{"id":4581,"date":"2015-11-05T17:00:40","date_gmt":"2015-11-05T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4581"},"modified":"2016-05-19T15:32:41","modified_gmt":"2016-05-19T15:32:41","slug":"2-u-6614-energiefuehrungskette-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4581","title":{"rendered":"2 U 66\/14 &#8211; Energief\u00fchrungskette II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2444<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 05. November 2015, Az. 2 U 66\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1307\">4b O 29\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 02.09.2014 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass in den Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils im letzten Absatz vor dem Wort \u201edeformierbare\u201c das Wort \u201eelastisch\u201c eingef\u00fcgt wird und dass dort ferner nach der Formulierung \u201egebildet wird, die\u201c die Worte \u201edurch Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder bestimmungsgem\u00e4\u00df auf Biegung beansprucht werden und\u201c eingef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 375.000,&#8211; EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren und \u2013 in Ab\u00e4nderung der im landgerichtlichen Urteil enthaltenen Wertfestsetzung \u2013 der Streitwert f\u00fcr den ersten Rechtszug werden auf jeweils 375.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 381 AAA (Klagepatent, Anlage K 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf der als patentverletzend beanstandeten Erzeugnisse sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 15.04.2002 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 23.04.2001 eingereicht und am 21.01.2004 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 12.01.2005 im Patentblatt bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 502 01 AAB gef\u00fchrt. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Energief\u00fchrungskette. Wegen des Wortlauts des erteilten Patentanspruchs wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Auf eine von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.07.2013 erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils \u2013 das Klagepatent durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom 07.05.2015 (Az. 7 Ni 41\/14 (EP); Anlage K 15) in eingeschr\u00e4nktem Umfang mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten (neu hinzugekommene Merkmale durch Unterstreichung hervorgehoben):<\/p>\n<p>\u201eEnergief\u00fchrungskette zur F\u00fchrung von Schl\u00e4uchen, Kabeln oder dergleichen mit einer Anzahl von Kettengliedern, wobei benachbarte Kettenglieder jeweils gelenkig miteinander verbunden sind, wobei die Kettenglieder gegen\u00fcberliegende Laschen mit inneren und \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen und dazu senkrechten und zur L\u00e4ngsrichtung der Kette im Wesentlichen parallelen Schmalfl\u00e4chen aufweisen, mindestens einige der Kettenglieder mindestens einen die Laschen verbindenden Quersteg aufweisen, die Gelenkverbindung benachbarter Kettenglieder zwischen den Schmalfl\u00e4chen der Laschen angeordnet ist und die Energief\u00fchrungskette unter Bildung eines Untertrums, eines Umlenkbereichs und eines Obertrums verfahrbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Gelenkverbindung durch in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder (1) elastisch deformierbare Gelenkelemente (8) gebildet wird, die durch Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder (1) bestimmungsgem\u00e4\u00df auf Biegung beansprucht werden und als separate Bauteile ausgef\u00fchrt sind, und dass die Gelenkelemente (8) sich zumindest teilweise zwischen der inneren und \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4che der Laschen (3) erstrecken.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 eine perspektivische Darstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Energief\u00fchrungskette zeigt. Die Figuren 2a und 2c zeigen eine erste Lasche eines Kettengliedes der Energief\u00fchrungskette in Seitenansicht und die Figuren 2d und 2e zeigen diese Lasche in einer perspektivischen Darstellung.<\/p>\n<p>Die in S\u00fcdkorea gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte bietet in Deutschland Energief\u00fchrungsketten vom Typ \u201eB\u201c an (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Diese Energief\u00fchrungsketten setzen sich aus einer Vielzahl von aus Kunststoff gefertigten Kettengliedern zusammen, wobei die Kettenglieder aus seitlichen Laschen und Querstegen bestehen. Zwei benachbarte Laschen \u00fcberlappen sich teilweise, wobei im \u00dcberlappungsbereich ein separates Element, welches von der Beklagten als \u201eelastischer Gummistab\u201c bezeichnet wird, in eine dort vorgesehene Ausnehmung eingesetzt ist. Als Anlagen K 7 und B 2 haben die Parteien jeweils ein aus mehreren Kettengliedern bestehendes mehrgliedriges Segment der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgelegt. Die Kl\u00e4gerin hat ferner als Anlage K 8 zwei benachbart angeordnete Laschen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberreicht. Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich au\u00dferdem aus den in dem vorprozessualen Schreiben der Beklagten an die Kl\u00e4gerin vom 07.03.2013 (Anlage K 12) enthaltenen Zeichnungen und schematischen Abbildungen sowie aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 \u00fcberreichten Lichtbildern, von denen nachstehend drei Bilder wiedergegeben werden. Das erste Bild zeigt zwei benachbarte Laschen nebst dem elastischen Gummistab vor dem Zusammenbau. Das zweite Bild zeigt die zusammengef\u00fcgten Laschen mit eingesetztem Gummistab und das dritte Bild zeigt nochmals die zusammengef\u00fcgten Laschen, wobei diese diesmal in einer leichten Abwinkelungsposition gehalten werden.<\/p>\n<p>Bei einer Abwinkelung benachbarter Kettenglieder wird der elastische Gummistab deformiert, wie dies auch die nachfolgend eingeblendeten Darstellungen, die dem vorprozessualen Schreiben der Beklagten vom 07.03.2013 (Anlage K 12) entnommen sind, verdeutlichen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des (erteilten) Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere stellten die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im \u00dcberlappungsbereich benachbarter Laschen eingesetzten elastischen Gummist\u00e4be klagepatentgem\u00e4\u00dfe \u201eGelenkelemente\u201c dar. Unerheblich sei, ob die Verbindung der Laschen durch anderweitige Vorspr\u00fcnge, Anschl\u00e4ge oder \u00e4hnliches unterst\u00fctzt werde. Entscheidend sei in diesem Fall, dass die Gelenkelemente diejenigen Elemente seien, die eine feste, wenn auch elastische und l\u00f6sbare Verbindung zwischen den Kettengliedern herstellten. Diese Funktion werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von den elastischen Gummist\u00e4ben \u00fcbernommen. Erst durch diese werde eine hinreichend feste Verbindung zwischen benachbarten Laschen geschaffen, die ein Verfahren der Energief\u00fchrungskette erlaube. Die elastischen Gummist\u00e4be seien auch \u201ein Abwinkelungsrichtung\u201c deformierbar. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Deformierbarkeit des Gelenkelementes in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder beschreibe den technischen Umstand, dass die Gelenkverbindung die Abwinkelung der Kettenglieder zueinander erm\u00f6glichen solle. Wesentlich sei dabei, dass die Deformierbarkeit nicht in jede Richtung gegeben sein m\u00fcsse, sondern nur so, dass die Abwinkelung benachbarter Kettenglieder erm\u00f6glicht werde. Wolle man den Begriff \u201eAbwinkelungsrichtung\u201c dar\u00fcber hinaus weiter einschr\u00e4nken, offenbare dieser jedenfalls keine lineare Bewegung, sondern eine Rotationsbewegung. Beschrieben werde die Deformierung \u00fcber einen Drehpunkt. Insofern erfolge die Abwinkelung auf einer Kreisbahn in eine bestimmte Rotationsrichtung (im Uhrzeigersinn oder gegen den Uhrzeigersinn). In diesem Sinne erfolge die Deformation der Gelenkelemente bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise, n\u00e4mlich \u2013 genau wie die Abwinkelung der Kettenglieder \u2013 im Uhrzeigersinn.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Einsatz kommenden elastischen Gummist\u00e4be seien nicht als \u201eGelenkelemente\u201c im Sinne des Klagepatents zu qualifizieren. Denn diese dienten nicht der Verbindung zweier benachbarter Laschen, sondern vielmehr der D\u00e4mpfung und Erzeugung von R\u00fcckstellkr\u00e4ften. Die Verbindung benachbarter Laschen werde schon durch das Eingreifen vorspringender Zapfen in damit korrespondierende bogenf\u00f6rmige Ausnehmungen in den \u00fcberlappenden Bereichen hergestellt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien die elastischen Gummist\u00e4be zwar deformierbar, nicht aber in patentgem\u00e4\u00dfer Weise \u201ein Abwinkelungsrichtung\u201c der Kettenglieder. Unter dem Begriff \u201eAbwinkelungsrichtung\u201c sei nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis die Kr\u00fcmmungsrichtung der Kette im Umlenkbereich zu verstehen. Insofern folge die Abwinkelungsrichtung der Bewegungsrichtung der benachbarten Laschen beim Verfahren der Kette; das Gelenkelement deformiere sich korrespondierend zu der Relativbewegung der Laschen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die elastischen Gummist\u00e4be vor diesem Hintergrund nicht in, sondern entgegen der Abwinkelungsrichtung deformierbar.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 02.09.2014 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Energief\u00fchrungsketten zur F\u00fchrung von Schl\u00e4uchen, Kabeln oder dergleichen mit einer Anzahl von Kettengliedern, wobei benachbarte Kettenglieder jeweils gelenkig miteinander verbunden sind, wobei die Kettenglieder gegen\u00fcberliegende Laschen mit inneren und \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen und dazu senkrechten und zur L\u00e4ngsrichtung der Kette im Wesentlichen parallelen Schmalfl\u00e4chen aufweisen, mindestens einige der Kettenglieder mindestens einen die Laschen verbindenden Quersteg aufweisen, die Gelenkverbindung benachbarter Kettenglieder zwischen den Schmalfl\u00e4chen der Laschen angeordnet ist und die Energief\u00fchrungskette unter Bildung eines Untertrums, eines Umlenkbereichs und eines Obertrums verfahrbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Gelenkverbindung durch in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbare Gelenkelemente gebildet wird, die als separate Bauteile ausgef\u00fchrt sind, und wobei die Gelenkelemente sich zumindest teilweise zwischen der inneren und \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4che der Laschen erstrecken;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung &#8211; unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu a) und b), dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.02.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, einschlie\u00dflich der Ums\u00e4tze, die mit Zubeh\u00f6r erzielt wurden,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu I.2.d) erst f\u00fcr die Zeit ab dem 12.02.2005 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\n&#8211; und wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie unter I.1. bezeichneten, fr\u00fchestens seit dem 29.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil vom 02.09.2014) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12.02.2005 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.02.2004 bis zum 11.02.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Bei der Kette der Beklagten werde die Gelenkverbindung benachbarter Kettenglieder in patentgem\u00e4\u00dfer Weise \u201edurch Gelenkelemente gebildet\u201c. Mit dieser Vorgabe sei gemeint, dass die Gelenkelemente die feste, wenn auch elastische und l\u00f6sbare Verbindung zwischen den Kettengliedern bildeten. Dies schlie\u00dfe es nicht aus, dass weitere Elemente an der Verbindung mitwirkten bzw. diese unterst\u00fctzen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zwar im \u00fcberlappenden Bereich benachbarter Laschen Zapfen und Ausnehmungen auf, die durch ihr Ineinandergreifen eine gewisse Verbindung zwischen den Laschen herstellten. Die im eigentlichen Sinne feste und vor allem die Verfahrbarkeit der Kette erst erm\u00f6glichende Gelenkverbindung bildeten aber die elastischen Gummist\u00e4be, die in entsprechende Ausnehmungen der Laschen eingesetzt w\u00fcrden. Erst durch deren Einsetzen werde eine feste Verbindung zwischen den Kettengliedern geschaffen, die zwar eine Abwinkelung der Kettenglieder zur Kr\u00fcmmung der Kette zulasse, zugleich aber die formschl\u00fcssige Anlage benachbarter Kettenglieder in den Bereichen, die sich bei einer Kr\u00fcmmung der Kette relativ zueinander bewegten, verhindere. Insofern stelle der elastische Gummisteg ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Gelenkelement dar. Der separat ausgebildete Gummistab sei unstreitig deformierbar. Er sei auch in seiner konkreten Einbausituation \u201ein Abwinkelungsrichtung\u201c der Kettenglieder