{"id":461,"date":"2007-06-12T17:00:10","date_gmt":"2007-06-12T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=461"},"modified":"2016-04-27T05:59:59","modified_gmt":"2016-04-27T05:59:59","slug":"4a-o-15206-verankerungsteile-in-beton","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=461","title":{"rendered":"4a O 152\/06 &#8211; Verankerungsteile in Beton"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 608<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2007, Az. 4a O 152\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\n1. Die Beklagte wird \u2013 unter Klageabweisung im \u00dcbrigen &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>zum Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel in eine nicht geschalte Betonoberfl\u00e4che geeignete und bestimmte Anordnungen in einem bewehrten Betonbauteil mit<\/p>\n<p>&#8211; Ankern, die dazu geeignet und bestimmt sind, im Beton zu liegen und dort zu verbleiben und mit jeweils einem Ankerstab verbunden zu werden, der dazu geeignet und bestimmt ist, aus der Betonoberfl\u00e4che herauszuragen, und mit<br \/>\n&#8211; richtungsgebenden Elementen aus einem flachen Element, das aus einem Drahtrahmen gebildet wird, das dazu geeignet und bestimmt ist, auf die Bewehrung aufgelegt, dort befestigt und beton\u00fcberdeckt zu werden und an das entsprechend dem vorgegebenen Winkel F\u00fchrungsrohre f\u00fcr den Ankerstab oder den Anker angesetzt sind, so dass der Ankerstab mit der Betonoberfl\u00e4che den vorgegebenen Winkel einschlie\u00dfen kann,<\/p>\n<p>anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.02.1995 begangen hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer 1. genannten Anordnungen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 05.02.1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,&#8211; \u20ac und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Bundesgebiet als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 42 34 xxx, das am 16.10.1992 angemeldet, am 19.5.1994 offengelegt und dessen Ereilung am 5.1.1995 ver\u00f6ffentlicht wurde (Klagepatent). Er nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Anordnung in einem bewehrten Betonbauteil zum Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel (\uf061) in eine nicht geschalte Betonoberfl\u00e4che, mit<\/p>\n<p>&#8211; einem Anker (1, 12), der im Beton liegt und dort verbleibt,<br \/>\n&#8211; einem Ankerstab (2), der mit dem Anker verbunden ist, der aus der Betonoberfl\u00e4che (9) herausragt, und mit<br \/>\n&#8211; einem richtungsgebenden Element aus einem Flachmaterial (4), das auf der Bewehrung (6) aufliegt, dort befestigt und beton\u00fcberdeckt ist sowie entweder einen abgewinkelten Abschnitt (5a) aufweist, an das der Anker (1, 12) angesetzt ist, oder an das entsprechend dem vorgegebenen Winkel (\uf061) ein F\u00fchrungsrohr (5b) f\u00fcr den Ankerstab (2) oder den Anker (1, 12) angesetzt ist, so dass der Ankerstab (2) mit der Betonoberfl\u00e4che (9) den vorgegebenen Winkel (\uf061) einschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen in Figuren 1 und 2 Ansichten eines patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels, in Figur 3 die Ansicht eines weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiels und in den Figuren 4 und 5 Beispiele f\u00fcr ein richtunggebendes Element.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c eine Anordnung zum lage- und richtungsstabilen Einbau von Verankerungsteilen in Beton (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die nachfolgend wiedergegebene Ablichtung zeigt auszugsweise einen von der Kl\u00e4gerin als Anlage rop 6 vorgelegten Ausdruck von der Internetseite der Beklagten, auf dem eine Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben ist. Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin eine Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Anlage rop 7 und einen weiteren Auszug von der Internetseite der Beklagten als Anlage rop 8 vorgelegt. Letzterer wird gleichfalls nachfolgend wiedergegeben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Herstellung und den Vertrieb des \u201eA\u201c die in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre unmittelbar verletze. Es liege aber jedenfalls eine mittelbare Patentverletzung vor.