{"id":4554,"date":"2015-03-05T17:00:52","date_gmt":"2015-03-05T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4554"},"modified":"2016-05-19T15:11:58","modified_gmt":"2016-05-19T15:11:58","slug":"2-u-4310-schraubenkoepfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4554","title":{"rendered":"2 U 43\/10 &#8211; Schraubenk\u00f6pfe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2377<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. M\u00e4rz 2015, Az. 2 U 43\/10<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=651\">4a O 293\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 23. Februar 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind f\u00fcr die Beklagten wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 1.000.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 42 44 AAA (Klagepatent, Anlage K 1) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Entsch\u00e4digung in Anspruch. Das Klagepatent, das nach Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer am 28. Februar 2012 (w\u00e4hrend des Berufungsverfahrens) erloschen ist, wurde am 28. Februar 1992 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 16. Oktober 1991 angemeldet und seine Anmeldung am 29. April 1993 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 28. Juni 2001 bekannt gemacht worden. Es betrifft den Formk\u00f6rper eines Antriebssystems sowie ein Formwerkzeug zur Herstellung solcher Formk\u00f6rper.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents, der im Rechtsstreit allein interessiert, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Formk\u00f6rper eines Antriebssystems oder Formwerkzeug zur Herstellung solcher Formk\u00f6rper, mit einem Abschnitt, der eine Anzahl von um eine Mittelachse (74) gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Umfang von 360\u00b0 verteilte, abwechselnd radial nach innen oder radial nach au\u00dfen gekr\u00fcmmte, ineinander \u00fcbergehende erste und zweite Fl\u00e4chen aufweist, die Serien von Vorspr\u00fcngen oder Auskehlungen mit jeweils etwa gleichem Abstand von der Mittelachse (74) bilden,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>die ersten und zweiten gekr\u00fcmmten Fl\u00e4chen (34, 36; 38, 40) elliptisch ausgebildet sind, wobei die kleinere Ellipsenachse (70\u2018, 72\u2018) im Wesentlichen radial zur Mittelachse (74) des Formk\u00f6rpers oder Formwerkzeugs verl\u00e4uft, dass die Ma\u00dfe der Ellipsen f\u00fcr die Vorspr\u00fcnge untereinander gleich und die Ma\u00dfe der Ellipsen f\u00fcr die Auskehlungen untereinander gleich sind und dass die zugrundegelegten Ellipsen (70) der ersten Fl\u00e4chen (34; 38) von Mittelpunkten (76) aus entwickelt sind, die auf einem ersten Kreis (79\u2018\u2018) um die Mittelachse (74) liegen, w\u00e4hrend die zugrundegelegten Ellipsen (72) der zweiten Fl\u00e4chen (36; 40) von Mittelpunkten (78) aus entwickelt sind, die auf einem zweiten Kreis (79\u2018) um die Mittelachse (74) liegen, wobei die ersten und zweiten Kreise (79\u2018\u2018, 79\u2018) unterschiedliche Radien (82, 80) aufweisen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die nachstehend eingeblendete Figur 3 zeigt, wie der Endabschnitt 32 des Antriebswerkzeuges in die Muffe 28 eingreift.<\/p>\n<p>Die Figuren 4 und 22 des Klagepatents lassen schlie\u00dflich die Geometrie einer bevorzugten Form der inneren Aussparung des Befestigungselements erkennen.<\/p>\n<p>Nachdem urspr\u00fcnglich die B Inc. als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister verzeichnet war, ist dort seit dem 29. Oktober 2007 die Kl\u00e4gerin verzeichnet. Sie macht geltend, das Schutzrecht in einer \u00dcbertragungskette wirksam erhalten zu haben. Mit Vertrag vom 1. April 2001 habe die B Inc. das Klagepatent zun\u00e4chst auf die B E Inc. und diese das Patent sodann mit Vereinbarung vom gleichen Tage ihrerseits auf die B F L.P. weiter \u00fcbertragen (Anlage K 14). Letztere habe die Firma in der Folgezeit wiederholt ge\u00e4ndert, n\u00e4mlich am 6. Juli 2001 in B G L.P.(Anlagen K 15, K 18) und am 15. April 2002 in B H Inc.(Anlagen K 16, K 18). Mit Vertrag vom 27. Oktober\/8. November 2006 (Anlage K 17) habe die B H Inc.das Klagepatent schlie\u00dflich auf sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 \u00fcbertragen. Die handelnden Personen seien befugt gewesen, Willenserkl\u00e4rungen des fraglichen Inhalts f\u00fcr das von ihnen vertretene Unternehmen abzugeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) &#8211; deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist &#8211; bietet an und vertreibt Spannschrauben mit der Artikelnummer 420.0907, deren n\u00e4here Einzelheiten aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung (Anlage K 10) ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Angebot und Vertrieb dieser Spannschrauben eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat &#8211; nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung \u2013 vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die Auskehlungen und Vorspr\u00fcnge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Wesentlichen elliptisch ausgebildet seien, wobei die sie bildenden ersten und zweiten Fl\u00e4chen erfindungsgem\u00e4\u00df ineinander \u00fcbergingen. Jedenfalls aber liege eine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatents vor, da mit einer im Wesentlichen elliptischen Ausf\u00fchrung eine dem Klagepatent gleichwirkende und gleichwertige L\u00f6sung erzielt werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus einer Mehrzahl von geraden und kurvigen Teilst\u00fccken bestehe. Ineinander \u00fcbergehende elliptische Fl\u00e4chen i.S.d. Klagepatents weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Abgesehen davon sei der Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform seit langem bekannt, weshalb die Verj\u00e4hrungseinrede erhoben werde.