{"id":4566,"date":"2015-07-03T17:00:49","date_gmt":"2015-07-03T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4566"},"modified":"2017-09-25T08:51:00","modified_gmt":"2017-09-25T08:51:00","slug":"2-u-6010-multi-link-stent-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4566","title":{"rendered":"2 U 60\/10 &#8211; Multi-Link Stent II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2408<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Juni 2015, Az. 2 U 60\/10<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=594\">4a O 20\/09<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz der Redaktion<\/em><\/p>\n<p><em> Es stellt einen festen Auslegungsgrundsatz dar, dass die Patentanspr\u00fcche und der sie erl\u00e4uternde Beschreibungstext \u2013 eben weil die Anspr\u00fcche anhand der Beschreibung zu begreifen und auszulegen sind \u2013 eine zusammengeh\u00f6rige Einheit bilden, die der Durchschnittsfachmann demgem\u00e4\u00df auch als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren sucht, dass sich Widerspr\u00fcche nicht ergeben. Dies bedingt, dass Begriffe eines Patentanspruchs nicht unbesehen mit ihrem auf dem betreffenden Fachgebiet \u00fcblichen Inhalt verstanden, sondern aus der Patentschrift selbst heraus funktionsorientiert ausgelegt werden. Eine Auslegung hat daher immer stattzufinden, d.h. nicht nur, wenn der Anspruchswortlaut sprachliche Unklarheiten aufwirft, die zu beheben sind, sondern in jedem einzelnen Fall der Schutzbereichsbestimmung, um den mit den (auch vermeintlich klaren und unzweideutigen) Worten des Patentanspruchs verbundenen technischen Sinn aufzudecken.<\/em><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung wird das am 30. M\u00e4rz 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird f\u00fcr die Zeit bis zum 17.06.2011 auf 3.087.500,- \u20ac und f\u00fcr die Zeit danach auf 1.300.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 195 49 AAA B4, das am 26.07.1995 &#8211; unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Priorit\u00e4ten vom 28.07.1994 und 31.05.1995 \u2013 angemeldet und dessen Erteilung am 14.04.2005 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent betrifft einen flexiblen ausdehnbaren Stent; Patentanspruch 2 lautet in der aus einem Einspruchsverfahren hervorgegangenen Fassung (Beschluss des BPatG vom 21.02.2008, 21 W (pat) 324\/05) wie folgt:<\/p>\n<p>Ballon-expandierbarer und nicht selbst-expandierender Stent, welcher als R\u00f6hre ausgebildet ist und in ein Blutgef\u00e4\u00df oder in eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper einf\u00fchrbar ist, in welchem er ausdehnbar ist, und welcher eine Struktur aufweist aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zellen, wobei jede Zelle eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten (22) fester L\u00e4nge aufweist, welche mit ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechseln, die eine feste L\u00e4nge aufweisen und in einer geschlossenen Zelle verbunden sind, wobei jede Schlaufe zumindest zwei Abschnitte mit einem Biegungsbereich dazwischen aufweist und wobei die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) erste und zweite Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 16.12.2010 hat das Bundespatentgericht (4 Ni 43\/09) das Klagepatent \u2013 w\u00e4hrend des vorliegenden Berufungsverfahrens, das aus diesem Grund vor\u00fcbergehend ausgesetzt war &#8211; teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat der Bundesgerichtshof dem Patentanspruch 2 mit Urteil vom 29.04.2014 (X ZR 12\/11) folgende Fassung gegeben:<\/p>\n<p>Ballon-expandierbarer und nicht selbst-expandierender Stent, welcher als R\u00f6hre ausgebildet ist und in ein Blutgef\u00e4\u00df oder eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper einf\u00fchrbar ist, in welchem er ausdehnbar ist, mit einer einzigen, zusammenh\u00e4ngenden Struktur aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zellen,<\/p>\n<p>wobei jede Zelle eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten (22) fester L\u00e4nge aufweist, welche mit ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) abwechseln, die in gerader Anzahl vorhanden sind und miteinander abwechseln, und die eine feste L\u00e4nge aufweisen und in einer geschlossenen Zelle verbunden sind, wobei jede Schlaufe zwei Abschnitte mit einem Biegungsbereich dazwischen aufweist,<\/p>\n<p>und wobei die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) durch ihre beiden Abschnitte erste und zweite Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift) zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>Bei den Beklagten zu 1), 3) und 4) handelt es sich um deutsche Tochter-Unternehmen der B-Gruppe. Der Beklagte zu 2) war in der Zeit vom 14.06.2007 bis zum 23.03.2010 alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Im Jahr 2006 erwarb der B-Konzern \u2013 unter \u00dcbernahme s\u00e4mtlicher zugeh\u00f6riger Verbindlichkeiten &#8211; von der Unternehmensgruppe C deren gesamtes Stent-Gesch\u00e4ft. Seit 2006 befinden sich daher auch diejenigen Stents und Stent-Systeme, die bis dahin von C entwickelt, hergestellt und in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden sind, im Produktsortiment von B.