{"id":4563,"date":"2015-03-03T17:00:32","date_gmt":"2015-03-03T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4563"},"modified":"2016-05-19T15:19:42","modified_gmt":"2016-05-19T15:19:42","slug":"2-u-5910-multi-link-stent","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4563","title":{"rendered":"2 U 59\/10 &#8211; Multi-Link Stent"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2407<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Juni 2015, Az. 2 U 59\/10<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=645\">4a O 281\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung wird das am 30. M\u00e4rz 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagten wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird f\u00fcr die Zeit bis zum 30.04.2015 auf 3.087.500,- \u20ac und f\u00fcr die Zeit danach auf 1.300.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 195 49 AAA B4, das am 26.07.1995 &#8211; unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Priorit\u00e4ten vom 28.07.1994 und 31.05.1995 \u2013 angemeldet und dessen Erteilung am 29.07.2004 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent betrifft einen flexiblen ausdehnbaren Stent; Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>Stent, welcher als eine R\u00f6hre ausgebildet ist und in ein Blutgef\u00e4\u00df oder eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper einf\u00fchrbar ist, in welchem er ausdehnbar ist, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) eine Vielzahl von ersten M\u00e4andermustern (11), welche sich in eine erste Richtung (9) erstrecken,<\/p>\n<p>b) eine Vielzahl von zweiten M\u00e4andermustern (12), welche sich in eine zweite, von der ersten verschiedene Richtung (13) erstrecken,<\/p>\n<p>c) die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) weisen Schlaufen (14, 16, 18, 20) auf,<\/p>\n<p>d) die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) sind derart verbunden, dass zumindestens eine Schlaufe (14, 16) jedes ersten M\u00e4andermusters (11) zwischen den benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) und zumindestens eine Schlaufe (18, 20) jedes zweiten M\u00e4andermusters (12) zwischen den benachbarten ersten M\u00e4andermustern (11) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Nachdem das Bundespatentgericht (4 Ni 42\/09) das Klagepatent \u2013 w\u00e4hrend des vorliegenden Berufungsverfahrens, das aus diesem Grund vor\u00fcbergehend ausgesetzt war &#8211; zun\u00e4chst vollst\u00e4ndig f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hatte, hat der Bundesgerichtshof die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) und 4) mit Urteil vom 29.04.2014 (X ZR 20\/11) weitgehend abgewiesen und das Klagepatent mit geringf\u00fcgig eingeschr\u00e4nkten Anspr\u00fcchen aufrechterhalten. In den Patentanspruch 1 ist die Wendung aufgenommen worden, dass die ersten und zweiten M\u00e4andermuster \u201eaus flachem Metall ausgebildet sind (nicht aus Draht)\u201c.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>Bei den Beklagten zu 1), 3) und 4) handelt es sich um deutsche Tochter-Unternehmen der B-Gruppe. Der Beklagte zu 2) war in der Zeit vom 14.06.2007 bis zum 23.03.2010 alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Im Jahr 2006 erwarb der B-Konzern \u2013 unter \u00dcbernahme s\u00e4mtlicher zugeh\u00f6riger Verbindlichkeiten &#8211; von der Unternehmensgruppe C deren gesamtes Stent-Gesch\u00e4ft. Seit 2006 befinden sich daher auch diejenigen Stents und Stent-Systeme, die bis dahin von C entwickelt, hergestellt und in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden sind, im Produktsortiment von B.<\/p>\n<p>Im Einzelnen handelt es sich um folgende Stents:<\/p>\n<p>1. \u201eD\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform I); Markteinf\u00fchrung durch C im Jahr 2001:<\/p>\n<p>2. \u201eE\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform II); Markteinf\u00fchrung im Jahr 2002; es handelt sich um das Design der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, lediglich das Zuf\u00fchrsystem ist andersartig neu.