{"id":457,"date":"2007-10-30T17:00:06","date_gmt":"2007-10-30T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=457"},"modified":"2016-04-27T05:58:16","modified_gmt":"2016-04-27T05:58:16","slug":"4a-o-14007-beratungsgespraech","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=457","title":{"rendered":"4a O 140\/07 &#8211; Beratungsgespr\u00e4ch"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 606<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2007, Az. 4a O 140\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.732,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Patentanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts. Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung A Consult ein Beratungsunternehmen.<br \/>\nAm 28.12.2005 schloss der Beklagte mit der B-GmbH in Lauchst\u00e4dt, vertreten durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer C, einen Beratungsvertrag. Die B-GmbH beabsichtigte, unter Beteiligung eines Herrn D eine Pyrolyse-Anlage zu entwickeln und zu errichten. Der Beklagte sollte f\u00fcr die B-GmbH unter anderem in den Patentangelegenheiten t\u00e4tig werden und monatlich 5.000,00 EUR Beratungshonorar erhalten. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage B1 Bezug genommen.<br \/>\nAm 09.03.2006 suchte der Beklagte die Kanzlei der Kl\u00e4gerin auf und bat um eine Beratung wegen der Neuanmeldung eines Patents f\u00fcr einen Verbrennungsofen. Dabei \u00fcbergab er eine Visitenkarte mit dem Schriftzug \u201eA Consult \u2013 Vorname. A.\u201c Es folgte eine zweist\u00fcndige Besprechung. Der Beklagte sah durch die Anmeldung eines Erfinders aus Ostdeutschland die Rechte Dritter beeintr\u00e4chtigt und bat um die Kl\u00e4rung der vertrags- und patentrechtlichen Situation.<br \/>\nAm 01.06.2006 fand eine weitere etwa anderthalb Stunden andauernde Besprechung zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten statt, in deren Verlauf der Beklagte weitere Unterlagen f\u00fcr die beabsichtigte Neuanmeldung \u00fcberreichte. F\u00fcr das Studium der Unterlagen wandte die Kl\u00e4gerin eine Stunde auf. Weiterhin f\u00fchrte die Rechtsanw\u00e4ltin Everschiedene Telefonate mit dem Beklagten, Herrn C und Herrn D und beriet diese im Hinblick auf de Inhaberschaft am Schutzrecht und deren \u00dcbertragung. Die Dauer der Telefonate betrug insgesamt zwei Stunden.<br \/>\nSchlie\u00dflich wurde von der Kl\u00e4gerin ein Entwurf f\u00fcr die beabsichtigte Neuanmeldung erarbeitet, eine Namensrecherche durchgef\u00fchrt und bestehende Rechte in den DE 103 06 xxx.7 und DE 203 14 xxx.5 ermittelt. Der Aufwand betrug zweieinhalb Stunden.<br \/>\nMit Schreiben vom 02.11.2006 stellte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit einen Betrag von 2.731,80 EUR brutto in Rechnung. Die Abrechnung erfolgte auf der Grundlage von Stundenhonoraren, wobei die T\u00e4tigkeit von Dr. Zapf mit 280,00 EUR netto pro Stunde, die der Rechtsanw\u00e4ltin E mit 250,00 EUR netto und die von F mit 230,00 EUR netto in Ansatz gebracht wurde. Weiterhin wurden f\u00fcr Datenbankgeb\u00fchren und \u2013ausdrucke, Handykosten, Schreibgeb\u00fchren und Porto 145,00 EUR netto berechnet. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die Kopie derselben Bezug genommen.<br \/>\nMit Schreiben vom 12.11.2006 bat der Beklagte die Kl\u00e4gerin, die Rechnung auf die B-GmbH umzuschreiben, was von der Kl\u00e4gerin abgelehnt wurde. Sie forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2007 auf, die Forderung bis zum 10.05.2007 auszugleichen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.732,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, bereits bei seinem ersten Besuch bei der Kl\u00e4gerin habe er den Hintergrund seines Besuches erl\u00e4utert. Er habe erkl\u00e4rt, dass Herr D im Wesentlichen der Erfinder und Herr C der Investor f\u00fcr die Entwicklung der Anlage sei. Er habe die Termine bei der Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich im Interesse und im Auftrag der B-GmbH wahrgenommen. Pers\u00f6nlich habe er kein Interesse an der Anmeldung eines Patents gehabt. Dies habe er durch sein Verhalten im ersten Termin bei der Kl\u00e4gerin offenkundig gemacht.