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 23. Februar 2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, es fehle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer elliptischen Grundform der Vorspr\u00fcnge und Auskehlungen. Au\u00dferdem gingen elliptische Fl\u00e4chen nicht ineinander \u00fcber. Das Klagepatent schlie\u00dfe Zwischenfl\u00e4chen zwischen den beiden elliptischen Fl\u00e4chen aus. Durch eine solche Verbindungsfl\u00e4che zwischen zwei Ellipsen werde der Tangentialpunkt verschoben und der Antriebswinkel vergr\u00f6\u00dfert, ohne dass hiermit ein vergr\u00f6\u00dferter Querschnittsbereich des Vorsprungs und damit eine erh\u00f6hte Festigkeit des Antriebswerkzeugs verbunden w\u00e4re. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden \u2013 bereits mangels Gleichwirkung \u2013 auch eine \u00e4quivalente Patentbenutzung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags f\u00fchrt sie aus: Der im Klagepatent verwendete Begriff der \u201eEllipse\u201c sei in einem nicht mathematisch-absoluten Sinne, sondern funktional zu verstehen. Entscheidend f\u00fcr eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ellipsenform sei, dass die Innenkontur in einem Toleranzband liege. Es sei eine teilelliptische Form ausreichend, d.h. die Lehre des Klagepatents werde verwirklicht, wenn \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 die Berandungen der Fl\u00e4chen aus einem Mittelabschnitt von relativ geringer Kr\u00fcmmung best\u00fcnden, die beiderseits in unmittelbar anschlie\u00dfende Seitenabschnitte mit relativ starker Kr\u00fcmmung \u00fcbergingen. Der Fachmann erkenne, dass die Einhaltung einer im mathematisch\/geometrischen Sinne elliptischen Ausbildung nur im Bereich der stark gekr\u00fcmmten seitlichen Enden der Vorspr\u00fcnge erforderlich sei, um definierte Kontaktpunkte und Tangenten-Lagen mit geringen Antriebswinkeln zu gew\u00e4hrleisten. Das vom Klagepatent geforderte Ineinander\u00fcbergehen der elliptisch gekr\u00fcmmten Fl\u00e4chen schlie\u00dfe nicht aus, dass dazwischen weitere Fl\u00e4chen vorhanden sein k\u00f6nnten. Erforderlich sei lediglich ein knickfreier \u00dcbergang. Die vorgelegten Untersuchungen der Eingriffskontur zeigten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Vorspr\u00fcnge und Auskehlungen aufweise, deren Kr\u00fcmmungen im Wesentlichen, d.h. nicht \u00fcber Herstellungstoleranzen hinaus, die patentgem\u00e4\u00dfe streitgegenst\u00e4ndliche Ellipsenform aufwiesen. Alle Auskehlungen und Vorspr\u00fcnge seien gleich gro\u00df und elliptisch berandet, h\u00e4tten untereinander nur einen Ber\u00fchrungspunkt und seien jeweils um Kreise mit unterschiedlichen Radien entwickelt.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Klagepatents haben die Parteien den urspr\u00fcnglich verfolgten Unterlassungs- und Vernichtungsanspruch &#8211;<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schrauben mit einem Schraubenkopf, der eine Anzahl von um eine Mittelachse gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Umfang von 360\u00b0 verteilte, abwechselnd radial nach innen oder radial nach au\u00dfen gekr\u00fcmmte, ineinander \u00fcbergehende erste und zweite Fl\u00e4chen aufweist, die Serien von Vorspr\u00fcngen oder Auskehlungen mit jeweils etwa gleichem Abstand von der Mittelachse bilden,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die ersten und zweiten gekr\u00fcmmten Fl\u00e4chen elliptisch ausgebildet sind, wobei die kleinere Ellipsenachse im Wesentlichen radial zur Mittelachse des Formk\u00f6rpers oder Formwerkzeugs verl\u00e4uft, die Ma\u00dfe der Ellipsen f\u00fcr die Vorspr\u00fcnge untereinander gleich und die Ma\u00dfe der Ellipsen f\u00fcr die Auskehlungen untereinander gleich sind und die zugrunde gelegten Ellipsen der ersten Fl\u00e4chen von Mittepunkten aus entwickelt sind, die auf einem ersten Kreis um die Mittelachse liegen, w\u00e4hrend die zugrunde gelegten Ellipsen der zweiten Fl\u00e4chen von Mittelpunkten aus entwickelt sind, die auf einem zweiten Kreis um die Mittelachse liegen, wobei die ersten und zweiten Kreise unterschiedliche Radien aufweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schrauben mit einem Schraubenkopf, der eine Anzahl von um eine Mittelachse gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Umfang von 360\u00b0 verteilte, abwechselnd radial nach innen oder radial nach au\u00dfen gekr\u00fcmmte, ineinander \u00fcbergehende erste und zweite Fl\u00e4chen aufweist, die Serien von Vorspr\u00fcngen oder Auskehlungen mit jeweils etwa gleichem Abstand von der Mittelachse bilden,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die ersten und zweiten gekr\u00fcmmten Fl\u00e4chen im Wesentlichen elliptisch ausgebildet sind, wobei die kleinere Achse der im Wesentlichen elliptisch gekr\u00fcmmten Fl\u00e4che im Wesentlichen