<\/p>\n<p>3. \u201eF\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform III); Markteinf\u00fchrung im Jahr 2003:<\/p>\n<p>4. \u201eG\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV) f\u00fcr besonders kleine Blutgef\u00e4\u00dfe; im Unterschied zum \u201eMulti Link VISION\u201c sind jeweils weniger Schlaufen in Umfangsrichtung zwischen den horizontalen Verbindern vorgesehen:<\/p>\n<p>5. \u201eH\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform V); Markteinf\u00fchrung im Jahr 2006; es handelt sich um ein Stent-System mit einem medikamentbeschichteten Stent, das auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen III und IV aufbaut.<\/p>\n<p>6. \u201eI\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform VI):<\/p>\n<p>7. \u201eJ\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform VII); es handelt sich um die medikamentenbeschichtete Variante des I.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber \u00e4quivalent Gebrauch. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadenersatz und Urteilsver\u00f6ffentlichung in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 30.03.2010 hat das Landgericht der Klage \u2013 abgesehen von dem gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Vernichtungsanspruch sowie dem Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung \u2013 stattgegeben und \u2013 auf der Grundlage der damals noch geltenden erteilten Anspruchsfassung des Klagepatents &#8211; wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die bei den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern vollstreckt wird, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Stents, welche als eine R\u00f6hre ausgebildet sind und in ein Blutgef\u00e4\u00df oder eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper einf\u00fchrbar sind, in welchen sie ausdehnbar sind, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) eine Vielzahl von ersten M\u00e4andermustern (11), welche sich in eine erste Richtung (9) erstrecken;<\/p>\n<p>b) eine Vielzahl von zweiten M\u00e4andermustern (12), welche sich in eine zweite, von der ersten verschiedene Richtung (13) erstrecken;<\/p>\n<p>c) die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) weisen Schlaufen (14, 16, 18, 20) auf;<\/p>\n<p>d) die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) sind derart verbunden, dass zumindest eine Schlaufe (14, 16) jedes ersten M\u00e4andermusters (11) zwischen den benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) und zumindest eine Schlaufe (18, 20) jedes zweiten M\u00e4andermusters (12) zwischen den benachbarten ersten M\u00e4andermustern (11) angeordnet ist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents 195 49 AAA B4 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 29.08.2004 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gest\u00fctzter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei die folgenden Belege in Ablichtung vorzulegen sind: Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 29.08.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden verurteilt, die in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen Stents gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 5 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 95 % auferlegt.