{"id":4569,"date":"2015-02-05T17:00:34","date_gmt":"2015-02-05T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4569"},"modified":"2016-05-19T15:24:48","modified_gmt":"2016-05-19T15:24:48","slug":"2-u-6114-rinnenentwaesserungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4569","title":{"rendered":"2 U 61\/14 &#8211; Rinnenentw\u00e4sserungssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2373<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Februar 2015, Az. 2 U 61\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1239\">4b O 112\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 2. September 2014 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Oktober 2014) wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII. Die landgerichtliche Kostenentscheidung wird dahingehend abge\u00e4ndert, dass die Kosten der ersten Instanz der Kl\u00e4gerin zu 2\/3 und der Beklagten zu 1\/3 auferlegt werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<br \/>\nIII. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nIV. Die Revision wird nicht zugelassen.<br \/>\nV. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache verfassten europ\u00e4ischen Patents EP 1 887 AAA (nachfolgend: Klagepatent), das am 6. Juni 2003 \u2013 unter Inanspruchnahme einer britischen Priorit\u00e4t vom 10. Juli 2002 \u2013 angemeldet und dessen Erteilung am 11. Januar 2012 ver\u00f6ffentlicht wurde. Ein von der Beklagten gegen die Patenterteilung erhobener Einspruch wurde vom Europ\u00e4ischen Patentamt mit Entscheidung vom 7. Juli 2014 zur\u00fcckgewiesen. Das Klagepatent, welches in Kraft steht, ist als Teilanmeldung aus dem Stammpatent EP 1 380 AAB hervorgegangen, das bereits Gegenstand des zwischen denselben Parteien \u00fcber dieselben angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gef\u00fchrten und vom Senat mit Urteil vom 30. Oktober 2014 entschiedenen Verfahrens I-2 U 10\/14 (4b O 111\/12, LG D\u00fcsseldorf) war.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Rinnenentw\u00e4sserungssysteme und insbesondere Kan\u00e4le mit hoher Kapazit\u00e4t, die typischerweise als Breitrinnen-Entw\u00e4sserungssysteme bezeichnet werden. Patentanspruch 3 (der dem ebenfalls einen Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitt betreffenden Hauptanspruch 1 nebengeordnet ist) hat in der englischen Fassung folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eA drainage channel section (2) comprising a longitudinally extending pipe portion (6), a plurality of longitudinally spaced hollow projections (22) communicating with the pipe portion (6) and a plurality of longitudinally extending channel sections (24), wherein said plurality of longitudinally extending channel sections (24) communicate with the projections (22) in order to define when installed in a surface to be drained a continuous longitudinal slot (26) that lies in a surface to be drained and wherein the bases of the longitudinally extending channel sections (24) are defined by openings into the hollow projections (22)<br \/>\ncharacterised in that,<br \/>\nsaid plurality of longit[u]dinally extending channel sections (24) are supported by said projections (22), and in that the bases of the longitudinally extending channel sections are further defined by intermediate arch sections (38) at least substantially bridging the gaps between adjacent projections.\u201d<br \/>\nDie deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs 3 lautet:<br \/>\n\u201eEntw\u00e4sserungsrinnenabschnitt (2), umfassend einen sich l\u00e4ngs erstreckenden Rohrabschnitt (6), eine Vielzahl von l\u00e4ngs beabstandeten hohlen Vorspr\u00fcngen (22), die mit dem Rohrabschnitt (6) kommunizieren, und ein Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rohrabschnitten, wobei die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) mit den Vorspr\u00fcngen (22) kommuniziert, um, wenn sie in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz (26) zu definieren, der in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte (24) durch \u00d6ffnungen in die hohlen Vorspr\u00fcnge (22) definiert sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten (24) von den Vorspr\u00fcngen (22) gest\u00fctzt werden und dadurch, dass die Basen der sich l\u00e4nglich erstreckenden Rinnenabschnitte (22) weiter durch Zwischenbogenabschnitte (38) definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccken zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen (22) \u00fcberbr\u00fccken.\u201c<br \/>\nAnspruch 15 lautet in der englischen Fassung:<br \/>\n\u201eA channel drainage section system comprising drainage channel sections (2) according to any claims to 1 to 13.\u201d<br \/>\nsowie in deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\n\u201eRinnenentw\u00e4sserungssystem, umfassend Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitte (2) nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 13.\u201c<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rinnenabschnitt in einer Perspektivansicht zeigt.<\/p>\n<p>Der Rinnenabschnitt (2) weist einen Rohrabschnitt (6) auf, entlang dessen Oberfl\u00e4che eine Reihe hohler Vorspr\u00fcnge (22) vorgesehen sind. Sie st\u00fctzen eine aus einzelnen Rinnenabschnitten (24) gebildete l\u00e4ngliche Rinne, die nach oben hin in einem offenen Schlitz (26) endet. Dieser ist &#8211; verbaut &#8211; so in einer horizontalen Oberfl\u00e4chenebene angeordnet, dass in den Schlitz (26) eintretendes Wasser durch die Vorspr\u00fcnge (22) in den Rohrabschnitt (6) flie\u00dft. Jeder Vorsprung (22) hat ein Fundament (30), das sich entlang des Umfangs um den Rohrabschnitt (6) erstreckt. In einem vertikalen, quer zur L\u00e4ngsrichtung des Rinnenabschnitts (2) verlaufenden Abschnitt verj\u00fcngt sich der hohle Vorsprung (22), der sich von seinem Fundament erstreckt, zu dem schmaleren l\u00e4ngslaufenden Kanal (24) hin. Die Rinne (24) hat Seitenw\u00e4nde (32), die in Seitenw\u00e4nde (34) eines jeden Vorsprungs \u00fcbergehen. Die Basis der Rinne (24) ist durch \u00d6ffnungen in die hohlen Vorspr\u00fcnge (22) und Zwischenbogenabschnitte (38), welche die Zwischenr\u00e4ume zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen \u00fcberbr\u00fccken, effektiv definiert. Diese Konfiguration leitet den Wasserfluss in das hohle Innere der Vorspr\u00fcnge (22).<\/p>\n<p>In Figur 3 sind die Einzelheiten einer l\u00e4ngslaufenden Rinne und von St\u00fctzvorspr\u00fcngen des in Figur 1 gezeigten Kanalabschnitts ebenfalls in einer Perspektivansicht dargestellt.