{"id":4585,"date":"2015-06-11T17:00:40","date_gmt":"2015-06-11T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4585"},"modified":"2016-05-19T15:34:54","modified_gmt":"2016-05-19T15:34:54","slug":"2-u-6914-okklusionsschienenanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4585","title":{"rendered":"2 U 69\/14 &#8211; Okklusionsschienenanordnung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2410<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Juni 2015, Az. 2 U 69\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1391\">4c O 77\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 26. August 2014 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind f\u00fcr die Beklagten wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 125.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 103 41 AAA (im Folgenden: Klagepatent), das am 4. September 2003 angemeldet, dessen Anmeldung am 7. April 2005 offengelegt und dessen Erteilung am 24. November 2005 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent steht in Kraft. Es betrifft eine Okklusionsschienenanordnung zur Schlaf-Apnoe-Therapie.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eOkklusionsschienenanordnung mit einer auf der maxillaren Zahnreihe (5) anordenbaren maxillaren Miniplastschiene (20) und einer auf der mandibularen Zahnreihe (6) anordenbaren mandibularen Miniplastschiene (21), die eine Rasteinrichtung (1) zur Verbindung der beiden Miniplastschienen (20, 21) aufweist,<\/p>\n<p>wobei die Rasteinrichtung (1) einen Raststift (3), eine Rastf\u00fchrung (4) und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung (2) zur Ver\u00e4nderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift (3) mit der Verstelleinrichtung (2) eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidez\u00e4hne, die Rastf\u00fchrung (4) in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, ist ein in B ans\u00e4ssiges Dentallabor, das dort u.a. Vorrichtungen zur Behandlung des Schnarchens und der Schlafapnoe namens \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) anfertigt. F\u00fcr den deutschen Markt bietet sie an und Iiefert einen Verbindungsmechanismus, mit dessen Hilfe ihre deutschen Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform herstellen. Die Ausgestaltung dieses Mechanismus erschlie\u00dft sich aus dem nachstehend eingeblendeten Foto der Beklagten (GA 108).<\/p>\n<p>Eine zweite, geringf\u00fcgig abweichende Variante ist aus den \u2013 ebenfalls wiedergegebenen &#8211; Figuren 3 bis 5 der EP 2 491 AAB ersichtlich.<\/p>\n<p>Beiden Verbindungsvarianten ist gemeinsam, dass in die obere und in die untere Mini-plastschiene jeweils ein U-f\u00f6rmiger Draht eingelassen ist. An den Draht der unteren Schiene ist mittels einer geschlossenen \u00d6se ein l\u00e4nglich-zylindrisches Bauteil untrennbar angeschlossen, welches an seinem anderen, freien Ende eine nutf\u00f6rmige Aufnahme (Variante 1, Foto) bzw. einen Fortsatz mit einer geschlossenen Bohrung (Variante 2, Figuren 3-5) besitzt. In die nach oben offene Nut (Variante 1) bzw. die geschlossene Bohrung (Variante 2) greift der Haltedraht der anderen, oberen Miniplastschiene ein. Mithilfe einer Gewindeanordnung innerhalb des zylindrischen Bauteils l\u00e4sst sich die geschlossene \u00d6se nach vorne und hinten (das hei\u00dft in den Mundraum hinein und heraus) verschieben, wodurch die gegenseitige Lage der beiden Miniplastschienen variiert werden kann.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet dar\u00fcber hinaus sog. Starter-Kits in Deutschland an und liefert sie diese nach hier. Ein solches Kit besteht ausweislich der Homepage der Beklagten zu 1) aus einer Fabrikationslizenz \u201eZertifiziertes C Labor\u201c, einer Schraubsystembox C: 10 St\u00fcck zur Herstellung von 10 C Schienen, einem technischen Handbuch C, einem Herstellungsvideo der Schiene C, einer DVD mit allen Werbematerialien (in verschiedenen Sprachen), der Auflistung auf der Homepage der Beklagten zu 1) als \u201ezertifiziertes C Labor\u201c sowie einem Recht auf zuk\u00fcnftiges Design des