radial zur Mittelachse des Formk\u00f6rpers oder Formwerkzeugs verl\u00e4uft, die Ma\u00dfe der im Wesentlichen elliptisch gekr\u00fcmmten Fl\u00e4chen f\u00fcr die Vorspr\u00fcnge untereinander gleich und die Ma\u00dfe der im Wesentlichen elliptisch gekr\u00fcmmten Fl\u00e4chen f\u00fcr die Auskehlungen untereinander gleich sind und die zugrunde gelegten im Wesentlichen ellipsenf\u00f6rmigen ersten Fl\u00e4chen von Mittelpunkten aus entwickelt sind, die auf einem ersten Kreis um die Mittelachse liegen, w\u00e4hrend die zugrunde gelegten im Wesentlichen ellipsenf\u00f6rmigen zweiten Fl\u00e4chen von Mittelpunkten aus entwickelt sind, die auf einem zweiten Kreis um die Mittelachse liegen, wobei die ersten und zweiten Kreise unterschiedliche Radien aufweisen,<\/p>\n<p>wie nachstehend (in Vergr\u00f6\u00dferung) eingeblendet:<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, im Unterlassungsantrag bezeichneten Schrauben auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben. &#8211;<\/p>\n<p>f\u00fcr die Zeit seit dem 28. Februar 2012 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt und insoweit wechselseitige Kostenantr\u00e4ge gestellt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen beantragt die Kl\u00e4gerin (nach teilweiser Klager\u00fccknahme wegen eines Teils des Auskunfts- und Entsch\u00e4digungsanspruchs),<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die im Unterlassungsantrag bezeichneten Handlungen seit dem 12.12.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\u2022 die Angaben zu Ziffer e) und gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) die Angaben zu c) bis e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 28.07.2001 zu machen sind,<\/p>\n<p>\u2022 die Beklagten die Richtigkeit durch \u00dcbermittlung von Rechnungen oder Lieferscheinen hinsichtlich der Auskunftsdaten gem\u00e4\u00df Ziffer 1a) und b) in Form von Kopien nachzuweisen haben, wobei Belege zu den Einkaufspreisen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 begehrt werden, und<\/p>\n<p>\u2022 den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>2. festzustellen,<\/p>\n<p>a) dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der B Inc. durch die im Unterlassungsantrag bezeichneten und in der Zeit vom 28.07.2001 begangenen Handlungen, der der B IPMP L.P (bzw. nach Umfirmierungen vom 06.07.2001 und 15.04.2002 der B G L.P.bzw. der B Innovations Inc.) durch die im Unterlassungsantrag bezeichneten und in der Zeit bis 28.10.2007 begangenen Handlungen und der ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 durch die im Unterlassungsantrag bezeichneten und seit dem 29.10.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird, sowie<\/p>\n<p>b) dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, f\u00fcr die im Zeitraum vom 12.12.1998 bis einschlie\u00dflich 27.07.2001 begangenen, im Unterlassungsantrag bezeichneten Handlungen eine nach den Umst\u00e4nden angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die im Unterlassungsantrag bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Schrauben aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 42 44 AAA erkannt worden ist, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst, sowie<\/p>\n<p>4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Abmahnkosten in H\u00f6he von EUR 13.528,- nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Das Klagepatent lasse das Vorhandensein weiterer Fl\u00e4chen zwischen den elliptischen Fl\u00e4chen nicht zu. Dem Klagepatent sei kein Hinweis auf \u00dcbergangsfl\u00e4chen zu entnehmen. Vielmehr setze das Klagepatent den Kontaktpunkt zwischen dem Antriebswerkzeug und dem Formk\u00f6rper mit dem Tangentialpunkt, d.h. dem Punkt, in dem jeweils benachbarte elliptisch gekr\u00fcmmte Fl\u00e4chen ineinander \u00fcbergehen, gleich. Die Auskehlungen und Vorspr\u00fcnge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien nicht elliptisch ausgebildet, sondern wiesen eine komplexe Geometrie bestehend aus verschiedenen geraden und gebogenen Teilfl\u00e4chen auf. Es l\u00e4gen deshalb keine elliptisch ausgebildeten Auskehlungen und Vorspr\u00fcnge vor. Auch komme keine \u00e4quivalente Patentverletzung in Betracht. Mangels elliptischer Konfiguration der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde nicht die gleiche vom Klagepatent angestrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde liegenden Problems erreicht.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis durch Einholung von Sachverst\u00e4ndigengutachten erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. C vom 14.07.2012 (GutA Prof. C, Bl. 326-360 GA), sein Erg\u00e4nzungsgutachten vom 07.07.2013 (Erg\u00e4nzungs-GutA Prof. C,) und das Protokoll seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung am 24.10.2013 (Anh\u00f6rungsprotokoll Prof. C, Bl. 496-515 GA) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. D vom 02.09.2014 (GutA Prof. D) und die Sitzungsniederschrift \u00fcber seine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung am 05.03.2015 (Anh\u00f6rungsprotokoll Prof. D) verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach sachverst\u00e4ndiger Beratung teilt der Senat die \u00dcberzeugung des Landgerichts, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht, weil bei ihr die Vorspr\u00fcnge und Auskehlungen nicht in Gestalt ineinander \u00fcbergehender Ellipsen ausgebildet sind (Merkmale 3c, 3d) und auch kein gleichwirkendes Ersatzmittel vorhanden ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft \u2013 soweit vorliegend von Interesse &#8211; den Formk\u00f6rper eines Antriebssystems, bei dem von einem ersten Teil (z.B. einem Antriebswerkzeug) ein Antriebsmoment auf ein zweites Teil (z.B. ein mit einem Gewinde versehenes Befestigungselement wie eine Schraube, einen Bolzen oder eine Mutter) \u00fcbertragen wird (Sp. 1 Z. 1-19).