{"id":4572,"date":"2015-02-12T17:00:22","date_gmt":"2015-02-12T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4572"},"modified":"2016-05-19T15:26:24","modified_gmt":"2016-05-19T15:26:24","slug":"2-u-6314-sommergerste-4-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4572","title":{"rendered":"2 U 63\/14 &#8211; Sommergerste (4) (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2374<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Februar 2015, Az. 2 U 63\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1345\">4b O 94\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung wird das am 2. September 2014 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf einschlie\u00dflich des dem Urteil zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung \u2013 auch \u00fcber die Kosten des Berufungsverfahrens \u2013 an das Landgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>II. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>III. Streitwert und Beschwer der Parteien: 7.500,- \u20ac.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil die Berufung nicht zugelassen wird (\u00a7 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die f\u00fcr eine Nichtzulassungsbeschwerde notwendige Beschwer von mehr als 20.000,- \u20ac (\u00a7 544 ZPO, \u00a7 26 Nr. 8 EGZPO) nicht gegeben ist, so dass das vorliegende Urteil mit seiner Verk\u00fcndung unanfechtbar ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat in der Sache (vorl\u00e4ufigen) Erfolg.<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil das Landgericht seine richterliche Aufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7 139 ZPO) verletzt hat und die Zur\u00fcckverweisung Gelegenheit gibt, die gebotene umfangreiche Aufkl\u00e4rung nachzuholen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klage ist allerdings zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Rechte der B GmbH in gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft (soweit der Unterlassungsanspruch in Rede steht) bzw. aus behauptetem abgetretenen Recht (soweit es um Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadenersatz geht) geltend machen.<\/p>\n<p>Mit Erkl\u00e4rung vom 10.08.2007 (Anlage K 1) ist die Kl\u00e4gerin von der B GmbH wirksam zur Geltendmachung ihrer Anspr\u00fcche als angeblich ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an der Klagesorte C erm\u00e4chtigt worden. Die erteilte Erm\u00e4chtigung bezieht sich auf s\u00e4mtliche Rechte und Anspr\u00fcche, die der B GmbH in Bezug auf die Vermehrung, den Vertrieb sowie die Aufbereitung der Klagesorte zustehen, und umfasst, wie sich aus Ziffer 2 der Erm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung ergibt, die Befugnis, Auskunfts-, Rechnungslegungs- sowie Schadenersatz- und Unterlassungsanspr\u00fcche geltend zu machen. Die Erm\u00e4chtigung ist, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, von einem vertretungsberechtigten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unterzeichnet worden. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit durch den Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Kleve (Anlage K 14) nachgewiesen, dass D, der die Erm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung f\u00fcr die B GmbH unterzeichnet hat, seit dem 25.10.2002 deren einzelvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war. Dass die Vertretungsberechtigung am 15.09.2008 noch fortbestand, als eine Sitzverlegung der B GmbH nach E erfolgte, l\u00e4sst sich dem als Anlage K 8 vorgelegten Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Lemgo entnehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung von D zwischenzeitlich vor\u00fcbergehend erloschen gewesen ist und am 10.08.2007 (bei Abgabe der fraglichen Erm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung) nicht mehr gegeben war.<\/p>\n<p>Der Sache nach beinhaltet die Erm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung in Bezug auf den als solchen nicht abtretbaren Unterlassungsanspruch die Befugnis zur klageweisen Durchsetzung im eignen Namen. Die Kl\u00e4gerin hat auch das f\u00fcr eine gewillk\u00fcrte Prozessstandschaft erforderliche wirtschaftliche Interesse an der Verfolgung des Anspruchs, da die B GmbH Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin ist, so dass die Kl\u00e4gerin im Rechtsstreit Anspr\u00fcche ihrer Gesellschafterin geltend macht (BGH, GRUR 2004, 763, 764 &#8211; Nachbauverg\u00fctung). Ihre Stellung als Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin hat die B GmbH durch die in den Anlagen K 2 und K 9 vorgelegten Gesellschafterlisten nachgewiesen. Die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadenersatz sind isoliert abtretbar, weswegen f\u00fcr sie die Rechtsfigur der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft nicht zur Verf\u00fcgung steht. Bei sinngem\u00e4\u00dfem Verst\u00e4ndnis ist die Erm\u00e4chtigung zur Rechtsverfolgung daher als Abtretungserkl\u00e4rung aufzufassen, welche von der Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens mit der Klageerhebung angenommen hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Auffassung des Landgerichts, das Klagebegehren sei unbegr\u00fcndet, beruht jedoch auf einem wesentlichen Verfahrensmangel.