{"id":4559,"date":"2015-06-03T17:00:57","date_gmt":"2015-06-03T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4559"},"modified":"2016-05-19T15:16:54","modified_gmt":"2016-05-19T15:16:54","slug":"2-u-5410-flexibler-expandierbarer-stent","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4559","title":{"rendered":"2 U 54\/10 &#8211; Flexibler expandierbarer Stent"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2406<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Juni 2015, Az. 2 U 54\/10<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=586\">4a O 19\/09<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Im Umfang des Anspruchs auf Urteilsver\u00f6ffentlichung wird festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin des Rechtsmittels der Berufung verlustig ist.<\/p>\n<p>II. Die Berufung gegen das am 30. M\u00e4rz 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind f\u00fcr die Beklagten wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird f\u00fcr die Zeit bis zum 03.06.2011 auf 3.750.000,- \u20ac, f\u00fcr die Zeit bis zum 20.01.2015 auf 1.500.000,- \u20ac und f\u00fcr die Zeit danach auf 1.400.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 181 AAA, das am 26.07.1995 &#8211; unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Priorit\u00e4ten vom 28.07.1994 und 31.05.1995 \u2013 in englischer Sprache angemeldet und dessen Erteilung am 12.01.2005 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Zu den Benennungsstaaten geh\u00f6rt unter anderem die Bundesrepublik Deutschland. Das Klagepatent betrifft einen flexiblen ausdehnbaren Stent; Patentanspruch 1 lautet &#8211; nachdem das Klagepatent mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 18.07.2008 beschr\u00e4nkt aufrechterhalten wurde &#8211; in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Flexibler, expandierbarer Stent, der aus einem l\u00e4nglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist, mit einer gemusterten Gestaltung in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form, wobei die gemusterte Gestaltung erste, sich in eine erste Richtung erstreckende M\u00e4andermuster (11) und zweite, sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich ist zur ersten Richtung, erstreckende M\u00e4andermuster (12) aufweist, wobei die ersten und zweiten M\u00e4andermuster Schlaufen aufweisen und derart verschlungen sind, dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten M\u00e4andermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten M\u00e4andermuster (12) angeordnet sind und dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten M\u00e4andermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten M\u00e4andermuster (11) angeordnet ist, und wobei die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) eine Mehrzahl von umschlossenen R\u00e4umen (42a, 42b, 44a, 44b) definieren.<\/p>\n<p>Nachdem das Bundespatentgericht (4 Ni 44\/09) den deutschen Teil des Klagepatents \u2013 w\u00e4hrend des vorliegenden Berufungsverfahrens, das aus diesem Grund vor\u00fcbergehend ausgesetzt war &#8211; zun\u00e4chst vollst\u00e4ndig f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt hatte, hat der Bundesgerichtshof die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) und 4) mit Urteil vom 29.04.2014 (X ZR 19\/11) abgewiesen und das Klagepatent mit den aus dem Einspruchsverfahren hervorgegangenen Anspr\u00fcchen aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>Bei den Beklagten zu 1), 3) und 4) handelt es sich um deutsche Tochter-Unternehmen der B-Gruppe. Der Beklagte zu 2) war in der Zeit vom 14.06.2007 bis zum 23.03.2010 alleinvertretungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Im Jahr 2006 erwarb der B-Konzern \u2013 unter \u00dcbernahme s\u00e4mtlicher zugeh\u00f6riger Verbindlichkeiten &#8211; von der Unternehmensgruppe C deren gesamtes Stent-Gesch\u00e4ft. Seit 2006 befinden sich daher auch diejenigen Stents und Stent-Systeme, die bis dahin von C entwickelt, hergestellt und in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden sind, im Produktsortiment von B.