{"id":4551,"date":"2015-03-20T17:00:09","date_gmt":"2015-03-20T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4551"},"modified":"2016-05-19T15:10:12","modified_gmt":"2016-05-19T15:10:12","slug":"2-u-4214-fluidfiltriervorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4551","title":{"rendered":"2 U 42\/14 &#8211; Fluidfiltriervorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2380<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. M\u00e4rz 2015, Az. 2 U 42\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1403\">4c O 95\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen am 3. Juni 2014 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind f\u00fcr die Beklagten wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 750.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eigenem Vorbringen zufolge Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patent 1 778 AAA B1 (Klagepatent, Anlage PBP 1). Hieraus nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 07.07.2005 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 28.07.2004 eingereicht und am 02.05.2007 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 24.10.2007 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 07.01.2014 (Anlage BSS 4) Nichtigkeitsklage erhoben, die das Bundespatentgericht mit Urteil vom 10.02.2015 abgewiesen hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVorrichtung und Verfahren zum Filtrieren eines Fluids, insbesondere f\u00fcr kunststoffverarbeitende Anlagen\u201c. Der von der Kl\u00e4gerin im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Filtrieren eines verfl\u00fcssigten Kunststoffes mit einem Geh\u00e4use (1), einem Zufuhrkanal (2), einem Abfuhrkanal (3) und R\u00fccksp\u00fclkan\u00e4len (9. 10), wobei im Str\u00f6mungsweg der Kunststoffschmelze in zwei quer zur Str\u00f6mungsrichtung verschieblich gelagerten Siebtr\u00e4gern (4, 4a) wenigstens je ein Filterelement (5, 6) in einem entsprechenden Siebraum (7, 8) angeordnet und mit dem Zufuhrkanal (2) und dem Abfuhrkanal (3) in Verbindung bringbar sind, sowie einem Verdr\u00e4ngerkolben (22), der, wenn der Siebtr\u00e4ger (4) in der R\u00fccksp\u00fclstellung steht, die Reinsiebseite mit gereinigter Kunststoffschmelze beaufschlagt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>a) dass der Verdr\u00e4ngerkolben (22) in einem vom Siebraum (7) zum Abfuhrkanal (3) f\u00fchrenden Teilkanal (20) einf\u00fchrbar ist, der die verschmutzungsfreie Masse aus dem Teilkanal (20) durch das Filterelement (6) dem zugeordneten R\u00fccksp\u00fclkanal (9) zuf\u00fchrt, wenn der Siebtr\u00e4ger (4) in der R\u00fccksp\u00fclstellung steht,<\/p>\n<p>b) dass mindestens zwei Filterelemente (5, 6) in entsprechenden Siebr\u00e4umen (7, 8) und mindestens zwei Verdr\u00e4ngerkolben (22,23) vorgesehen sind,<\/p>\n<p>c) dass mindestens zwei Teilkan\u00e4le (20, 21) und mindestens zwei R\u00fccksp\u00fclkan\u00e4le (9, 10) vorgesehen sind,<\/p>\n<p>d) dass im Zufuhrkanal (2) ein Druckerzeuger (24) angeordnet ist, der einen konstanten Prozessdruck am Abfuhrkanal (3) und dem nachgeschalteten Arbeitsger\u00e4t w\u00e4hrend der Produktionsphase aufrechterh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift (die von den Beklagten koloriert worden ist) erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels (wobei sich der linke Ast im R\u00fccksp\u00fclmodus befindet, w\u00e4hrend im rechten Ast der Reinigungsbetrieb fortgesetzt wird).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt her oder l\u00e4sst herstellen und beide Beklagten bieten an eine Vorrichtung mit der Typenbezeichnung \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Ihr Aufbau entspricht im Wesentlichen dem Gegenstand des deutschen Patents 10 2012 006 AAB (Anlage PBP 10), dessen Inhaberin die Beklagte zu 1) ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist zwei gro\u00dfe am Ende durch eine Platte verschlossene Bohrungen (nach Art einer \u201eSacklochbohrung\u201c) auf, in denen jeweils ein Kolben verschieblich gef\u00fchrt ist. Jeder der beiden Kolben stellt s\u00e4mtliche Str\u00f6mungswege f\u00fcr das Kunststoffmaterial sowie einen Siebtr\u00e4ger bereit. Die nachfolgenden (zus\u00e4tzlich beschrifteten und markierten) Abbildungen der Beklagten verdeutlichen die konstruktiven und verfahrensm\u00e4\u00dfigen Einzelheiten, wobei der obere Kolben nach anf\u00e4nglichem Reinigungsbetrieb in den R\u00fccksp\u00fclmodus wechselt, w\u00e4hrend der untere Kolben durchgehend im Reinigungsbetrieb verbleibt. Der ungleich m\u00f6gliche Betriebsmodus stellt sicher, dass der Fertigungsprozess nicht vor\u00fcbergehend zum Erliegen kommt, sondern fortgesetzt werden kann, wenn das eine der beiden Filterelemente r\u00fcckgesp\u00fclt wird.<\/p>\n<p>Im Reinigungsbetrieb ist der Kolben (von Interesse sind beide Kolben der nachfolgenden Abbildung) vollst\u00e4ndig in die Zylinderbohrung eingef\u00fchrt, so dass der Kolben mit seiner Stirnseite am geschlossenen Ende der Geh\u00e4use-\u201eSackloch\u201c-Bohrung anliegt. Das Kunststoffmaterial (rot) flie\u00dft von der Seite her in den Siebtr\u00e4ger, der an der Umfangsfl\u00e4che des Kolbens angeordnet ist.<\/p>\n<p>Nach dem Passieren des Filters bewegt sich der Kunststoff nach einer etwa rechtwinkligen Umlenkung in einem exzentrisch angeordneten L\u00e4ngskanal in Richtung der Stirnseite des Kolbens. Sowohl in der Kolbenstirnseite als auch in der sich daran anschlie\u00dfenden r\u00fcckw\u00e4rtigen Umfangsfl\u00e4che des Kolbens befindet sich eine offene Nut. \u00dcber sie tritt der Kunststoff &#8211; unter einer etwa U-f\u00f6rmigen Umlenkung am Kolbenende &#8211; bis zu einer Abf\u00fchrleitung, die sich auf der dem Zuf\u00fchrkanal gegen\u00fcberliegenden Seite befindet.