{"id":4578,"date":"2015-09-24T17:00:46","date_gmt":"2015-09-24T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4578"},"modified":"2016-05-19T15:30:47","modified_gmt":"2016-05-19T15:30:47","slug":"2-u-6514-bremsbelag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4578","title":{"rendered":"2 U 65\/14 &#8211; Bremsbelag"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2443<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. September 2015, Az. 2 U 65\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1299\">4b O 211\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 2. September 2014 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass<\/p>\n<p>1. festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung in Ziffer I. 1. des landgerichtlichen Urteils infolge Zeitablaufs erledigt hat und die durch das Landgericht insoweit erfolgte Verurteilung gegenstandslos ist;<\/p>\n<p>2. der f\u00fcr die Zeit ab dem 9. September 2003 zuerkannte Anspruch auf Rechnungslegung nur f\u00fcr solche Handlungen besteht, die in der Zeit bis einschlie\u00dflich 15. M\u00e4rz 2015 begangen wurden;<\/p>\n<p>3. nur die in der Zeit vom 30. April 2006 bis zum 15. M\u00e4rz 2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern zur\u00fcckzurufen sind;<\/p>\n<p>4. der f\u00fcr ab dem 23. April 2009 begangene Handlungen zuerkannte Anspruch auf Schadenersatz nur f\u00fcr solche Handlungen besteht, die in der Zeit bis einschlie\u00dflich 15. M\u00e4rz 2015 begangen wurden.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird \u2013 unter Ab\u00e4nderung der anderweitigen landgerichtlichen Festsetzung \u2013 f\u00fcr beide Instanzen jeweils auf 150.000,- \u20ac festgesetzt.<br \/>\n<b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 731 AAA B1 (nachfolgend: Klagepatent) nach zwischenzeitlichem Erl\u00f6schen des Klagepatents infolge Zeitablaufs noch auf Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 16. M\u00e4rz 1995 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 195 07 AAB vom 7. M\u00e4rz 1995 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 11. September 1996. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 27. September 2000 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist am 15. M\u00e4rz 2015 infolge Zeitablaufs erloschen. Eine durch die Beklagte erhobene Nichtigkeitsklage wurde durch das Bundespatentgericht mit Urteil vom 2. Juli 2015, dessen Inhalt sich der Anlage K 17 entnehmen l\u00e4sst, vollumf\u00e4nglich abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte durch die B GmbH, die 1998 in die C GmbH, 2000 in die D GmbH und schlie\u00dflich 2009 \u2013 nach Insolvenzanmeldung \u2013 in die E GmbH umfirmiert wurde. Bei der Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents wurde die C GmbH als Inhaberin des Klagepatents genannt. Die Kl\u00e4gerin wurde 2009 unter der Firmierung F GmbH gegr\u00fcndet. Ihre Firma wurde zum 4. Juni 2009 in D GmbH ge\u00e4ndert. Am 5. August 2011 erfolgte die Eintragung der D GmbH als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft unter anderem ein \u201eVerfahren zur Herstellung eines Bremsbelages\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung eines Bremsbelages (1) durch Ausbildung von Vorspr\u00fcngen (2) auf einer Tr\u00e4gerplatte (6) und durch Aufpressen eines Reibbelages (8) auf die Tr\u00e4gerplatte (6), bei dem die Tr\u00e4gerplatte (6) mit noppenartigen, durch Durchdr\u00fccken von Teilen der Tr\u00e4gerplatte (6) zur Reibbelagseite vorstehenden Vorspr\u00fcngen (2) mit Hinterschneidungen (4) ausgebildet wird,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Vorspr\u00fcnge (2) in einem ersten Schritt in einem Umformvorgang ausgebildet werden, und dass die noppenartigen Vorspr\u00fcnge (2) in einem zweiten Schritt in Gegenrichtung zum Umformvorgang des ersten Schrittes aufgespalten und umgeformt werden, wodurch die Hinterschneidungen (4) gebildet werden.\u201c<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Formulierung des durch die Kl\u00e4gerin lediglich im Wege eines \u201einsbesondere, wenn\u201c \u2013 Antrages geltend gemachten Unteranspruchs 5 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>In den nachfolgend eingeblendeten und der Klagepatentschrift entnommenen Figuren 7 und 8 ist ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung dargestellt. W\u00e4hrend Figur 7 eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4gerplatte zeigt, handelt es sich bei Figur 8 um den Querschnitt durch einen Vorsprung des zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Zu sehen ist eine Tr\u00e4gerplatte (6) mit Vorspr\u00fcngen (2), wobei durch ein Aufspalten der Vorspr\u00fcnge (2) Hinterschneidungen (4) gebildet wurden, mit denen der Reibbelag (8) so auf der Tr\u00e4gerplatte (6) verankert werden kann, dass hohe Scherkr\u00e4fte aufgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die in Spanien ans\u00e4ssige Beklagte stellt her und vertreibt unter anderem Bremsbel\u00e4ge mit der Bezeichnung \u201eG\u201c f\u00fcr LKW (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Dass sie diese Bremsbel\u00e4ge auch in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt, hat die Beklagte erstinstanzlich nicht in Abrede gestellt. Die Ausgestaltung der angegriffenen Bremsbel\u00e4ge l\u00e4sst sich aus den nachfolgenden Abbildungen erkennen, wobei die Bezugsziffern von der Kl\u00e4gerin eingef\u00fcgt wurden.