<\/p>\n<p>Im Einzelnen handelt es sich um folgende Stents:<\/p>\n<p>1. \u201eD\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform I); Markteinf\u00fchrung im Jahr 2003:<\/p>\n<p>2. \u201eE\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) f\u00fcr besonders kleine Blutgef\u00e4\u00dfe; im Unterschied zum \u201eD\u201c sind jeweils weniger Schlaufen in Umfangsrichtung zwischen den horizontalen Verbindern vorgesehen:<\/p>\n<p>3. \u201eF\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform III); Markteinf\u00fchrung im Jahr 2006; es handelt sich um ein Stent-System mit einem medikamentbeschichteten Stent, das auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II aufbaut.<\/p>\n<p>4. \u201eG\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV):<\/p>\n<p>5. \u201eH\u201c (= angegriffene Ausf\u00fchrungsform V); es handelt sich um die medikamentenbeschichtete Variante des G.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber \u00e4quivalent Gebrauch. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagten deshalb \u2013 gest\u00fctzt auf den deutschen Teil des Klagepatents \u2013 auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadenersatz und Urteilsver\u00f6ffentlichung in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die bei den Beklagten zu 1), 3) und 4) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern vollstreckt wird, zu unterlassen,<\/p>\n<p>einen flexiblen, expandierbaren Stent,<\/p>\n<p>a) der aus einem l\u00e4nglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist,<\/p>\n<p>b) mit einer gemusterten Gestaltung in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form,<\/p>\n<p>c) wobei die gemusterte Gestaltung erste, sich in einer ersten Richtung erstreckende M\u00e4andermuster (11) und zweite, sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich ist zur ersten Richtung, erstreckende M\u00e4andermuster (12) aufweist,<\/p>\n<p>d) wobei die ersten und zweiten M\u00e4andermuster Schlaufen aufweisen und derart verschlungen sind,<\/p>\n<p>dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten M\u00e4andermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) angeordnet sind und<\/p>\n<p>dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten M\u00e4andermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten M\u00e4andermuster (11) angeordnet ist,<\/p>\n<p>e) und wobei die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) eine Mehrzahl von umschlossenen R\u00e4umen (42a, 42b, 44a, 44b) definieren,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>II. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 12.02.2005 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gest\u00fctzter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei die folgenden Belege in Ablichtung vorzulegen sind: Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 12.02.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>IV. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen Stents gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten;<\/p>\n<p>V. der Kl\u00e4gerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekannt zu machen,<\/p>\n<p>a) mit folgenden Angaben, wobei die Auswahl der Angaben und deren optische Gestaltung der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassen bleibt:<\/p>\n<p>&#8211; \u00dcberschrift<br \/>\n&#8211; Bezeichnung des erkennenden Gerichts,<br \/>\n&#8211; Aktenzeichen,<br \/>\n&#8211; Datum des Verk\u00fcndungstermins,<br \/>\n&#8211; Parteien des Rechtsstreits unter Angabe ihres Sitzes,<br \/>\n&#8211; Zusammenfassung des Urteilstenors,<br \/>\n&#8211; namentliche Bezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen;<\/p>\n<p>b) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bis zu drei Mal in folgenden Printmedien:<\/p>\n<p>&#8211; Financial Times Deutschland,<br \/>\n&#8211; Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)<br \/>\n&#8211; Handelsblatt;<\/p>\n<p>c) und zwar insbesondere mit folgender \u00dcberschrift:<\/p>\n<p>\u201eI erwirkt Patentverletzungsurteil gegen B u. a. in Bezug auf Stent Systeme D, E, F, G und H\u201c<\/p>\n<p>d) und insbesondere mit nachfolgendem Text, im Umfang nicht mehr als eine halbe Zeitungsseite, wobei die optische Gestaltung (Fettdruck, Hervorhebungen, Gliederungsebenen etc.) der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassen bleibt:<\/p>\n<p>\u201eMit Urteil vom [Datum] hat die 4a. Zivilkammer (Patentstreitkammer) des Landgerichts D\u00fcsseldorf [bzw. der 2. Zivilsenat (Patentsenat) des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf] entschieden, dass die nachfolgenden Stents des Unternehmens B<\/p>\n<p>&#8211; D<br \/>\n&#8211; E<br \/>\n&#8211; F<br \/>\n&#8211; G<br \/>\n&#8211; H<\/p>\n<p>den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 181 AAA B1 der I Ltd. verletzen.