<\/p>\n<p>Im R\u00fccksp\u00fclmodus (von Interesse ist allein der obere Kolben, weil der untere Kolben im Reinigungsmodus verbleibt) wird zun\u00e4chst der Kolben ein St\u00fcck weit aus der \u201eSackloch\u201c-Bohrung des Geh\u00e4uses herausgezogen, wodurch zwischen der Stirnseite des Kolbens einerseits und dem Boden der \u201eSackloch\u201c-Bohrung andererseits ein Aufnahmeraum entsteht, der mit dem im fortlaufenden Reinigungsmodus anfallenden Kunststoffmaterial bef\u00fcllt wird. Dieser Vorgang kann bis zu 10 Minuten dauern.<\/p>\n<p>Ist der Aufnahmeraum mit Kunststoffmaterial gef\u00fcllt, wird der obere Kolben &#8211; entgegen dem Uhrzeiger &#8211; um seine L\u00e4ngsachse verdreht, um den Kolben (mit seinem Filter und seinen Str\u00f6mungskan\u00e4len) sowohl von der Zuf\u00fchrleitung als auch vom Abf\u00fchrkanal abzuschneiden und stattdessen den Siebraum mit einer R\u00fccklaufleitung in Fluidverbindung zu bringen, die nach au\u00dferhalb f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Ist dies geschehen, wird der Kolben in den Zylinderraum eingefahren, wodurch der gereinigte Kunststoff, der sich im stirnseitigen Aufnahmeraum gesammelt hat, verdr\u00e4ngt wird.<\/p>\n<p>Da der Zuf\u00fchr- und der Abf\u00fchrkanal (bedingt durch die Kolbendrehung) verschlossen sind, flie\u00dft der Kunststoff r\u00fcckw\u00e4rts durch den Siebtr\u00e4ger in den R\u00fccksp\u00fclkanal, der infolge der Kolbendrehung in Verbindung mit dem Siebraum gebracht ist, wodurch das Filterelement im Siebtr\u00e4ger gesp\u00fclt wird. Der mit Kunststoffschmelze gef\u00fcllte Aufnahmeraum ist w\u00e4hrenddessen \u00fcber die offene Nut an der Stirnseite des Kolbens sowohl mit dem L\u00e4ngskanal im Kolben verbunden, der \u2013 vom Aufnahmeraum aus betrachtet &#8211; zum Siebtr\u00e4ger f\u00fchrt, als auch mit der L\u00e4ngsnut in der Umfangsfl\u00e4che des Kolbens, die an die Abf\u00fchrleitung anschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Ist der Aufnahmeraum vollst\u00e4ndig geleert und liegt die Stirnseite des Kolbens wieder an der \u201eSackloch\u201c-Bohrung des Geh\u00e4uses an, wird der Kolben im Uhrzeigersinn in seine Ausgangsposition gedreht, womit der Reinigungsbetrieb erneut aufgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich vorgetragen, in der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Der Teilkanal im Sinne des Klagepatents bestehe aus der stirnseitigen Nut im Kolben, der L\u00e4ngsnut an der Kolbenoberfl\u00e4che, dem Loch im Kolbendeckel und dem Leerraum, der beim Zur\u00fcckziehen des Kolbens vor dessen Stirnseite entstehe. Dieser gesamte Teilkanal sei mit dem Siebraum und Abfuhrkanal verbunden und werde von dem Kunststoffmaterial durchstr\u00f6mt, denn dieser Raum werde durchstr\u00f6mt. Die Siebtr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien quer zur Str\u00f6mungsrichtung verschieblich gelagert, weil sie radial verdreht werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, stellen eine Patentverletzung in Abrede. Der Raum, der sich beim R\u00fcckziehen des Kolbens vor dessen Stirnseite er\u00f6ffnet und in dem sich das sp\u00e4ter r\u00fcckgesp\u00fclte gereinigte Material sammelt, sei kein Teilkanal im Sinne des Klagepatents, weil er nicht vollst\u00e4ndig durchstr\u00f6mt werde und eine Totzone ausbilde. Das gleiche gelte f\u00fcr die L\u00e4ngsnut auf der Umfangsfl\u00e4che des Kolbens, welche zum Teil nicht durchstr\u00f6mt werde, wenn der Kolben ganz oder teilweise ausgezogen sei. Solche Totzonen wolle das Klagepatent in \u00dcberwindung der aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile gerade vermeiden. Au\u00dferdem sei der Siebtr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht quer zur Str\u00f6mungsrichtung verschieblich gelagert, da er stattdessen gedreht werde. Auch verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber keinen Druckerzeuger, der nach der Lehre des Klagepatents zus\u00e4tzlich zu einem ohnehin vorhandenen Druckerzeuger (z.B. in Gestalt des vorgelagerten Extruders) im Zufuhrkanal ausgef\u00fchrt sein m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 03.06.2014 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents jedenfalls deshalb nicht, weil die Verdr\u00e4ngerkolben jeweils nicht in einen \u201eTeilkanal\u201c einf\u00fchrbar seien und die verschmutzungsfreie Masse daher auch nicht aus einem Teilkanal dem R\u00fccksp\u00fclkanal zuf\u00fchrten. Ein Teilkanal im Sinne des Klagepatents sei ein Abschnitt des im Produktionsbetrieb der Vorrichtung von der verfl\u00fcssigten Kunststoffmasse durchstr\u00f6mten Raumes, der sich in Str\u00f6mungsrichtung erstrecke. Demgegen\u00fcber seien blo\u00dfe r\u00e4umliche Bereiche, in die die Kunststoffmasse auf dem Weg zwischen Filterelement und Ende des Abfuhrkanals zwar eindringe, diese aber nicht in ihrer r\u00e4umlichen Erstreckung durchstr\u00f6me, sondern in diesen in einer von der haupts\u00e4chlichen Str\u00f6mungsrichtung verschiedenen Richtung bewegt werde oder zum Stillstand kommen k\u00f6nne, nicht Bestandteil eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Teilkanals. Das Klagepatent differenziere den Begriff des Kanals von anderen Begrifflichkeiten, mit denen es R\u00e4ume bezeichne, in denen sich das zu verarbeitende verfl\u00fcssigte Kunststoffmaterial befinde. Der technische Sinn dieser begrifflichen Differenzierung liege darin, dass den Teilkan\u00e4len