{"id":4575,"date":"2015-06-11T17:00:05","date_gmt":"2015-06-11T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4575"},"modified":"2017-09-25T08:55:24","modified_gmt":"2017-09-25T08:55:24","slug":"2-u-6414-atmungsverbesserungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4575","title":{"rendered":"2 U 64\/14 &#8211; Atmungsverbesserungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2409<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Juni 2015, Az. 2 U 64\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4c O 2\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion:<\/em><\/p>\n<p><em> 1. Im Interesse eines nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtschutzes f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert darauf gerichtet ist, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitzustellen. Das \u201eAngebot\u201c muss deshalb keine gem\u00e4\u00df \u00a7 145 BGB rechtswirksame Vertragsofferte enthalten und setzt damit insbesondere nicht die Angabe von Preisen oder weiteren Einzelheiten voraus. Der Begriff des \u201eAnbietens\u201c umfasst vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter Schutz stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen, das \u2013 wie beim Abschluss eines Kaufvertrages \u2013 die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Anbietende mit seiner Offerte eigene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse forcieren will oder ob das Angebot einem Dritten zugutekommen soll, f\u00fcr dessen Produkt mit dem Angebot eine zu befriedigende Nachfrage geschaffen wird. Insofern entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass zur Gew\u00e4hrleistung eines wirksamen Patentschutzes nur von Belang ist, ob mit der fraglichen Handlung f\u00fcr einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird. <\/em><\/p>\n<p><em>2. F\u00fcr die von einer Handelsgesellschaft begangene Patentverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter grunds\u00e4tzlich pers\u00f6nlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat. Aufgrund seiner satzungsgem\u00e4\u00dfen Funktion ist er in der Regel T\u00e4ter und nicht blo\u00df Gehilfe. Er haftet dem Verletzten daher grunds\u00e4tzlich bei jedweder Schutzrechtsverletzung deliktisch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Soweit der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung f\u00fcr den Bereich des Urheber- und des Wettbewerbsrechts aufgegeben und stattdessen eine St\u00f6rerhaftung etabliert hat, vermag der Senat dem jedoch f\u00fcr das Patentrecht nicht beizutreten.<\/em><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.08.2014 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/p>\n<p>&#8211; im Tenor zu I. 2. und zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils jeweils die Angabe \u201e16. Mai 2003\u201c durch die Angabe \u201e4. Januar 2011\u201c ersetzt wird,<\/p>\n<p>&#8211; der Urteilstenor zu II. des landgerichtlichen Urteils folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der B LLC, C, USA durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem<br \/>\n4. Januar 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>&#8211; der Urteilsauspruch zu III. des landgerichtlichen Urteils entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagten 80 % und die Kl\u00e4gerin 20 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 90 % und die Kl\u00e4gerin 10 %.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115.000,&#8211; EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 115.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 874 AAA (Klagepatent, Anlage B 1, deutsche \u00dcbersetzung [DE 696 27 AAB T2] Anlage K 2) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die B LLC, C, USA. Die Kl\u00e4gerin ist deren exklusive Vertriebspartnerin. Mit Vertrag vom 04.12.2012 (Anlage K 1) hat die Patentinhaberin der Kl\u00e4gerin die sich aus den unerlaubten Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1. ergebenden Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Schadensersatz und Kostenerstattung abgetreten. Au\u00dferdem hat sie die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt, den ihr gegen die Beklagte zu 1. zustehenden Unterlassungsanspruch gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 31.12.1996 unter Inanspruchnahme dreier US-amerikanischer Priorit\u00e4ten vom 03.01.1996, 31.01.1996 und 14.05.1996 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 16.04.2003. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 696 27 AAB gef\u00fchrt. Er steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Verbesserung des Atmens. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der Verfahrenssprache wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eA device (10; 110) for improving the breathing of a user, comprising: An upper arch (12; 112) adapted to receive at least some of the user\u2019s upper teeth; a lower arch (14; 114) adapted to receive at least some of the user\u2019s lower teeth; and a connector (16; 134) adjustably coupling the upper arch (12) to the lower arch (14); the connector (16; 134) allowing lateral motion of the lower arch (14; 114) relative to the upper arch (12; 112); caracterised in that the connector (16; 134) is operable to be adjusted while the upper arch (12; 112) is coupled to the lower arch (14; 114) and while the device is inserted in the user\u2019s mouth to pull the lower arch (14;114) forwardly to a fixed forward position relative to the upper arch (12; 112).\u201d<br \/>\nIn der deutschen \u00dcbersetzung lautet Patentanspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung (10; 110) zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers, die umfasst: einen oberen Bogen (12; 112), der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen; einen unteren Bogen (14; 114), der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen; und ein Verbindungsst\u00fcck (16; 134), das den oberen Bogen (12) mit dem unteren Bogen (14) einstellbar verbindet; wobei das Verbindungsst\u00fcck (16; 134) eine seitliche Bewegung des unteren Bogens (14; 114) im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen (12; 112) erm\u00f6glicht; dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungsst\u00fcck (16; 134) eingestellt werden kann, w\u00e4hrend der obere Bogen (12; 112) mit dem unteren Bogen (14; 114) verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingef\u00fchrt ist, um den unteren Bogen (14; 114) im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen (12; 112) nach vorn in eine feste Vorw\u00e4rtsposition zu ziehen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei die Figur 1b eine Ausf\u00fchrungsform zeigt, die f\u00fcr die Verwendung in Verbindung mit einem oberen und unteren Bogen angepasst ist. Figur 2a zeigt eine isometrische Seitenansicht dieser Ausf\u00fchrungsform, Figur 3a eine Seitenansicht einer alternativen Ausf\u00fchrungsform mit einer F\u00fchrungsstange und Figur 6a eine Seitenansicht einer weiteren Ausf\u00fchrungsform mit einem Dehnelement.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils \u2013 mit Schriftsatz vom 03.12.2014 (Anlage B 10) Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, betreibt in Spanien ein Dentallabor, in dem sie Vorrichtungen zur Behandlung des Schnarchens und der Schlafapnoe mit der Bezeichnung \u201eD\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) anfertigt, die sie auch selbst in Spanien vertreibt. F\u00fcr den deutschen Markt bietet die Beklagte zu 1. an und Iiefert sie den Verbindungsmechanismus (im Folgenden auch: Schraubsystem) f\u00fcr diese Vorrichtungen. Ihre deutschen Abnehmer stellen mit Hilfe dieses Schraubsystems die angegriffene Ausf\u00fchrungsform her. Die generelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus dem als Anlage K 6 vorgelegten Ausdruck des Internetauftritts der Beklagten zu 1. und der als Anlage K 7 vorgelegten Produktbrosch\u00fcre, der die nachfolgend wiedergegebenen, von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen versehenen Abbildungen entnommen sind. Im Verhandlungstermin haben die Beklagten au\u00dferm ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberreicht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine obere Schiene bzw. einen oberen Bogen (12) zur Aufnahme der oberen Z\u00e4hne und eine untere Schiene bzw. einen unteren Bogen (14) zur Aufnahme der unteren Z\u00e4hne auf. Au\u00dferdem umfasst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Verbindungsmechanismus (16), der den oberen Bogen (12) mit dem unteren Bogen (14) verbindet. Der Verbindungsmechanismus (16) besteht aus zwei horizontal orientierten, metallischen F\u00fchrungsstangen. Die eine F\u00fchrungsstange ist in das Kunststoffmaterial des oberen Bogens (12) eingebettet und die andere F\u00fchrungsstange ist in das Kunststoffmaterial des unteren Bogens (14) eingebettet. Die beiden F\u00fchrungsstangen sind \u00fcber eine Verstelleinrichtung (VE) miteinander verbunden, die aus einem im Wesentlichen zylindrischen Metallgeh\u00e4use besteht. An seinem einen Ende weist das Metallgeh\u00e4use eine \u00d6se auf, \u00fcber die die Verstelleinrichtung an der mit dem oberen Bogen (12) verbundenen F\u00fchrungsstange beweglich gef\u00fchrt ist. An dem Metallgeh\u00e4use, n\u00e4mlich an dessen Unterseite, ist eine zweite \u00d6se vorgesehen, die zur Festlegung der Verstelleinrichtung (VE) an der mit dem unteren Bogen (14) verbundenen F\u00fchrungsstange dient. Die Verstelleinrichtung (VE) weist ferner eine Schraube (S) auf, \u00fcber die die Positionierung der zweiten \u00d6se entlang der L\u00e4ngserstreckung des Geh\u00e4uses der Verstelleinrichtung verstellbar ist. Die nachstehend zur besseren Veranschaulichung wiedergegebenen Abbildungen, die der Anlage K 7 entnommen sind, zeigen die Verstelleinrichtung nochmals im Detail:<\/p>\n<p>Wie den nachfolgend ferner eingeblendeten Figuren 7 und 11 der Anlage K 7 zu entnehmen ist, kann die Vorrichtung mittels eines Schraubendrehers durch Drehen der Schraube (S) eingestellt werden:<\/p>\n<p>Die Schraube ist hierbei \u2013 wie die nachfolgend eingeblendete Figur 13 der Anlage K 7 verdeutlicht \u2013 von vorn zug\u00e4nglich, wenn die Vorrichtung in den Mund eines Benutzers eingef\u00fchrt ist:<\/p>\n<p>Der obere und untere Bogen der Vorrichtung sind \u00fcber den Verbindungsmechanismus in der Weise verbunden, dass beim Tragen der Vorrichtung eine seitliche Bewegung des Unterkiefers relativ zum Oberkiefer m\u00f6glich ist. Au\u00dferdem l\u00e4sst sich innerhalb eines eingestellten Bewegungsspielraums der Mund \u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Der Beklagten zu 1. ist das spanische Patent ES 2 365 AAC (Anlage B 1) erteilt worden. Au\u00dferdem ist ihr zwischenzeitlich auf eine unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des spanischen Patents am 02.06.2010 eingereichte Anmeldung (Anlage B 2) das europ\u00e4ische Patent 2 491 901erteilt worden, dessen Figuren 1 bis 5 nachfolgend wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>Die Antischnarch-Vorrichtung \u201eD\u201c bewirbt die Beklagte zu 1. auf ihrer Internetseite, wobei sie dort u.a. ausf\u00fchrt (Anlage K 6, S. 2):<\/p>\n<p>\u201e\u2026 D basiert grundlegend auf dem regulierten mandibularen Vorschub, so dass die Mandibula gezwungen wird, nach vorne geschoben zu werden und dabei die Zunge mitsamt umliegendem Gewebe mitgezogen wird [\u2026]. D wird gebildet durch 2 Schienen, die miteinander verbunden sind, und einer Schraube, die den millimetergenauen Vorschub erlaubt. D weist die besonderen Eigenschaften auf, wie [\u2026] freie mandibul\u00e4re Bewegung mit einer gef\u00fchrten Steuerung durch einen zentralen Stab und einem bilateralen Lauf, d.h. es erlaubt die seitlichen und die er\u00f6ffnenden Bewegungen im Mund des Patienten\u201c.