{"id":463,"date":"2007-06-12T17:00:00","date_gmt":"2007-06-12T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=463"},"modified":"2016-04-27T06:00:41","modified_gmt":"2016-04-27T06:00:41","slug":"4a-o-16506-antriebsscheibenaufzug-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=463","title":{"rendered":"4a O 165\/06 &#8211; Antriebsscheibenaufzug IV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 609<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2007, Az. 4a O 165\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes EP 1 112 xxx (Anlage K 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent). Der deutsche Teil des Klagepatentes wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 696 33 xxx gef\u00fchrt. Das Klagepatent, welches Schutz auch f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beansprucht, steht in Kraft und wurde am 12. Juni 1996 unter Inanspruchnahme einer finnischen Priorit\u00e4t vom 22. Juni 1995 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 4. Juli 2001, diejenige der Patenterteilung am 8. September 2004. Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes erhob die Beklagte am 25. Mai 2005 Einspruch, \u00fcber den noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Antriebsscheibenaufzug. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1, welcher der Fassung des 1. Hilfsantrages des Patentanspruches 1 im Einspruchsverfahren entspricht und eine teilweise Kombination des Patentanspruches 1 mit dem Unteranspruch 4 darstellt, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eTreibscheibenaufzug, bei welchem die Antriebsmaschine (6, 106) mit der Treibscheibe (7, 107) in dem Aufzugschacht (15) angeordnet ist und die Hebeseile (3, 103) von der Treibscheibe (7, 107) nach oben laufen, wobei im horizontalen Querschnitt des Aufzugsschachtes die vertikalen Projektionen der Aufzugskabine (1, 101), des Gegengewichtes (2, 102) und der Treibscheibe (7, 107) der Antriebsmaschine voneinander getrennt sind, wobei das Gewicht der Aufzugskabine und des Gegengewichtes zumindest teilweise von wenigstens einer F\u00fchrungsschiene getragen wird, und die Antriebsmaschine in der Richtung der Rotationsachse der Treibscheibe flach gebaut ist und\/oder an einer Aufzugsschachtwand montiert ist und das Gegengewicht und die Hebemaschine (106) in dem Aufzugsschacht (15) an gegen\u00fcberliegenden Seiten einer Ebene angeordnet sind, die durch die Aufzugsf\u00fchrungsschienen (110) verl\u00e4uft.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1 und 2, welche aus der Klagepatentschrift stammen und der Erl\u00e4uterung der Erfindung dienen. Figur 1 stellt eine Schemazeichnung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Treibscheibenaufzuges dar, Figur 2 den Aufzug aus Figur 1 im Querschnitt des Aufzugsschachtes.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her, vertreibt und benutzt in Deutschland ein Aufzugssystem mit der Bezeichnung \u201eD\u201c, welches in Werbematerialen der Beklagten n\u00e4her dargestellt ist. Bis M\u00e4rz 2006 benutzte die Beklagte, die als Anlage K 6 vorgelegte Werbematerialie, auf deren Seite 5 die Ausgestaltung und Anordnung des angegriffenen Aufzugssystems schematisch wiedergegeben ist. In neueren Werbematerialien wird das angegriffene Aufzugssystem &#8211; wie nachfolgend wiedergegeben \u2013 schematisch gezeigt (vgl. Anlage B 2 Seite 5).<\/p>\n<p>Danach ist die Antriebsmaschine im unteren Bereich des Aufzugssystems angeordnet. Auf dem Dach der Aufzugskabine ist ein \u201eMetallstreifen\u201c angeschraubt, der in die vertikale Erstreckung der Treibscheibe hineinragt. Der Streifen dient, wie die Beklagte vorprozessual ausgef\u00fchrt hat, der Verhinderung einer anderen Anordnung der Antriebsmaschine an anderer Stelle als am unteren Teil des Schachtes und signalisiere eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Installation. Im Laufe des Rechtsstreits verwies die Beklagte darauf, dass der \u201eMetallstreifen\u201c Bestandteil eines mobilen Seilpr\u00fcfungssystems sei, mit dessen Hilfe eine automatische Pr\u00fcfung der Tragseile auf Verschlei\u00df oder sonstige Besch\u00e4digungen vorgenommen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die