<\/p>\n<p>Er beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anordnungen in einem bewehrten Betonbauteil zum Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel in eine nicht geschalte Betonoberfl\u00e4che, mit<\/p>\n<p>&#8211; Ankern, die im Beton liegen und dort verbleiben und mit jeweils einem Ankerstab verbunden werden k\u00f6nnen, der aus der Betonoberfl\u00e4che herausragt, und mit<br \/>\n&#8211; richtungsgebenden Elementen aus einem flachen Element, das aus einem Drahtrahmen gebildet wird, das auf der Bewehrung aufliegt, dort befestigt und beton\u00fcberdeckt ist und an das entsprechend dem vorgegebenen Winkel F\u00fchrungsrohre f\u00fcr den Ankerstab oder den Anker angesetzt sind, so dass der Ankerstab mit der Betonoberfl\u00e4che den vorgegebenen Winkel einschlie\u00dft,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. ihm, dem Kl\u00e4ger, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.02.1995 begangen hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer 1. genannten Anordnungen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von dem Kl\u00e4ger zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kl\u00e4ger, allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 05.02.1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>wie zuerkannt mit Ausnahme des Vernichtungsantrags wie im Hauptantrag zu I. 3,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>dass sich die zuerkannten Antr\u00e4ge nur auf die Benutzungshandlungen des Anbietens und Lieferns beziehen, bei denen nicht darauf hingewiesen wurde, dass die vorgenannten Anordnungen nicht ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers als Inhabers des Klagepatents zur Befestigung der Bewehrung verwendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger nur einem von diesem zu bezeichnenden zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>ihr im Fall der Verurteilung zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft einer noch zu benennenden Gro\u00dfbank oder Sparkasse erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung des Kl\u00e4gers abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede, weil die von dem Kl\u00e4ger angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht verwirkliche. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle nichts anderes als die werkseitige Vorwegnahme einer herk\u00f6mmlich bauseitig vorgenommenen Befestigung eines Ankers an einer Baustahlmatte dar. Der rechteckige Baustahlb\u00fcgel, an den die beiden Anker festgeschwei\u00dft seien, lasse sich vor allem nicht unter den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Begriff des Flachmaterials fassen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zudem die \u00fcblichen Schr\u00e4grippen auf und verhake sich dadurch an der Bewehrung, so dass diese nicht unbedingt angebunden (\u201eanger\u00f6delt\u201c) werden m\u00fcssten. Zudem w\u00fcrden die parallel an den B\u00fcgel angeschwei\u00dften beiden Ankerrohre der Anorndung derart zwischen den Bewehrungsst\u00e4ben des horizontalen Bauteils positioniert, dass ein seitliches Verschieben im Wesentlichen ausgeschlossen sei. Schlie\u00dflich weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch kein F\u00fchrungsrohr auf, sondern verf\u00fcge lediglich \u00fcber ein Distanzst\u00fcck im Sinne des Unteranspruches 2.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat in der Sache \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen mittelbarer Patentverletzung zu, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 10 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz wegen unmittelbarer Patentverletzung sind hingegen nicht begr\u00fcndet, \u00a7\u00a7 139 Abs.1 und 2, 140a, 9 Satz 2 Nr. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Anordnung in einem bewehrten Betonbauteil zum Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel in eine nicht geschalte Betonoberfl\u00e4che. Solche Verankerungsteile dienen im Betonbau insbesondere zum Halten von St\u00fctzb\u00fccken f\u00fcr einh\u00e4uptige Schalungen.