<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Entw\u00e4sserungstechnik. Die Beklagte stellt in der Bundesrepublik Deutschland Kanalentw\u00e4sserungsabschnitte her und bietet sie unter der Marke B an und vertreibt sie (vgl. Anlagen K 8, K 9), darunter einen Typ F (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) sowie einen Typ G (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Zu beiden Typen existieren wiederum verschiedene Varianten, denen selbst\u00e4ndige Artikelbezeichnungen zugeweisen sind, n\u00e4mlich zum Typ B F die Artikelnummern 13AAC, 13AAD, 13AAE, 13AAF, 13AAG, 13AAH, 13AAI, 13AAJ, 13AAK, 13AAL, 13AAM, 13AAN, 13AAO, 13AAP, 13AAQ, 13AAR, 13AAS, 13AAT, 13AAU, 13AAV, 13AAW, 13AAX, 13AAY, 13AAZ, 13ABA, 13ACA, 13ADA, 13AEA, 13AFA, 13AGA, 13AHA, 13AIA, 13AJA, 13AKA, 13ALA, 13AMA sowie zum Typ B G die Artikelnummern 16ANA, 16AOA, 16APA, 16AQA. In dem Produktkatalog der Beklagten wird das B als Rinnensystem bzw. Entw\u00e4sserungssystem bezeichnet.<br \/>\nDie nachfolgend verkleinert eingeblendete Abbildung zeigt beispielhaft einen Kanalentw\u00e4sserungsabschnitt des Typs F ohne Rippenabdeckung.<\/p>\n<p>Dabei werden die Kanalentw\u00e4sserungsabschnitte des Typs F in Bezug auf den Abstand der Einlaufschlitze in zwei Varianten angeboten und vertrieben, die sich dadurch unterscheiden, dass der Abstand, gemessen vom Ende des einen Einlaufschlitzvolumens bis zum Beginn des n\u00e4chsten Einlaufschlitzvolumens, 1 cm bzw. 4,3 cm betr\u00e4gt. Auch f\u00fcr diejenigen Ausf\u00fchrungsformen mit weitem Abstand werden jeweils gleiche (und damit nicht gr\u00f6\u00dfer dimensionierte) Einlauftrichter verwendet, die an ihrem jeweiligen Ende durch eine quer zur L\u00e4ngsrichtung verlaufende Wand abgeschlossen sind. Im \u00dcbrigen unterscheiden sich die Kanalentw\u00e4sserungsabschnitte des Typs F nur in anderen Merkmalen, wozu beispielsweise die Gr\u00f6\u00dfe des Entw\u00e4sserungsquerschnitts z\u00e4hlt. Die technische Gestaltung des Typs F verdeutlichen auch die nachfolgend verkleinert wiedergegeben Prinzipienskizzen.<\/p>\n<p>Da die vorstehend gezeigten Kanalentw\u00e4sserungsabschnitte des Typs F aus Kunststoff bestehen, werden diese fast immer dort, wo sie mit der Oberfl\u00e4che in Ber\u00fchrung kommen, mit sog. Abdeckrosten eingebaut (\u201eintegrierte Gussabdeckungen\u201c), welche die Kunststoffrinne einerseits vor Besch\u00e4digungen sch\u00fctzen und andererseits einen sog. Absatzschutz bereitstellen. Die nachfolgend eingeblendete Abbildung zeigt den Typ F mit einem derartigen Abdeckrost.<\/p>\n<p>Typ G unterscheidet sich vom Typ F dadurch, dass die hohlen Vorspr\u00fcnge nicht aus Kunststoff, sondern gusseisern ausgebildet sind und, wie die nachstehende Abbildung zeigt, eine andere Form aufweisen.<\/p>\n<p>Die Gestaltung des Einlaufschlitzes l\u00e4sst sich aus der nachstehenden Abbildung erkennen, wobei die Kanalentw\u00e4sserungsabschnitte des Typs G im Hinblick auf die Gestaltung der Einlaufschlitze nur in dieser Form angeboten und vertrieben werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Verletzung des Klagepatents und nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet eine Verletzung des Klagepatents.<br \/>\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II (Typ G) stattgegeben und sie hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (Typ F) abgewiesen. Im Einzelnen hat es (unter Ber\u00fccksichtigung eines Berichtigungsbeschlusses vom 6. Oktober 2014) wie folgt erkannt:<br \/>\nI. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\n1. Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitte, umfassend einen sich l\u00e4ngs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von l\u00e4ngs beabstandeten hohlen Vorspr\u00fcngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und eine Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten, wobei die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten mit den Vorspr\u00fcngen kommuniziert, um, wenn sie in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz zu definieren, der in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte durch \u00d6ffnungen in die hohlen Vorspr\u00fcngen definiert sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten von den Vorspr\u00fcngen gest\u00fctzt wird und die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccken zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen \u00fcberbr\u00fccken. (Anspruch 3)<br \/>\nund\/oder<br \/>\n2. Rinnenentw\u00e4sserungsysteme, umfassend Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitte, diese umfassend einen sich l\u00e4ngs erstreckenden Rohrabschnitt, eine Vielzahl von l\u00e4ngs beabstandeten hohlen Vorspr\u00fcngen, die mit dem Rohrabschnitt kommunizieren, und eine Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten, wobei die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten mit den Vorspr\u00fcngen kommuniziert, um, wenn sie in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, installiert ist, einen durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz zu definieren, der in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, liegt, und wobei die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte durch \u00d6ffnungen in die hohlen Vorspr\u00fcngen definiert sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn die Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten von den Vorspr\u00fcngen gest\u00fctzt wird und die Basen der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte weiter durch Zwischenbogenabschnitte definiert sind, die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccken zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen \u00fcberbr\u00fccken. (Anspruch 15, r\u00fcckbezogen auf Anspruch 3)<br \/>\nII. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 11. Januar 2012 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\n1. der Herstellungsmengen und \u2013zeiten;<br \/>\n2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der bezahlten Preise;<br \/>\n3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<br \/>\n4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\n5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\n6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<br \/>\nwobei<br \/>\ndie Angaben zu Ziffer 6 nur f\u00fcr seit dem 11. Februar 2012 begangene Handlungen zu machen sind,<br \/>\nes der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist; und<br \/>\ndie Beklagte zum Nachweis der Angaben zu Ziffern 2 und 3 die entsprechenden Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in Kopie vorzulegen hat, bei denen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichten Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<br \/>\nIII. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz, oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<br \/>\nIV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I bezeichneten seit dem 11. Januar 2012 in der Bundesrepublik in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, die keine gewerblichen Endabnehmer sind und denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP 1 887 AAA erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Vorrichtungen eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<br \/>\nV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<br \/>\n1. f\u00fcr die unter Ziffer I bezeichneten, in der Zeit vom 11. Januar 2012 bis zum 10. Februar 2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen;<br \/>\n2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I bezeichneten, ab dem 11. Februar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nVI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nVII. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<br \/>\nMit Blick auf die f\u00fcr das Berufungsverfahren allein noch interessierende angegriffene Ausf\u00fchrungsform I hat das Landgericht eine Patentbenutzung verneint, weil die einzelnen Rinnenabschnitte deutlich voneinander beabstandet seien und deshalb in der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che keinen \u201edurchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz\u201c bildeten. Mangels Gleichwertigkeit k\u00f6nne auch von einer \u00e4quivalenten Benutzung des Klagepatents keine Rede sein.<br \/>\nGegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt. Sie meint, das Landgericht habe das Anspruchsmerkmal des \u201edurchgehenden l\u00e4nglichen Schlitzes\u201c unzutreffend ausgelegt. Bei richtigem Verst\u00e4ndnis verlange das Klagepatent keine Linienentw\u00e4sserung des vom Landgericht angenommenen Inhalts, bei der es praktisch zu keinem Wasser\u00fcbertritt von der einen zur anderen Seite der Entw\u00e4sserungsrinne komme. Die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zugemessene (angeblich unzureichende) hydraulische Leistungskapazit\u00e4t stelle deswegen kein Argument gegen eine Patentbenutzung dar. Dass diese nicht hinter demjenigen zur\u00fcckbleibe, was das Klagepatent fordere, habe sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 unter Beweis gestellt, ohne dass das Landgericht diesem Beweisantritt nachgekommen sei. Hierin liege ein Verfahrensfehler. Zumindest seien die Voraussetzungen einer \u00e4quivalenten Patentbenutzung gegeben.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 2. September 2014, Aktenzeichen 4b O 112\/12, teilweise abzu\u00e4ndern und die Beklagte im ausgeurteilten Umfang auch wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zu verurteilen, wobei sie sich hilfsweise auf eine Kombination der Anspr\u00fcche 3, 11, 12 und 13 sowie 15, 3, 11, 12 und 13 st\u00fctzt und diverse Hilfsantr\u00e4ge formuliert, wegen deren genauen Inhalts auf den Schriftsatz vom 15.01.2015 verwiesen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt das Rechtsmittel mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Berufungsbegr\u00fcndung bereits f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Im \u00dcbrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil als zutreffend.<br \/>\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nA.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig. Die Begr\u00fcndungsschrift bezeichnet hinreichend die Umst\u00e4nde, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit f\u00fcr die landgerichtliche Entscheidung ergeben sollen (\u00a7 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Dazu gen\u00fcgt es, dass die Kl\u00e4gerin die vorgenommene Auslegung des Merkmals \u201edurchgehender l\u00e4nglicher Schlitz\u201c als rechtsfehlerhaft ger\u00fcgt und au\u00dferdem die unterbliebene Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu den hydraulischen Anforderungen des Klagepatents (und damit zu dessen Verst\u00e4ndnis aus fachm\u00e4nnischer Sicht) als verfahrensfehlerhaft beanstandet hat. Auf die Schl\u00fcssigkeit oder Berechtigung dieser Einw\u00e4nde kommt es f\u00fcr das Begr\u00fcndungserfordernis nicht an.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nIn der Sache bleibt das Rechtsmittel der Kl\u00e4gerin jedoch ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht in den angegriffenen Kanalentw\u00e4sserungsabschnitten des Typs F (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) keinen Eingriff in den Schutzbereich des Klagepatents gesehen und dementsprechend die auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz gerichtete Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Kanaldrainagesysteme und insbesondere Kan\u00e4le mit einer hohen Kapazit\u00e4t, die typischerweise als \u201eBreitkanal-Drainagesysteme\u201c bezeichnet werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, seien zur Oberfl\u00e4chendrainage gro\u00dfer Fl\u00e4chen, wie etwa bei Superm\u00e4rkten, Parkpl\u00e4tzen oder Flugh\u00e4fen, robuste Abflusskan\u00e4le mit einer hohen hydraulischen Kapazit\u00e4t erforderlich (Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik seien zun\u00e4chst Punktdrainagesysteme bekannt. So werde von C Ltd. ein den Gegenstand verschiedener britischer Patentanmeldungen bildendes System bereitgestellt, bei dem ein offenes Kanalelement aus glasfaserverst\u00e4rktem Beton, das mittels eines Rahmens aus Bewehrungsst\u00e4ben verankert und mit einem separaten Deckel verwendet werde. Der Deckel weise eine Reihe von Vorspr\u00fcngen auf, die in sich quer zur Richtung des Kanals in der Oberfl\u00e4che erstreckenden Schlitzen enden w\u00fcrden, durch welche das Wasser in den Kanal eintrete (Abs. [0003]). Da derartige Drainagesysteme in Gebieten zum Einsatz kommen k\u00f6nnten, in welchen eine schwere Fl\u00e4chenauflast der Fahrzeuge vorliege, sei eine Bewehrung der die Decken bedeckenden Betonplatte erforderlich. Bei dem von C vorgeschlagenen System sei die Plattenbewehrung durch ein speziell ausgebildetes, vom Hersteller geliefertes Bewehrungsstabnetzwerk vorgesehen, das so ausgebildet sei, dass es mit den Vorspr\u00fcngen in dem Deckel zusammenwirke (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Jedoch sei ein solches System mit einer Reihe von Nachteilen behaftet. Zum einen sei der Wirkungsgrad beim Sammeln von Wasser gering, da das Wasser, etwa bei Sturm, \u00fcber die Schlitze hinweg getragen werde (Abs. [0003]). Zum anderen m\u00fcsse sichergestellt werden, dass die Oberseite des Deckels mit dem fertiggestellten Oberfl\u00e4chenniveau fluchte. Daher werde in der GB-A-316 ARA vorgeschlagen, den Deckel und den Kanal in einer einzigen Einheit auszubilden, um so Probleme bei der Anordnung des Deckels relativ zum Kanal in situ zu vermeiden. Wie eine solche Einheit erhalten werden k\u00f6nne, lasse sich dieser Schrift jedoch nicht entnehmen (Abs. [0005]). Schlie\u00dflich sei das vorzusehende Bewehrungsstabnetzwerk relativ teuer (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Ein alternatives Drainagesystem, so f\u00fchrt die Klagepatentschrift weiter aus, sei aus der GB-A-1 456 ASA (D Ltd.) bekannt, wobei ein handels\u00fcbliches System der dort beschriebenen Bauart von der E Ltd. unter dem eingetragenen Warenzeichen H verkauft werde. Dieses System sehe einen Drainagekanalabschnitt vor, der einen sich l\u00e4ngsseits erstreckenden Rohrabschnitt und eine Mehrzahl von l\u00e4ngsseits beabstandeten, mit dem Rohrabschnitt kommunizierenden hohlen Vorspr\u00fcnge aufweise. Wie bei dem System von C ergebe dies diskrete Wassereintrittsstellen und einen begrenzten hydraulischen Wirkungsgrad. Die kleinen vorspringenden R\u00f6hren h\u00e4tten jedoch einen relativ geringen Einfluss auf die erforderliche Plattenbewehrung (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Deutlich wirkungsvoller wie derartige Punktdrainageanordnungen seien Leitungsdrainageanordnungen (Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Ein solches System werde beispielsweise in der US-A-6 999 ATA (Is, Inc.) beschrieben, zu dem nachstehend zwei Abbildungen wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Die Schrift zeige einen Kunststoffkanalabschnitt, der einen schmalen querschnittsverringerten Ablauf aufweise. Um den Kanalabschnitt in dem Material festzulegen, in das er eingebettet sei, seien Vorspr\u00fcnge vorgesehen. St\u00fctz- und Bewehrungsst\u00e4be k\u00f6nnten ebenfalls an dem Abschnitt befestigt sein (Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Ein \u00e4hnliches System werde in der GB-A-2 311 AUA (J) beschrieben (vgl. die nachstehende Abbildung).