entwickelten Werbematerials der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stellte die Beklagte zu 1) im Jahr 2011 auf der Messe \u201eIDS 2011 \u2013 34. Internationale Dentalschau\u201c in K\u00f6ln ein Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus und bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie aus ihrem Internetauftritt gem\u00e4\u00df Anlage K 6 des Parallelverfahrens 4c O 2\/12 ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unmittelbar, hilfsweise mittelbar das Klagepatent dem Wortsinn nach verletzt. Der Haltedraht der Unterkieferschiene repr\u00e4sentiere die \u201eRastf\u00fchrung\u201c und die geschlossene \u00d6se (welche in den Mundraum hinein- und herausverstellt werden kann) den verstellbaren \u201eRaststift\u201c. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagten deshalb zuletzt auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat eine Patentbenutzung unter Hinweis darauf verneint, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits nicht \u00fcber eine patentgem\u00e4\u00dfe Rasteinrichtung mit verstellbarem Raststift und korrespondierender Rastf\u00fchrung verf\u00fcge. Die besagten Anspruchsmerkmale verlangten eine l\u00f6sbare Verbindung zwischen den besagten Elementen der Rasteinrichtung, an der es mit Blick auf den Haltedraht und die darauf gef\u00fchrte geschlossene \u00d6se fehle. Der (ohnedies nicht vorhandene) Raststift bilde \u00fcberdies auch keine Einheit mit der Verstelleinrichtung. Schlie\u00dflich sei nicht festzustellen, dass der Raststift mit seiner Verstelleinrichtung in der oberen Miniplastschiene eingebettet sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Sie h\u00e4lt daran fest, dass das Klagepatent mit der Forderung nach einer Rasteinrichtung keine l\u00f6sbare Verbindung fordere und dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei technisch zutreffendem, den gew\u00fcrdigten Stand der Technik ber\u00fccksichtigendem Verst\u00e4ndnis s\u00e4mtliche Anspruchsmerkmale ihrem technischen Wortsinn nach verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR\u201a ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Okklusionsschienenanordnungen mit einer auf der maxillaren Zahnreihe anordenbaren maxillaren Miniplastschiene und einer auf der mandibularen Zahnreihe anordenbaren mandibularen Miniplastschiene, die eine Rasteinrichtung zur Verbindung der beiden Miniplastschienen aufweisen, wobei die Rasteinrichtung einen Raststift, eine Rastf\u00fchrung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Ver\u00e4nderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidez\u00e4hne, die Rastf\u00fchrung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR\u201a ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Rasteinrichtungen zur Verbindung zweier Miniplastschienen, wobei die Rasteinrichtungen jeweils einen Raststift, eine Rastf\u00fchrung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Ver\u00e4nderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweisen, und der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet,<\/p>\n<p>welche geeignet sind f\u00fcr<\/p>\n<p>Okklusionsschienenanordnungen mit einer auf der maxillaren Zahnreihe anordenbaren maxillaren Miniplastschiene und einer auf der mandibularen Zahnreihe anordenbaren mandibularen Miniplastschiene, die eine Rasteinrichtung zur Verbindung der beiden Miniplastschienen aufweisen, wobei die Rasteinrichtung einen Raststift, eine Rastf\u00fchrung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Ver\u00e4nderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidez\u00e4hne, die Rastf\u00fchrung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>h\u00f6chst hilfsweise,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR\u201a ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Rasteinrichtungen zur Verbindung zweier Miniplastschienen, wobei die Rasteinrichtungen jeweils einen Raststift, eine Rastf\u00fchrung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Ver\u00e4nderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweisen, und