<\/p>\n<p>Das Aktenzeichen lautet 4a O 19\/09 [bzw. Aktenzeichen der Berufungsinstanz]. Kl\u00e4gerin des Rechtsstreits war die I Ltd. mit Sitz in J, Israel. Beklagte waren u. a.:<\/p>\n<p>&#8211; B K GmbH, vertreten durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herrn L,<\/p>\n<p>&#8211; B M GmbH, vertreten durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herrn N und Herrn O,<\/p>\n<p>&#8211; B GmbH &amp; Co. KG, vertreten durch ihre Komplement\u00e4rin, die B Management GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herrn P, Herrn Q, Herrn R, Herrn S und Herrn N.<\/p>\n<p>Nach dem Urteilsausspruch sind die Beklagten verpflichtet, es zu unterlassen, die vorgenannten Stents in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Die Beklagten wurden ferner verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorgenannten Benutzungshandlungen seit dem 12.02.2005 in Deutschland begangen haben. Au\u00dferdem hat das Landgericht D\u00fcsseldorf [bzw. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf] festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den seit diesem Zeitpunkt bereits entstandenen und zuk\u00fcnftig noch entstehenden Schaden der Kl\u00e4gerin zu ersetzen.\u201c<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 30.03.2010 hat das Landgericht die Klage mangels Vorliegens einer Patentverletzung abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass bei s\u00e4mtlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht nur eine einzelne (sondern mindestens zwei) Schlaufe(n) jedes der zweiten M\u00e4andermuster zwischen jedem der benachbarten ersten M\u00e4andermuster angeordnet sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Im Laufe des Berufungsverfahrens (Schriftsatz vom 20.01.2015, GA III 641) hat sie erkl\u00e4rt, den Urteilsver\u00f6ffentlichungsanspruch nicht weiterverfolgen zu wollen. Am 20.10.2010 haben sich die Parteien im Wege eines au\u00dfergerichtlichen Teilvergleichs weiterhin darauf verst\u00e4ndigt, dass die Kl\u00e4gerin (u.a.) aus dem Klagepatent keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Vernichtung gegen die Beklagten mehr geltend macht. Im Umfang der betreffenden Anspr\u00fcche haben die Parteien daraufhin den Rechtsstreit am 25.03.2011\/03.06.2011 \u00fcbereinstimmend &#8211; und mit wechselseitigen Kostenantr\u00e4gen \u2013 f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr noch,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil des Landgerichts dahingehend abzu\u00e4ndern, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagten verurteilt werden, ihr (der Kl\u00e4gerin) dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten)<\/p>\n<p>einen flexiblen, expandierbaren Stent,<\/p>\n<p>a) der aus einem l\u00e4nglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist,<\/p>\n<p>b) mit einer gemusterten Gestaltung in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form,<\/p>\n<p>c) wobei die gemusterte Gestaltung erste, sich in einer ersten Richtung erstreckende M\u00e4andermuster (11) und zweite, sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich ist zur ersten Richtung, erstreckende M\u00e4andermuster (12) aufweist,<\/p>\n<p>d) wobei die ersten und zweiten M\u00e4andermuster Schlaufen aufweisen und derart verschlungen sind,<\/p>\n<p>dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten M\u00e4andermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) angeordnet sind und<\/p>\n<p>dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten M\u00e4andermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten M\u00e4andermuster (11) angeordnet ist,<\/p>\n<p>e) und wobei die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) eine Mehrzahl von umschlossenen R\u00e4umen (42a, 42b, 44a, 44b) definieren,<\/p>\n<p>seit dem 12.02.2005 (f\u00fcr den Beklagten zu 2) f\u00fcr den Zeitraum 14.06.2007 bis 23.03.2010) im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 181 