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Abweisungsbegehren weiter. Sie halten \u2013 wie bereits in erster Instanz \u2013 daran fest, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents in mehrfacher Hinsicht keinen Gebrauch machen. Es fehle schon an M\u00e4andermustern. Bei Ber\u00fccksichtigung des mit ihnen verfolgten technischen Zwecks (Kompensation der L\u00e4ngenschrumpfung beim radialen Aufweiten des Stents) m\u00fcsse ein M\u00e4andermuster um die Mittellinie symmetrisch sein; dar\u00fcber hinaus sei jedes M\u00e4andermuster durch Schlaufen zu bilden, die nicht zugleich auch vollst\u00e4ndig Bestandteil des anderen (in eine abweichende Richtung verlaufenden) M\u00e4andermusters sein d\u00fcrften. An beiden Voraussetzungen fehle es. In horizontaler Richtung seien ausschlie\u00dflich einzelne Verbinder vorhanden, die sich zwischen den vertikalen Stent-Ringen erstreckten, aber kein zusammenh\u00e4ngendes M\u00e4andermuster erg\u00e4ben. Die Schlaufen der angeblichen M\u00e4andermuster seien auch nicht symmetrisch um die Mittellinie. Die \u2013 ohnehin nicht vorhandenen \u2013 M\u00e4andermuster seien schlie\u00dflich nicht in der patentgem\u00e4\u00dfen Weise miteinander verbunden, n\u00e4mlich so, dass mindestens eine Schlaufe jedes ersten M\u00e4andermusters zwischen benachbarten zweiten M\u00e4andermustern und mindestens eine Schlaufe jedes zweiten M\u00e4andermusters zwischen benachbarten ersten M\u00e4andermustern angeordnet sei. Der Begriff \u201ezwischen\u201c m\u00fcsse insoweit strikt r\u00e4umlich und nicht blo\u00df funktional verstanden werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30.03.2010 abzu\u00e4ndern und die Klage (insgesamt) abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, ihnen Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Am 20.10.2010 haben sich die Parteien im Wege eines au\u00dfergerichtlichen Teilvergleichs darauf verst\u00e4ndigt, dass die Kl\u00e4gerin (u.a.) aus dem Klagepatent keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Vernichtung gegen die Beklagten mehr geltend macht. Im Umfang der betreffenden Anspr\u00fcche haben die Parteien daraufhin den Rechtsstreit im Verhandlungstermin vom 30. April 2015 \u00fcbereinstimmend &#8211; und mit wechselseitigen Kostenantr\u00e4gen \u2013 f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt. Im \u00dcbrigen verfolgt die Kl\u00e4gerin die ihr vom Landgericht zuerkannten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung nach Ma\u00dfgabe der vom Bundesgerichtshof aufrechterhaltenen Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatents weiter.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagten verurteilt werden, ihr (der Kl\u00e4gerin) dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten)<\/p>\n<p>Stents, welche als eine R\u00f6hre ausgebildet sind und in ein Blutgef\u00e4\u00df oder eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper einf\u00fchrbar sind, in welchen sie ausdehnbar sind, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) eine Vielzahl von ersten M\u00e4andermustern (11), welche sich in eine erste Richtung (9) erstrecken;<\/p>\n<p>b) eine Vielzahl von zweiten M\u00e4andermustern (12), welche sich in eine zweite, von der ersten verschiedene Richtung (13) erstrecken;<\/p>\n<p>c) die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) sind aus flachem Metall ausgebildet (nicht aus Draht) und weisen Schlaufen (14, 16, 18, 20) auf;<\/p>\n<p>d) die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) sind derart verbunden, dass zumindest eine Schlaufe (14, 16) jedes ersten M\u00e4andermusters (11) zwischen den benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) und zumindest eine Schlaufe (18, 20) jedes zweiten M\u00e4andermusters (12) zwischen den benachbarten ersten M\u00e4andermustern (11) angeordnet ist,<\/p>\n<p>seit dem 29.08.2004 (f\u00fcr den Beklagten zu 2) f\u00fcr den Zeitraum 14.06.2007 bis 23.03.2010) im Geltungsbereich des deutschen Patents 195 49 AAA B4 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter beleggest\u00fctzter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die folgenden Belege vorzulegen sind: Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine;<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Belege