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass beim Einbau und Verdichten des Betons erhebliche horizontale Kr\u00e4fte auf die Schalung einwirken, die bei einseitiger (sogenannter einh\u00e4uptiger) Schalung in der Regel durch St\u00fctzb\u00f6cke abgefangen werden. Die Verankerung der St\u00fctzb\u00f6cke erfolgt durch paarig angeordnete Zuganker, die in ein bereits vorhandenes horizontales Bauteil, wie ein Bodenplatte einbetoniert sind. Mit dem fest einbetonierten Anker ist dabei ein Gewinde-Ankerstab verbunden, der unter einem vorgegebenen Winkel (meist 45\u00b0) aus der Oberfl\u00e4che des horizontalen Bauteils herausragt und an dem der St\u00fctzbock befestigt wird. Der Ankerstab ist oft zweiteilig, das hei\u00dft, der mit dem Anker verbundene (oder auch der den Anker bildende) Teil steht nur wenig oder gar nicht aus der Betonoberfl\u00e4che hervor. \u00dcber eine Kupplungsmutter oder einen Konus wird daran der \u00e4u\u00dfere Teil des Ankerstabes befestigt, der die Verbindung mit dem St\u00fctzbock herstellt.<\/p>\n<p>Der Anker selbst, der aus einer Gewindeplatte bestehen kann, in die der Ankerstab eingeschraubt wird oder der aus einem schlaufen- oder wellenf\u00f6rmigen Abschnitt des einbetonierten Teiles des Ankerstabes gebildet wird, muss dabei so in den Beton des horizontalen Bauteils eingebaut werden, dass der Ankerstab die zur Befestigung des St\u00fctzbocks richtige Lage und Winkelstellung aufweist. Dazu wird der Anker mit Draht an der Bewehrung des horizontalen Bauteils befestigt. Das ist nachteilig, weil sich der Anker nur ungef\u00e4hr in die richtige Lage bringen l\u00e4sst. Zudem ist die Fixierung in der mehr oder weniger exakt erreichten Endlage nicht hinreichend. Alles dies hat zur Folge, dass die Ankerst\u00e4be nach dem Betonieren der Bodenplatte selten die richtige Lage und die richtige Winkelstellung aufweisen.<\/p>\n<p>Zur Vermeidung dieser Nachteile wurden Hilfskonstruktionen mit Abst\u00fctzbalken, Betonierschablonen und \u00e4hnlichem verwendet, bei denen jedoch wiederum problematisch ist, dass sie vor dem Einbau des Betons auf der Bewehrung aufgest\u00e4ndert montiert werden m\u00fcssen und damit beim Betonieren die korrekte Ausbildung der Betonoberfl\u00e4che in diesem Bereich verhindert wird. Ein weiterer Nachteil ist der Aufwand bei der Herstellung und die mangelnde Anpassungsf\u00e4higkeit an die Geometrie des Bauwerks.<\/p>\n<p>Aus der deutschen Offenlegungsschrift 32 24 985 und der deutschen Offenlegungsschrift 35 45 920 ist jeweils ein Betonanker bekannt, der so in die Maschen eines Bewehrungsgitters eingeklemmt werden kann, dass eine mit einem Innengewinde versehene Verankerungs\u00f6ffnung einen vorgegebenen Winkel von im Wesentlichen 90\u00b0 zur zuk\u00fcnftigen Betonoberfl\u00e4che einschlie\u00dft. Mit Hilfe dieses Betonankers k\u00f6nnen dann am fertigen Betonk\u00f6rper Rohrleitungen, Beh\u00e4lter, Pumpen und dergleichen befestigt werden, ohne dass D\u00fcbell\u00f6cher gebohrt werden m\u00fcssen. Dazu wird eine gro\u00dfe Anzahl der Betonanker rasterf\u00f6rmig \u00fcber die zuk\u00fcnftige Wand verteilt. Das Klemmteil nach der Offenlegungsschrift 32 24 985 wird durch ein aufw\u00e4ndig gestaltetes, n\u00e4mlich eine spezielle Ringnut aufweisendes Formst\u00fcck gebildet, das auch den eigentlichen Anker darstellt. Auf der Innenseite des Klemmteils kann auch noch eine zweite Verankerungs\u00f6ffnung angeordnet sein f\u00fcr eine Gewindestange mit daran befestigter Verankerungsplatte oder mit einem zweiten Klemmteil auf der gegen\u00fcberliegenden Betonoberfl\u00e4che. Das Klemmteil entsprechend der Offenlegungsschrift 35 45 920 ist aus Blech gefertigt, mit einer mittigen Ausnehmung f\u00fcr ein die Verankerungs\u00f6ffnung aufweisendes Zentralteil, und mit wenigstens zwei diametral angeformten Ausw\u00f6lbungen, die sich an den St\u00e4ben des Bewehrungsgitters abst\u00fctzen. Beide bekannten Betonanker schlie\u00dfen b\u00fcndig mit der Wandoberfl\u00e4che ab. Wegen der oberfl\u00e4chennahen Lage k\u00f6nnen diese Anker jedoch nur geringe Kr\u00e4fte aufnehmen und sind nicht zum Halten der Schalungsteile geeignet.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt das Problem (\u201edie Aufgabe\u201c) zugrunde, eine Anordnung zu schaffen, mit der auf einfache Weise ein lage- und richtungsstabiler Einbau des Ankers und des Ankerstabes m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Das soll nach Patentanspruch 1 durch folgende Merkmalskombination erreicht werden:<\/p>\n<p>Anordnung in einem bewehrten Betonbauteil zum Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel (\uf061) in eine nicht geschalte Betonoberfl\u00e4che, mit<br \/>\neinem Anker (1; 12), der im Beton liegt und dort verbleibt,<br \/>\neinem Ankerstab (2), der mit dem Anker (1; 12) verbunden ist und der aus der Betonoberfl\u00e4che (9) herausragt, und mit<br \/>\neinem richtungsgebendem Element,<br \/>\n1.3.1 aus einem Flachmaterial (4),<br \/>\n1.3.2 das auf der Bewehrung (6) aufliegt, dort befestigt und beton\u00fcberdeckt ist,<br \/>\n1.3.3 sowie (das richtungsgebende Element) entweder einen abgewinkelten Abschnitt (5a) aufweist, an den (\u201edas\u201c) der Anker (1;12) angesetzt ist,<br \/>\n1.3.4 oder an das entsprechend dem vorgegebenen Winkel (\uf061) ein F\u00fchrungsrohr (5b) f\u00fcr den Ankerstab (2) oder den Anker (1; 12) angesetzt ist,<br \/>\n1.3.5 so dass der Ankerstab (2) mit der Betonoberfl\u00e4che (9) einen vorgegebenen Winkel einschlie\u00dft.