AAA B2 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter beleggest\u00fctzter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die folgenden Belege vorzulegen sind: Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine;<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Belege in Kopie vorgelegt werden k\u00f6nnen und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger enthalten ist;<\/p>\n<p>2. festgestellt wird, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. bezeichneten, seit dem 12.02.2005 begangenen Handlungen (f\u00fcr den Beklagten zu 2) f\u00fcr den Zeitraum 14.06.2007 bis 23.03.2010) entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Wegen der auf die hilfsweise geltend gemachte \u00e4quivalente Patentverletzung gest\u00fctzten Antragsfassung wird auf die im Verhandlungstermin vom 30. April 2015 \u00fcberreichten Hilfsantr\u00e4ge Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30.03.2010 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Sie halten \u2013 wie bereits in erster Instanz \u2013 daran fest, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents in mehrfacher Hinsicht keinen Gebrauch machen. Es fehle schon an M\u00e4andermustern. Bei Ber\u00fccksichtigung des mit ihnen verfolgten technischen Zwecks (Kompensation der L\u00e4ngenschrumpfung beim radialen Aufweiten des Stents) m\u00fcsse ein M\u00e4andermuster um die Mittellinie symmetrisch sein; dar\u00fcber hinaus sei jedes M\u00e4andermuster durch Schlaufen zu bilden, die nicht zugleich auch vollst\u00e4ndig Bestandteil des anderen (in eine abweichende Richtung verlaufenden) M\u00e4andermusters sein d\u00fcrften. An beiden Voraussetzungen fehle es. In horizontaler Richtung seien ausschlie\u00dflich einzelne Verbinder vorhanden, die sich zwischen den vertikalen Stent-Ringen erstreckten, aber kein zusammenh\u00e4ngendes M\u00e4andermuster erg\u00e4ben. Die Schlaufen der angeblichen M\u00e4andermuster seien auch nicht symmetrisch um die Mittellinie. Die \u2013 ohnehin nicht vorhandenen \u2013 M\u00e4andermuster seien schlie\u00dflich nicht in der patentgem\u00e4\u00dfen Weise miteinander verbunden, n\u00e4mlich so, dass Schlaufen jedes der ersten M\u00e4andermuster zwischen jedem der benachbarten zweiten M\u00e4andermuster angeordnet sind und eine einzelne Schlaufe jedes der zweiten M\u00e4andermuster zwischen jedem der benachbarten ersten M\u00e4andermuster angeordnet ist. Der Begriff \u201ezwischen\u201c m\u00fcsse insoweit strikt r\u00e4umlich und nicht blo\u00df funktional verstanden werden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung ist zul\u00e4ssig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das Landgericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Verletzung von Patentanspruch 1 des Klagepatents darstellen, weswegen der Kl\u00e4gerin die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche (soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind) nicht zustehen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Stent aus k\u00f6rper-kompatiblem Material, der dazu dient, ein Blutgef\u00e4\u00df oder eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper aufzuweiten und das dadurch gewonnene Lumen aufrecht zu erhalten. Typischerweise wird der Stent an den gew\u00fcnschten Behandlungsort im K\u00f6rper verbracht (weshalb der Stent hinreichend flexibel sein muss) und dort mittels eines aufblasbaren Ballons aufgedehnt. Damit das erweiterte Lumen in seinem aufgeweiteten Zustand gehalten wird, muss der Stent die Gef\u00e4\u00dfwand bzw. K\u00f6rper\u00f6ffnung \u00fcber ihren Umfang hinreichend abst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift sind derartige Vorrichtungen aus dem Stand der Technik bekannt. An ihnen werden verschiedene Ph\u00e4nomene bem\u00e4ngelt. Einige Stents st\u00fctzen die Gef\u00e4\u00dfwand nicht gen\u00fcgend ab; mit der Verwendung anderer Stents ist sogar die Gefahr einer Besch\u00e4digung des Blutgef\u00e4\u00dfes verbunden. Ein generelles Problem besteht dar\u00fcber hinaus darin, dass die Stents bei (und infolge) ihrer radialen Aufweitung in der L\u00e4nge schrumpfen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es vor diesem Hintergrund als Ziel der Erfindung, einen Stent bereitzustellen, der<\/p>\n<p>&#8211; flexibel ist und<br \/>\n&#8211; w\u00e4hrend der Ausdehnung minimal in der L\u00e4ngsrichtung schrumpft.