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift sind aus dem Stand der Technik verschiedene Formen und Ausgestaltungen von Antriebssystemen bekannt, bei denen ein Systemteil mit einer Aussparung versehen ist, w\u00e4hrend das andere Systemteil einen komplement\u00e4r dazu geformten Vorsprung zum Einsetzen in die besagte Aussparung aufweist (Sp. 1 Z. 20-44). Vorteilhafterweise sind die Antriebssysteme so beschaffen, dass die zum Antrieb des Befestigungselementes aufgewandten Kr\u00e4fte optimal genutzt werden. Probleme bereitet dies insofern, als bei der \u00dcbertragung von Drehmomenten &#8211; wie dies aus der nachfolgenden Abbildung (GutA Prof. D, Seite 2) deutlich wird &#8211; eine Komponente der angewandten Kraft radial nach au\u00dfen gerichtet ist, w\u00e4hrend eine zweite Kraftkomponente tangential auftritt.<\/p>\n<p>Nur der tangentiale Anteil der angewandten Kraft treibt das Befestigungselement effektiv an. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang der sogenannte \u201eAntriebswinkel\u201c, d.h. der Winkel, der zwischen einer Tangentenlinie im Ber\u00fchrungspunkt zwischen den beiden Beteiligten des Antriebssystems (dem Werkzeug und der Schraube) sowie einer Radiallinie durch das Befestigungselement oder das Antriebswerkzeug liegt. Im Allgemeinen gilt, dass das Antriebssystem umso wirksamer ist, je niedriger der Antriebswinkel ist, da der \u201eAntriebswinkel\u201c den Wert der Kraft definiert, die tangential gerichtet ist und somit in Antriebsmoment umgewandelt wird (Sp. 1 Z. 48-62). Es muss dementsprechend vermieden werden, dass der Antriebswinkel zu gro\u00df wird, da in diesem Fall der Verlust an Drehmoment erheblich ist. Exzessive Radialkomponenten k\u00f6nnen au\u00dferdem das Muffenteil des Antriebssystems abscheren oder sonst besch\u00e4digen.<\/p>\n<p>Ein aus der EP-A 0 430 AAB bekanntes Antriebssystem zeichnet sich \u2013 wie die nachfolgende Abbildung verdeutlicht \u2013 durch eine Ausgestaltung \u201emit rechteckf\u00f6rmigen Ecken und scharfen Kanten\u201c aus.<\/p>\n<p>Zwar wird \u2013 wie die Klagepatentschrift erl\u00e4utert &#8211; ein niedriger Antriebswinkel von z.B. 0\u00b0 erreicht; dennoch hat sich das System weder in der Herstellung (die schwierig und aufgrund spezieller Bearbeitungsverfahren kostspielig sei) noch in der Benutzung durchgesetzt. Des Weiteren kommt es zu erh\u00f6hten Spannungen im Material und bei h\u00e4ufiger Benutzung zu Material-Erm\u00fcdungserscheinungen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift befasst sich im Anschluss daran speziell mit dem sogenannten E-Antriebssystem gem\u00e4\u00df dem US-Patent 3,584,AAC, das eine sechseckige Konfiguration mit zusammenwirkenden bogenf\u00f6rmigen Fl\u00e4chen aufweist, wobei es sich &#8211; wie die im Folgenden eingeblendeten Zeichnungen deutlich machen &#8211; um eine Au\u00dfensechsrundschraube (Fig. 12 und 13 des US-Patents 3,584,AAC) oder um eine Innensechsrundschraube (Fig. 1 und 2 des US-Patents 3,584,AAC) handeln kann.<\/p>\n<p>Das E-Antriebssystem, welches die Klagepatentschrift selbst als gattungsbildend betrachtet (Sp. 3 Z. 14-16), erreicht Antriebswinkel zwischen 10-20\u00b0 und stellt gegen\u00fcber dem sonstigen Stand der Technik einen auch in der Praxis extrem bew\u00e4hrten Fortschritt dar. Dennoch verbleiben nach der W\u00fcrdigung des Klagepatents einige verbesserungsbed\u00fcrftige Aspekte. So wird kritisiert (Sp. 2 Z. 36 ff.), dass der Kontaktpunkt zwischen dem Befestigungselement und dem Antriebswerkzeug sich infolge von Herstellungstoleranzen bei der Fertigung der Antriebswerkzeuge und Befestigungselemente bzw. infolge von Werkzeugabnutzungen entlang der gekr\u00fcmmten Fl\u00e4chen nach innen oder au\u00dfen verlagert, wodurch der Antriebswinkel ver\u00e4ndert wird. Verlagert sich aber der Kontaktpunkt radial nach au\u00dfen, ist die Festigkeit der Antriebsspitze, die unmittelbar vom axialen Querschnitt des Antriebsvorsprunges im Bereich des Kontaktpunktes abh\u00e4ngt, in Frage gestellt, was zu einer Abnahme des maximal zu \u00fcbertragenden Drehmoments f\u00fchre.<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund liegt der Erfindung des Klagepatents die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgem\u00e4\u00dfen Formk\u00f6rper eines Antriebssystems (wie ein Befestigungselement oder ein Antriebswerkzeug) in Bezug auf seine Festigkeit derart zu verbessern, dass ein hohes Drehmoment bei hoher Wirksamkeit zur Drehmoment\u00fcbertragung selbst bei auftretenden Herstellungstoleranzen und nach Abnutzung der Teile erhalten bleibt (Sp. 3 Z. 5 ff.).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Formk\u00f6rper eines Antriebssystems.<\/p>\n<p>2. Der Formk\u00f6rper hat einen Abschnitt, der eine Anzahl von ersten und zweiten Fl\u00e4chen aufweist.