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird zu den Vorteilen einer solchen Anordnung ausgef\u00fchrt, dass der Anker ein richtungsgebendes Element aus einem Flachmaterial aufweist, das direkt auf der Bewehrung des horizontalen Bauteils aufliegt und dadurch gewisserma\u00dfen automatisch f\u00fcr die richtige Lage und Winkelstellung des Ankers sorgt. Die Ausf\u00fchrung der Bewehrung ist aus statischen Gr\u00fcnden genau definiert und beim Einbau der Verankerung bereits vorhanden. Es bedarf keiner Hilfskonstruktionen mehr und der Einbau der Verankerung kann schnell und einfach erfolgen. Damit der Ankerstab mit der Betonoberfl\u00e4che den vorgegebenen Winkel einschlie\u00dft, weist das aus Flachmaterial bestehende Element entweder einen abgewinkelten Abschnitt auf, an den der Anker angesetzt ist, oder an dieses ist entsprechend dem vorgegebenen Winkel ein F\u00fchrungsrohr f\u00fcr den Ankerstab oder den Anker angesetzt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten unter der Bezeichnung \u201eA\u201c vertriebene angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht den in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Gegenstand nicht unmittelbar.<\/p>\n<p>Anspruch 1 stellt in Merkmal 1 eine Anordnung in einem bewehrten Betonbauteil und nicht lediglich eine Ankeranordnung als solche unter Schutz. Zwar soll es sich dabei nach dem weiteren Wortlaut des Merkmals 1 zugleich auch um eine Anordnung zum Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel (\uf061) in eine nicht geschalte Betonoberfl\u00e4che handeln. Dass eine solche Anordnung im eingebauten Zustand gesch\u00fctzt werden soll, kommt jedoch eindeutig in den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 zum Ausdruck. Merkmal 2 sieht ausdr\u00fccklich vor, dass die Anordnung einen Anker aufweisen soll, der im Beton liegt und dort verbleibt. Nach Merkmal 1.3.2 liegt zudem das richtungsgebende Element aus einem Flachmaterial auf der Bewehrung auf, ist dort befestigt und beton\u00fcberdeckt. Schlie\u00dflich weist das richtungsgebende Element entweder einen abgewinkelten Abschnitt auf, an den der Anker angesetzt ist oder an das richtungsgebende Element ist entsprechend dem vorgegebenen Winkel (\uf061) ein F\u00fchrungsrohr f\u00fcr den Ankerstab oder den Anker angesetzt, so dass der Ankerstab mit der Betonoberfl\u00e4che den vorgegebenen Winkel (\uf061) einschlie\u00dft. Dar\u00fcber hinaus ist der Ankerstab auch mit dem Anker verbunden und ragt aus der Betonoberfl\u00e4che heraus. Nach dem klaren Wortlaut der genannten Merkmale wird also in Patentanspruch 1 Schutz nicht lediglich f\u00fcr eine Ankeranordnung als solche beansprucht, sondern f\u00fcr eine Ankeranordnung im einge-bauten Zustand. Daran muss sich der Kl\u00e4ger gerade auch unter Ber\u00fccksichtigung des in Satz 3 des Auslegungsprotokolls zu Art. 69 EP\u00dc, das auch f\u00fcr die Auslegung deutscher Patente zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 14 PatG, Rdn. 4), zum Ausdruck kommenden Gedankens der Rechtssicherheit festhalten lassen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger st\u00fctzt den Vorwurf der Patentverletzung auf die Herstellung und den Vertrieb des \u201eA\u201c durch die Beklagte. Beanstandet werden also allein Doppelanker als solche und nicht deren Anordnung in einem bewehrten Betonbauteil mit Ankerstab nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 1.1, 1.2, 1.3.2 und 1.3.5. Eine unmittelbare Patentverletzung kann demnach nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung ist jedoch erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>1.) Bei dem von der Beklagten vertriebenen Doppelanker-Element handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Erfindung bezieht. Ein solcher Bezug ist allgemein gegeben, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, wobei ein f\u00fcr die technische Lehre der Erfindung v\u00f6llig untergeordnetes Merkmal als nicht-wesentliches Element der Erfindung unber\u00fccksichtigt bleiben kann (BGH, GRUR 2004, 758 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht mehrere Merkmale des Patentanspruchs 1 und steht mit dessen \u00fcbrigen Merkmalen in einem engen technisch-funktionalen Zusammenhang.