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents in der vom Bundesgerichtshof aufrechterhaltenen Anspruchsfassung die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Flexibler, expandierbarer Stent, der<\/p>\n<p>a) aus einem l\u00e4nglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist und<\/p>\n<p>b) in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form ein Gestaltungsmuster aufweist.<\/p>\n<p>2. Das Gestaltungsmuster umfasst erste M\u00e4andermuster (11) und zweite M\u00e4andermuster (12).<\/p>\n<p>3. Die ersten M\u00e4andermuster (11) erstrecken sich in eine erste Richtung (9).<\/p>\n<p>4. Die zweiten M\u00e4andermuster (12) erstrecken sich in eine zweite Richtung (13), die von der ersten Richtung (9) verschieden ist.<\/p>\n<p>5. Die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12)<\/p>\n<p>a) weisen Schlaufen (14, 16, 18, 20) auf,<\/p>\n<p>b) sind wie folgt (\u201ederart\u201c) verschlungen:<\/p>\n<p>aa) Schlaufen (14, 16) jedes der ersten M\u00e4andermuster (11) sind zwischen jedem der benachbarten zweiten M\u00e4andermuster (12) angeordnet;<\/p>\n<p>bb) eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten M\u00e4andermuster (12) ist zwischen jedem der benachbarten ersten M\u00e4andermuster (11) angeordnet;<\/p>\n<p>c) definieren eine Mehrzahl von umschlossenen R\u00e4umen (42a, 42b; 44a, 44b).<\/p>\n<p>Wesentlich f\u00fcr den Erfindungsgedanken ist die Zusammensetzung des patentgem\u00e4\u00dfen Stents aus zwei M\u00e4andermustern &#8211; einem ersten M\u00e4andermuster, das sich in eine erste Richtung erstreckt, und einem zweiten M\u00e4andermuster, das sich in eine davon verschiedene zweite Richtung erstreckt. Da jedes M\u00e4andermuster Schlaufen aufweist, besitzt der Stent Flexibilit\u00e4t, und zwar in zwei Richtungen, n\u00e4mlich diejenigen, in die die beiden schlaufenbildenden M\u00e4andermuster orientiert sind. Dadurch, dass Schlaufen jedes ersten M\u00e4andermusters zwischen benachbarten zweiten M\u00e4andermustern und eine Schlaufe jedes zweiten M\u00e4andermusters zwischen benachbarten ersten M\u00e4andermustern angeordnet ist, wird gew\u00e4hrleistet, dass sich die bei einer radialen Aufdehnung des Stents unweigerlich einstellende L\u00e4ngenverk\u00fcrzung durch das Aufweiten der \u201ezwischengeschalteten\u201c Schlaufen des anderen M\u00e4andermusters kompensiert werden kann.<\/p>\n<p>Was mit dem Begriff \u201eM\u00e4andermuster\u201c gemeint ist, stellt die Klagepatentschrift (Abs. [0025]) nach Art einer Definition selbst klar. Sie belehrt den Fachmann ausdr\u00fccklich dar\u00fcber, dass \u201eM\u00e4andermuster\u201c im Rahmen der Erfindung ein \u201eperiodisches Muster um eine Mittellinie\u201c beschreibt. Da das Wort \u201eperiodisch\u201c so viel wie \u201eregelm\u00e4\u00dfig wiederkehrend\u201c bedeutet und die M\u00e4andermuster Schlaufen bilden sollen, ist \u201eM\u00e4andermuster\u201c ein sich regelm\u00e4\u00dfig wiederholendes Muster um eine Mittellinie, das Schlaufen formt. Dementsprechend ist auch der Bundesgerichtshof in seinem Nichtigkeitsberufungsurteil vom 29.04.2014 (Umdruck Seiten 7-8) davon ausgegangen, dass mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen M\u00e4andermuster ein periodisches Muster um eine Mittellinie gemeint ist. Der besagten Begriffsdefinition ist \u2013 wovon \u00fcbereinstimmend auch die Parteien ausgehen \u2013 immanent, dass das sich in eine bestimmte Richtung erstreckende schlaufenbildende Muster einen zusammenh\u00e4ngenden Verlauf hat, womit gemeint ist, dass die einzelnen Bestandteile des Musters \u00fcber den Umfang des Stents betrachtet aneinander anschlie\u00dfen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Bedeutungsgehalt des \u201eM\u00e4andermusters\u201c ist damit allerdings noch nicht ersch\u00f6pft. Denn das Klagepatent verlangt \u201ezwei\u201c M\u00e4andermuster (ein \u201eerstes\u201c und ein \u201ezweites\u201c) und es setzt dar\u00fcber hinaus voraus, dass sich die beiden M\u00e4andermuster in \u201ezwei\u201c Richtungen (eine \u201eerste\u201c und eine davon verschiedene \u201ezweite\u201c) erstrecken. Diejenigen Vorrichtungsteile, die das eine M\u00e4andermuster repr\u00e4sentieren, k\u00f6nnen