{"id":4631,"date":"2012-11-22T17:00:24","date_gmt":"2012-11-22T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4631"},"modified":"2016-05-23T08:46:45","modified_gmt":"2016-05-23T08:46:45","slug":"2-u-10311-traeger-fuer-fensterrahmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4631","title":{"rendered":"2 U 103\/11 &#8211; Tr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1963<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. November 2012, Az. 2 U 103\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1430\"><span style=\"color: #0066cc;\">4a O 135\/10<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 27. Oktober 2011 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass Abschnitt I. des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Tr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen oder dergleichen,<\/p>\n<p>bei denen ein mit dem Tr\u00e4ger zu verbindender Holm auf seiner dem Tr\u00e4ger zugewandten Seite mindestens in Richtung der L\u00e4ngserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist,<\/p>\n<p>und bei denen der Tr\u00e4ger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen besteht, mit zwei in einem Abstand parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Hohlkammern, die je \u00fcber einen L\u00e4ngsschlitz nach au\u00dfen offen sind, wobei das Flachprofil jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet mindestens einen Rastersteg aufweist, der in den genannten Schlitz eingreifen kann,<\/p>\n<p>in dem Zeitraum vom 28. Januar 1989 bis zum 8. November 2007 im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patentes 0 296 XXX angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, Lieferzeiten und Preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\uf02d die Angaben zu b) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind,<br \/>\n\uf02d die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu b) Bestell-, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat,<br \/>\n\uf02d die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 3. Mai 1991 zu machen sind,<br \/>\n\uf02d die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen sich auf solche in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt und<br \/>\n\uf02d der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einen von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas vorliegende Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 100.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist zum Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der im Aktivrubrum dieses Urteils genannten B GmbH in C bestellt. Diese war Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Gegenstand des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten inzwischen abgelaufenen europ\u00e4ischen Patentes 0 296 XXX (Anlage rop 4, nachfolgend Klagepatent), das zu Gunsten ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers sowie von D eingetragen ist. Urspr\u00fcnglich nahm sie die Beklagte aus diesem Schutzrecht auf Rechnungslegung, Auskunft, sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch. Der Kl\u00e4ger hat den Rechtsstreit aufgenommen.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 9. November 1987 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des deutschen Gebrauchsmusters 87 08 XXY vom 20. Juni 1987 eingereicht und am 28. Dezember 1988 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 3. April 1991. Der deutsche Teil des Klagepatents wird bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 37 69 XXZ.9 gef\u00fchrt. Infolge Zeitablaufs ist das Klagepatent am 9. November 2007 erloschen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Tr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Tr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen oder dergleichen, bei denen ein mit dem Tr\u00e4ger zu verbindender Holm auf seiner dem Tr\u00e4ger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der L\u00e4ngserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Tr\u00e4ger (1) aus zwei gleichen aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen (9) besteht, mit zwei in einem Abstand parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Hohlkammern (7, 8), die je \u00fcber einen L\u00e4ngsschlitz (6, 6\u00b4) nach au\u00dfen offen sind, wobei das Flachprofil (9) jedem Schlitz (14, 15) eines Holmes (13) zugeordnet mindestens einen Rastersteg (10, 11) aufweist, der in den genannten Schlitz (14, 15) eingreifen kann.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der nur \u201einsbesondere&#8220; geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 4, 5 und 7 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene \u2013 einzige \u2013 Figur der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt einen Querschnitt durch einen Holm eines Fensterrahmens mit angrenzendem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Die Beklagte bezog von der E GmbH (im folgenden: E) Tr\u00e4gerprofile, deren Ausgestaltung sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Zeichnung (Anlage rop 8) ergibt, wobei die handschriftlichen zugef\u00fcgten Bezugsziffern von der urspr\u00fcnglichen Kl\u00e4gerin stammen; erg\u00e4nzend wird auf die von der Beklagten als Anlagen B 3 und B 4 vorgelegten Muster Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte baute diese Tr\u00e4gerprofile vor Ort in von ihr erstellte Fensterverb\u00fcnde ein; als selbst\u00e4ndiges Handelserzeugnis vertrieb sie sie weder noch bewarb sie sie.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung des Klageschutzrechtes. Nachdem die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin die E GmbH vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf hinsichtlich der vorbezeichneten Tr\u00e4gerprofile erfolgreich u.a. auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch genommen hatte (LG D\u00fcsseldorf 4a O 522\/05), erteilte E u.a. Auskunft, legte Rechnung \u00fcber den Vertrieb der angegriffenen Gegenst\u00e4nde an die Beklagte und zahlte auf der Grundlage eines Vergleichs (Anlage rop 9) Schadenersatz an die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Gegenst\u00e4nde entspr\u00e4chen wortsinngem\u00e4\u00df der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre. Ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Tr\u00e4ger m\u00fcsse lediglich aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zu einander angeordneten Flachprofilen bestehen; unbeachtlich sei, wie die beiden Profile verbunden seien und ob diese vor ihrer Verbindung aus zwei sp\u00e4ter miteinander verbundenen oder lediglich aus einem einzigen Profilstreifen best\u00fcnden. Auch brauchten die Flachprofile nicht spiegelbildlich ausgestaltet zu sein, sondern m\u00fcssten lediglich entsprechend zueinander angeordnet werden. F\u00fcr die Hohlkammer sei ebenfalls keine bestimmte Ausgestaltung vorgesehen. Es gen\u00fcge, dass sie so weit ausgedehnt sei wie der sie nach au\u00dfen \u00f6ffnende L\u00e4ngsschlitz. Zur Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre und zur Erzeugung der gew\u00fcnschten Stabilit\u00e4t gen\u00fcge f\u00fcr jedes Profil ein einziger Rastersteg, welcher in einen Schlitz des Fensterholms eingreifen k\u00f6nne, unabh\u00e4ngig davon, wie viele Schlitze der Fensterholm aufweise, weil das Hinzuf\u00fcgen weiterer Schlitze im Holm die Stabilit\u00e4t der Verbindung nicht ver\u00e4ndere. Die Ausgestaltung des Holms selbst k\u00f6nne das Klagepatent schon deshalb nicht vorgeben, weil der Holm nicht Gegenstand des Patentanspruchs sei. Die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin habe einen eigenen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte, der noch nicht erloschen sei; die Zahlung von E habe ihren Schadenersatzanspruch ebenfalls nicht zum Erl\u00f6schen gebracht.