<\/p>\n<p>Im Einzelnen handelt es sich um folgende Stents:<\/p>\n<p>1. \u201eD\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform I); Markteinf\u00fchrung durch C im Jahr 2001:<\/p>\n<p>2. \u201eE\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform II); Markteinf\u00fchrung im Jahr 2002; es handelt sich um das Design der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, lediglich das Zuf\u00fchrsystem ist andersartig neu.<\/p>\n<p>3. \u201eF\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform III); Markteinf\u00fchrung im Jahr 2003:<\/p>\n<p>4. \u201eG\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV) f\u00fcr besonders kleine Blutgef\u00e4\u00dfe; im Unterschied zum \u201eF\u201c sind jeweils weniger Schlaufen in Umfangsrichtung zwischen den horizontalen Verbindern vorgesehen:<\/p>\n<p>5. \u201eH\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform V); Markteinf\u00fchrung im Jahr 2006; es handelt sich um ein Stent-System mit einem medikamentbeschichteten Stent, das auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen III und IV aufbaut.<\/p>\n<p>6. \u201eI\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform VI):<\/p>\n<p>7. \u201eJ\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform VII); es handelt sich um die medikamentenbeschichtete Variante des I.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber \u00e4quivalent Gebrauch. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadenersatz und Urteilsver\u00f6ffentlichung in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 30.03.2010 hat das Landgericht der Klage \u2013 abgesehen von dem gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Vernichtungsanspruch sowie dem Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung \u2013 stattgegeben und \u2013 auf der Grundlage der damals noch geltenden Anspruchsfassung aus dem Einspruchsverfahren &#8211; wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die bei den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern vollstreckt wird, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen ballon-expandierbaren und nicht selbst-expandierenden Stent, welcher als R\u00f6hre ausgebildet ist und in ein Blutgef\u00e4\u00df oder in eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper einf\u00fchrbar ist, in welchem er ausdehnbar ist, und welcher eine Struktur aufweist aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zellen, wobei jede Zelle aufweist<\/p>\n<p>a) eine gerade Anzahl von geraden Abschnitte fester L\u00e4nge,<\/p>\n<p>b) welche mit ersten und zweiten Schlaufen abwechseln,<\/p>\n<p>c) die eine feste L\u00e4nge aufweisen und in einer geschlossenen Zelle verbunden sind,<\/p>\n<p>d) wobei jede Schlaufe zumindest zwei Abschnitte mit einem Biegungsbereich dazwischen aufweist und<\/p>\n<p>e) wobei die ersten und zweiten Schlaufen erste und zweite Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents 195 49 AAA B4 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 14.05.2005 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gest\u00fctzter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei die folgenden Belege in Ablichtung vorzulegen sind: Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 14.05.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden verurteilt, die in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen Stents gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 5 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 95 % auferlegt.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Abweisungsbegehren weiter. Sie halten \u2013 wie bereits in erster Instanz \u2013 daran fest, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents in mehrfacher Hinsicht keinen Gebrauch machen. Es fehle bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II schon an einer einzigen, zusammenh\u00e4ngenden Struktur aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zellen, weil in den Randbereichen keine 2. Schlaufen vorhanden seien und insoweit auch nicht von einer in den Randbereichen lediglich unvollst\u00e4ndig gebliebenen patentgem\u00e4\u00dfen Struktur gesprochen werden k\u00f6nne. Im Hinblick auf s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mangele es an geraden Abschnitten fester L\u00e4nge, die mit ersten und zweiten Schlaufen abwechseln, ebenso wie an einer festen L\u00e4nge der Schlaufen, wobei zweite Schlaufen \u00fcberdies nicht in gerader Anzahl vorhanden seien und die ersten Schlaufen mehr als zwei Abschnitte aufwiesen. Schlie\u00dflich definierten beide Schlaufengattungen zwischen ihren Abschnitten keine Winkel, so