der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet,<\/p>\n<p>welche geeignet sind f\u00fcr<\/p>\n<p>Okklusionsschienenanordnungen mit einer auf der maxillaren Zahnreihe anordenbaren maxillaren Miniplastschiene und einer auf der mandibularen Zahnreihe anordenbaren mandibularen Miniplastschiene, die eine Rasteinrichtung zur Verbindung der beiden Miniplastschienen aufweisen, wobei die Rasteinrichtung einen Raststift, eine Rastf\u00fchrung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Ver\u00e4nderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidez\u00e4hne, die Rastf\u00fchrung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Rasteinrichtungen nicht ohne Zustimmung der ausschlie\u00dflich Verf\u00fcgungsberechtigten Inhaberin des Klagepatentes DE 103 41 AAA mit<\/p>\n<p>Okklusionsschienenanordnungen mit einer auf der maxillaren Zahnreihe anordenbaren maxillaren Miniplastschiene und einer auf der mandibularen Zahnreihe anordenbaren mandibularen Miniplastschiene, die eine Rasteinrichtung zur Verbindung der beiden Miniplastschienen aufweisen, wobei die Rasteinrichtung einen Raststift, eine Rastf\u00fchrung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Ver\u00e4nderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidez\u00e4hne, die Rastf\u00fchrung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind, verwendet werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>&#8211; im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.000,00 EUR pro Rasteinrichtung, mindestens jedoch 5.000,00 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Rasteinrichtungen nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin f\u00fcr Okklusionsschienenanordnungen zu verwenden, die die vorstehenden Merkmale aufweisen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 24.12.2005 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehen zu I.1. bezeichneten und seit dem 7. Mai 2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu I.3.a) und b) Bestellscheine, hilfsweise Lieferscheine, weiter hilfsweise Rechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen oder verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Lieferanten oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten die Angaben vorstehend zu b) und e) erst f\u00fcr die Zeit seit dem 24. Dezember 2005 zu machen haben.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 7. Mai 2005 bis 24. Dezember 2005 begangenen Handlungen zu zahlen,<\/p>\n<p>2. die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 24. Dezember 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie den Betrag von 3.713,60 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie leugnen \u2013 wie bereits in erster Instanz \u2013 den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentverletzung und verteidigen das angefochtene Urteil als zutreffend.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung ist zul\u00e4ssig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das Landgericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Verletzung von Patentanspruch 1 des Klagepatents darstellt, weswegen der Kl\u00e4gerin die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche (soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind) nicht zustehen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Behandlung von im Schlaf auftretenden Atemst\u00f6rungen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend erl\u00e4utert (Abs. [0002] bis [0005]), f\u00fchrt die schlafbedingte Entspannung der Gesichtsmuskulatur, des Gaumensegels und der Zunge insbesondere bei R\u00fcckenschl\u00e4fern dazu, dass der nat\u00fcrliche Atemweg verengt werde, wodurch es w\u00e4hrend des Schlafes zu gesundheitsgef\u00e4hrdenden Atemstillst\u00e4nden von mehr als 10 Sekunden Dauer (obstruktive Schlafabnoe) kommen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Um hier Abhilfe zu schaffen, sind aus dem Stand der Technik bereits eine Reihe von Schnarchtherapieger\u00e4ten bekannt, die s\u00e4mtlich nach demselben Funktionsprinzip arbeiten. Sie verf\u00fcgen \u00fcber