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt. Sie haben vor dem Landgericht geltend gemacht, der angegriffene Tr\u00e4ger entspreche wegen seiner einst\u00fcckigen gefalteten Ausbildung in mehrfacher Hinsicht nicht den Vorgaben des Klagepatentanspruches 1. So verlange dieser, dass der Tr\u00e4ger aus zwei Flachprofilen bestehe und nicht wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus einem einzelnen l\u00e4ngs gefalteten Streifen mit zwei ineinander verhakten Abschnitten. Diese eindeutige Zahlenangabe sei eine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung. Des weiteren m\u00fcssten die beiden Flachprofile patentgem\u00e4\u00df gleich ausgebildet und spiegelbildlich zueinander angeordnet sein. Auch daran fehle es bei den angegriffenen Tr\u00e4gern, deren ineinandergreifende Verbindungshaken ebenso wie die dadurch bedingten Faltungen und Einschn\u00fcrungen an unterschiedlichen Stellen im L\u00e4ngsverlauf beider Abschnitte angeordnet seien; diese Anordnung sei nicht spielgelbildlich, sondern lediglich komplement\u00e4r. Dass die anderen Bereiche des Tr\u00e4gerprofils tats\u00e4chlich spiegelbildlich gleich ausgebildet seien, gen\u00fcge nicht. Dar\u00fcber hinaus weise der angegriffene Tr\u00e4ger im unteren Bereich unterhalb der Mitte statt einer \u00fcber dem L\u00e4ngsschlitz nach au\u00dfen offenen Hohlkammer nur eine einzige Ausnehmung auf, die wegen ihrer einheitlichen Konfiguration nicht willk\u00fcrlich in unterschiedliche Bereiche aufteilbar sei. Weiterhin m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df in jeden L\u00e4ngsschlitz des Fensterholms ein Rastersteg eingreifen; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde dagegen nur einer von zwei Schlitzen von einem Rastersteg erfasst. Zus\u00e4tzlich habe das Landgericht \u00fcbersehen, dass die Fensterholme Bestandteil des Anspruchswortlauts seien, da dort ein \u201emit dem Tr\u00e4ger zu verbindender Holm\u201c beansprucht werde. Die angegriffenen Handlungen k\u00f6nnten daher allenfalls mittelbare Patentverletzungen sein.<\/p>\n<p>Selbst wenn man von einer Verletzung des Klageschutzrechtes ausgehen wolle, seien die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht gegeben. Die urspr\u00fcnglich unter I.a) und I.b) beantragte Auskunft \u00fcber Vorbesitzer und Vertriebsweg nebst Rechnungslegung habe bereits E erteilt; aus dieser Auskunft seien auch die Gestehungskosten gem\u00e4\u00df Antrag I.e) bekannt. Hinsichtlich der Angebote und der betriebenen Werbung sei bereits Nullauskunft erteilt worden. Einen Gewinn mit den angegriffenen Tr\u00e4gern habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 nicht erzielt. Hinsichtlich der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin ein Schaden entstanden sei, den die Zahlung von E noch nicht abgegolten habe. Indem die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin sich sofort an E als einzigen Zulieferer der Beklagten gewandt habe, ohne vorher gegen die Beklagte selbst vorgegangen zu sein, habe sie auf ein Vorgehen gegen die Abnehmer von E verzichtet.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte sich in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 6. Oktober 2011 die Auskunft der E Profile GmbH (Anlage rop 7) zu eigen gemacht und erkl\u00e4rt hatte, sie habe die angegriffenen Gegenst\u00e4nde nur von E und nur in dem in Anlage rop 7 ausgewiesenen Umfang und zu den dort genannten Preisen bezogen, haben die Parteien den urspr\u00fcnglichen Klageantrag zu I.a) (Auskunft \u00fcber Bestell-, Liefermengen und Vorbesitzer) \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt (vgl. die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 6. Oktober 2011 (Bl. 54, 55 d.A.).<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 27. Oktober 2010 hat das Landgericht der Klage nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen stattgegeben und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Tr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen oder dergleichen bzw. Fensterrahmen oder Fensterprofile mit Tr\u00e4gern,<\/p>\n<p>bei denen ein mit dem Tr\u00e4ger zu verbindender Holm auf seiner dem Tr\u00e4ger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der L\u00e4ngserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz aufweist,<\/p>\n<p>und bei denen der Tr\u00e4ger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen besteht, mit zwei in einem Abstand parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Hohlkammern, die je \u00fcber einen L\u00e4ngsschlitz nach au\u00dfen offen sind, wobei das Flachprofil jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet mindestens einen Rastersteg aufweist, der in den genannten Schlitz eingreifen kann,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>die Flachprofile im Bereich zwischen den in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Hohlkammern aneinanderliegen und dort unl\u00f6sbar miteinander verbunden sind<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>jeder Rastersteg als abgewinkelte L\u00e4ngskante des Flachprofils geformt ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>zur Bildung eines Rastersteges die zugeordnete L\u00e4ngskante zun\u00e4chst abgefaltet und am abgefalteten Teil abgewinkelt ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Tr\u00e4ger entlang jeder Schmalseite angeordnet, je ein kappenf\u00f6rmiges Abdeckprofil aufweist, das mit einem inneren L\u00e4ngssteg, dessen innere L\u00e4ngskante abgewinkelt ist, in den L\u00e4ngsschlitz der Hohlkammern eingesetzt oder einsetzbar ist,<\/p>\n<p>in dem Zeitraum vom 28.Januar 1989 bis zum 8. November 2007 im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 296 XXX angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu a) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 3. Mai 1991 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 28. Januar 1989 bis zum 2. Mai 1991 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 3. Mai 1991 bis zum 8. November 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Es ist zu dem Ergebnis gekommen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df; zur Begr\u00fcndung hat es sich im Wesentlichen auf seine Ausf\u00fchrungen in dem bereits erw\u00e4hnten Verfahren 4a O 522\/05 bezogen. Die zuerkannten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche seien noch nicht hinreichend erf\u00fcllt, und auch f\u00fcr den dem Grunde nach festzustellenden Schadenersatzanspruch seien das Feststellungsinteresse und die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadens gegeben. Die Schadenersatzleistung von E an die urspr\u00fcngliche Kl\u00e4gerin habe daran nichts ge\u00e4ndert. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung tr\u00e4gt die Beklagte unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. Bei zutreffender Auslegung der schutzbeanspruchten technischen Lehre erwiesen sich ihre erstinstanzlichen Ausf\u00fchrungen als zutreffend. Dar\u00fcber hinaus habe das Landgericht bei der Abfassung der Urteilsformel nicht eindeutig zwischen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung unterschieden und den Urteilsausspruch rechtsfehlerhaft auf eine Kombination aus Tr\u00e4ger und Fensterrahmen bzw. \u2013profilen erstreckt. Die Tr\u00e4ger seien selbst\u00e4ndig bezogen worden; sie seien nicht Gegenstand der Bestellung des Kunden, sondern w\u00fcrden vom Monteur mitgenommen und bei Bedarf vor Ort zugeschnitten und eingebaut. Wie Schrauben und D\u00fcbel seien auch sie nur Montagehilfsmittel von untergeordneter Bedeutung und im pauschalen Gesamtpreis des jeweiligen Auftrags im Sinne einer Aufschlagskalkulation enthalten. Die Tr\u00e4gerprofile seien auch weder in Liefer- noch in Bestellscheine noch in Rechnungen ausgewiesen. Anhand der von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 tats\u00e4chlich erstellten genannten Unterlagen sei nicht einmal feststellbar, ob die genannten Tr\u00e4gerprofile f\u00fcr den Einbau ben\u00f6tigt worden seien. Die Lieferungen von Tr\u00e4gerprofilen gingen auch aus Angebotsunterlagen nicht hervor, weil sie als Hilfsmittel nicht angeboten worden seien. die zu I.d) zuerkannten Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Werbung seien zwecklos, da keine Werbung betrieben worden sei. Anstelle der zu I.e) geforderten Auskunft \u00fcber Kostenfaktoren, Gestehungskosten und erzielten Gewinn k\u00f6nne allenfalls ein kalkulatorischer Anteil ermittelt werden, \u00fcber den aus Bestell-, Liefer- und Rechnungsunterlagen ebenfalls nichts ersichtlich sei. Ihre Vorlage zu verlangen sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Man k\u00f6nne allenfalls das Verh\u00e4ltnis zwischen Gesamtumsatz und Wareneinkaufswert auf den Wareneinkauf f\u00fcr die in Rede stehenden Tr\u00e4ger \u00fcbertragen und daraus einen kalkulatorischen Umsatzerl\u00f6s berechnen; dann gelange man nur zu den in der Tabelle gem\u00e4\u00df Anlage B 6 genannten Werten (vgl. S. 6 u. 7 der Berufungsreplik vom 6. August 2012, Bl. 169, 170 d.A.). Diese Angaben seien zum Zweck der Substitution ausreichend. In gleicher Weise wie der urspr\u00fcngliche Antrag zu I.a) h\u00e4tte der Rechtsstreit mit Blick auf die Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df Anlage rop 7 auch im Umfang der verlangten Angaben \u00fcber Lieferdaten und Vertriebsweg f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt werden m\u00fcssen. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte hinzugef\u00fcgt, die Rechnungen bzw. Bauvorhaben, bei welchem die hier in Rede stehenden Tr\u00e4ger verbaut worden seien, lie\u00dfen sich nachtr\u00e4glich nicht mehr identifizieren.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die gegnerische Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung des Vorbringens der urspr\u00fcnglichen Kl\u00e4gerin in erster Instanz entgegen. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren erstmals behauptet habe, die Rechnungen bzw. Bauprojekte, in denen die angegriffenen Tr\u00e4ger zum Einsatz gekommen seien, lie\u00dfen sich nachtr\u00e4glich nicht mehr identifizieren, sei dies versp\u00e4tet.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatentes zur Rechnungslegung und Auskunft verurteilt und dem Grunde nach ihre Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz festgestellt. Die angegriffenen Tr\u00e4ger machen von der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das Berufungsvorbringen der Beklagten, das sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens beschr\u00e4nkt, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Tr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen oder dergleichen.<\/p>\n<p>Gattungsgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4ger zeichnen sich nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift dadurch aus, dass ein mit dem jeweiligen Tr\u00e4ger zu verbindender Holm auf seiner dem Tr\u00e4ger zugewandten Seite mit mindestens einem Schlitz versehen ist, der in Richtung der L\u00e4ngserstreckung des Holmes verl\u00e4uft (Spalte 1 Zeile 3 bis 8; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich auf die Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Anlage K 1). Solche Holme an Fensterrahmen sind bekannt und \u00fcblich (Spalte 1, Zeilen 8 bis 9). Sie sind in der Regel als Hohlprofile aus Kunststoff gefertigt und besitzen einen inneren Metallkern, der regelm\u00e4\u00dfig ebenfalls als Hohlprofil ausgebildet ist (Spalte 1, Zeilen 9 bis 12). Sollen mehrere solcher Fensterrahmen miteinander verbunden werden, muss die Verbindung einerseits die auftretenden Kr\u00e4fte aufnehmen, andererseits muss die Verbindungen zwischen Fensterrahmen und Tr\u00e4ger wasserdicht und m\u00f6glichst schlecht w\u00e4rmeleitend sein (Spalte 1, Spalte 12 bis 18).<\/p>\n<p>Die Verbindung der Holme erfolgt \u00fcber andere Schrauben, die die Holme gegen ein zwischen den benachbarten Holmen zweier Fensterrahmen angeordnetes Hohl- oder Vollprofil ziehen und damit an der glatten Oberfl\u00e4che dieser Tr\u00e4ger anpressen (Spalte 1, Zeilen 18 bis 23). Die L\u00e4ngsseiten der Tr\u00e4ger stehen \u00fcber und k\u00f6nnen auf den sich gegen\u00fcberliegenden und den jeweiligen Holmen zugewandten Seiten L\u00e4ngsrippen aufweisen, in welche entsprechende L\u00e4ngskanten einer Abdeckkappe einrasten k\u00f6nnen (Spalte 1, Zeile 23 bis 30). Eine solche Anordnung ist bekannt aus der Druckschrift der F GmbH &amp; Co.KG, AKF, externe Stahlverst\u00e4rkung mit Verkleidungsprofil, Bl. 13\/32\/6-84 (Anlage B 2), aus der die nachstehende Abbildung stammt.<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik beanstandet die Klagepatentschrift die Anordnung in thermischer Hinsicht als ebenso unbefriedigend wie die Abdichtung gegen Feuchtigkeit und die Herstellung als zu teuer. Auftretende Kr\u00e4fte (z. B. Winddruckkr\u00e4fte an der Fensterfl\u00e4che) k\u00f6nne ein solcher Tr\u00e4ger zwar aufnehmen, die Einleitung der Kr\u00e4fte in den Verbund der Fensterrahmen k\u00f6nne aber nur \u00fcber Reibschluss erfolgen und sei deshalb ebenfalls unbefriedigend. Nach einer entsprechend gro\u00dfen Verformung der Holme der Fensterrahmen k\u00f6nne bei der bekannten Anordnung auch eine \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte als Scherkr\u00e4fte \u00fcber die Zuganker erfolgen. Dadurch werde der Fensterrahmen in sich instabil und beweglich. Jede Art der Abdichtung werde hierdurch alsbald zerst\u00f6rt. (Spalte 1, Zeilen 31 bis 51).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Tr\u00e4ger der eingangs beschriebenen Art vorzuschlagen, der die auf den Fensterrahmen einwirkende Belastung sicher aufnehmen kann, der billiger herstellbar ist, eine sichere Abdichtung gegen Feuchtigkeit erm\u00f6glicht und auch eine bessere thermische Isolation erlaubt (Spalte 1, Zeilen 52 bis 58).