nicht entgegen, denn Anspruch 1 des Klagepatentes l\u00e4sst die weitere Ausgestaltung der Schneidkante offen. Auch hier vermag der Senat nicht zu erkennen, worin die erfinderische Leistung liegt, auf der Suche nach der L\u00f6sung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Problemstellung ausgehend von dort beschriebenem Stand der Technik die aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 161 XYZ bekannten und vorbezeichneten Funktionsteile als Rodungsmesser in einem Schwei\u00dfadapter f\u00fcr Bagger zu integrieren, zumal in den Figuren 3 und 6 der Entgegenhaltung diese Funktionsteile auch separiert dargestellt werden.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber hat der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vergeblich eingewandt, f\u00fcr die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung sei inzwischen ein europ\u00e4isches Patent erteilt worden. Mit welchem Wortlaut genau die vom europ\u00e4ischen Patentamt erteilten Anspr\u00fcche haben, und welchen Stand der Technik der europ\u00e4ische Patentpr\u00fcfer dabei ber\u00fccksichtigt hat, hat der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht n\u00e4her dargelegt; auch die vom Kl\u00e4ger als Anlage K 23 zu seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26. M\u00e4rz 2012 \u00fcberreichte Mitteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes besagt insoweit nichts N\u00e4heres. Da w\u00e4hrend des erstinstanzlichen Verfahrens und auch in der Berufungsinstanz die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatentes diskutiert worden ist, h\u00e4tte von ihm erwartet werden k\u00f6nnen, dass er sp\u00e4testens in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung die entsprechenden Unterlagen beibringt. Anlass, ihm nachzulassen, sie nachzureichen, bestand aus diesem Grunde nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1877 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Beschlu\u00df vom 18. 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