<\/p>\n<p>a) Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist daf\u00fcr vorgesehen, in einem bewehrten Betonbauteil angeordnet zu werden, um den Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel (\uf061) in eine nicht geschalte Betonoberfl\u00e4che zu erm\u00f6glichen. Dem als Anlage rop 8 vorgelegten Ausdruck von der Internetseite der Beklagten (Foto auf Seite 1, Text letzter Absatz, erster Satz auf Seite 1) kann entnommen werden, dass der Doppelanker der Beklagten ein \u201eBewehrungsb\u00fcgel\u201c ist, der auf der obersten Bewehrungslage aufgelegt wird, damit die Anker mit 45\u00b0 oder 90\u00b0 Neigung in eine nicht geschalte Betonoberfl\u00e4che eingebaut werden.<\/p>\n<p>b) Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber zwei Platten mit Gewindeh\u00fclsen (Gewindeplatten), die jeweils mit einem Stahlrohr verbunden sind. Die Stahlrohre sind an einem zu einem Rechteck gebogenen Stahlb\u00fcgel angeschwei\u00dft. In die Gewindeplatten werden im einbetonierten Zustand durch das Stahlrohr eingebrachte Ankerst\u00e4be geschraubt. Bei den Gewindeplatten handelt es sich mithin um Anker, die daf\u00fcr vorgesehen sind, im Beton zu liegen und dort auch zu verbleiben, Merkmal 1.1.<\/p>\n<p>c) Wie dargelegt, kann mit den Ankern der beanstandeten Ausf\u00fchrungsform jeweils ein Ankerstab durch Einschrauben verbunden werden. Im einbetonierten Zustand ragt der Ankerstab aus der Betonoberfl\u00e4che heraus, Merkmal 1.2.<\/p>\n<p>d) Die Ausf\u00fchrungsform der Beklagten weist ein richtungsgebendes Element auf, das aus einem Flachmaterial besteht, das auf der Bewehrung aufliegen, dort befestigt und mit Beton \u00fcberdeckt werden kann.<\/p>\n<p>Nach der Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents ist mit einem richtungsgebenden Element ein Element gemeint, das f\u00fcr die richtige Lage und Winkelstellung des einzubetonierenden Ankers sorgt (Klagepatent, Anlage rop 1, Sp. 2, Z. 24 f.). Damit das Element in diesem Sinne richtungsgebend wirken kann, besteht es aus einem Flachmaterial. Denn liegt das Element flach auf, kann es auf die beim Einbau der Verankerung bereits vorhandene Bewehrung des horizontalen Bauteils aufgelegt werden und nimmt \u201eautomatisch\u201c eine zur Bewehrung parallele und damit gleichfalls horizontale Position ein. Ein Verklemmen des Ankers, wie er noch im Stand der Technik, etwa in der deutschen Offenlegungsschrift 32 24 985 vorgeschlagen wurde (vgl. a.a.O., Sp. 1, Z. 65 ff.), ist nicht mehr erforderlich. Die Position des Elementes ist definiert, weil bereits die Bewehrung aus statischen Gr\u00fcnden genau definiert sein muss (a.a.O., Sp. 2 Z. 21 ff.). Durch die definierte horizontale Anordnung des aus dem Flachmaterial bestehenden richtungsgebenden Elementes in dem bewehrten Betonbauteil wird zugleich das F\u00fchrungsrohr f\u00fcr den Ankerstab oder den Anker in dem vorgegebenen Winkel (\uf061) angeordnet. Denn dieses ist in dem vorgegebenen Winkel (\uf061) an dem richtungsgebenden Element angesetzt und gelangt automatisch in eine entsprechende Lage, wenn das aus einem Flachmaterial bestehende richtungsgebende Element auf die horizontale Bewehrung aufgelegt und damit in eine zu dieser parallelen und damit gleichfalls horizontalen Position gelangt.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das richtungsgebende Element durch den rechteckigen Stahlb\u00fcgel gebildet. Dieser besteht aus einem Flachmaterial im Sinne der Erfindung. Denn er kann flach auf der Bewehrung aufgelegt werden und nimmt dann, wie erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebt, automatisch eine zur Bewehrung des horizontalen Bauteils parallele Stellung ein. Dass das richtungsgebende Element bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht aus einem vollfl\u00e4chigen Werkst\u00fcck gebildet wird, steht der Verwirklichung des Merkmals 1.3.1 nicht entgegen. Denn selbst wenn der Fachmann zun\u00e4chst mit dem Begriff eines Flachmaterials (im Gegensatz zum Begriff des Rundeisens) eine fl\u00e4chige Form verbindet, erkennt er doch nach Besch\u00e4ftigung mit der Erfindung, dass es darauf f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00df angestrebte automatische Positionierung des Ankers in der richtigen Lage und Winkelstellung nicht ankommt. In der Beschreibung wird zwar im Hinblick auf die Figur 2 des Klagepatents erw\u00e4hnt, dass das richtungsgebende Element der Vorrichtung aus einem Flacheisen 4 besteht (Klagepatent, Sp. 3, Z. 46). Dabei handelt es sich jedoch um ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel, das den weiteren Gegenstand des Patentanspruch nicht beschr\u00e4nken kann.