<\/p>\n<p>3. Die ersten (34; 38) und zweiten Fl\u00e4chen (36; 40)<\/p>\n<p>a) sind gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber einen Umfang von 360\u00b0 um eine Mittelachse (74) verteilt,<\/p>\n<p>b) abwechselnd radial nach innen oder radial nach au\u00dfen gekr\u00fcmmt,<\/p>\n<p>c) elliptisch ausgebildet,<\/p>\n<p>d) gehen ineinander \u00fcber und<\/p>\n<p>e) bilden Serien von Vorspr\u00fcngen oder Auskehlungen mit jeweils etwa gleichem Abstand von der Mittelachse (74).<\/p>\n<p>4. Die kleinere Ellipsenachse (70\u2018, 72\u2018) verl\u00e4uft im Wesentlichen radial zur Mittelachse (74) des Formk\u00f6rpers.<\/p>\n<p>5. Die Ma\u00dfe der Ellipsen f\u00fcr die Vorspr\u00fcnge und die Ma\u00dfe der Ellipsen f\u00fcr die Auskehlungen sind jeweils untereinander gleich.<\/p>\n<p>6. Die zugrunde gelegten Ellipsen (70) der ersten Fl\u00e4chen (34, 38) sind von Mittelpunkten (76) aus entwickelt, die auf einem ersten Kreis (79\u2018\u2018) um die Mittelachse liegen.<\/p>\n<p>7. Die zugrunde gelegten Ellipsen (72) der zweiten Fl\u00e4chen (36, 40) sind von Mittelpunkten (78) aus entwickelt, die auf einem zweiten Kreis (79\u2018) um die Mittelachse liegen.<\/p>\n<p>8. Die ersten und zweiten Kreise (79\u2018\u2018, 79\u2018) weisen unterschiedliche Radien (82, 80) auf.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer derartigen Konstruktion h\u00e4lt die Klagepatentschrift in ihrem allgemeinen Beschreibungsteil (Sp. 3 Z. 38 ff.) fest, dass die elliptische Konfiguration zu unerwarteten, deutlich verbesserten Resultaten nicht nur bei der Erzielung eines extrem niedrigen Antriebswinkels (im Bereich von +2,5 % bis -2,5 %) f\u00fchrt, sondern sich dar\u00fcber hinaus feststellen l\u00e4sst, dass Toleranzvariationen in der elliptischen Form nicht zu gr\u00f6\u00dferen Ver\u00e4nderungen des Kontaktpunktes zwischen dem Antriebswerkzeug und dem Befestigungselement f\u00fchren. Somit bleibt bei Toleranzabweichungen nicht nur der Kontaktpunkt verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig konstant, sondern auch der Antriebswinkel innerhalb eines relativ engen Bereiches um 0\u00b0. Letzteres wiederum ist vorteilhaft, weil ein kleiner Antriebswinkel eine geringere Angriffstiefe zwischen den Vorspr\u00fcngen und Auskehlungen der intern oder extern profilierten Teile bedingt, so dass h\u00f6here Antriebskr\u00e4fte bei kleineren Antriebswerkzeugen und Antriebsk\u00f6pfen m\u00f6glich sind. Aufgrund des hohen Wirkungsgrades bei der Umwandlung der angewandten Kraft in ein Drehmoment ergibt sich eine niedrigere axiale Einstecktiefe des Antriebselementes in die Aussparung des Befestigungselements, was den Materialeinsatz verringert. Schlie\u00dflich erm\u00f6glicht die elliptische Konfiguration die Anwendung eines extern geformten Teils mit erh\u00f6hter Festigkeit.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus der Sicht des ma\u00dfgeblichen Durchschnittsfachmanns &#8211; eines an einer Fachhochschule oder Universit\u00e4t ausgebildeten und beruflich erfahrenen Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau, dem die mechanischen Zusammenh\u00e4nge bei der Drehmoment\u00fcbertragung zwischen Werkzeug und Schraubenkopf gel\u00e4ufig sind (GutA Prof. C, Seite 3) und der au\u00dferdem \u00fcber Kenntnisse im Bereich der Messtechnik verf\u00fcgt (Erg\u00e4nzungs-GutA Prof. C, Seite 4) \u2013 verfolgt das Klagepatent mit seiner technischen Lehre mehrere Wirkungen nebeneinander:<\/p>\n<p>(1) Erstens soll ein g\u00fcnstiges Antriebsmoment gew\u00e4hrleistet werden, indem der Antriebswinkel klein bleibt, so dass die f\u00fcr den Antrieb nutzlose radial nach au\u00dfen wirkende Kraftkomponente gering und die tangential wirkende Kraftkomponente gro\u00df ist. Mit R\u00fccksicht auf den Beschreibungstext in Sp. 15 Z. 2-20 sowie Figur 22 der Klagepatentschrift darf der Antriebswinkel jedenfalls nicht schlechter sein als bei den vorbekannten E-Schrauben (vgl. Sp. 2 Z. 26-36), d.h. nicht gr\u00f6\u00dfer als 20\u00b0 (Anh\u00f6rungsprotokoll Prof. C, Seite 5; GutA Prof. D, Seite 3).<\/p>\n<p>(2) Zweitens soll sichergestellt sein, dass sich im Falle herstellungsbedingter Toleranzabweichungen bei der Schraube oder beim Antriebselement (d.h. bei Auftreten von Ma\u00dftoleranzen etwa infolge eines Verschlei\u00dfes des Fertigungsstempels f\u00fcr den Schraubenkopf oder eines nicht exakt vorhersehbaren Flie\u00dfverhaltens des bearbeiteten Materials) der Kontaktpunkt zwischen beiden nicht nennenswert, insbesondere nicht radial nach au\u00dfen verlagert, was zu einem ver\u00e4nderten und damit ggf. verschlechterten Antriebswinkel sowie zu einer unerw\u00fcnschten Abnutzung der Antriebsspitzen des Antriebselements und infolge dessen zu einem Schwinden der F\u00e4higkeit zur Drehmoment\u00fcbertragung f\u00fchren w\u00fcrde (Sp. 2 Z. 57-63; Sp. 10 Z. 27-47). Entscheidend ist, dass \u2013 unabh\u00e4ngig von auftretenden Herstellungstoleranzen \u2013 der radiale Abstand zwischen dem Ber\u00fchrpunkt im Antriebssystem und dem Mittelpunkt des Formk\u00f6rpers weitgehend konstant bleibt. Wie die nachfolgende Einblendung (GutA Prof. D, Seite 4) zeigt,<\/p>\n<p>liegen die sich infolge von Herstellungstoleranzen ergebenden (rot hervorgehobenen) Ber\u00fchrungspunkte (42a, 42, 42 b) n\u00e4herungsweise auf einem Kreisbogen um den Mittelpunkt, wodurch der radiale Abstand konstant bleibt und die beim Drehmoment aufgebrachte Kraft weitgehend an der gleichen Stelle angreift und insbesondere nicht in den bruchgef\u00e4hrdeten \u00e4u\u00dferen Bereich der Kontur wandert (GutA Prof. D, Seiten 4, 5; Anh\u00f6rungsprotokoll Prof. C, Seiten 5-7).