{"id":459,"date":"2007-09-11T17:00:23","date_gmt":"2007-09-11T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=459"},"modified":"2016-05-31T09:42:53","modified_gmt":"2016-05-31T09:42:53","slug":"4a-o-14607-multifeed-antenne-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=459","title":{"rendered":"4a O 146\/07 &#8211; Multifeed-Antenne II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 607<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. September 2007, Az. 4a O 146\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4281\">2 U 95\/07<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 04.07.2007 wird best\u00e4tigt.<br \/>\nII. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt.<br \/>\nIII. Der Streitwert wird auf 5.000.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin vertreibt \u00fcber Fachh\u00e4ndler Produkte der Satellitenempfangstechnik. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 17.02.1994 angemeldeten und am 18.02.1999 erteilten Patents DE 4404xxx (Verf\u00fcgungspatent). Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Antennenanordnung f\u00fcr Satellitenempfang sowie ein Verfahren zur \u00dcbermittlung von Steuersignalen. Der hier streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 3 hat folgenden Wortlaut:<br \/>\nVerfahren zur \u00dcbermittlung von Steuersignalen von einem Wiedergabeger\u00e4t (7) mit einem der Erzeugung eines den Sendebereich bestimmenden Dauersignals f\u00fcr einen Empfangskonverter (6) dienenden Generator (9) an eine Empfangssteuereinheit (4) \u00fcber ein Koaxialkabel zur \u00dcbermittlung der Empfangssignale und der Sendebereichssteuersignale, dadurch gekennzeichnet, dass bei Programmumschaltung von dem Wiedergabeger\u00e4t das Dauersignal zur Bestimmung des Sendebereichs gem\u00e4\u00df einer Steuersequenz kurzzeitig ein- oder mehrmals unterbrochen wird, wenn es im eingeschalteten Zustand ist, bzw. angeschaltet wird, wenn es in einem ausgeschalteten Zustand ist, und dass die Empfangssteuereinheit (4) diese Signale zur Steuerung der Antenne empf\u00e4ngt und ein Empfangskonverter (6) auf die gew\u00fcnschte Position einstellt.<\/p>\n<p>In einem von der Antragsgegnerin gegen einen Vertreiber von Satellitenreceivern eingeleiteten Klageverfahren erstritt die Antragsgegnerin, anwaltlich vertreten durch ihren hiesigen Prozessbevollm\u00e4chtigen, vor der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim ein Urteil vom 06.10.2006 (Anlage Ast. 11), durch das der Vertreiber wegen mittelbarer Patentverletzung u.a. dazu verurteilt wurde, es zu unterlassen, Empfangsger\u00e4te f\u00fcr Satellitenempfang zu vertreiben, die das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren verwenden. Ausgenommen von dieser Verurteilung wurde die Benutzung einer fest auf einen Satelliten ausgerichteten Antenne zum Empfang ausschlie\u00dflich eines Satelliten. In den Entscheidungsgr\u00fcnden f\u00fchrte das Landgericht Mannheim aus, dass der Schutzbereich des Patents sich nicht auf die so genannte Multifeed-Antenne ausdehne. Ein Verfahren, bei dem mehrere starr befestigte LNB\u2019s benutzt w\u00fcrden, die jeweils fest auf einen einzigen Satelliten ausgerichtet seien und zwischen denen im Sinne einer Aktivierung mittels Relais umgeschaltet werde, falle nicht mehr unter den Wortlaut des Verfahrensanspruchs des dortigen Klage- und hiesigen Verf\u00fcgungspatents (Ast. 11, S. 21).