in Kopie vorgelegt werden k\u00f6nnen und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger enthalten ist;<\/p>\n<p>2. festgestellt wird, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. bezeichneten, seit dem 29.08.2004 begangenen Handlungen (f\u00fcr den Beklagten zu 2) f\u00fcr den Zeitraum 14.06.2007 bis 23.03.2010) entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Wegen der auf die hilfsweise geltend gemachte \u00e4quivalente Patentverletzung gest\u00fctzten Antragsfassung wird auf die im Verhandlungstermin vom 30. April 2015 \u00fcberreichten Hilfsantr\u00e4ge Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung ist zul\u00e4ssig. Sie hat \u2013 aufgrund der im Berufungsrechtszug aus dem parallelen Nichtigkeitsverfahren gewonnenen Erkenntnisse zum Inhalt des Klagepatents \u2013 auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellen keine Verletzung von Patentanspruch 1 des Klagepatents dar, weswegen der Kl\u00e4gerin die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche (soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind) nicht zustehen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Stent aus k\u00f6rper-kompatiblem Material, der dazu dient, ein Blutgef\u00e4\u00df oder eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper aufzuweiten und das dadurch gewonnene Lumen aufrecht zu erhalten. Typischerweise wird der Stent an den gew\u00fcnschten Behandlungsort im K\u00f6rper verbracht (weshalb der Stent hinreichend flexibel sein muss) und dort mittels eines aufblasbaren Ballons aufgedehnt. Damit das erweiterte Lumen in seinem aufgeweiteten Zustand gehalten wird, muss der Stent die Gef\u00e4\u00dfwand bzw. K\u00f6rper\u00f6ffnung \u00fcber ihren Umfang hinreichend abst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift sind derartige Vorrichtungen aus dem Stand der Technik bekannt. An ihnen werden verschiedene Ph\u00e4nomene bem\u00e4ngelt. Einige Stents st\u00fctzen die Gef\u00e4\u00dfwand nicht gen\u00fcgend ab; mit der Verwendung anderer Stents ist sogar die Gefahr einer Besch\u00e4digung des Blutgef\u00e4\u00dfes verbunden. Ein generelles Problem besteht dar\u00fcber hinaus darin, dass die Stents bei (und infolge) ihrer radialen Aufweitung in der L\u00e4nge schrumpfen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es vor diesem Hintergrund als Ziel der Erfindung, einen Stent bereitzustellen, der<\/p>\n<p>&#8211; flexibel ist und<br \/>\n&#8211; w\u00e4hrend der Ausdehnung minimal in der L\u00e4ngsrichtung schrumpft.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents in der vom Bundesgerichtshof aufrechterhaltenen Anspruchsfassung die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Stent, der<\/p>\n<p>a) als eine R\u00f6hre ausgebildet ist und<\/p>\n<p>b) in ein Blutgef\u00e4\u00df oder eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper einf\u00fchrbar ist, in welchem er ausdehnbar ist.<\/p>\n<p>2. Der Stent hat eine Vielzahl von ersten M\u00e4andermustern (11) und eine Vielzahl von zweiten M\u00e4andermustern (12).<\/p>\n<p>3. Die ersten M\u00e4andermuster (11) erstrecken sich in eine erste Richtung (9).<\/p>\n<p>4. Die zweiten M\u00e4andermuster (12) erstrecken sich in eine zweite Richtung (13), die von der ersten Richtung (9) verschieden ist.<\/p>\n<p>5. Die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12)<\/p>\n<p>a) sind aus flachem Metall ausgebildet (nicht aus Draht),<\/p>\n<p>b) weisen Schlaufen (14, 16, 18, 20) auf,<\/p>\n<p>c) sind wie folgt (\u201ederart\u201c) verbunden:<\/p>\n<p>aa) Zumindest eine Schlaufe (14, 16) jedes ersten M\u00e4andermusters (11) ist zwischen den benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) angeordnet.<\/p>\n<p>bb) Zumindest eine Schlaufe (18, 20) jedes zweiten M\u00e4andermusters (12) ist zwischen den benachbarten ersten M\u00e4andermustern (11) angeordnet.