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 94 Abs. 1, 2 der Verordnung (EG) 2100\/94 nur zustehen k\u00f6nnen, wenn der B GmbH, von der die Kl\u00e4gerin ihre Klageberechtigung und Aktivlegitimation ableitet, seitens der B Ltd. als Sortenschutzinhaberin und Lizenzgeberin rechtswirksam eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an der Sorte C einger\u00e4umt worden ist. Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgef\u00fchrt hat, steht es dabei nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen zur Darlegungslast der Kl\u00e4gerin als Anspruchstellerin, denjenigen Sachvortrag zu halten, der bei Anwendung des einschl\u00e4gigen Rechts ergibt, dass F berechtigt war, die B Ltd. bei Vergabe der Lizenz im Rechtsverkehr allein zu vertreten. Die Annahme des Landgerichts, die Kl\u00e4gerin habe ihrer Vortragslast nicht gen\u00fcgt, ist jedoch verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen, weil das Landgericht seiner Hinweispflicht aus \u00a7 139 ZPO nicht hinreichend nachgekommen ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nF hatte bei Unterzeichnung der Lizenzvereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 4 am 18.03.\/25.03.2008 die Stellung eines additional director der B Ltd. inne. Dies ergibt sich aus dem als Anlage K 15 vorgelegten Protokoll einer Gesellschafterversammlung der B Ltd. vom 27. Juni 2003, ausweislich dem F zu diesem Zeitpunkt bei der B Ltd. zum additional director ernannt worden ist. Weiter ergibt sich aus der als Anlage K 16 vorgelegten Jahreserkl\u00e4rung, dass er die besagte Position auch im Jahr 2008 innehatte. Es existieren keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass F im M\u00e4rz 2008 vor\u00fcbergehend nicht die Stellung eines additional director bekleidet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie organschaftliche Vertretungsmacht einer englischen Ltd. richtet nach dem Gesellschaftsstatut, so dass vorliegend englisches Gesellschaftsrecht anzuwenden ist.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 293 ZPO ermittelt der Tatrichter das einschl\u00e4gige ausl\u00e4ndische Recht, wobei die Art und Weise der Ermittlung im Ermessen des Gerichts liegt. Die Grenzen der Ermessensaus\u00fcbung werden durch die jeweiligen Umst\u00e4nde des Einzelfalls gezogen. An die Ermittlungspflicht sind umso h\u00f6here Anforderungen zu stellen, je komplexer das anzuwendende Recht ist. Von Einfluss auf das Ermittlungsermessen ist dabei auch der Parteivortrag. Haben die Parteien zu den Erkenntnisquellen einer ausl\u00e4ndischen Rechtsordnung unschwer Zugang, wird man von ihnen in der Regel erwarten k\u00f6nnen, dass sie das ausl\u00e4ndische Recht konkret darstellen (BGH, NJW 1992, 2026, 2029).<\/p>\n<p>Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Umfang der Vertretungsmacht des einzelnen directors innerhalb eines board of directors gesetzlich nicht festgelegt sei. In erster Linie regele deshalb die Satzung (\u201earticles of association\u201c) der Ltd. die Ausgestaltung der Vertretungsmacht. Diese bestimme auch, ob mehrere directors einzeln oder gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt sind. Hat die Ltd. mehrere directors, so bildeten sie gemeinsam das board of directors. Die articles k\u00f6nnten dem einzelnen director eine generelle Einzelvertretungsbefugnis einr\u00e4umen. M\u00f6glich sei aber auch die Erteilung von Vertretungsmacht an einen einzelnen director durch Einzelbeschluss der Gesellschaft. Fehle es an einer solchen Regelung in den articles und werde dem director die Einzelvertretungsmacht auch nicht durch Einzelbeschluss einger\u00e4umt, so w\u00fcrden die directors gemeinsam vertreten. Damit einem einzelnen director Einzelvertretungsmacht zukomme, er also als agent der Gesellschaft t\u00e4tig werden k\u00f6nne, bed\u00fcrfe es mithin einer entsprechenden Erkl\u00e4rung der vertretenen Gesellschaft. Diese Ausf\u00fchrungen werden gest\u00fctzt durch folgende Literauturstellen: Gower\/Davies, Principles of Modern Company Law, 9th ed. 2012, S. 163, 165 f., 177, 181; Eidenm\u00fcller\/Rehm, Ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften, 2004, \u00a7 10 Rn. 57.