<\/p>\n<p>Dabei weise der Schlitzablauf einen polygonalen Kanalbereich und einen querschnittsverringerten Bereich auf, wobei der querschnittsverringerte Bereich aus zwei W\u00e4nden bestehe, die sich von dem Kanalbereich nach oben erstrecken, um einen Schlitzablauf zu bilden (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Im Verh\u00e4ltnis zu den vorstehend beschriebenen Punktdrainageanordnungen h\u00e4tten diese Leitungsdrainagesysteme einen verbesserten hydraulischen Wirkungsgrad. Allerdings w\u00fcrden die Betonplatten an jeder Seite des Schlitzes \u00fcber den Kanalabschnitt herausragen, was insbesondere bei Kunststoffkanalabschnitten eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die Entstehung von Belastungssch\u00e4den in diesem Bereich begr\u00fcnde (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beschreibe die AU-B-733 AVA ein Drainagekanalsystem mit einem Oberfl\u00e4chenkanal, der \u00fcber eine Reihe von Fallrohren mit einer Rohrleitung in einer Fluidverbindung stehe (Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund liegt der Erfindung unter Ber\u00fccksichtigung der in den Abschnitten [0014] und [0043] der Klagepatentbeschreibung genannten Vorteile die \u2013 in der Klagepatentschrift nicht ausdr\u00fccklich formulierte \u2013 Aufgabe zugrunde, ein Kanalentw\u00e4sserungssystem bereitzustellen, welches eine hohe hydraulische Kapazit\u00e4t und Effizienz aufweist, ohne in der lasttragenden Platte Schwachstellen zu erzeugen. Zudem soll das System auf einfache Weise ohne die von zweiteiligen Kan\u00e4len bekannten Ausfluchtungsprobleme installiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 3 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Ein Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitt (2).<\/p>\n<p>2. Der Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitt (2) hat<\/p>\n<p>a) einen sich l\u00e4ngs erstreckenden Rohrabschnitt (6),<br \/>\nb) eine Vielzahl von hohlen Vorspr\u00fcnge (22) und<br \/>\nc) eine Vielzahl von sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitten (24).<\/p>\n<p>3. Die hohlen Vorspr\u00fcnge (22)<\/p>\n<p>a) sind l\u00e4ngs beabstandet und<br \/>\nb) kommunizieren mit dem Rohrabschnitt (6).<\/p>\n<p>4. Die Vielzahl der (sich l\u00e4ngs erstreckenden) Rinnenabschnitte (24)<\/p>\n<p>a) definiert &#8211; wenn sie in einer zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che installiert ist &#8211; einen durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz (26), der in der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liegt,<br \/>\nb) kommuniziert mit den Vorspr\u00fcngen (22) und<br \/>\nc) wird von den Vorspr\u00fcngen (22) getragen.<\/p>\n<p>5. Die Basen der (sich l\u00e4ngs erstreckenden) Rinnenabschnitte (24) sind definiert durch<br \/>\na) \u00d6ffnungen in den hohlen Vorspr\u00fcngen (22) und<br \/>\nb) Zwischenbogenabschnitte (38), die mindestens im Wesentlichen die L\u00fccken zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen (22) \u00fcberbr\u00fccken.<\/p>\n<p>Anspruch 15 stellt in seiner R\u00fcckbeziehung auf Anspruch 3 ein Rinnenentw\u00e4sserungssystem unter Schutz, das Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitte nach Ma\u00dfgabe des Anspruchs 3 umfasst.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin erfindungsgem\u00e4\u00dfer Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Vielzahl sich l\u00e4ngs erstreckender Rinnenabschnitte (24) zusammen einen durchgehenden l\u00e4nglichen Entw\u00e4sserungsschlitz (26) definieren, wobei die Rinnenabschnitte (24) von einer Mehrzahl hohler Vorspr\u00fcnge (22) getragen werden, die l\u00e4ngsseits beabstandet sind und mit dem Rohrabschnitt (6) kommunizieren.<\/p>\n<p>Der patentgem\u00e4\u00dfe Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitt setzt sich mithin im Wesentlichen durch drei Vorrichtungsteile zusammen, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>&#8211; dem sich l\u00e4ngsseits erstreckenden Rohrabschnitt (6), welcher das eigentliche Volumen zum Abf\u00fchren des Abwassers bereitstellt,<\/p>\n<p>&#8211; einer Vielzahl von hohlen Vorspr\u00fcngen (22) auf der Oberseite des Rohrabschnitts (6), die in Fluidverbindung mit dem Rohrabschnitt (6) stehen (\u201ekommunizieren\u201c), sowie<\/p>\n<p>&#8211; einer Vielzahl von Rinnenabschnitten (24), die sich &#8211; entsprechend der Ausrichtung des Rohrabschnitts (6) &#8211; l\u00e4ngs erstrecken und in ihrer Gesamtheit einen in der Einbaulage der Rinnenabschnitte (24) durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz (26) in der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che definieren. Die einzelnen, gemeinsam eine Rinne bildenden Rinnenabschnitte (24) werden von den hohlen Vorspr\u00fcngen (22) getragen und stehen mit den Vorspr\u00fcngen (22) in Fluidverbindung.<br \/>\nSinn dieser Anordnung ist es, Oberfl\u00e4chenwasser durch die l\u00e4ngslaufende Rinne (24) sammelnd aufzufangen und von dort \u00fcber die mit der Rinne (24) kommunizierenden hohlen Vorspr\u00fcnge (22) in den Rohrabschnitt (6) zu leiten, der das Abwasser endg\u00fcltig abf\u00fchrt. Soweit sich das Klagepatent mit der Rinne (24) und ihrer Fluidverbindung zum Rohrabschnitt (6) befasst, stehen deshalb Gesichtspunkte der Hydraulik, d.h. des Str\u00f6mungsverhaltens von Fl\u00fcssigkeiten, im Mittelpunkt, die folgerichtig auch in der Patentbeschreibung sowohl im Zusammenhang mit der Er\u00f6rterung des Standes der Technik als auch bei den Vorteilsangaben der Erfindung ausdr\u00fccklich Erw\u00e4hnung finden. So wird zu den aus der GB-A-2 316 AWA und der GB-A-2 347 AXA bekannten quer verlaufenden Entw\u00e4sserungsschlitzen bemerkt (Abs. [0003]):<br \/>\n\u201eDer hydraulische Wirkungsgrad von breiten Querschlitzen beim Sammeln von Wasser von der Oberfl\u00e4che ist nicht hoch. Bei St\u00fcrmen kann es sein, dass das Wasser \u00fcber die Schlitze hinweg getragen wird.