<br \/>\nDer Beklagte bestreitet die Angemessenheit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der H\u00f6he des geltend gemachten Honorars.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.563,60 EUR aus \u00a7\u00a7 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>1. Zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten bestand ein Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter \u00fcber die Erbringung patentanwaltlicher Beratungsleistungen.<\/p>\n<p>a) Der Beklagte beauftragte die Kl\u00e4gerin am 09.03.2006, ihn hinsichtlich einer beabsichtigen Neuanmeldung eines Patents f\u00fcr eine Pyrolyse-Anlage zu beraten. Der Vertrag kam durch die Bitte des Beklagten um Beratung und die unmittelbar erfolgte erste Besprechung durch schl\u00fcssiges Verhalten der beiden Parteien zustande.<\/p>\n<p>b) Der Vertragsschluss wirkt nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 1 S. 1 BGB f\u00fcr und gegen die B-GmbH. Vertragspartner der Kl\u00e4gerin wurde vielmehr der Beklagte selbst. Denn der Beklagte hat nicht dargelegt, dass er im Zeitpunkt der Beauftragung der Kl\u00e4gerin im Namen der B-GmbH handelte.<br \/>\nDer Wille, im fremden Namen zu handeln, kann sich aus einer ausdr\u00fccklichen Erkl\u00e4rung oder aus den Umst\u00e4nden ergeben, \u00a7 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Eine ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung hat der Beklagte nicht vorgetragen. Auch die vom Beklagten vorgetragenen Umst\u00e4nde der Beauftragung lassen nicht den Willen des Beklagten erkennen, im Namen der B-GmbH handeln zu wollen. Ma\u00dfgeblich ist insofern, wie ein objektiver Dritter in der Position der Kl\u00e4gerin das Verhalten des Beklagten verstehen durfte.<br \/>\nDer Beklagte behauptet dazu, bei seinem ersten Besuch bei der Kl\u00e4gerin den Hintergrund seines Besuches erl\u00e4utert zu haben. Er habe erkl\u00e4rt, dass Herr D der Erfinder sei und Herr C der Investor. Dies allein gen\u00fcgt nicht, einen nach au\u00dfen erkennbaren Willen, im Namen eines Dritten handeln zu wollen, deutlich werden zu lassen. Das Interesse eines objektiven Dritten in der Position der Kl\u00e4gerin beim Abschluss eines Vertrages geht regelm\u00e4\u00dfig dahin, sich Klarheit \u00fcber den Vertragspartner zu verschaffen. Der Umstand, dass Herr D der Erfinder und die B-GmbH oder Herr C der Investor ist, verschafft diese Klarheit nicht. Vielmehr war es aus Sicht der Kl\u00e4gerin ebenso m\u00f6glich, dass der Beklagte selbst weiterer Beratung bedurfte und eigene Beratungsleistungen in Anspruch nehmen wollte, um die B besser beraten zu k\u00f6nnen. Selbst wenn die Beratung unmittelbar der B-GmbH zugute kommen sollte, sagt dies \u00fcber die beabsichtigten Vertragsbeziehungen nichts aus. Denn es ist ebenso gut m\u00f6glich, dass der Beklagte den Beratungsvertrag unmittelbar mit der Kl\u00e4gerin schlie\u00dfen wollte und die ihm entstandenen Kosten durch die von der B-GmbH geleisteten Beratungshonorare in H\u00f6he von 5.000,00 EUR netto abgegolten werden sollten.<br \/>\nSoweit der Beklagte behauptet, er habe die Termine bei der Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich im Interesse und im Auftrag der B-GmbH wahrgenommen, ist auch dieser Vortrag unerheblich. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte diese Interessenlage f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erkennbar nach au\u00dfen deutlich machte. Vielmehr d\u00fcrfte eine solche Interessenlage auch gar nicht bestanden haben. Denn aus der Pr\u00e4ambel des Beratungsvertrages ergibt sich, den der Beklagte selbst in jahrelanger Vorarbeit und mit selbst durchgef\u00fchrten Versuchsreihen ein Verfahren zur Pyrolyse von kohlenwasserstoffhaltigen Produkten entwickelt und zur Serienreife gebracht hatte. Dies spricht f\u00fcr ein starkes eigenes Interesse des Beklagten an den kl\u00e4gerischen Beratungsleistungen.