<\/p>\n<p>Bei dem durch die Beklagte seit dem Jahr 2006 zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten Verfahren werden in einem ersten Verfahrensschritt Teile der Tr\u00e4gerplatte auf der dem Reibbelag zugewandten Seite im Wege des Durchdr\u00fcckens zu vorstehenden noppenartigen Vorspr\u00fcngen ausgeformt. Diese Vorspr\u00fcnge werden sodann mit jeweils einer zentralen Vertiefung auf ihrer Spitze versehen, um anhand dieser Vertiefungen das Werkzeug zu zentrieren, mit dem anschlie\u00dfend die Hinterschneidungen durch ein Pressen in Richtung auf die Tr\u00e4gerplatte hin ausgebildet werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb dieser Bremsbel\u00e4ge in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents (\u00a7 9 Nr. 3 PatG). Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unmittelbare Erzeugnisse eines Verfahrens seien, das von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf ihre Prozessf\u00fchrungsbefugnis und materielle Berechtigung am Klagepatent behauptet die Kl\u00e4gerin, sie habe das Klagepatent mit Wirkung zum 22. April 2009 von der jetzigen E GmbH erworben. Im Anschluss hieran sei sie zum 5. August 2011 als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen worden. Vorsorglich habe ihr die E GmbH durch Vertrag vom 6.\/17. M\u00e4rz 2014 s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents abgetreten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat vor dem Landgericht eingewandt, Ziel der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre sei gerade die Zeit- und Kostenersparnis, weshalb die Beschr\u00e4nkung auf nur zwei Verfahrensschritte zwingend sei. Die Ausbildung der zentralen Vertiefungen auf den noppenartigen Vorspr\u00fcngen erfolge mittels eines eigens hierf\u00fcr bestimmten Werkzeuges und stelle daher einen zus\u00e4tzlichen Verfahrensschritt dar, der aus der Lehre des Klagepatents herausf\u00fchre. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren sowohl unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit als auch der mangelnden Erfindungsh\u00f6he als nicht schutzf\u00e4hig erweisen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 2. September 2014 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Patentverletzung bejaht und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Bremsbel\u00e4ge<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die hergestellt sind nach einem Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelags durch Ausbildung von Vorspr\u00fcngen auf einer Tr\u00e4gerplatte und durch Aufpressen eines Reibbelages auf die Tr\u00e4gerplatte,<\/p>\n<p>bei dem die Tr\u00e4gerplatte mit noppenartigen, durch Durchdr\u00fccken von Teilen der Tr\u00e4gerplatte zur Reibbelagseite vorstehenden Vorspr\u00fcngen mit Hinterschneidungen ausgebildet wird,<\/p>\n<p>und bei dem die Vorspr\u00fcnge (2) in einem ersten Schritt in einem Umformvorgang ausgebildet werden,<\/p>\n<p>und bei dem die noppenartigen Vorspr\u00fcnge (2) in einem zweiten Schritt in Gegenrichtung zum Umformvorgang des ersten Schrittes aufgespalten und umgeformt werden, wodurch die Hinterschneidungen (4) gebildet werden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. September 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 2. September 2014) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der<\/p>\n<p>1. der E GmbH durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 09.09.2003 bis einschlie\u00dflich 22. April 2009 begangenen Handlungen entstanden ist,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23. April 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Die Klage sei zul\u00e4ssig, insbesondere sei die Kl\u00e4gerin prozessf\u00fchrungsbefugt. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des Klagepatents sei. Des Weiteren sei die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung der mit der vorliegenden Klage verfolgten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Zwar treffe die Kl\u00e4gerin die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des von ihr behaupteten Zeitpunkts des materiellen Rechts\u00fcbergangs, da zwischen dem von ihr genannten Datum des Rechts\u00fcbergangs (22. April 2009) und dem am 5. August 2011 erfolgten Eintrag in das Patentregister ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liege. Jedoch sei die Kl\u00e4gerin der sie treffenden Darlegungslast in ausreichendem Ma\u00dfe nachgekommen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents auch unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dass in dem durch die Beklagte bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angewandten Verfahren zun\u00e4chst in der Mitte der Vorspr\u00fcnge Vertiefungen ausgebildet w\u00fcrden, um im Anschluss hieran die Hinterscheidungen zu bilden, f\u00fchre nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Die Ausbildung dieser Vertiefungen stelle lediglich eine Vorbereitungshandlung im Hinblick auf die Ausbildung der Hinterschneidungen dar. Die Noppen w\u00fcrden durch diesen Zwischenschritt nicht in wesentlicher Weise umgestaltet. Vielmehr w\u00fcrden diese nach dem Vortrag der Beklagten nur der Positionierung des Werkzeuges f\u00fcr die Ausbildung der Hinterschneidungen dienen. Hierdurch werde der Charakter dieses Zwischenschrittes als unselbstst\u00e4ndige Vorbereitungshandlung besonders deutlich. Dass bei der Ausbildung der Vertiefungen gegebenenfalls ein eigens hierf\u00fcr ben\u00f6tigtes Werkzeug verwendet werde und die Tr\u00e4gerplatte in eine weitere Presse eingelegt werden m\u00fcsse, \u00e4ndere an dieser Einsch\u00e4tzung nichts. Denn ungeachtet dessen diene die Einbringung der Vertiefungen letztlich nur der Ausbildung der Hinterschneidungen und habe dar\u00fcber hinaus keine eigenst\u00e4ndige technische Bedeutung. Vor allem aber w\u00fcrden die Noppen durch diesen Zwischenschritt nicht in ihrer wesentlichen Form umgestaltet. Soweit durch die Einbringung der Vertiefungen zus\u00e4tzlicher Zeit- und Kostenaufwand anfallen sollte, k\u00f6nne dies aus den vorgenannten Gr\u00fcnden allenfalls eine verschlechterte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung begr\u00fcnden, nicht aber g\u00e4nzlich aus der Lehre des Klagepatents herausf\u00fchren.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat die Kl\u00e4gerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 6. Mai 2015 in der Hauptsache hinsichtlich des im Klageantrag zu I. 1. geltend gemachten Unterlassungsanspruchs mit Blick auf das Erl\u00f6schen des Klagepatents durch Zeitablauf f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Dieser Teil-Erledigungserkl\u00e4rung hat sich die Beklagte nicht angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Das durch sie zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzte Herstellungsverfahren bestehe aus drei Schritten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts k\u00f6nne das Ausbilden der zentralen Vertiefungen nicht als blo\u00dfe \u201eVorbereitungshandlung\u201c abgetan werden, da die Noppen durch den zweiten Verfahrensschritt umgeformt bzw. umgestaltet w\u00fcrden. Diese Umgestaltung sei auch wesentlich, weil sie f\u00fcr das Verfahren der Beklagten genauso wichtig sei wie andere Verfahrensschritte. Das Ausbilden der zentralen Vertiefungen sei eine Vorbedingung f\u00fcr das anschlie\u00dfende Ausbilden der Hinterschneidungen. Die Lehre des Klagepatents sehe keinen gesonderten Schritt des Ausbildens zentraler Vertiefungen vor. F\u00fcr einen solchen gesonderten Schritt sei ebenso wie f\u00fcr jeden anderen Verfahrensschritt ein gesondertes Werkzeug erforderlich, was die Herstellung entgegen der Lehre des Klagepatents aufw\u00e4ndiger und kostspieliger mache. Der Unterschied zwischen dem patentgem\u00e4\u00dfen und dem angegriffenen Verfahren sei nach patentrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4ben auch deshalb auf keinen Fall unwesentlich, weil der Unterschied den Kern der Lehre des Klagepatents betreffe, n\u00e4mlich das Verfahren zum Ausbilden der Hinterschneidungen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte nur in Spanien hergestellt und vertrieben. Die Beklagte biete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in Deutschland an, bringe sie dort nicht in den Verkehr und f\u00fchre sie auch nicht ein. Auch innerhalb der H-Gruppe habe die Beklagte keinen direkten Abnehmer in Deutschland. Allerdings habe sie Kenntnis davon, dass andere Unternehmen der H-Gruppe die von ihr hergestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter anderem in Deutschland anbieten, in den Verkehr bringen und einf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass in Bezug auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu I. 1.) die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt wird und die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Schadenersatz auf die Zeit bis zum Ablauf des Klagepatents (15. M\u00e4rz 2015) beschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Soweit die Beklagte erstmalig in der Berufungsinstanz das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland durch sie in Abrede stelle, sei dieses Bestreiten gem\u00e4\u00df \u00a7 531 ZPO als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen. Insbesondere w\u00e4re es der Beklagten schon erstinstanzlich m\u00f6glich gewesen, eigenh\u00e4ndige Vertriebshandlungen in Deutschland zu bestreiten. Im \u00dcbrigen reiche selbst eine auf Fahrl\u00e4ssigkeit beruhende Teilnahme an einer fremden Patentverletzung durch Konzernunternehmen zur Begr\u00fcndung einer Passivlegitimation aus.