\u201c<br \/>\nIn Bezug auf die GB-A-1 456 ASA bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift (Abs. [0007]) ebenfalls \u201ediskrete Wassereintrittsstellen und einen begrenzten hydraulischen Wirkungsgrad\u201c. Den besagten Punktdrainageanordnungen stellt die Klagepatentschrift im Anschluss daran (Abs. [0008] bis [0010]) Leitungsdrainagesysteme als vorzugsw\u00fcrdig gegen\u00fcber, wobei exemplarisch die L\u00f6sungen nach K (US-A-6 000 AYA) (Abs. [0008]) sowie J (GB-A-2 311 AUA) (Abs. [0009]) er\u00f6rtert werden. Sie zeichnen sich beide durch einen im Bereich der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che in L\u00e4ngsrichtung durchgehenden Schlitzablauf aus. Absatz [0010]) der Patentbeschreibung h\u00e4lt insoweit fest:<br \/>\n\u201eBei diesen beiden Ausbildungen ergibt sich ein verbesserter hydraulischer Wirkungsgrad relativ zu den Punktdrainagesystemen \u2026 .\u201c<br \/>\nAnkn\u00fcpfend hieran stellt die Klagepatentschrift im Abs. [0013] zu den Vorz\u00fcgen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Entw\u00e4sserungskonzeptes fest:<br \/>\n\u201eDieses System hat deshalb die Vorteile hoher hydraulischer Kapazit\u00e4t und Effizienz gem\u00e4\u00df den Systemen von K und J, \u2026\u201c. (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt)<br \/>\nDer Fachmann entnimmt dem, dass mit der Erfindung des Klagepatents ein hydraulisches Leistungspotenzial bereitgestellt werden soll, das dem der bekannten Leitungsdrainagesysteme entspricht. Das gilt ungeachtet der Tatsache, dass das Klagepatent au\u00dfer dem Anspruch 3 einen weiteren Hauptanspruch 1 enth\u00e4lt, der ebenfalls auf einen Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitt gerichtet ist. Denn auch Anspruch 1 verlangt, dass die Rinne einen \u201edurchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz\u201c definiert, der eingebaut in der Entw\u00e4sserungsoberfl\u00e4che zu liegen kommt, womit sich die erl\u00e4uternden Bemerkungen des allgemeinen Beschreibungstextes nicht etwa nur auf die Merkmalskombination des Hauptanspruchs 1 beziehen k\u00f6nnen, sondern beide (insoweit gleich formulierten) Nebenanspr\u00fcche \u2013 und mithin auch Anspruch 3 \u2013 gleicherma\u00dfen charakterisieren. Dem Fachmann leuchtet die Orientierung an die hydraulischen Kapazit\u00e4ten der Systeme von K und J auch unmittelbar ein, weil der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitt in der Form eines Schlitzkanals \u2013 und damit prinzipiell in der f\u00fcr die vorbekannten Leitungsdrainagesysteme gel\u00e4ufigen Weise \u2013 ausgebildet werden soll. Konkret sieht das Klagepatent hierzu eine Rinne vor, die einen \u201edurchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz in der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che definiert.\u201c F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Begriffe \u201eRinne\u201c und \u201eSchlitz\u201c ist hierbei im Blick zu behalten, dass das Klagepatent Schutz f\u00fcr einen (dem Gesch\u00e4fts- und Handelsverkehr zug\u00e4nglichen) Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitt gew\u00e4hrt, der unverbaut ist, der sich aber in einer solchen Weise verbauen l\u00e4sst, dass sich eine oberfl\u00e4chennahe Leitungsdrainage ergibt. \u201eRinne\u201c bezeichnet deshalb das (r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche) Vorrichtungsteil des patentgesch\u00fctzten Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitts, w\u00e4hrend \u201eSchlitz\u201c diejenige Raumform umschreibt, die mithilfe der Rinne in der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che, in die der patentgem\u00e4\u00dfe Entw\u00e4sserungskanalabschnitt bestimmungsgem\u00e4\u00df mit seiner obenliegenden Rinne eingebaut worden ist, zum Zwecke der Entw\u00e4sserung zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Damit die Rinne ihrer zugedachten Funktion nachkommen, n\u00e4mlich Oberfl\u00e4chenwasser sammeln und \u00fcber die hohlen Vorspr\u00fcnge in den Rohrabschnitt leiten kann, muss sie in L\u00e4ngsrichtung Seitenw\u00e4nde aufweisen, die ein Volumen umschlie\u00dfen, in dem Oberfl\u00e4chenwasser aufgenommen werden kann, um es sodann zun\u00e4chst den Vorspr\u00fcngen und von dort dem Rohrabschnitt zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent verlangt, dass mit der Rinne (in ihrem eingebauten Zustand) ein durchgehender l\u00e4nglicher (Ablauf-)Schlitz in der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che bereitgestellt wird, ist dem Fachmann angesichts der damit beabsichtigten Leitungsdrainage einsichtig, dass der Ablaufschlitz in L\u00e4ngsrichtung betrachtet prinzipiell ununterbrochen zu sein hat. Dies macht bereits der Anspruchswortlaut unmissverst\u00e4ndlich deutlich, indem der l\u00e4ngliche Schlitz ausdr\u00fccklich als \u201edurchgehend\u201c beschrieben wird. \u201eLeitungsdrainage\u201c ist dabei nicht im Sinne von Normvorschriften zu verstehen, die in der Klagepatentschrift keinerlei Erw\u00e4hnung finden und deshalb grunds\u00e4tzlich auch kein Auslegungsmaterial bilden k\u00f6nnen, sondern im Sinne derjenigen Ausgestaltung, wie sie aus den vom Klagepatent zum Ma\u00dfstab genommenen Druckschriften von K und J ergeben. Mit dem durchgehenden l\u00e4nglichen Entw\u00e4sserungsschlitz soll f\u00fcr den Fachmann erkennbar gew\u00e4hrleistet werden, dass das Oberfl\u00e4chenwasser \u00fcber die Rinne vollst\u00e4ndig gesammelt und alsdann mittels der hohlen Vorspr\u00fcnge \u00fcber den Rohrabschnitt abgeleitet werden kann, ohne dass es \u2013 in L\u00e4ngsrichtung des Rohrabschnitts betrachtet \u2013 zu einem \u00dcbertritt von Oberfl\u00e4chenwasser von der einen zu der anderen Seite der Entw\u00e4sserungsrinne kommt.<\/p>\n<p>Solange dies gew\u00e4hrleistet ist, muss der Schlitz allerdings nicht zwingend durchg\u00e4ngig sein. Minimal ausgedehnte Stege zwischen den L\u00e4ngsw\u00e4nden der Rinne sind vielmehr ebenso zul\u00e4ssig wie minimale Unterbrechungen zwischen benachbarten Rinnenabschnitten, wenn und soweit sie nicht zur Folge haben, dass es in einem irgendwie nennenswerten Umfang zu einem \u00dcbertritt von Oberfl\u00e4chenwasser auf die andere Seite der Entw\u00e4sserungsrinne kommt. Dass dem so ist, best\u00e4tigt dem Fachmann Abs. [0015] des Beschreibungstextes, der es ausdr\u00fccklich zul\u00e4sst, dass die l\u00e4ngslaufende Rinne zwischen zumindest einigen der Vorspr\u00fcnge ausgespart ist, um das Durchgleiten eines Verst\u00e4rkungsnetzes oder loser St\u00e4be durch den Kanal zu erm\u00f6glichen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass die Rinne beliebig unterbrochen sein darf. Da das Klagepatent weder im Anspruch noch in der Beschreibung konkrete Vorgaben zu den Ma\u00dfen der Zwischenr\u00e4ume macht, wird der Fachmann vor dem Hintergrund der Aufgabe des Klagepatents, die Vorteile der vorbekannten Leitungsdrainage nach K und J beizubehalten, solche Zwischenr\u00e4ume als nicht mehr vom Klagepatent erfasst ansehen, die so gro\u00df sind, dass sie den Charakter der besagten Leitungsdrainageanordnung zu einer Punktdrainageanordnung ver\u00e4ndern. Dies w\u00e4re der Fall, wenn das Wasser, das sich in den Zwischenr\u00e4umen verf\u00e4ngt, nicht mehr vertikal abgef\u00fchrt wird, sondern die Rinne \u00fcberstr\u00f6mt, so dass die Wasserabf\u00fchrung nur noch punktuell stattfindet.