<\/p>\n<p>(3) Drittens sollen diejenigen Nachteile vermieden werden, die nach der W\u00fcrdigung der Klagepatentschrift dem Stand der Technik nach der EP 0 430 AAD zugeschrieben werden (Sp. 2 Z. 9-13). Mit den \u201erechteckf\u00f6rmigen Ecken und scharfen Kanten\u201c (Sp. 2 Z. 9-10) ist dabei der aus den nachfolgenden Abbildungen (GutA Prof. D, Seite 7) ersichtliche lineare \u00dcbergangsbereich (13a) zwischen den Kreisbogensegmenten gemeint, d.h. genauer die beiden Anschlussbereiche (A und E) zwischen den Bogensegmenten (14, 16) einerseits und dem zwischengeschalteten linearen Teilst\u00fcck (13a) andererseits.<\/p>\n<p>Die ge\u00fcbte Kritik in Bezug auf \u201eerh\u00f6hte Spannungen im Material\u201c und \u201eMaterial-Erm\u00fcdungserscheinungen\u201c erkl\u00e4rt sich insoweit aus der Lage der besagten \u201eEcken\u201c und \u201eKanten\u201c im Kontaktbereich, d.h. dort, wo Drehmomente \u00fcbertragen werden und infolgedessen aufgrund hoher Fl\u00e4chenpressung (sogenannte Hertzsche Pressung) Material-Belastungen auftreten (GutA Prof. D, Seite 7).<\/p>\n<p>Die vorbezeichneten Wirkungen &#8211; scil.: die gegen\u00fcber dem Stand der Technik angestrebten Vorteile [(1) und (2)] und die gegen\u00fcber der EP 0 430 AAD zu vermeidenden Nachteile [(3)] &#8211; sollen klagepatentgem\u00e4\u00df durch die elliptische Form der Schrauben sowie des zugeh\u00f6rigen Antriebsmittels erreicht werden. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Erreichen eines g\u00fcnstigen Antriebswinkels &#8211; (1) &#8211; und f\u00fcr das Unterbinden eines radialen nach au\u00dfen Wanderns des Kontaktpunktes bei Auftreten von Ma\u00dftoleranzen bei der Herstellung der Teile des Antriebssystems &#8211; (2) &#8211; ist vor allem der seitliche, bedingt durch die Ellipsenform stark gekr\u00fcmmte Bereich (GutA Prof. D, Seite 8; Anh\u00f6rungsprotokoll Prof C, Seiten 8-9, 10, 21), was sich dadurch erkl\u00e4rt, dass der Kontaktpunkt aufgrund der gegebenen Kr\u00fcmmung (anders als bei Vorhandensein einer Geraden) \u00fcberhaupt keine M\u00f6glichkeit hat, radial zu wandern (Anh\u00f6rungsprotokoll Prof. C, Seite 21). Weil im seitlichen Kr\u00fcmmungsbereich die Drehmomente \u00fcbertragen werden, gilt es, auch genau hier \u201eEcken\u201c und \u201eKanten\u201c gem\u00e4\u00df der EP 0 430 AAD zu vermeiden &#8211; (3). Zu diesem Zweck sieht das Klagepatent vor, dass die f\u00fcr die Auskehlungen und Vorspr\u00fcnge vorgesehenen Ellipsen \u201eineinander \u00fcbergehen\u201c, n\u00e4mlich direkt aneinander anschlie\u00dfen (vgl. Sp. 3 Z. 38 ff.; Sp. 10 Z. 61-66). Au\u00dfer und namentlich zwischen den Ellipsen soll es mithin keine anderen Geometrien, insbesondere keine geraden Teilst\u00fccke in der Kontur der Auskehlungen und Vorspr\u00fcnge geben (GutA Prof. D, Seite 9; Anh\u00f6rungsprotokoll Prof. C, Seite 20).<\/p>\n<p>Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. D zutreffend ber\u00fccksichtigt hat (GutA Seiten 9\/10), d\u00fcrfen Begriffe eines Patentanspruchs nicht rein philologisch, sondern m\u00fcssen entsprechend der ihnen nach dem Inhalt der Patentschrift bei der Aufgabenl\u00f6sung zugedachten technischen Funktion ausgelegt werden. Soweit Patentanspruch 1 des Klagepatents f\u00fcr die Auskehlungen und Vorspr\u00fcnge \u201eineinander \u00fcbergehende Ellipsenformen\u201c verlangt, wird der Fachmann dies als eine Anweisung zum praktischen technischen Handeln verstehen, die ihm an die Hand gegeben wird, um die vorstehend unter (1) bis (3) erl\u00e4uterten technischen Effekte zu erzielen. Der Fachmann wird die Anleitung, f\u00fcr die Auskehlungen und Vorspr\u00fcnge \u201eineinander \u00fcbergehende Ellipsenformen\u201c zu verwenden, dementsprechend so verstehen, dass sich die vom Klagepatent mit der Ellipsenform beabsichtigten Erfolge kumulativ in einem gegen\u00fcber dem Stand der Technik praktisch brauchbaren Ma\u00dfe einstellen. Das Gebot funktionsorientierter Interpretation gilt allerdings nicht grenzenlos und uneingeschr\u00e4nkt. Um die Abgrenzung zur \u00e4quivalenten Patentbenutzung nicht zu verwischen, ist vielmehr anerkannt, dass der Anspruchswortlaut unter funktionalen Gesichtspunkten nicht beliebig ausgedehnt werden darf und dass es insbesondere nicht angeht, r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich klar definierte Begriffe, die auch nach dem Sprachgebrauch des Patents einen fest umrissenen Inhalt haben, \u00fcber ihren vorgegebenen Bedeutungsgehalt hinaus zu interpretieren (Senat, Urteil vom 21.02.2013 &#8211; I-2 U 58\/11).