weitere Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann den von den Parteien vorgelegten Photographien eines eingebauten Aufzugssystems sowie den vorgelegten schematischen Zeichnungen entnommen werden, worauf Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, dass das angegriffene Aufzugssystem von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Treibscheibenaufz\u00fcge in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei welchen die Antriebsmaschine mit der Treibscheibe in dem Aufzugsschacht angeordnet ist und die Hebeseile von der Treibscheibe nach oben laufen, wobei im horizontalen Querschnitt des Aufzugsschachtes die vertikalen Projektionen der Aufzugskabine, des Gegengewichts und der Treibscheibe der Antriebsmaschine voneinander getrennt sind, wobei das Gewicht der Aufzugskabine und des Gegengewichts zumindest teilweise von wenigstens einer F\u00fchrungsschiene getragen wird, und die Antriebsmaschine in der Richtung der Rotationsachse der Treibscheibe flach gebaut ist und\/oder an einer Aufzugsschachtwand montiert ist und wobei das Gegengewicht und die Hebemaschine in dem Aufzugsschacht an gegen\u00fcberliegenden Seiten einer Ebene angeordnet sind, die durch die Aufzugsf\u00fchrungsschienen verl\u00e4uft;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen zumindest hinsichtlich der Angaben (1) bis (3) Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8. Oktober 2004 begangen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen und der Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>(2) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>(3) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>(4) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmenge, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>(5) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>(6) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns \u2013 einschlie\u00dflich der Kostenfaktoren und des Gewinns aus Wartungsvertr\u00e4gen f\u00fcr Gegenst\u00e4nde nach I.1. \u2013 wobei der Gewinn nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter I.1. fallenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die I.1. bezeichneten und seit dem 8. Oktober 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankb\u00fcrgschaft ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Erledigung des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Bei dem angegriffenen Aufzugssystem seien im horizontalen Querschnitt des Aufzugsschachtes die vertikalen Projektionen der Aufzugskabine, des Gegengewichtes und der Treibscheibe der Antriebsmaschine wegen des auf dem Dach der Aufzugskabine befindlichen Metallstreifens nicht voneinander getrennt. Wegen dieses Metallstreifens werde auch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ziel der Flexibilit\u00e4t der Anordnung der Aufzugsbestandteile nicht erreicht, da wegen des Blechstreifens eine Anordnung des Motors im oberen Schachtbereich nicht in Betracht komme. Auch sei die Antriebsmaschine in der Richtung der Rotationsachse der Treibscheibe nicht flach gebaut, da sie mehr Raum einnehme als die Treibscheibe. Die Antriebsmaschine selbst sei zwar teilweise an der Aufzugsschachtwand montiert, die Kraftableitung verlaufe aber \u00fcber F\u00fchrungsschienen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung nicht zu, da die Beklagte den Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent nicht benutzt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft einen Antriebsscheibenaufzug. Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass eines der Ziele bei der Entwicklung von Aufz\u00fcgen eine effiziente und \u00f6konomische Nutzung des im Geb\u00e4ude vorhandenen Platzes sei. Bei konventionellen Treibscheibenaufz\u00fcgen beanspruche der Maschinenraum oder ein anderer Raum, der f\u00fcr die Aufnahme der Antriebsmaschine des Aufzugs vorgesehen sei, einen betr\u00e4chtlichen Teil des f\u00fcr den Aufzug ben\u00f6tigten Raumes im Geb\u00e4ude. Hierzu f\u00fchrt das Klagepatent weiter aus, dass das Problem nicht nur in der Gr\u00f6\u00dfe des Platzes liege, der f\u00fcr die Antriebsmaschine erforderlich sei, sondern auch in dessen Anordnung. Es gebe viele unterschiedliche L\u00f6sungen, einen Maschinenraum anzuordnen, jedoch w\u00fcrden diese eine betr\u00e4chtliche Beschr\u00e4nkung in dem Geb\u00e4udedesign zumindest im Hinblick auf die Platznutzung oder das Erscheinungsbild beinhalten. Zum Beispiel ben\u00f6tige ein seitlich angetriebener Aufzug mit einem unten angeordneten Maschinenraum einen Maschinenraum oder Maschinenplatz seitlich des Schachtes, in der Regel am untersten Stockwerk des Geb\u00e4udes. Als ein solcher besonderer Platz f\u00fchre der Maschinenraum jedoch generell zur Erh\u00f6hung der Geb\u00e4udekosten.