{"id":4628,"date":"2012-03-29T17:00:35","date_gmt":"2012-03-29T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4628"},"modified":"2016-05-23T08:37:18","modified_gmt":"2016-05-23T08:37:18","slug":"2-u-112-orc","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4628","title":{"rendered":"2 U 1\/12 &#8211; ORC"},"content":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1815<\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. M\u00e4rz 2012, Az. I-2 U 1\/12<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1428\"><span style=\"color: #0066cc;\">4a O <\/span><span style=\"color: #0066cc;\">134<\/span><span style=\"color: #0066cc;\">\/11<\/span><\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen das am 27. Oktober 2011 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Absatz 2, 313 a Absatz 1 Satz 1, 542 Absatz 2 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen. Die dortigen Ausf\u00fchrungen macht sich der Senat in vollem Umfang zu eigen machen und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das Berufungsvorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin veranlasst lediglich noch folgende erg\u00e4nzenden Bemerkungen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Senat verkennt nicht, dass Gegenstand des Verf\u00fcgungsangriffs nicht die Versendung des im Antrag angegebenen Schreibens vom 13. Juli 2011 an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst ist, sondern die \u00dcbersendung einer Kopie dieses Schreibens an die A GmbH, mit der die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bei der geplanten Inbetriebnahme einer nach Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten patentverletzenden A-Anlage in Nordrhein-Westfalen zusammen arbeitet. Das hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Berufungsverfahren ausdr\u00fccklich klar gestellt; dies kommt auch in der Fassung des Verf\u00fcgungsantrages hinreichend zum Ausdruck, der sich nur auf das Anschreiben an die A GmbH mit der Kopie des Schreibens an die Verf\u00fcgungsbeklagte bezieht.<br \/>\n2.<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass das angegriffene Verhalten keine irref\u00fchrenden gesch\u00e4ftlichen Handlungen im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 UWG enth\u00e4lt.<br \/>\na)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat das Drittunternehmen A nicht abgemahnt. An einer Abmahnung fehlt es schon deshalb, weil auch das an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gerichtete Schreiben keine Abmahnung aus den im Betreff genannten Schutzrechten darstellt, sondern eine Berechtigungsanfrage. Eine Abmahnung enth\u00e4lt das Schreiben schon deshalb nicht, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte darin an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kein ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsbegehren, sondern lediglich die Anfrage richtet, inwieweit diese sich f\u00fcr berechtigt h\u00e4lt, das Schutzrecht der Verf\u00fcgungsbeklagten ohne Erlaubnis zu benutzen, und am Ende des Schreibens um Stellungnahme hierzu innerhalb der bis zum 15. August 2011 gesetzten Frist bittet. Dass und aus welchem Grund die Verf\u00fcgungsbeklagte mit dieser Anfrage zum Ausdruck gebracht haben soll, sie erwarte die Unterlassung des beschriebenen Verhaltens, ist nicht ersichtlich; wie sie auf eine tats\u00e4chlich eingehende Stellungnahme der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin reagieren werde, hat sie nicht angek\u00fcndigt. Lediglich f\u00fcr den Fall, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcberhaupt nicht reagiert und keine fristgerechte Stellungnahme vorlegt, hat sich die Verf\u00fcgungsbeklagte gerichtliche Schritte vorbehalten. Welcher Art diese Schritte sind und worauf sie bei Gericht ihren Antrag richten will, ist ebenfalls nicht angek\u00fcndigt.