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung (\u00a7 9 Nr. 3 PatG) zur Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf und zum Schadenersatz verurteilt, wobei im Tenor klarzustellen war, dass die Verurteilung nur f\u00fcr solche Benutzungshandlungen gilt, die w\u00e4hrend der zeitlichen Geltung des Klagepatents (Art. 63 EP\u00dc) erfolgten. Soweit das Landgericht die Beklagte daneben zur Unterlassung verurteilt hat (Tenor Ziffer I. 1.), war die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Zugleich hat der Senat deklaratorisch klargestellt, dass die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung aufgrund des erst in zweiter Instanz eingetretenen Erl\u00f6schens des Klagepatents infolge Zeitablaufs inzwischen gegenstandslos ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert ist, hat bereits das Landgericht ausf\u00fchrlich und mit zutreffender Begr\u00fcndung dargelegt. Nachdem die Beklagte die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede gestellt hat, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, welche sich der Senat vollumf\u00e4nglich zu Eigen macht, Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft unter anderem ein Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages.<\/p>\n<p>Um die Haftung zwischen Reibbelag und Tr\u00e4gerplatte zu erh\u00f6hen, ist es nach den einleitenden Bemerkungen in der Klagepatentschrift bekannt, den Reibbelag bei der Herstellung von Bremsbel\u00e4gen auf eine Tr\u00e4gerplatte zu pressen und zwischen Tr\u00e4gerplatte und Reibbelag eine Klebeschicht vorzusehen. Die durch den Klebstoff erzielbare Haftung zwischen Reibbelag und Tr\u00e4gerplatte kann jedoch bei hochbelasteten Bremsbel\u00e4gen, wie sie sich beispielsweise bei Hochleistungsfahr-zeugen und Nutzfahrzeugen finden, wegen der auftretenden hohen Bremstemperaturen nicht ausreichend sein (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Eine M\u00f6glichkeit, die Haftung zwischen Reibbelag und Tr\u00e4gerplatte zu erh\u00f6hen, ist das Vorsehen diverser Umformungen auf der dem Reibbelag zugewandten Oberfl\u00e4che der Tr\u00e4gerplatte (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>So weist die aus der DE-C-38 43 AAD bekannte Tr\u00e4gerplatte (1) auf ihrer dem Reibbelag (4) zugewandten Oberfl\u00e4che Einkerbungen mit Hinterschneidungen (3) auf, in die das Reibmaterial (4) zur Haftungserh\u00f6hung eindringen kann. Da sich das Reibmaterial in der Tr\u00e4gerplatte verankert, wird die maximale Scherfestigkeit von den Eigenschaften des Reibmaterials begrenzt (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Aus der EP-A-0 084 AAE ist ein Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages bekannt, der eine Tr\u00e4gerplatte (10) aufweist, die auf der den Reibbelag tragenden Seite mit einer Strukturoberfl\u00e4che versehen ist. Diese Strukturoberfl\u00e4che weist, wie die nachfolgend eingeblendete Figur verdeutlicht, Hinterschneidungen auf, so dass das Reibmaterial auf der Tr\u00e4gerplatte verankert werden kann.<\/p>\n<p>Dieses Verfahren ist in der Produktion kostenaufw\u00e4ndig (Abs. [0005]). Das gilt in gleicher Weise f\u00fcr die aus der US-A-3 757 AAF bekannte L\u00f6sung, bei welcher der Reibbelag mit Hilfe von Nieten auf der Tr\u00e4gerplatte verankert wird. Das Einbringen der Nieten erfordert zus\u00e4tzliche Arbeitsg\u00e4nge und weitere Teile (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist aus der JP-A-57144AAG ein Bremsbelag bekannt, bei dem die Vorspr\u00fcnge auf der dem Reibbelag zugewandten Seite der Tr\u00e4gerplatte mit Hilfe einer Pr\u00e4gepresse hergestellt worden sind. Die Vorspr\u00fcnge und Aussparungen in der Tr\u00e4gerplatte sind durch einen Umformvorgang w\u00e4hrend der Herstellung der Tr\u00e4gerplatte entstanden. Wie die Hinterschneidungen gebildet worden sind, ist, so f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, nicht ersichtlich (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, unter anderem ein Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages anzugeben, das die Herstellung von Bremsbel\u00e4gen mit geringem Zeit- und Kostenaufwand erm\u00f6glicht und bei dem die Verankerung des Reibbelages auf der Tr\u00e4gerplatte h\u00f6chsten Scherfestigkeitsanforderungen gen\u00fcgt (Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung eines Bremsbelages (1)<\/p>\n<p>1.1. durch Ausbildung von Vorspr\u00fcngen (2) auf einer Tr\u00e4gerplatte (6) und<\/p>\n<p>1.2. durch Aufpressen eines Reibbelages (8) auf die Tr\u00e4gerplatte (6).