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nGemessen an diesen vom Landgericht zu Grunde gelegten Anforderungen hat die Kl\u00e4gerin in der ersten Instanz nicht dargetan, dass F zum Zeitpunkt der Lizenzvertragsunterzeichnung alleinvertretungsberechtigt f\u00fcr die B Ltd. war. Da die Einzelheiten der gesellschaftsrechtlichen Organisation bei der B Ltd. nicht den Bereich eigener Wahrnehmungen der Beklagten betreffen, war ihnen ein Bestreiten mit Nichtwissen gestattet (\u00a7 138 Abs. 4 ZPO). Weil dem so ist und weil die Stellung als director keine hinreichende Bedingung f\u00fcr das Bestehen einer Alleinvertretungsmacht darstellt, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin, um einen schl\u00fcssigen Vortrag zu halten, zu den n\u00e4heren Umst\u00e4nden (Satzungsinhalt, Beschlussfassung der Gesellschaft) vortragen m\u00fcssen, aus denen die Einzelvertretungsmacht von F h\u00e4tte abgeleitet werden k\u00f6nnen. Mit der Berufungsbegr\u00fcndung hat die Kl\u00e4gerin entsprechende Unterlagen vorgelegt, n\u00e4mlich einen Auszug aus ihrer Satzung (Anlage BK 3) sowie das Protokoll \u00fcber eine Sitzung des board of directors vom 14.10.2005 (Anlage BK 4), die den Anforderungen der landgerichtlichen Entscheidung gen\u00fcgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin sich nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren auf die betreffenden Unterlagen bezogen hat, findet ausweislich des Akteninhalts seinen Grund darin, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber die vom Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte ausl\u00e4ndische Rechtslage im Unklaren war. Tats\u00e4chlich sind die vom Landgericht in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden abgehandelten Vertretungsgrunds\u00e4tze und Literaturstellen vorher zwischen den Parteien nicht diskutiert worden. Mit Beschluss vom 08.07.2014 hat das Landgericht zwar &#8211; unter anderem &#8211; darauf hingewiesen, dass die Vertretungsmacht der die Lizenzvereinbarung unterzeichnenden Personen zur Beweislast der Kl\u00e4gerin stehe und der bisherige Zeugenbeweis mangels substantiierten Tatsachenvortrages unzureichend sei. Ohne dies ausdr\u00fccklich zu sagen, war damit m\u00f6glicherweise das Erfordernis einer Satzungsbestimmung bzw. eines Gesellschafterbeschlusses gemeint, die einem einzelnen director Alleinvertretungsmacht verschaffen k\u00f6nnen. Wie der im Anschluss gehaltene Sachvortrag beider Parteien belegt, ist der in dieser Hinsicht pauschal gehaltene Hinweis des Landgerichts jedoch nicht verstanden worden, was es \u2013 allemal, nachdem es sich um beiden Parteien im Zweifel nicht gel\u00e4ufiges ausl\u00e4ndisches Recht handelte \u2013 erforderlich gemacht h\u00e4tte, dass das Landgericht entweder konkret die Notwendigkeit einer Satzungsregelung bzw. eines Gesellschafterbeschlusses angesprochen oder auf die von ihm in diesem Sinne verwertete Literatur hingewiesen h\u00e4tte, damit die Parteien die M\u00f6glichkeit erhalten abzusehen, aufgrund welcher Rechtslage das Landgericht welchen Sachvortrag vermisst. Dass im Verhandlungstermin vom 31.07.2014 weitergehende Hinweise solchen Inhalts erteilt worden sind, ergeben weder die Sitzungsniederschrift noch das angefochtene Urteil. In Letzterem (Umdruck Seite 10) ist lediglich davon die Rede, dass in der m\u00fcndlichen Verhandlung ein erneuter Hinweis an die Kl\u00e4gerin ergangen sei, was nicht deutlich macht, ob der Hinweis sachlich \u00fcber den vorhergehenden unzureichenden schriftlichen Hinweis hinausgegangen ist.<\/p>\n<p>H\u00e4tte das Landgericht die Parteien nicht im Unklaren dar\u00fcber gelassen, aufgrund welcher Rechtslage es die Wirksamkeit der Lizenzvereinbarung zu beurteilen gedenkt, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die jetzt pr\u00e4sentierten Ausz\u00fcge aus ihrer Satzung und das erw\u00e4hnte Sitzungsprotokoll bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie vom Landgericht unterlassenen Hinweise stellen einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens sowie die Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Landgericht gebieten (\u00a7 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Kl\u00e4gerin hat den hierzu notwendigen Antrag gestellt; die erforderliche Sachaufkl\u00e4rung ist auch komplex und umfangreich. Ob die Anlagen BK 3 und BK 4 f\u00fcr ein Alleinvertretungsrecht gen\u00fcgen, wird sich voraussichtlich nur durch Einholung eines Rechtsgutachtens kl\u00e4ren lassen, was gegebenenfalls eine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen einschlie\u00dfen kann. F\u00fcr den Fall, dass danach von der Wirksamkeit der Lizenzerteilung auszugehen sein sollte, wird das Landgericht die weiteren zwischen den Parteien streitigen Punkte (Passivlegitimation einzelner Beklagter, Verj\u00e4hrung) zu entscheiden haben. Es erscheint dem Senat nicht angemessen, den Beklagten dadurch, dass er selbst die Sache im Berufungsrechtszug weiterbehandelt, insoweit eine Instanz zu nehmen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2374 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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