<br \/>\nIst das im Verf\u00fcgungsantrag angegebene an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gerichtete Schreiben keine Abmahnung, so kann auch die \u00dcbersendung einer Kopie an deren Partnerunternehmen A keine Abmahnung sein, denn auch gegen\u00fcber diesem Unternehmen fehlt es an einem \u2013 sei es auch nur konkludenten \u2013 Unterlassungsbegehren. Daran \u00e4ndert der Umstand nichts, dass A im Gegensatz zur Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht zur Stellungnahme aufgefordert wird, denn auch vom Empf\u00e4ngerhorizont aus unmissverst\u00e4ndlich wird ihr mit der \u00dcbersendung des Schreibens lediglich zur Kenntnis gebracht, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte durch das Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die im Betreff genannten Schutzrechte f\u00fcr verletzt h\u00e4lt und sie zur Stellungnahme dazu auffordert, aus welchem Grund sie sich zur Benutzung der darin unter Schutz gestellten technischen Lehre berechtigt ansieht. Daraus ist auch f\u00fcr die Empf\u00e4ngerin A klar ersichtlich, dass von ihr abgesehen von der Kenntnisnahme des Vorgangs keinerlei Reaktion gefordert wird, dass sie aber gew\u00e4rtigen muss, im Falle einer Schutzrechtsverletzung ebenso wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus den betreffenden Schutzrechten in Anspruch genommen zu werden, und dass es ihr freisteht, sich selbst etwa durch Nachfrage bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber den Stand der Korrespondenz mit der Verf\u00fcgungsbeklagten Informationen zu beschaffen.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, es sei zu erwarten bzw. zumindest bestehe die Gefahr, A k\u00f6nne die \u00dcbersendung des an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gerichteten Anfrageschreibens als Abmahnung ihres Unternehmens verstehen. Unabh\u00e4ngig davon, ob A eine eigene Patentabteilung unterh\u00e4lt oder nicht, ist sie, wie auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, ein einschl\u00e4gig t\u00e4tiges Fachunternehmen, an dessen Verst\u00e4ndnishorizont nicht dieselben geringen Ma\u00dfst\u00e4be angelegt werden d\u00fcrfen wie an den im Umgang mit gewerblichen Schutzrechten in aller Regel unerfahrenen privaten Endverbraucher. Von Fachunternehmen muss vielmehr erwartet werden, dass sie eine Berechtigungsanfrage von einer Abmahnung unterscheiden und auch sachgerecht darauf reagieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Schreiben hat f\u00fcr die Empf\u00e4ngerin A auch keinen irref\u00fchrenden Inhalt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend macht, die Verf\u00fcgungsbeklagte habe in dem Schreiben nicht ber\u00fccksichtigt, dass das Gebrauchsmuster einen engeren Schutzumfang als das Patent habe, hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass im Zeitpunkt der Absendung des Schreibens am 13. Juli 2011 die Schutzanspr\u00fcche des Gebrauchsmusters noch in der urspr\u00fcnglich eingetragenen Form bestanden und erst mit Schreiben vom 29. Juli 2011 eingeschr\u00e4nkt worden sind.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch der Umstand, dass in dem Anfrageschreiben auf die parallele europ\u00e4ische Patentanmeldung hingewiesen wird, ohne zu erw\u00e4hnen, dass hier die angemeldeten Anspr\u00fcche ebenfalls eingeschr\u00e4nkt worden sind, und diese Einschr\u00e4nkung auch im Zeitpunkt der Absendung des Schreibens schon vorhanden war, begr\u00fcndet keine Irref\u00fchrung. Die Verf\u00fcgungsbeklagte war bei dem hier gegebenen Inhalt des Schreibens nicht verpflichtet, weitere Einzelheiten zum Stand des europ\u00e4ischen Erteilungsverfahrens mitzuteilen. In der Rechtsprechung wird allerdings die Auffassung vertreten, es sei irref\u00fchrend, in der Berechtigungsanfrage einerseits die Erteilungsdaten des betreffenden Schutzrechts im Einzelnen mitzuteilen, andererseits aber nur auf dessen Inkraftstehen hinzuweisen, ohne ein anh\u00e4ngiges Einspruchsverfahren zu erw\u00e4hnen (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 197). Ob dem zu folgen ist, bedarf hier keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat Erteilungsdaten weder der geltend gemachten Schutzrechte noch der parallelen europ\u00e4ischen Patentanmeldung im Einzelnen mitgeteilt. Sie war daher auch auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung nicht gehalten, Einzelheiten zum Stand des europ\u00e4ischen Erteilungsverfahrens anzugeben, sondern durfte sich, wie im Allgemeinen bei Berechtigungsanfragen, auf eine Benennung der geltend gemachten Schutzrechte anhand der Ver\u00f6ffentlichungsnummer beschr\u00e4nken (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl., Rdnr. 634). Es ist auch nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass A durch den zus\u00e4tzlichen Hinweis auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung zu der Annahme verleitet wird, die Schutzrechtsposition der Verf\u00fcgungsbeklagten sei hierdurch in besonderem Ma\u00dfe valide und unangreifbar. Auch insoweit gilt, dass von einem einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Fachunternehmen erwartet werden muss, den Inhalt einer Berechtigungsanfrage zutreffend erfassen zu k\u00f6nnen. Dadurch, dass Einzelheiten zum Schutzumfang des geltend gemachten Gebrauchsmusters und der erg\u00e4nzend angegebenen europ\u00e4ischen Patentanmeldung nicht \u2013 und damit auch nicht teilweise unvollst\u00e4ndig \u2013 ausgef\u00fchrt wurden, ergab sich keine konkrete Gefahr, A werde sich nach dem Erhalt des Schreibens verhalten wie der Empf\u00e4nger einer \u201eechten\u201c Abnehmerverwarnung und sich aus dem gemeinsam mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin betriebenen Vorhaben zur\u00fcckziehen. Zu dieser Bef\u00fcrchtung bestand umso weniger Veranlassung, als A in Bezug auf die hier in Rede stehende A-Anlage kein Kunde bzw. Abnehmer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist, sondern deren deutsches Partnerunternehmen f\u00fcr die geplante gemeinsame Inbetriebnahme. Mit Blick darauf stand eher zu erwarten, A werde sich entweder durch eigene Korrespondenz mit der Verf\u00fcgungsbeklagten und entsprechende Schutzrechtsrecherchen ein eigenes Bild von der Schutzrechtslage machen oder werde sich zumindest, um die weitere Entwicklung der Angelegenheit zu verfolgen, an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wenden und sich von dieser \u00fcber den weiteren Gang der Dinge in Kenntnis setzen lassen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nIrref\u00fchrend ist das Schreiben auch nicht deshalb, weil die beiden geltend gemachten Schutzrechte, n\u00e4mlich das deutsche Patent und das parallele deutsche Gebrauchsmuster als \u201erechtswirksam\u201c bezeichnet werden. Wie schon das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, besagt \u201erechtswirksam\u201c nichts anderes, als dass die betreffenden Schutzrechte in Deutschland in Kraft stehen. Die Behauptung einer erh\u00f6hten Bestandsgarantie wird mit diesem Ausdruck im Rechts- und Wirtschaftsleben in aller Regel nicht verbunden. Warum das hier anders sein soll, legt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht n\u00e4her dar.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nOb und unter welchen Umst\u00e4nden im Rahmen einer Berechtigungsanfrage auf gegen die geltend gemachten Schutzrechte eingeleitete Rechtsbestandsverfahren hingewiesen werden muss, bedarf im Streitfall keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung, weil im Zeitpunkt der Absendung des Schreibens unstreitig weder das deutsche Patent mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage noch das parallele Gebrauchsmuster mit einem L\u00f6schungsantrag angegriffen war. Die Verf\u00fcgungsbeklagte kannte zwar aus dem europ\u00e4ischen Patenterteilungsverfahren zwei weitere dort f\u00fcr neuheitssch\u00e4dlich gehaltene Entgegenhaltungen. Selbst wenn die Einw\u00e4nde des europ\u00e4ischen Patentpr\u00fcfers objektiv berechtigt gewesen sein sollten, traf die Verf\u00fcgungsbeklagte aber keine Verpflichtung, im Rahmen ihrer Berechtigungsanfrage darauf hinzuweisen. Solange das deutsche Patent und das parallele Gebrauchsmuster nicht angegriffen waren, war der Stand der Technik rechtlich unbeachtlich, mag er auch noch so relevant gewesen sein. Im Falle der Berechtigungsanfrage an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin musste sich die Verf\u00fcgungsbeklagte weder daran gehindert sehen, \u00fcberhaupt eine solche Anfrage dorthin zu richten, noch musste sie auf die betreffenden im europ\u00e4ischen Patenterteilungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften hinweisen. Die \u00dcbersendung der an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gerichteten Berechtigungsanfrage an A zur Kenntnisnahme kann keinen anderen Regeln folgen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0 1815 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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