<\/p>\n<p>2. Die Tr\u00e4gerplatte (6) wird<\/p>\n<p>2.1. mit noppenartigen, vorstehenden Vorspr\u00fcngen (2) mit Hinterschneidungen (4) ausgebildet,<\/p>\n<p>2.2. und zwar durch Durchdr\u00fccken von Teilen der Tr\u00e4gerplatte (6) zur Reibbelagseite.<\/p>\n<p>3. Die Vorspr\u00fcnge (2) werden in einem ersten Schritt in einem Umformvorgang ausgebildet.<\/p>\n<p>4. Die noppenartigen Vorspr\u00fcnge (2) werden in einem zweiten Schritt in Gegenrichtung zum Umformvorgang des ersten Schrittes aufgespalten und umgeformt, wodurch die Hinterschneidungen (4) gebildet werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das von der Beklagten bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seit dem Jahr 2006 eingesetzte Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, so dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis im Sinne von \u00a7 9 Nr. 3 PatG handelt. Soweit sich die Beklagte erstinstanzlich daneben auf Ausf\u00fchrungsformen bezogen hat, bei deren Herstellung die Vorspr\u00fcnge seitlich kneifzangenartig eingeschn\u00fcrt werden (vgl. Anlage B 4), wurden diese Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte selbst in das Verfahren eingef\u00fchrt und sind damit nicht streitgegenst\u00e4ndlich. Aus der Klageschrift geht eindeutig hervor, dass lediglich Reibbel\u00e4ge mit der Bezeichnung \u201eG\u201c angegriffen werden sollen, wie sie aus den in der Klageschrift eingeblendeten Abbildungen ersichtlich sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass das bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Einsatz kommende Verfahren die Merkmale 1. bis 3. wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz \u2013 zu Recht \u2013 nicht in Streit, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus erfolgt die Ausbildung von Hinterschneidungen durch die Aufspaltung und Umformung der noppenartigen Vorspr\u00fcnge auch in einem zweiten und damit nicht, wie die Beklagte meint, in einem dritten Schritt. Dem steht nicht entgegen, dass bei dem durch die Beklagte eingesetzten Verfahren zun\u00e4chst in der Mitte der Noppen Vertiefungen ausgebildet werden, um im Anschluss hieran die Hinterschneidungen zu bilden.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nWie der Fachmann &#8211; ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau oder Fahrzeugtechnik mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Entwicklung und Herstellung von Bremsbel\u00e4gen (vgl. Anlage K 16, S. 1) &#8211; bereits der Formulierung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs entnimmt, soll die angestrebte Struktur auf der Tr\u00e4gerplatte in Gestalt von Hinterschneidungen aufweisenden Vorspr\u00fcngen in zwei Schritten herbeigef\u00fchrt werden. Zun\u00e4chst werden die noppenartigen Vorspr\u00fcnge (2) in einem Umformvorgang ausgebildet. Die durch die beanspruchte Erfindung angestrebte Reduzierung des Zeit- und Kostenaufwandes wird in diesem Zusammenhang dadurch erreicht, dass die Umformung gegebenenfalls gemeinsam mit weiteren, ohnehin erforderlichen Ausgestaltungen erfolgen kann (vgl. Abs. [0011] und [0028]). Der patentgem\u00e4\u00df vorgesehene zweite Schritt zeichnet sich dadurch aus, dass die noppenartigen Vorspr\u00fcnge in Gegenrichtung zum Umformungsvorgang des ersten Schrittes aufgespalten und umgeformt werden, wodurch die Hinterschneidungen (4) gebildet werden (vgl. Abs. [0022]). Die beiden das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren pr\u00e4genden Schritte grenzen sich ma\u00dfgeblich durch die Richtung der Umformung ab, indem die Richtung der mit der Aufspaltung verbundenen Umformung im zweiten Schritt entgegengesetzt zu der ersten Umformung erfolgt. Mit anderen Worten soll nunmehr eine Kraft derart auf die zun\u00e4chst ausgebildeten Vorspr\u00fcnge wirken, dass diese sowohl gespalten als auch umgeformt werden. Im zweiten Schritt wirkt somit die Kraft nicht mehr in Richtung der Vorspr\u00fcnge, sondern entgegengesetzt, so dass letztendlich auf diese ein Druck ausge\u00fcbt wird, wodurch in einem einzigen Schritt eine Aufspaltung und Umformung der Vorspr\u00fcnge erfolgt. Dadurch werden die im ersten Schritt gebildeten Vorspr\u00fcnge auseinander gespreizt, wodurch sich in vorteilhafter Weise kr\u00e4ftig ausgebildete Hinterschneidungen ergeben, die als Verankerungsmittel zur Aufnahme von hohen Scherkr\u00e4ften dienen (vgl. Abs. [0011] a. E.).