eine erste, dem Oberkiefer zugeordnete (maxillare) und eine zweite, dem Unterkiefer zugeordnete (mandibulare) Miniplastschiene, die wie Zahnspange auf den entsprechenden Zahnreihen des Ober- bzw. Unterkiefers getragen werden. Zus\u00e4tzlich ist eine Verbindungseinrichtung vorgesehen, mit der sich die beiden Miniplastschienen derart verbinden lassen, dass der Unterkiefer des Schlafenden nach vorne gezogen bzw. das schlafbedingte Zur\u00fccksacken des Unterkiefers (mitsamt dem Zungenmuskel und dem Gaumensegel) unterbunden wird (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Zusammenhang verweist die Klagepatentschrift beispielhaft auf die PCT- Anmeldung WO 94\/23AACA1, deren Figuren 3 und 9 nachstehend wiedergegeben sind. Sie zeigen die gegenseitige Verbindung der Miniplastschienen (28, 32) im Detail.<\/p>\n<p>Die Druckschrift f\u00fchrt aus, dass mit ihr ein \u201eVerbindungsmittel f\u00fcr eine l\u00f6sbare Kopplung des oberen und des unteren Teils\u201c offenbart wird (deutsche \u00dcbersetzung S. 4\/5, 5, 2. Absatz a.E., 16 (Patentanspruch 1 zu (c)), und erl\u00e4utert mit Bezug auf die dargestellten Patentzeichnungen (S. 9-12), dass der die beiden Aufbissbl\u00f6cke (28, 32) kuppelnde Verbinder (40) mehrteilig aufgebaut ist. Er besteht aus einer an der oberen Aufbissschiene (28) festgelegten Halteplatte (42) sowie einem an der unteren Aufbissschiene (32) befestigten F\u00fchrungskastenbauteil (44), welcher sich seinerseits aus einer Grundplatte (56) sowie einem daran verschraubten (58) F\u00fchrungskasten (50) mit einer teilbogenf\u00f6rmigen, lateral orientierten F\u00fchrungs\u00f6ffnung (52) zusammensetzt. Der F\u00fchrungskasten (50) nimmt eine Schraube (46) auf, deren Gewindeteil (47) nach oben aus der F\u00fchrungs\u00f6ffnung (52) herausragt. Der Schraubenkopf ist \u00fcber eine zentrale \u00d6ffnung (64) der Grundplatte (56) zug\u00e4nglich, so dass die Schraube (46) mithilfe eines geeigneten Werkzeuges verdreht werden kann. Die obere Halteplatte (42) besitzt mehrere mit einem Innengewinde versehene \u00d6ffnungen (68), die dazu vorgesehen sind, das freie Gewindeende der Schraube (46) aufzunehmen.<\/p>\n<p>Nachdem die Aufbissbl\u00f6cke (28, 32) entsprechend dem individuellen Zahnstatus des Patienten angefertigt worden sind, werden die beiden Bl\u00f6cke miteinander verbunden. Zu diesem Zweck wird der Schraubenkopf in den F\u00fchrungskasten (44) eingef\u00e4delt, so dass der Gewindeteil der Schraube (46) durch die F\u00fchrungs\u00f6ffnung (52) im F\u00fchrungskasten (50) ragt. Die Halteplatte (42) wird mit dem oberen Aufbissblock (28) und der F\u00fchrungskasten (44) mit dem unteren Aufbissblock (32) verklebt. Beide Aufbissbl\u00f6cke (28, 32) werden sodann l\u00f6sbar miteinander gekoppelt, indem der Gewindeteil (47) der Schraube (46) in eine der \u00d6ffnungen (68) in der Halteplatte (42) eingedreht wird. Konkret wird diejenige \u00d6ffnung (68) ausgew\u00e4hlt, die mit R\u00fccksicht auf die individuellen anatomischen Verh\u00e4ltnisse des Patienten eine optimale Vorw\u00e4rtsverlagerung des Unterkiefers erlaubt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Abs. [0008]) bem\u00e4ngelt die bekannten Therapieger\u00e4te als konstruktiv \u00e4u\u00dferst aufw\u00e4ndig, somit teuer und anf\u00e4llig im t\u00e4glichen Gebrauch. Einige einfacher konstruierte Ger\u00e4te bes\u00e4\u00dfen entweder eine unzureichende Lebensdauer oder seien nicht hinreichend an die k\u00f6rperlichen Gegebenheiten des zu versorgenden Patienten anpassbar. Die meisten Therapieger\u00e4te seien zudem unbequem und gew\u00f6hnungsbed\u00fcrftig in der Anwendung, da der Bewegungsraum der Zunge eingeschr\u00e4nkt werde bzw. es zu unangenehmen Scheuer- und\/oder Druckstellen im Mundraum kommen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Weiterhin besch\u00e4ftigt sich die Klagepatentschrift (Abs. [0009]) mit der US 6,305,AAD, deren Figuren 1 und 2 nachfolgend eingeblendet sind.