<br \/>\nIn einem weiteren Klageverfahren, das die Antragsgegnerin, anwaltlich vertreten durch ihren hiesigen Prozessbevollm\u00e4chtigen, gegen einen anderen Vertreiber von Empfangsger\u00e4ten f\u00fcr Satellitenempfang vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim gef\u00fchrt hatte, erfolgte mit Urteil vom 24.10.2006 eine den vorstehenden Ausf\u00fchrungen entsprechende Verurteilung (Anlage Ast. 10). In den Entscheidungsgr\u00fcnden war ebenfalls aufgef\u00fchrt, dass eine Multifeed-Antenne nicht vom Verfahrensanspruch 3 des dortigen Klage- und hiesigen Verf\u00fcgungspatents erfasst sei (Anlage Ast. 10, S. 18).<\/p>\n<p>In der Folge des Urteils mahnte die Antragsgegnerin zahlreiche Abnehmer der Antragstellerin aus dem Verf\u00fcgungspatent ab. Auf diese Abmahnung gaben ein Teil der Abnehmer, anwaltlich vertreten durch die Prozessbevollm\u00e4chtigen der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, mit Schreiben vom 02.04.2007 (Anlage Ast. 5) eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung ab. Wegen deren Inhalt wird auf die Anlage Ast. 5 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin mahnte erneut mit Schreiben, welche demjenigen vom 22.06.2007 (Anlage Ast. 2) entsprachen, etwa 410 Fachh\u00e4ndler der Antragstellerin ab. In den Anschreiben an die Abnehmer erkl\u00e4rte die Antragsgegnerin: \u201eVon dem Merkmal 4. [wonach die Empfangssteuereinheit diese Signale zur Steuerung der Antenne empf\u00e4ngt den Empfangskonverter auf die gew\u00fcnschte Position einstellt] wird unserer Ansicht nach nicht nur Gebrauch gemacht, wenn der Receiver in einer Satellitenempfangsanlage verwendet wird, in der der Empfangkonverter von einem Stellmotor bewegt wird, oder wenn der Empfangskonverter gemeinsam mit der Antenne (Parabolspiegel) mittels Motor bewegt wird, sondern auch dann, wenn eine Umschaltung zwischen mehreren Empfangskonvertern (Universal-LNB) erfolgt, die jeweils fest auf einen Satelliten ausgerichtet sind.\u201c Der Abmahnung war eine von der Antragsgegnerin vorformulierte Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt, in der eine Unterlassungs- und Rechnungslegungsverpflichtung des Abnehmers enthalten war und dar\u00fcber hinaus vorformuliert war, dass der Abnehmer in dieser Angelegenheit auf alle Anspr\u00fcche \u2013 gleich welchen Namens oder Rechtsgrundes &#8211; gegen die Antragsgegnerin verzichte und die Antragsgegnerin im Gegenzug keine weiteren Anspr\u00fcche gegen den Abnehmer erheben werde. Wegen des weiteren Inhalts der Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung wird im Einzelnen auf die Anlage Ast. 3 verwiesen.<\/p>\n<p>Mit Antrag vom 27.06.2007, erg\u00e4nzt durch das Schreiben vom 28.06.2007, hat die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin die vorstehend geschilderte Abmahnung zu untersagen.<\/p>\n<p>Durch Beschluss vom 04.07.2007 hat die Kammer antragsgem\u00e4\u00df eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen, die in der Hauptsache folgenden Inhalt hat:<\/p>\n<p>Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung \u2013 untersagt, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr solche H\u00e4ndler, die die Produkte der Antragstellerin bewerben und\/oder ver\u00e4u\u00dfern, in der Form abzumahnen, wie sich dies aus dem nachfolgend in verkleinerter Kopie wiedergegebenen Schreiben der Rechtsanw\u00e4lte A &amp; B vom 22.06.2007 nebst beigef\u00fcgter Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung ergibt:<\/p>\n<p>Gegen die einstweilige Verf\u00fcgung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26.07.2007 Widerspruch eingelegt. Sie meint, die Abmahnungen seien verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und rechtm\u00e4\u00dfig. Es habe nicht die Gefahr bestanden, dass sich die Abnehmer \u00fcber die Reichweite der von ihr verlangten Unterlassungserkl\u00e4rung irrten, denn die streitgegenst\u00e4ndlichen Abmahnungen seien ausschlie\u00dflich den Rechtsanw\u00e4lten der Abnehmer zugestellt worden, die mit der Sache bereits befasst gewesen seien.