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. D zu Recht darauf hingewiesen, dass eine \u201eEllipse\u201c dem Fachmann aus dem Gebiet der Geometrie gel\u00e4ufig ist und dort eine eindeutig definierte und von anderen geometrischen Gestaltungen klar unterscheidbare Form beschreibt, n\u00e4mlich eine solche, die die Summe aller Punkte beinhaltet, bei denen die Summe der Abst\u00e4nde von den beiden Brennpunkten zu jedem Punkt der Ellipse konstant und gleich der L\u00e4nge der gro\u00dfen Achse der Ellipse ist (GutA, Seite 10). Dass das Klagepatent von einem anderen Begriffsverst\u00e4ndnis ausgeht, ist nicht zu erkennen. Sp. 8 Z. 58-62 belehrt den Fachmann im Gegenteil ausdr\u00fccklich in derselben Weise dahin, dass \u201eeine Ellipse normalerweise eine geschlossene Kurve definiert, die durch einen Punkt beschrieben wird, der sich in einer solchen Weise bewegt, dass die Summen der Abst\u00e4nde von zwei festen Punkten oder Brennpunkten konstant ist\u201c. Ein anderes als ein geometrisches Verst\u00e4ndnis von dem Begriff \u201eEllipse\u201c kann f\u00fcr den Fachmann von daher schlechterdings nicht in Betracht kommen. Das gilt umso mehr, als er sich bei seinen \u00dcberlegungen hinsichtlich der ineinander \u00fcbergehenden Ellipsenformen dar\u00fcber im klaren ist, dass das technische Problem des Klagepatents ein solches der Kraft- und Moment\u00fcbertragung zwischen Antriebswerkzeug und Befestigungselement ist, wobei die Art und Weise der Kraft\u00fcbertragung wiederum entscheidend von der Formgestaltung der bei der Drehmoment\u00fcbertragung zusammenwirkenden Fl\u00e4chen des Antriebssystems abh\u00e4ngt. Nach der Lehre des Klagepatents beruhen der erw\u00fcnschte geringe Antriebswinkel und die im Falle auftretender Herstellungstoleranzen geringe Neigung eines radialen nach au\u00dfen Wanderns des Ber\u00fchrungspunktes zwischen Werkzeug und Schraube ganz ma\u00dfgeblich auf der (im Vergleich zum Stand der Technik und den dort bereits offenbarten vielf\u00e4ltigen anderen Gestaltungen neuartigen) Ellipsenform der Antriebsfl\u00e4chenkontur. Weil die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion durch die Form bestimmt wird, muss der Fachmann geradezu darauf bedacht sein, die ihm hinsichtlich der Form gegebene Handlungsanleitung ernst zu nehmen (Anh\u00f6rungsprotokoll Prof. C, Seite 3). Schon dies schlie\u00dft es aus, den Begriff der \u201eEllipse\u201c von denjenigen Parametern zu l\u00f6sen, die eine Ellipse herk\u00f6mmlicherweise ausmachen. Anlass f\u00fcr dahingehende Erw\u00e4gungen existiert umso weniger, als der Fachmann, wenn der geometrische Bedeutungsinhalt nicht mehr ma\u00dfgeblich w\u00e4re, anhand der Klagepatentschrift \u00fcberhaupt nicht erkennen k\u00f6nnte, welche andere Formgebung als die einer Ellipse im geometrischen Sinne aus der Sicht der Erfindung sonst noch geeignet sein sollte, die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen herbeizuf\u00fchren (GutA Prof. D, Seiten 10-11). Selbst wenn nicht elliptische Formgebungen im Sinne der Vorteile des Klagepatents wirksam sein sollten, kann dies allein keinen hinreichenden Grund f\u00fcr ihre Einbeziehung in den Wortsinn des Patentanspruchs sein. Bei ihnen kann es sich um gegen\u00fcber dem Klagepatent erfinderische Abwandlungen handeln, die nicht abh\u00e4ngig sind und die deswegen auch nicht in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden d\u00fcrfen. H\u00e4lt Patentanspruch 1 des Klagepatents den Fachmann somit an, die Auskehlungen und Vorspr\u00fcnge seines Antriebssystems in der geometrischen Form ineinander \u00fcbergehender Ellipsen auszugestalten, so sind allenfalls solche \u201eVerfehlungen\u201c der Ellipsenform akzeptabel und hinzunehmen, die technisch dadurch bedingt sind, dass sich die (z.B. mit einem patentgem\u00e4\u00df ellipsenf\u00f6rmigen Stempel) angestrebte \u201eEllipsen\u201c-Form unter den praktischen Bedingungen einer industriellen Fertigung mit zumutbarem Aufwand nicht exakter umsetzen l\u00e4sst (GutA Prof. D, Seite 11).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie von dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. D vorgenommenen Untersuchungen der zur Akte gereichten angegriffenen Schrauben hat folgenden Konturenverlauf ergeben (GutA Prof. D, Seite 12):<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen (GutA Prof. D, Seiten 12-17) weichen die einzelnen Formelemente (6 Auskehlungen und 6 Vorspr\u00fcnge) eines jeden betrachteten Schraubenkopfes ebenso wie die Konturen der untersuchten drei Schraubenk\u00f6pfe untereinander maximal um 0,01 mm voneinander ab. Die Variation ist derart minimal, dass f\u00fcr die weitere Untersuchung exemplarisch auf die Schraube 1 und den mit \u201eDetail 1\u201c bezeichneten Teilausschnitt der Formkontur abgestellt werden kann, wie er aus den nachfolgenden Abbildungen (GutA Prof. D, Seiten 19, 20) ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Die Untersuchungsbefunde sind aussagekr\u00e4ftig; denn sie beruhen auf eigens angefertigten Schliffbildern, die einen objektiven Befund \u00fcber den tats\u00e4chlichen Konturenverlauf liefern. Die Bilder belegen, dass die Auskehlungen und Vorspr\u00fcnge nicht \u2013 wie patentgem\u00e4\u00df vorgesehen \u2013 einer Ellipse entsprechen (vgl. auch GutA Prof. C, Seite 30-33; Erg\u00e4nzungs-GutA Prof. C, Seite 25), sondern ihre Konturen das Ergebnis einer Kombination mehrerer verschiedener geometrischer Formen ist, n\u00e4mlich von insgesamt vier Ellipsen und zwei Geraden, die jeweils eine Auskehlung und einen ihr benachbarten Vorsprung bilden. Die verschiedenen Geometrieformen nehmen dabei einen ungef\u00e4hr gleichen Streckenabschnitt ein. Unvermeidliche Herstellungstoleranzen sind daf\u00fcr nicht verantwortlich. Beide gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen stimmen darin \u00fcberein, dass &#8211; auch unter industriellen Fertigungsbedingungen &#8211; eine ineinander \u00fcbergehende elliptische Ausgestaltung der Auskehlungen und Vorspr\u00fcnge m\u00f6glich ist, womit die deutlich andersartige Kontur der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht als aufgrund hinzunehmender unzureichender technischer M\u00f6glichkeiten nicht besser zu realisierender Versuch angesehen werden kann, die technische Lehre des Klagepatents praktisch umzusetzen (Anh\u00f6rungsprotokoll Prof. D, Seiten 2, 4\/5; Anh\u00f6rungsprotokoll Prof. C, Seite 2).