<\/p>\n<p>Die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform findet in Deutschland unter Verwendung des von der Beklagten zu 1. gelieferten Schraubsystems durch von der Beklagten zu 1. zertifizierte Partnerlabore statt. F\u00fcr die auf Deutsch angesprochenen Interessenten f\u00fchrt die Beklagte zu 1. auf ihrer Website unter der Rubrik \u201eLaboratorien\/zertifizierte Laboratorien\u201c hier ans\u00e4ssige Dentallabore an. Unter der Rubrik \u201ePatienten\/Ihr n\u00e4chster Zahnarzt\u201c benennt sie au\u00dferdem in Deutschland ans\u00e4ssige Zahn\u00e4rzte, an die sich Interessenten ebenfalls wenden k\u00f6nnen (vgl. Anlagen K 17 \u2013 K 19). Auf der Website der Beklagten zu 1. und als Inhalt eines \u201eStarter-Kits\u201c (dazu sogleich) finden sich au\u00dferdem Informationen dar\u00fcber, wie das Schraubsystem \u201eD\u201c bei der Herstellung von Antischnarch-Vorrichtungen eingesetzt werden soll. Die Antischnarch-Vorrichtungen werden von den Partnerlaboren individuell f\u00fcr jeden Benutzer hergestellt, indem von dem jeweiligen Benutzer ein Abdruck des Gebisses genommen wird, hiervon ausgehend die Schienen (= B\u00f6gen) hergestellt und diese sodann mit dem von der Beklagten zu 1. gelieferten Schraubsystem zusammengef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Ihren Partnerlaboren stellt die Beklagte zu 1. sog. Starter-Kits zur Verf\u00fcgung. Ein solches \u201eStarter-Kit\u201c besteht ausweislich des Internetauftritts der Beklagten zu 1. (Anlage B 4) aus einer Fabrikationslizenz \u201eZertifiziertes D Labor\u201c, einer Schraubsystembox D: 10 St\u00fcck zur Herstellung von 10 D Schienen, einem technischen Handbuch D, einem Herstellungsvideo der Schiene D, einer DVD mit allen Werbematerialien (in verschiedenen Sprachen), der Auflistung auf der Homepage der Beklagten zu 1. als \u201ezertifiziertes D Labor\u201c sowie dem Recht auf zuk\u00fcnftiges Design des entwickelten Werbematerials der Beklagten zu 1.<\/p>\n<p>Im Jahr 2011 stellte die Beklagte zu 1. auf der Messe \u201eIDS 2011 \u2013 34. Internationale Dentalschau\u201c in K\u00f6ln ein Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus und bewarb die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dort.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Verhalten der Beklagten eine Verletzung des Klagepatents. Mit Schreiben vom 03.08.2011 (Anlage K 11) mahnte sie die Beklagten wegen der Benutzung des Klagepatents sowie eines weiteren Patents ohne Erfolg ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die Kl\u00e4gerin das Klagepatent mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verletze. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Insbesondere ziehe das in den Mund eingef\u00fchrte Ger\u00e4t den unteren Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine feste Vorw\u00e4rtsposition. Eine \u201efeste Vorw\u00e4rtsposition\u201c im Sinne des Klagepatents erfasse auch eine Anordnung, bei der die F\u00fchrungsstange das \u00d6ffnen des Mundes w\u00e4hrend des Tragens der Vorrichtung dergestalt erlaube, dass der Mund bei gleichzeitiger Vorw\u00e4rtsbewegung des Unterkiefers ge\u00f6ffnet werden k\u00f6nne. Die Beklagte zu 1. biete an und vertreibe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die von ihr \u201ezertifizierten Laborbetriebe\u201c. Au\u00dferdem habe sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst auf der Messe in K\u00f6ln angeboten. Jedenfalls verletzten die Handlungen der Beklagten das Klagepatent mittelbar.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Eine \u201efeste Vorw\u00e4rtsposition\u201c im Sinne des Klagepatents bedeute, dass sich der Unterkiefer in einer auf der Vorw\u00e4rts-\/R\u00fcckw\u00e4rtsachse festgelegten Position befinde. Daran fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, weil diese ein \u00d6ffnen des Mundes bei gleichzeitiger Vorw\u00e4rtsbewegung des Unterkiefers erlaube. Der Unterkiefer k\u00f6nne trotz eingesetzter Vorrichtung nach hinten bewegt werden. Au\u00dferdem scheide eine unmittelbare Patentverletzung aus, weil die Beklagte zu 1. nur das Schraubsystem in Deutschland anbiete und hierher liefere. Bei dem Auftritt auf der Messe IDS sei ein Modell der Gesamtvorrichtung einzig zu Demonstrationszwecken gezeigt worden. Dieses Modell sei nicht zum Einsatz bei einem Patienten geeignet gewesen, da die obere und untere Schiene nicht individuell an das Gebiss einer Person angepasst gewesen seien. Schlie\u00dflich komme eine Haftung des Beklagten zu 2. nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 20.08.2014 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen (vgl. LG-Urteil, Umdr. S. 8-12) im Wesentlichen entsprochen. Abgewiesen hat es die \u2013 nach Teil-Klager\u00fccknahme (LG-Urteil, Umdr. S. 8) verbliebene Klage \u2013 lediglich hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Abmahnkosten, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR\u201a ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers, die umfassen:<\/p>\n<p>einen oberen Bogen, der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen,<br \/>\neinen unteren Bogen, der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen und<br \/>\nein Verbindungsst\u00fcck, das den oberen Bogen mit dem unteren Bogen einstellbar verbindet,<br \/>\nwobei das Verbindungsst\u00fcck eine seitliche Bewegung des unteren Bogens im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Verbindungsst\u00fcck eingestellt werden kann, w\u00e4hrend der obere Bogen mit dem unteren Bogen verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingef\u00fchrt ist, um den unteren Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorne in eine feste Vorw\u00e4rtsposition zu ziehen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 16. Mai 2003 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 16. Mai 2003 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu I. 3. a) und b) Bestellscheine, hilfsweise Lieferscheine, weiter hilfsweise Rechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 16. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von 2.472,59 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Es liege eine unmittelbare Patentverletzung vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verwirkliche auch das allein streitige Merkmal des Patentanspruchs 1, wonach das in den Mund eingef\u00fchrte Ger\u00e4t den unteren Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine \u201efeste Vorw\u00e4rtsposition\u201c ziehe. Darunter sei zu verstehen, dass der untere Bogen im Gebrauch eine gegen\u00fcber der nat\u00fcrlichen Unterkieferstellung des Benutzers weiter vorn liegende Position einnehme und der Benutzer den unteren Bogen ausgehend von dieser Vorw\u00e4rtsposition nicht durch Bewegung des Unterkiefers nach hinten versetzen k\u00f6nne. Technischer Sinn des Merkmales sei es, den Unterkiefer des Patienten nach vorn zu ziehen, um seine Atemwege weiter zu \u00f6ffnen, so dass er leichter durch Mund und Nase atmen k\u00f6nne. Der Fachmann erkenne, dass es zur Erreichung dieses Ziels ausreiche, wenn der Benutzer den Unterkiefer nicht aus der eingestellten Position heraus nach hinten bewegen k\u00f6nne. Eine starre Festlegung der Position des unteren Bogens auf der Vorw\u00e4rts-\/R\u00fcckw\u00e4rtsachse sei insoweit nicht erforderlich. Das Klagepatent erlaube, wie sich auch aus den Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df den Figuren 6a bis 6c ergebe, eine weitere Vorw\u00e4rtsbewegung aus der eingestellten Position heraus. Der Anspruchswortlaut lasse das aufgezeigte Verst\u00e4ndnis zu. Der Begriff \u201efest\u201c sei nicht isoliert zu betrachten, sondern in Zusammenschau mit dem Begriff \u201eVorw\u00e4rtsposition\u201c. Diese Vorw\u00e4rtsposition, also die gegen\u00fcber der nat\u00fcrlichen Kieferstellung des Benutzers nach vorn versetzte Position des Unterkiefers, sei festgelegt. Das bedeute, dass eine Bewegung des unteren Bogens samt Kiefer aus dieser Position nach hinten verhindert werden solle. Andere Bewegungen, die nicht zu einem Verlust der Vorw\u00e4rtsposition f\u00fchrten, seien nicht zwingend ausgeschlossen. Soweit die Beklagte im Verhandlungstermin ausgef\u00fchrt habe, der Unterkiefer k\u00f6nne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trotz eingesetzter Vorrichtung nach hinten bewegt werden, sei dies dahingehend zu verstehen, dass der Unterkiefer in einem durch die L\u00e4nge des Verbindungsst\u00fcckes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgegebenen Rahmen bewegt werden k\u00f6nne. Sei der Unterkiefer bei eingesetzter Vorrichtung nach vorn bewegt worden, k\u00f6nne er auch wieder nach hinten bewegt werden, allerdings nur in dem durch die L\u00e4nge des Verbindungsst\u00fcckes vorgegebenen Rahmen, also nicht bis er seine nat\u00fcrliche Position erreiche. Ein anderes Verst\u00e4ndnis verbiete sich angesichts der eigenen Werbung der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. biete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland an. Ein Angebot liege in ihrem Internetauftritt, in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Form der Gesamtvorrichtung \u201eD\u201c beworben werde. Dar\u00fcber hinaus hafte die Beklagte zu 1. f\u00fcr die Herstellung der Gesamtvorrichtung in Deutschland. Sie sei insoweit Mitt\u00e4terin einer unmittelbaren Patentverletzung, da sich ein Labor, um Partner-Labor der Beklagten zu 1. zu werden, in der Verwendung der von der Beklagten zu 1. gelieferten Verbindungseinrichtung bei der Herstellung einer (Gesamt-) Vorrichtung unterweisen lassen m\u00fcsse. Auch der Beklagte zu 2. sei aufgrund seiner Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. passivlegitimiert.