deformierbar. Das betreffende Anspruchsmerkmal sei bei gebotener funktionsorientierter Betrachtung dahin auszulegen, dass die Deformierung des Gelenkelementes die Abwinkelung benachbarter Kettenglieder zueinander erm\u00f6glichen solle. Die Kettenglieder der patentgem\u00e4\u00dfen Energief\u00fchrungskette best\u00fcnden aus sich gegen\u00fcberliegenden Laschen. Die Verschwenkung benachbarter Laschen zueinander sei nur dann m\u00f6glich, wenn das die Verbindung zwischen den benachbarten Laschen schaffende Gelenkelement solcherma\u00dfen deformierbar sei, dass es die Verschwenkbewegung zulasse. Damit vermeide das Klagepatent eine Bewegung im Bereich der formschl\u00fcssigen Verbindung zwischen benachbarten Laschen, die zu Reibungskr\u00e4ften und dem damit verbundenen Verschlei\u00df f\u00fchre. Die Deformierbarkeit des Gelenkelementes erm\u00f6gliche demgegen\u00fcber eine verschlei\u00dfarme und abrieblose Gelenkverbindung. Das in Rede stehende Anspruchsmerkmal offenbare eben diese funktionale Bedeutung des Gelenkelementes, n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit der Abwinkelung der Kettenglieder in Kr\u00fcmmungsrichtung der Kette, ohne dabei aber konkret vorzugeben, wie das Gelenkelement deformiert werden solle. Zwar verlange der Klagepatentanspruch, dass die Gelenkverbindung durch \u201ein Abwinkelungsrichtung\u201c der Kettenglieder deformierbare Gelenkelemente gebildet werde. F\u00fcr die Auslegung eines Patents sei jedoch nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen. Die Wendung \u201ein Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbar\u201c verstehe der Fachmann nicht als Vorgabe im Hinblick auf eine bestimmte Kr\u00fcmmungsrichtung des Gelenkelementes in Bezug auf eine bestimmte Ausrichtung oder Kr\u00fcmmung der Energief\u00fchrungskette. Davon sei im Klagepatentanspruch keine Rede. Auch der Begriff der Abwinkelungsrichtung weise nur vermeintlich auf eine bestimmte Kr\u00fcmmungsrichtung der Gelenkelemente hin. Stattdessen solle die Deformierbarkeit der Gelenkelemente lediglich eine Abwinkelung der Kettenglieder in eine bestimmte Richtung erm\u00f6glichen. Das ergebe sich schon daraus, dass die Klagepatentschrift weder eine bestimmte Form des Gelenkelementes vorgebe, noch Angaben im Hinblick auf eine etwaige Achse, Befestigungspunkte, Drehpunkte oder eine bestimmte Ausrichtung des Gelenkelementes mache. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6gliche die Deformierung des elastischen Gummistabes die Abwinkelung benachbarter Kettenglieder zueinander. Dass der Gummistab in seiner durch die Deformation hervorgerufenen Biegung nicht der Biegung der Energief\u00fchrungskette folge, sei unerheblich.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie eine Abweisung der Klage erstrebt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe das Merkmal, wonach die Gelenkelemente \u201ein Abwinkelungsrichtung\u201c deformierbar seien, unzutreffend ausgelegt. Soweit es dieses Anspruchsmerkmal mit Blick auf seine Funktion dahingehend ausgelegt habe, dass hiermit lediglich der Zweck verfolgt werde, die Verschwenkung benachbarter Kettenglieder zueinander und damit eine Kr\u00fcmmung der Kette zu erm\u00f6glichen, sei diese angebliche Funktion bei weitem zu allgemein formuliert, weil jede Form von Gelenkverbindungen die Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder zueinander erm\u00f6gliche. Genau zu diesem Zweck seien benachbarte Kettenglieder jeweils gelenkig miteinander verbunden. Das in Rede stehende Merkmal verlange deshalb neben der Deformierbarkeit eine bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Gelenkelemente. Mit einer bestimmten Abwinkelungsrichtung sei die Kr\u00fcmmungsrichtung gemeint. Eine Auslegung, wonach die \u201eAbwinkelungsrichtung\u201c irgendeine Richtung sein k\u00f6nne, solange die Abwinkelungsrichtung der Kette m\u00f6glich bleibe, basiere auf einer r\u00fcckschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und nehme dem Anspruchsmerkmal seinen technischen Inhalt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df (Bl. 297\/298, 302 GA),<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils an den Wortlaut des vom Bundespatentgericht durch Urteil vom 07.05.2015 aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 des Klagepatents angepasst werden soll.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend, wobei die Kl\u00e4gerin nunmehr den Anspruch 1 des Klagepatents der Fassung geltend macht, die dieser durch das Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts vom 07.05.2015 erlangt hat. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags tritt sie dem Berufungsvorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents, auch in dem mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 07.05.2015 aufrechterhaltenen Umfang, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, weshalb der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die vom Landgericht zuerkannten Klageanspr\u00fcche zustehen.<br \/>\nA.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Energief\u00fchrungskette zum F\u00fchren von Schl\u00e4uchen, Kabeln oder dergleichen. Derartige Vorrichtungen kommen dort zum Einsatz, wo bewegte Maschinenteile mit Energie, Daten, Fl\u00fcssigkeiten oder Gasen versorgt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, sind gattungsgem\u00e4\u00dfe Energief\u00fchrungsketten im Stand der Technik vielf\u00e4ltig bekannt (Anlage K 1, Abs. [0002]); die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift). Die Klagepatentschrift geht von bekannten Energief\u00fchrungsketten aus, bei denen zur Herstellung der Gelenkverbindung die benachbarten Laschen seitliche \u00dcberlappungsbereiche aufweisen, die mit Gelenkbolzen und korrespondierenden Ausnehmungen versehen sind. Die Gelenkverbindung ist hierbei auf halber H\u00f6he der Laschen angeordnet (Abs. [0002]). Eine derartige Energief\u00fchrungskette ist beispielsweise in der EP 0 803 AAE B1 (Anlage K 3) offenbart (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Solche Energief\u00fchrungsketten haben sich nach den Angaben der Klagepatentschrift zwar prinzipiell bew\u00e4hrt. Die Klagepatentschrift kritisiert an ihnen aber als nachteilig, dass die Gelenkverbindungen aus Gelenkzapfen und korrespondierenden Aufnahmen auf Grund von Reibungskr\u00e4ften einem Verschlei\u00df unterliegen. Dieser Verschlei\u00df f\u00fchrt zu einem gewissen Reparatur- bzw. Wartungsbedarf an der Energief\u00fchrungskette und ist des Weiteren bei bestimmten Anwendungsgebieten, wie beispielsweise