<\/p>\n<p>Zu Unrecht beanstandet die Kl\u00e4gerin &#8211; unter Hinweis auf die von ihr vorgelegten Privatgutachten (Anlagen K 24, K 36, K 40) &#8211; die von dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. D vorgenommene geometrische Ann\u00e4herung, wie sie aus den vorstehenden Abbildungen (vgl. die blau eingef\u00e4rbten Ellipsen und Geraden) ersichtlich ist. Der Einwand, die nach Augenschein vorgenommene Bestimmung des Konturenverlaufs von Auskehlungen und Vorsprung sowie die im Anschluss daran vorgenommene Einpassung geometrischer Elemente sei rein subjektiv und mit inakzeptablen Ungenauigkeiten behaftet, geht schon angesichts des aus den Abbildungen ersichtlichen (\u00e4u\u00dferst detaillierten) Darstellungsma\u00dfstabes fehl. Er ist &#8211; ganz im Gegenteil &#8211; gegen\u00fcber dem Privatgutachter der Kl\u00e4gerin berechtigt, dessen mit einem deutlich geringer aufl\u00f6senden Darstellungsma\u00dfstab versehene Abbildungen erkennen lassen, dass die angepassten Ellipsenformen augenscheinlich an diversen Stellen von dem tats\u00e4chlichen Konturenverlauf abweichen (Anh\u00f6rungsprotokoll Prof. D, Seite 3). Von noch wesentlicher Bedeutung ist der Umstand, dass schon die von dem Privatgutachter vorgenommene Aufnahme des tats\u00e4chlichen Konturenverlaufs mit betr\u00e4chtlichen Ungenauigkeiten behaftet ist. \u00dcberzeugend hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige bei seiner Anh\u00f6rung erl\u00e4utert, dass die Betrachtung in einem Lichtmikroskop zu keinen verl\u00e4sslichen Erkenntnissen f\u00fchrt, weil jede Ungenauigkeit in der Lage des Schraubenkopfes (die praktisch nicht zu vermeiden ist) z.B. zu Schattenbildungen f\u00fchrt, welche das optische Ergebnis der Betrachtung unbemerkt verf\u00e4lschen (Anh\u00f6rungsprotokoll Prof. D, Seite 6). Genau aus diesem Grunde hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige die von ihm selbst angefertigten Mikroskopaufnahmen der Schraubenkontur (GutA Prof. D, Anhang, Seite 32 f.) als nicht brauchbar verworfen (Anh\u00f6rungsprotokoll Prof. D, Seite 12). Soweit die Kl\u00e4gerin auf konkrete Messergebnisse ihres Privatsachverst\u00e4ndigen verweist, hat der Gerichtsgutachter ausgef\u00fchrt, dass von der Verwendung eines Koordinatenmessger\u00e4tes auszugehen sei, dessen Messkugel (mit der der Konturenverlauf des Untersuchungsgegenstandes nachgezeichnet und mathematisch vermessen wird) einen Durchmesser von 0,5 mm gehabt habe, der angesichts der \u00e4u\u00dferst geringen Gr\u00f6\u00dfe der zu vermessenden Schraubeninnenkonturen viel zu gro\u00df sei, um aussagekr\u00e4ftige, n\u00e4mlich jedem Teilabschnitt der Kontur getreue Resultate zu liefern (Anh\u00f6rungsprotokoll Prof. D, Seite 6). Dass die Annahme des Sachverst\u00e4ndigen zur untauglichen Gr\u00f6\u00dfe der Messkugel unzutreffend ist, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEine \u00e4quivalente Patentverletzung scheidet ebenfalls aus. Es mag dahinstehen, ob es bereits an der erforderlichen Gleichwirkung fehlt, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach den Ermittlungen des Sachverst\u00e4ndigen mit 22\u00b0 einen unzul\u00e4ssig gro\u00dfen Antriebswinkel besitzt. In jedem Fall wandert bei Auftreten von Herstellungstoleranzen der Kontaktpunkt zwischen Schraube und Antriebselement \u2013 wie in dem durch die Erfindung zu verbessernden vorbekannten Stand der Technik \u2013 radial nach au\u00dfen (GutA Prof. D, Seiten 23-26). Abgesehen davon kann die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Kontur, die sich vollst\u00e4ndig von der Form ineinander \u00fcbergehender Ellipsen f\u00fcr die Auskehlungen und Vorspr\u00fcnge l\u00f6st, nicht mehr als aus fachm\u00e4nnischer Sicht gleichwertige L\u00f6sungsalternative zu der im Klagepatent unter Schutz gestellten Handlungsanweisung betrachtet werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als auch im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a7 91a, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die wegen ihrer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bed\u00fcrfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2377 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. M\u00e4rz 2015, Az. 2 U 43\/10 Vorinstanz: 4a O 293\/08<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[22,20],"tags":[],"class_list":["post-4554","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2015-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4554","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4554"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4554\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4555,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4554\/revisions\/4555"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4554"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4554"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4554"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}