<\/p>\n<p>Das aus einem rechteckig gebogenen Stahlb\u00fcgel bestehende richtungsgebende Element der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist auch daf\u00fcr vorgesehen, auf der Bewehrung aufgelegt und von Beton \u00fcberdeckt zu werden.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Befestigung gegen seitliches Verschieben (vgl. Klagepatent, Sp. 3, Z. 13 ff.) kann durch Anr\u00f6deln (Befestigen mit Draht) des B\u00fcgels an den parallelen Stahlst\u00e4ben der Bewehrung des horizontalen Bauteils erfolgen, auf welche der B\u00fcgel aufgelegt wird.<\/p>\n<p>Nach dem Vorbringen der Beklagten kann die Befestigung des richtungsgebenden Elementes auf der Bewehrung aber auch dadurch erreicht werden, dass die parallel zu den Ankerrohren des Doppelanker-Elementes verlaufenden Bewehrungsst\u00e4be in einem solchen Abstand verlegt werden, dass nach Auflegen des Elementes zwischen den beiden Ankern und den parallelen Bewehrungsst\u00e4ben kein Raum mehr besteht und dadurch ein seitliches Verschieben ausgeschlossen ist. Selbst wenn dieses Vorbringen, das sich der Kl\u00e4ger im Verhandlungstermin hilfsweise zu eigen gemacht hat, zugunsten der Beklagten unterstellt wird, steht es einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 1.3.2 nicht entgegen. Denn auch die von der Beklagten vorgetragene Befestigung ist eine Befestigung im Sinne der Erfindung, weil der angestrebte Zweck, ein seitliches Verschieben der Anker-Anordnung zu verhindern, gleicherma\u00dfen erreicht wird. Patentanspruch 1 schreibt lediglich vor, dass das richtungsgebende Element auf der Bewehrung befestigt ist. Die Mittel, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll, werden hingegen nicht weiter spezifiziert und sind daher in das Belieben des Anwenders gestellt. In der Beschreibung des Klagepatents werden beispielsweise neben dem Anr\u00f6deln des Flachmaterials auch die M\u00f6glichkeiten des Anschwei\u00dfens oder Festklemmens genannt (vgl. Klagepatent, Sp. 3, Z. 13 ff.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Befestigung des richtunggebenden Elementes nach dem Vorbringen der Beklagten durch blo\u00dfes Auflegen des richtungsgebenden Elementes auf die Bewehrung bzw. Einschieben der Ankerrohre zwischen die parallelen Bewehrungsst\u00e4be erfolgt, ohne dass es eines weiteren Arbeitsschrittes bedarf, in dem das richtungsgebende Element befestigt wird. Denn in Patentanspruch 1 ist eine Vorrichtung und kein Verfahren gesch\u00fctzt, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Befestigung allein durch das Auflegen des richtungsgebenden Elementes auf die Bewehrung bewirkt wird oder es daf\u00fcr noch eines gesonderten Arbeitsganges (wie beim Anr\u00f6deln oder Anschwei\u00dfen) bedarf. Entscheidend ist allein, dass tats\u00e4chlich eine Befestigung erfolgt.<\/p>\n<p>Nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten soll eine Befestigung des B\u00fcgels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen seitliches Verschieben auf der Bewehrungslage auch durch die Querriffelung (Schr\u00e4grippen) der Stahlst\u00e4be des B\u00fcgels und die damit korrespondierende Querriffelung der Stahlst\u00e4be des Bewehrungsgeflechts erreicht werden, so dass ein Anr\u00f6deln der Ankeranordnung nicht mehr erforderlich ist. Dass bereits aufgrund der Querriffelung des B\u00fcgels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine hinreichende Befestigung gegen ein seitliches Verschieben der Ankeranordnung erreicht wird, erscheint h\u00f6chst zweifelhaft. Dagegen spricht die eigene Empfehlung der Beklagten auf ihrer Internetseite an ihre Kunden, den Bewehrungsb\u00fcgel auf der oberen Bewehrungslage anzur\u00f6deln, damit die einzubetonierenden Anker richtig und sicher positioniert sind (vgl. Anlage rop 8, Seite 1, Abs. 2 und 4 des