im Bereich der Lebensmittelherstellung oder der Produktion von Einrichtungen unter Reinraumbedingungen (z.B. Hallbleiterprodukte) unerw\u00fcnscht (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Aus der EP 0 789 AAC A1 (Anlage K 4) sind ferner Leitungsf\u00fchrungseinrichtungen bekannt, bei welchen die einzelnen, gegeneinander verschwenkbaren Kettenglieder durch ein langgestrecktes flexibles Band miteinander gelenkig verbunden sind, so dass die Verfahrung der Leitungsf\u00fchrungseinrichtung praktisch abrieblos erfolgt (Abs. [0003]). Da das langgestreckte Band an den die Laschen eines Kettengliedes verbindenden Querstegen befestigt sei, seien die Gelenkverbindungen der Kettenglieder im Bereich der unteren Enden der Laschen angeordnet. Damit sei die neutrale Faser der Leitungsf\u00fchrungseinrichtung, die bei der Umlenkung der Leitungsf\u00fchrungseinrichtung im Gegensatz zu den in der H\u00f6he von den Gelenkverbindungen beabstandeten Bereichen keine L\u00e4ngen\u00e4nderung erfahre, ebenfalls am unteren Ende der Kettenlaschen angeordnet. Hieran beanstandet die Klagepatentschrift, dass eine solche Ausgestaltung f\u00fcr verschiedene Anwendungsf\u00e4lle nachteilig sei (Abs. [0003]). Wie der Fachmann erkennt, ist eine derartige \u201eBandl\u00f6sung\u201c insbesondere mit dem Nachteil behaftet, dass bei einer Besch\u00e4digung zwischen zwei Kettengliedern gleich die ganze Kette bzw. das gesamte Band ausgetauscht werden muss.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt schlie\u00dflich noch die US 5,980,AAD (= Anlage D 2 im Nichtigkeitsverfahren), die eine Energief\u00fchrungskette beschreibt, bei welcher die Kettenglieder durch korrespondierende, sich senkrecht zur Kettenl\u00e4ngsrichtung erstreckende Zapfen und Gelenkausnehmungen verbunden sind (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Energief\u00fchrungskette mit zwischen den Schmalfl\u00e4chen der Kettenlaschen angeordneten Gelenkverbindungen zu schaffen, die verschlei\u00dfarm und abrieblos verfahrbar ist und die zugleich einfach und kosteng\u00fcnstig herstellbar ist (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung gem\u00e4\u00df dem Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts vom 07.05.2015 (nachfolgend: NU) die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Energief\u00fchrungskette (1) zur F\u00fchrung von Schl\u00e4uchen, Kabeln oder der-gleichen.<\/p>\n<p>(2) Die Energief\u00fchrungskette (1)<\/p>\n<p>(a) hat eine Anzahl von Kettengliedern (2),<\/p>\n<p>(b) ist unter Bildung eines Untertrums (5), eines Umlenkbereichs (6) und eines Obertrums (7) verfahrbar.<\/p>\n<p>(3) Die Kettenglieder (2)<\/p>\n<p>(a) weisen gegen\u00fcberliegende Laschen (3) auf.<\/p>\n<p>(b) Benachbarte Kettenglieder (2) sind jeweils gelenkig miteinander verbunden.<\/p>\n<p>(c) Mindestens einige der Kettenglieder (2) weisen mindestens einen Quersteg (4a, 4b) auf.<\/p>\n<p>(4) Die gegen\u00fcberliegenden Laschen (3) weisen<\/p>\n<p>(a) innere und \u00e4u\u00dfere Seitenfl\u00e4chen (9, 10) sowie<\/p>\n<p>(b) Schmalfl\u00e4chen auf.<\/p>\n<p>(5) Die Schmalfl\u00e4chen der Laschen (3) sind zu den inneren und \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen (9, 10) senkrecht und zur L\u00e4ngsrichtung der Kette (1) im Wesentlichen parallel.<\/p>\n<p>(6) Der Quersteg (4a, 4b) verbindet die Laschen (3).<\/p>\n<p>(7) Die Gelenkverbindung<\/p>\n<p>(a) benachbarter Kettenglieder (1) ist zwischen den Schmalfl\u00e4chen der Laschen (3) angeordnet,<\/p>\n<p>(b) wird durch Gelenkelemente (8, 8a; 70) gebildet.<\/p>\n<p>(8) Die Gelenkelemente (8, 8a; 70)<\/p>\n<p>(a) sind in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder (2) elastisch deformierbar;<\/p>\n<p>(b) werden durch Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder (2) bestimmungsgem\u00e4\u00df auf Biegung beansprucht,<\/p>\n<p>(c) sind als separate Bauteile ausgef\u00fchrt;<\/p>\n<p>(d) erstrecken sich zumindest teilweise zwischen der inneren und \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4che (9, 10) der Laschen (3).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale (1) bis (7) (a) sowie (8) (c) und (8) (d) der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz zu Recht au\u00dfer Streit und bedarf daher keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Gelenkverbindung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (7) (b) durch die Gelenkelemente gebildet wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal (7) (b) wird die Gelenkverbindung erfindungsgem\u00e4\u00df durch \u201eGelenkelemente\u201c gebildet, wobei die Gelenkelemente als separate Bauteile ausge-f\u00fchrt sind (Merkmal (8) (c)). Durch die Ausf\u00fchrung der Gelenkelemente als separate Bauteile grenzt sich das Klagepatent von dem einleitend in der Klagepatentschrift behandelten Stand der Technik gem\u00e4\u00df der EP 0 803 AAE B1 (Anlage K 3) und der US 5,980,AAD (Anlage D 2 im Nichtigkeitsverfahren) ab, bei welchem die benachbarten Laschen zur Herstellung der Gelenkverbindung in ihren seitlichen \u00dcberlappungsbereichen mit angeformten Gelenkbolzen (Zapfen) und korrespondierende Ausnehmungen (Gelenkausnehmungen) versehen sind. Dies sieht das Klagepatent als nachteilig an, weil Gelenkverbindungen aus Gelenkzapfen und korrespondierenden Ausnehmungen auf Grund von Reibungskr\u00e4ften einem Verschlei\u00df unterliegen und ein solcher Verschlei\u00df nicht nur zu einem gewissen Reparatur- bzw. Wartungsbedarf an der Energief\u00fchrungskette f\u00fchrt, sondern auch bei bestimmten Anwendungsgebieten, wie z.B. im Bereich der Lebensmittelherstellung oder der Produktion von Einrichtungen unter Reinraumbedingungen, nicht erw\u00fcnscht ist (vgl. Abs. [0002], [0003]).