daher nicht identisch mit denjenigen Vorrichtungsteilen sein, die das andere M\u00e4andermuster ausmachen. Die sich in abweichende Richtungen erstreckenden (verschiedenen) M\u00e4andermuster m\u00fcssen vielmehr voneinander unterscheidbare Konfigurationen sein. Das verbietet nicht nur eine komplette \u00dcbereinstimmung aller Schlaufen beider M\u00e4andermuster, sondern nach den Darlegungen des Bundesgerichtshofs gleicherma\u00dfen, dass das eine M\u00e4andermuster unter Heranziehung vollst\u00e4ndiger Schlaufen des anderen Musters gebildet wird. An der angegebenen Textstelle hei\u00dft es in dem Nichtigkeitsberufungsurteil des BGH:<\/p>\n<p>Mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen M\u00e4andermuster ist nach den Erl\u00e4uterungen in der Patentschrift ein periodisches Muster um eine Mittellinie gemeint. \u2026 Dabei d\u00fcrfen sich Schlaufen des ersten M\u00e4andermusters nicht vollst\u00e4ndig mit Schlaufen des zweiten M\u00e4andermusters \u00fcberdecken. Das ergibt sich daraus, dass erfindungsgem\u00e4\u00df zwei (unterschiedliche) M\u00e4andermuster vorgesehen sind, die sich in zwei (unterschiedliche) Richtungen erstrecken sollen. Danach ist es zwar m\u00f6glich, dass Schlaufen des ersten und des zweiten M\u00e4andermusters gemeinsame Abschnitte aufweisen, wie dies beispielsweise in Figur 2 \u2026 verwirklicht ist. Hingegen kann \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit dem Patentgericht und dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen \u2013 eine vollst\u00e4ndige \u00dcberdeckung von Schlaufen des ersten und zweiten M\u00e4andermusters nicht mehr als erfindungsgem\u00e4\u00df angesehen werden (\u2026).<\/p>\n<p>In seinem erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteil (Umdruck Seiten 9-10), auf das der Bundesgerichtshof mit dem letzten zitierten Satz zustimmend Bezug nimmt, hat bereits das Bundespatentgericht denselben Standpunkt eingenommen. Es hei\u00dft dort:<\/p>\n<p>Der Senat ist der Ansicht, dass unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtoffenbarung des Streitpatents unter einem M\u00e4andermuster kein beliebiges periodisches Muster um eine Mittellinie gemeint ist, sondern ein periodisches Muster mit Schlaufen, welches sich um eine gedachte Mittellinie schl\u00e4ngelt bzw. windet.\u2026 Eine vollst\u00e4ndige \u00dcberdeckung einzelner Schlaufen des einen M\u00e4andermusters mit Schlaufen des anderen M\u00e4andermusters ist (Anm.: bei den zuvor er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsbeispielen der Erfindung) nicht gegeben. Im Sinne des Streitpatents d\u00fcrfen daher nach Ansicht des Senats Schlaufen des einen M\u00e4andermusters nicht v\u00f6llig identisch mit Schlaufen des anderen M\u00e4andermusters sein. Nur eine teilweise \u00dcberdeckung einzelner Schenkel oder gerader St\u00fccke der jeweiligen M\u00e4andermuster ist zul\u00e4ssig. \u2026<\/p>\n<p>Bereits die vorzitierten Entscheidungsausz\u00fcge lassen keinen vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass sich das Verbot einer \u00dcberdeckung ganzer Schlaufen auf das Merkmal der M\u00e4andermuster als Ganzes (einschlie\u00dflich ihrer Verschlingungsbereiche) bezieht und nicht nur \u2013 wie die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 30. April 2015 geltend gemacht hat \u2013 auf den im Merkmal 5c abgehandelten Zwischenbereich. Eine zus\u00e4tzliche Best\u00e4tigung findet dieses Verst\u00e4ndnis in den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs zur Neuheit im Hinblick auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 540 AAB (Umdruck Seite 16). Die tragende Begr\u00fcndung daf\u00fcr, weshalb die technische Lehre des Klagepatents dort nicht offenbar ist, liegt n\u00e4mlich darin, dass der gezeigte Stent keine sich in eine zweite (horizontale) Richtung erstreckenden M\u00e4andermuster aufweist. Sie fehlen, weil patentgem\u00e4\u00dfe M\u00e4andermuster nicht in den geraden Verbindungsst\u00fccken (13) gesehen werden k\u00f6nnen, die die einzelnen vertikal verlaufenden Stentringe miteinander verbinden. Wie die nachfolgend eingeblendete Figur 5 der EP 0 540 AAB unmittelbar verdeutlicht,<br \/>\nergibt sich in horizontaler Richtung tats\u00e4chlich kein zusammenh\u00e4ngendes Muster, wenn zu den einzelnen geraden Verbindern