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie eine vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage erstreben. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie geltend:<\/p>\n<p>Mit \u201efester Vorw\u00e4rtsposition\u201c des unteren Bogens im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen sei eine festgelegte, fixierte Vorw\u00e4rtsposition gemeint, welche eine Bewegung des Unterkiefers in Vorw\u00e4rts-\/R\u00fcckw\u00e4rtsrichtung nicht zulasse. Wie der Fachmann der Figur 2a entnehme, k\u00f6nne sich der Unterkiefer bei der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verbindung (Verhakung) von Ober- und Unterkiefer gegen\u00fcber dem Oberkiefer in Vorw\u00e4rts-\/R\u00fcckw\u00e4rtsrichtung nicht bewegen und nehme dieser insoweit eine feste Position ein. Soweit das Landgericht auf die Figuren 6a bis 6c des Klagepatents abgestellt habe, k\u00f6nne nach sprachlichem und fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis nicht gesagt werden, dass bei diesen urspr\u00fcnglich beanspruchten Ausf\u00fchrungsbeispielen der untere Bogen (Unterkiefer) eine \u201efeste Vorw\u00e4rtsposition\u201c einnehme. Mit der Einf\u00fcgung des Teil-Merkmals, wonach der untere Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen in eine \u201efeste Vorw\u00e4rtsposition\u201c gezogen werde, habe der Patentanmelder eine Auswahlentscheidung getroffen und die genannten alternativen Ausf\u00fchrungsformen aus dem Schutzbereich von Patentanspruch 1 ausgenommen. Eine Patentverletzung scheide daher aus. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verhindere das einstellbare Verbindungsst\u00fcck nicht, dass sich der untere Bogen aus einer zuvor definierten Position nach hinten verschieben k\u00f6nne. Mit der Verstelleinrichtung werde der untere Bogen nicht relativ zum oberen Bogen nach vorne gezogen. Vielmehr werde alleine das Spiel oder die Distanz zwischen oberem und unterem Bogen reguliert, um der individuellen Anatomie des Patienten zu entsprechen.<\/p>\n<p>Sie \u2013 die Beklagten \u2013 stellten keine \u201eGesamtvorrichtung\u201c im Sinne einer fertigen Antischnarch-Vorrichtung in Deutschland her und lieferten eine solche auch nicht nach Deutschland. Auch h\u00e4tten sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland nicht angeboten, sondern sie lediglich im Internet pr\u00e4sentiert. Es sei praktisch ausgeschlossen, dass ein Patient oder Dentallabor aus Deutschland bei der Beklagten zu 1. fertige Antischnarch-Vorrichtungen nachfrage und die Beklagte zu 1. solche nach Deutschland liefere. Es liege auch keine Mitt\u00e4terschaft vor. Ein bewusstes Zusammenwirken mit Dentallaboren in Deutschland erfolge nicht. Eine Unterweisung von Dentallaboren durch sie finde nicht statt. Ihre Website enthalte lediglich Informationen, wie das Schraubsystem bei der Herstellung von Antischnarch-Vorrichtungen eingesetzt werden solle, was nicht \u00fcber eine \u00fcbliche Gebrauchsanweisung hinausgehe. Die Herstellung der Gesamtvorrichtung erfolge durch das Dentallabor individuell f\u00fcr den jeweiligen Patienten nach Anweisungen des Zahnarztes.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei. Patentanspruch 1 sei unzul\u00e4ssig erweitert. Au\u00dferdem sei der Gegenstand des Klagepatents nicht patentf\u00e4hig, weil er im Hinblick auf den im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die ihre Antr\u00e4ge auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunftserteilung in der Berufungsinstanz mit Zustimmung der Beklagten teilweise zur\u00fcckgenommen hat (Bl. 417 GA), beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor zu II. des Urteils des Landgerichts dahin gefasst werden soll, dass festgestellt wird, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 allen Schaden zu ersetzen, der der B LLC, C, USA durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 4. Januar 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird, sowie mit der weiteren Ma\u00dfgabe, dass auch Rechnungslegung- und Auskunftserteilung erst ab dem 4. Januar 2011 begehrt werden.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit sie ihre Klage in der Berufungsinstanz nicht teilweise zur\u00fcckgenommen hat, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten sowie deren Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten bleibt \u2013 nachdem die Kl\u00e4gerin ihre Antr\u00e4ge auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunftserteilung zeitlich beschr\u00e4nkt und ihren Schadensersatzfeststellungsantrag ferner dahin angepasst hat, dass Ersatz des der Patentinhaberin entstandenen Schadens begehrt wird \u2013 im Wesentlichen ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten wegen unmittelbarer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und au\u00dferdem ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Es hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zutreffend als wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt und ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten das Klagepatent unmittelbar benutzen. Nicht begr\u00fcndet ist die Klage lediglich, soweit die Kl\u00e4gerin von den Beklagten auch die Erstattung von Abmahnkosten begehrt. Insofern ist die Klage im Berufungsverfahren \u2013 unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils \u2013 abzuweisen. Zu einer Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. erst nach Erlass des angefochtenen Urteils gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine medizinische Vorrichtung zur Verbesserung der Atmung.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, Atmungsproblemen in Gestalt von Schlafst\u00f6rungen, Schnarchen und Schlafapnoe durch die Verwendung von Vorrichtungen zu begegnen, die in den Mund des Benutzers eingesetzt werden und dessen Unterkiefer nach vorn ziehen. Hierdurch werden die Atemwege des Benutzers weiter ge\u00f6ffnet, der somit leichter durch Nase und Mund atmen kann (Anlage K 2, Abs. [0003]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift). An derartigen vorbekannten Vorrichtungen kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass mit ihnen ernsthaftere Zust\u00e4nde nicht angemessen behandelt werden k\u00f6nnten. Au\u00dferdem k\u00f6nnten sie oft nicht in hinreichender Weise f\u00fcr den einzelnen Benutzer angepasst und eingestellt werden, um vielseitig verwendet werden zu k\u00f6nnen (Abs. [0003]). Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ferner ausf\u00fchrt, ist es au\u00dferdem als Behandlungsmethode f\u00fcr derlei Leiden bekannt, mithilfe einer Gesichtsmaske, Nasenmaske oder Naseneins\u00e4tzen einen kontinuierlichen Luft\u00fcberdruck auf die Atemwege des Patienten auszu\u00fcben, dessen Atemwege dadurch vollst\u00e4ndiger ge\u00f6ffnet werden (Abs. [0004]). Hieran bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift, dass die erforderliche Maske, die mit einstellbaren oder elastischen Riemen befestigt werde, sich verschieben oder l\u00f6sen und keinen ausreichenden \u00dcberdruck mehr aus\u00fcben k\u00f6nne oder gar der Patient geweckt werde (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift die US-A-5409AAD (Anlage K 3), die eine Kieferneupositionierungsvorrichtung mit einem oberen und einem unteren Bei\u00dfblock offenbart. Die beiden Bei\u00dfbl\u00f6cke sind durch einen einstellbaren Mechanismus miteinander verbunden. Der Mechanismus umfasst einen hinteren, mit dem hinteren Teil des oberen Bei\u00dfblocks verbundenen Abschnitt, einen inneren, mit dem vorderen Teil des unteren Bei\u00dfblocks verbundenen Abschnitt und eine einstellbare Verbindung zwischen innerem und hinterem Abschnitt (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, den Nachteilen und Problemen, die aus der Verwendung vorbekannter Vorrichtungen resultieren, abzuhelfen (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung (10; 110) zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers.<\/p>\n<p>(2) Die Vorrichtung umfasst<\/p>\n<p>(2.1) einen oberen Bogen (12; 112), der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der oberen Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen,<\/p>\n<p>(2.2) einen unteren Bogen (14; 114), der daf\u00fcr ausgelegt ist, mindestens einige der unteren Z\u00e4hne des Benutzers aufzunehmen,<\/p>\n<p>(2.3) ein Verbindungsst\u00fcck (16; 134).<\/p>\n<p>(3) Das Verbindungsst\u00fcck (16; 134)<\/p>\n<p>(3.1) verbindet den oberen Bogen (12) mit dem unteren Bogen (14) einstellbar;<\/p>\n<p>(3.2) erm\u00f6glicht eine seitliche Bewegung des unteren Bogens (14; 114) im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen (12; 112);<\/p>\n<p>(3.3) kann eingestellt werden, w\u00e4hrend der obere Bogen (12; 112) mit dem unteren Bogen (14; 114) verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>(4) Das in den Mund eingef\u00fchrte Ger\u00e4t zieht den unteren Bogen (14; 114) im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen (12; 112) nach vorn in eine feste Vorw\u00e4rtsposition.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf das Merkmal (4) der vorstehenden Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie unter Schutz gestellte Vorrichtung zur Verbesserung der Atmung eines Benutzers weist ein Verbindungsst\u00fcck auf (Merkmal (2.3)), das den oberen Bogen mit dem unteren Bogen einstellbar verbindet (Merkmal (3.1)), wobei dieses Verbindungsst\u00fcck eingestellt werden kann, w\u00e4hrend der obere Bogen mit dem unteren Bogen verbunden ist und die Vorrichtung in den Mund eines Benutzers eingef\u00fchrt ist (Merkmal (3.3)). Gem\u00e4\u00df Merkmal (4) kann die in den Mund eingef\u00fchrte Vorrichtung (\u201edas Ger\u00e4t\u201c) den unteren Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine feste Vorw\u00e4rtsposition ziehen. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der vorgenannten Merkmale ergibt, kann der untere Bogen damit im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen durch Einstellung des Verbindungsst\u00fccks nach vorn positioniert werden. Nach dem Anspruchswortlaut wird der untere Bogen hierbei nicht nur irgendwie nach vorn bewegt oder verschoben. Vielmehr \u201ezieht\u201c die Vorrichtung den unteren Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorn. Das bedeutet, dass der untere Bogen nach vorn im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen positioniert wird, indem eine Zugkraft auf den unteren Bogen ausge\u00fcbt wird. Letzteres entnimmt der Fachmann nicht nur dem Wort \u201ezieht\u201c, sondern auch der Klagepatentbeschreibung, in der es hei\u00dft (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201e[0013] \u2026 Bei noch einer anderen Ausf\u00fchrungsform erm\u00f6glicht das Verbindungsst\u00fcck eine laterale Bewegung des unteren Bogens im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen und eine einstellbare Positionierung des unteren Bogens nach vorn im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen, indem eine Zugkraft auf den unteren Bogen ausge\u00fcbt wird.\u201c<\/p>\n<p>\u201e[0014] \u2026 Das Verbindungsst\u00fcck kann den unteren Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen einstellbar vorw\u00e4rts positionieren, indem eine Zugkraft auf den unteren Bogen ausge\u00fcbt wird. \u2026\u201c<\/p>\n<p>\u201e[0016] \u2026Die Vorrichtung positioniert den unteren Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen einstellbar unter Verwendung der Zugkraft nach vorn. \u2026\u201c<\/p>\n<p>Diese Beschreibungsstellen beziehen sich zwar jeweils auf \u201eweitere\u201c bzw. \u201eandere\u201c Ausf\u00fchrungsformen. Dass sich die in diesen Beschreibungsteilen enthaltene Erl\u00e4uterung, wie die einstellbare Positionierung des unteren Bogens nach vorn im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen erfolgt, nur auf bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen bezieht und die im Patentanspruch 1 enthaltene Angabe \u201ezieht\u201c demgegen\u00fcber allgemeiner im Sinne einer \u201ekraftbeaufschlagten Vorw\u00e4rtspositionierung\u201c zu verstehen ist, l\u00e4sst sich der Patentbeschreibung jedoch nicht entnehmen. Dagegen spricht auch, dass das Klagepatent keinen Unteranspruch enth\u00e4lt, der speziell Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1 beansprucht, bei der eine Zugkraft auf den unteren Bogen ausge\u00fcbt wird. Zudem wird bei s\u00e4mtlichen fig\u00fcrlich dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen der untere Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen jeweils nach vorn positioniert, indem eine Zugkraft auf den unteren Bogen ausge\u00fcbt wird (vgl. auch Abs. [0079]). Das gilt auch f\u00fcr das von den Beklagten in Bezug genommene Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 2b, bei dem der untere Bogen (14) einen Befestigungshaken (34) umfasst, der sich lateral \u00fcber die Mittellinie des unteren Bogens (14) erstreckt und in einen an dem Hakenelement (26) vorgesehenen Haken (44) eingreift (vgl. Abs. [0049]). Wenn die Haken ineinandergreifen, kann der untere Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen durch Drehung der horizontalen Schraube (24) nach vorn verschoben werden. Als Reaktion auf die Drehung der Schraube (24) in die geeignete Richtung gleitet die Schraube in dem Kanal (22) und erm\u00f6glicht es dem Hakenelement (26), sich in dem Kanal (22) vorw\u00e4rts zu bewegen (vgl. Abs. [0049]). Durch die Vorw\u00e4rtsbewegung des Hakenelements (26) wird \u00fcber den in den Befestigungshaken (34) des unteren Bogens eingreifenden Haken (44) eine Zugkraft auf den unteren Bogen (14) ausge\u00fcbt, durch die dieser im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen (12) nach vorn gezogen wird. Der Fachmann versteht den Begriff \u201ezieht\u201c vor diesem Hintergrund dahin, dass eine Zugkraft auf den unteren Bogen ausge\u00fcbt wird, um ihn vor dem oberen Bogen zu platzieren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal (4) gibt ferner vor, dass der unteren Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen in eine \u201efeste Vorw\u00e4rtsposition\u201c gezogen wird. Der Begriff \u201efeste Vorw\u00e4rtsposition\u201c wird weder im Patentanspruch noch in der Patentbeschreibung definiert. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, erkennt der Fachmann jedoch unschwer, dass es Sinn und Zweck des Merkmals (4) ist, den Unterkiefer des Benutzers im Verh\u00e4ltnis zum Oberkiefer nach vorn zu ziehen, um die Atemwege des Benutzers weiter zu \u00f6ffnen, wobei klar ist, dass die Atemwege beim Tragen der Vorrichtung auch so ge\u00f6ffnet bleiben sollen. Wird die unter Schutz gestellte Vorrichtung zum Verbessern des Atmens in den Mund des Benutzers eingesetzt, nimmt der unterer Bogen mindestens einige der unteren Z\u00e4hne des Benutzers auf (Merkmal (2.2)), w\u00e4hrend der obere Bogen mindestens einige der oberen Z\u00e4hne aufnimmt (Merkmal (2.1)). Dadurch, dass der untere Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen von der Vorrichtung nach vorn gezogen wird, wird auch der Unterkiefer des Benutzers im Verh\u00e4ltnis zum Oberkiefer nach vorn gezogen. Dies bewirkt, dass die Atemwege des Benutzers weiter ge\u00f6ffnet werden, wodurch es diesem erm\u00f6glicht wird, leichter durch die Nase und den Mund zu atmen (Abs. [0002]). Zur weiteren \u00d6ffnung der Atemwege muss der Unterkiefer im Verh\u00e4ltnis zum Oberkiefer nach vorn gezogen werden. Au\u00dferdem muss sichergestellt sein, dass diese vom Klagepatent als \u201eVorw\u00e4rtsposition\u201c bezeichnete Position, in der die Vorrichtung zur Verbesserung der Atmung ihre Wirkung entfaltet, nicht wieder dadurch r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht wird, dass sich der untere Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen aus der Vorw\u00e4rtsposition heraus wieder nach hinten bewegt. Die Vorw\u00e4rtsposition, in der die Vorrichtung die Atemwege des Benutzers weiter \u00f6ffnet, muss insoweit aufrechterhalten werden. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, erfordert dies aber nicht notwendig eine \u201estarre\u201c Festlegung der Position des unteren Bogens im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen auf der Vorw\u00e4rts-\/R\u00fcckw\u00e4rtsachse, weshalb es unsch\u00e4dlich ist, wenn der untere Bogen und damit der Unterkiefer beim Tragen der Vorrichtung aus der eingestellten Vorw\u00e4rtsposition hinaus weiter nach vorn bewegt werden kann. Auch f\u00fcr die vom Klagepatent angestrebten Vorteile ist eine solche (weitere) Bewegbarkeit des Unterkiefers ohne Relevanz. Das Klagepatent will eine Vorrichtung bereitstellen, die auf einfache Weise vom Benutzer oder einer medizinischen Fachkraft an den Benutzer angepasst werden kann (Abs. [0017]). Durch die Anpassung soll gleichzeitig ein sicherer Sitz der Vorrichtung im Mund des Benutzers gew\u00e4hrleistet werden (Abs. [0017]). Au\u00dferdem soll es dem Kiefer beim Gebrauch der Vorrichtung m\u00f6glich bleiben, sich lateral zu bewegen, wodurch der Komfort f\u00fcr den Benutzer erh\u00f6ht wird (Abs. [0018]). Gleichzeitig soll eine wirksame Behandlung von Atemst\u00f6rungen sichergestellt sein (vgl. Abs. [0017], [0018]). Wie sich dem Fachmann bei Lekt\u00fcre der Klagepatentschrift unweigerlich erschlie\u00dft, kommt es zur Verwirklichung dieser Ziele und Vorteile nicht auf eine starre Fixierung des Unterkiefers im Verh\u00e4ltnis zum Oberkiefer an. Erforderlich ist nur, dass der untere Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine Vorw\u00e4rtsposition gezogen wird, in der die Atemwege des Benutzers weiter ge\u00f6ffnet sind, und diese Stellung, in der die Vorrichtung ihre therapeutische Wirkung entfaltet, nicht wieder verloren geht. Die Vorw\u00e4rtsposition muss insoweit nur dergestalt festgelegt sein, dass der im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorn positionierte untere Bogen nicht nach hinten hinter die eingestellte, therapeutisch n\u00fctzliche Vorw\u00e4rtsposition zur\u00fcckfallen kann. Die therapeutisch n\u00fctzliche Vorw\u00e4rtsposition darf mit anderen Worten nicht unterschritten werden. Ist dies gew\u00e4hrleistet, nimmt der untere Bogen und damit der Unterkiefer stets eine Position ein, die vor der Position liegt, die der Unterkiefer im Verh\u00e4ltnis zum Oberkiefer w\u00e4hrend des Schlafs des Benutzers ohne die Verwendung der Vorrichtung aufweisen w\u00fcrde, so dass der Unterkiefer dauerhaft (\u201efest\u201c) eine gegen\u00fcber der normalen (\u201enat\u00fcrlichen\u201c) Unterkieferstellung weiter vorn liegende, therapeutisch wirksame Position einnimmt. Ist die eingestellte Vorw\u00e4rtsposition erreicht und ist ihre Aufrechterhaltung in dieser Weise gesichert, besteht kein Grund zu einer weitergehenden Fixierung des Unterkiefers im Verh\u00e4ltnis zum Oberkiefer. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile werden vielmehr auch dann erzielt, wenn der untere Bogen nach Erreichen einer im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen hinreichend nach vorn gezogenen Position noch weiter nach vorn und hiernach wieder zur\u00fcck in die eingestellte Vorw\u00e4rtsposition bewegt werden kann.<\/p>\n<p>Bereits im Hinblick auf den vorbeschriebenen Zweck des Merkmals (4) und die Funktion der einstellbaren Vorw\u00e4rtsposition versteht der Fachmann die Angabe \u201efeste Vorw\u00e4rtsposition\u201c in Merkmal (4) dahin, dass der untere Bogen im Gebrauch der Vorrichtung eine im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen vorn liegende Position einnehmen soll, wobei er nur nicht hinter die eingestellte Vorw\u00e4rtsposition zur\u00fcckfallen darf. Der Anspruchswortlaut, der davon spricht, dass \u201e\u2026der untere Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen in eine feste Vorw\u00e4rtsposition\u201c gezogen wird, l\u00e4sst diese Auslegung ohne Weiteres zu. Zum einen ist der Begriff \u201efest\u201c \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 nicht isoliert zu betrachten, sondern in Zusammenschau mit der Angabe \u201eVorw\u00e4rtsposition\u201c, auf die er sich bezieht. Zum anderen wird die \u201efeste Vorw\u00e4rtsposition\u201c nicht absolut, sondern als Ergebnis einer Zugbewegung \u201eim Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen\u201c gefordert. Es kommt daher f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nur darauf an, dass, wenn die Vorrichtung in den Mund eines Benutzers eingef\u00fchrt ist, der untere Bogen als Ergebnis einer Zugbewegung im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen so positioniert ist, dass er nicht hinter die eingestellte therapeutische Vorw\u00e4rtsposition zur\u00fcckf\u00e4llt. Insoweit ist die Vorw\u00e4rtsposition \u201efest\u201c.