<\/p>\n<p>Wesentlich f\u00fcr den Erfindungsgedanken ist die Zusammensetzung des patentgem\u00e4\u00dfen Stents aus zwei M\u00e4andermustern &#8211; einem ersten M\u00e4andermuster, das sich in eine erste Richtung erstreckt, und einem zweiten M\u00e4andermuster, das sich in eine davon verschiedene zweite Richtung erstreckt. Da jedes M\u00e4andermuster Schlaufen aufweist, besitzt der Stent Flexibilit\u00e4t, und zwar in zwei Richtungen, n\u00e4mlich diejenigen, in die die beiden schlaufenbildenden M\u00e4andermuster orientiert sind. Dadurch, dass wenigstens eine Schlaufe jedes ersten M\u00e4andermusters zwischen benachbarten zweiten M\u00e4andermustern und wenigstens eine Schlaufe jedes zweiten M\u00e4andermusters zwischen benachbarten ersten M\u00e4andermustern angeordnet ist, wird gew\u00e4hrleistet, dass die sich bei einer radialen Aufdehnung des Stents unweigerlich einstellende L\u00e4ngenverk\u00fcrzung durch das Aufweiten der \u201ezwischengeschalteten\u201c Schlaufen des anderen M\u00e4andermusters kompensiert werden kann.<\/p>\n<p>Was mit dem Begriff \u201eM\u00e4andermuster\u201c gemeint ist, stellt die Klagepatentschrift (Abs. [0020]) nach Art einer Definition selbst klar. Sie belehrt den Fachmann ausdr\u00fccklich dar\u00fcber, dass \u201eM\u00e4andermuster\u201c im Rahmen der Erfindung ein \u201eperiodisches Muster um eine Mittellinie\u201c beschreibt. Da das Wort \u201eperiodisch\u201c so viel wie \u201eregelm\u00e4\u00dfig wiederkehrend\u201c bedeutet und die M\u00e4andermuster Schlaufen bilden sollen, ist \u201eM\u00e4andermuster\u201c ein sich regelm\u00e4\u00dfig wiederholendes Muster um eine Mittellinie, das Schlaufen formt. Dementsprechend ist auch der Bundesgerichtshof in seinem Nichtigkeitsberufungsurteil vom 29.04.2014 (Umdruck Seiten 12-13) davon ausgegangen, dass mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen M\u00e4andermuster ein periodisches Muster um eine Mittellinie gemeint ist. Der besagten Begriffsdefinition ist \u2013 wovon \u00fcbereinstimmend auch die Parteien ausgehen \u2013 immanent, dass das sich in eine bestimmte Richtung erstreckende schlaufenbildende Muster einen zusammenh\u00e4ngenden Verlauf hat, womit gemeint ist, dass die einzelnen Bestandteile des Musters \u00fcber den Umfang des Stents betrachtet aneinander anschlie\u00dfen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Bedeutungsgehalt des \u201eM\u00e4andermusters\u201c ist damit allerdings noch nicht ersch\u00f6pft. Denn das Klagepatent verlangt \u201ezwei\u201c M\u00e4andermuster (ein \u201eerstes\u201c und ein \u201ezweites\u201c) und es setzt dar\u00fcber hinaus voraus, dass sich die beiden M\u00e4andermuster in \u201ezwei\u201c Richtungen (eine \u201eerste\u201c und eine davon verschiedene \u201ezweite\u201c) erstrecken. Diejenigen Vorrichtungsteile, die das eine M\u00e4andermuster repr\u00e4sentieren, k\u00f6nnen daher nicht identisch mit denjenigen Vorrichtungsteilen sein, die das andere M\u00e4andermuster ausmachen. Die sich in abweichende Richtungen erstreckenden (verschiedenen) M\u00e4andermuster m\u00fcssen vielmehr voneinander unterscheidbare Konfigurationen sein. Das verbietet nicht nur eine komplette \u00dcbereinstimmung aller Schlaufen beider M\u00e4andermuster, sondern nach den Darlegungen des Bundesgerichtshofs gleicherma\u00dfen, dass das eine M\u00e4andermuster unter Heranziehung vollst\u00e4ndiger Schlaufen des anderen Musters gebildet wird. An der angegebenen Textstelle hei\u00dft es in dem Nichtigkeitsberufungsurteil des BGH:<\/p>\n<p>Mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen M\u00e4andermuster ist nach den Erl\u00e4uterungen in der Patentschrift ein periodisches Muster um eine Mittellinie gemeint. \u2026 Dabei d\u00fcrfen sich Schlaufen des ersten M\u00e4andermusters nicht vollst\u00e4ndig mit Schlaufen des zweiten M\u00e4andermusters \u00fcberdecken. Das ergibt sich daraus, dass erfindungsgem\u00e4\u00df