<\/p>\n<p>Hinsichtlich dieser zweiten, ausweislich des Deckblatts der Patentschrift einzigen weiteren im Pr\u00fcfungsverfahren befindlichen Entgegenhaltung kritisiert die Klagepatentschrift (Abs. [0009]) das Vorhandensein einer gro\u00dfvolumigen Verstelleinrichtung, welche teilweise sogar die Lippen durchdringe und infolgedessen aus dem Mund des Patienten herausstehe. Bei einigen Therapieger\u00e4ten m\u00fcsse die Verstelleinrichtung nach einer gewissen Zeit komplett entfernt werden; eine sp\u00e4ter notwendig werdende Anpassung des Therapieger\u00e4tes k\u00f6nne nicht erfolgen (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem geschilderten zweifachen Stand der Technik bezeichnet es die Klagepatentschrift (Abs. [0011]) als Aufgabe der Erfindung, eine Einrichtung zur Therapie der obstruktiven Schlafabnoe zu schaffen,<\/p>\n<p>\u2022 bei der die Verbindungseinrichtung zwischen den beiden Miniplastschienen<\/p>\n<p>&#8211; einen \u00e4u\u00dferst geringen Bauraum einnimmt,<br \/>\n&#8211; jedoch gleichzeitig robust ist und<br \/>\n&#8211; optimal an die physiologischen Verh\u00e4ltnisse des jeweiligen Patienten angepasst werden kann;<\/p>\n<p>\u2022 die Anpassungsm\u00f6glichkeit soll dabei w\u00e4hrend der gesamten Lebensdauer des Therapieger\u00e4tes erhalten bleiben.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Okklusionsschienenanordnung mit<\/p>\n<p>a) einer maxillaren Miniplastschiene (20), die sich auf der maxillaren Zahnreihe (5) (des Oberkiefers) anordnen l\u00e4sst,<\/p>\n<p>b) einer mandibularen Miniplastschiene (21), die sich auf der mandibularen Zahnreihe (6) (des Unterkiefers) anordnen l\u00e4sst, und<\/p>\n<p>c) einer Rasteinrichtung (1) zur Verbindung der beiden Miniplastschienen (20, 21).<\/p>\n<p>2. Die Rasteinrichtung (1) weist auf:<\/p>\n<p>a) einen Raststift (3),<\/p>\n<p>b) eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung (2) zur Ver\u00e4nderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung (d.h. in den Mund- und Rachenraum hinein und heraus),<\/p>\n<p>c) eine Rastf\u00fchrung (4).<\/p>\n<p>3. Der Raststift (3) bildet mit der Verstelleinrichtung (2) eine Einheit.<\/p>\n<p>4. Die Einheit (aus Raststift und Verstelleinrichtung) ist in der maxillaren Miniplast-schiene (20) (des Oberkiefers) unterhalb der Schneidez\u00e4hne eingebettet.<\/p>\n<p>5. Die Rastf\u00fchrung (4) ist in der mandibularen Miniplastschiene (21) (des Unterkiefers) eingebettet.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Abs. [0014]) belehrt den Fachmann eingangs der Erl\u00e4uterungen zum Gegenstand und zu den Vorteilen der Erfindung ausdr\u00fccklich dar\u00fcber, dass eine Verbindung der beiden Miniplastschienen mithilfe einer \u201eRasteinrichtung\u201c als solche bekannt ist. Diesem Befund tr\u00e4gt auch die gew\u00e4hlte Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatents Rechnung, indem der Oberbegriff durch die Formulierung \u2013 Okklusionsschienenanordnung mit einer auf der maxillaren Zahnreihe (5) anordenbaren maxillaren Miniplastschiene (20) und einer auf der mandibularen Zahnreihe (6) anordenbaren mandibularen Miniplastschiene (21), die eine Rasteinrichtung (1) zur Verbindung der beiden Miniplastschienen (20,21) aufweist &#8211; gebildet ist, w\u00e4hrend die mit \u201ewobei\u201c angeschlossenen weiteren Details zur konkreten Ausgestaltung der \u201eRasteinrichtung\u201c formulierungstechnisch als Kennzeichen des Patentanspruchs ausgewiesen sind. Die erfindungsgem\u00e4\u00df fortgebildete Rasteinrichtung ist durch eine begrenzte Anzahl konstruktiv einfacher und folglich im Gebrauch robuster Bauteile (verstellbarer Raststift, Rastf\u00fchrung), durch die M\u00f6glichkeit einer stufenlosen Verstellbarkeit der Verbinderteile und durch eine Einbettung der Rastverbinder-Bauteile in die jeweiligen Miniplastschienen gepr\u00e4gt. Der Verbinder besteht demgem\u00e4\u00df abschlie\u00dfend aus zwei Funktionsteilen, n\u00e4mlich einem Raststift (der \u00fcber eine Verstelleinrichtung stufenlos in den Mundraum hinein und heraus positioniert werden kann) und einer (mit dem Raststift im Sinne einer Verbindung zusammenwirkenden) Rastf\u00fchrung. Beide Funktionsteile sind einer jeweils anderen Miniplastschiene zugeordnet. W\u00e4hrend die Einheit von \u201eRaststift\u201c und \u201eVerstelleinrichtung f\u00fcr den Raststift\u201c in die maxillare Miniplastschiene des Oberkiefers eingebettet ist, soll die Rastf\u00fchrung in der mandibularen Miniplastschiene des Unterkiefers verankert sein. Die Eingliederung von Raststift und Verstelleinrichtung in die Miniplastschiene des Oberkiefers hat dabei so zu erfolgen, dass die betreffenden Bauteile unterhalb der Schneidez\u00e4hne (d.h. ihrem freien Ende) verbleiben.