Flie\u00dftextes, im Tatbestand wiedergegeben). Wenn jedoch zugunsten der Beklagten angenommen wird, dass einzelne Kunden der Beklagten auf ein Anr\u00f6deln der B\u00fcgel verzichten, weil mit der Querriffelung der B\u00fcgel eine hinreichende Fixierung der Doppelanker beim Betonieren erreicht werden kann, liegt dann konsequenterweise in der Querriffelung der Stahlst\u00e4be des B\u00fcgels und der Bewehrung die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene Befestigung. Dass diese nicht durch eine gesonderten Arbeitsgang, sondern lediglich durch Auflegen des B\u00fcgels auf der Bewehrungslage erreicht wird, ist unerheblich, wie bereits im Hinblick auf die Ankerrohre ausgef\u00fchrt worden ist.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in jedem Fall erfindungsgem\u00e4\u00df auf der Bewehrung gegen seitliches Verschieben befestigt wird, so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch hinsichtlich des Merkmals des Befestigtseins nur erfindungsgem\u00e4\u00df verwendet werden kann.<\/p>\n<p>e) Schlie\u00dflich ist an den rechteckig gebogenen Stahlb\u00fcgel beidseitig jeweils ein F\u00fchrungsrohr f\u00fcr den Ankerstab angesetzt, so wie dies in der zweiten Alternative des Patentanspruchs 1 vorgesehen ist (Merkmale 1.3.4 und 1.3.5). Dem Vortrag der Beklagten, dass es sich bei den an den B\u00fcgel des beanstandeten Anker-Elementes angeschwei\u00dften beiden Stahlrohren nicht um ein F\u00fchrungsrohr im Sinne der Erfindung handele, kann nicht gefolgt werden. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion des F\u00fchrungsrohres liegt darin, den Winkel vorzugeben, in dem der Anker bzw. der Ankerstab im Verh\u00e4ltnis zu dem richtungsgebenden Element angeordnet werden soll. Um dies zu erreichen, ist erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen, dass das F\u00fchrungsrohr in dem vorgegebenen Winkel an dem richtungsgebenden Element angeordnet ist. Genau diese Funktion wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch erreicht, dass die Stahlrohe in dem vorgegebenen Winkel von 45\u00b0 beidseitig an dem B\u00fcgel angeschwei\u00dft sind. Entsprechend befindet sich auch der durch die Gewindeplatte gebildete Anker in einer entsprechenden Winkelstellung in Bezug auf das richtungsgebende Element.<\/p>\n<p>Dass die beiden Stahlrohre \u00fcberdies in dem Sinne als Distanzrohre dienen, dass sie den Abstand zwischen dem richtungsgebenden Element und dem Anker \u201e\u00fcberbr\u00fccken\u201c, steht der Eigenschaft, F\u00fchrungsrohr im Sinne der Erfindung zu sein, nicht entgegen. Patentanspruch 1, der die alleinige Grundlage f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte mittelbare Patentverletzung ist, sieht ein Distanzst\u00fcck nicht vor. Bereits daraus ergibt sich, dass es nach der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre in das Belieben des Anwenders gestellt ist, wie er es gegebenenfalls erreicht, dass der Anker nicht unmittelbar an das richtungsgebende Element anschlie\u00dft. Es ist also durchaus m\u00f6glich, das F\u00fchrungsrohr zugleich auch als Distanzst\u00fcck einzusetzen. Dass Patentanspruch 2, der \u00fcberhaupt nicht Gegenstand der Klage ist, ein Distanzst\u00fcck vorsieht, ist insofern unerheblich. Im \u00dcbrigen ist es auch nach diesem Anspruch nicht ausgeschlossen, dass das F\u00fchrungsrohr zugleich auch die Funktion eines Distanzst\u00fcckes \u00fcbernimmt. Das wird durch die Beschreibung des Klagepatents best\u00e4tigt, wenn es darin hei\u00dft, dass ein richtungsgebendes Element auch aus einem Flachmaterial ohne Abkantung bestehen kann, wenn an das Flachmaterial ein dem Distanzst\u00fcck entsprechendes Rohr unter dem gew\u00fcnschten Winkel derart angesetzt ist, dass es ein F\u00fchrungsrohr f\u00fcr den Ankerstab bildet (Klagepatent, Sp. 4, Z. 8 ff.; Figur 5).<\/p>\n<p>2.) Die Beklagte bietet das beanstandete Anker-Element Dritten an und liefert es an diese.