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Tr\u00e4ger (1) f\u00fcr Fensterrahmen und dergleichen, bei denen<\/p>\n<p>1. ein mit dem Tr\u00e4ger zu verbindender Holm (13) auf seiner dem Tr\u00e4ger zugewandten Seite mindestens einen in Richtung der L\u00e4ngserstreckung des Holmes verlaufenden Schlitz (14, 15) aufweist,<\/p>\n<p>2. der Tr\u00e4ger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen (9) besteht,<\/p>\n<p>3. der Tr\u00e4ger (2) in einem Abstand parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Hohlkammern (7, 8) aufweist, die je \u00fcber einen L\u00e4ngsschlitz (6, 6\u00b4) nach au\u00dfen offen sind;<\/p>\n<p>4. das Flachprofil jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet mindestens einen Rastersteg (10, 11) aufweist, der in den genannten Schlitz (14, 15) eingreifen kann.<\/p>\n<p>Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass in Anspruch 1 des Klagepatentes nur der Tr\u00e4ger unter Schutz gestellt ist und nicht die gesamte Vorrichtung bestehend aus Tr\u00e4ger und Fensterrahmen bzw. -rahmenprofilen. Das zeigen schon die einleitenden Worte des Anspruches 1, wo es \u201eTr\u00e4ger f\u00fcr (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt) Fensterrahmen \u2026\u201c und nicht \u201emit Fensterrahmen\u201c hei\u00dft. Dementsprechend beschreiben die Merkmale 2 bis 4 der vorstehenden Merkmalsgliederung auch nur die patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung des Tr\u00e4gers. Dass Merkmal 1 eine bestimmte Beschaffenheit auch des Rahmenholmes lehrt, steht dem nicht entgegen, denn die dortigen Vorgaben sollen lediglich sicherstellen, dass und auf welche Weise der unter Schutz gestellte Tr\u00e4ger mit dem mit ihm zu verbindenden Holm zusammenwirken kann. Dementsprechend hat der Senat zur Klarstellung den Urteilsausspruch auf Tr\u00e4ger f\u00fcr Fensterrahmen oder dergleichen gerichtet und die Worte \u201ebzw. Fensterrahmen oder Fensterprofile mit Tr\u00e4ger\u201c aus dem landgerichtlichen Ausspruch nicht in die von ihm verfasste Entscheidungsformel \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Zur Verbindung der Holme mehrerer Fensterrahmen besteht der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4ger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zu einander angeordneten Flachprofilen, von denen jedes mindestens einen Rastersteg aufweist. Die Rasterstege k\u00f6nnen in den Schlitz des jeweiligen Holmes des Fensterrahmen eingreifen. Sie sind hierbei so angeordnet, dass sie jeweils an einer entsprechenden Seitenfl\u00e4che des zugeordneten Schlitzes anliegen und den Holm des Fensterrahmens so formschl\u00fcssig in Durchbiegerichtung des Holmes mit dem Tr\u00e4ger verbinden. Die Verbindung zwischen Tr\u00e4ger und Holm kann hierbei als einfache Steckverbindung ausgestaltet sein (Spalte 2, Zeilen 33 bis 41). Die bisher notwendigen Zuganker zur Befestigung des Fensterrahmens \u00fcber den Holm mit einem zugeordneten Tr\u00e4ger m\u00fcssen keine Scherkr\u00e4fte mehr \u00fcbertragen. Die Schraubverbindung kann deshalb entsprechend einfacher gestaltet werden (Spalte 2, Zeilen 41 bis 46). Sofern erforderlich, kann zwischen dem Rastersteg und dem zugeordneten Schlitz des Holmes eine zuverl\u00e4ssige Dichtung einfach eingef\u00fcgt werden. Diese ist dann nur noch minimalen Bewegungen des Fensterrahmen ausgesetzt (Spalte 2, Zeilen 46 bis 51). Die benachbart angeordneten Flachprofile werden in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform durch Punktschwei\u00dfung unl\u00f6sbar miteinander verbunden (vgl. Spalte 2, Zeilen 18 bis 24); auf diese Alternative ist der Wortsinn des Anspruches 1 jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Er \u00e4u\u00dfert sich zur Verbindung der Flachprofile nicht und stellt deren Ausbildung in das Belieben des angesprochenen Durchschnittsfachmanns, sofern die Gestaltung die Vorgaben der Anspruchsmerkmale im \u00dcbrigen einh\u00e4lt. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4ger weist ferner zwei in einem Abstand parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Hohlkammern auf, die je \u00fcber einen L\u00e4ngsschlitz nach au\u00dfen offen sind. In diese L\u00e4ngsschlitze kann eine Abdeckkappe einfach eingeschoben werden, wo sie sicher gehalten wird. Die Hohlkammern nehmen hierzu einen entsprechenden Steg der zugeordneten Abdeckkappe im Bereich des abgewickelten Endteiles auf. Der Steg selbst wird hierbei von dem den Hohlkammern zugeordneten L\u00e4ngsschlitz gef\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 25 bis 33).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die diesbez\u00fcglichen zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, denen er sich in vollem Umfang anschlie\u00dft. Die Berufung beschr\u00e4nkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten und zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen k\u00f6nnten. Die Argumentation der Beklagten ist weitgehend philologisch und ber\u00fccksichtigt nicht, dass Merkmale in Patentanspr\u00fcchen funktionsorientiert auszulegen sind, n\u00e4mlich so, wie es die ihnen im Rahmen des Erfindungsgedankens zugedachte technische Funktion es erfordert. Erg\u00e4nzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten lediglich Folgendes anzumerken:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 2, welches vorsieht, dass der Tr\u00e4ger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen besteht, ist wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass der angegriffene Tr\u00e4ger aus einem einzigen St\u00fcck hergestellt ist, f\u00fchrt aus dem technischen Sinngehalt des Merkmals 2. nicht hinaus. Die Zahlenangabe \u201ezwei\u201c im Anspruch bedeutet entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass erfindungsgem\u00e4\u00df zwei zun\u00e4chst voneinander getrennte Profile zusammengef\u00fchrt werden m\u00fcssen, sondern besagt nur, dass im fertigen Zustand zwei Profile den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4ger bilden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgef\u00fchrt hat, sollen erfindungsgem\u00e4\u00df auf m\u00f6glichst wirtschaftliche Weise aus zwei gleichen und spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen sowohl die beiden Hohlkammern (Merkmal 3) als auch der mindestens eine Rastersteg (Merkmal 4) gebildet werden k\u00f6nnen. Hierzu kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich der fertige Tr\u00e4ger \u2013 wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagepatentschrift \u2013 aus zwei urspr\u00fcnglich einmal getrennten Flachprofilen zusammensetzt oder \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 aus einem einst\u00fcckigen, in L\u00e4ngsrichtung um 180\u00b0 herumgebogenen Flachprofil mit zwei gleichen Schenkeln gebildet wird. Soweit die in der Klagepatentschrift dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung einen fertigen Tr\u00e4ger aus zwei urspr\u00fcnglich getrennten und sodann, z. B. durch Punktschwei\u00dfung, miteinander verbundenen