<\/p>\n<p>Die Vorgabe, dass die Gelenkverbindung benachbarter Kettenglieder durch Gelenkelemente \u201egebildet\u201c wird, versteht der Fachmann \u2013 als solcher kann hier in \u00dcbereinstimmung mit dem Bundespatentgericht (NU, S. 15) ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Energief\u00fchrungsketten f\u00fcr verschiedene Anwendungsgebiete angesehen werden \u2013 vor diesem Hintergrund dahin, dass die Gelenkverbindung benachbarter Kettenglieder \u00fcber die in Merkmal (8) n\u00e4her beschriebenen, elastisch deformierbaren Gelenkelemente hergestellt wird. Diese haben zum einen eine \u201eVerbindungsfunktion\u201c und zum anderen eine \u201eGelenkfunktion\u201c. Das bedeutet, dass die Gelenkelemente benachbarte Kettenglieder miteinander \u201everbinden\u201c, und zwar in einer solchen Weise, dass die Energief\u00fchrungskette unter Bildung eines Untertrums, eines Umlenkbereichs und eines Obertrums verfahrbar ist (Merkmal (2) (b)). Die Verbindung muss daher, auch wenn sie elastisch und l\u00f6sbar ist, hinreichend fest bzw. stabil sein. Gleichzeitig sorgen die Gelenkelemente daf\u00fcr, dass die Verbindung \u201egelenkig\u201c ist, d.h. eine eindeutig definierte Beweglichkeit mit vorgegebenen Freiheitsgraden aufweist (vgl. BPatG, NU, S. 16). Dabei ist dem Fachmann klar, dass zur Herstellung einer \u201eVerbindung\u201c zwischen benachbarten Laschen au\u00dfer den Gelenkelementen zwingend noch weitere Elemente vorhanden sein m\u00fcssen. So m\u00fcssen die Gelenkverbindungen so gestaltet sein, dass die Gelenkelemente an den Laschen der Kettenglieder befestigt werden k\u00f6nnen (BPatG, NU, S. 16\/17). Dar\u00fcber hinaus entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift, dass z.B. in \u00dcberlappungsbereichen benachbarter Laschen korrespondierende Vorspr\u00fcnge und hinterschnittene Bereiche in Form von Ausnehmungen angeordnet sein k\u00f6nnen (vgl. Unteranspruch 13 und Abs. [0027], [0030], [0052]). Diese Mittel dienen der Aufnahme von Druck- und Zugkr\u00e4ften, der Erh\u00f6hung der Torsionsstabilit\u00e4t sowie ggf. der Begrenzung des Verschwenkwinkels der benachbarten Kettenglieder zueinander (vgl. Abs. [0027], [0030], [0052]). Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, schaffen sie zugleich aber ggf. auch bereits eine gewisse Verbindung zwischen den benachbarten Laschen (vgl. Abs. [0027], [0030], [0052]). Ferner k\u00f6nnen die benachbarten Laschen auch mit mindestens einem Vorsprung versehen sein, der von einem Bereich der benachbarten Lasche \u00fcbergriffen wird, wodurch ein H\u00f6henversatz der Laschen zueinander verhindert wird (vgl. Abs. [0034], [0053]). Die den H\u00f6henversatz verhindernden Vorspr\u00fcnge k\u00f6nnen gleichzeitig als Anschlagmittel dienen (vgl. Abs. [0034]). Dem Fachmann erschlie\u00dft sich hieraus, dass die Laschen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Energief\u00fchrungskette durchaus Vorspr\u00fcnge sowie hinterschnittene oder \u00fcbergreifende Bereiche aufweisen k\u00f6nnen, welche bereits zu einer gewissen Verbindung zwischen den benachbarten Laschen f\u00fchren k\u00f6nnen. F\u00fcr die Gelenkverbindung sind erfindungsgem\u00e4\u00df aber die Gelenkelemente entscheidend (BPatG, NU, S. 16). Sie sind diejenigen Mittel, die daf\u00fcr sorgen, dass benachbarte Kettenglieder gelenkig miteinander verbunden sind. Hierzu m\u00fcssen die Gelenkelemente f\u00fcr sich genommen geeignet sein, eine Verbindungs- und Gelenkfunktion zwischen den Laschen zu bilden (vgl. BPatG, NU, S. 16\/17).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHiervon ausgehend verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal (7) (b) wortsinngem\u00e4\u00df. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, schaffen bei der angegriffenen Energief\u00fchrungskette erst die als separate Bauteile ausgef\u00fchrten Gelenkelemente in Gestalt der elastischen Gummist\u00e4be eine feste, wenn auch elastische und l\u00f6sbare, Verbindung zwischen den Laschen, die ein Verfahren der Energief\u00fchrungskette erm\u00f6glicht. Beim Zusammenf\u00fcgen zweier benachbarter Kettenglieder kommt es aufgrund der im \u00dcberlappungsbereich vorgesehenen Vorspr\u00fcnge und Ausnehmungen der Laschen zwar bereits zu einer gewissen (losen) Verbindung benachbarter Laschen. Abgesehen davon, dass insoweit noch keine hinreichend feste, eine Verfahrbarkeit der Kette erm\u00f6glichende Verbindung gegeben ist, geht diese Verbindung nach dem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einsetzen der zus\u00e4tzlichen Gelenkelemente verloren. Die Gelenkverbindung wird dann allein von den Gelenkelementen bewirkt. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal (5) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, stellt die Beklagte in der Berufungsinstanz letztlich \u2013 zu Recht \u2013 auch nicht mehr in Abrede.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht entgegen der Auffassung der Beklagten auch den Vorgaben der Merkmale (8) (a) und (b) wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal (8) (a), wonach die Gelenkelemente in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder elastisch deformierbar sind, bringt zum Ausdruck, dass die Gelenkelemente eine Abwinkelung zweier benachbarter Laschen \u2013 und damit der ganzen Kette \u2013 erm\u00f6glichen (vgl. insoweit auch BPatG, NU, S. 17). Diese Abwinkelbarkeit benachbarter Kettenlaschen ist zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einsatz der Kette zwingend erforderlich. Nach Merkmal (2) (b) soll die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Energief\u00fchrungskette n\u00e4mlich unter Bildung eines Untertrums, eines Umlenkbereichs und eines Obertrums verfahrbar sein. Eine solche Verfahrbarkeit erfordert im Umlenkbereich zwingend eine Kr\u00fcmmung der Kette, die nur durch eine Verschwenkung (Abwinkelung) der benachbarten Kettenglieder zueinander erreicht werden kann. Die aus sich gegen\u00fcberliegenden Laschen bestehenden Kettenglieder sind deshalb gelenkig miteinander verbunden (Merkmal (3) (c)), wobei diese Gelenkverbindung erfindungsgem\u00e4\u00df durch die als separate Bauteile (Merkmal (8) (c)) ausgef\u00fchrten Gelenkelemente gebildet wird (Merkmal (7) (b)). Die separaten Gelenkelemente erm\u00f6glichen eine Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder, und zwar dadurch, dass sie elastisch deformierbar sind. Die elastische Deformierbarkeit der Gelenkelemente ist es mithin, die die Abwinkelung zweier benachbarter Laschen zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSeinem Wortlaut nach besagt das Merkmal (8) (a) nur, dass die Gelenkelemente \u2013 in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder \u2013 \u201eelastisch deformierbar\u201c sind. Das Adjektiv \u201edeformierbar\u201c bezeichnet eine den Gelenkelementen zukommende Materialeigenschaft. Merkmal (8) (b) verlangt deshalb zun\u00e4chst einmal nur, dass die Gelenkelemente diese Materialeigenschaft aufweisen, sie sich also durch eine elastische Deformierbarkeit auszeichnen, nicht aber, dass sie sich bei Abwinkelung der Kettenglieder auch tats\u00e4chlich deformieren.