<\/p>\n<p>Die stufenlose Verstellung des Raststiftes erlaubt eine individuelle, die anatomischen Besonderheiten des Patienten ber\u00fccksichtigende Anpassung und Justierung der Verbindung zwischen den beiden Miniplastschienen. Wegen der geringen Gr\u00f6\u00dfe des Verbinders (bestehend aus dem verstellbaren Raststift und einer Rastf\u00fchrung, welche zudem jeweils in das zugeh\u00f6rige Schienenmaterial eingebettet sind) ist gew\u00e4hrleistet, dass die Verbindungsvorrichtung in einem \u00e4u\u00dferst kleinen, von den Schneide- und Eckz\u00e4hnen definierten Bereich untergebracht werden kann. Der labilale, palantinale und linguale Mundraum bleibt frei, was g\u00fcnstig f\u00fcr die Zungenbeweglichkeit ist, den Tragekomfort erh\u00f6ht und die Gew\u00f6hnungsphase des Patienten an das Therapieger\u00e4t entscheidend verringert (Abs. [0015] bis [0017]).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Art der Verbindung zwischen den beiden Miniplastschienen legt sich das Klagepatent im Patentanspruch 1 konstruktiv fest. Es verlangt eine \u201eRast\u201c-Einrichtung, die aus einem (in die Mundh\u00f6hle stufenlos hinein und heraus) verstellbaren \u201eRast\u201c-Stift sowie einer \u201eRast\u201c-F\u00fchrung besteht. Bereits die Wortwahl macht hinreichend die geforderten Funktionalit\u00e4ten deutlich. Sie bestehen darin, dass der Raststift der Oberkieferschiene in der Rastf\u00fchrung der Unterkieferschiene \u201everrastet\u201c (um eine \u201egef\u00fchrte\u201c Verbindung zwischen beiden herzustellen). Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass damit eine l\u00f6sbare (sic.: ein- und ausrastende) Verbindung gemeint ist. Der Ansicht der Kl\u00e4gerin, die betreffenden Anspruchsmerkmale lie\u00dfen auch eine nicht l\u00f6sbare Verbindung von \u201eRast\u201c-Stift und \u201eRast\u201c-F\u00fchrung zu, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der gesamte in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik (PCT-Anmeldung WO 94\/23AAE, US 6,305,AAD) ausschlie\u00dflich Verbinder zum Gegenstand hat, deren Bestandteile sich wieder voneinander trennen lassen. Mit Blick auf die PCT-Anmeldung WO 94\/23AAE ergibt sich dies aus der Verwendung einer Schraube (46), die durch die zentrale \u00d6ffnung (64) von au\u00dfen zug\u00e4nglich ist und deshalb so bet\u00e4tigt werden kann, dass die gegebene Schraubverbindung mit der Halteplatte (42) aufgehoben wird. Bei der US 6,305,AAD ist die Verbindung in Form einer querverlaufenden Haltestange (34) sowie eines die Stange hintergreifenden Hakens (104) verwirklicht, womit offensichtlich ebenfalls eine im Nachhinein wieder l\u00f6sbare Anbindung gegeben ist. Wenn die Klagepatentschrift \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine \u201eRast\u201c-Verbindung als vorbekannt bezeichnet (Abs. [0001], [0014]), die von der Erfindung lediglich in besonderer Weise (sic.: nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 2 bis 5) ausgebildet werden soll, so nimmt das Klagepatent ersichtlich auf die Stangen\/Haken-L\u00f6sung der US-Patentschrift Bezug. Im Gegensatz zu der gew\u00f6hnlichen Schraubverbindung nach der PCT-Anmeldung WO 94\/23AAE findet bei ihr n\u00e4mlich eine \u201eVerrastung\u201c im landl\u00e4ufigen Sinne statt, deren Wesen \u2013 wie das Landgericht zutreffend erkannt hat \u2013 darin liegt, dass zwischen zwei Bauteilen eine wieder aufhebbare Verbindung durch Formschluss hergestellt wird, bei dem das eine Bauteil das andere um- oder hintergreift bzw. in dieses eingreift. Auch die Beschreibung der Klagepatentschrift