nicht in unzul\u00e4ssiger Weise komplette Schlaufen aus dem anderen, vertikal verlaufenden M\u00e4andermuster hinzugenommen werden. Mit der Schlaufenbildung im Zwischenbereich befasst sich der Bundesgerichtshof lediglich in einer Hilfserw\u00e4gung. Sie geht von der hypothetischen, weil in der Sache nicht gerechtfertigten \u00dcberlegung aus, dass die EP 0 540 AAB in horizontaler Orientierung M\u00e4andermuster aufweisen w\u00fcrde, weil au\u00dfer den geraden Verbindern (13) auch jeweils eine vollst\u00e4ndige Schlaufe des vertikalen M\u00e4andermusters mit in Betracht gezogen wird. Ausgehend von dieser Pr\u00e4misse w\u00fcrde es zwischen benachbarten vertikalen M\u00e4andermustern immer noch an einer Schlaufe des horizontalen M\u00e4andermusters fehlen, weil sich zwischen den vertikalen Stentringen lediglich gerade Verbindungsst\u00fccke, aber keine schlaufenartigen Gebilde befinden. Dass sich die Entscheidungsgr\u00fcnde an der besagten Stelle \u2013 wie dargelegt \u2013 mit zwei unterschiedlichen Anspruchsmerkmalen befassen, wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit seiner Hilfserw\u00e4gung ausdr\u00fccklich darauf abstellt, dass die zwischen benachbarten M\u00e4andermustern der einen Kategorie befindlichen Schlaufen nicht, auch nicht teilweise, dem anderen M\u00e4andermuster zugeh\u00f6ren d\u00fcrfen. W\u00e4hrend also im Hinblick auf das Vorliegen eines M\u00e4andermusters (als Ganzes) eine teilweise \u00dcberdeckung mit dem M\u00e4andermuster der anderen Kategorie gebilligt wird und blo\u00df eine vollst\u00e4ndige \u00dcberlagerung von Schlaufen ausgeschlossen ist, verbietet sich im Hinblick auf den Zwischenbereich jedwede \u2013 auch nur partielle \u2013 \u00dcberdeckung mit einer Schlaufe des anderen M\u00e4andermusters. Das unterschiedliche Anforderungsprofil erhellt, dass zwei separat zu beurteilende Erfindungsmerkmale zur Debatte stehen, n\u00e4mlich zum einen die Frage, auf welche Weise ein in horizontaler Richtung zusammenh\u00e4ngendes M\u00e4andermuster auszubilden ist, und zum anderen die Frage, wie im Zwischenbereich der M\u00e4andermuster die dort vorgesehenen Schlaufen auszusehen haben.<\/p>\n<p>Der entscheidende Senat folgt der fachkundigen Einsch\u00e4tzung des Bundesgerichtshofs. Sie bedingt, dass sich das (\u00fcber den Stent hinweg zusammenh\u00e4ngende) zweite M\u00e4andermuster nicht erst unter R\u00fcckgriff auf vollst\u00e4ndige Schlaufen des ersten M\u00e4andermusters ergeben darf. Durch die geforderte \u201eEigenst\u00e4ndigkeit\u201c der Schlaufen jedes M\u00e4andermusters ist gew\u00e4hrleistet, dass in ein gegebenes Stent-Muster nicht willk\u00fcrlich ein erstes und ein zweites M\u00e4andermuster hineininterpretiert wird. Der vorliegende Streitfall ist daf\u00fcr ein anschauliches Beispiel. Bei unbefangener Betrachtung zeichnen sich s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dadurch aus, dass sie aus mehreren vertikal nebeneinander angeordneten M\u00e4anderringen bestehen, wobei benachbarte M\u00e4anderringe mittels einzelner schlaufenartiger Verbinder aneinander befestigt sind. Au\u00dfer den vertikalen M\u00e4anderringen ist ein zweites, \u00fcber den Stent zusammenh\u00e4ngendes M\u00e4andermuster, das sich in einer zweiten (horizontalen) Richtung erstreckt, nicht zu erkennen. Vorhanden sind lediglich singul\u00e4re Verbinder, die untereinander kein zusammengeh\u00f6riges Muster ergeben, weil sie nicht aneinander anschlie\u00dfen. Ein \u201eMuster\u201c entsteht in horizontaler Richtung erst, wenn einzelne vollst\u00e4ndige Schlaufen der vertikalen M\u00e4anderringe hinzugenommen werden, wie die Kl\u00e4gerin dies im Rechtsstreit auch geltend macht. Wie beliebig die unternommene Einbeziehung von Schlaufen der ersten M\u00e4andermuster ist, zeigt bereits der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin mit den Anlagen K 61 bis K 67 eine gegen\u00fcber ihrer bisherigen Argumentation (vgl. Anlagen K 20 bis K 26) v\u00f6llig andersartige Zuordnung vorgenommen hat, bei der die zweiten M\u00e4andermuster nicht mehr horizontal, sondern diagonal verlaufen. Au\u00dfer der Absicht, die einzelnen Verbinder im Interesse eines darzulegenden Benutzungstatbestandes zu einem vollst\u00e4ndigen zweiten M\u00e4andermuster zu erg\u00e4nzen, ist kein technisch