<\/p>\n<p>Dass nach Absatz [0044] der Klagepatentbeschreibung und Unteranspruch 12 \u00fcber dem Schlitz Fittings oder Gitter (z.B. zum Absatzschutz, vgl. Abs. [0032]) abgest\u00fctzt werden k\u00f6nnen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar liegt es auf der Hand, dass auch ein derartiges Gitter dazu f\u00fchren kann, dass der Kanal punktuell \u00fcberstr\u00f6mt wird, weshalb die Stege des Gitters in der Praxis zur Verhinderung eines solchen \u00dcberstr\u00f6mens beispielsweise ballig ausgebildet werden k\u00f6nnen. Jedoch kommt es darauf vorliegend nicht an. Denn die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung soll nach der Klagepatentbeschreibung \u00fcber dieselbe hohe hydraulische Kapazit\u00e4t und Effizienz wie die Systeme von K und J verf\u00fcgen (vgl. Abschnitt [0013]). Zwar werden Schutzgitter, wie sie im Absatz [0044] erw\u00e4hnt werden, auch bereits in der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 1 von K gezeigt (vgl. Bezugsziffer (45); grate member).<\/p>\n<p>Allerdings finden sich diese Gitter nicht in den Hauptanspr\u00fcchen der vorgenannten Schrift und sind demnach ebenso optional wie nach der technischen Lehre des Klagepatents. Somit ist dem Fachmann klar, dass es patentgem\u00e4\u00df nicht darauf ankommt, ob der mit einem (lediglich optionalen) Gitter bedeckte Schlitz \u00fcberstr\u00f6mt wird. Denn das Klagepatent kn\u00fcpft gerade an die hydraulische Effizienz des Systems von K an, ohne auf das dort lediglich optional vorgesehene Gitter einzugehen. Um eine mit den L\u00f6sungen von K und J vergleichbare Effizienz zu erreichen, soll das Wasser klagepatentgem\u00e4\u00df in den Schlitz eintreten und \u00fcber die Vorspr\u00fcnge in den Rohrabschnitt nach unten laufen. Indem ein grunds\u00e4tzlich m\u00f6gliches Gitter in den Klagepatentanspr\u00fcchen keine Erw\u00e4hnung findet und in Abschnitt [0044] lediglich als optional beschrieben wird, ist dem Fachmann klar, dass ein solches, \u00fcber dem Schlitz angeordnetes Schutzgitter (vgl. Abschnitt [0044]; Anm.: Unterstreichung hinzugef\u00fcgt) bei der Beurteilung des Vorliegens eines darunter liegenden, durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitzes keine Ber\u00fccksichtigung finden kann. Entscheidend f\u00fcr die Frage des Vorliegens eines l\u00e4ngslaufenden Schlitzes ist vielmehr, ob der Schlitz unabh\u00e4ngig von einem solchen Gitter \u00fcberstr\u00f6mt wird. Ist dies der Fall, wird das Wasser nicht mehr vollst\u00e4ndig im l\u00e4ngslaufenden Schlitz gesammelt, so dass es an der angestrebten gleichen Effektivit\u00e4t der Entw\u00e4sserung wie bei K und J fehlt. Dieselbe Beurteilung hat mit Blick auf die in der Druckschrift von K offenbarten Br\u00fcckenelemente (48) zu gelten. Sie sind ausweislich der Figur 1 nach unten im Ablaufschlitz versenkt angeordnet und \u00e4ndern deswegen am Vorhandensein eines ununterbrochenen Entw\u00e4sserungsschlitzes in der Entw\u00e4sserungsebene nichts, weil jedes Oberfl\u00e4chenwasser, welches einmal die Schlitzkante passiert hat, aufgrund der Schwerkraft ungeachtet der Br\u00fcckenelemente seinen Weg in den Rohrabschnitt finden wird. Soweit darauf hingewiesen wird, dass die Abst\u00e4nde der Br\u00fcckenelemente (48) auch so gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen, dass (z.B. zum Absatzschutz) keine Gitterelemente (45) vonn\u00f6ten sind, folgt daraus, weil blo\u00df von einer Abstandsvariation die Rede ist, nicht, dass die Br\u00fcckenelemente zus\u00e4tzlich in ihrer vertikalen Lage ver\u00e4ndert werden und beispielsweise in der Entw\u00e4sserungsoberfl\u00e4che liegen k\u00f6nnen. Solange dies nicht der Fall ist, bleibt eine Entw\u00e4sserung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Schlitzes erhalten.<\/p>\n<p>Allein dass ein Abdeckgitter unter bestimmten Umst\u00e4nden aus technischen Gr\u00fcnden unverzichtbar sein mag, folgt ebenfalls nicht, dass auch der Einlaufschlitz unter dem Schutzgitter zum \u00dcberstr\u00f6men f\u00fchrende Unterbrechungen aufweisen darf. Vielmehr wird der Fachmann angesichts des geforderten durchgehenden Entw\u00e4sserungsschlitzes bestrebt sein, die erzielte hydraulische Leistungsf\u00e4higkeit unangetastet zu lassen, indem er den Abdeckrost (durch entsprechend schmale und ggf. ballig geformte Stege) so ausgestaltet, dass ein \u00dcberstr\u00f6men des Entw\u00e4sserungsschlitzes trotzt des Gitters unterbleibt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieses technischen Verst\u00e4ndnisses ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I (Typ F) &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob der Abstand der Einlaufschlitze 1 cm oder 4,3 cm betr\u00e4gt &#8211; weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass es bei der Variante des Typs F, bei welcher die Einlaufschlitze den gr\u00f6\u00dferen Abstand von 4,3 cm haben, in einem erheblichen Umfang zu einem \u00dcberstr\u00f6men des Kanals kommt, hat die Beklagte durch das im Verfahren I-2 U 10\/14 als Anlage B 24 vorgelegte Privatgutachten gezeigt. Lediglich beispielhaft wird nachfolgend das auf Seite 39 des Privatgutachtens eingeblendete Foto 23 verkleinert wiedergegeben, welchem sich das \u00dcberstr\u00f6men ohne Weiteres entnehmen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Nachdem das Wasser somit lediglich punktuell, n\u00e4mlich im Bereich der Schlitze, nicht jedoch zwischen den Schlitzen und damit nicht im Wege einer Leitungsdrainage im Sinne des Klagepatents abgef\u00fchrt wird, fehlt es bei dieser Ausf\u00fchrungsform an einem durchgehenden l\u00e4nglichen Schlitz im Sinne der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert nichts der Umstand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I im verbauten Zustand geringf\u00fcgig, n\u00e4mlich etwa 3 bis 5 mm unterhalb der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4chenebene zu liegen kommt. Nach der technischen Lehre des Klagepatents sind es die Rohrabschnitte, d.h. genauer deren aufragende Seitenw\u00e4nde, die, wenn die Rohrabschnitte in der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che verlegt sind, den durchgehenden l\u00e4nglichen, in der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liegenden Entw\u00e4sserungsschlitz bilden sollen. Wollte man darauf abstellen, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I vorhandenen Abst\u00e4nde zwischen den Einlauftrichtern einem ununterbrochenen Entw\u00e4sserungsschlitz nicht entgegenstehen k\u00f6nnen, weil die besagten Abst\u00e4nde einen Wassereintritt wegen der versenkten Montage der Rohrabschnitte nicht verhindern k\u00f6nnen, so w\u00fcrde der durchgehende l\u00e4ngliche Entw\u00e4sserungsschlitz nicht mehr durch die Vielzahl der Rohrabschnitte (als integrale Bestandteile des Entw\u00e4sserungsrinnenabschnittes), sondern durch den den Drainagekanal umgebenden Beton definiert, was keinen