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt zudem, worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat, dass eine zus\u00e4tzliche Bewegungsfreiheit des unteren Bogens und damit des Unterkiefers den gew\u00fcnschten Komfort f\u00fcr den Benutzer sogar vergr\u00f6\u00dfern kann. Zwar wird eine Erh\u00f6hung des Tragekomforts nach der Lehre des Klagepatents schon dadurch erreicht, dass sich der untere Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen seitlich bewegen l\u00e4sst (Merkmal (3.2)). Eine weitergehende Bewegungsfreiheit kann den Komfort f\u00fcr den Benutzer jedoch weiter erh\u00f6hen. So ist es f\u00fcr den Benutzer insbesondere von Vorteil, wenn sich der Mund zum Husten, G\u00e4hnen etc. in einem gewissen Umfang \u00f6ffnen l\u00e4sst. Demgem\u00e4\u00df schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Unteranspruch 3 auch ausdr\u00fccklich eine besondere Ausgestaltung nach Anspruch 1 vor, bei der das Verbindungsst\u00fcck die freie Bewegung des Unterkiefers des Benutzers in vertikaler Richtung im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen erm\u00f6glicht (vgl. auch Abs. [0062], [0078]). Unteranspruch 9 schl\u00e4gt ferner eine besonders bevorzugte Ausgestaltung vor, bei der das Verbindungsst\u00fcck die vertikale Bewegung des unteren Bogens in vertikaler Richtung im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen innerhalb eines bestimmten Bereichs einschr\u00e4nkt. Die genannten Unteranspr\u00fcche sehen damit eine \u2013 zumindest gewisse \u2013 zus\u00e4tzliche Bewegbarkeit des unteren Bogens in vertikaler Richtung vor, welche Voraussetzung f\u00fcr ein \u00d6ffnen des Mundes ist.<\/p>\n<p>In dem Verst\u00e4ndnis, dass Merkmal (4) keine starre Fixierung der Position des unteren Bogens verlangt, welche jegliche Bewegung des Unterkiefers in Vorw\u00e4rts-\/R\u00fcckw\u00e4rtsrichtung unterbindet, sieht sich der Fachmann zudem durch die Ausf\u00fchrungsbeispiele gem\u00e4\u00df der Figur 5d sowie den Figuren 6a bis 6c best\u00e4tigt. Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, verdeutlichen diese Ausf\u00fchrungsbeispiele ihm n\u00e4mlich, dass das Klagepatent eine weitere Bewegung des unteren Bogens aus der eingestellten Vorw\u00e4rtsposition heraus nach vorn erlaubt.<\/p>\n<p>So ist bei den in den Figuren 6a bis 6c gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen zur Einstellung der Vorw\u00e4rtsposition jeweils ein Dehnelement (48) vorgesehen. Dieses kann unter Spannung gesetzt werden, wodurch der untere Bogen samt Unterkiefer nach vorn gezogen wird (vgl. Abs. [0060]). Eine solche Anordnung erm\u00f6glicht \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 eine gewisse weitere Bewegung des Unterkiefers nach vorn, weil bei einer entsprechenden Vorschubbewegung die Spannung des Dehnelements abnimmt.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr das in Figur 5d gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel mit seinem elastischen Element (46). In Absatz [0059] der Patentbeschreibung hei\u00dft es hierzu (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eFig. 5d veranschaulicht eine alternative Ausf\u00fchrungsform des Hakens 44, der ein elastisches Element 46, wie beispielsweise eine Feder oder ein Gummiband, das zwischen dem Verbindungsst\u00fcck 16 und dem Haken 46 angeordnet ist, umfasst. Wenn der Haken 44 in den Befestigungshaken 34 des unteren Bogens 14 eingegriffen hat, um den Unterkiefer des Benutzers nach vorn zu bewegen, genie\u00dft der Kiefer aufgrund des elastischen Elements nach wie vor eine gewisse Bewegungsfreiheit. Diese Konfiguration erlaubt dem Benutzer nicht nur, beim Gebrauch der Vorrichtung einen gr\u00f6\u00dferen Komfort zu genie\u00dfen, sondern das elastische Element 48 reduziert die Gefahr der Verletzung von Z\u00e4hnen des Benutzers als Folge einer schnellen und kr\u00e4ftigen Bewegung des Unterkiefers des Benutzers. \u2026\u201c<\/p>\n<p>Die angesprochene Bewegungsfreiheit beinhaltet eine Bewegbarkeit in Vorw\u00e4rtsrichtung. Denn das elastische Element (46) muss so gespannt sein, dass der untere Bogen und damit der Unterkiefer nach vorn gezogen werden. Damit ist aber eine (gewisse) weitere Vorw\u00e4rtsbewegung des Unterkiefers m\u00f6glich, weil bei einer solchen Bewegung die Spannung des elastischen Elementes abnimmt.<\/p>\n<p>Wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat (Schriftsatz vom 06.02.2015, Seite 3 [Bl. 356 GA]), wird schlie\u00dflich bei dem in den Figuren 3a und 3b gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem der untere Bogen und der obere Bogen \u00fcber eine F\u00fchrungsstange (94) verbunden sind, die den unteren Bogen nach vorn zieht, durch die F\u00fchrungsstange ein \u00d6ffnen des Mundes erm\u00f6glicht, wobei dies unter einer gleichzeitigen Vorw\u00e4rtsbewegung des Unterkiefers geschieht. Dem entsprechenden Sachvortrag der Kl\u00e4gerin sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Sie r\u00e4umen vielmehr ausdr\u00fccklich ein, dass die Ausf\u00fchrungsbeispiele gem\u00e4\u00df den Figuren 3a ff. Vorrichtungen mit in Vorw\u00e4rts-\/R\u00fcckw\u00e4rtsrichtung beweglichem Unterkiefer zeigen (Schriftsatz vom 13.04.2015, Seite 3 [Bl. 380 GA]; Schriftsatz vom 03.12.2014, Seiten 7-8 [Bl. 302-303 GA]). Die Beklagten meinen nur, die betreffenden Ausf\u00fchrungsformen fielen nicht unter den erteilten Patentanspruch 1. Daf\u00fcr ist der Klagepatentschrift jedoch nichts zu entnehmen. Wie bereits ausgef\u00fchrt, entspricht auch eine Ausf\u00fchrungsform dem Wortsinn des Merkmals (4), bei der der untere Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine vor dem oberen Bogen gelegene Position gezogen wird, aus der er zwar weiter nach vorn bewegt werden kann, hinter die er aber nicht zur\u00fcckfallen kann, so dass es sich bei dieser Position im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen um eine \u201efeste Vorw\u00e4rtsposition\u201c des unteren Bogens handelt. Soweit die Beklagten geltend machen, der Anmelder des Klagepatents habe eine \u201eAuswahlentscheidung\u201c getroffen und die vorstehend behandelten Ausf\u00fchrungsformen aus dem Schutzbereich von Anspruch 1 ausgenommen, ist der Klagepatentschrift hierf\u00fcr nichts zu entnehmen und auch ansonsten nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entspricht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHinsichtlich der Merkmale (1) bis (3) der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung ist das auch in zweiter Instanz unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht ferner den Vorgaben des Merkmals (4).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verbindungsst\u00fcck von den beiden F\u00fchrungsstangen und der Verstelleinrichtung (VE) gebildet. Letztere Einrichtung besteht aus einem im Wesentlichen zylindrischen Metallgeh\u00e4use, das an seinem vorderen Ende eine \u201e\u00d6se\u201c aufweist, welche in dem der Beklagten zu 1. erteilten Patent EP 2 491 AAE als \u201eoberer Verschiebering (3)\u201c bzw. \u201eF\u00fchrungsgeh\u00e4use (4)\u201c bezeichnet wird, wobei die dortige \u00d6se allerdings vollst\u00e4ndig geschlossen ist, wohingegen dies \u2013 wie sich aus der Anlage B 7 und dem von den Beklagten im Verhandlungstermin \u00fcberreichten Muster ergibt \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall ist. \u00dcber die besagte \u00d6se ist die Verstelleinrichtung (VE) an der mit dem oberen Bogen (12) verbundenen F\u00fchrungsstange beweglich gef\u00fchrt. An der Unterseite des Metallgeh\u00e4uses ist eine zweite \u00d6se vorgesehen, die zur Festlegung der Verstelleinrichtung an der mit dem unteren Bogen (14) verbundenen F\u00fchrungsstange dient. In dem der Beklagten zu 1. erteilten EP 2 491 AAE wird letztere \u00d6se als \u201eunterer Verschiebering (11)\u201c bezeichnet, der eine \u201eBohrung 12\u201c aufweist. Die Verstelleinrichtung umfasst ferner eine Schraube (S), \u00fcber die die Positionierung der zweiten \u00d6se entlang der L\u00e4ngserstreckung des Geh\u00e4uses der Ver-stelleinrichtung verstellbar ist. Wird die Schraube in die geeignete Richtung gedreht, wird die untere \u00d6se nach vorn verschoben. Da die in das Kunststoffmaterial des unteren Bogens (14) eingebettete untere F\u00fchrungsstange in dieser \u00d6se gelagert ist, wird durch die Vorw\u00e4rtsverschiebung der \u00d6se eine Zugkraft auf den unteren Bogen ausge\u00fcbt, durch die dieser im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine Vorw\u00e4rtsposition gezogen wird. In ihrer Werbung f\u00fchrt die Beklagte zu 1. hierzu aus, dass die \u201eD\u201c-Schiene auf einem \u201eregulierten mandibularen Vorschub\u201c beruht, so dass die Mandibula (der Unterkiefer) gezwungen wird, nach vorn geschoben zu werden (Anlage K 6, S. 2). Au\u00dferdem hebt sie dort hervor, dass die Schraube einen \u201emillimetergenauen Vorschub\u201c (Anlage K 6, S. 2) bzw. einen \u201emillimeterkontrollierter Vorschub\u201c des Unterkiefers (Anlage K 6, S. 1; Anlage K 7, S. 1) erlaubt.<\/p>\n<p>Bei der mittels der Schraube einstellbaren Vorschubposition handelt es sich um eine \u201efeste Vorw\u00e4rtsposition\u201c im Sinne des Klagepatents. Dass der Benutzer beim Tragen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Mund in einem gewissen Umfang \u00f6ffnen kann und dass, je weiter der Benutzer den Mund \u00f6ffnet, der Unterkiefer nach vorn verschoben wird, steht der Annahme einer solchen Vorw\u00e4rtsposition aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht entgegen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Werbung der Beklagten sowie das von den Beklagten im Verhandlungstermin vorgelegte Demonstrationsobjekt (Gebiss mit angegriffener Ausf\u00fchrungsform) muss auch davon ausgegangen werden, dass der untere Bogen nicht nach hinten hinter die eingestellte, therapeutisch n\u00fctzliche Vorschubposition verschoben werden kann. Soweit die Beklagten in erster Instanz geltend gemacht haben, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne der Unterkiefer trotz eingesetzter Vorrichtung nach hinten bewegt werden, konnte dieses pauschale Vorbringen nur dahingehend interpretiert werden, dass der Unterkiefer zwar weiter nach vorn bewegt und hiernach auch wieder nach hinten bewegt werden kann, allerdings nur bis zu der eingestellten Vorschubposition, die deshalb eine feste Vorw\u00e4rtsposition im Sinne des Klagepatents darstellt. Gegenteiliges zeigen die Beklagten auch in zweiter Instanz nicht auf. Es ist bereits nicht verst\u00e4ndlich, weshalb sich beim Tragen der Vorrichtung der Unterkiefer wieder hinter die \u201emillimetergenau\u201c einstellbare Vorschubposition zur\u00fcck verschieben k\u00f6nnen sollte, da in diesem Falle die Vorrichtung ihre bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung nicht entfalten k\u00f6nnte. Dar\u00fcber hinaus ist auch nicht ersichtlich, wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wenn sie in den Mund eines Benutzers eingef\u00fchrt ist, eine derartige R\u00fcckw\u00e4rtsbewegung des Unterkiefers erlauben soll. Derartiges l\u00e4sst sich auch anhand des vorgelegten Demonstrationsobjekts nicht feststellen. H\u00e4lt man bei diesem den Oberkiefer fest und vollzieht man mit dem Unterkiefer eine korrekte \u00d6ffnungsbewegung, so best\u00e4tigt dieses Muster vielmehr, dass der Unterkiefer im Verh\u00e4ltnis zum Oberkiefer stets eine Vorw\u00e4rtsposition einnimmt, die nicht verloren geht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass der Beklagten zu 1. f\u00fcr eine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechende bzw. \u00e4hnliche Vorrichtung ein Patent erteilt worden ist, steht einer Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents nicht entgegen. Dieser Umstand k\u00f6nnte nur dann erheblich werden, wenn ein Merkmal des Klagepatents durch ein gleich-wirkendes Austauschmittel ersetzt und Patentanspruch 1 daher nur \u00e4quivalent verwirklicht w\u00e4re (BGH, GRUR 1999, 977, 981 \u2013 R\u00e4umschild; GRUR 2010, 602, 606 \u2013 Gelenkanordnung). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind indes alle Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df vorhanden.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nMit Recht ist das Landgericht von der Passivlegitimation beider Beklagter ausgegangen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. bietet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland an und haftet auch f\u00fcr die seitens ihrer Partnerlabore in Deutschland unter Verwendung des von ihr gelieferten Verbindungsmechanismus durchgef\u00fchrte Herstellung der Gesamtvorrichtung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird von der Beklagten im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 PatG angeboten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4nde Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; Senat, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20.12.2012 \u2013 I-2 U 89\/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 30.10.2014 \u2013 I-2 U 3\/14, BeckRS 2014, 21755). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Senat, Urt. v. 30.10.2014 \u2013 I-2 U 3\/14). Es ist auch nicht erforderlich, dass das angebotene Erzeugnis bereits fertiggestellt ist oder sich im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des verletzten Schutzrechtes befindet (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl., Rdnr. 195 m. w. Nachw.). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft des Anbietenden (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; Senat, InstGE 2, 125 128 f. \u2013 Kamerakupplung II; Urt. v. 20.12.2012 \u2013 I-2 U 89\/07; Urt. v. 30.10.2014 \u2013 I-2 U 3\/14; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Auch kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also zu einem Inverkehrbringen f\u00fchrt (Senat, GRUR 2004, 417, 418 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Senat, Urt. v. 30.10.2014 \u2013 I-2 U 3\/14). Im Interesse eines nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtschutzes f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert darauf gerichtet ist, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor; Senat, Urt. v. 30.10.2014 \u2013 I-2 U 3\/14; Urt. v. 13.02.2014 \u2013 I-2 U 42\/13; BeckRS 2014, 05732). Das \u201eAngebot\u201c muss deshalb keine gem\u00e4\u00df \u00a7 145 BGB rechtswirksame Vertragsofferte enthalten und setzt damit insbesondere nicht die Angabe von Preisen oder weiteren Einzelheiten voraus. Der Begriff des \u201eAnbietens\u201c umfasst vielmehr auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter Schutz stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen, das \u2013 wie beim Abschluss eines Kaufvertrages \u2013 die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Senat, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Anbietende mit seiner Offerte eigene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse forcieren will oder ob das Angebot einem Dritten zugutekommen soll, f\u00fcr dessen Produkt mit dem Angebot eine zu befriedigende Nachfrage geschaffen wird (Senat, Urt. v. 13.02.2014 \u2013 I-2 U 42\/13). In dem einen wie in dem anderen Fall ist die Rechtsposition des Schutzrechtsinhabers in gleichem Ma\u00dfe beeintr\u00e4chtigt, weil eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus dem Patent schm\u00e4lert. Insofern entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass zur Gew\u00e4hrleistung eines wirksamen Patentschutzes nur von Belang ist, ob mit der fraglichen Handlung f\u00fcr einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird. Wer das angebotene Erzeugnis sp\u00e4ter zur Verf\u00fcgung stellt, hat keine Bedeutung. Bezweckt das Angebot den Gesch\u00e4ftsabschluss mit einem Dritten, so ist es deswegen unerheblich, ob der Anbietende von dem Dritten beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Selbst wenn es hieran fehlt, bleibt es dabei, dass mit dem drittbeg\u00fcnstigenden Angebot eine Nachfrage f\u00fcr das Verletzungsprodukt generiert wird, die in das Monopolrecht des Patentinhabers eingreift. Vom Schutzbed\u00fcrfnis des Patents her betrachtet macht es ersichtlich keinen Unterschied, ob Verletzungsgegenst\u00e4nde deshalb nachgefragt werden, weil der sp\u00e4tere Lieferant selbst sich zu ihrer Lieferung bereit erkl\u00e4rt hat, oder ob derselbe Eingriffstatbestand dadurch geschaffen wird, dass ein Dritter das Verletzungsprodukt zugunsten des Lieferanten beworben hat (Senat, Urt. v. 13.02.2014 \u2013 I-2 U 42\/13).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUnter Zugrundelegung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze bietet die Beklagte zu 1. auf ihrer Homepage zweifelsfrei Verletzungsgegenst\u00e4nde an. Der Internetauftritt der Beklagten zu 1. ist in deutscher Sprache verfasst und richtet sich damit an in Deutschland ans\u00e4ssige Interessenten, zu denen auch Verbraucher, d.h. potentielle Patienten bzw. Benutzer geh\u00f6ren. Auf ihrer Internetseite bewirbt die Beklagte zu 1. die \u201eD\u201c-Schiene als Gesamtvorrichtung, mithin die patentverletzende angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Die Werbung der Beklagten zu 1. ist nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert darauf gerichtet, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitzustellen. Sie macht n\u00e4mlich f\u00fcr den Interessenten deutlich, dass patentverletzende Vorrichtungen erh\u00e4ltlich sind. Mangels gegenteiliger Hinweise in der Werbung der Beklagten zu 1. muss davon ausgegangen werden, dass deren Internetwerbung von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher dahin verstanden wird, dass die angepriesene \u201eD\u201c-Schiene \u00fcber die auf der Internetseite der Beklagten zu 1. angegebenen \u201ezertifizierten Laboratorien\u201c und\/oder Zahn\u00e4rzte von der Beklagten zu 1. erworben werden kann. Jedenfalls ist die Werbung der Beklagten zu 1. aber dahin zu verstehen, dass die beworbene \u201eD\u201c-Schiene bei den benannten \u201ezertifizierten Laboratorien\u201c erh\u00e4ltlich ist. Insoweit bezweckt die Offerte der Beklagten zu 1. den Gesch\u00e4ftsabschluss \u00fcber den schutzrechtsverletzenden Gegenstand mit einem Dritten, was \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr ein Angebot im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 PatG gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Darauf, ob in der Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe \u201eIDS 2011\u201c in K\u00f6ln ebenfalls ein Angebot im Sinne des \u00a7 9 Nr. 1 PatG liegt, womit sich das Landgericht nicht befasst hat, kommt es unter diesen Umst\u00e4nden nicht an.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass die Beklagte zu 1. als Mitt\u00e4terin f\u00fcr die von ihren Vertriebspartnern in Deutschland durchgef\u00fchrte Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haftet.<\/p>\n<p>Mitt\u00e4terschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Herbeif\u00fchrung der Verletzung (BGH, GRUR 2015, 467, 469 \u2013 Audiosignalcodierung; GRUR 2011, 152, 154 \u2013 Kinderhochst\u00fchle im Internet; GRUR 2012, 1279, 1282 f. \u2013 DAS GROSSE R\u00c4TSELHEFT, m. w. Nachw.). Ein solche gemeinschaftliche Tatbegehung hat das Landgericht hier zu Recht bejaht.<\/p>\n<p>Das Vertriebskonzept der Beklagten zu 1. basiert darauf, dass sie gezielt mit inl\u00e4ndischen Kooperationspartnern zusammenarbeitet. Die Beklagte zu 1. liefert das zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ben\u00f6tigte Schraubsystem an in Deutschland ans\u00e4ssige Partnerlabore, bei denen es sich um von ihr \u201ezertifizierte\u201c Dentallabore handelt. Diese stellen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland individuell f\u00fcr jeden Kunden her, indem sie von diesem einen Zahnabdruck nehmen, hiervon ausgehend die beiden B\u00f6gen herstellen und diese sodann bestimmungsgem\u00e4\u00df mittels des von der Beklagten zu 1. gelieferten Schraubsystems miteinander verbinden. Alles dies ist der Beklagten zu 1. bekannt und dies will sie auch. Die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1. beschr\u00e4nkt sich dabei nicht nur auf die Lieferung des zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erforderlichen Schraubsystems, sondern die Beklagte stellt ihren Partnerlaboren im Rahmen der Erstbelieferung auch ein sog. Starter-Kit zur Verf\u00fcgung, das u.a. ein Video zur Herstellung der \u201eD\u201c-Schiene und eine DVD mit allen Werbematerialien umfasst. Au\u00dferdem erteilt die Beklagte zu 1. ihren Partnerlaboren eine Fabrikationslizenz als \u201eZertifiziertes D Labor\u201c, womit sie den Eindruck erweckt, dass es sich bei dem betreffenden Labor um einen von ihr geschulten Kooperationspartner handelt, der \u00fcber die entsprechenden Mittel und F\u00e4higkeiten zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt. Dass ein Zertifikatinhaber \u00fcber das notwendige Material und die Kenntnisse f\u00fcr die Herstellung f\u00fcr die Herstellung der \u201eD\u201c-Schiene verf\u00fcgt, wird in den von der Beklagten zu 1. ausgestellten Zertifikaten auch explizit betont (vgl. Anlage K 15, S. 3). Auf die von ihr zertifizierten Labore weist die Beklagte zu 1. au\u00dferdem auf ihrer eigenen Hompage hin (vgl. Anlagen K 17 und K 19), wobei ihre Partnerlabore ihrerseits damit werben, dass sie von der Beklagten zu 1. \u201ezertifiziert\u201c sind (vgl. Anlage K 15, S. 1). Dar\u00fcber hinaus erlaubt die Beklagte zu 1. ihren Partnerlaboren die Benutzung ihres eigenen Patents bzw. duldet diese jedenfalls. Die Partnerlabore werben dementsprechend ihrerseits damit, dass sie die \u201epatentierten\u201c D-Schienen produzieren (Anlage K 15, S. 1). Des Weiteren gestattet die Beklagte zu 1. ihren Kooperationspartnern auch, die in Deutschland hergestellten Vorrichtungen unter der Marke \u201eD\u201c zu vertreiben (vgl. Anlagen K 15, K 20, K 27), obwohl deren B\u00f6gen nicht von ihr stammen. Das gesamte Verhalten der Beklagten und ihrer Partnerlabore stellt sich vor diesem Hintergrund als ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken im Hinblick auf die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland dar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Beklagte zu 2. haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr die von einer Handelsgesellschaft begangene Patentverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter grunds\u00e4tzlich pers\u00f6nlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat (K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 1033). Aufgrund seiner satzungsgem\u00e4\u00dfen Funktion ist er in der Regel T\u00e4ter und nicht blo\u00df Gehilfe (vgl. BGH, GRUR 2012, 1145 \u2013 Pelikan; OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182; K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 1033 u. 1038). Er haftet dem Verletzten daher grunds\u00e4tzlich bei jedweder Schutzrechtsverletzung deliktisch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz. Dies entspricht jahrzehntelanger, vom f\u00fcr das Patentrecht zust\u00e4ndigen X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gebilligter Rechtsprechung des erkennenden Senats und anderer Instanzgerichte. Auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist bislang davon ausgegangen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe (BGH, GRUR 2005, 1061, 1064 \u2013 Telefonische Gewinnauskunft), Urheberrechtsverletzungen (BGH, GRUR 2009, 841, 842\/843 \u2013 Cybersky) und Kennzeichenverletzungen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1145, 1148 \u2013 Pelikan) der Gesellschaft haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern (vgl. BGH, GRUR 1986, 248, 251 \u2013 Sporthosen; BGH, GRUR 2009, 841, 843 \u2013 Cybersky; GRUR 2012, 1145, 1148 \u2013 Pelikan, m. w. Nachw.). Zwar hat der I. Zivilsenat zwischenzeitlich zum Wettbewerbsrecht (GRUR 2014, 883, 884 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung) sowie zum Urheberrecht (Urteil vom 27.11.2014 \u2013 I ZR 124\/11 \u2013 Videospiel-Konsolen II) entschieden, dass an dieser Rechtsprechung in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten werden k\u00f6nne. Eine pers\u00f6nliche Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft soll danach nur bestehen, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen des Deliktsrechts begr\u00fcndeten Garantenstellung h\u00e4tte verhindern m\u00fcssen (BGH, GRUR 2014, 883, 884; Urteil vom 27.11.2014 \u2013 I ZR 124\/1, Rdnr. 80). Letztere soll sich dabei noch nicht aus der Organstellung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und auch nicht aus seiner Kenntnis von der Verletzungshandlung ergeben, es sei denn, es handelt sich um ein Verhalten, das augenscheinlich der Leitungsebene vorbehalten ist. Dar\u00fcber hinaus kommt nach dieser Rechtsprechung eine zivilrechtliche Haftung nach den Grunds\u00e4tzen der St\u00f6rerhaftung in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2014, 883). Danach kann als St\u00f6rer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung (nicht hingegen Schadensersatz) in Anspruch genommen werden, wer ohne T\u00e4ter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal zur Verletzung des gesch\u00fctzten Rechts beitr\u00e4gt und zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (BGH, Urteil vom 27.11.2014 \u2013 I ZR 124\/1, Rdnr. 81). Soweit hiernach eine pers\u00f6nliche Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nur unter den vorgenannten Voraussetzungen in Betracht kommen soll, vermag der Senat dem jedoch f\u00fcr das Patentrecht nicht beizutreten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm \u00dcbrigen hat der Beklagte zu 2. hier als Alleingesellschafter und Alleingesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. nicht nur Kenntnis von den Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1. gehabt und nichts zu deren Verhinderung getan, sondern er hat vielmehr auch aktiv an diesen mitgewirkt. Wie die Kl\u00e4gerin in erster Instanz unwidersprochen vorgetragen hat (Schriftsatz vom 11.12.2013, Seite 5 [Bl. 122 GA]), hat n\u00e4mlich der Beklagte zu 2., der auch Erfinder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist (vgl. Deckblatt der Anlagen B 1 und B 2), als Firmengr\u00fcnder das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten zu 1. entworfen und er pers\u00f6nlich unterschreibt auch die deutschen Partnerlaboren ausgestellten Zertifikate (Anlage K 15), so dass er selbst entscheidet, mit wem die Beklagte zu 1. bei der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zusammenarbeitet und wen die Beklagte zu 1. zum Zwecke der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit den hierzu notwendigem Verbindungsmechanismus beliefert.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nUnter Ziffer II. 3. seiner Entscheidungsgr\u00fcnde hat das Landgericht im Einzelnen ausgef\u00fchrt, dass und weshalb die Beklagten bei dem festgestellten Verletzungstatbestand zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung und zum Schadenersatz verpflichtet sind. Auf diese Ausf\u00fchrungen nimmt der Senat mit folgenden Ma\u00dfgaben Bezug:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klagebefugnis der Kl\u00e4gerin betreffend den eingeklagten Unterlassungsanspruch, ergibt sich nach den Grunds\u00e4tzen der sogenannten gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft, welche sich dadurch auszeichnet, dass der Kl\u00e4ger keinen eigenen Anspruch geltend macht, sondern im eigenen Namen fremde Rechte \u2013 n\u00e4mlich die des Patentinhabers \u2013 durchsetzt.<\/p>\n<p>Voraussetzung einer solchen gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft sind eine wirksame Erm\u00e4chtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Anspr\u00fcche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse des Erm\u00e4chtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begr\u00fcndet werden kann (st. Rspr., vgl. BGHZ 89, 1, 2 = GRUR 1984, 473; BGHZ 119, 237, 242 = GRUR 1993, 151; BGH, GRUR 1990, 361, 362 \u2013 Kronenthaler; NJW 1995, 3186; GRUR 1995, 54, 57 \u2013 Nicoline; NJW 1999, 1717 f.; GRUR 2002, 238, 239 \u2013 Auskunftsanspruch bei Nachbau; GRUR 2014, 65, 69 \u2013 Beuys-Aktion, m. w. Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>Die Patentinhaberin hat die Kl\u00e4gerin wirksam zur gerichtlichen Verfolgung des Unterlassungsanspruchs erm\u00e4chtigt. Die Kl\u00e4gerin hat auch ein eigenes schutzw\u00fcrdige Interesse an der Geltendmachung des eingeklagten Unterlassungsanspruchs, welches sich daraus ergibt, dass sie nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag (Klageschrift, Seite 8) ausschlie\u00dflicher Vertriebspartner der Kl\u00e4gerin in Deutschland ist und sie damit ebenfalls patentgem\u00e4\u00dfe Antischnarch-Vorrichtungen vertreibt. Die angestrebte Untersagung des Vertriebs der Konkurrenzprodukte der Beklagten kann die eigene Vertriebsposition der Kl\u00e4gerin verbessern. Darauf, ob die Patentinhaberin der Kl\u00e4gerin eine (einfache) Lizenz am Gegenstand des Klagepatents einger\u00e4umt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Da \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 das erforderliche schutzw\u00fcrdige Eigeninteresse an der Geltendmachung des Anspruchs auch ein wirtschaftliches Interesse sein kann, reicht es aus, dass die Kl\u00e4gerin das Klagepatent im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit jedenfalls mit Einverst\u00e4ndnis der Patentinhaber nutzt (vgl. Senat, Urteil vom 13.03.2008 &#8211; I-2 U 75\/06).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df dem von der Kl\u00e4gerin gestellten Berufungsantrag ist der die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten feststellende Tenor zu II. des landgerichtlichen Urteils, welcher nicht zum Ausdruck bringt, dass der Kl\u00e4gerin kein eigener, sondern ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der Patentinhaberin zusteht, dahin anzupassen, dass sich die festgestellte Schadensersatzverpflichtung der Beklagten auf den Ersatz des der Patentinhaberin entstandenen und noch entstehenden Schadens bezieht. Im Hinblick auf die in der Berufungsinstanz erfolgte Teil-Klager\u00fccknahme war der Tenor zu II. des landgerichtlichen Urteils ferner zeitlich dahingehend zu beschr\u00e4nken, dass sich die festgestellte Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz erst auf die Zeit seit dem 04.01.2011 bezieht. Entsprechendes gilt f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin vom Landgericht ferner zuerkannten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Auskunftserteilung. Die Umschreibung des Klagepatents von dem fr\u00fcheren Patentinhaber auf die B LLC ist unstreitig am 04.01.2011 erfolgt (vgl. Anlage K 1a). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die B LLC jedenfalls seit diesem Zeitpunkt materielle Inhaberin des Klagepatents ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 713 \u2013 Fr\u00e4sverfahren) hat die Registereintragung erhebliche indizielle Bedeutung f\u00fcr den Rechts\u00fcbergang, der im Verletzungsprozess regelm\u00e4\u00dfig weiteren Sachvortrag und Beweisantritt des Kl\u00e4gers zum \u00dcbertragungsgesch\u00e4ft entbehrlich macht. Dass die B LLC seit diesem Zeitpunkt materielle Patentinhaberin ist, wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Die ihr selbst ab dem 04.01.2011 gegen die Beklagten zustehenden Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunftserteilung hat die Patentinhaberin der Kl\u00e4gerin mit der Vereinbarung vom 04.12.2012 (Anlage K 1) wirksam abgetreten.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEin Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu.<\/p>\n<p>In dem anwaltlichen Abmahnschreiben vom 03.08.2011 (Anlage K 11, Seite 2) hat die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der Patentinhaberin, so dass sie mit der Abmahnung eigene Anspr\u00fcche verfolgt hat. Tats\u00e4chlich ist die Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Vertriebspartnerin der Patentinhaberin aber allenfalls einfache Lizenznehmerin. Anders als der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer kann der einfache Lizenznehmer aus eigenem Recht keine Anspr\u00fcche aus \u00a7 139 PatG geltend machen (vgl. Benkard\/Ullmann, PatG\/GebrMG, \u00a7 15 PatG Rdnr. 101; Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rdnr. 17 und 18; K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 988 ff.). Dass die Kl\u00e4gerin aus einem anderen Grunde berechtigt ist, einen Unterlassungsanspruch aus dem Klagepatent gegen die Beklagten geltend zu machen und von diesen Schadensersatz zu verlangen, war dem Abmahnschreiben nicht zu entnehmen. Hat die Antragstellerin in ihrem Abmahnschreiben aber unzutreffende Angaben zu ihrer Aktivlegitimation gemacht, liegt keine wirksame Abmahnung vor. Unzutreffende Angaben zur Anspruchsberechtigung nehmen der Abmahnung n\u00e4mlich ihre Wirksamkeit (Senat, Beschluss vom 21.10.2010 \u2013 I-2 W 52\/10; K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 727). Ob dies auch dann gilt, wenn der Abmahnende objektiv aus einem anderen Grund befugt ist, Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent gegen den Abgemahnten geltend zu machen, und er dies auch schon im Zeitpunkt des Ausspruchs der Abmahnung war, kann vorliegend dahinstehen. Eine Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung ist der Kl\u00e4gerin von der Patentinhaberin erst am 12.\/14.04.2012 erteilt worden und zu diesem Zeitpunkt sind ihr auch erst die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung abgetreten worden. Die nachtr\u00e4gliche Erm\u00e4chtigung und Abtretung ist ohne Bedeutung. Denn f\u00fcr den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es darauf an, ob die Abmahnung zu dem Zeitpunkt, in dem sie ausgesprochen worden (genauer: dem Schuldner zugegangen) ist, berechtigt war (BGH, GRUR 2011, 532, 533 \u2013 Millionen-Chance II; K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 762).<\/p>\n<p>E.<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (\u00a7 148 ZPO) bis zu einer Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. nunmehr gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten). Denn eine \u2013 vorl\u00e4ufig vollstreckbare \u2013 Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung f\u00fchren zu k\u00f6nnen auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein \u2013 und gegebenenfalls das einzige \u2013 Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas l\u00e4sst sich hier jedoch nicht feststellen, wobei bei der zu treffenden Ermessensentscheidung auch zu ber\u00fccksichtigen ist, dass die Beklagte zu 1. ihre Nichtigkeitsklage erst nach Erlass des angefochtenen Urteils erhoben hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Nichtigkeitsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung liegt nicht vor, weil der Gegenstand des Klagepatents nicht \u00fcber den Inhalt der fr\u00fcheren Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWas das Teilmerkmal \u201ein eine feste Vorw\u00e4rtsposition\u201c anbelangt, konnte der mit durchschnittlichen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten ausgestattete Fachmann bereits der Gesamtheit der urspr\u00fcnglichen Unterlagen (Figuren 3a und 3 b, 5d sowie 6a bis 6c) entnehmen, dass bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung der untere Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine Vorw\u00e4rtsposition gezogen wird, in der die Atemwege des Benutzers weiter ge\u00f6ffnet sind, und diese Stellung nur dergestalt aufrechterhalten werden muss, dass der untere Bogen nicht hinter die therapeutisch n\u00fctzliche Vorw\u00e4rtsposition zur\u00fcckfallen darf, weshalb diese Position im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen \u201efest\u201c ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch in Bezug auf das Merkmal (3.3) liegt eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht vor. Dass das Verbindungsst\u00fcck eingestellt werden kann, w\u00e4hrend der obere Bogen mit dem unteren Bogen verbunden ist und die Vorrichtung im Mund eines Benutzers eingef\u00fchrt ist, konnte der Fachmann ebenfalls den urspr\u00fcnglichen Unterlagen entnehmen. Denn in diesen ist in Bezug auf das in den Figuren 2a bis 2d dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel ausdr\u00fccklich beschrieben (Anlage B 11a, S. 19\/20), dass die Einstellung \u00fcber eine horizontale Schraube (24) erfolgt, die sich von der Vorderseite des K\u00f6rpers (20) des Verbindungsst\u00fccks (16) nach hinten in einen im Verbindungsst\u00fcck ausgebildeten Kanal (22) erstreckt, um in das Hakenelement (26) einzugreifen. Der Schraubenkopf (25) der horizontalen Schraube (24) kann hierbei durch ein horizontales Loch (43) erreicht werden, das in der Gesichtsplatte (42) gebildet ist. Den in Bezug genommenen Figuren kann der Fachmann unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass das Verbindungsst\u00fcck auf diese Weise einstellbar ist, wenn der obere Bogen mit dem unteren Bogen verbunden ist und die Vorrichtung sich im Mund eines Benutzers befindet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie entgegengehaltene WO 95\/08AAF (D 1 im Nichtigkeitsverfahren; deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 11b) ist bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden und dort als nicht neuheitssch\u00e4dlich eingestuft worden, und zwar zu Recht. Die in der in Bezug genommenen Figur 2d der WO 95\/08AAF gezeigte Vorrichtung zur Verhinderung des Schnarchens und zur Verbesserung der Atmung weist in Gestalt ihres am oberen Bogen angeordneten Pfeilers (16) schon kein klagepatentgem\u00e4\u00dfes \u201eVerbindungsst\u00fcck\u201c auf, das den oberen Bogen mit dem unteren Bogen (einstellbar) \u201everbindet\u201c (Merkmale (3) und (3.3)). Vielmehr kommt es mittels des besagten Pfeilers (16) lediglich zu einer Ber\u00fchrung der beiden B\u00f6gen, d.h. einem losen Anschlag beider B\u00f6gen. Soweit die Beklagten geltend machen, dass auch ein loses Anliegen eines Elements an dem unteren Bogen der Lehre des Klagepatents entspreche, und in diesem Zusammenhang auf Unteranspruch 4 sowie das in den Figuren 2a bis 2d gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel verweisen, kann dem nicht beigetreten werden. Denn bei der in Unteranspruch 4 unter Schutz gestellten und in den vorgenannten Figuren dargestellten Ausf\u00fchrungsform greift der Haken (44) in den unteren Bogen (14) bzw. den an diesem vorgesehenen Befestigungshaken (34) ein (vgl. Abs. [0049], [0050]), so dass die beiden B\u00f6gen auch hier miteinander verbunden werden. Diese Verbindung ist lediglich l\u00f6sbar, da der Haken (44) \u201eentfernbar\u201c in den unteren Bogen (14) bzw. dessen Befestigungshaken (34) eingreift. Demgegen\u00fcber sind die B\u00f6gen der in der WO 95\/08AAF offenbarten Vorrichtung nicht miteinander verbunden, was zur Folge hat, dass bei dieser Vorrichtung die gew\u00fcnschte Vorw\u00e4rtsposition des Unterkiefers verloren gehen kann. Die in der WO 95\/08AAF offenbarte Vorrichtung ist zudem nicht so ausgestaltet, dass sie den unteren Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorn in eine feste Vorw\u00e4rtsposition \u201ezieht\u201c (Merkmal (4)), womit \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 gemeint ist, dass eine Zugkraft auf den unteren Bogen ausge\u00fcbt wird. Bei der in der WO 95\/08AAF offenbarten Vorrichtung wird der untere Bogen (14) vielmehr, wenn der obere Bogen \u00fcber seinen Pfosten an der Halteeinrichtung des unteren Bogens anliegt, blo\u00df von dem oberen Bogen nach vorn \u201egedr\u00fcckt\u201c.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Gegenstand von Patentanspruch 1 des Klagepatents in der erteilten Fassung ist auch neu gegen\u00fcber der US 4 382 AAG (D 2; deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 11c). Die in dieser Druckschrift offenbarte Vorrichtung zur Verbesserung und Korrektur eines \u00dcberbisses steht der Neuheit des Gegenstands des Klagepatents zumindest deshalb nicht entgegen, weil bei ihr die untere Schiene bzw. der untere Befestigungsblock im Verh\u00e4ltnis zur oberen Schiene bzw. dem oberen Befestigungsblock nicht nach vorn \u201egezogen\u201c wird. Denn auch bei dieser Vorrichtung wird keine Zugkraft auf den unteren Befestigungsblock ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass sich der Gegenstand von Patentanspruch 1 f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik ergibt und daher nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, vermag der Senat nicht festzustellen. Dagegen spricht bereits, dass weder die WO 95\/08AAF noch die US 4 382 AAG das Merkmal (4) offenbaren, weil die in diesen Entgegenhaltungen beschriebenen Vorrichtungen nicht so ausgebildet sind, dass der unteren Bogen im Verh\u00e4ltnis zum oberen Bogen nach vorn gezogen wird. Au\u00dferdem betrifft die US 4 382 AAG eine dauerhaft im Mund des Patienten bleibende kieferorthop\u00e4dische Vorrichtung und liegt damit auf einem anderen technischen Gebiet, weshalb eher fernliegend erscheint, dass der Fachmann diese Entgegenhaltung in seine Beurteilung einbezieht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit kommt eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zum Abschluss des das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahrens nicht in Betracht. Das gilt umso mehr, als die Beklagte zu 1. ihre Nichtigkeitsklage erst nach Erlass des landgerichtlichen Urteils erhoben hat. Bei der Ermessensaus\u00fcbung gem\u00e4\u00df 148 ZPO ist in einem solchen Fall regelm\u00e4\u00dfig die Wertung gerechtfertigt, dass eine Aussetzung nur in klaren F\u00e4llen veranlasst ist, weil der Verletzter es infolge seines z\u00f6gerlichen Angriffs gegen das Klageschutzrecht vereitelt hat, dass zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine \u2013 sonst bereits vorliegende fachkundige \u2013 Nichtigkeitsentscheidung Klarheit schafft oder doch zumindest eine vorl\u00e4ufige Stellungnahme der zust\u00e4ndigen Stelle in Gestalt eines Vorbescheides vorliegt. Der Beklagte eines Patentverletzungsrechtsstreits ist zwar nicht gezwungen, das Patent, auf das die Verletzungsklage gest\u00fctzt ist, mit einer Nichtigkeitsklage anzugreifen. Ihm steht es grunds\u00e4tzlich frei, ob und zu welchem Zeitpunkt er eine solche Klage erhebt. Entschlie\u00dft er sich erst relativ sp\u00e4t f\u00fcr eine Nichtigkeitsklage, so kann dies jedoch dazu f\u00fchren, dass eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO nur noch unter engen Voraussetzungen angeordnet wird (vgl. BGH, GRUR 2012, 93 f. \u2013 Klimaschrank; GRUR 2012, 1072 \u2013 Verdichtungsvorrichtung; GRUR 2014, 758, 759 \u2013 Proteintrennung).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2409 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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