zwei (unterschiedliche) M\u00e4andermuster vorgesehen sind, die sich in zwei (unterschiedliche) Richtungen erstrecken sollen. Danach ist es zwar m\u00f6glich, dass Schlaufen des ersten und des zweiten M\u00e4andermusters gemeinsame Abschnitte aufweisen, wie dies beispielsweise in Figur 2 \u2026 verwirklicht ist. Hingegen kann \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem Patentgericht und dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen \u2013 eine vollst\u00e4ndige \u00dcberdeckung von Schlaufen des ersten und zweiten M\u00e4andermusters nicht mehr als erfindungsgem\u00e4\u00df angesehen werden (\u2026).<\/p>\n<p>In seinem erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteil (Umdruck Seiten 11-12), auf das der Bundesgerichtshof mit dem letzten zitierten Satz zustimmend Bezug nimmt, hat bereits das Bundespatentgericht denselben Standpunkt eingenommen. Es hei\u00dft dort:<\/p>\n<p>Der Senat ist der Ansicht, dass unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtoffenbarung des Streitpatents unter einem M\u00e4andermuster kein beliebiges periodisches Muster um eine Mittellinie gemeint ist, sondern ein periodisches Muster mit Schlaufen, welches sich um eine gedachte Mittellinie schl\u00e4ngelt bzw. windet.\u2026 Eine vollst\u00e4ndige \u00dcberdeckung einzelner Schlaufen des einen M\u00e4andermusters mit Schlaufen des anderen M\u00e4andermusters ist (Anm.: bei den zuvor er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsbeispielen der Erfindung) nicht gegeben. Im Sinne des Streitpatents d\u00fcrfen daher nach Ansicht des Senats Schlaufen des einen M\u00e4andermusters nicht v\u00f6llig identisch mit Schlaufen des anderen M\u00e4andermusters sein. Nur eine teilweise \u00dcberdeckung einzelner Schenkel oder gerader St\u00fccke der jeweiligen M\u00e4andermuster ist zul\u00e4ssig. \u2026<\/p>\n<p>Bereits die vorzitierten Entscheidungsausz\u00fcge lassen keinen vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass sich das Verbot einer \u00dcberdeckung ganzer Schlaufen auf das Merkmal der M\u00e4andermuster als Ganzes (einschlie\u00dflich ihrer Verschlingungsbereiche) bezieht und nicht nur \u2013 wie die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 30. April 2015 geltend gemacht hat \u2013 auf den im Merkmal 5c abgehandelten Zwischenbereich. Eine zus\u00e4tzliche Best\u00e4tigung findet dieses Verst\u00e4ndnis in den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs zur Neuheit im Hinblick auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 540 AAC (Umdruck Seite 21). Die tragende Begr\u00fcndung daf\u00fcr, weshalb die technische Lehre des Klagepatents dort nicht offenbar ist, liegt n\u00e4mlich darin, dass der gezeigte Stent keine sich in eine zweite (horizontale) Richtung erstreckenden M\u00e4andermuster aufweist. Sie fehlen, weil patentgem\u00e4\u00dfe M\u00e4andermuster nicht in den geraden Verbindungsst\u00fccken (13) gesehen werden k\u00f6nnen, die die einzelnen vertikal verlaufenden Stentringe miteinander verbinden. Wie die nachfolgend eingeblendete Figur 5 der EP 0 540 AAC unmittelbar verdeutlicht, ergibt sich in horizontaler Richtung tats\u00e4chlich kein zusammenh\u00e4ngendes Muster, wenn zu den einzelnen geraden Verbindern nicht in unzul\u00e4ssiger Weise komplette Schlaufen aus dem anderen, vertikal verlaufenden M\u00e4andermuster hinzugenommen werden. Mit der Schlaufenbildung im Zwischenbereich befasst sich der Bundesgerichtshof lediglich in einer Hilfserw\u00e4gung. Sie geht von der hypothetischen, weil in der Sache nicht gerechtfertigten \u00dcberlegung aus, dass die EP 0 540 AAC in horizontaler Orientierung M\u00e4andermuster aufweisen w\u00fcrde, weil au\u00dfer den geraden Verbindern (13) auch jeweils eine vollst\u00e4ndige Schlaufe des vertikalen M\u00e4andermusters mit in Betracht gezogen wird. Ausgehend von dieser Pr\u00e4misse w\u00fcrde es zwischen