Bezug zu der technischen Lehre des Klagepatents hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu einem unzul\u00e4ssigen Wasser\u00fcbertritt \u00fcber den L\u00e4ngsschlitz hinweg gelten f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform des Typs F in gleicher Weise, soweit die Einlauftrichter einen Abstand von lediglich 1 cm haben. Dass es auch bei dieser Ausgestaltung zwischen den Einlaufschlitzen zu einem nennenswerten \u00dcberstr\u00f6men kommt, und zwar unabh\u00e4ngig von der Menge des Abwassers, l\u00e4sst sich anhand der Abbildung auf Seite 4 der von der Kl\u00e4gerin im Parallelverfahren I-2 U 10\/14 vorgelegten Anlage K 23 erkennen:<\/p>\n<p>Zwar l\u00e4sst es Abs. [0039] der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich zu, die Rinne mit Zwischenr\u00e4umen (46) zu versehen, durch die hindurch eine Bewehrungsmatte gleiten kann, um in den bogenf\u00f6rmigen \u00d6ffnungen (42) zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen aufzuliegen, wie dies die nachstehende Figur 9 der Klagepatentschrift verdeutlicht.<\/p>\n<p>Allerdings ergibt sich aus den weiteren Erl\u00e4uterungen des Beschreibungstextes, dass die Zwischenr\u00e4ume bevorzugt eine nur minimale Ausdehnung haben, was auch die Zeichnung veranschaulicht. Der Fachmann erf\u00e4hrt n\u00e4mlich, dass, wenn sich die Zwischenr\u00e4ume nach dem Hindurchschieben der Bewehrungsst\u00e4be (offensichtlich materialbedingt) wieder von selbst schlie\u00dfen, auf weitere Schutzma\u00dfnahmen dagegen verzichtet werden kann, dass es \u00fcber die im Bereich der Zwischenr\u00e4ume gegebenen stirnseitigen \u00d6ffnungen im Rinnenverlauf zu einem unerw\u00fcnschten Einflie\u00dfen von Beton in die Rinne (24) kommt, wenn die Bewehrungsmatte zwischen den hohlen Vorspr\u00fcngen mit Ortbeton vergossen wird. Im Gebrauchszustand des Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitts besteht in solchen F\u00e4llen eine praktisch durchgehende Rinne, so, als h\u00e4tte es Durchf\u00fchrungszwischenr\u00e4ume nicht gegeben. Wo sich der geschilderte R\u00fcckstelleffekt nicht einstellt, sieht die Patentschrift vor dem Vergie\u00dfen des Betons \u2013 obligatorisch und nicht blo\u00df fakultativ &#8211; das Anordnen eines Schutzstabes in der Rinne vor. Die anderslautende Interpretation der Kl\u00e4gerin missachtet den Beschreibungstext des Absatzes [0039]:<\/p>\n<p>Bei dieser Variante ist die Rinne 24 an einem Mittelpunkt jedes Bogenabschnitts 38 ausgespart, um einen kleinen Zwischenraum 46 zu bilden, durch den hindurch eine Bewehrungsmatte \u00fcber dem Rinnenabschnitt angeordnet werden kann, um in den bogenf\u00f6rmigen \u00d6ffnungen 42 aufzuliegen. Die Zwischenr\u00e4ume 46 lassen zu, dass die Bewehrungsmatte hindurch geleitet und gleichzeitig noch einen kontinuierlichen Schlitz 26 in der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che bel\u00e4sst. Dies kann das Anordnen eines Schutzstabs in der Rinne 24 w\u00e4hrend der letzten Schaltung erforderlich machen, um zu verhindern, dass Beton durch die Zwischenr\u00e4ume 46 in die Rinne 24 flie\u00dft. Wenn die Zwischenr\u00e4ume ausreichend schmal sind, so dass sie sich wirksam wieder schlie\u00dfen k\u00f6nnen, nachdem die Bewehrungsmatte hindurchgeschoben worden ist, kann es sein, dass dies nicht erforderlich ist. (Anm.: Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Zwar ist im dritten Satz davon die Rede, dass die Anbringung eines Schutzstabes erforderlich sein \u201ekann\u201c; bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis des Gesamtzusammenhangs ist damit jedoch lediglich auf diejenige Ausf\u00fchrungsvariante Bezug genommen, die im nachfolgenden Text er\u00f6rtert wird und die sich dadurch auszeichnet, dass sich die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Rinnenabschnitten nach dem Hindurchf\u00fchren der Bewehrungsmatte (und damit vor dem Eingie\u00dfen der Matte in den Beton) wieder schlie\u00dfen. Wenn zu ihr ausgef\u00fchrt wird, dass &#8211; eben wegen des geschilderten, besonderen R\u00fcckstelleffektes &#8211; die Verwendung eines Schutzstabes \u201enicht erforderlich ist\u201c, erkennt der Durchschnittsfachmann, dass in allen anderen F\u00e4llen auf eine Schutzstab in der Rinne nicht verzichtet werden kann, was ihm auch unmittelbar deswegen einleuchtet, weil ansonsten der zwischen den Vorspr\u00fcngen aufsteigende Beton im Zwischenraumbereich \u00fcber die stirnseitigen \u00d6ffnungen in die Entw\u00e4sserungsrinnenabschnitte eintreten w\u00fcrde. Dies zuzulassen, indem auf den einfachen Einsatz eines Schutzstabes verzichtet wird, und den Beton statt dessen im Nachhinein wieder aus der Entw\u00e4sserungsrinne zu entfernen, stellt f\u00fcr den Fachmann ersichtlich keine sinnvolle Handlungsalternative dar, weil ein derartiges Vorgehen aufw\u00e4ndig und umst\u00e4ndlich ist. Bei Gebrauch eines Schutzstabes liegt es f\u00fcr den Fachmann auf der Hand, nicht \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 viele jeweils gesondert zu handhabende Teilst\u00e4be zu verwenden, von denen jeder einzelne lediglich die Strecke eines einzelnen Rinnenabschnitts abdeckt, sondern vielmehr einen durchgehenden Schutzstab einzusetzen, der sich \u00fcber mehrere oder alle Abschnitte eines Rinnenentw\u00e4sserungssegments erstreckt und der damit auch die zwischen den einzelnen Rinnenabschnitten vorhandenen Zwischenr\u00e4ume \u00fcberbr\u00fcckt. Das letztgenannte Prozedere liegt jedenfalls eindeutig den Ausf\u00fchrungen im Absatz [0039] zu Grunde, wie sich schon daran zeigt, dass Satz 3 \u201edas Anordnen eines Schutzstabes\u201c (Singular!) \u201ein der Rinne\u201c (Singular!) beschreibt. Die anschlie\u00dfende Erl\u00e4uterung, dass auf diese Weise verhindert werde, \u201edass Beton durch die Zwischenr\u00e4ume 46 (Plural!) in die Rinne 24 flie\u00dft\u201c, verdeutlicht dabei, dass mit \u201eder Rinne 24\u201c im gegebenen Zusammenhang nicht etwa nur ein einzelner Rinnenabschnitt, sondern die Gesamtheit der sich l\u00e4ngs erstreckenden Rinnenabschnitte eines Entw\u00e4sserungssegments gemeint ist, weil nur eine Vielzahl von Rinnenabschnitten \u201eZwischenr\u00e4ume\u201c (Plural!) aufweisen kann. Einen weiteren, noch aussagekr\u00e4ftigeren Hinweis erh\u00e4lt der Fachmann aus Satz 2 des Beschreibungstextes, der ihn ausdr\u00fccklich dar\u00fcber belehrt, dass sich trotz der Zwischenr\u00e4ume zwischen Rinnenabschnitten (dank der Verwendung eines Schutzstabes, vgl. Satz 3) \u201egleichzeitig noch ein kontinuierlicher Schlitz 26 in der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che ergibt\u201c (Anm.: Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Ein derartiges Resultat wird nur dann erhalten, wenn ein Schutzstab zum Einsatz kommt, der den Zwischenraum zwischen benachbarten Rinnenabschnitten \u00fcberbr\u00fcckt. Da der Schutzstab der ihm zugedachten Funktion, ein seitliches Eindringen aufsteigenden Betons \u00fcber die offenen Stirnseiten des Rinnenabschnitts zu verhindern, nur gerecht werden kann, wenn er an den