Walzprofilen offenbart, hat dies in den Merkmalen des Patentanspruches 1 keinen Niederschlag gefunden. Anspruch 1 enth\u00e4lt keine Einschr\u00e4nkung dahin, dass die Flachprofile vor ihrer Verbindung voneinander getrennt sein m\u00fcssen. Das in der Klagepatentschrift dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel beschreibt lediglich eine M\u00f6glichkeit der Verwirklichung des Erfindungsgedankens und beschr\u00e4nkt den Schutzumfang des Klagepatents nicht. Das Klagepatent ist kein Verfahrenspatent zur Herstellung eines Tr\u00e4gers f\u00fcr Fensterrahmen mit bestimmten Herstellungsschritten, sondern um Sachpatent, das Schutz f\u00fcr einen fertigen Tr\u00e4ger beansprucht. Zwar f\u00fchrt die Patentbeschreibung (Spalte 2, Zeile 15 bis 24) aus, ein patentgem\u00e4\u00dfer Tr\u00e4ger lasse sich sehr einfach und au\u00dferordentlich kosteng\u00fcnstig als ununterbrochenes Walzprofil herstellen. Ein solches Walzprofil m\u00fcsse lediglich auf eine gew\u00fcnschte L\u00e4nge abgeschnitten werden, anschlie\u00dfend k\u00f6nne man die abgeschnittenen Teile spiegelbildlich R\u00fccken an R\u00fccken gegeneinander legen und in L\u00e4ngsrichtung ausgerichtet etwa durch Punktschwei\u00dfen unl\u00f6sbar miteinander verbinden. Daraus l\u00e4sst sich jedoch nicht herleiten, dass es sich bei den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Flachprofilen zwingend um zwei urspr\u00fcnglich voneinander getrennte Profile handeln muss. Denn der vom Klagepatent auch angestrebte Vorteil einer kosteng\u00fcnstigen Herstellung des Tr\u00e4gers ist nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts bereits der Verwendung eines Flachprofils anstelle eines Hohl- oder Vollprofils immanent und h\u00e4ngt nicht davon ab, ob der Tr\u00e4ger zun\u00e4chst zwei- oder einst\u00fcckig ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>Mit Recht ist das Landgericht vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass der von der Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann \u2013 als ein solcher kann mit der Beklagten ein Konstrukteur f\u00fcr Fensterprofile mit hinreichender Berufserfahrung angesehen werden, vgl. S. 4 der Klageerwiderung vom 21. Januar 2011 (Bl. 27 d.A.) \u2013 erkennt, dass die Anweisung des Merkmals 2, nach welcher der Tr\u00e4ger aus zwei gleichen, aber spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilen \u201ebesteht\u201c, nur einen Aspekt des fertigen Tr\u00e4gers hinsichtlich seiner Geometrie betrifft, nicht hingegen die Frage, ob die verwendeten Flachprofile urspr\u00fcnglich zwei- oder einst\u00fcckig ausgebildet sein sollen. F\u00fcr das, was die den Tr\u00e4ger bildenden Flachprofile erfindungsgem\u00e4\u00df leisten sollen, ist es ersichtlich ohne jeden Belang, ob die Einst\u00fcckigkeit darauf beruht, dass zwei zun\u00e4chst separate Teile (z.B. durch Verschwei\u00dfen) zusammengef\u00fcgt worden sind, oder darauf zur\u00fcckgeht, dass von vornherein nur ein einziges Walzprofil herangezogen worden ist. in beiden F\u00e4llen erh\u00e4lt man einen Tr\u00e4ger, der im Sinne der Aufgabenstellung belastungssicher ist, eine vorteilhafte thermische Isolation erlaubt und im Vergleich zu Hohl- oder Vollprofilen des Standes der Technik preiswert herstellbar ist. Der Fachmann erkennt in diesem Zusammenhang, dass Merkmal 2 nur deshalb zwei Flachprofile vorgibt, weil zur Bildung der in Merkmal 3 beschriebenen Hohlkammern mehr als ein Flachprofil ben\u00f6tigt wird.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen werden dadurch unterst\u00fctzt, dass der auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogene Unteranspruch 2 als spezielle M\u00f6glichkeit eine Ausf\u00fchrungsform beschreibt, bei der die Flachprofile aneinander liegen und unl\u00f6sbar miteinander verbunden sind. Der allgemeiner gefasste Anspruch 1 erfasst vor diesem Hintergrund auch Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die Profile ein einziges nicht teilbares Tr\u00e4gerst\u00fcck bilden und erfasst damit auch solche, bei denen wie beim angegriffenen Gegenstand zwei Flachprofile dadurch erzeugt werden, dass ein Flachprofil in der Mitte in L\u00e4ngsrichtung um 180\u00b0 umgebogen wird, so dass nach dem Umbiegen daraus ein Tr\u00e4ger aus zwei Flachprofilen entsteht, n\u00e4mlich den beiden Schenkeln, die dem jeweiligen Holm zugewandt sind.<\/p>\n<p>Dass auch die Formulierung \u201eFlachprofile\u201c an Stelle von \u201eFlachprofilabschnitten\u201c f\u00fcr den Fachmann nicht ergibt, dass er nach der unter Schutz gestellten Lehre zwingend zwei voneinander getrennte Flachprofile verwenden muss, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend dargelegt (Umdruck S. 17 unten und S. 18). Die dortigen Ausf\u00fchrungen macht sich der Senat in vollem Umfang zu Eigen und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie beiden Flachprofile des angegriffenen Tr\u00e4gers sind auch \u201espiegelbildlich\u201c zueinander angeordnet. Dass die Verbindungshaken und die dadurch bedingten Einschn\u00fcrungen im mittleren Abschnitt nicht spiegelsymmetrisch, sondern lediglich komplement\u00e4r ineinandergreifend angeordnet sind, \u00e4ndert daran nichts. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat (Umdruck S. 16\/17), ist der Begriff \u201espiegelbildlich\u201c im Klagepatent (vgl. Spalte 2, Zeilen 20 bis 22) in dem Sinne zu verstehen, dass die Flachprofile \u201eR\u00fccken an R\u00fccken\u201c angeordnet werden, um so die in Merkmal 3 beschriebenen beiden Hohlkammern zu bilden. Nur im Bereich der Hohlkammern muss eine spiegelbildliche Anordnung gegeben sein, und auf diese Bereiche trifft die Vorgabe des Merkmals 2 unstreitig auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie beiden spiegelbildlich angeordneten Flachprofile des angegriffenen Gegenstandes sind auch \u201egleich\u201c im Sinne des Merkmals 2. Dass die beiden Flachprofile der angegriffenen Tr\u00e4ger im Mittelteil wegen ihrer komplement\u00e4r zueinander angeordneten Verhakung nicht identisch ausgebildet sein k\u00f6nnen, sondern nur komplement\u00e4r zueinander angeordnet sind, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgef\u00fchrt, dass auch das Merkmal \u201egleich\u201c nur diejenigen funktionalen Elemente des Tr\u00e4gers betrifft, aus denen sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile ergeben, n\u00e4mlich die bereits erw\u00e4hnten Hohlkammern und der in Merkmal 4 beschriebene Rastersteg, der eine feste Verankerung garantieren soll. Demgegen\u00fcber dient das Verhaken der angegriffenen Gegenst\u00e4nde im Mittelteil lediglich dazu, die im \u00dcbrigen gleichen und spiegelbildlich zueinander angeordneten Flachprofilschenkel miteinander zu verbinden. Da \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt wurde \u2013 Anspruch 1 die Art und Weise ihrer Verbindung nicht n\u00e4her beschreibt, ist deren konkrete Ausgestaltung f\u00fcr den Fachmann beliebig w\u00e4hlbar und schlie\u00dft auch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Verhakung mittels in die Flachprofile faltintegrierter hakenf\u00f6rmiger Elemente ein. Dass diese, damit sie ineinandergreifen k\u00f6nnen, nicht an gleicher Stelle