dass es folgerichtig auch daran fehle, dass die Winkelhalbierenden zueinander einen Winkel bilden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30.03.2010 abzu\u00e4ndern und die Klage (insgesamt) abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, ihnen Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Am 20.10.2010 haben sich die Parteien im Wege eines au\u00dfergerichtlichen Teilvergleichs darauf verst\u00e4ndigt, dass die Kl\u00e4gerin (u.a.) aus dem Klagepatent keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Vernichtung gegen die Beklagten mehr geltend macht. Im Umfang der betreffenden Anspr\u00fcche haben die Parteien daraufhin den Rechtsstreit schrifts\u00e4tzlich am 31.05.2011 (GA III 572) und 17.06.2011 (GA III 598\/599) \u00fcbereinstimmend &#8211; und mit wechselseitigen Kostenantr\u00e4gen \u2013 f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt. Im \u00dcbrigen verfolgt die Kl\u00e4gerin die ihr vom Landgericht zuerkannten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung nach Ma\u00dfgabe der vom Bundesgerichtshof aufrechterhaltenen Fassung von Patentanspruch 2 des Klagepatents weiter.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagten verurteilt werden, ihr (der Kl\u00e4gerin) dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten)<\/p>\n<p>einen ballon-expandierbaren und nicht selbst-expandierenden Stent, welcher als R\u00f6hre ausgebildet ist und in ein Blutgef\u00e4\u00df oder in eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper einf\u00fchrbar ist, in welchem er ausdehnbar ist, mit einer einzigen, zusammenh\u00e4ngenden Struktur aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zellen,<\/p>\n<p>wobei jede Zelle eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten fester L\u00e4nge aufweist, welche mit ersten und zweiten Schlaufen abwechseln, die in gerader Anzahl vorhanden sind und miteinander abwechseln, und die eine feste L\u00e4nge aufweisen und in einer geschlossenen Zelle verbunden sind, wobei jede Schlaufe zwei Abschnitte mit einem Biegungsbereich dazwischen aufweist,<\/p>\n<p>und wobei die ersten und zweiten Schlaufen durch ihre beiden Abschnitte erste und zweite Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden,<\/p>\n<p>seit dem 14.05.2005 (f\u00fcr den Beklagten zu 2) f\u00fcr den Zeitraum 14.06.2007 bis 23.03.2010) im Geltungsbereich des deutschen Patents 195 49 AAA B4 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter beleggest\u00fctzter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die folgenden Belege in Ablichtung vorzulegen sind: Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine;<\/p>\n<p>&#8211; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger enthalten ist;<\/p>\n<p>2. festgestellt wird, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. bezeichneten, seit dem 14.05.2005 begangenen Handlungen (f\u00fcr den Beklagten zu 2) f\u00fcr den Zeitraum 14.06.2007 bis 23.03.2010) entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Sie ist der Ansicht, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch von den neuen Merkmalen Gebrauch machen, die durch das Nichtigkeitsberufungsurteil Eingang in Patentanspruch 2 gefunden haben.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung ist zul\u00e4ssig. Sie hat \u2013 aufgrund der im Berufungsrechtszug aus dem parallelen Nichtigkeitsverfahren gewonnenen Erkenntnisse zum Inhalt des Klagepatents \u2013 auch in der Sache Erfolg. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen keine Verletzung von Patentanspruch 2 des Klagepatents dar, weswegen der Kl\u00e4gerin die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche (soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind) nicht zustehen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Stent, der dazu dient, ein Blutgef\u00e4\u00df oder eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper aufzuweiten und das dadurch gewonnene Lumen aufrecht zu erhalten. Zu diesem Zweck wird der Stent im nicht expandierten Zustand an den gew\u00fcnschten Behandlungsort im K\u00f6rper verbracht (weshalb der Stent hinreichend flexibel sein muss, um dem \u201everschlungenen\u201c Verlauf des Gef\u00e4\u00dfes folgen zu k\u00f6nnen) und dort mittels eines aufblasbaren Ballons, auf dem der Stent sitzt, aufgedehnt. Damit das erweiterte Lumen in seinem aufgeweiteten Zustand gehalten wird, muss der Stent die Gef\u00e4\u00dfwand bzw. K\u00f6rper\u00f6ffnung \u00fcber ihren Umfang hinreichend (n\u00e4mlich ohne unangemessen gro\u00dfe L\u00fccken) abst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift sind derartige Vorrichtungen aus dem Stand der Technik bekannt. An ihnen werden verschiedene Ph\u00e4nomene bem\u00e4ngelt. Einige Stents st\u00fctzen die Gef\u00e4\u00dfwand nicht gen\u00fcgend ab; mit der Verwendung anderer Stents ist sogar die Gefahr einer Besch\u00e4digung des Blutgef\u00e4\u00dfes verbunden. Ein generelles Problem besteht dar\u00fcber hinaus darin, dass die Stents bei (und infolge) ihrer radialen Aufweitung in der L\u00e4nge schrumpfen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es vor diesem Hintergrund als Ziel der Erfindung, einen Stent bereitzustellen, der<\/p>\n<p>&#8211; flexibel ist und<br \/>\n&#8211; w\u00e4hrend der Ausdehnung minimal in der L\u00e4ngsrichtung schrumpft.