Verdr\u00e4ngerkolben zugeordnet seien, und dass diese Teilkan\u00e4le geradlinig und relativ lang ausgebildet seien, so dass der Verdr\u00e4ngerkolben in diese Teilkan\u00e4le m\u00fcnden k\u00f6nne. Auch solle durch die Gestaltung des Teilkanals sichergestellt werden, dass sich im Bereich des Verdr\u00e4ngerkolbens kein Material ansammeln k\u00f6nne. Im Produktionsbetrieb werde das Material kontinuierlich ein- und ausgestr\u00f6mt und im R\u00fccksp\u00fclbetrieb dr\u00fccke der Verdr\u00e4ngerkolben das Material vor sich her aus dem Teilkanal hinaus. Mit einer solchen Gestaltung werde auch der vom Klagepatent im Zuge der allgemeinen Erfindungsbeschreibung herausgestellte Vorteil erreicht, dass eine R\u00fccksp\u00fclung unverz\u00fcglich erfolgen k\u00f6nne, sobald aufgrund des Zustandes des Filters eine R\u00fccksp\u00fclung erforderlich werde. Denn nur wenn der Teilkanal einen sich in Str\u00f6mungsrichtung erstreckenden r\u00e4umlichen Abschnitt bilde, sei er stets mit gereinigter Kunststoffmasse gef\u00fcllt, die durch den Verdr\u00e4ngerkolben bei Bedarf unverz\u00fcglich durch den Siebtr\u00e4ger zur\u00fcckgesp\u00fclt werden k\u00f6nne. Ausgehend von dieser Auslegung verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents nicht. Bei ihr seien der Filtertr\u00e4ger und alle Str\u00f6mungskan\u00e4le f\u00fcr das Kunststoffmaterial innerhalb eines in einer Sacklochbohrung verschiebbaren Kolbens angeordnet. Durch das Zur\u00fcckziehen des Kolbens entstehe ein Raum, in dem sich gereinigtes Kunststoffmaterial ansammeln und von dort aus durch Verdrehen des Kolbens und dessen Wiedereinf\u00fchrung r\u00fcckw\u00e4rts durch den Siebtr\u00e4ger in einen R\u00fccksp\u00fclkanal hinaus gedr\u00fcckt werden k\u00f6nne. Dieser Raum sei kein Teilkanal im Sinne des Klagepatents. Er erstrecke sich nicht in der Flie\u00dfrichtung des Kunststoffmaterials, wie sie w\u00e4hrend der Produktionsphase vorherrsche. Es k\u00f6nne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anders als vom Klagepatent gelehrt dazu kommen, dass Teile der Kunststoffmasse stillstehen oder zu langsam str\u00f6men, um vor einer Zersetzung und\/oder Vercracken sicher zu sein.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Sie tr\u00e4gt vor, auch bei der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung des Begriffs \u201eTeilkanal\u201c h\u00e4tte das Landgericht eine Verletzung bejahen m\u00fcssen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fchre die Produktion auch mit zur\u00fcckgezogenem Kolben durch. Wenn der Kolben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in seine r\u00fcckw\u00e4rtigste Stellung zur\u00fcckgezogen sei, str\u00f6me die Kunststoffschmelze durch das Filterelement und dann durch den gesamten sich anschlie\u00dfenden Raum hin zum Abfuhrkanal. Die Produktionsphase ende erst, wenn die Zufuhr von Kunststoffschmelze in den Siebraum beendet werde, indem der Kolben, der bereits in seiner r\u00fcckw\u00e4rtigen Stellung stehe, zus\u00e4tzlich gedreht werde und dadurch den Zufuhrkanal absperre. Au\u00dferdem habe das Landgericht das Merkmal \u201eTeilkanal\u201c zu eng ausgelegt. Die Kunststoffschmelze d\u00fcrfe inm Teilkanal ihre Richtung \u00e4ndern. Auch beziehe sich der \u201eTeilkanal\u201c nicht auf einen L\u00e4ngenabschnitt innerhalb eines der beiden gleichberechtigten Flie\u00dfwege zwischen Ein- und Auslass. Der Teilkanal m\u00fcsse nur so ausgestaltet sein, dass der Verdr\u00e4ngerkolben verschmutuzungsfreie Kunststoffschmelze aus dem Teilkanal durch das Filterelement dem zugeordneten R\u00fccksp\u00fclkanal zuf\u00fchren k\u00f6nne. Er m\u00fcsse nicht insgesamt geradlinig sein. Auch die Vorteilsangabe im Klagepatent [0017], dass die R\u00fccksp\u00fclung \u201eunverz\u00fcglich\u201c erfolgen k\u00f6nnen soll, schlie\u00dfe es nicht aus, dass vor einem R\u00fccksp\u00fclvorgang oder zwischen mehreren R\u00fccksp\u00fclvorg\u00e4ngen zun\u00e4chst ein gewisser, unsch\u00e4dlicher Zeitraum vergehe, in dem die Kunststoffschmelze f\u00fcr die R\u00fccksp\u00fclung gesammelt werden. Au\u00dferdem sei ein Stillstand der Schmelze unsch\u00e4dlich, solange er nicht zu Vercrackungen f\u00fchre.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 03.06.2014, Az. 4c O 95\/13, abzu\u00e4ndern und die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Filtrieren eines verfl\u00fcssigten Kunststoffes mit einem Geh\u00e4use, mit einem Zufuhrkanal, einem Abfuhrkanal und R\u00fccksp\u00fclkan\u00e4len, wobei im Str\u00f6mungsweg der Kunststoffschmelze in zwei quer zur Str\u00f6mungsrichtung verschieblich gelagerten Siebtr\u00e4gern wenigstens je ein Filterelement in einem entsprechenden Siebraum angeordnet und mit dem Zufuhrkanal und dem Abfuhrkanal in Verbindung bringbar sind, sowie einem Verdr\u00e4ngerkolben, der, wenn der Siebtr\u00e4ger in der R\u00fccksp\u00fclstellung steht, die Reinsiebseite mit gereinigter Kunststoffschmelze beaufschlagt,<\/p>\n<p>herzustellen oder herstellen zu lassen (nur Beklagte zu 1), anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuf\u00fchren, zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Verdr\u00e4ngerkolben in einen vom Siebraum zum Abfuhrkanal f\u00fchrenden Teilkanal einf\u00fchrbar ist, der die verschmutzungsfreie Masse aus dem Teilkanal durch das Filterelement dem zugeordneten R\u00fccksp\u00fclkanal zuf\u00fchrt, wenn der Siebtr\u00e4ger in der R\u00fccksp\u00fclstellung steht, mindestens zwei Filterelemente in entsprechenden Siebr\u00e4umen und mindestens zwei Verdr\u00e4ngerkolben vorgesehen sind, mindestens zwei Teilkan\u00e4le