benachbarten vertikalen M\u00e4andermustern immer noch an einer Schlaufe des horizontalen M\u00e4andermusters fehlen, weil sich zwischen den vertikalen Stentringen lediglich gerade Verbindungsst\u00fccke, aber keine schlaufenartigen Gebilde befinden. Dass sich die Entscheidungsgr\u00fcnde an der besagten Stelle \u2013 wie dargelegt \u2013 mit zwei unterschiedlichen Anspruchsmerkmalen befassen, wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit seiner Hilfserw\u00e4gung ausdr\u00fccklich darauf abstellt, dass die zwischen benachbarten M\u00e4andermustern der einen Kategorie befindlichen Schlaufen nicht, auch nicht teilweise, dem anderen M\u00e4andermuster zugeh\u00f6ren d\u00fcrfen. W\u00e4hrend also im Hinblick auf das Vorliegen eines M\u00e4andermusters (als Ganzes) eine teilweise \u00dcberdeckung mit dem M\u00e4andermuster der anderen Kategorie gebilligt und blo\u00df eine vollst\u00e4ndige \u00dcberlagerung von Schlaufen ausgeschlossen wird, verbietet sich im Hinblick auf den Zwischenbereich jedwede \u2013 auch nur partielle \u2013 \u00dcberdeckung mit einer Schlaufe des anderen M\u00e4andermusters. Das unterschiedliche Anforderungsprofil erhellt, dass zwei separat zu beurteilende Erfindungsmerkmale zur Debatte stehen, n\u00e4mlich zum einen die Frage, auf welche Weise ein in horizontaler Richtung zusammenh\u00e4ngendes M\u00e4andermuster auszubilden ist, und zum anderen die Frage, wie im Zwischenbereich der M\u00e4andermuster die dort vorgesehenen Schlaufen auszusehen haben.<\/p>\n<p>Der entscheidende Senat folgt der fachkundigen Einsch\u00e4tzung des Bundesgerichtshofs. Sie bedingt, dass sich das (\u00fcber den Stent hinweg zusammenh\u00e4ngende) zweite M\u00e4andermuster nicht erst unter R\u00fcckgriff auf vollst\u00e4ndige Schlaufen des ersten M\u00e4andermusters ergeben darf. Durch die geforderte \u201eEigenst\u00e4ndigkeit\u201c der Schlaufen jedes M\u00e4andermusters ist gew\u00e4hrleistet, dass in ein gegebenes Stent-Muster nicht willk\u00fcrlich ein erstes und ein zweites M\u00e4andermuster hineininterpretiert wird. Der vorliegende Streitfall ist daf\u00fcr ein anschauliches Beispiel. Bei unbefangener Betrachtung zeichnen sich s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dadurch aus, dass sie aus mehreren vertikal nebeneinander angeordneten M\u00e4anderringen bestehen, wobei benachbarte M\u00e4anderringe mittels einzelner schlaufenartiger Verbinder aneinander befestigt sind. Au\u00dfer den vertikalen M\u00e4anderringen ist ein zweites, \u00fcber den Stent zusammenh\u00e4ngendes M\u00e4andermuster, das sich in einer zweiten (horizontalen) Richtung erstreckt, nicht zu erkennen. Vorhanden sind lediglich singul\u00e4re Verbinder, die untereinander kein zusammengeh\u00f6riges Muster ergeben, weil sie nicht aneinander anschlie\u00dfen. Ein \u201eMuster\u201c entsteht in horizontaler Richtung erst, wenn einzelne vollst\u00e4ndige Schlaufen der vertikalen M\u00e4anderringe hinzugenommen werden, wie die Kl\u00e4gerin dies im Rechtsstreit auch geltend macht. Wie beliebig die unternommene Einbeziehung von Schlaufen der ersten M\u00e4andermuster ist, zeigt bereits der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin mit den Anlagen L 65 bis L 70 eine gegen\u00fcber ihrer bisherigen Argumentation (vgl. Anlagen L 23 bis L 34) v\u00f6llig andersartige Zuordnung vorgenommen hat, bei der die zweiten M\u00e4andermuster nicht mehr horizontal, sondern diagonal verlaufen. Au\u00dfer der Absicht, die einzelnen Verbinder im Interesse eines darzulegenden Benutzungstatbestandes zu einem vollst\u00e4ndigen zweiten M\u00e4andermuster zu erg\u00e4nzen, ist kein technisch nachvollziehbarer Grund daf\u00fcr zu erkennen, wieso gerade die besagten \u2013 und an ihrer Stelle keine anderen \u2013 Schlaufen in die Betrachtung einbezogen werden. Dar\u00fcber hinaus ist aber auch schon grunds\u00e4tzlich nicht einzusehen, wieso