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 2 des Klagepatents in der vom Bundesgerichtshof aufrechterhaltenen Anspruchsfassung einen Stent mit der Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Der Stent ist<\/p>\n<p>a) ballon-expandierbar und nicht selbst-expandierbar,<\/p>\n<p>b) als eine R\u00f6hre ausgebildet,<\/p>\n<p>c) in ein Blutgef\u00e4\u00df oder eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper einf\u00fchrbar, in welchem (Blutgef\u00e4\u00df, K\u00f6rper\u00f6ffnung) der Stent ausdehnbar ist.<\/p>\n<p>2. Der Stent verf\u00fcgt \u00fcber eine einzige, zusammenh\u00e4ngende Struktur aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zellen.<\/p>\n<p>3. Jede Zelle weist auf:<\/p>\n<p>a) eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten (22) fester L\u00e4nge sowie<\/p>\n<p>b) erste und zweite Schlaufen (14, 16; 18, 20).<\/p>\n<p>4. Die geraden Abschnitte (22) wechseln mit den ersten und zweiten Schlaufen (14, 16; 18, 20) ab.<\/p>\n<p>5. Die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16; 18, 20)<\/p>\n<p>a) sind in gerader Anzahl vorhanden,<\/p>\n<p>b) wechseln miteinander ab.<\/p>\n<p>6. Die Schlaufen (14, 16; 18, 20)<\/p>\n<p>a) weisen eine feste L\u00e4nge auf,<\/p>\n<p>b) sind in einer geschlossenen Zelle verbunden,<\/p>\n<p>c) jede Schlaufe (14, 16; 18, 20) weist zwei Abschnitte mit einem Biegungsbereich dazwischen auf,<\/p>\n<p>d) die ersten und zweiten Schlaufen definieren durch ihre beiden Abschnitte erste und zweite Winkel;<\/p>\n<p>e) die Winkelhalbierenden der ersten und zweiten Winkel bilden zueinander einen Winkel.<\/p>\n<p>Wesentlich f\u00fcr den Erfindungsgedanken ist die Zusammensetzung des patentgem\u00e4\u00dfen Stents aus zwei Schlaufenmustern &#8211; einem ersten, das sich in eine erste Richtung erstreckt, und einem zweiten, das sich in eine davon verschiedene zweite Richtung erstreckt. Da jedes Muster Schlaufen aufweist, besitzt der Stent im nicht expandierten Zustand einerseits Flexibilit\u00e4t beim Transport durch das \u201everschlungene\u201c Blutgef\u00e4\u00df, und andererseits wird gew\u00e4hrleistet, dass die sich infolge einer radialen Aufdehnung des Stents einstellende L\u00e4ngenverk\u00fcrzung durch das Aufweiten der Schlaufen des anderen Musters kompensiert werden kann. Dem Fachmann ist dabei einsichtig, dass die besagten Wirkungen vor allem den zweiten Schlaufen zu verdanken sind, die den Stent \u2013 Erstens &#8211; im komprimierten Zustand beim Vorschub durch das Gef\u00e4\u00df flexibel machen und die \u2013 Zweitens &#8211; daf\u00fcr sorgen, dass der Stent bei seinem radialen Expandieren am Behandlungsort dank einer Aufweitung eben dieser Schlaufen nicht in der L\u00e4nge schrumpft.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Einzelmerkmale ist aufgrund der Patentauslegung, die der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsberufungsverfahren vorgenommen hat und der sich der erkennende Senat anschlie\u00dft, von Folgendem auszugehen: Merkmal (2), welches f\u00fcr den Stent eine einzige, zusammenh\u00e4ngende Struktur aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zellen verlangt, besagt f\u00fcr den Fachmann, dass der Stent ausschlie\u00dflich aus Zellen bestehen soll, die den Vorgaben der Merkmale (3) bis (6) gen\u00fcgen (BGH-Urteil Rz. 12, 35). Lediglich aufgrund der Anordnung an den beiden Enden des Stents unvollst\u00e4ndig gebliebene Strukturen haben au\u00dfer Betracht zu bleiben (BGH-Urteil Rz. 12). Die den Stent bildenden Zellen werden zum Einen aus Schlaufen und zum Anderen aus geraden Abschnitten gebildet (Merkmal 3), wobei als gerade Abschnitte solche Strukturelemente anzusehen sind, die sich keiner Schlaufe zuordnen lassen (BGH-Urteil Rz. 13). Die \u2013 somit vorrangig festzustellende \u2013 Schlaufe zeichnet sich &#8211; abschlie\u00dfend &#8211; durch zwei Abschnitte und einen dazwischen liegenden Biegungsbereich aus, um den herum sich die beiden Abschnitte biegen, n\u00e4mlich aufeinander zu und voneinander weg bewegen lassen (BGH-Urteil Rz. 13, 27). \u00dcber die besagte Funktionalit\u00e4t hinaus (sic.: Bewegung um einen Biegungsbereich) enth\u00e4lt Patentanspruch 2 keine beschr\u00e4nkenden Festlegungen zu Form, Gr\u00f6\u00dfe und Ausbildung der Schlaufenabschnitte. Sie k\u00f6nnen deshalb z.B. einen variierenden Querschnitt haben und sie m\u00fcssen nicht insgesamt gerade ausgestaltet sein, sondern k\u00f6nnen ebenso gut einen die Richtung wechselnden Verlauf nehmen. Soweit Patentanspruch 2 f\u00fcr die geraden Abschnitte