und mindestens zwei R\u00fccksp\u00fclkan\u00e4le vorgesehen sind, und im Zufuhrkanal ein Druckerzeuger angeordnet ist, der einen konstanten Prozessdruck am Abfuhrkanal und dem nachgeschalteten Arbeitsger\u00e4t w\u00e4hrend der Produktionsphase aufrechterh\u00e4lt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. November 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller (nur die Beklagte zu 2.), Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. November 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten (nur die Beklagte zu 1.),<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 24. November 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie geltend machen: Das Landgericht habe den Begriff \u201eTeilkanal\u201c zu Recht dahingehend ausgelegt, dass er eine vorherrschende Flie\u00dfrichtung haben m\u00fcsse, welche sich aber auch \u00e4ndern k\u00f6nnen m\u00fcsse. Weiter habe das Landgericht zutreffend den \u201eTeilkanal\u201c von einem \u201eVorratsraum\u201c abgegrenzt, welcher sich dadurch auszeichne, dass in ihn zwar Kunststoffmaterial eindringe, ohne sich aber in einer L\u00e4ngsrichtung zu bewegen. Der Kolben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei ein solcher Vorratsraum, durch den Kunststoffmaterial nicht entlang einer Vorzugsrichtung flie\u00dfe und der zu Beginn des R\u00fccksp\u00fclvorgangs erst noch gef\u00fcllt werden m\u00fcsse. Eine unverz\u00fcgliche Einleitung des R\u00fccksp\u00fclvorgangs sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform daher nicht m\u00f6glich. Schlie\u00dflich sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei zur\u00fcckgezogenem Kolben nicht in der Produktionsstellung, da sie hier Totzonen ausbilden w\u00fcrde. Ein dauerhafter Produktionsbetrieb sei bei zur\u00fcckgezogenem Kolben unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Verletzung von Patentanspruch 1 des Klagepatents gesehen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft u.a. eine Vorrichtung zum Filtrieren eines verfl\u00fcssigten Kunststoffs.<\/p>\n<p>Damit die f\u00fcr die Kunststoffherstellung eingesetzten Fertigungsanlagen st\u00f6rungsfrei arbeiten und die gewonnenen Kunststoffprodukte au\u00dferdem von einwandfreier Qualit\u00e4t sind (insbesondere keine Materialeinschl\u00fcsse durch Verunreinigungen aufweisen), ist es erforderlich, dass das verarbeitete fl\u00fcssige Kunststoffmaterial vor seiner eigentlichen Verarbeitung zu Kunststoffteilen durch Filtern gereinigt wird. Da die Filter \u00fcber die Zeit durch Anhaftungen selbst verunreinigen, m\u00fcssen die Siebe auch ihrerseits in regelm\u00e4\u00dfigem Abst\u00e4nden ges\u00e4ubert werden. Dies geschieht durch R\u00fccksp\u00fclung der Filter mit bereits filtrierter Kunststoffschmelze von der Reinsiebseite (also von der R\u00fcckseite des Siebes) her. Durch vor\u00fcbergehende Umkehrung des Kunststoffschmelzestromes wird der auf der Vorderseite des Siebes angesammelte Filterkuchen (Filternest) gel\u00f6st und \u00fcber R\u00fccksp\u00fclkan\u00e4le ausgetragen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Filtriervorrichtungen dieser Art bekannt, darunter auch sog. R\u00fccksp\u00fclsiebwechsler.<\/p>\n<p>Die EP 0 554 AAC (Anlage PBP 3), deren Figuren 1 bis 6 nachstehend eingeblendet sind, offenbart eine Vorrichtung mit einem Zustromkanal (9), einem Geh\u00e4use (1), das F\u00fchrungen f\u00fcr einen oder mehrere Siebtr\u00e4gerk\u00f6rper (3, 4) mit je einem Filter (= Siebnest 7) aufweist, zumindest einem Abstromkanal (13), einem Vorratsraum (15) f\u00fcr die beim R\u00fccksp\u00fclvorgang ben\u00f6tigte Fluidmenge sowie einem Abfuhrkanal (14). In der F\u00fchrung l\u00e4sst sich der Siebtr\u00e4ger zwischen einer Betriebsstellung, einer R\u00fccksp\u00fclstellung und einer Siebwechselstellung verlagern.<\/p>\n<p>Die Figuren 5 und 6 betreffen zun\u00e4chst den gew\u00f6hnlichen Reinigungsmodus, in dem die zu filtrierende Kunststoffschmelze (die z.B. aus einem Extruder herangef\u00fchrt wird) \u00fcber eine Zufuhrleitung (9) in die Siebr\u00e4ume gelangt, um an den dortigen Filtern (7) gereinigt und anschlie\u00dfend \u00fcber den Abstromkanal (13) dem n\u00e4chsten Verarbeitungsschritt zugef\u00fchrt zu werden.<\/p>\n<p>Da zwei Siebr\u00e4ume mit Filtern zur Verf\u00fcgung stehen, ist es bereits m\u00f6glich, lediglich einen der beiden Filter (z.B. den oberen) r\u00fcckzusp\u00fclen und in dem anderen (unteren) Zweig den Reinigungsbetrieb fortzusetzen, so dass f\u00fcr die weitere Kunststoffverarbeitung kontinuierlich Schmelze zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Soll (z.B. f\u00fcr den oberen Filter) der R\u00fccksp\u00fclbetrieb aufgenommen werden, muss gereinigte Kunststoffschmelze r\u00fcckw\u00e4rts, d.h. von der Reinsiebseite her, durch den Filter (7) gepresst werden. Sie wird dadurch bereitgestellt, dass der Kolben (16), der sich im Reinigungsmodus in seiner untersten Position nahe dem Abstromkanal (13) befindet (vgl. Figuren 5, 6), aufw\u00e4rts bis in seine aus den Figuren 1, 2 ersichtliche obere Endposition verfahren wird.<\/p>\n<p>Im Zuge der Aufw\u00e4rtsbewegung des Kolbens (16), die langsam geschieht, wird Kunststoffschmelze aus dem laufenden Reinigungsbetrieb vom Abstromkanal (13) abgezweigt und in den Vorratsraum (15) \u00fcberf\u00fchrt. Ist der Vorratsraum (15) mit Schmelze gef\u00fcllt, wird die Lage des (oberen) Siebtr\u00e4gers so ver\u00e4ndert, dass der Filterraum eingangsseitig von der Zufuhrleitung (9) abgeriegelt ist und stattdessen mit einem R\u00fccksp\u00fclkanal in Fluidverbindung steht. Anschlie\u00dfend wird der Kolben (16) nach unten bewegt, wodurch die Kunststoffschmelze aus dem Vorratsraum (15) verdr\u00e4ngt wird und den (oberen) Filter in umgekehrter Richtung durchstr\u00f6mt, wobei sich Anhaftungen von der Siebfl\u00e4che l\u00f6sen und \u00fcber den R\u00fccksp\u00fclkanal ausgetragen werden.