<\/p>\n<p>Weiter wird ausgef\u00fchrt, dass in j\u00fcngster Zeit eine Aufzugl\u00f6sung pr\u00e4sentiert worden sei, basierend auf einer flachen Maschine mit einem scheibenf\u00f6rmigen Motor, der es erlaube, den Maschinenraum wegzulassen.<\/p>\n<p>Ein Aufzug mit unten angeordneter Maschine ohne separaten Maschinenraum unter Verwendung eines scheibenf\u00f6rmigen Motors ist, worauf das Klagepatent Bezug nimmt, in der EP-A 0 631 968 (Anlage K 4, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 1) gezeigt, in welcher der Weg des Gegengewichtes \u00fcber der Maschine liegt. Bei einer solchen Ausgestaltung addiert sich die minimale Schachth\u00f6he aus der Summe der H\u00f6he der Maschine und der L\u00e4nge des Gegengewichtspfades zuz\u00fcglich der erforderlichen Sicherheitsabst\u00e4nde. Nachfolgend abgebildet ist die Figur 1 der Druckschrift. Hierin tr\u00e4gt das Gegengewicht das Bezugszeichen 2 und die Antriebsmaschineneinheit das Bezugszeichen 7. Der Gegengewichtspfad verl\u00e4uft \u00fcber der Antriebseinheit, welche sich im unteren Teil des Schachtes an den Gegengewichtspfad anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einen Treibscheibenaufzug mit unten angeordneter Maschine und ohne Maschinenraum weiterzuentwickeln und einen zuverl\u00e4ssigen Aufzug zu schaffen, der vorteilhaft ist bez\u00fcglich seiner Wirtschaftlichkeit und Raumnutzung und bei dem unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der ben\u00f6tigte Geb\u00e4uderaum f\u00fcr den Aufzug im Wesentlichen begrenzt ist auf den Aufzugschacht. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in der vorliegend geltend gemachten Fassung des Patentanspruches 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Treibscheibenaufzug, bei welchem die Antriebsmaschine (6) mit der Treibscheibe (7) in dem Aufzugsschacht (15) angeordnet ist.<\/p>\n<p>2. Die Hebeseile (3) laufen von der Treibscheibe (7) nach oben.<\/p>\n<p>3. Im horizontalen Querschnitt des Aufzugsschachtes sind die vertikalen Projektionen der Aufzugskabine (1), des Gegengewichtes (2) und der Treibscheibe (7) der Antriebsmaschinen voneinander getrennt.<\/p>\n<p>4. Das Gewicht der Aufzugskabine und des Gegengewichtes wird zumindest teilweise von mindestens einer F\u00fchrungsschiene getragen.<\/p>\n<p>5. Die Antriebsmaschine ist in der Richtung der Rotationsachse der Treibscheibe flach gebaut und\/oder an einer Aufzugsschachtwand montiert.<\/p>\n<p>6. Das Gegengewicht und die Hebemaschine sind in dem Aufzugsschacht an gegen\u00fcberliegenden Seiten einer Ebene angeordnet, die durch die Aufzugsf\u00fchrungsschienen verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas angegriffene Aufzugssystem macht von der so beschriebenen Lehre nach dem Klagepatent in dem geltend gemachten Umfang keinen Gebrauch. Jedenfalls eine Verwirklichung des zwischen den Parteien unter anderem in Streit stehenden Merkmals 5 liegt nicht vor. Denn das angegriffene Aufzugssystem ist weder flach gebaut (1. Alt.) noch an einer Aufzugsschachtwand im Sinne des Merkmals 5 montiert (2. Alt.).<\/p>\n<p>1. \u201eflach gebaut\u201c<br \/>\nWas das Klagepatent konkret unter \u201eflach gebaut\u201c versteht, wird im Patentanspruch 1 weder in seiner vorliegend geltend gemachten noch der erteilten Fassung eindeutig definiert. Nach dem konkreten Wortlaut des Merkmals ist hierunter die Flachheit in Richtung der Rotationsachse zu verstehen, womit die Erstreckung der Antriebsmaschine in Richtung der Rotationsachse hinter der sonstigen Erstreckung der Maschine im Raum gemeint ist. Entsprechend ist in der Beschreibung des Klagepatentes in Absatz 0013 davon die Rede:<\/p>\n<p>\u201eWeil sie in Richtung der Rotationsachse der Treibscheibe 7 flach ist, bietet die Maschine 6 eine Raumeinsparung im Querschnittslayout des Aufzugsschachtes, weil der Spalt zwischen der Kabine 1 und der Wand des Schachtes 15, der f\u00fcr eine derartige Maschine ben\u00f6tigt wird, nicht gr\u00f6\u00dfer ist als der Raum, der f\u00fcr das Gegengewicht ben\u00f6tigt wird.