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen macht das durch die Beklagte im Rahmen der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach ihrem Vortrag eingesetzte Verfahren von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Damit kann offen bleiben, ob es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein neues Erzeugnis im Sinne von \u00a7 139 Abs. 3 PatG handelt.<\/p>\n<p>Dass bei dem durch sie eingesetzten Verfahren zun\u00e4chst auf einer Tr\u00e4gerplatte durch ein Pressen bzw. Durchdr\u00fccken noppenartige Vorspr\u00fcnge auf der Tr\u00e4gerplatte ausgebildet werden, hat die Beklagte selbst einger\u00e4umt. Dabei handelt es sich um den ersten Schritt im Sinne von Merkmal 3. Sodann wird auf die so entstandenen Vorspr\u00fcnge zweimal eine Kraft in Gegenrichtung ausge\u00fcbt, n\u00e4mlich zun\u00e4chst zum Pressen einer zentralen Vertiefung und sodann durch das Pressen des Materials zur Herbeif\u00fchrung der Hinterschneidungen.<\/p>\n<p>Dienen die zun\u00e4chst geschaffenen zentralen Vertiefungen &#8211; wie die Beklagte selbst vortr\u00e4gt &#8211; lediglich der Zentrierung der nachfolgend zum Einsatz kommenden Werkzeuge, handelt es sich nur um eine Vorbereitungshandlung f\u00fcr das eigentliche, die Aufspaltung und Schaffung der Hinterschneidungen bewirkende Pressen. Das Einbringen der ersten Vertiefung ist nichts anderes als die Anbringung einer das Presswerkzeug zentrierenden K\u00f6rnung, wie sie beispielsweise beim Bohren zum Einsatz kommt. Unwidersprochen hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen (BE vom 06.05.2015, Seiten 4, 5; GA II 266, 266a), dass einwandfreie Verfahrenserzeugnisse bedingen, dass das die Vorspr\u00fcnge aufspaltende Werkzeug in einer korrekten Position (z.B. nicht zu weit im Randbereich) auftrifft und das Werkzeug seine korrekte Position bei Durchf\u00fchrung des Pressvorgangs auch beibeh\u00e4lt. Beidem dient die Zentriervertiefung, womit das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass deren Anbringung als notwendige Vorarbeit dem zweiten die Hinterschneidungen herbeif\u00fchrenden Schritt im Sinne des Klagepatents zuzurechnen ist. Nirgends in der Patentschrift findet sich ein Hinweis darauf, dass das Aufspalten der Vorspr\u00fcnge und das Ausbilden der Hinterschneidungen in einem einzigen Arbeitsvorgang stattfinden m\u00fcssen. Welcher Werkzeuge sich der Fachmann bedient, ist vielmehr seinem freien Belieben \u00fcberlassen. Hat er sich f\u00fcr ein Prozedere entschieden, das mehrere Handhabungen verlangt, damit brauchbare Tr\u00e4gerplatten erhalten werden, besteht der zweite Schritt eben aus einem mehraktigen Verhalten, das zun\u00e4chst vorbereitende Vorkehrungen trifft, um dem anschlie\u00dfenden Presswerkzeug eine einwandfreie Arbeit zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Letztlich kommt es darauf aber nicht einmal an. Denn die beanspruchte technische Lehre ist auch unabh\u00e4ngig von der Frage nach einer Vorbereitungsma\u00dfnahme verwirklicht. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass die mit Hinterschneidungen versehenen Vorspr\u00fcnge f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nur in genau zwei, und damit insbesondere nicht in drei Schritten hergestellt werden d\u00fcrfen. Jedoch entnimmt der Fachmann dem Patentanspruch 1 keine Vorgaben dazu, wie genau die dort beschriebene Umformung und Aufspaltung zu erfolgen hat. Von Schritt 1 grenzt sich Schritt 2 lediglich dadurch ab, dass die Aufspaltung und Umformung in Gegenrichtung zum ersten Schritt erfolgen muss. Kennzeichnend f\u00fcr den zweiten Schritt ist somit die in Gegenrichtung zum ersten Schritt wirkende Kraft, durch welche die Vorspr\u00fcnge umgeformt und aufgespalten werden. Ob dies demgegen\u00fcber durch eine einmalige oder eine wiederholte Krafteinwirkung erfolgt, stellt Patentanspruch 1 ebenso in das Belieben des Fachmanns wie die Anzahl der insoweit eingesetzten Werkzeuge. Ausgeschlossen sind somit lediglich Gestaltungen, bei denen zu dem der Herbeif\u00fchrung der Noppen dienenden ersten Umformungsvorgang und der Umformung und Aufspaltung in Gegenrichtung weitere Schritte, wie etwa ein Nieten (vgl. Abschnitt [0006]) oder das Ziehen einer zylinderf\u00f6rmigen H\u00fclse wie in der durch die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren herangezogenen US 5,285,AAH (Anlage WW 9 im Nichtigkeitsverfahren; vgl. Anlage K 16, S. 3) treten. Dies ist jedoch bei dem durch die Beklagte eingesetzten Verfahren nicht der Fall.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals behauptet, sie stelle die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur in Spanien her und vertreibe sie dort, ist dieses neue Vorbringen nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil Zulassungsgr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.