<\/p>\n<p>2. Der Verg\u00fctungsanspruch ist f\u00e4llig gem\u00e4\u00df \u00a7 614 BGB, denn die vom Beklagten beauftragten Beratungsleistungen wurden von der Kl\u00e4gerin unstreitig erbracht. Patentanwalt Zapf, der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tige F und Rechtsanw\u00e4ltin E f\u00fchrten am 13.04.2006 und am 01.06.2006 zwei Besprechungen mit dem Beklagten und verschiedene Telefonate mit dem Beklagten, Herrn C und Herrn D hinsichtlich der beabsichtigten Patentanmeldung f\u00fcr eine Pyrolyse-Anlage. F arbeitete die \u00fcbergebenen Unterlagen durch. Au\u00dferdem arbeitete er den Entwurf f\u00fcr die Neuanmeldung aus und f\u00fchrte eine Namensrecherche durch. Inhalt und Zeitaufwand f\u00fcr die erbrachten Beratungsleistungen hat der Beklagte nicht bestritten.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Patentanwalts Zapf und ihrer Besch\u00e4ftigen F und Rechtsanw\u00e4ltin E kann die Kl\u00e4gerin eine Verg\u00fctung von 2.210,00 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer verlangen. Die Parteien haben eine konkrete Vereinbarung \u00fcber die Art der Verg\u00fctung \u2013 hier die Berechnung nach Zeitaufwand \u2013 und die Verg\u00fctungsh\u00f6he \u2013 hier den Stundensatz \u2013 nicht getroffen. Der Beklagte hat aber nicht in Abrede gestellt, dass im Rahmen des Mandatsverh\u00e4ltnisses beide Parteien von einer Abrechnung der kl\u00e4gerischen Leistungen nach Zeitaufwand ausgingen.<\/p>\n<p>a) Da es eine gesetzliche Regelung \u00fcber die H\u00f6he der Geb\u00fchren von Patentanw\u00e4lten nicht gibt, eine \u201eTaxe\u201c im Sinne des \u00a7 612 Abs. 2 BGB also nicht besteht, schuldet der Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 2 BGB die \u00fcbliche, das hei\u00dft angemessene Verg\u00fctung. Dabei ist das Anwaltshonorar zun\u00e4chst von der Kl\u00e4gerin zu bestimmen, \u00a7 316 BGB. Diese Bestimmung ist allerdings nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, \u00a7 315 BGB. Dabei hat die Kl\u00e4gerin die Umst\u00e4nde darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die von ihr getroffene Vereinbarung \u201ebillig\u201c ist (BGH NJW 1992, 171, 174). Angesichts des Ermessensspielraums, den der Patentanwalt bei der Festsetzung seiner Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 316 BGB hat, kann eine in Rechnung gestellte Verg\u00fctung noch nicht deshalb als unbillig angesehen werden, weil sie die als angemessen berechnete Verg\u00fctung \u00fcberhaupt \u00fcberschreitet. Dem Patentanwalt steht vielmehr ein so genannter Toleranzbereich zur Verf\u00fcgung, der besagt, dass der von ihm angesetzte Honorarbetrag nur dann unbillig ist, wenn er die angemessene Verg\u00fctung um mehr als 20 % \u00fcberschreitet (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.02.2001 \u2013 2 U 10\/98; LG D\u00fcsseldorf Mitt. 2006, 283). Findet eine geringere \u00dcberschreitung statt, so verbleibt es deshalb bei dem vom Patentanwalt festgesetzten Verg\u00fctungsbetrag. Wird der Toleranzbereich von 20 % \u00fcberschritten, ist als Verg\u00fctung das als angemessen errechnete Honorar (ohne jeden Zuschlag) anzusetzen.<br \/>\nWelcher Stundensatz im Einzelfall angemessen ist, h\u00e4ngt neben der Schwierigkeit, dem Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache auch von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab. Nach der Praxis der Patentanwaltskammer bieten die Stundens\u00e4tze f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte einen Anhaltspunkt. F\u00fcr sie wird allgemein eine Bandbreite von 125,00 EUR bis 500,00 EUR angegeben (Gerold\/Schmidt\/v. Eicken\/Mader\/M\u00fcller-Rabe, RVG, 16. Aufl.: \u00a7 4 Rn 86).