<\/p>\n<p>An der aus der EP 0 554 AAC bekannten Konstruktion kritisiert das Klagepatent, dass der Vorratsraum (15), der das zum R\u00fccksp\u00fclen ben\u00f6tigte Fluid zur Verf\u00fcgung stellt, in den Abstromkanal (13) einm\u00fcndet, der sich zwischen den Filterr\u00e4umen und der nachgeordneten Verarbeitungsstation (z.B. einem Kunststoffwerkzeug) erstreckt. Wird blo\u00df ein (z.B. der obere) Filter r\u00fcckgesp\u00fclt und bleibt der andere (z.B. untere) Filter w\u00e4hrenddessen im regul\u00e4ren Reinigungsmodus, flie\u00dft w\u00e4hrend des R\u00fccksp\u00fclvorganges fortlaufend gereinigte Kunststoffschmelze von dem (z.B. unteren) Filterraum \u00fcber den Abstromkanal (13) in Richtung auf das an die Filtervorrichtung angeschlossene Herstellungswerkzeug. Bei ihrem Austritt aus dem Vorratsraum (15) in den Abstromkanal (13) muss die R\u00fccksp\u00fcl-Schmelze deswegen entgegen der dort herrschenden Flie\u00dfrichtung anstr\u00f6men, um den (z.B. oberen) Filter (7) r\u00fccksp\u00fclen zu k\u00f6nnen. Ein anderer Teil der aus dem Vorratsraum (15) auszudr\u00fcckenden Kunststoffmasse flie\u00dft im Abstromkanal (13) in Richtung Werkzeug und geht damit f\u00fcr den R\u00fccksp\u00fclvorgang verloren. Daraus ergeben sich nach der W\u00fcrdigung der Klagepatentschrift Schwierigkeiten, die in der Praxis schwer zu beherrschen sind. Sie resultieren nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zun\u00e4chst daraus, dass die jeweiligen Teilmengen des Kunststoffvorrates, die einen unterschiedlichen Weg nehmen, unw\u00e4gbar sind. Ein (f\u00fcr die Verarbeitungsqualit\u00e4t wichtiger) konstanter Druck am Herstellungswerkzeug ist nach den Darlegungen des Klagepatents ebenfalls nicht erreichbar. Da die beiden Zuflusskan\u00e4le (12), die von den Siebr\u00e4umen zum gemeinsamen Abstromkanal (13) f\u00fchren, \u00fcber letzteren miteinander verbunden sind, gelte das Prinzip kommunizierender R\u00f6hren, welches besagt, dass in oben offenen, aber unten miteinander in Verbindung stehenden Gef\u00e4\u00dfen eine homogene Fl\u00fcssigkeit stes gleich hoch steht. Weiterhin sei der Str\u00f6mungswiderstand zur R\u00fccksp\u00fcl\u00f6ffnung hin wesentlich geringer als zum Werkzeug hin, so dass im R\u00fccksp\u00fclbetrieb am Werkzeug ein erheblicher Druckabfall eintreten m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die WO 98147AAD (Anlage PBP 4) offenbart eine Siebeinrichtung f\u00fcr viskose Massen wie verfl\u00fcssigten Kunststoff mit Zu- und Abf\u00fchrkanal und einem Geh\u00e4use mit einem Filterelement zwischen Zu- und Abf\u00fchrkanal. Zum R\u00fccksp\u00fclen dr\u00fcckt ein Verdr\u00e4ngerkolben gereinigte Kunststoffmasse durch das Sieb zur\u00fcck, welche durch einen R\u00fcckflusskanal ausgeleitet wird. An dieser Vorrichtung kritisiert das Klagepatent, dass sie Ventileinrichtungen aufweisen muss, die den R\u00fcckflusskanal au\u00dferhalb des Sp\u00fclvorgangs verschlie\u00dfen, und dass solche Ventileinrichtungen verstopfen k\u00f6nnen und beheizt werden m\u00fcssen. Ferner muss die Ventileinrichtung beim Auswechseln der Siebe aufw\u00e4ndig demontiert werden.<\/p>\n<p>Die DE 1 788 AAE U1 (Anlage BSS 1) lehrt schlie\u00dflich eine Vorrichtung zum Trennen von Fl\u00fcssigkeit und feststoffhaltigen Gemischen. Wie die nachfolgenden Figuren 1a \u2013 1c verdeutlichen,<\/p>\n<p>besteht die Vorrichtung aus einer Kolben (11)\/Zylinder (12) &#8211; Anordnung, einer Filterplatte (13) sowie einer Druckleitung (17), \u00fcber die die gereinigte Fl\u00fcssigkeit abgef\u00fchrt wird und die mit einem Druckventil (18) bevorzugt in der Form eines R\u00fcckschlagventils ausgestattet ist, welches nur bei einem hinreichend hohen Druck \u00f6ffnet. Beim Ansaugen des Fl\u00fcssigkeits\/Feststoff-Gemisches (Figur 1a) bewegt sich der Kolben (11) r\u00fcckw\u00e4rts, wodurch bei geschlossenem Druckventil (18) gefilterte Fl\u00fcssigkeit in den Zylinderraum (12) gelangt. In der Druckphase (Figur 1b) bewegt sich der Kolben (11) nach vorne auf die Filterplatte (13) zu. Ein Teil der im Zylinderraum befindlichen Reinfl\u00fcssigkeit gelangt unter dem sich druckbedingt \u00f6ffnenden R\u00fcckschlagventil (18) in die Druckleitung (17) und wird von dort weiter bef\u00f6rdert. Ein anderer Teil der Fl\u00fcssigkeit und namentlich derjenige Teil, der sich in der Bewegungsrichtung des Kolbens hinter der aufsteigenden Druckleitung (17) befindet, wird durch die Filterplatte (13) zur\u00fcckgedr\u00fcckt, um den Filter von anlagernden Feststoffpartikeln zu reinigen (Figur 1c).<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift ist eine derartige Vorrichtung f\u00fcr verfl\u00fcssigten Kunststoff nicht verwendbar, weil das R\u00fcckschlagventil schnell verstopfen w\u00fcrde. Als weiterer Nachteil wird hervorgehoben, dass in dem Raum zwischen R\u00fcckschlagventil (18) und Kolben (11) Material in einer Totzone stehen bleiben w\u00fcrde, was es bei der Verarbeitung von fl\u00fcssigem Kunststoff unbedingt zu vermeiden gilt.