im L\u00e4ngsverlauf des Mittelteils angeordnet sein k\u00f6nnen, liegt auf der Hand und ist f\u00fcr die Verwirklichung der schutzbeanspruchten technischen Lehre unerheblich, die auch aus der Besonderheit der einzelnen konkreten Verbindung folgende Abweichungen nicht generell ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Dem entsprechend kann auch die unterschiedliche Position der Einschn\u00fcrungen in den beiden Flachprofilen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu keiner abweichenden Beurteilung f\u00fchren. Soweit die Beklagte geltend macht, eine Einschn\u00fcrung auf der dem Fensterholm zugewandten Seite stelle eine Unterbrechung dar, die sowohl die Stabilit\u00e4t als auch die isolatorischen Eigenschaften des Tr\u00e4gers verschlechtere, \u00fcbersieht sie, dass dieser Effekt nur durch die Einschn\u00fcrung selbst hervorgerufen werden kann, nicht jedoch durch den Umstand, dass diese Einschn\u00fcrung an beiden Flachprofilen an unterschiedlichen Stellen im L\u00e4ngsverlauf vorhanden ist. Die Auslegung des Landgerichts, das die Vorgaben der Gleichheit und der Spiegelbildlichkeit nur auf die funktionalen Elemente des Tr\u00e4gers bezieht, die die Hohlkammern und den Rastersteg bilden, reduziert entgegen der Ansicht der Beklagten den Inhalt des Anspruchs 1 nicht auf denjenigen der Merkmale 1, 3 und 4. Merkmal 2 verliert bei dieser Auslegung seine Bedeutung nicht. Als nicht funktional im Hinblick auf die L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe wurde nur die Art und Weise der Verbindung der Flachprofile ausgeschlossen. Merkmal 2 definiert bei der zutreffenden Auslegung durch das Landgericht immer noch die relative Anordnung der Flachprofile zueinander und in Verbindung mit den Merkmalen 3 und 4 auch die geometrische Gestaltung der Flachprofile. So besagt Merkmal 3 zwar, dass die Flachprofile eine Hohlkammer bilden, erst Merkmal 2 ergibt jedoch, dass diese Hohlkammer spiegelsymmetrisch aufgebaut sein muss. Da die Flachprofile der angegriffenen Tr\u00e4ger in den Bereichen der Hohlkammer und des Rastersteges gleich und spiegelsymmetrisch ausgebildet sind und es auf Unterschiede im mittleren Bereich nicht ankommt, erf\u00fcllen sie auch die in Merkmal 2 vorgegebene gleiche Ausbildung und spiegelsymmetrische Anordnung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 3 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, das vorsieht, dass der Tr\u00e4ger zwei in einem Abstand parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Hohlkammern aufweist, die je \u00fcber einen L\u00e4ngsschlitz nach au\u00dfen offen sind, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dass der angegriffene Tr\u00e4ger drei Hohlkammern aufweist, n\u00e4mlich die erste in der obigen Abbildung rop 8 oberhalb des Hakenelementes und mit dem Bezugszeichen (7) versehen und mit einem L\u00e4ngsschlitz (6) nach oben au\u00dfen offen, die zweite unterhalb des Querstegs, ebenfalls nach unten au\u00dfen ge\u00f6ffnet und eine dritte Hohlkammer zwischen den beiden anderen Hohlkammern im mittleren Bereich, steht dem nicht entgegen. Das Merkmal 3 schlie\u00dft es nicht aus, weitere Hohlkammern im Bereich zwischen den beiden erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hohlkammern vorzusehen. Dies belegt \u2013 worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat, vor allem der bereits erw\u00e4hnte Unteranspruch 2 des Klagepatents, der eine besondere Ausf\u00fchrungsform nach Anspruch 1 unter Schutz stellt, bei welcher die Flachprofile im Bereich zwischen den in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Hohlkammern aneinander liegen und dort unl\u00f6sbar miteinander verbunden sind. Dieser Unteranspruch zeigt, dass eine weitere Hohlkammer, die ohne ein Aneinanderliegen der beiden Flachprofile nach Unteranspruch 2 zwangsl\u00e4ufig entst\u00fcnde, durch den allgemeineren Hauptanspruch des Klagepatents nicht ausgeschlossen ist. Es steht der Verwirklichung des Merkmals 3 deshalb nicht entgegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine weitere, mittlere Kammer aufweist und diese \u00fcber keinen L\u00e4ngsschlitz nach au\u00dfen verf\u00fcgt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bestimmung des Schutzbereiches von Anspr\u00fcchen mit Zahlen- oder Ma\u00dfangaben steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist die Angabe in Merkmal 3, wonach der Tr\u00e4ger \u201ezwei\u201c in einem Abstand parallel zueinander und in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Hohlkammern aufweist, die je \u00fcber einen L\u00e4ngsschlitz nach au\u00dfen offen sind, &#8211; wie jedes andere Merkmal auch \u2013 im konkreten technischen Kontext der technischen Lehre des Klagepatents zu sehen. Merkmal 3 verlangt lediglich im Sinne einer Mindestangabe, dass der Tr\u00e4ger zwei Hohlkammern wie dort beschrieben aufweist. Diese beiden Hohlkammern m\u00fcssen zwingend vorhanden sein, weshalb eine Anordnung mit nur einer (einzigen) Hohlkammer au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Klagepatents l\u00e4ge w\u00fcrde. Die Bezugnahme auf zwei Hohlkammern beinhaltet demgegen\u00fcber ersichtlich keine Begrenzung nach oben hin, die es ausschlie\u00dft weitere nicht nach au\u00dfen offene Hohlkammern vorzusehen. Der Klagepatentschrift ist nicht zu entnehmen, dass der Tr\u00e4ger nur zwei Hohlkammern aufweisen soll. Wie der Durchschnittsfachmann der allgemeinen Patentbeschreibung entnimmt, sollten die in Merkmal 3 angesprochenen zwei Hohlkammern den Steg der Abdeckkappe im Bereich des abgewinkelten Endteiles aufnehmen, wobei der Steg selbst von dem ihnen zugeordneten L\u00e4ngsschlitz gef\u00fchrt wird (Spalte 1, Zeilen 25 bis 33). Um den patentgem\u00e4\u00df beabsichtigten Erfolg der Abdichtung zu erzielen, muss es zwei Hohlkammern \u2013 eine an jedem Ende des Tr\u00e4gers \u2013 geben. Sind diese vorhanden, ist es f\u00fcr die mit dem Klagepatent verfolgte Funktion des Tr\u00e4gers unsch\u00e4dlich, au\u00dferhalb der Lehre des Klagepatents noch weitere nicht nach au\u00dfen hin offene Hohlkammern auszubilden. Die im Patentanspruch angegebene Anzahl von zwei Hohlkammern steht erkennbar in Zusammenhang damit, dass die zugeordneten Abdeckkappen beidseitig des Tr\u00e4gers und der Fensterrahmen in den L\u00e4ngsschlitzen der Hohlkammern aufgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Verwirklichung des Merkmals 3 steht auch nicht entgegen, dass die \u201euntere\u201c Hohlkammer von ihrer \u00d6ffnung bis zum Quersteg im Wesentlichen gleich breit ist, so dass sich L\u00e4ngsschlitz und Hohlkammer nicht voneinander abgrenzen lassen. Soweit die Beklagte meint, der Wortlaut des Merkmals 3 verlange eine Trennung von Hohlkammer und L\u00e4ngsschlitz, begr\u00fcndet sie das lediglich damit, die beiden Bezeichnungen \u201eHohlkammer\u201c und \u201eL\u00e4ngsschlitz\u201c erforderten auch einen geometrischen Unterschied beider Bereiche. Die der Hohlkammer und dem L\u00e4ngsschlitz erfindungsgem\u00e4\u00df zugewiesene Funktion, am Steg der zugeordneten Abdeckkappe aufzunehmen und festzuhalten, verlangt eine solche Unterscheidung jedoch nicht. F\u00fcr den angesprochenen Fachmann erkennbar soll der L\u00e4ngsschlitz den Steg der Abdeckkappe am Eingang der Hohlkammer aufnehmen und festhalten; hierzu muss er entsprechend schmal ausgebildet sein, was auch seine Bezeichnung als \u201eL\u00e4ngsschlitz\u201c deutlich macht. Die Hohlkammer hat demgegen\u00fcber den durch den Schlitz hindurchgetretenen Teil des Abdeckkappensteges aufzunehmen; sie kann deshalb breiter sein als der Schlitz und wird deshalb als \u201eHohlkammer\u201c bezeichnet. Um diese Funktion zu erf\u00fcllen, muss sie jedoch nicht zwingend breiter sein als der Schlitz, sondern kann genauso eng ausgebildet werden.