<\/p>\n<p>b) Diese Grunds\u00e4tze sind im vorliegenden Fall auch hinsichtlich der von Rechtsanw\u00e4ltin E erbrachten Leistungen anwendbar. Diese Leistungen sind nicht nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz (RVG) abzurechnen. Denn der Beklagte erteilte der Kl\u00e4gerin einen Auftrag zu einer patentanwaltlichen Beratung. Eine rechtsanwaltliche Beratung und damit eine Abrechnung nach dem RVG war nicht gewollt und nicht Gegenstand des Auftrags. Dementsprechend hat die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tige Rechtsanw\u00e4ltin E mit der Beratung hinsichtlich der Patentinhaberschaft und ihrer \u00dcbertragung auch nur Leistungen erbracht, die \u00fcblicherweise mit einem patentanwaltlichem Mandat einhergehen und von Patentanw\u00e4lten selbst erbracht werden und gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 3 Nr. 1 Patentanwaltsordnung erbracht werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>c) Im vorliegenden Fall ist mangels anderer Darlegungen von einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad der Sache auszugehen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht vorgetragen, dass es sich um einen technisch oder rechtlich schwierigen Fall handelte; ebenso wenig hat der Beklagte dargelegt, dass der Fall einfach gelagert war. Weiterhin ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Kl\u00e4gerin um eine kleinere Patentanwaltskanzlei mit zwei Patentanw\u00e4lten, einen European Patent Attorney und einer Rechtsanw\u00e4ltin handelt, die aber ausweislich ihres Briefkopfes Standorte in Wuppertal, M\u00fcnchen, Bergisch Gladbach und Alicante unterh\u00e4lt. Vor diesem Hintergrund h\u00e4lt die Kammer einen mittleren Stundensatz von 250,00 EUR f\u00fcr angemessen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr die zweist\u00fcndige Besprechung am 13.04.2006 einen Stundensatz von 280,00 EUR in Ansatz gebracht. Dieser Betrag ist angemessen, da er innerhalb der Toleranzgrenze von 20 % liegt. F\u00fcr die telefonische Beratung seitens der Rechtsanw\u00e4ltin E wurde der mittlere Stundensatz von 250,00 EUR abgerechnet. Soweit f\u00fcr den Mitarbeiter Mayerhofer ein Stundensatz von 230,00 EUR berechnet wurde, liegt dieser Betrag sogar unter dem f\u00fcr angemessen erachteten Stundensatz. Unter Ber\u00fccksichtigung des in der Rechnung angegebenen Zeitaufwands von zwei Stunden f\u00fcr Patentanwalt Zapf, zwei Stunden f\u00fcr Rechtsanw\u00e4ltin E und insgesamt f\u00fcnf Stunden f\u00fcr den Mitarbeiter Mayerhofer ergibt sich ein Betrag von 2.210,00 EUR zuz\u00fcglich 353,60 EUR Mehrwertsteuer.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nWeiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 145,00 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer aus \u00a7\u00a7 611, 675 Abs. 1, 670 BGB. Zwischen den Parteien bestand ein Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter. Dementsprechend kann die Kl\u00e4gerin Ersatz ihrer Aufwendungen in Form von Datenbankgeb\u00fchren und \u2013ausdrucken, Mobilfunkkosten, Schreibgeb\u00fchren und Porto verlangen. Dass diese Aufwendungen in H\u00f6he von 145,00 EUR netto anfielen, wird vom Kl\u00e4ger nicht in Frage gestellt und ist im \u00dcbrigen hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin erbrachten Telefonate, Namensrecherche, Rechtsstandsermittlung und Korrespondenz auch nicht fernliegend. Die Auslagen betragen zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer von 23,20 EUR insgesamt 168,20 EUR.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich aufgrund der kl\u00e4gerischen Zahlungsaufforderung seit dem 11.05.2007 in Verzug.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 2.732,80 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 606 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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