\u201c<\/p>\n<p>Der genannten Textstelle, welche \u2013 wie der Kammer bewusst ist &#8211; die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels darstellt, welche grunds\u00e4tzlich den Schutzbereich eines Anspruchs nicht beschr\u00e4nkt (vgl. BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung), kann daher die Anweisung entnommen werden, dass es nicht auf die Dicke des Aufzugsbestandteiles Antriebsmotor ankommt, sondern auf den Raum, insbesondere denjenigen Raum, der im Vergleich f\u00fcr das Gegengewicht ben\u00f6tigt wird. Danach soll der Spalt zwischen der Aufzugskabine und der Wand des Schachtes, der f\u00fcr die Maschine ben\u00f6tigt wird, nicht gr\u00f6\u00dfer sein als der Raum, der f\u00fcr das Gegengewicht ben\u00f6tigt wird. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung, n\u00e4mlich eine geringe Einbautiefe im Verh\u00e4ltnis zur Breite und\/oder H\u00f6he der Maschine, kann nach einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel zu einer derart gro\u00dfen Platzersparnis f\u00fchren, dass die Maschine in dem Raum untergebracht werden kann, der f\u00fcr das Gegengewicht konstruktionstechnisch ben\u00f6tigt wird. Entsprechend werden in den Projektionszeichnungen der Figuren 2 und 4 erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltungen gezeigt, bei denen die Antriebsmaschine in Verbindung mit der Treibscheibe (Bezugszeichen 6 und 7) den gleichen Raum einnimmt wie das Gegengewicht (Bezugszeichen 2).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung des Klagepatentes, den aus dem Stand der Technik, insbesondere der EP-A 0 631 968 A2 bekannten Aufzug in Richtung Wirtschaftlichkeit und Raumnutzung weiterzuentwickeln und bei dem unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der ben\u00f6tigte Geb\u00e4uderaum f\u00fcr den Aufzug im Wesentlichen auf den Aufzugsschacht begrenzt ist, sieht der Fachmann, dass eine Antriebsmaschine im Sinne des Merkmals 5 dann flach gebaut ist, wenn sie keines gr\u00f6\u00dferen Raumes als das Gegengewicht bedarf. Denn das Gegengewicht ist in dem Aufzugssystem bestehend aus Aufzugskabine, Antriebsmaschine und Gegengewicht das einzige Bauteil, welches als Ma\u00dfstab f\u00fcr eine flache Bauweise der Antriebsmaschine in Richtung der Rotationsachse der Treibscheibe herangezogen werden kann. Entsprechend ist die Antriebsmaschine jedenfalls dann im Sinne des Merkmals 5 flach gebaut, wenn sie sich lediglich in den Raum erstreckt, der durch das Gegengewicht zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Dann wird das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ziel der Wirtschaftlichkeit und besseren Raumnutzung des Aufzugssystems gewahrt.<\/p>\n<p>Vorliegend haben die Parteien unterschiedliche Angaben zu den tats\u00e4chlichen Bema\u00dfungen von Antriebsmotor, Treibscheibe und Gegengewicht des angegriffenen Aufzugssystems gemacht. Danach soll \u2013 nach den Angaben der Kl\u00e4gerin \u2013 das Gegengewicht zuz\u00fcglich Sicherheitstoleranzen entsprechend der Norm EN 81-1 einen Raum von 235 mm einnehmen, die Antriebsmaschine hingegen lediglich 226 mm. Die Beklagte hat demgegen\u00fcber eingewandt, dass das angegriffene Aufzugssystem nicht den Vorgaben der Norm EN 81-1 entsprechen m\u00fcsse, sondern vielmehr einer eigenen Baumusterpr\u00fcfung unterzogen werde, so dass die von der Kl\u00e4gerin angesprochenen Sicherheitstoleranzen unzutreffend seien. Danach nehme das Gegengewicht des angegriffenen Aufzugssystems einen Raum von 190 mm zuz\u00fcglich 25 mm Sicherheitstoleranz, d.h. insgesamt 215 mm ein, w\u00e4hrend die Antriebsmaschine einen Raum von 260 mm beanspruche. Entsprechend nehme die Antriebsmaschine wesentlich mehr Raum als das Gegengewicht ein.