<\/p>\n<p>Selbst wenn das Bestreiten der Beklagten im Berufungsverfahren Ber\u00fccksichtigung finden w\u00fcrde, erg\u00e4be sich kein anderes der Beklagten g\u00fcnstigeres Ergebnis. Auch nach dem Vortrag der Beklagten, nach welchem die Beklagte Kenntnis davon hat, dass andere Unternehmen der H-Gruppe von ihr hergestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsformen unter anderem in Deutschland anbieten, in Verkehr bringen und einf\u00fchren, haftet die Beklagte f\u00fcr die insoweit durch Dritte in Deutschland begangenen Verletzungshandlungen. Als Verletzer verantwortlich ist n\u00e4mlich nicht nur derjenige, der die gesch\u00fctzte Erfindung selbst rechtswidrig benutzt, sondern auch derjenige, der sich an der patentverletzenden Handlung beteiligt bzw. an dieser mitgewirkt hat, sei es als Nebent\u00e4ter, Mitt\u00e4ter, Anstifter oder Gehilfe. In grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen ist daher auch ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferant f\u00fcr die Verletzung inl\u00e4ndischer Patentrechte mitverantwortlich, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, GRUR 2002, 509 &#8211; Funkuhr). F\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung kommt es hierbei nicht darauf an, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der ausl\u00e4ndische Lieferant nach den vertraglichen Vereinbarungen der an der Versendung und dem Import der in Deutschland ausgelieferten Ware beteiligten Unternehmen im Eigentum oder Besitz der Ware gewesen ist (BGH, GRUR 2002, 509 &#8211; Funkuhr). Da jeder Beteiligte bereits f\u00fcr eine fahrl\u00e4ssige Verletzung des Klagepatents, f\u00fcr die jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschlie\u00dflich der ungen\u00fcgenden Vorsorge gegen solche Verst\u00f6\u00dfe gen\u00fcgen kann, einzustehen hat &#8211; gegebenenfalls neben anderen als Nebent\u00e4ter im Sinne des \u00a7 840 Abs. 1 BGB -, ist in derartigen F\u00e4llen auch unerheblich, ob der im Ausland ans\u00e4ssige Lieferant vors\u00e4tzlich mit einem inl\u00e4ndischen Hauptt\u00e4ter, Mitt\u00e4ter oder Gehilfen zusammengewirkt hat (BGH, GRUR 2002, 509 &#8211; Funkuhr). Den ausl\u00e4ndischen Hersteller oder H\u00e4ndler patentverletzender Vorrichtungen trifft daher eine Mitverantwortung schon dann, wenn er seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 154, 155 &#8211; Rohrverzweigung; InstGE 3, 174, 175 &#8211; Herzkranzgef\u00e4\u00df-Dilatationskatheter; Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rz. 11). Es reicht aus, wenn der ausl\u00e4ndische Lieferant Kenntnis davon hat, dass das Inland Bestimmungsland ist, weil er bereits dadurch den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich f\u00f6rdert (OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2011, 20929; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 174; Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rz. 11).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf, und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr eine Berechnung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz hinsichtlich des durch sie geltend gemachten Unterlassungsanspruchs einseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat, war insoweit die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, weil die Klage aus den genannten Gr\u00fcnden auch in Bezug auf die begehrte Unterlassung bis zu dem erst nach Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage eingetretenen Zeitablauf des Klagepatents zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war und sich durch ein im Prozessverlauf eingetretenes Ereignis \u2013 den Zeitablauf des Klagepatents und den damit verbundenen Wegfall des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs \u2013 erledigt hat.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern hinreichend wahrscheinlich ist. Nach der Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c (Mitt. 1997, 257 \u2013 261) ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz zwar lediglich unter weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen als im Verfahren vor dem Landgericht, wenn \u2013 wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist (vgl. z. B. Senat, InstGE 7, 139 = GRUR-RR 2007, 259, 263 \u2013 Thermocycler; Mitt. 2009, 400, 401 f. \u2013 Rechnungslegungsanspruch).