und f\u00fcr die Schlaufen eine feste L\u00e4nge fordert [Merkmale (3a), (6a)], bedeutet dies, dass sich beide Bestandteile \u2013 die geraden Abschnitte und die Schlaufen \u2013 im Zuge der radialen Expansion des Stents nicht ver\u00e4ndern d\u00fcrfen (BGH-Urteil Rz. 13). Damit ist, da die Expansion (Aufdehnung) des Stents durch Aufbiegen der (zu diesem Zweck mit einem Biegebereich versehenen) Schlaufen erfolgen soll (BGH-Urteil Rz. 13), gemeint, dass aus Anlass der Expansion des Stents weder die geraden Abschnitte noch die Schlaufen materialbedingt in ihrer L\u00e4nge variieren (d.h. sich nicht dehnen), sondern dass sich lediglich die beiden Schlaufenabschnitte um den sie verbindenden Biegungsbereich herum aufspreizen. Dass die ersten und zweiten Schlaufen durch ihre beiden Abschnitte Winkel definieren, deren Winkelhalbierende zueinander einen Winkel bilden [Merkmale (6d), (6e)], hat den Zweck, dass sich die ersten und zweiten Schlaufen bei einer Expansion des Stents in verschiedene Richtungen bewegen (BGH-Urteil Rz. 13). Dadurch wird gew\u00e4hrleistet, dass die sich bei einer radialen Aufdehnung des Stens einstellende L\u00e4ngenverk\u00fcrzung durch die sich in eine andere Richtung \u00f6ffnenden Schlaufen der anderen Gattung wenigstens teilweise ausgeglichen werden kann. Angesichts der besagten Wirkzusammenh\u00e4nge kommt es f\u00fcr die geforderten Winkelverh\u00e4ltnisse ma\u00dfgeblich auf den expandierten Zustand des Stents an, was nicht zuletzt auch am Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents deutlich wird. Bei ihm sind die Schenkel der Schlaufen in nicht expandiertem Zustand (Figuren 1 und 2) parallel zueinander angeordnet, so dass keine Winkel definiert werden, deren Winkelhalbierende zueinander einen Winkel bilden k\u00f6nnen, w\u00e4hrend dies nach erfolgter Expansion und der damit einhergehenden Bewegung der ersten und zweiten Schlaufen in verschiedene Richtungen (Figur 4) sehr wohl der Fall ist (BGH-Urteil Rz. 13, 34). Die bei Aufdehnung des Stents geforderte Winkelbildung zwischen den Schlaufenschenkeln ist insoweit ein sicheres Anzeichen (Indikator) daf\u00fcr, dass sich die Schlaufenabschnitte (z.B. aus ihrer urspr\u00fcnglich parallelen Lage) um den Biegungsbereich verschwenkt haben, was wiederum bedeutet, dass sich die Schlaufen (aufdehnungsbedingt) ge\u00f6ffnet haben. Patentanspruch 2 verlangt dar\u00fcber hinaus nicht, dass der durch die Schlaufenabschnitte definierte Winkel aller Schlaufen des Stents gleich und somit auch der durch die Winkelhalbierenden gebildete Winkel \u00fcberall identisch ist.<br \/>\nIm Verhandlungstermin vom 28. Mai 2015 hat die Kl\u00e4gerin geltend gemacht, in seinem Anspruch 2 begn\u00fcge sich das Klagepatent damit, dass die zweiten Schlaufen aufgrund ihrer Ausrichtung lediglich das theoretische Potenzial zum \u00d6ffnen in eine zweite Richtung h\u00e4tten, dass eine Schlaufen\u00f6ffnung anl\u00e4\u00dflich der radialen Ausdehnung des Stents jedoch nicht tats\u00e4chlich stattfinden m\u00fcsse. Anders als beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 diene die Ausrichtung der zweiten Schlaufen hier lediglich der Flexibilit\u00e4t beim Vorschub des Stents durch das Blutgef\u00e4\u00df und der komplement\u00e4ren Anpassung an den (sich mit jedem Pulsschlag ver\u00e4ndernden) Kr\u00fcmmungsverlauf des Gef\u00e4\u00dfes am Behandlungsort des Stents. Wie der Fachmann bei einem Stent nach Anspruch 2 der L\u00e4ngsschrumpfung entgegenwirke, sei seinem Belieben \u00fcberlassen.<\/p>\n<p>Dem vermag der Senat nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck eines jeden Patentanspruchs ist es, dem Durchschnittsfachmann eine technische Lehre an die Hand zu geben, bei deren Nacharbeitung sich der beabsichtigte Erfindungserfolg einstellt. Wie spezifiziert der Patentanspruch den Fachmann \u00fcber das belehrt, was zu tun ist, um zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg zu gelangen, kann von Fall zu Fall verschieden sein. Es ist rechtlich ohne weiteres zul\u00e4ssig, den Patentanspruch als eine detailgenaue Handlungsnorm abzufassen. Allein die Tatsache, dass ein Anspruchsmerkmal bei einem bestimmten Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Fachmann blo\u00df eine technische Selbstverst\u00e4ndlichkeit zum Ausdruck bringen w\u00fcrde, schlie\u00dft deshalb dieses Verst\u00e4ndnis nicht aus (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 602, 605 \u2013 Gelenkanordnung). Andererseits ist es nicht unbedingt notwendig, dass der Patentanspruch eine bis ins allerletzte detaillierte Handlungsanweisung gibt, d.h. eine Anleitung zum technischen Handeln formuliert, die auch Selbstverst\u00e4ndlichkeiten aufgreift und erw\u00e4hnt. Solche k\u00f6nnen und d\u00fcrfen vielmehr als pr\u00e4sentes Wissen des Fachmanns in dem Sinne vorausgesetzt werden, dass sie von ihm auch ohne besondere Erw\u00e4hnung im Patentanspruch eigenst\u00e4ndig gesehen