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 04.07.2007, Az.: 4a O 146\/07 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 04.07.2007, Aktenzeichen 4a O 146\/07 aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin meint, die Abmahnungen der Abnehmer seien rechtswidrig.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung vom 04.07.2007 ist statthaft nach \u00a7\u00a7 924 Abs. 1, 936 ZPO und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig.<br \/>\nAuf die m\u00fcndliche Verhandlung war die einstweilige Verf\u00fcgung vom 04.07.2007 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 925 Abs. 2, 936 ZPO aufrecht zu erhalten, weil die ihre Anordnung rechtfertigenden Gr\u00fcnde fortbestehen. Die Antragstellerin hat sowohl einen Verf\u00fcgungsanspruch als auch einen Verf\u00fcgungsgrund im Sinne der \u00a7\u00a7 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Anspruch der Antragstellerin, von der Antragsgegnerin zu verlangen, dass diese es unterl\u00e4sst, Abnehmer der Antragsgegnerin entsprechend dem im Tenor wiedergegebenen Schreiben abzumahnen, ergibt sich aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog.<\/p>\n<p>Wie bereits in den Gr\u00fcnden des Beschlusses vom 04.07.2007 ausgef\u00fchrt, stellt eine unberechtigte Abnehmerverwarnung aus einem Schutzrecht einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar, der unter anderem Unterlassungsanspr\u00fcche ausl\u00f6sen kann. Ein solcher Eingriff ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Verwarnende eine ernstliche und endg\u00fcltige Aufforderung zur Unterlassung abgibt. Eine solche ernstliche und endg\u00fcltige Aufforderung zur Unterlassung liegt vorliegend in dem an die Abnehmer der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 22.06.2007, in dem die Antragsgegnerin diese auffordert, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben sowie Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen und ihre Schadensersatzpflicht anzuerkennen, andernfalls sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen werde.<\/p>\n<p>Dieser Eingriff war auch rechtswidrig. Abnehmerverwarnungen sind nicht nur dann rechtswidrig, wenn sie sich nicht innerhalb des Schutzbereiches eines rechtsg\u00fcltigen Patents halten, sondern auch dann, wenn sie irref\u00fchrend ist (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, \u00a7 5 Rn. 5.130f). Eine Irref\u00fchrung ist dann gegeben, wenn entscheidende, f\u00fcr die Meinungsbildung des Abnehmers wesentliche Umst\u00e4nde weggelassen werden.<\/p>\n<p>An der Auffassung, dass vorliegend eine solche Irref\u00fchrung gegeben war, h\u00e4lt die Kammer auch nach erneuter \u00dcberpr\u00fcfung unter Ber\u00fccksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Argumente fest.<\/p>\n<p>In der Abmahnung f\u00fchrte die Antragsgegnerin aus, dass \u201eihrer Ansicht nach\u201c das Merkmal 4 des Patentanspruchs 3 des Verf\u00fcgungspatents auch dann erf\u00fcllt sei, wenn eine Umschaltung zwischen mehreren Empfangskonvertern (Universal-LNB) erfolgt, die jeweils fest auf einen Satelliten ausgerichtet sind. Dabei hat die Antragsgegnerin den Abnehmern nicht mitgeteilt, dass das Landgericht Mannheim dieser Auffassung bereits in zwei Urteilen nicht gefolgt ist. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin wurde mit dem Abmahnschreiben bei den Abnehmern der Eindruck erweckt, dass sich die Antragsgegnerin nur mit einer Unterlassungserkl\u00e4rung zufrieden geben w\u00fcrde, die auch Empfangskonverter umfasst, die in einer Multifeed-Anlage verwendet werden. Dies folgt daraus, dass die Antragsgegnerin die Abnehmer auf Seite 3 ihres Abmahnschreibens ausdr\u00fccklich dazu auffordert, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen und ihre Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz f\u00fcr die Zeit ab dem 19.03.1999 anzuerkennen, einschlie\u00dflich der Kosten der Inanspruchnahme der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten. Der Empf\u00e4nger der Erkl\u00e4rung wird diese Aufforderung dahingehend verstehen, dass die Antragsgegnerin von ihm eine Unterlassungserkl\u00e4rung verlangt, die s\u00e4mtliche zuvor genannten, nach Meinung der Antragsgegnerin gegebenen Verletzungshandlungen abdeckt. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, der darauf hinweisen w\u00fcrde, dass sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Multifeed-Anlage mit weniger zufrieden geben w\u00fcrde als ihr ihrer Meinung nach zusteht. Denn erst in dem Absatz der Abmahnung, der auf die bedingungslose Forderung nach einer Unterlassungserkl\u00e4rung folgt, bietet die Antragsgegnerin an, dass auch eine vergleichsweise Gesamtl\u00f6sung der Angelegenheit getroffen werden k\u00f6nne, mit der auch s\u00e4mtliche gegenseitig im Raum stehenden Anspr\u00fcche abgegolten w\u00e4ren. F\u00fcr den Fall, dass der Abnehmer auf diesen Vorschlag eingeht, solle er die beigef\u00fcgte Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung unterzeichnen. In dieser auf einem gegenseitigen Nachgeben beruhenden Erkl\u00e4rung werden Multifeed-Anlagen von der Unterlassungsverpflichtung ausgenommen.<br \/>\nIn dieser Situation, in der der Abnehmer davon ausgehen musste, dass die Antragsgegnerin eine sich auch auf Multifeed-Anlagen beziehende Unterlassungserkl\u00e4rung verlangen w\u00fcrde, w\u00e4re es, um eine unzul\u00e4ssige Irref\u00fchrung der Abnehmer zu vermeiden, erforderlich gewesen, diese \u00fcber die Rechtsansicht des Landgerichts Mannheim zu informieren. Dies h\u00e4tte dem Abnehmer ein realistisches Bild dar\u00fcber vermittelt, inwieweit die an ihn gestellte Forderung berechtigt ist. Es h\u00e4tte der Antragsgegnerin frei gestanden, hinzuzuf\u00fcgen, dass gegen diese beiden Urteile des Landgerichts Mannheim Berufung eingelegt wurde, so dass diese Bewertung nicht als endg\u00fcltig anzusehen sein mag.<\/p>\n<p>Die Information \u00fcber die Rechtsansicht des Landgerichts Mannheim war auch nicht etwa \u2013 wie die Antragsgegnerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat \u2013 deshalb entbehrlich, weil die Adressaten hier\u00fcber bereits informiert gewesen w\u00e4ren und deshalb keiner Aufkl\u00e4rung bedurft h\u00e4tten. Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe sich mit den Abmahnschreiben ausschlie\u00dflich an solche Abnehmer gewendet, die bereits anwaltlich vertreten gewesen seien, und die Schreiben seien jeweils den Rechtsanw\u00e4lten zugestellt worden. Selbst wenn dies zutrifft, \u00e4ndert sich die Bewertung nicht. Denn wie sich aus der beispielhaft vorgelegten Abmahnung gem\u00e4\u00df Anlage Ast. 2 ergibt, war als Adressat der Abmahnungen jeweils der Abnehmer pers\u00f6nlich genannt. Wenn ein an den Mandanten pers\u00f6nlich gerichtete Schreiben in einer neuen Angelegenheit bei dessen Rechtsanwalt eingeht, f\u00fchrt dies nicht dazu, dass der Rechtsanwalt ohne weiteres dessen Inhalt zur Kenntnis nimmt, die Berechtigung der darin aufgestellten Forderungen f\u00fcr seinen Mandanten pr\u00fcft und diesen \u00fcber m\u00f6gliche Informationsl\u00fccken aufkl\u00e4rt. Vielmehr w\u00fcrde der Rechtsanwalt das Schreiben zun\u00e4chst schlicht an seinen Mandanten weiterleiten. Eine n\u00e4here Pr\u00fcfung w\u00fcrde er nur dann vornehmen, wenn sein Mandant ihn mit der Pr\u00fcfung beauftragt, wovon nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann. Im \u00dcbrigen kann auch nicht unterstellt werden, dass alle Anw\u00e4lte, die von einzelnen Abnehmern beauftragt wurden, \u00fcber den Verlauf der Verfahren vor dem Landgericht Mannheim im Einzelnen informiert waren. Der Umstand, dass die Abmahnungen an die anwaltlichen Vertreter der Abnehmer \u00fcbersandt wurden, entlastet die Antragsgegnerin daher nicht.