<\/p>\n<p>3.) Die Eignung und Bestimmung des Anker-Elementes, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist f\u00fcr die Beklagte aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich. Offensichtlichkeit ist gegeben, wenn im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umst\u00e4nden des Falles die drohende Verletzung des Ausschlie\u00dflichkeitsrechtes durch den Empf\u00e4nger des Angebots oder Belieferten aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umst\u00e4nden der wissentlichen Patentgef\u00e4hrdung gleichzustellen ist. Das ist bei ausschlie\u00dflich patentgem\u00e4\u00df verwendbaren Mitteln stets der Fall und dar\u00fcber hinaus regelm\u00e4\u00dfig dann anzunehmen, wenn der Anbietende oder Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die M\u00f6glichkeit einer patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH, GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; Urt. v. 9.1.2007 \u2013 X ZR 173\/02 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/p>\n<p>Ausweislich der als Anlagen rop 6 und rop 8 vorgelegten Werbematerialien wird der beanstandete Doppelanker von der Beklagten zum Einbau und Verbleib in einem bewehrten Betonbauteil angeboten und geliefert, wobei der B\u00fcgel als richtungsgebendes Element im eingebauten Zustand auf der Bewehrung aufliegt und beton\u00fcberdeckt ist sowie der Ankerstab mit dem Anker verbunden ist und aus der Betonoberfl\u00e4che herausragt. Zudem schlie\u00dft der Ankerstab mit der Betonoberfl\u00e4che einen vorgegebenen Winkel ein. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur patentgem\u00e4\u00df verwendet werden kann, so dass die Eignung und Bestimmung zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung f\u00fcr die Beklagte zumindest offensichtlich ist.<\/p>\n<p>Offensichtlichkeit f\u00fcr die Beklagte ist aber auch hinsichtlich der Befestigung des richtungsgebenden Elementes auf der Bewehrung gegeben. Denn auch hinsichtlich dieses Merkmals kommt nur eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung des beanstandeten Doppelankers durch die Angebotsempf\u00e4nger oder Belieferten in Betracht. Wird der B\u00fcgel auf der Bewehrungslage anger\u00f6delt, wie von der Beklagten ausdr\u00fccklich in ihrer Internetwerbung vorgesehen (vgl. Anlage rop 8, Abs. 4), liegt unstreitig eine Befestigung gegen seitliches Verschieben vor. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist aber auch eine hinreichende Befestigung erreicht, wenn nicht anger\u00f6delt wird, weil dann die Befestigung gegen ein seitliches Verschieben durch die Positionierung der Ankerrohre zwischen den parallelen Bewehrungsst\u00e4ben und\/oder die Querriffelung der Stahlst\u00e4be des B\u00fcgels und der Bewehrungslage erreicht wird. Dass auch in diesen Ma\u00dfnahmen ein Befestigtsein im Sinne der Erfindung liegt, kann den obigen Ausf\u00fchrungen unter III. 1. d) entnommen werden.<\/p>\n<p>4.) Dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen anbietet bzw. an diese liefert, steht au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1.) Da die Beklagte das Klagepatent demnach mittelbar verletzt, ist sie gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Es ist auch ein Schlechthinverbot auszusprechen, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie ausgef\u00fchrt &#8211; allein patentverletzend verwendet werden kann. Eine patentfreie Benutzung hat die Beklagte nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p>2.) Au\u00dferdem kann der Kl\u00e4ger von der Beklagten Schadensersatz verlangen, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die mittelbare Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kl\u00e4ger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von diesem noch nicht beziffert werden kann, weil er den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne Verschulden im Einzelnen nicht kennt, ist ein rechtliches Interesse des Kl\u00e4gers an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.) Damit der Schadensersatzanspruch von dem Kl\u00e4ger beziffert werden kann, hat die Beklagte \u00fcberdies im zuerkannten Umfang Rechnung zu legen, \u00a7\u00a7 242, 256 PatG. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung folgt aus \u00a7 140 b PatG.<\/p>\n<p>4.) Hingegen kann der Kl\u00e4ger nicht verlangen, dass die im Besitz oder Eigentum der Beklagten als mittelbarer Patentverletzerin stehenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vernichtet werden (BGH, GRUR 2006, 570, 574 \u2013 extracoronales Geschiebe).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit geht aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO hervor. Die Voraussetzungen besonderen Vollstreckungsschutzes nach \u00a7 712 ZPO sind von der Beklagten weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 608 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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