und \u2013 gleichsam zwischen den Zeilen des Patentanspruchs \u2013 erg\u00e4nzt werden. F\u00fcr technische Anweisungen, die grunds\u00e4tzlicher Natur sind, weil ohne sie eine funktionsf\u00e4hige Vorrichtung erst gar nicht erhalten wird, gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Merkmale in einem Patentanspruch, die keine aus dem selbstverst\u00e4ndlichen Wissen des Durchschnittsfachmanns zu schlie\u00dfenden L\u00fccken hinterlassen, sind deswegen so zu interpretieren, dass sich aus der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale ein f\u00fcr die Zwecke der Erfindung tauglicher und vor allem funktionsf\u00e4higer Gegenstand ergibt (Senat, InstGE 13, 129 \u2013 Synchronmotor; Urteil vom 20.06.2013 &#8211; I-2 U 78\/12).<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt, verbietet sich die Annahme, Patentanspruch 2 begn\u00fcge sich mit einem blo\u00dfen \u201ePlacebo\u201c-Bauteil, n\u00e4mlich zweiten Schlaufen, die sich blo\u00df theoretisch \u00f6ffnen k\u00f6nnten, dies tats\u00e4chlich jedoch nicht tun und deshalb auch die ihnen zugedachte technische Wirkung nicht hervorbringen. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof (Urteilsumdruck Rz. 13) mit Blick auf die in den Merkmalen 6d) und 6e) vorausgesetzte Winkelbildung durch die Schlaufen und die Orientierung der Winkelhalbierenden zueinander f\u00fcr ma\u00dfgeblich gehalten, \u201edass sich die ersten und zweiten Schlaufen bei Expansion des Stents in verschiedene Richtungen bewegen.\u201c Ohne eine \u00d6ffnung der zweiten Schlaufen bliebe f\u00fcr den Fachmann auch g\u00e4nzlich unklar, auf welche Weise bei dem patentgem\u00e4\u00dfen Stent eine L\u00e4ngsschrumpfung bei dessen radialer Aufdehnung vermieden werden soll. Ohne eine Bewegung der zweiten Schlaufen bliebe f\u00fcr den Fachmann v\u00f6llig offen, worin denn das L\u00f6sungsmittel f\u00fcr diese (neben der Flexibilit\u00e4t) zweite Teilaufgabe der Erfindung liegen sollte. Ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale, bei der eine technische erfolgreich ausf\u00fchrbare Lehre nicht vorhanden w\u00e4re, hat zu unterbleiben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Jedenfalls das Merkmal (6d) wird nicht verwirklicht, weil die beiden Abschnitte der zweiten (in L\u00e4ngsrichtung des Stents verlaufenden) Schlaufen im expandierten Zustand des Stents parallel zueinander ausgerichtet sind und deshalb zwischen sich keinen Winkel definieren.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit das Landgericht im angefochtenen Urteil (Umdruck Seite 28) der Auffassung der Kl\u00e4gerin folgend davon ausgegangen ist, dass ein die Bestimmung einer Winkelhalbierenden erm\u00f6glichender Winkel zwischen den Abschnitten einer Schlaufe auch dann gebildet wird, wenn die Abschnitte parallel zueinander verlaufen, kann dem nach Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens gegen das Klagepatent nicht zugestimmt werden. Sachverst\u00e4ndig beraten hat der Bundesgerichtshof (Urteilsumdruck Rz. 13) im Hinblick auf die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift, die den patentgem\u00e4\u00dfen Stent in nicht expandiertem Zustand mit parallel zueinander ausgerichteten Schlaufenabschnitten zeigen, festgestellt, dass \u2013 eben wegen der parallelen Orientierung &#8211; die Schlaufenabschnitte keinen Winkel definieren. An dieser Betrachtung, die eine zentrale Begr\u00fcndungserw\u00e4gung bei der Behandlung des Nichtigkeitsvorbringens der Beklagten zu 1) und 4) gebildet hat und die dar\u00fcber hinaus auch bereits vom technisch fachkundig besetzten Bundespatentgericht in seiner erstinstanzlichen Nichtigkeitsentscheidung vom 16.12.2010 (Urteilsumdruck Seite 12) vertreten worden ist, ist f\u00fcr die Beurteilung der Verletzungsfrage festzuhalten.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin darauf verweist, dass die Schlaufenabschnitte in der Praxis aufgrund unvermeidlicher Fertigungstoleranzen niemals exakt parallel zueinander verlaufen, gibt ihr Sachvortrag bereits keinerlei konkreten Anhaltspunkt dazu, welche zahlenm\u00e4\u00dfigen Abweichungen aus der angestrebten Parallellage insoweit in Rechnung zu stellen sind. Mangels anderweitigen Vorbringens kann es sich deshalb um \u201eFehlausrichtungen\u201c handeln, die f\u00fcr einen Fachmann lediglich mit messtechnischem Aufwand festzustellen sind. Derartige Abweichungen haben f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung au\u00dfer Betracht zu bleiben, und zwar aus zweierlei Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Zwar ist richtig, dass der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt wird (\u00a7 14 PatG) und diese vorliegend keine n\u00e4heren Vorgaben dazu enthalten, wie gro\u00df der durch die Schlaufenabschnitte gebildete Winkel sein muss bzw. wie klein der Winkel im Extremfall sein kann. Auch bedingt der vom Gesetzestext verordnete Vorrang des Anspruchs vor der