<\/p>\n<p>Zweifel an der Berechtigung der Antragsgegnerin zur Versendung der streitgegenst\u00e4ndlichen Abnehmerverwarnung bestehen dar\u00fcber hinaus nach wie vor deshalb, weil unstreitig zumindest ein Teil der Abnehmer der Antragstellerin mit Schreiben vom 02.04.2007 bereits eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung in ausreichendem Umfang abgegeben hatten. So hatte etwa C, an den die beispielhaft vorgelegte Abmahnung vom 22.06.2007 gerichtet war, eine solche Unterlassungserkl\u00e4rung bereits abgegeben. Diese Unterlassungserkl\u00e4rungen bleiben auch nicht etwa \u2013 wie die Antragsgegnerin meint \u2013 deshalb unbeachtlich, weil die Abnehmer diese ohne weiteres h\u00e4tten kondizieren k\u00f6nnen, nachdem die diesen Unterlassungserkl\u00e4rungen vorausgegangene Abmahnung vom Landgericht D\u00fcsseldorf in dem Verfahren 4b O 58\/07 f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt worden ist. Eine Unterlassungserkl\u00e4rung kann, gerade wenn sie in Anbetracht einer unsicheren Rechtslage abgegeben wird, nicht ohne weiteres kondiziert werden, da der Schuldner sich grunds\u00e4tzlich daran festhalten lassen muss, dass er mit der Unterlassungserkl\u00e4rung zum Ausdruck gebracht hat, er wolle keinen Rechtsstreit f\u00fchren, in dem die Rechtsfrage gekl\u00e4rt w\u00fcrde (K\u00f6hler\/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, Vorb. vor \u00a7 13 Rn. 223). Wenn die Antragsgegnerin in der streitgegenst\u00e4ndlichen Unterlassungserkl\u00e4rung \u2013 insoweit weitergehend als die bereits erteilten Unterlassungserkl\u00e4rungen der Abnehmer vom 02.04.2007 \u2013 verlangt, dass in der Bedienungsanleitung jeglicher Hinweis auf Universal-LNBs unterlassen werden soll, ist nicht ersichtlich, weshalb diese Mehrforderung berechtigt sein soll. Auch in diesem Punkt setzt sich die Antragsgegnerin jedenfalls \u00fcber die Rechtsauffassung des Landgerichts Mannheim hinweg, das mit Urteil vom 24.10.2006 festgestellt hat, dass die Antragsgegnerin eine Streichung s\u00e4mtlicher Hinweise in der Bedienungsanleitung auf Universal-LNBs nicht verlangen kann (Anlage Ast. 10, S. 26).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer erforderliche Verf\u00fcgungsgrund ist glaubhaft gemacht, da die vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung ergibt, dass der Antragstellerin eine Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren im Hinblick auf den ihr durch die Abnehmerverwarnungen drohenden Schaden nicht zumutbar ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nEine Bemessung des Streitwerts auf 5.000.000,00 \u20ac erscheint angemessen. Es k\u00f6nnen nicht nur die zehn Abnehmer ber\u00fccksichtigt werden, bei denen nach dem Vortrag der Antragsgegnerin der Vertrieb des Satellitenreceivermodells \u201eTechniSat DigiCorder S2\u201c &#8211; wie in der im Tenor beispielhaft abgedruckten Abmahnung &#8211; beanstandet wurde. Vielmehr richtet sich die einstweilige Verf\u00fcgung auch gegen die weiteren Abmahnungen an insgesamt etwa 410 Fachh\u00e4ndler, die andere Satellitenreceiver unter anderen Bezeichnungen vertreiben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 607 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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