zeigt nirgends etwas anderes als eine formschl\u00fcssige l\u00f6sbare (Rast-)Verbindung durch Um\/Hinter\/Eingreifen. Diese Feststellung gilt auch f\u00fcr den Text im Absatz [0020], der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>Auf welche Weise die Verbindung des an der ersten Miniplastschiene angeordneten Raststiftes mit der weiteren Miniplastschiene erfolgt, ist ebenfalls unerheblich f\u00fcr das Wesen der Erfindung. Gem\u00e4\u00df einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung weist der Raststift jedoch einen Stiftkopf auf, der eine formkomplement\u00e4re, an der Rastf\u00fchrung der weiteren Miniplastschiene angeordnete Rastausnehmung formschl\u00fcssig hintergreift, wodurch die Verbindung zwischen den beiden Miniplastschienen hergestellt wird.<\/p>\n<p>Am angegebenen Ort wird nicht die grunds\u00e4tzliche Art der Verbindung mittels Umgreifens\/ Hinterreifens\/Eingreifens (= Verrastung) zur Disposition gestellt, sondern lediglich die konkrete Ausgestaltung der beteiligten Rastelemente (Raststift, Rastf\u00fchrung) in das Belieben des Fachmanns gestellt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht in beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Ausstattungsvarianten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin mag darin zugestimmt werden, dass es sich bei dem Haltedraht der Unterkieferschiene um ein in die mandibulare Miniplastschiene eingebettetes F\u00fchrungselement handelt, weil sich die \u00d6se an dem Haltedraht entlang (und folglich von ihm \u201egef\u00fchrt\u201c) bewegen kann, womit eine definierte seitliche (laterale) Bewegung der Oberkieferschiene gegen\u00fcber der Unterkieferschiene erm\u00f6glicht wird. Auch ist die \u00d6se in Protrusionsrichtung stufenlos verstellbar, weil es die Gewindemechanik innerhalb des Zylinderk\u00f6rpers gestattet, die \u00d6se stufenlos in den Mundraum hinein und heraus zu verlagern. Haltedraht und \u00d6se stellen in jedem Fall jedoch \u2013 wie bereits das Landgericht richtig ausgef\u00fchrt hat \u2013 keine \u201eRast\u201c-Einrichtungen dar und bei der \u00d6se handelt es sich auch nicht um einen \u201eRast\u201c-Stift. Denn beide Bauteile f\u00fchren nicht zu einer l\u00f6sbaren Verbindung (= Verrastung); vielmehr ist die \u00d6se aufgrund ihrer geschlossenen Ringform dauerhaft und unab\u00e4nderlich an den Haltedraht der Unterkieferschiene angeschlossen, was der technischen Lehre des Klagepatents widerspricht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die erste Ausstattungsvariante der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer Aufnahmenut am freien Ende des Zylinderk\u00f6rpers in Rede steht, braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob m\u00f6glicherweise eine kinematische Umkehr vorliegt, bei der die \u201eRastf\u00fchrung\u201c (= F\u00fchrungsdraht) in die Oberkieferschiene eingebettet ist und ein in die Unterkieferschiene integrierter \u201eRaststift\u201c durch den unterkieferseitigen Haltedraht, die daran angebundene Ring\u00f6se sowie den Zylinderk\u00f6rper mit Aufnahmenut gebildet wird, in welche der Haltedraht der Oberkieferschiene \u2013 l\u00f6sbar und mithin \u201erastend\u201c \u2013 einlegbar ist. Weitere Er\u00f6rterungen in dieser Richtung er\u00fcbrigen sich schon deshalb, weil schon wegen der Vertauschung von Unter- und Oberkieferschiene als Verankerungspunkte f\u00fcr die jeweiligen Teile der Rasteinrichtung allenfalls eine \u00e4quivalente Patentbenutzung vorliegen k\u00f6nnte, die von der Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht und sachlich auch in keiner Weise ausgef\u00fchrt ist und deren Behandlung von Amts wegen sich schon wegen des den Beklagten gegebenenfalls m\u00f6glichen Formstein-Einwandes verbietet. Hinzu kommt, dass die Aufnahmenut, sofern sie als Teil des Raststiftes betrachtet wird, nicht verstellbar ist, was der Lehre des Klagepatents entgegenl\u00e4uft.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2410 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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