es \u2013 jenseits des subjektiven Bestrebens, die Anspruchsmerkmale des Klagepatents an der mutma\u00dflichen Verletzungsform darzulegen &#8211; \u00fcberhaupt gerechtfertigt sein soll, Schlaufen, die eindeutig dem ersten (vertikalen) M\u00e4andermuster angeh\u00f6ren und deren Schlaufen auch nur in vertikaler Richtung \u00f6ffnen, zus\u00e4tzlich auch noch einem zweiten (horizontalen) M\u00e4andermuster zuzurechnen. Indem jede Schlaufe als Ganzes nur entweder dem einen oder dem anderen M\u00e4andermuster angeh\u00f6ren kann, ist einer derartigen weitgehend zuf\u00e4lligen und willk\u00fcrlichen Argumentation vorgebeugt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind die von der Kl\u00e4gerin kolorierten Stents wiedergegeben, wobei in blauer Farbe jeweils das mutma\u00dflich erste M\u00e4andermuster, in roter Farbe jeweils das mutma\u00dflich zweite M\u00e4andermuster und in blau\/rot jeweils derjenige Bereich dargestellt ist, der sowohl zum ersten als auch zum zweiten M\u00e4andermuster geh\u00f6ren soll:<\/p>\n<p>1. K und L:<\/p>\n<p>2. F,G sowie H:<\/p>\n<p>Es ist eindeutig zu erkennen, dass ein \u201ezweites M\u00e4andermuster\u201c erst dadurch entsteht, dass in unzul\u00e4ssiger Weise mindestens eine vollst\u00e4ndige Schlaufe des ersten M\u00e4andermusters einbezogen wird. Die von der Kl\u00e4gerin zuletzt vorgenommene andersartige Zuordnung der \u201ezweiten M\u00e4andermuster\u201c \u00e4ndert an diesem Befund nichts.<\/p>\n<p>Bei der gegebenen Sachlage fehlt es s\u00e4mtlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an zweiten M\u00e4andermustern, n\u00e4mlich solchen, die sich ohne R\u00fcckgriff auf komplette Schlaufen des ersten M\u00e4andermusters als zusammenh\u00e4ngendes Gebilde \u00fcber den gesamten Stent ergeben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nF\u00fcr die Annahme einer \u00e4quivalenten Patentverletzung ist kein Raum. Wie die Kl\u00e4gerin selbst einr\u00e4umt, setzt der Schutzbereichseingriff unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten (u.a.) voraus, dass das abgewandelte Mittel f\u00fcr den Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aufzufinden war, wenn er sich an der ihm durch den Patentanspruch gegebenen technischen Lehre orientiert hat. Den rechtlichen Ma\u00dfstab bildet der (ausgelegte) Patentanspruch, nicht der (ggf. \u00fcberschie\u00dfende) Inhalt der Patentbeschreibung. Im Streitfall ist insofern entscheidend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 wie dargelegt &#8211; gerade kein zweites M\u00e4andermuster aufweisen und sie sich somit von dem zentralen Gedanken der Erfindung, den Stent aus zwei in unterschiedliche Richtungen verlaufenden M\u00e4andermustern zu bilden, abwenden. Von einer gleichwertigen Ersatzl\u00f6sung kann unter solchen Umst\u00e4nden keine Rede sein.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Soweit die Parteien (hinsichtlich des Unterlassungs- und Vernichtungsanspruchs) den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die Kosten der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, weil ihre Klage aus den dargelegten Gr\u00fcnden auch insoweit von Beginn an unbegr\u00fcndet gewesen ist.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das gilt umso mehr, als der Senat seiner Entscheidung diejenige Auslegung des Klagepatents zugrundegelegt hat, die der Bundesgerichtshof im parallelen Nichtigkeitsberufungsverfahren vorgegeben hat.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die erst nach ordnungsgem\u00e4\u00dfem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangenen Schrifts\u00e4tze der Parteien sind nicht nachgelassen und versp\u00e4tet. Sie bleiben unber\u00fccksichtigt und rechtfertigen auch keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2407 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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