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als seine technische Aufgabe (Abs. [0008]), u.a. eine Vorrichtung zum R\u00fccksp\u00fclen fl\u00fcssigen Kunststoffs zu schaffen, welche<\/p>\n<p>\u2022 ohne St\u00f6rung des im nicht r\u00fcckzusp\u00fclenden Produktionskanal flie\u00dfenden Kunststoffes<br \/>\n\u2022 Masseverluste im Hauptstrom zum Zeitpunkt des R\u00fccksp\u00fclens vermeidet<br \/>\n\u2022 und sicherstellt, dass sich im Bereich des Verdr\u00e4ngerkolbens kein Material ansammelt, das vercracken und daher zu St\u00f6rungen beim R\u00fccksp\u00fclen f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Filtrieren eines verfl\u00fcssigten Kunststoffes.<\/p>\n<p>2. Die Vorrichtung hat<\/p>\n<p>a) ein Geh\u00e4use (1),<br \/>\nb) einen Zufuhrkanal (2),<br \/>\nc) einen Abfuhrkanal (3),<br \/>\nd) mindestens zwei R\u00fccksp\u00fclkan\u00e4le (9, 10),<br \/>\ne) mindestens zwei Siebtr\u00e4ger (4, 4a) und<br \/>\nf) mindestens zwei Verdr\u00e4ngerkolben (22).<\/p>\n<p>3. Die Siebtr\u00e4ger (4, 4a) sind<\/p>\n<p>a) im Str\u00f6mungsweg der Kunststoffschmelze quer zur Str\u00f6mungsrichtung verschieblich gelagert,<br \/>\nb) mit wenigstens je einem Filterelement in einem entsprechenden Siebraum (7, 8) ausgestattet,<br \/>\nc) mit dem Zufuhrkanal (2) und dem Abfuhrkanal (3) in Verbindung bringbar.<\/p>\n<p>4. Der Verdr\u00e4ngerkolben (22)<\/p>\n<p>a) beaufschlagt die Reinsiebseite mit gereinigter Kunststoffschmelze, wenn der Siebtr\u00e4ger (4) in der R\u00fccksp\u00fclstellung steht,<br \/>\nb) ist in einen Teilkanal (20) einf\u00fchrbar, der sich vom Siebraum (7) zum Abfuhrkanal (3) erstreckt,<br \/>\nc) f\u00fchrt die verschmutzungsfreie Masse aus dem Teilkanal (20) durch das Filterelement (6) dem zugeordneten R\u00fccksp\u00fclkanal (9) zu, wenn der Siebtr\u00e4ger (4) in der R\u00fccksp\u00fclstellung steht.<\/p>\n<p>5. Es sind mindestens zwei Filterelemente (5, 6) in entsprechenden Siebr\u00e4umen (7, 8) und mindestens zwei Teilkan\u00e4le (20, 21) vorgesehen.<\/p>\n<p>6. Im Zufuhrkanal (2) ist ein Druckerzeuger (24) angeordnet, der einen konstanten Prozessdruck am Abfuhrkanal (3) und dem nachgeschalteten Arbeitsger\u00e4t w\u00e4hrend der Produktionsphase aufrechterh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Wie die Kl\u00e4gerin mit Recht reklamiert, liegt der grundlegende Erfindungsgedanke des Klagepatents darin, den Siebraum mit seinen Filterelementen, den Str\u00f6mungskanal zwischen Siebraum und Abfuhrkanal sowie den die Str\u00f6mungsumkehr herbeif\u00fchrenden Verdr\u00e4ngerkolben in jeweils doppelter Ausf\u00fchrung vorzusehen, so dass sich im R\u00fccksp\u00fclbetrieb f\u00fcr die einzelnen zu reinigenden Siebe ein v\u00f6llig eigenst\u00e4ndiger, von dem jeweils anderen Produktionsstrang vorrichtungsm\u00e4\u00dfig getrennter Str\u00f6mungsweg ergibt. Der R\u00fccksp\u00fclbetrieb f\u00fcr jeden der beiden Filter findet mit Hilfe desjenigen Teilkanals statt, der sich von dem diesen Filter aufnehmenden Siebraum zum Abfuhrkanal erstreckt, und er wird dadurch herbeigef\u00fchrt, dass der diesem Teilkanal zugeordnete Verdr\u00e4ngerkolben in eben diesen Teilkanal eingef\u00fchrt wird, wodurch die in dem Teilkanal anstehende Kunststoffschmelze r\u00fcckw\u00e4rts durch den Filter gedr\u00fcckt wird. Dank der vorrichtungsm\u00e4\u00dfigen Separierung der f\u00fcr den R\u00fccksp\u00fclbetrieb jedes Filters notwendigen Bauteile (Siebraum mit Filter, Teilkanal zwischen Siebraum und Abfuhrkanal, Verdr\u00e4ngerkolben) ist gew\u00e4hrleistet, dass die Str\u00f6mungsumkehr der Kunststoffschmelze zum Zwecke des R\u00fccksp\u00fclens des einen der beiden Filter die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse in dem dem anderen Filter zugeordneten Leitungsweg, auf dem der regul\u00e4re Reinigungsbetrieb fortgesetzt wird, unbeeinflusst l\u00e4sst. Im Gegensatz zum Stand der Technik nach der EP 0 554 AAC wird mithin vermieden, dass ein Teil der f\u00fcr das R\u00fccksp\u00fclen vorgesehenen Kunststoffschmelze (weil er unkontrolliert zum Werkzeug hin abflie\u00dft) verloren geht; vielmehr steht der gesamte Schmelzevorrat, der sich im Teilkanal unterhalb des Verdr\u00e4ngerkolbens befindet, tats\u00e4chlich zum R\u00fccksp\u00fclen zur Verf\u00fcgung. Dar\u00fcber hinaus werden eindeutige Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse geschaffen, weil das R\u00fccksp\u00fcl-Material der entgegengesetzt flie\u00dfenden Kunststoffschmelze des benachbarten Produktionskanals nicht begegnet.<\/p>\n<p>Der dem jeweiligen Siebraum mit seinem Filter zugeordnete \u201eTeilkanal\u201c wird von der Klagepatentschrift mit Bedacht so bezeichnet. Die Begriffswahl greift zum einen den Umstand auf, dass es sich um einen Str\u00f6mungsquerschnitt (Kanal) handelt, in dem die verfl\u00fcssigte Kunststoffschmelze flie\u00dfen kann. Die besondere Qualifikation als Teilkanal rechtfertigt sich daraus, dass der Str\u00f6mungsquerschnitt, der sich von dem Siebraum zum Abfuhrkanal erstreckt, einen Teil der gesamten Kunststoffmasse, die vom Zufuhrkanal angeliefert und dem Abfuhrkanal zugeleitet wird, aufnimmt. Dem Fachmann ist dar\u00fcber hinaus begreiflich, dass jeder der beiden Teilkan\u00e4le seinerseits aus mehreren Abschnitten (Teilen) besteht, n\u00e4mlich aus einem (geradlinig ausgeformten, dem Siebraum benachbarten) Teil, in den w\u00e4hrend des R\u00fccksp\u00fclbetriebes der Verdr\u00e4ngerkolben eintauchen kann (Abs. [0010]), und aus einem weiteren (dem Siebraum fernen) Teil, der in Str\u00f6mungsrichtung hinter dem Einf\u00fchrbereich des Verdr\u00e4ngerkolbens liegt und von dem ersten Kanalabschnitt zum Abfuhrkanal hin abzweigt, um im regul\u00e4ren Reinigungsbetrieb ein Str\u00f6men der verfl\u00fcssigten Kunststoffmasse vom Siebraum in den Abfuhrkanal zu erm\u00f6glichen. Ohne eine solche Zweiteilung jedes Teilkanals w\u00e4re nicht gew\u00e4hrleistet, dass jeder Verdr\u00e4ngerkolben die Kunststoffschmelze nur in seinem Teilkanal beeinflusst und die Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse im benachbarten Teilkanal unbeeinflusst l\u00e4sst. Derjenige Abschnitt des Teilkanals, in den der Verdr\u00e4ngerkolben eingreift, repr\u00e4sentiert insofern einen Leitungsquerschnitt, der in der Produktionsphase bestimmungsgem\u00e4\u00df von der Kunststoffmasse durchflossen wird. Weil dem so ist (und weil au\u00dferdem auf Ventileinrichtungen jeglicher Art verzichtet wird), ist der gesamte Leitungspfad, der sich vom Siebraum zum Abfuhrkanal erstreckt, kontinuierlich durchstr\u00f6mt, womit Totzonen vermieden werden, in denen sich Kunststoffmaterial absetzen kann, das sich im Laufe der Zeit abbaut.