lediglich anspruchserl\u00e4uternden Beschreibung nach der Rechtsprechung des BGH, dass ein weit gefasster Patentanspruch nicht unter Berufung auf den Beschreibungstext unter seinen Wortlaut einschr\u00e4nkend interpretiert werden darf (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Sind die im Anspruch aufgef\u00fchrten Merkmale bei einer Ausf\u00fchrungsform in ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung vorhanden, kommt es f\u00fcr die Bejahung einer Patentverletzung nicht mehr darauf an, ob die die Anspruchsmerkmale verwirklichenden Funktionsteile die mit der gesch\u00fctzten Erfindung bezweckten Vorteile tats\u00e4chlich erreichen oder nicht (BGH, GRUR 2006, 131, 134 \u2013 Seitenspiegel; BGH, GRUR 1991, 436, 439 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Auf der anderen Seite stellt es aber auch einen festen Auslegungsgrundsatz dar, dass die Anspr\u00fcche und der sie erl\u00e4uternde Beschreibungstext \u2013 eben weil die Anspr\u00fcche anhand der Beschreibung zu begreifen und auszulegen sind \u2013 eine zusammengeh\u00f6rige Einheit bilden, die der Durchschnittsfachmann demgem\u00e4\u00df auch als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren sucht, dass sich Widerspr\u00fcche nicht ergeben (BGH, GRUR 2008, 887 \u2013 Momentanpol II; BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine). Dies bedingt, dass Begriffe eines Patentanspruchs nicht unbesehen mit ihrem auf dem betreffenden Fachgebiet \u00fcblichen Inhalt verstanden, sondern aus der Patentschrift selbst heraus funktionsorientiert ausgelegt werden (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig). Dass ein weit gefasster Patentanspruch nicht unter R\u00fcckgriff auf die Beschreibung unter seinen Wortlaut interpretiert werden darf, bedeutet deswegen nicht, dass der Anspruchswortlaut als solcher einen bestimmten Schutzbereich h\u00e4tte, der sich ohne R\u00fccksicht auf die Beschreibung \u2013 quasi aus sich heraus \u2013 ermitteln lie\u00dfe und der deshalb auch gegen\u00fcber den Erl\u00e4uterungen des Beschreibungstextes eine feste, nicht \u00fcberschreitbare Grenze setzt. Eine Auslegung hat immer stattzufinden, d.h. nicht nur, wenn der Anspruchswortlaut sprachliche Unklarheiten aufwirft, die zu beheben sind, sondern in jedem einzelnen Fall der Schutzbereichsbestimmung, um den mit den (auch vermeintlich klaren und unzweideutigen) Worten des Patentanspruchs verbundenen technischen Sinn aufzudecken. Vorliegend kann deshalb nicht bei der rein philologischen Feststellung stehen geblieben werden, dass sich Patentanspruch 2 des Klagepatents zur Gr\u00f6\u00dfe des Winkels zwischen den Schlaufenabschnitten nicht verh\u00e4lt, sondern muss die Frage beantwortet werden, wie der diesbez\u00fcglich offen formulierte Anspruchswortlaut von einem technischen Durchschnittsfachmann verstanden wird, dem gegenw\u00e4rtig ist, dass mit dem fraglichen Merkmal des Patentanspruchs 2 ein bestimmtes technisches Problem gel\u00f6st werden soll (Senat, Urteil vom 09.10.2014 \u2013 I-2 U 80\/13), n\u00e4mlich die Erzielung eines L\u00e4ngenausgleichs bei radialem Aufdehnen des Stents. Auch ohne dahingehende Festlegung im Anspruchswortlaut wird der Fachmann, der dies ber\u00fccksichtigt, nicht jede beliebig geringe Fehlausrichtung gegen\u00fcber der theoretischen Parallellage schon als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung ansehen, sondern nur eine solche Lage der Schlaufenabschnitte zueinander, die &#8211; bezogen auf die praktischen Zwecke der Erfindung &#8211; qualitativ irgendwie andere Verh\u00e4ltnisse schafft als eine Schlaufe mit exakt parallelen Abschnitten.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist zu beachten, dass die Schlaufenabschnitte zwischen sich aufgrund einer bestimmten Ursachenkette, n\u00e4mlich infolge der radialen Expansion des Stents und der damit verbundenen Bewegung der ersten und zweiten Schlaufen in unterschiedliche Richtungen, einen halbierungsf\u00e4higen Winkel definieren sollen (BGH-Urteil Rz. 13). Denn die patentgem\u00e4\u00df geforderte Winkelbildung zwischen den Schlaufenabschnitten verfolgt den Zweck, dass sich die ersten und zweiten Schlaufen bei einer Expansion des Stents in verschiedene Richtungen bewegen (\u00f6ffnen), so dass die mit einer radialen Aufdehnung verbundene L\u00e4ngsschrumpfung des Stents durch das gleichzeitige \u00d6ffnen der zweiten (sich in eine andere Richtung bewegenden) Schlaufen kompensiert werden kann (BGH-Urteil Rz. 13). Die Entstehung und das Vorhandensein eines Winkels im expandierten Zustand des Stents repr\u00e4sentiert insoweit das Auseinanderspreizen der urspr\u00fcnglich parallelen Schlaufenabschnitte in eine aufgeweitete Stellung zur L\u00e4ngenkompensation. Die Gr\u00f6\u00dfe der sich bildenden Winkelhalbierenden ist insoweit ein Ma\u00df f\u00fcr die eintretende \u00d6ffnung der Schlaufe, welche wiederum den Umfang des sich einstellenden Kompensationseffektes