Querschnitt der Rinne, in die der Stab eingelegt wird, angepasst ist, sorgt der Schutzstab n\u00e4mlich daf\u00fcr, dass der beim Vergie\u00dfen zwischen den Vorspr\u00fcngen aufsteigende Beton auch im Zwischenraumbereich eine Rinne ausbildet. Der Schutzstab bildet im Bereich zwischen benachbarten Rinnenabschnitten gewisserma\u00dfen eine Negativform f\u00fcr den Rinnenquerschnitt. W\u00fcrden stattdessen Teil-Schutzst\u00e4be verwendet, die sich jeweils nur \u00fcber einen einzelnen Rinnenabschnitt erstrecken, k\u00f6nnte der Beton beim Vergie\u00dfen im Bereich der f\u00fcr eine Bewehrungsmatte vorgesehenen Durchschub-Zwischenr\u00e4ume, d.h. \u00fcber eine Breite von 0,4 bis 1,2 cm (= Durchmesser eines Bewehrungsstabes) ungehindert bis an die Oberfl\u00e4che aufsteigen, dort aush\u00e4rten und einen zum Wasser\u00fcbertritt f\u00fchrenden Steg zwischen den einzelnen Rinnenabschnitten bilden. Es w\u00fcrde daher gerade kein \u201ekontinuierlicher Schlitz in der Entw\u00e4sserungsoberfl\u00e4che\u201c entstehen, wie ihn Absatz [0039] der Patentschrift (dort Satz 2) beschreibt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I entspricht in diesem entscheidenden Punkt nicht der Ausf\u00fchrungsform, wie sie im Absatz [0039] der Klagepatentschrift er\u00f6rtert wird. Die einzelnen Einlauftrichter sind n\u00e4mlich an ihren stirnseitigen Enden gerade nicht offen ausgebildet, sondern mit einer geschlossenen stirnseitigen Wand versehen, was es ausschlie\u00dft, einen den Zwischenraum zwischen benachbarten Einlauftrichtern \u00fcberdeckenden Schutzstab zu verwenden. Konstruktionsbedingt muss vielmehr jeder einzelne Einlauftrichter mit einem separaten Teil-Schutzstab ausgestattet werden, was zur Folge hat, dass im Bereich der Zwischenr\u00e4ume Beton ungehindert an die Oberfl\u00e4che aufsteigen und dort den Rinnenverlauf unterbrechende Abschnitte bilden kann, die einen Wasser\u00fcbertritt erlauben.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nVon dem nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten Merkmal des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>Sie ist gegen\u00fcber der technischen Lehre des Klagepatents, nach welcher in L\u00e4ngsrichtung des Rohrabschnitts gesehen lediglich solche Unterbrechungen des L\u00e4ngsschlitzes zul\u00e4ssig sind, bei denen es praktisch nicht zu einem \u00dcbertritt von Oberfl\u00e4chenwasser von der einen zur anderen Seite der Entw\u00e4sserungsrinne kommt, bereits nicht gleichwirkend. Denn eine Gleichwirkung ist nur zu bejahen, wenn durch die gew\u00e4hlte technische Gestaltung nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt wird, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III). Daran fehlt es ersichtlich, weil die deutlichen Abst\u00e4nde zwischen den Einlauftrichtern zu einem nenneswerten Wasser\u00fcbertritt f\u00fchren, den das Klagepatent nicht billigt.<\/p>\n<p>In jedem Fall fehlt es au\u00dferdem an der erforderlichen Gleichwertigkeit. Sie verlangt, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann zum Auffinden eines \u00e4quivalenten Ersatzmittels anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung (Verwendung beabstandeter Einlauftrichter) mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung (Vorsehen eines durchgehenden L\u00e4ngsschlitzes, bei dem es zu keinem \u00dcbertritt von Oberfl\u00e4chenwasser von der einen zur anderen Seite der Entw\u00e4sserungsrinne kommt) als gleichwertige Alternative in Betracht zieht. Eine \u201eOrientierung am Patentanspruch\u201c setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet. Es ist insofern nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die abgewandelte Lehre als technisch sinnvoll und in gleicher Weise zielf\u00fchrend wie die im Patentanspruch formulierte Anweisung erkennt. Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert f\u00fcr das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung). Bei allem ist der Schutzrechtsinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Die vom Patent gegebene technische Lehre muss von ihm als sinnhaft hingenommen und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden. Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen M\u00f6glichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, m\u00fcssen die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zu m\u00f6glichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung im Einklang stehen (BGH, a.a.O., S. 705 Tz. 35 &#8211; Okklusionsvorrichtung m.w.N.; Senat, Urteil v. 13. September 2013, Az. I-2 U 25\/13 &#8211; Drospirenon; Senat, Urt. v. 17. Juli 2014, Az.: I-2 U 11\/14).<\/p>\n<p>Im Streitfall vermittelt das Klagepatent dem Fachmann die Einsicht, dass eine Punktentw\u00e4sserung einen zu niedrigen hydraulischen Wirkungsgrad aufweist, weshalb eine mit einer h\u00f6heren Kapazit\u00e4t und Effizienz ausgestattete Leitungsdrainage, wie sie aus dem Stand der Technik (K , J) bekannt ist, insoweit als vorteilhaft angesehen wird. Um ein vergleichbares hydraulisches Leistungspotential bereitzustellen, soll ein durch die Rinne gebildeter durchgehender L\u00e4ngsschlitz bereitgestellt werden, der nur insoweit unterbrochen sein darf, als es nicht zu einem \u00dcbertritt von Oberfl\u00e4chenwasser auf die andere Seite kommt. Dies stellt sicher, dass das Oberfl\u00e4chenwasser \u00fcber die Rinne vollst\u00e4ndig gesammelt und alsdann mittels der hohlen Vorspr\u00fcnge \u00fcber den Rohrabschnitt abgeleitet werden kann. Von dieser konkreten Gestaltung l\u00f6st sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform signifikant, indem die Einlauftrichter beabstandet angeordnet sind, so dass das Wasser nicht vollst\u00e4ndig \u00fcber die Entw\u00e4sserungsrinne abgef\u00fchrt wird, sondern den Bereich zwischen den Schlitzen \u00fcberstr\u00f6men kann.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 30.01.2015 ist versp\u00e4tet und hat daher au\u00dfer Betracht zu bleiben. Er rechtfertigt auch keine Wiederer\u00f6ffnung der ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossenen m\u00fcndlichen Verhandlung vom 29.01.2015.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt f\u00fcr das Berufungsverfahren aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Die f\u00fcr das landgerichtliche Verfahren getroffene Kostenentscheidung ist von Amts wegen dahingehend zu korrigieren, dass der Kl\u00e4gerin 2\/3 und der Beklagten 1\/3 der Kosten auferlegt werden. Die ge\u00e4nderte Kostenquote tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I von deutlich gr\u00f6\u00dferem wirtschaftlichen Gewicht ist als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II, weswegen auch der Streitwert f\u00fcr das die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffende Berufungsverfahren auf 500.000,&#8211; \u20ac (2\/3 von 750.000,&#8211; \u20ac) festzusetzen ist.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2373 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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