<\/p>\n<p>Der R\u00fcckgriff auf das infolge des vorhergehenden Reinigungsbetriebes ohnehin in der Leitung anstehende Kunststoffmaterial f\u00fcr den R\u00fccksp\u00fclbetrieb beschleunigt \u2013 was die Klagepatentschrift als \u201egro\u00dfen Vorteil\u201c herausstellt &#8211; die Umstellung des Betriebsmodus. Denn die R\u00fccksp\u00fclung kann unverz\u00fcglich erfolgen, sobald eine entsprechende Bedarfsmeldung vorliegt und im angeschlossenen Arbeitsger\u00e4t oder Werkzeug ein gleichbleibender Prozessdruck herrscht (Abs. [0017]). F\u00fcr die Aufnahme des R\u00fccksp\u00fclmodus braucht es, nachdem der Siebtr\u00e4ger in die R\u00fccksp\u00fclstellung gebracht worden ist, lediglich einer Einf\u00fchrung des Verdr\u00e4ngerkolbens in den siebraumnahen Abschnitt des Teilkanals; weitere Bauteile als den Verdr\u00e4ngerkolben und den Teilkanal nennt Patentanspruch 1 als Mittel f\u00fcr das R\u00fccksp\u00fclen des Filters auch nicht. Mit der Abw\u00e4rtsbewegung des Kolbens wird die vor dem Verdr\u00e4ngerkolben im Teilkanal befindliche Kunststoffschmelze r\u00fcckw\u00e4rts in Richtung auf die Reinsiebseite des Filters gedr\u00fcckt. Der R\u00fccksp\u00fclbetrieb kann insofern kurzfristig aus dem laufenden Reinigungsbetrieb heraus aufgenommen werden.<\/p>\n<p>Dadurch, dass die R\u00fccksp\u00fclung ausschlie\u00dflich mit derjenigen Kunststoffschmelze erfolgt, die sich in dem Teilkanal des betreffenden Siebraumes befindet, wird zugleich vermieden, dass R\u00fccksp\u00fclmaterial aus dem vor dem Abfuhrkanal anstehenden gemeinsamen Massestrom abgezweigt werden muss, um \u2013 wie im Stand der Technik nach der EP 0 554 AAC \u2013 zun\u00e4chst einen Vorratsraum mit Kunststoffschmelze f\u00fcr das R\u00fccksp\u00fclen zu f\u00fcllen. Ganz im Sinne der Aufgabenstellung wird mithin gew\u00e4hrleistet, dass Masseverluste im Hauptstrom der Schmelze aus Anlass des R\u00fccksp\u00fclbetriebes nicht eintreten. Genau sie w\u00fcrden beim situationsbedingten F\u00fcllen eines Speicherraumes f\u00fcr die R\u00fccksp\u00fclschmelze eintreten, weil nicht mehr die gesamte Kunststoffmenge, die f\u00fcr den betreffenden Leitungsstrang dosiert \u00fcber den Zufuhrkanal angeliefert wird, f\u00fcr die Produktion zur Verf\u00fcgung steht, sondern eben nur noch eine geringere Menge, n\u00e4mlich diejenige, die im regul\u00e4ren Reinigungsbetrieb bereitgestellt wird abz\u00fcglich desjenigen Anteils an Schmelze, der f\u00fcr den R\u00fccksp\u00fclbetrieb in den Vorratsraum abgezweigt wird.<\/p>\n<p>Der Druckerzeuger hat die Aufgabe, w\u00e4hrend des Reinigungsbetriebes am Abfuhrkanal und an dem ihm nachgeschalteten Arbeitsger\u00e4t einen konstanten Prozessdruck aufrecht zu erhalten. Das gilt insbesondere f\u00fcr den Fall, dass sich einer der beiden Filter im R\u00fccksp\u00fclmodus befindet, und &#8211; innerhalb dieser Konstellation \u2013 unabh\u00e4ngig davon, wie die momentane Betriebsposition des Verdr\u00e4ngerkolbens ist, ob er also z.B. gerade im Teilkanal zur\u00fcckgezogen wird (Abs. [0010], [0028]). Dass der Druckerzeuger Bestandteil der Filtereinrichtung ist und anspruchsgem\u00e4\u00df im Zufuhrkanal angeordnet zu sein hat, verdeutlicht dem Fachmann, dass es sich um eine zus\u00e4tzliche Funktionseinheit handelt, die nicht schon dadurch bereitgestellt wird, dass die Kunststoffschmelze aus der der Filtriereinrichtung vorgelagerten Bearbeitungsstation notwendigerweise mit einem gewissen Druck \u00fcbergeben wird. Dass es in dieser Hinsicht mehr bedarf, folgt unter funktionalen Gesichtspunkten auch daraus, dass der \u00fcbliche F\u00f6rderdruck unter bestimmten Betriebsbedingungen unzureichend sein kann und der patentgem\u00e4\u00dfe Druckerzeuger in der Zufuhrleitung gerade dazu vorgesehen ist, bedarfsgerecht einzugreifen, indem z.B. zur Vermeidung eines ansonsten drohenden Druckabfalls am Werkzeug ein zus\u00e4tzlicher Druck in das Leitungssystem der Filtervorrichtung eingespeist wird. Nicht von ungef\u00e4hr charakterisiert auch der Beschreibungstext den Druckerzeuger ausdr\u00fccklich als \u201ezus\u00e4tzlichen\u201c Druckgenerator (Abs. [0010], [0028]).<\/p>\n<p>Die Anweisung, dass der Siebtr\u00e4ger quer zur Str\u00f6mungsrichtung der Kunststoffschmelze verschieblich gelagert ist, hat den Sinn, auf einfache Weise Zugang zu den Siebtr\u00e4gern zu erhalten, bevorzugt zu dem Zweck, die Filterelemente, falls n\u00f6tig, aus den Siebtr\u00e4gern entnehmen und wechseln zu k\u00f6nnen (Abs. [0011], Unteranspruch 3).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht.<\/p>\n<p>Es fehlt an einem Teilkanal, der Kunststoffschmelze aus dem laufenden Reinigungsbetrieb bereith\u00e4lt, die sich durch Einf\u00fchren eines Verdr\u00e4ngerkolbens zum R\u00fccksp\u00fclen des Filters nutzen l\u00e4sst. Dasjenige Volumen, welches bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das zum R\u00fccksp\u00fclen verwendete Kunststoffmaterial beherbergt, ist kein solches, das im regul\u00e4ren Reinigungsmodus der Vorrichtung von Schmelze durchflossen wird. Der Reinigungsbetrieb findet n\u00e4mlich unter Verh\u00e4ltnissen statt, bei denen die Stirnseite des Kolbens fest an der \u201eSacklochbohrung\u201c des Geh\u00e4uses anliegt, w\u00e4hrend der Aufnahmeraum, in dem die zum R\u00fccksp\u00fclen ben\u00f6tigte Kunststoffschmelze gesammelt wird, erst dadurch geschaffen wird, dass zur Vorbereitung des R\u00fccksp\u00fclbetriebes der Kolben um ein gewisses Ma\u00df aus der Geh\u00e4usebohrung heraus bewegt wird. Das Volumen des Aufnahmeraumes f\u00fcr das R\u00fccksp\u00fclfluid hat infolgedessen im Zeitpunkt des Reinigungsbetriebes \u00fcberhaupt noch nicht existiert, was der technischen Lehre des Klagepatents widerspricht.<\/p>\n<p>Dieser Erkenntnis l\u00e4sst sich nicht mit der \u00dcberlegung begegnen, dass w\u00e4hrend des Bef\u00fcllens des stirnseitigen Aufnahmeraumes der Schmelzezufluss in den Abfuhrkanal andauert, was bedeute, dass der Reinigungsbetrieb in diesem Stadium fortgesetzt werde, weswegen wiederum das Volumen des Aufnahmeraumes f\u00fcr die R\u00fccksp\u00fclschmelze zu demjenigen Str\u00f6mungsquerschnitt rechne, der im Reinigungsmodus durchflossen wird. Die dahingehende Argumentation der Kl\u00e4gerin verkennt, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung dank ihrer anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung nur zwei Betriebsweisen kennt &#8211; den Reinigungsbetrieb mit zur\u00fcckgezogenem Verdr\u00e4ngerkolben (bei dem die Kunststoffschmelze ungehindert vom Siebraum \u00fcber den Teilkanal in den Abfuhrkanal gelangt) und den R\u00fccksp\u00fclbetrieb mit in den Teilkanal eingef\u00fchrtem Verdr\u00e4ngerkolben (bei dem der Teilkanal vom Abfuhrkanal abgeriegelt ist und die Kunststoffschmelze durch den Verdr\u00e4ngerkolben r\u00fcckw\u00e4rts durch den Filter gepresst wird). Nach Umstellung des Siebtr\u00e4gers in die R\u00fccksp\u00fclposition wird der Betriebsmodus allein durch das Abw\u00e4rtsbewegen des Verdr\u00e4ngerkolbens von \u201eReinigen\u201c auf \u201eR\u00fccksp\u00fclen\u201c gewechselt. Eine dritte Betriebsweise ist vom Klagepatent nicht vorgesehen und mit einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung auch nicht m\u00f6glich. Ganz anders verh\u00e4lt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Bei ihr bedarf es notwendigerweise eines Zwischenschrittes, bei dem zun\u00e4chst Kunststoffschmelze, die zum R\u00fccksp\u00fclen des Filters notwendig ist, zusammengetragen wird. Dieser Modus kommt nach der Lehre des Klagepatents nicht vor und er kann deswegen auch nicht kurzerhand dem patentgem\u00e4\u00dfen Reinigungszyklus zugerechnet werden. Letzterer endet vielmehr in dem Moment, in dem sich der Kolben aus der \u201eSacklochbohrung\u201c des Geh\u00e4uses heraus zu bewegen beginnt. Dass diese Betrachtung zutrifft, wird nicht zuletzt daran deutlich, dass es die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 anders als eine Vorrichtung nach dem Klagepatent \u2013 nicht erlaubt, im Bedarfsfall aus dem Reinigungsmodus heraus unverz\u00fcglich mit dem R\u00fccksp\u00fclbetrieb zu beginnen. Vielmehr bedarf es einer Vorlaufzeit von bis zu 10 Minuten, um einen stirnseitigen, mit Kunststoffschmelze zum R\u00fccksp\u00fclen gef\u00fcllten Aufnahmeraum bereitzustellen, der es erst erm\u00f6glicht, in den R\u00fccksp\u00fclmodus \u00fcberzugehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet nicht, dass f\u00fcr den Benutzer der angegriffenen Vorrichtung eine Einstellungsm\u00f6glichkeit besteht, bei der der Reinigungsbetrieb nach Wunsch auch mit zur\u00fcckgezogenem Kolben stattfinden kann. Ihr Antrag auf Gew\u00e4hrung einer Schriftsatzfrist, die es ihr erm\u00f6glichen soll, entsprechende Erkundigungen einzuholen und alsdann ggf. entsprechend vorzutragen, ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagten hatten die M\u00f6glichkeit einer derartigen Einstellungsoption bereits in der Berufungserwiderung vom 23.12.2014 (Seite 6, GA 245) bestritten; soweit in diesem Zusammenhang Ausf\u00fchrungen zum Vercracken des Kunststoffmaterials gemacht sind, beschr\u00e4nken diese ersichtlich nicht das Bestreiten der Beklagten, sondern liefern blo\u00df eine motivierende Erkl\u00e4rung daf\u00fcr, weshalb die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen abweichenden Betrieb in der von der Kl\u00e4gerin behaupteten Weise erlaubt. Nachdem die Kl\u00e4gerin \u2013 wie ihre Behauptung in der Berufungsbegr\u00fcndung zeigt (Seite 5, GA 208) \u2013 selbst die rechtliche Relevanz des streitigen Sachverhaltes erkannt hatte, bestand bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Prozessf\u00fchrung aller Anlass dazu, im Anschluss an das klare Bestreiten der Beklagten den nach der eigenen Einsch\u00e4tzung der Kl\u00e4gerin unzureichenden Kentnisstand \u00fcber die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (vgl. Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 19.03.2015) zeitnah zu vervollst\u00e4ndigen und sich Gewissheit \u00fcber die Einstellungsoptionen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu verschaffen. Dass ihr dies innerhalb der seit der Berufunfgserwiderung verstrichenen mehr als 2 Monate nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (\u00a7\u00a7 525, 283 ZPO).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2380 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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