<\/p>\n<p>Diesem Vorbringen der Beklagten zu den Bema\u00dfungen des angegriffenen Systems ist die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr entgegen getreten. Sie hat vielmehr geltend gemacht, dass es sich bei der gr\u00f6\u00dferen Raumbeanspruchung der Antriebsmaschine gegen\u00fcber dem Gegengewicht um eine unwesentliche Abweichung bzw. Vergr\u00f6\u00dferung der Raumnutzung handele. Diesem Einwand vermag die Kammer hingegen nicht zu folgen. Zwar mag eine Differenz von 45 mm bei Maschinen- bzw. Aufzugssystemen der vorliegenden Art nur ein Bruchteil der sonstigen Bema\u00dfungen darstellen. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch selbst nicht vorgetragen, und hierauf kommt es vorliegend nach den obigen Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Merkmals 5 an, dass die gr\u00f6\u00dfere Raumerstreckung der Antriebsmaschine keine Vergr\u00f6\u00dferung des Aufzugsschachtes bedingt. Sie hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgef\u00fchrt, dass nicht der Antriebsmotor den Raum, der im Aufzugsschacht zur Verf\u00fcgung stehe, bestimme, sondern vielmehr die Art der T\u00fcr der Aufzugskabine. So gebe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Teleskopt\u00fcr, welche Bestandteil der Aufzugskabine sei, den Raum vor, der zur Verf\u00fcgung stehe, wie der schematischen Querschnittszeichnung auf Seite 5 der Anlage B 2, welche im Tatbestand abgebildet ist und von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Vergr\u00f6\u00dferung vorgelegt wurde, entnommen werden k\u00f6nne. Daran sei zu erkennen &#8211; was zwischen den Parteien unstreitig ist -, dass die Teleskopt\u00fcr den Raum bestimme, der f\u00fcr das Gegengewicht und die Antriebsmaschine zur Verf\u00fcgung stehe, so dass es auf eine gr\u00f6\u00dfere Raumerstreckung der Antriebsmaschine gegen\u00fcber dem Gegengewicht bei dem angegriffenen Aufzugssystem nicht ankomme.<\/p>\n<p>Auf die Frage der Aufzugskabinent\u00fcr und deren Raumerstreckung kommt es nach Auffassung der Kammer hingegen bei der Frage der Verwirklichung des Merkmals 5 nicht an. Denn ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals ist ein Vergleich des durch Auslegung zu bestimmenden Erfindungsgegenstandes mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dem Merkmal 5 bzw. dem Klagepatent kommt es jedoch bei der Frage, was unter einer \u201eflach gebauten\u201c Antriebsmaschine in Richtung der Rotationsachse der Treibscheibe zu verstehen sei, nicht auf die Ausgestaltung der T\u00fcr der Aufzugskabine an; die konkrete Gestalt der Aufzugst\u00fcr und deren Raumerstreckung findet weder in der Beschreibung der Lehre nach dem Klagepatent noch in den zeichnerischen Darstellungen der bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen eine andeutungsweise Erw\u00e4hnung. Das Klagepatent stellt dementsprechend lediglich, wie ausgef\u00fchrt, auf den durch das Gegengewicht gebildeten Raum ab und hieran muss sich der Antriebsmotor ausrichten und nicht \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 auf irgendeine andere, in dem Aufzugssystem vorhandene Baugruppe, hier die Aufzugskabine und das darin befindliche T\u00fcrsystem.<\/p>\n<p>Gegen diese Auslegung des Merkmals 5 1. Alt. sowie die fehlende Feststellung einer Verwirklichung durch das angegriffene Aufzugssystems spricht nicht, dass die Beklagte in ihren Werbematerialien selbst ihr Aufzugssystem wie folgt beschreibt: \u201eauf minimale Abmessungen reduzierten Antrieb\u201c, \u201eenorm platzsparend\u201c (vgl. Anlage K 6\/ B 2 Seite 5). Die Antriebseinheit selbst wird als die \u201eweltweit flachste und kompakteste ihrer Art\u201c beschrieben (Seite 2 Anlage K 6 \/B 2). Denn den Werbematerialien lassen sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass die genannten Aussagen in Bezug auf das Klagepatent, insbesondere dessen Auslegung zum Merkmal 5, erfolgt sind.<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung des Merkmals 5 1. Alt. kann daher nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>2. \u201ean einer Aufzugsschachtwand montiert\u201c<br \/>\nDie Kammer vermag auf Grund des Vorbringens der Kl\u00e4gerin auch nicht die Feststellung zu treffen, dass das angegriffene Aufzugssystem die zweite Alternative des Merkmals 5 verwirklicht, wonach die Antriebsmaschine an einer Aufzugsschachtwand montiert ist.