<\/p>\n<p>An dem Vorhandensein einer Hohlkammer im unteren Bereich des angegriffenen Profils \u00e4ndert sich auch nichts dadurch, dass der Steg der Abdeckkappe in dem beigef\u00fcgten Muster die untere L\u00e4ngsschlitz und Hohlkammer bildende \u00d6ffnung fast vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllt. Das Merkmal 3 verlangt nicht, dass nach dem Einf\u00fchren des L\u00e4ngsschlitzes noch ein unausgef\u00fcllter Teil des Hohlraums verbleiben muss. Selbst wenn man aber Letzteres zu Gunsten der Beklagten annehmen wollte, \u00e4nderte das nichts daran, dass der angegriffene Tr\u00e4ger das Merkmal 3 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgef\u00fchrt wurde, stellt Anspruch 1 des Klagepatentes nicht die Verbundeinheit bestehend aus Tr\u00e4ger und Fensterrahmenholm unter Schutz, sondern bezieht sich lediglich auf den Tr\u00e4ger, so dass es zur Verwirklichung des Merkmals 3 gen\u00fcgt, den unteren Hohlraum mit einer Abdeckkappe zu verschlie\u00dfen, die einen k\u00fcrzeren Steg aufweist, als das im vorgelegten Musterst\u00fcck der Fall ist, bei dessen Einsatz dann auch ein gr\u00f6\u00dferer Teil des Hohlraums frei bliebe. Dass das angegriffene Tr\u00e4gerprofil hierzu geeignet ist, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDaran, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 4 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, welches vorsieht, dass das Flachprofil mindestens einen Rastersteg aufweist, der jedem Schlitz eines Holmes zugeordnet ist und in den genannten Schlitz eingreifen kann, kann kein vern\u00fcnftiger Zweifel bestehen.<\/p>\n<p>Dass der mit dem angegriffenen Tr\u00e4ger verbundene Holm zwei zum Tr\u00e4ger gerichtete Schlitze enth\u00e4lt, ein Rastersteg des Tr\u00e4gers aber nur in einen dieser Schlitze angreift, \u00e4ndert daran nichts. Aus der Angabe \u201emindestens einen Rastersteg\u201c in Anspruch 1 des Klagepatentes folgt, dass ein Rastersteg ausreicht. Dementsprechend reicht es auch funktionell erfindungsgem\u00e4\u00df aus, mindestens einen Rastersteg auf jeder der zu verbindenden Seite anzuordnen. Auch hier ist zu ber\u00fccksichtigen, dass nur der Tr\u00e4ger Gegenstand des Anspruchs ist und keineswegs nur mit solchen Holmen verbunden werden kann, die die Beklagte verwendet hat und die dem vorgelegten Muster entsprechen, sondern dass sie auch mit solchen Holmen zusammenwirken k\u00f6nnen, die nur einen Schlitz aufweisen. Zus\u00e4tzliche nicht mit einem Rastersteg des Tr\u00e4gers zusammenwirkende Schlitze in dem Holm f\u00fchren aus diesem Grund auch nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die Beklagte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Benutzungshandlungen w\u00e4hrend des Offenlegungszeitraums eine angemessene Entsch\u00e4digung zu leisten hat und f\u00fcr ihre patentverletzenden Handlungen w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagepatentes dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten hat und die von E erhaltene Schadenersatzleistung solche Anspr\u00fcche nicht ausschlie\u00dft, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Abschnitt V.2. der Entscheidungsgr\u00fcnde, Umdruck S. 25\/26) im Einzelnen dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Berufung greift diese Ausf\u00fchrungen des Landgerichts auch nicht an.<\/p>\n<p>Soweit der Senat im Urteilsausspruch zu I.1. lediglich die Tr\u00e4ger erw\u00e4hnt hat, hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass Anspruch 1 des Klagepatentes nur ebendiesen Tr\u00e4ger unter Schutz stellt und nicht die Verbundeinheit aus Tr\u00e4ger und Holm. An der Reichweite der Verurteilung \u00e4ndert diese Klarstellung allerdings nichts.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat der Senat die nur \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 4, 5 und 7 nicht in den Urteilsausspruch aufgenommen, weil der Kl\u00e4ger die Verwirklichung der Merkmale dieser Anspr\u00fcche in der angegriffenen Vorrichtung nicht ausreichend dargelegt und das Landgericht hierzu auch keine Feststellungen im angefochtenen Urteil getroffen hat.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen Abweichungen vom landgerichtlichen Urteilsausspruch in den ersten beiden Spiegelstrichen nach dem Absatz I. e) betreffen die Korrektur offensichtlicher Schreibfehler.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Wesentlichen zutreffend sind auch die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger Auskunft \u00fcber den Vertriebsweg der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde zu erteilen und ihr zur Vorbereitung und Bezifferung ihrer Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB Rechnung zu legen hat. Die Verpflichtung zur Auskunft und zur Rechnungslegung bezieht sich zwar nach dem soeben Gesagten nicht auf die gesamte Verbundeinheit, erfasst aber dennoch jeden der vorbeschriebenen Tr\u00e4ger, an dem sich die patentverletzenden bzw. erfindungsbenutzenden Handlungen der Beklagten manifestiert haben, unabh\u00e4ngig davon, ob er einzeln oder als Teil einer Verbundeinheit in den Verkehr gelangt ist. Nicht anders war auch der Urteilsausspruch des Landgerichts zu verstehen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Beklagte zur Vorlage von Bestell-, Lieferscheinen oder Rechnungen verurteilt worden ist, geht der Senat davon aus, dass damit nicht die kumulative Vorlagepflicht mehrerer Belegarten ein und denselben Gesch\u00e4ftsvorgang gemeint ist, sondern dass dem Kl\u00e4ger, weil er lediglich eine der genannten Belegarten beanspruchen kann (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rdnrn. 966 \u2013 968), ein Anspruch auf Vorlage von Unterlagen der jeweils nachgenannten Belegart erst zusteht, wenn sich herausstellen sollte, dass es Belege der zuvor genannten Art nicht gibt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn der Sache hat das Landgericht jedoch zu Recht ausgef\u00fchrt, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger unter Angabe der im Urteilsausspruch im Einzelnen aufgelisteten Daten Auskunft erteilen und Rechnung legen muss.