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage, was das Klagepatent mit \u201ein Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder\u201c meint, ist jedenfalls das Merkmal (8) (a) damit bei einem stabf\u00f6rmigen Gelenkelement, das sich bei gestreckter Energief\u00fchrungskette geradlinig in L\u00e4ngsrichtung derselben erstreckt, in jedem Falle auch dann wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, wenn das betreffende Gelenkelement bei einer Kr\u00fcmmung der Energief\u00fchrungskette im Umlenkbereich, wie sie in den Figuren 1 der Klagepatentschrift gezeigt ist, nicht \u201enach unten\u201c (konkav) verbogen wird, wie dies in der nachfolgend eingeblendeten Abbildung unten gezeigt ist, sondern auch dann, wenn das Gelenkelement tats\u00e4chlich \u201enach oben\u201c (konvex) gebogen wird, wie dies in der nachfolgend eingeblendeten Darstellung oben gezeigt ist.<\/p>\n<p>Selbst wenn die zuletzt angesprochene Biegedeformation des Gelenkelementes bei einer Kr\u00fcmmung der Energief\u00fchrungskette, wie sie in der Figur 1 gezeigt ist, nicht als in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder, sondern als entgegengesetzt zur Richtung der Abwinkelung der Kettenglieder zu beurteilen w\u00e4re, ist ein solches Gelenkelement n\u00e4mlich aufgrund seines elastischen Materials dennoch auch in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder deformierbar.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDas im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommene Merkmal (8) (b) gibt nunmehr zwar au\u00dferdem vor, dass die Gelenkelemente durch Abwinkelung benachbarter Kettenglieder bestimmungsgem\u00e4\u00df auf Biegung beansprucht werden. Werden die Gelenkelemente bei einer Abwinkelung benachbarter Kettenglieder so gebogen, wie dies in der vorstehend eingeblendeten Darstellung oben gezeigt ist, werden sie allerdings zweifellos auch durch Abwinkelung benachbarter Kettenglieder bestimmungsgem\u00e4\u00df auf Biegung beansprucht. Eine Biegung \u201ein Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder\u201c verlangt Merkmal (8) (b) \u2013 anders als Merkmal (8) (a) \u2013 seinem Wortlaut nach nicht. Sofern der Patentanspruch davon spricht, dass die Gelenkelemente \u201eauf Biegung beansprucht werden\u201c, l\u00e4sst sich dies dahin begreifen, dass die Gelenkelemente durch die verschwenkenden Kettenglieder \u201emitgenommen\u201c werden und deren Rotationsbewegung folgen, wobei sie ab einer bestimmten Verschwenkung eine Abbiegung erfahren (vgl. auch Abs. [0041]), sich also biegen. In konstruktiver Hinsicht muss insoweit Sorge daf\u00fcr getragen werden, dass die Gelenkelemente beim Verschwenken der Kettenglieder entsprechend mitgenommen werden. Dies kann bei einem stabf\u00f6rmigen Gelenkelement durch einen Angriff an dem distalen Ende oder an dem proximalen Ende des Gelenkelementes geschehen. Patentanspruch 1 macht insoweit keine Vorgaben. Er gibt nicht nur keine bestimmte Form der Gelenkelemente vor und enth\u00e4lt keine Anweisungen im Hinblick auf eine etwaige Achse, Befestigungspunkte, Drehpunkte oder eine bestimmte Ausrichtung der Gelenkelemente. Er enth\u00e4lt dar\u00fcber hinaus auch keine Vorgaben in Bezug auf die Kraftangriffspunkte, d.h. die Stellen an den Gelenkelementen, an denen die deren Deformation bewirkenden Kr\u00e4fte angreifen. Es bleibt demgem\u00e4\u00df dem Fachmann \u00fcberlassen, wo er die die Biegedeformation der Gelenkelemente bewirkenden Kr\u00e4fte angreifen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nInterpretiert man den Patentanspruch 1 des Klagepatents in dieser Weise, entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne Weiteres den Vorgaben der Merkmale (8) (a) und (b). Die Gelenkelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Gestalt der elastischen Gummist\u00e4be erm\u00f6glichen eine Abwinkelung benachbarter Laschen und damit der ganzen Kette. Die Gelenkelemente sind unstreitig elastisch deformierbar. Sie lassen sich ferner nicht nur nach oben, sondern auch nach unten biegen, so dass sie selbst unter Zugrundelegung des Verst\u00e4ndnisses der Beklagten auch \u201ein Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder\u201c elastisch deformierbar (biegbar) sind (Merkmal (8) (a)). Dar\u00fcber hinaus werden die Gelenkelemente, wenn sie in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Gelenkverbindung bilden und die Kette entsprechend dem Merkmal (2) (b) verfahren wird, bei einer Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder auch tats\u00e4chlich gebogen und damit bestimmungsgem\u00e4\u00df auf Biegung beansprucht (Merkmal (8) (b)). Darauf, dass die Gelenkelemente bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei einer Verschwenkung der benachbarten Kettenglieder \u201enach oben\u201c gebogen werden, wohingegen die Verschwenkung des einen Kettengliedes gegen\u00fcber dem anderen \u201enach unten\u201c erfolgt, kommt es nach dem Anspruchswortlaut an sich nicht an, weil Merkmal (8) (b) nicht verlangt, dass die Gelenkelemente durch Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder \u201ein Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder\u201c auf Biegung beansprucht werden.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDas Bundespatentgericht, an dessen Auslegung der Senat zwar nicht gebunden, dessen Stellungnahme aber als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen ist (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951\/952 \u2013 Walzenformgebungsmaschine), ist in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil allerdings davon ausgegangen, dass die Merkmale (8) (a) und (b) im gemeinsamen Kontext zu sehen sind und die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Biegung gem\u00e4\u00df Merkmal (8) (b) nicht in irgendeine Richtung, sondern in Richtung der Abwinkelung der Kettenglieder erfolgt (NU, S. 20). Danach bringt das neu hinzugekommene Merkmal (8) (b) nicht nur zum Ausdruck, dass es sich bei der in Merkmal (8) (b) beschriebenen elastischen Deformierbarkeit um eine Biegbarkeit der Gelenkelemente handelt und dass die Gelenkelemente bei einer Abwinkelung benachbarter Kettenglieder eine Abbiegung erfahren (vgl. BPatG, NU, S. 20), also tats\u00e4chlich gebogen werden. Es besagt danach vielmehr auch, dass die Gelenkelemente durch Abwinkelung benachbarter Kettenglieder bestimmungsgem\u00e4\u00df auf Biegung in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder beansprucht werden, d.h. sie eine Abbiegung in eben dieser und in keiner anderen Richtung erfahren. Ob dem zu folgen ist, bedarf hier letztlich keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Denn die Gelenkelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden entgegen der Auffassung der Beklagten durch Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder auch \u201ein Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder\u201c auf Biegung beansprucht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Formulierung \u201ein Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder\u201c bringt zum Ausdruck, dass die Richtung der Deformation bzw. Biegung der Gelenkelemente der Richtung der Abwinkelung der durch die Gelenkelemente miteinander verbundenen Kettenglieder folgt. Da die Kettenglieder sich dadurch auszeichnen, dass benachbarte Kettenglieder jeweils gelenkig miteinander verbunden sind, kann die \u201eAbwinkelungsrichtung der Kettenglieder\u201c nur die Richtung der Abwinkelung der benachbarten Kettenglieder betreffen. Daf\u00fcr spricht auch, dass das das Merkmal (8) (a) erg\u00e4nzende Merkmal (8) (b) vorgibt, dass die Gelenkelemente \u201edurch Abwinkelung benachbarter Kettenglieder\u201c bestimmungsgem\u00e4\u00df auf Biegung beansprucht werden. Die die Gelenkverbindung der benachbarten Kettenglieder bildenden Gelenkelemente sollen nach der Lehre des Klagepatents die Richtung der Schwenkrichtung der Kettenglieder aufnehmen bzw. dieser folgen. Die die Gelenkverbindung bildenden Gelenkelemente stellen insoweit eine Verbindung mit einem Bewegungsablauf her (vgl. BPatG, S. 16), n\u00e4mlich mit der Umlenkbewegung eines Kettengliedes, welche dieses bei einer Abwinkelung gegen\u00fcber einem benachbarten Kettenglieder beim Verfahren der Kette entsprechend dem Merkmal (2) (b) vollzieht. Die Angabe \u201ein Abwinkelungsrichtung\u201c l\u00e4sst sich hierbei als \u201eDreh-, Biege- oder Schwenkrichtung\u201c verstehen (vgl. BPatG, NU, S. 17). Sie bezeichnet die Richtung, in der ein Kettenglied relativ zu dem benachbarten Kettenglied gedreht bzw. geschwenkt wird. Eine Rotation oder Verschwenkung ist grunds\u00e4tzlich in zwei Richtungen m\u00f6glich, n\u00e4mlich entweder im Uhrzeigersinn oder gegen den Uhrzeigersinn. Der Begriff \u201eDrehrichtung\u201c gibt allgemein an, in welcher Richtung sich, von einem bestimmten Standpunkt aus betrachtet, Punkte auf einem Kreis bewegen, wobei man zwischen den beiden Alternativen \u201eim Uhrzeigersinn\u201c oder \u201egegen den Uhrzeigersinn\u201c unterscheidet. Zwar mag die Angabe \u201ein Abwinkelungsrichtung\u201c im Rahmen des im Nichtigkeitsverfahren ge\u00e4nderten Patentanspruchs nur noch als \u201eBiege- oder Schwenkrichtung\u201c zu verstehen sein. F\u00fcr eine Verschwenkung gilt jedoch nichts anderes als f\u00fcr eine Drehung. Denn eine Verschwenkung erfolgt \u00fcber einen Winkel. Ein Winkel stellt sich mathematisch als Ausschnitt eines Kreises dar, so dass eine Winkelrichtung eine Richtung des Kreises und damit eine Rotations- bzw. Drehrichtung beschreibt. Eine Winkelrichtung verl\u00e4uft insoweit ebenfalls im Uhrzeigersinn oder gegen den Uhrzeigersinn. Auf das Bild eines Winkels deutet im \u00dcbrigen auch der Begriff \u201eAbwinkelungsrichtung\u201c hin. Der Fachmann wird die Merkmale (8) (a) und (8) (b) vor diesem Hintergrund dahin auslegen, dass die Deformation bzw. Biegung der Gelenkelemente im Falle einer im Uhrzeigersinn erfolgenden Abwinkelung der Kettenglieder ebenfalls im Uhrzeigersinn erfolgen und dass die Biegung der Gelenkelemente im Falle einer gegen den Uhrzeigersinn erfolgenden Abwinkelung ebenfalls gegen den Uhrzeigersinn erfolgen muss. Entscheidend ist insoweit, dass die Gelenkelemente jeweils in der Richtung der Abwinkelung der Kettenglieder deformiert (gebogen) werden.<\/p>\n<p>Dass die Biegung der Gelenkelemente der Kr\u00fcmmung der Kette entsprechen muss, verlangt Patentanspruch 1 nicht. Entsprechendes wird weder in Merkmal (8) (a) noch in Merkmal (8) (b) gesagt. Auch l\u00e4sst sich dem Wortlaut des Patentanspruchs nicht entnehmen, dass die Deformation bzw. Biegung der Gelenkelemente der Abwinkelung der Kettenglieder entsprechen muss, so dass die Abwinkelung der Kettenglieder und die Biegedeformation der Gelenkelemente quasi kongruent sein m\u00fcssen. In Patentanspruch 1 wird vielmehr allein auf die Richtung der Abwinkelung der Kettenglieder sowie die Richtung der Deformation (Biegung) der Gelenkelemente abgestellt.<\/p>\n<p>Die ma\u00dfgebliche Abwinkelungsrichtung wird der Fachmann auch nicht mit \u201eunten\u201c und \u201eoben\u201c oder \u201erauf\u201c und \u201erunter\u201c oder dergleichen beschreiben. Diese Angaben und Bezugnahmen k\u00f6nnen n\u00e4mlich die Richtung einer Abwinkelung eines Kettengliedes gegen\u00fcber einem benachbarten Kettenglied nicht klar und eindeutig definieren. Eine entsprechende Betrachtung st\u00f6\u00dft, wie der Fachmann unschwer erkennt, an ihre Grenzen, wenn die Gelenkelemente nicht \u2013 wie bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents \u2013 bei gestreckter Anordnung der Energief\u00fchrungskette geradlinig in L\u00e4ngsrichtung verlaufen, sondern gegen\u00fcber der L\u00e4ngsrichtung der Kette z.B. \u2013 wie bei dem von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vorgelegten Muster (vgl. auch Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 08.07.2014, S. 8 [Bl. 133 GA]) \u2013 in einem Winkel von etwa 50\u00b0 angeordnet sind. Eine solche Ausf\u00fchrungsform ist im Klagepatent zwar nicht beschrieben. Der Fachmann erkennt jedoch bei Lekt\u00fcre des Patentanspruchs sofort, dass dieser keine Vorgaben zur Ausrichtung der Gelenkelemente in Bezug auf die L\u00e4ngsachse der Kette macht. Da er in der Patentbeschreibung (Abs. [0011]) zudem ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen wird, dass sich die Gelenkelemente blo\u00df \u201evorzugsweise\u201c bei gestreckter Anordnung der Kette geradlinig in L\u00e4ngsrichtung der Kette erstrecken, nimmt er unweigerlich auch Ausf\u00fchrungsformen mit in den Blick, bei denen die Gelenkelemente gegen\u00fcber der L\u00e4ngsrichtung der Kette in einem Winkel angeordnet sind. Dabei kann es sich selbstverst\u00e4ndlich auch um eine Ausgestaltung handeln, bei der die Gelenkelemente gegen\u00fcber der L\u00e4ngsrichtung der Kette in einem Winkel von etwa 50\u00b0 angeordnet sind. Daf\u00fcr, dass \u2013 wie die Beklagte annimmt \u2013 nur Winkelbereiche unter 45\u00b0 in Betracht zu ziehen sind, bietet die Klagepatentschrift keinen Anhalt. Bezieht der Fachmann aber nicht nur Ausf\u00fchrungsformen mit Winkelbereichen unter 45\u00b0, sondern auch solche, bei denen die Gelenkelemente gegen\u00fcber der L\u00e4ngsrichtung der Kette z.B. in einem Winkel von etwa 50\u00b0 angeordnet sind, in seine \u00dcberlegungen ein, erkennt er unschwer, dass Angaben und Bezugnahmen wie \u201eunten\u201c\/\u201eoben\u201c oder \u201erauf\u201c\/\u201erunter\u201c in Bezug auf die Richtung der Abwinkelung benachbarter Kettenglieder im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten k\u00f6nnen und letztlich zu keiner eindeutigen Richtungsbestimmung f\u00fchren. Solche Probleme ergeben sich hingegen nicht, wenn darauf abgestellt wird, ob die Abwinkelung der Kettenglieder im Uhrzeigersinn oder gegen den Uhrzeigersinn erfolgt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHiervon ausgehend werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Gelenkelemente auch in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder gebogen.