<\/p>\n<p>Durch die Montage der Antriebsmaschine will das Klagepatent die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte bessere Raumnutzung erreichen. Denn durch die Befestigung der Antriebsmaschine an der Wand, wird eine herk\u00f6mmliche Befestigung an einer F\u00fchrungsschiene, mit der Folge einer massiveren Ausgestaltung der entsprechenden F\u00fchrungsschiene, zumindest teilweise entbehrlich. Die der Befestigung dienende F\u00fchrungsschiene nimmt dann weniger Raum ein und entsprechend mehr Raum steht f\u00fcr andere Aufzugsbestandteile bzw. f\u00fcr eine Aufzugsschachtverkleinerung zur Verf\u00fcgung. Entsprechend hei\u00dft es in Abs. 0013 der Klagepatentschrift im Rahmen der Beschreibung der Figur 2, einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung:<\/p>\n<p>\u201eRelativ zum Gegengewicht ist die Maschine auf der gegen\u00fcberliegenden Seite der Ebene der Kabinenf\u00fchrungsschienen 10 im Schacht 15 angeordnet und an der Schachtwand oder dem Boden befestigt. Die Befestigung der Maschine an der Wand oder am Boden bietet den Vorteil, weil wenn die Maschine an der gleichen F\u00fchrungsschiene wie die Umlenkrolle 4, 5 befestigt w\u00e4re, m\u00fcsste die F\u00fchrungsschiene st\u00e4rker konzipiert werden.\u201c<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung der 2. Alt. des Merkmals 5 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vermag die Kammer nicht festzustellen. Die in den Anlagen B 4 und B 5 gezeigten Photographien des angegriffenen Aufzugssystems lassen erkennen, dass die Antriebsmaschine mit ihrer R\u00fcckseite an der Schachtwand anliegt und dort befestigt ist. Nach der Anlage B 7 ist ferner im gezeigten seitlichen Profil zu sehen, dass die R\u00fcckseite der Antriebsmaschine eben ausgestaltet ist. Zu der Art der Befestigung der Antriebsmaschine hat die Beklagte vorgetragen, dass die Antriebsmaschine zwar teilweise an der Schachtwand montiert sei, aber die Kraftableitung \u00fcber F\u00fchrungsschienen verlaufe, wie der schematischen Zeichnung der Konstruktion nach Anlage B 7 entnommen werden k\u00f6nne. Eine solche Befestigung wolle das Klagepatent jedoch gerade vermeiden.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin gegen das Vorbringen der Beklagten, die \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte und des Gewichtes des Antriebsmotors erfolge \u00fcber die F\u00fchrungsschienen, keine konkreten Einwendungen erhoben, sondern lediglich geltend gemacht hat, dass jedenfalls die \u00fcberwiegende Kraft\u00fcbertragung \u00fcber die Schachtwand erfolge, vermag die Kammer eine Verwirklichung des Teilmerkmals nicht festzustellen. Denn das Klagepatent will durch die Montage des Antriebsmotors an der Schachtwand gerade erreichen, dass die F\u00fchrungsschienen, welche \u00fcblicherweise der Befestigung des Antriebsmotors dienten und entsprechend massiv ausgestaltet werden mussten, weniger massiv und raumausf\u00fcllend konzipiert werden k\u00f6nnen. Diesen Umstand, eine weniger massiv und raumausf\u00fcllende Ausgestaltung der F\u00fchrungsschienen bei dem angegriffenen Aufzugssystem, vermag die Kammer hingegen nicht festzustellen. Denn auch dann, wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass bei dem angegriffenen Auszugssystem die \u00fcberwiegende Kraft\u00fcbertragung \u00fcber die Schachtwand auf Grund der teilweisen Montage des Antriebsmotors an der Schachtwand erfolgt, kann dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht entnommen werden, dass die konkrete Befestigung des Antriebsmotors bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu einer verbesserten Raumnutzung, insbesondere einer weniger massiven Ausgestaltung der F\u00fchrungsschienen gef\u00fchrt hat. Konkrete Tatsachen wurden hierzu nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung der 2. Alt. des Merkmals 5 kann daher nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO war der Kl\u00e4gerin mangels Vorbringens entsprechender Tatsachen sowie fehlender Glaubhaftmachung nicht einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 4.000.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 609 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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