nachvollziehbarer Grund daf\u00fcr zu erkennen, wieso gerade die besagten \u2013 und an ihrer Stelle keine anderen \u2013 Schlaufen in die Betrachtung einbezogen werden. Dar\u00fcber hinaus ist aber auch schon grunds\u00e4tzlich nicht einzusehen, wieso es \u2013 jenseits des subjektiven Bestrebens, die Anspruchsmerkmale des Klagepatents an der mutma\u00dflichen Verletzungsform darzulegen &#8211; \u00fcberhaupt gerechtfertigt sein soll, Schlaufen, die eindeutig dem ersten (vertikalen) M\u00e4andermuster angeh\u00f6ren und deren Schlaufen auch nur in vertikaler Richtung \u00f6ffnen, zus\u00e4tzlich auch noch einem zweiten (horizontalen) M\u00e4andermuster zuzurechnen. Indem jede Schlaufe als Ganzes nur entweder dem einen oder dem anderen M\u00e4andermuster angeh\u00f6ren kann, ist einer derartigen weitgehend zuf\u00e4lligen und willk\u00fcrlichen Argumentation vorgebeugt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind die von der Kl\u00e4gerin kolorierten Stents wiedergegeben, wobei in blauer Farbe jeweils das mutma\u00dflich erste M\u00e4andermuster, in roter Farbe jeweils das mutma\u00dflich zweite M\u00e4andermuster und in blau\/rot jeweils derjenige Bereich dargestellt ist, der sowohl zum ersten als auch zum zweiten M\u00e4andermuster geh\u00f6ren soll:<\/p>\n<p>1. D, E sowie F:<\/p>\n<p>Es ist eindeutig zu erkennen, dass ein \u201ezweites M\u00e4andermuster\u201c erst dadurch entsteht, dass in unzul\u00e4ssiger Weise mindestens eine vollst\u00e4ndige Schlaufe des ersten M\u00e4andermusters einbezogen wird. Die von der Kl\u00e4gerin zuletzt vorgenommene andersartige Zuordnung der \u201ezweiten M\u00e4andermuster\u201c \u00e4ndert an diesem Befund nichts.<\/p>\n<p>Bei der gegebenen Sachlage fehlt es s\u00e4mtlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an zweiten M\u00e4andermustern, n\u00e4mlich solchen, die sich ohne R\u00fcckgriff auf komplette Schlaufen des ersten M\u00e4andermusters als zusammenh\u00e4ngendes Gebilde \u00fcber den gesamten Stent ergeben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nF\u00fcr die Annahme einer \u00e4quivalenten Patentverletzung ist kein Raum. Wie die Kl\u00e4gerin selbst einr\u00e4umt, setzt der Schutzbereichseingriff unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten (u.a.) voraus, dass das abgewandelte Mittel f\u00fcr den Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aufzufinden war, wenn er sich an der ihm durch den Patentanspruch gegebenen technischen Lehre orientiert hat. Den rechtlichen Ma\u00dfstab bildet der (ausgelegte) Patentanspruch, nicht der (ggf. \u00fcberschie\u00dfende) Inhalt der Patentbeschreibung. Im Streitfall ist insofern entscheidend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 wie dargelegt &#8211; gerade kein zweites M\u00e4andermuster aufweisen und sie sich somit von dem zentralen Gedanken der Erfindung, den Stent aus zwei in unterschiedliche Richtungen verlaufenden M\u00e4andermustern zu bilden, abwenden. Von einer gleichwertigen Ersatzl\u00f6sung kann unter solchen Umst\u00e4nden keine Rede sein.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO. Soweit die Parteien (hinsichtlich des Unterlassungs- und Vernichtungsanspruchs) den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die Kosten der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, weil ihre Klage aus den dargelegten Gr\u00fcnden auch insoweit von Beginn an unbegr\u00fcndet gewesen ist. Dieselbe Kostenlast gilt, soweit die Kl\u00e4gerin den Urteilsver\u00f6ffentlichungsanspruch nicht weiter verfolgt, was als teilweise Berufungsr\u00fccknahme zu werten ist.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das gilt umso mehr, als der Senat seiner Entscheidung diejenige Auslegung des Klagepatents zugrundegelegt hat, die der Bundesgerichtshof im parallelen Nichtigkeitsberufungsverfahren vorgegeben hat.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die erst nach ordnungsgem\u00e4\u00dfem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangenen Schrifts\u00e4tze der Parteien sind nicht nachgelassen und versp\u00e4tet. Sie bleiben unber\u00fccksichtigt und rechtfertigen auch keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2406 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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