<\/p>\n<p>Dies gilt zun\u00e4chst unter Zugrundelegung der nachfolgend nochmals eingeblendeten, von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Darstellung, die von der Beklagten selbst stammt:<\/p>\n<p>Wie aus dieser Darstellung gut zu ersehen ist, wird die linke Kettenlasche (blau) gegen\u00fcber der benachbarten mittleren Kettenlasche (rot) gegen den Uhrzeigersinn verschwenkt, wobei die mittlere Kettenlasche (rot) station\u00e4r bleibt. Durch das Abwinkeln der linken Lasche (blau) gegen\u00fcber der mittleren Lasche (rot) wird das stabf\u00f6rmige Gelenkelement (orange) durch Biegung beansprucht, und zwar in der Weise, dass der rechte Bereich des Gelenkelementes, der in der entsprechenden Ausnehmung der mittleren Lasche (rot) aufgenommen ist, gebogen wird. Diese Abbiegung erfolgt ersichtlich ebenfalls gegen den Uhrzeigersinn und damit in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder.<\/p>\n<p>Verwirklicht sind die in Rede stehenden Merkmale aber auch dann, wenn man auf die nachfolgend eingeblendete Darstellung aus der Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten (Bl. 236 GA) abstellt, welche die Verh\u00e4ltnisse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in ihrer linken Spalte allerdings lediglich schematisch veranschaulicht:<\/p>\n<p>In dieser Darstellung werden jeweils sowohl die linke Kettenlasche als auch die rechte Kettenlasche aus ihrer ganz oben gezeigten Ausgangsstellung abgewinkelt, so dass gleichzeitig zwei Drehbewegungen stattfinden. Die Abwinkelungsrichtung kann hier jeweils dadurch bestimmt werden, dass auf den in Ruhe befindlichen Drehpunkt abgestellt wird, der in der Mitte des Gelenkelementes liegt. Zu betrachten ist einerseits die Abwinkelungsrichtung einer Kettenlasche um diesen Punkt und andererseits die durch die Abwinkelung bewirkte Deformation (Biegung) des Gelenkelementes. Betrachtet man zun\u00e4chst die Verh\u00e4ltnisse bei der in der oberen H\u00e4lfte der Abbildung dargestellten Abwinkelung, so werden dort die rechte Kettenlasche im Uhrzeigersinn und die linke Kettenlasche gegen den Uhrzeigersinn gedreht.<\/p>\n<p>Bei dem in der linken Spalte schematisch dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents, das die Erfindung beispielhaft erl\u00e4utert, wird das rechte Ende des Gelenkelementes durch die rechte Kettenlasche festgehalten und das linke Ende des Gelenkelementes wird durch die linke Kettenlasche festgehalten. Beim Verschwenken der beiden Kettenlaschen wird das rechte Ende des Gelenkelementes durch die rechte Kettenlasche \u201emitgenommen\u201c, welche Kettenlasche im Uhrzeigersinn gedreht wird. Dies bewirkt eine Biegung des elastischen Gelenkelementes in seinem rechten Bereich, wobei diese Biegung bezogen auf den in der Mitte des Gelenkelementes gelegenen Drehpunkt ebenfalls im Uhrzeigersinn erfolgt. Entsprechend verh\u00e4lt sich die Deformation des Gelenkelementes in seinem linken Bereich bei Abwinkelung der linken Kettenlasche: Das linke Ende des Gelenkelementes wird durch die linke Kettenlasche \u201emitgenommen\u201c, welche Kettenlasche gegen den Uhrzeigersinn verschwenkt wird. Dies f\u00fchrt zu einer Biegung des Gelenkelementes in seinem linken Bereich, wobei diese Biegung bezogen auf den Drehpunkt gegen den Uhrzeigersinn erfolgt.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt demgegen\u00fcber nur eine verschr\u00e4nkte Anordnung der Angriffspunkte f\u00fcr das Gelenkelement vor. Bei dem in der rechten Spalte der vorstehend eingeblendeten Abbildung dargestellten Abwinkeln der Kettenlaschen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird unstreitig das rechte Ende des Gelenkelementes durch die linke Kettenlasche festgehalten und das linke Ende des Gelenkelementes wird durch die rechte Lasche festgehalten. Daher wird beim Abwinkeln der beiden Kettenlaschen bei der in der oberen H\u00e4lfte der Abbildung dargestellten Abwinkelung das rechte Ende des Gelenkelementes durch die linke Kettenlasche \u201emitgenommen\u201c, welche Kettenlasche gegen den Uhrzeigersinn gedreht wird. Dies bewirkt eine Biegung des Gelenkelementes in seinem rechten Bereich, wobei diese Biegung bezogen auf den in der Mitte gelegenen Drehpunkt ebenfalls gegen den Uhrzeigersinn erfolgt. Entsprechend verh\u00e4lt sich die Biegung des Gelenkelementes im linken Bereich aufgrund der Abwinkelung der rechten Kettenlasche: Das linke Ende des Gelenkelementes wird durch die rechte Kettenlasche \u201emitgenommen\u201c, welche Kettenlasche im Uhrzeigersinn gedreht wird. Dies bewirkt eine Biegung des Gelenkelementes in seinem linken Bereich, ausgehend vom festen Drehpunkt, ebenfalls im Uhrzeigersinn. Die gleichen Verh\u00e4ltnisse liegen bei der in der unteren H\u00e4lfte der Abbildung dargestellten Abwinkelung der Kettenlaschen vor, welche daher keiner gesonderten Erl\u00e4uterung bedarf.<\/p>\n<p>Damit verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal (8) (b) selbst dann, wenn man dieses Merkmal mit dem Bundespatentgericht dahingehend interpretiert, dass die Gelenkelemente durch Abwinkelung benachbarter Kettenglieder bestimmungsgem\u00e4\u00df auf Biegung in Abwinkelungsrichtung der Kettenglieder beansprucht werden.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung sowie zum R\u00fcckruf der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Entsch\u00e4digung zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese von der Berufung nicht gesondert angegriffenen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren und \u2013 in Ab\u00e4nderung der im Urteil des Landgerichts enthaltenen Wertfestsetzung (\u00a7 63 GKG) \u2013 der Streitwert f\u00fcr den ersten Rechtszug hat der Senat unter Ber\u00fccksichtigung des vom Bundespatentgericht f\u00fcr das Nichtigkeitsverfahren festgesetzten Streitwerts auf jeweils 375.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2444 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 05. 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