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass in Bezug auf die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, Az.: X ZR 61\/13, Beschluss v. 16.09.2014), vermag der Senat nicht festzustellen. Vielmehr spricht bereits der Umstand, dass das sachkundige Bundespatentgericht unter Ber\u00fccksichtigung der von der Beklagten in Bezug genommenen Entgegenhaltungen das Klagepatent vollumf\u00e4nglich aufrecht erhalten hat, daf\u00fcr, dass der hier streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch rechtsbest\u00e4ndig ist. Die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts sind \u00fcberaus sorgf\u00e4ltig und in der Sache restlos \u00fcberzeugend. Dass ein m\u00f6gliches Berufungsverfahren gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts erfolgversprechend sein k\u00f6nnte, erscheint von daher mehr als unwahrscheinlich. Ohne Kenntnis einer m\u00f6glichen Berufungsbegr\u00fcndung l\u00e4sst sich eine dahingehende Prognose erst recht nicht stellen. Dies gilt umso mehr, als es sich sowohl bei der FR 842.AAI (Anlagen WW 10 \/ WW 10a im Nichtigkeitsverfahren) als auch bei der JP-A-57144AAG (Anlagen WW 7 \/ 7a im Nichtigkeitsverfahren) um bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Stand der Technik handelt, so dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche vor dem Hintergrund dieser Schriften nicht nur durch das Bundespatentgericht, sondern auch durch das ebenfalls fachkundig besetzte Europ\u00e4ische Patentamt als schutzf\u00e4hig erachtet wurden.<\/p>\n<p>Dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gleichwohl von der FR 842.AAI neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen w\u00e4re, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zu Recht hat das Bundespatentgericht in seinem Urteil im Nichtigkeitsverfahren insoweit ausgef\u00fchrt, dass die nach der Offenbarung der Entgegenhaltung in einem ersten Schritt erzeugten Durchbr\u00fcche bzw. L\u00f6cher nicht den patentgem\u00e4\u00dfen Noppen, d. h. geschlossenen Erhebungen auf der Tr\u00e4gerplatte, entsprechen (vgl. Anlage K 17, S. 15). Dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Noppen geschlossen sein m\u00fcssen, erschlie\u00dft sich ohne Weiteres aus Schritt 2 des durch das Klagepatent beanspruchten Verfahrens, bei dem die noppenartigen Vorspr\u00fcnge aufgespalten (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt) werden sollen (vgl. auch Anlage K 17, S. 13 f.). Bei dem in der Entgegenhaltung im Einzelnen beschriebenen Verfahren wird die Tr\u00e4gerplatte demgegen\u00fcber von der R\u00fcckseite durchsto\u00dfen, wobei sich auf der Belagseite vorstehende R\u00e4nder ergeben, so dass die Aufspaltung nicht erst in einem zweiten, sondern bereits im ersten Schritt erfolgt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund vermag der Senat schlie\u00dflich auch nicht festzustellen, dass sich die Lehre des Klagepatents f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise aus der bereits in der Klagepatentbeschreibung als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik ausf\u00fchrlich gew\u00fcrdigten und durch die Beklagte in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erfindungsh\u00f6he angesprochenen JP-A-57144AAG in Kombination mit der vorgenannten franz\u00f6sischen Schrift ergibt. Denn aus der japanischen Patentanmeldung ist zwar ein Bremsbelag mit einer noppenartige Vorspr\u00fcnge mit Hinterschneidungen aufweisenden Tr\u00e4gerplatte bekannt. Hinweise darauf, wie die Hinterschneidungen erzeugt werden, finden sich in der Schrift jedoch nicht (so auch das Bundespatentgericht, Anlage K 17, S. 19). Davon ausgehend hat das Bundespatentgericht nicht nur nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Fachmann bei seinen \u00dcberlegungen hinsichtlich einer g\u00fcnstigen Herstellungsmethode f\u00fcr die in der JP-A-57144AAG gezeigte Tr\u00e4gerplatte unter Ber\u00fccksichtigung der FR 842.AAI nicht einmal zu einem Verfahren gelangen w\u00fcrde, das unmittelbar zu der in der JP-A-57144AAG gezeigten Tr\u00e4gerplatte f\u00fchrt, sondern hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in keiner der vorgenannten Schriften ein Hinweis findet, dass die Umformung der Noppen in einem zweiten Schritt in Verbindung mit einem Aufspalten durchzuf\u00fchren ist (vgl. Anlage K 17, S. 19 f.).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert ist \u2013 f\u00fcr jede Instanz \u2013 auf 150.000,- \u20ac festzusetzen. Dies folgt aus der unbeanstandet gebliebenen Streitwertfestsetzung im Nichtigkeitsverfahren (200.000,- \u20ac) und dem dort \u00fcblichen Aufschlag von 25 % auf den Verletzungsstreitwert. Das von den Parteien beigebrachte \u2013 weitgehend rudiment\u00e4re \u2013 Zahlenmaterial steht dieser Wertfestsetzung nicht entgegen. Dass das Klagepatent w\u00e4hrend des Rechtsstreits aufgrund des Ablaufs der gesetzlichen Patentdauer wirkungslos geworden ist, hat ebenfalls keine Auswirkung auf den Streitwert. Denn der bisherige Unterlassungsanspruch schl\u00e4gt mit dem Auslaufen des Patents in einen Schadensersatzanspruch um, der nunmehr entsprechend h\u00f6her zu bewerten ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 11,175 &#8211; Sitzheizung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rz. 2871).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2443 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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