bestimmt. Damit sich dieser Effekt in einem merklichen Ma\u00dfe einstellt, bedarf es nicht nur einer blo\u00df theoretisch feststellbaren (messbaren), sondern einer praktisch wirkungsvollen (sp\u00fcrbaren) \u00d6ffnung der zweiten Schlaufen (= Neigung der Schlaufenabschnitte aus ihrer Ausgangslage unter Bildung eines halbierungsf\u00e4higen Winkels zwischen den Abschnitten) w\u00e4hrend der radialen Aufdehnung des Stents. Das gilt ganz besonders vor dem Hintergrund der vergleichsweise ambitionierten Zielsetzung des Klagepatents, die dahin geht, einen flexiblen Stent bereitzustellen, der w\u00e4hrend der Ausdehnung minimal in der L\u00e4ngsrichtung schrumpft. Fertigungstoleranzen, die von vornherein zu einer ungewollten Minimalabweichung von der theoretischen Parallellage f\u00fchren, haben keinen Bezug zu dem dargelegten technischen Aspekt und k\u00f6nnen daher nicht f\u00fcr eine Winkelbildung zwischen auch im expandierten Zustand des Stents parallel angeordneten Schlaufenabschnitten herangezogen werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie nachfolgenden Abbildungen (GA I 219-221) zeigen die streitbefangenen Stents zun\u00e4chst in nicht-expandiertem<\/p>\n<p>und anschlie\u00dfend in expandiertem Zustand.<\/p>\n<p>Die Darstellungen belegen den Vortrag der Beklagten, dass sich die in L\u00e4ngsrichtung des Stents orientierten Schlaufen infolge der radialen Aufdehnung des Stents nicht ver\u00e4ndern (aufweiten), sondern vielmehr ihre urspr\u00fcngliche Form behalten. Die von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 28. Mai 2015 \u00fcberreichten Abbildungen, die lediglich f\u00fcr den ungedehnten Zustand Winkelangaben ausweisen, nicht jedoch f\u00fcr den radial expandierten Zustand, erlauben keine gegenteiligen Feststellungen. Die f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zugrunde zu legende Konfiguration ist dadurch gekennzeichnet, dass sich ausgehend von dem jeweiligen Biegungsbereich zwei Schlaufenabschnitte ausw\u00e4rts erstrecken, wobei die beiden Abschnitte im Sinne eines \u2013 wie dargelegt \u2013 praktischen Verst\u00e4ndnisses &#8211; parallel zueinander verlaufen und infolgedessen keinen Winkel zwischen sich definieren.<\/p>\n<p>Es mag \u2013 wie die Kl\u00e4gerin (GA III 595-596) behauptet \u2013 sein, dass besondere Verh\u00e4ltnisse herrschen, wenn der Stent in einer Gef\u00e4\u00dfkr\u00fcmmung expandiert wird. Die Besonderheit mag insoweit auch darin liegen, dass sich zweite Schlaufen, die auf der Au\u00dfenseite der Kr\u00fcmmung gelegen sind, in gewissem Umfang aufweiten. Ursache dieser Aufweitung ist jedoch \u2013 wie die Beklagten zu Recht bemerken (GA III 609\/610) \u2013 ausschlie\u00dflich die durch den Gef\u00e4\u00dfverlauf bedingte Kr\u00fcmmung des Stents gegen\u00fcber seiner L\u00e4ngsachse, aber nicht die radiale Aufdehnung des Stents. Genau darin liegt jedoch die technische Lehre des Klagepatents, welche \u2013 wie dargelegt \u2013 dahin geht, den Stent so zu konstruieren, dass sich die zweiten Schlaufen, wenn der Stent radial aufgedehnt wird, (unter Bildung eines Winkels zwischen den Schlaufenschenkeln) \u00f6ffnen. Das geschieht bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gerade nicht.<br \/>\n3.<br \/>\nF\u00fcr die Annahme einer \u00e4quivalenten Patentverletzung ist kein Raum. Der Schutzbereichseingriff unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten setzt (u.a.) voraus, dass das abgewandelte Mittel f\u00fcr den Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aufzufinden war, wenn er sich an der ihm durch den Patentanspruch gegebenen technischen Lehre orientiert hat. Den rechtlichen Ma\u00dfstab bildet der (ausgelegte) Patentanspruch, nicht der (ggf. \u00fcberschie\u00dfende) Inhalt der Patentbeschreibung. Im Streitfall ist insofern entscheidend, dass die Abschnitte der zweiten Schlaufen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 wie dargelegt \u2013 im expandierten Zustand gerade keine Winkelhalbierenden bilden, weswegen sie sich von einem zentralen Gedanken der Erfindung abwenden. Von einer gleichwertigen Ersatzl\u00f6sung kann unter solchen Umst\u00e4nden keine Rede sein.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Parteien (hinsichtlich des Unterlassungs- und Vernichtungsanspruchs) den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die Kosten der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, weil die Klage aus den dargelegten Gr\u00fcnden auch insoweit von Beginn an unbegr\u00fcndet gewesen ist.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das gilt umso mehr, als der Senat seiner Entscheidung diejenige Auslegung des Klagepatents zugrundegelegt hat, die der Bundesgerichtshof im parallelen Nichtigkeitsberufungsverfahren vorgegeben hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2408 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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