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Angabe der Lieferdaten ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die angegriffenen Tr\u00e4ger auch durch deren Einbau in Fensterverb\u00fcnde in den Verkehr gebracht hat und das Gesetz an die Begehung dieser in \u00a7 9 PatG aufgef\u00fchrten Verletzungshandlung in \u00a7 140b PatG und in den \u00a7\u00a7 242, 259 BGB die Verpflichtung des Verletzers zur Angabe der Liefer- und Bestelldaten kn\u00fcpft. Diese Verpflichtung ist der Regelfall (K\u00fchnen, a.a.O., Rdn. 941); dass die Inanspruchnahme des Verletzers im konkreten Fall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne des \u00a7 140b Abs. 4 PatG ist, ist die vom Verletzer darzulegende und zu beweisende Ausnahme (vgl. K\u00fchnen, a.a.O.; Rdn. 948), die nicht schon dann erf\u00fcllt ist, wenn der Verletzte Vorstellungen \u00fcber den ihm zustehenden Schadenersatz \u00e4u\u00dfert, die nach Ansicht des Verletzers deutlich \u00fcberzogen sind; die hier\u00fcber bestehenden Meinungsverschiedenheiten m\u00fcssen gegebenenfalls im H\u00f6heverfahren gekl\u00e4rt werden. Der Vorlage der im Urteilsausspruch zu I.b) genannten Belege bedarf es schon deshalb, weil zumindest aus Lieferscheinen und Rechnungen die Namen und Anschriften der Abnehmer hervor gehen, die von der Beklagten patentverletzende Tr\u00e4ger oder Fensterverb\u00fcnde mit solchen Tr\u00e4gern bezogen haben. Soweit die Beklagte erstmals in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung am 6. September 2012 behauptet hat, diejenigen Rechnungen bzw. Bauprojekte, in denen die Verletzungsgegenst\u00e4nde verbaut worden sind, seien nachtr\u00e4glich nicht mehr identifizierbar, so ist dieses Vorbringen nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zur\u00fcckzuweisen; die Beklagte zeigt keine Gr\u00fcnde auf, die sie daran gehindert haben sollen, entsprechendes ohne Nachl\u00e4ssigkeit bereits vor dem Landgericht geltend zu machen. Soweit die Belege f\u00fcr die geschuldete Auskunft bzw. Rechnungslegung irrelevante und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Daten ausweisen, k\u00f6nnen diese unkenntlich gemacht werden.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Angabe der Lieferpreise wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte geltend macht, die schutzrechtsverletzenden Tr\u00e4ger seien lediglich Montage-Hilfsmaterial, das dem Kunden nicht gesondert in Rechnung gestellt worden sei und deshalb in Rechnungen, Bestell- und Lieferscheinen auch nicht mit einem eigenen Abgabepreis ausgewiesen werde. Zwar kann grunds\u00e4tzlich keine Auskunft \u00fcber Abgabepreise verlangt werden, wenn es solche nicht gibt, und es besteht in solchen F\u00e4llen nur ein Anspruch auf Angabe des kalkulatorischen Anteils der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung am Abgabepreis der Einheit, in der der patentgem\u00e4\u00dfe Gegenstand verwendet worden ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 131, 134 \u2013 Seitenspiegel, Tz. 37 a.E.). Diese Konstellation setzt allerdings voraus, dass das Fehlen solcher Werksabgabepreise unstreitig ist. Besteht hier\u00fcber Streit, soll die Auskunft den Verletzten \u00fcber die Lieferdaten gerade erst in Kenntnis setzen; er hat deshalb Anspruch auf die im Gesetz vorgesehenen Ausk\u00fcnfte, und es ist dann Sache des Verletzers, nach einer dahin gehenden Verurteilung gegebenenfalls die kalkulatorischen Anteile an Stelle der nicht vorhandenen Abgabepreise anzugeben. So liegen die Dinge auch hier, nachdem der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat in zul\u00e4ssiger Weise bestritten hat, dass es f\u00fcr die nach seinem Vorbringen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig teuren Verletzungsgegenst\u00e4nde keinen nicht zumindest errechenbaren Abgabepreis gibt, und dass die Verwendung dieser Tr\u00e4ger nicht bis in die einzelnen betreffenden Bauvorhaben zur\u00fcckverfolgt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schlie\u00dflich darauf, zur Vorlage entsprechender Belege aus den dargelegten Gr\u00fcnden nicht im Stande zu sein. Beruft sich die Beklagte auf die Unm\u00f6glichkeit der Belegvorlage, hat sie diese darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH NJW 2009, 443, Tz. 13 a.E.). F\u00fcr ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen hat die Beklagte indes keinen Beweis angetreten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte \u00fcber ihre Angebote und \u00fcber ihre Werbung Auskunft zu erteilen. Ihre diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen, als Montagehilfsmaterial seien die Tr\u00e4gerprofile nicht angeboten worden und die Angebotsunterlagen f\u00fcr die betreffenden Fenster selbst seien ebenfalls unergiebig, und ebenso wenig seien die Profile als Hilfsmaterial beworben worden (vgl. S. 20 der Berufungsbegr\u00fcndung vom 30. November 2011 (Bl. 147 d.A.); S. 8 der Berufungsreplik vom 6. August 2012, Bl. 171 d.A.), sind diese Angaben ebenfalls nicht zum Zwecke der Rechnungslegung erfolgt; dass auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens der Beklagten insoweit mit einer Null-Auskunft zu rechnen ist, rechtfertigt nicht, den Anspruch auf Rechnungslegung insoweit von vornherein abzuerkennen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch dem Anspruch auf Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten des erzielten Gewinns unterliegt die Beklagte weiterhin. Aus der Rechnungslegung der E Profile GmbH sind der Kl\u00e4gerin lediglich die Einkaufspreise bekannt, zu denen die Beklagte die angegriffenen Profile von ihrem Lieferanten bezogen hat; zu den \u00fcbrigen Gestehungskosten (ob solche in Ansatz gebracht werden und gegebenenfalls welche und mit welchen Einzelbetr\u00e4gen) hat die Beklagte bisher nicht mitgeteilt. Auch ihr Vorbringen, sie habe mit den angegriffenen Tr\u00e4gerprofilen keinen Gewinn erzielt, dient bisher ersichtlich nicht zum Zwecke der Rechnungslegung; gegen einen Gewinn in der H\u00f6he Null spricht im \u00dcbrigen auch der Vortrag der Beklagten auf S. 5 der Berufungsreplik vom 6. August 2012 (Bl. 168 d.A.), die Tr\u00e4gerprofile seien wie andere Hilfsmittel auch im pauschalen Gesamtpreis des jeweiligen Auftrags im Sinne einer Aufschlagskalkulation enthalten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZuzustimmen ist dem Landgericht auch darin, dass die Beklagte die diesbez\u00fcglichen Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers nicht vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt hat. Von einer vollst\u00e4ndigen Erf\u00fcllung kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Beklagte ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen abgesehen von den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht abgegebenen Erkl\u00e4rungen in Bezug auf die Ausk\u00fcnfte der E Fensterbau GmbH nicht zum Zwecke der Auskunftserteilung und Rechnungslegung unterbreitet hat, sondern lediglich zur Verteidigung gegen die Klageanspr\u00fcche; jedenfalls hat sie Gegenteiliges nicht klargestellt. Eine Mehrheit von Teilausk\u00fcnften gen\u00fcgt nur, wenn sie nach dem erkl\u00e4rten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellt (Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage, \u00a7 139 PatG Rdn. 90 m.w.N.), und ein solcher Wille der Beklagten ist im vorliegenden Fall aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf, die wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bed\u00fcrften.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1963 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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